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200 2024 165

Bern VerwG · 2025-10-15 · Deutsch BE

Verfügung vom 23. Januar 2024

Sachverhalt

A. Nach vorgängiger Früherfassung (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1) meldete sich die 1986 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) im Okto- ber 2018 (act. II 5) mit Verweis auf einen seit dem 31. August 2017 beste- henden psychischen Gesundheitsschaden sowie seit diesem Zeitpunkt vorliegenden Arbeitsunfähigkeiten unterschiedlichen Grades bei der IVB zum Leistungsbezug an. Die IVB tätigte in der Folge berufliche und medizi- nische Abklärungen. Sie gewährte Frühinterventionsmassnahmen vom

9. Januar 2019 bis zum 4. Oktober 2019 (act. II 31, 42. 54) und beauftragte am 3. September 2019 Dr. med. C.________, Facharzt für Neurologie so- wie für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Begutachtung der Versi- cherten (act. II 65). Dessen psychiatrisches Gutachten datiert vom 6. Janu- ar 2020 (act. II 72.1), das Ergänzungsgutachten vom 15. April 2020 (act. II 84/2). In der Folge gewährte die IVB weitere Frühinterventionsmass- nahmen (act. II 93). Nach Einholen eines psychiatrischen Gutachtens bei Dr. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom

31. Juli 2022 (act. II 177.1) und einer Aktenbeurteilung beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 14. Juni 2023 (act II 196) sowie der Veranlas- sung eines Abklärungsberichts Haushalt/Erwerb vom 25. Juli 2023 (act. II 199/2) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 10. August 2023 (act. II 204) in Aussicht, in Anwendung der gemischten Methode (80 % Er- werb, 20 % Haushalt) bei Invaliditätsgraden von jeweils 80 % vom 1. No- vember 2019 bis zum 31. Dezember 2021 und vom 1. Februar 2023 bis zum 31. August 2023 eine ganze Rente auszurichten. Bei Invaliditätsgra- den von jeweils 16 % stellte sie für die Zeiten vom 1. Januar 2022 bis zum

31. Januar 2023 und ab dem 1. September 2023 eine Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht. Nach dagegen erhobenem Einwand (act. II 211) holte die IVB beim RAD eine Aktenbeurteilung vom 14. Novem- ber 2023 (act. II 214) ein und verfügte am 23. Januar 2024 (act. II 217) dem Vorbescheid entsprechend.

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- 3 - B. Mit Eingabe vom 21. Februar 2024 erhob die Versicherte dagegen Be- schwerde. Sinngemäss bemängelte sie die Befristung der Invalidenrente per 31. August 2023. Weiter machte sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend und beantragte die Gewährung einer Nachfrist zur Nach- besserung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 26. Februar 2024 wurde das Gesuch um Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung abgewiesen. Am 19. März 2024 reichte der E.________ dem Verwaltungsgericht ein Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ein. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 24. April 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (42 Absätze)

E. 1 November 2019 bis zum 31. Dezember 2021 und vom 1. Februar 2023 bis zum 31. August 2023 – zu prüfen und dabei insbesondere, ob die gan- ze Rente zu Recht erstmals per 31. Dezember 2021 und später per 31. Au- gust 2023 aufgehoben wurde.

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über

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- 4 - Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 23. Januar 2024 (act. II 217). In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhältnis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete Invalidenrente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befris- tung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungs- befugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebe- nen Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blie- ben (BGE 125 V 413; SVR 2019 IV Nr. 332, S. 99, 9C_431/2018 E. 3.2; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Folglich ist vorliegend der Anspruch auf eine Invali- denrente – unter Einschluss der Zusprechung einer ganzen Rente vom

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Vorab macht die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs geltend. Ihr sei die angefochtene Verfügung vom 23. Januar 2024 (act. II 217) unvollständig eröffnet worden, indem die RAD-Stellungnahme nicht beigelegt worden sei.

E. 2.2 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2025, IV 200 2024 165

- 5 -

E. 2.2.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Die Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Be- troffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzu- fechten (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; in BGE 151 III 143 nicht publ. E. 8.2 des Urteils des Bundesgerichts [BGer] 9C_717/2023 vom 7. August 2024; in BGE 150 V 273 nicht publ. E. 4.1 des Urteils des BGer 9C_385/2023 vom 8. Mai 2024; SVR 2022 IV Nr. 37 S. 121, 8C_572/2021 E. 5.1).

E. 2.2.2 Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwie- gende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die be- troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprü- fen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2021 IV Nr. 43 S. 139, 9C_555/2020 E. 4.4.1, 2020 IV Nr. 57 S. 193, 8C_25/2020 E. 3.3.1).

E. 2.3 Die Beschwerdeführerin rügt, ihr sei zwar die Verfügung vom

23. Januar 2024 (act. II 217), nicht aber die RAD-Stellungnahme vom

14. November 2023 (act. II 214), welche in der Verfügung als integrierender Bestandteil derselben bezeichnet worden sei, zugestellt worden. Dies wird von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten und hat mangels gegenteili- gen Hinweisen in den Akten als erstellt zu gelten. Damit wurde die Verfü- gung vom 23. Januar 2024 unvollständig eröffnet. Die Beschwerdegegnerin reichte mit ihrer Beschwerdeantwort vom 24 April 2024 die besagte RAD- Aktenbeurteilung ein. Ein Doppel hiervon wurde der Beschwerdeführerin vom Verwaltungsgericht mit prozessleitender Verfügung vom 25. April 2024 zur Kenntnis zugestellt. In der Folge ging keine Eingabe der Beschwerde- führerin mehr ein. Im Übrigen vermochte die Beschwerdeführerin bereits zuvor eine rechtsgenügliche Beschwerde zu verfassen und einzureichen (vgl. prozessleitende Verfügung vom 26. Februar 2024). Zudem hätte sie

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- 6 - auch bei der Beschwerdegegnerin die RAD-Stellungnahme einverlangen können. Die Verletzung des Anspruchs auf Begründung als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs kann unter diesen Umständen als geheilt betrachtet werden.

E. 3.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV [WEIV]) und weiterer Erlasse, insbesondere des ATSG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung (IVV; SR 831.201), in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen

– grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die Anmeldung zum Rentenbezug erfolgte im Oktober 2018 (act. II 5), womit ein Rentenanspruch frühestens im April 2019 entstanden sein kann (Art. 29 Abs. 1 IVG). Demnach ist nach der bis zum 31. Dezem- ber 2021 geltenden Rechtslage (aArt.) zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeit- punkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Soweit Revisionsgründe vorlie- gen sollten, ist bei deren Eintritt vor dem 1. Januar 2022 ebenfalls aufgrund der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage (aArt.) zu beurtei- len, ob die Veränderung Auswirkungen auf einen Rentenanspruch hat, so- weit sie sich nach dem 1. Januar 2022 verwirklicht haben sollten, nach dem seit 1. Januar 2022 gültigen Recht.

E. 3.2 hiervor) standhielte und ihr überhaupt invalidenversicherungsrechtliche Relevanz zukäme, kann offen bleiben, da aus einer Indikatorenprüfung keine höhere Arbeitsunfähigkeit resultieren kann als die medizinisch attes- tierte (vgl. Urteil des BGer 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.2.1) und ein Rentenanspruch auch unter Berücksichtigung einer Leistungsein- schränkung von 10 % bzw. 20 % – mit Ausnahme der Zeiten von statio- nären und teilstationären Behandlungen – zu verneinen ist (vgl. E. 6 hier- nach).

E. 3.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wie- der herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jah- res ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % ar- beitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewese- nen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versi- cherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG (in Kraft seit dem 1. Januar 2022) wird die Hö- he des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der pro- zentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invali- ditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentu- alen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG.

E. 3.4 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine an- spruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine ab- gestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist

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- 8 - von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (BGE 150 V 67 E. 4.3.2 S. 70, 133 V 263 E. 6.1 S. 263; SVR 2020 IV Nr. 70 S. 243, 8C_132/2020 E. 4.2.2).

E. 4.1 Aus medizinischer Sicht ist den Akten im Wesentlichen das Folgen- de zu entnehmen:

E. 4.1.1 Dr. med. C.________ stellte im psychiatrischen Gutachten vom 6. Januar 2020 (act. II 72.1) folgende Diagnosen (S. 21 Ziff. 6): - rezidivierende depressive Störung, zurzeit noch schwere Episode, mit so- matischem Syndrom (ICD-10 F33.21) Diese Störung habe sich formal mit einer ersten depressiven Episode spätestens seit dem Jahr 2009 entwickelt auf dem Boden einer - kombinierten Persönlichkeitsstörung (mit emotional unreifen, instabilen, selbstunsicheren, ängstlich-vermeidenden, teils impulsiven, teils zwang- haften Anteilen; ICD-10 F61) Diese Störung habe sich definitionsgemäss seit der Adoleszent entwi- ckelt und sei formal mit Erreichen des Erwachsenenalters zu diagnosti- zieren. Die von der Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben nach schon seit der Kindheit und Jugend entwickelte psychische Symptomatik erfülle mitt- lerweile und spätestens seit dem Jahr 2009 (Beginn der ersten ambulanten psychiatrischen Behandlung) formal die von der ICD-10 festgelegten Krite- rien einer rezidivierenden depressiven Störung (S. 21 Ziff. 1.1). Weiter bestätige sich unter Berücksichtigung der ICD-10-Kriterien wie auch der Aspekte der biographischen und anamnestischen Angaben der Beschwer- deführerin recht schnell und eindeutig die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit vor allem emotional instabilen, aber auch selbstunsicheren, unreifen, ängstlich-vermeidenden sowie teils impulsiven, teils zwanghaften Anteilen. Bereits seit der Kindheit und Adoleszenz fänden sich bei der Beschwerdeführerin viele der typischen, von der ICD-10 defi- nierten Symptome einer solchen Persönlichkeitsstörung, die sich bis heute eindrucksvoll durch ihre gesamte Biographie ziehen würden. Durch die bestehende Persönlichkeitsstörung würden sich auch die immer wieder

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- 9 - auftretenden Dekompensationen in der Vergangenheit sowie die aktuelle Symptomatik, welche sich spätestens seit 2009 nun immer wieder deutlich manifestiert und mittlerweile gar chronifiziert habe, begründen (S. 23 ff. Ziff. 1.2). Aus rein medizinisch-psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin trotz ihrer rezidivierenden depressiven Störung und trotz ihrer zugrundeliegen- den Persönlichkeitsstörung grundsätzlich in der Lage (bei Fortsetzung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung mit regelmässigen Kon- sultationen und auch nach der Entlassung aus der stationären Behandlung, inklusive einer geeigneten, regelmässig einzunehmenden Psychopharma- kotherapie, ehrlicher Willensanstrengung und entsprechender Prioritäten- setzung) in ihrer bisherigen Tätigkeit als … in einem … sowie auch in jeder anderen ihrem Alter und ihrem Ausbildungsstand entsprechenden Tätigkeit zumindest zeitlich reduziert und unter Anerkennung einer gewissen Leis- tungsminderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine verwertbare Ar- beitsleistung zu erbringen. Wegen des aufgrund der Persönlichkeitsstörung entstehenden, vermehrten Aufwandes an Auseinandersetzung mit Vorge- setzten, Kollegen, Selbststruktur und Eigenmotivation wäre eine Leis- tungsminderung anzuerkennen, welche über die Zeit schwanke, jedoch im Mittel nicht über 20 % liegen werde. Wegen der erhöhten Erschöpfbarkeit wäre zudem von einer zeitlich leicht reduzierten Zumutbarkeit auf sechs Stunden täglich (zwei Mal zweieinhalb Stunden mit Pause) auszugehen. Dies entspreche einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in den bisherigen Tätigkei- ten als … in einem …. Von dieser Beurteilung sei spätestens von Herbst 2018 bis Oktober 2019 auszugehen. Zuvor sei von Ende 2017 an zunächst von einer höhergradigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, wie von den be- handelnden Psychiatern attestiert; auch mit Beginn der stationären psych- iatrischen Behandlung Ende Oktober 2019 sei zunächst wieder von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, nach Entlassung aus der stationären psychiatrischen Behandlung sollte hingegen schnell wieder eine Teilarbeitsfähigkeit erreicht werden (S. 42 f. Ziff. 8.1). Eine gut struktu- rierte Tätigkeit in einem möglichst kleinen Team und einem möglichst ruhi- gen konstanten Umfeld, ohne allzu hohe Anforderungen an die Eigenorga- nisation und an die Sozialkompetenzen der Beschwerdeführerin, sei zu empfehlen und wäre als angepasste Tätigkeit anzusehen. Die Leistungs-

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- 10 - minderung wäre entsprechend geringer und über den Zeitverlauf mit maxi- mal 10 % zu quantifizieren. Auch die zeitliche Zumutbarkeit läge höher und wäre mit maximal sechs Stunden pro Tag anzusetzen (zwei Mal drei Stun- den mit Pausen). Dies entspreche einer Arbeitsfähigkeit von rund 70 % (67.5 %) für eine optimal angepasste Tätigkeit. Die diesbezüglichen Anga- ben zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit hätte auch für eine leidensangepasste Arbeit ihre Gültigkeit (S. 43 f. Ziff. 8.2). Die Prognose erscheine im Hinblick auf die zugrundeliegende Persönlichkeitss- törung, den bisherigen Verlauf und den mittlerweile auch grossen Einfluss krankheitsfremder, sozialer Belastungsfaktoren und deutlichem Leistungs- begehren der Beschwerdeführerin mittel- und langfristig eher unsicher und ungünstig (S. 32 Ziff. 3).

E. 4.1.2 Ab dem 12. November 2019 bis zum 21. Mai 2020 (act. II 171/49) befand sich die Beschwerdeführerin in stationärer psychiatrischer Behand- lung im F.________ (F.________). Im diesbezüglichen Zwischenbericht vom 10. März 2020 (act. II 82) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 7 Ziff. 2.5): - Ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) im Sinne einer komplexen Traumafolgestörung mit Erfahrungen von häuslicher Gewalt in der Kindheit - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit Suizidgedanken (ICD-10 F33.2) - Zwangsstörung, Zwangsgedanken und -handlungen gemischt, teilweise remittiert (ICD-10 F42.2) - Komplexe Traumafolgestörung (ICD-10 F43.1), Differentialdiagnose: Pa- nikstörung (ICD-10 F41.0), generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) Im bisherigen stationären Verlauf habe sich eine leichte Verbesserung der Stimmung, ein Rückgang der Suizidalität sowie eine Verbesserung der An- spannung und der Zwänge gezeigt. Es persistierten jedoch immer noch ei- ne gedrückte Stimmung, Ängste, leichte Zwänge, eine starke Instabilität und geringe Belastbarkeit, schwankende Suizidgedanken, eine ausgepräg- te Schüchternheit und eine hohe Belastung in der Konfrontation mit Inhal- ten aus der Vergangenheit. Bei Belastungen komme es immer wieder zu Verschlechterungen der Suizidalität, so dass wiederholt über Nacht eine Verlegung auf eine Akutstation nötig gewesen sei (S. 5 Ziff. 2.1). Zum jetz- igen Zeitpunkt sei die Arbeitsfähigkeit nicht beurteilbar. Nach einer weiteren Stabilisierung sei vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin zeitnah in einem

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- 11 - niedrigen Pensum unter geschützten Bedingungen wieder in den Arbeits- prozess einsteigen könne (S. 10 Ziff. 4.1).

E. 4.1.3 Am 15. April 2020 (act. II 84/2) nahm Dr. med. C.________ Stellung zum Bericht des F.________. Er schliesse sich dem F.________ nicht an, dass eine Zwangsstörung bestehe (S. 2 f.). Auch die vom F.________ dia- gnostizierte Panikstörung und generalisierte Angststörung überzeuge nicht. Die diesbezüglichen Angstphänomene seien eindeutig zur Persönlich- keitsstörung und letztlich auch zu einer rezidivierenden depressiven Störung zu zählen und mit diesen Diagnosen bereits ausreichend erfasst worden (S. 3 f.). Die diagnostizierte Traumafolgestörung habe das F.________ nicht sauber hergeleitet und überzeuge nicht (S. 4, 8). Es sei offensichtlich, dass die Diagnosen einer Posttraumatischen Belastungs- störung, einer "komplexen Traumafolgestörung" oder gar einer anhaltenden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung bei der Beschwerdeführe- rin sicherlich nicht bestätigt werden könnten (S. 11). Vielmehr sei lediglich davon auszugehen, dass einzelne vermeintlich "traumatische" Erfahrungen und Erlebnisse der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit zur Entwick- lung ihrer kombinierten Persönlichkeitsstörung beigetragen hätten (S. 12). Sie leide vor allem an einer pathologischen Persönlichkeitsorganisation im Sinne einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, welche sich im Zeitverlauf mit diversen psychopathologischen Phänomenen und Symptomen ausdrü- cken und äussern könne, ohne dass diese Symptome jedoch jedes Mal im Sinne weiterer, eigenständiger und ätiologisch unterschiedlicher psychi- scher Störungen zu diagnostizieren seien (S. 4 f.). Eine echte psychische "Multimorbidität" mit gleich vier gleichzeitig bestehenden ätiologisch unter- schiedlichen psychischen Störungen, wie sie im Bericht des F.________ suggeriert werde, sei bei der Beschwerdeführerin sicherlich nicht anzu- nehmen (S. 13). An der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gemäss Gutach- ten könne festgehalten werden (S. 14 f.). Unter Berücksichtigung der Hos- pitalisation ab November 2019 könne spätestens drei bis vier Monate nach Entlassung aus dem stationären Aufenthalt ein beruflicher Wiedereinstieg zu einem zunächst geringen Pensum mit langsam progressiver Steigerung bis maximal fünf Monate danach erwartet werden, wobei sicherlich eine genaue Spezifizierung der Steigerung aus rein gutachterlicher Sicht nicht möglich sei (S. 16). In Anbetracht des offensichtlichen Rentenbegehrens

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- 12 - der Beschwerdeführerin würden sehr wahrscheinlich weitere Einsprachen und Kritiken folgen und sie werde ihre Psychiaterin oder andere Therapeu- ten zur Erstellung neuer Berichte und Arztzeugnisse drängen, in welchen sehr wahrscheinlich immer wieder neue und andere Diagnosen postuliert würden (S. 17).

E. 4.1.4 Vom 25. Mai 2020 bis zum 22. September 2020 befand sich die Be- schwerdeführerin in der G.________ in teilstationärer Behandlung (act. II 171/33). Dazwischen erfolgten vom 3. Juni 2020 bis zum 5. Juni 2020 (act. II 171/44) sowie vom 30. Juli 2020 bis zum 10. August 2020 (act. II 171/42) im F.________ stationäre Aufenthalte. Nach der teilstatio- nären Behandlung in der G.________ erfolgte dort ab dem 23. September 2020 bis zum 6. Januar 2021 eine stationäre Behandlung (act. II 171/24). Ab dem 11. Februar 2021 erfolgte bis am 1. Oktober 2021 wiederum eine teilstationäre Behandlung in der G.________ (act. II 131/2, 184).

E. 4.1.5 Dr. med. D.________ diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom 31. Juli 2022 (act. II 177.1) folgende aktuelle Leiden (S. 47 Ziff. 6.3): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht ausgeprägt bzw. chronifiziert (ICD-10 F33.0/F34.1) - Störungen durch schädlichen Gebrauch von Amphetaminen (ICD-10 F15.1) - Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) - Deutliches Rentenbegehren, Simulation nicht sicher auszuschliessen. Das aktuell erstmalig im bisherigen Krankheitsverlauf durchgeführte Dro- genscreening habe überraschenderweise einen positiven Befund gezeigt. Bisher hätte man immer der Beschwerdeführerin vertraut, die angegeben habe, keine Drogen zu nehmen und nicht übermässig Alkohol zu trinken. Bislang von ihr vorgebrachte Symptome müssten nun unter dem Aspekt der vormals eventuell zusätzlich erfolgten Einnahme von Amphetaminen neu diskutiert werden. Weiter habe die Beschwerdeführerin angegeben, in Bezug auf den sexuellen Missbrauch von der Begegnung mit dem älteren Täter immer noch Angst zu haben. Er sei ein Bekannter der Eltern und be- suche diese immer noch. Die Gutachterin gab an, gemäss den Angaben der Therapeutin habe die Beschwerdeführerin ihr gegenüber angegeben, dieser sei vor Jahren verstorben (S. 44 Ziff. 6.1; vgl. auch S. 38 Ziff. 5 so- wie S. 45 Ziff. 6.2). Insgesamt sei in der aktuellen Untersuchung bei nach

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- 13 - wie vor deutlich vorhandenem Rentenbegehren der Verdacht auf Manipula- tion mit mindestens Verdeutlichung und Aggravation von Beschwerden, bis hin zu Simulationsverdacht, entstanden (S. 44 Ziff. 6.1). Die Beschwerde- führerin sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit mit einer Leistungstätigkeit, Wechselschichten, Pikettdienst und Teamarbeit sieben Stunden pro Tag bezogen auf eine 42-Stundenwoche arbeitsfähig. Dabei bestehe wegen er- höhten Pausenbedarfs eine zusätzliche Einschränkung von 10 %. Bezogen auf ein 100%-Pensum bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Während stationärer und teilstationärer Aufenthalte sei die Beschwerdeführerin nach- vollziehbar zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Dazwischen dürfte eine Ar- beitsfähigkeit von mindestens 80 % bestanden haben. Eine angepasste Tä- tigkeit (keine häufigen Wechselschichten und keine übermässigen Pikett- dienste, Limitation von Überstundenleistungen auf eine Stunde pro Arbeits- tag, zeitnaher Ausgleich innerhalb von drei Tagen, flache Hierarchien, wert- schätzendes Umfeld) sei der Beschwerdeführerin acht Stunden pro Tag bei dabei bestehender Einschränkung von 10 % wegen vermehrten Pausenbe- darfs zumutbar. Bei einem Vollzeitpensum bestehe nach stufenweisem Be- lastungsaufbau an einem Probearbeitsplatz oder in einem Arbeitstraining eine Arbeitsfähigkeit von 90 %. Während stationärer und teilstationärer Auf- enthalte sei sie nachvollziehbar zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Dazwi- schen dürfte theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 70 bis 80 % bestanden haben (S. 55 f. Ziff. 8). Vorläufig mache die Fortführung der Therapie keinen Sinn, solange sich die Beschwerdeführerin in der Therapie manipulativ verhalte, zusätzlich Amphetamine einnehme und gar nicht wirk- lich an einer erfolgreichen Durchführung interessiert sei (S. 53 Ziff. 7.1).

E. 4.1.6 Die Beschwerdeführerin befand sich vom 21. Februar 2023 bis zum

17. Mai 2023 in der H.________ in stationärer Behandlung. Im diesbezügli- chen Bericht vom 30. Mai 2023 (act. II 194; vgl. ebenfalls Austrittsbericht vom 22. Mai 2023 [act. II 211/6]) wurden folgende Diagnosen mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 5 f. Ziff. 2.5): - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1): komplexe Post- traumatische Belastungsstörung nach ICD-11 inkl. Dissoziationen mit psychoformen und somatoformen Symptomen bei einer Störung der Selbstorganisation, vordiagnostiziert und bestätigt am 9. März 2023 - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), vordiagnostiziert und bestätigt am 7. März 2023

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- 14 - - Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt (ICD-10 F42.2), vordia- gnostiziert, nicht genauer untersucht in der H.________ - Ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6), vordia- gnostiziert und Differentialdiagnose emotional-instabile Persönlichkeitss- törung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31), diagnostisch nicht genauer untersucht in der H.________ Anamnese und Befunde hätten für das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung gesprochen (S. 3 Ziff. 2.2). Es sei davon auszugehen, dass sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin mit weiterer Psychotherapie mittel- bis langfristig verbessern werde. Eine Arbeitsfähig- keit (im Niedrigpensum) im Rahmen einer Integrationsmassnahme dürfte, sofern sich der Gesundheitszustand nicht kurzfristig verschlechtere, im Ver- lauf möglich sein. Insgesamt sei aber angesichts der komplexen Erkran- kungen von einem protrahierten Verlauf auszugehen (S. 6 Ziff. 2.7). Auf- grund des klinischen Eindrucks bestünden schwere Einschränkungen für die Kontaktfähigkeit zu Dritten, mittelgradige Einschränkungen für die Flexi- bilität und Umstellungsfähigkeit, die Durchhaltefähigkeit, die Selbstbehaup- tungsfähigkeit, die Gruppenfähigkeit sowie für die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben. Uneingeschränkt wirkten die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, die fachliche Kompetenz und die Wegefähigkeit (Ziff. 3.4). Momentan sei die Tätigkeit als … im ersten Ar- beitsmarkt nicht zumutbar (Ziff. 4.1).

E. 4.1.7 Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Praktischer Arzt vom RAD, führte in der Aktenbeurteilung vom

14. Juni 2023 (act. II 196) aus, dem Gutachten von Dr. med. D.________ vom 31. Juli 2022 sei zu entnehmen, dass die Gutachterin am 2. Mai 2022 mit dem E.________ telefoniert habe. Die zuständige Sozialarbeiterin habe gegenüber der Gutachterin dabei erwähnt, dass es die Beschwerdeführerin "sicherlich stark zurückwerfen" werde, wenn "sie keine IV bekäme". Auf- grund des bisherigen Verlaufs sei es nicht überraschend gewesen, dass sich diese nach dem Gutachten (und möglicherweise Bekanntgabe des Gutachterergebnisses) in stationäre Behandlung in der H.________ bege- ben habe. Dem entsprechenden Bericht vom 30. Mai 2023 seien keine Be- schwerden, Symptome oder Diagnosen zu entnehmen, welche zum Zeit- punkt der Begutachtung bei Dr. med. D.________ nicht bereits bekannt gewesen seien. Zudem sei dem Bericht zu entnehmen, dass die Be- schwerdeführerin "von der stationären Psychotherapie profitieren" habe

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- 15 - können und dass sich deren Stimmung im Verlauf der Behandlung "partiell" aufgehellt habe. Bei Austritt seien keine Hinweise auf akute Selbstgefähr- dung vorhanden gewesen. Eine relevante und anhaltende Änderung des Gesundheitszustandes nach dem psychiatrischen Gutachten vom 31. Juli 2022 sei nicht auszumachen und es könne weiterhin an den diesbezügli- chen Feststellungen festgehalten werden. Aufgrund des offensichtlichen Leistungsbegehrens der Beschwerdeführerin sei mit weiteren Behandlun- gen sowie Berichten, Stellungnahmen und Einwänden von Seiten der be- handelnden Fachpersonen zu rechnen.

E. 4.1.8 Dr. med. J.________ sowie die Psychologin K.________ von der Klinik L.________ nahmen am 6. September 2023 (act. II 211/3) Stellung zum psychiatrischen Gutachten der Dr. med. D.________. Der stationäre Aufenthalt in der H.________ vom 6. September 2023 sei im Gutachten nicht berücksichtigt worden. Der Bericht enthalte objektive Befunde in Be- zug auf die Diagnosestellung, welche eine komplexe Posttraumatische Be- lastungsstörung nach ICD-11 inkl. Dissoziationen mit psychoformen und somatoformen Symptomen bei einer Störung der Selbstorganisation ein- deutig bestätigten. Aus aktueller Sicht gebe es keinen Anlass davon aus- zugehen, dass die Beschwerdeführerin Amphetamine konsumiere. Ein sol- cher Konsum wäre mit Sicherheit in einem dreimonatigen stationären Auf- enthalt aufgefallen. Entsprechend liessen keine der im Gutachten be- schriebenen Symptome auf einen solchen Konsum schliessen. Den dies- bezüglichen Schlussfolgerungen könne nicht gefolgt werden und soweit die benannten Inkonsistenzen und Widersprüche betreffend, komme es nicht selten vor, dass im Rahmen von aufkommenden traumatischen Erinnerun- gen im Verlaufe der Therapie erst einzelne Teile genannt würden. Je mehr Vertrauen aufgebaut werden könne, desto eher sei es Opfern auch mög- lich, darüber zu sprechen und Einzelheiten inkl. Täter zu nennen oder gar zu erinnern. Offensichtlich falle es der Beschwerdeführerin schwer, über Erlebtes zu sprechen. Es gebe keinen Anlass, an ihrer Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Weiter könne es auch durchaus zu Ausnahmen in der Symptoma- tik kommen, d.h. Momente, wo die Symptome weniger offensichtlich auftre- ten würden. Anders als gutachterlich postuliert, handle es sich sehr wohl um echte Dissoziationen. Soweit der gutachterlich genannte Berentungs- wunsch betreffend, sei es wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin

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- 16 - einige Zeit gebraucht habe, sich mit der Tatsache abzufinden, nicht auf ihren erlernten Beruf zurückkehren zu können und konkrete Schritte in Richtung der Eingliederungsmassnahmen zu gehen. Mittlerweile sei sie bereit, eine geeignete Arbeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt zu suchen, bei welcher sie zeitlich flexibel, ihrer Belastbarkeit angepasst und längerfristig arbeiten könne. Ausserdem sei aus den Akten bekannt, dass die "Demons- tration der Störung im nahen zeitlichen Kontext zu Eingliederungs- bemühungen" damit zu tun habe, dass die Befragung des ersten Gutach- ters bei der Beschwerdeführerin das Wiedererleben psychotraumatischer Erlebnisse in einem Ausmass ausgelöst habe, wie es vorher noch nie pas- siert sei. Weiter sei die Möglichkeit von Simulation vollständig ausge- schlossen. Es sei unmöglich, einem grossen und gut miteinander verbun- denem Helfernetz (Spitex, Ergotherapie, Sozialdienst, Casemanagerin, Arbeitgeberin, diverse Behandler) etwas vorzuspielen. Inkonsistenzen in dem Ausmass, wie im Gutachten beschrieben, wären dabei aufgefallen.

E. 4.1.9 Dr. med. I.________ nahm in der RAD-Aktenbeurteilung vom 14. November 2023 (act. II 214) Stellung zum Einwand vom 8. September 2023 (act. II 211/1 f.) sowie den damit eingereichten medizinischen Unter- lagen (act. II 211/3 ff.). Aus dem Bericht der Klinik L.________ vom 6. Sep- tember 2023 (act. II 211/3) seien keine neuen, relevanten medizinischen Tatsachen zu entnehmen. Dass nach der stationären Behandlung in der H.________ "ein weiterer Aufenthalt … als indiziert erachtet" worden sei, erscheine nicht überraschend. Im Zusammenhang mit dem positiven La- borresultat auf Amphetamine im Urin bei der gutachterlichen Untersuchung bei Dr. med. D.________ stelle sich die Frage, warum entgegen derer Empfehlung keine Drogenscreenings durchgeführt worden seien, um einen entsprechenden Konsum zu widerlegen. Im Zusammenhang mit dem Aus- schluss der "Möglichkeit von Simulation" und der Unmöglichkeit, "etwas vorzuspielen", sei auf die ausführliche Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität im Gutachten zu verweisen. Im Zusammenhang mit der Dia- gnose einer komplexen Posttraumatischen Belastungsstörung sei ange- merkt, dass Dr. med. D.________ auf diese Diagnose und die Überlappun- gen mit einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline- Typ ausführlich eingegangen sei, neben den Beeinträchtigungen durch die Persönlichkeitsstörung jene durch eine "mögliche komplexe PTBS" berück-

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- 17 - sichtigt, jedoch im Vergleich zu motivationalen und anderen Faktoren als "eher geringgradig" eingeschätzt habe. Während im Bericht der Klinik L.________ vorwiegend die subjektiven Beschwerden der Beschwerdefüh- rerin gewichtet worden seien, sei die gutachterliche Beurteilung unter Ein- bezug einer ausführlichen Prüfung der Standardindikatoren erfolgt. Zusam- menfassend könne weiterhin auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.________ vom 31. Juli 2022 abgestellt werden.

E. 4.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situati- on einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen In- halt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezial- ärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswür- digung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4

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- 18 - S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2).

E. 4.3 Das psychiatrische Gutachten der Dr. med. D.________ vom 31. Juli 2022 (act. II 177.1) erfüllt die Voraussetzungen der Rechtsprechung an Expertisen (vgl. E. 4.2 hiervor) und überzeugt. Die Feststellungen der Gut- achterin beruhen auf eigenen spezialärztlichen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Be- schwerden getroffen worden. Die Beschwerdeführerin wurde in der betrof- fenen Disziplin (Psychiatrie) zweimalig (21. März und 11. Mai 2022) unter- sucht und beurteilt. Die Gutachterin hat ihre Befunde und Diagnosen im Rahmen ihrer Beurteilung umfassend und nachvollziehbar diskutiert und dargelegt. Sie hat begründet dargelegt, dass bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht ausgeprägt bzw. chronifiziert (ICD-10 F33.0/F34.1), Störungen durch schädlichen Ge- brauch von Amphetaminen (ICD-10 F15.1), eine Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) sowie ein deutliches Rentenbegehren (Simulation nicht sicher auszuschliessen) vorliegen (S. 177.1/46 ff. Ziff. 6.3). Weiter kam Dr. med. D.________ zum überzeugenden Schluss, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als … (Leistungstätig- keit mit Wechselschichten, Pikettdienst und Teamarbeit) bezogen auf ein Vollzeitpensum an sieben Stunden pro Tag bei dabei bestehender Leis- tungseinschränkung von 10 % wegen erhöhten Pausenbedarfs, d.h. ge- samthaft zu 80 %, zumutbar ist, eine leidensangepasste Tätigkeit (keine häufigen Wechselschichten und keine übermässigen Pikettdienste, Limita- tion von Überstunden auf eine Stunde pro Arbeitstag, zeitnaher Ausgleich innerhalb von drei Tagen, flache Hierarchien, wertschätzendes Umfeld) ca. acht Stunden pro Tag bei dabei bestehender Leistungsminderung von 10 % wegen vermehrten Pausenbedarfs, d.h. gesamthaft zu 90 %. Während stationärer und teilstationärer Aufenthalte ist verständlich mit ei- ner vollständigen Arbeitsunfähigkeit zu rechnen; dazwischen besteht eine Arbeitsfähigkeit von wiederum mindestens 70-80 % (act. II 177.01/55 f. Ziff. 8). Die gutachterlichen Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge sind für die streitigen Belange umfassend und die gezogenen Schlussfolge- rungen zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar und einleuchtend begründet. Zudem wurden sie in der Folge auch von RAD-Psychiater Dr.

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- 19 - med. I.________ in seinen Aktenbeurteilungen vom 14. Juni 2023 (act. II

196) und 14. November 2023 (act. II 214) bestätigt und decken sich im Wesentlichen mit jenen im Erstgutachten von Dr. med. C.________ vom 6. Januar 2020 (act. II 72.1) sowie dessen Ergänzungen vom 15. April 2020 (act. II 84/2). Dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D.________ vom 31. Juli 2022 (act. II 177.1) kommt damit auch unter Berücksichtigung der übrigen ärztlichen Berichte sowie der Vorbringen der Beschwerdeführe- rin im Beschwerdeverfahren – wie nachfolgend dargelegt – voller Beweis zu und es ist darauf abzustellen. Weder im Beschwerdeverfahren noch im Verwaltungsverfahren (vgl. Ein- wand vom 8. September 2023 [act. II 211]) wurde substantiiert auf das psychiatrische Gutachten der Dr. med. D.________ vom 31. Juli 2022 (act. II 177.1) eingegangen. Soweit beide Male vorgebracht wird, der Austrittsbe- richt der H.________ vom 22. Mai 2023 (act. II 211/6) sei im psychiatri- schen Gutachten der Dr. med. D.________ nicht berücksichtigt worden, vermag die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Ein erster Bericht der H.________ vom 30. Mai 2023 (act. II 194), welcher tags darauf und damit nach Erstellung des Gutachtens bei der Beschwer- degegnerin einging, hat diese RAD-Psychiater Dr. med. I.________ vorge- legt. Dieser legte in seiner Aktenbeurteilung vom 14. Juni 2023 (act. II 196) überzeugend dar, dass diesem keine Beschwerden, Symptome oder Dia- gnosen zu entnehmen sind, welche im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. med. D.________ nicht bereits bekannt gewesen wären. Dr. med. I.________ kam zum nachvollziehbaren Schluss, dass durch diesen Be- richt keine relevante und andauernde Änderung des Gesundheitszustandes dargelegt wurde und weiterhin auf das Gutachten abgestellt werden kann. Insbesondere hat sich die Gutachterin auch ohne Vorliegen des Berichts der H.________ aufgrund der sonstigen Berichte zur Diskussion der kom- plexen Posttraumatischen Belastungsstörung ausführlich geäussert (act. II 177.1/50 Ziff. 6.3). Wie Dr. med. I.________ in seiner Aktenbeurteilung vom 14. November 2023 (act. II 214) richtig wiedergibt, ist Dr. med. D.________ bezüglich einer komplexen Posttraumatischen Belastungs- störung in ihrem Gutachten auf diese Diagnose und die Überlappung mit einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ aus- führlich eingegangen und hat neben den Beeinträchtigungen durch die

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- 20 - Persönlichkeitsstörung jene durch eine "mögliche komplexe PTBS" berück- sichtigt, jedoch im Vergleich zu motivationalen und anderen Faktoren als "eher geringgradig" eingeschätzt. Schliesslich hat sich diesbezüglich be- reits Dr. med. C.________ in seiner Gutachtensergänzung vom 15. April 2020 umfangreich geäussert und dargelegt, dass eine zusätzlich zur Per- sönlichkeitsstörung noch bestehende "Traumadiagnose", etwa einer Post- traumatischen Belastungsstörung oder "komplexe Traumafolgestörung" sicherlich nicht haltbar sei, sondern lediglich davon auszugehen ist, dass einzelne vermeintlich "traumatische" Erfahrungen und Erlebnisse der Be- schwerdeführerin in der Vergangenheit zur Entwicklung ihrer kombinierten Persönlichkeitsstörung beigetragen hatten (act. II 84/13). Soweit den im Vorbescheid eingereichten Austrittsbericht der H.________ vom 22. Mai 2023 (act. II 211/6) betreffend, nahm Dr. med. I.________ am 14. Novem- ber 2023 (act. II 214) dahingehend Stellung, dass das in seiner Stellung- nahme vom 14. Juni 2023 zum Bericht der H.________ vom 30. Mai 2023 Dargelegte ebenfalls für den inhaltlich praktisch identischen Austrittsbericht vom 22. Mai 2023 Gültigkeit hat, was überzeugt. Im Vorbescheid wurde weiter der Bericht der Klinik L.________ vom 6. September 2023 (act. II 211/3) eingereicht. Hierzu stellte RAD-Psychiater Dr. med. I.________ in seiner Beurteilung vom 14. November 2023 (act. II 214) zu Recht und entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde (S. 1 f. Ziff. 4) fest, dass diesem Bericht keine neuen, relevanten medizinischen Tatsachen zu entnehmen sind, sondern vielmehr die subjektiven Beschwerden der Be- schwerdeführerin gewichtet wurden, währenddem Dr. med. D.________ ihre gutachterliche Beurteilung unter Einbezug einer ausführlichen Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 (vgl. hierzu act. II 177.1/40 ff. Ziff. 6) abgab. Soweit im Bericht der Klinik L.________ vorge- bracht wurde, es gebe keinen Anlass davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführerin Amphetamine konsumiere, erstaunt, warum in der Klinik L.________ nicht ein entsprechender Drogentest durchgeführt wurde, um das klare Ergebnis des anlässlich der Begutachtung durchgeführten dies- bezüglichen Tests (act. II 177.2/2) zu widerlegen. Weiter trägt die Stellung- nahme der Klinik L.________ deutlich advokatorische Züge, weshalb den dortigen Ausführungen auch aus diesem Grund nur begrenzter Beweiswert zukommt (Urteil des BGer 8C_695/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.3 mit Hinweis). Schliesslich besitzt keiner der den Bericht unterzeichnenden

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- 21 - Mediziner einen Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie (<www.medregom.admin.ch/home>), weshalb er nicht geeignet ist, zu die- ser Disziplin stichhaltige Aussagen zu machen (vgl. statt vieler Urteil des BGer 8C_83/2010 vom 22. März 2010 E. 3.2.3). Schliesslich liegen gestützt auf das Gutachten von Dr. med. D.________ bei der Beschwerdeführerin massive Inkonsistenzen vor, welche von der Gutachterin in ihrer abschliessenden Beurteilung ausgeklammert wurden (vgl. diesbezüglich auch Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 4). Bereits Dr. med. C.________ führte anlässlich der ersten psychiatrischen Begutachtung 2020 aus, neben einem subjektiv zweifelsohne vorhandenen Leidensdruck würden darüber hinaus auch immer wieder gewisse, nicht krankheitsbe- dingte Verdeutlichungs- und Aggravationstendenzen deutlich, vor allem auch in Bezug auf die beklagten anxiodepressiven Symptome und die ver- meintliche Suizidalität (act. II 72.1/41 Ziff. 7.4). Im gleichen Kontext nannte Dr. med. C.________ den offensichtlichen Wunsch der Beschwerdeführerin nach Anerkennung des bisherigen Leidens und der Lebensleistung über- haupt (act. II 72.1/30). Im Gutachten von Dr. med. D.________ vom 31. Juli 2022 legte diese nachvollziehbar und anschaulich dar, dass insgesamt in der von ihr durchgeführten Untersuchung bei deutlich vorhandenem Ren- tenbegehren der Verdacht auf Manipulation mit mindestens Verdeutlichung und Aggravation von Beschwerden bis hin zu Simulationsverdacht entstan- den sind (act. II 177/44 Ziff. 6.1). Ein Anzeichen für Simulation sieht die Gutachterin auch in der im Austrittsbericht der G.________ vom 19. Okto- ber 2020 geschilderten Veränderung der Beschwerdeführerin nach Kon- frontation mit der Diskrepanz ihres Zustandsbildes, diesbezüglich insbe- sondere die hochvariable Sprechlautstärke mit selbstbewusstem Auftreten im Zusammensein mit Mitpatienten und die Präsentation von Flüsterspra- che, Hyperventilation und vermeintlicher Dissoziation mit Augenrollen, mo- torischen Blockaden und Intrusionen in den Therapiestunden. Auch anläss- lich der Begutachtung bei Dr. med. D.________ hat sich die Beschwerde- führerin wie bereits anlässlich der Exploration bei Dr. med. C.________ oder zu Beginn stationärer Aufenthalte sehr leidend und schwer krank, als Opfer, präsentiert. Die genaue Beobachtung ihres Verhaltens liessen aber relativ rasch Zweifel an der Echtheit der Symptome aufkommen (act. II 177.1/51 Ziff. 6.3). Auch betreut die Beschwerdeführerin die schulpflichti-

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- 22 - gen Kinder ihrer Geschwister, was gemäss Dr. med. D.________ auf vor- handene Ressourcen hindeutet (act. II 177.1/46 Ziff. 6.2) und was – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 Ziff.

4) – bei einer entsprechend schweren Einschränkung, wie von der Be- schwerdeführerin postuliert, nicht möglich wäre. Eine weitere Diskrepanz schilderte Dr. med. D.________ dahingehend, dass die Beschwerdeführe- rin am Ende der zweiten Untersuchung den Laborkurier freudig anstrahlte, während sie sich zuvor stundenlang als bemitleidendes Opfer präsentierte. Auch wies die Gutachterin auf den Umstand hin, dass die Beschwerdefüh- rerin trotz ihrer Angst, im Mittelpunkt zu stehen, seit der Jugendzeit Gottes- dienste in der Freikirche gestaltet, bei denen sie als … und … durchaus exponiert vor der Gemeinde auftreten und offensichtlich auch sprechen kann (act. II 177.1/45 Ziff. 6.2). Schliesslich wurde im Gutachten von Dr. med. D.________ auch auf Verhaltensauffälligkeiten etwa während der Begutachtung hingewiesen: Die Beschwerdeführerin hat sich während der Exploration zurückgelehnt und die Gutachterin verstohlen beobachtet, während sie sich mit der Spitexfrau unterhalten hat. Meist hat sie die Augen gesenkt gehalten. Einmal, gegen Untersuchungsende, hat sie den Büro- sessel, auf dem sie gesessen hat, plötzlich schwungvoll zurückgesetzt und sich damit gegen den unteren Rand eines über ihr aufgehängten Bildes gestossen, welches daraufhin krachend von der Wand gefallen ist. Während die Spitexfrau erschrocken reagiert hat, hat die Beschwerdeführe- rin nur leicht erstaunt geblickt und sich langsam um- und zurückgedreht. Sie hat keine Anstalten gemacht, das Bild aufzuheben, hat sich auch nicht entschuldigt und nicht angeboten, der Gutachterin beim Wiederaufhängen des Bildes behilflich zu sein (act. II 171.1/29 Ziff. 4.1). Die Beschwerdeführerin äussert bereits seit Jahren einen Berentungs- wunsch und sieht sich ausser Lage, wieder im ersten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Diesbezüglich wies denn Dr. med. D.________ auch zu Recht auf den Umstand hin, dass diverse Male kurz vor Terminen mit Institutionen Krisen auftraten und eine Wiedereingliederung verhinderten (act. II 177.1/43 Ziff. 6.1). Weiter ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin sich gemäss Aussage der Behandlerin nach dem zweiten Untersuchungstermin bei Dr. med. D.________ gemeldet und ihre Unsicherheit ausgedrückt hat, ob sie sich anlässlich der gutachterlichen

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- 23 - Exploration richtig verhalten habe und das Richtige gesagt habe (act. II 177.1/38 Ziff. 5). Eine weitere Inkonsistenz ergab sich in Bezug auf den geltend gemachten Missbrauch. Die Beschwerdeführerin gab im Verlauf des Verfahrens diverse Male an, in ihrer Kindheit/Jugend sexuell miss- braucht worden zu sein (vgl. act. II 72.1/33, 72.1/36, 177.2/5, 177.1/54). Konkret gab sie an, ab ca. 8-jährig von einem entfernten Familienmitglied im Jugendalter mehrmals sexuell missbraucht worden zu sein. Mit 14 Jah- ren sei sie durch einen Bekannten (Erwachsenen) der Eltern mehrmalig sexuell missbraucht worden (act. II 177.2/5). Gegenüber Dr. med. D.________ gab die Beschwerdeführerin an, vor der Begegnung mit dem älteren Täter habe sie immer noch Angst; er sei ein Bekannter der Eltern und besuche diese immer noch (act. II 177.1/44 Ziff. 6.1). Wie die Psycho- login M.________ der Gutachterin jedoch am 17. Mai 2022 mitteilte, habe die Beschwerdeführerin Ersterer gegenüber erwähnt, der ältere Täter sei bereits verstorben (act. II 177.1/38 Ziff. 5). Damit bestehen zahlreiche In- konsistenzen, die von der Beschwerdeführerin nicht ansatzweise geklärt werden können.

E. 4.4 Nach dem Dargelegten besteht mit dem psychiatrischen Gutachten der Dr. med. D.________ vom 31. Juli 2022 (act. II 177.1) eine beweiskräf- tige medizinische Grundlage. Der medizinische Sachverhalt wurde von der Beschwerdegegnerin damit rechtsgenüglich abgeklärt. Auf weitere medizi- nische Abklärungen (vgl. Beschwerde S. 1 f. Ziff. 4) ist in antizipierter Be- weiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; in BGE 151 III 28 nicht publ. E. 5.2 des Urteils 9C_298/2024 vom 14. August 2024; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4) zu verzichten. Damit ist erstellt, dass die Beschwerde- führerin in ihrer angestammten Tätigkeit als … an sieben Stunden pro Tag sowie in einer leidensangepassten Tätigkeit an acht Stunden pro Tag – bei beiden unter Berücksichtigung einer zusätzlichen Leistungseinschränkung um 10 % wegen vermehrten Pausenbedarfs – d.h. in Bezug auf ein Voll- zeitpensum 80 % bzw. 90 % – arbeitsfähig ist. Während stationärer und teilstationärer Aufenthalte war und ist die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig, dazwischen mindestens zu 70-80 % arbeitsfähig (act. II 177.1/55 f. Ziff. 8). Ob diese einzig aus psychiatrischer Sicht bestehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausserhalb der Hospitalisationen der

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- 24 - rechtlichen Prüfung anhand des strukturierten normativen Prüfungsrasters insbesondere auch mit Blick auf die festgestellten Inkonsistenzen (vgl. E.

E. 5.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenan- spruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditäts- bemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie aArt. 28a Abs. 2 und 3 IVG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung). Ob eine versicher- te Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichter- werbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Metho- de der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver- gleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2020 IV Nr. 72 S. 250, 9C_157/2020 E. 4.1.1).

E. 5.2 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung von einem Status von 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Haushalt aus (act. II 217 f.), was von der Beschwerdeführerin beschwerdeweise nicht beanstandet wird. Diese arbeitete gemäss den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin ab dem 1. Juni 2011 bis zur Krankschreibung ab 31. August 2017 (vgl. auch act. II 5/4 Ziff. 4.3) mit einem Arbeitspensum von 80 % als … (act. II

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- 25 - 21/3), ohne dass Anzeichen bestünden, das Arbeitspensum wäre aus ge- sundheitlichen Gründen im Umfang von 80 % gewählt worden. Folglich ist die Invaliditätsgradbemessung anhand der gemischten Methode (vgl. aArt. 28a IVG, Art. 28a IVG, aArt. 27bis IVV, Art. 27bis IVV) bei einem Status 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Haushalt vorzunehmen.

E. 6.1 Wie unter E. 3.1 hiervor dargelegt, konnte ein Rentenanspruch frühestens im April 2019 entstehen. Zu diesem Zeitpunkt war das Wartejahr (vgl. E. 3.3. hiervor) noch nicht erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat die Er- füllung des Wartejahres auf November 2019 festgelegt (vgl. 199/8 Ziff. 8), was geschützt auf die attestierten Arbeitsunfähigkeiten und unter Berück- sichtigung von Rz. 2017 ff. und Anhang II des bis am 31. Dezember 2021 gültigen Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) nicht zu beanstanden ist (vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228).

E. 6.2 Soweit den Haushalt betreffend ist gestützt auf den Abklärungsbe- richt Haushalt/Erwerb vom 25. Juli 2023 erstellt, dass im Haushalt keine Einschränkungen bestehen (act. II 199/6 f.). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt, begründet der Umstand, dass Arbeiten nur mühsam und mit höheren Zeitaufwand oder in Etappen bewältigt werden können, keine Invalidität. Ein erhöhter Zeitaufwand kann nur berücksichtigt werden, wenn die versicherte Person nicht alle Haushaltsarbeiten während der nor- malen Arbeitszeit erledigen kann und deswegen eine Dritthilfe braucht (vgl. Rz. 3030 des bis 31. Dezember 2021 gültigen KSIH bzw. die im Wesentli- chen gleichen Ausführungen in Rz. 3613 des seit dem 1. Januar 2022 gül- tigen Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Rente in der Invaliden- versicherung [KSIR]). Bei einer Leistungsminderung von 10 % bzw. 20 % und des von der Beschwerdeführerin gelebten Einpersonenhaushalt in ei- ner Zweieinhalbzimmerwohnung (vgl. Akten der Beschwerdeführerin [act. I]

3) ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Wie die Beschwerdegegnerin nach- vollziehbar darlegt (act. II 199/7 Ziff. 6), kann die Beschwerdeführerin die

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- 26 - Menge der anfallenden Haushaltsarbeiten anpassen bzw. auf die Woche aufteilen und müssen nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen. Damit besteht im Bereich Haushalt so oder anders ein Invaliditätsgrad von 0 %, was denn zu Recht von der Beschwerdeführerin nicht bemängelt wird.

E. 6.3 Die Beschwerdeführerin war ab dem 12. November 2019 bis am

1. Oktober 2021 praktisch ununterbrochen in stationärer oder teilstationärer Behandlung (vgl. act. II 171/56, 171/33, 171/44, 171/42, 171/24, 131, 184). Gemäss den gutachterlichen Feststellungen bestand in diesen Zeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 4.4 hiervor), was unter den Parteien zu Recht unbestritten ist. Bei einem gewichteten Invaliditätsgrad im erwerb- lichen Bereich von über 70 % ist die ab dem 1. November 2019 zugespro- chene Invalidenrenten nicht zu beanstanden.

E. 6.4 Per 1. Oktober 2021 trat eine Stabilisierung und damit Verbesse- rung des Gesundheitszustandes mit einer medizinisch-theoretischen Ar- beitsfähigkeit von nunmehr mindestens 80 % in der angestammten Tätig- keit als … ein (vgl. E. 4.4. hiervor), womit ein medizinischer Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ausgewiesen ist. Weitere medizinische Revisi- onsgründe sind mit dem stationären bzw. teilstationären Klinikaufenthalt vom 21. Februar 2023 bis 17. Mai 2023 und der bis am 31. Mai 2023 attes- tierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit (act. II 194/2) sowie mit der ab dem

1. Juni 2023 wieder bestehenden gutachterlich bestätigten Arbeitsfähigkeit von 80 % bzw. 90 % erstellt.

E. 6.5 Beim Einkommensvergleich per 1. Oktober 2021 hat die Beschwer- degegnerin zur Bestimmung des Valideneinkommens das von der ehemali- gen Arbeitgeberin für das Jahr 2018 mitgeteilte Einkommen herangezogen, dies auf ein Vollzeitpensum hochgerechnet und der Nominallohnentwick- lung per 2021 angepasst, was nicht zu beanstanden ist. Gleich verhält es sich mit dem Invalideneinkommen, welches die Beschwerdegegnerin, da die Beschwerdeführerin ihre verbleibende Restarbeitsfähigkeit nicht bzw. nicht annähernd adäquat verwertet, gestützt auf statistische Werte des vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) bestimmte. Der ermittelte gewichtete Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von 15.56 % ist nicht zu beanstanden. Bei einem rentenausschlies- senden Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 16 % hat die Beschwerdegeg-

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- 27 - nerin unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV zu Recht per Ende Dezember 2021 einen Rentenanspruch verneint.

E. 6.6 Mit dem stationären bzw. teilstationären Klinikaufenthalt vom

21. Februar 2023 bis 17. Mai 2023 und der bis am 31. Mai 2023 attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit ist abermals ein medizinsicher Revisions- grund erstellt (vgl. E. 6.4 hiervor) und die Beschwerdegegnerin hat der Be- schwerdeführerin unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 2 IVV zu Recht ab dem 1. Mai 2023 wieder eine ganze Invalidenrente zugesprochen.

E. 6.7 Per 1. Juni 2023 (vgl. E. 6.4 hiervor) hat die Beschwerdegegnerin zu Recht eine erneute Rentenberechnung vorgenommen. Analog dem Vor- gehen per 1. Oktober 2021 (vgl. E. 6.5 hiervor) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung per 2023 hat sie einen gewichteten Invali- ditätsgrad im Erwerbsbereich von 15.57 % berechnet. Die Berechnung er- weist sich als korrekt und wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstan- det. Bei einem rentenausschliessenden Gesamtinvaliditätsgrad von gerun- det 16 % hat die Beschwerdegegnerin in der Folge unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV per 31. August 2023 richtigerweise einen Renten- anspruch verneint. Da die Beschwerdeführerin weder über 55 Jahre als ist (vgl. etwa act. II 7/7) noch über 15 Jahre Rentenbezügerin war, besteht schon deshalb kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen vor Renten- einstellung (BGE 145 V 209 E. 5.1 S. 211).

E. 7 Zusammenfassend ist die Verfügung vom 23. Januar 2024 (act. II 217) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

E. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und

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- 28 - unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin – vorbehältlich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – zur Bezahlung auferlegt.

E. 8.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

E. 8.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

E. 8.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61, 9C_432/2010 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 21, 8C_22/2010 E. 6.1).

E. 8.3.2 Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund der eingereichten Unterlagen (Akten der Beschwerdeführerin [act. IA] 2 ff. sowie Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 14. März 2024 [in den Gerichtsakten]) ausgewiesen und das Verfahren kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Verfahrenskosten gutzuheissen und der Beschwerdeführerin ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der vor Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zurückzuerstatten (RUTH HER- ZOG, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 46). Soweit der gestellte Antrag um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung überhaupt die Beiordnung von Sozialarbeiterin B.________ vom E.________ umfasst haben sollte, könnte eine solche Beiordnung nicht vorgenommen werden, da es sich bei dieser Rechtsver- treterin nicht um eine anwaltliche Vertretung einer gemeinnützig tätigen

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- 29 - Organisation handelt (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4). Damit besteht so oder anders kein Anspruch auf ein amtliches Honorar. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird hinsichtlich der Verfahrenskosten gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege hinsichtlich der Verfahrenskosten wird die Beschwerde- führerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R):

- Sozialarbeiterin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung

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- 30 - Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  2. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2025, IV 200 2024 165 - 4 - Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 23. Januar 2024 (act. II 217). In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhältnis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete Invalidenrente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befris- tung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungs- befugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebe- nen Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blie- ben (BGE 125 V 413; SVR 2019 IV Nr. 332, S. 99, 9C_431/2018 E. 3.2; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Folglich ist vorliegend der Anspruch auf eine Invali- denrente – unter Einschluss der Zusprechung einer ganzen Rente vom
  3. November 2019 bis zum 31. Dezember 2021 und vom 1. Februar 2023 bis zum 31. August 2023 – zu prüfen und dabei insbesondere, ob die gan- ze Rente zu Recht erstmals per 31. Dezember 2021 und später per 31. Au- gust 2023 aufgehoben wurde. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Vorab macht die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs geltend. Ihr sei die angefochtene Verfügung vom 23. Januar 2024 (act. II 217) unvollständig eröffnet worden, indem die RAD-Stellungnahme nicht beigelegt worden sei. 2.2 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2025, IV 200 2024 165 - 5 - 2.2.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Die Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Be- troffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzu- fechten (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; in BGE 151 III 143 nicht publ. E. 8.2 des Urteils des Bundesgerichts [BGer] 9C_717/2023 vom 7. August 2024; in BGE 150 V 273 nicht publ. E. 4.1 des Urteils des BGer 9C_385/2023 vom 8. Mai 2024; SVR 2022 IV Nr. 37 S. 121, 8C_572/2021 E. 5.1). 2.2.2 Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwie- gende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die be- troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprü- fen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2021 IV Nr. 43 S. 139, 9C_555/2020 E. 4.4.1, 2020 IV Nr. 57 S. 193, 8C_25/2020 E. 3.3.1). 2.3 Die Beschwerdeführerin rügt, ihr sei zwar die Verfügung vom
  5. Januar 2024 (act. II 217), nicht aber die RAD-Stellungnahme vom
  6. November 2023 (act. II 214), welche in der Verfügung als integrierender Bestandteil derselben bezeichnet worden sei, zugestellt worden. Dies wird von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten und hat mangels gegenteili- gen Hinweisen in den Akten als erstellt zu gelten. Damit wurde die Verfü- gung vom 23. Januar 2024 unvollständig eröffnet. Die Beschwerdegegnerin reichte mit ihrer Beschwerdeantwort vom 24 April 2024 die besagte RAD- Aktenbeurteilung ein. Ein Doppel hiervon wurde der Beschwerdeführerin vom Verwaltungsgericht mit prozessleitender Verfügung vom 25. April 2024 zur Kenntnis zugestellt. In der Folge ging keine Eingabe der Beschwerde- führerin mehr ein. Im Übrigen vermochte die Beschwerdeführerin bereits zuvor eine rechtsgenügliche Beschwerde zu verfassen und einzureichen (vgl. prozessleitende Verfügung vom 26. Februar 2024). Zudem hätte sie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2025, IV 200 2024 165 - 6 - auch bei der Beschwerdegegnerin die RAD-Stellungnahme einverlangen können. Die Verletzung des Anspruchs auf Begründung als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs kann unter diesen Umständen als geheilt betrachtet werden.
  7. 3.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV [WEIV]) und weiterer Erlasse, insbesondere des ATSG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung (IVV; SR 831.201), in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die Anmeldung zum Rentenbezug erfolgte im Oktober 2018 (act. II 5), womit ein Rentenanspruch frühestens im April 2019 entstanden sein kann (Art. 29 Abs. 1 IVG). Demnach ist nach der bis zum 31. Dezem- ber 2021 geltenden Rechtslage (aArt.) zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeit- punkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Soweit Revisionsgründe vorlie- gen sollten, ist bei deren Eintritt vor dem 1. Januar 2022 ebenfalls aufgrund der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage (aArt.) zu beurtei- len, ob die Veränderung Auswirkungen auf einen Rentenanspruch hat, so- weit sie sich nach dem 1. Januar 2022 verwirklicht haben sollten, nach dem seit 1. Januar 2022 gültigen Recht. 3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs- unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2025, IV 200 2024 165 - 7 - ATSG). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 3.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wie- der herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jah- res ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % ar- beitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewese- nen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versi- cherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG (in Kraft seit dem 1. Januar 2022) wird die Hö- he des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der pro- zentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invali- ditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentu- alen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 3.4 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine an- spruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine ab- gestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2025, IV 200 2024 165 - 8 - von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (BGE 150 V 67 E. 4.3.2 S. 70, 133 V 263 E. 6.1 S. 263; SVR 2020 IV Nr. 70 S. 243, 8C_132/2020 E. 4.2.2).
  8. 4.1 Aus medizinischer Sicht ist den Akten im Wesentlichen das Folgen- de zu entnehmen: 4.1.1 Dr. med. C.________ stellte im psychiatrischen Gutachten vom 6. Januar 2020 (act. II 72.1) folgende Diagnosen (S. 21 Ziff. 6): - rezidivierende depressive Störung, zurzeit noch schwere Episode, mit so- matischem Syndrom (ICD-10 F33.21) Diese Störung habe sich formal mit einer ersten depressiven Episode spätestens seit dem Jahr 2009 entwickelt auf dem Boden einer - kombinierten Persönlichkeitsstörung (mit emotional unreifen, instabilen, selbstunsicheren, ängstlich-vermeidenden, teils impulsiven, teils zwang- haften Anteilen; ICD-10 F61) Diese Störung habe sich definitionsgemäss seit der Adoleszent entwi- ckelt und sei formal mit Erreichen des Erwachsenenalters zu diagnosti- zieren. Die von der Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben nach schon seit der Kindheit und Jugend entwickelte psychische Symptomatik erfülle mitt- lerweile und spätestens seit dem Jahr 2009 (Beginn der ersten ambulanten psychiatrischen Behandlung) formal die von der ICD-10 festgelegten Krite- rien einer rezidivierenden depressiven Störung (S. 21 Ziff. 1.1). Weiter bestätige sich unter Berücksichtigung der ICD-10-Kriterien wie auch der Aspekte der biographischen und anamnestischen Angaben der Beschwer- deführerin recht schnell und eindeutig die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit vor allem emotional instabilen, aber auch selbstunsicheren, unreifen, ängstlich-vermeidenden sowie teils impulsiven, teils zwanghaften Anteilen. Bereits seit der Kindheit und Adoleszenz fänden sich bei der Beschwerdeführerin viele der typischen, von der ICD-10 defi- nierten Symptome einer solchen Persönlichkeitsstörung, die sich bis heute eindrucksvoll durch ihre gesamte Biographie ziehen würden. Durch die bestehende Persönlichkeitsstörung würden sich auch die immer wieder Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2025, IV 200 2024 165 - 9 - auftretenden Dekompensationen in der Vergangenheit sowie die aktuelle Symptomatik, welche sich spätestens seit 2009 nun immer wieder deutlich manifestiert und mittlerweile gar chronifiziert habe, begründen (S. 23 ff. Ziff. 1.2). Aus rein medizinisch-psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin trotz ihrer rezidivierenden depressiven Störung und trotz ihrer zugrundeliegen- den Persönlichkeitsstörung grundsätzlich in der Lage (bei Fortsetzung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung mit regelmässigen Kon- sultationen und auch nach der Entlassung aus der stationären Behandlung, inklusive einer geeigneten, regelmässig einzunehmenden Psychopharma- kotherapie, ehrlicher Willensanstrengung und entsprechender Prioritäten- setzung) in ihrer bisherigen Tätigkeit als … in einem … sowie auch in jeder anderen ihrem Alter und ihrem Ausbildungsstand entsprechenden Tätigkeit zumindest zeitlich reduziert und unter Anerkennung einer gewissen Leis- tungsminderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine verwertbare Ar- beitsleistung zu erbringen. Wegen des aufgrund der Persönlichkeitsstörung entstehenden, vermehrten Aufwandes an Auseinandersetzung mit Vorge- setzten, Kollegen, Selbststruktur und Eigenmotivation wäre eine Leis- tungsminderung anzuerkennen, welche über die Zeit schwanke, jedoch im Mittel nicht über 20 % liegen werde. Wegen der erhöhten Erschöpfbarkeit wäre zudem von einer zeitlich leicht reduzierten Zumutbarkeit auf sechs Stunden täglich (zwei Mal zweieinhalb Stunden mit Pause) auszugehen. Dies entspreche einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in den bisherigen Tätigkei- ten als … in einem …. Von dieser Beurteilung sei spätestens von Herbst 2018 bis Oktober 2019 auszugehen. Zuvor sei von Ende 2017 an zunächst von einer höhergradigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, wie von den be- handelnden Psychiatern attestiert; auch mit Beginn der stationären psych- iatrischen Behandlung Ende Oktober 2019 sei zunächst wieder von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, nach Entlassung aus der stationären psychiatrischen Behandlung sollte hingegen schnell wieder eine Teilarbeitsfähigkeit erreicht werden (S. 42 f. Ziff. 8.1). Eine gut struktu- rierte Tätigkeit in einem möglichst kleinen Team und einem möglichst ruhi- gen konstanten Umfeld, ohne allzu hohe Anforderungen an die Eigenorga- nisation und an die Sozialkompetenzen der Beschwerdeführerin, sei zu empfehlen und wäre als angepasste Tätigkeit anzusehen. Die Leistungs- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2025, IV 200 2024 165 - 10 - minderung wäre entsprechend geringer und über den Zeitverlauf mit maxi- mal 10 % zu quantifizieren. Auch die zeitliche Zumutbarkeit läge höher und wäre mit maximal sechs Stunden pro Tag anzusetzen (zwei Mal drei Stun- den mit Pausen). Dies entspreche einer Arbeitsfähigkeit von rund 70 % (67.5 %) für eine optimal angepasste Tätigkeit. Die diesbezüglichen Anga- ben zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit hätte auch für eine leidensangepasste Arbeit ihre Gültigkeit (S. 43 f. Ziff. 8.2). Die Prognose erscheine im Hinblick auf die zugrundeliegende Persönlichkeitss- törung, den bisherigen Verlauf und den mittlerweile auch grossen Einfluss krankheitsfremder, sozialer Belastungsfaktoren und deutlichem Leistungs- begehren der Beschwerdeführerin mittel- und langfristig eher unsicher und ungünstig (S. 32 Ziff. 3). 4.1.2 Ab dem 12. November 2019 bis zum 21. Mai 2020 (act. II 171/49) befand sich die Beschwerdeführerin in stationärer psychiatrischer Behand- lung im F.________ (F.________). Im diesbezüglichen Zwischenbericht vom 10. März 2020 (act. II 82) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 7 Ziff. 2.5): - Ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) im Sinne einer komplexen Traumafolgestörung mit Erfahrungen von häuslicher Gewalt in der Kindheit - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit Suizidgedanken (ICD-10 F33.2) - Zwangsstörung, Zwangsgedanken und -handlungen gemischt, teilweise remittiert (ICD-10 F42.2) - Komplexe Traumafolgestörung (ICD-10 F43.1), Differentialdiagnose: Pa- nikstörung (ICD-10 F41.0), generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) Im bisherigen stationären Verlauf habe sich eine leichte Verbesserung der Stimmung, ein Rückgang der Suizidalität sowie eine Verbesserung der An- spannung und der Zwänge gezeigt. Es persistierten jedoch immer noch ei- ne gedrückte Stimmung, Ängste, leichte Zwänge, eine starke Instabilität und geringe Belastbarkeit, schwankende Suizidgedanken, eine ausgepräg- te Schüchternheit und eine hohe Belastung in der Konfrontation mit Inhal- ten aus der Vergangenheit. Bei Belastungen komme es immer wieder zu Verschlechterungen der Suizidalität, so dass wiederholt über Nacht eine Verlegung auf eine Akutstation nötig gewesen sei (S. 5 Ziff. 2.1). Zum jetz- igen Zeitpunkt sei die Arbeitsfähigkeit nicht beurteilbar. Nach einer weiteren Stabilisierung sei vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin zeitnah in einem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2025, IV 200 2024 165 - 11 - niedrigen Pensum unter geschützten Bedingungen wieder in den Arbeits- prozess einsteigen könne (S. 10 Ziff. 4.1). 4.1.3 Am 15. April 2020 (act. II 84/2) nahm Dr. med. C.________ Stellung zum Bericht des F.________. Er schliesse sich dem F.________ nicht an, dass eine Zwangsstörung bestehe (S. 2 f.). Auch die vom F.________ dia- gnostizierte Panikstörung und generalisierte Angststörung überzeuge nicht. Die diesbezüglichen Angstphänomene seien eindeutig zur Persönlich- keitsstörung und letztlich auch zu einer rezidivierenden depressiven Störung zu zählen und mit diesen Diagnosen bereits ausreichend erfasst worden (S. 3 f.). Die diagnostizierte Traumafolgestörung habe das F.________ nicht sauber hergeleitet und überzeuge nicht (S. 4, 8). Es sei offensichtlich, dass die Diagnosen einer Posttraumatischen Belastungs- störung, einer "komplexen Traumafolgestörung" oder gar einer anhaltenden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung bei der Beschwerdeführe- rin sicherlich nicht bestätigt werden könnten (S. 11). Vielmehr sei lediglich davon auszugehen, dass einzelne vermeintlich "traumatische" Erfahrungen und Erlebnisse der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit zur Entwick- lung ihrer kombinierten Persönlichkeitsstörung beigetragen hätten (S. 12). Sie leide vor allem an einer pathologischen Persönlichkeitsorganisation im Sinne einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, welche sich im Zeitverlauf mit diversen psychopathologischen Phänomenen und Symptomen ausdrü- cken und äussern könne, ohne dass diese Symptome jedoch jedes Mal im Sinne weiterer, eigenständiger und ätiologisch unterschiedlicher psychi- scher Störungen zu diagnostizieren seien (S. 4 f.). Eine echte psychische "Multimorbidität" mit gleich vier gleichzeitig bestehenden ätiologisch unter- schiedlichen psychischen Störungen, wie sie im Bericht des F.________ suggeriert werde, sei bei der Beschwerdeführerin sicherlich nicht anzu- nehmen (S. 13). An der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gemäss Gutach- ten könne festgehalten werden (S. 14 f.). Unter Berücksichtigung der Hos- pitalisation ab November 2019 könne spätestens drei bis vier Monate nach Entlassung aus dem stationären Aufenthalt ein beruflicher Wiedereinstieg zu einem zunächst geringen Pensum mit langsam progressiver Steigerung bis maximal fünf Monate danach erwartet werden, wobei sicherlich eine genaue Spezifizierung der Steigerung aus rein gutachterlicher Sicht nicht möglich sei (S. 16). In Anbetracht des offensichtlichen Rentenbegehrens Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2025, IV 200 2024 165 - 12 - der Beschwerdeführerin würden sehr wahrscheinlich weitere Einsprachen und Kritiken folgen und sie werde ihre Psychiaterin oder andere Therapeu- ten zur Erstellung neuer Berichte und Arztzeugnisse drängen, in welchen sehr wahrscheinlich immer wieder neue und andere Diagnosen postuliert würden (S. 17). 4.1.4 Vom 25. Mai 2020 bis zum 22. September 2020 befand sich die Be- schwerdeführerin in der G.________ in teilstationärer Behandlung (act. II 171/33). Dazwischen erfolgten vom 3. Juni 2020 bis zum 5. Juni 2020 (act. II 171/44) sowie vom 30. Juli 2020 bis zum 10. August 2020 (act. II 171/42) im F.________ stationäre Aufenthalte. Nach der teilstatio- nären Behandlung in der G.________ erfolgte dort ab dem 23. September 2020 bis zum 6. Januar 2021 eine stationäre Behandlung (act. II 171/24). Ab dem 11. Februar 2021 erfolgte bis am 1. Oktober 2021 wiederum eine teilstationäre Behandlung in der G.________ (act. II 131/2, 184). 4.1.5 Dr. med. D.________ diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom 31. Juli 2022 (act. II 177.1) folgende aktuelle Leiden (S. 47 Ziff. 6.3): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht ausgeprägt bzw. chronifiziert (ICD-10 F33.0/F34.1) - Störungen durch schädlichen Gebrauch von Amphetaminen (ICD-10 F15.1) - Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) - Deutliches Rentenbegehren, Simulation nicht sicher auszuschliessen. Das aktuell erstmalig im bisherigen Krankheitsverlauf durchgeführte Dro- genscreening habe überraschenderweise einen positiven Befund gezeigt. Bisher hätte man immer der Beschwerdeführerin vertraut, die angegeben habe, keine Drogen zu nehmen und nicht übermässig Alkohol zu trinken. Bislang von ihr vorgebrachte Symptome müssten nun unter dem Aspekt der vormals eventuell zusätzlich erfolgten Einnahme von Amphetaminen neu diskutiert werden. Weiter habe die Beschwerdeführerin angegeben, in Bezug auf den sexuellen Missbrauch von der Begegnung mit dem älteren Täter immer noch Angst zu haben. Er sei ein Bekannter der Eltern und be- suche diese immer noch. Die Gutachterin gab an, gemäss den Angaben der Therapeutin habe die Beschwerdeführerin ihr gegenüber angegeben, dieser sei vor Jahren verstorben (S. 44 Ziff. 6.1; vgl. auch S. 38 Ziff. 5 so- wie S. 45 Ziff. 6.2). Insgesamt sei in der aktuellen Untersuchung bei nach Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2025, IV 200 2024 165 - 13 - wie vor deutlich vorhandenem Rentenbegehren der Verdacht auf Manipula- tion mit mindestens Verdeutlichung und Aggravation von Beschwerden, bis hin zu Simulationsverdacht, entstanden (S. 44 Ziff. 6.1). Die Beschwerde- führerin sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit mit einer Leistungstätigkeit, Wechselschichten, Pikettdienst und Teamarbeit sieben Stunden pro Tag bezogen auf eine 42-Stundenwoche arbeitsfähig. Dabei bestehe wegen er- höhten Pausenbedarfs eine zusätzliche Einschränkung von 10 %. Bezogen auf ein 100%-Pensum bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Während stationärer und teilstationärer Aufenthalte sei die Beschwerdeführerin nach- vollziehbar zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Dazwischen dürfte eine Ar- beitsfähigkeit von mindestens 80 % bestanden haben. Eine angepasste Tä- tigkeit (keine häufigen Wechselschichten und keine übermässigen Pikett- dienste, Limitation von Überstundenleistungen auf eine Stunde pro Arbeits- tag, zeitnaher Ausgleich innerhalb von drei Tagen, flache Hierarchien, wert- schätzendes Umfeld) sei der Beschwerdeführerin acht Stunden pro Tag bei dabei bestehender Einschränkung von 10 % wegen vermehrten Pausenbe- darfs zumutbar. Bei einem Vollzeitpensum bestehe nach stufenweisem Be- lastungsaufbau an einem Probearbeitsplatz oder in einem Arbeitstraining eine Arbeitsfähigkeit von 90 %. Während stationärer und teilstationärer Auf- enthalte sei sie nachvollziehbar zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Dazwi- schen dürfte theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 70 bis 80 % bestanden haben (S. 55 f. Ziff. 8). Vorläufig mache die Fortführung der Therapie keinen Sinn, solange sich die Beschwerdeführerin in der Therapie manipulativ verhalte, zusätzlich Amphetamine einnehme und gar nicht wirk- lich an einer erfolgreichen Durchführung interessiert sei (S. 53 Ziff. 7.1). 4.1.6 Die Beschwerdeführerin befand sich vom 21. Februar 2023 bis zum
  9. Mai 2023 in der H.________ in stationärer Behandlung. Im diesbezügli- chen Bericht vom 30. Mai 2023 (act. II 194; vgl. ebenfalls Austrittsbericht vom 22. Mai 2023 [act. II 211/6]) wurden folgende Diagnosen mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 5 f. Ziff. 2.5): - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1): komplexe Post- traumatische Belastungsstörung nach ICD-11 inkl. Dissoziationen mit psychoformen und somatoformen Symptomen bei einer Störung der Selbstorganisation, vordiagnostiziert und bestätigt am 9. März 2023 - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), vordiagnostiziert und bestätigt am 7. März 2023 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2025, IV 200 2024 165 - 14 - - Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt (ICD-10 F42.2), vordia- gnostiziert, nicht genauer untersucht in der H.________ - Ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6), vordia- gnostiziert und Differentialdiagnose emotional-instabile Persönlichkeitss- törung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31), diagnostisch nicht genauer untersucht in der H.________ Anamnese und Befunde hätten für das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung gesprochen (S. 3 Ziff. 2.2). Es sei davon auszugehen, dass sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin mit weiterer Psychotherapie mittel- bis langfristig verbessern werde. Eine Arbeitsfähig- keit (im Niedrigpensum) im Rahmen einer Integrationsmassnahme dürfte, sofern sich der Gesundheitszustand nicht kurzfristig verschlechtere, im Ver- lauf möglich sein. Insgesamt sei aber angesichts der komplexen Erkran- kungen von einem protrahierten Verlauf auszugehen (S. 6 Ziff. 2.7). Auf- grund des klinischen Eindrucks bestünden schwere Einschränkungen für die Kontaktfähigkeit zu Dritten, mittelgradige Einschränkungen für die Flexi- bilität und Umstellungsfähigkeit, die Durchhaltefähigkeit, die Selbstbehaup- tungsfähigkeit, die Gruppenfähigkeit sowie für die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben. Uneingeschränkt wirkten die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, die fachliche Kompetenz und die Wegefähigkeit (Ziff. 3.4). Momentan sei die Tätigkeit als … im ersten Ar- beitsmarkt nicht zumutbar (Ziff. 4.1). 4.1.7 Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Praktischer Arzt vom RAD, führte in der Aktenbeurteilung vom
  10. Juni 2023 (act. II 196) aus, dem Gutachten von Dr. med. D.________ vom 31. Juli 2022 sei zu entnehmen, dass die Gutachterin am 2. Mai 2022 mit dem E.________ telefoniert habe. Die zuständige Sozialarbeiterin habe gegenüber der Gutachterin dabei erwähnt, dass es die Beschwerdeführerin "sicherlich stark zurückwerfen" werde, wenn "sie keine IV bekäme". Auf- grund des bisherigen Verlaufs sei es nicht überraschend gewesen, dass sich diese nach dem Gutachten (und möglicherweise Bekanntgabe des Gutachterergebnisses) in stationäre Behandlung in der H.________ bege- ben habe. Dem entsprechenden Bericht vom 30. Mai 2023 seien keine Be- schwerden, Symptome oder Diagnosen zu entnehmen, welche zum Zeit- punkt der Begutachtung bei Dr. med. D.________ nicht bereits bekannt gewesen seien. Zudem sei dem Bericht zu entnehmen, dass die Be- schwerdeführerin "von der stationären Psychotherapie profitieren" habe Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2025, IV 200 2024 165 - 15 - können und dass sich deren Stimmung im Verlauf der Behandlung "partiell" aufgehellt habe. Bei Austritt seien keine Hinweise auf akute Selbstgefähr- dung vorhanden gewesen. Eine relevante und anhaltende Änderung des Gesundheitszustandes nach dem psychiatrischen Gutachten vom 31. Juli 2022 sei nicht auszumachen und es könne weiterhin an den diesbezügli- chen Feststellungen festgehalten werden. Aufgrund des offensichtlichen Leistungsbegehrens der Beschwerdeführerin sei mit weiteren Behandlun- gen sowie Berichten, Stellungnahmen und Einwänden von Seiten der be- handelnden Fachpersonen zu rechnen. 4.1.8 Dr. med. J.________ sowie die Psychologin K.________ von der Klinik L.________ nahmen am 6. September 2023 (act. II 211/3) Stellung zum psychiatrischen Gutachten der Dr. med. D.________. Der stationäre Aufenthalt in der H.________ vom 6. September 2023 sei im Gutachten nicht berücksichtigt worden. Der Bericht enthalte objektive Befunde in Be- zug auf die Diagnosestellung, welche eine komplexe Posttraumatische Be- lastungsstörung nach ICD-11 inkl. Dissoziationen mit psychoformen und somatoformen Symptomen bei einer Störung der Selbstorganisation ein- deutig bestätigten. Aus aktueller Sicht gebe es keinen Anlass davon aus- zugehen, dass die Beschwerdeführerin Amphetamine konsumiere. Ein sol- cher Konsum wäre mit Sicherheit in einem dreimonatigen stationären Auf- enthalt aufgefallen. Entsprechend liessen keine der im Gutachten be- schriebenen Symptome auf einen solchen Konsum schliessen. Den dies- bezüglichen Schlussfolgerungen könne nicht gefolgt werden und soweit die benannten Inkonsistenzen und Widersprüche betreffend, komme es nicht selten vor, dass im Rahmen von aufkommenden traumatischen Erinnerun- gen im Verlaufe der Therapie erst einzelne Teile genannt würden. Je mehr Vertrauen aufgebaut werden könne, desto eher sei es Opfern auch mög- lich, darüber zu sprechen und Einzelheiten inkl. Täter zu nennen oder gar zu erinnern. Offensichtlich falle es der Beschwerdeführerin schwer, über Erlebtes zu sprechen. Es gebe keinen Anlass, an ihrer Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Weiter könne es auch durchaus zu Ausnahmen in der Symptoma- tik kommen, d.h. Momente, wo die Symptome weniger offensichtlich auftre- ten würden. Anders als gutachterlich postuliert, handle es sich sehr wohl um echte Dissoziationen. Soweit der gutachterlich genannte Berentungs- wunsch betreffend, sei es wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2025, IV 200 2024 165 - 16 - einige Zeit gebraucht habe, sich mit der Tatsache abzufinden, nicht auf ihren erlernten Beruf zurückkehren zu können und konkrete Schritte in Richtung der Eingliederungsmassnahmen zu gehen. Mittlerweile sei sie bereit, eine geeignete Arbeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt zu suchen, bei welcher sie zeitlich flexibel, ihrer Belastbarkeit angepasst und längerfristig arbeiten könne. Ausserdem sei aus den Akten bekannt, dass die "Demons- tration der Störung im nahen zeitlichen Kontext zu Eingliederungs- bemühungen" damit zu tun habe, dass die Befragung des ersten Gutach- ters bei der Beschwerdeführerin das Wiedererleben psychotraumatischer Erlebnisse in einem Ausmass ausgelöst habe, wie es vorher noch nie pas- siert sei. Weiter sei die Möglichkeit von Simulation vollständig ausge- schlossen. Es sei unmöglich, einem grossen und gut miteinander verbun- denem Helfernetz (Spitex, Ergotherapie, Sozialdienst, Casemanagerin, Arbeitgeberin, diverse Behandler) etwas vorzuspielen. Inkonsistenzen in dem Ausmass, wie im Gutachten beschrieben, wären dabei aufgefallen. 4.1.9 Dr. med. I.________ nahm in der RAD-Aktenbeurteilung vom 14. November 2023 (act. II 214) Stellung zum Einwand vom 8. September 2023 (act. II 211/1 f.) sowie den damit eingereichten medizinischen Unter- lagen (act. II 211/3 ff.). Aus dem Bericht der Klinik L.________ vom 6. Sep- tember 2023 (act. II 211/3) seien keine neuen, relevanten medizinischen Tatsachen zu entnehmen. Dass nach der stationären Behandlung in der H.________ "ein weiterer Aufenthalt … als indiziert erachtet" worden sei, erscheine nicht überraschend. Im Zusammenhang mit dem positiven La- borresultat auf Amphetamine im Urin bei der gutachterlichen Untersuchung bei Dr. med. D.________ stelle sich die Frage, warum entgegen derer Empfehlung keine Drogenscreenings durchgeführt worden seien, um einen entsprechenden Konsum zu widerlegen. Im Zusammenhang mit dem Aus- schluss der "Möglichkeit von Simulation" und der Unmöglichkeit, "etwas vorzuspielen", sei auf die ausführliche Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität im Gutachten zu verweisen. Im Zusammenhang mit der Dia- gnose einer komplexen Posttraumatischen Belastungsstörung sei ange- merkt, dass Dr. med. D.________ auf diese Diagnose und die Überlappun- gen mit einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline- Typ ausführlich eingegangen sei, neben den Beeinträchtigungen durch die Persönlichkeitsstörung jene durch eine "mögliche komplexe PTBS" berück- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2025, IV 200 2024 165 - 17 - sichtigt, jedoch im Vergleich zu motivationalen und anderen Faktoren als "eher geringgradig" eingeschätzt habe. Während im Bericht der Klinik L.________ vorwiegend die subjektiven Beschwerden der Beschwerdefüh- rerin gewichtet worden seien, sei die gutachterliche Beurteilung unter Ein- bezug einer ausführlichen Prüfung der Standardindikatoren erfolgt. Zusam- menfassend könne weiterhin auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.________ vom 31. Juli 2022 abgestellt werden. 4.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situati- on einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen In- halt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezial- ärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswür- digung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2025, IV 200 2024 165 - 18 - S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 4.3 Das psychiatrische Gutachten der Dr. med. D.________ vom 31. Juli 2022 (act. II 177.1) erfüllt die Voraussetzungen der Rechtsprechung an Expertisen (vgl. E. 4.2 hiervor) und überzeugt. Die Feststellungen der Gut- achterin beruhen auf eigenen spezialärztlichen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Be- schwerden getroffen worden. Die Beschwerdeführerin wurde in der betrof- fenen Disziplin (Psychiatrie) zweimalig (21. März und 11. Mai 2022) unter- sucht und beurteilt. Die Gutachterin hat ihre Befunde und Diagnosen im Rahmen ihrer Beurteilung umfassend und nachvollziehbar diskutiert und dargelegt. Sie hat begründet dargelegt, dass bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht ausgeprägt bzw. chronifiziert (ICD-10 F33.0/F34.1), Störungen durch schädlichen Ge- brauch von Amphetaminen (ICD-10 F15.1), eine Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) sowie ein deutliches Rentenbegehren (Simulation nicht sicher auszuschliessen) vorliegen (S. 177.1/46 ff. Ziff. 6.3). Weiter kam Dr. med. D.________ zum überzeugenden Schluss, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als … (Leistungstätig- keit mit Wechselschichten, Pikettdienst und Teamarbeit) bezogen auf ein Vollzeitpensum an sieben Stunden pro Tag bei dabei bestehender Leis- tungseinschränkung von 10 % wegen erhöhten Pausenbedarfs, d.h. ge- samthaft zu 80 %, zumutbar ist, eine leidensangepasste Tätigkeit (keine häufigen Wechselschichten und keine übermässigen Pikettdienste, Limita- tion von Überstunden auf eine Stunde pro Arbeitstag, zeitnaher Ausgleich innerhalb von drei Tagen, flache Hierarchien, wertschätzendes Umfeld) ca. acht Stunden pro Tag bei dabei bestehender Leistungsminderung von 10 % wegen vermehrten Pausenbedarfs, d.h. gesamthaft zu 90 %. Während stationärer und teilstationärer Aufenthalte ist verständlich mit ei- ner vollständigen Arbeitsunfähigkeit zu rechnen; dazwischen besteht eine Arbeitsfähigkeit von wiederum mindestens 70-80 % (act. II 177.01/55 f. Ziff. 8). Die gutachterlichen Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge sind für die streitigen Belange umfassend und die gezogenen Schlussfolge- rungen zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar und einleuchtend begründet. Zudem wurden sie in der Folge auch von RAD-Psychiater Dr. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2025, IV 200 2024 165 - 19 - med. I.________ in seinen Aktenbeurteilungen vom 14. Juni 2023 (act. II 196) und 14. November 2023 (act. II 214) bestätigt und decken sich im Wesentlichen mit jenen im Erstgutachten von Dr. med. C.________ vom 6. Januar 2020 (act. II 72.1) sowie dessen Ergänzungen vom 15. April 2020 (act. II 84/2). Dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D.________ vom 31. Juli 2022 (act. II 177.1) kommt damit auch unter Berücksichtigung der übrigen ärztlichen Berichte sowie der Vorbringen der Beschwerdeführe- rin im Beschwerdeverfahren – wie nachfolgend dargelegt – voller Beweis zu und es ist darauf abzustellen. Weder im Beschwerdeverfahren noch im Verwaltungsverfahren (vgl. Ein- wand vom 8. September 2023 [act. II 211]) wurde substantiiert auf das psychiatrische Gutachten der Dr. med. D.________ vom 31. Juli 2022 (act. II 177.1) eingegangen. Soweit beide Male vorgebracht wird, der Austrittsbe- richt der H.________ vom 22. Mai 2023 (act. II 211/6) sei im psychiatri- schen Gutachten der Dr. med. D.________ nicht berücksichtigt worden, vermag die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Ein erster Bericht der H.________ vom 30. Mai 2023 (act. II 194), welcher tags darauf und damit nach Erstellung des Gutachtens bei der Beschwer- degegnerin einging, hat diese RAD-Psychiater Dr. med. I.________ vorge- legt. Dieser legte in seiner Aktenbeurteilung vom 14. Juni 2023 (act. II 196) überzeugend dar, dass diesem keine Beschwerden, Symptome oder Dia- gnosen zu entnehmen sind, welche im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. med. D.________ nicht bereits bekannt gewesen wären. Dr. med. I.________ kam zum nachvollziehbaren Schluss, dass durch diesen Be- richt keine relevante und andauernde Änderung des Gesundheitszustandes dargelegt wurde und weiterhin auf das Gutachten abgestellt werden kann. Insbesondere hat sich die Gutachterin auch ohne Vorliegen des Berichts der H.________ aufgrund der sonstigen Berichte zur Diskussion der kom- plexen Posttraumatischen Belastungsstörung ausführlich geäussert (act. II 177.1/50 Ziff. 6.3). Wie Dr. med. I.________ in seiner Aktenbeurteilung vom 14. November 2023 (act. II 214) richtig wiedergibt, ist Dr. med. D.________ bezüglich einer komplexen Posttraumatischen Belastungs- störung in ihrem Gutachten auf diese Diagnose und die Überlappung mit einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ aus- führlich eingegangen und hat neben den Beeinträchtigungen durch die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2025, IV 200 2024 165 - 20 - Persönlichkeitsstörung jene durch eine "mögliche komplexe PTBS" berück- sichtigt, jedoch im Vergleich zu motivationalen und anderen Faktoren als "eher geringgradig" eingeschätzt. Schliesslich hat sich diesbezüglich be- reits Dr. med. C.________ in seiner Gutachtensergänzung vom 15. April 2020 umfangreich geäussert und dargelegt, dass eine zusätzlich zur Per- sönlichkeitsstörung noch bestehende "Traumadiagnose", etwa einer Post- traumatischen Belastungsstörung oder "komplexe Traumafolgestörung" sicherlich nicht haltbar sei, sondern lediglich davon auszugehen ist, dass einzelne vermeintlich "traumatische" Erfahrungen und Erlebnisse der Be- schwerdeführerin in der Vergangenheit zur Entwicklung ihrer kombinierten Persönlichkeitsstörung beigetragen hatten (act. II 84/13). Soweit den im Vorbescheid eingereichten Austrittsbericht der H.________ vom 22. Mai 2023 (act. II 211/6) betreffend, nahm Dr. med. I.________ am 14. Novem- ber 2023 (act. II 214) dahingehend Stellung, dass das in seiner Stellung- nahme vom 14. Juni 2023 zum Bericht der H.________ vom 30. Mai 2023 Dargelegte ebenfalls für den inhaltlich praktisch identischen Austrittsbericht vom 22. Mai 2023 Gültigkeit hat, was überzeugt. Im Vorbescheid wurde weiter der Bericht der Klinik L.________ vom 6. September 2023 (act. II 211/3) eingereicht. Hierzu stellte RAD-Psychiater Dr. med. I.________ in seiner Beurteilung vom 14. November 2023 (act. II 214) zu Recht und entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde (S. 1 f. Ziff. 4) fest, dass diesem Bericht keine neuen, relevanten medizinischen Tatsachen zu entnehmen sind, sondern vielmehr die subjektiven Beschwerden der Be- schwerdeführerin gewichtet wurden, währenddem Dr. med. D.________ ihre gutachterliche Beurteilung unter Einbezug einer ausführlichen Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 (vgl. hierzu act. II 177.1/40 ff. Ziff. 6) abgab. Soweit im Bericht der Klinik L.________ vorge- bracht wurde, es gebe keinen Anlass davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführerin Amphetamine konsumiere, erstaunt, warum in der Klinik L.________ nicht ein entsprechender Drogentest durchgeführt wurde, um das klare Ergebnis des anlässlich der Begutachtung durchgeführten dies- bezüglichen Tests (act. II 177.2/2) zu widerlegen. Weiter trägt die Stellung- nahme der Klinik L.________ deutlich advokatorische Züge, weshalb den dortigen Ausführungen auch aus diesem Grund nur begrenzter Beweiswert zukommt (Urteil des BGer 8C_695/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.3 mit Hinweis). Schliesslich besitzt keiner der den Bericht unterzeichnenden Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2025, IV 200 2024 165 - 21 - Mediziner einen Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie (<www.medregom.admin.ch/home>), weshalb er nicht geeignet ist, zu die- ser Disziplin stichhaltige Aussagen zu machen (vgl. statt vieler Urteil des BGer 8C_83/2010 vom 22. März 2010 E. 3.2.3). Schliesslich liegen gestützt auf das Gutachten von Dr. med. D.________ bei der Beschwerdeführerin massive Inkonsistenzen vor, welche von der Gutachterin in ihrer abschliessenden Beurteilung ausgeklammert wurden (vgl. diesbezüglich auch Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 4). Bereits Dr. med. C.________ führte anlässlich der ersten psychiatrischen Begutachtung 2020 aus, neben einem subjektiv zweifelsohne vorhandenen Leidensdruck würden darüber hinaus auch immer wieder gewisse, nicht krankheitsbe- dingte Verdeutlichungs- und Aggravationstendenzen deutlich, vor allem auch in Bezug auf die beklagten anxiodepressiven Symptome und die ver- meintliche Suizidalität (act. II 72.1/41 Ziff. 7.4). Im gleichen Kontext nannte Dr. med. C.________ den offensichtlichen Wunsch der Beschwerdeführerin nach Anerkennung des bisherigen Leidens und der Lebensleistung über- haupt (act. II 72.1/30). Im Gutachten von Dr. med. D.________ vom 31. Juli 2022 legte diese nachvollziehbar und anschaulich dar, dass insgesamt in der von ihr durchgeführten Untersuchung bei deutlich vorhandenem Ren- tenbegehren der Verdacht auf Manipulation mit mindestens Verdeutlichung und Aggravation von Beschwerden bis hin zu Simulationsverdacht entstan- den sind (act. II 177/44 Ziff. 6.1). Ein Anzeichen für Simulation sieht die Gutachterin auch in der im Austrittsbericht der G.________ vom 19. Okto- ber 2020 geschilderten Veränderung der Beschwerdeführerin nach Kon- frontation mit der Diskrepanz ihres Zustandsbildes, diesbezüglich insbe- sondere die hochvariable Sprechlautstärke mit selbstbewusstem Auftreten im Zusammensein mit Mitpatienten und die Präsentation von Flüsterspra- che, Hyperventilation und vermeintlicher Dissoziation mit Augenrollen, mo- torischen Blockaden und Intrusionen in den Therapiestunden. Auch anläss- lich der Begutachtung bei Dr. med. D.________ hat sich die Beschwerde- führerin wie bereits anlässlich der Exploration bei Dr. med. C.________ oder zu Beginn stationärer Aufenthalte sehr leidend und schwer krank, als Opfer, präsentiert. Die genaue Beobachtung ihres Verhaltens liessen aber relativ rasch Zweifel an der Echtheit der Symptome aufkommen (act. II 177.1/51 Ziff. 6.3). Auch betreut die Beschwerdeführerin die schulpflichti- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2025, IV 200 2024 165 - 22 - gen Kinder ihrer Geschwister, was gemäss Dr. med. D.________ auf vor- handene Ressourcen hindeutet (act. II 177.1/46 Ziff. 6.2) und was – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 4) – bei einer entsprechend schweren Einschränkung, wie von der Be- schwerdeführerin postuliert, nicht möglich wäre. Eine weitere Diskrepanz schilderte Dr. med. D.________ dahingehend, dass die Beschwerdeführe- rin am Ende der zweiten Untersuchung den Laborkurier freudig anstrahlte, während sie sich zuvor stundenlang als bemitleidendes Opfer präsentierte. Auch wies die Gutachterin auf den Umstand hin, dass die Beschwerdefüh- rerin trotz ihrer Angst, im Mittelpunkt zu stehen, seit der Jugendzeit Gottes- dienste in der Freikirche gestaltet, bei denen sie als … und … durchaus exponiert vor der Gemeinde auftreten und offensichtlich auch sprechen kann (act. II 177.1/45 Ziff. 6.2). Schliesslich wurde im Gutachten von Dr. med. D.________ auch auf Verhaltensauffälligkeiten etwa während der Begutachtung hingewiesen: Die Beschwerdeführerin hat sich während der Exploration zurückgelehnt und die Gutachterin verstohlen beobachtet, während sie sich mit der Spitexfrau unterhalten hat. Meist hat sie die Augen gesenkt gehalten. Einmal, gegen Untersuchungsende, hat sie den Büro- sessel, auf dem sie gesessen hat, plötzlich schwungvoll zurückgesetzt und sich damit gegen den unteren Rand eines über ihr aufgehängten Bildes gestossen, welches daraufhin krachend von der Wand gefallen ist. Während die Spitexfrau erschrocken reagiert hat, hat die Beschwerdeführe- rin nur leicht erstaunt geblickt und sich langsam um- und zurückgedreht. Sie hat keine Anstalten gemacht, das Bild aufzuheben, hat sich auch nicht entschuldigt und nicht angeboten, der Gutachterin beim Wiederaufhängen des Bildes behilflich zu sein (act. II 171.1/29 Ziff. 4.1). Die Beschwerdeführerin äussert bereits seit Jahren einen Berentungs- wunsch und sieht sich ausser Lage, wieder im ersten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Diesbezüglich wies denn Dr. med. D.________ auch zu Recht auf den Umstand hin, dass diverse Male kurz vor Terminen mit Institutionen Krisen auftraten und eine Wiedereingliederung verhinderten (act. II 177.1/43 Ziff. 6.1). Weiter ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin sich gemäss Aussage der Behandlerin nach dem zweiten Untersuchungstermin bei Dr. med. D.________ gemeldet und ihre Unsicherheit ausgedrückt hat, ob sie sich anlässlich der gutachterlichen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2025, IV 200 2024 165 - 23 - Exploration richtig verhalten habe und das Richtige gesagt habe (act. II 177.1/38 Ziff. 5). Eine weitere Inkonsistenz ergab sich in Bezug auf den geltend gemachten Missbrauch. Die Beschwerdeführerin gab im Verlauf des Verfahrens diverse Male an, in ihrer Kindheit/Jugend sexuell miss- braucht worden zu sein (vgl. act. II 72.1/33, 72.1/36, 177.2/5, 177.1/54). Konkret gab sie an, ab ca. 8-jährig von einem entfernten Familienmitglied im Jugendalter mehrmals sexuell missbraucht worden zu sein. Mit 14 Jah- ren sei sie durch einen Bekannten (Erwachsenen) der Eltern mehrmalig sexuell missbraucht worden (act. II 177.2/5). Gegenüber Dr. med. D.________ gab die Beschwerdeführerin an, vor der Begegnung mit dem älteren Täter habe sie immer noch Angst; er sei ein Bekannter der Eltern und besuche diese immer noch (act. II 177.1/44 Ziff. 6.1). Wie die Psycho- login M.________ der Gutachterin jedoch am 17. Mai 2022 mitteilte, habe die Beschwerdeführerin Ersterer gegenüber erwähnt, der ältere Täter sei bereits verstorben (act. II 177.1/38 Ziff. 5). Damit bestehen zahlreiche In- konsistenzen, die von der Beschwerdeführerin nicht ansatzweise geklärt werden können. 4.4 Nach dem Dargelegten besteht mit dem psychiatrischen Gutachten der Dr. med. D.________ vom 31. Juli 2022 (act. II 177.1) eine beweiskräf- tige medizinische Grundlage. Der medizinische Sachverhalt wurde von der Beschwerdegegnerin damit rechtsgenüglich abgeklärt. Auf weitere medizi- nische Abklärungen (vgl. Beschwerde S. 1 f. Ziff. 4) ist in antizipierter Be- weiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; in BGE 151 III 28 nicht publ. E. 5.2 des Urteils 9C_298/2024 vom 14. August 2024; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4) zu verzichten. Damit ist erstellt, dass die Beschwerde- führerin in ihrer angestammten Tätigkeit als … an sieben Stunden pro Tag sowie in einer leidensangepassten Tätigkeit an acht Stunden pro Tag – bei beiden unter Berücksichtigung einer zusätzlichen Leistungseinschränkung um 10 % wegen vermehrten Pausenbedarfs – d.h. in Bezug auf ein Voll- zeitpensum 80 % bzw. 90 % – arbeitsfähig ist. Während stationärer und teilstationärer Aufenthalte war und ist die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig, dazwischen mindestens zu 70-80 % arbeitsfähig (act. II 177.1/55 f. Ziff. 8). Ob diese einzig aus psychiatrischer Sicht bestehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausserhalb der Hospitalisationen der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2025, IV 200 2024 165 - 24 - rechtlichen Prüfung anhand des strukturierten normativen Prüfungsrasters insbesondere auch mit Blick auf die festgestellten Inkonsistenzen (vgl. E. 3.2 hiervor) standhielte und ihr überhaupt invalidenversicherungsrechtliche Relevanz zukäme, kann offen bleiben, da aus einer Indikatorenprüfung keine höhere Arbeitsunfähigkeit resultieren kann als die medizinisch attes- tierte (vgl. Urteil des BGer 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.2.1) und ein Rentenanspruch auch unter Berücksichtigung einer Leistungsein- schränkung von 10 % bzw. 20 % – mit Ausnahme der Zeiten von statio- nären und teilstationären Behandlungen – zu verneinen ist (vgl. E. 6 hier- nach).
  11. 5.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenan- spruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditäts- bemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie aArt. 28a Abs. 2 und 3 IVG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung). Ob eine versicher- te Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichter- werbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Metho- de der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver- gleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2020 IV Nr. 72 S. 250, 9C_157/2020 E. 4.1.1). 5.2 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung von einem Status von 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Haushalt aus (act. II 217 f.), was von der Beschwerdeführerin beschwerdeweise nicht beanstandet wird. Diese arbeitete gemäss den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin ab dem 1. Juni 2011 bis zur Krankschreibung ab 31. August 2017 (vgl. auch act. II 5/4 Ziff. 4.3) mit einem Arbeitspensum von 80 % als … (act. II Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2025, IV 200 2024 165 - 25 - 21/3), ohne dass Anzeichen bestünden, das Arbeitspensum wäre aus ge- sundheitlichen Gründen im Umfang von 80 % gewählt worden. Folglich ist die Invaliditätsgradbemessung anhand der gemischten Methode (vgl. aArt. 28a IVG, Art. 28a IVG, aArt. 27bis IVV, Art. 27bis IVV) bei einem Status 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Haushalt vorzunehmen.
  12. 6.1 Wie unter E. 3.1 hiervor dargelegt, konnte ein Rentenanspruch frühestens im April 2019 entstehen. Zu diesem Zeitpunkt war das Wartejahr (vgl. E. 3.3. hiervor) noch nicht erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat die Er- füllung des Wartejahres auf November 2019 festgelegt (vgl. 199/8 Ziff. 8), was geschützt auf die attestierten Arbeitsunfähigkeiten und unter Berück- sichtigung von Rz. 2017 ff. und Anhang II des bis am 31. Dezember 2021 gültigen Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) nicht zu beanstanden ist (vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 6.2 Soweit den Haushalt betreffend ist gestützt auf den Abklärungsbe- richt Haushalt/Erwerb vom 25. Juli 2023 erstellt, dass im Haushalt keine Einschränkungen bestehen (act. II 199/6 f.). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt, begründet der Umstand, dass Arbeiten nur mühsam und mit höheren Zeitaufwand oder in Etappen bewältigt werden können, keine Invalidität. Ein erhöhter Zeitaufwand kann nur berücksichtigt werden, wenn die versicherte Person nicht alle Haushaltsarbeiten während der nor- malen Arbeitszeit erledigen kann und deswegen eine Dritthilfe braucht (vgl. Rz. 3030 des bis 31. Dezember 2021 gültigen KSIH bzw. die im Wesentli- chen gleichen Ausführungen in Rz. 3613 des seit dem 1. Januar 2022 gül- tigen Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Rente in der Invaliden- versicherung [KSIR]). Bei einer Leistungsminderung von 10 % bzw. 20 % und des von der Beschwerdeführerin gelebten Einpersonenhaushalt in ei- ner Zweieinhalbzimmerwohnung (vgl. Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 3) ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Wie die Beschwerdegegnerin nach- vollziehbar darlegt (act. II 199/7 Ziff. 6), kann die Beschwerdeführerin die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2025, IV 200 2024 165 - 26 - Menge der anfallenden Haushaltsarbeiten anpassen bzw. auf die Woche aufteilen und müssen nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen. Damit besteht im Bereich Haushalt so oder anders ein Invaliditätsgrad von 0 %, was denn zu Recht von der Beschwerdeführerin nicht bemängelt wird. 6.3 Die Beschwerdeführerin war ab dem 12. November 2019 bis am
  13. Oktober 2021 praktisch ununterbrochen in stationärer oder teilstationärer Behandlung (vgl. act. II 171/56, 171/33, 171/44, 171/42, 171/24, 131, 184). Gemäss den gutachterlichen Feststellungen bestand in diesen Zeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 4.4 hiervor), was unter den Parteien zu Recht unbestritten ist. Bei einem gewichteten Invaliditätsgrad im erwerb- lichen Bereich von über 70 % ist die ab dem 1. November 2019 zugespro- chene Invalidenrenten nicht zu beanstanden. 6.4 Per 1. Oktober 2021 trat eine Stabilisierung und damit Verbesse- rung des Gesundheitszustandes mit einer medizinisch-theoretischen Ar- beitsfähigkeit von nunmehr mindestens 80 % in der angestammten Tätig- keit als … ein (vgl. E. 4.4. hiervor), womit ein medizinischer Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ausgewiesen ist. Weitere medizinische Revisi- onsgründe sind mit dem stationären bzw. teilstationären Klinikaufenthalt vom 21. Februar 2023 bis 17. Mai 2023 und der bis am 31. Mai 2023 attes- tierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit (act. II 194/2) sowie mit der ab dem
  14. Juni 2023 wieder bestehenden gutachterlich bestätigten Arbeitsfähigkeit von 80 % bzw. 90 % erstellt. 6.5 Beim Einkommensvergleich per 1. Oktober 2021 hat die Beschwer- degegnerin zur Bestimmung des Valideneinkommens das von der ehemali- gen Arbeitgeberin für das Jahr 2018 mitgeteilte Einkommen herangezogen, dies auf ein Vollzeitpensum hochgerechnet und der Nominallohnentwick- lung per 2021 angepasst, was nicht zu beanstanden ist. Gleich verhält es sich mit dem Invalideneinkommen, welches die Beschwerdegegnerin, da die Beschwerdeführerin ihre verbleibende Restarbeitsfähigkeit nicht bzw. nicht annähernd adäquat verwertet, gestützt auf statistische Werte des vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) bestimmte. Der ermittelte gewichtete Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von 15.56 % ist nicht zu beanstanden. Bei einem rentenausschlies- senden Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 16 % hat die Beschwerdegeg- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2025, IV 200 2024 165 - 27 - nerin unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV zu Recht per Ende Dezember 2021 einen Rentenanspruch verneint. 6.6 Mit dem stationären bzw. teilstationären Klinikaufenthalt vom
  15. Februar 2023 bis 17. Mai 2023 und der bis am 31. Mai 2023 attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit ist abermals ein medizinsicher Revisions- grund erstellt (vgl. E. 6.4 hiervor) und die Beschwerdegegnerin hat der Be- schwerdeführerin unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 2 IVV zu Recht ab dem 1. Mai 2023 wieder eine ganze Invalidenrente zugesprochen. 6.7 Per 1. Juni 2023 (vgl. E. 6.4 hiervor) hat die Beschwerdegegnerin zu Recht eine erneute Rentenberechnung vorgenommen. Analog dem Vor- gehen per 1. Oktober 2021 (vgl. E. 6.5 hiervor) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung per 2023 hat sie einen gewichteten Invali- ditätsgrad im Erwerbsbereich von 15.57 % berechnet. Die Berechnung er- weist sich als korrekt und wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstan- det. Bei einem rentenausschliessenden Gesamtinvaliditätsgrad von gerun- det 16 % hat die Beschwerdegegnerin in der Folge unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV per 31. August 2023 richtigerweise einen Renten- anspruch verneint. Da die Beschwerdeführerin weder über 55 Jahre als ist (vgl. etwa act. II 7/7) noch über 15 Jahre Rentenbezügerin war, besteht schon deshalb kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen vor Renten- einstellung (BGE 145 V 209 E. 5.1 S. 211).
  16. Zusammenfassend ist die Verfügung vom 23. Januar 2024 (act. II 217) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
  17. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2025, IV 200 2024 165 - 28 - unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin – vorbehältlich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – zur Bezahlung auferlegt. 8.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 8.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 8.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61, 9C_432/2010 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 21, 8C_22/2010 E. 6.1). 8.3.2 Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund der eingereichten Unterlagen (Akten der Beschwerdeführerin [act. IA] 2 ff. sowie Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 14. März 2024 [in den Gerichtsakten]) ausgewiesen und das Verfahren kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Verfahrenskosten gutzuheissen und der Beschwerdeführerin ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der vor Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zurückzuerstatten (RUTH HER- ZOG, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 46). Soweit der gestellte Antrag um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung überhaupt die Beiordnung von Sozialarbeiterin B.________ vom E.________ umfasst haben sollte, könnte eine solche Beiordnung nicht vorgenommen werden, da es sich bei dieser Rechtsver- treterin nicht um eine anwaltliche Vertretung einer gemeinnützig tätigen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2025, IV 200 2024 165 - 29 - Organisation handelt (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4). Damit besteht so oder anders kein Anspruch auf ein amtliches Honorar. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  18. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  19. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird hinsichtlich der Verfahrenskosten gutgeheissen.
  20. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege hinsichtlich der Verfahrenskosten wird die Beschwerde- führerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
  21. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  22. Zu eröffnen (R): - Sozialarbeiterin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2025, IV 200 2024 165 - 30 - Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

IV 200 2024 165 FRC/SHE/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. Oktober 2025 Verwaltungsrichterin Frey, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch Sozialarbeiterin B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 23. Januar 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2025, IV 200 2024 165

- 2 - Sachverhalt: A. Nach vorgängiger Früherfassung (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1) meldete sich die 1986 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) im Okto- ber 2018 (act. II 5) mit Verweis auf einen seit dem 31. August 2017 beste- henden psychischen Gesundheitsschaden sowie seit diesem Zeitpunkt vorliegenden Arbeitsunfähigkeiten unterschiedlichen Grades bei der IVB zum Leistungsbezug an. Die IVB tätigte in der Folge berufliche und medizi- nische Abklärungen. Sie gewährte Frühinterventionsmassnahmen vom

9. Januar 2019 bis zum 4. Oktober 2019 (act. II 31, 42. 54) und beauftragte am 3. September 2019 Dr. med. C.________, Facharzt für Neurologie so- wie für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Begutachtung der Versi- cherten (act. II 65). Dessen psychiatrisches Gutachten datiert vom 6. Janu- ar 2020 (act. II 72.1), das Ergänzungsgutachten vom 15. April 2020 (act. II 84/2). In der Folge gewährte die IVB weitere Frühinterventionsmass- nahmen (act. II 93). Nach Einholen eines psychiatrischen Gutachtens bei Dr. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom

31. Juli 2022 (act. II 177.1) und einer Aktenbeurteilung beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 14. Juni 2023 (act II 196) sowie der Veranlas- sung eines Abklärungsberichts Haushalt/Erwerb vom 25. Juli 2023 (act. II 199/2) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 10. August 2023 (act. II 204) in Aussicht, in Anwendung der gemischten Methode (80 % Er- werb, 20 % Haushalt) bei Invaliditätsgraden von jeweils 80 % vom 1. No- vember 2019 bis zum 31. Dezember 2021 und vom 1. Februar 2023 bis zum 31. August 2023 eine ganze Rente auszurichten. Bei Invaliditätsgra- den von jeweils 16 % stellte sie für die Zeiten vom 1. Januar 2022 bis zum

31. Januar 2023 und ab dem 1. September 2023 eine Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht. Nach dagegen erhobenem Einwand (act. II 211) holte die IVB beim RAD eine Aktenbeurteilung vom 14. Novem- ber 2023 (act. II 214) ein und verfügte am 23. Januar 2024 (act. II 217) dem Vorbescheid entsprechend.

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- 3 - B. Mit Eingabe vom 21. Februar 2024 erhob die Versicherte dagegen Be- schwerde. Sinngemäss bemängelte sie die Befristung der Invalidenrente per 31. August 2023. Weiter machte sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend und beantragte die Gewährung einer Nachfrist zur Nach- besserung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 26. Februar 2024 wurde das Gesuch um Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung abgewiesen. Am 19. März 2024 reichte der E.________ dem Verwaltungsgericht ein Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ein. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 24. April 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über

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- 4 - Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 23. Januar 2024 (act. II 217). In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhältnis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete Invalidenrente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befris- tung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungs- befugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebe- nen Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blie- ben (BGE 125 V 413; SVR 2019 IV Nr. 332, S. 99, 9C_431/2018 E. 3.2; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Folglich ist vorliegend der Anspruch auf eine Invali- denrente – unter Einschluss der Zusprechung einer ganzen Rente vom

1. November 2019 bis zum 31. Dezember 2021 und vom 1. Februar 2023 bis zum 31. August 2023 – zu prüfen und dabei insbesondere, ob die gan- ze Rente zu Recht erstmals per 31. Dezember 2021 und später per 31. Au- gust 2023 aufgehoben wurde. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Vorab macht die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs geltend. Ihr sei die angefochtene Verfügung vom 23. Januar 2024 (act. II 217) unvollständig eröffnet worden, indem die RAD-Stellungnahme nicht beigelegt worden sei. 2.2

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- 5 - 2.2.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Die Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Be- troffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzu- fechten (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; in BGE 151 III 143 nicht publ. E. 8.2 des Urteils des Bundesgerichts [BGer] 9C_717/2023 vom 7. August 2024; in BGE 150 V 273 nicht publ. E. 4.1 des Urteils des BGer 9C_385/2023 vom 8. Mai 2024; SVR 2022 IV Nr. 37 S. 121, 8C_572/2021 E. 5.1). 2.2.2 Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwie- gende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die be- troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprü- fen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2021 IV Nr. 43 S. 139, 9C_555/2020 E. 4.4.1, 2020 IV Nr. 57 S. 193, 8C_25/2020 E. 3.3.1). 2.3 Die Beschwerdeführerin rügt, ihr sei zwar die Verfügung vom

23. Januar 2024 (act. II 217), nicht aber die RAD-Stellungnahme vom

14. November 2023 (act. II 214), welche in der Verfügung als integrierender Bestandteil derselben bezeichnet worden sei, zugestellt worden. Dies wird von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten und hat mangels gegenteili- gen Hinweisen in den Akten als erstellt zu gelten. Damit wurde die Verfü- gung vom 23. Januar 2024 unvollständig eröffnet. Die Beschwerdegegnerin reichte mit ihrer Beschwerdeantwort vom 24 April 2024 die besagte RAD- Aktenbeurteilung ein. Ein Doppel hiervon wurde der Beschwerdeführerin vom Verwaltungsgericht mit prozessleitender Verfügung vom 25. April 2024 zur Kenntnis zugestellt. In der Folge ging keine Eingabe der Beschwerde- führerin mehr ein. Im Übrigen vermochte die Beschwerdeführerin bereits zuvor eine rechtsgenügliche Beschwerde zu verfassen und einzureichen (vgl. prozessleitende Verfügung vom 26. Februar 2024). Zudem hätte sie

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- 6 - auch bei der Beschwerdegegnerin die RAD-Stellungnahme einverlangen können. Die Verletzung des Anspruchs auf Begründung als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs kann unter diesen Umständen als geheilt betrachtet werden. 3. 3.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV [WEIV]) und weiterer Erlasse, insbesondere des ATSG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung (IVV; SR 831.201), in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen

– grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die Anmeldung zum Rentenbezug erfolgte im Oktober 2018 (act. II 5), womit ein Rentenanspruch frühestens im April 2019 entstanden sein kann (Art. 29 Abs. 1 IVG). Demnach ist nach der bis zum 31. Dezem- ber 2021 geltenden Rechtslage (aArt.) zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeit- punkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Soweit Revisionsgründe vorlie- gen sollten, ist bei deren Eintritt vor dem 1. Januar 2022 ebenfalls aufgrund der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage (aArt.) zu beurtei- len, ob die Veränderung Auswirkungen auf einen Rentenanspruch hat, so- weit sie sich nach dem 1. Januar 2022 verwirklicht haben sollten, nach dem seit 1. Januar 2022 gültigen Recht. 3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs- unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7

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- 7 - ATSG). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 3.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wie- der herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jah- res ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % ar- beitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewese- nen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versi- cherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG (in Kraft seit dem 1. Januar 2022) wird die Hö- he des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der pro- zentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invali- ditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentu- alen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 3.4 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine an- spruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine ab- gestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist

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- 8 - von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (BGE 150 V 67 E. 4.3.2 S. 70, 133 V 263 E. 6.1 S. 263; SVR 2020 IV Nr. 70 S. 243, 8C_132/2020 E. 4.2.2). 4. 4.1 Aus medizinischer Sicht ist den Akten im Wesentlichen das Folgen- de zu entnehmen: 4.1.1 Dr. med. C.________ stellte im psychiatrischen Gutachten vom 6. Januar 2020 (act. II 72.1) folgende Diagnosen (S. 21 Ziff. 6): - rezidivierende depressive Störung, zurzeit noch schwere Episode, mit so- matischem Syndrom (ICD-10 F33.21) Diese Störung habe sich formal mit einer ersten depressiven Episode spätestens seit dem Jahr 2009 entwickelt auf dem Boden einer - kombinierten Persönlichkeitsstörung (mit emotional unreifen, instabilen, selbstunsicheren, ängstlich-vermeidenden, teils impulsiven, teils zwang- haften Anteilen; ICD-10 F61) Diese Störung habe sich definitionsgemäss seit der Adoleszent entwi- ckelt und sei formal mit Erreichen des Erwachsenenalters zu diagnosti- zieren. Die von der Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben nach schon seit der Kindheit und Jugend entwickelte psychische Symptomatik erfülle mitt- lerweile und spätestens seit dem Jahr 2009 (Beginn der ersten ambulanten psychiatrischen Behandlung) formal die von der ICD-10 festgelegten Krite- rien einer rezidivierenden depressiven Störung (S. 21 Ziff. 1.1). Weiter bestätige sich unter Berücksichtigung der ICD-10-Kriterien wie auch der Aspekte der biographischen und anamnestischen Angaben der Beschwer- deführerin recht schnell und eindeutig die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit vor allem emotional instabilen, aber auch selbstunsicheren, unreifen, ängstlich-vermeidenden sowie teils impulsiven, teils zwanghaften Anteilen. Bereits seit der Kindheit und Adoleszenz fänden sich bei der Beschwerdeführerin viele der typischen, von der ICD-10 defi- nierten Symptome einer solchen Persönlichkeitsstörung, die sich bis heute eindrucksvoll durch ihre gesamte Biographie ziehen würden. Durch die bestehende Persönlichkeitsstörung würden sich auch die immer wieder

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- 9 - auftretenden Dekompensationen in der Vergangenheit sowie die aktuelle Symptomatik, welche sich spätestens seit 2009 nun immer wieder deutlich manifestiert und mittlerweile gar chronifiziert habe, begründen (S. 23 ff. Ziff. 1.2). Aus rein medizinisch-psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin trotz ihrer rezidivierenden depressiven Störung und trotz ihrer zugrundeliegen- den Persönlichkeitsstörung grundsätzlich in der Lage (bei Fortsetzung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung mit regelmässigen Kon- sultationen und auch nach der Entlassung aus der stationären Behandlung, inklusive einer geeigneten, regelmässig einzunehmenden Psychopharma- kotherapie, ehrlicher Willensanstrengung und entsprechender Prioritäten- setzung) in ihrer bisherigen Tätigkeit als … in einem … sowie auch in jeder anderen ihrem Alter und ihrem Ausbildungsstand entsprechenden Tätigkeit zumindest zeitlich reduziert und unter Anerkennung einer gewissen Leis- tungsminderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine verwertbare Ar- beitsleistung zu erbringen. Wegen des aufgrund der Persönlichkeitsstörung entstehenden, vermehrten Aufwandes an Auseinandersetzung mit Vorge- setzten, Kollegen, Selbststruktur und Eigenmotivation wäre eine Leis- tungsminderung anzuerkennen, welche über die Zeit schwanke, jedoch im Mittel nicht über 20 % liegen werde. Wegen der erhöhten Erschöpfbarkeit wäre zudem von einer zeitlich leicht reduzierten Zumutbarkeit auf sechs Stunden täglich (zwei Mal zweieinhalb Stunden mit Pause) auszugehen. Dies entspreche einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in den bisherigen Tätigkei- ten als … in einem …. Von dieser Beurteilung sei spätestens von Herbst 2018 bis Oktober 2019 auszugehen. Zuvor sei von Ende 2017 an zunächst von einer höhergradigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, wie von den be- handelnden Psychiatern attestiert; auch mit Beginn der stationären psych- iatrischen Behandlung Ende Oktober 2019 sei zunächst wieder von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, nach Entlassung aus der stationären psychiatrischen Behandlung sollte hingegen schnell wieder eine Teilarbeitsfähigkeit erreicht werden (S. 42 f. Ziff. 8.1). Eine gut struktu- rierte Tätigkeit in einem möglichst kleinen Team und einem möglichst ruhi- gen konstanten Umfeld, ohne allzu hohe Anforderungen an die Eigenorga- nisation und an die Sozialkompetenzen der Beschwerdeführerin, sei zu empfehlen und wäre als angepasste Tätigkeit anzusehen. Die Leistungs-

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- 10 - minderung wäre entsprechend geringer und über den Zeitverlauf mit maxi- mal 10 % zu quantifizieren. Auch die zeitliche Zumutbarkeit läge höher und wäre mit maximal sechs Stunden pro Tag anzusetzen (zwei Mal drei Stun- den mit Pausen). Dies entspreche einer Arbeitsfähigkeit von rund 70 % (67.5 %) für eine optimal angepasste Tätigkeit. Die diesbezüglichen Anga- ben zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit hätte auch für eine leidensangepasste Arbeit ihre Gültigkeit (S. 43 f. Ziff. 8.2). Die Prognose erscheine im Hinblick auf die zugrundeliegende Persönlichkeitss- törung, den bisherigen Verlauf und den mittlerweile auch grossen Einfluss krankheitsfremder, sozialer Belastungsfaktoren und deutlichem Leistungs- begehren der Beschwerdeführerin mittel- und langfristig eher unsicher und ungünstig (S. 32 Ziff. 3). 4.1.2 Ab dem 12. November 2019 bis zum 21. Mai 2020 (act. II 171/49) befand sich die Beschwerdeführerin in stationärer psychiatrischer Behand- lung im F.________ (F.________). Im diesbezüglichen Zwischenbericht vom 10. März 2020 (act. II 82) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 7 Ziff. 2.5): - Ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) im Sinne einer komplexen Traumafolgestörung mit Erfahrungen von häuslicher Gewalt in der Kindheit - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit Suizidgedanken (ICD-10 F33.2) - Zwangsstörung, Zwangsgedanken und -handlungen gemischt, teilweise remittiert (ICD-10 F42.2) - Komplexe Traumafolgestörung (ICD-10 F43.1), Differentialdiagnose: Pa- nikstörung (ICD-10 F41.0), generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) Im bisherigen stationären Verlauf habe sich eine leichte Verbesserung der Stimmung, ein Rückgang der Suizidalität sowie eine Verbesserung der An- spannung und der Zwänge gezeigt. Es persistierten jedoch immer noch ei- ne gedrückte Stimmung, Ängste, leichte Zwänge, eine starke Instabilität und geringe Belastbarkeit, schwankende Suizidgedanken, eine ausgepräg- te Schüchternheit und eine hohe Belastung in der Konfrontation mit Inhal- ten aus der Vergangenheit. Bei Belastungen komme es immer wieder zu Verschlechterungen der Suizidalität, so dass wiederholt über Nacht eine Verlegung auf eine Akutstation nötig gewesen sei (S. 5 Ziff. 2.1). Zum jetz- igen Zeitpunkt sei die Arbeitsfähigkeit nicht beurteilbar. Nach einer weiteren Stabilisierung sei vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin zeitnah in einem

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- 11 - niedrigen Pensum unter geschützten Bedingungen wieder in den Arbeits- prozess einsteigen könne (S. 10 Ziff. 4.1). 4.1.3 Am 15. April 2020 (act. II 84/2) nahm Dr. med. C.________ Stellung zum Bericht des F.________. Er schliesse sich dem F.________ nicht an, dass eine Zwangsstörung bestehe (S. 2 f.). Auch die vom F.________ dia- gnostizierte Panikstörung und generalisierte Angststörung überzeuge nicht. Die diesbezüglichen Angstphänomene seien eindeutig zur Persönlich- keitsstörung und letztlich auch zu einer rezidivierenden depressiven Störung zu zählen und mit diesen Diagnosen bereits ausreichend erfasst worden (S. 3 f.). Die diagnostizierte Traumafolgestörung habe das F.________ nicht sauber hergeleitet und überzeuge nicht (S. 4, 8). Es sei offensichtlich, dass die Diagnosen einer Posttraumatischen Belastungs- störung, einer "komplexen Traumafolgestörung" oder gar einer anhaltenden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung bei der Beschwerdeführe- rin sicherlich nicht bestätigt werden könnten (S. 11). Vielmehr sei lediglich davon auszugehen, dass einzelne vermeintlich "traumatische" Erfahrungen und Erlebnisse der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit zur Entwick- lung ihrer kombinierten Persönlichkeitsstörung beigetragen hätten (S. 12). Sie leide vor allem an einer pathologischen Persönlichkeitsorganisation im Sinne einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, welche sich im Zeitverlauf mit diversen psychopathologischen Phänomenen und Symptomen ausdrü- cken und äussern könne, ohne dass diese Symptome jedoch jedes Mal im Sinne weiterer, eigenständiger und ätiologisch unterschiedlicher psychi- scher Störungen zu diagnostizieren seien (S. 4 f.). Eine echte psychische "Multimorbidität" mit gleich vier gleichzeitig bestehenden ätiologisch unter- schiedlichen psychischen Störungen, wie sie im Bericht des F.________ suggeriert werde, sei bei der Beschwerdeführerin sicherlich nicht anzu- nehmen (S. 13). An der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gemäss Gutach- ten könne festgehalten werden (S. 14 f.). Unter Berücksichtigung der Hos- pitalisation ab November 2019 könne spätestens drei bis vier Monate nach Entlassung aus dem stationären Aufenthalt ein beruflicher Wiedereinstieg zu einem zunächst geringen Pensum mit langsam progressiver Steigerung bis maximal fünf Monate danach erwartet werden, wobei sicherlich eine genaue Spezifizierung der Steigerung aus rein gutachterlicher Sicht nicht möglich sei (S. 16). In Anbetracht des offensichtlichen Rentenbegehrens

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- 12 - der Beschwerdeführerin würden sehr wahrscheinlich weitere Einsprachen und Kritiken folgen und sie werde ihre Psychiaterin oder andere Therapeu- ten zur Erstellung neuer Berichte und Arztzeugnisse drängen, in welchen sehr wahrscheinlich immer wieder neue und andere Diagnosen postuliert würden (S. 17). 4.1.4 Vom 25. Mai 2020 bis zum 22. September 2020 befand sich die Be- schwerdeführerin in der G.________ in teilstationärer Behandlung (act. II 171/33). Dazwischen erfolgten vom 3. Juni 2020 bis zum 5. Juni 2020 (act. II 171/44) sowie vom 30. Juli 2020 bis zum 10. August 2020 (act. II 171/42) im F.________ stationäre Aufenthalte. Nach der teilstatio- nären Behandlung in der G.________ erfolgte dort ab dem 23. September 2020 bis zum 6. Januar 2021 eine stationäre Behandlung (act. II 171/24). Ab dem 11. Februar 2021 erfolgte bis am 1. Oktober 2021 wiederum eine teilstationäre Behandlung in der G.________ (act. II 131/2, 184). 4.1.5 Dr. med. D.________ diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom 31. Juli 2022 (act. II 177.1) folgende aktuelle Leiden (S. 47 Ziff. 6.3): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht ausgeprägt bzw. chronifiziert (ICD-10 F33.0/F34.1) - Störungen durch schädlichen Gebrauch von Amphetaminen (ICD-10 F15.1) - Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) - Deutliches Rentenbegehren, Simulation nicht sicher auszuschliessen. Das aktuell erstmalig im bisherigen Krankheitsverlauf durchgeführte Dro- genscreening habe überraschenderweise einen positiven Befund gezeigt. Bisher hätte man immer der Beschwerdeführerin vertraut, die angegeben habe, keine Drogen zu nehmen und nicht übermässig Alkohol zu trinken. Bislang von ihr vorgebrachte Symptome müssten nun unter dem Aspekt der vormals eventuell zusätzlich erfolgten Einnahme von Amphetaminen neu diskutiert werden. Weiter habe die Beschwerdeführerin angegeben, in Bezug auf den sexuellen Missbrauch von der Begegnung mit dem älteren Täter immer noch Angst zu haben. Er sei ein Bekannter der Eltern und be- suche diese immer noch. Die Gutachterin gab an, gemäss den Angaben der Therapeutin habe die Beschwerdeführerin ihr gegenüber angegeben, dieser sei vor Jahren verstorben (S. 44 Ziff. 6.1; vgl. auch S. 38 Ziff. 5 so- wie S. 45 Ziff. 6.2). Insgesamt sei in der aktuellen Untersuchung bei nach

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- 13 - wie vor deutlich vorhandenem Rentenbegehren der Verdacht auf Manipula- tion mit mindestens Verdeutlichung und Aggravation von Beschwerden, bis hin zu Simulationsverdacht, entstanden (S. 44 Ziff. 6.1). Die Beschwerde- führerin sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit mit einer Leistungstätigkeit, Wechselschichten, Pikettdienst und Teamarbeit sieben Stunden pro Tag bezogen auf eine 42-Stundenwoche arbeitsfähig. Dabei bestehe wegen er- höhten Pausenbedarfs eine zusätzliche Einschränkung von 10 %. Bezogen auf ein 100%-Pensum bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Während stationärer und teilstationärer Aufenthalte sei die Beschwerdeführerin nach- vollziehbar zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Dazwischen dürfte eine Ar- beitsfähigkeit von mindestens 80 % bestanden haben. Eine angepasste Tä- tigkeit (keine häufigen Wechselschichten und keine übermässigen Pikett- dienste, Limitation von Überstundenleistungen auf eine Stunde pro Arbeits- tag, zeitnaher Ausgleich innerhalb von drei Tagen, flache Hierarchien, wert- schätzendes Umfeld) sei der Beschwerdeführerin acht Stunden pro Tag bei dabei bestehender Einschränkung von 10 % wegen vermehrten Pausenbe- darfs zumutbar. Bei einem Vollzeitpensum bestehe nach stufenweisem Be- lastungsaufbau an einem Probearbeitsplatz oder in einem Arbeitstraining eine Arbeitsfähigkeit von 90 %. Während stationärer und teilstationärer Auf- enthalte sei sie nachvollziehbar zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Dazwi- schen dürfte theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 70 bis 80 % bestanden haben (S. 55 f. Ziff. 8). Vorläufig mache die Fortführung der Therapie keinen Sinn, solange sich die Beschwerdeführerin in der Therapie manipulativ verhalte, zusätzlich Amphetamine einnehme und gar nicht wirk- lich an einer erfolgreichen Durchführung interessiert sei (S. 53 Ziff. 7.1). 4.1.6 Die Beschwerdeführerin befand sich vom 21. Februar 2023 bis zum

17. Mai 2023 in der H.________ in stationärer Behandlung. Im diesbezügli- chen Bericht vom 30. Mai 2023 (act. II 194; vgl. ebenfalls Austrittsbericht vom 22. Mai 2023 [act. II 211/6]) wurden folgende Diagnosen mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 5 f. Ziff. 2.5): - Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1): komplexe Post- traumatische Belastungsstörung nach ICD-11 inkl. Dissoziationen mit psychoformen und somatoformen Symptomen bei einer Störung der Selbstorganisation, vordiagnostiziert und bestätigt am 9. März 2023 - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), vordiagnostiziert und bestätigt am 7. März 2023

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- 14 - - Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt (ICD-10 F42.2), vordia- gnostiziert, nicht genauer untersucht in der H.________ - Ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6), vordia- gnostiziert und Differentialdiagnose emotional-instabile Persönlichkeitss- törung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31), diagnostisch nicht genauer untersucht in der H.________ Anamnese und Befunde hätten für das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung gesprochen (S. 3 Ziff. 2.2). Es sei davon auszugehen, dass sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin mit weiterer Psychotherapie mittel- bis langfristig verbessern werde. Eine Arbeitsfähig- keit (im Niedrigpensum) im Rahmen einer Integrationsmassnahme dürfte, sofern sich der Gesundheitszustand nicht kurzfristig verschlechtere, im Ver- lauf möglich sein. Insgesamt sei aber angesichts der komplexen Erkran- kungen von einem protrahierten Verlauf auszugehen (S. 6 Ziff. 2.7). Auf- grund des klinischen Eindrucks bestünden schwere Einschränkungen für die Kontaktfähigkeit zu Dritten, mittelgradige Einschränkungen für die Flexi- bilität und Umstellungsfähigkeit, die Durchhaltefähigkeit, die Selbstbehaup- tungsfähigkeit, die Gruppenfähigkeit sowie für die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben. Uneingeschränkt wirkten die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, die fachliche Kompetenz und die Wegefähigkeit (Ziff. 3.4). Momentan sei die Tätigkeit als … im ersten Ar- beitsmarkt nicht zumutbar (Ziff. 4.1). 4.1.7 Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Praktischer Arzt vom RAD, führte in der Aktenbeurteilung vom

14. Juni 2023 (act. II 196) aus, dem Gutachten von Dr. med. D.________ vom 31. Juli 2022 sei zu entnehmen, dass die Gutachterin am 2. Mai 2022 mit dem E.________ telefoniert habe. Die zuständige Sozialarbeiterin habe gegenüber der Gutachterin dabei erwähnt, dass es die Beschwerdeführerin "sicherlich stark zurückwerfen" werde, wenn "sie keine IV bekäme". Auf- grund des bisherigen Verlaufs sei es nicht überraschend gewesen, dass sich diese nach dem Gutachten (und möglicherweise Bekanntgabe des Gutachterergebnisses) in stationäre Behandlung in der H.________ bege- ben habe. Dem entsprechenden Bericht vom 30. Mai 2023 seien keine Be- schwerden, Symptome oder Diagnosen zu entnehmen, welche zum Zeit- punkt der Begutachtung bei Dr. med. D.________ nicht bereits bekannt gewesen seien. Zudem sei dem Bericht zu entnehmen, dass die Be- schwerdeführerin "von der stationären Psychotherapie profitieren" habe

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- 15 - können und dass sich deren Stimmung im Verlauf der Behandlung "partiell" aufgehellt habe. Bei Austritt seien keine Hinweise auf akute Selbstgefähr- dung vorhanden gewesen. Eine relevante und anhaltende Änderung des Gesundheitszustandes nach dem psychiatrischen Gutachten vom 31. Juli 2022 sei nicht auszumachen und es könne weiterhin an den diesbezügli- chen Feststellungen festgehalten werden. Aufgrund des offensichtlichen Leistungsbegehrens der Beschwerdeführerin sei mit weiteren Behandlun- gen sowie Berichten, Stellungnahmen und Einwänden von Seiten der be- handelnden Fachpersonen zu rechnen. 4.1.8 Dr. med. J.________ sowie die Psychologin K.________ von der Klinik L.________ nahmen am 6. September 2023 (act. II 211/3) Stellung zum psychiatrischen Gutachten der Dr. med. D.________. Der stationäre Aufenthalt in der H.________ vom 6. September 2023 sei im Gutachten nicht berücksichtigt worden. Der Bericht enthalte objektive Befunde in Be- zug auf die Diagnosestellung, welche eine komplexe Posttraumatische Be- lastungsstörung nach ICD-11 inkl. Dissoziationen mit psychoformen und somatoformen Symptomen bei einer Störung der Selbstorganisation ein- deutig bestätigten. Aus aktueller Sicht gebe es keinen Anlass davon aus- zugehen, dass die Beschwerdeführerin Amphetamine konsumiere. Ein sol- cher Konsum wäre mit Sicherheit in einem dreimonatigen stationären Auf- enthalt aufgefallen. Entsprechend liessen keine der im Gutachten be- schriebenen Symptome auf einen solchen Konsum schliessen. Den dies- bezüglichen Schlussfolgerungen könne nicht gefolgt werden und soweit die benannten Inkonsistenzen und Widersprüche betreffend, komme es nicht selten vor, dass im Rahmen von aufkommenden traumatischen Erinnerun- gen im Verlaufe der Therapie erst einzelne Teile genannt würden. Je mehr Vertrauen aufgebaut werden könne, desto eher sei es Opfern auch mög- lich, darüber zu sprechen und Einzelheiten inkl. Täter zu nennen oder gar zu erinnern. Offensichtlich falle es der Beschwerdeführerin schwer, über Erlebtes zu sprechen. Es gebe keinen Anlass, an ihrer Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Weiter könne es auch durchaus zu Ausnahmen in der Symptoma- tik kommen, d.h. Momente, wo die Symptome weniger offensichtlich auftre- ten würden. Anders als gutachterlich postuliert, handle es sich sehr wohl um echte Dissoziationen. Soweit der gutachterlich genannte Berentungs- wunsch betreffend, sei es wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin

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- 16 - einige Zeit gebraucht habe, sich mit der Tatsache abzufinden, nicht auf ihren erlernten Beruf zurückkehren zu können und konkrete Schritte in Richtung der Eingliederungsmassnahmen zu gehen. Mittlerweile sei sie bereit, eine geeignete Arbeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt zu suchen, bei welcher sie zeitlich flexibel, ihrer Belastbarkeit angepasst und längerfristig arbeiten könne. Ausserdem sei aus den Akten bekannt, dass die "Demons- tration der Störung im nahen zeitlichen Kontext zu Eingliederungs- bemühungen" damit zu tun habe, dass die Befragung des ersten Gutach- ters bei der Beschwerdeführerin das Wiedererleben psychotraumatischer Erlebnisse in einem Ausmass ausgelöst habe, wie es vorher noch nie pas- siert sei. Weiter sei die Möglichkeit von Simulation vollständig ausge- schlossen. Es sei unmöglich, einem grossen und gut miteinander verbun- denem Helfernetz (Spitex, Ergotherapie, Sozialdienst, Casemanagerin, Arbeitgeberin, diverse Behandler) etwas vorzuspielen. Inkonsistenzen in dem Ausmass, wie im Gutachten beschrieben, wären dabei aufgefallen. 4.1.9 Dr. med. I.________ nahm in der RAD-Aktenbeurteilung vom 14. November 2023 (act. II 214) Stellung zum Einwand vom 8. September 2023 (act. II 211/1 f.) sowie den damit eingereichten medizinischen Unter- lagen (act. II 211/3 ff.). Aus dem Bericht der Klinik L.________ vom 6. Sep- tember 2023 (act. II 211/3) seien keine neuen, relevanten medizinischen Tatsachen zu entnehmen. Dass nach der stationären Behandlung in der H.________ "ein weiterer Aufenthalt … als indiziert erachtet" worden sei, erscheine nicht überraschend. Im Zusammenhang mit dem positiven La- borresultat auf Amphetamine im Urin bei der gutachterlichen Untersuchung bei Dr. med. D.________ stelle sich die Frage, warum entgegen derer Empfehlung keine Drogenscreenings durchgeführt worden seien, um einen entsprechenden Konsum zu widerlegen. Im Zusammenhang mit dem Aus- schluss der "Möglichkeit von Simulation" und der Unmöglichkeit, "etwas vorzuspielen", sei auf die ausführliche Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität im Gutachten zu verweisen. Im Zusammenhang mit der Dia- gnose einer komplexen Posttraumatischen Belastungsstörung sei ange- merkt, dass Dr. med. D.________ auf diese Diagnose und die Überlappun- gen mit einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline- Typ ausführlich eingegangen sei, neben den Beeinträchtigungen durch die Persönlichkeitsstörung jene durch eine "mögliche komplexe PTBS" berück-

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- 17 - sichtigt, jedoch im Vergleich zu motivationalen und anderen Faktoren als "eher geringgradig" eingeschätzt habe. Während im Bericht der Klinik L.________ vorwiegend die subjektiven Beschwerden der Beschwerdefüh- rerin gewichtet worden seien, sei die gutachterliche Beurteilung unter Ein- bezug einer ausführlichen Prüfung der Standardindikatoren erfolgt. Zusam- menfassend könne weiterhin auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.________ vom 31. Juli 2022 abgestellt werden. 4.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situati- on einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen In- halt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezial- ärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswür- digung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4

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- 18 - S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 4.3 Das psychiatrische Gutachten der Dr. med. D.________ vom 31. Juli 2022 (act. II 177.1) erfüllt die Voraussetzungen der Rechtsprechung an Expertisen (vgl. E. 4.2 hiervor) und überzeugt. Die Feststellungen der Gut- achterin beruhen auf eigenen spezialärztlichen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Be- schwerden getroffen worden. Die Beschwerdeführerin wurde in der betrof- fenen Disziplin (Psychiatrie) zweimalig (21. März und 11. Mai 2022) unter- sucht und beurteilt. Die Gutachterin hat ihre Befunde und Diagnosen im Rahmen ihrer Beurteilung umfassend und nachvollziehbar diskutiert und dargelegt. Sie hat begründet dargelegt, dass bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht ausgeprägt bzw. chronifiziert (ICD-10 F33.0/F34.1), Störungen durch schädlichen Ge- brauch von Amphetaminen (ICD-10 F15.1), eine Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) sowie ein deutliches Rentenbegehren (Simulation nicht sicher auszuschliessen) vorliegen (S. 177.1/46 ff. Ziff. 6.3). Weiter kam Dr. med. D.________ zum überzeugenden Schluss, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als … (Leistungstätig- keit mit Wechselschichten, Pikettdienst und Teamarbeit) bezogen auf ein Vollzeitpensum an sieben Stunden pro Tag bei dabei bestehender Leis- tungseinschränkung von 10 % wegen erhöhten Pausenbedarfs, d.h. ge- samthaft zu 80 %, zumutbar ist, eine leidensangepasste Tätigkeit (keine häufigen Wechselschichten und keine übermässigen Pikettdienste, Limita- tion von Überstunden auf eine Stunde pro Arbeitstag, zeitnaher Ausgleich innerhalb von drei Tagen, flache Hierarchien, wertschätzendes Umfeld) ca. acht Stunden pro Tag bei dabei bestehender Leistungsminderung von 10 % wegen vermehrten Pausenbedarfs, d.h. gesamthaft zu 90 %. Während stationärer und teilstationärer Aufenthalte ist verständlich mit ei- ner vollständigen Arbeitsunfähigkeit zu rechnen; dazwischen besteht eine Arbeitsfähigkeit von wiederum mindestens 70-80 % (act. II 177.01/55 f. Ziff. 8). Die gutachterlichen Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge sind für die streitigen Belange umfassend und die gezogenen Schlussfolge- rungen zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar und einleuchtend begründet. Zudem wurden sie in der Folge auch von RAD-Psychiater Dr.

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- 19 - med. I.________ in seinen Aktenbeurteilungen vom 14. Juni 2023 (act. II

196) und 14. November 2023 (act. II 214) bestätigt und decken sich im Wesentlichen mit jenen im Erstgutachten von Dr. med. C.________ vom 6. Januar 2020 (act. II 72.1) sowie dessen Ergänzungen vom 15. April 2020 (act. II 84/2). Dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D.________ vom 31. Juli 2022 (act. II 177.1) kommt damit auch unter Berücksichtigung der übrigen ärztlichen Berichte sowie der Vorbringen der Beschwerdeführe- rin im Beschwerdeverfahren – wie nachfolgend dargelegt – voller Beweis zu und es ist darauf abzustellen. Weder im Beschwerdeverfahren noch im Verwaltungsverfahren (vgl. Ein- wand vom 8. September 2023 [act. II 211]) wurde substantiiert auf das psychiatrische Gutachten der Dr. med. D.________ vom 31. Juli 2022 (act. II 177.1) eingegangen. Soweit beide Male vorgebracht wird, der Austrittsbe- richt der H.________ vom 22. Mai 2023 (act. II 211/6) sei im psychiatri- schen Gutachten der Dr. med. D.________ nicht berücksichtigt worden, vermag die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Ein erster Bericht der H.________ vom 30. Mai 2023 (act. II 194), welcher tags darauf und damit nach Erstellung des Gutachtens bei der Beschwer- degegnerin einging, hat diese RAD-Psychiater Dr. med. I.________ vorge- legt. Dieser legte in seiner Aktenbeurteilung vom 14. Juni 2023 (act. II 196) überzeugend dar, dass diesem keine Beschwerden, Symptome oder Dia- gnosen zu entnehmen sind, welche im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. med. D.________ nicht bereits bekannt gewesen wären. Dr. med. I.________ kam zum nachvollziehbaren Schluss, dass durch diesen Be- richt keine relevante und andauernde Änderung des Gesundheitszustandes dargelegt wurde und weiterhin auf das Gutachten abgestellt werden kann. Insbesondere hat sich die Gutachterin auch ohne Vorliegen des Berichts der H.________ aufgrund der sonstigen Berichte zur Diskussion der kom- plexen Posttraumatischen Belastungsstörung ausführlich geäussert (act. II 177.1/50 Ziff. 6.3). Wie Dr. med. I.________ in seiner Aktenbeurteilung vom 14. November 2023 (act. II 214) richtig wiedergibt, ist Dr. med. D.________ bezüglich einer komplexen Posttraumatischen Belastungs- störung in ihrem Gutachten auf diese Diagnose und die Überlappung mit einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ aus- führlich eingegangen und hat neben den Beeinträchtigungen durch die

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- 20 - Persönlichkeitsstörung jene durch eine "mögliche komplexe PTBS" berück- sichtigt, jedoch im Vergleich zu motivationalen und anderen Faktoren als "eher geringgradig" eingeschätzt. Schliesslich hat sich diesbezüglich be- reits Dr. med. C.________ in seiner Gutachtensergänzung vom 15. April 2020 umfangreich geäussert und dargelegt, dass eine zusätzlich zur Per- sönlichkeitsstörung noch bestehende "Traumadiagnose", etwa einer Post- traumatischen Belastungsstörung oder "komplexe Traumafolgestörung" sicherlich nicht haltbar sei, sondern lediglich davon auszugehen ist, dass einzelne vermeintlich "traumatische" Erfahrungen und Erlebnisse der Be- schwerdeführerin in der Vergangenheit zur Entwicklung ihrer kombinierten Persönlichkeitsstörung beigetragen hatten (act. II 84/13). Soweit den im Vorbescheid eingereichten Austrittsbericht der H.________ vom 22. Mai 2023 (act. II 211/6) betreffend, nahm Dr. med. I.________ am 14. Novem- ber 2023 (act. II 214) dahingehend Stellung, dass das in seiner Stellung- nahme vom 14. Juni 2023 zum Bericht der H.________ vom 30. Mai 2023 Dargelegte ebenfalls für den inhaltlich praktisch identischen Austrittsbericht vom 22. Mai 2023 Gültigkeit hat, was überzeugt. Im Vorbescheid wurde weiter der Bericht der Klinik L.________ vom 6. September 2023 (act. II 211/3) eingereicht. Hierzu stellte RAD-Psychiater Dr. med. I.________ in seiner Beurteilung vom 14. November 2023 (act. II 214) zu Recht und entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde (S. 1 f. Ziff. 4) fest, dass diesem Bericht keine neuen, relevanten medizinischen Tatsachen zu entnehmen sind, sondern vielmehr die subjektiven Beschwerden der Be- schwerdeführerin gewichtet wurden, währenddem Dr. med. D.________ ihre gutachterliche Beurteilung unter Einbezug einer ausführlichen Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 (vgl. hierzu act. II 177.1/40 ff. Ziff. 6) abgab. Soweit im Bericht der Klinik L.________ vorge- bracht wurde, es gebe keinen Anlass davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführerin Amphetamine konsumiere, erstaunt, warum in der Klinik L.________ nicht ein entsprechender Drogentest durchgeführt wurde, um das klare Ergebnis des anlässlich der Begutachtung durchgeführten dies- bezüglichen Tests (act. II 177.2/2) zu widerlegen. Weiter trägt die Stellung- nahme der Klinik L.________ deutlich advokatorische Züge, weshalb den dortigen Ausführungen auch aus diesem Grund nur begrenzter Beweiswert zukommt (Urteil des BGer 8C_695/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.3 mit Hinweis). Schliesslich besitzt keiner der den Bericht unterzeichnenden

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- 21 - Mediziner einen Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie (), weshalb er nicht geeignet ist, zu die- ser Disziplin stichhaltige Aussagen zu machen (vgl. statt vieler Urteil des BGer 8C_83/2010 vom 22. März 2010 E. 3.2.3). Schliesslich liegen gestützt auf das Gutachten von Dr. med. D.________ bei der Beschwerdeführerin massive Inkonsistenzen vor, welche von der Gutachterin in ihrer abschliessenden Beurteilung ausgeklammert wurden (vgl. diesbezüglich auch Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 4). Bereits Dr. med. C.________ führte anlässlich der ersten psychiatrischen Begutachtung 2020 aus, neben einem subjektiv zweifelsohne vorhandenen Leidensdruck würden darüber hinaus auch immer wieder gewisse, nicht krankheitsbe- dingte Verdeutlichungs- und Aggravationstendenzen deutlich, vor allem auch in Bezug auf die beklagten anxiodepressiven Symptome und die ver- meintliche Suizidalität (act. II 72.1/41 Ziff. 7.4). Im gleichen Kontext nannte Dr. med. C.________ den offensichtlichen Wunsch der Beschwerdeführerin nach Anerkennung des bisherigen Leidens und der Lebensleistung über- haupt (act. II 72.1/30). Im Gutachten von Dr. med. D.________ vom 31. Juli 2022 legte diese nachvollziehbar und anschaulich dar, dass insgesamt in der von ihr durchgeführten Untersuchung bei deutlich vorhandenem Ren- tenbegehren der Verdacht auf Manipulation mit mindestens Verdeutlichung und Aggravation von Beschwerden bis hin zu Simulationsverdacht entstan- den sind (act. II 177/44 Ziff. 6.1). Ein Anzeichen für Simulation sieht die Gutachterin auch in der im Austrittsbericht der G.________ vom 19. Okto- ber 2020 geschilderten Veränderung der Beschwerdeführerin nach Kon- frontation mit der Diskrepanz ihres Zustandsbildes, diesbezüglich insbe- sondere die hochvariable Sprechlautstärke mit selbstbewusstem Auftreten im Zusammensein mit Mitpatienten und die Präsentation von Flüsterspra- che, Hyperventilation und vermeintlicher Dissoziation mit Augenrollen, mo- torischen Blockaden und Intrusionen in den Therapiestunden. Auch anläss- lich der Begutachtung bei Dr. med. D.________ hat sich die Beschwerde- führerin wie bereits anlässlich der Exploration bei Dr. med. C.________ oder zu Beginn stationärer Aufenthalte sehr leidend und schwer krank, als Opfer, präsentiert. Die genaue Beobachtung ihres Verhaltens liessen aber relativ rasch Zweifel an der Echtheit der Symptome aufkommen (act. II 177.1/51 Ziff. 6.3). Auch betreut die Beschwerdeführerin die schulpflichti-

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- 22 - gen Kinder ihrer Geschwister, was gemäss Dr. med. D.________ auf vor- handene Ressourcen hindeutet (act. II 177.1/46 Ziff. 6.2) und was – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 Ziff.

4) – bei einer entsprechend schweren Einschränkung, wie von der Be- schwerdeführerin postuliert, nicht möglich wäre. Eine weitere Diskrepanz schilderte Dr. med. D.________ dahingehend, dass die Beschwerdeführe- rin am Ende der zweiten Untersuchung den Laborkurier freudig anstrahlte, während sie sich zuvor stundenlang als bemitleidendes Opfer präsentierte. Auch wies die Gutachterin auf den Umstand hin, dass die Beschwerdefüh- rerin trotz ihrer Angst, im Mittelpunkt zu stehen, seit der Jugendzeit Gottes- dienste in der Freikirche gestaltet, bei denen sie als … und … durchaus exponiert vor der Gemeinde auftreten und offensichtlich auch sprechen kann (act. II 177.1/45 Ziff. 6.2). Schliesslich wurde im Gutachten von Dr. med. D.________ auch auf Verhaltensauffälligkeiten etwa während der Begutachtung hingewiesen: Die Beschwerdeführerin hat sich während der Exploration zurückgelehnt und die Gutachterin verstohlen beobachtet, während sie sich mit der Spitexfrau unterhalten hat. Meist hat sie die Augen gesenkt gehalten. Einmal, gegen Untersuchungsende, hat sie den Büro- sessel, auf dem sie gesessen hat, plötzlich schwungvoll zurückgesetzt und sich damit gegen den unteren Rand eines über ihr aufgehängten Bildes gestossen, welches daraufhin krachend von der Wand gefallen ist. Während die Spitexfrau erschrocken reagiert hat, hat die Beschwerdeführe- rin nur leicht erstaunt geblickt und sich langsam um- und zurückgedreht. Sie hat keine Anstalten gemacht, das Bild aufzuheben, hat sich auch nicht entschuldigt und nicht angeboten, der Gutachterin beim Wiederaufhängen des Bildes behilflich zu sein (act. II 171.1/29 Ziff. 4.1). Die Beschwerdeführerin äussert bereits seit Jahren einen Berentungs- wunsch und sieht sich ausser Lage, wieder im ersten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Diesbezüglich wies denn Dr. med. D.________ auch zu Recht auf den Umstand hin, dass diverse Male kurz vor Terminen mit Institutionen Krisen auftraten und eine Wiedereingliederung verhinderten (act. II 177.1/43 Ziff. 6.1). Weiter ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin sich gemäss Aussage der Behandlerin nach dem zweiten Untersuchungstermin bei Dr. med. D.________ gemeldet und ihre Unsicherheit ausgedrückt hat, ob sie sich anlässlich der gutachterlichen

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- 23 - Exploration richtig verhalten habe und das Richtige gesagt habe (act. II 177.1/38 Ziff. 5). Eine weitere Inkonsistenz ergab sich in Bezug auf den geltend gemachten Missbrauch. Die Beschwerdeführerin gab im Verlauf des Verfahrens diverse Male an, in ihrer Kindheit/Jugend sexuell miss- braucht worden zu sein (vgl. act. II 72.1/33, 72.1/36, 177.2/5, 177.1/54). Konkret gab sie an, ab ca. 8-jährig von einem entfernten Familienmitglied im Jugendalter mehrmals sexuell missbraucht worden zu sein. Mit 14 Jah- ren sei sie durch einen Bekannten (Erwachsenen) der Eltern mehrmalig sexuell missbraucht worden (act. II 177.2/5). Gegenüber Dr. med. D.________ gab die Beschwerdeführerin an, vor der Begegnung mit dem älteren Täter habe sie immer noch Angst; er sei ein Bekannter der Eltern und besuche diese immer noch (act. II 177.1/44 Ziff. 6.1). Wie die Psycho- login M.________ der Gutachterin jedoch am 17. Mai 2022 mitteilte, habe die Beschwerdeführerin Ersterer gegenüber erwähnt, der ältere Täter sei bereits verstorben (act. II 177.1/38 Ziff. 5). Damit bestehen zahlreiche In- konsistenzen, die von der Beschwerdeführerin nicht ansatzweise geklärt werden können. 4.4 Nach dem Dargelegten besteht mit dem psychiatrischen Gutachten der Dr. med. D.________ vom 31. Juli 2022 (act. II 177.1) eine beweiskräf- tige medizinische Grundlage. Der medizinische Sachverhalt wurde von der Beschwerdegegnerin damit rechtsgenüglich abgeklärt. Auf weitere medizi- nische Abklärungen (vgl. Beschwerde S. 1 f. Ziff. 4) ist in antizipierter Be- weiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; in BGE 151 III 28 nicht publ. E. 5.2 des Urteils 9C_298/2024 vom 14. August 2024; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4) zu verzichten. Damit ist erstellt, dass die Beschwerde- führerin in ihrer angestammten Tätigkeit als … an sieben Stunden pro Tag sowie in einer leidensangepassten Tätigkeit an acht Stunden pro Tag – bei beiden unter Berücksichtigung einer zusätzlichen Leistungseinschränkung um 10 % wegen vermehrten Pausenbedarfs – d.h. in Bezug auf ein Voll- zeitpensum 80 % bzw. 90 % – arbeitsfähig ist. Während stationärer und teilstationärer Aufenthalte war und ist die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig, dazwischen mindestens zu 70-80 % arbeitsfähig (act. II 177.1/55 f. Ziff. 8). Ob diese einzig aus psychiatrischer Sicht bestehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausserhalb der Hospitalisationen der

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- 24 - rechtlichen Prüfung anhand des strukturierten normativen Prüfungsrasters insbesondere auch mit Blick auf die festgestellten Inkonsistenzen (vgl. E. 3.2 hiervor) standhielte und ihr überhaupt invalidenversicherungsrechtliche Relevanz zukäme, kann offen bleiben, da aus einer Indikatorenprüfung keine höhere Arbeitsunfähigkeit resultieren kann als die medizinisch attes- tierte (vgl. Urteil des BGer 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.2.1) und ein Rentenanspruch auch unter Berücksichtigung einer Leistungsein- schränkung von 10 % bzw. 20 % – mit Ausnahme der Zeiten von statio- nären und teilstationären Behandlungen – zu verneinen ist (vgl. E. 6 hier- nach). 5. 5.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenan- spruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditäts- bemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie aArt. 28a Abs. 2 und 3 IVG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung). Ob eine versicher- te Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichter- werbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Metho- de der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsver- gleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2020 IV Nr. 72 S. 250, 9C_157/2020 E. 4.1.1). 5.2 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung von einem Status von 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Haushalt aus (act. II 217 f.), was von der Beschwerdeführerin beschwerdeweise nicht beanstandet wird. Diese arbeitete gemäss den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin ab dem 1. Juni 2011 bis zur Krankschreibung ab 31. August 2017 (vgl. auch act. II 5/4 Ziff. 4.3) mit einem Arbeitspensum von 80 % als … (act. II

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- 25 - 21/3), ohne dass Anzeichen bestünden, das Arbeitspensum wäre aus ge- sundheitlichen Gründen im Umfang von 80 % gewählt worden. Folglich ist die Invaliditätsgradbemessung anhand der gemischten Methode (vgl. aArt. 28a IVG, Art. 28a IVG, aArt. 27bis IVV, Art. 27bis IVV) bei einem Status 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Haushalt vorzunehmen. 6. 6.1 Wie unter E. 3.1 hiervor dargelegt, konnte ein Rentenanspruch frühestens im April 2019 entstehen. Zu diesem Zeitpunkt war das Wartejahr (vgl. E. 3.3. hiervor) noch nicht erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat die Er- füllung des Wartejahres auf November 2019 festgelegt (vgl. 199/8 Ziff. 8), was geschützt auf die attestierten Arbeitsunfähigkeiten und unter Berück- sichtigung von Rz. 2017 ff. und Anhang II des bis am 31. Dezember 2021 gültigen Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) nicht zu beanstanden ist (vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 6.2 Soweit den Haushalt betreffend ist gestützt auf den Abklärungsbe- richt Haushalt/Erwerb vom 25. Juli 2023 erstellt, dass im Haushalt keine Einschränkungen bestehen (act. II 199/6 f.). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt, begründet der Umstand, dass Arbeiten nur mühsam und mit höheren Zeitaufwand oder in Etappen bewältigt werden können, keine Invalidität. Ein erhöhter Zeitaufwand kann nur berücksichtigt werden, wenn die versicherte Person nicht alle Haushaltsarbeiten während der nor- malen Arbeitszeit erledigen kann und deswegen eine Dritthilfe braucht (vgl. Rz. 3030 des bis 31. Dezember 2021 gültigen KSIH bzw. die im Wesentli- chen gleichen Ausführungen in Rz. 3613 des seit dem 1. Januar 2022 gül- tigen Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Rente in der Invaliden- versicherung [KSIR]). Bei einer Leistungsminderung von 10 % bzw. 20 % und des von der Beschwerdeführerin gelebten Einpersonenhaushalt in ei- ner Zweieinhalbzimmerwohnung (vgl. Akten der Beschwerdeführerin [act. I]

3) ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Wie die Beschwerdegegnerin nach- vollziehbar darlegt (act. II 199/7 Ziff. 6), kann die Beschwerdeführerin die

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- 26 - Menge der anfallenden Haushaltsarbeiten anpassen bzw. auf die Woche aufteilen und müssen nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen. Damit besteht im Bereich Haushalt so oder anders ein Invaliditätsgrad von 0 %, was denn zu Recht von der Beschwerdeführerin nicht bemängelt wird. 6.3 Die Beschwerdeführerin war ab dem 12. November 2019 bis am

1. Oktober 2021 praktisch ununterbrochen in stationärer oder teilstationärer Behandlung (vgl. act. II 171/56, 171/33, 171/44, 171/42, 171/24, 131, 184). Gemäss den gutachterlichen Feststellungen bestand in diesen Zeiten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 4.4 hiervor), was unter den Parteien zu Recht unbestritten ist. Bei einem gewichteten Invaliditätsgrad im erwerb- lichen Bereich von über 70 % ist die ab dem 1. November 2019 zugespro- chene Invalidenrenten nicht zu beanstanden. 6.4 Per 1. Oktober 2021 trat eine Stabilisierung und damit Verbesse- rung des Gesundheitszustandes mit einer medizinisch-theoretischen Ar- beitsfähigkeit von nunmehr mindestens 80 % in der angestammten Tätig- keit als … ein (vgl. E. 4.4. hiervor), womit ein medizinischer Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ausgewiesen ist. Weitere medizinische Revisi- onsgründe sind mit dem stationären bzw. teilstationären Klinikaufenthalt vom 21. Februar 2023 bis 17. Mai 2023 und der bis am 31. Mai 2023 attes- tierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit (act. II 194/2) sowie mit der ab dem

1. Juni 2023 wieder bestehenden gutachterlich bestätigten Arbeitsfähigkeit von 80 % bzw. 90 % erstellt. 6.5 Beim Einkommensvergleich per 1. Oktober 2021 hat die Beschwer- degegnerin zur Bestimmung des Valideneinkommens das von der ehemali- gen Arbeitgeberin für das Jahr 2018 mitgeteilte Einkommen herangezogen, dies auf ein Vollzeitpensum hochgerechnet und der Nominallohnentwick- lung per 2021 angepasst, was nicht zu beanstanden ist. Gleich verhält es sich mit dem Invalideneinkommen, welches die Beschwerdegegnerin, da die Beschwerdeführerin ihre verbleibende Restarbeitsfähigkeit nicht bzw. nicht annähernd adäquat verwertet, gestützt auf statistische Werte des vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) bestimmte. Der ermittelte gewichtete Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von 15.56 % ist nicht zu beanstanden. Bei einem rentenausschlies- senden Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet 16 % hat die Beschwerdegeg-

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- 27 - nerin unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV zu Recht per Ende Dezember 2021 einen Rentenanspruch verneint. 6.6 Mit dem stationären bzw. teilstationären Klinikaufenthalt vom

21. Februar 2023 bis 17. Mai 2023 und der bis am 31. Mai 2023 attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit ist abermals ein medizinsicher Revisions- grund erstellt (vgl. E. 6.4 hiervor) und die Beschwerdegegnerin hat der Be- schwerdeführerin unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 2 IVV zu Recht ab dem 1. Mai 2023 wieder eine ganze Invalidenrente zugesprochen. 6.7 Per 1. Juni 2023 (vgl. E. 6.4 hiervor) hat die Beschwerdegegnerin zu Recht eine erneute Rentenberechnung vorgenommen. Analog dem Vor- gehen per 1. Oktober 2021 (vgl. E. 6.5 hiervor) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung per 2023 hat sie einen gewichteten Invali- ditätsgrad im Erwerbsbereich von 15.57 % berechnet. Die Berechnung er- weist sich als korrekt und wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstan- det. Bei einem rentenausschliessenden Gesamtinvaliditätsgrad von gerun- det 16 % hat die Beschwerdegegnerin in der Folge unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV per 31. August 2023 richtigerweise einen Renten- anspruch verneint. Da die Beschwerdeführerin weder über 55 Jahre als ist (vgl. etwa act. II 7/7) noch über 15 Jahre Rentenbezügerin war, besteht schon deshalb kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen vor Renten- einstellung (BGE 145 V 209 E. 5.1 S. 211). 7. Zusammenfassend ist die Verfügung vom 23. Januar 2024 (act. II 217) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 8. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und

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- 28 - unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin – vorbehältlich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – zur Bezahlung auferlegt. 8.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 8.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 8.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61, 9C_432/2010 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 21, 8C_22/2010 E. 6.1). 8.3.2 Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund der eingereichten Unterlagen (Akten der Beschwerdeführerin [act. IA] 2 ff. sowie Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 14. März 2024 [in den Gerichtsakten]) ausgewiesen und das Verfahren kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Verfahrenskosten gutzuheissen und der Beschwerdeführerin ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der vor Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zurückzuerstatten (RUTH HER- ZOG, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 111 N. 46). Soweit der gestellte Antrag um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung überhaupt die Beiordnung von Sozialarbeiterin B.________ vom E.________ umfasst haben sollte, könnte eine solche Beiordnung nicht vorgenommen werden, da es sich bei dieser Rechtsver- treterin nicht um eine anwaltliche Vertretung einer gemeinnützig tätigen

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- 29 - Organisation handelt (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4). Damit besteht so oder anders kein Anspruch auf ein amtliches Honorar. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird hinsichtlich der Verfahrenskosten gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege hinsichtlich der Verfahrenskosten wird die Beschwerde- führerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R):

- Sozialarbeiterin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung

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- 30 - Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.