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200 2024 143

Bern VerwG · 2023-03-03 · Deutsch BE

Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland vom 8. Februar 2024 (vbv 36/2023)

Sachverhalt

A. Der 1951 geborene A.________ (Beschwerdeführer) stellte erstmals im November 2022 beim Gemeindeverband B.________ (nachfolgend: Sozi- aldienst) ein Gesuch um wirtschaftliche Sozialhilfe. Dieses wurde mit Ver- fügung vom 22. November 2022 abgewiesen. Die anschliessend erhobene Beschwerde wies die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises See- land mit Entscheid vom 3. März 2023 ab. Die hiergegen erhobene Be- schwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern (VGer) mit Urteil vom 5. September 2023 ab (SH/2023/313; vgl. Akten des Sozialdiensts [act. IIA] 1). Am 26. Oktober 2023 beantragte A.________ am Schalter des Sozialdiens- tes erneut Sozialhilfe mit der Begründung, er erhalte seit dem 1. August 2023 keine Ergänzungsleistungen (EL) mehr (act. IIA Mäppchen [Sozialhil- feantrag]; blaues Mäppchen unpaginiert [Aktennotiz]). In der Folge forderte der Sozialdienst den Gesuchsteller wiederholt auf, die für die Abklärung eines allfälligen Unterstützungsanspruchs erforderlichen Unterlagen einzu- reichen (act. IIA blaues Mäppchen unpaginiert). Der Gesuchsteller kam dieser Aufforderung nicht vollumfänglich nach (act. IIA blaues Mäppchen unpaginiert). Am 9. November 2023 ermahnte ihn der Sozialdienst erneut zur Einreichung der neuesten EL-Verfügung inklusive Berechnungsblätter, der Kontoauszüge der letzten drei Monate mit Saldo und der aktuellen Steuererklärung sowie der Steuerveranlagung; dies unter Androhung des Nichteintretens auf das Gesuch bei mangelnder Mitwirkung (act. IIA blaues Mäppchen unpaginiert). Am 12. November 2023 lehnte A.________ es ab, weitere Unterlagen einzureichen (act. IIA 2). Mit Verfügung vom 24. November 2023 trat der Sozialdienst auf das zweite Unterstützungsgesuch wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht ein und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Akten des Regierungsstatthalteramtes des Verwaltungskreises Seeland [act. II] 4 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, SH/24/143, Seite 3 B. Gegen diese Nichteintretensverfügung erhob A.________ am 28. Novem- ber 2023 Beschwerde. Mit Entscheid vom 8. Februar 2024 wies die Regie- rungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland die Beschwerde ab (act. II 17 ff.). C. Hiergegen erhob A.________ mit Schreiben vom 10. Februar 2024 (Postaufgabe: 12. Februar 2024) Beschwerde. Er beantragt das Folgende: "1. Die Aufhebung dieses Entscheids vollumfänglich

2. Die Zurückweisung an die Vorinstanz zur Berichtigung

3. Rein hilfsweise die Zustimmung meiner Anträge (Sozialhilfe)

4. Die Zusprechung einer Entschädigung in Höhe von 500.--

5. Unter Kosten und Entschädigungsfolge an den Staat." In der Beilage reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der EL-Verfügung vom 25. Juli 2023 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 2) sowie Konto- auszüge mit Saldo (act. I 3) ein. Mit Beschwerdevernehmlassung vom 26. Februar 2024 beantragt die Vor- instanz die Abweisung der Beschwerde. Es sei nicht nachvollziehbar, wes- halb der Beschwerdeführer erst vor Verwaltungsgericht die verlangten Un- terlagen einreiche. Mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2024 beantragt der Beschwerdegeg- ner die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 16. Juli 2024 sind die Eingaben den übrigen Verfahrensbeteiligten wechselseitig zugestellt worden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, SH/24/143, Seite 4

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a OrR VG zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Be- schwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdi- ges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutre- ten (vgl. jedoch E. 1.2 hiernach).

E. 1.2 Mit Entscheid vom 8. Februar 2024 (act. II 17 ff.) wies die Vorin- stanz die Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. November 2023 (act. II 4 ff.) ab, mit welcher der Beschwerdegegner auf das Gesuch des Be- schwerdeführers um Sozialhilfe nicht eingetreten war. Der Entscheid der Vorinstanz ist an die Stelle der Verfügung vom 24. November 2023 getre- ten (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde). Anfechtungsobjekt bildet somit der Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland vom 8. Februar 2024 (act. II 17 ff.). Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Vorinstanz die Verwaltungsbeschwerde gegen die Nichteintretensverfü- gung zu Recht abgewiesen hat. Soweit der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht sinngemäss die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen beantragt (Rechtsbegehren Ziff. 3), liegt der Antrag ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, weshalb dies- bezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

E. 1.3 Die Beurteilung von Beschwerden gegen Rechtsmittelentscheide, die ein Nichteintreten der Verfügungsbehörde zum Gegenstand haben, fällt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, SH/24/143, Seite 5 in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 119 VRPG i.V.m. Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG; BVR 2011 S. 498 [VGE 2010/495 vom 19. Mai 2011], nicht publizierte E. 1.3 mit Hinweis auf die Praxisfestlegung der erweiterten Ab- teilungskonferenz in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten vom 29. Novem- ber 2010).

E. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).

E. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101.1) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unab- dingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe", was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; BGE 150 I 6 E. 5.1 S. 9 und E. 10.1.1 S. 11; BVR 2019 S. 383 E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.1, 2005 S. 400 E. 5.2). Als Grundprinzip im Sozialhilferecht meint die Subsidiarität, dass Sozialhilfe oder Nothilfe (Art. 12 BV) prinzipiell nur gewährt werden, soweit der Einzel- ne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat. Es ist damit Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenü- ber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6 BV verankert ist. Das Bestehen ei- nes Anspruchs auf Sozialhilfe (oder Nothilfe) ist daher mit Blick auf den Subsidiaritätsgrundsatz zu klären (BGE 141 I 153 E. 4.2 S. 156; BGE 150 I 6 E. 10.1.2 S. 11).

E. 2.2 Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hin-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, SH/24/143, Seite 6 reichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unter- liegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzu- wenden oder zu beheben (BVR 2013 S. 463 E. 3.2, 2011 S. 368 E. 4.1).

E. 2.3 Der gesetzlichen Konzeption des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung (ELG; SR 831.30) zufolge decken die EL zusammen mit den (AHV-)Renteneinkommen den Existenzbedarf (vgl. Art. 2 Abs. 1 ELG).

E. 3.1 Zwecks Prüfung der Anspruchsberechtigung ist die finanzielle Situa- tion der um Sozialhilfe ersuchenden Person abzuklären. Nach der Untersu- chungsmaxime ist der rechtserhebliche Sachverhalt grundsätzlich von Am- tes wegen festzustellen (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Wer aus einem Begehren eigene Rechte ableitet, ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachver- halts mitzuwirken (Art. 20 Abs. 1 VRPG). Verweigert die gesuchstellende Person die mögliche und zumutbare Mitwirkung, wird auf ihr Begehren nicht eingetreten, es sei denn, an dessen Behandlung bestehe ein öffentli- ches Interesse (Art. 20 Abs. 2 VRPG). Ein Nichteintretensentscheid ist je- denfalls dann zu fällen, wenn eine materielle Beurteilung aufgrund der ge- samten Aktenlage ausgeschlossen ist (BVR 2009 S. 225 E. 3.1). Den Mit- wirkungspflichten der um Hilfe suchenden Personen steht eine Auf- klärungspflicht der Behörden gegenüber. Diese haben die Betroffenen darüber zu informieren, worin die Mitwirkungspflicht besteht, welche Trag- weite ihr zukommt und insbesondere welche Beweismittel sie beizubringen haben (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115; BVR 2009 S. 415 E. 2.2, 2009 S. 225 E. 3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, SH/24/143, Seite 7

E. 3.2 Für das Sozialhilferecht wird die Mitwirkungspflicht in Art. 28 Abs. 1 SHG konkretisiert (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG): Danach haben Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, dem Sozialdienst die erforderlichen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben und Än- derungen der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen, oder zwecks Abklärung des Sachverhalts persönlich zu erscheinen. Die Mitwirkungspflicht bezieht sich insbesondere auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörde und welche die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BVR 2016 S. 65 E. 2.3; Urteil des VGer vom 20. Januar 2012, SH/2011/215, E. 3.2). Die Auskunftspflicht bezieht sich sowohl auf die Eigenmittel als auch auf Leistungen Dritter, die aufgrund einer Rechtspflicht oder freiwillig geleistet werden. Die Mitwirkungs- und Auskunftspflicht besteht selbst dann, wenn sich die Auskunft zum Nachteil der Rechtsunterworfenen auswirkt (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115; BVR 2011 S. 448 E. 3.1, 2009 S. 415 E. 2.2). An die Mitwirkungspflicht dürfen keine überspannten Anforderun- gen gestellt werden. So können von der betroffenen Person etwa nicht Un- terlagen verlangt werden, die sie nicht hat und die sie auch nicht mit ver- nünftigem Aufwand beschaffen kann (Urteil des VGer vom 14. November 2022, SH/2021/278, E. 2.4; FELIX WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilfe- rechts, 2. unveränderte Aufl. 1999, S. 107; CLAUDIA HÄNZI, Die SKOS- Richtlinien, Diss. Basel 2011, S. 143 und 150).

E. 3.3 Die Mitwirkungspflicht nach Art. 28 Abs. 1 SHG schliesst nicht aus, dass gleichzeitig auch der Sozialdienst die nötigen vorsorglichen Mass- nahmen trifft und die zur Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Vorkeh- ren veranlasst (Art. 50 Abs. 1 SHG). Die Beschaffung der notwendigen Unterlagen ist jedoch Aufgabe der gesuchstellenden Person. Sie hat per- sönlich dafür zu sorgen, dass die verlangten Unterlagen bei der zuständi- gen Behörde eingehen, damit diese die Frage der finanziellen Bedürftigkeit abklären kann (BVR 2009 S. 225 E. 3.2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, SH/24/143, Seite 8

E. 4.1 Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

E. 4.1.1 Der Beschwerdeführer (Jg. 1951) bezieht eine AHV-Rente. Zusätz- lich wurden ihm (bis Ende Juli 2023 [act. I 2]) EL in unterschiedlicher Höhe ausgerichtet. Im Rahmen einer Revision der EL ab September 2022 berücksichtigte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) bei der EL- Berechnung den Netto-Mietzins des Beschwerdeführers von monatlich Fr. 1'300.-- wegen einer in derselben Wohnung lebenden Person nur hälftig als Ausgabe und ging sodann von einem anrechenbaren Vermögen von Fr. 46'228.-- aus, welches sie zu einem Zehntel als Einkommen anrechnete (vgl. VGE SH/2023/313 [act. IIA 1]). In der Folge beantragte der Beschwerdeführer beim Beschwerdegegner im November 2022 erstmals Sozialhilfe. In der Begründung hielt er fest, auf- grund der "Abzüge" durch die AKB könne er mit den ausgerichteten EL nicht einmal mehr seine Mietkosten begleichen (vgl. SH/23/313, E. 3.1.1 [act. IIA 1]). Bei der Berechnung des Sozialhilfebudgets ging der Be- schwerdegegner von einem Einnahmenüberschuss von Fr. 441.40 aus und verneinte mit Verfügung vom 22. November 2022 für die Zeit ab dem

Dispositiv
  1. November 2022 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Sozialhilfe. Die daraufhin erhobene Beschwerde wies die Vorinstanz mit Entscheid vom 3. März 2023 ab und das VGer bestätigte dies mit Urteil vom 5. Sep- tember 2023 (VGE SH/2023/313, E. 3 [act. IIA 1]). 4.1.2 Im Rahmen einer weiteren Revision der EL ging die AKB von einem Reinvermögen von Fr. 100'000.-- aus und verneinte mit Verfügung vom
  2. Juli 2023 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf EL ab dem
  3. August 2023 wegen Überschreitens der massgebenden Vermögens- schwelle (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 2; vgl. nunmehr zum An- spruch des Beschwerdeführers auf EL ab 1. Februar bzw. ab 1. September 2022 und 1. Januar 2023: Urteil des VGer vom 3. Januar 2024, EL/2023/120, E. 5.11; betreffend EL ab 1. August 2023: Urteil des VGer vom 23. Mai 2024, EL/2024/128, E. 3.4). 4.1.3 Anschliessend ersuchte der Beschwerdeführer am 26. Okto- ber 2023 erneut um Sozialhilfe. Beim "Intake" gab er an, er erhalte eine Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, SH/24/143, Seite 9 AHV-Rente von Fr. 758.-- und zahle einen Mietzins von Fr. 1'300.--; er wohne nun alleine. Seit August 2023 erhalte er keine EL mehr (act. IIA blaues Mäppchen unpaginiert). Gleichentags hielt ihn der Beschwerdegeg- ner an, die für die Prüfung des Anspruchs erforderlichen bzw. fehlenden Unterlagen einzureichen (ausgefüllter und unterschriebener Sozialhilfean- trag, Kontoauszüge Bank/Post der letzten drei Monate, Mietvertrag und Mietzinsangaben sowie Bankangaben des Vermieters, aktuelle Versiche- rungspolice Krankenkasse, Versicherungspolice Hausrat und Haftpflicht, Steuererklärung und letzte definitive Steuerveranlagung, Zahnformular So- zialmedizin und Merkblatt Ortsabwesenheit und Ferien). Er erhalte ansch- liessend von der zugeteilten Sozialhilfearbeiterin einen Besprechungster- min. Am 27. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer die folgenden Unterla- gen ein: Krankenversicherungspolice der E.______ ab 1. Januar 2024, den Mietvertrag, die Haftpflicht- und Hausratsversicherungspolice und bezüglich eines Kontos bei der F._______ eine "Zahlungsübersicht" vom 7. Juli bis
  4. Oktober 2023, jedoch ohne Saldo. Ferner gab er Folgendes zu den Akten: einige Seiten der "C.________ AG Dezember 2022", der "C.________ AG bis Sept. 23" und Kopien zweier Pfändungsprotokolle (Schuldner A.________ [Ausstellungsdatum: 9. November 2022] und der "D.________ GmbH", Geschäftsführer A.________ [Ausstellungsdatum:
  5. August 2023]; act. IIA 3, 5 f.). Mit E-Mail vom 3. November 2023 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sämtliche Unterlagen eingereicht und dennoch sei kein Bespre- chungstermin vereinbart worden. Daraufhin forderte der Beschwerdegeg- ner ihn erneut auf, eine Kopie der neuesten EL-Verfügung inklusive der Berechnungsblätter, die Kontoauszüge der letzten drei Monate inklusive Saldo und die aktuelle Steuererklärung sowie Steuerveranlagung einzurei- chen (act. IIA blaues Mäppchen unpaginiert). Am 6. November 2023 reichte der Beschwerdeführer Kopien der Steuerer- klärung von 2022 sowie der definitiven Steuerveranlagung vom 2. Novem- ber 2023 ein. Weiter stellte er sich auf den Standpunkt, er habe die Konto- auszüge bereits eingereicht. Ferner weigerte er sich, die EL-Verfügung einzureichen (act. IIA 2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, SH/24/143, Seite 10 Mit Schreiben vom 9. November 2023 forderte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer abermals auf, detaillierte Kontoauszüge der letzten drei Monate mit Angabe des Saldos und die aktuelle EL-Verfügung mit den Be- rechnungsblättern einzureichen. Er verwies auf die Mitwirkungspflicht und machte ihn auf die Rechtsfolgen bei fehlender Mitwirkung aufmerksam (act. IIA blaues Mäppchen unpaginiert). Am 12. November 2023 reichte der Beschwerdeführer erneut einen Bank- auszug ohne Angabe des Schlusssaldos ein (act. IIA 2). Mit Verfügung vom 24. November 2023 trat der Beschwerdegegner auf das Sozialhilfegesuch vom 26. Oktober 2023 nicht ein, da der Beschwerdefüh- rer die für die Beurteilung der Bedürftigkeit zwingend erforderlichen Unter- lagen nicht eingereicht habe (act. II 4 ff.). 4.2 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid vom 8. Februar 2024 (act. II 17 ff.), dass es sich bei den vom Beschwerdeführer verlangten Unterlagen (detaillierte Kontoauszüge der letzten drei Monate mit Saldo und der aktuellen EL-Verfügung mit Berechnungsblättern) um Dokumente handle, die zweifelsfrei zur Prüfung der aktuellen Anspruchsberechtigung geeignet seien. Der Beschwerdeführer unterliege einer umfassenden Aus- kunfts- und Meldepflicht gegenüber dem Beschwerdegegner. Der Be- schwerdegegner sei auf die Mitwirkung des Beschwerdeführers angewie- sen, dieser komme seiner Mitwirkungspflicht jedoch nicht nach. Der Be- schwerdeführer sei objektiv in der Lage und es sei ihm zumutbar, die ver- langten Unterlagen einzureichen. Er bringe keine triftigen Gründe vor, die dem entgegenstehen würden. Es sei ihm das rechtliche Gehör gewährt und er sei auf die rechtlichen Folgen bei fehlender Mitwirkung aufmerksam ge- macht worden. Der Beschwerdegegner sei deshalb zu Recht auf das Ge- such um Sozialhilfe nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer wendet hiergegen sinngemäss ein, es sei zweifels- frei erwiesen, dass er seit August 2023 noch von der AHV-Rente von Fr. 758.-- lebe, was weit unter dem Existenzminimum liege. Der Beschwer- degegner verstosse bei Verneinung des Sozialhilfeanspruchs gegen das SHG (Ziff. 3). Die mangelnde Mitwirkung werde bestritten (Ziff. 4), denn er habe sämtliche Unterlagen mit der Anmeldung eingereicht (Ziff. 5). Eine Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, SH/24/143, Seite 11 Kürzung der Sozialhilfe sei nur bis zum Existenzminimum gestattet (Ziff. 6). Die Kontoauszüge seien dreimal eingereicht worden (Ziff. 7). Der Be- schwerdegegner hätte die EL-Verfügung selbst einfordern können (Ziff. 8), und zudem habe dieser gegen geltende Rechtsvorschriften verstossen (Ziff. 9).
  6. 5.1 Wie dargelegt ist der Beschwerdeführer verpflichtet, seine finanziel- le Situation offenzulegen. Insbesondere hat er über die Eigenmittel (Ver- mögen und Einkommen), Leistungsansprüche gegenüber Dritten und frei- willige Leistung Dritter Auskunft zu geben (E. 3.2 hiervor). Dementspre- chend hat der Beschwerdeführer sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit dem Vermögen beizubringen, worunter auch die Kontoauszüge (Bank/Post) inklusive Saldo fallen, welche mit Blick auf das Bedarfsprinzip (vgl. E. 2.2 hiervor) aktuell sein müssen. Der Beschwerdegegner hat somit zu Recht die Kontoauszüge der letzten drei Monate vor dem Gesuch vom
  7. Oktober 2023 inklusive des Saldos verlangt. Die Aufforderung des Be- schwerdegegners ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, handelt sich doch dabei um Unterlagen, die nur der Beschwerdeführer liefern kann, weshalb seine Mitwirkung unentbehrlich ist. Da der Beschwerdeführer aus dem Unterstützungsgesuch eigene Rechte ableiten will, ist ihm zudem die Mitwirkung ohne weiteres zumutbar (vgl. E. 3.2 hiervor). Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner eine Kopie der aktuellsten EL-Verfügung inklusive der Berechnungsblätter verlangte (act. IIA blaues Mäppchen), selbst wenn auch er diese bei der AKB hätte einholen können; der Beschwerdeführer ist verpflichtet, bei der Abklärung der Bedürftigkeit mitzuwirken (vgl. E. 3.3 hiervor). Davon hatte der Be- schwerdeführer im Übrigen Kenntnis, hatte er sich doch bereits einmal beim Beschwerdegegner angemeldet; er gab beim "Intake" denn auch an, das Verfahren sei ihm bekannt (act. IIA blaues Mäppchen unpaginiert). Der Beschwerdeführer wurde aktenkundig wiederholt zum Einreichen der Unterlagen aufgefordert und förmlich auf die Rechtsfolgen bei fehlender Mitwirkung aufmerksam gemacht (E-Mail vom 3. November 2023; Mah- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, SH/24/143, Seite 12 nung vom 9. November 2023; act. IIA blaues Mäppchen). Indem er sich weigerte, die verlangten Unterlagen einzureichen (Schreiben vom 6. und
  8. November 2023; act. IIA 2), kam er seiner Verpflichtung, bei der Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken, nicht nach, wes- halb er auch die Rechtsfolgen zu vergegenwärtigen hatte (Art. 20 Abs. 2 VRPG). Soweit er vorbringt, er habe bereits bei der Einreichung des Unter- stützungsgesuchs sämtliche verlangten Unterlagen beigebracht (Be- schwerdebegründung Ziff. 5, 7), kann ihm nicht gefolgt werden. Die Unter- lagen, die er am 27. Oktober und 12. November 2023 beim Beschwerde- gegner einreichte (act. IIA 2, 3), entsprachen nicht dem damals Verlangten. Sie gaben denn auch nicht hinreichend Aufschluss über die finanzielle Si- tuation des Beschwerdeführers; damit war eine materielle Beurteilung auf- grund der gesamten Aktenlage ausgeschlossen (BVR 2009 S. 225 E. 3.1). Die Vorinstanz ist somit zu Recht zum Schluss gelangt, dass die Nichtein- tretensverfügung des Beschwerdegegners vom 24. November 2023 (act. II 4 ff.) nicht zu beanstanden ist. 5.2 Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Be- schwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren die damals verlang- ten Dokumente nunmehr eingereicht hat (Kopie der EL-Verfügung vom
  9. Juli 2023 [act. I 2], Kontokorrent vom 26. Oktober 2023 bis 6. Februar 2024 [act. I 3]). Vorliegend ist nicht zu prüfen, ob mit diesen Unterlagen die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers erstellt ist (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 3); ebenso wenig stellt sich die Frage, ob eine Kürzung der Sozialhilfe rechtmässig sei (Beschwerdebegründung Ziff. 6). Denn die materielle Fra- ge nach der Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers auf Sozialhilfe bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. E. 2.1 hiervor). Nach dem Dargelegten hält der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 8. Februar 2024 (act. II 17 ff.) der Rechtskontrolle stand und die dage- gen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, SH/24/143, Seite 13
  10. 6.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 6.2 Im Beschwerdeverfahren sind die Parteikosten grundsätzlich nach dem Unterliegerprinzip zu verlegen (Art. 108 Abs. 3 VRPG; RUTH HERZOG, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 3). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Es liegen auch keine Verhältnisse vor, welche einen Parteikostenersatz an den Beschwerdegegner rechtfertigen würden (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
  11. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  12. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  13. Zu eröffnen (R): - A.________ - Gemeindeverband B.________ - Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, SH/24/143, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 24 143 SH MAK/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 20. November 2024 Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführer gegen Gemeindeverband B.________ Beschwerdegegner Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland Amthaus, Stadtplatz 33, 3270 Aarberg Vorinstanz betreffend Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland vom 8. Februar 2024 (…)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, SH/24/143, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1951 geborene A.________ (Beschwerdeführer) stellte erstmals im November 2022 beim Gemeindeverband B.________ (nachfolgend: Sozi- aldienst) ein Gesuch um wirtschaftliche Sozialhilfe. Dieses wurde mit Ver- fügung vom 22. November 2022 abgewiesen. Die anschliessend erhobene Beschwerde wies die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises See- land mit Entscheid vom 3. März 2023 ab. Die hiergegen erhobene Be- schwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern (VGer) mit Urteil vom 5. September 2023 ab (SH/2023/313; vgl. Akten des Sozialdiensts [act. IIA] 1). Am 26. Oktober 2023 beantragte A.________ am Schalter des Sozialdiens- tes erneut Sozialhilfe mit der Begründung, er erhalte seit dem 1. August 2023 keine Ergänzungsleistungen (EL) mehr (act. IIA Mäppchen [Sozialhil- feantrag]; blaues Mäppchen unpaginiert [Aktennotiz]). In der Folge forderte der Sozialdienst den Gesuchsteller wiederholt auf, die für die Abklärung eines allfälligen Unterstützungsanspruchs erforderlichen Unterlagen einzu- reichen (act. IIA blaues Mäppchen unpaginiert). Der Gesuchsteller kam dieser Aufforderung nicht vollumfänglich nach (act. IIA blaues Mäppchen unpaginiert). Am 9. November 2023 ermahnte ihn der Sozialdienst erneut zur Einreichung der neuesten EL-Verfügung inklusive Berechnungsblätter, der Kontoauszüge der letzten drei Monate mit Saldo und der aktuellen Steuererklärung sowie der Steuerveranlagung; dies unter Androhung des Nichteintretens auf das Gesuch bei mangelnder Mitwirkung (act. IIA blaues Mäppchen unpaginiert). Am 12. November 2023 lehnte A.________ es ab, weitere Unterlagen einzureichen (act. IIA 2). Mit Verfügung vom 24. November 2023 trat der Sozialdienst auf das zweite Unterstützungsgesuch wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht ein und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Akten des Regierungsstatthalteramtes des Verwaltungskreises Seeland [act. II] 4 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, SH/24/143, Seite 3 B. Gegen diese Nichteintretensverfügung erhob A.________ am 28. Novem- ber 2023 Beschwerde. Mit Entscheid vom 8. Februar 2024 wies die Regie- rungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland die Beschwerde ab (act. II 17 ff.). C. Hiergegen erhob A.________ mit Schreiben vom 10. Februar 2024 (Postaufgabe: 12. Februar 2024) Beschwerde. Er beantragt das Folgende: "1. Die Aufhebung dieses Entscheids vollumfänglich

2. Die Zurückweisung an die Vorinstanz zur Berichtigung

3. Rein hilfsweise die Zustimmung meiner Anträge (Sozialhilfe)

4. Die Zusprechung einer Entschädigung in Höhe von 500.--

5. Unter Kosten und Entschädigungsfolge an den Staat." In der Beilage reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der EL-Verfügung vom 25. Juli 2023 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 2) sowie Konto- auszüge mit Saldo (act. I 3) ein. Mit Beschwerdevernehmlassung vom 26. Februar 2024 beantragt die Vor- instanz die Abweisung der Beschwerde. Es sei nicht nachvollziehbar, wes- halb der Beschwerdeführer erst vor Verwaltungsgericht die verlangten Un- terlagen einreiche. Mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2024 beantragt der Beschwerdegeg- ner die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 16. Juli 2024 sind die Eingaben den übrigen Verfahrensbeteiligten wechselseitig zugestellt worden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, SH/24/143, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a OrR VG zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Be- schwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdi- ges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutre- ten (vgl. jedoch E. 1.2 hiernach). 1.2 Mit Entscheid vom 8. Februar 2024 (act. II 17 ff.) wies die Vorin- stanz die Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. November 2023 (act. II 4 ff.) ab, mit welcher der Beschwerdegegner auf das Gesuch des Be- schwerdeführers um Sozialhilfe nicht eingetreten war. Der Entscheid der Vorinstanz ist an die Stelle der Verfügung vom 24. November 2023 getre- ten (sog. Devolutiveffekt der Beschwerde). Anfechtungsobjekt bildet somit der Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland vom 8. Februar 2024 (act. II 17 ff.). Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Vorinstanz die Verwaltungsbeschwerde gegen die Nichteintretensverfü- gung zu Recht abgewiesen hat. Soweit der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht sinngemäss die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen beantragt (Rechtsbegehren Ziff. 3), liegt der Antrag ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, weshalb dies- bezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 1.3 Die Beurteilung von Beschwerden gegen Rechtsmittelentscheide, die ein Nichteintreten der Verfügungsbehörde zum Gegenstand haben, fällt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, SH/24/143, Seite 5 in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 119 VRPG i.V.m. Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG; BVR 2011 S. 498 [VGE 2010/495 vom 19. Mai 2011], nicht publizierte E. 1.3 mit Hinweis auf die Praxisfestlegung der erweiterten Ab- teilungskonferenz in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten vom 29. Novem- ber 2010). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101.1) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unab- dingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe", was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; BGE 150 I 6 E. 5.1 S. 9 und E. 10.1.1 S. 11; BVR 2019 S. 383 E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.1, 2005 S. 400 E. 5.2). Als Grundprinzip im Sozialhilferecht meint die Subsidiarität, dass Sozialhilfe oder Nothilfe (Art. 12 BV) prinzipiell nur gewährt werden, soweit der Einzel- ne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat. Es ist damit Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenü- ber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6 BV verankert ist. Das Bestehen ei- nes Anspruchs auf Sozialhilfe (oder Nothilfe) ist daher mit Blick auf den Subsidiaritätsgrundsatz zu klären (BGE 141 I 153 E. 4.2 S. 156; BGE 150 I 6 E. 10.1.2 S. 11). 2.2 Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hin-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, SH/24/143, Seite 6 reichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unter- liegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzu- wenden oder zu beheben (BVR 2013 S. 463 E. 3.2, 2011 S. 368 E. 4.1). 2.3 Der gesetzlichen Konzeption des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung (ELG; SR 831.30) zufolge decken die EL zusammen mit den (AHV-)Renteneinkommen den Existenzbedarf (vgl. Art. 2 Abs. 1 ELG). 3. 3.1 Zwecks Prüfung der Anspruchsberechtigung ist die finanzielle Situa- tion der um Sozialhilfe ersuchenden Person abzuklären. Nach der Untersu- chungsmaxime ist der rechtserhebliche Sachverhalt grundsätzlich von Am- tes wegen festzustellen (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Wer aus einem Begehren eigene Rechte ableitet, ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachver- halts mitzuwirken (Art. 20 Abs. 1 VRPG). Verweigert die gesuchstellende Person die mögliche und zumutbare Mitwirkung, wird auf ihr Begehren nicht eingetreten, es sei denn, an dessen Behandlung bestehe ein öffentli- ches Interesse (Art. 20 Abs. 2 VRPG). Ein Nichteintretensentscheid ist je- denfalls dann zu fällen, wenn eine materielle Beurteilung aufgrund der ge- samten Aktenlage ausgeschlossen ist (BVR 2009 S. 225 E. 3.1). Den Mit- wirkungspflichten der um Hilfe suchenden Personen steht eine Auf- klärungspflicht der Behörden gegenüber. Diese haben die Betroffenen darüber zu informieren, worin die Mitwirkungspflicht besteht, welche Trag- weite ihr zukommt und insbesondere welche Beweismittel sie beizubringen haben (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115; BVR 2009 S. 415 E. 2.2, 2009 S. 225 E. 3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, SH/24/143, Seite 7 3.2 Für das Sozialhilferecht wird die Mitwirkungspflicht in Art. 28 Abs. 1 SHG konkretisiert (vgl. Art. 20 Abs. 3 VRPG): Danach haben Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, dem Sozialdienst die erforderlichen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben und Än- derungen der Verhältnisse unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen, oder zwecks Abklärung des Sachverhalts persönlich zu erscheinen. Die Mitwirkungspflicht bezieht sich insbesondere auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörde und welche die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BVR 2016 S. 65 E. 2.3; Urteil des VGer vom 20. Januar 2012, SH/2011/215, E. 3.2). Die Auskunftspflicht bezieht sich sowohl auf die Eigenmittel als auch auf Leistungen Dritter, die aufgrund einer Rechtspflicht oder freiwillig geleistet werden. Die Mitwirkungs- und Auskunftspflicht besteht selbst dann, wenn sich die Auskunft zum Nachteil der Rechtsunterworfenen auswirkt (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115; BVR 2011 S. 448 E. 3.1, 2009 S. 415 E. 2.2). An die Mitwirkungspflicht dürfen keine überspannten Anforderun- gen gestellt werden. So können von der betroffenen Person etwa nicht Un- terlagen verlangt werden, die sie nicht hat und die sie auch nicht mit ver- nünftigem Aufwand beschaffen kann (Urteil des VGer vom 14. November 2022, SH/2021/278, E. 2.4; FELIX WOLFFERS, Grundriss des Sozialhilfe- rechts, 2. unveränderte Aufl. 1999, S. 107; CLAUDIA HÄNZI, Die SKOS- Richtlinien, Diss. Basel 2011, S. 143 und 150). 3.3 Die Mitwirkungspflicht nach Art. 28 Abs. 1 SHG schliesst nicht aus, dass gleichzeitig auch der Sozialdienst die nötigen vorsorglichen Mass- nahmen trifft und die zur Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Vorkeh- ren veranlasst (Art. 50 Abs. 1 SHG). Die Beschaffung der notwendigen Unterlagen ist jedoch Aufgabe der gesuchstellenden Person. Sie hat per- sönlich dafür zu sorgen, dass die verlangten Unterlagen bei der zuständi- gen Behörde eingehen, damit diese die Frage der finanziellen Bedürftigkeit abklären kann (BVR 2009 S. 225 E. 3.2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, SH/24/143, Seite 8 4. 4.1 Aufgrund der Akten ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: 4.1.1 Der Beschwerdeführer (Jg. 1951) bezieht eine AHV-Rente. Zusätz- lich wurden ihm (bis Ende Juli 2023 [act. I 2]) EL in unterschiedlicher Höhe ausgerichtet. Im Rahmen einer Revision der EL ab September 2022 berücksichtigte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) bei der EL- Berechnung den Netto-Mietzins des Beschwerdeführers von monatlich Fr. 1'300.-- wegen einer in derselben Wohnung lebenden Person nur hälftig als Ausgabe und ging sodann von einem anrechenbaren Vermögen von Fr. 46'228.-- aus, welches sie zu einem Zehntel als Einkommen anrechnete (vgl. VGE SH/2023/313 [act. IIA 1]). In der Folge beantragte der Beschwerdeführer beim Beschwerdegegner im November 2022 erstmals Sozialhilfe. In der Begründung hielt er fest, auf- grund der "Abzüge" durch die AKB könne er mit den ausgerichteten EL nicht einmal mehr seine Mietkosten begleichen (vgl. SH/23/313, E. 3.1.1 [act. IIA 1]). Bei der Berechnung des Sozialhilfebudgets ging der Be- schwerdegegner von einem Einnahmenüberschuss von Fr. 441.40 aus und verneinte mit Verfügung vom 22. November 2022 für die Zeit ab dem

1. November 2022 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Sozialhilfe. Die daraufhin erhobene Beschwerde wies die Vorinstanz mit Entscheid vom 3. März 2023 ab und das VGer bestätigte dies mit Urteil vom 5. Sep- tember 2023 (VGE SH/2023/313, E. 3 [act. IIA 1]). 4.1.2 Im Rahmen einer weiteren Revision der EL ging die AKB von einem Reinvermögen von Fr. 100'000.-- aus und verneinte mit Verfügung vom

25. Juli 2023 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf EL ab dem

1. August 2023 wegen Überschreitens der massgebenden Vermögens- schwelle (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 2; vgl. nunmehr zum An- spruch des Beschwerdeführers auf EL ab 1. Februar bzw. ab 1. September 2022 und 1. Januar 2023: Urteil des VGer vom 3. Januar 2024, EL/2023/120, E. 5.11; betreffend EL ab 1. August 2023: Urteil des VGer vom 23. Mai 2024, EL/2024/128, E. 3.4). 4.1.3 Anschliessend ersuchte der Beschwerdeführer am 26. Okto- ber 2023 erneut um Sozialhilfe. Beim "Intake" gab er an, er erhalte eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, SH/24/143, Seite 9 AHV-Rente von Fr. 758.-- und zahle einen Mietzins von Fr. 1'300.--; er wohne nun alleine. Seit August 2023 erhalte er keine EL mehr (act. IIA blaues Mäppchen unpaginiert). Gleichentags hielt ihn der Beschwerdegeg- ner an, die für die Prüfung des Anspruchs erforderlichen bzw. fehlenden Unterlagen einzureichen (ausgefüllter und unterschriebener Sozialhilfean- trag, Kontoauszüge Bank/Post der letzten drei Monate, Mietvertrag und Mietzinsangaben sowie Bankangaben des Vermieters, aktuelle Versiche- rungspolice Krankenkasse, Versicherungspolice Hausrat und Haftpflicht, Steuererklärung und letzte definitive Steuerveranlagung, Zahnformular So- zialmedizin und Merkblatt Ortsabwesenheit und Ferien). Er erhalte ansch- liessend von der zugeteilten Sozialhilfearbeiterin einen Besprechungster- min. Am 27. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer die folgenden Unterla- gen ein: Krankenversicherungspolice der E.______ ab 1. Januar 2024, den Mietvertrag, die Haftpflicht- und Hausratsversicherungspolice und bezüglich eines Kontos bei der F._______ eine "Zahlungsübersicht" vom 7. Juli bis

25. Oktober 2023, jedoch ohne Saldo. Ferner gab er Folgendes zu den Akten: einige Seiten der "C.________ AG Dezember 2022", der "C.________ AG bis Sept. 23" und Kopien zweier Pfändungsprotokolle (Schuldner A.________ [Ausstellungsdatum: 9. November 2022] und der "D.________ GmbH", Geschäftsführer A.________ [Ausstellungsdatum:

2. August 2023]; act. IIA 3, 5 f.). Mit E-Mail vom 3. November 2023 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sämtliche Unterlagen eingereicht und dennoch sei kein Bespre- chungstermin vereinbart worden. Daraufhin forderte der Beschwerdegeg- ner ihn erneut auf, eine Kopie der neuesten EL-Verfügung inklusive der Berechnungsblätter, die Kontoauszüge der letzten drei Monate inklusive Saldo und die aktuelle Steuererklärung sowie Steuerveranlagung einzurei- chen (act. IIA blaues Mäppchen unpaginiert). Am 6. November 2023 reichte der Beschwerdeführer Kopien der Steuerer- klärung von 2022 sowie der definitiven Steuerveranlagung vom 2. Novem- ber 2023 ein. Weiter stellte er sich auf den Standpunkt, er habe die Konto- auszüge bereits eingereicht. Ferner weigerte er sich, die EL-Verfügung einzureichen (act. IIA 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, SH/24/143, Seite 10 Mit Schreiben vom 9. November 2023 forderte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer abermals auf, detaillierte Kontoauszüge der letzten drei Monate mit Angabe des Saldos und die aktuelle EL-Verfügung mit den Be- rechnungsblättern einzureichen. Er verwies auf die Mitwirkungspflicht und machte ihn auf die Rechtsfolgen bei fehlender Mitwirkung aufmerksam (act. IIA blaues Mäppchen unpaginiert). Am 12. November 2023 reichte der Beschwerdeführer erneut einen Bank- auszug ohne Angabe des Schlusssaldos ein (act. IIA 2). Mit Verfügung vom 24. November 2023 trat der Beschwerdegegner auf das Sozialhilfegesuch vom 26. Oktober 2023 nicht ein, da der Beschwerdefüh- rer die für die Beurteilung der Bedürftigkeit zwingend erforderlichen Unter- lagen nicht eingereicht habe (act. II 4 ff.). 4.2 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid vom 8. Februar 2024 (act. II 17 ff.), dass es sich bei den vom Beschwerdeführer verlangten Unterlagen (detaillierte Kontoauszüge der letzten drei Monate mit Saldo und der aktuellen EL-Verfügung mit Berechnungsblättern) um Dokumente handle, die zweifelsfrei zur Prüfung der aktuellen Anspruchsberechtigung geeignet seien. Der Beschwerdeführer unterliege einer umfassenden Aus- kunfts- und Meldepflicht gegenüber dem Beschwerdegegner. Der Be- schwerdegegner sei auf die Mitwirkung des Beschwerdeführers angewie- sen, dieser komme seiner Mitwirkungspflicht jedoch nicht nach. Der Be- schwerdeführer sei objektiv in der Lage und es sei ihm zumutbar, die ver- langten Unterlagen einzureichen. Er bringe keine triftigen Gründe vor, die dem entgegenstehen würden. Es sei ihm das rechtliche Gehör gewährt und er sei auf die rechtlichen Folgen bei fehlender Mitwirkung aufmerksam ge- macht worden. Der Beschwerdegegner sei deshalb zu Recht auf das Ge- such um Sozialhilfe nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer wendet hiergegen sinngemäss ein, es sei zweifels- frei erwiesen, dass er seit August 2023 noch von der AHV-Rente von Fr. 758.-- lebe, was weit unter dem Existenzminimum liege. Der Beschwer- degegner verstosse bei Verneinung des Sozialhilfeanspruchs gegen das SHG (Ziff. 3). Die mangelnde Mitwirkung werde bestritten (Ziff. 4), denn er habe sämtliche Unterlagen mit der Anmeldung eingereicht (Ziff. 5). Eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, SH/24/143, Seite 11 Kürzung der Sozialhilfe sei nur bis zum Existenzminimum gestattet (Ziff. 6). Die Kontoauszüge seien dreimal eingereicht worden (Ziff. 7). Der Be- schwerdegegner hätte die EL-Verfügung selbst einfordern können (Ziff. 8), und zudem habe dieser gegen geltende Rechtsvorschriften verstossen (Ziff. 9). 5. 5.1 Wie dargelegt ist der Beschwerdeführer verpflichtet, seine finanziel- le Situation offenzulegen. Insbesondere hat er über die Eigenmittel (Ver- mögen und Einkommen), Leistungsansprüche gegenüber Dritten und frei- willige Leistung Dritter Auskunft zu geben (E. 3.2 hiervor). Dementspre- chend hat der Beschwerdeführer sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit dem Vermögen beizubringen, worunter auch die Kontoauszüge (Bank/Post) inklusive Saldo fallen, welche mit Blick auf das Bedarfsprinzip (vgl. E. 2.2 hiervor) aktuell sein müssen. Der Beschwerdegegner hat somit zu Recht die Kontoauszüge der letzten drei Monate vor dem Gesuch vom

26. Oktober 2023 inklusive des Saldos verlangt. Die Aufforderung des Be- schwerdegegners ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, handelt sich doch dabei um Unterlagen, die nur der Beschwerdeführer liefern kann, weshalb seine Mitwirkung unentbehrlich ist. Da der Beschwerdeführer aus dem Unterstützungsgesuch eigene Rechte ableiten will, ist ihm zudem die Mitwirkung ohne weiteres zumutbar (vgl. E. 3.2 hiervor). Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner eine Kopie der aktuellsten EL-Verfügung inklusive der Berechnungsblätter verlangte (act. IIA blaues Mäppchen), selbst wenn auch er diese bei der AKB hätte einholen können; der Beschwerdeführer ist verpflichtet, bei der Abklärung der Bedürftigkeit mitzuwirken (vgl. E. 3.3 hiervor). Davon hatte der Be- schwerdeführer im Übrigen Kenntnis, hatte er sich doch bereits einmal beim Beschwerdegegner angemeldet; er gab beim "Intake" denn auch an, das Verfahren sei ihm bekannt (act. IIA blaues Mäppchen unpaginiert). Der Beschwerdeführer wurde aktenkundig wiederholt zum Einreichen der Unterlagen aufgefordert und förmlich auf die Rechtsfolgen bei fehlender Mitwirkung aufmerksam gemacht (E-Mail vom 3. November 2023; Mah-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, SH/24/143, Seite 12 nung vom 9. November 2023; act. IIA blaues Mäppchen). Indem er sich weigerte, die verlangten Unterlagen einzureichen (Schreiben vom 6. und

12. November 2023; act. IIA 2), kam er seiner Verpflichtung, bei der Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken, nicht nach, wes- halb er auch die Rechtsfolgen zu vergegenwärtigen hatte (Art. 20 Abs. 2 VRPG). Soweit er vorbringt, er habe bereits bei der Einreichung des Unter- stützungsgesuchs sämtliche verlangten Unterlagen beigebracht (Be- schwerdebegründung Ziff. 5, 7), kann ihm nicht gefolgt werden. Die Unter- lagen, die er am 27. Oktober und 12. November 2023 beim Beschwerde- gegner einreichte (act. IIA 2, 3), entsprachen nicht dem damals Verlangten. Sie gaben denn auch nicht hinreichend Aufschluss über die finanzielle Si- tuation des Beschwerdeführers; damit war eine materielle Beurteilung auf- grund der gesamten Aktenlage ausgeschlossen (BVR 2009 S. 225 E. 3.1). Die Vorinstanz ist somit zu Recht zum Schluss gelangt, dass die Nichtein- tretensverfügung des Beschwerdegegners vom 24. November 2023 (act. II 4 ff.) nicht zu beanstanden ist. 5.2 Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Be- schwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren die damals verlang- ten Dokumente nunmehr eingereicht hat (Kopie der EL-Verfügung vom

25. Juli 2023 [act. I 2], Kontokorrent vom 26. Oktober 2023 bis 6. Februar 2024 [act. I 3]). Vorliegend ist nicht zu prüfen, ob mit diesen Unterlagen die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers erstellt ist (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 3); ebenso wenig stellt sich die Frage, ob eine Kürzung der Sozialhilfe rechtmässig sei (Beschwerdebegründung Ziff. 6). Denn die materielle Fra- ge nach der Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers auf Sozialhilfe bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. E. 2.1 hiervor). Nach dem Dargelegten hält der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 8. Februar 2024 (act. II 17 ff.) der Rechtskontrolle stand und die dage- gen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, SH/24/143, Seite 13 6. 6.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 6.2 Im Beschwerdeverfahren sind die Parteikosten grundsätzlich nach dem Unterliegerprinzip zu verlegen (Art. 108 Abs. 3 VRPG; RUTH HERZOG, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 3). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Es liegen auch keine Verhältnisse vor, welche einen Parteikostenersatz an den Beschwerdegegner rechtfertigen würden (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Gemeindeverband B.________

- Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2024, SH/24/143, Seite 14 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.