Verfügung vom 18. Januar 2024
Sachverhalt
A. A.a. Der … geborene C.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerde- führer) meldete sich im Februar 2009 unter Hinweis auf "Angststörun- gen/Depressionen" bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin]; [act. II] 10). Die IVB gewährte berufliche Massnah- men, insbesondere in Form einer Umschulung zum … mit eidgenössi- schem Fachausweis (act. II 32 f.; 39 f.; 50; 52; 56; 61; 64; 69; 80; 88; 97 S. 2). Nachdem der Versicherte bei der D.________ AG eine Stelle als … angetreten hatte (act. II 93; 172 S. 3), schloss die IVB im Februar 2013 die beruflichen Massnahmen unter Hinweis auf eine rentenausschliessende Eingliederung ab (act. II 94). Im April 2016 liess der Versicherte nach erfolgter Kündigung der Arbeits- stelle und anschliessender Arbeitslosigkeit bei der IV unter Hinweis auf eine eingeschränkte Belastbarkeit "um Wiederaufnahme seines IV- Verfahrens" ersuchen (act. II 95 S. 1). Die IVB gewährte wiederum berufli- che Massnahmen (act. II 106 und 114 [Arbeitstraining]; 118 [Job Coaching Praktikum E.________]; 129 [Arbeitsvermittlung]) und liess den Versicher- ten durch Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie, begutachten (Expertise vom 26. Januar 2018 [act. II 164.1]). Mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 6. Juni 2018 (act. II 179) schloss die IVB die Arbeitsvermittlung mit dem Hinweis ab, es habe keine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt realisiert werden können. Ferner verneinte sie mit Verfügung vom 12. August 2019 (act. II 187) einen weite- ren Anspruch auf Leistungen der IV. Zur Begründung hielt die IVB fest, es liege kein Gesundheitsschaden mit invalidisierender Wirkung im Rechts- sinne vor. Die dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit unangefochten gebliebenem Ur- teil vom 18. Februar 2020 ab (VGE IV/2019/695 [act. II 193]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2024, IV/24/172, Seite 3 A.b. Im September 2020 meldete sich der seit September 2018 bei der G.________ AG als … angestellte Versicherte unter Hinweis auf eine de- pressive Störung, eine Persönlichkeitsstörung sowie eine "zusätzliche Ein- schränkung durch einen Sportunfall im Dezember 2019" erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (act. II 194; 198 S. 2; 215 S. 2 f.). Die IVB zog Be- richte behandelnder Ärzte bei, verneinte (vorderhand) einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (act. II 229) und stellte dem Versicherten, wel- chem die Stelle bei der G.________ AG inzwischen gekündigt worden war (act. II 269 S. 3), die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung durch die H.________ AG Bern in Aussicht (act. II 274). Nachdem der Ver- sicherte Einwände gegen die H.________ allgemein sowie namentlich ge- gen den vorgesehenen Teilgutachter Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, vorgebracht hatte (act. II 281), hielt die IVB mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 9. No- vember 2022 (act. II 286) am geplanten Vorgehen fest. Am 25. Mai 2023 erstattete die H.________ das Gutachten (Expertise vom 24. Mai 2023 [Akten der IVB {act. IIA}] 309.1 ff.). Mit Vorbescheid vom 6. Juni 2023 (act. IIA 312) stellte die IVB die Abweisung des Leistungsbegehrens mit der Be- gründung in Aussicht, es liege keine versicherte gesundheitliche Beein- trächtigung vor. Dagegen erhob der Versicherte Einwand und reichte diverse Dokumente ein, woraufhin die IVB bei der H.________ (auch sei- tens der Behandler aufgeworfene) Rückfragen stellte (act. IIA 319 S. 6; 320; 323) und eine Stellungnahme von Dr. med. J.________, Praktischer Arzt sowie Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztli- cher Dienst (RAD), einholte (act. IIA 325). Mit Verfügung vom 18. Januar 2024 (act. IIA 328) entschied die IVB wie im Vorbescheid in Aussicht ge- stellt. B. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 23. Februar 2024 Beschwerde. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2024, IV/24/172, Seite 4 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Januar 2024 sei auf- zuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab wann rechtens, spätestens jedoch ab 1. März 2021, eine ganze IV- Rente auszurichten. 3. Ev. zu Ziff. 2: Die Angelegenheit sei zur Vornahme weiterer Abklärun- gen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die unentgelt- liche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Anwalt sei ihm als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Beschwerdeantwort vom 2. April 2024 beantragt die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 18. Januar 2024 (act. IIA 328). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705) in Kraft getreten. In zeitlicher Hin- sicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar datiert die vorliegend angefochtene Verfügung vom 18. Januar 2024 (act. IIA 328), womit sie nach dem 1. Januar 2022 erging. Indessen erfolgte die Neuanmeldung im September 2020 (act. II 194), womit der früheste Zeitpunkt eines allfälligen Rentenanspruchs noch vor dem 1. Januar 2022 liegt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Zudem ist für die Zeit nach dem 1. Januar 2022 kein Revisionsgrund mit Neufestsetzung des Renten- bzw. Leistungsan- spruchs gegeben, womit das bis 31. Dezember 2021 geltende Recht (fort- an aArt.) zur Anwendung gelangt (vgl. Rz. 9101 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisun- gen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82). 2.2 2.2.1 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli- chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2024, IV/24/172, Seite 6 Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Invali- dität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede- rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Dabei ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungsweise von der grundsätzlichen "Validität“ der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). 2.2.2 2.2.2.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizini- sche Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klas- sifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeeinträchti- gung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Ge- sundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggrava-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2024, IV/24/172, Seite 7 tion oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht, intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt, keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch ge- nommen wird, demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständi- gen unglaubwürdig wirken oder schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 141 V 281 E. 2.2.1 S. 287). 2.2.2.2 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invali- dität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normati- ven Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 8. April 2024, 8C_492/2023, E. 4.2.2). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). Die sachverständige Person schätzt das Leistungsvermö- gen anhand der einschlägigen Indikatoren ein. Die Rechtsanwender über- prüfen die betreffenden Angaben frei, insbesondere dahin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten ha- ben, das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind, und ob die versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage erfolgt ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; BGE 141 V 281 E. 5.2.2 S. 307). 2.3 2.3.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Inva- lidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invaliden- versicherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2024, IV/24/172, Seite 8 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali- ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invali- ditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.3.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist insbesondere bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.3.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2024, IV/24/172, Seite 9 3. 3.1 Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung vom September 2020 (act. II 194) eingetreten, weshalb die Eintretensfrage praxisgemäss nicht zu überprüfen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Massgebende Vergleichs- zeitpunkte bilden die (mit VGE IV/2019/695 bestätigte [act. II 193]) Verfü- gung vom 12. August 2019 (act. II 187) – mit welcher die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Leistungen der IV verneint hatte
– und die nunmehr angefochtene Verfügung vom 18. Januar 2024 (act. IIA 328; vgl. E. 2.3.3 vorne). 3.2 Bei Erlass der Verfügung vom 12. August 2019 (act. II 187) legte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen das psychiatrische Gutachten von Dr. med. F.________ vom 26. Januar 2018 (act. II 164.1) zugrunde, welchem in VGE IV/2019/695, E. 4.3 Beweiswert zuerkannt wurde (act. II 193 S. 14). Dieser stellte die folgenden Diagnosen (act. II 164.1 S. 14): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Syndrom (ICD-10 F33.11) - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10 F60.30) Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Akzentuierung von abhängigen und ängstlichen Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73) - St. n. (= Status nach) Panikstörung (ICD-10 F41.0) - St. n. Alkoholmissbrauch (ICD-10 F10.1) In der Beurteilung hielt Dr. med. F.________ fest, die Kriterien der rezidi- vierenden depressiven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode und somatischen Syndrom nach ICD-10 F33.11 seien erfüllt. Es beständen die Hauptsymptome mit gedrückter Stimmung, Interesselosigkeit und Antriebs- störung. Hinzu kämen die Gefühle der Minderwertigkeit und Hoffnungslo- sigkeit, es beständen eine Müdigkeit, reduzierte Konzentration, Schlafstörung und ein Morgentief, so dass eine mittelgradige Episode mit somatischen Syndrom zu beurteilen sei. Des Weiteren seien die Kriterien einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2024, IV/24/172, Seite 10 ICD-10 F60.30 erfüllt. Erkennbar sei ein impulsives Verhalten mit geringer Impulskontrolle. Differentialdiagnostisch habe keine kombinierte Persön- lichkeitsstörung nach ICD-10 F61.0 mit narzisstischen, abhängigen, anan- kastischen und ängstlich vermeidenden Zügen bestätigt werden können, sondern allenfalls eine Akzentuierung von abhängigen und ängstlichen Persönlichkeitszügen nach ICD-10 Z73 (S. 18). Seit November 2008 be- stehe sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit eine 60%ige Arbeitsfähigkeit (S. 14). In der Verfügung vom 12. August 2019 (act. II 187 S. 3) wurde die gutach- terlich bescheinigte (medizinisch-theoretische) Arbeitsunfähigkeit von 40 % im Rahmen einer rechtlichen Überprüfung anhand der massgeblichen Indi- katoren (vgl. E. 2.2.2.2 vorne; BGE 141 V 281 E. 4.1.3 S. 297) als nicht erstellt beurteilt. Dies wurde mit VGE IV/2019/695 vom 18. Februar 2020 bestätigt (vgl. E. 4.4.3 [act. II 193 S. 19 f.]). 3.3 Bis zum Erlass der die zeitliche Grenze der gerichtlichen Prüfung bildenden (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243) angefochtenen Verfügung vom
18. Januar 2024 (act. IIA 328) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.3.1 Im Bericht der Klinik K.________ AG vom 3. November 2020 (act. II 204), unterzeichnet von Dr. med. L.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. M.________, Fachpsychologin für Psy- chotherapie FSP, wurden als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, chronische depressive Sym- ptomatik (ICD-10 F33.1) sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) festgehalten (S. 2). Der Beschwerdeführer arbeite seit Sep- tember 2018 zu 100 % im … des E.________. Das Arbeitspensum sei von Beginn weg eine grosse Herausforderung gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich sehr rasch erschöpft gefühlt, sich vollständig aus seinem bereits sehr kleinen sozialen Umfeld zurückgezogen und jegliche Freizeitakti- vitäten völlig eingestellt, um das Pensum aufrecht erhalten zu können. Un- ter der zunehmenden Überlastung sowie dem vollständigen Fehlen eines sozialen Ausgleichs seien einerseits die bekannten Interaktionsschwierig- keiten und andererseits eine deutlich depressive Symptomatik in den Vor- dergrund getreten. Ab Herbst 2019 sei es immer wieder zu tage- und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2024, IV/24/172, Seite 11 wochenweisen Ausfällen gekommen. Vom 28. Januar bis zum 16. Februar 2020 sei eine psychiatrische Hospitalisierung in der Klinik K.________ AG erfolgt, ohne dass sich die Symptomatik wesentlich verändert habe. Von März bis Mai 2020 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig ge- wesen, seither sei es trotz grossen Bemühungen nicht möglich gewesen, das Pensum auf über 70 % zu steigern. (S. 1). 3.3.2 Dr. med. N.________, Facharzt für Kardiologie, hielt im Bericht vom 3. November 2020 (act. II 216 S. 2-4) fest, eine relevante und behand- lungsbedürftige koronare Herzkrankheit könne ausgeschlossen werden (S. 3). 3.3.3 Am 6. November 2020 erfolgte bei diagnostizierter anteromedialer Rotationsinstabilität Knie links mit Insuffizienz LCMP (= Ligamentum colla- terale mediale posterius) und posteromedialer Meniskusläsion, medialer und lateraler Meniskusinstabilität bei St. n. Distorsionstrauma Knie links vom 5. Dezember 2019, eine Kniearthroskopie (act. II 217 S. 3). Der post- operative Verlauf war normal (act. II 223 S. 2 f.). 3.3.4 Im Bericht vom 21. Mai 2021 (act. II 231 S. 2 ff.) bestätigten Dr. med. L.________ und lic. phil. M.________ die bisher gestellten psychiatri- schen Diagnosen. Weiter beständen Hinweise auf ein ADHS (Aufmerk- samkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung). Der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (S. 2). Es sei von einer langfristigen deutlichen Beein- trächtigung auszugehen, eine wesentliche Symptomverände- rung/Verbesserung sei nicht zu erwarten (S. 3). Seit dem 18. November 2020 (Eintritt in die Klinik K.________ zwecks stationärer Behandlung [act. II 250 S. 7]) betrage die Arbeitsunfähigkeit 100 % (act. II 231 S. 4). 3.3.5 Mit Bericht der Klinik K.________ AG vom 14. Juli 2021 (act. II 238), unterzeichnet von lic. phil. O.________, Fachpsychologin für Psycho- therapie FSP, wurde im Zuge einer "psychodiagnostischen Abklärung" (S.
1) eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) aufgrund traumatischer Ereignisse in der Kindheit und Ju- gend (ab 2022 gemäss ICD-11 komplexe posttraumatische Belastungs- störung KPTBS) sowie komorbid hierzu eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, ängstlich-vermeidenden, abhän-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2024, IV/24/172, Seite 12 gigen und anankastischen Persönlichkeitszügen (ICD-10 F61) und eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1), diagnostiziert. Zum ak- tuellen Zeitpunkt sei die ADHS-ähnliche Symptomatik tendenziell im Be- reich der Diagnose F62.0 einzuordnen (S. 6). Ein 50- bis 60%-Pensum scheine maximal realistisch (S. 7). Vom 23. Mai bis 1. Juli 2022 erfolgte ein teilstationärer Aufenthalt in der Klinik K.________ AG. Im Austrittsbericht vom 25. Juli 2022 (act. II 269 S. 2 ff.) wurden die im Bericht vom 14. Juli 2021 gestellten Diagnosen bestätigt (S. 2). Der Verlauf sei mässig zufriedenstellend. Der Beschwerde- führer sei in gutem psychovegetativem Zustand in die angestammten Ver- hältnisse entlassen worden (S. 4). 3.3.6 Im Bericht vom 13. Dezember 2022 (act. II 300 S. 1 f.) diagnosti- zierte Dr. med. P.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin so- wie Kardiologie, eine koronare Herzerkrankung, ein Sick-Sinus-Syndrom, phasenweise auftretende Müdigkeit sowie eine rezidivierende depressive Störung (S. 1 f.). Der Beschwerdeführer sei kardial kompensiert, hyperton, im EKG sei ein leicht bradykarder Sinusrhythmus zu sehen. Die aktuelle Ergometrie attestiere aktuell eine nur mässig eingeschränkte Leistungs- fähigkeit und falle damit deutlich besser aus als im Vorjahr. Die Untersu- chung bleibe klinisch und elektrisch negativ bezüglich Myokardischämie. Das Blutdruckverhalten sei während der gesamten Untersuchung adäquat, ebenso der Herzfrequenzanstieg. In der heutigen Echokardiographie seien bei konzentrischer LV-Hypertrophie, diastolischer Dysfunktion und leicht dilatiertem linken Vorhof Hinweise für eine hypertensive Herzerkrankung zu sehen. Die aktuellen Untersuchungen zeigten ansonsten stabile Befunde, insbesondere bezüglich der bekannten koronaren Herzerkrankung. Der Schwerpunkt liege weiterhin auf der optimalen Kontrolle der kardiovas- kulären Risikofaktoren. Der Beschwerdeführer habe das Statin trotz aus- führlicher Diskussion im Jahr 2021 weiterhin abgesetzt und möchte dies auch momentan nicht wieder nehmen (S. 2). 3.3.7 Im polydisziplinären, auf einer internistischen, orthopädisch- traumatologischen, kardiologischen, psychiatrischen und neuropsychologi- schen Untersuchung beruhenden H.________-Gutachten vom 24. Mai
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2024, IV/24/172, Seite 13 2023 (act. IIA 309.1 ff.) wurden interdisziplinär die folgenden Diagnosen gestellt (act. IIA 309.1 S. 7): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) Keine Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) 1. Zustand nach Covid-19-Infektion 11/2022 (Versichertenangabe) (ICD-10 U07.1Z) 2. Zustand nach H.p. (= Helicobacter-pylori)-Infektion (Eradikationsbehand- lung) 2018 (ICD-10 B98.0Z) 3. Zustand nach Divertikulitis 05/2020 (konservative Behandlung) (ICD-10 K57.32Z) 4. Nikotinabhängigkeit (ICD-10 F17.2) 5. Gute Funktion des Kniegelenkes nach Teilmeniskektomie und partieller Meniskusnaht (ICD-10 M23.3 G) 6. Leichtgradige Einschränkung der Innenrotation beider Hüftgelenke bei Verdacht auf inzipiente Coxarthrose (ICD-10 M16.0 V) 7. Koronare 1-Gefässerkrankung ohne hämodynamisch relevante Stenosen (ICD-10 I25.11) 8. V. a. (= Verdacht auf) hypertensive Herzerkrankung bei diastolischer Funktionsstörung des Herzens Grad II (ICD-10 I11.0) In der Synthese wurde festgehalten, dass – auch bei auffälliger Beschwer- denvalidierung – die Arbeitsfähigkeit uneingeschränkt gegeben sei, und zwar aus Sicht aller beteiligten Fachgebiete (S. 8). Zur Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität hielten die Gutachter fest, der Beschwerdefüh- rer sei testpsychologisch nicht untersuchbar gewesen und das Testverhal- ten habe sehr starke Hinweise darauf gegeben, dass keine authentischen Testergebnisse objektiviert werden könnten und dass psychiatrisch respek- tive auch neuropsychologisch von einer nicht-authentischen Beschwerden- schilderung ausgegangen werden müsse (S. 6 f.). Da die Diagnosen nicht hätten bestätigt werden können, sei davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer durchgehend zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei (S. 10). 3.3.8 Mit "Stellungnahme im Rahmen des Einwandverfahrens" betitel- tem Bericht vom 14. August 2023 (act. IIA 319 S. 4-6) äusserten sich Dr.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2024, IV/24/172, Seite 14 med. L.________ und lic. phil. M.________ zum H.________-Gutachten vom 24. Mai 2023. Man halte an den in den Vorberichten gestellten Dia- gnosen einer schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzissti- schen, ängstlich vermeidenden, abhängigen und anankastischen Zügen (ICD-10 F61) auf Basis einer KPTBS (ICD-11, ICD-10 F62.0) sowie einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.1) fest. Auch werde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten bestätigt (S. 4). Weiter kritisierten die Behandler, der psychiatrische Gutachter stütze sich auf ein Beschwerdenvalidierungsverfahren und schlussfolgere aus dessen Resul- tat, dass die Beschwerden bewusstseinsnah nicht authentisch geschildert würden. Schliesslich formulierten sie Ergänzungsfragen an die Gutachter (S. 6). 3.3.9 In der Stellungnahme vom 9. Oktober 2023 (act. IIA 323) bestätig- ten die H.________-Gutachter die in der Expertise vom 24. Mai 2023 ge- troffenen Feststellungen und Einschätzungen. 3.3.10 Der RAD-Arzt Dr. med. J.________ hielt im Bericht vom 28. De- zember 2023 (act. IIA 325) fest, aus RAD-ärztlicher Sicht könne auf das H.________-Gutachten vom 24. Mai 2023 abgestellt werden (S. 4). 3.4 3.4.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2024, IV/24/172, Seite 15 medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Spezia- lärzte, welche diesen Anforderungen entsprechen, kommt grundsätzlich (voller) Beweiswert zu, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuver- lässigkeit sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). 3.5 Das polydisziplinäre H.________-Gutachten vom 24. Mai 2023 (act. IIA 309.1 ff.) einschliesslich der Stellungnahme vom 9. Oktober 2023 (act. IIA 323) erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an Expertisen (vgl. E. 3.4.2 vorne) und erbringt vollen Beweis. Das Gutachten ist in Bezug auf die Einschätzung der gesundheitlichen Situation überzeugend, enthält eine nachvollziehbare Plausibilisierung der geltend gemachten Funktions- einschränkungen (BGE 140 V 290 E. 3.3.2 S. 297) respektive orientiert sich bei der Frage der funktionellen Auswirkungen an den normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 (vgl. act. IIA 309 S. 6 f., 8). In Übereinstimmung mit der RAD-ärztlichen Einschätzung von Dr. med. J.________ (act. IIA 325 S. 4; vgl. Art. 49 Abs. 1 IVV) kann auf die im Gutachten gezogenen Schlussfolgerungen abgestellt werden. Danach liegt keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. 3.6 Der Beschwerdeführer macht mit Blick auf die medizinische Akten- lage (vgl. E. 3.3 vorne) zu Recht nicht geltend, dass auf das Gutachten in somatischer Hinsicht nicht abgestellt werden könnte. Er beanstandet je- doch die psychiatrische Beurteilung von Dr. med. I.________ (act. IIA 309.3) und macht geltend, an seiner (in der Folge auch gesamtmedizini- schen) Einschätzung, wonach keine gesundheitliche Einschränkung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe, seien erhebliche Zweifel an- gebracht (Beschwerde S. 9 Ziff. 26). Insbesondere könne nicht aufgrund der Unmöglichkeit einer Untersuchung auf das Fehlen einer Diagnose mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2024, IV/24/172, Seite 16 Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit geschlossen werden (Beschwerde S. 7 Ziff. 16). 3.6.1 3.6.1.1 Lic. phil. Q.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, hielt im neuropsychologischen Teilgutachten (act. IIA 309.7) vom 22. No- vember 2022 fest, der Beschwerdeführer habe nach anfänglichem Wider- stand bei der Untersuchung mitgewirkt (S. 5). Bei der danach erfolgten Testuntersuchung habe er sein Unbehagen gegenüber deren Art gezeigt. Es seien nur zwei Testverfahren durchgeführt worden und dann sei die Testuntersuchung vorzeitig beendet worden. Eine reguläre Durchführung mit dem Ziel der Objektivierung einer authentischen Leistung sei somit nicht möglich gewesen. Die in den zwei durchgeführten Testverfahren er- zielten Werte seien sehr deutlich auffällig gewesen und hätten darauf hin- gewiesen, dass die Testergebnisse nicht authentisch seien (S. 5 f.). In der Beurteilung zur Konsistenz und Plausibilität hielt der Gutachter fest, der Beschwerdeführer sei testpsychologisch nicht untersuchbar gewesen und das Testverhalten habe sehr starke Hinweise darauf gegeben, dass keine authentischen Testergebnisse objektiviert werden könnten. Objekti- ves Zeugnis davon seien die sehr auffälligen Werte in den zwei durchge- führten Testverfahren. Die Leistung im standardisierten Beschwerden- validierungsverfahren habe nicht auf eine bewusste und willentliche negative Antwortverzerrungstendenz hingewiesen. Ob und inwieweit es dem Beschwerdeführer möglich sein sollte und angesichts seiner psychi- schen Störung erwartet werden könne, eine neuropsychologische Testun- tersuchung regulär zu bewältigen, könne der neuropsychologische Sachverständige nicht beurteilen (S. 10). 3.6.1.2 Hinsichtlich der psychiatrischen Abklärung folgt aus dem entspre- chenden Teilgutachten (act. IIA 309.3), dass der Beschwerdeführer am ersten Begutachtungstermin vom 1. Dezember 2022 zwar erschien, in der Folge jedoch mit der Begründung, aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage zu sein, an der Begutachtung teilzunehmen, die Untersuchung verweigerte (S. 1 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2024, IV/24/172, Seite 17 Anlässlich des zweiten Untersuchungstermins vom 30. März 2023 (S. 3) gab der Beschwerdeführer an, er fühle sich nicht wohl, er habe Probleme mit der H.________. Nur mit Mühe sei es gelungen, den Beschwerdeführer zu beruhigen, um ihn aufzuklären (S. 4). In der Folge beschrieb Dr. med. I.________ die Interaktion mit dem Beschwerdeführer als schwierig. Mit Mühe habe er überzeugt werden können, zumindest den Beschwerdenvali- dierungstest (BVT) SRSI (Self-Report Symptom Inventory) auszufüllen; weitere Tests habe er nicht bearbeiten wollen, darunter das MMPI-II (Min- nesota Multiphasic Personality Inventory zur Erhebung der Persönlichkeit sowie von Beschwerden), das FPI (Freiburger Persönlichkeitsinventar) und das Beck'sche Depressionsinventar. Darüber hinaus könne der Beschwer- deführer allerdings nicht als unkooperativ bezeichnet werden (S. 9). Bei der Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität hielt Dr. med. I.________ fest, der Beschwerdeführer habe ein äusserst abwehrendes Verhalten gegenüber der Exploration gezeigt, obwohl er ihm äusserst wohlwollend begegnet sei. Gleichwohl müsse festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer zwar einerseits sehr klagsam, andererseits in seinen Angaben auch inkonsistent gewesen sei. In einem spezifischen Beschwer- denvalidierungsverfahren habe er signifikant schlecht abgeschnitten, so- dass von einer nicht-authentischen Beschwerdenschilderung ausgegangen werden müsse. Dies entspreche auch dem Ergebnis der neuropsychologi- schen Untersuchung. Er – Dr. med. I.________ – könne durchaus nach- vollziehen, warum die Behandler der Klinik K.________ zu den Diagnosen einer schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung, einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung aufgrund traumatischer Ereignisse in Kindheit und Jugend sowie einer anhaltenden depressiven Stimmung gekommen seien. Jedoch sei anlässlich der Begutachtung die Verifikation dieser Diagnosen nicht gelungen. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert, sich einer Persönlichkeitsdiagnostik zu unterziehen, was nicht nachvollziehbar sei. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass selbst psy- chisch schwerstgestörte Menschen, wozu Menschen mit einer Schizophre- nie, einer leichten Demenz, einer Intelligenzminderung und eben auch einer kombinierten Persönlichkeitsstörung gehörten, in Beschwerdenvali- dierungsverfahren vollkommen unauffällige Ergebnisse verwirklichten, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall gewesen sei, und zwar weder im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2024, IV/24/172, Seite 18 Rahmen der neuropsychologischen noch in der psychiatrischen Untersu- chung (S. 12). Wäre es so, dass beim Beschwerdeführer eine relevante Erkrankung vorliegen würde, hätte er im Rahmen der Beschwerdenvalidie- rung nicht auffallen dürfen. Somit müsse gesamthaft betrachtet von einer nicht authentischen Beschwerdenschilderung ausgegangen werden, die bewusstseinsnah ausgestaltet sei. Dies sei auch der Grund, warum sowohl die Diagnosen als auch die Schlussfolgerungen aus dem Gutachten vom
26. Januar 2018 nicht nachvollzogen werden könnten. Dies führe im Er- gebnis auch dazu, dass die im genannten Gutachten bescheinigte Arbeits- unfähigkeit nicht nachvollzogen werden könne (S. 13). 3.6.1.3 Auf die Kritik der Behandler, der neuropsychologische und der psychiatrische Gutachter würden die Ergebnisse der BVT’s unterschiedlich interpretieren (act. IIA 315 S. 1) bzw. Dr. med. I.________ stütze sich allein auf ein Beschwerdenvalidierungsverfahren und schlussfolgere aus dessen Resultat, dass die Beschwerden bewusstseinsnah nicht authentisch ge- schildert würden (act. IIA 319 S. 6), nahmen die Gutachter mit Bericht vom
9. Oktober 2023 (act. IIA 323) Stellung. Darin hielten sie fest, es handle sich um zwei unterschiedliche Verfahren, wobei das im Rahmen der Neu- ropsychologie angewandte Verfahren überwiegend auf behauptete Ein- schränkungen der Konzentration und des Gedächtnisses fokussiert und das im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung angewandte Verfahren diverse Symptome abfrage und denen kognitive, Gedächtnis-, neurolo- gisch-motorische, neurologisch-sensorische, Schmerz- und psychische Pseudobeschwerden gegenüberstelle. Der Beschwerdeführer habe in bei- den Verfahren ein Ergebnis verwirklicht, das für eine nicht-authentische Beschwerdenschilderung spreche. Bei der Frage, ob es sich um eine be- wusste und willentlich negative Antwortverzerrungstendenz handle, handle es sich um eine Wertungsfrage, die der Neuropsychologe dahingehend beantwortet habe, dass er das Antwortverhalten nicht als bewusst und wil- lentlich negativ bewerte. Dieser Einschätzung habe sich Dr. med. I.________ allerdings nicht anschliessen können, auch, weil dies mit dem Ergebnis der Beschwerdenvalidierung, welche Dr. med. I.________ selber angewandt habe, nicht in Übereinstimmung zu bringen gewesen sei. Man gehe nicht davon aus, dass eine Persönlichkeitstestung hier weitere Auf- klärung gebracht hätte. Selbst wenn der Beschwerdeführer in einem Per-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2024, IV/24/172, Seite 19 sönlichkeitsinventar ein Ergebnis verwirklicht hätte, das für eine Persön- lichkeitsstörung spreche, bestehe hinsichtlich der Beschwerdenvalidierung immer noch ein nicht aufzulösender Widerspruch. Die Auffälligkeiten an- lässlich der Beschwerdenvalidierung seien durch eine psychische Erkran- kung an sich nicht zu erklären (S. 2). 3.6.2 Gestützt auf diese schlüssigen Ausführungen ist zunächst erstellt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung bei der H.________ respektive im Rahmen der neuropsychologischen und der psychiatrischen Teilbegutachtung offensichtlich nicht hinreichend koope- rierte. Daran ändert nichts, dass Dr. med. I.________ den Beschwerdefüh- rer – abgesehen von den verweigerten Tests – als "nicht unkooperativ" bezeichnete (act. IIA 309.3 S. 9). Denn die versicherte Person ist verpflich- tet, bei allen zumutbaren gutachterlichen Untersuchungen mitzuwirken. Hierzu hatte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer in der Verfü- gung vom 9. November 2022 (act. II 286), mit welcher sie sämtliche der gegen die H.________ bzw. namentlich gegen Dr. med. I.________ vorge- brachten Einwände verworfen respektive festgestellt hatte, dass keine An- haltspunkte gegen dessen fachliche Kompetenz sowie Objektivität und Unvoreingenommenheit sprächen, denn auch ausdrücklich aufgefordert. Insbesondere hielt sie fest, dass zur Mitwirkungspflicht auch gehöre, bei der Abklärung aktiv mitzuwirken und wies den Beschwerdeführer auf die Rechtsfolgen im Unterlassungsfall (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG) hin. Die Ver- fügung blieb in der Folge unangefochten, so dass der Beschwerdeführer nicht nur um seine Mitwirkungspflichten wusste, sondern diese grundsätz- lich auch akzeptierte. Insbesondere war unter diesen Umständen entgegen seiner Auffassung (Beschwerde S. 9 f. Ziff. 28) auch die Durchführung ei- nes Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nicht (mehr) erforderlich. Bei den vorgesehenen Untersuchungen bzw. Tests handelt es sich na- mentlich um das MMPI-II, das FPI und das Beck'sche Depressionsinventar (vgl. E. 3.6.1.2 vorne; act. IIA 309.3 S. 9). Bei der Wahl der Untersu- chungsmethoden haben die Gutachter einen weiten Ermessenspielraum (Entscheid des BGer vom 6. Oktober 2023, 8C_613/2022, E. 4.2) bzw. ist es deren Sache zu entscheiden, inwiefern Tests zur Feststellung einer ge- sundheitlichen Beeinträchtigung angezeigt sind (vgl. Entscheid des BGer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2024, IV/24/172, Seite 20 vom 9. Februar 2022, 8C_663/2021, E. 5.6.5). Nach Ziff. 4.3.2.2 der Qua- litätsleitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psycho- therapie SGPP vom 16. Juni 2016 (nachfolgend Leitlinien; abrufbar unter <www.psychiatrie.ch> –> Fachleute und Kommissionen) sind testpsycholo- gische Zusatzuntersuchungen (z.B. Leistungs- und Persönlichkeitsdiagnos- tik) bei begründeter Indikation, z.B. bei schwer objektivierbaren Beschwerden bzw. geklagten Funktionseinbussen zur Evaluation der Leis- tungsfähigkeit, der Leistungsbereitschaft bzw. der Validität der geklagten Symptome zu prüfen. Diese Voraussetzungen waren vorliegend klar gege- ben, weshalb ohne weiteres einleuchtet, dass Dr. med. I.________ ent- sprechende Tests durchzuführen beabsichtigte. Es ist denn auch im Hinblick auf die normativ vorausgesetzte objektivierte Feststellung eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens (vgl. E. 2.2.1 f. vorne) die Aufgabe des oder der Gutachter, die von den Behandlern getroffenen Feststellungen und gestellten Diagnosen zu verifizieren oder falsifizieren (vgl. act. IIA 309.3 S. 12), auch wenn der Gutachter – wie hier (vgl. act. IIA 309.3 S. 12) – seine Schlussfolgerungen gestützt auf deren Berichte grundsätzlich nachvollziehen kann. Es stand dem Beschwerdeführer sodann nicht zu, die vorgesehenen Un- tersuchungen bzw. Tests (act. IIA 309.3 S. 9) zu verweigern, wird doch weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass diese ungeeignet gewe- sen wären oder deren Durchführung unter den gegebenen Umständen ein nicht den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechendes Vorgehen darge- stellt hätte. Vor diesem Hintergrund ist es namentlich nicht zu kritisieren und entgegen der Beschwerde (S. 6 Ziff. 12) auch nicht widersprüchlich, wenn Dr. med. I.________ die Persönlichkeitsdiagnostik trotz möglicher und erfolgter psychopathologischer Befunderhebung (act. IIA 309.3 S. 9 f.) mittels Tests zu ergänzen beabsichtigte, zumal die geltend gemachte Leis- tungsbeeinträchtigung im Wesentlichen gerade mit einer Persönlichkeitss- törung (sowie einer depressiven Störung) begründet wird (act. IIA 319 S. 4). Entsprechend greift auch das Vorbringen der Behandler, allein die Wei- gerung des Beschwerdeführers, sich einer Testdiagnostik zu unterziehen verunmögliche nicht eine Beurteilung auf Basis der klinischen Einschätzung und vorliegenden Berichten aus verschiedenen Quellen (S. 5) bzw. die Persönlichkeitsstörung sei aus den Schilderungen und der Verhaltensbe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2024, IV/24/172, Seite 21 obachtung, welche im Gutachten erhoben worden seien, durchaus erkenn- bar (S. 6), zu kurz. Schliesslich bestehen auch keine Anhaltspunkte, welche die Durchführung der Tests als dem Beschwerdeführer gesundheitsbedingt unzumutbar er- scheinen liessen. Dergleichen geht namentlich auch nicht aus den Stel- lungnahmen der Behandler hervor. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich einer umfangreichen Testung in der Klinik K.________ AG denn auch als "motiviert und freundlich zugewandt" beschrieben (act. II 238 S. 1), so dass die verweigernde Haltung anlässlich der Begutachtung umso unverständli- cher erscheint. Auch stellte Dr. med. I.________ klar, dass die Weigerung des Beschwerdeführers, sich einer Persönlichkeitsdiagnostik zu unterzie- hen, nicht nachvollziehbar (act. IIA 309.3 S. 12) bzw. mit einer psychischen Erkrankung nicht zu erklären sei (act. IIA 323 S. 2). 3.6.3 Ferner steht fest, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der psychiatrischen Teilbegutachtung den BVT SRSI ausfüllte (act. IIA 309.3 S.
9) und dabei signifikant schlecht abschnitt (S. 12). Dies wird grundsätzlich von keiner Seite bestritten. Kritisiert wird seitens der Behandler jedoch, dass Dr. med. I.________ sein Fazit, wonach keine Diagnose mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege, angeblich einzig aus diesem Ergeb- nis abgeleitet habe (act. IIA 319 S. 6). Hierzu ist Folgendes festzuhalten: 3.6.3.1 Zunächst trifft es nicht zu, dass Dr. med. I.________ seine Schlussfolgerungen einzig aufgrund des Ergebnisses des BVT gezogen hätte. Hierzu trug ebenso das insgesamt äusserst abwehrende Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der Exploration allgemein, die ana- mnestisch inkonsistenten Angaben sowie der Umstand bei, dass sich der Beschwerdeführer weigerte, sich weiteren Tests zur Erhebung der Persön- lichkeit und der depressiven Störung zu unterziehen (act. IIA 309.3 S. 12; vgl. E. 3.6.2 vorne). Auch wies der Gutachter überzeugend darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer seit fast zwei Jahrzehnten in psychotherapeuti- scher Behandlung befindet und es daher überraschend wäre, wenn nicht einmal ein geringer Behandlungserfolg eintreten würde. Das Gegenteil sei jedoch der Fall, habe der Beschwerdeführer doch berichtet, dass sich sein Zustand immer weiter verschlechtert habe, was per se nicht nachvollzieh- bar sei (act. IIA 309.3 S. 14). Es sind mithin diverse Gesichtspunkte, wel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2024, IV/24/172, Seite 22 che Dr. med. I.________ dazu bewogen, die Beschwerdenschilderung als nicht authentisch zu qualifizieren, was in der Folge auch in der interdiszi- plinären Gesamtbeurteilung seinen Niederschlag fand (act. IIA 309.1 S. 6 f.). Nur der Vollständigkeit halber ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass auch Dr. med. F.________ unter den Blickwinkeln von Konsistenz und Ko- operation auf die fehlende Bereitschaft des Beschwerdeführers für eine dauerhafte antidepressive Psychopharmakologie hinwies (act. II 164.1 S. 13, 15). 3.6.3.2 Ferner bestehen keine Anhaltspunkte dafür und es wird auch nicht geltend gemacht, dass Dr. med. I.________ den BVT nicht korrekt durch- geführt hätte. Insbesondere ist nicht ersichtlich und die Behandler machen auch nicht geltend, selber diesen oder einen ähnlichen Test eingesetzt zu haben und dabei zu anderen Ergebnissen gelangt zu sein. Ihnen ist zwar dahingehend beizupflichten, dass einzig aus den Ergebnissen solcher Tests in der Regel nicht auf eine fehlende Ausgewiesenheit geltend ge- machter Beeinträchtigungen geschlossen werden kann und die Verwen- dung von BVT’s nur komplementär zur fachlich qualifizierten klinischen Untersuchung erfolgt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch dem Dargelegten zufolge erfüllt (vgl. E. 3.6.3.1 vorne). Entgegen dem Grundte- nor in der Stellungnahme der Behandler vom 14. August 2023 (act. IIA 319 S. 5) kann jedoch aus sozial- bzw. invalidenversicherungsrechtlicher Sicht aus einer blossen Schilderung von Symptomen nicht ohne weiteres auf deren (versicherungsmedizinisch und in der Folge beweismässig hinrei- chend erstellte) Validität geschlossen werden. Vielmehr ist die Überprüfung der Authentizität oder Glaubhaftigkeit der demonstrierten Beeinträchtigun- gen die genuine Aufgabe des oder der Gutachter (BGE 140 V 290 E. 3.3.2 S. 297), wozu diese auch BVT’s einsetzen können (vgl. Ziff. 6.2 Leitlinien). 3.6.3.3 Im Weiteren haben die Gutachter zum (vermeintlichen) Wider- spruch zwischen den Testergebnissen der neuropsychologischen und je- nen der psychiatrischen Untersuchung ausführlich Stellung genommen (act. IIA 323). Hervorzuheben ist, dass Dr. med. I.________ selber ein Be- schwerdenvaldierungsverfahren (SRSI) durchführte (act. IIA 323 S. 2). Re- levant ist jedoch allemal, dass die Testergebnisse in beiden Untersuchungen auf eine nicht authentische Beschwerdenschilderung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2024, IV/24/172, Seite 23 schliessen liessen (S. 2). Während jedoch der neuropsychologische Exper- te auf eine nicht bewusste und willentliche negative Antwortverzerrungs- tendenz schloss (act. IIA 309.7 S. 10), bezeichnete Dr. med. I.________ diese als bewusstseinsnah (act. IIA 309.3 S. 13). Letzteres wurde im inter- disziplinären Konsens übernommen (act. IIA 309.1 S. 6 f.), was der Be- schwerdeführer bei seiner Kritik übersieht (vgl. Beschwerde S. 8 Ziff. 20). Hierzu ist festzuhalten, dass der konsensualen Gesamteinschätzung in der Regel höheres Gewicht zukommt als der Einschätzung in einem einzelnen Teilgutachten (Entscheid des BGer vom 24. Januar 2023, 8C_414/2022, E. 6.2). Dies gilt vorliegend erst recht, stellt die neuropsychologische Ab- klärung doch lediglich eine Zusatzuntersuchung dar, deren Ergebnisse ab- schliessend vom Neurologen oder – wie hier – vom Psychiater zu beurteilen sind (Entscheid des BGer vom 28. August 2023, 9C_282/2023, E. 4.2.8). Vorliegend ist zudem zu beachten, dass lic. phil. Q.________ ausdrücklich festhielt, nicht beurteilen zu können, inwieweit es dem Be- schwerdeführer angesichts "seiner psychischen Störung" möglich sein soll- te und es von ihm erwartet werden könne, eine neuropsychologische Testung regulär zu bewältigen (act. IIA 309.7 S. 10). In der Folge nahm Dr. med. I.________ als begutachtender Psychiater zusätzlich selber eine testmässige Beschwerdenvalidierung vor, so dass seiner Bewertung der im neuropsychologischen Fachbereich durchgeführten Tests umso höheres Gewicht beizumessen und unter den gegebenen Umständen beweisrecht- lich allein auf seine Einschätzung abzustellen ist. 3.6.4 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, im H.________- Gutachten werde einerseits klargestellt, dass aufgrund fehlender Tester- gebnisse keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen werden könne, andererseits würden die Fragen zur Arbeitsfähigkeit beantwortet, als könnte der psychiatrische Gutachter dies beurteilen, was widersprüch- lich sei (Beschwerde S. 6 Ziff. 13). Richtig ist, dass die Gutachter festhiel- ten, der Beschwerdeführer könnte gut an einem Arbeitsplatz eingesetzt werden, an dem er keinen Kontakt zu anderen Leuten habe, beispielsweise in der Bearbeitung von Akten im Home-Office (act. IIA 309.1 S. 9). Dabei kann von einem eigentlichen Widerspruch nicht die Rede sein, da die Gut- achter für eine solche Tätigkeit eine maximale Präsenz von 8.5 Stunden pro Tag ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit bescheinigten (S. 9).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2024, IV/24/172, Seite 24 Im Übrigen geht aus der Expertise dem Dargelegten zufolge insgesamt konsistent und überzeugend hervor, aus welchen Gründen keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden konnte, so dass der vom Beschwerdeführer als solcher bezeichnete Widerspruch den Beweis- wert des Gutachtens nicht zu schmälern vermag. 3.7 Zusammenfassend bestehen keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des H.________-Gutachtens vom 24. Mai 2023 (act. IIA 309.1 ff.) einschliesslich der Stellungnahme der Gutachter vom 9. Oktober 2023 (act. IIA 323). Der eventualiter beantragten Rückweisung an die Be- schwerdegegnerin zwecks Neubeurteilung des medizinischen Sachverhalts bedarf es somit nicht. 3.8 Daraus ergibt sich was folgt: Gestützt auf die in Nachachtung von Art. 43 Abs. 1 ATSG erfolgte H.________-Expertise ist eine gesundheitli- che (somatische und/oder psychische) Beeinträchtigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. Demnach liegt nicht etwa eine Beweislosigkeit vor, deren Folgen ohnehin der für die Veränderung des Gesundheitszustands materiell beweispflichtige Be- schwerdeführer zu tragen hätte. Da kein Gesundheitsschaden vorliegt, kann ferner auch offen bleiben, ob das Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung (Verweigerung von Tests) sowie dem signifi- kant und gesundheitlich nicht erklärbaren schlechten Abschneiden bei den BVT insgesamt im Sinne einer (rechtlich relevanten) Aggravation (vgl. E. 2.2.2.1 vorne) zu qualifizieren wäre, was beschwerdeweise bestritten wird (S. 7 f. Ziff. 18 ff.). Im Weiteren erübrigt sich mangels Vorliegens einer psychiatrischen Diagnose ein strukturiertes Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 (vgl. E. 2.2.2.2 vorne). Schliesslich ist mit Blick auf die Frage nach dem Vorliegen eines Revisionsgrundes Folgendes festzuhalten: Das der Referenzverfügung vom 12. August 2019 (act. II 187) zugrundeliegen- de psychiatrische Gutachten von Dr. med. F.________ (act. II 164.1) wurde mit VGE IV/2019/695 (act. II 193) grundsätzlich als beweiskräftig beurteilt; der medizinisch-theoretisch attestierten Arbeitsunfähigkeit konnte jedoch aus rechtlicher Optik respektive gestützt auf das Ergebnis der Indikatoren- prüfung (BGE 141 V 281; vgl. E. 2.2.2.2 vorne) nicht gefolgt werden. Ob mit dem H.________-Gutachten lediglich eine unter revisionsrechtlichem Ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2024, IV/24/172, Seite 25 sichtswinkel unerhebliche unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli- chen gleich gebliebenen Sachverhalts vorliegt oder aber eine relevante Gesundheitsveränderung eintrat, kann offenbleiben. Denn selbst wenn ein Revisionsgrund erstellt wäre mit in der Folge allseitiger Prüfung des Leis- tungsbegehrens (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1) lag jedenfalls im hier massgebenden Zeit- raum ab März 2021 (Art. 29 Abs. 1 IVG; act. II 194) kein zu einem Leis- tungsanspruch berechtigender Gesundheitsschaden vor. 4. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 18. Januar 2024 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuwei- sen. 5. Mit der Abweisung der Beschwerde ist der Beschwerdeführer als unterlie- gend zu betrachten. Damit wird er kostenpflichtig (Art. 108 VRPG), weshalb nachfolgend vorab das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege zu prüfen ist. 5.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der dokumentierten finanziellen Verhältnisse respektive seiner Sozialhilfebedürftigkeit ausge- wiesen (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 3). Im Weiteren ist die Be- schwerde nicht als aussichtslos zu qualifizieren und die anwaltliche
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2024, IV/24/172, Seite 26 Verbeiständung ist geboten, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege vorliegend erfüllt sind. Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist somit gutzuheissen und es ist ihm Rechtsanwalt B.________ beizuordnen. 5.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten auf Fr. 800.-- festgesetzt (Art. 108 Abs. 1 VRPG) und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufer- legt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 5.1 hiervor) wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht be- freit (Art. 113 VRPG). 5.3 Infolge Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss] und Art. 108 Abs. 3 VRPG). Aufgrund der gewährten unent- geltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt bleibt dessen amtliches Honorar festzulegen. 5.3.1 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer (MWST) werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2024, IV/24/172, Seite 27 der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. 5.3.2 Mit Kostennote vom 17. April 2024 macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von 14 1/3 Stunden à Fr. 270.-- geltend, was nicht zu beanstanden ist. Gestützt darauf ist der tarifmässige Parteikosten- ersatz auf total Fr. 4'224.10 festzusetzen (Honorar: Fr. 3'870.-- [14 1/3 Stunden x Fr. 270.--]; Auslagen: Fr. 37.60; MWST: Fr. 316.50 [8.1 % auf Fr. 3'907.60]). Demnach ist Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2‘867.-- (14 1/3 Stunden x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 37.60 und die MWST von 8.1 % auf Fr. 2'904.60, ausmachend Fr. 235.25, total somit eine Entschädigung von Fr. 3'139.85, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO. 5.4 Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungs- trägerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. dazu auch BGE 128 V 124 E. 5b S. 133; Entscheid des BGer vom 3. Juni 2009, 8C_951/2008, E. 7). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2024, IV/24/172, Seite 28 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 4'224.10 (inkl. Auslagen und MWST) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3'139.85 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vor- behalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 6. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2024, IV/24/172, Seite 5 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2024, IV/24/172, Seite 5 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 18. Januar 2024 (act. IIA 328). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705) in Kraft getreten. In zeitlicher Hin- sicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar datiert die vorliegend angefochtene Verfügung vom 18. Januar 2024 (act. IIA 328), womit sie nach dem 1. Januar 2022 erging. Indessen erfolgte die Neuanmeldung im September 2020 (act. II 194), womit der früheste Zeitpunkt eines allfälligen Rentenanspruchs noch vor dem 1. Januar 2022 liegt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Zudem ist für die Zeit nach dem 1. Januar 2022 kein Revisionsgrund mit Neufestsetzung des Renten- bzw. Leistungsan- spruchs gegeben, womit das bis 31. Dezember 2021 geltende Recht (fort- an aArt.) zur Anwendung gelangt (vgl. Rz. 9101 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisun- gen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82). 2.2 2.2.1 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli- chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2024, IV/24/172, Seite 6 Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Invali- dität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede- rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Dabei ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungsweise von der grundsätzlichen "Validität“ der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). 2.2.2 2.2.2.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizini- sche Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klas- sifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeeinträchti- gung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Ge- sundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggrava- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2024, IV/24/172, Seite 7 tion oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht, intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt, keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch ge- nommen wird, demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständi- gen unglaubwürdig wirken oder schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 141 V 281 E. 2.2.1 S. 287). 2.2.2.2 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invali- dität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normati- ven Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 8. April 2024, 8C_492/2023, E. 4.2.2). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). Die sachverständige Person schätzt das Leistungsvermö- gen anhand der einschlägigen Indikatoren ein. Die Rechtsanwender über- prüfen die betreffenden Angaben frei, insbesondere dahin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten ha- ben, das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind, und ob die versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage erfolgt ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; BGE 141 V 281 E. 5.2.2 S. 307). 2.3 2.3.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Inva- lidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invaliden- versicherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2024, IV/24/172, Seite 8 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali- ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invali- ditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.3.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist insbesondere bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.3.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2024, IV/24/172, Seite 9
- 3.1 Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung vom September 2020 (act. II 194) eingetreten, weshalb die Eintretensfrage praxisgemäss nicht zu überprüfen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Massgebende Vergleichs- zeitpunkte bilden die (mit VGE IV/2019/695 bestätigte [act. II 193]) Verfü- gung vom 12. August 2019 (act. II 187) – mit welcher die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Leistungen der IV verneint hatte – und die nunmehr angefochtene Verfügung vom 18. Januar 2024 (act. IIA 328; vgl. E. 2.3.3 vorne). 3.2 Bei Erlass der Verfügung vom 12. August 2019 (act. II 187) legte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen das psychiatrische Gutachten von Dr. med. F.________ vom 26. Januar 2018 (act. II 164.1) zugrunde, welchem in VGE IV/2019/695, E. 4.3 Beweiswert zuerkannt wurde (act. II 193 S. 14). Dieser stellte die folgenden Diagnosen (act. II 164.1 S. 14): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Syndrom (ICD-10 F33.11) - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10 F60.30) Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Akzentuierung von abhängigen und ängstlichen Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73) - St. n. (= Status nach) Panikstörung (ICD-10 F41.0) - St. n. Alkoholmissbrauch (ICD-10 F10.1) In der Beurteilung hielt Dr. med. F.________ fest, die Kriterien der rezidi- vierenden depressiven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode und somatischen Syndrom nach ICD-10 F33.11 seien erfüllt. Es beständen die Hauptsymptome mit gedrückter Stimmung, Interesselosigkeit und Antriebs- störung. Hinzu kämen die Gefühle der Minderwertigkeit und Hoffnungslo- sigkeit, es beständen eine Müdigkeit, reduzierte Konzentration, Schlafstörung und ein Morgentief, so dass eine mittelgradige Episode mit somatischen Syndrom zu beurteilen sei. Des Weiteren seien die Kriterien einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ nach Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2024, IV/24/172, Seite 10 ICD-10 F60.30 erfüllt. Erkennbar sei ein impulsives Verhalten mit geringer Impulskontrolle. Differentialdiagnostisch habe keine kombinierte Persön- lichkeitsstörung nach ICD-10 F61.0 mit narzisstischen, abhängigen, anan- kastischen und ängstlich vermeidenden Zügen bestätigt werden können, sondern allenfalls eine Akzentuierung von abhängigen und ängstlichen Persönlichkeitszügen nach ICD-10 Z73 (S. 18). Seit November 2008 be- stehe sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit eine 60%ige Arbeitsfähigkeit (S. 14). In der Verfügung vom 12. August 2019 (act. II 187 S. 3) wurde die gutach- terlich bescheinigte (medizinisch-theoretische) Arbeitsunfähigkeit von 40 % im Rahmen einer rechtlichen Überprüfung anhand der massgeblichen Indi- katoren (vgl. E. 2.2.2.2 vorne; BGE 141 V 281 E. 4.1.3 S. 297) als nicht erstellt beurteilt. Dies wurde mit VGE IV/2019/695 vom 18. Februar 2020 bestätigt (vgl. E. 4.4.3 [act. II 193 S. 19 f.]). 3.3 Bis zum Erlass der die zeitliche Grenze der gerichtlichen Prüfung bildenden (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243) angefochtenen Verfügung vom
- Januar 2024 (act. IIA 328) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.3.1 Im Bericht der Klinik K.________ AG vom 3. November 2020 (act. II 204), unterzeichnet von Dr. med. L.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. M.________, Fachpsychologin für Psy- chotherapie FSP, wurden als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, chronische depressive Sym- ptomatik (ICD-10 F33.1) sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) festgehalten (S. 2). Der Beschwerdeführer arbeite seit Sep- tember 2018 zu 100 % im … des E.________. Das Arbeitspensum sei von Beginn weg eine grosse Herausforderung gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich sehr rasch erschöpft gefühlt, sich vollständig aus seinem bereits sehr kleinen sozialen Umfeld zurückgezogen und jegliche Freizeitakti- vitäten völlig eingestellt, um das Pensum aufrecht erhalten zu können. Un- ter der zunehmenden Überlastung sowie dem vollständigen Fehlen eines sozialen Ausgleichs seien einerseits die bekannten Interaktionsschwierig- keiten und andererseits eine deutlich depressive Symptomatik in den Vor- dergrund getreten. Ab Herbst 2019 sei es immer wieder zu tage- und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2024, IV/24/172, Seite 11 wochenweisen Ausfällen gekommen. Vom 28. Januar bis zum 16. Februar 2020 sei eine psychiatrische Hospitalisierung in der Klinik K.________ AG erfolgt, ohne dass sich die Symptomatik wesentlich verändert habe. Von März bis Mai 2020 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig ge- wesen, seither sei es trotz grossen Bemühungen nicht möglich gewesen, das Pensum auf über 70 % zu steigern. (S. 1). 3.3.2 Dr. med. N.________, Facharzt für Kardiologie, hielt im Bericht vom 3. November 2020 (act. II 216 S. 2-4) fest, eine relevante und behand- lungsbedürftige koronare Herzkrankheit könne ausgeschlossen werden (S. 3). 3.3.3 Am 6. November 2020 erfolgte bei diagnostizierter anteromedialer Rotationsinstabilität Knie links mit Insuffizienz LCMP (= Ligamentum colla- terale mediale posterius) und posteromedialer Meniskusläsion, medialer und lateraler Meniskusinstabilität bei St. n. Distorsionstrauma Knie links vom 5. Dezember 2019, eine Kniearthroskopie (act. II 217 S. 3). Der post- operative Verlauf war normal (act. II 223 S. 2 f.). 3.3.4 Im Bericht vom 21. Mai 2021 (act. II 231 S. 2 ff.) bestätigten Dr. med. L.________ und lic. phil. M.________ die bisher gestellten psychiatri- schen Diagnosen. Weiter beständen Hinweise auf ein ADHS (Aufmerk- samkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung). Der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (S. 2). Es sei von einer langfristigen deutlichen Beein- trächtigung auszugehen, eine wesentliche Symptomverände- rung/Verbesserung sei nicht zu erwarten (S. 3). Seit dem 18. November 2020 (Eintritt in die Klinik K.________ zwecks stationärer Behandlung [act. II 250 S. 7]) betrage die Arbeitsunfähigkeit 100 % (act. II 231 S. 4). 3.3.5 Mit Bericht der Klinik K.________ AG vom 14. Juli 2021 (act. II 238), unterzeichnet von lic. phil. O.________, Fachpsychologin für Psycho- therapie FSP, wurde im Zuge einer "psychodiagnostischen Abklärung" (S. 1) eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) aufgrund traumatischer Ereignisse in der Kindheit und Ju- gend (ab 2022 gemäss ICD-11 komplexe posttraumatische Belastungs- störung KPTBS) sowie komorbid hierzu eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, ängstlich-vermeidenden, abhän- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2024, IV/24/172, Seite 12 gigen und anankastischen Persönlichkeitszügen (ICD-10 F61) und eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1), diagnostiziert. Zum ak- tuellen Zeitpunkt sei die ADHS-ähnliche Symptomatik tendenziell im Be- reich der Diagnose F62.0 einzuordnen (S. 6). Ein 50- bis 60%-Pensum scheine maximal realistisch (S. 7). Vom 23. Mai bis 1. Juli 2022 erfolgte ein teilstationärer Aufenthalt in der Klinik K.________ AG. Im Austrittsbericht vom 25. Juli 2022 (act. II 269 S. 2 ff.) wurden die im Bericht vom 14. Juli 2021 gestellten Diagnosen bestätigt (S. 2). Der Verlauf sei mässig zufriedenstellend. Der Beschwerde- führer sei in gutem psychovegetativem Zustand in die angestammten Ver- hältnisse entlassen worden (S. 4). 3.3.6 Im Bericht vom 13. Dezember 2022 (act. II 300 S. 1 f.) diagnosti- zierte Dr. med. P.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin so- wie Kardiologie, eine koronare Herzerkrankung, ein Sick-Sinus-Syndrom, phasenweise auftretende Müdigkeit sowie eine rezidivierende depressive Störung (S. 1 f.). Der Beschwerdeführer sei kardial kompensiert, hyperton, im EKG sei ein leicht bradykarder Sinusrhythmus zu sehen. Die aktuelle Ergometrie attestiere aktuell eine nur mässig eingeschränkte Leistungs- fähigkeit und falle damit deutlich besser aus als im Vorjahr. Die Untersu- chung bleibe klinisch und elektrisch negativ bezüglich Myokardischämie. Das Blutdruckverhalten sei während der gesamten Untersuchung adäquat, ebenso der Herzfrequenzanstieg. In der heutigen Echokardiographie seien bei konzentrischer LV-Hypertrophie, diastolischer Dysfunktion und leicht dilatiertem linken Vorhof Hinweise für eine hypertensive Herzerkrankung zu sehen. Die aktuellen Untersuchungen zeigten ansonsten stabile Befunde, insbesondere bezüglich der bekannten koronaren Herzerkrankung. Der Schwerpunkt liege weiterhin auf der optimalen Kontrolle der kardiovas- kulären Risikofaktoren. Der Beschwerdeführer habe das Statin trotz aus- führlicher Diskussion im Jahr 2021 weiterhin abgesetzt und möchte dies auch momentan nicht wieder nehmen (S. 2). 3.3.7 Im polydisziplinären, auf einer internistischen, orthopädisch- traumatologischen, kardiologischen, psychiatrischen und neuropsychologi- schen Untersuchung beruhenden H.________-Gutachten vom 24. Mai Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2024, IV/24/172, Seite 13 2023 (act. IIA 309.1 ff.) wurden interdisziplinär die folgenden Diagnosen gestellt (act. IIA 309.1 S. 7): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) Keine Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit)
- Zustand nach Covid-19-Infektion 11/2022 (Versichertenangabe) (ICD-10 U07.1Z)
- Zustand nach H.p. (= Helicobacter-pylori)-Infektion (Eradikationsbehand- lung) 2018 (ICD-10 B98.0Z)
- Zustand nach Divertikulitis 05/2020 (konservative Behandlung) (ICD-10 K57.32Z)
- Nikotinabhängigkeit (ICD-10 F17.2)
- Gute Funktion des Kniegelenkes nach Teilmeniskektomie und partieller Meniskusnaht (ICD-10 M23.3 G)
- Leichtgradige Einschränkung der Innenrotation beider Hüftgelenke bei Verdacht auf inzipiente Coxarthrose (ICD-10 M16.0 V)
- Koronare 1-Gefässerkrankung ohne hämodynamisch relevante Stenosen (ICD-10 I25.11)
- V. a. (= Verdacht auf) hypertensive Herzerkrankung bei diastolischer Funktionsstörung des Herzens Grad II (ICD-10 I11.0) In der Synthese wurde festgehalten, dass – auch bei auffälliger Beschwer- denvalidierung – die Arbeitsfähigkeit uneingeschränkt gegeben sei, und zwar aus Sicht aller beteiligten Fachgebiete (S. 8). Zur Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität hielten die Gutachter fest, der Beschwerdefüh- rer sei testpsychologisch nicht untersuchbar gewesen und das Testverhal- ten habe sehr starke Hinweise darauf gegeben, dass keine authentischen Testergebnisse objektiviert werden könnten und dass psychiatrisch respek- tive auch neuropsychologisch von einer nicht-authentischen Beschwerden- schilderung ausgegangen werden müsse (S. 6 f.). Da die Diagnosen nicht hätten bestätigt werden können, sei davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer durchgehend zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei (S. 10). 3.3.8 Mit "Stellungnahme im Rahmen des Einwandverfahrens" betitel- tem Bericht vom 14. August 2023 (act. IIA 319 S. 4-6) äusserten sich Dr. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2024, IV/24/172, Seite 14 med. L.________ und lic. phil. M.________ zum H.________-Gutachten vom 24. Mai 2023. Man halte an den in den Vorberichten gestellten Dia- gnosen einer schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzissti- schen, ängstlich vermeidenden, abhängigen und anankastischen Zügen (ICD-10 F61) auf Basis einer KPTBS (ICD-11, ICD-10 F62.0) sowie einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.1) fest. Auch werde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten bestätigt (S. 4). Weiter kritisierten die Behandler, der psychiatrische Gutachter stütze sich auf ein Beschwerdenvalidierungsverfahren und schlussfolgere aus dessen Resul- tat, dass die Beschwerden bewusstseinsnah nicht authentisch geschildert würden. Schliesslich formulierten sie Ergänzungsfragen an die Gutachter (S. 6). 3.3.9 In der Stellungnahme vom 9. Oktober 2023 (act. IIA 323) bestätig- ten die H.________-Gutachter die in der Expertise vom 24. Mai 2023 ge- troffenen Feststellungen und Einschätzungen. 3.3.10 Der RAD-Arzt Dr. med. J.________ hielt im Bericht vom 28. De- zember 2023 (act. IIA 325) fest, aus RAD-ärztlicher Sicht könne auf das H.________-Gutachten vom 24. Mai 2023 abgestellt werden (S. 4). 3.4 3.4.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2024, IV/24/172, Seite 15 medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Spezia- lärzte, welche diesen Anforderungen entsprechen, kommt grundsätzlich (voller) Beweiswert zu, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuver- lässigkeit sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). 3.5 Das polydisziplinäre H.________-Gutachten vom 24. Mai 2023 (act. IIA 309.1 ff.) einschliesslich der Stellungnahme vom 9. Oktober 2023 (act. IIA 323) erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an Expertisen (vgl. E. 3.4.2 vorne) und erbringt vollen Beweis. Das Gutachten ist in Bezug auf die Einschätzung der gesundheitlichen Situation überzeugend, enthält eine nachvollziehbare Plausibilisierung der geltend gemachten Funktions- einschränkungen (BGE 140 V 290 E. 3.3.2 S. 297) respektive orientiert sich bei der Frage der funktionellen Auswirkungen an den normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 (vgl. act. IIA 309 S. 6 f., 8). In Übereinstimmung mit der RAD-ärztlichen Einschätzung von Dr. med. J.________ (act. IIA 325 S. 4; vgl. Art. 49 Abs. 1 IVV) kann auf die im Gutachten gezogenen Schlussfolgerungen abgestellt werden. Danach liegt keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. 3.6 Der Beschwerdeführer macht mit Blick auf die medizinische Akten- lage (vgl. E. 3.3 vorne) zu Recht nicht geltend, dass auf das Gutachten in somatischer Hinsicht nicht abgestellt werden könnte. Er beanstandet je- doch die psychiatrische Beurteilung von Dr. med. I.________ (act. IIA 309.3) und macht geltend, an seiner (in der Folge auch gesamtmedizini- schen) Einschätzung, wonach keine gesundheitliche Einschränkung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe, seien erhebliche Zweifel an- gebracht (Beschwerde S. 9 Ziff. 26). Insbesondere könne nicht aufgrund der Unmöglichkeit einer Untersuchung auf das Fehlen einer Diagnose mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2024, IV/24/172, Seite 16 Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit geschlossen werden (Beschwerde S. 7 Ziff. 16). 3.6.1 3.6.1.1 Lic. phil. Q.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, hielt im neuropsychologischen Teilgutachten (act. IIA 309.7) vom 22. No- vember 2022 fest, der Beschwerdeführer habe nach anfänglichem Wider- stand bei der Untersuchung mitgewirkt (S. 5). Bei der danach erfolgten Testuntersuchung habe er sein Unbehagen gegenüber deren Art gezeigt. Es seien nur zwei Testverfahren durchgeführt worden und dann sei die Testuntersuchung vorzeitig beendet worden. Eine reguläre Durchführung mit dem Ziel der Objektivierung einer authentischen Leistung sei somit nicht möglich gewesen. Die in den zwei durchgeführten Testverfahren er- zielten Werte seien sehr deutlich auffällig gewesen und hätten darauf hin- gewiesen, dass die Testergebnisse nicht authentisch seien (S. 5 f.). In der Beurteilung zur Konsistenz und Plausibilität hielt der Gutachter fest, der Beschwerdeführer sei testpsychologisch nicht untersuchbar gewesen und das Testverhalten habe sehr starke Hinweise darauf gegeben, dass keine authentischen Testergebnisse objektiviert werden könnten. Objekti- ves Zeugnis davon seien die sehr auffälligen Werte in den zwei durchge- führten Testverfahren. Die Leistung im standardisierten Beschwerden- validierungsverfahren habe nicht auf eine bewusste und willentliche negative Antwortverzerrungstendenz hingewiesen. Ob und inwieweit es dem Beschwerdeführer möglich sein sollte und angesichts seiner psychi- schen Störung erwartet werden könne, eine neuropsychologische Testun- tersuchung regulär zu bewältigen, könne der neuropsychologische Sachverständige nicht beurteilen (S. 10). 3.6.1.2 Hinsichtlich der psychiatrischen Abklärung folgt aus dem entspre- chenden Teilgutachten (act. IIA 309.3), dass der Beschwerdeführer am ersten Begutachtungstermin vom 1. Dezember 2022 zwar erschien, in der Folge jedoch mit der Begründung, aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage zu sein, an der Begutachtung teilzunehmen, die Untersuchung verweigerte (S. 1 f.). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2024, IV/24/172, Seite 17 Anlässlich des zweiten Untersuchungstermins vom 30. März 2023 (S. 3) gab der Beschwerdeführer an, er fühle sich nicht wohl, er habe Probleme mit der H.________. Nur mit Mühe sei es gelungen, den Beschwerdeführer zu beruhigen, um ihn aufzuklären (S. 4). In der Folge beschrieb Dr. med. I.________ die Interaktion mit dem Beschwerdeführer als schwierig. Mit Mühe habe er überzeugt werden können, zumindest den Beschwerdenvali- dierungstest (BVT) SRSI (Self-Report Symptom Inventory) auszufüllen; weitere Tests habe er nicht bearbeiten wollen, darunter das MMPI-II (Min- nesota Multiphasic Personality Inventory zur Erhebung der Persönlichkeit sowie von Beschwerden), das FPI (Freiburger Persönlichkeitsinventar) und das Beck'sche Depressionsinventar. Darüber hinaus könne der Beschwer- deführer allerdings nicht als unkooperativ bezeichnet werden (S. 9). Bei der Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität hielt Dr. med. I.________ fest, der Beschwerdeführer habe ein äusserst abwehrendes Verhalten gegenüber der Exploration gezeigt, obwohl er ihm äusserst wohlwollend begegnet sei. Gleichwohl müsse festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer zwar einerseits sehr klagsam, andererseits in seinen Angaben auch inkonsistent gewesen sei. In einem spezifischen Beschwer- denvalidierungsverfahren habe er signifikant schlecht abgeschnitten, so- dass von einer nicht-authentischen Beschwerdenschilderung ausgegangen werden müsse. Dies entspreche auch dem Ergebnis der neuropsychologi- schen Untersuchung. Er – Dr. med. I.________ – könne durchaus nach- vollziehen, warum die Behandler der Klinik K.________ zu den Diagnosen einer schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung, einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung aufgrund traumatischer Ereignisse in Kindheit und Jugend sowie einer anhaltenden depressiven Stimmung gekommen seien. Jedoch sei anlässlich der Begutachtung die Verifikation dieser Diagnosen nicht gelungen. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert, sich einer Persönlichkeitsdiagnostik zu unterziehen, was nicht nachvollziehbar sei. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass selbst psy- chisch schwerstgestörte Menschen, wozu Menschen mit einer Schizophre- nie, einer leichten Demenz, einer Intelligenzminderung und eben auch einer kombinierten Persönlichkeitsstörung gehörten, in Beschwerdenvali- dierungsverfahren vollkommen unauffällige Ergebnisse verwirklichten, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall gewesen sei, und zwar weder im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2024, IV/24/172, Seite 18 Rahmen der neuropsychologischen noch in der psychiatrischen Untersu- chung (S. 12). Wäre es so, dass beim Beschwerdeführer eine relevante Erkrankung vorliegen würde, hätte er im Rahmen der Beschwerdenvalidie- rung nicht auffallen dürfen. Somit müsse gesamthaft betrachtet von einer nicht authentischen Beschwerdenschilderung ausgegangen werden, die bewusstseinsnah ausgestaltet sei. Dies sei auch der Grund, warum sowohl die Diagnosen als auch die Schlussfolgerungen aus dem Gutachten vom
- Januar 2018 nicht nachvollzogen werden könnten. Dies führe im Er- gebnis auch dazu, dass die im genannten Gutachten bescheinigte Arbeits- unfähigkeit nicht nachvollzogen werden könne (S. 13). 3.6.1.3 Auf die Kritik der Behandler, der neuropsychologische und der psychiatrische Gutachter würden die Ergebnisse der BVT’s unterschiedlich interpretieren (act. IIA 315 S. 1) bzw. Dr. med. I.________ stütze sich allein auf ein Beschwerdenvalidierungsverfahren und schlussfolgere aus dessen Resultat, dass die Beschwerden bewusstseinsnah nicht authentisch ge- schildert würden (act. IIA 319 S. 6), nahmen die Gutachter mit Bericht vom
- Oktober 2023 (act. IIA 323) Stellung. Darin hielten sie fest, es handle sich um zwei unterschiedliche Verfahren, wobei das im Rahmen der Neu- ropsychologie angewandte Verfahren überwiegend auf behauptete Ein- schränkungen der Konzentration und des Gedächtnisses fokussiert und das im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung angewandte Verfahren diverse Symptome abfrage und denen kognitive, Gedächtnis-, neurolo- gisch-motorische, neurologisch-sensorische, Schmerz- und psychische Pseudobeschwerden gegenüberstelle. Der Beschwerdeführer habe in bei- den Verfahren ein Ergebnis verwirklicht, das für eine nicht-authentische Beschwerdenschilderung spreche. Bei der Frage, ob es sich um eine be- wusste und willentlich negative Antwortverzerrungstendenz handle, handle es sich um eine Wertungsfrage, die der Neuropsychologe dahingehend beantwortet habe, dass er das Antwortverhalten nicht als bewusst und wil- lentlich negativ bewerte. Dieser Einschätzung habe sich Dr. med. I.________ allerdings nicht anschliessen können, auch, weil dies mit dem Ergebnis der Beschwerdenvalidierung, welche Dr. med. I.________ selber angewandt habe, nicht in Übereinstimmung zu bringen gewesen sei. Man gehe nicht davon aus, dass eine Persönlichkeitstestung hier weitere Auf- klärung gebracht hätte. Selbst wenn der Beschwerdeführer in einem Per- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2024, IV/24/172, Seite 19 sönlichkeitsinventar ein Ergebnis verwirklicht hätte, das für eine Persön- lichkeitsstörung spreche, bestehe hinsichtlich der Beschwerdenvalidierung immer noch ein nicht aufzulösender Widerspruch. Die Auffälligkeiten an- lässlich der Beschwerdenvalidierung seien durch eine psychische Erkran- kung an sich nicht zu erklären (S. 2). 3.6.2 Gestützt auf diese schlüssigen Ausführungen ist zunächst erstellt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung bei der H.________ respektive im Rahmen der neuropsychologischen und der psychiatrischen Teilbegutachtung offensichtlich nicht hinreichend koope- rierte. Daran ändert nichts, dass Dr. med. I.________ den Beschwerdefüh- rer – abgesehen von den verweigerten Tests – als "nicht unkooperativ" bezeichnete (act. IIA 309.3 S. 9). Denn die versicherte Person ist verpflich- tet, bei allen zumutbaren gutachterlichen Untersuchungen mitzuwirken. Hierzu hatte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer in der Verfü- gung vom 9. November 2022 (act. II 286), mit welcher sie sämtliche der gegen die H.________ bzw. namentlich gegen Dr. med. I.________ vorge- brachten Einwände verworfen respektive festgestellt hatte, dass keine An- haltspunkte gegen dessen fachliche Kompetenz sowie Objektivität und Unvoreingenommenheit sprächen, denn auch ausdrücklich aufgefordert. Insbesondere hielt sie fest, dass zur Mitwirkungspflicht auch gehöre, bei der Abklärung aktiv mitzuwirken und wies den Beschwerdeführer auf die Rechtsfolgen im Unterlassungsfall (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG) hin. Die Ver- fügung blieb in der Folge unangefochten, so dass der Beschwerdeführer nicht nur um seine Mitwirkungspflichten wusste, sondern diese grundsätz- lich auch akzeptierte. Insbesondere war unter diesen Umständen entgegen seiner Auffassung (Beschwerde S. 9 f. Ziff. 28) auch die Durchführung ei- nes Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nicht (mehr) erforderlich. Bei den vorgesehenen Untersuchungen bzw. Tests handelt es sich na- mentlich um das MMPI-II, das FPI und das Beck'sche Depressionsinventar (vgl. E. 3.6.1.2 vorne; act. IIA 309.3 S. 9). Bei der Wahl der Untersu- chungsmethoden haben die Gutachter einen weiten Ermessenspielraum (Entscheid des BGer vom 6. Oktober 2023, 8C_613/2022, E. 4.2) bzw. ist es deren Sache zu entscheiden, inwiefern Tests zur Feststellung einer ge- sundheitlichen Beeinträchtigung angezeigt sind (vgl. Entscheid des BGer Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2024, IV/24/172, Seite 20 vom 9. Februar 2022, 8C_663/2021, E. 5.6.5). Nach Ziff. 4.3.2.2 der Qua- litätsleitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psycho- therapie SGPP vom 16. Juni 2016 (nachfolgend Leitlinien; abrufbar unter <www.psychiatrie.ch> –> Fachleute und Kommissionen) sind testpsycholo- gische Zusatzuntersuchungen (z.B. Leistungs- und Persönlichkeitsdiagnos- tik) bei begründeter Indikation, z.B. bei schwer objektivierbaren Beschwerden bzw. geklagten Funktionseinbussen zur Evaluation der Leis- tungsfähigkeit, der Leistungsbereitschaft bzw. der Validität der geklagten Symptome zu prüfen. Diese Voraussetzungen waren vorliegend klar gege- ben, weshalb ohne weiteres einleuchtet, dass Dr. med. I.________ ent- sprechende Tests durchzuführen beabsichtigte. Es ist denn auch im Hinblick auf die normativ vorausgesetzte objektivierte Feststellung eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens (vgl. E. 2.2.1 f. vorne) die Aufgabe des oder der Gutachter, die von den Behandlern getroffenen Feststellungen und gestellten Diagnosen zu verifizieren oder falsifizieren (vgl. act. IIA 309.3 S. 12), auch wenn der Gutachter – wie hier (vgl. act. IIA 309.3 S. 12) – seine Schlussfolgerungen gestützt auf deren Berichte grundsätzlich nachvollziehen kann. Es stand dem Beschwerdeführer sodann nicht zu, die vorgesehenen Un- tersuchungen bzw. Tests (act. IIA 309.3 S. 9) zu verweigern, wird doch weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass diese ungeeignet gewe- sen wären oder deren Durchführung unter den gegebenen Umständen ein nicht den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechendes Vorgehen darge- stellt hätte. Vor diesem Hintergrund ist es namentlich nicht zu kritisieren und entgegen der Beschwerde (S. 6 Ziff. 12) auch nicht widersprüchlich, wenn Dr. med. I.________ die Persönlichkeitsdiagnostik trotz möglicher und erfolgter psychopathologischer Befunderhebung (act. IIA 309.3 S. 9 f.) mittels Tests zu ergänzen beabsichtigte, zumal die geltend gemachte Leis- tungsbeeinträchtigung im Wesentlichen gerade mit einer Persönlichkeitss- törung (sowie einer depressiven Störung) begründet wird (act. IIA 319 S. 4). Entsprechend greift auch das Vorbringen der Behandler, allein die Wei- gerung des Beschwerdeführers, sich einer Testdiagnostik zu unterziehen verunmögliche nicht eine Beurteilung auf Basis der klinischen Einschätzung und vorliegenden Berichten aus verschiedenen Quellen (S. 5) bzw. die Persönlichkeitsstörung sei aus den Schilderungen und der Verhaltensbe- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2024, IV/24/172, Seite 21 obachtung, welche im Gutachten erhoben worden seien, durchaus erkenn- bar (S. 6), zu kurz. Schliesslich bestehen auch keine Anhaltspunkte, welche die Durchführung der Tests als dem Beschwerdeführer gesundheitsbedingt unzumutbar er- scheinen liessen. Dergleichen geht namentlich auch nicht aus den Stel- lungnahmen der Behandler hervor. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich einer umfangreichen Testung in der Klinik K.________ AG denn auch als "motiviert und freundlich zugewandt" beschrieben (act. II 238 S. 1), so dass die verweigernde Haltung anlässlich der Begutachtung umso unverständli- cher erscheint. Auch stellte Dr. med. I.________ klar, dass die Weigerung des Beschwerdeführers, sich einer Persönlichkeitsdiagnostik zu unterzie- hen, nicht nachvollziehbar (act. IIA 309.3 S. 12) bzw. mit einer psychischen Erkrankung nicht zu erklären sei (act. IIA 323 S. 2). 3.6.3 Ferner steht fest, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der psychiatrischen Teilbegutachtung den BVT SRSI ausfüllte (act. IIA 309.3 S. 9) und dabei signifikant schlecht abschnitt (S. 12). Dies wird grundsätzlich von keiner Seite bestritten. Kritisiert wird seitens der Behandler jedoch, dass Dr. med. I.________ sein Fazit, wonach keine Diagnose mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege, angeblich einzig aus diesem Ergeb- nis abgeleitet habe (act. IIA 319 S. 6). Hierzu ist Folgendes festzuhalten: 3.6.3.1 Zunächst trifft es nicht zu, dass Dr. med. I.________ seine Schlussfolgerungen einzig aufgrund des Ergebnisses des BVT gezogen hätte. Hierzu trug ebenso das insgesamt äusserst abwehrende Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der Exploration allgemein, die ana- mnestisch inkonsistenten Angaben sowie der Umstand bei, dass sich der Beschwerdeführer weigerte, sich weiteren Tests zur Erhebung der Persön- lichkeit und der depressiven Störung zu unterziehen (act. IIA 309.3 S. 12; vgl. E. 3.6.2 vorne). Auch wies der Gutachter überzeugend darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer seit fast zwei Jahrzehnten in psychotherapeuti- scher Behandlung befindet und es daher überraschend wäre, wenn nicht einmal ein geringer Behandlungserfolg eintreten würde. Das Gegenteil sei jedoch der Fall, habe der Beschwerdeführer doch berichtet, dass sich sein Zustand immer weiter verschlechtert habe, was per se nicht nachvollzieh- bar sei (act. IIA 309.3 S. 14). Es sind mithin diverse Gesichtspunkte, wel- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2024, IV/24/172, Seite 22 che Dr. med. I.________ dazu bewogen, die Beschwerdenschilderung als nicht authentisch zu qualifizieren, was in der Folge auch in der interdiszi- plinären Gesamtbeurteilung seinen Niederschlag fand (act. IIA 309.1 S. 6 f.). Nur der Vollständigkeit halber ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass auch Dr. med. F.________ unter den Blickwinkeln von Konsistenz und Ko- operation auf die fehlende Bereitschaft des Beschwerdeführers für eine dauerhafte antidepressive Psychopharmakologie hinwies (act. II 164.1 S. 13, 15). 3.6.3.2 Ferner bestehen keine Anhaltspunkte dafür und es wird auch nicht geltend gemacht, dass Dr. med. I.________ den BVT nicht korrekt durch- geführt hätte. Insbesondere ist nicht ersichtlich und die Behandler machen auch nicht geltend, selber diesen oder einen ähnlichen Test eingesetzt zu haben und dabei zu anderen Ergebnissen gelangt zu sein. Ihnen ist zwar dahingehend beizupflichten, dass einzig aus den Ergebnissen solcher Tests in der Regel nicht auf eine fehlende Ausgewiesenheit geltend ge- machter Beeinträchtigungen geschlossen werden kann und die Verwen- dung von BVT’s nur komplementär zur fachlich qualifizierten klinischen Untersuchung erfolgt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch dem Dargelegten zufolge erfüllt (vgl. E. 3.6.3.1 vorne). Entgegen dem Grundte- nor in der Stellungnahme der Behandler vom 14. August 2023 (act. IIA 319 S. 5) kann jedoch aus sozial- bzw. invalidenversicherungsrechtlicher Sicht aus einer blossen Schilderung von Symptomen nicht ohne weiteres auf deren (versicherungsmedizinisch und in der Folge beweismässig hinrei- chend erstellte) Validität geschlossen werden. Vielmehr ist die Überprüfung der Authentizität oder Glaubhaftigkeit der demonstrierten Beeinträchtigun- gen die genuine Aufgabe des oder der Gutachter (BGE 140 V 290 E. 3.3.2 S. 297), wozu diese auch BVT’s einsetzen können (vgl. Ziff. 6.2 Leitlinien). 3.6.3.3 Im Weiteren haben die Gutachter zum (vermeintlichen) Wider- spruch zwischen den Testergebnissen der neuropsychologischen und je- nen der psychiatrischen Untersuchung ausführlich Stellung genommen (act. IIA 323). Hervorzuheben ist, dass Dr. med. I.________ selber ein Be- schwerdenvaldierungsverfahren (SRSI) durchführte (act. IIA 323 S. 2). Re- levant ist jedoch allemal, dass die Testergebnisse in beiden Untersuchungen auf eine nicht authentische Beschwerdenschilderung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2024, IV/24/172, Seite 23 schliessen liessen (S. 2). Während jedoch der neuropsychologische Exper- te auf eine nicht bewusste und willentliche negative Antwortverzerrungs- tendenz schloss (act. IIA 309.7 S. 10), bezeichnete Dr. med. I.________ diese als bewusstseinsnah (act. IIA 309.3 S. 13). Letzteres wurde im inter- disziplinären Konsens übernommen (act. IIA 309.1 S. 6 f.), was der Be- schwerdeführer bei seiner Kritik übersieht (vgl. Beschwerde S. 8 Ziff. 20). Hierzu ist festzuhalten, dass der konsensualen Gesamteinschätzung in der Regel höheres Gewicht zukommt als der Einschätzung in einem einzelnen Teilgutachten (Entscheid des BGer vom 24. Januar 2023, 8C_414/2022, E. 6.2). Dies gilt vorliegend erst recht, stellt die neuropsychologische Ab- klärung doch lediglich eine Zusatzuntersuchung dar, deren Ergebnisse ab- schliessend vom Neurologen oder – wie hier – vom Psychiater zu beurteilen sind (Entscheid des BGer vom 28. August 2023, 9C_282/2023, E. 4.2.8). Vorliegend ist zudem zu beachten, dass lic. phil. Q.________ ausdrücklich festhielt, nicht beurteilen zu können, inwieweit es dem Be- schwerdeführer angesichts "seiner psychischen Störung" möglich sein soll- te und es von ihm erwartet werden könne, eine neuropsychologische Testung regulär zu bewältigen (act. IIA 309.7 S. 10). In der Folge nahm Dr. med. I.________ als begutachtender Psychiater zusätzlich selber eine testmässige Beschwerdenvalidierung vor, so dass seiner Bewertung der im neuropsychologischen Fachbereich durchgeführten Tests umso höheres Gewicht beizumessen und unter den gegebenen Umständen beweisrecht- lich allein auf seine Einschätzung abzustellen ist. 3.6.4 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, im H.________- Gutachten werde einerseits klargestellt, dass aufgrund fehlender Tester- gebnisse keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen werden könne, andererseits würden die Fragen zur Arbeitsfähigkeit beantwortet, als könnte der psychiatrische Gutachter dies beurteilen, was widersprüch- lich sei (Beschwerde S. 6 Ziff. 13). Richtig ist, dass die Gutachter festhiel- ten, der Beschwerdeführer könnte gut an einem Arbeitsplatz eingesetzt werden, an dem er keinen Kontakt zu anderen Leuten habe, beispielsweise in der Bearbeitung von Akten im Home-Office (act. IIA 309.1 S. 9). Dabei kann von einem eigentlichen Widerspruch nicht die Rede sein, da die Gut- achter für eine solche Tätigkeit eine maximale Präsenz von 8.5 Stunden pro Tag ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit bescheinigten (S. 9). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2024, IV/24/172, Seite 24 Im Übrigen geht aus der Expertise dem Dargelegten zufolge insgesamt konsistent und überzeugend hervor, aus welchen Gründen keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden konnte, so dass der vom Beschwerdeführer als solcher bezeichnete Widerspruch den Beweis- wert des Gutachtens nicht zu schmälern vermag. 3.7 Zusammenfassend bestehen keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des H.________-Gutachtens vom 24. Mai 2023 (act. IIA 309.1 ff.) einschliesslich der Stellungnahme der Gutachter vom 9. Oktober 2023 (act. IIA 323). Der eventualiter beantragten Rückweisung an die Be- schwerdegegnerin zwecks Neubeurteilung des medizinischen Sachverhalts bedarf es somit nicht. 3.8 Daraus ergibt sich was folgt: Gestützt auf die in Nachachtung von Art. 43 Abs. 1 ATSG erfolgte H.________-Expertise ist eine gesundheitli- che (somatische und/oder psychische) Beeinträchtigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. Demnach liegt nicht etwa eine Beweislosigkeit vor, deren Folgen ohnehin der für die Veränderung des Gesundheitszustands materiell beweispflichtige Be- schwerdeführer zu tragen hätte. Da kein Gesundheitsschaden vorliegt, kann ferner auch offen bleiben, ob das Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung (Verweigerung von Tests) sowie dem signifi- kant und gesundheitlich nicht erklärbaren schlechten Abschneiden bei den BVT insgesamt im Sinne einer (rechtlich relevanten) Aggravation (vgl. E. 2.2.2.1 vorne) zu qualifizieren wäre, was beschwerdeweise bestritten wird (S. 7 f. Ziff. 18 ff.). Im Weiteren erübrigt sich mangels Vorliegens einer psychiatrischen Diagnose ein strukturiertes Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 (vgl. E. 2.2.2.2 vorne). Schliesslich ist mit Blick auf die Frage nach dem Vorliegen eines Revisionsgrundes Folgendes festzuhalten: Das der Referenzverfügung vom 12. August 2019 (act. II 187) zugrundeliegen- de psychiatrische Gutachten von Dr. med. F.________ (act. II 164.1) wurde mit VGE IV/2019/695 (act. II 193) grundsätzlich als beweiskräftig beurteilt; der medizinisch-theoretisch attestierten Arbeitsunfähigkeit konnte jedoch aus rechtlicher Optik respektive gestützt auf das Ergebnis der Indikatoren- prüfung (BGE 141 V 281; vgl. E. 2.2.2.2 vorne) nicht gefolgt werden. Ob mit dem H.________-Gutachten lediglich eine unter revisionsrechtlichem Ge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2024, IV/24/172, Seite 25 sichtswinkel unerhebliche unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli- chen gleich gebliebenen Sachverhalts vorliegt oder aber eine relevante Gesundheitsveränderung eintrat, kann offenbleiben. Denn selbst wenn ein Revisionsgrund erstellt wäre mit in der Folge allseitiger Prüfung des Leis- tungsbegehrens (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1) lag jedenfalls im hier massgebenden Zeit- raum ab März 2021 (Art. 29 Abs. 1 IVG; act. II 194) kein zu einem Leis- tungsanspruch berechtigender Gesundheitsschaden vor.
- Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 18. Januar 2024 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuwei- sen.
- Mit der Abweisung der Beschwerde ist der Beschwerdeführer als unterlie- gend zu betrachten. Damit wird er kostenpflichtig (Art. 108 VRPG), weshalb nachfolgend vorab das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege zu prüfen ist. 5.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der dokumentierten finanziellen Verhältnisse respektive seiner Sozialhilfebedürftigkeit ausge- wiesen (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 3). Im Weiteren ist die Be- schwerde nicht als aussichtslos zu qualifizieren und die anwaltliche Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2024, IV/24/172, Seite 26 Verbeiständung ist geboten, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege vorliegend erfüllt sind. Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist somit gutzuheissen und es ist ihm Rechtsanwalt B.________ beizuordnen. 5.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten auf Fr. 800.-- festgesetzt (Art. 108 Abs. 1 VRPG) und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufer- legt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 5.1 hiervor) wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
- Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht be- freit (Art. 113 VRPG). 5.3 Infolge Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss] und Art. 108 Abs. 3 VRPG). Aufgrund der gewährten unent- geltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt bleibt dessen amtliches Honorar festzulegen. 5.3.1 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer (MWST) werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2024, IV/24/172, Seite 27 der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. 5.3.2 Mit Kostennote vom 17. April 2024 macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von 14 1/3 Stunden à Fr. 270.-- geltend, was nicht zu beanstanden ist. Gestützt darauf ist der tarifmässige Parteikosten- ersatz auf total Fr. 4'224.10 festzusetzen (Honorar: Fr. 3'870.-- [14 1/3 Stunden x Fr. 270.--]; Auslagen: Fr. 37.60; MWST: Fr. 316.50 [8.1 % auf Fr. 3'907.60]). Demnach ist Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2‘867.-- (14 1/3 Stunden x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 37.60 und die MWST von 8.1 % auf Fr. 2'904.60, ausmachend Fr. 235.25, total somit eine Entschädigung von Fr. 3'139.85, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO. 5.4 Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungs- trägerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. dazu auch BGE 128 V 124 E. 5b S. 133; Entscheid des BGer vom 3. Juni 2009, 8C_951/2008, E. 7). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2024, IV/24/172, Seite 28
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 4'224.10 (inkl. Auslagen und MWST) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3'139.85 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vor- behalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 24 172 IV JAP/GET/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. Mai 2024 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Isliker, Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 18. Januar 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2024, IV/24/172, Seite 2 Sachverhalt: A. A.a. Der … geborene C.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerde- führer) meldete sich im Februar 2009 unter Hinweis auf "Angststörun- gen/Depressionen" bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin]; [act. II] 10). Die IVB gewährte berufliche Massnah- men, insbesondere in Form einer Umschulung zum … mit eidgenössi- schem Fachausweis (act. II 32 f.; 39 f.; 50; 52; 56; 61; 64; 69; 80; 88; 97 S. 2). Nachdem der Versicherte bei der D.________ AG eine Stelle als … angetreten hatte (act. II 93; 172 S. 3), schloss die IVB im Februar 2013 die beruflichen Massnahmen unter Hinweis auf eine rentenausschliessende Eingliederung ab (act. II 94). Im April 2016 liess der Versicherte nach erfolgter Kündigung der Arbeits- stelle und anschliessender Arbeitslosigkeit bei der IV unter Hinweis auf eine eingeschränkte Belastbarkeit "um Wiederaufnahme seines IV- Verfahrens" ersuchen (act. II 95 S. 1). Die IVB gewährte wiederum berufli- che Massnahmen (act. II 106 und 114 [Arbeitstraining]; 118 [Job Coaching Praktikum E.________]; 129 [Arbeitsvermittlung]) und liess den Versicher- ten durch Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie, begutachten (Expertise vom 26. Januar 2018 [act. II 164.1]). Mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 6. Juni 2018 (act. II 179) schloss die IVB die Arbeitsvermittlung mit dem Hinweis ab, es habe keine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt realisiert werden können. Ferner verneinte sie mit Verfügung vom 12. August 2019 (act. II 187) einen weite- ren Anspruch auf Leistungen der IV. Zur Begründung hielt die IVB fest, es liege kein Gesundheitsschaden mit invalidisierender Wirkung im Rechts- sinne vor. Die dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit unangefochten gebliebenem Ur- teil vom 18. Februar 2020 ab (VGE IV/2019/695 [act. II 193]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2024, IV/24/172, Seite 3 A.b. Im September 2020 meldete sich der seit September 2018 bei der G.________ AG als … angestellte Versicherte unter Hinweis auf eine de- pressive Störung, eine Persönlichkeitsstörung sowie eine "zusätzliche Ein- schränkung durch einen Sportunfall im Dezember 2019" erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (act. II 194; 198 S. 2; 215 S. 2 f.). Die IVB zog Be- richte behandelnder Ärzte bei, verneinte (vorderhand) einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (act. II 229) und stellte dem Versicherten, wel- chem die Stelle bei der G.________ AG inzwischen gekündigt worden war (act. II 269 S. 3), die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung durch die H.________ AG Bern in Aussicht (act. II 274). Nachdem der Ver- sicherte Einwände gegen die H.________ allgemein sowie namentlich ge- gen den vorgesehenen Teilgutachter Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, vorgebracht hatte (act. II 281), hielt die IVB mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 9. No- vember 2022 (act. II 286) am geplanten Vorgehen fest. Am 25. Mai 2023 erstattete die H.________ das Gutachten (Expertise vom 24. Mai 2023 [Akten der IVB {act. IIA}] 309.1 ff.). Mit Vorbescheid vom 6. Juni 2023 (act. IIA 312) stellte die IVB die Abweisung des Leistungsbegehrens mit der Be- gründung in Aussicht, es liege keine versicherte gesundheitliche Beein- trächtigung vor. Dagegen erhob der Versicherte Einwand und reichte diverse Dokumente ein, woraufhin die IVB bei der H.________ (auch sei- tens der Behandler aufgeworfene) Rückfragen stellte (act. IIA 319 S. 6; 320; 323) und eine Stellungnahme von Dr. med. J.________, Praktischer Arzt sowie Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Regionaler Ärztli- cher Dienst (RAD), einholte (act. IIA 325). Mit Verfügung vom 18. Januar 2024 (act. IIA 328) entschied die IVB wie im Vorbescheid in Aussicht ge- stellt. B. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 23. Februar 2024 Beschwerde. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2024, IV/24/172, Seite 4 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Januar 2024 sei auf- zuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab wann rechtens, spätestens jedoch ab 1. März 2021, eine ganze IV- Rente auszurichten. 3. Ev. zu Ziff. 2: Die Angelegenheit sei zur Vornahme weiterer Abklärun- gen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die unentgelt- liche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Anwalt sei ihm als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Beschwerdeantwort vom 2. April 2024 beantragt die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2024, IV/24/172, Seite 5 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 18. Januar 2024 (act. IIA 328). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705) in Kraft getreten. In zeitlicher Hin- sicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar datiert die vorliegend angefochtene Verfügung vom 18. Januar 2024 (act. IIA 328), womit sie nach dem 1. Januar 2022 erging. Indessen erfolgte die Neuanmeldung im September 2020 (act. II 194), womit der früheste Zeitpunkt eines allfälligen Rentenanspruchs noch vor dem 1. Januar 2022 liegt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Zudem ist für die Zeit nach dem 1. Januar 2022 kein Revisionsgrund mit Neufestsetzung des Renten- bzw. Leistungsan- spruchs gegeben, womit das bis 31. Dezember 2021 geltende Recht (fort- an aArt.) zur Anwendung gelangt (vgl. Rz. 9101 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisun- gen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82). 2.2 2.2.1 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli- chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2024, IV/24/172, Seite 6 Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Invali- dität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede- rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Dabei ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungsweise von der grundsätzlichen "Validität“ der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). 2.2.2 2.2.2.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizini- sche Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klas- sifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeeinträchti- gung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Ge- sundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggrava-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2024, IV/24/172, Seite 7 tion oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht, intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt, keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch ge- nommen wird, demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständi- gen unglaubwürdig wirken oder schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist (BGE 141 V 281 E. 2.2.1 S. 287). 2.2.2.2 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invali- dität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normati- ven Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 8. April 2024, 8C_492/2023, E. 4.2.2). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). Die sachverständige Person schätzt das Leistungsvermö- gen anhand der einschlägigen Indikatoren ein. Die Rechtsanwender über- prüfen die betreffenden Angaben frei, insbesondere dahin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten ha- ben, das heisst, ob sie ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt haben, welche Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind, und ob die versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung auf objektivierter Grundlage erfolgt ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; BGE 141 V 281 E. 5.2.2 S. 307). 2.3 2.3.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Inva- lidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invaliden- versicherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2024, IV/24/172, Seite 8 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali- ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invali- ditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.3.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist insbesondere bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 2.3.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2024, IV/24/172, Seite 9 3. 3.1 Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung vom September 2020 (act. II 194) eingetreten, weshalb die Eintretensfrage praxisgemäss nicht zu überprüfen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Massgebende Vergleichs- zeitpunkte bilden die (mit VGE IV/2019/695 bestätigte [act. II 193]) Verfü- gung vom 12. August 2019 (act. II 187) – mit welcher die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Leistungen der IV verneint hatte
– und die nunmehr angefochtene Verfügung vom 18. Januar 2024 (act. IIA 328; vgl. E. 2.3.3 vorne). 3.2 Bei Erlass der Verfügung vom 12. August 2019 (act. II 187) legte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen das psychiatrische Gutachten von Dr. med. F.________ vom 26. Januar 2018 (act. II 164.1) zugrunde, welchem in VGE IV/2019/695, E. 4.3 Beweiswert zuerkannt wurde (act. II 193 S. 14). Dieser stellte die folgenden Diagnosen (act. II 164.1 S. 14): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischen Syndrom (ICD-10 F33.11) - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10 F60.30) Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Akzentuierung von abhängigen und ängstlichen Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73) - St. n. (= Status nach) Panikstörung (ICD-10 F41.0) - St. n. Alkoholmissbrauch (ICD-10 F10.1) In der Beurteilung hielt Dr. med. F.________ fest, die Kriterien der rezidi- vierenden depressiven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode und somatischen Syndrom nach ICD-10 F33.11 seien erfüllt. Es beständen die Hauptsymptome mit gedrückter Stimmung, Interesselosigkeit und Antriebs- störung. Hinzu kämen die Gefühle der Minderwertigkeit und Hoffnungslo- sigkeit, es beständen eine Müdigkeit, reduzierte Konzentration, Schlafstörung und ein Morgentief, so dass eine mittelgradige Episode mit somatischen Syndrom zu beurteilen sei. Des Weiteren seien die Kriterien einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2024, IV/24/172, Seite 10 ICD-10 F60.30 erfüllt. Erkennbar sei ein impulsives Verhalten mit geringer Impulskontrolle. Differentialdiagnostisch habe keine kombinierte Persön- lichkeitsstörung nach ICD-10 F61.0 mit narzisstischen, abhängigen, anan- kastischen und ängstlich vermeidenden Zügen bestätigt werden können, sondern allenfalls eine Akzentuierung von abhängigen und ängstlichen Persönlichkeitszügen nach ICD-10 Z73 (S. 18). Seit November 2008 be- stehe sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit eine 60%ige Arbeitsfähigkeit (S. 14). In der Verfügung vom 12. August 2019 (act. II 187 S. 3) wurde die gutach- terlich bescheinigte (medizinisch-theoretische) Arbeitsunfähigkeit von 40 % im Rahmen einer rechtlichen Überprüfung anhand der massgeblichen Indi- katoren (vgl. E. 2.2.2.2 vorne; BGE 141 V 281 E. 4.1.3 S. 297) als nicht erstellt beurteilt. Dies wurde mit VGE IV/2019/695 vom 18. Februar 2020 bestätigt (vgl. E. 4.4.3 [act. II 193 S. 19 f.]). 3.3 Bis zum Erlass der die zeitliche Grenze der gerichtlichen Prüfung bildenden (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243) angefochtenen Verfügung vom
18. Januar 2024 (act. IIA 328) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.3.1 Im Bericht der Klinik K.________ AG vom 3. November 2020 (act. II 204), unterzeichnet von Dr. med. L.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. M.________, Fachpsychologin für Psy- chotherapie FSP, wurden als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, chronische depressive Sym- ptomatik (ICD-10 F33.1) sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) festgehalten (S. 2). Der Beschwerdeführer arbeite seit Sep- tember 2018 zu 100 % im … des E.________. Das Arbeitspensum sei von Beginn weg eine grosse Herausforderung gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich sehr rasch erschöpft gefühlt, sich vollständig aus seinem bereits sehr kleinen sozialen Umfeld zurückgezogen und jegliche Freizeitakti- vitäten völlig eingestellt, um das Pensum aufrecht erhalten zu können. Un- ter der zunehmenden Überlastung sowie dem vollständigen Fehlen eines sozialen Ausgleichs seien einerseits die bekannten Interaktionsschwierig- keiten und andererseits eine deutlich depressive Symptomatik in den Vor- dergrund getreten. Ab Herbst 2019 sei es immer wieder zu tage- und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2024, IV/24/172, Seite 11 wochenweisen Ausfällen gekommen. Vom 28. Januar bis zum 16. Februar 2020 sei eine psychiatrische Hospitalisierung in der Klinik K.________ AG erfolgt, ohne dass sich die Symptomatik wesentlich verändert habe. Von März bis Mai 2020 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig ge- wesen, seither sei es trotz grossen Bemühungen nicht möglich gewesen, das Pensum auf über 70 % zu steigern. (S. 1). 3.3.2 Dr. med. N.________, Facharzt für Kardiologie, hielt im Bericht vom 3. November 2020 (act. II 216 S. 2-4) fest, eine relevante und behand- lungsbedürftige koronare Herzkrankheit könne ausgeschlossen werden (S. 3). 3.3.3 Am 6. November 2020 erfolgte bei diagnostizierter anteromedialer Rotationsinstabilität Knie links mit Insuffizienz LCMP (= Ligamentum colla- terale mediale posterius) und posteromedialer Meniskusläsion, medialer und lateraler Meniskusinstabilität bei St. n. Distorsionstrauma Knie links vom 5. Dezember 2019, eine Kniearthroskopie (act. II 217 S. 3). Der post- operative Verlauf war normal (act. II 223 S. 2 f.). 3.3.4 Im Bericht vom 21. Mai 2021 (act. II 231 S. 2 ff.) bestätigten Dr. med. L.________ und lic. phil. M.________ die bisher gestellten psychiatri- schen Diagnosen. Weiter beständen Hinweise auf ein ADHS (Aufmerk- samkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung). Der Gesundheitszustand habe sich verschlechtert (S. 2). Es sei von einer langfristigen deutlichen Beein- trächtigung auszugehen, eine wesentliche Symptomverände- rung/Verbesserung sei nicht zu erwarten (S. 3). Seit dem 18. November 2020 (Eintritt in die Klinik K.________ zwecks stationärer Behandlung [act. II 250 S. 7]) betrage die Arbeitsunfähigkeit 100 % (act. II 231 S. 4). 3.3.5 Mit Bericht der Klinik K.________ AG vom 14. Juli 2021 (act. II 238), unterzeichnet von lic. phil. O.________, Fachpsychologin für Psycho- therapie FSP, wurde im Zuge einer "psychodiagnostischen Abklärung" (S.
1) eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) aufgrund traumatischer Ereignisse in der Kindheit und Ju- gend (ab 2022 gemäss ICD-11 komplexe posttraumatische Belastungs- störung KPTBS) sowie komorbid hierzu eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, ängstlich-vermeidenden, abhän-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2024, IV/24/172, Seite 12 gigen und anankastischen Persönlichkeitszügen (ICD-10 F61) und eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1), diagnostiziert. Zum ak- tuellen Zeitpunkt sei die ADHS-ähnliche Symptomatik tendenziell im Be- reich der Diagnose F62.0 einzuordnen (S. 6). Ein 50- bis 60%-Pensum scheine maximal realistisch (S. 7). Vom 23. Mai bis 1. Juli 2022 erfolgte ein teilstationärer Aufenthalt in der Klinik K.________ AG. Im Austrittsbericht vom 25. Juli 2022 (act. II 269 S. 2 ff.) wurden die im Bericht vom 14. Juli 2021 gestellten Diagnosen bestätigt (S. 2). Der Verlauf sei mässig zufriedenstellend. Der Beschwerde- führer sei in gutem psychovegetativem Zustand in die angestammten Ver- hältnisse entlassen worden (S. 4). 3.3.6 Im Bericht vom 13. Dezember 2022 (act. II 300 S. 1 f.) diagnosti- zierte Dr. med. P.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin so- wie Kardiologie, eine koronare Herzerkrankung, ein Sick-Sinus-Syndrom, phasenweise auftretende Müdigkeit sowie eine rezidivierende depressive Störung (S. 1 f.). Der Beschwerdeführer sei kardial kompensiert, hyperton, im EKG sei ein leicht bradykarder Sinusrhythmus zu sehen. Die aktuelle Ergometrie attestiere aktuell eine nur mässig eingeschränkte Leistungs- fähigkeit und falle damit deutlich besser aus als im Vorjahr. Die Untersu- chung bleibe klinisch und elektrisch negativ bezüglich Myokardischämie. Das Blutdruckverhalten sei während der gesamten Untersuchung adäquat, ebenso der Herzfrequenzanstieg. In der heutigen Echokardiographie seien bei konzentrischer LV-Hypertrophie, diastolischer Dysfunktion und leicht dilatiertem linken Vorhof Hinweise für eine hypertensive Herzerkrankung zu sehen. Die aktuellen Untersuchungen zeigten ansonsten stabile Befunde, insbesondere bezüglich der bekannten koronaren Herzerkrankung. Der Schwerpunkt liege weiterhin auf der optimalen Kontrolle der kardiovas- kulären Risikofaktoren. Der Beschwerdeführer habe das Statin trotz aus- führlicher Diskussion im Jahr 2021 weiterhin abgesetzt und möchte dies auch momentan nicht wieder nehmen (S. 2). 3.3.7 Im polydisziplinären, auf einer internistischen, orthopädisch- traumatologischen, kardiologischen, psychiatrischen und neuropsychologi- schen Untersuchung beruhenden H.________-Gutachten vom 24. Mai
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2024, IV/24/172, Seite 13 2023 (act. IIA 309.1 ff.) wurden interdisziplinär die folgenden Diagnosen gestellt (act. IIA 309.1 S. 7): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) Keine Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) 1. Zustand nach Covid-19-Infektion 11/2022 (Versichertenangabe) (ICD-10 U07.1Z) 2. Zustand nach H.p. (= Helicobacter-pylori)-Infektion (Eradikationsbehand- lung) 2018 (ICD-10 B98.0Z) 3. Zustand nach Divertikulitis 05/2020 (konservative Behandlung) (ICD-10 K57.32Z) 4. Nikotinabhängigkeit (ICD-10 F17.2) 5. Gute Funktion des Kniegelenkes nach Teilmeniskektomie und partieller Meniskusnaht (ICD-10 M23.3 G) 6. Leichtgradige Einschränkung der Innenrotation beider Hüftgelenke bei Verdacht auf inzipiente Coxarthrose (ICD-10 M16.0 V) 7. Koronare 1-Gefässerkrankung ohne hämodynamisch relevante Stenosen (ICD-10 I25.11) 8. V. a. (= Verdacht auf) hypertensive Herzerkrankung bei diastolischer Funktionsstörung des Herzens Grad II (ICD-10 I11.0) In der Synthese wurde festgehalten, dass – auch bei auffälliger Beschwer- denvalidierung – die Arbeitsfähigkeit uneingeschränkt gegeben sei, und zwar aus Sicht aller beteiligten Fachgebiete (S. 8). Zur Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität hielten die Gutachter fest, der Beschwerdefüh- rer sei testpsychologisch nicht untersuchbar gewesen und das Testverhal- ten habe sehr starke Hinweise darauf gegeben, dass keine authentischen Testergebnisse objektiviert werden könnten und dass psychiatrisch respek- tive auch neuropsychologisch von einer nicht-authentischen Beschwerden- schilderung ausgegangen werden müsse (S. 6 f.). Da die Diagnosen nicht hätten bestätigt werden können, sei davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer durchgehend zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei (S. 10). 3.3.8 Mit "Stellungnahme im Rahmen des Einwandverfahrens" betitel- tem Bericht vom 14. August 2023 (act. IIA 319 S. 4-6) äusserten sich Dr.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2024, IV/24/172, Seite 14 med. L.________ und lic. phil. M.________ zum H.________-Gutachten vom 24. Mai 2023. Man halte an den in den Vorberichten gestellten Dia- gnosen einer schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzissti- schen, ängstlich vermeidenden, abhängigen und anankastischen Zügen (ICD-10 F61) auf Basis einer KPTBS (ICD-11, ICD-10 F62.0) sowie einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.1) fest. Auch werde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten bestätigt (S. 4). Weiter kritisierten die Behandler, der psychiatrische Gutachter stütze sich auf ein Beschwerdenvalidierungsverfahren und schlussfolgere aus dessen Resul- tat, dass die Beschwerden bewusstseinsnah nicht authentisch geschildert würden. Schliesslich formulierten sie Ergänzungsfragen an die Gutachter (S. 6). 3.3.9 In der Stellungnahme vom 9. Oktober 2023 (act. IIA 323) bestätig- ten die H.________-Gutachter die in der Expertise vom 24. Mai 2023 ge- troffenen Feststellungen und Einschätzungen. 3.3.10 Der RAD-Arzt Dr. med. J.________ hielt im Bericht vom 28. De- zember 2023 (act. IIA 325) fest, aus RAD-ärztlicher Sicht könne auf das H.________-Gutachten vom 24. Mai 2023 abgestellt werden (S. 4). 3.4 3.4.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2024, IV/24/172, Seite 15 medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Spezia- lärzte, welche diesen Anforderungen entsprechen, kommt grundsätzlich (voller) Beweiswert zu, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuver- lässigkeit sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). 3.5 Das polydisziplinäre H.________-Gutachten vom 24. Mai 2023 (act. IIA 309.1 ff.) einschliesslich der Stellungnahme vom 9. Oktober 2023 (act. IIA 323) erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an Expertisen (vgl. E. 3.4.2 vorne) und erbringt vollen Beweis. Das Gutachten ist in Bezug auf die Einschätzung der gesundheitlichen Situation überzeugend, enthält eine nachvollziehbare Plausibilisierung der geltend gemachten Funktions- einschränkungen (BGE 140 V 290 E. 3.3.2 S. 297) respektive orientiert sich bei der Frage der funktionellen Auswirkungen an den normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 (vgl. act. IIA 309 S. 6 f., 8). In Übereinstimmung mit der RAD-ärztlichen Einschätzung von Dr. med. J.________ (act. IIA 325 S. 4; vgl. Art. 49 Abs. 1 IVV) kann auf die im Gutachten gezogenen Schlussfolgerungen abgestellt werden. Danach liegt keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. 3.6 Der Beschwerdeführer macht mit Blick auf die medizinische Akten- lage (vgl. E. 3.3 vorne) zu Recht nicht geltend, dass auf das Gutachten in somatischer Hinsicht nicht abgestellt werden könnte. Er beanstandet je- doch die psychiatrische Beurteilung von Dr. med. I.________ (act. IIA 309.3) und macht geltend, an seiner (in der Folge auch gesamtmedizini- schen) Einschätzung, wonach keine gesundheitliche Einschränkung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe, seien erhebliche Zweifel an- gebracht (Beschwerde S. 9 Ziff. 26). Insbesondere könne nicht aufgrund der Unmöglichkeit einer Untersuchung auf das Fehlen einer Diagnose mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2024, IV/24/172, Seite 16 Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit geschlossen werden (Beschwerde S. 7 Ziff. 16). 3.6.1 3.6.1.1 Lic. phil. Q.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, hielt im neuropsychologischen Teilgutachten (act. IIA 309.7) vom 22. No- vember 2022 fest, der Beschwerdeführer habe nach anfänglichem Wider- stand bei der Untersuchung mitgewirkt (S. 5). Bei der danach erfolgten Testuntersuchung habe er sein Unbehagen gegenüber deren Art gezeigt. Es seien nur zwei Testverfahren durchgeführt worden und dann sei die Testuntersuchung vorzeitig beendet worden. Eine reguläre Durchführung mit dem Ziel der Objektivierung einer authentischen Leistung sei somit nicht möglich gewesen. Die in den zwei durchgeführten Testverfahren er- zielten Werte seien sehr deutlich auffällig gewesen und hätten darauf hin- gewiesen, dass die Testergebnisse nicht authentisch seien (S. 5 f.). In der Beurteilung zur Konsistenz und Plausibilität hielt der Gutachter fest, der Beschwerdeführer sei testpsychologisch nicht untersuchbar gewesen und das Testverhalten habe sehr starke Hinweise darauf gegeben, dass keine authentischen Testergebnisse objektiviert werden könnten. Objekti- ves Zeugnis davon seien die sehr auffälligen Werte in den zwei durchge- führten Testverfahren. Die Leistung im standardisierten Beschwerden- validierungsverfahren habe nicht auf eine bewusste und willentliche negative Antwortverzerrungstendenz hingewiesen. Ob und inwieweit es dem Beschwerdeführer möglich sein sollte und angesichts seiner psychi- schen Störung erwartet werden könne, eine neuropsychologische Testun- tersuchung regulär zu bewältigen, könne der neuropsychologische Sachverständige nicht beurteilen (S. 10). 3.6.1.2 Hinsichtlich der psychiatrischen Abklärung folgt aus dem entspre- chenden Teilgutachten (act. IIA 309.3), dass der Beschwerdeführer am ersten Begutachtungstermin vom 1. Dezember 2022 zwar erschien, in der Folge jedoch mit der Begründung, aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage zu sein, an der Begutachtung teilzunehmen, die Untersuchung verweigerte (S. 1 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2024, IV/24/172, Seite 17 Anlässlich des zweiten Untersuchungstermins vom 30. März 2023 (S. 3) gab der Beschwerdeführer an, er fühle sich nicht wohl, er habe Probleme mit der H.________. Nur mit Mühe sei es gelungen, den Beschwerdeführer zu beruhigen, um ihn aufzuklären (S. 4). In der Folge beschrieb Dr. med. I.________ die Interaktion mit dem Beschwerdeführer als schwierig. Mit Mühe habe er überzeugt werden können, zumindest den Beschwerdenvali- dierungstest (BVT) SRSI (Self-Report Symptom Inventory) auszufüllen; weitere Tests habe er nicht bearbeiten wollen, darunter das MMPI-II (Min- nesota Multiphasic Personality Inventory zur Erhebung der Persönlichkeit sowie von Beschwerden), das FPI (Freiburger Persönlichkeitsinventar) und das Beck'sche Depressionsinventar. Darüber hinaus könne der Beschwer- deführer allerdings nicht als unkooperativ bezeichnet werden (S. 9). Bei der Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität hielt Dr. med. I.________ fest, der Beschwerdeführer habe ein äusserst abwehrendes Verhalten gegenüber der Exploration gezeigt, obwohl er ihm äusserst wohlwollend begegnet sei. Gleichwohl müsse festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer zwar einerseits sehr klagsam, andererseits in seinen Angaben auch inkonsistent gewesen sei. In einem spezifischen Beschwer- denvalidierungsverfahren habe er signifikant schlecht abgeschnitten, so- dass von einer nicht-authentischen Beschwerdenschilderung ausgegangen werden müsse. Dies entspreche auch dem Ergebnis der neuropsychologi- schen Untersuchung. Er – Dr. med. I.________ – könne durchaus nach- vollziehen, warum die Behandler der Klinik K.________ zu den Diagnosen einer schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung, einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung aufgrund traumatischer Ereignisse in Kindheit und Jugend sowie einer anhaltenden depressiven Stimmung gekommen seien. Jedoch sei anlässlich der Begutachtung die Verifikation dieser Diagnosen nicht gelungen. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert, sich einer Persönlichkeitsdiagnostik zu unterziehen, was nicht nachvollziehbar sei. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass selbst psy- chisch schwerstgestörte Menschen, wozu Menschen mit einer Schizophre- nie, einer leichten Demenz, einer Intelligenzminderung und eben auch einer kombinierten Persönlichkeitsstörung gehörten, in Beschwerdenvali- dierungsverfahren vollkommen unauffällige Ergebnisse verwirklichten, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall gewesen sei, und zwar weder im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2024, IV/24/172, Seite 18 Rahmen der neuropsychologischen noch in der psychiatrischen Untersu- chung (S. 12). Wäre es so, dass beim Beschwerdeführer eine relevante Erkrankung vorliegen würde, hätte er im Rahmen der Beschwerdenvalidie- rung nicht auffallen dürfen. Somit müsse gesamthaft betrachtet von einer nicht authentischen Beschwerdenschilderung ausgegangen werden, die bewusstseinsnah ausgestaltet sei. Dies sei auch der Grund, warum sowohl die Diagnosen als auch die Schlussfolgerungen aus dem Gutachten vom
26. Januar 2018 nicht nachvollzogen werden könnten. Dies führe im Er- gebnis auch dazu, dass die im genannten Gutachten bescheinigte Arbeits- unfähigkeit nicht nachvollzogen werden könne (S. 13). 3.6.1.3 Auf die Kritik der Behandler, der neuropsychologische und der psychiatrische Gutachter würden die Ergebnisse der BVT’s unterschiedlich interpretieren (act. IIA 315 S. 1) bzw. Dr. med. I.________ stütze sich allein auf ein Beschwerdenvalidierungsverfahren und schlussfolgere aus dessen Resultat, dass die Beschwerden bewusstseinsnah nicht authentisch ge- schildert würden (act. IIA 319 S. 6), nahmen die Gutachter mit Bericht vom
9. Oktober 2023 (act. IIA 323) Stellung. Darin hielten sie fest, es handle sich um zwei unterschiedliche Verfahren, wobei das im Rahmen der Neu- ropsychologie angewandte Verfahren überwiegend auf behauptete Ein- schränkungen der Konzentration und des Gedächtnisses fokussiert und das im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung angewandte Verfahren diverse Symptome abfrage und denen kognitive, Gedächtnis-, neurolo- gisch-motorische, neurologisch-sensorische, Schmerz- und psychische Pseudobeschwerden gegenüberstelle. Der Beschwerdeführer habe in bei- den Verfahren ein Ergebnis verwirklicht, das für eine nicht-authentische Beschwerdenschilderung spreche. Bei der Frage, ob es sich um eine be- wusste und willentlich negative Antwortverzerrungstendenz handle, handle es sich um eine Wertungsfrage, die der Neuropsychologe dahingehend beantwortet habe, dass er das Antwortverhalten nicht als bewusst und wil- lentlich negativ bewerte. Dieser Einschätzung habe sich Dr. med. I.________ allerdings nicht anschliessen können, auch, weil dies mit dem Ergebnis der Beschwerdenvalidierung, welche Dr. med. I.________ selber angewandt habe, nicht in Übereinstimmung zu bringen gewesen sei. Man gehe nicht davon aus, dass eine Persönlichkeitstestung hier weitere Auf- klärung gebracht hätte. Selbst wenn der Beschwerdeführer in einem Per-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2024, IV/24/172, Seite 19 sönlichkeitsinventar ein Ergebnis verwirklicht hätte, das für eine Persön- lichkeitsstörung spreche, bestehe hinsichtlich der Beschwerdenvalidierung immer noch ein nicht aufzulösender Widerspruch. Die Auffälligkeiten an- lässlich der Beschwerdenvalidierung seien durch eine psychische Erkran- kung an sich nicht zu erklären (S. 2). 3.6.2 Gestützt auf diese schlüssigen Ausführungen ist zunächst erstellt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung bei der H.________ respektive im Rahmen der neuropsychologischen und der psychiatrischen Teilbegutachtung offensichtlich nicht hinreichend koope- rierte. Daran ändert nichts, dass Dr. med. I.________ den Beschwerdefüh- rer – abgesehen von den verweigerten Tests – als "nicht unkooperativ" bezeichnete (act. IIA 309.3 S. 9). Denn die versicherte Person ist verpflich- tet, bei allen zumutbaren gutachterlichen Untersuchungen mitzuwirken. Hierzu hatte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer in der Verfü- gung vom 9. November 2022 (act. II 286), mit welcher sie sämtliche der gegen die H.________ bzw. namentlich gegen Dr. med. I.________ vorge- brachten Einwände verworfen respektive festgestellt hatte, dass keine An- haltspunkte gegen dessen fachliche Kompetenz sowie Objektivität und Unvoreingenommenheit sprächen, denn auch ausdrücklich aufgefordert. Insbesondere hielt sie fest, dass zur Mitwirkungspflicht auch gehöre, bei der Abklärung aktiv mitzuwirken und wies den Beschwerdeführer auf die Rechtsfolgen im Unterlassungsfall (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG) hin. Die Ver- fügung blieb in der Folge unangefochten, so dass der Beschwerdeführer nicht nur um seine Mitwirkungspflichten wusste, sondern diese grundsätz- lich auch akzeptierte. Insbesondere war unter diesen Umständen entgegen seiner Auffassung (Beschwerde S. 9 f. Ziff. 28) auch die Durchführung ei- nes Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nicht (mehr) erforderlich. Bei den vorgesehenen Untersuchungen bzw. Tests handelt es sich na- mentlich um das MMPI-II, das FPI und das Beck'sche Depressionsinventar (vgl. E. 3.6.1.2 vorne; act. IIA 309.3 S. 9). Bei der Wahl der Untersu- chungsmethoden haben die Gutachter einen weiten Ermessenspielraum (Entscheid des BGer vom 6. Oktober 2023, 8C_613/2022, E. 4.2) bzw. ist es deren Sache zu entscheiden, inwiefern Tests zur Feststellung einer ge- sundheitlichen Beeinträchtigung angezeigt sind (vgl. Entscheid des BGer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2024, IV/24/172, Seite 20 vom 9. Februar 2022, 8C_663/2021, E. 5.6.5). Nach Ziff. 4.3.2.2 der Qua- litätsleitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psycho- therapie SGPP vom 16. Juni 2016 (nachfolgend Leitlinien; abrufbar unter –> Fachleute und Kommissionen) sind testpsycholo- gische Zusatzuntersuchungen (z.B. Leistungs- und Persönlichkeitsdiagnos- tik) bei begründeter Indikation, z.B. bei schwer objektivierbaren Beschwerden bzw. geklagten Funktionseinbussen zur Evaluation der Leis- tungsfähigkeit, der Leistungsbereitschaft bzw. der Validität der geklagten Symptome zu prüfen. Diese Voraussetzungen waren vorliegend klar gege- ben, weshalb ohne weiteres einleuchtet, dass Dr. med. I.________ ent- sprechende Tests durchzuführen beabsichtigte. Es ist denn auch im Hinblick auf die normativ vorausgesetzte objektivierte Feststellung eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens (vgl. E. 2.2.1 f. vorne) die Aufgabe des oder der Gutachter, die von den Behandlern getroffenen Feststellungen und gestellten Diagnosen zu verifizieren oder falsifizieren (vgl. act. IIA 309.3 S. 12), auch wenn der Gutachter – wie hier (vgl. act. IIA 309.3 S. 12) – seine Schlussfolgerungen gestützt auf deren Berichte grundsätzlich nachvollziehen kann. Es stand dem Beschwerdeführer sodann nicht zu, die vorgesehenen Un- tersuchungen bzw. Tests (act. IIA 309.3 S. 9) zu verweigern, wird doch weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass diese ungeeignet gewe- sen wären oder deren Durchführung unter den gegebenen Umständen ein nicht den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechendes Vorgehen darge- stellt hätte. Vor diesem Hintergrund ist es namentlich nicht zu kritisieren und entgegen der Beschwerde (S. 6 Ziff. 12) auch nicht widersprüchlich, wenn Dr. med. I.________ die Persönlichkeitsdiagnostik trotz möglicher und erfolgter psychopathologischer Befunderhebung (act. IIA 309.3 S. 9 f.) mittels Tests zu ergänzen beabsichtigte, zumal die geltend gemachte Leis- tungsbeeinträchtigung im Wesentlichen gerade mit einer Persönlichkeitss- törung (sowie einer depressiven Störung) begründet wird (act. IIA 319 S. 4). Entsprechend greift auch das Vorbringen der Behandler, allein die Wei- gerung des Beschwerdeführers, sich einer Testdiagnostik zu unterziehen verunmögliche nicht eine Beurteilung auf Basis der klinischen Einschätzung und vorliegenden Berichten aus verschiedenen Quellen (S. 5) bzw. die Persönlichkeitsstörung sei aus den Schilderungen und der Verhaltensbe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2024, IV/24/172, Seite 21 obachtung, welche im Gutachten erhoben worden seien, durchaus erkenn- bar (S. 6), zu kurz. Schliesslich bestehen auch keine Anhaltspunkte, welche die Durchführung der Tests als dem Beschwerdeführer gesundheitsbedingt unzumutbar er- scheinen liessen. Dergleichen geht namentlich auch nicht aus den Stel- lungnahmen der Behandler hervor. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich einer umfangreichen Testung in der Klinik K.________ AG denn auch als "motiviert und freundlich zugewandt" beschrieben (act. II 238 S. 1), so dass die verweigernde Haltung anlässlich der Begutachtung umso unverständli- cher erscheint. Auch stellte Dr. med. I.________ klar, dass die Weigerung des Beschwerdeführers, sich einer Persönlichkeitsdiagnostik zu unterzie- hen, nicht nachvollziehbar (act. IIA 309.3 S. 12) bzw. mit einer psychischen Erkrankung nicht zu erklären sei (act. IIA 323 S. 2). 3.6.3 Ferner steht fest, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der psychiatrischen Teilbegutachtung den BVT SRSI ausfüllte (act. IIA 309.3 S.
9) und dabei signifikant schlecht abschnitt (S. 12). Dies wird grundsätzlich von keiner Seite bestritten. Kritisiert wird seitens der Behandler jedoch, dass Dr. med. I.________ sein Fazit, wonach keine Diagnose mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege, angeblich einzig aus diesem Ergeb- nis abgeleitet habe (act. IIA 319 S. 6). Hierzu ist Folgendes festzuhalten: 3.6.3.1 Zunächst trifft es nicht zu, dass Dr. med. I.________ seine Schlussfolgerungen einzig aufgrund des Ergebnisses des BVT gezogen hätte. Hierzu trug ebenso das insgesamt äusserst abwehrende Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der Exploration allgemein, die ana- mnestisch inkonsistenten Angaben sowie der Umstand bei, dass sich der Beschwerdeführer weigerte, sich weiteren Tests zur Erhebung der Persön- lichkeit und der depressiven Störung zu unterziehen (act. IIA 309.3 S. 12; vgl. E. 3.6.2 vorne). Auch wies der Gutachter überzeugend darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer seit fast zwei Jahrzehnten in psychotherapeuti- scher Behandlung befindet und es daher überraschend wäre, wenn nicht einmal ein geringer Behandlungserfolg eintreten würde. Das Gegenteil sei jedoch der Fall, habe der Beschwerdeführer doch berichtet, dass sich sein Zustand immer weiter verschlechtert habe, was per se nicht nachvollzieh- bar sei (act. IIA 309.3 S. 14). Es sind mithin diverse Gesichtspunkte, wel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2024, IV/24/172, Seite 22 che Dr. med. I.________ dazu bewogen, die Beschwerdenschilderung als nicht authentisch zu qualifizieren, was in der Folge auch in der interdiszi- plinären Gesamtbeurteilung seinen Niederschlag fand (act. IIA 309.1 S. 6 f.). Nur der Vollständigkeit halber ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass auch Dr. med. F.________ unter den Blickwinkeln von Konsistenz und Ko- operation auf die fehlende Bereitschaft des Beschwerdeführers für eine dauerhafte antidepressive Psychopharmakologie hinwies (act. II 164.1 S. 13, 15). 3.6.3.2 Ferner bestehen keine Anhaltspunkte dafür und es wird auch nicht geltend gemacht, dass Dr. med. I.________ den BVT nicht korrekt durch- geführt hätte. Insbesondere ist nicht ersichtlich und die Behandler machen auch nicht geltend, selber diesen oder einen ähnlichen Test eingesetzt zu haben und dabei zu anderen Ergebnissen gelangt zu sein. Ihnen ist zwar dahingehend beizupflichten, dass einzig aus den Ergebnissen solcher Tests in der Regel nicht auf eine fehlende Ausgewiesenheit geltend ge- machter Beeinträchtigungen geschlossen werden kann und die Verwen- dung von BVT’s nur komplementär zur fachlich qualifizierten klinischen Untersuchung erfolgt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch dem Dargelegten zufolge erfüllt (vgl. E. 3.6.3.1 vorne). Entgegen dem Grundte- nor in der Stellungnahme der Behandler vom 14. August 2023 (act. IIA 319 S. 5) kann jedoch aus sozial- bzw. invalidenversicherungsrechtlicher Sicht aus einer blossen Schilderung von Symptomen nicht ohne weiteres auf deren (versicherungsmedizinisch und in der Folge beweismässig hinrei- chend erstellte) Validität geschlossen werden. Vielmehr ist die Überprüfung der Authentizität oder Glaubhaftigkeit der demonstrierten Beeinträchtigun- gen die genuine Aufgabe des oder der Gutachter (BGE 140 V 290 E. 3.3.2 S. 297), wozu diese auch BVT’s einsetzen können (vgl. Ziff. 6.2 Leitlinien). 3.6.3.3 Im Weiteren haben die Gutachter zum (vermeintlichen) Wider- spruch zwischen den Testergebnissen der neuropsychologischen und je- nen der psychiatrischen Untersuchung ausführlich Stellung genommen (act. IIA 323). Hervorzuheben ist, dass Dr. med. I.________ selber ein Be- schwerdenvaldierungsverfahren (SRSI) durchführte (act. IIA 323 S. 2). Re- levant ist jedoch allemal, dass die Testergebnisse in beiden Untersuchungen auf eine nicht authentische Beschwerdenschilderung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2024, IV/24/172, Seite 23 schliessen liessen (S. 2). Während jedoch der neuropsychologische Exper- te auf eine nicht bewusste und willentliche negative Antwortverzerrungs- tendenz schloss (act. IIA 309.7 S. 10), bezeichnete Dr. med. I.________ diese als bewusstseinsnah (act. IIA 309.3 S. 13). Letzteres wurde im inter- disziplinären Konsens übernommen (act. IIA 309.1 S. 6 f.), was der Be- schwerdeführer bei seiner Kritik übersieht (vgl. Beschwerde S. 8 Ziff. 20). Hierzu ist festzuhalten, dass der konsensualen Gesamteinschätzung in der Regel höheres Gewicht zukommt als der Einschätzung in einem einzelnen Teilgutachten (Entscheid des BGer vom 24. Januar 2023, 8C_414/2022, E. 6.2). Dies gilt vorliegend erst recht, stellt die neuropsychologische Ab- klärung doch lediglich eine Zusatzuntersuchung dar, deren Ergebnisse ab- schliessend vom Neurologen oder – wie hier – vom Psychiater zu beurteilen sind (Entscheid des BGer vom 28. August 2023, 9C_282/2023, E. 4.2.8). Vorliegend ist zudem zu beachten, dass lic. phil. Q.________ ausdrücklich festhielt, nicht beurteilen zu können, inwieweit es dem Be- schwerdeführer angesichts "seiner psychischen Störung" möglich sein soll- te und es von ihm erwartet werden könne, eine neuropsychologische Testung regulär zu bewältigen (act. IIA 309.7 S. 10). In der Folge nahm Dr. med. I.________ als begutachtender Psychiater zusätzlich selber eine testmässige Beschwerdenvalidierung vor, so dass seiner Bewertung der im neuropsychologischen Fachbereich durchgeführten Tests umso höheres Gewicht beizumessen und unter den gegebenen Umständen beweisrecht- lich allein auf seine Einschätzung abzustellen ist. 3.6.4 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, im H.________- Gutachten werde einerseits klargestellt, dass aufgrund fehlender Tester- gebnisse keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen werden könne, andererseits würden die Fragen zur Arbeitsfähigkeit beantwortet, als könnte der psychiatrische Gutachter dies beurteilen, was widersprüch- lich sei (Beschwerde S. 6 Ziff. 13). Richtig ist, dass die Gutachter festhiel- ten, der Beschwerdeführer könnte gut an einem Arbeitsplatz eingesetzt werden, an dem er keinen Kontakt zu anderen Leuten habe, beispielsweise in der Bearbeitung von Akten im Home-Office (act. IIA 309.1 S. 9). Dabei kann von einem eigentlichen Widerspruch nicht die Rede sein, da die Gut- achter für eine solche Tätigkeit eine maximale Präsenz von 8.5 Stunden pro Tag ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit bescheinigten (S. 9).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2024, IV/24/172, Seite 24 Im Übrigen geht aus der Expertise dem Dargelegten zufolge insgesamt konsistent und überzeugend hervor, aus welchen Gründen keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden konnte, so dass der vom Beschwerdeführer als solcher bezeichnete Widerspruch den Beweis- wert des Gutachtens nicht zu schmälern vermag. 3.7 Zusammenfassend bestehen keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit des H.________-Gutachtens vom 24. Mai 2023 (act. IIA 309.1 ff.) einschliesslich der Stellungnahme der Gutachter vom 9. Oktober 2023 (act. IIA 323). Der eventualiter beantragten Rückweisung an die Be- schwerdegegnerin zwecks Neubeurteilung des medizinischen Sachverhalts bedarf es somit nicht. 3.8 Daraus ergibt sich was folgt: Gestützt auf die in Nachachtung von Art. 43 Abs. 1 ATSG erfolgte H.________-Expertise ist eine gesundheitli- che (somatische und/oder psychische) Beeinträchtigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. Demnach liegt nicht etwa eine Beweislosigkeit vor, deren Folgen ohnehin der für die Veränderung des Gesundheitszustands materiell beweispflichtige Be- schwerdeführer zu tragen hätte. Da kein Gesundheitsschaden vorliegt, kann ferner auch offen bleiben, ob das Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich der Begutachtung (Verweigerung von Tests) sowie dem signifi- kant und gesundheitlich nicht erklärbaren schlechten Abschneiden bei den BVT insgesamt im Sinne einer (rechtlich relevanten) Aggravation (vgl. E. 2.2.2.1 vorne) zu qualifizieren wäre, was beschwerdeweise bestritten wird (S. 7 f. Ziff. 18 ff.). Im Weiteren erübrigt sich mangels Vorliegens einer psychiatrischen Diagnose ein strukturiertes Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 (vgl. E. 2.2.2.2 vorne). Schliesslich ist mit Blick auf die Frage nach dem Vorliegen eines Revisionsgrundes Folgendes festzuhalten: Das der Referenzverfügung vom 12. August 2019 (act. II 187) zugrundeliegen- de psychiatrische Gutachten von Dr. med. F.________ (act. II 164.1) wurde mit VGE IV/2019/695 (act. II 193) grundsätzlich als beweiskräftig beurteilt; der medizinisch-theoretisch attestierten Arbeitsunfähigkeit konnte jedoch aus rechtlicher Optik respektive gestützt auf das Ergebnis der Indikatoren- prüfung (BGE 141 V 281; vgl. E. 2.2.2.2 vorne) nicht gefolgt werden. Ob mit dem H.________-Gutachten lediglich eine unter revisionsrechtlichem Ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2024, IV/24/172, Seite 25 sichtswinkel unerhebliche unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli- chen gleich gebliebenen Sachverhalts vorliegt oder aber eine relevante Gesundheitsveränderung eintrat, kann offenbleiben. Denn selbst wenn ein Revisionsgrund erstellt wäre mit in der Folge allseitiger Prüfung des Leis- tungsbegehrens (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1) lag jedenfalls im hier massgebenden Zeit- raum ab März 2021 (Art. 29 Abs. 1 IVG; act. II 194) kein zu einem Leis- tungsanspruch berechtigender Gesundheitsschaden vor. 4. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 18. Januar 2024 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuwei- sen. 5. Mit der Abweisung der Beschwerde ist der Beschwerdeführer als unterlie- gend zu betrachten. Damit wird er kostenpflichtig (Art. 108 VRPG), weshalb nachfolgend vorab das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege zu prüfen ist. 5.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der dokumentierten finanziellen Verhältnisse respektive seiner Sozialhilfebedürftigkeit ausge- wiesen (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 3). Im Weiteren ist die Be- schwerde nicht als aussichtslos zu qualifizieren und die anwaltliche
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2024, IV/24/172, Seite 26 Verbeiständung ist geboten, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege vorliegend erfüllt sind. Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist somit gutzuheissen und es ist ihm Rechtsanwalt B.________ beizuordnen. 5.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten auf Fr. 800.-- festgesetzt (Art. 108 Abs. 1 VRPG) und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufer- legt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 5.1 hiervor) wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht be- freit (Art. 113 VRPG). 5.3 Infolge Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss] und Art. 108 Abs. 3 VRPG). Aufgrund der gewährten unent- geltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt bleibt dessen amtliches Honorar festzulegen. 5.3.1 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer (MWST) werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2024, IV/24/172, Seite 27 der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. 5.3.2 Mit Kostennote vom 17. April 2024 macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von 14 1/3 Stunden à Fr. 270.-- geltend, was nicht zu beanstanden ist. Gestützt darauf ist der tarifmässige Parteikosten- ersatz auf total Fr. 4'224.10 festzusetzen (Honorar: Fr. 3'870.-- [14 1/3 Stunden x Fr. 270.--]; Auslagen: Fr. 37.60; MWST: Fr. 316.50 [8.1 % auf Fr. 3'907.60]). Demnach ist Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2‘867.-- (14 1/3 Stunden x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 37.60 und die MWST von 8.1 % auf Fr. 2'904.60, ausmachend Fr. 235.25, total somit eine Entschädigung von Fr. 3'139.85, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO. 5.4 Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungs- trägerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. dazu auch BGE 128 V 124 E. 5b S. 133; Entscheid des BGer vom 3. Juni 2009, 8C_951/2008, E. 7). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2024, IV/24/172, Seite 28 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 4'224.10 (inkl. Auslagen und MWST) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 3'139.85 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vor- behalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 6. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.