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200 2024 164

Bern VerwG · 2024-05-28 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 22. Januar 2024

Sachverhalt

A. Der 1956 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog seit Januar 2011 – mit kurzen Unterbrechungen von August bis No- vember 2016 und von April bis Juni 2017 – Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Ant- wortbeilage [AB] 14 f., 20, 52, 54 - 56, 61). Mit Verfügung vom 5. Februar 2020 (AB 71) rechnete die AKB bei der EL-Berechnung ab dem 1. Sep- tember 2020 ein zumutbares hypothetisches Erwerbseinkommen seiner Ehefrau von jährlich Fr. 36'000.-- auf, was zu einem Wegfall der monatli- chen EL führte. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 72) wies die AKB mit Entscheid vom 30. Dezember 2020 ab (AB 77). Dieser Entscheid blieb unangefochten. Am 5. Februar 2021 erreichte der Versicherte das AHV-Rentenalter und im August 2021 meldete er sich erneut zum Bezug von EL an (AB 78). Mit Verfügung vom 5. November 2021 (AB 85) verneinte die AKB einen An- spruch des Versicherten auf EL; dies abermals unter Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau von Fr. 36'000.-- brutto pro Jahr. Damit zeigte sich der Versicherte nicht einverstanden und erhob Einsprache (AB 86). Nachdem das Einspracheverfahren bis zum IV-Rentenentscheid betreffend die Ehefrau sistiert war (AB 90), wies die AKB die Einsprache mit Entscheid vom 22. Januar 2024 (AB 94) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 21. Februar 2024 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Ausrichtung von EL ab dem 1. August 2021 ohne Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens seiner Ehefrau. Eventualiter beantragte er die Ausrichtung von EL ab dem 1. August 2021 unter An-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, EL/24/164, Seite 3 rechnung eines reduzierten Erwerbseinkommens ("50 % Tätigkeit") seiner Ehefrau. Am 25. März 2024 ging eine Eingabe des Beschwerdeführers beim Gericht ein. Mit Beschwerdeantwort vom 2. April 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 29. April 2024 ging eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers beim Gericht ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 16. Mai 2024 informierte der Instrukti- onsrichter die Parteien darüber, dass er bei der IV-Stelle Bern die bisher nicht aktenkundige Verfügung vom 29. August 2023 betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers erhoben hat. Gleichzeitig erkannte er diese zu den Akten.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 22. Januar 2024 (AB 94). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL für die Zeit ab dem 1. August 2021 (Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung [ELG; SR 831.30]) und in diesem Zusammenhang einzig die Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau des Be- schwerdeführers. Die übrigen Berechnungspunkte sind weder bestritten noch finden sich Anhaltspunkte in den Akten, die Anlass zu weiteren Ab- klärungen bieten. Die richterliche Beurteilung kann sich deshalb praxis- gemäss auf den umstrittenen Punkt beschränken (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330, 110 V 48 E. 4a S. 53).

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des ELG und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Mit Blick auf den zufolge Anmeldung im August 2021 Streitgegenstand bildenden An- spruchszeitraum ab August 2021 (Art. 12 Abs. 1 ELG und E. 1.2 hiervor) gelangt das neue Recht zur Anwendung. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergän- zungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, EL/24/164, Seite 5 lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergän- zungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskos- ten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG):

a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festge- legt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;

b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversi- cherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.3 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind u.a. zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Per- sonen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen; bei Ehegatten ohne Anspruch auf EL wird das Erwerbseinkommen zu 80 % angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). 2.4 Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist nach Art. 11a Abs. 1 ELG ein entsprechendes hypo- thetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksich- tigen. Die Anrechnung richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG. 2.5 Entsprechend der zu aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG entwickelten Praxis, ist unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11a Abs. 1 ELG) auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzu- rechnen (vgl. BBl 2016 7538), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtli- chen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b ELV weder direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, EL/24/164, Seite 6 werbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schwei- zerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dement- sprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprach- kenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeits- marktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Be- rufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 14; SVR 2018 EL Nr. 20 S. 52 E. 3.2.1). Dabei ist dem Ehegatten rechtsprechungsgemäss sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter EL eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums einzuräumen. Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV-Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V 12; SVR 2018 EL Nr. 20 S. 52 E. 3.2.1). 2.6 Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegen- de Schadenminderungspflicht (SVR 2016 EL Nr. 1 S. 2 E. 3.2.1). Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 23 E. 7.3.1). Einer versicherten Person sind im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zu- zumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). In Anbetracht der familienrechtlichen Grundsätze zum Unterhalt der Familie (vgl. Art. 163 ZGB) ist dieses Prinzip auch auf die Ehegattin der versicherten Person anwendbar (JÖHL/USINGER-EGGER, Er- gänzungsleistungen zur AHV/IV, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizeri- sches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit,

3. Aufl. 2016, S. 1809 f. N. 129). Dabei besteht grundsätzlich eine Vermu- tung dafür, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zum Zwecke der Schadenminderung möglich und zumutbar ist (vgl. E. 2.4 f. hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, EL/24/164, Seite 7 3. 3.1 Der 1956 geborene Beschwerdeführer ist mit der 1979 geborenen B.________ verheiratet. Das Ehepaar hat zwei gemeinsame erwachsene Kinder mit Jahrgängen 1996 und 1999 (AB 78 S. 1 f. Ziff. 2 f.). Die Ehefrau steht in keinem Arbeitsverhältnis (AB 78 S. 6 Ziff. 11.1). Am 12. Februar 2019 gab sie im Fragebogen "Zumutbares Erwerbseinkommen für nichtin- valide Ehegatten" (AB 64) an, dass sie ihre Ausbildung als … infolge Schwangerschaft aufgegeben und sie (seither) keine Bemühungen für eine neue Stelle oder Bewerbungen unternommen habe. Ihr ginge es gesund- heitlich nicht gut und sie sei mit der Familie überfordert (S. 1 f. Ziff. 2 f. und 6, S. 4 Ziff. 1). Im Rahmen des Einspracheverfahrens machte der Be- schwerdeführer eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation sei- ner Ehefrau geltend. Diese habe sich im Juli 2021 zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet. Zudem beziehe er seit November 2019 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades und sei täglich auf die Unterstüt- zung seiner Ehefrau angewiesen. Auch deshalb sei sie nicht in der Lage, ausser Haus zu arbeiten (AB 86 S. 1). 3.2 Zu prüfen ist, ob Gründe vorliegen, welche die Aufnahme einer Er- werbstätigkeit der Ehefrau verunmöglichen oder als unzumutbar erschei- nen lassen (vgl. E. 2.6 hiervor). 3.2.1 Der Beschwerdeführer bzw. seine Ehefrau begründeten die geltend gemachte Unzumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Rah- men des Einspracheverfahrens vorab mit den bestehenden gesundheitli- chen Beeinträchtigungen. Zwar hat sich die Ehefrau bei der IV angemeldet. Deren Leistungsgesuch wurde jedoch abschlägig beurteilt; die entspre- chende Verfügung vom 29. August 2023 (in den Gerichtsakten) wurde von der Ehefrau nicht angefochten (vgl. AB 92 S. 1 Ziff. 1). Da die geltend ge- machten vor allem psychischen Beeinträchtigungen der Ehefrau (vgl. AB 86 S. 2 f., 92 S. 1 und S. 4 ff.) bereits im Rahmen der Invaliditätsbe- messung durch die IV-Stelle zu beurteilen waren, können diese im Verfah- ren zur Festlegung der EL nicht erneut (und allenfalls unterschiedlich) beur- teilt werden. Denn mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsge- richte grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die IV zu halten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, EL/24/164, Seite 8 (BGE 141 V 343 E. 5.7 S. 350, 140 V 267 E. 2.3 S. 270; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 22 E. 5.3). Ein Ausnahmefall im Sinne einer von der IV-Stelle nicht berücksichtigten gesundheitlichen Veränderung liegt hier nicht vor und wird auch nicht geltend gemacht. Damit sind die Feststellungen der IV-Stelle hinsichtlich der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit grundsätzlich bindend. Folg- lich ist die Vermutung, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers eine Er- werbstätigkeit zumutbar ist (vgl. E. 2.6 hiervor), durch die geltend gemacht gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht umgestossen worden. Zu Recht hat der Beschwerdeführer damit diesen Hinderungsgrund in seiner Be- schwerde nicht mehr vorgetragen. 3.2.2 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass seine gesund- heitlichen Beeinträchtigungen einer Verwertung der Arbeitskraft der Ehe- frau entgegen stünden. Aufgrund verschiedener körperlicher Einschrän- kungen sei er auf Hilfe im Alltag angewiesen. Er sei pflegebedürftig und bekomme auch eine Hilflosenentschädigung (Beschwerde S. 1 f.). Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 2; Stel- lungnahme vom 26. April 2024) führt der Umstand, dass eine Hilflosenent- schädigung mittleren Grades ausgerichtet wird, nicht ohne weiteres dazu, dass von der Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens des Ehegat- ten abzusehen wäre. Vielmehr muss die zuständige Ausgleichskasse unter Würdigung aller Umstände, insbesondere der konkreten Ausgestaltung der Hilflosigkeit, prüfen, ob und in welchem Umfang der Ehegatte durch die Pflege in Anspruch genommen wird. Rechtsprechungsgemäss kann auf die Berücksichtigung eines (hypothetischen) Erwerbseinkommens verzichtet werden, wenn der EL-Berechtigte dauernd überwacht oder gepflegt werden muss (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. März 2024, 8C_499/2023 [zur Publikation vorgesehen], E. 6.4.5). Diesbezüglich ergibt sich aus dem Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für Versicherte der AHV vom 9. Februar 2023 (Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebei- lage [BB] 2), dass der Beschwerdeführer weder eine dauernde Pflege noch eine dauernde persönliche Überwachung benötigt (S. 3 Ziff. 3 f.), was je- doch – wie zuvor aufgezeigt wurde – erfüllt sein müsste, um davon ausge- hen zu können, die Ehefrau könne aufgrund der von ihr geleisteten Über- wachungstätigkeit bzw. dauernden Pflege für den Ehemann keiner Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, EL/24/164, Seite 9 werbstätigkeit nachgehen. Gestützt auf den besagten Abklärungsbericht kam die IV-Stelle Bern in der Verfügung vom 16. Februar 2024 (BB 3) zum Schluss, dass weiterhin eine Hilflosigkeit mittleren Grades besteht und wies das gestellte Erhöhungsgesuch ab. Damit ist gestützt auf die Abklärungen der IV keine massgebliche Erhöhung der Hilflosigkeit des Beschwerdefüh- rers ausgewiesen. Weiter bestehen auch keine Anzeichen dafür, dass er nicht während der üblichen täglichen Arbeitszeiten allein gelassen werden könnte. Gemäss dem nachvollziehbaren und vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellten Abklärungsbericht vom 9. Februar 2023 (BB 2) führt die Abwesenheit der Ehefrau denn auch nicht zu einer Gefahr für den Be- schwerdeführer. Entsprechend könnte sie die Hilfestellungen auch neben einer Erwerbstätigkeit erbringen, falls sie und der Beschwerdeführer auf Dritthilfe verzichten wollen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der einzigen zeitlich nicht frei planbaren Verrichtung der Notdurft nach ei- nem Stuhlgang zur Reinigung der Dritthilfe bedarf (BB 2 S. 6 f. Ziff. 6.5), ändert daran nichts (Beschwerde S. 2). Mit der Anschaffung einer WC- Dusch- und Trockenanlage könnte Selbstständigkeit erreicht werden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Februar 2022, IV/2021/761, E. 3.1), womit die diesbezügliche Hilfsbedürftigkeit entfiele. Dass die Anschaffung einer solchen WC-Dusch- und Trockenanlage vom Beschwerdeführer schon in Erwägung gezogen worden war, er darauf dann aber verzichtet hat (BB 2 S. 6 Ziff. 6.5), führt zu keinem anderen Er- gebnis. Die Anschaffung stand und steht ihm jederzeit offen. Damit kann der Auffassung des Beschwerdeführers, er könne ohne die Anwesenheit seiner Ehefrau und ohne deren Hilfe nicht mehr zu Hause leben (Be- schwerde S. 2), offensichtlich nicht gefolgt werden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 2) ist für die Beantwortung der Frage, ob einer hilfsbedürftigen Person das Leben zu Hause noch möglich ist bzw. bleibt, nach dem Recht der IV bzw. der AHV nicht entscheidend, wer die notwendigen Hilfeleistungen erbringt. Die IV wie die AHV kennen zur Unterstützung der Versicherten im Bemühen, wei- terhin zu Hause zu leben, die Leistung der Hilflosenentschädigung. Die Hilflosenentschädigung ersetzt nicht ein entgangenes Einkommen, sondern hat Schadensersatzcharakter. Sie verfolgt den Zweck, die mit der Hilflosig- keit verbundenen präsumierten Kosten zu ersetzen und ist damit eine pau-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, EL/24/164, Seite 10 schalierte Abgeltung für von der IV bzw. AHV als notwendig anerkannte Drittleistungen. Entschädigt werden die behinderungsbedingt anfallenden Mehrkosten (Entscheid des BGer vom 26. März 2019, 8C_708/2018, E. 4.4). Die Hilflosenentschädigung soll der betroffenen Person also ermög- lich, die für sie notwendigen Hilfeleistungen, wie etwa die Begleitung aus- ser Haus (lebenspraktische Begleitung) oder die Handreichungen (Medi- kamentenabgabe, Körperpflege) einzukaufen. Es besteht entsprechend keinerlei Anspruch, die Hilflosenentschädigung für anderweitige Bedürfnis- se, wie insbesondere die allgemeine Lebenshaltung, verwenden zu kön- nen. Die Hilflosenentschädigung wird bei den EL deshalb auch weder als Einnahmen des EL-Berechtigten angerechnet (Art. 11 Abs. 3 lit. d ELG), noch können die Ausgaben für den Leistungsbezug als Ausgaben geltend machen werden. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass der Beschwer- deführer, selbst wenn die Ehefrau einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, dank der von allen Versicherten solidarisch getragenen Hilflosenentschädi- gung die notwendigen Leistungen bei Drittpersonen einkaufen könnte. Es kann deshalb auch gestützt auf die vom Beschwerdeführer selbst aufgeleg- ten Unterlagen nicht gesagt werden, er müsste bei Abwesenheit seiner Ehefrau in ein Heim eintreten (Beschwerde S. 2). Für den Beschwerdefüh- rer gilt nichts anderes als für einen Versicherten ohne Ehefrau bzw. ohne Partnerin in einer sonst vergleichbaren Situation, d.h. insbesondere eben- falls ohne Bedarf für eine dauernde Überwachung oder dauernde Pflege, der dank der Hilflosenentschädigung gleichermassen nicht in ein Heim ein- treten müsste. Daran ändert nichts, dass Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, im Bericht vom 21. August 2023 (AB 92 S. 3) bestätigt hat, dass der Beschwerdeführer "unmöglich ohne die Unter- stützung seiner Ehefrau noch zu Hause wohnen" könne, da auch dieser die zuvor dargelegte versicherungsrechtliche Betrachtungsweise ausser Acht lässt. 3.2.3 Schliesslich kann auch aus arbeitsmarktlicher Sicht nicht von einer Unverwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit gesprochen werden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat unbestrittenermassen keine Arbeitsbemühun- gen unternommen um eine Anstellung zu finden, obwohl ihr bzw. dem Be- schwerdeführer die entsprechende Pflicht seit langem hinlänglich bekannt war. Kommt hinzu, dass sich die Ehefrau auch nicht bei der Regionalen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, EL/24/164, Seite 11 Arbeitsvermittlung angemeldet und entsprechende Vermittlungsdienste in Anspruch genommen hat. Auf solche Unterstützung kann sie unbesehen eines Anspruchs auf Taggeldzahlungen greifen (vgl. Art. 24 des Bundesge- setzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih vom 6. Oktober 1989 [Arbeitsvermittlungsgesetz; AVG; SR 823.11] sowie THOMAS NUSS- BAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizeri- sches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit,

3. Aufl. 2016, S. 2272 N. 22). Damit hat sie die ihr obliegende Schaden- minderungspflicht verletzt (vgl. E. 2.5 hiervor und BGer 8C_499/2023, E. 6.4.4). 3.3 Nach dem Gesagten ist erstellt, dass es der in die EL-Berechnung einbezogenen Ehefrau des Beschwerdeführers zumutbar war und ist, ihre Arbeitskraft zu verwerten und sie entsprechend ihrer ehelichen Beistands- pflicht und der sozialversicherungsrechtlichen Schadenminderungspflicht (vgl. E. 2.6 hiervor) gehalten ist, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens im Sinne eines Verzichtseinkommens nach Art. 11a Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG ist rechtmässig. 3.4 Die Höhe des angerechneten hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 36'000.-- ist nicht zu beanstanden. Gemäss der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), Tabelle TA1, betrug das monatliche Bruttoeinkommen für Frauen im niedrigsten Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) im Jahr 2020 Fr. 4'276.--. Angepasst an die durch- schnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Betriebsübli- che Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [BUA], 2021, Total) sowie an die Nominallohnentwicklung bis im Jahr 2021 (Streitgegenstand bildender Anspruchszeitraum; vgl. E. 1.2 hiervor) resultiert bei einem Arbeitspensum von 100 % ein hypothetisches Bruttojahreseinkommen von Fr. 53'814.-- (Fr. 4'276.-- x 12 Monate / 40 x 41.7 Wochenarbeitsstunden / 100 x 100.6 [BFS, Tabelle T1.2.20, Nominallohnindex, Frauen, Total, Indexbasis 2020 bzw. Index 2021]). Damit wäre das herangezogene Einkommen von Fr. 36'000.-- durch das Verrichten von Hilfsarbeiten ohne weiteres erzielbar und es wurde kein erhöhtes oder unzumutbares Einkommen berücksichtigt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, EL/24/164, Seite 12 3.5 Eine (weitere) Übergangsfrist (vgl. E. 2.5 hiervor) musste im vorlie- genden Fall nicht gewährt werden, da eine solche bereits in der Verfügung vom 5. Februar 2020 (AB 71) eingeräumt worden war (Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ab 1. September 2020). 3.6 Nach dem Dargelegten ist der angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. Januar 2024 (AB 94) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobe- ne Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, EL/24/164, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, EL/24/164, Seite 4 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, EL/24/164, Seite 4 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 22. Januar 2024 (AB 94). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL für die Zeit ab dem 1. August 2021 (Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung [ELG; SR 831.30]) und in diesem Zusammenhang einzig die Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau des Be- schwerdeführers. Die übrigen Berechnungspunkte sind weder bestritten noch finden sich Anhaltspunkte in den Akten, die Anlass zu weiteren Ab- klärungen bieten. Die richterliche Beurteilung kann sich deshalb praxis- gemäss auf den umstrittenen Punkt beschränken (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330, 110 V 48 E. 4a S. 53). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des ELG und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Mit Blick auf den zufolge Anmeldung im August 2021 Streitgegenstand bildenden An- spruchszeitraum ab August 2021 (Art. 12 Abs. 1 ELG und E. 1.2 hiervor) gelangt das neue Recht zur Anwendung. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergän- zungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, EL/24/164, Seite 5 lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergän- zungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskos- ten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festge- legt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversi- cherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.3 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind u.a. zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Per- sonen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen; bei Ehegatten ohne Anspruch auf EL wird das Erwerbseinkommen zu 80 % angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). 2.4 Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist nach Art. 11a Abs. 1 ELG ein entsprechendes hypo- thetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksich- tigen. Die Anrechnung richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG. 2.5 Entsprechend der zu aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG entwickelten Praxis, ist unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11a Abs. 1 ELG) auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzu- rechnen (vgl. BBl 2016 7538), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtli- chen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b ELV weder direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Er- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, EL/24/164, Seite 6 werbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schwei- zerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dement- sprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprach- kenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeits- marktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Be- rufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 14; SVR 2018 EL Nr. 20 S. 52 E. 3.2.1). Dabei ist dem Ehegatten rechtsprechungsgemäss sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter EL eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums einzuräumen. Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV-Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V 12; SVR 2018 EL Nr. 20 S. 52 E. 3.2.1). 2.6 Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegen- de Schadenminderungspflicht (SVR 2016 EL Nr. 1 S. 2 E. 3.2.1). Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 23 E. 7.3.1). Einer versicherten Person sind im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zu- zumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). In Anbetracht der familienrechtlichen Grundsätze zum Unterhalt der Familie (vgl. Art. 163 ZGB) ist dieses Prinzip auch auf die Ehegattin der versicherten Person anwendbar (JÖHL/USINGER-EGGER, Er- gänzungsleistungen zur AHV/IV, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizeri- sches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit,
  5. Aufl. 2016, S. 1809 f. N. 129). Dabei besteht grundsätzlich eine Vermu- tung dafür, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zum Zwecke der Schadenminderung möglich und zumutbar ist (vgl. E. 2.4 f. hiervor). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, EL/24/164, Seite 7
  6. 3.1 Der 1956 geborene Beschwerdeführer ist mit der 1979 geborenen B.________ verheiratet. Das Ehepaar hat zwei gemeinsame erwachsene Kinder mit Jahrgängen 1996 und 1999 (AB 78 S. 1 f. Ziff. 2 f.). Die Ehefrau steht in keinem Arbeitsverhältnis (AB 78 S. 6 Ziff. 11.1). Am 12. Februar 2019 gab sie im Fragebogen "Zumutbares Erwerbseinkommen für nichtin- valide Ehegatten" (AB 64) an, dass sie ihre Ausbildung als … infolge Schwangerschaft aufgegeben und sie (seither) keine Bemühungen für eine neue Stelle oder Bewerbungen unternommen habe. Ihr ginge es gesund- heitlich nicht gut und sie sei mit der Familie überfordert (S. 1 f. Ziff. 2 f. und 6, S. 4 Ziff. 1). Im Rahmen des Einspracheverfahrens machte der Be- schwerdeführer eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation sei- ner Ehefrau geltend. Diese habe sich im Juli 2021 zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet. Zudem beziehe er seit November 2019 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades und sei täglich auf die Unterstüt- zung seiner Ehefrau angewiesen. Auch deshalb sei sie nicht in der Lage, ausser Haus zu arbeiten (AB 86 S. 1). 3.2 Zu prüfen ist, ob Gründe vorliegen, welche die Aufnahme einer Er- werbstätigkeit der Ehefrau verunmöglichen oder als unzumutbar erschei- nen lassen (vgl. E. 2.6 hiervor). 3.2.1 Der Beschwerdeführer bzw. seine Ehefrau begründeten die geltend gemachte Unzumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Rah- men des Einspracheverfahrens vorab mit den bestehenden gesundheitli- chen Beeinträchtigungen. Zwar hat sich die Ehefrau bei der IV angemeldet. Deren Leistungsgesuch wurde jedoch abschlägig beurteilt; die entspre- chende Verfügung vom 29. August 2023 (in den Gerichtsakten) wurde von der Ehefrau nicht angefochten (vgl. AB 92 S. 1 Ziff. 1). Da die geltend ge- machten vor allem psychischen Beeinträchtigungen der Ehefrau (vgl. AB 86 S. 2 f., 92 S. 1 und S. 4 ff.) bereits im Rahmen der Invaliditätsbe- messung durch die IV-Stelle zu beurteilen waren, können diese im Verfah- ren zur Festlegung der EL nicht erneut (und allenfalls unterschiedlich) beur- teilt werden. Denn mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsge- richte grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die IV zu halten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, EL/24/164, Seite 8 (BGE 141 V 343 E. 5.7 S. 350, 140 V 267 E. 2.3 S. 270; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 22 E. 5.3). Ein Ausnahmefall im Sinne einer von der IV-Stelle nicht berücksichtigten gesundheitlichen Veränderung liegt hier nicht vor und wird auch nicht geltend gemacht. Damit sind die Feststellungen der IV-Stelle hinsichtlich der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit grundsätzlich bindend. Folg- lich ist die Vermutung, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers eine Er- werbstätigkeit zumutbar ist (vgl. E. 2.6 hiervor), durch die geltend gemacht gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht umgestossen worden. Zu Recht hat der Beschwerdeführer damit diesen Hinderungsgrund in seiner Be- schwerde nicht mehr vorgetragen. 3.2.2 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass seine gesund- heitlichen Beeinträchtigungen einer Verwertung der Arbeitskraft der Ehe- frau entgegen stünden. Aufgrund verschiedener körperlicher Einschrän- kungen sei er auf Hilfe im Alltag angewiesen. Er sei pflegebedürftig und bekomme auch eine Hilflosenentschädigung (Beschwerde S. 1 f.). Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 2; Stel- lungnahme vom 26. April 2024) führt der Umstand, dass eine Hilflosenent- schädigung mittleren Grades ausgerichtet wird, nicht ohne weiteres dazu, dass von der Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens des Ehegat- ten abzusehen wäre. Vielmehr muss die zuständige Ausgleichskasse unter Würdigung aller Umstände, insbesondere der konkreten Ausgestaltung der Hilflosigkeit, prüfen, ob und in welchem Umfang der Ehegatte durch die Pflege in Anspruch genommen wird. Rechtsprechungsgemäss kann auf die Berücksichtigung eines (hypothetischen) Erwerbseinkommens verzichtet werden, wenn der EL-Berechtigte dauernd überwacht oder gepflegt werden muss (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. März 2024, 8C_499/2023 [zur Publikation vorgesehen], E. 6.4.5). Diesbezüglich ergibt sich aus dem Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für Versicherte der AHV vom 9. Februar 2023 (Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebei- lage [BB] 2), dass der Beschwerdeführer weder eine dauernde Pflege noch eine dauernde persönliche Überwachung benötigt (S. 3 Ziff. 3 f.), was je- doch – wie zuvor aufgezeigt wurde – erfüllt sein müsste, um davon ausge- hen zu können, die Ehefrau könne aufgrund der von ihr geleisteten Über- wachungstätigkeit bzw. dauernden Pflege für den Ehemann keiner Er- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, EL/24/164, Seite 9 werbstätigkeit nachgehen. Gestützt auf den besagten Abklärungsbericht kam die IV-Stelle Bern in der Verfügung vom 16. Februar 2024 (BB 3) zum Schluss, dass weiterhin eine Hilflosigkeit mittleren Grades besteht und wies das gestellte Erhöhungsgesuch ab. Damit ist gestützt auf die Abklärungen der IV keine massgebliche Erhöhung der Hilflosigkeit des Beschwerdefüh- rers ausgewiesen. Weiter bestehen auch keine Anzeichen dafür, dass er nicht während der üblichen täglichen Arbeitszeiten allein gelassen werden könnte. Gemäss dem nachvollziehbaren und vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellten Abklärungsbericht vom 9. Februar 2023 (BB 2) führt die Abwesenheit der Ehefrau denn auch nicht zu einer Gefahr für den Be- schwerdeführer. Entsprechend könnte sie die Hilfestellungen auch neben einer Erwerbstätigkeit erbringen, falls sie und der Beschwerdeführer auf Dritthilfe verzichten wollen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der einzigen zeitlich nicht frei planbaren Verrichtung der Notdurft nach ei- nem Stuhlgang zur Reinigung der Dritthilfe bedarf (BB 2 S. 6 f. Ziff. 6.5), ändert daran nichts (Beschwerde S. 2). Mit der Anschaffung einer WC- Dusch- und Trockenanlage könnte Selbstständigkeit erreicht werden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Februar 2022, IV/2021/761, E. 3.1), womit die diesbezügliche Hilfsbedürftigkeit entfiele. Dass die Anschaffung einer solchen WC-Dusch- und Trockenanlage vom Beschwerdeführer schon in Erwägung gezogen worden war, er darauf dann aber verzichtet hat (BB 2 S. 6 Ziff. 6.5), führt zu keinem anderen Er- gebnis. Die Anschaffung stand und steht ihm jederzeit offen. Damit kann der Auffassung des Beschwerdeführers, er könne ohne die Anwesenheit seiner Ehefrau und ohne deren Hilfe nicht mehr zu Hause leben (Be- schwerde S. 2), offensichtlich nicht gefolgt werden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 2) ist für die Beantwortung der Frage, ob einer hilfsbedürftigen Person das Leben zu Hause noch möglich ist bzw. bleibt, nach dem Recht der IV bzw. der AHV nicht entscheidend, wer die notwendigen Hilfeleistungen erbringt. Die IV wie die AHV kennen zur Unterstützung der Versicherten im Bemühen, wei- terhin zu Hause zu leben, die Leistung der Hilflosenentschädigung. Die Hilflosenentschädigung ersetzt nicht ein entgangenes Einkommen, sondern hat Schadensersatzcharakter. Sie verfolgt den Zweck, die mit der Hilflosig- keit verbundenen präsumierten Kosten zu ersetzen und ist damit eine pau- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, EL/24/164, Seite 10 schalierte Abgeltung für von der IV bzw. AHV als notwendig anerkannte Drittleistungen. Entschädigt werden die behinderungsbedingt anfallenden Mehrkosten (Entscheid des BGer vom 26. März 2019, 8C_708/2018, E. 4.4). Die Hilflosenentschädigung soll der betroffenen Person also ermög- lich, die für sie notwendigen Hilfeleistungen, wie etwa die Begleitung aus- ser Haus (lebenspraktische Begleitung) oder die Handreichungen (Medi- kamentenabgabe, Körperpflege) einzukaufen. Es besteht entsprechend keinerlei Anspruch, die Hilflosenentschädigung für anderweitige Bedürfnis- se, wie insbesondere die allgemeine Lebenshaltung, verwenden zu kön- nen. Die Hilflosenentschädigung wird bei den EL deshalb auch weder als Einnahmen des EL-Berechtigten angerechnet (Art. 11 Abs. 3 lit. d ELG), noch können die Ausgaben für den Leistungsbezug als Ausgaben geltend machen werden. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass der Beschwer- deführer, selbst wenn die Ehefrau einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, dank der von allen Versicherten solidarisch getragenen Hilflosenentschädi- gung die notwendigen Leistungen bei Drittpersonen einkaufen könnte. Es kann deshalb auch gestützt auf die vom Beschwerdeführer selbst aufgeleg- ten Unterlagen nicht gesagt werden, er müsste bei Abwesenheit seiner Ehefrau in ein Heim eintreten (Beschwerde S. 2). Für den Beschwerdefüh- rer gilt nichts anderes als für einen Versicherten ohne Ehefrau bzw. ohne Partnerin in einer sonst vergleichbaren Situation, d.h. insbesondere eben- falls ohne Bedarf für eine dauernde Überwachung oder dauernde Pflege, der dank der Hilflosenentschädigung gleichermassen nicht in ein Heim ein- treten müsste. Daran ändert nichts, dass Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, im Bericht vom 21. August 2023 (AB 92 S. 3) bestätigt hat, dass der Beschwerdeführer "unmöglich ohne die Unter- stützung seiner Ehefrau noch zu Hause wohnen" könne, da auch dieser die zuvor dargelegte versicherungsrechtliche Betrachtungsweise ausser Acht lässt. 3.2.3 Schliesslich kann auch aus arbeitsmarktlicher Sicht nicht von einer Unverwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit gesprochen werden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat unbestrittenermassen keine Arbeitsbemühun- gen unternommen um eine Anstellung zu finden, obwohl ihr bzw. dem Be- schwerdeführer die entsprechende Pflicht seit langem hinlänglich bekannt war. Kommt hinzu, dass sich die Ehefrau auch nicht bei der Regionalen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, EL/24/164, Seite 11 Arbeitsvermittlung angemeldet und entsprechende Vermittlungsdienste in Anspruch genommen hat. Auf solche Unterstützung kann sie unbesehen eines Anspruchs auf Taggeldzahlungen greifen (vgl. Art. 24 des Bundesge- setzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih vom 6. Oktober 1989 [Arbeitsvermittlungsgesetz; AVG; SR 823.11] sowie THOMAS NUSS- BAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizeri- sches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit,
  7. Aufl. 2016, S. 2272 N. 22). Damit hat sie die ihr obliegende Schaden- minderungspflicht verletzt (vgl. E. 2.5 hiervor und BGer 8C_499/2023, E. 6.4.4). 3.3 Nach dem Gesagten ist erstellt, dass es der in die EL-Berechnung einbezogenen Ehefrau des Beschwerdeführers zumutbar war und ist, ihre Arbeitskraft zu verwerten und sie entsprechend ihrer ehelichen Beistands- pflicht und der sozialversicherungsrechtlichen Schadenminderungspflicht (vgl. E. 2.6 hiervor) gehalten ist, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens im Sinne eines Verzichtseinkommens nach Art. 11a Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG ist rechtmässig. 3.4 Die Höhe des angerechneten hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 36'000.-- ist nicht zu beanstanden. Gemäss der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), Tabelle TA1, betrug das monatliche Bruttoeinkommen für Frauen im niedrigsten Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) im Jahr 2020 Fr. 4'276.--. Angepasst an die durch- schnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Betriebsübli- che Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [BUA], 2021, Total) sowie an die Nominallohnentwicklung bis im Jahr 2021 (Streitgegenstand bildender Anspruchszeitraum; vgl. E. 1.2 hiervor) resultiert bei einem Arbeitspensum von 100 % ein hypothetisches Bruttojahreseinkommen von Fr. 53'814.-- (Fr. 4'276.-- x 12 Monate / 40 x 41.7 Wochenarbeitsstunden / 100 x 100.6 [BFS, Tabelle T1.2.20, Nominallohnindex, Frauen, Total, Indexbasis 2020 bzw. Index 2021]). Damit wäre das herangezogene Einkommen von Fr. 36'000.-- durch das Verrichten von Hilfsarbeiten ohne weiteres erzielbar und es wurde kein erhöhtes oder unzumutbares Einkommen berücksichtigt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, EL/24/164, Seite 12 3.5 Eine (weitere) Übergangsfrist (vgl. E. 2.5 hiervor) musste im vorlie- genden Fall nicht gewährt werden, da eine solche bereits in der Verfügung vom 5. Februar 2020 (AB 71) eingeräumt worden war (Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ab 1. September 2020). 3.6 Nach dem Dargelegten ist der angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. Januar 2024 (AB 94) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobe- ne Beschwerde ist abzuweisen.
  8. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  9. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  10. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  11. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, EL/24/164, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 24 164 EL SCI/COC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 28. Mai 2024 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Isliker, Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Collatz A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 22. Januar 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, EL/24/164, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1956 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog seit Januar 2011 – mit kurzen Unterbrechungen von August bis No- vember 2016 und von April bis Juni 2017 – Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Ant- wortbeilage [AB] 14 f., 20, 52, 54 - 56, 61). Mit Verfügung vom 5. Februar 2020 (AB 71) rechnete die AKB bei der EL-Berechnung ab dem 1. Sep- tember 2020 ein zumutbares hypothetisches Erwerbseinkommen seiner Ehefrau von jährlich Fr. 36'000.-- auf, was zu einem Wegfall der monatli- chen EL führte. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 72) wies die AKB mit Entscheid vom 30. Dezember 2020 ab (AB 77). Dieser Entscheid blieb unangefochten. Am 5. Februar 2021 erreichte der Versicherte das AHV-Rentenalter und im August 2021 meldete er sich erneut zum Bezug von EL an (AB 78). Mit Verfügung vom 5. November 2021 (AB 85) verneinte die AKB einen An- spruch des Versicherten auf EL; dies abermals unter Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau von Fr. 36'000.-- brutto pro Jahr. Damit zeigte sich der Versicherte nicht einverstanden und erhob Einsprache (AB 86). Nachdem das Einspracheverfahren bis zum IV-Rentenentscheid betreffend die Ehefrau sistiert war (AB 90), wies die AKB die Einsprache mit Entscheid vom 22. Januar 2024 (AB 94) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 21. Februar 2024 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Ausrichtung von EL ab dem 1. August 2021 ohne Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens seiner Ehefrau. Eventualiter beantragte er die Ausrichtung von EL ab dem 1. August 2021 unter An-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, EL/24/164, Seite 3 rechnung eines reduzierten Erwerbseinkommens ("50 % Tätigkeit") seiner Ehefrau. Am 25. März 2024 ging eine Eingabe des Beschwerdeführers beim Gericht ein. Mit Beschwerdeantwort vom 2. April 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 29. April 2024 ging eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers beim Gericht ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 16. Mai 2024 informierte der Instrukti- onsrichter die Parteien darüber, dass er bei der IV-Stelle Bern die bisher nicht aktenkundige Verfügung vom 29. August 2023 betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers erhoben hat. Gleichzeitig erkannte er diese zu den Akten. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, EL/24/164, Seite 4 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 22. Januar 2024 (AB 94). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL für die Zeit ab dem 1. August 2021 (Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung [ELG; SR 831.30]) und in diesem Zusammenhang einzig die Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau des Be- schwerdeführers. Die übrigen Berechnungspunkte sind weder bestritten noch finden sich Anhaltspunkte in den Akten, die Anlass zu weiteren Ab- klärungen bieten. Die richterliche Beurteilung kann sich deshalb praxis- gemäss auf den umstrittenen Punkt beschränken (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330, 110 V 48 E. 4a S. 53). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des ELG und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Mit Blick auf den zufolge Anmeldung im August 2021 Streitgegenstand bildenden An- spruchszeitraum ab August 2021 (Art. 12 Abs. 1 ELG und E. 1.2 hiervor) gelangt das neue Recht zur Anwendung. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergän- zungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, EL/24/164, Seite 5 lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergän- zungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskos- ten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG):

a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festge- legt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;

b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversi- cherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.3 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind u.a. zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Per- sonen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen; bei Ehegatten ohne Anspruch auf EL wird das Erwerbseinkommen zu 80 % angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). 2.4 Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist nach Art. 11a Abs. 1 ELG ein entsprechendes hypo- thetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksich- tigen. Die Anrechnung richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG. 2.5 Entsprechend der zu aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG entwickelten Praxis, ist unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11a Abs. 1 ELG) auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzu- rechnen (vgl. BBl 2016 7538), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtli- chen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b ELV weder direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, EL/24/164, Seite 6 werbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schwei- zerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dement- sprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprach- kenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeits- marktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Be- rufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 14; SVR 2018 EL Nr. 20 S. 52 E. 3.2.1). Dabei ist dem Ehegatten rechtsprechungsgemäss sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter EL eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums einzuräumen. Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV-Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V 12; SVR 2018 EL Nr. 20 S. 52 E. 3.2.1). 2.6 Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegen- de Schadenminderungspflicht (SVR 2016 EL Nr. 1 S. 2 E. 3.2.1). Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 23 E. 7.3.1). Einer versicherten Person sind im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zu- zumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). In Anbetracht der familienrechtlichen Grundsätze zum Unterhalt der Familie (vgl. Art. 163 ZGB) ist dieses Prinzip auch auf die Ehegattin der versicherten Person anwendbar (JÖHL/USINGER-EGGER, Er- gänzungsleistungen zur AHV/IV, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizeri- sches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit,

3. Aufl. 2016, S. 1809 f. N. 129). Dabei besteht grundsätzlich eine Vermu- tung dafür, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zum Zwecke der Schadenminderung möglich und zumutbar ist (vgl. E. 2.4 f. hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, EL/24/164, Seite 7 3. 3.1 Der 1956 geborene Beschwerdeführer ist mit der 1979 geborenen B.________ verheiratet. Das Ehepaar hat zwei gemeinsame erwachsene Kinder mit Jahrgängen 1996 und 1999 (AB 78 S. 1 f. Ziff. 2 f.). Die Ehefrau steht in keinem Arbeitsverhältnis (AB 78 S. 6 Ziff. 11.1). Am 12. Februar 2019 gab sie im Fragebogen "Zumutbares Erwerbseinkommen für nichtin- valide Ehegatten" (AB 64) an, dass sie ihre Ausbildung als … infolge Schwangerschaft aufgegeben und sie (seither) keine Bemühungen für eine neue Stelle oder Bewerbungen unternommen habe. Ihr ginge es gesund- heitlich nicht gut und sie sei mit der Familie überfordert (S. 1 f. Ziff. 2 f. und 6, S. 4 Ziff. 1). Im Rahmen des Einspracheverfahrens machte der Be- schwerdeführer eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation sei- ner Ehefrau geltend. Diese habe sich im Juli 2021 zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet. Zudem beziehe er seit November 2019 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades und sei täglich auf die Unterstüt- zung seiner Ehefrau angewiesen. Auch deshalb sei sie nicht in der Lage, ausser Haus zu arbeiten (AB 86 S. 1). 3.2 Zu prüfen ist, ob Gründe vorliegen, welche die Aufnahme einer Er- werbstätigkeit der Ehefrau verunmöglichen oder als unzumutbar erschei- nen lassen (vgl. E. 2.6 hiervor). 3.2.1 Der Beschwerdeführer bzw. seine Ehefrau begründeten die geltend gemachte Unzumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Rah- men des Einspracheverfahrens vorab mit den bestehenden gesundheitli- chen Beeinträchtigungen. Zwar hat sich die Ehefrau bei der IV angemeldet. Deren Leistungsgesuch wurde jedoch abschlägig beurteilt; die entspre- chende Verfügung vom 29. August 2023 (in den Gerichtsakten) wurde von der Ehefrau nicht angefochten (vgl. AB 92 S. 1 Ziff. 1). Da die geltend ge- machten vor allem psychischen Beeinträchtigungen der Ehefrau (vgl. AB 86 S. 2 f., 92 S. 1 und S. 4 ff.) bereits im Rahmen der Invaliditätsbe- messung durch die IV-Stelle zu beurteilen waren, können diese im Verfah- ren zur Festlegung der EL nicht erneut (und allenfalls unterschiedlich) beur- teilt werden. Denn mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsge- richte grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die IV zu halten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, EL/24/164, Seite 8 (BGE 141 V 343 E. 5.7 S. 350, 140 V 267 E. 2.3 S. 270; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 22 E. 5.3). Ein Ausnahmefall im Sinne einer von der IV-Stelle nicht berücksichtigten gesundheitlichen Veränderung liegt hier nicht vor und wird auch nicht geltend gemacht. Damit sind die Feststellungen der IV-Stelle hinsichtlich der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit grundsätzlich bindend. Folg- lich ist die Vermutung, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers eine Er- werbstätigkeit zumutbar ist (vgl. E. 2.6 hiervor), durch die geltend gemacht gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht umgestossen worden. Zu Recht hat der Beschwerdeführer damit diesen Hinderungsgrund in seiner Be- schwerde nicht mehr vorgetragen. 3.2.2 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass seine gesund- heitlichen Beeinträchtigungen einer Verwertung der Arbeitskraft der Ehe- frau entgegen stünden. Aufgrund verschiedener körperlicher Einschrän- kungen sei er auf Hilfe im Alltag angewiesen. Er sei pflegebedürftig und bekomme auch eine Hilflosenentschädigung (Beschwerde S. 1 f.). Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 2; Stel- lungnahme vom 26. April 2024) führt der Umstand, dass eine Hilflosenent- schädigung mittleren Grades ausgerichtet wird, nicht ohne weiteres dazu, dass von der Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens des Ehegat- ten abzusehen wäre. Vielmehr muss die zuständige Ausgleichskasse unter Würdigung aller Umstände, insbesondere der konkreten Ausgestaltung der Hilflosigkeit, prüfen, ob und in welchem Umfang der Ehegatte durch die Pflege in Anspruch genommen wird. Rechtsprechungsgemäss kann auf die Berücksichtigung eines (hypothetischen) Erwerbseinkommens verzichtet werden, wenn der EL-Berechtigte dauernd überwacht oder gepflegt werden muss (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. März 2024, 8C_499/2023 [zur Publikation vorgesehen], E. 6.4.5). Diesbezüglich ergibt sich aus dem Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für Versicherte der AHV vom 9. Februar 2023 (Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebei- lage [BB] 2), dass der Beschwerdeführer weder eine dauernde Pflege noch eine dauernde persönliche Überwachung benötigt (S. 3 Ziff. 3 f.), was je- doch – wie zuvor aufgezeigt wurde – erfüllt sein müsste, um davon ausge- hen zu können, die Ehefrau könne aufgrund der von ihr geleisteten Über- wachungstätigkeit bzw. dauernden Pflege für den Ehemann keiner Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, EL/24/164, Seite 9 werbstätigkeit nachgehen. Gestützt auf den besagten Abklärungsbericht kam die IV-Stelle Bern in der Verfügung vom 16. Februar 2024 (BB 3) zum Schluss, dass weiterhin eine Hilflosigkeit mittleren Grades besteht und wies das gestellte Erhöhungsgesuch ab. Damit ist gestützt auf die Abklärungen der IV keine massgebliche Erhöhung der Hilflosigkeit des Beschwerdefüh- rers ausgewiesen. Weiter bestehen auch keine Anzeichen dafür, dass er nicht während der üblichen täglichen Arbeitszeiten allein gelassen werden könnte. Gemäss dem nachvollziehbaren und vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellten Abklärungsbericht vom 9. Februar 2023 (BB 2) führt die Abwesenheit der Ehefrau denn auch nicht zu einer Gefahr für den Be- schwerdeführer. Entsprechend könnte sie die Hilfestellungen auch neben einer Erwerbstätigkeit erbringen, falls sie und der Beschwerdeführer auf Dritthilfe verzichten wollen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei der einzigen zeitlich nicht frei planbaren Verrichtung der Notdurft nach ei- nem Stuhlgang zur Reinigung der Dritthilfe bedarf (BB 2 S. 6 f. Ziff. 6.5), ändert daran nichts (Beschwerde S. 2). Mit der Anschaffung einer WC- Dusch- und Trockenanlage könnte Selbstständigkeit erreicht werden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Februar 2022, IV/2021/761, E. 3.1), womit die diesbezügliche Hilfsbedürftigkeit entfiele. Dass die Anschaffung einer solchen WC-Dusch- und Trockenanlage vom Beschwerdeführer schon in Erwägung gezogen worden war, er darauf dann aber verzichtet hat (BB 2 S. 6 Ziff. 6.5), führt zu keinem anderen Er- gebnis. Die Anschaffung stand und steht ihm jederzeit offen. Damit kann der Auffassung des Beschwerdeführers, er könne ohne die Anwesenheit seiner Ehefrau und ohne deren Hilfe nicht mehr zu Hause leben (Be- schwerde S. 2), offensichtlich nicht gefolgt werden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 2) ist für die Beantwortung der Frage, ob einer hilfsbedürftigen Person das Leben zu Hause noch möglich ist bzw. bleibt, nach dem Recht der IV bzw. der AHV nicht entscheidend, wer die notwendigen Hilfeleistungen erbringt. Die IV wie die AHV kennen zur Unterstützung der Versicherten im Bemühen, wei- terhin zu Hause zu leben, die Leistung der Hilflosenentschädigung. Die Hilflosenentschädigung ersetzt nicht ein entgangenes Einkommen, sondern hat Schadensersatzcharakter. Sie verfolgt den Zweck, die mit der Hilflosig- keit verbundenen präsumierten Kosten zu ersetzen und ist damit eine pau-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, EL/24/164, Seite 10 schalierte Abgeltung für von der IV bzw. AHV als notwendig anerkannte Drittleistungen. Entschädigt werden die behinderungsbedingt anfallenden Mehrkosten (Entscheid des BGer vom 26. März 2019, 8C_708/2018, E. 4.4). Die Hilflosenentschädigung soll der betroffenen Person also ermög- lich, die für sie notwendigen Hilfeleistungen, wie etwa die Begleitung aus- ser Haus (lebenspraktische Begleitung) oder die Handreichungen (Medi- kamentenabgabe, Körperpflege) einzukaufen. Es besteht entsprechend keinerlei Anspruch, die Hilflosenentschädigung für anderweitige Bedürfnis- se, wie insbesondere die allgemeine Lebenshaltung, verwenden zu kön- nen. Die Hilflosenentschädigung wird bei den EL deshalb auch weder als Einnahmen des EL-Berechtigten angerechnet (Art. 11 Abs. 3 lit. d ELG), noch können die Ausgaben für den Leistungsbezug als Ausgaben geltend machen werden. Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass der Beschwer- deführer, selbst wenn die Ehefrau einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, dank der von allen Versicherten solidarisch getragenen Hilflosenentschädi- gung die notwendigen Leistungen bei Drittpersonen einkaufen könnte. Es kann deshalb auch gestützt auf die vom Beschwerdeführer selbst aufgeleg- ten Unterlagen nicht gesagt werden, er müsste bei Abwesenheit seiner Ehefrau in ein Heim eintreten (Beschwerde S. 2). Für den Beschwerdefüh- rer gilt nichts anderes als für einen Versicherten ohne Ehefrau bzw. ohne Partnerin in einer sonst vergleichbaren Situation, d.h. insbesondere eben- falls ohne Bedarf für eine dauernde Überwachung oder dauernde Pflege, der dank der Hilflosenentschädigung gleichermassen nicht in ein Heim ein- treten müsste. Daran ändert nichts, dass Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, im Bericht vom 21. August 2023 (AB 92 S. 3) bestätigt hat, dass der Beschwerdeführer "unmöglich ohne die Unter- stützung seiner Ehefrau noch zu Hause wohnen" könne, da auch dieser die zuvor dargelegte versicherungsrechtliche Betrachtungsweise ausser Acht lässt. 3.2.3 Schliesslich kann auch aus arbeitsmarktlicher Sicht nicht von einer Unverwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit gesprochen werden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat unbestrittenermassen keine Arbeitsbemühun- gen unternommen um eine Anstellung zu finden, obwohl ihr bzw. dem Be- schwerdeführer die entsprechende Pflicht seit langem hinlänglich bekannt war. Kommt hinzu, dass sich die Ehefrau auch nicht bei der Regionalen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, EL/24/164, Seite 11 Arbeitsvermittlung angemeldet und entsprechende Vermittlungsdienste in Anspruch genommen hat. Auf solche Unterstützung kann sie unbesehen eines Anspruchs auf Taggeldzahlungen greifen (vgl. Art. 24 des Bundesge- setzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih vom 6. Oktober 1989 [Arbeitsvermittlungsgesetz; AVG; SR 823.11] sowie THOMAS NUSS- BAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizeri- sches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit,

3. Aufl. 2016, S. 2272 N. 22). Damit hat sie die ihr obliegende Schaden- minderungspflicht verletzt (vgl. E. 2.5 hiervor und BGer 8C_499/2023, E. 6.4.4). 3.3 Nach dem Gesagten ist erstellt, dass es der in die EL-Berechnung einbezogenen Ehefrau des Beschwerdeführers zumutbar war und ist, ihre Arbeitskraft zu verwerten und sie entsprechend ihrer ehelichen Beistands- pflicht und der sozialversicherungsrechtlichen Schadenminderungspflicht (vgl. E. 2.6 hiervor) gehalten ist, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens im Sinne eines Verzichtseinkommens nach Art. 11a Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG ist rechtmässig. 3.4 Die Höhe des angerechneten hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 36'000.-- ist nicht zu beanstanden. Gemäss der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), Tabelle TA1, betrug das monatliche Bruttoeinkommen für Frauen im niedrigsten Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) im Jahr 2020 Fr. 4'276.--. Angepasst an die durch- schnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Betriebsübli- che Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [BUA], 2021, Total) sowie an die Nominallohnentwicklung bis im Jahr 2021 (Streitgegenstand bildender Anspruchszeitraum; vgl. E. 1.2 hiervor) resultiert bei einem Arbeitspensum von 100 % ein hypothetisches Bruttojahreseinkommen von Fr. 53'814.-- (Fr. 4'276.-- x 12 Monate / 40 x 41.7 Wochenarbeitsstunden / 100 x 100.6 [BFS, Tabelle T1.2.20, Nominallohnindex, Frauen, Total, Indexbasis 2020 bzw. Index 2021]). Damit wäre das herangezogene Einkommen von Fr. 36'000.-- durch das Verrichten von Hilfsarbeiten ohne weiteres erzielbar und es wurde kein erhöhtes oder unzumutbares Einkommen berücksichtigt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, EL/24/164, Seite 12 3.5 Eine (weitere) Übergangsfrist (vgl. E. 2.5 hiervor) musste im vorlie- genden Fall nicht gewährt werden, da eine solche bereits in der Verfügung vom 5. Februar 2020 (AB 71) eingeräumt worden war (Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ab 1. September 2020). 3.6 Nach dem Dargelegten ist der angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. Januar 2024 (AB 94) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobe- ne Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, EL/24/164, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.