Einspracheentscheid vom 19. Januar 2024 (Referenznummer: 11.97.41033-3)
Sachverhalt
A. Dem 1943 geborenen A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) erbrachte die Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG (Hel- vetia bzw. Beschwerdegegnerin) bzw. deren Rechtsvorgängerin Nationale Suisse im Zusammenhang mit den erlittenen Unfällen vom 12. Juni 1997,
19. Februar 1999 und 14. Dezember 2002 Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung, namentlich Heilkosten- und Taggeldleistungen. In der Folge wurden dem Versicherten eine Invalidenrente bei einer Erwerbsun- fähigkeit von 100 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Inte- gritätseinbusse von 100 % zugesprochen (vgl. Akten der Helvetia [act. II] 44 S. 2, 146, 151 S. 15 Ziff. 5). Am 31. August 2020 (act. II 1) liess der Versicherte durch seinen behan- delnden Arzt bei der Helvetia ein Gesuch um Kostenübernahme für eine chiropraktische Behandlung der Beschwerden an der Halswirbelsäule (HWS) einreichen (vgl. auch act. II 18). Mit Verfügung vom 12. November 2020 (act. II 29) hielt die Helvetia fest, dass die vom Versicherten geklagten Beschwerden an der HWS nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Kausalzusammenhang zum Unfall vom 12. Juni 1997 stünden. Es bestehe für die Behandlung der diesbezüglichen Beschwerden durch einen Chiro- praktiker ab dem 19. August 2020 keine Leistungspflicht der Helvetia. Da- gegen erhob der Versicherte am 11. Dezember 2020 Einsprache (act. II 35, 39 f.). Nach Vornahme diverser Abklärungen (vgl. act. II 52, 89, 100) und Unterbreitung eines Vergleichsvorschlags (act. II 120), mit welchem sich der Versicherte am 16. August 2022 nicht einverstanden erklärte (act. II 124), wies die Helvetia mit Entscheid vom 19. Januar 2024 (act. II 151) die Einsprache ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2025, UV 200 2024 154
- 3 - B. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 16. Februar 2024 Be- schwerde. Er macht im Wesentlichen geltend, er wünsche keine Behand- lungen an der HWS mehr, da ihm zwei Chiropraktiker davon abgeraten hätten. Aufforderungsgemäss (vgl. prozessleitende Verfügung vom 19. Febru- ar 2024) reichte der Beschwerdeführer am 27. Februar 2024 eine verbes- serte Beschwerde ein, mit den Anträgen, in Aufhebung der Verfügung vom
21. (recte: 12.) November 2020 sei die Beschwerdegegnerin zu ermahnen, sich an alle verfügbaren Akten zu halten und auf die Erstellung von Verord- nungen zu verzichten. Mit Beschwerdeantwort vom 26. März 2024 beantragt die Beschwerdegeg- nerin das Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren Abwei- sung. Am 16. und 28. April 2024 reichte der Beschwerdeführer Stellungnahmen ein. Am 1. Mai 2024 ging eine Stellungnahme der Beschwerdegegnerin beim Gericht ein. Am 26. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer Schlussbemerkungen ein.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 19. Januar 2024 (act. II 151), mit welchem die Verfügung vom 12. November 2020 (act. II 29) bestätigt wurde. Darin verneinte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die Behandlung der Beschwerden an der HWS durch einen Chiropraktiker ab dem 19. August 2020, da kein überwiegend wahr- scheinlicher Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Schmerzen und dem Unfall vom 12. Juni 1997 bestehe.
E. 1.2.1 Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der (dem angefochte- nen Einspracheentscheid zu Grunde liegenden) Verfügung vom 12. No- vember 2020 (act. II 29; vgl. Eingabe vom 27. Februar 2024, S. 2) bean- tragt, ist darauf nicht einzutreten. Anfechtungsgegenstand im kantonalen Beschwerdeverfahren bildet allein der Einspracheentscheid. Dieser tritt an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfügung, und zwar auch dann, wenn er sie – wie hier – bloss bestätigt (BGE 119 V 347 E. 1b S. 350; SVR 2020 AHV Nr. 9 S. 25, 9C_659/2019 E. 1; RKUV 1998 U 308 S. 454 E. 2a).
E. 1.2.2 Der Beschwerdeführer beantragt bzw. macht hauptsächlich geltend, er wünsche keine Behandlungen an der HWS mehr, da ihm zwei Chiro- praktiker davon abgeraten hätten ("Damit hat sich das Thema chiroprakti- sche Behandlung der HWS erledigt."; "Es braucht keine umständlichen Erörterungen zum Thema chiropraktische Behandlung, von keiner Seite wird daran festgehalten."; "[…], dass inzwischen zwei Chiropraktoren eine Behandlung wegen möglicher Interferenzen mit anderen Schwachstellen abgelehnt haben, was die Diskussionen zum Thema chiropraktorische Be- handlung der HWS erübrige."; vgl. Eingaben des Beschwerdeführers vom
E. 1.3 Es stellt sich vorab die Frage, ob der Beschwerdeführer ein schutz- würdiges Interesse an der Beurteilung des Einspracheentscheides vom
E. 1.3.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfü- gung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG). Die Be- schwerdelegitimation muss im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung gege- ben sein (BGE 149 V 49 E. 5.6 S. 55). Als Sachurteilsvoraussetzung verlangt Art. 59 ATSG, dass die Beschwerde führende Person durch die angefochtene Verfügung oder den Einspra- cheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung oder Änderung hat. Der Begriff des schutzwürdigen Interesses für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht (Art. 61 ATSG) ist materiellrechtlich gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren (BGE 149 V 49 E. 5.1 S. 53, 138 V 292 E. 3 S. 294; SVR 2020 UV Nr. 13 S. 47, 8C_296/2019 E. 2.2). Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwür- dige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde, oder
– anders ausgedrückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideel- ler, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die ange- fochtene Verfügung mit sich bringen würde (BGE 138 V 292 E. 3 S. 295, 133 V 188 E. 4.3.1 S. 191; SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 97, 8C_539/2008 E. 2.2).
E. 1.3.2 Soweit in der Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung vom 12. No- vember 2020 (act. II 29 S. 2) festgehalten wird, dass die Schmerzen an der HWS nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem Kausalzusam- menhang zum Unfall vom 12. Juni 1997 stünden, handelt es sich dabei nicht um eine reine Tatsachenfeststellung, sondern um eine wertende Be- urteilung des Kausalzusammenhangs. Nach ständiger bundesgerichtlicher
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2025, UV 200 2024 154
- 6 - Rechtsprechung ist der Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhangs als Tatfrage anzusehen, welche im Rahmen einer umfassenden Beweis- würdigung nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beurteilen ist (vgl. BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 120, 8C_537/2009 E. 5.1). Vor diesem Hintergrund entfaltet Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung – auch wenn sie durch den Einspracheentscheid vom 19. Januar 2024 (vgl. act. II 151 S. 17 Ziff. 15) bestätigt wurde – keine Rechtswirkung, da es sich dabei um eine wertende Beurteilung handelt, welche nicht als feststehende Tatsache übernommen werden kann. Demzufolge kann Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die mit Verfügung vom 12. November 2020 (act. II 29) – bestätigt durch Ein- spracheentscheid vom 19. Januar 2024 (act. II 151) – verneinte Leistungs- pflicht der Beschwerdegegnerin für die Behandlung der Beschwerden an der HWS durch einen Chiropraktiker ab dem 19. August 2020 bilden (zum Begriff des Streitgegenstandes im Allgemeinen: vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 165; SVR 2010 BVG Nr. 14 S. 53, C-2399/2006 E. 4.1). Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren mehrfach ausdrücklich erklärt, dass sich die Auseinandersetzung betreffend die chiropraktische Behandlung der HWS erledigt habe (vgl. E. 1.2.2 hiervor), mit anderen Worten die beantragte Kostenübernahme durch die Beschwerdegegnerin nicht mehr nötig sei. Dem Beschwerdeführer fehlt somit das schutzwürdige Interesse an einer materiellen Prüfung der Leistungspflicht der Beschwer- degegnerin hinsichtlich der beantragten Behandlung durch einen Chiro- praktiker (vgl. act. II 1, 18). Es sind keine wirtschaftlichen, ideellen, materi- ellen oder sonstigen Nachteile ersichtlich, welche sich aus der Ablehnung der Leistungspflicht ergeben (vgl. E. 1.3.1 hiervor). Sollte der Beschwerde- führer in Zukunft alternative oder weitere Behandlungen an der HWS wün- schen (vgl. Eingabe vom 16. April 2024, S. 1 f.), wäre die Beschwerdegeg- nerin – nach Einreichung eines entsprechenden Gesuchs – verpflichtet, den Sachverhalt zu ermitteln, die erforderlichen Abklärungen vorzunehmen und eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Gegenwärtig fehlt dem Be- schwerdeführer jedoch ein aktuelles und schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Einspracheentscheides vom 19. Januar 2024 (act. II 151; vgl. E. 1.3.1 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2025, UV 200 2024 154
- 7 -
E. 1.4 Zusammenfassend besteht beim Beschwerdeführer kein schutz- würdiges Interesse an einer Beurteilung des Einspracheentscheides vom
E. 1.5 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rinnen oder Einzelrichter unter anderem Beschwerden, auf die offensicht- lich nicht eingetreten werden kann (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 2. 2.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfah- renskosten zu erheben. 2.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als mit der Durchführung der ob- ligatorischen Unfallversicherung beauftragte Versicherung ebenfalls keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133) und es liegen auch keine Verhältnisse im Sinne Art. 104 Abs. 4 VRPG vor, welche Anlass gäben, von dieser Praxis abzuweichen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2025, UV 200 2024 154
- 8 - Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG (samt Einga- be des Beschwerdeführers vom 26. Mai 2024)
- Bundesamt für Gesundheit Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2025, UV 200 2024 154
- 4 -
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Ferner sind auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten.
E. 16 Februar 2024 [S. 1], 27. Februar 2024 [S. 2], 16. April 2024 [S. 1],
28. April 2024 [S. 2] und 26. Mai 2024 [S. 2]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2025, UV 200 2024 154
- 5 -
E. 19 Januar 2024 (act. II 151). Damit fehlt die erforderliche Legitimation zur Erhebung der Beschwerde, weshalb auf diese (insgesamt) nicht einzutre- ten ist. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Weiterungen zu den Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Ermahnung zur vollständigen Akten- berücksichtigung sowie der Anweisung zum Verzicht auf Verordnungser- stellung (vgl. Eingabe vom 27. Februar 2024, S. 2).
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2025, UV 200 2024 154 - 4 -
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Ferner sind auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 19. Januar 2024 (act. II 151), mit welchem die Verfügung vom 12. November 2020 (act. II 29) bestätigt wurde. Darin verneinte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die Behandlung der Beschwerden an der HWS durch einen Chiropraktiker ab dem 19. August 2020, da kein überwiegend wahr- scheinlicher Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Schmerzen und dem Unfall vom 12. Juni 1997 bestehe. 1.2.1 Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der (dem angefochte- nen Einspracheentscheid zu Grunde liegenden) Verfügung vom 12. No- vember 2020 (act. II 29; vgl. Eingabe vom 27. Februar 2024, S. 2) bean- tragt, ist darauf nicht einzutreten. Anfechtungsgegenstand im kantonalen Beschwerdeverfahren bildet allein der Einspracheentscheid. Dieser tritt an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfügung, und zwar auch dann, wenn er sie – wie hier – bloss bestätigt (BGE 119 V 347 E. 1b S. 350; SVR 2020 AHV Nr. 9 S. 25, 9C_659/2019 E. 1; RKUV 1998 U 308 S. 454 E. 2a). 1.2.2 Der Beschwerdeführer beantragt bzw. macht hauptsächlich geltend, er wünsche keine Behandlungen an der HWS mehr, da ihm zwei Chiro- praktiker davon abgeraten hätten ("Damit hat sich das Thema chiroprakti- sche Behandlung der HWS erledigt."; "Es braucht keine umständlichen Erörterungen zum Thema chiropraktische Behandlung, von keiner Seite wird daran festgehalten."; "[…], dass inzwischen zwei Chiropraktoren eine Behandlung wegen möglicher Interferenzen mit anderen Schwachstellen abgelehnt haben, was die Diskussionen zum Thema chiropraktorische Be- handlung der HWS erübrige."; vgl. Eingaben des Beschwerdeführers vom
- Februar 2024 [S. 1], 27. Februar 2024 [S. 2], 16. April 2024 [S. 1],
- April 2024 [S. 2] und 26. Mai 2024 [S. 2]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2025, UV 200 2024 154 - 5 - 1.3 Es stellt sich vorab die Frage, ob der Beschwerdeführer ein schutz- würdiges Interesse an der Beurteilung des Einspracheentscheides vom
- Januar 2024 (act. II 151) hat und damit zur Beschwerde legitimiert ist. 1.3.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfü- gung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG). Die Be- schwerdelegitimation muss im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung gege- ben sein (BGE 149 V 49 E. 5.6 S. 55). Als Sachurteilsvoraussetzung verlangt Art. 59 ATSG, dass die Beschwerde führende Person durch die angefochtene Verfügung oder den Einspra- cheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung oder Änderung hat. Der Begriff des schutzwürdigen Interesses für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht (Art. 61 ATSG) ist materiellrechtlich gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren (BGE 149 V 49 E. 5.1 S. 53, 138 V 292 E. 3 S. 294; SVR 2020 UV Nr. 13 S. 47, 8C_296/2019 E. 2.2). Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwür- dige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde, oder – anders ausgedrückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideel- ler, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die ange- fochtene Verfügung mit sich bringen würde (BGE 138 V 292 E. 3 S. 295, 133 V 188 E. 4.3.1 S. 191; SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 97, 8C_539/2008 E. 2.2). 1.3.2 Soweit in der Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung vom 12. No- vember 2020 (act. II 29 S. 2) festgehalten wird, dass die Schmerzen an der HWS nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem Kausalzusam- menhang zum Unfall vom 12. Juni 1997 stünden, handelt es sich dabei nicht um eine reine Tatsachenfeststellung, sondern um eine wertende Be- urteilung des Kausalzusammenhangs. Nach ständiger bundesgerichtlicher Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2025, UV 200 2024 154 - 6 - Rechtsprechung ist der Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhangs als Tatfrage anzusehen, welche im Rahmen einer umfassenden Beweis- würdigung nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beurteilen ist (vgl. BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 120, 8C_537/2009 E. 5.1). Vor diesem Hintergrund entfaltet Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung – auch wenn sie durch den Einspracheentscheid vom 19. Januar 2024 (vgl. act. II 151 S. 17 Ziff. 15) bestätigt wurde – keine Rechtswirkung, da es sich dabei um eine wertende Beurteilung handelt, welche nicht als feststehende Tatsache übernommen werden kann. Demzufolge kann Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die mit Verfügung vom 12. November 2020 (act. II 29) – bestätigt durch Ein- spracheentscheid vom 19. Januar 2024 (act. II 151) – verneinte Leistungs- pflicht der Beschwerdegegnerin für die Behandlung der Beschwerden an der HWS durch einen Chiropraktiker ab dem 19. August 2020 bilden (zum Begriff des Streitgegenstandes im Allgemeinen: vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 165; SVR 2010 BVG Nr. 14 S. 53, C-2399/2006 E. 4.1). Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren mehrfach ausdrücklich erklärt, dass sich die Auseinandersetzung betreffend die chiropraktische Behandlung der HWS erledigt habe (vgl. E. 1.2.2 hiervor), mit anderen Worten die beantragte Kostenübernahme durch die Beschwerdegegnerin nicht mehr nötig sei. Dem Beschwerdeführer fehlt somit das schutzwürdige Interesse an einer materiellen Prüfung der Leistungspflicht der Beschwer- degegnerin hinsichtlich der beantragten Behandlung durch einen Chiro- praktiker (vgl. act. II 1, 18). Es sind keine wirtschaftlichen, ideellen, materi- ellen oder sonstigen Nachteile ersichtlich, welche sich aus der Ablehnung der Leistungspflicht ergeben (vgl. E. 1.3.1 hiervor). Sollte der Beschwerde- führer in Zukunft alternative oder weitere Behandlungen an der HWS wün- schen (vgl. Eingabe vom 16. April 2024, S. 1 f.), wäre die Beschwerdegeg- nerin – nach Einreichung eines entsprechenden Gesuchs – verpflichtet, den Sachverhalt zu ermitteln, die erforderlichen Abklärungen vorzunehmen und eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Gegenwärtig fehlt dem Be- schwerdeführer jedoch ein aktuelles und schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Einspracheentscheides vom 19. Januar 2024 (act. II 151; vgl. E. 1.3.1 hiervor). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2025, UV 200 2024 154 - 7 - 1.4 Zusammenfassend besteht beim Beschwerdeführer kein schutz- würdiges Interesse an einer Beurteilung des Einspracheentscheides vom
- Januar 2024 (act. II 151). Damit fehlt die erforderliche Legitimation zur Erhebung der Beschwerde, weshalb auf diese (insgesamt) nicht einzutre- ten ist. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Weiterungen zu den Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Ermahnung zur vollständigen Akten- berücksichtigung sowie der Anweisung zum Verzicht auf Verordnungser- stellung (vgl. Eingabe vom 27. Februar 2024, S. 2). 1.5 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rinnen oder Einzelrichter unter anderem Beschwerden, auf die offensicht- lich nicht eingetreten werden kann (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
- 2.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfah- renskosten zu erheben. 2.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als mit der Durchführung der ob- ligatorischen Unfallversicherung beauftragte Versicherung ebenfalls keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133) und es liegen auch keine Verhältnisse im Sinne Art. 104 Abs. 4 VRPG vor, welche Anlass gäben, von dieser Praxis abzuweichen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2025, UV 200 2024 154 - 8 - Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG (samt Einga- be des Beschwerdeführers vom 26. Mai 2024) - Bundesamt für Gesundheit Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
UV 200 2024 154 FRC/TOZ/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 2. September 2025 Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiberin Tomic A.________ Beschwerdeführer gegen Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG p.A. Rechtsdienst Personenversicherung, Postfach 99, 8010 Zürich Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 19. Januar 2024 (Referenznummer: 11.97.41033-3)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2025, UV 200 2024 154
- 2 - Sachverhalt: A. Dem 1943 geborenen A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) erbrachte die Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG (Hel- vetia bzw. Beschwerdegegnerin) bzw. deren Rechtsvorgängerin Nationale Suisse im Zusammenhang mit den erlittenen Unfällen vom 12. Juni 1997,
19. Februar 1999 und 14. Dezember 2002 Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung, namentlich Heilkosten- und Taggeldleistungen. In der Folge wurden dem Versicherten eine Invalidenrente bei einer Erwerbsun- fähigkeit von 100 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Inte- gritätseinbusse von 100 % zugesprochen (vgl. Akten der Helvetia [act. II] 44 S. 2, 146, 151 S. 15 Ziff. 5). Am 31. August 2020 (act. II 1) liess der Versicherte durch seinen behan- delnden Arzt bei der Helvetia ein Gesuch um Kostenübernahme für eine chiropraktische Behandlung der Beschwerden an der Halswirbelsäule (HWS) einreichen (vgl. auch act. II 18). Mit Verfügung vom 12. November 2020 (act. II 29) hielt die Helvetia fest, dass die vom Versicherten geklagten Beschwerden an der HWS nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Kausalzusammenhang zum Unfall vom 12. Juni 1997 stünden. Es bestehe für die Behandlung der diesbezüglichen Beschwerden durch einen Chiro- praktiker ab dem 19. August 2020 keine Leistungspflicht der Helvetia. Da- gegen erhob der Versicherte am 11. Dezember 2020 Einsprache (act. II 35, 39 f.). Nach Vornahme diverser Abklärungen (vgl. act. II 52, 89, 100) und Unterbreitung eines Vergleichsvorschlags (act. II 120), mit welchem sich der Versicherte am 16. August 2022 nicht einverstanden erklärte (act. II 124), wies die Helvetia mit Entscheid vom 19. Januar 2024 (act. II 151) die Einsprache ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2025, UV 200 2024 154
- 3 - B. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 16. Februar 2024 Be- schwerde. Er macht im Wesentlichen geltend, er wünsche keine Behand- lungen an der HWS mehr, da ihm zwei Chiropraktiker davon abgeraten hätten. Aufforderungsgemäss (vgl. prozessleitende Verfügung vom 19. Febru- ar 2024) reichte der Beschwerdeführer am 27. Februar 2024 eine verbes- serte Beschwerde ein, mit den Anträgen, in Aufhebung der Verfügung vom
21. (recte: 12.) November 2020 sei die Beschwerdegegnerin zu ermahnen, sich an alle verfügbaren Akten zu halten und auf die Erstellung von Verord- nungen zu verzichten. Mit Beschwerdeantwort vom 26. März 2024 beantragt die Beschwerdegeg- nerin das Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren Abwei- sung. Am 16. und 28. April 2024 reichte der Beschwerdeführer Stellungnahmen ein. Am 1. Mai 2024 ging eine Stellungnahme der Beschwerdegegnerin beim Gericht ein. Am 26. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer Schlussbemerkungen ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2025, UV 200 2024 154
- 4 -
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Ferner sind auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 19. Januar 2024 (act. II 151), mit welchem die Verfügung vom 12. November 2020 (act. II 29) bestätigt wurde. Darin verneinte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die Behandlung der Beschwerden an der HWS durch einen Chiropraktiker ab dem 19. August 2020, da kein überwiegend wahr- scheinlicher Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Schmerzen und dem Unfall vom 12. Juni 1997 bestehe. 1.2.1 Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der (dem angefochte- nen Einspracheentscheid zu Grunde liegenden) Verfügung vom 12. No- vember 2020 (act. II 29; vgl. Eingabe vom 27. Februar 2024, S. 2) bean- tragt, ist darauf nicht einzutreten. Anfechtungsgegenstand im kantonalen Beschwerdeverfahren bildet allein der Einspracheentscheid. Dieser tritt an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfügung, und zwar auch dann, wenn er sie – wie hier – bloss bestätigt (BGE 119 V 347 E. 1b S. 350; SVR 2020 AHV Nr. 9 S. 25, 9C_659/2019 E. 1; RKUV 1998 U 308 S. 454 E. 2a). 1.2.2 Der Beschwerdeführer beantragt bzw. macht hauptsächlich geltend, er wünsche keine Behandlungen an der HWS mehr, da ihm zwei Chiro- praktiker davon abgeraten hätten ("Damit hat sich das Thema chiroprakti- sche Behandlung der HWS erledigt."; "Es braucht keine umständlichen Erörterungen zum Thema chiropraktische Behandlung, von keiner Seite wird daran festgehalten."; "[…], dass inzwischen zwei Chiropraktoren eine Behandlung wegen möglicher Interferenzen mit anderen Schwachstellen abgelehnt haben, was die Diskussionen zum Thema chiropraktorische Be- handlung der HWS erübrige."; vgl. Eingaben des Beschwerdeführers vom
16. Februar 2024 [S. 1], 27. Februar 2024 [S. 2], 16. April 2024 [S. 1],
28. April 2024 [S. 2] und 26. Mai 2024 [S. 2]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2025, UV 200 2024 154
- 5 - 1.3 Es stellt sich vorab die Frage, ob der Beschwerdeführer ein schutz- würdiges Interesse an der Beurteilung des Einspracheentscheides vom
19. Januar 2024 (act. II 151) hat und damit zur Beschwerde legitimiert ist. 1.3.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfü- gung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG). Die Be- schwerdelegitimation muss im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung gege- ben sein (BGE 149 V 49 E. 5.6 S. 55). Als Sachurteilsvoraussetzung verlangt Art. 59 ATSG, dass die Beschwerde führende Person durch die angefochtene Verfügung oder den Einspra- cheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung oder Änderung hat. Der Begriff des schutzwürdigen Interesses für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht (Art. 61 ATSG) ist materiellrechtlich gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren (BGE 149 V 49 E. 5.1 S. 53, 138 V 292 E. 3 S. 294; SVR 2020 UV Nr. 13 S. 47, 8C_296/2019 E. 2.2). Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwür- dige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde, oder
– anders ausgedrückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideel- ler, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die ange- fochtene Verfügung mit sich bringen würde (BGE 138 V 292 E. 3 S. 295, 133 V 188 E. 4.3.1 S. 191; SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 97, 8C_539/2008 E. 2.2). 1.3.2 Soweit in der Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung vom 12. No- vember 2020 (act. II 29 S. 2) festgehalten wird, dass die Schmerzen an der HWS nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem Kausalzusam- menhang zum Unfall vom 12. Juni 1997 stünden, handelt es sich dabei nicht um eine reine Tatsachenfeststellung, sondern um eine wertende Be- urteilung des Kausalzusammenhangs. Nach ständiger bundesgerichtlicher
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2025, UV 200 2024 154
- 6 - Rechtsprechung ist der Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhangs als Tatfrage anzusehen, welche im Rahmen einer umfassenden Beweis- würdigung nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beurteilen ist (vgl. BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 120, 8C_537/2009 E. 5.1). Vor diesem Hintergrund entfaltet Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung – auch wenn sie durch den Einspracheentscheid vom 19. Januar 2024 (vgl. act. II 151 S. 17 Ziff. 15) bestätigt wurde – keine Rechtswirkung, da es sich dabei um eine wertende Beurteilung handelt, welche nicht als feststehende Tatsache übernommen werden kann. Demzufolge kann Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die mit Verfügung vom 12. November 2020 (act. II 29) – bestätigt durch Ein- spracheentscheid vom 19. Januar 2024 (act. II 151) – verneinte Leistungs- pflicht der Beschwerdegegnerin für die Behandlung der Beschwerden an der HWS durch einen Chiropraktiker ab dem 19. August 2020 bilden (zum Begriff des Streitgegenstandes im Allgemeinen: vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 165; SVR 2010 BVG Nr. 14 S. 53, C-2399/2006 E. 4.1). Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren mehrfach ausdrücklich erklärt, dass sich die Auseinandersetzung betreffend die chiropraktische Behandlung der HWS erledigt habe (vgl. E. 1.2.2 hiervor), mit anderen Worten die beantragte Kostenübernahme durch die Beschwerdegegnerin nicht mehr nötig sei. Dem Beschwerdeführer fehlt somit das schutzwürdige Interesse an einer materiellen Prüfung der Leistungspflicht der Beschwer- degegnerin hinsichtlich der beantragten Behandlung durch einen Chiro- praktiker (vgl. act. II 1, 18). Es sind keine wirtschaftlichen, ideellen, materi- ellen oder sonstigen Nachteile ersichtlich, welche sich aus der Ablehnung der Leistungspflicht ergeben (vgl. E. 1.3.1 hiervor). Sollte der Beschwerde- führer in Zukunft alternative oder weitere Behandlungen an der HWS wün- schen (vgl. Eingabe vom 16. April 2024, S. 1 f.), wäre die Beschwerdegeg- nerin – nach Einreichung eines entsprechenden Gesuchs – verpflichtet, den Sachverhalt zu ermitteln, die erforderlichen Abklärungen vorzunehmen und eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Gegenwärtig fehlt dem Be- schwerdeführer jedoch ein aktuelles und schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Einspracheentscheides vom 19. Januar 2024 (act. II 151; vgl. E. 1.3.1 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2025, UV 200 2024 154
- 7 - 1.4 Zusammenfassend besteht beim Beschwerdeführer kein schutz- würdiges Interesse an einer Beurteilung des Einspracheentscheides vom
19. Januar 2024 (act. II 151). Damit fehlt die erforderliche Legitimation zur Erhebung der Beschwerde, weshalb auf diese (insgesamt) nicht einzutre- ten ist. Bei diesem Ergebnis erübrigen sich Weiterungen zu den Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Ermahnung zur vollständigen Akten- berücksichtigung sowie der Anweisung zum Verzicht auf Verordnungser- stellung (vgl. Eingabe vom 27. Februar 2024, S. 2). 1.5 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rinnen oder Einzelrichter unter anderem Beschwerden, auf die offensicht- lich nicht eingetreten werden kann (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 2. 2.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfah- renskosten zu erheben. 2.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als mit der Durchführung der ob- ligatorischen Unfallversicherung beauftragte Versicherung ebenfalls keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133) und es liegen auch keine Verhältnisse im Sinne Art. 104 Abs. 4 VRPG vor, welche Anlass gäben, von dieser Praxis abzuweichen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2025, UV 200 2024 154
- 8 - Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG (samt Einga- be des Beschwerdeführers vom 26. Mai 2024)
- Bundesamt für Gesundheit Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.