Verfügung vom 18. Januar 2024
Sachverhalt
A. A.a. Mit Verfügung vom 27. Mai 2004 (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II] 7) sprach die IVB dem … gebore- nen A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) in An- erkennung des Geburtsgebrechens Ziffer 404 (Störungen des Verhaltens bei Kindern mit normaler Intelligenz [frühkindliches psychoorganisches Syndrom POS]) gemäss Anhang der Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen (GgV; SR 831.232.21 – in Kraft gestanden bis
31. Dezember 2021) Leistungen in Form von medizinischen Massnahmen zu (vgl. auch act. II 31; 40.1 S. 17, 21, 32, 34). Sodann gewährte sie dem Versicherten mit Mitteilung vom 7. Juli 2014 (act. II 53) berufliche Mass- nahmen in Form einer erstmaligen beruflichen Ausbildung zum .. EFZ (= Eidgenössische Fähigkeitszeugnis) in der C.________. Diese wurden mit Mitteilungen vom 18. Dezember 2014 (act. II 65 f.) abgebrochen, nachdem der Versicherte wegen des Verdachts auf mehrfachen ... bzw. mehrfache ... in Untersuchungshaft genommen worden war (act. II 69 S. 2). In der Folge sistierte die IVB das Verfahren betreffend berufliche Massnahmen und Rente (act. II 75). Vom 27. November 2014 bis zum 18. Dezember 2016 befand sich der Ver- sicherte in Untersuchungshaft (act. II 119 S. 4). Mit Urteil des Jugendge- richts des Kantons Bern vom … wurde er wegen ... – gemeinsam begangen mit seinem ... – für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstra- fe von 48 Monaten verurteilt. Ergänzend wurden Schutzmassnahmen im Sinne einer Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung und einer ambulanten Therapie angeordnet. Am 19. Dezember 2016 trat der Versicherte ins Regionalgefängnis D.________ ein. Am 30. Januar 2017 erfolgte zwecks Vollzugs der Schutzmassnahme der Übertritt in das E.________ (E.________; act. II 107.1 S. 1; 119 S. 4 f., 15). In dessen Lehrbetrieb stand der Versicherte vom 1. August 2017 bis Ende Juli 2021 in einem Ausbildungsverhältnis zum ... EFZ (act. II 95.8; 119 S. 15), be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2025, IV/2024/149, Seite 3 stand indes die Abschlussprüfung im Sommer 2021 nicht (act. II 103.1 S. 4). Mit der Vollendung des 25. Altersjahres wurden die jugendstrafrechtli- chen Schutzmassnahmen im E.________ Ende August 2021 beendet (act. II 119 S. 32). A.b. Im März 2022 erneuerte der seit August 2021 bei der Arbeitslosenversiche- rung gemeldete Versicherte unter Hinweis auf ein ADS sein Leistungsge- such (act. II 78; 84 S. 5). Die IVB zog die Akten des E.________ (act. II 95.1 ff.) bei und liess den Versicherten durch Dr. med. F.________, Fach- arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Expertise vom 19. November 2022 [act. II 103.1]). In der Folge edierte die IVB das zu Handen der Jugendanwaltschaft erstellte Gutachten vom 13. Dezember 2020 von Dr. med. G.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, so- wie die Akten der Jugendanwaltschaft Region Bern-Mittelland (act. II 107.1;
119) und unterbreitete das Dossier Dr. med. H.________, Regionaler Ärzt- licher Dienst (RAD; act. II 121). Mit Vorbescheid vom 13. November 2023 (act. II 122) stellte die IVB dem Versicherten mit der Begründung, es liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor, die Verneinung eines Leis- tungsanspruchs in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte Einwand (act. II 123 S. 1), woraufhin die IVB eine Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. H.________ einholte (act. II 126). Mit Verfügung vom 18. Januar 2024 (act. II 127) entschied die IVB wie im Vorbescheid in Aussicht gestellt. B. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. Februar 2024 Be- schwerde. Er beantragt sinngemäss die Zusprache von Leistungen der Invalidenversicherung. Ferner reichte er einen Bericht von med. pract. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zu den Akten (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 1 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2025, IV/2024/149, Seite 4 Mit Schreiben vom 7. März 2024 teilte Rechtsanwalt B.________ dem Verwaltungsgericht die Wahrnehmung der Vertretung des Beschwerdefüh- rers mit. Mit Schreiben vom 28. März 2024 liess der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als Rechtsbeistand einreichen. Mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2024 beantragt die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig reichte sie eine Stellung- nahme des RAD-Arztes Dr. med. H.________ vom 28. März 2024 ein (in den Gerichtsakten = act. II 138). Mit Eingabe vom 22. April 2024 stellt der Beschwerdeführer die folgenden Anträge: 1. Die Akten seien in Gutheissung der Beschwerde an die Vorinstanz zurück- zuweisen. 2. Die Vorinstanz sei anzuweisen 2.1 ein neues psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben 2.2 dem Versicherten berufliche Massnahmen zu gewähren.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 18. Januar 2024 (act. II 127). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der IV und dabei insbesondere die Frage, ob der Sachver- halt hinreichend abgeklärt ist.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG sowie im ATSG in Kraft (Weiterentwick- lung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 323 E. 4.2 S. 328, 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Mit Schreiben vom 5. Februar 2015 (act. II 75) sistierte die Beschwerde- gegnerin das Verfahren betreffend berufliche Massnahmen und Rente.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2025, IV/2024/149, Seite 6 Spätestens mit dem Ende der jugendstrafrechtlichen Massnahmen per Au- gust 2021 (act. II 119 S. 15) fiel der Sistierungsgrund weg. Im März 2022 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin wiederum zum Leistungsbezug an (act. II 78). Welches Recht angesichts dieser sachverhaltlichen Verhältnisse zur Anwendung gelangt, kann offen bleiben, da die hier massgeblichen Bestimmungen zur Arbeits- und Erwerbsfähig- keit sowie zum Begriff der Invalidität (vgl. E. 2.2 f. hinten) mit der WEIV keine Änderungen erfahren haben. Schliesslich ist dem Grundsatz nach zu Recht unbestritten, dass die Be- schwerdegegnerin – nachdem sie im Juli 2014 erstmalige berufliche Aus- bildung zugesprochen hatte (act. II 53) – im Rahmen der Wiederaufnahme des Verfahrens im März 2022 (act. II 78) den Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers gutachterlich abklären liess und in der Folge die Frage der Invalidität neu prüfte. 2.2 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli- chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Invali- dität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede- rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Dabei ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungsweise von der grundsätzlichen "Validität“ der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2025, IV/2024/149, Seite 7 2.3 In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten muss im Rahmen der sozialversiche- rungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die subjektiven Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig fest- stellbare Befunde hinreichend erklärbar sind. Dabei müssen die Schmerz- angaben zuverlässiger medizinischer Feststellung und Überprüfung zugänglich sein (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Sowohl bei Leiden, deren Ursache bekannt oder (bildgebend) zu ob- jektivieren ist, als auch bei Beschwerden mit unklarer Ätiologie und Kausa- lität vermögen die subjektiven Angaben der versicherten Person eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit jedenfalls nicht ohne Weiteres rechtsgenüglich nachzuweisen, sondern es hat stets eine sorgfältige Plausibilitätsprüfung der geltend gemachten Funktions- einschränkungen zu erfolgen (BGE 140 V 290 E. 3.3.1 S. 296). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 18. Januar 2024 (act. II 127) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.1.1 Im psychiatrischen Gutachten vom 13. Dezember 2020 (act. II 107.1) – erstellt zu Handen der Jugendanwaltschaft im Hinblick auf das Erreichen der am 27. August 2021 endenden Höchstdauer der jugendstraf- rechtlichen Massnahme (S. 2) – diagnostizierte Dr. med. G.________ eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2025, IV/2024/149, Seite 8 ADHS (= Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung) vom vorwiegend unaufmerksamen Typus (DSM 5 und ICD-10 F90.0) sowie Persönlichkeits- akzentuierungen mit paranoiden Denkmustern (S. 54). Im Jahre 2018 habe sie – Dr. med. G.________ – noch eine mittelgradige depressive Episode (DSM-5 und ICD-10 F32.1) sowie eine PTBS (= posttraumatische Belas- tungsstörung) mit dissoziativen Symptomen (DSM-5 und ICD-10 F43.10) diagnostiziert. Ferner sei für den Tatzeitraum eine ADHS vom vorwiegend unaufmerksamen Typus (DSM-5 und ICD-10: F90.0) festgehalten worden, welche zum damaligen Begutachtungszeitraum weiterhin vorgelegen habe und insbesondere testpsychologisch habe objektiviert werden können. Zum Zeitpunkt der (damaligen) Begutachtung habe der Beschwerdeführer so- dann eine leichtgradige depressive Episode (DSM 5 und ICD-10 F32.0) präsentiert. Auf der Persönlichkeitsebene hätten geringgradige narzissti- sche Persönlichkeitsstile im Sinne einer erhöhten Kränkbarkeit beobachtet werden können (S. 52). Zum aktuellen Begutachtungszeitpunkt sei die depressive Symptomatik vollständig remittiert gewesen (S. 52). Betrachte man sodann die Persön- lichkeitsentwicklung seit der letzten Begutachtung im Jahre 2018, so könne eine weitere Nachreifung beobachtet werden (S. 53). Die bestehenden Persönlichkeitseigenschaften könnten am ehesten als paranoide Persön- lichkeitsakzentuierungen bezeichnet werden. Typisch sei hierbei, dass das Kränkungserleben länger anhalte und sich somit über einen längeren Zeit- raum anstauen könne. Sodann habe der Beschwerdeführer keine Sympto- me einer PTBS gezeigt (S. 54). Hingegen hätten sich im aktuellen Beurteilungszeitraum die im Gutachten von 2018 beschriebenen Aufmerk- samkeitsdefizite in unveränderter Ausprägung gezeigt, so dass die Diagno- se der ADHS vom vorwiegend unaufmerksamen Typus auch heute unverändert bestätigt werden könne. Die Aufmerksamkeitsdefizite schränk- ten die berufliche und schulische Leistungsfähigkeit in relevantem Masse ein. Aus gutachterlicher Sicht empfehle es sich deshalb, im Hinblick auf die bevorstehenden Herausforderungen der Lehrabschlussprüfung entspre- chende medikamentöse Behandlungsstrategien zu prüfen (S. 53). 3.1.2 Im Rahmen der Massnahmendokumentation (Adoleszentenforen- sik) stellte J.________, Psychologe FSP, "aktuell" bzw. betreffend den Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2025, IV/2024/149, Seite 9 richtszeitraum vom 12. Dezember 2020 bis 8. Juni 2021 die folgenden Dia- gnosen (act. II 119 S. 26): - Paranoid akzentuierte Persönlichkeitszüge - Rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4) - ADS (ICD-10 F90.0) - Anamnestisch bekannte PTBS mit dissoziativen Symptomen (ICD- 10 F43.10) In Übereinstimmung mit dem Gutachten vom 13. Dezember 2020 liessen sich die erhöhte Kränkbarkeitsneigung sowie die teilweise rigiden Denkstile und gegen sich gerichtete wahrgenommene Feindseligkeit am ehesten mit einem paranoiden Persönlichkeitsstil erklären. Das Ausmass erreiche je- doch nicht die Diagnoseschwelle einer Persönlichkeitsstörung (S. 26). 3.1.3 Im Bericht vom 2. Juli 2021 (act. II 85 S. 12 f.) diagnostizierte med. pract. I.________ eine dissoziale Persönlichkeitsstörung, eine ADHS im Erwachsenenalter, eine PTBS sowie einen V.a. (= Verdacht auf) induzier- ten Wahn (S. 13). Der Beschwerdeführer habe sich gemeldet, da er bald aus dem E.________ entlassen werde und einen ambulanten Therapie- platz für die Zeit danach suche. Da sein ... bereits in der K.________ in Therapie sei, frage er an, ob er auch in der Praxis behandelt werden könn- te. Die Lehrabschlussprüfung der EFZ-Lehre zum ... habe er nicht bestan- den; er suche jetzt einen Job über ein Temporär-Büro. Er – der Beschwerdeführer – sei der Meinung, dass er den Anforderungen des ers- ten Arbeitsmarkts nicht gewachsen sei und vermutlich (wie früher) eine IV- Rente anstreben werde. 3.1.4 Dr. med. F.________ diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom 19. November 2022 (act. II 103.1) eine ADS (ICD-10 F90.0; S. 18). Die Diagnose einer ADHS im Erwachsenenalter scheine einigermassen konsistent und plausibel, wenngleich die diversen Qualifikationen kurz vor, während und nach der Inhaftierung, respektive der strafrechtlichen Mass- nahme dem Beschwerdeführer durchaus eine gute Auffassungsgabe und Aufmerksamkeit sowie eine gute oder mindestens durchschnittliche Kon- zentrationsfähigkeit und Geduld attestierten. Die PTBS werde nirgends näher begründet (S. 16). Insgesamt könne der Verdacht auf eine PTBS
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2025, IV/2024/149, Seite 10 fallen gelassen werden. Ebenso wenig werde die Diagnose einer dissozia- len Persönlichkeitsstörung, respektive einer dissozialen Persönlichkeitsak- zentuierung begründet. Dies gelte mutatis mutandis auch für die Ver- dachtsdiagnose eines induzierten Wahns (S. 17). Als ... könne der Beschwerdeführer problemlos acht Stunden pro Tag am Arbeitsplatz an- wesend sein, die Arbeitsfähigkeit betrage 100 % (S. 20). Eine angepasste Tätigkeit müsste ein verständnisvolles und wohlwollendes Umfeld beinhal- ten sowie nicht kränkende, d. h. nicht allzu einfache Tätigkeiten, entspre- chend dem erlernten Beruf des Beschwerdeführers. Hierbei seien ebenfalls acht Stunden ohne Leistungseinschränkung möglich (S. 21). 3.1.5 Der RAD-Arzt Dr. med. H.________ hielt im Bericht vom 5. Okto- ber 2023 (act. II 121) fest, im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. F.________ sei unter Bezugnahme auf das Mini-ICF von fehlenden Beein- trächtigungen hinsichtlich der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit ausge- gangen worden. Zudem lägen leichte Beeinträchtigungen der sozialen Anpassungsfähigkeit vor. Indessen führten die leichten Beeinträchtigungen in diesen Fähigkeitsbereichen nicht zu einer divergenten Einschätzung hin- sichtlich der von Dr. med. F.________ festgestellten 100%igen Arbeits- fähigkeit in beiden Bereichen. Zusammenfassend könne deshalb an der versicherungsmedizinischen Beurteilung im psychiatrischen Gutachten vom
21. (richtig: 19.) November 2022 festgehalten werden (S. 3). Mit Stellungnahme vom 27. Dezember 2023 (act. II 126) hielt Dr. med. H.________ fest, die Durchführung einer neuropsychologischen Untersu- chung/Begutachtung sei nicht indiziert. Hierdurch seien keine relevanten neuen Anknüpfungstatsachen hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähig- keit zu erwarten (S. 2). 3.1.6 Med. pract. I.________ hielt im Bericht vom 5. Februar 2024 (act. I
2) fest, das Gutachten von Dr. med. G.________ vom 13. Dezember 2020 finde im Gutachten von Dr. med. F.________ keine Erwähnung. Weiter werde der erhobene psychopathologische Befund nicht durch standardi- sierte, klinische Tests abgesichert. Die Symptome der mutmasslichen PTBS seien nicht abgefragt worden und hätten folglich auch nicht erhoben werden können.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2025, IV/2024/149, Seite 11 3.1.7 In seiner Stellungnahme vom 28. März 2024 (act. II 138) hielt der RAD-Arzt Dr. med. H.________ fest, es könne weiterhin auf das Gutachten von Dr. med. F.________ vom 19. November 2022 abgestellt werden (S. 3). 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Spezia- lärzte, welche diesen Anforderungen entsprechen, kommt grundsätzlich (voller) Beweiswert zu, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuver- lässigkeit sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenlo- ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beur- teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2025, IV/2024/149, Seite 12 mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). 3.2.3 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versi- cherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines exter- nen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; Urteil des BGer 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). 3.3 Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. F.________ vom 19. November 2022 (act. II 103.1) sowie die Berichte bzw. Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. H.________ vom 5. Oktober 2023 (act. II 121), 27. Dezember 2023 (act. II 126) und 28. März 2024 (act. II 138) erlauben im Verbund die zuverlässige Beantwortung der sich hier stellenden Tat- und Rechtsfragen bzw. genügen den Anforderungen der Rechtsprechung an Expertisen (vgl. E. 3.2.2 f. vorne). Danach liegt beim Beschwerdeführer kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor. 3.4 3.4.1 Zur Kritik des Beschwerdeführers am Gutachten von Dr. med. F.________ vom 19. November 2022 (act. II 103.1) ist Folgendes festzu- halten:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2025, IV/2024/149, Seite 13 Es trifft zu, dass Dr. med. F.________ das zu Handen der Jungendanwalt- schaft erstellte Gutachten von Dr. med. G.________ vom 13. Dezember 2020 (act. II 107.1) nicht vorlag (Replik S. 1 f.), was dieser denn auch de- klarierte (act. II 103.1 S. 4, 15). Allerdings waren ihm gestützt auf die Be- richte von med. pract. I.________ vom 2. Juli 2021 (act. II 85 S. 12 f.) und zur Massnahmedokumentation des E.________ vom 12. Juli 2021 (act. II 95.2) die zur Diskussion stehenden (und in der Vergangenheit gestellten) Diagnosen doch bekannt (act. II 103.1 S. 8), so dass er sie basierend auf der eigenen umfassenden Befunderhebung (S. 13 f.) diskutieren und in der Folge weder eine PTBS noch eine (dissoziale) Persönlichkeitsstörung bestätigen konnte (S. 16 f.). Dies deckt sich mit der Einschätzung im psych- iatrischen Gutachten von Dr. med. G.________ vom 13. Dezember 2020 (act. II 107.1), welches namentlich die seit der ersten Begutachtung vom
22. Mai 2018 erfolgte Entwicklung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zum Beurteilungsgegenstand hatte (S. 6). In der Expertise vom 13. Dezember 2020 zeigte die Gutachterin nach eingehen- den Untersuchungen (S. 17 ff.) und fremdanamnestischen Erhebungen (S. 42 ff.) auf, dass im Vergleich zur Voruntersuchung im Jahre 2018 die de- pressive Symptomatik vollständig remittierte (S. 52), hinsichtlich der Per- sönlichkeitsentwicklung eine weitere Nachreifung (S. 53) sowie deutliche Fortschritte erfolgten (S. 58) bzw. die noch bestehenden Persönlichkeitsde- fizite allein als (von ihr nicht anhand der ICD oder nach DSM codierte) pa- ranoide Persönlichkeitsakzentuierung bezeichnet werden konnten und schliesslich auch keine Symptome einer PTBS mehr vorlagen (S. 54). Da- mit besteht insoweit keine relevante Diskrepanz zu den Feststellungen im Gutachten von Dr. med. F.________ vom 19. November 2022 (act. II 103.1), welche zudem auch im Rahmen der Massnahmendokumentation (Adoleszentenforensik, Berichtszeitraum vom 12. Dezember 2020 bis 8. Juni 2021) im Wesentlichen ihre Bestätigung finden (act. II 119 S. 25 f.). Dass Dr. med. F.________ sodann auf die Durchführung von Testverfah- ren verzichtete, stellt entgegen med. pract. I.________ (act. I 2) keinen Mangel dar. Ausschlaggebend ist die klinische Untersuchung mit Anamne- seerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung, wobei Test- verfahren höchstens eine ergänzende Funktion zukommt (Urteil des BGer 8C_100/2024 vom 19. September 2024 E. 7.5); auch liegt die Entschei- dung darüber, ob Testverfahren angebracht sind, ohnehin im Ermessen der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2025, IV/2024/149, Seite 14 medizinischen Fachperson (Urteil des BGer 8C_292/2022 vom 9. Februar 2023 E. 6.3). Nachdem – wie gezeigt – Übereinstimmung dahingehend besteht, dass eine PTBS nicht mehr besteht, ist der Verzicht auf weitere Untersuchungen umso weniger zu beanstanden. Die von med. pract. I.________ im Bericht vom 2. Juli 2021 (act. II 85 S. 12 f.) wiederum aufgelisteten Diagnosen einer dissozialen Persönlichkeitss- törung und einer PTBS sind auch im Lichte des im nämlichen Bericht do- kumentierten und nahezu blanden psychopathologischen Befundes nicht nachvollziehbar. Was schliesslich die von med. pract. I.________ in den Raum gestellte Verdachtsdiagnose eines induzierten Wahns anbelangt, so konnten weder Dr. med. F.________ (act. II 103.1 S. 13) noch zuvor Dr. med. G.________ (act. II 107.1 S. 45) Hinweise auf entsprechende Sym- ptome feststellen, womit der Gutachter auch diese Diagnose überzeugend verwarf (act. II 103.1 S. 17). Ebenso wenig ergaben sich diesbezügliche Anhaltspunkte in der Befunderhebung im Bericht von med. pract. I.________ vom 2. Juli 2021, so dass auch insoweit vorbehaltlos auf die Erkenntnisse im Gutachten von Dr. med. F.________ abgestellt werden kann. 3.4.2 Dr. med. F.________ diagnostizierte im Gutachten vom 19. November 2022 eine ADS (act. II 103.1 S. 18), Dr. med. G.________ in der Expertise vom 13. Dezember 2020 eine ADHS (act. II 107.1 S. 54). Was die zur Begründung der Diagnose massgeblichen Befunde anbelangt, so hielt Dr. med. G.________ fest, in der Explorationssituation hätten sich keine Anhaltspunkte für Auffassungs- oder Aufmerksamkeitsstörungen ge- zeigt. Ebenso habe der Beschwerdeführer auch bei mehrstündigen Sitzun- gen keine motorische Unruhe gezeigt. Vielmehr sei er entspannt in seinem Sessel gesessen und habe fokussiert gewirkt (S. 45). Ebenso hielt Dr. med. F.________ fest, anlässlich der Begutachtung habe sich der Beschwerde- führer problemlos auf das Gespräch konzentrieren können und Aufmerk- samkeit und Gedächtnis seien gesprächsweise ungestört gewesen (act. II 103.1 S. 13). Bei der Diagnose einer ADHS stützte sich Dr. med. G.________ massgeblich auf die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Schwierigkeiten, Pläne zu lesen und zu lernen (act. II 107.1 S. 45), ab, während die objektive Befundlage, wie gezeigt, bland war. Dr. med.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2025, IV/2024/149, Seite 15 F.________ bezeichnete die Diagnose einer ADHS im Erwachsenenalter einzig als "einigermassen konsistent und plausibel" scheinend (act. II 103.1 S. 16). Schliesslich wurden auch in der Berichtsdokumentation des E.________ (Adoleszentenforensik, Berichtszeitraum vom 12. Dezember 2020 bis 8. Juni 2021) zwar in Bezug auf die Arbeit ("hohe Fehlerquote, Planungsschwierigkeiten"), jedoch "im Gespräch" keine Konzentrations- schwierigkeiten oder Einschränkungen der Auffassung, Merkfähigkeit oder des Gedächtnisses festgestellt (act. II 119 S. 24). Ob unter diesen Voraus- setzungen invalidenversicherungsrechtlich überhaupt von einer fachärztlich einwandfrei diagnostizierten Gesundheitsbeeinträchtigung ausgegangen werden kann (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221), erscheint fraglich, kann aber mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offen bleiben. Wie eingangs gezeigt, besteht zwischen Dr. med. F.________ und Dr. med. G.________ sodann eine geringe Diskrepanz dahingehend, als jener eine ADS, diese eine ADHS diagnostizierte. Dies fällt indes nicht ins Ge- wicht, zumal es für die Belange der Invalidenversicherung nicht auf die Diagnose ankommt, sondern einzig darauf, welche funktionellen Auswir- kungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat (Urteil des BGer 9C_571/2023 vom 11. Januar 2024 E. 6.4). Dr. med. F.________ verneinte derlei Auswirkungen für die Tätigkeit als ... (act. II 103.1 S. 20) bzw. er- kannte lediglich geringe Beeinträchtigungen in Bezug auf eine angepasste Arbeit, welche seiner Einschätzung zufolge ein verständnisvolles und wohlwollendes Umfeld beinhalten sowie nicht allzu einfache "kränkende" Tätigkeiten umfassen sollte (S. 21). Dies überzeugt, nachdem der Experte gestützt auf ein Mini-ICF-Rating für Aktivitäts- und Partizipationsbeeinträch- tigungen einzig die Fähigkeit (bzw. den Willen) des Beschwerdeführers, informelle soziale Kontakte einzugehen sowie seine Durchhalte- und Selbstbehauptungsfähigkeit als leicht beeinträchtigt einstufte (S. 20). Auch der RAD-Arzt Dr. med. H.________ bestätigte in seinem Bericht vom 5. Oktober 2023, dass die leichten Einschränkungen in diesen Fähigkeiten keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöchten (act. II 121 S. 3). Gegen eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit spricht sodann die aktenmässig dokumentierte Tatsache, dass der seit August 2021 bei der Arbeitslosenversicherung gemeldete und zu 100 % vermitt- lungsfähige (act. II 84 S. 5 f.) Beschwerdeführer – worauf auch Dr. med.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2025, IV/2024/149, Seite 16 F.________ hinwies – keine Medikamente einnimmt (act. II 103.1 S. 12), was – so der Gutachter weiter – erstaunlich sei, stelle dies doch den wich- tigsten Eckpfeiler einer jeden Therapie gegen AD(H)S dar (S. 18). Auch Dr. med. G.________ hielt fremdanamnestisch fest, der Beschwerdeführer habe eine medikamentöse Behandlung stets klar abgelehnt (act. II 107.1 S. 42). Ferner würden sich Aufmerksamkeitsdefizite nur bei der Arbeit, nicht jedoch im Alltag oder bei der Therapie zeigen (S. 43). Die wiederholt do- kumentierte Weigerung des Beschwerdeführers, das geltend gemachte psychische Leiden – bei ausdrücklich bejahten Therapieoptionen (act. II 103.1 S. 16 Ziff. 7) – medikamentös behandeln zu lassen, die allein einmal monatlich erfolgenden Konsultationen bei med. pract. I.________ zwecks psychotherapeutischer Gespräche (act. II 85 S. 3, 13; 103.1 S. 12) sowie der Umstand, dass sich Einschränkungen offenbar nur bei der Arbeit zeig- ten, sprechen somit gegen einen das funktionelle Leistungsvermögen er- heblich einschränkenden Leidensdruck von Seiten der AD(H)S (BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303) bzw. erweist sich eine darauf zurückgeführte Arbeitsun- fähigkeit nicht als plausibel (vgl. E. 2.3 vorne). 3.4.3 Daran ändern auch die anderweitigen Feststellungen im Gutach- ten von Dr. med. G.________ vom 13. Dezember 2020 nichts: Zwar hielt diese fest, die Aufmerksamkeitsdefizite schränkten den Beschwerdeführer bei der beruflichen und schulischen Leistungsfähigkeit in relevantem Masse ein (act. II 107.1 S. 53). Auch der Beschwerdeführer selbst schrieb die ihm bisweilen bei der Arbeit unterlaufenen Fehler auf Defizite infolge des AD(H)S zu (S. 18). Hierzu ist jedoch einerseits festzuhalten, dass das Gut- achten in erster Linie die Fragen der Fremdgefährdung und das Risiko er- neuter Delinquenz (S. 3) und damit nicht die Einschätzung der invalidenversicherungsrechtlich massgeblichen Arbeitsfähigkeit zum Ge- genstand hatte und eine solche entsprechend auch nicht beinhaltet. Ande- rerseits basiert die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit im Gutachten von Dr. med. G.________ einzig auf den Angaben des Beschwerdeführers, womit sie beweisrechtlich nicht massgeblich ins Gewicht fällt. Ferner steht zwar fest, dass der Beschwerdeführer die Lehrabschlussprüfung zum ... EFZ nicht bestanden hat. Indessen gab er bereits gegenüber Dr. med. G.________ an – mithin anlässlich der Untersuchungen vom 7. und 9. De- zember 2020 (act. II 107.1 S. 5) –, die Tätigkeit als ... gefalle ihm mittlerwei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2025, IV/2024/149, Seite 17 le nicht mehr so gut wie noch anlässlich der ersten Begutachtung 2018. Der Reiz sei verflogen, er wolle den Lehrabschluss dennoch unbedingt machen (S. 19). Der Massnahmendokumentation des E.________ ist be- treffend den die Begutachtung anschliessenden Berichtszeitraum vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2025, IV/2024/149, Seite 5 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 12 Dezember 2020 bis 8. Juni 2021 zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe unglaubwürdige Bewerbungsunterlagen geliefert (act. II 119 S. 18), er erwecke nicht den Eindruck, eine Stelle zu wollen (S. 19) oder es sei für ihn schon lange klar gewesen, dass er seine berufliche Zukunft nicht als ... sehe (S. 28). Verschiedentlich machte der Beschwerdeführer in der weite- ren Folge zudem klar, dass er sich den Anforderungen des ersten Arbeits- marktes nicht gewachsen sieht und vermutlich (wie früher) eine Rente anstreben werde (act. II 85 S. 12) bzw. "grosse Hoffnungen" habe, eine IV- Rente zu bekommen (act. II 103.1 S. 11). Vor diesem Hintergrund sowie mit Blick auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer gemäss den Anga- ben im Gutachten von Dr. med. G.________ im Verlauf der Ausbildung den Anforderungen an die Qualität der Arbeit grundsätzlich genügt und in den ersten drei Lehrjahren sehr gute Noten erzielt hat (act. II 107.1 S. 18), ver- mag entgegen der Replik (S. 3 unten) das Scheitern der Lehrabschlussprü- fung sowie das im vierten Lehrjahr dokumentierte Nachlassen der Leistungen (vgl. act. II 95.4) eine krankheitswertige Störung nicht zu bele- gen. Vielmehr ergeben sich aus den Akten zahlreiche Hinweise auf im Ver- lauf in Erscheinung tretende krankheitsfremde bzw. motivationale Faktoren für die geltend gemachten Beeinträchtigungen. 3.4.4 Demnach begründen die im Recht liegenden medizinischen Be- richte keine auch nur geringen Zweifel (vgl. E. 3.2.3 vorne) am Beweiswert der Berichte und Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. H.________ (act. II 121; 126; 138), welcher gestützt auf die Aktenlage wiederholt zum Schluss gelangte, auf die Einschätzungen von Dr. med. F.________ im Gutachten vom 19. November 2022 (act. II 103.1) könne abgestellt werden und es bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 54a Abs. 2 f. IVG). Der replicando beantragten Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zwecks Durchführung einer weiteren psychiatrischen Begutachtung bedarf es dem- nach nicht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2025, IV/2024/149, Seite 18 3.5 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens zu Recht verneint. Damit besteht insbesondere auch kein Anspruch auf die replicando beantragten beruflichen Massnahmen, zumal auch eine drohende Invalidität (Art. 8 Abs. 1 IVG) bzw. der Eintritt einer krankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit mit Blick auf die im Verlauf unveränderte Befundlage nicht überwiegend wahrscheinlich ist (Art. 1novies Satz 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Die angefochtene Ver- fügung vom 18. Januar 2024 (act. II 127) besteht demnach zu Recht und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Mit der Abweisung der Beschwerde ist der Beschwerdeführer als unterliegend zu betrachten. Damit wird er kostenpflichtig (Art. 108 VRPG), weshalb nachfolgend vorab das Gesuch um Erteilung des Rechts auf un- entgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt (vgl. Eingabe vom 28. März 2024) zu prüfen ist. 4.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61, 9C_432/2010 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 21, 8C_22/2010 E. 6.1). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der dokumentierten finanziellen Verhältnisse ausgewiesen (Akten des Beschwerdeführers [act. IA]). Im Weiteren ist die Beschwerde nicht als aussichtslos zu qualifi- zieren und die anwaltliche Verbeiständung ist grundsätzlich geboten (vgl. jedoch E. 4.4.2 hinten), weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege vorliegend erfüllt sind. Das ent- sprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist somit gutzuheissen und es ist ihm Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2025, IV/2024/149, Seite 19 4.3 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten auf Fr. 800.-- festgesetzt (Art. 108 Abs. 1 VRPG) und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufer- legt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 4.2 hiervor) wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht be- freit (Art. 113 VRPG). 4.4 Infolge Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss] und Art. 108 Abs. 3 VRPG). Aufgrund der gewährten unent- geltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt (vgl. E. 4.2 vorne) bleibt dessen amtliches Honorar festzu- legen. 4.4.1 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer (MWST) werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. 4.4.2 Mit Kostennote vom 22. April 2024 macht Fürsprecher B.________ einen Aufwand von 10.5 Stunden à Fr. 260.-- (gemäss Leistungsbroderau
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2025, IV/2024/149, Seite 20 Fr. 250.--), Auslagen von Fr. 30.20. sowie die Mehrwertsteuer (MWST) von Fr. 223.60, ausmachend einen Aufwand von gesamthaft Fr. 2'983.80, gel- tend. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. März 2024 wurde der nunmehr mandatierte Rechtsvertreter darauf hingewiesen, dass bereits eine rechts- genügliche Beschwerde vorliege und daher der Antrag auf Fristansetzung zur Ergänzung der Beschwerde vom 14. Februar 2024 abgewiesen werde. Nach Zustellung der Beschwerdeantwort vom 8. April 2024 wurde eine un- aufgeforderte Replik eingereicht. Darin wurde im Wesentlichen und in ru- dimentärer Weise der angeblich fehlende Beweiswert des Gutachtens von Dr. med. F.________ vom 19. November 2022 behauptet, was jedoch be- reits im Rahmen der Beschwerde vom 14. Februar 2024 vorgebracht wor- den war. Insgesamt stellen die Ausführungen in der vierseitigen Replik vom
22. April 2024 – im Vergleich zur Beschwerde vom 14. Februar 2024 – kei- nen erheblichen Mehrwert dar, bzw. wird gar verkannt, dass bereits Dr. med. G.________ selbst in ihrem Gutachten vom 13. Dezember 2020 die Diagnose einer PTBS wieder verworfen hat (vgl. E. 3.1.1 vorne). Vor die- sem Hintergrund erweist sich der in Rechnung gestellte Aufwand als gera- de noch angemessen. Demnach ist Fürsprecher B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'100.-- (10.5 Stunden x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 30.20 und die MWST von 8.1% auf Fr. 2'130.20, ausmachend Fr. 172.55, total somit eine Entschädi- gung von Fr. 2'302.75, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungs- pflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO. 4.5 Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungs- trägerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. dazu auch BGE 128 V 124 E. 5b S. 133; Urteil des BGer 8C_951/2008 vom 3. Juni 2009 E. 7).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2025, IV/2024/149, Seite 21 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Für- sprecher B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 2'983.80 (inkl. Auslagen und MWST) festge- setzt. Davon wird Fürsprecher B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'302.75 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vor- behalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 6. Zu eröffnen (R):
- Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2025, IV/2024/149, Seite 22 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Dispositiv
- Die Akten seien in Gutheissung der Beschwerde an die Vorinstanz zurück- zuweisen.
- Die Vorinstanz sei anzuweisen 2.1 ein neues psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben 2.2 dem Versicherten berufliche Massnahmen zu gewähren. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2025, IV/2024/149, Seite 5 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 18. Januar 2024 (act. II 127). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der IV und dabei insbesondere die Frage, ob der Sachver- halt hinreichend abgeklärt ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG sowie im ATSG in Kraft (Weiterentwick- lung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 323 E. 4.2 S. 328, 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Mit Schreiben vom 5. Februar 2015 (act. II 75) sistierte die Beschwerde- gegnerin das Verfahren betreffend berufliche Massnahmen und Rente. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2025, IV/2024/149, Seite 6 Spätestens mit dem Ende der jugendstrafrechtlichen Massnahmen per Au- gust 2021 (act. II 119 S. 15) fiel der Sistierungsgrund weg. Im März 2022 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin wiederum zum Leistungsbezug an (act. II 78). Welches Recht angesichts dieser sachverhaltlichen Verhältnisse zur Anwendung gelangt, kann offen bleiben, da die hier massgeblichen Bestimmungen zur Arbeits- und Erwerbsfähig- keit sowie zum Begriff der Invalidität (vgl. E. 2.2 f. hinten) mit der WEIV keine Änderungen erfahren haben. Schliesslich ist dem Grundsatz nach zu Recht unbestritten, dass die Be- schwerdegegnerin – nachdem sie im Juli 2014 erstmalige berufliche Aus- bildung zugesprochen hatte (act. II 53) – im Rahmen der Wiederaufnahme des Verfahrens im März 2022 (act. II 78) den Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers gutachterlich abklären liess und in der Folge die Frage der Invalidität neu prüfte. 2.2 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli- chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Invali- dität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede- rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Dabei ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungsweise von der grundsätzlichen "Validität“ der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2025, IV/2024/149, Seite 7 2.3 In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten muss im Rahmen der sozialversiche- rungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die subjektiven Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig fest- stellbare Befunde hinreichend erklärbar sind. Dabei müssen die Schmerz- angaben zuverlässiger medizinischer Feststellung und Überprüfung zugänglich sein (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Sowohl bei Leiden, deren Ursache bekannt oder (bildgebend) zu ob- jektivieren ist, als auch bei Beschwerden mit unklarer Ätiologie und Kausa- lität vermögen die subjektiven Angaben der versicherten Person eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit jedenfalls nicht ohne Weiteres rechtsgenüglich nachzuweisen, sondern es hat stets eine sorgfältige Plausibilitätsprüfung der geltend gemachten Funktions- einschränkungen zu erfolgen (BGE 140 V 290 E. 3.3.1 S. 296). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3).
- 3.1 Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 18. Januar 2024 (act. II 127) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.1.1 Im psychiatrischen Gutachten vom 13. Dezember 2020 (act. II 107.1) – erstellt zu Handen der Jugendanwaltschaft im Hinblick auf das Erreichen der am 27. August 2021 endenden Höchstdauer der jugendstraf- rechtlichen Massnahme (S. 2) – diagnostizierte Dr. med. G.________ eine Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2025, IV/2024/149, Seite 8 ADHS (= Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung) vom vorwiegend unaufmerksamen Typus (DSM 5 und ICD-10 F90.0) sowie Persönlichkeits- akzentuierungen mit paranoiden Denkmustern (S. 54). Im Jahre 2018 habe sie – Dr. med. G.________ – noch eine mittelgradige depressive Episode (DSM-5 und ICD-10 F32.1) sowie eine PTBS (= posttraumatische Belas- tungsstörung) mit dissoziativen Symptomen (DSM-5 und ICD-10 F43.10) diagnostiziert. Ferner sei für den Tatzeitraum eine ADHS vom vorwiegend unaufmerksamen Typus (DSM-5 und ICD-10: F90.0) festgehalten worden, welche zum damaligen Begutachtungszeitraum weiterhin vorgelegen habe und insbesondere testpsychologisch habe objektiviert werden können. Zum Zeitpunkt der (damaligen) Begutachtung habe der Beschwerdeführer so- dann eine leichtgradige depressive Episode (DSM 5 und ICD-10 F32.0) präsentiert. Auf der Persönlichkeitsebene hätten geringgradige narzissti- sche Persönlichkeitsstile im Sinne einer erhöhten Kränkbarkeit beobachtet werden können (S. 52). Zum aktuellen Begutachtungszeitpunkt sei die depressive Symptomatik vollständig remittiert gewesen (S. 52). Betrachte man sodann die Persön- lichkeitsentwicklung seit der letzten Begutachtung im Jahre 2018, so könne eine weitere Nachreifung beobachtet werden (S. 53). Die bestehenden Persönlichkeitseigenschaften könnten am ehesten als paranoide Persön- lichkeitsakzentuierungen bezeichnet werden. Typisch sei hierbei, dass das Kränkungserleben länger anhalte und sich somit über einen längeren Zeit- raum anstauen könne. Sodann habe der Beschwerdeführer keine Sympto- me einer PTBS gezeigt (S. 54). Hingegen hätten sich im aktuellen Beurteilungszeitraum die im Gutachten von 2018 beschriebenen Aufmerk- samkeitsdefizite in unveränderter Ausprägung gezeigt, so dass die Diagno- se der ADHS vom vorwiegend unaufmerksamen Typus auch heute unverändert bestätigt werden könne. Die Aufmerksamkeitsdefizite schränk- ten die berufliche und schulische Leistungsfähigkeit in relevantem Masse ein. Aus gutachterlicher Sicht empfehle es sich deshalb, im Hinblick auf die bevorstehenden Herausforderungen der Lehrabschlussprüfung entspre- chende medikamentöse Behandlungsstrategien zu prüfen (S. 53). 3.1.2 Im Rahmen der Massnahmendokumentation (Adoleszentenforen- sik) stellte J.________, Psychologe FSP, "aktuell" bzw. betreffend den Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2025, IV/2024/149, Seite 9 richtszeitraum vom 12. Dezember 2020 bis 8. Juni 2021 die folgenden Dia- gnosen (act. II 119 S. 26): - Paranoid akzentuierte Persönlichkeitszüge - Rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4) - ADS (ICD-10 F90.0) - Anamnestisch bekannte PTBS mit dissoziativen Symptomen (ICD- 10 F43.10) In Übereinstimmung mit dem Gutachten vom 13. Dezember 2020 liessen sich die erhöhte Kränkbarkeitsneigung sowie die teilweise rigiden Denkstile und gegen sich gerichtete wahrgenommene Feindseligkeit am ehesten mit einem paranoiden Persönlichkeitsstil erklären. Das Ausmass erreiche je- doch nicht die Diagnoseschwelle einer Persönlichkeitsstörung (S. 26). 3.1.3 Im Bericht vom 2. Juli 2021 (act. II 85 S. 12 f.) diagnostizierte med. pract. I.________ eine dissoziale Persönlichkeitsstörung, eine ADHS im Erwachsenenalter, eine PTBS sowie einen V.a. (= Verdacht auf) induzier- ten Wahn (S. 13). Der Beschwerdeführer habe sich gemeldet, da er bald aus dem E.________ entlassen werde und einen ambulanten Therapie- platz für die Zeit danach suche. Da sein ... bereits in der K.________ in Therapie sei, frage er an, ob er auch in der Praxis behandelt werden könn- te. Die Lehrabschlussprüfung der EFZ-Lehre zum ... habe er nicht bestan- den; er suche jetzt einen Job über ein Temporär-Büro. Er – der Beschwerdeführer – sei der Meinung, dass er den Anforderungen des ers- ten Arbeitsmarkts nicht gewachsen sei und vermutlich (wie früher) eine IV- Rente anstreben werde. 3.1.4 Dr. med. F.________ diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom 19. November 2022 (act. II 103.1) eine ADS (ICD-10 F90.0; S. 18). Die Diagnose einer ADHS im Erwachsenenalter scheine einigermassen konsistent und plausibel, wenngleich die diversen Qualifikationen kurz vor, während und nach der Inhaftierung, respektive der strafrechtlichen Mass- nahme dem Beschwerdeführer durchaus eine gute Auffassungsgabe und Aufmerksamkeit sowie eine gute oder mindestens durchschnittliche Kon- zentrationsfähigkeit und Geduld attestierten. Die PTBS werde nirgends näher begründet (S. 16). Insgesamt könne der Verdacht auf eine PTBS Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2025, IV/2024/149, Seite 10 fallen gelassen werden. Ebenso wenig werde die Diagnose einer dissozia- len Persönlichkeitsstörung, respektive einer dissozialen Persönlichkeitsak- zentuierung begründet. Dies gelte mutatis mutandis auch für die Ver- dachtsdiagnose eines induzierten Wahns (S. 17). Als ... könne der Beschwerdeführer problemlos acht Stunden pro Tag am Arbeitsplatz an- wesend sein, die Arbeitsfähigkeit betrage 100 % (S. 20). Eine angepasste Tätigkeit müsste ein verständnisvolles und wohlwollendes Umfeld beinhal- ten sowie nicht kränkende, d. h. nicht allzu einfache Tätigkeiten, entspre- chend dem erlernten Beruf des Beschwerdeführers. Hierbei seien ebenfalls acht Stunden ohne Leistungseinschränkung möglich (S. 21). 3.1.5 Der RAD-Arzt Dr. med. H.________ hielt im Bericht vom 5. Okto- ber 2023 (act. II 121) fest, im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. F.________ sei unter Bezugnahme auf das Mini-ICF von fehlenden Beein- trächtigungen hinsichtlich der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit ausge- gangen worden. Zudem lägen leichte Beeinträchtigungen der sozialen Anpassungsfähigkeit vor. Indessen führten die leichten Beeinträchtigungen in diesen Fähigkeitsbereichen nicht zu einer divergenten Einschätzung hin- sichtlich der von Dr. med. F.________ festgestellten 100%igen Arbeits- fähigkeit in beiden Bereichen. Zusammenfassend könne deshalb an der versicherungsmedizinischen Beurteilung im psychiatrischen Gutachten vom
- (richtig: 19.) November 2022 festgehalten werden (S. 3). Mit Stellungnahme vom 27. Dezember 2023 (act. II 126) hielt Dr. med. H.________ fest, die Durchführung einer neuropsychologischen Untersu- chung/Begutachtung sei nicht indiziert. Hierdurch seien keine relevanten neuen Anknüpfungstatsachen hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähig- keit zu erwarten (S. 2). 3.1.6 Med. pract. I.________ hielt im Bericht vom 5. Februar 2024 (act. I 2) fest, das Gutachten von Dr. med. G.________ vom 13. Dezember 2020 finde im Gutachten von Dr. med. F.________ keine Erwähnung. Weiter werde der erhobene psychopathologische Befund nicht durch standardi- sierte, klinische Tests abgesichert. Die Symptome der mutmasslichen PTBS seien nicht abgefragt worden und hätten folglich auch nicht erhoben werden können. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2025, IV/2024/149, Seite 11 3.1.7 In seiner Stellungnahme vom 28. März 2024 (act. II 138) hielt der RAD-Arzt Dr. med. H.________ fest, es könne weiterhin auf das Gutachten von Dr. med. F.________ vom 19. November 2022 abgestellt werden (S. 3). 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Spezia- lärzte, welche diesen Anforderungen entsprechen, kommt grundsätzlich (voller) Beweiswert zu, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuver- lässigkeit sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenlo- ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beur- teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2025, IV/2024/149, Seite 12 mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). 3.2.3 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versi- cherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines exter- nen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; Urteil des BGer 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). 3.3 Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. F.________ vom 19. November 2022 (act. II 103.1) sowie die Berichte bzw. Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. H.________ vom 5. Oktober 2023 (act. II 121), 27. Dezember 2023 (act. II 126) und 28. März 2024 (act. II 138) erlauben im Verbund die zuverlässige Beantwortung der sich hier stellenden Tat- und Rechtsfragen bzw. genügen den Anforderungen der Rechtsprechung an Expertisen (vgl. E. 3.2.2 f. vorne). Danach liegt beim Beschwerdeführer kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor. 3.4 3.4.1 Zur Kritik des Beschwerdeführers am Gutachten von Dr. med. F.________ vom 19. November 2022 (act. II 103.1) ist Folgendes festzu- halten: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2025, IV/2024/149, Seite 13 Es trifft zu, dass Dr. med. F.________ das zu Handen der Jungendanwalt- schaft erstellte Gutachten von Dr. med. G.________ vom 13. Dezember 2020 (act. II 107.1) nicht vorlag (Replik S. 1 f.), was dieser denn auch de- klarierte (act. II 103.1 S. 4, 15). Allerdings waren ihm gestützt auf die Be- richte von med. pract. I.________ vom 2. Juli 2021 (act. II 85 S. 12 f.) und zur Massnahmedokumentation des E.________ vom 12. Juli 2021 (act. II 95.2) die zur Diskussion stehenden (und in der Vergangenheit gestellten) Diagnosen doch bekannt (act. II 103.1 S. 8), so dass er sie basierend auf der eigenen umfassenden Befunderhebung (S. 13 f.) diskutieren und in der Folge weder eine PTBS noch eine (dissoziale) Persönlichkeitsstörung bestätigen konnte (S. 16 f.). Dies deckt sich mit der Einschätzung im psych- iatrischen Gutachten von Dr. med. G.________ vom 13. Dezember 2020 (act. II 107.1), welches namentlich die seit der ersten Begutachtung vom
- Mai 2018 erfolgte Entwicklung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zum Beurteilungsgegenstand hatte (S. 6). In der Expertise vom 13. Dezember 2020 zeigte die Gutachterin nach eingehen- den Untersuchungen (S. 17 ff.) und fremdanamnestischen Erhebungen (S. 42 ff.) auf, dass im Vergleich zur Voruntersuchung im Jahre 2018 die de- pressive Symptomatik vollständig remittierte (S. 52), hinsichtlich der Per- sönlichkeitsentwicklung eine weitere Nachreifung (S. 53) sowie deutliche Fortschritte erfolgten (S. 58) bzw. die noch bestehenden Persönlichkeitsde- fizite allein als (von ihr nicht anhand der ICD oder nach DSM codierte) pa- ranoide Persönlichkeitsakzentuierung bezeichnet werden konnten und schliesslich auch keine Symptome einer PTBS mehr vorlagen (S. 54). Da- mit besteht insoweit keine relevante Diskrepanz zu den Feststellungen im Gutachten von Dr. med. F.________ vom 19. November 2022 (act. II 103.1), welche zudem auch im Rahmen der Massnahmendokumentation (Adoleszentenforensik, Berichtszeitraum vom 12. Dezember 2020 bis 8. Juni 2021) im Wesentlichen ihre Bestätigung finden (act. II 119 S. 25 f.). Dass Dr. med. F.________ sodann auf die Durchführung von Testverfah- ren verzichtete, stellt entgegen med. pract. I.________ (act. I 2) keinen Mangel dar. Ausschlaggebend ist die klinische Untersuchung mit Anamne- seerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung, wobei Test- verfahren höchstens eine ergänzende Funktion zukommt (Urteil des BGer 8C_100/2024 vom 19. September 2024 E. 7.5); auch liegt die Entschei- dung darüber, ob Testverfahren angebracht sind, ohnehin im Ermessen der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2025, IV/2024/149, Seite 14 medizinischen Fachperson (Urteil des BGer 8C_292/2022 vom 9. Februar 2023 E. 6.3). Nachdem – wie gezeigt – Übereinstimmung dahingehend besteht, dass eine PTBS nicht mehr besteht, ist der Verzicht auf weitere Untersuchungen umso weniger zu beanstanden. Die von med. pract. I.________ im Bericht vom 2. Juli 2021 (act. II 85 S. 12 f.) wiederum aufgelisteten Diagnosen einer dissozialen Persönlichkeitss- törung und einer PTBS sind auch im Lichte des im nämlichen Bericht do- kumentierten und nahezu blanden psychopathologischen Befundes nicht nachvollziehbar. Was schliesslich die von med. pract. I.________ in den Raum gestellte Verdachtsdiagnose eines induzierten Wahns anbelangt, so konnten weder Dr. med. F.________ (act. II 103.1 S. 13) noch zuvor Dr. med. G.________ (act. II 107.1 S. 45) Hinweise auf entsprechende Sym- ptome feststellen, womit der Gutachter auch diese Diagnose überzeugend verwarf (act. II 103.1 S. 17). Ebenso wenig ergaben sich diesbezügliche Anhaltspunkte in der Befunderhebung im Bericht von med. pract. I.________ vom 2. Juli 2021, so dass auch insoweit vorbehaltlos auf die Erkenntnisse im Gutachten von Dr. med. F.________ abgestellt werden kann. 3.4.2 Dr. med. F.________ diagnostizierte im Gutachten vom 19. November 2022 eine ADS (act. II 103.1 S. 18), Dr. med. G.________ in der Expertise vom 13. Dezember 2020 eine ADHS (act. II 107.1 S. 54). Was die zur Begründung der Diagnose massgeblichen Befunde anbelangt, so hielt Dr. med. G.________ fest, in der Explorationssituation hätten sich keine Anhaltspunkte für Auffassungs- oder Aufmerksamkeitsstörungen ge- zeigt. Ebenso habe der Beschwerdeführer auch bei mehrstündigen Sitzun- gen keine motorische Unruhe gezeigt. Vielmehr sei er entspannt in seinem Sessel gesessen und habe fokussiert gewirkt (S. 45). Ebenso hielt Dr. med. F.________ fest, anlässlich der Begutachtung habe sich der Beschwerde- führer problemlos auf das Gespräch konzentrieren können und Aufmerk- samkeit und Gedächtnis seien gesprächsweise ungestört gewesen (act. II 103.1 S. 13). Bei der Diagnose einer ADHS stützte sich Dr. med. G.________ massgeblich auf die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Schwierigkeiten, Pläne zu lesen und zu lernen (act. II 107.1 S. 45), ab, während die objektive Befundlage, wie gezeigt, bland war. Dr. med. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2025, IV/2024/149, Seite 15 F.________ bezeichnete die Diagnose einer ADHS im Erwachsenenalter einzig als "einigermassen konsistent und plausibel" scheinend (act. II 103.1 S. 16). Schliesslich wurden auch in der Berichtsdokumentation des E.________ (Adoleszentenforensik, Berichtszeitraum vom 12. Dezember 2020 bis 8. Juni 2021) zwar in Bezug auf die Arbeit ("hohe Fehlerquote, Planungsschwierigkeiten"), jedoch "im Gespräch" keine Konzentrations- schwierigkeiten oder Einschränkungen der Auffassung, Merkfähigkeit oder des Gedächtnisses festgestellt (act. II 119 S. 24). Ob unter diesen Voraus- setzungen invalidenversicherungsrechtlich überhaupt von einer fachärztlich einwandfrei diagnostizierten Gesundheitsbeeinträchtigung ausgegangen werden kann (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221), erscheint fraglich, kann aber mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offen bleiben. Wie eingangs gezeigt, besteht zwischen Dr. med. F.________ und Dr. med. G.________ sodann eine geringe Diskrepanz dahingehend, als jener eine ADS, diese eine ADHS diagnostizierte. Dies fällt indes nicht ins Ge- wicht, zumal es für die Belange der Invalidenversicherung nicht auf die Diagnose ankommt, sondern einzig darauf, welche funktionellen Auswir- kungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat (Urteil des BGer 9C_571/2023 vom 11. Januar 2024 E. 6.4). Dr. med. F.________ verneinte derlei Auswirkungen für die Tätigkeit als ... (act. II 103.1 S. 20) bzw. er- kannte lediglich geringe Beeinträchtigungen in Bezug auf eine angepasste Arbeit, welche seiner Einschätzung zufolge ein verständnisvolles und wohlwollendes Umfeld beinhalten sowie nicht allzu einfache "kränkende" Tätigkeiten umfassen sollte (S. 21). Dies überzeugt, nachdem der Experte gestützt auf ein Mini-ICF-Rating für Aktivitäts- und Partizipationsbeeinträch- tigungen einzig die Fähigkeit (bzw. den Willen) des Beschwerdeführers, informelle soziale Kontakte einzugehen sowie seine Durchhalte- und Selbstbehauptungsfähigkeit als leicht beeinträchtigt einstufte (S. 20). Auch der RAD-Arzt Dr. med. H.________ bestätigte in seinem Bericht vom 5. Oktober 2023, dass die leichten Einschränkungen in diesen Fähigkeiten keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöchten (act. II 121 S. 3). Gegen eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit spricht sodann die aktenmässig dokumentierte Tatsache, dass der seit August 2021 bei der Arbeitslosenversicherung gemeldete und zu 100 % vermitt- lungsfähige (act. II 84 S. 5 f.) Beschwerdeführer – worauf auch Dr. med. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2025, IV/2024/149, Seite 16 F.________ hinwies – keine Medikamente einnimmt (act. II 103.1 S. 12), was – so der Gutachter weiter – erstaunlich sei, stelle dies doch den wich- tigsten Eckpfeiler einer jeden Therapie gegen AD(H)S dar (S. 18). Auch Dr. med. G.________ hielt fremdanamnestisch fest, der Beschwerdeführer habe eine medikamentöse Behandlung stets klar abgelehnt (act. II 107.1 S. 42). Ferner würden sich Aufmerksamkeitsdefizite nur bei der Arbeit, nicht jedoch im Alltag oder bei der Therapie zeigen (S. 43). Die wiederholt do- kumentierte Weigerung des Beschwerdeführers, das geltend gemachte psychische Leiden – bei ausdrücklich bejahten Therapieoptionen (act. II 103.1 S. 16 Ziff. 7) – medikamentös behandeln zu lassen, die allein einmal monatlich erfolgenden Konsultationen bei med. pract. I.________ zwecks psychotherapeutischer Gespräche (act. II 85 S. 3, 13; 103.1 S. 12) sowie der Umstand, dass sich Einschränkungen offenbar nur bei der Arbeit zeig- ten, sprechen somit gegen einen das funktionelle Leistungsvermögen er- heblich einschränkenden Leidensdruck von Seiten der AD(H)S (BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303) bzw. erweist sich eine darauf zurückgeführte Arbeitsun- fähigkeit nicht als plausibel (vgl. E. 2.3 vorne). 3.4.3 Daran ändern auch die anderweitigen Feststellungen im Gutach- ten von Dr. med. G.________ vom 13. Dezember 2020 nichts: Zwar hielt diese fest, die Aufmerksamkeitsdefizite schränkten den Beschwerdeführer bei der beruflichen und schulischen Leistungsfähigkeit in relevantem Masse ein (act. II 107.1 S. 53). Auch der Beschwerdeführer selbst schrieb die ihm bisweilen bei der Arbeit unterlaufenen Fehler auf Defizite infolge des AD(H)S zu (S. 18). Hierzu ist jedoch einerseits festzuhalten, dass das Gut- achten in erster Linie die Fragen der Fremdgefährdung und das Risiko er- neuter Delinquenz (S. 3) und damit nicht die Einschätzung der invalidenversicherungsrechtlich massgeblichen Arbeitsfähigkeit zum Ge- genstand hatte und eine solche entsprechend auch nicht beinhaltet. Ande- rerseits basiert die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit im Gutachten von Dr. med. G.________ einzig auf den Angaben des Beschwerdeführers, womit sie beweisrechtlich nicht massgeblich ins Gewicht fällt. Ferner steht zwar fest, dass der Beschwerdeführer die Lehrabschlussprüfung zum ... EFZ nicht bestanden hat. Indessen gab er bereits gegenüber Dr. med. G.________ an – mithin anlässlich der Untersuchungen vom 7. und 9. De- zember 2020 (act. II 107.1 S. 5) –, die Tätigkeit als ... gefalle ihm mittlerwei- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2025, IV/2024/149, Seite 17 le nicht mehr so gut wie noch anlässlich der ersten Begutachtung 2018. Der Reiz sei verflogen, er wolle den Lehrabschluss dennoch unbedingt machen (S. 19). Der Massnahmendokumentation des E.________ ist be- treffend den die Begutachtung anschliessenden Berichtszeitraum vom
- Dezember 2020 bis 8. Juni 2021 zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe unglaubwürdige Bewerbungsunterlagen geliefert (act. II 119 S. 18), er erwecke nicht den Eindruck, eine Stelle zu wollen (S. 19) oder es sei für ihn schon lange klar gewesen, dass er seine berufliche Zukunft nicht als ... sehe (S. 28). Verschiedentlich machte der Beschwerdeführer in der weite- ren Folge zudem klar, dass er sich den Anforderungen des ersten Arbeits- marktes nicht gewachsen sieht und vermutlich (wie früher) eine Rente anstreben werde (act. II 85 S. 12) bzw. "grosse Hoffnungen" habe, eine IV- Rente zu bekommen (act. II 103.1 S. 11). Vor diesem Hintergrund sowie mit Blick auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer gemäss den Anga- ben im Gutachten von Dr. med. G.________ im Verlauf der Ausbildung den Anforderungen an die Qualität der Arbeit grundsätzlich genügt und in den ersten drei Lehrjahren sehr gute Noten erzielt hat (act. II 107.1 S. 18), ver- mag entgegen der Replik (S. 3 unten) das Scheitern der Lehrabschlussprü- fung sowie das im vierten Lehrjahr dokumentierte Nachlassen der Leistungen (vgl. act. II 95.4) eine krankheitswertige Störung nicht zu bele- gen. Vielmehr ergeben sich aus den Akten zahlreiche Hinweise auf im Ver- lauf in Erscheinung tretende krankheitsfremde bzw. motivationale Faktoren für die geltend gemachten Beeinträchtigungen. 3.4.4 Demnach begründen die im Recht liegenden medizinischen Be- richte keine auch nur geringen Zweifel (vgl. E. 3.2.3 vorne) am Beweiswert der Berichte und Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. H.________ (act. II 121; 126; 138), welcher gestützt auf die Aktenlage wiederholt zum Schluss gelangte, auf die Einschätzungen von Dr. med. F.________ im Gutachten vom 19. November 2022 (act. II 103.1) könne abgestellt werden und es bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 54a Abs. 2 f. IVG). Der replicando beantragten Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zwecks Durchführung einer weiteren psychiatrischen Begutachtung bedarf es dem- nach nicht. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2025, IV/2024/149, Seite 18 3.5 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens zu Recht verneint. Damit besteht insbesondere auch kein Anspruch auf die replicando beantragten beruflichen Massnahmen, zumal auch eine drohende Invalidität (Art. 8 Abs. 1 IVG) bzw. der Eintritt einer krankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit mit Blick auf die im Verlauf unveränderte Befundlage nicht überwiegend wahrscheinlich ist (Art. 1novies Satz 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Die angefochtene Ver- fügung vom 18. Januar 2024 (act. II 127) besteht demnach zu Recht und die Beschwerde ist abzuweisen.
- 4.1 Mit der Abweisung der Beschwerde ist der Beschwerdeführer als unterliegend zu betrachten. Damit wird er kostenpflichtig (Art. 108 VRPG), weshalb nachfolgend vorab das Gesuch um Erteilung des Rechts auf un- entgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt (vgl. Eingabe vom 28. März 2024) zu prüfen ist. 4.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61, 9C_432/2010 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 21, 8C_22/2010 E. 6.1). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der dokumentierten finanziellen Verhältnisse ausgewiesen (Akten des Beschwerdeführers [act. IA]). Im Weiteren ist die Beschwerde nicht als aussichtslos zu qualifi- zieren und die anwaltliche Verbeiständung ist grundsätzlich geboten (vgl. jedoch E. 4.4.2 hinten), weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege vorliegend erfüllt sind. Das ent- sprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist somit gutzuheissen und es ist ihm Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2025, IV/2024/149, Seite 19 4.3 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten auf Fr. 800.-- festgesetzt (Art. 108 Abs. 1 VRPG) und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufer- legt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 4.2 hiervor) wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
- Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht be- freit (Art. 113 VRPG). 4.4 Infolge Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss] und Art. 108 Abs. 3 VRPG). Aufgrund der gewährten unent- geltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt (vgl. E. 4.2 vorne) bleibt dessen amtliches Honorar festzu- legen. 4.4.1 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer (MWST) werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. 4.4.2 Mit Kostennote vom 22. April 2024 macht Fürsprecher B.________ einen Aufwand von 10.5 Stunden à Fr. 260.-- (gemäss Leistungsbroderau Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2025, IV/2024/149, Seite 20 Fr. 250.--), Auslagen von Fr. 30.20. sowie die Mehrwertsteuer (MWST) von Fr. 223.60, ausmachend einen Aufwand von gesamthaft Fr. 2'983.80, gel- tend. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. März 2024 wurde der nunmehr mandatierte Rechtsvertreter darauf hingewiesen, dass bereits eine rechts- genügliche Beschwerde vorliege und daher der Antrag auf Fristansetzung zur Ergänzung der Beschwerde vom 14. Februar 2024 abgewiesen werde. Nach Zustellung der Beschwerdeantwort vom 8. April 2024 wurde eine un- aufgeforderte Replik eingereicht. Darin wurde im Wesentlichen und in ru- dimentärer Weise der angeblich fehlende Beweiswert des Gutachtens von Dr. med. F.________ vom 19. November 2022 behauptet, was jedoch be- reits im Rahmen der Beschwerde vom 14. Februar 2024 vorgebracht wor- den war. Insgesamt stellen die Ausführungen in der vierseitigen Replik vom
- April 2024 – im Vergleich zur Beschwerde vom 14. Februar 2024 – kei- nen erheblichen Mehrwert dar, bzw. wird gar verkannt, dass bereits Dr. med. G.________ selbst in ihrem Gutachten vom 13. Dezember 2020 die Diagnose einer PTBS wieder verworfen hat (vgl. E. 3.1.1 vorne). Vor die- sem Hintergrund erweist sich der in Rechnung gestellte Aufwand als gera- de noch angemessen. Demnach ist Fürsprecher B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'100.-- (10.5 Stunden x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 30.20 und die MWST von 8.1% auf Fr. 2'130.20, ausmachend Fr. 172.55, total somit eine Entschädi- gung von Fr. 2'302.75, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungs- pflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO. 4.5 Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungs- trägerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. dazu auch BGE 128 V 124 E. 5b S. 133; Urteil des BGer 8C_951/2008 vom 3. Juni 2009 E. 7). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2025, IV/2024/149, Seite 21 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Für- sprecher B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 2'983.80 (inkl. Auslagen und MWST) festge- setzt. Davon wird Fürsprecher B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'302.75 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vor- behalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
- Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2025, IV/2024/149, Seite 22 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 24 149 IV FRC/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. Februar 2025 Verwaltungsrichterin Frey, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 18. Januar 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2025, IV/2024/149, Seite 2 Sachverhalt: A. A.a. Mit Verfügung vom 27. Mai 2004 (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II] 7) sprach die IVB dem … gebore- nen A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) in An- erkennung des Geburtsgebrechens Ziffer 404 (Störungen des Verhaltens bei Kindern mit normaler Intelligenz [frühkindliches psychoorganisches Syndrom POS]) gemäss Anhang der Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen (GgV; SR 831.232.21 – in Kraft gestanden bis
31. Dezember 2021) Leistungen in Form von medizinischen Massnahmen zu (vgl. auch act. II 31; 40.1 S. 17, 21, 32, 34). Sodann gewährte sie dem Versicherten mit Mitteilung vom 7. Juli 2014 (act. II 53) berufliche Mass- nahmen in Form einer erstmaligen beruflichen Ausbildung zum .. EFZ (= Eidgenössische Fähigkeitszeugnis) in der C.________. Diese wurden mit Mitteilungen vom 18. Dezember 2014 (act. II 65 f.) abgebrochen, nachdem der Versicherte wegen des Verdachts auf mehrfachen ... bzw. mehrfache ... in Untersuchungshaft genommen worden war (act. II 69 S. 2). In der Folge sistierte die IVB das Verfahren betreffend berufliche Massnahmen und Rente (act. II 75). Vom 27. November 2014 bis zum 18. Dezember 2016 befand sich der Ver- sicherte in Untersuchungshaft (act. II 119 S. 4). Mit Urteil des Jugendge- richts des Kantons Bern vom … wurde er wegen ... – gemeinsam begangen mit seinem ... – für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstra- fe von 48 Monaten verurteilt. Ergänzend wurden Schutzmassnahmen im Sinne einer Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung und einer ambulanten Therapie angeordnet. Am 19. Dezember 2016 trat der Versicherte ins Regionalgefängnis D.________ ein. Am 30. Januar 2017 erfolgte zwecks Vollzugs der Schutzmassnahme der Übertritt in das E.________ (E.________; act. II 107.1 S. 1; 119 S. 4 f., 15). In dessen Lehrbetrieb stand der Versicherte vom 1. August 2017 bis Ende Juli 2021 in einem Ausbildungsverhältnis zum ... EFZ (act. II 95.8; 119 S. 15), be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2025, IV/2024/149, Seite 3 stand indes die Abschlussprüfung im Sommer 2021 nicht (act. II 103.1 S. 4). Mit der Vollendung des 25. Altersjahres wurden die jugendstrafrechtli- chen Schutzmassnahmen im E.________ Ende August 2021 beendet (act. II 119 S. 32). A.b. Im März 2022 erneuerte der seit August 2021 bei der Arbeitslosenversiche- rung gemeldete Versicherte unter Hinweis auf ein ADS sein Leistungsge- such (act. II 78; 84 S. 5). Die IVB zog die Akten des E.________ (act. II 95.1 ff.) bei und liess den Versicherten durch Dr. med. F.________, Fach- arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begutachten (Expertise vom 19. November 2022 [act. II 103.1]). In der Folge edierte die IVB das zu Handen der Jugendanwaltschaft erstellte Gutachten vom 13. Dezember 2020 von Dr. med. G.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, so- wie die Akten der Jugendanwaltschaft Region Bern-Mittelland (act. II 107.1;
119) und unterbreitete das Dossier Dr. med. H.________, Regionaler Ärzt- licher Dienst (RAD; act. II 121). Mit Vorbescheid vom 13. November 2023 (act. II 122) stellte die IVB dem Versicherten mit der Begründung, es liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor, die Verneinung eines Leis- tungsanspruchs in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte Einwand (act. II 123 S. 1), woraufhin die IVB eine Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. H.________ einholte (act. II 126). Mit Verfügung vom 18. Januar 2024 (act. II 127) entschied die IVB wie im Vorbescheid in Aussicht gestellt. B. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. Februar 2024 Be- schwerde. Er beantragt sinngemäss die Zusprache von Leistungen der Invalidenversicherung. Ferner reichte er einen Bericht von med. pract. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zu den Akten (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 1 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2025, IV/2024/149, Seite 4 Mit Schreiben vom 7. März 2024 teilte Rechtsanwalt B.________ dem Verwaltungsgericht die Wahrnehmung der Vertretung des Beschwerdefüh- rers mit. Mit Schreiben vom 28. März 2024 liess der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als Rechtsbeistand einreichen. Mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2024 beantragt die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig reichte sie eine Stellung- nahme des RAD-Arztes Dr. med. H.________ vom 28. März 2024 ein (in den Gerichtsakten = act. II 138). Mit Eingabe vom 22. April 2024 stellt der Beschwerdeführer die folgenden Anträge: 1. Die Akten seien in Gutheissung der Beschwerde an die Vorinstanz zurück- zuweisen. 2. Die Vorinstanz sei anzuweisen 2.1 ein neues psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben 2.2 dem Versicherten berufliche Massnahmen zu gewähren.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2025, IV/2024/149, Seite 5 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 18. Januar 2024 (act. II 127). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der IV und dabei insbesondere die Frage, ob der Sachver- halt hinreichend abgeklärt ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG sowie im ATSG in Kraft (Weiterentwick- lung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 323 E. 4.2 S. 328, 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Mit Schreiben vom 5. Februar 2015 (act. II 75) sistierte die Beschwerde- gegnerin das Verfahren betreffend berufliche Massnahmen und Rente.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2025, IV/2024/149, Seite 6 Spätestens mit dem Ende der jugendstrafrechtlichen Massnahmen per Au- gust 2021 (act. II 119 S. 15) fiel der Sistierungsgrund weg. Im März 2022 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin wiederum zum Leistungsbezug an (act. II 78). Welches Recht angesichts dieser sachverhaltlichen Verhältnisse zur Anwendung gelangt, kann offen bleiben, da die hier massgeblichen Bestimmungen zur Arbeits- und Erwerbsfähig- keit sowie zum Begriff der Invalidität (vgl. E. 2.2 f. hinten) mit der WEIV keine Änderungen erfahren haben. Schliesslich ist dem Grundsatz nach zu Recht unbestritten, dass die Be- schwerdegegnerin – nachdem sie im Juli 2014 erstmalige berufliche Aus- bildung zugesprochen hatte (act. II 53) – im Rahmen der Wiederaufnahme des Verfahrens im März 2022 (act. II 78) den Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers gutachterlich abklären liess und in der Folge die Frage der Invalidität neu prüfte. 2.2 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli- chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Invali- dität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede- rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Dabei ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungsweise von der grundsätzlichen "Validität“ der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2025, IV/2024/149, Seite 7 2.3 In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten muss im Rahmen der sozialversiche- rungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die subjektiven Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig fest- stellbare Befunde hinreichend erklärbar sind. Dabei müssen die Schmerz- angaben zuverlässiger medizinischer Feststellung und Überprüfung zugänglich sein (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Sowohl bei Leiden, deren Ursache bekannt oder (bildgebend) zu ob- jektivieren ist, als auch bei Beschwerden mit unklarer Ätiologie und Kausa- lität vermögen die subjektiven Angaben der versicherten Person eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit jedenfalls nicht ohne Weiteres rechtsgenüglich nachzuweisen, sondern es hat stets eine sorgfältige Plausibilitätsprüfung der geltend gemachten Funktions- einschränkungen zu erfolgen (BGE 140 V 290 E. 3.3.1 S. 296). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 18. Januar 2024 (act. II 127) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.1.1 Im psychiatrischen Gutachten vom 13. Dezember 2020 (act. II 107.1) – erstellt zu Handen der Jugendanwaltschaft im Hinblick auf das Erreichen der am 27. August 2021 endenden Höchstdauer der jugendstraf- rechtlichen Massnahme (S. 2) – diagnostizierte Dr. med. G.________ eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2025, IV/2024/149, Seite 8 ADHS (= Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung) vom vorwiegend unaufmerksamen Typus (DSM 5 und ICD-10 F90.0) sowie Persönlichkeits- akzentuierungen mit paranoiden Denkmustern (S. 54). Im Jahre 2018 habe sie – Dr. med. G.________ – noch eine mittelgradige depressive Episode (DSM-5 und ICD-10 F32.1) sowie eine PTBS (= posttraumatische Belas- tungsstörung) mit dissoziativen Symptomen (DSM-5 und ICD-10 F43.10) diagnostiziert. Ferner sei für den Tatzeitraum eine ADHS vom vorwiegend unaufmerksamen Typus (DSM-5 und ICD-10: F90.0) festgehalten worden, welche zum damaligen Begutachtungszeitraum weiterhin vorgelegen habe und insbesondere testpsychologisch habe objektiviert werden können. Zum Zeitpunkt der (damaligen) Begutachtung habe der Beschwerdeführer so- dann eine leichtgradige depressive Episode (DSM 5 und ICD-10 F32.0) präsentiert. Auf der Persönlichkeitsebene hätten geringgradige narzissti- sche Persönlichkeitsstile im Sinne einer erhöhten Kränkbarkeit beobachtet werden können (S. 52). Zum aktuellen Begutachtungszeitpunkt sei die depressive Symptomatik vollständig remittiert gewesen (S. 52). Betrachte man sodann die Persön- lichkeitsentwicklung seit der letzten Begutachtung im Jahre 2018, so könne eine weitere Nachreifung beobachtet werden (S. 53). Die bestehenden Persönlichkeitseigenschaften könnten am ehesten als paranoide Persön- lichkeitsakzentuierungen bezeichnet werden. Typisch sei hierbei, dass das Kränkungserleben länger anhalte und sich somit über einen längeren Zeit- raum anstauen könne. Sodann habe der Beschwerdeführer keine Sympto- me einer PTBS gezeigt (S. 54). Hingegen hätten sich im aktuellen Beurteilungszeitraum die im Gutachten von 2018 beschriebenen Aufmerk- samkeitsdefizite in unveränderter Ausprägung gezeigt, so dass die Diagno- se der ADHS vom vorwiegend unaufmerksamen Typus auch heute unverändert bestätigt werden könne. Die Aufmerksamkeitsdefizite schränk- ten die berufliche und schulische Leistungsfähigkeit in relevantem Masse ein. Aus gutachterlicher Sicht empfehle es sich deshalb, im Hinblick auf die bevorstehenden Herausforderungen der Lehrabschlussprüfung entspre- chende medikamentöse Behandlungsstrategien zu prüfen (S. 53). 3.1.2 Im Rahmen der Massnahmendokumentation (Adoleszentenforen- sik) stellte J.________, Psychologe FSP, "aktuell" bzw. betreffend den Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2025, IV/2024/149, Seite 9 richtszeitraum vom 12. Dezember 2020 bis 8. Juni 2021 die folgenden Dia- gnosen (act. II 119 S. 26): - Paranoid akzentuierte Persönlichkeitszüge - Rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert (ICD-10 F33.4) - ADS (ICD-10 F90.0) - Anamnestisch bekannte PTBS mit dissoziativen Symptomen (ICD- 10 F43.10) In Übereinstimmung mit dem Gutachten vom 13. Dezember 2020 liessen sich die erhöhte Kränkbarkeitsneigung sowie die teilweise rigiden Denkstile und gegen sich gerichtete wahrgenommene Feindseligkeit am ehesten mit einem paranoiden Persönlichkeitsstil erklären. Das Ausmass erreiche je- doch nicht die Diagnoseschwelle einer Persönlichkeitsstörung (S. 26). 3.1.3 Im Bericht vom 2. Juli 2021 (act. II 85 S. 12 f.) diagnostizierte med. pract. I.________ eine dissoziale Persönlichkeitsstörung, eine ADHS im Erwachsenenalter, eine PTBS sowie einen V.a. (= Verdacht auf) induzier- ten Wahn (S. 13). Der Beschwerdeführer habe sich gemeldet, da er bald aus dem E.________ entlassen werde und einen ambulanten Therapie- platz für die Zeit danach suche. Da sein ... bereits in der K.________ in Therapie sei, frage er an, ob er auch in der Praxis behandelt werden könn- te. Die Lehrabschlussprüfung der EFZ-Lehre zum ... habe er nicht bestan- den; er suche jetzt einen Job über ein Temporär-Büro. Er – der Beschwerdeführer – sei der Meinung, dass er den Anforderungen des ers- ten Arbeitsmarkts nicht gewachsen sei und vermutlich (wie früher) eine IV- Rente anstreben werde. 3.1.4 Dr. med. F.________ diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom 19. November 2022 (act. II 103.1) eine ADS (ICD-10 F90.0; S. 18). Die Diagnose einer ADHS im Erwachsenenalter scheine einigermassen konsistent und plausibel, wenngleich die diversen Qualifikationen kurz vor, während und nach der Inhaftierung, respektive der strafrechtlichen Mass- nahme dem Beschwerdeführer durchaus eine gute Auffassungsgabe und Aufmerksamkeit sowie eine gute oder mindestens durchschnittliche Kon- zentrationsfähigkeit und Geduld attestierten. Die PTBS werde nirgends näher begründet (S. 16). Insgesamt könne der Verdacht auf eine PTBS
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2025, IV/2024/149, Seite 10 fallen gelassen werden. Ebenso wenig werde die Diagnose einer dissozia- len Persönlichkeitsstörung, respektive einer dissozialen Persönlichkeitsak- zentuierung begründet. Dies gelte mutatis mutandis auch für die Ver- dachtsdiagnose eines induzierten Wahns (S. 17). Als ... könne der Beschwerdeführer problemlos acht Stunden pro Tag am Arbeitsplatz an- wesend sein, die Arbeitsfähigkeit betrage 100 % (S. 20). Eine angepasste Tätigkeit müsste ein verständnisvolles und wohlwollendes Umfeld beinhal- ten sowie nicht kränkende, d. h. nicht allzu einfache Tätigkeiten, entspre- chend dem erlernten Beruf des Beschwerdeführers. Hierbei seien ebenfalls acht Stunden ohne Leistungseinschränkung möglich (S. 21). 3.1.5 Der RAD-Arzt Dr. med. H.________ hielt im Bericht vom 5. Okto- ber 2023 (act. II 121) fest, im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. F.________ sei unter Bezugnahme auf das Mini-ICF von fehlenden Beein- trächtigungen hinsichtlich der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit ausge- gangen worden. Zudem lägen leichte Beeinträchtigungen der sozialen Anpassungsfähigkeit vor. Indessen führten die leichten Beeinträchtigungen in diesen Fähigkeitsbereichen nicht zu einer divergenten Einschätzung hin- sichtlich der von Dr. med. F.________ festgestellten 100%igen Arbeits- fähigkeit in beiden Bereichen. Zusammenfassend könne deshalb an der versicherungsmedizinischen Beurteilung im psychiatrischen Gutachten vom
21. (richtig: 19.) November 2022 festgehalten werden (S. 3). Mit Stellungnahme vom 27. Dezember 2023 (act. II 126) hielt Dr. med. H.________ fest, die Durchführung einer neuropsychologischen Untersu- chung/Begutachtung sei nicht indiziert. Hierdurch seien keine relevanten neuen Anknüpfungstatsachen hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähig- keit zu erwarten (S. 2). 3.1.6 Med. pract. I.________ hielt im Bericht vom 5. Februar 2024 (act. I
2) fest, das Gutachten von Dr. med. G.________ vom 13. Dezember 2020 finde im Gutachten von Dr. med. F.________ keine Erwähnung. Weiter werde der erhobene psychopathologische Befund nicht durch standardi- sierte, klinische Tests abgesichert. Die Symptome der mutmasslichen PTBS seien nicht abgefragt worden und hätten folglich auch nicht erhoben werden können.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2025, IV/2024/149, Seite 11 3.1.7 In seiner Stellungnahme vom 28. März 2024 (act. II 138) hielt der RAD-Arzt Dr. med. H.________ fest, es könne weiterhin auf das Gutachten von Dr. med. F.________ vom 19. November 2022 abgestellt werden (S. 3). 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Spezia- lärzte, welche diesen Anforderungen entsprechen, kommt grundsätzlich (voller) Beweiswert zu, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuver- lässigkeit sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenlo- ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beur- teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2025, IV/2024/149, Seite 12 mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). 3.2.3 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versi- cherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines exter- nen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; Urteil des BGer 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). 3.3 Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. F.________ vom 19. November 2022 (act. II 103.1) sowie die Berichte bzw. Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. H.________ vom 5. Oktober 2023 (act. II 121), 27. Dezember 2023 (act. II 126) und 28. März 2024 (act. II 138) erlauben im Verbund die zuverlässige Beantwortung der sich hier stellenden Tat- und Rechtsfragen bzw. genügen den Anforderungen der Rechtsprechung an Expertisen (vgl. E. 3.2.2 f. vorne). Danach liegt beim Beschwerdeführer kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor. 3.4 3.4.1 Zur Kritik des Beschwerdeführers am Gutachten von Dr. med. F.________ vom 19. November 2022 (act. II 103.1) ist Folgendes festzu- halten:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2025, IV/2024/149, Seite 13 Es trifft zu, dass Dr. med. F.________ das zu Handen der Jungendanwalt- schaft erstellte Gutachten von Dr. med. G.________ vom 13. Dezember 2020 (act. II 107.1) nicht vorlag (Replik S. 1 f.), was dieser denn auch de- klarierte (act. II 103.1 S. 4, 15). Allerdings waren ihm gestützt auf die Be- richte von med. pract. I.________ vom 2. Juli 2021 (act. II 85 S. 12 f.) und zur Massnahmedokumentation des E.________ vom 12. Juli 2021 (act. II 95.2) die zur Diskussion stehenden (und in der Vergangenheit gestellten) Diagnosen doch bekannt (act. II 103.1 S. 8), so dass er sie basierend auf der eigenen umfassenden Befunderhebung (S. 13 f.) diskutieren und in der Folge weder eine PTBS noch eine (dissoziale) Persönlichkeitsstörung bestätigen konnte (S. 16 f.). Dies deckt sich mit der Einschätzung im psych- iatrischen Gutachten von Dr. med. G.________ vom 13. Dezember 2020 (act. II 107.1), welches namentlich die seit der ersten Begutachtung vom
22. Mai 2018 erfolgte Entwicklung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zum Beurteilungsgegenstand hatte (S. 6). In der Expertise vom 13. Dezember 2020 zeigte die Gutachterin nach eingehen- den Untersuchungen (S. 17 ff.) und fremdanamnestischen Erhebungen (S. 42 ff.) auf, dass im Vergleich zur Voruntersuchung im Jahre 2018 die de- pressive Symptomatik vollständig remittierte (S. 52), hinsichtlich der Per- sönlichkeitsentwicklung eine weitere Nachreifung (S. 53) sowie deutliche Fortschritte erfolgten (S. 58) bzw. die noch bestehenden Persönlichkeitsde- fizite allein als (von ihr nicht anhand der ICD oder nach DSM codierte) pa- ranoide Persönlichkeitsakzentuierung bezeichnet werden konnten und schliesslich auch keine Symptome einer PTBS mehr vorlagen (S. 54). Da- mit besteht insoweit keine relevante Diskrepanz zu den Feststellungen im Gutachten von Dr. med. F.________ vom 19. November 2022 (act. II 103.1), welche zudem auch im Rahmen der Massnahmendokumentation (Adoleszentenforensik, Berichtszeitraum vom 12. Dezember 2020 bis 8. Juni 2021) im Wesentlichen ihre Bestätigung finden (act. II 119 S. 25 f.). Dass Dr. med. F.________ sodann auf die Durchführung von Testverfah- ren verzichtete, stellt entgegen med. pract. I.________ (act. I 2) keinen Mangel dar. Ausschlaggebend ist die klinische Untersuchung mit Anamne- seerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung, wobei Test- verfahren höchstens eine ergänzende Funktion zukommt (Urteil des BGer 8C_100/2024 vom 19. September 2024 E. 7.5); auch liegt die Entschei- dung darüber, ob Testverfahren angebracht sind, ohnehin im Ermessen der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2025, IV/2024/149, Seite 14 medizinischen Fachperson (Urteil des BGer 8C_292/2022 vom 9. Februar 2023 E. 6.3). Nachdem – wie gezeigt – Übereinstimmung dahingehend besteht, dass eine PTBS nicht mehr besteht, ist der Verzicht auf weitere Untersuchungen umso weniger zu beanstanden. Die von med. pract. I.________ im Bericht vom 2. Juli 2021 (act. II 85 S. 12 f.) wiederum aufgelisteten Diagnosen einer dissozialen Persönlichkeitss- törung und einer PTBS sind auch im Lichte des im nämlichen Bericht do- kumentierten und nahezu blanden psychopathologischen Befundes nicht nachvollziehbar. Was schliesslich die von med. pract. I.________ in den Raum gestellte Verdachtsdiagnose eines induzierten Wahns anbelangt, so konnten weder Dr. med. F.________ (act. II 103.1 S. 13) noch zuvor Dr. med. G.________ (act. II 107.1 S. 45) Hinweise auf entsprechende Sym- ptome feststellen, womit der Gutachter auch diese Diagnose überzeugend verwarf (act. II 103.1 S. 17). Ebenso wenig ergaben sich diesbezügliche Anhaltspunkte in der Befunderhebung im Bericht von med. pract. I.________ vom 2. Juli 2021, so dass auch insoweit vorbehaltlos auf die Erkenntnisse im Gutachten von Dr. med. F.________ abgestellt werden kann. 3.4.2 Dr. med. F.________ diagnostizierte im Gutachten vom 19. November 2022 eine ADS (act. II 103.1 S. 18), Dr. med. G.________ in der Expertise vom 13. Dezember 2020 eine ADHS (act. II 107.1 S. 54). Was die zur Begründung der Diagnose massgeblichen Befunde anbelangt, so hielt Dr. med. G.________ fest, in der Explorationssituation hätten sich keine Anhaltspunkte für Auffassungs- oder Aufmerksamkeitsstörungen ge- zeigt. Ebenso habe der Beschwerdeführer auch bei mehrstündigen Sitzun- gen keine motorische Unruhe gezeigt. Vielmehr sei er entspannt in seinem Sessel gesessen und habe fokussiert gewirkt (S. 45). Ebenso hielt Dr. med. F.________ fest, anlässlich der Begutachtung habe sich der Beschwerde- führer problemlos auf das Gespräch konzentrieren können und Aufmerk- samkeit und Gedächtnis seien gesprächsweise ungestört gewesen (act. II 103.1 S. 13). Bei der Diagnose einer ADHS stützte sich Dr. med. G.________ massgeblich auf die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Schwierigkeiten, Pläne zu lesen und zu lernen (act. II 107.1 S. 45), ab, während die objektive Befundlage, wie gezeigt, bland war. Dr. med.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2025, IV/2024/149, Seite 15 F.________ bezeichnete die Diagnose einer ADHS im Erwachsenenalter einzig als "einigermassen konsistent und plausibel" scheinend (act. II 103.1 S. 16). Schliesslich wurden auch in der Berichtsdokumentation des E.________ (Adoleszentenforensik, Berichtszeitraum vom 12. Dezember 2020 bis 8. Juni 2021) zwar in Bezug auf die Arbeit ("hohe Fehlerquote, Planungsschwierigkeiten"), jedoch "im Gespräch" keine Konzentrations- schwierigkeiten oder Einschränkungen der Auffassung, Merkfähigkeit oder des Gedächtnisses festgestellt (act. II 119 S. 24). Ob unter diesen Voraus- setzungen invalidenversicherungsrechtlich überhaupt von einer fachärztlich einwandfrei diagnostizierten Gesundheitsbeeinträchtigung ausgegangen werden kann (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221), erscheint fraglich, kann aber mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offen bleiben. Wie eingangs gezeigt, besteht zwischen Dr. med. F.________ und Dr. med. G.________ sodann eine geringe Diskrepanz dahingehend, als jener eine ADS, diese eine ADHS diagnostizierte. Dies fällt indes nicht ins Ge- wicht, zumal es für die Belange der Invalidenversicherung nicht auf die Diagnose ankommt, sondern einzig darauf, welche funktionellen Auswir- kungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat (Urteil des BGer 9C_571/2023 vom 11. Januar 2024 E. 6.4). Dr. med. F.________ verneinte derlei Auswirkungen für die Tätigkeit als ... (act. II 103.1 S. 20) bzw. er- kannte lediglich geringe Beeinträchtigungen in Bezug auf eine angepasste Arbeit, welche seiner Einschätzung zufolge ein verständnisvolles und wohlwollendes Umfeld beinhalten sowie nicht allzu einfache "kränkende" Tätigkeiten umfassen sollte (S. 21). Dies überzeugt, nachdem der Experte gestützt auf ein Mini-ICF-Rating für Aktivitäts- und Partizipationsbeeinträch- tigungen einzig die Fähigkeit (bzw. den Willen) des Beschwerdeführers, informelle soziale Kontakte einzugehen sowie seine Durchhalte- und Selbstbehauptungsfähigkeit als leicht beeinträchtigt einstufte (S. 20). Auch der RAD-Arzt Dr. med. H.________ bestätigte in seinem Bericht vom 5. Oktober 2023, dass die leichten Einschränkungen in diesen Fähigkeiten keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöchten (act. II 121 S. 3). Gegen eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit spricht sodann die aktenmässig dokumentierte Tatsache, dass der seit August 2021 bei der Arbeitslosenversicherung gemeldete und zu 100 % vermitt- lungsfähige (act. II 84 S. 5 f.) Beschwerdeführer – worauf auch Dr. med.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2025, IV/2024/149, Seite 16 F.________ hinwies – keine Medikamente einnimmt (act. II 103.1 S. 12), was – so der Gutachter weiter – erstaunlich sei, stelle dies doch den wich- tigsten Eckpfeiler einer jeden Therapie gegen AD(H)S dar (S. 18). Auch Dr. med. G.________ hielt fremdanamnestisch fest, der Beschwerdeführer habe eine medikamentöse Behandlung stets klar abgelehnt (act. II 107.1 S. 42). Ferner würden sich Aufmerksamkeitsdefizite nur bei der Arbeit, nicht jedoch im Alltag oder bei der Therapie zeigen (S. 43). Die wiederholt do- kumentierte Weigerung des Beschwerdeführers, das geltend gemachte psychische Leiden – bei ausdrücklich bejahten Therapieoptionen (act. II 103.1 S. 16 Ziff. 7) – medikamentös behandeln zu lassen, die allein einmal monatlich erfolgenden Konsultationen bei med. pract. I.________ zwecks psychotherapeutischer Gespräche (act. II 85 S. 3, 13; 103.1 S. 12) sowie der Umstand, dass sich Einschränkungen offenbar nur bei der Arbeit zeig- ten, sprechen somit gegen einen das funktionelle Leistungsvermögen er- heblich einschränkenden Leidensdruck von Seiten der AD(H)S (BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303) bzw. erweist sich eine darauf zurückgeführte Arbeitsun- fähigkeit nicht als plausibel (vgl. E. 2.3 vorne). 3.4.3 Daran ändern auch die anderweitigen Feststellungen im Gutach- ten von Dr. med. G.________ vom 13. Dezember 2020 nichts: Zwar hielt diese fest, die Aufmerksamkeitsdefizite schränkten den Beschwerdeführer bei der beruflichen und schulischen Leistungsfähigkeit in relevantem Masse ein (act. II 107.1 S. 53). Auch der Beschwerdeführer selbst schrieb die ihm bisweilen bei der Arbeit unterlaufenen Fehler auf Defizite infolge des AD(H)S zu (S. 18). Hierzu ist jedoch einerseits festzuhalten, dass das Gut- achten in erster Linie die Fragen der Fremdgefährdung und das Risiko er- neuter Delinquenz (S. 3) und damit nicht die Einschätzung der invalidenversicherungsrechtlich massgeblichen Arbeitsfähigkeit zum Ge- genstand hatte und eine solche entsprechend auch nicht beinhaltet. Ande- rerseits basiert die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit im Gutachten von Dr. med. G.________ einzig auf den Angaben des Beschwerdeführers, womit sie beweisrechtlich nicht massgeblich ins Gewicht fällt. Ferner steht zwar fest, dass der Beschwerdeführer die Lehrabschlussprüfung zum ... EFZ nicht bestanden hat. Indessen gab er bereits gegenüber Dr. med. G.________ an – mithin anlässlich der Untersuchungen vom 7. und 9. De- zember 2020 (act. II 107.1 S. 5) –, die Tätigkeit als ... gefalle ihm mittlerwei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2025, IV/2024/149, Seite 17 le nicht mehr so gut wie noch anlässlich der ersten Begutachtung 2018. Der Reiz sei verflogen, er wolle den Lehrabschluss dennoch unbedingt machen (S. 19). Der Massnahmendokumentation des E.________ ist be- treffend den die Begutachtung anschliessenden Berichtszeitraum vom
12. Dezember 2020 bis 8. Juni 2021 zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe unglaubwürdige Bewerbungsunterlagen geliefert (act. II 119 S. 18), er erwecke nicht den Eindruck, eine Stelle zu wollen (S. 19) oder es sei für ihn schon lange klar gewesen, dass er seine berufliche Zukunft nicht als ... sehe (S. 28). Verschiedentlich machte der Beschwerdeführer in der weite- ren Folge zudem klar, dass er sich den Anforderungen des ersten Arbeits- marktes nicht gewachsen sieht und vermutlich (wie früher) eine Rente anstreben werde (act. II 85 S. 12) bzw. "grosse Hoffnungen" habe, eine IV- Rente zu bekommen (act. II 103.1 S. 11). Vor diesem Hintergrund sowie mit Blick auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer gemäss den Anga- ben im Gutachten von Dr. med. G.________ im Verlauf der Ausbildung den Anforderungen an die Qualität der Arbeit grundsätzlich genügt und in den ersten drei Lehrjahren sehr gute Noten erzielt hat (act. II 107.1 S. 18), ver- mag entgegen der Replik (S. 3 unten) das Scheitern der Lehrabschlussprü- fung sowie das im vierten Lehrjahr dokumentierte Nachlassen der Leistungen (vgl. act. II 95.4) eine krankheitswertige Störung nicht zu bele- gen. Vielmehr ergeben sich aus den Akten zahlreiche Hinweise auf im Ver- lauf in Erscheinung tretende krankheitsfremde bzw. motivationale Faktoren für die geltend gemachten Beeinträchtigungen. 3.4.4 Demnach begründen die im Recht liegenden medizinischen Be- richte keine auch nur geringen Zweifel (vgl. E. 3.2.3 vorne) am Beweiswert der Berichte und Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. med. H.________ (act. II 121; 126; 138), welcher gestützt auf die Aktenlage wiederholt zum Schluss gelangte, auf die Einschätzungen von Dr. med. F.________ im Gutachten vom 19. November 2022 (act. II 103.1) könne abgestellt werden und es bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 54a Abs. 2 f. IVG). Der replicando beantragten Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zwecks Durchführung einer weiteren psychiatrischen Begutachtung bedarf es dem- nach nicht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2025, IV/2024/149, Seite 18 3.5 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens zu Recht verneint. Damit besteht insbesondere auch kein Anspruch auf die replicando beantragten beruflichen Massnahmen, zumal auch eine drohende Invalidität (Art. 8 Abs. 1 IVG) bzw. der Eintritt einer krankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit mit Blick auf die im Verlauf unveränderte Befundlage nicht überwiegend wahrscheinlich ist (Art. 1novies Satz 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Die angefochtene Ver- fügung vom 18. Januar 2024 (act. II 127) besteht demnach zu Recht und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Mit der Abweisung der Beschwerde ist der Beschwerdeführer als unterliegend zu betrachten. Damit wird er kostenpflichtig (Art. 108 VRPG), weshalb nachfolgend vorab das Gesuch um Erteilung des Rechts auf un- entgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt (vgl. Eingabe vom 28. März 2024) zu prüfen ist. 4.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61, 9C_432/2010 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 21, 8C_22/2010 E. 6.1). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der dokumentierten finanziellen Verhältnisse ausgewiesen (Akten des Beschwerdeführers [act. IA]). Im Weiteren ist die Beschwerde nicht als aussichtslos zu qualifi- zieren und die anwaltliche Verbeiständung ist grundsätzlich geboten (vgl. jedoch E. 4.4.2 hinten), weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege vorliegend erfüllt sind. Das ent- sprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist somit gutzuheissen und es ist ihm Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2025, IV/2024/149, Seite 19 4.3 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten auf Fr. 800.-- festgesetzt (Art. 108 Abs. 1 VRPG) und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufer- legt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 4.2 hiervor) wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht be- freit (Art. 113 VRPG). 4.4 Infolge Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss] und Art. 108 Abs. 3 VRPG). Aufgrund der gewährten unent- geltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt (vgl. E. 4.2 vorne) bleibt dessen amtliches Honorar festzu- legen. 4.4.1 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer (MWST) werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. 4.4.2 Mit Kostennote vom 22. April 2024 macht Fürsprecher B.________ einen Aufwand von 10.5 Stunden à Fr. 260.-- (gemäss Leistungsbroderau
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2025, IV/2024/149, Seite 20 Fr. 250.--), Auslagen von Fr. 30.20. sowie die Mehrwertsteuer (MWST) von Fr. 223.60, ausmachend einen Aufwand von gesamthaft Fr. 2'983.80, gel- tend. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. März 2024 wurde der nunmehr mandatierte Rechtsvertreter darauf hingewiesen, dass bereits eine rechts- genügliche Beschwerde vorliege und daher der Antrag auf Fristansetzung zur Ergänzung der Beschwerde vom 14. Februar 2024 abgewiesen werde. Nach Zustellung der Beschwerdeantwort vom 8. April 2024 wurde eine un- aufgeforderte Replik eingereicht. Darin wurde im Wesentlichen und in ru- dimentärer Weise der angeblich fehlende Beweiswert des Gutachtens von Dr. med. F.________ vom 19. November 2022 behauptet, was jedoch be- reits im Rahmen der Beschwerde vom 14. Februar 2024 vorgebracht wor- den war. Insgesamt stellen die Ausführungen in der vierseitigen Replik vom
22. April 2024 – im Vergleich zur Beschwerde vom 14. Februar 2024 – kei- nen erheblichen Mehrwert dar, bzw. wird gar verkannt, dass bereits Dr. med. G.________ selbst in ihrem Gutachten vom 13. Dezember 2020 die Diagnose einer PTBS wieder verworfen hat (vgl. E. 3.1.1 vorne). Vor die- sem Hintergrund erweist sich der in Rechnung gestellte Aufwand als gera- de noch angemessen. Demnach ist Fürsprecher B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'100.-- (10.5 Stunden x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 30.20 und die MWST von 8.1% auf Fr. 2'130.20, ausmachend Fr. 172.55, total somit eine Entschädi- gung von Fr. 2'302.75, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungs- pflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO. 4.5 Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungs- trägerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. dazu auch BGE 128 V 124 E. 5b S. 133; Urteil des BGer 8C_951/2008 vom 3. Juni 2009 E. 7).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2025, IV/2024/149, Seite 21 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Für- sprecher B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 2'983.80 (inkl. Auslagen und MWST) festge- setzt. Davon wird Fürsprecher B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'302.75 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vor- behalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 6. Zu eröffnen (R):
- Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Feb. 2025, IV/2024/149, Seite 22 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.