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200 2024 168

Bern VerwG · 2024-01-29 · Deutsch BE

Verfügung vom 29. Januar 2024

Sachverhalt

A. Der 1973 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich erstmals im April 2001 bei der Eidgenössischen Invalidenver- sicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Antwortbeilagen der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; AB] 1). Mit Verfügungen vom 12. Juni 2002 (AB 21 S. 2 f.) und 17. Juli 2002 (AB 21 S. 5 f.) sprach ihm die IVB rückwirkend ab dem 1. September 2000 eine ordentliche Invalidenrente (IV-Rente) bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 100 % zu. Infolge eines anonymen Hinweises leite die IVB im März 2017 ein Revisionsverfahren ein (AB 58, 162 S. 2) und liess den Versicherten am

8. Oktober 2020 psychiatrisch begutachten (AB 152.1). Gestützt auf dieses Gutachten hob die IVB mit Verfügung vom 19. März 2021 die bisher ausgerichtete IV-Rente bei einem IV-Grad von 0 % rückwirkend per

30. Juni 2018 auf (AB 162) und forderte die seither ausgerichteten Leistungen infolge einer Meldepflichtverletzung mit Verfügung vom

22. März 2021 zurück (AB 164). Die hiergegen erhobenen Beschwerden (AB 167 S. 3-28) wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 2. September 2022, IV/2021/327 und IV/2021/328 (AB 172), ab, was vom Bundesgericht (BGer) mit Entscheid vom 2. Mai 2023, 8C_604/2022 (AB 186), bestätigt wurde. Am 24. Juli 2023 meldete sich der Versicherte bei der IVB erneut zum Leis- tungsbezug an (AB 189). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 192-195) trat die IVB mit Verfügung vom 29. Januar 2024 (AB 201) mangels einer glaubhaft gemachten Veränderung der tatsächlichen Ver- hältnisse auf das Leistungsbegehren nicht ein. B. Hiergeben erhob der Versicherte, vertreten durch Advokat B.________, am

23. Februar 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragt die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. August 2024, IV/24/168, Seite 3 Aufhebung der Verfügung vom 29. Januar 2024 und die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, auf die Neuanmeldung einzutreten. Mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2024 schliesst die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 29. Januar 2024 (AB 201). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 24. Juli 2023 (AB 189) zu Recht nicht eingetreten ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. August 2024, IV/24/168, Seite 4

E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades be- reits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn ange- nommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretens- voraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112; SVR 2022 IV Nr. 35 S. 115 E. 5.1). 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaub- haftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätz- lich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. August 2024, IV/24/168, Seite 5 2.3 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Re- visionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 2.4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts- punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdar- stellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftma- chen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss

– im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 183 f.; SVR 2022 IV Nr. 35 S. 114 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). 2.5 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Die letzte rechtskräftige Beurteilung des Rentenanspruchs basiert auf dem Sachverhalt, wie er bei Erlass der Verfügung vom 19. März 2021 (AB 162) vorlag. Zu prüfen ist daher nachfolgend, ob der Beschwerdeführer eine seit dem 19. März 2021 bis zum Erlass der angefochtenen Nichteintre- tensverfügung vom 29. Januar 2024 (AB 201) für den IV-Grad massgebli- che Sachverhaltsänderung glaubhaft gemacht hat (vgl. E. 2.1 ff. hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. August 2024, IV/24/168, Seite 6 3.2 Die Beschwerdegegnerin hat sich bei Erlass der Verfügung vom

19. März 2021 (AB 162) im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. Oktober 2020 (AB 152.1) und dessen Stellungnahme vom 25. Fe- bruar 2021 (AB 161) gestützt. In diesem diagnostizierte er eine leichtgradige depressive Episode (ICD-10: F32.0), eine phobische Störung (ICD-10: F40) und eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 37 Ziff. 6.1.1). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als … im …bereich attestierte er eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit (S. 47 Ziff. 8.1.1). In einer angepassten Tätigkeit (wohlwollendes, verständnisvolles Umfeld mit direktem Ansprechpartner, möglichst wenig Kundenkontakt [z.B. Verkauf, Service], wenig Verantwortung, einfache, überschaubare Tätigkeiten, Möglichkeit zu vermehrten kurzen Pausen und zum Rückzug) attestierte er eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einem Vollzeitpensum (S. 47 f. Ziff. 8.2). Es hätten sich mehrere gravierende Inkonsistenzen zwischen der geschilderten und dokumentierten Symptomatik bzw. Diagnosen und dem Aktivitätsniveau ergeben. Entsprechend seien die durch den behandelnden Psychiater aufgeführten mittel- und schwergradigen depressiven Zustände mit den vorhandenen Ressourcen und bestehenden Aktivitäten nicht in Einklang zu bringen (S. 43 Ziff. 7.3). Dies wurde vom hiesigen Gericht bestätigt (VGE IV/2021/327 und IV/2021/328, E. 3.6 ff. [AB 172 S. 24 ff.]). 3.3 Was den medizinischen Sachverhalt seit der Verfügung vom

19. März 2021 (AB 162) betrifft, ist den Akten im Wesentlichen das Folgen- de zu entnehmen: 3.3.1 Im Bericht von Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Juli 2023 (AB 189 S. 2) diagnostizierte dieser eine rezidivierende depressive Störung (seit Jahren bekannt, aktuell in schwer- gradiger Ausprägung [ICD-10: F33.2]), eine Agoraphobie (ICD-10: F40.0), eine arterielle Hypertonie, eine Dyslipidämie, eine obstruktives schwergra- diges Schlafapnoe-Syndrom sowie eine Myopie. Der psychische Zustand des Beschwerdeführers habe sich seit April/März 2021 drastisch ver- schlechtert. Es sei eine depressive Symptomatik mit Antriebsstörung, ge- drückter Stimmung, innerer Unruhe, fehlendem Antrieb, Zukunftsängsten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. August 2024, IV/24/168, Seite 7 sowie einer Vermeidung von Menschenmengen vorhanden. Darüber hin- aus leide der Beschwerdeführer an suizidalen Gedanken, die zunehmend bedrohlichen Charakter angenommen hätten, weil konkrete Vorstellungen der Umsetzung bestünden. Diese würden vom Beschwerdeführer als einzi- ger Weg beschrieben, um sich von seinem jahrelangen Leiden zu erlösen. Diese Äusserungen müssten äusserst ernst genommen werden, weshalb der Beschwerdeführer eine engmaschig psychiatrisch-psychotherapeutisch und medikamentöse Behandlung benötige und durch den Referenten 14- täglich gesehen werde. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer damit weder in der angestammten, noch in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig. 3.3.2 Im Auszug der Krankengeschichte des Beschwerdeführers, datiert auf den 2. Juli 2023 (Ersteller unbekannt [AB 191 S. 3]), finden sich die Diagnosen Angst- und Panikerkrankung, chronisch rezidivierende Depres- sion, arterielle Hypertonie, Dyslipidämie, obstruktives schwergradiges Schlafapnoe-Syndrom (initial mittelgradig, Erstdiagnose 03/2017), nächtli- che Dyspnoe und Palpitationen, Myopie, Astigmatismus, Presbyopie, rezi- divierende Nackenschmerzen sowie mediale und patellofemorale Gonar- throse rechts. 3.3.3 Im Bericht der Fachärzte des Spitals E.________ vom 14. Dezem- ber 2021 (AB 194 S. 4-6) wurden eine nächtliche Dyspnoe und Palpitatio- nen, eine obstruktives schwergradiges Schlafapnoe-Syndrom (initial mittel- gradig, Erstdiagnose 03/2017), eine Panikstörung, eine mittelgradige de- pressive Episode sowie eine arterielle Hypertonie diagnostiziert (S. 4). Der Beschwerdeführer leide an Palpitationen und Panikgefühlen im Schlaf- wach-Übergang und aus dem Schlaf heraus. Die Symptomatik sei sehr wahrscheinlich durch die unbehandelte Schlafapnoe bedingt, indes wün- sche der Beschwerdeführer aktuell keinen neuen Therapieversuch. Eine Gewichtsreduktion würde die Schlafapnoe positiv beeinflussen und werde dem Beschwerdeführer dringend empfohlen (S. 5). 3.3.4 Im Bericht von Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 26. Januar 2024 (AB 200) hielt dieser fest, der Übergang des obstruktiven Schlafapnoe- Syndroms von mittelgradig zu schwer sei durch die Zunahme des Apnoe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. August 2024, IV/24/168, Seite 8 Hypopnoe-Index und des Oxygen Desaturation Index objektivierbar. Diese Verschlechterung sei jedoch der fehlenden Therapie-Compliance des Be- schwerdeführers geschuldet. Sodann sei die vom Beschwerdeführer ge- schilderte Symptomatik der nächtlichen Dyspnoe und der Palpitationen auf das unbehandelte Schlafapnoe-Syndrom zurückzuführen (S. 2). Das ob- struktive Schlafapnoe-Syndroms sei mittels Gewichtsreduktion und der vorgeschlagenen Therapien mittels Überdruckventilation APAP oder Unter- kieferprotrusionsschiene – allesamt nicht invasiv und zumutbar – gut thera- piebar. Die Verschlechterung des obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms stel- le insofern keine bleibende Verschlechterung des Gesundheitszustandes dar (S. 3). 3.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird mit den vor- liegenden medizinischen Unterlagen keine für den Rentenanspruch mass- gebliche Veränderung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht: 3.4.1 Der – angeblich seit 199… behandelnde, indes erst seit 200… in Besitz des Facharzttitels der Psychiatrie bzw. seit 201… in Besitz einer Berufsausübungsbewilligung [Medizinalberuferegister, abrufbar unter: www.med-regom.admin.ch]) – Psychiater Dr. med. D.________ macht aus psychiatrischer Sicht in seinem Bericht vom 17. Juli 2023 (AB 189 S. 2) zwar das Vorliegen einer seit März/April 2021 bestehenden Verschlechte- rung des psychischen Zustandes im Sinne einer rezidivierenden depressi- ven Störung in schwergradiger Ausprägung sowie das Vorhandensein von Suizidgedanken geltend. Dieser Bericht enthält jedoch keine objektivierte Befundaufnahme und basiert massgeblich auf dem vom Beschwerdeführer geltend Gemachten, ohne dass klar würde, ob und in welcher Weise die angeblichen Beschwerden objektiviert worden wären. Darüber hinaus deckt sich diese Darstellung mit dem von Dr. med. D.________ bereits vor der Rentenaufhebung attestierten und vom hiesigen Gericht beurteilten (VGE IV/2021/327 und IV/2021/328 [AB 172]) Zustand: Bereits in seinem Ver- laufsbericht vom 18. Mai 2020 (AB 144 S. 2-5) bzw. in seinem Bericht vom

19. Januar 2021 (AB 157 S. 3-6) hatte er eine rezidivierende depressive Störung in mittel- bis schwergradiger Ausprägung (ICD-10: F 33.1/F 33.2) bzw. eine rezidivierende depressive Störung mit suizidalen Gedanken dia-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. August 2024, IV/24/168, Seite 9 gnostiziert. In beiden Berichten hatte er sodann festgehalten, dass es zu Verschlechterungen der depressiven Symptomatik gekommen und der Be- schwerdeführer vollständig arbeitsunfähig sei. Die nun neuerlich geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes wurde von Dr. med. D.________ mithin bereits vor dem Referenzzeitpunkt in gleicher Weise vorgebracht und im Rahmen der Vergleichsverfügung vom 19. März 2021 (AB 162) vom zuständigen Gutachter einlässlich diskutiert und vom hiesigen Gericht abschliessend gewürdigt (VGE IV/2021/327 und VGE IV/2021/328 [AB 172]). Diese Würdigung ist vom Bundesgericht sodann letztinstanzlich bestätigt worden (BGer 8C_604/2022 [AB 186]). Eine massgebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse aus psychiatri- scher Sicht ist somit nicht glaubhaft gemacht. 3.4.2 In somatischer Hinsicht diagnostizierten die behandelnden Pneumo- logen in ihrem Bericht vom 14. Dezember 2021 ein obstruktives schwer- gradiges Schlafapnoe-Syndrom (AB 194 S. 4-6). Diesbezüglich hielten sie jedoch fest, dass der Beschwerdeführer aktuell keinen erneuten Therapie- versuch wünsche und die vom Beschwerdeführer beschriebene Sympto- matik sehr wahrscheinlich auf die unbehandelte Schlafapnoe zurückzu- führen ist (S. 5). Gemäss der damit in Übereinstimmung stehenden, nach- vollziehbaren und überzeugenden Darlegung des RAD-Arztes Dr. med. F.________ sind sowohl die Symptome als auch der geltend gemachte Übergang des obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom von mittel- zu schwer- gradig der fehlenden Therapie-Compliance des Beschwerdeführers ge- schuldet (AB 200 S. 2). Laut Bericht des behandelnden Hausarztes, Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 3. Fe- bruar 2021 (AB 157 S. 7 f.) ist sodann bereits im Frühling 2017 ein obstruk- tives schwergradiges Schlafapnoe-Syndrom diagnostiziert worden (S. 7), weshalb fraglich ist, ob vorliegend überhaupt von einer Verschlechterung des Schlafapnoe-Syndroms auszugehen ist. Soweit eine für den IV-Grad massgebliche Verschlechterung des Gesund- heitszustandes mit der Diagnose des obstruktiven schwergradigen Schlafapnoe-Syndroms begründet wird, kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer kann und muss sich im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht (Art. 21 Abs. 4 ATSG und Art. 7 Abs. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. August 2024, IV/24/168, Seite 10 IVG) der – praxisgemäss zumutbaren (vgl. hierzu Urteile des BGer vom

8. Januar 2016, 9C_315/2015, E. 3.2.2; 13. Juli 2015, 8C_249/2015, E. 4.2) – Behandlungsmassnahme unterziehen. Dem Bericht der behan- delnden Ärzte lässt sich nicht entnehmen, dass eine Therapie im konkreten Fall nicht erfolgsversprechend oder nicht zumutbar wäre. Vielmehr zeigten die behandelnden Ärzte die möglichen Behandlungsmassnahmen auf und boten diese dem Beschwerdeführer an – diese lehnt er jedoch ab. Eine anspruchsbegründende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ist somit auch hinsichtlich des Schlafapnoe-Syndroms zu verneinen und entspre- chend auch nicht glaubhaft gemacht. Bezüglich der im Auszug der Krankengeschichte vom 2. Juli 2023 ausser- dem festgehaltenen, neuen Diagnose der medialen und patellofemoralen Gonarthrose rechts (AB 191 S. 3) enthalten weder die medizinischen Akten noch die neu eingereichten Berichte fachärztliche Angaben, insbesondere auch nicht zu allfälligen Auswirkungen auf die Arbeits- bzw. Leistungsfähig- keit des Beschwerdeführers. Eine für den IV-Grad massgebliche Verände- rung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist damit auch diesbezüglich nicht glaubhaft gemacht, zumal eine blosse neue Diagnose- stellung praxisgemäss nur dann eine relevante Gesundheitsverschlechte- rung bedeutet, wenn eine damit einhergehende Verschlechterung der Ar- beits- bzw. Erwerbsfähigkeit ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12; SVR 2020 IV Nr. 25 S. 84 E. 3). 3.5 Nach dem Dargelegten vermag der Beschwerdeführer im massge- benden Vergleichszeitraum gestützt auf die von ihm aufgelegten Unterla- gen keine wesentliche Veränderung seines Gesundheitszustandes glaub- haft zu machen. Die Beschwerdegegnerin ist damit zu Recht auf die Neu- anmeldung des Beschwerdeführers vom 24. Juli 2023 (AB 189) nicht ein- getreten, weshalb die angefochtene Verfügung vom 29. Januar 2024 (AB 201) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. August 2024, IV/24/168, Seite 11 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, sind ent- sprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Be- zahlung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu entnehmen. 4.2 Ausgangsgemäss besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet der Einzelrichter:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - Advokat B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. August 2024, IV/24/168, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 24 168 IV SCI/FRJ/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 5. August 2024 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Frésard A.________ vertreten durch Advokat B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 29. Januar 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. August 2024, IV/24/168, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1973 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich erstmals im April 2001 bei der Eidgenössischen Invalidenver- sicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Antwortbeilagen der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; AB] 1). Mit Verfügungen vom 12. Juni 2002 (AB 21 S. 2 f.) und 17. Juli 2002 (AB 21 S. 5 f.) sprach ihm die IVB rückwirkend ab dem 1. September 2000 eine ordentliche Invalidenrente (IV-Rente) bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 100 % zu. Infolge eines anonymen Hinweises leite die IVB im März 2017 ein Revisionsverfahren ein (AB 58, 162 S. 2) und liess den Versicherten am

8. Oktober 2020 psychiatrisch begutachten (AB 152.1). Gestützt auf dieses Gutachten hob die IVB mit Verfügung vom 19. März 2021 die bisher ausgerichtete IV-Rente bei einem IV-Grad von 0 % rückwirkend per

30. Juni 2018 auf (AB 162) und forderte die seither ausgerichteten Leistungen infolge einer Meldepflichtverletzung mit Verfügung vom

22. März 2021 zurück (AB 164). Die hiergegen erhobenen Beschwerden (AB 167 S. 3-28) wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 2. September 2022, IV/2021/327 und IV/2021/328 (AB 172), ab, was vom Bundesgericht (BGer) mit Entscheid vom 2. Mai 2023, 8C_604/2022 (AB 186), bestätigt wurde. Am 24. Juli 2023 meldete sich der Versicherte bei der IVB erneut zum Leis- tungsbezug an (AB 189). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 192-195) trat die IVB mit Verfügung vom 29. Januar 2024 (AB 201) mangels einer glaubhaft gemachten Veränderung der tatsächlichen Ver- hältnisse auf das Leistungsbegehren nicht ein. B. Hiergeben erhob der Versicherte, vertreten durch Advokat B.________, am

23. Februar 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragt die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. August 2024, IV/24/168, Seite 3 Aufhebung der Verfügung vom 29. Januar 2024 und die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, auf die Neuanmeldung einzutreten. Mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2024 schliesst die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 29. Januar 2024 (AB 201). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 24. Juli 2023 (AB 189) zu Recht nicht eingetreten ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. August 2024, IV/24/168, Seite 4 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades be- reits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn ange- nommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretens- voraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112; SVR 2022 IV Nr. 35 S. 115 E. 5.1). 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaub- haftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätz- lich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. August 2024, IV/24/168, Seite 5 2.3 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Re- visionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 2.4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts- punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdar- stellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftma- chen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss

– im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 183 f.; SVR 2022 IV Nr. 35 S. 114 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). 2.5 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Die letzte rechtskräftige Beurteilung des Rentenanspruchs basiert auf dem Sachverhalt, wie er bei Erlass der Verfügung vom 19. März 2021 (AB 162) vorlag. Zu prüfen ist daher nachfolgend, ob der Beschwerdeführer eine seit dem 19. März 2021 bis zum Erlass der angefochtenen Nichteintre- tensverfügung vom 29. Januar 2024 (AB 201) für den IV-Grad massgebli- che Sachverhaltsänderung glaubhaft gemacht hat (vgl. E. 2.1 ff. hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. August 2024, IV/24/168, Seite 6 3.2 Die Beschwerdegegnerin hat sich bei Erlass der Verfügung vom

19. März 2021 (AB 162) im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. Oktober 2020 (AB 152.1) und dessen Stellungnahme vom 25. Fe- bruar 2021 (AB 161) gestützt. In diesem diagnostizierte er eine leichtgradige depressive Episode (ICD-10: F32.0), eine phobische Störung (ICD-10: F40) und eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 37 Ziff. 6.1.1). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als … im …bereich attestierte er eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit (S. 47 Ziff. 8.1.1). In einer angepassten Tätigkeit (wohlwollendes, verständnisvolles Umfeld mit direktem Ansprechpartner, möglichst wenig Kundenkontakt [z.B. Verkauf, Service], wenig Verantwortung, einfache, überschaubare Tätigkeiten, Möglichkeit zu vermehrten kurzen Pausen und zum Rückzug) attestierte er eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einem Vollzeitpensum (S. 47 f. Ziff. 8.2). Es hätten sich mehrere gravierende Inkonsistenzen zwischen der geschilderten und dokumentierten Symptomatik bzw. Diagnosen und dem Aktivitätsniveau ergeben. Entsprechend seien die durch den behandelnden Psychiater aufgeführten mittel- und schwergradigen depressiven Zustände mit den vorhandenen Ressourcen und bestehenden Aktivitäten nicht in Einklang zu bringen (S. 43 Ziff. 7.3). Dies wurde vom hiesigen Gericht bestätigt (VGE IV/2021/327 und IV/2021/328, E. 3.6 ff. [AB 172 S. 24 ff.]). 3.3 Was den medizinischen Sachverhalt seit der Verfügung vom

19. März 2021 (AB 162) betrifft, ist den Akten im Wesentlichen das Folgen- de zu entnehmen: 3.3.1 Im Bericht von Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Juli 2023 (AB 189 S. 2) diagnostizierte dieser eine rezidivierende depressive Störung (seit Jahren bekannt, aktuell in schwer- gradiger Ausprägung [ICD-10: F33.2]), eine Agoraphobie (ICD-10: F40.0), eine arterielle Hypertonie, eine Dyslipidämie, eine obstruktives schwergra- diges Schlafapnoe-Syndrom sowie eine Myopie. Der psychische Zustand des Beschwerdeführers habe sich seit April/März 2021 drastisch ver- schlechtert. Es sei eine depressive Symptomatik mit Antriebsstörung, ge- drückter Stimmung, innerer Unruhe, fehlendem Antrieb, Zukunftsängsten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. August 2024, IV/24/168, Seite 7 sowie einer Vermeidung von Menschenmengen vorhanden. Darüber hin- aus leide der Beschwerdeführer an suizidalen Gedanken, die zunehmend bedrohlichen Charakter angenommen hätten, weil konkrete Vorstellungen der Umsetzung bestünden. Diese würden vom Beschwerdeführer als einzi- ger Weg beschrieben, um sich von seinem jahrelangen Leiden zu erlösen. Diese Äusserungen müssten äusserst ernst genommen werden, weshalb der Beschwerdeführer eine engmaschig psychiatrisch-psychotherapeutisch und medikamentöse Behandlung benötige und durch den Referenten 14- täglich gesehen werde. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer damit weder in der angestammten, noch in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig. 3.3.2 Im Auszug der Krankengeschichte des Beschwerdeführers, datiert auf den 2. Juli 2023 (Ersteller unbekannt [AB 191 S. 3]), finden sich die Diagnosen Angst- und Panikerkrankung, chronisch rezidivierende Depres- sion, arterielle Hypertonie, Dyslipidämie, obstruktives schwergradiges Schlafapnoe-Syndrom (initial mittelgradig, Erstdiagnose 03/2017), nächtli- che Dyspnoe und Palpitationen, Myopie, Astigmatismus, Presbyopie, rezi- divierende Nackenschmerzen sowie mediale und patellofemorale Gonar- throse rechts. 3.3.3 Im Bericht der Fachärzte des Spitals E.________ vom 14. Dezem- ber 2021 (AB 194 S. 4-6) wurden eine nächtliche Dyspnoe und Palpitatio- nen, eine obstruktives schwergradiges Schlafapnoe-Syndrom (initial mittel- gradig, Erstdiagnose 03/2017), eine Panikstörung, eine mittelgradige de- pressive Episode sowie eine arterielle Hypertonie diagnostiziert (S. 4). Der Beschwerdeführer leide an Palpitationen und Panikgefühlen im Schlaf- wach-Übergang und aus dem Schlaf heraus. Die Symptomatik sei sehr wahrscheinlich durch die unbehandelte Schlafapnoe bedingt, indes wün- sche der Beschwerdeführer aktuell keinen neuen Therapieversuch. Eine Gewichtsreduktion würde die Schlafapnoe positiv beeinflussen und werde dem Beschwerdeführer dringend empfohlen (S. 5). 3.3.4 Im Bericht von Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine innere Medizin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 26. Januar 2024 (AB 200) hielt dieser fest, der Übergang des obstruktiven Schlafapnoe- Syndroms von mittelgradig zu schwer sei durch die Zunahme des Apnoe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. August 2024, IV/24/168, Seite 8 Hypopnoe-Index und des Oxygen Desaturation Index objektivierbar. Diese Verschlechterung sei jedoch der fehlenden Therapie-Compliance des Be- schwerdeführers geschuldet. Sodann sei die vom Beschwerdeführer ge- schilderte Symptomatik der nächtlichen Dyspnoe und der Palpitationen auf das unbehandelte Schlafapnoe-Syndrom zurückzuführen (S. 2). Das ob- struktive Schlafapnoe-Syndroms sei mittels Gewichtsreduktion und der vorgeschlagenen Therapien mittels Überdruckventilation APAP oder Unter- kieferprotrusionsschiene – allesamt nicht invasiv und zumutbar – gut thera- piebar. Die Verschlechterung des obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms stel- le insofern keine bleibende Verschlechterung des Gesundheitszustandes dar (S. 3). 3.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird mit den vor- liegenden medizinischen Unterlagen keine für den Rentenanspruch mass- gebliche Veränderung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht: 3.4.1 Der – angeblich seit 199… behandelnde, indes erst seit 200… in Besitz des Facharzttitels der Psychiatrie bzw. seit 201… in Besitz einer Berufsausübungsbewilligung [Medizinalberuferegister, abrufbar unter: www.med-regom.admin.ch]) – Psychiater Dr. med. D.________ macht aus psychiatrischer Sicht in seinem Bericht vom 17. Juli 2023 (AB 189 S. 2) zwar das Vorliegen einer seit März/April 2021 bestehenden Verschlechte- rung des psychischen Zustandes im Sinne einer rezidivierenden depressi- ven Störung in schwergradiger Ausprägung sowie das Vorhandensein von Suizidgedanken geltend. Dieser Bericht enthält jedoch keine objektivierte Befundaufnahme und basiert massgeblich auf dem vom Beschwerdeführer geltend Gemachten, ohne dass klar würde, ob und in welcher Weise die angeblichen Beschwerden objektiviert worden wären. Darüber hinaus deckt sich diese Darstellung mit dem von Dr. med. D.________ bereits vor der Rentenaufhebung attestierten und vom hiesigen Gericht beurteilten (VGE IV/2021/327 und IV/2021/328 [AB 172]) Zustand: Bereits in seinem Ver- laufsbericht vom 18. Mai 2020 (AB 144 S. 2-5) bzw. in seinem Bericht vom

19. Januar 2021 (AB 157 S. 3-6) hatte er eine rezidivierende depressive Störung in mittel- bis schwergradiger Ausprägung (ICD-10: F 33.1/F 33.2) bzw. eine rezidivierende depressive Störung mit suizidalen Gedanken dia-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. August 2024, IV/24/168, Seite 9 gnostiziert. In beiden Berichten hatte er sodann festgehalten, dass es zu Verschlechterungen der depressiven Symptomatik gekommen und der Be- schwerdeführer vollständig arbeitsunfähig sei. Die nun neuerlich geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes wurde von Dr. med. D.________ mithin bereits vor dem Referenzzeitpunkt in gleicher Weise vorgebracht und im Rahmen der Vergleichsverfügung vom 19. März 2021 (AB 162) vom zuständigen Gutachter einlässlich diskutiert und vom hiesigen Gericht abschliessend gewürdigt (VGE IV/2021/327 und VGE IV/2021/328 [AB 172]). Diese Würdigung ist vom Bundesgericht sodann letztinstanzlich bestätigt worden (BGer 8C_604/2022 [AB 186]). Eine massgebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse aus psychiatri- scher Sicht ist somit nicht glaubhaft gemacht. 3.4.2 In somatischer Hinsicht diagnostizierten die behandelnden Pneumo- logen in ihrem Bericht vom 14. Dezember 2021 ein obstruktives schwer- gradiges Schlafapnoe-Syndrom (AB 194 S. 4-6). Diesbezüglich hielten sie jedoch fest, dass der Beschwerdeführer aktuell keinen erneuten Therapie- versuch wünsche und die vom Beschwerdeführer beschriebene Sympto- matik sehr wahrscheinlich auf die unbehandelte Schlafapnoe zurückzu- führen ist (S. 5). Gemäss der damit in Übereinstimmung stehenden, nach- vollziehbaren und überzeugenden Darlegung des RAD-Arztes Dr. med. F.________ sind sowohl die Symptome als auch der geltend gemachte Übergang des obstruktiven Schlafapnoe-Syndrom von mittel- zu schwer- gradig der fehlenden Therapie-Compliance des Beschwerdeführers ge- schuldet (AB 200 S. 2). Laut Bericht des behandelnden Hausarztes, Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 3. Fe- bruar 2021 (AB 157 S. 7 f.) ist sodann bereits im Frühling 2017 ein obstruk- tives schwergradiges Schlafapnoe-Syndrom diagnostiziert worden (S. 7), weshalb fraglich ist, ob vorliegend überhaupt von einer Verschlechterung des Schlafapnoe-Syndroms auszugehen ist. Soweit eine für den IV-Grad massgebliche Verschlechterung des Gesund- heitszustandes mit der Diagnose des obstruktiven schwergradigen Schlafapnoe-Syndroms begründet wird, kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer kann und muss sich im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht (Art. 21 Abs. 4 ATSG und Art. 7 Abs. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. August 2024, IV/24/168, Seite 10 IVG) der – praxisgemäss zumutbaren (vgl. hierzu Urteile des BGer vom

8. Januar 2016, 9C_315/2015, E. 3.2.2; 13. Juli 2015, 8C_249/2015, E. 4.2) – Behandlungsmassnahme unterziehen. Dem Bericht der behan- delnden Ärzte lässt sich nicht entnehmen, dass eine Therapie im konkreten Fall nicht erfolgsversprechend oder nicht zumutbar wäre. Vielmehr zeigten die behandelnden Ärzte die möglichen Behandlungsmassnahmen auf und boten diese dem Beschwerdeführer an – diese lehnt er jedoch ab. Eine anspruchsbegründende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ist somit auch hinsichtlich des Schlafapnoe-Syndroms zu verneinen und entspre- chend auch nicht glaubhaft gemacht. Bezüglich der im Auszug der Krankengeschichte vom 2. Juli 2023 ausser- dem festgehaltenen, neuen Diagnose der medialen und patellofemoralen Gonarthrose rechts (AB 191 S. 3) enthalten weder die medizinischen Akten noch die neu eingereichten Berichte fachärztliche Angaben, insbesondere auch nicht zu allfälligen Auswirkungen auf die Arbeits- bzw. Leistungsfähig- keit des Beschwerdeführers. Eine für den IV-Grad massgebliche Verände- rung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist damit auch diesbezüglich nicht glaubhaft gemacht, zumal eine blosse neue Diagnose- stellung praxisgemäss nur dann eine relevante Gesundheitsverschlechte- rung bedeutet, wenn eine damit einhergehende Verschlechterung der Ar- beits- bzw. Erwerbsfähigkeit ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12; SVR 2020 IV Nr. 25 S. 84 E. 3). 3.5 Nach dem Dargelegten vermag der Beschwerdeführer im massge- benden Vergleichszeitraum gestützt auf die von ihm aufgelegten Unterla- gen keine wesentliche Veränderung seines Gesundheitszustandes glaub- haft zu machen. Die Beschwerdegegnerin ist damit zu Recht auf die Neu- anmeldung des Beschwerdeführers vom 24. Juli 2023 (AB 189) nicht ein- getreten, weshalb die angefochtene Verfügung vom 29. Januar 2024 (AB 201) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. August 2024, IV/24/168, Seite 11 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, sind ent- sprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Be- zahlung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu entnehmen. 4.2 Ausgangsgemäss besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- Advokat B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. August 2024, IV/24/168, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.