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200 2024 179

Bern VerwG · 2024-01-26 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 26. Januar 2024

Sachverhalt

A. Der 1990 geborene … Staatsangehörige A.________ (nachfolgend Be- schwerdeführer) ist am 15. März 2022 zur Ausbildung aus … in die Schweiz eingereist und in den Kanton Bern zugezogen (Antwortbeilage [AB] 22 f., 27). Vom 15. März 2022 bis 31. Januar 2023 war er auf Gesuch hin von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht befreit (AB 1, 5, 11, 27). Mit Schreiben vom 10. Februar 2023 erinnerte ihn das Amt für So- zialversicherungen des Kantons Bern, Abteilung Prämienverbilligung und Obligatorium (nachfolgend ASV bzw. Beschwerdegegner), dass seine Be- freiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz abgelaufen sei und er entweder einen Antrag auf Verlängerung inklusive der notwendigen Unterlagen einreichen oder umgehend bei einer schweizerischen Kranken- kasse eine Grundversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) abschliessen müsse (AB 1). Am 30. März 2023 erfolgte eine entsprechende Mahnung mit der Androhung, dass er einer schweizerischen Krankenkasse zugewiesen wer- de, wenn er nicht innerhalb von 20 Tagen selber eine Grundversicherung nach KVG abschliesse oder einen Antrag auf Befreiung einreiche (AB 5). Nach unbenutztem Ablauf der Frist wies das ASV den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Juni 2023 der Krankenkasse B.________ zur Durchführung der Grundversicherung nach KVG zu (AB 8 f.). Die vom Be- schwerdeführer am 10. Juli 2023 hiergegen erhobene Einsprache (AB 12 ff.) wies es mit Entscheid vom 26. Januar 2024 ab (AB 27 ff.). B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.________ mit Schreiben vom

25. Februar 2024 (Datum der Postaufgabe: 27. Februar 2024) Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Befreiung von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht auch für die Zeit ab 1. Februar 2023, da sich an seiner Lebenssituation

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2024, KV/24/179, Seite 3 nichts verändert habe. Zweck seines Aufenthalts in der Schweiz sei unver- ändert seine Aus-/Weiterbildung als …. Mit Beschwerdeantwort vom 18. April 2024 schliesst der Beschwerdegeg- ner auf Abweisung der Beschwerde. Am 29. April 2024 (Datum der Postaufgabe) nahm der Beschwerdeführer unaufgefordert nochmals Stellung.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 26. Januar 2024 (AB 27 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Befreiung von der schweizerischen Kranken- versicherungspflicht für die Zeit ab 1. Februar 2023 im Sinne von Art. 3 Abs. 2 KVG i.V.m. Art. 2 Abs. 4 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2024, KV/24/179, Seite 4 Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) wegen Aufenthalts im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz.

E. 1.3 Gemäss Art. 35 Abs. 2 lit. b des kantonalen Gesetzes vom 6. Juni 2000 betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV; BSG 842.11) beurteilen die Mitglieder des Verwaltungsgerichts im Sinne von Art. 57 Abs. 4 GSOG Streitigkeiten über die Versicherungspflicht in der obligatorischen Kranken- pflegeversicherung als Einzelrichterinnen und Einzelrichter.

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrer gesetzlichen Vertretung versichern lassen, wobei sich der Wohnsitz in der Schweiz gemäss Art. 1 Abs. 1 KVV in Übereinstimmung mit Art. 13 Abs. 1 ATSG nach den Art. 23 - 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) bestimmt. 2.2 Der Bundesrat kann gemäss Art. 3 Abs. 2 KVG Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen. Diese sind in Form der Nichtunterstel- lung (Art. 2 Abs. 1 KVV) und der Befreiung auf Gesuch hin (Art. 2 Abs. 2 bis 8 KVV) geregelt. Gemäss Art. 2 Abs. 4 KVV sind auf Gesuch hin Personen von der Versi- cherungspflicht ausgenommen, die sich im Rahmen einer Aus- oder Wei- terbildung in der Schweiz aufhalten, wie namentlich Studierende, Schüler und Schülerinnen, Praktikanten und Praktikantinnen sowie Stagiaires, so- wie die sie begleitenden Familienangehörigen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 KVV, sofern sie während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2024, KV/24/179, Seite 5 schutz verfügen. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zustän- digen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen. Die zuständige kantonale Behörde kann die betreffende Person höchstens für drei Jahre von der Versicherungspflicht befreien. Auf Gesuch hin kann die Befreiung um höchstens drei weitere Jahre verlängert werden. Die be- treffende Person kann die Befreiung oder einen Verzicht auf die Befreiung ohne besonderen Grund nicht widerrufen. 3. 3.1 Am 5. Januar 2024 hatte der Beschwerdeführer das Online- Formular zur Befreiung von der Versicherungspflicht für Personen in Aus- und Weiterbildung, die über eine Privat- oder Studentenversicherung verfü- gen, ausgefüllt und unter dem Stichwort "Aufenthaltszweck" angegeben, die Aus-/Weiterbildung sei nicht der Hauptgrund für den Aufenthalt in der Schweiz (AB 20). Im Beschwerdeverfahren beruft sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf die Ausnahmeregelung gemäss Art. 2 Abs. 4 KVV und macht geltend, die- se sei (wie bisher) auf ihn anwendbar. Die Angaben im Gesuch seien unzu- treffend, er habe sie versehentlich gemacht, indem er den falschen Sach- verhalt "angeklickt" habe. Der Hauptgrund für den Aufenthalt in der Schweiz sei nach wie vor seine Ausbildung und an seiner persönlichen Situation habe sich inzwischen nichts geändert. In der Einsprache vom

10. Juli 2023 (AB 13) hatte er ausserdem erklärt, er werde seine Ausbil- dung voraussichtlich in einem Jahr abschliessen. Der Beschwerdegegner beruft sich demgegenüber auf den Grundsatz der "Aussage der ersten Stunde" und schliesst daraus, es sei überwiegend wahrscheinlich, dass die Angabe im Online-Antrag zutreffend sei (vgl. Be- schwerdeantwort S. 2 f.). 3.2 Der Grundsatz der "Aussage der ersten Stunde" ist nicht so zu verstehen, dass einmal getätigten Äusserungen jederzeit und unter allen Umständen höhere Glaubwürdigkeit zukommt als anderen Aussagen, die rechtsanwendende Behörde somit ohne Weiteres darauf abstellen darf und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2024, KV/24/179, Seite 6 von weiteren Abklärungen entbunden ist. Vielmehr ist jeweils unter Berück- sichtigung der gesamten Umstände zu prüfen, welche Aussagen zuverläs- siger erscheinen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer an der C.________ immatriku- liert ist (AB 24 f.) und über eine Aufenthaltsbewilligung B mit der Anmer- kung "Aufenthalt zur Ausbildung" bis 31. Januar 2024 verfügt (AB 22 f.), ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass er sich – jedenfalls was die Zeit im An- schluss an die erstmalige Befreiung von der Versicherungspflicht angeht – hauptsächlich zu Studienzwecken in der Schweiz aufhält bzw. aufhielt. Ge- stützt allein auf die Angaben in einem Online-Formular – von denen der Beschwerdeführer erklärt, sie seien versehentlich erfolgt – kann nicht der Schluss gezogen werden, das Gegenteil sei überwiegend wahrscheinlich. Unter den genannten Umständen hätte der Beschwerdegegner weitere Abklärungen treffen müssen. Insbesondere wären detailliertere Angaben zum Ausbildungsverlauf, zur persönlichen Situation und zu den beruflichen und persönlichen Zukunftsplänen – soweit vorhanden – einzuholen gewe- sen, wobei zu betonen ist, dass die Zeit ab 1. Februar 2023 bis zum vor- aussichtlichen Abschluss des Studiums den massgeblichen Zeitraum bil- det. Da diese Abklärungen unterblieben sind und der Sachverhalt nicht hinreichend untersucht wurde, ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Januar 2024 (AB 27 ff.) in Gutheissung der Beschwerde aufzuhe- ben und die Sache an den Beschwerdegegner zurückzuweisen, damit er den Sachverhalt umfassend abklärt und anschliessend neu verfügt. 4. 4.1 Da die streitige Zuweisung einer schweizerischen Krankenkasse zur Durchführung der Grundversicherung nach KVG resp. die streitige Be- freiung von der Versicherungspflicht keine Streitigkeit über Leistungen im Sinne von Art. 61 lit. fbis ATSG darstellt, ist das vorliegende Verfahren grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2024, KV/24/179, Seite 7 1639). Dem Beschwerdegegner sind trotz seines Unterliegens jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. a VRPG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist dem Beschwer- deführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Trotz seines Obsiegens hat der nicht vertretene Beschwerdeführer nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung seiner Interessen vorliegend den Rahmen des- sen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerwei- se nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid des Amts für Sozialversicherungen des Kantons Bern vom
  2. Januar 2024 aufgehoben und die Sache an den Beschwerdegegner zurückgewiesen, damit er – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdefüh- rer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2024, KV/24/179, Seite 8
  5. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Sozialversicherungen des Kantons Bern, Abteilung Prämien- verbilligung und Obligatorium (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. April 2024 inkl. Beilagen) - Bundesamt für Gesundheit Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 24 179 KV MAK/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 3. Juni 2024 Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiber Peter A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Sozialversicherungen des Kantons Bern Abteilung Prämienverbilligung und Obligatorium, Forelstrasse 1, 3072 Os- termundigen Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 26. Januar 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2024, KV/24/179, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1990 geborene … Staatsangehörige A.________ (nachfolgend Be- schwerdeführer) ist am 15. März 2022 zur Ausbildung aus … in die Schweiz eingereist und in den Kanton Bern zugezogen (Antwortbeilage [AB] 22 f., 27). Vom 15. März 2022 bis 31. Januar 2023 war er auf Gesuch hin von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht befreit (AB 1, 5, 11, 27). Mit Schreiben vom 10. Februar 2023 erinnerte ihn das Amt für So- zialversicherungen des Kantons Bern, Abteilung Prämienverbilligung und Obligatorium (nachfolgend ASV bzw. Beschwerdegegner), dass seine Be- freiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz abgelaufen sei und er entweder einen Antrag auf Verlängerung inklusive der notwendigen Unterlagen einreichen oder umgehend bei einer schweizerischen Kranken- kasse eine Grundversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) abschliessen müsse (AB 1). Am 30. März 2023 erfolgte eine entsprechende Mahnung mit der Androhung, dass er einer schweizerischen Krankenkasse zugewiesen wer- de, wenn er nicht innerhalb von 20 Tagen selber eine Grundversicherung nach KVG abschliesse oder einen Antrag auf Befreiung einreiche (AB 5). Nach unbenutztem Ablauf der Frist wies das ASV den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Juni 2023 der Krankenkasse B.________ zur Durchführung der Grundversicherung nach KVG zu (AB 8 f.). Die vom Be- schwerdeführer am 10. Juli 2023 hiergegen erhobene Einsprache (AB 12 ff.) wies es mit Entscheid vom 26. Januar 2024 ab (AB 27 ff.). B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.________ mit Schreiben vom

25. Februar 2024 (Datum der Postaufgabe: 27. Februar 2024) Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Befreiung von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht auch für die Zeit ab 1. Februar 2023, da sich an seiner Lebenssituation

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2024, KV/24/179, Seite 3 nichts verändert habe. Zweck seines Aufenthalts in der Schweiz sei unver- ändert seine Aus-/Weiterbildung als …. Mit Beschwerdeantwort vom 18. April 2024 schliesst der Beschwerdegeg- ner auf Abweisung der Beschwerde. Am 29. April 2024 (Datum der Postaufgabe) nahm der Beschwerdeführer unaufgefordert nochmals Stellung. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 26. Januar 2024 (AB 27 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Befreiung von der schweizerischen Kranken- versicherungspflicht für die Zeit ab 1. Februar 2023 im Sinne von Art. 3 Abs. 2 KVG i.V.m. Art. 2 Abs. 4 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2024, KV/24/179, Seite 4 Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) wegen Aufenthalts im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz. 1.3 Gemäss Art. 35 Abs. 2 lit. b des kantonalen Gesetzes vom 6. Juni 2000 betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV; BSG 842.11) beurteilen die Mitglieder des Verwaltungsgerichts im Sinne von Art. 57 Abs. 4 GSOG Streitigkeiten über die Versicherungspflicht in der obligatorischen Kranken- pflegeversicherung als Einzelrichterinnen und Einzelrichter. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrer gesetzlichen Vertretung versichern lassen, wobei sich der Wohnsitz in der Schweiz gemäss Art. 1 Abs. 1 KVV in Übereinstimmung mit Art. 13 Abs. 1 ATSG nach den Art. 23 - 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) bestimmt. 2.2 Der Bundesrat kann gemäss Art. 3 Abs. 2 KVG Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen. Diese sind in Form der Nichtunterstel- lung (Art. 2 Abs. 1 KVV) und der Befreiung auf Gesuch hin (Art. 2 Abs. 2 bis 8 KVV) geregelt. Gemäss Art. 2 Abs. 4 KVV sind auf Gesuch hin Personen von der Versi- cherungspflicht ausgenommen, die sich im Rahmen einer Aus- oder Wei- terbildung in der Schweiz aufhalten, wie namentlich Studierende, Schüler und Schülerinnen, Praktikanten und Praktikantinnen sowie Stagiaires, so- wie die sie begleitenden Familienangehörigen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 KVV, sofern sie während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2024, KV/24/179, Seite 5 schutz verfügen. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zustän- digen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen. Die zuständige kantonale Behörde kann die betreffende Person höchstens für drei Jahre von der Versicherungspflicht befreien. Auf Gesuch hin kann die Befreiung um höchstens drei weitere Jahre verlängert werden. Die be- treffende Person kann die Befreiung oder einen Verzicht auf die Befreiung ohne besonderen Grund nicht widerrufen. 3. 3.1 Am 5. Januar 2024 hatte der Beschwerdeführer das Online- Formular zur Befreiung von der Versicherungspflicht für Personen in Aus- und Weiterbildung, die über eine Privat- oder Studentenversicherung verfü- gen, ausgefüllt und unter dem Stichwort "Aufenthaltszweck" angegeben, die Aus-/Weiterbildung sei nicht der Hauptgrund für den Aufenthalt in der Schweiz (AB 20). Im Beschwerdeverfahren beruft sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf die Ausnahmeregelung gemäss Art. 2 Abs. 4 KVV und macht geltend, die- se sei (wie bisher) auf ihn anwendbar. Die Angaben im Gesuch seien unzu- treffend, er habe sie versehentlich gemacht, indem er den falschen Sach- verhalt "angeklickt" habe. Der Hauptgrund für den Aufenthalt in der Schweiz sei nach wie vor seine Ausbildung und an seiner persönlichen Situation habe sich inzwischen nichts geändert. In der Einsprache vom

10. Juli 2023 (AB 13) hatte er ausserdem erklärt, er werde seine Ausbil- dung voraussichtlich in einem Jahr abschliessen. Der Beschwerdegegner beruft sich demgegenüber auf den Grundsatz der "Aussage der ersten Stunde" und schliesst daraus, es sei überwiegend wahrscheinlich, dass die Angabe im Online-Antrag zutreffend sei (vgl. Be- schwerdeantwort S. 2 f.). 3.2 Der Grundsatz der "Aussage der ersten Stunde" ist nicht so zu verstehen, dass einmal getätigten Äusserungen jederzeit und unter allen Umständen höhere Glaubwürdigkeit zukommt als anderen Aussagen, die rechtsanwendende Behörde somit ohne Weiteres darauf abstellen darf und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2024, KV/24/179, Seite 6 von weiteren Abklärungen entbunden ist. Vielmehr ist jeweils unter Berück- sichtigung der gesamten Umstände zu prüfen, welche Aussagen zuverläs- siger erscheinen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer an der C.________ immatriku- liert ist (AB 24 f.) und über eine Aufenthaltsbewilligung B mit der Anmer- kung "Aufenthalt zur Ausbildung" bis 31. Januar 2024 verfügt (AB 22 f.), ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass er sich – jedenfalls was die Zeit im An- schluss an die erstmalige Befreiung von der Versicherungspflicht angeht – hauptsächlich zu Studienzwecken in der Schweiz aufhält bzw. aufhielt. Ge- stützt allein auf die Angaben in einem Online-Formular – von denen der Beschwerdeführer erklärt, sie seien versehentlich erfolgt – kann nicht der Schluss gezogen werden, das Gegenteil sei überwiegend wahrscheinlich. Unter den genannten Umständen hätte der Beschwerdegegner weitere Abklärungen treffen müssen. Insbesondere wären detailliertere Angaben zum Ausbildungsverlauf, zur persönlichen Situation und zu den beruflichen und persönlichen Zukunftsplänen – soweit vorhanden – einzuholen gewe- sen, wobei zu betonen ist, dass die Zeit ab 1. Februar 2023 bis zum vor- aussichtlichen Abschluss des Studiums den massgeblichen Zeitraum bil- det. Da diese Abklärungen unterblieben sind und der Sachverhalt nicht hinreichend untersucht wurde, ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Januar 2024 (AB 27 ff.) in Gutheissung der Beschwerde aufzuhe- ben und die Sache an den Beschwerdegegner zurückzuweisen, damit er den Sachverhalt umfassend abklärt und anschliessend neu verfügt. 4. 4.1 Da die streitige Zuweisung einer schweizerischen Krankenkasse zur Durchführung der Grundversicherung nach KVG resp. die streitige Be- freiung von der Versicherungspflicht keine Streitigkeit über Leistungen im Sinne von Art. 61 lit. fbis ATSG darstellt, ist das vorliegende Verfahren grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2024, KV/24/179, Seite 7 1639). Dem Beschwerdegegner sind trotz seines Unterliegens jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. a VRPG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist dem Beschwer- deführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Trotz seines Obsiegens hat der nicht vertretene Beschwerdeführer nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung seiner Interessen vorliegend den Rahmen des- sen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerwei- se nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid des Amts für Sozialversicherungen des Kantons Bern vom

26. Januar 2024 aufgehoben und die Sache an den Beschwerdegegner zurückgewiesen, damit er – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdefüh- rer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2024, KV/24/179, Seite 8

4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Sozialversicherungen des Kantons Bern, Abteilung Prämien- verbilligung und Obligatorium (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. April 2024 inkl. Beilagen)

- Bundesamt für Gesundheit Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.