Verfügung vom 15. November 2023
Sachverhalt
A. Im September 2011 meldete sich der 1972 geborene A.________ (nachfol- gend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) erstmals zum Bezug von Leis- tungen der Invalidenversicherung an (Akten der Invalidenversicherung, Antwortbeilage [AB] 2). Nach ersten Abklärungen in erwerblicher und medi- zinischer Hinsicht gewährte die IV-Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) mit Mitteilung vom 3. Februar 2012 eine berufliche Abklärung in der Abklärungsstelle C.________ von 13. Februar bis 6. Mai 2012 (AB 25). Diese Abklärung wurde am 24. April 2012 abgebrochen (vgl. AB 34). Am 26. September 2012 erliess die D.________ eine Nichteig- nungsverfügung betreffend Tätigkeit bei der E.________ AG, der letzten Arbeitgeberin des Versicherten (AB 42, 46.1 S. 500 f.). Nach Aktualisierung der medizinischen Akten verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
10. April 2013 (AB 52) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und mit Verfügung vom 7. Mai 2013 (AB 54) einen Anspruch auf eine Invaliden- rente. Diese Verfügungen blieben unangefochten. Im August 2014 (AB 57) erfolgte eine Neuanmeldung. Mit Mitteilung vom
29. Oktober 2014 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine Umschulung von 1. November 2014 bis 30. Mai 2015 zum ... für total Fr. 18'095.-- (AB 65 f.) und (nachdem dieser trotz verschiedener Versuche die …prüfung nicht bestanden hatte) mit Mitteilung vom 25. November 2015 (AB 80) eine Umschulung von 23. November 2015 bis 31. Juli 2016 zum ... bei einer anderen ... für total Fr. 13'598.-- zuzüglich Fr. 3'000.-- für eine ...-Intensiv- ausbildung zu (vgl. AB 86 f.). Als dies ebenfalls keinen Erfolg zeitigte, ge- währte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 9. November 2016 (AB 91) eine berufliche (Grund-)Abklärung von 14. November 2016 bis 12. Februar 2017 in der Abklärungsstelle F.________ (vgl. AB 98) und im Anschluss mit Mit- teilungen vom 10. März 2017 (AB 104 f.) Arbeit zur Zeitüberbrückung in der Abklärungsstelle F.________ von 13. bis 28. Februar 2017 sowie einen Arbeitsversuch mit Coaching als .../... im Bereich ... mit Fahrzeugen bis 3.5 t von 1. März bis 31. Mai 2017 (vgl. Coachingbericht vom 9. Juni 2017; AB 116). Mit Mitteilung vom 26. Juni 2017 (AB 120) sprach sie ihm sodann
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2024, IV/24/15, Seite 3 Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche zu. Mit Verfügung vom
12. November 2018 (AB 142) erfolgte schliesslich der Abschluss der Ar- beitsvermittlung, nachdem trotz Unterstützung seit 13. Juni 2017 keine Ein- gliederung in der freien Wirtschaft realisiert werden konnte. Auf ein erneu- tes Leistungsbegehren betreffend Invalidenrente (AB 149) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Juli 2020 nicht ein (AB 151), was unangefochten blieb. Mit Schreiben vom 22. November 2022 (AB 156 S. 1 f.) ersuchte der Versi- cherte, vertreten durch den Regionalen Sozialdienst G.________, um Ab- klärung, ob die Invalidenversicherung im Rahmen von beruflichen Mass- nahmen die Kosten für die Erlangung des … im Umfang von ca. Fr. 10'000.-- übernehmen könne. Mit Mitteilung vom 15. Februar 2023 (AB 171) gewährte die IV-Stelle als Massnahme der Frühintervention einen Ausbildungskurs für den … für die Zeit von 14. Februar bis 30. Juni 2023 mit dem Hinweis, dass keine weiteren Kosten übernommen würden, wenn die Prüfung zweimal nicht bestanden werde. Nachdem dies eingetreten war (vgl. AB 180, 183), verneinte die IV-Stelle zunächst mit Mitteilung vom
15. August 2023 (AB 184) und – nachdem der Versicherte eine anfechtbare Verfügung verlangt hatte (AB 187) – nach durchgeführtem Vorbescheidver- fahren (AB 188, 190) mit Verfügung vom 15. November 2023 (AB 192) ei- nen Anspruch des Versicherten auf Eingliederungsmassnahmen. B. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsan- wältin Dr. iur. B.________, am 3. Januar 2024 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Be- schwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine Verschlechterung des Gesund- heitszustands abzuklären und anschliessend Eingliederungsmassnahmen in eine angepasste Tätigkeit zu gewähren – unter Kostenfolge. Am 18. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer einen neuen Arztbericht seines Hausarztes Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 16. Januar 2024 (Beschwerdebeilage [BB] 6) zu den Akten. Ein Doppel dieser Eingabe samt Beilage ging in der Folge mit prozesslei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2024, IV/24/15, Seite 4 tender Verfügung vom 19. Januar 2024 an die Beschwerdegegnerin zur Mitberücksichtigung in der Beschwerdeantwort. Am 18. Februar 2024 (Datum der Postaufgabe) erfolgte eine weitere Ein- gabe des Beschwerdeführers samt Beilage (BB 7). Diese ging wiederum an die Beschwerdegegnerin zur Mitberücksichtigung in der Beschwerdeant- wort (vgl. prozessleitende Verfügung vom 19. Februar 2024). In ihrer Beschwerdeantwort vom 8. März 2024 (samt RAD-Stellungnahme vom 26. Februar 2024) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 7. April 2024 (Datum der Postaufgabe) teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dem Gericht unter Beilage einer ... (BB 8) mit, dass der Beschwerdeführer seit geraumer Zeit auch psychotherapeutisch durch med. pract. I.________, Praktische Ärztin, begleitet werde. Es sei dort sei- tens des Gerichts ein Bericht einzuholen. Der Sachverhalt sei eindeutig nicht hinreichend abgeklärt und es bestehe Anspruch auf Frühintervention resp. Eingliederungsmassnahmen. Mit Eingabe vom 9. April 2024 (Datum der Postaufgabe) reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers sodann einen Bericht der betref- fenden Ärztin vom 8. April 2024 (BB 9) ein. Die Eingaben des Beschwerdeführers vom 7. und 9. April 2024 wurden der Beschwerdegegnerin mit prozessleitender Verfügung vom 15. April 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2024, IV/24/15, Seite 5
E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2024, IV/24/15, Seite 6 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliede- rungsmassnahmen bestehen nach Art. 8 Abs. 3 IVG in medizinischen Massnahmen (lit. a), Beratung und Begleitung (lit. abis), Integrationsmass- nahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. ater), Mass- nahmen beruflicher Art (lit. b) sowie der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d). Nach Art. 1novies der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invaliden- versicherung (IVV; SR 831.201) liegt drohende Invalidität vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist, wobei der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit unerheblich ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2024, IV/24/15, Seite 7 3. 3.1 In Bezug auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Akten Folgendes: 3.1.1 Es ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass der Be- schwerdeführer seit 2011 an einer rezidivierenden Kontaktdermatitis leidet (AB 17, 32, 40.1 S. 10 f., 46.1 S. 498 f., 60 S. 9 f., 133 S. 2 f., 149 S. 36 ff.) und ihm deswegen seine angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist (AB 40.1 S. 239 ff., 42). Weiter ist erstellt, dass sich dieser seitens der D.________ als Berufskrankheit anerkannte Gesundheitsschaden (siehe AB 38) in einer leidensadaptierten Tätigkeit nicht auswirkt (AB 32, 36, 40.1 S. 10 f., 46.1 S. 498 f., 51, 149 S. 36 ff., 190 S. 49; vgl. dazu auch AB 122, 143.2 und 145.2). An psychischen Beschwerden ist ab 2012 eine leichte depressive Symptomatik als Reaktion auf eine länger anhaltende Belas- tungssituation resp. eine Anpassungsstörung im Sinne einer längeren de- pressiven Reaktion (ICD-10: F43.21) dokumentiert (AB 45 S. 10, AB 53 S. 1). Eine schwere psychische Symptomatik mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit fand sich fachärztlich nicht. In der rechtskräftigen Verfügung betreffend Rentenanspruch vom 7. Mai 2013 (AB 54) wurde dementspre- chend unter Berücksichtigung sowohl der somatischen als auch der psy- chischen Beschwerden ein Invaliditätsgrad von 0 % ermittelt. 3.1.2 Aus den im Nachgang zu den Neuanmeldungen vom August 2014 (AB 57) und 27. Mai 2020 (AB 149) bei der Beschwerdegegnerin einge- gangenen Akten ergibt sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen nichts Neues (vgl. AB 60 S. 5 ff., 62 S. 1 f., 133 S. 2 f., 149 S. 36 ff und S. 39 f.). Neu wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Strassen- verkehrs- und Schifffahrtsamts des Kantons Bern vom 19. Mai 2017 auf- grund seines seit 2011 bekannten Diabetes mellitus Typ 2 (vgl. AB 17, 38, 40.1 S. 243 f.) die Fahreignung für das Führen von Motorfahrzeugen der
2. Gruppe (Fahrausweiskategorien C und D) abgesprochen und damit ein Lernfahrausweis für solche Fahrzeuge ausgeschlossen (vgl. AB 112), und es wurde fachärztlich neu eine leichte, bei einem Gesamthörverlust von
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 15 Februar 2023 (AB 171) formlos als Frühinterventionsmassnahme zuge- sprochenen Ausbildungskurses … bezieht, ist sie mangels Rechtsan- spruchs auf eine solche Massnahme (siehe Art. 7d Abs. 3 IVG; vgl. auch Rz. 0603 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSBEM]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228, 132 V 121 E. 4.4 S. 125) unter diesem Aspekt nicht anfechtbar.
E. 17 % keinen Leistungsanspruch begründende lärmbedingte Perzeptions- schwerhörigkeit festgestellt (AB 132, 141). Mangels glaubhaft gemachter für den Leistungsanspruch wesentlicher Änderung in den tatsächlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2024, IV/24/15, Seite 8 Verhältnissen trat die Beschwerdegegnerin in der Folge auf das erneute Leistungsbegehren des Beschwerdeführers betreffend Invalidenrente (AB 149) mit Verfügung vom 15. Juli 2020 (AB 151) nicht ein. 3.1.3 Mit Schreiben vom 22. November 2022 wurde der Beschwerde- gegnerin mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer einer bariatrischen Operation unterzogen, er dadurch viel Gewicht verloren und sich dessen Diabetes mellitus Typ 2 in der Folge massiv verbessert habe. Aufgrund dieser neuen gesundheitlichen Situation sei der Beschwerdeführer nun zur Theorieprüfung der Fahrzeugkategorie D zugelassen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdegegnerin ersucht abzuklären, ob die Invalidenversicherung im Rahmen von beruflichen Massnahmen die Kosten für die Erlangung des Führerausweises der Kategorie D übernehmen könne (AB 156). Mit Vorbe- scheid vom 28. September 2023 (AB 188) stellte die Beschwerdegegnerin
– nachdem der Beschwerdeführer trotz des von der Invalidenversicherung auf das Gesuch vom 22. November 2022 (AB 156) hin als Frühinterventi- onsmassnahme gewährten Ausbildungskurses (AB 171) die entsprechende Theorieprüfung zweimal nicht bestanden hatte (vgl. 180, 183) – die Abwei- sung des Leistungsbegehrens betreffend Eingliederungsmassnahmen in Aussicht. Im Rahmen des hiergegen erhobenen Einwands kamen der Be- schwerdegegnerin weitere medizinische Berichte zu. Wie sich aus diesen ergibt, unterzog sich der Beschwerdeführer am 25. November 2021 mit gutem Erfolg einer laparoskopischen Sleeve-Gastrektomie (AB 190 S. 72; vgl. AB 190 S. 14 ff., S. 31 f., S. 46 ff., S. 75 ff., S. 83 ff., S. 87 ff.). Die gut ein Jahr nach dem Eingriff durchgeführte Osteodensitometrie vom 28. De- zember 2022 ergab als Diagnose eine klinisch manifeste Osteoporose bei Status nach LWK-3 Deckplattenimpressionsfraktur (AB 190 S. 20). Mit ärzt- licher Bestätigung vom 5. Mai 2023 hielt der Hausarzt des Beschwerdefüh- rers, Dr. med. H.________, fest, wegen dessen Allergie auf diverse Sub- stanzen, welche häufig im Arbeitsalltag vorkämen, könne der Versicherte zwar 100 % arbeiten, allerdings seien nicht alle Arbeiten aus allergolo- gischer Sicht möglich (AB 190 S. 49). Im Rahmen des gegen die in der Folge von der Beschwerdegegnerin verfügte Verneinung eines Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen (AB 192) angehobenen Beschwerdever- fahrens reichte der Beschwerdeführer sodann eine Bestätigung seines Hausarztes vom 29. Dezember 2023 (BB 4) ein. Darin erklärte Dr. med.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2024, IV/24/15, Seite 9 H.________, der Beschwerdeführer sei wegen seines Rückens für schwere körperliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig, für eine leichte bis mittel- schwere körperliche Tätigkeit jedoch voll arbeitsfähig, vorausgesetzt, dass er keinem Allergen ausgesetzt werde (BB 4). Am 16. Januar 2024 erstellte der Hausarzt sodann eine Bestätigung zu Handen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, wonach aufgrund der Wirbelsäulenveränderungen seine Leistungsfähigkeit um mindestens 20 % reduziert sei. Es bestehe ein erhöhter Pausenbedarf und die Notwendigkeit einer Wechselbelastung (BB 6). Nach Erhalt dieser Berichte und Bestätigungen unterbreitete die Beschwerdegegnerin das Dossier ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Aktenbeurteilung (AB 198). 3.1.4 Gemäss RAD-Aktenbeurteilung vom 23. Februar 2024 (AB 205 S. 2 ff.) von Dr. med. J.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ist in Bezug auf dessen Fachgebiet neu als Diagnose eine klinisch manifeste Osteoporose mit alter Fraktur des 3. LWK festzuhalten (AB 205 S. 2). Die Deckplattenfraktur des
3. LWK imponiere auf den Röntgenaufnahmen der DXA-Untersuchung als wahrscheinlich traumatisch bedingt und sei auf den Röntgenaufnahmen der Lendenwirbelsäule von 2018 bereits evident gewesen. Auf den aktuellen Aufnahmen zeige sich im Vergleich zu den Voraufnahmen – bis auf eine leichte Zunahme der Sklerosierungszone – keine wesentliche Verände- rung. Insbesondere sei seither keine wesentliche Nachsinterung festzustel- len. Die Bandscheibenfächer seien weit und es lägen altersgemässe dege- nerative Veränderungen an den tieflumbalen Facettengelenken vor. Die Wirbelkörper L2, L4 und L5 wiesen gegenüber 2018 nur diskrete Verände- rungen auf mit Zeichen einer Knochendichteminderung im Sinne einer dis- kret beginnenden Fischwirbeldeformität LWK-4 und LWK-5 ohne massge- bliche Höhenminderung der Wirbelkörper und mit leicht betonter Rahmen- zeichnung (AB 205 S. 3). Der Hausarzt habe dokumentiert, dass der Versi- cherte für die Tätigkeit als ... geeignet sei und hierfür eine 100%ige Arbeits- fähigkeit attestiert (vgl. AB 190 S. 49) – zumindest sei dies laut Hausarzt Dr. med. H.________ die zunächst verfolgte Strategie im IV-Verfahren in Absprache mit der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gewesen (vgl. AB 190 S. 4). Dies im Hinblick auf den Wunsch, dem Versicherten die Prü- fung zum Erwerb des "Führerscheins Kategorie D, theoretischer Teil" über
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2024, IV/24/15, Seite 10 IV-Leistungen zu ermöglichen. Auch in seinem Schreiben vom 29. Dezem- ber 2023 werde durch Dr. med. H.________ eine solche Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. BB 4). Inzwischen habe der Versicherte die betreffende Prü- fung erfreulicherweise bestanden (vgl. BB 7). Es lägen keine weiteren fachärztlichen Berichte vor, in denen ein aussergewöhnlicher Leidensdruck im orthopädischen Bereich berichtet werde. Insbesondere ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer symptomatischen relevanten Neu- rokompression mit sensomotorischem Defizit im Bereich der unteren Ex- tremitäten, weder in den Altberichten des Dossiers noch in den zuletzt nachgereichten medizinischen Unterlagen. Die vorliegenden Berichte ob- jektivierten zwar eine gewisse Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule im All- tag, doch sei eine überwiegend sitzende und körperliche leichte Tätigkeit als ... dem Versicherten weiterhin zuzumuten (AB 205 S. 4). Die nachge- reichte hausärztliche Stellungnahme vom 16. Januar 2024 (vgl. BB 6) stelle nun – überraschend für den RAD – eine Leistungsminderung von "mindes- tens 20 %" fest, obgleich im Vorfeld des Entscheids zur Erlangung des Führerscheins Kategorie D aus Sicht des Hausarztes noch von 100 % Ar- beitsfähigkeit die Rede gewesen sei. Der RAD interpretiere dies am ehes- ten als möglichen Strategiewechsel im vorliegenden Verfahren, da sich in den eingereichten Unterlagen keine Verlaufsberichte seit Ende 2022 bis anhin fänden, aus welchen dieser plötzliche Wechsel in der medizinischen Einschätzung objektiv begründend hervorgehen könnte. Angesichts der vorliegenden medizinischen Berichte müsse das Zumutbarkeitsprofil aus orthopädischer Sicht eine Präzisierung erfahren. Dies hänge nachvollzieh- bar und massgeblich mit einer anzunehmenden Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule aufgrund der bestehenden Osteoporose zusammen (AB 205 S. 3). Zumutbar seien körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten, wechselbelastend oder überwiegend sitzend, ganztägig über 8.5 Stunden ohne zusätzliche Leistungsminderung. Zu vermeiden seien Zwangshaltungen des Oberkörpers (z.B. längeres Verharren in vorüberge- neigter Haltung), häufige Inklinations- oder Rotationsbewegungen unter Gewichtsbelastung, das Heben von Lasten körperfern, repetitives Heben von Lasten über Brusthöhe, Überkopfarbeiten, das häufige Besteigen von Leitern, Kauern, Bücken oder ausdauernde Tätigkeiten in nach vorne ge- neigter Haltung, Sprünge von Erhöhungen sowie unerwartete, asymmetri- sche Lasteinwirkungen (AB 205 S. 4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2024, IV/24/15, Seite 11 3.1.5 In ihrer RAD-Aktenbeurteilung vom 26. Februar 2024 (AB 206 S. 3 ff.) hält Dr. med. K.________, Fachärztin für Chirurgie, in Bezug auf die im Vorfeld der bariatrischen Operation vom 25. November 2021 am
13. August 2021 durchgeführte Oberbauchsonografie (vgl. AB 190 S. 58) fest, dass sich dabei – wie bei einer morbiden Adipositas zu erwarten – eine Fettleber, aber keine weiteren pathologischen Befunde gefunden hät- ten. Eine Röntgenuntersuchung des Thorax am 14. August 2021 (vgl. AB 190 S. 59) habe (bei verminderter Inspiration, welche adipositasbedingt gewesen sei) den Verdacht auf bronchopulmonale Infiltrate im basalen rechten Unterlappen gezeigt. Um diese auszuschliessen, sei am 20. Au- gust 2021 ein Thorax-CT durchgeführt worden (vgl. AB 190 S. 60), in wel- chem kein pathologischer Befund mehr zu erheben gewesen sei. Als einzi- ger Befund habe sich der Truncus pulmonalis etwas erweitert dargestellt, was ein Zeichen für eine pulmonale Hypertonie sein könne. In der nachfol- genden kardiologischen Untersuchung (vgl. AB 190 S. 62) hätten sich dazu keine weiteren Verdachtsmomente gefunden. Vielmehr sei ein unauffälliger kardialer Befund festgehalten und ein niedriges Operationsrisiko beschei- nigt worden. Die präoperative Gastroskopie und Koloskopie (vgl. AB 190 S. 57 und 61) sei (auch histologisch; vgl. AB 190 S. 55) – bis auf einen ösophagealen Reflux und ein Kolonadenom – ohne wesentlichen patholo- gischen Befund geblieben. Im Operations- und Austrittsbericht zur laparo- skopischen Sleeve-Gastrektomie vom 25. und zur Hospitalisation von
25. bis 28. November 2021 (vgl. AB 190 S. 72) werde ein normaler operati- ver und postoperativer Verlauf beschrieben. Die histologische Untersu- chung des Präparates (vgl. AB 190 S. 73) sei ebenfalls unauffällig geblie- ben. Die Berichte des L.________ vom 3. Januar (AB 190 S. 75 ff.),
Dispositiv
- März (AB 190 S. 83 ff.), 10. Juni (AB 190 S. 87 ff.), 5. Juli (AB 190 S. 14 ff.), 5. Oktober (AB 190 S. 17 ff.), 8. November (AB 190 S. 31 ff.),
- Dezember 2022 (AB 190 S. 40 ff.) und 8. März 2023 (AB 190 S. 46 ff.) würden allesamt einen zufriedenstellenden Verlauf nach Sleeve- Gastrektomie beschreiben (vgl. AB 206 S. 4). Insgesamt sei aus den neu vorgelegten medizinischen Befunden kein neuer Gesundheitsschaden ab- zuleiten. Im Gegenteil sei durch die bariatrische Operation sogar eine Ver- besserung eingetreten. Lediglich die orthopädischen Diagnosen seien im Verlauf neu bekannt geworden, weshalb hierzu eine spezialisierte Beurtei- lung durch den RAD-Orthopäden Dr. med. J.________ erfolgt sei (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2024, IV/24/15, Seite 12 E. 3.1.4 hiervor). Weitere Abklärungen seien aus Sicht des RAD nicht not- wendig (AB 206 S. 6). Die lymphozytäre Leukozytose gemäss Laborbefund vom 31. Mai 2023 (vgl. AB 190 S. 6) sei auf die lange Raucheranamnese des Versicherten zurückzuführen und habe keinen direkten Krankheitswert und damit auch keine Auswirkungen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit. Die in der Ergometrie vom 21. September 2021 (vgl. AB 190 S. 56) be- schriebene "leichte Einschränkung der Leistungsfähigkeit" habe im Vorfeld der bariatrischen Operation bei einem schwer übergewichtigen Raucher, der keinen Sport treibe, bestanden (und sei somit zu erwarten gewesen) und sollte durch den Gewichtsverlust inzwischen gebessert sein. Auch hier bestehe kein invalidisierender Gesundheitsschaden. Für den RAD nach- vollziehbar sei die Beurteilung durch den Hausarzt Dr. med. H.________ vom 5. Mai 2023 (vgl. AB 190 S. 49), dass der Versicherte zu 100 % arbeitsfähig sei, wenn er nicht in Kontakt mit bestimmten Allergenen komme. Nicht nachvollziehbar sei die Forderung des Hausarztes vom
- Oktober 2023 (vgl. AB 190 S. 4) nach einer polydisziplinären Begutach- tung, da inzwischen keine neuen medizinischen Ereignisse aufgetreten seien. Auch nicht nachvollziehbar sei seine aktuelle Beurteilung vom
- Januar 2024 (vgl. BB 6), dass der Versicherte wegen des Rückenbe- fundes 20 % eingeschränkt sei, da Dr. med. H.________ die betreffenden Befunde auch bereits zum Zeitpunkt seiner Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit gekannt habe (AB 206 S. 5 f.). Es sei diesbezüglich auf die Beurteilung durch Dr. med. J.________ vom 23. Februar 2024 (AB 205 S. 2 ff.) verwiesen (vgl. E. 3.1.4 hiervor). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2024, IV/24/15, Seite 13 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, so- fern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sach- verhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 8 E. 3.2). Die versicherte Person hat von Bundesrechts wegen keinen formel- len Anspruch auf Beizug eines versicherungsexternen Gutachtens, wenn Leistungsansprüche streitig sind. Es ist auch im Lichte der von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) gewähr- leisteten Verfahrensgarantien grundsätzlich zulässig, den Entscheid aus- schlaggebend oder gar ausschliesslich auf verwaltungsinterne Abklärungen zu stützen (BGE 123 V 175 E. 3d S. 176, 122 V 157 E. 2c S. 165). Urteilt das Gericht indessen abschliessend gestützt auf Beweisgrundlagen, die aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2024, IV/24/15, Seite 14 3.3 Gestützt auf die medizinische Aktenlage (vgl. E. 3.1.1 bis 3.1.5 hiervor) besteht beim Beschwerdeführer in einer leidensadaptierten Tätig- keit – wie bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 7. Mai 2013 (AB 54) – weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Basierend auf den überzeugenden RAD-Aktenbeurteilungen der Dres. med. J.________ und K.________ (AB 205 S. 2 ff. und 206 S. 3 ff.; vgl. E. 3.1.4 und 3.1.5 hiervor) hat sich die gesundheitliche Situation durch die bariatrische Operation sogar verbessert und die orthopädischen Befunde wirken sich lediglich qualitativ auf die me- dizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit aus, indem das Zumutbarkeitsprofil differenzierter formuliert werden musste, ohne dass aus diesem Umstand eine massgebende Veränderung des Gesundheitszustandes bzw. der Ar- beits- und Leistungsfähigkeit abzuleiten wäre. Damit besteht weder eine Invalidität noch ist der Beschwerdeführer von einer solchen bedroht (Art. 1novies IVV), womit bereits die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 IVG nicht erfüllt sind. Im Übrigen ist bezüglich Arbeitsver- mittlung im Sinne von Art. 18 IVG im Vergleich zur Referenzverfügung vom
- November 2018 (AB 142) keine revisionsrechtlich relevante Sachver- haltsänderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b), womit diesbezüglich eigentlich von vornherein keine materielle Prüfung vorzu- nehmen wäre. An diesem Beweisergebnis vermag der nachgereichte Be- richt von med. pract. I.________ zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vom 8. April 2024 (BB 9) nichts zu ändern. Zum einen verfügt med. pract. I.________ als praktische Ärztin nicht über die erforderliche Fachkompetenz zur fundierten fachärztlichen Beurteilung ei- nes psychischen Gesundheitsschadens, zum anderen ist hinsichtlich de- pressiver Symptomatik weder ersichtlich noch wird durch objektive Befunde aufgezeigt, dass sich die aktuelle Symptomatik von jener unterscheidet, wie sie bereits im Dezember 2012 (AB 45 S. 2 ff.) und April 2013 (AB 53) fachärztlich festgestellt und als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt worden ist. Schliesslich sind die von med. pract. I.________ geäusserten Vermutungen einer ADHS, einer Dyslexie sowie anderer Lernbehinderungen als nicht näher begründete Verdachtsdiagnosen von vornherein nicht geeignet, Zweifel an den bisherigen fachärztlichen Beurtei- lungen zu wecken (vgl. dazu etwa Entscheid des Bundesgerichts vom
- März 2018, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2024, IV/24/15, Seite 15 9C_795/2017, E. 3.1.2). Mangels auch nur geringer Zweifel an der Zuver- lässigkeit, Schlüssigkeit und Vollständigkeit der bisherigen ärztlichen Fest- stellungen besteht kein Anlass für weitere medizinische Abklärungen.
- Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegne- rin vom 15. November 2023 (AB 192) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen.
- 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2024, IV/24/15, Seite 16
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 24 15 IV JAP/PES/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. Juli 2024 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Verwaltungsrichter Isliker Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 15. November 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2024, IV/24/15, Seite 2 Sachverhalt: A. Im September 2011 meldete sich der 1972 geborene A.________ (nachfol- gend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) erstmals zum Bezug von Leis- tungen der Invalidenversicherung an (Akten der Invalidenversicherung, Antwortbeilage [AB] 2). Nach ersten Abklärungen in erwerblicher und medi- zinischer Hinsicht gewährte die IV-Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) mit Mitteilung vom 3. Februar 2012 eine berufliche Abklärung in der Abklärungsstelle C.________ von 13. Februar bis 6. Mai 2012 (AB 25). Diese Abklärung wurde am 24. April 2012 abgebrochen (vgl. AB 34). Am 26. September 2012 erliess die D.________ eine Nichteig- nungsverfügung betreffend Tätigkeit bei der E.________ AG, der letzten Arbeitgeberin des Versicherten (AB 42, 46.1 S. 500 f.). Nach Aktualisierung der medizinischen Akten verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom
10. April 2013 (AB 52) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und mit Verfügung vom 7. Mai 2013 (AB 54) einen Anspruch auf eine Invaliden- rente. Diese Verfügungen blieben unangefochten. Im August 2014 (AB 57) erfolgte eine Neuanmeldung. Mit Mitteilung vom
29. Oktober 2014 sprach die IV-Stelle dem Versicherten eine Umschulung von 1. November 2014 bis 30. Mai 2015 zum ... für total Fr. 18'095.-- (AB 65 f.) und (nachdem dieser trotz verschiedener Versuche die …prüfung nicht bestanden hatte) mit Mitteilung vom 25. November 2015 (AB 80) eine Umschulung von 23. November 2015 bis 31. Juli 2016 zum ... bei einer anderen ... für total Fr. 13'598.-- zuzüglich Fr. 3'000.-- für eine ...-Intensiv- ausbildung zu (vgl. AB 86 f.). Als dies ebenfalls keinen Erfolg zeitigte, ge- währte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 9. November 2016 (AB 91) eine berufliche (Grund-)Abklärung von 14. November 2016 bis 12. Februar 2017 in der Abklärungsstelle F.________ (vgl. AB 98) und im Anschluss mit Mit- teilungen vom 10. März 2017 (AB 104 f.) Arbeit zur Zeitüberbrückung in der Abklärungsstelle F.________ von 13. bis 28. Februar 2017 sowie einen Arbeitsversuch mit Coaching als .../... im Bereich ... mit Fahrzeugen bis 3.5 t von 1. März bis 31. Mai 2017 (vgl. Coachingbericht vom 9. Juni 2017; AB 116). Mit Mitteilung vom 26. Juni 2017 (AB 120) sprach sie ihm sodann
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2024, IV/24/15, Seite 3 Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche zu. Mit Verfügung vom
12. November 2018 (AB 142) erfolgte schliesslich der Abschluss der Ar- beitsvermittlung, nachdem trotz Unterstützung seit 13. Juni 2017 keine Ein- gliederung in der freien Wirtschaft realisiert werden konnte. Auf ein erneu- tes Leistungsbegehren betreffend Invalidenrente (AB 149) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Juli 2020 nicht ein (AB 151), was unangefochten blieb. Mit Schreiben vom 22. November 2022 (AB 156 S. 1 f.) ersuchte der Versi- cherte, vertreten durch den Regionalen Sozialdienst G.________, um Ab- klärung, ob die Invalidenversicherung im Rahmen von beruflichen Mass- nahmen die Kosten für die Erlangung des … im Umfang von ca. Fr. 10'000.-- übernehmen könne. Mit Mitteilung vom 15. Februar 2023 (AB 171) gewährte die IV-Stelle als Massnahme der Frühintervention einen Ausbildungskurs für den … für die Zeit von 14. Februar bis 30. Juni 2023 mit dem Hinweis, dass keine weiteren Kosten übernommen würden, wenn die Prüfung zweimal nicht bestanden werde. Nachdem dies eingetreten war (vgl. AB 180, 183), verneinte die IV-Stelle zunächst mit Mitteilung vom
15. August 2023 (AB 184) und – nachdem der Versicherte eine anfechtbare Verfügung verlangt hatte (AB 187) – nach durchgeführtem Vorbescheidver- fahren (AB 188, 190) mit Verfügung vom 15. November 2023 (AB 192) ei- nen Anspruch des Versicherten auf Eingliederungsmassnahmen. B. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsan- wältin Dr. iur. B.________, am 3. Januar 2024 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Be- schwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine Verschlechterung des Gesund- heitszustands abzuklären und anschliessend Eingliederungsmassnahmen in eine angepasste Tätigkeit zu gewähren – unter Kostenfolge. Am 18. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer einen neuen Arztbericht seines Hausarztes Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 16. Januar 2024 (Beschwerdebeilage [BB] 6) zu den Akten. Ein Doppel dieser Eingabe samt Beilage ging in der Folge mit prozesslei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2024, IV/24/15, Seite 4 tender Verfügung vom 19. Januar 2024 an die Beschwerdegegnerin zur Mitberücksichtigung in der Beschwerdeantwort. Am 18. Februar 2024 (Datum der Postaufgabe) erfolgte eine weitere Ein- gabe des Beschwerdeführers samt Beilage (BB 7). Diese ging wiederum an die Beschwerdegegnerin zur Mitberücksichtigung in der Beschwerdeant- wort (vgl. prozessleitende Verfügung vom 19. Februar 2024). In ihrer Beschwerdeantwort vom 8. März 2024 (samt RAD-Stellungnahme vom 26. Februar 2024) schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 7. April 2024 (Datum der Postaufgabe) teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dem Gericht unter Beilage einer ... (BB 8) mit, dass der Beschwerdeführer seit geraumer Zeit auch psychotherapeutisch durch med. pract. I.________, Praktische Ärztin, begleitet werde. Es sei dort sei- tens des Gerichts ein Bericht einzuholen. Der Sachverhalt sei eindeutig nicht hinreichend abgeklärt und es bestehe Anspruch auf Frühintervention resp. Eingliederungsmassnahmen. Mit Eingabe vom 9. April 2024 (Datum der Postaufgabe) reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers sodann einen Bericht der betref- fenden Ärztin vom 8. April 2024 (BB 9) ein. Die Eingaben des Beschwerdeführers vom 7. und 9. April 2024 wurden der Beschwerdegegnerin mit prozessleitender Verfügung vom 15. April 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2024, IV/24/15, Seite 5
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
15. November 2023 (AB 192). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen in Sinne von Art. 8 IVG. Soweit sich die angefochtene Verfügung auf den Abschluss des mit Mitteilung vom
15. Februar 2023 (AB 171) formlos als Frühinterventionsmassnahme zuge- sprochenen Ausbildungskurses … bezieht, ist sie mangels Rechtsan- spruchs auf eine solche Massnahme (siehe Art. 7d Abs. 3 IVG; vgl. auch Rz. 0603 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSBEM]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228, 132 V 121 E. 4.4 S. 125) unter diesem Aspekt nicht anfechtbar. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2024, IV/24/15, Seite 6 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliede- rungsmassnahmen bestehen nach Art. 8 Abs. 3 IVG in medizinischen Massnahmen (lit. a), Beratung und Begleitung (lit. abis), Integrationsmass- nahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. ater), Mass- nahmen beruflicher Art (lit. b) sowie der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d). Nach Art. 1novies der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invaliden- versicherung (IVV; SR 831.201) liegt drohende Invalidität vor, wenn der Eintritt einer Erwerbsunfähigkeit überwiegend wahrscheinlich ist, wobei der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit unerheblich ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2024, IV/24/15, Seite 7 3. 3.1 In Bezug auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Akten Folgendes: 3.1.1 Es ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass der Be- schwerdeführer seit 2011 an einer rezidivierenden Kontaktdermatitis leidet (AB 17, 32, 40.1 S. 10 f., 46.1 S. 498 f., 60 S. 9 f., 133 S. 2 f., 149 S. 36 ff.) und ihm deswegen seine angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist (AB 40.1 S. 239 ff., 42). Weiter ist erstellt, dass sich dieser seitens der D.________ als Berufskrankheit anerkannte Gesundheitsschaden (siehe AB 38) in einer leidensadaptierten Tätigkeit nicht auswirkt (AB 32, 36, 40.1 S. 10 f., 46.1 S. 498 f., 51, 149 S. 36 ff., 190 S. 49; vgl. dazu auch AB 122, 143.2 und 145.2). An psychischen Beschwerden ist ab 2012 eine leichte depressive Symptomatik als Reaktion auf eine länger anhaltende Belas- tungssituation resp. eine Anpassungsstörung im Sinne einer längeren de- pressiven Reaktion (ICD-10: F43.21) dokumentiert (AB 45 S. 10, AB 53 S. 1). Eine schwere psychische Symptomatik mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit fand sich fachärztlich nicht. In der rechtskräftigen Verfügung betreffend Rentenanspruch vom 7. Mai 2013 (AB 54) wurde dementspre- chend unter Berücksichtigung sowohl der somatischen als auch der psy- chischen Beschwerden ein Invaliditätsgrad von 0 % ermittelt. 3.1.2 Aus den im Nachgang zu den Neuanmeldungen vom August 2014 (AB 57) und 27. Mai 2020 (AB 149) bei der Beschwerdegegnerin einge- gangenen Akten ergibt sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen nichts Neues (vgl. AB 60 S. 5 ff., 62 S. 1 f., 133 S. 2 f., 149 S. 36 ff und S. 39 f.). Neu wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Strassen- verkehrs- und Schifffahrtsamts des Kantons Bern vom 19. Mai 2017 auf- grund seines seit 2011 bekannten Diabetes mellitus Typ 2 (vgl. AB 17, 38, 40.1 S. 243 f.) die Fahreignung für das Führen von Motorfahrzeugen der
2. Gruppe (Fahrausweiskategorien C und D) abgesprochen und damit ein Lernfahrausweis für solche Fahrzeuge ausgeschlossen (vgl. AB 112), und es wurde fachärztlich neu eine leichte, bei einem Gesamthörverlust von 17 % keinen Leistungsanspruch begründende lärmbedingte Perzeptions- schwerhörigkeit festgestellt (AB 132, 141). Mangels glaubhaft gemachter für den Leistungsanspruch wesentlicher Änderung in den tatsächlichen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2024, IV/24/15, Seite 8 Verhältnissen trat die Beschwerdegegnerin in der Folge auf das erneute Leistungsbegehren des Beschwerdeführers betreffend Invalidenrente (AB 149) mit Verfügung vom 15. Juli 2020 (AB 151) nicht ein. 3.1.3 Mit Schreiben vom 22. November 2022 wurde der Beschwerde- gegnerin mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer einer bariatrischen Operation unterzogen, er dadurch viel Gewicht verloren und sich dessen Diabetes mellitus Typ 2 in der Folge massiv verbessert habe. Aufgrund dieser neuen gesundheitlichen Situation sei der Beschwerdeführer nun zur Theorieprüfung der Fahrzeugkategorie D zugelassen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdegegnerin ersucht abzuklären, ob die Invalidenversicherung im Rahmen von beruflichen Massnahmen die Kosten für die Erlangung des Führerausweises der Kategorie D übernehmen könne (AB 156). Mit Vorbe- scheid vom 28. September 2023 (AB 188) stellte die Beschwerdegegnerin
– nachdem der Beschwerdeführer trotz des von der Invalidenversicherung auf das Gesuch vom 22. November 2022 (AB 156) hin als Frühinterventi- onsmassnahme gewährten Ausbildungskurses (AB 171) die entsprechende Theorieprüfung zweimal nicht bestanden hatte (vgl. 180, 183) – die Abwei- sung des Leistungsbegehrens betreffend Eingliederungsmassnahmen in Aussicht. Im Rahmen des hiergegen erhobenen Einwands kamen der Be- schwerdegegnerin weitere medizinische Berichte zu. Wie sich aus diesen ergibt, unterzog sich der Beschwerdeführer am 25. November 2021 mit gutem Erfolg einer laparoskopischen Sleeve-Gastrektomie (AB 190 S. 72; vgl. AB 190 S. 14 ff., S. 31 f., S. 46 ff., S. 75 ff., S. 83 ff., S. 87 ff.). Die gut ein Jahr nach dem Eingriff durchgeführte Osteodensitometrie vom 28. De- zember 2022 ergab als Diagnose eine klinisch manifeste Osteoporose bei Status nach LWK-3 Deckplattenimpressionsfraktur (AB 190 S. 20). Mit ärzt- licher Bestätigung vom 5. Mai 2023 hielt der Hausarzt des Beschwerdefüh- rers, Dr. med. H.________, fest, wegen dessen Allergie auf diverse Sub- stanzen, welche häufig im Arbeitsalltag vorkämen, könne der Versicherte zwar 100 % arbeiten, allerdings seien nicht alle Arbeiten aus allergolo- gischer Sicht möglich (AB 190 S. 49). Im Rahmen des gegen die in der Folge von der Beschwerdegegnerin verfügte Verneinung eines Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen (AB 192) angehobenen Beschwerdever- fahrens reichte der Beschwerdeführer sodann eine Bestätigung seines Hausarztes vom 29. Dezember 2023 (BB 4) ein. Darin erklärte Dr. med.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2024, IV/24/15, Seite 9 H.________, der Beschwerdeführer sei wegen seines Rückens für schwere körperliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig, für eine leichte bis mittel- schwere körperliche Tätigkeit jedoch voll arbeitsfähig, vorausgesetzt, dass er keinem Allergen ausgesetzt werde (BB 4). Am 16. Januar 2024 erstellte der Hausarzt sodann eine Bestätigung zu Handen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, wonach aufgrund der Wirbelsäulenveränderungen seine Leistungsfähigkeit um mindestens 20 % reduziert sei. Es bestehe ein erhöhter Pausenbedarf und die Notwendigkeit einer Wechselbelastung (BB 6). Nach Erhalt dieser Berichte und Bestätigungen unterbreitete die Beschwerdegegnerin das Dossier ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Aktenbeurteilung (AB 198). 3.1.4 Gemäss RAD-Aktenbeurteilung vom 23. Februar 2024 (AB 205 S. 2 ff.) von Dr. med. J.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ist in Bezug auf dessen Fachgebiet neu als Diagnose eine klinisch manifeste Osteoporose mit alter Fraktur des 3. LWK festzuhalten (AB 205 S. 2). Die Deckplattenfraktur des
3. LWK imponiere auf den Röntgenaufnahmen der DXA-Untersuchung als wahrscheinlich traumatisch bedingt und sei auf den Röntgenaufnahmen der Lendenwirbelsäule von 2018 bereits evident gewesen. Auf den aktuellen Aufnahmen zeige sich im Vergleich zu den Voraufnahmen – bis auf eine leichte Zunahme der Sklerosierungszone – keine wesentliche Verände- rung. Insbesondere sei seither keine wesentliche Nachsinterung festzustel- len. Die Bandscheibenfächer seien weit und es lägen altersgemässe dege- nerative Veränderungen an den tieflumbalen Facettengelenken vor. Die Wirbelkörper L2, L4 und L5 wiesen gegenüber 2018 nur diskrete Verände- rungen auf mit Zeichen einer Knochendichteminderung im Sinne einer dis- kret beginnenden Fischwirbeldeformität LWK-4 und LWK-5 ohne massge- bliche Höhenminderung der Wirbelkörper und mit leicht betonter Rahmen- zeichnung (AB 205 S. 3). Der Hausarzt habe dokumentiert, dass der Versi- cherte für die Tätigkeit als ... geeignet sei und hierfür eine 100%ige Arbeits- fähigkeit attestiert (vgl. AB 190 S. 49) – zumindest sei dies laut Hausarzt Dr. med. H.________ die zunächst verfolgte Strategie im IV-Verfahren in Absprache mit der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gewesen (vgl. AB 190 S. 4). Dies im Hinblick auf den Wunsch, dem Versicherten die Prü- fung zum Erwerb des "Führerscheins Kategorie D, theoretischer Teil" über
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2024, IV/24/15, Seite 10 IV-Leistungen zu ermöglichen. Auch in seinem Schreiben vom 29. Dezem- ber 2023 werde durch Dr. med. H.________ eine solche Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. BB 4). Inzwischen habe der Versicherte die betreffende Prü- fung erfreulicherweise bestanden (vgl. BB 7). Es lägen keine weiteren fachärztlichen Berichte vor, in denen ein aussergewöhnlicher Leidensdruck im orthopädischen Bereich berichtet werde. Insbesondere ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer symptomatischen relevanten Neu- rokompression mit sensomotorischem Defizit im Bereich der unteren Ex- tremitäten, weder in den Altberichten des Dossiers noch in den zuletzt nachgereichten medizinischen Unterlagen. Die vorliegenden Berichte ob- jektivierten zwar eine gewisse Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule im All- tag, doch sei eine überwiegend sitzende und körperliche leichte Tätigkeit als ... dem Versicherten weiterhin zuzumuten (AB 205 S. 4). Die nachge- reichte hausärztliche Stellungnahme vom 16. Januar 2024 (vgl. BB 6) stelle nun – überraschend für den RAD – eine Leistungsminderung von "mindes- tens 20 %" fest, obgleich im Vorfeld des Entscheids zur Erlangung des Führerscheins Kategorie D aus Sicht des Hausarztes noch von 100 % Ar- beitsfähigkeit die Rede gewesen sei. Der RAD interpretiere dies am ehes- ten als möglichen Strategiewechsel im vorliegenden Verfahren, da sich in den eingereichten Unterlagen keine Verlaufsberichte seit Ende 2022 bis anhin fänden, aus welchen dieser plötzliche Wechsel in der medizinischen Einschätzung objektiv begründend hervorgehen könnte. Angesichts der vorliegenden medizinischen Berichte müsse das Zumutbarkeitsprofil aus orthopädischer Sicht eine Präzisierung erfahren. Dies hänge nachvollzieh- bar und massgeblich mit einer anzunehmenden Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule aufgrund der bestehenden Osteoporose zusammen (AB 205 S. 3). Zumutbar seien körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten, wechselbelastend oder überwiegend sitzend, ganztägig über 8.5 Stunden ohne zusätzliche Leistungsminderung. Zu vermeiden seien Zwangshaltungen des Oberkörpers (z.B. längeres Verharren in vorüberge- neigter Haltung), häufige Inklinations- oder Rotationsbewegungen unter Gewichtsbelastung, das Heben von Lasten körperfern, repetitives Heben von Lasten über Brusthöhe, Überkopfarbeiten, das häufige Besteigen von Leitern, Kauern, Bücken oder ausdauernde Tätigkeiten in nach vorne ge- neigter Haltung, Sprünge von Erhöhungen sowie unerwartete, asymmetri- sche Lasteinwirkungen (AB 205 S. 4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2024, IV/24/15, Seite 11 3.1.5 In ihrer RAD-Aktenbeurteilung vom 26. Februar 2024 (AB 206 S. 3 ff.) hält Dr. med. K.________, Fachärztin für Chirurgie, in Bezug auf die im Vorfeld der bariatrischen Operation vom 25. November 2021 am
13. August 2021 durchgeführte Oberbauchsonografie (vgl. AB 190 S. 58) fest, dass sich dabei – wie bei einer morbiden Adipositas zu erwarten – eine Fettleber, aber keine weiteren pathologischen Befunde gefunden hät- ten. Eine Röntgenuntersuchung des Thorax am 14. August 2021 (vgl. AB 190 S. 59) habe (bei verminderter Inspiration, welche adipositasbedingt gewesen sei) den Verdacht auf bronchopulmonale Infiltrate im basalen rechten Unterlappen gezeigt. Um diese auszuschliessen, sei am 20. Au- gust 2021 ein Thorax-CT durchgeführt worden (vgl. AB 190 S. 60), in wel- chem kein pathologischer Befund mehr zu erheben gewesen sei. Als einzi- ger Befund habe sich der Truncus pulmonalis etwas erweitert dargestellt, was ein Zeichen für eine pulmonale Hypertonie sein könne. In der nachfol- genden kardiologischen Untersuchung (vgl. AB 190 S. 62) hätten sich dazu keine weiteren Verdachtsmomente gefunden. Vielmehr sei ein unauffälliger kardialer Befund festgehalten und ein niedriges Operationsrisiko beschei- nigt worden. Die präoperative Gastroskopie und Koloskopie (vgl. AB 190 S. 57 und 61) sei (auch histologisch; vgl. AB 190 S. 55) – bis auf einen ösophagealen Reflux und ein Kolonadenom – ohne wesentlichen patholo- gischen Befund geblieben. Im Operations- und Austrittsbericht zur laparo- skopischen Sleeve-Gastrektomie vom 25. und zur Hospitalisation von
25. bis 28. November 2021 (vgl. AB 190 S. 72) werde ein normaler operati- ver und postoperativer Verlauf beschrieben. Die histologische Untersu- chung des Präparates (vgl. AB 190 S. 73) sei ebenfalls unauffällig geblie- ben. Die Berichte des L.________ vom 3. Januar (AB 190 S. 75 ff.),
1. März (AB 190 S. 83 ff.), 10. Juni (AB 190 S. 87 ff.), 5. Juli (AB 190 S. 14 ff.), 5. Oktober (AB 190 S. 17 ff.), 8. November (AB 190 S. 31 ff.),
2. Dezember 2022 (AB 190 S. 40 ff.) und 8. März 2023 (AB 190 S. 46 ff.) würden allesamt einen zufriedenstellenden Verlauf nach Sleeve- Gastrektomie beschreiben (vgl. AB 206 S. 4). Insgesamt sei aus den neu vorgelegten medizinischen Befunden kein neuer Gesundheitsschaden ab- zuleiten. Im Gegenteil sei durch die bariatrische Operation sogar eine Ver- besserung eingetreten. Lediglich die orthopädischen Diagnosen seien im Verlauf neu bekannt geworden, weshalb hierzu eine spezialisierte Beurtei- lung durch den RAD-Orthopäden Dr. med. J.________ erfolgt sei (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2024, IV/24/15, Seite 12 E. 3.1.4 hiervor). Weitere Abklärungen seien aus Sicht des RAD nicht not- wendig (AB 206 S. 6). Die lymphozytäre Leukozytose gemäss Laborbefund vom 31. Mai 2023 (vgl. AB 190 S. 6) sei auf die lange Raucheranamnese des Versicherten zurückzuführen und habe keinen direkten Krankheitswert und damit auch keine Auswirkungen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit. Die in der Ergometrie vom 21. September 2021 (vgl. AB 190 S. 56) be- schriebene "leichte Einschränkung der Leistungsfähigkeit" habe im Vorfeld der bariatrischen Operation bei einem schwer übergewichtigen Raucher, der keinen Sport treibe, bestanden (und sei somit zu erwarten gewesen) und sollte durch den Gewichtsverlust inzwischen gebessert sein. Auch hier bestehe kein invalidisierender Gesundheitsschaden. Für den RAD nach- vollziehbar sei die Beurteilung durch den Hausarzt Dr. med. H.________ vom 5. Mai 2023 (vgl. AB 190 S. 49), dass der Versicherte zu 100 % arbeitsfähig sei, wenn er nicht in Kontakt mit bestimmten Allergenen komme. Nicht nachvollziehbar sei die Forderung des Hausarztes vom
30. Oktober 2023 (vgl. AB 190 S. 4) nach einer polydisziplinären Begutach- tung, da inzwischen keine neuen medizinischen Ereignisse aufgetreten seien. Auch nicht nachvollziehbar sei seine aktuelle Beurteilung vom
16. Januar 2024 (vgl. BB 6), dass der Versicherte wegen des Rückenbe- fundes 20 % eingeschränkt sei, da Dr. med. H.________ die betreffenden Befunde auch bereits zum Zeitpunkt seiner Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit gekannt habe (AB 206 S. 5 f.). Es sei diesbezüglich auf die Beurteilung durch Dr. med. J.________ vom 23. Februar 2024 (AB 205 S. 2 ff.) verwiesen (vgl. E. 3.1.4 hiervor). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2024, IV/24/15, Seite 13 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, so- fern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sach- verhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 8 E. 3.2). Die versicherte Person hat von Bundesrechts wegen keinen formel- len Anspruch auf Beizug eines versicherungsexternen Gutachtens, wenn Leistungsansprüche streitig sind. Es ist auch im Lichte der von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) gewähr- leisteten Verfahrensgarantien grundsätzlich zulässig, den Entscheid aus- schlaggebend oder gar ausschliesslich auf verwaltungsinterne Abklärungen zu stützen (BGE 123 V 175 E. 3d S. 176, 122 V 157 E. 2c S. 165). Urteilt das Gericht indessen abschliessend gestützt auf Beweisgrundlagen, die aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2024, IV/24/15, Seite 14 3.3 Gestützt auf die medizinische Aktenlage (vgl. E. 3.1.1 bis 3.1.5 hiervor) besteht beim Beschwerdeführer in einer leidensadaptierten Tätig- keit – wie bereits im Zeitpunkt der Verfügung vom 7. Mai 2013 (AB 54) – weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Basierend auf den überzeugenden RAD-Aktenbeurteilungen der Dres. med. J.________ und K.________ (AB 205 S. 2 ff. und 206 S. 3 ff.; vgl. E. 3.1.4 und 3.1.5 hiervor) hat sich die gesundheitliche Situation durch die bariatrische Operation sogar verbessert und die orthopädischen Befunde wirken sich lediglich qualitativ auf die me- dizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit aus, indem das Zumutbarkeitsprofil differenzierter formuliert werden musste, ohne dass aus diesem Umstand eine massgebende Veränderung des Gesundheitszustandes bzw. der Ar- beits- und Leistungsfähigkeit abzuleiten wäre. Damit besteht weder eine Invalidität noch ist der Beschwerdeführer von einer solchen bedroht (Art. 1novies IVV), womit bereits die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 IVG nicht erfüllt sind. Im Übrigen ist bezüglich Arbeitsver- mittlung im Sinne von Art. 18 IVG im Vergleich zur Referenzverfügung vom
12. November 2018 (AB 142) keine revisionsrechtlich relevante Sachver- haltsänderung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b), womit diesbezüglich eigentlich von vornherein keine materielle Prüfung vorzu- nehmen wäre. An diesem Beweisergebnis vermag der nachgereichte Be- richt von med. pract. I.________ zum psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vom 8. April 2024 (BB 9) nichts zu ändern. Zum einen verfügt med. pract. I.________ als praktische Ärztin nicht über die erforderliche Fachkompetenz zur fundierten fachärztlichen Beurteilung ei- nes psychischen Gesundheitsschadens, zum anderen ist hinsichtlich de- pressiver Symptomatik weder ersichtlich noch wird durch objektive Befunde aufgezeigt, dass sich die aktuelle Symptomatik von jener unterscheidet, wie sie bereits im Dezember 2012 (AB 45 S. 2 ff.) und April 2013 (AB 53) fachärztlich festgestellt und als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt worden ist. Schliesslich sind die von med. pract. I.________ geäusserten Vermutungen einer ADHS, einer Dyslexie sowie anderer Lernbehinderungen als nicht näher begründete Verdachtsdiagnosen von vornherein nicht geeignet, Zweifel an den bisherigen fachärztlichen Beurtei- lungen zu wecken (vgl. dazu etwa Entscheid des Bundesgerichts vom
19. März 2018,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2024, IV/24/15, Seite 15 9C_795/2017, E. 3.1.2). Mangels auch nur geringer Zweifel an der Zuver- lässigkeit, Schlüssigkeit und Vollständigkeit der bisherigen ärztlichen Fest- stellungen besteht kein Anlass für weitere medizinische Abklärungen. 4. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegne- rin vom 15. November 2023 (AB 192) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2024, IV/24/15, Seite 16 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.