Einspracheentscheid vom 10. Januar 2024
Sachverhalt
A. Die 1999 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im April 2023 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug einer Mutterschaftsentschä- digung an (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 1). Darin erklärte sie, dass sie am xx. September 2022 einen Sohn zur Welt gebracht habe und vor der Geburt als Arbeitnehmerin bei der B.________ GmbH (Handelsregister- Nr. … [abrufbar unter: www.zefix.ch]) tätig gewesen sei. Der letzte monatli- che Bruttolohn vor der Geburt habe Fr. 6'958.-- betragen. Mit Verfügung vom 1. Juni 2023 (AB 3) verneinte die AKB einen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung, da diverse Unstimmigkeiten festzustellen seien, die im Hinblick auf die geltend gemachte Mutterschaftsentschädi- gung auf ʺkonstruierte Verhältnisseʺ hindeuteten. Hiergegen erhob die Ver- sicherte am 3. Juli 2023 Einsprache (AB 6). Am 24. Juli 2023 bat die AKB die Versicherte um Beantwortung weiterer Fragen im Zusammenhang mit dem Anstellungsverhältnis und um die Zustellung sachdienlicher Unterla- gen zum Lohnfluss (AB 8). Ein entsprechendes Schreiben mit Beilagen (Arbeitsvertrag, Quittungen, IK-Auszug sowie Lohnblätter) ging am
25. September 2023 bei der AKB ein (AB 10). Am 3. Oktober 2023 ersuch- te die AKB die Versicherte, zusätzliche Unterlagen und Informationen zum Lohnfluss einzureichen (AB 11). Mit E-Mail vom 4. Dezember 2023 (AB 14) stellte die Versicherte der AKB Bankauszüge zu. Mit Entscheid vom
10. Januar 2024 (AB 15) wies die AKB die Einsprache vom 3. Juli 2023 (AB 6) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte am 9. Februar 2024 Beschwerde und be- antragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2024, EO/24/136, Seite 3 Mit prozessleitender Verfügung vom 29. Februar 2024 setzte der Instrukti- onsrichter der Beschwerdeführerin Frist bis am 7. März 2024 zur Einrei- chung der von ihr in Aussicht gestellten Beweismittel. Mit Beschwerdeantwort vom 5. April 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 9. April 2024 stellte der Instruktions- richter fest, dass die Beschwerdeführerin die von ihr in Aussicht gestellten Beweismittel innert der gerichtlich festgesetzten Frist nicht eingereicht hat.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 10. Januar 2024 (AB 15). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Mutterschaftsentschädigung.
E. 1.3 Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld (Art. 16e Abs. 1 EOG) während längstens 98 Tagen (Art. 16d EOG) ausgerichtet und beträgt 80% des durchschnittlichen, im Rahmen des in der Alters- und Hin- terlassenenversicherung (AHV) beitragspflichtigen Erwerbseinkommens, welches zu Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde (Art. 16e Abs. 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 EOG). Ausgehend vom ursprünglich angege- benen AHV-pflichtigen monatlichen Bruttoeinkommen von Fr. 6'958.-- und selbst zzgl. Anteil 13. Monatslohn (vgl. AB 1 S. 4) und gestützt auf die vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen Tabellen zur Ermittlung der EO-Entschädigungen (S. 25; gültig ab 1. Juli 2021, abrufbar unter: https://sozialversicherungen.admin.ch) beläuft sich die maximale Mutterschaftsentschädigung ohne Abzüge und damit auch der höchstmög- liche Streitwert auf Fr. 19'208.-- (Fr. 196.-- [Taggeld] x 98). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung setzt gemäss Art. 16b Abs. 1 EOG voraus, dass die Frau während der neun Monate un- mittelbar vor der Niederkunft im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) obligatorisch versichert war (lit. a), in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat (lit. b) und im Zeit- punkt der Niederkunft Arbeitnehmerin im Sinne von Art. 10 ATSG (lit. c Ziff. 1) oder Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG (lit. c Ziff. 2) oder im Betrieb des Ehemannes mitarbeitet und einen Barlohn be- zieht (lit. c Ziff. 3). Die in Art. 16b Abs. 1 lit. a-c EOG genannten Vorausset-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2024, EO/24/136, Seite 5 zungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 142 V 502 E. 2.1 S. 504, 136 V 239 E. 2 S. 241; vgl. auch Rz. 1036 des vom BSV herausgegebenen Kreis- schreibens über die Mutter- und Vaterschaftsentschädigung [KS MVSE; gültig ab 1. Januar 2021, Stand: 1. Januar 2023]). 2.2 Der Entschädigungsanspruch entsteht am Tag der Niederkunft (Art. 16c Abs. 1 EOG) und endet am 98. Tag nach seinem Beginn (Art. 16d EOG). Das Taggeld beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkom- mens, welches vor Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde (Art. 16e Abs. 2 Satz 1 EOG). Grundlage für die Ermittlung bildet das Ein- kommen, von dem die Beiträge nach AHVG erhoben werden. Der Bundes- rat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das BSV verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstel- len (Art. 16e Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 EOG). 2.3 Die anspruchsberechtigte Person gilt als Arbeitnehmende, sofern sie in unselbstständiger Stellung Arbeit leistet und dafür einen massgeben- den Lohn im Sinne des AHVG bezieht. Als massgebender Lohn gilt grundsätzlich jede Entschädigung, die wirtschaftlich auf die Leistung von Arbeit zurückgeht (Rz. 1078 f. KS MVSE mit Hinweis auf die Wegleitung des BSV über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML; gül- tig ab 1. Januar 2019, Stand: 1. Januar 2022]). Bei der Prüfung, ob die an- spruchsberechtigte Person im Zeitpunkt der Geburt des Kindes als Arbeit- nehmende gilt, ist in der Regel auf den Arbeitsvertrag bzw. die arbeitsrecht- liche Situation abzustellen (Rz. 1080 KS MVSE). Entscheidend für die An- nahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit ist, dass die Versicherte für ihre Tätigkeit ein Entgelt im Sinne eines effektiven Lohnflusses bezogen hat (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantona- len Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2024, EO/24/136, Seite 4
E. 12 April 2017, 9C_795/2016, E. 4.3.1 f.). Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers sol- len nur Frauen eine Mutterschaftsentschädigung erhalten, welche zum Zeitpunkt der Geburt tatsächlich einen Lohn beziehen. Eine Schlechterstel- lung der ohne Barlohn mitarbeitenden Ehefrauen gegenüber Angestellten nahm das Parlament ausdrücklich und im Bewusstsein in Kauf, dass damit insbesondere in der Landwirtschaft und im Gewerbe zahlreiche Mütter be- nachteiligt werden (BGer 9C_795/2016, E. 4.3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2024, EO/24/136, Seite 6 2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 163 E. 3.3). 2.5 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersu- chungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungs- last begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügen- den Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Re- gel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Ent- scheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie- benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift aller- dings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswür- digung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlich- keit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 222; SVR 2022 ALV Nr. 27 S. 98 E. 5.1). Für eine anspruchsbegründende Tatsache liegt die objektive Beweislast bei der leistungsansprechenden Person (BGE 121 V 204 E. 6a S. 208). 3. 3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob im Zusammenhang mit der geltend gemachten Tätigkeit der Beschwerdeführerin für die B.________ GmbH ein effektiver Lohnfluss ausgewiesen ist, was die Beschwerdegegnerin ver- neint. 3.2 Den Akten ist zum geltend gemachten Lohnfluss Folgendes zu ent- nehmen: Im Arbeitsvertrag vom 6. März 2022 (AB 2 unpag.) wurde unter anderem ein Dienstantritt am 1. April 2022, eine 40-Stundenwoche und ein
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2024, EO/24/136, Seite 7 monatlicher Bruttolohn von Fr. 6'958.-- (zuzüglich Ferienentschädigung, Feiertagsentschädigung sowie ein 13. Monatslohn) vereinbart. Eine Funkti- on bzw. ein Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin ist dem Vertrag nicht zu entnehmen. In den Lohnabrechnungen April bis September 2022 (AB 2 unpag.) wurde ebenfalls ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 6'958.-- bzw. Fr. 8'247.35 (September 2022) aufgeführt. Auf den Lohnausweisen wurde festgehalten, dass ein Teil des Lohnes in den Monaten April 2022 (Fr. 1'400.--), Juni 2022 (Fr. 1'500.--), Juli 2022 (Fr. 1'000.--) und August 2022 (Fr. 1'000.--) akonto bar ausbezahlt worden ist (AB 2 unpag.). Die Beschwerdeführerin hat jeweils unterschriftlich den Erhalt des Lohnes bestätigt; der Zeitpunkt des Erhalts geht aus den Abrechnungen nicht her- vor. Weiter finden sich zehn nicht bzw. bruchstückhaft leserliche Quittun- gen (AB 10 unpag.). Schliesslich liegen Kontoauszüge der C.________ für das Geschäftskonto der B.________ GmbH vom 1. Dezember 2023 für den Zeitraum 1. Januar 2021 bis 30. August 2023 vor (AB 14 unpag.); weitere Bankunterlagen, insbesondere zum Privatkonto der Beschwerdeführerin (vgl. AB 1) reichte diese nicht ein. 3.2.1 Der Lohn wurde gemäss Angaben der Beschwerdeführerin jeweils bar ausgerichtet (vgl. AB 2), womit der Nachweis eines tatsächlich erfolgten Lohnflusses mittels Zahlungsbelegen auf ein auf den Namen der Be- schwerdeführerin lautendes Post- oder Bankkonto von vornherein entfällt. Gleichwohl erstaunt die angebliche Barzahlung des Lohnes, zumal die Be- schwerdeführerin am 19. September 2023 gegenüber der Beschwerdegeg- nerin ausführte, sie habe gegenüber der Ausgleichskasse die Kontonum- mer ihres Ehemannes angeben (vgl. AB 10 unpag.), womit sie offensicht- lich zusammen mit ihrem Ehemann über ein gemeinsames Bankkonto ver- fügt (vgl. auch BGer 9C_795/2016, E. 4.3.2). Kontoauszüge zu diesem Bankkonto reichte die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung (vgl. AB 2 unpag.) nicht ein. Mit Blick auf die der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehende Bankverbindung erscheint die Barauszahlung des gesamten Lohnes ungewöhnlich, steht für sich aber der Annahme eines entsprechen- den Arbeitsverhältnisses (noch) nicht entgegen. 3.2.2 Betreffend die von der Beschwerdeführerin eingereichten Lohnab- rechnungen der Monate April bis September 2022 (AB 2 unpag.) ist festzu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2024, EO/24/136, Seite 8 halten, dass der jeweils ausgewiesene Bruttolohn (ausser September
2022) zwar demjenigen gemäss Arbeitsvertrag vom 6. März 2022 (AB 2 unpag.) entspricht, jedoch weder die arbeitsvertraglich festgelegten Zu- schläge auf den Lohnabrechnungen ersichtlich, noch nachvollziehbare An- gaben zu angeblichen wiederholten Lohn-Akontozahlungen – entsprechen- de Akontozahlungen sind gemäss den Lohnblättern in den Monaten April 2022 (Fr. 1'400.--), Juni 2022 (Fr. 1'500.--), Juli 2022 (Fr. 1'000.--) und Au- gust 2022 (Fr. 1'000.--) erfolgt (AB 2 unpag.) – zu finden sind. Ebenso ist gestützt auf die Lohnabrechnungen nicht klar, wann die Beschwerdeführe- rin den Barlohn jeweils erhalten haben soll, zumal die Abrechnungen erst später im Folgemonat erstellt wurden, während der Arbeitgeber vorbehält- lich einer davon abweichenden Verabredung bzw. Bestimmung den Lohn grundsätzlich per Ende jeden Monats auszurichten hätte bzw. hat (Art. 323 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]). Zudem geht aus den Akten hervor, dass der für den Zeitraum zwischen April und September 2022 auf dem IK-Auszug deklarierte Lohn von Fr. 41'235.-- nicht mit den Angaben auf den Lohnabrechnungen übereinstimmt, was wiederum Zweifel am effektiven Lohnfluss respektive an der Verität des Arbeitsverhältnisses weckt. Ein tatsächlicher Lohnfluss bzw. erfolgte Bar- auszahlungen lassen sich auch nicht mit den verschiedenen von der Be- schwerdeführerin eingereichten Quittungen (AB 10 unpag.) belegen. Denn diese sind nicht oder höchstens bruchteilhaft lesbar, wobei nicht klar ist, wann und in welchem Zusammenhang diese Quittungen ausgestellt wur- den und wer sie unterzeichnete. Überdies finden sich für die behaupteten Barauszahlungen in den Kontoauszügen der C.________ für das Ge- schäftskonto der B.________ GmbH weder betraglich noch zeitlich annähernd mit den angegebenen Lohnbeträgen übereinstimmende Barbe- züge (vgl. AB 14 unpag.). Insoweit lassen sich die geltend gemachten Bar- zahlungen nicht mittels entsprechender Entnahme von finanziellen Mitteln bei der Arbeitgeberin verifizieren. 3.2.3 Auch mit Blick auf den Arbeitsvertrag vom 6. März 2022 (AB 2 un- pag.) bestehen erhebliche Zweifel am geltend gemachten Lohn bzw. am tatsächlichen Bestand eines Arbeitsverhältnisses i.S.v. Art. 319 ff. OR. So wurde im Arbeitsvertrag weder eine Tätigkeit noch eine betriebliche Funkti- on respektive ein Aufgabenbereich bezeichnet. Hinzu kommt, dass es sich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2024, EO/24/136, Seite 9 gemäss unbestritten gebliebener Angabe der Beschwerdegegnerin im an- gefochtenen Einspracheentscheid (vgl. AB 15 unpag.) beim im Arbeitsver- trag vereinbarten Lohn um den höchsten im ganzen Unternehmen handelt. Ein solch hoher Lohn erscheint angesichts der von der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 19. September 2023 verschiedenen von ihr ausgeübten (Hilfs-)Tätigkeiten (…arbeiten und … auf der … [vgl. AB 14 unpag.]) als nicht plausibel. Dieser Lohn läge denn auch deutlich über den Mindestlöh- nen für gelernte … oder … gemäss Art. 9.3 des Gesamtarbeitsvertrags 2022-2025 für das …- und …gewerbe (abrufbar unter: …), welcher gemäss Ziff. 10 des Arbeitsvertrages vom 6. März 2022 (AB 2 unpag.) anwendbar ist. 3.2.4 Soweit die Beschwerdeführerin weiter geltend macht, ihre Arbeitge- berin habe die AHV-Abzüge von ihrem Lohn abgezogen und die Aus- gleichskasse habe die Lohnbeiträge verrechnet, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der IK-Auszug (AB 5 unpag.) bildet für den Nach- weis eines tatsächlichen Lohnflusses ohnehin lediglich ein Indiz (vgl. Ent- scheid des BGer vom 20. November 2019, 8C_472/2019 E. 4.2 mit Hinwei- sen). Gemäss IK arbeitete die Beschwerdeführerin bisher einzig für zwei Unternehmen, die B.________ GmbH (ab April 2022) und die D.________ GmbH in Liquidation (Januar bis März 2022), deren beider einziger Gesell- schafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift ihr Ehemann ist bzw. war (vgl. www.zefix.ch). Weitere Beschäftigungen, welche die geltend ge- machte Lohnhöhe glaubhaft erscheinen liessen, finden sich nicht. Der Lohn im Rahmen der dreimonatigen Anstellung bei der D.________ GmbH in Liquidation war deutlich tiefer als der nunmehr geltend gemachte, ohne dass dies aufgrund äusserer Umstände nachvollziehbar wäre. Der angege- bene Lohn von Fr. 6'958.-- brutto liegt zudem weit über einem lohnstatis- tisch zu erwartenden durchschnittlichen Salär für eine nicht weiter bezeich- nete (Aus-)Hilfstätigkeit (vgl. Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik [BFS] herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen [LSE], hier LSE 2020, TA1_tirage_skill_level, Frauen, Total, Kompetenzniveau 1: Fr. 4'276.--). Insgesamt erscheint damit der geltend gemachte Lohn als überhöht und nicht ausgewiesen. Fiktive und unangemessen hohe Löhne können für den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung indes nicht berücksichtigt werden (BGer 9C_795/2016, E. 4.3.3, und Entscheid des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2024, EO/24/136, Seite 10 BGer vom 28. Mai 2008, 9C_171/2008, E. 4.3). Dies hat vorliegend zu Fol- ge, dass auf die Lohnangaben der Beschwerdeführerin nicht abzustellen ist. 3.3 Zusammenfassend ist gestützt auf die eingereichten Dokumente kein tatsächlicher Lohnfluss nach dem erforderlichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Die Folgen der Beweislosigkeit hat die Beschwerdeführerin als diejenige Partei, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will, zu tragen (vgl. E. 2.5 hier- vor). Die Beschwerdeführerin hat entgegen ihrer Ankündigungen weder im Verwaltungsverfahren noch innerhalb der gerichtlich angesetzten Frist die in Aussicht gestellten Belege eingereicht (vgl. prozessleitende Verfügung vom 9. April 2024 Ziff. 3). Der massgebende Sachverhalt ergibt sich indes bereits klar aus den vorhandenen Unterlagen, sodass keine weiteren Be- weisvorkehrungen erforderlich waren bzw. sind und darauf verzichtet wer- den kann. 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
10. Januar 2024 (AB 15) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2024, EO/24/136, Seite 11 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 24 136 EO ISD/FRN/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 15. Mai 2024 Verwaltungsrichter Isliker Gerichtsschreiberin Franzen A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 10. Januar 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2024, EO/24/136, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1999 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im April 2023 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug einer Mutterschaftsentschä- digung an (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 1). Darin erklärte sie, dass sie am xx. September 2022 einen Sohn zur Welt gebracht habe und vor der Geburt als Arbeitnehmerin bei der B.________ GmbH (Handelsregister- Nr. … [abrufbar unter: www.zefix.ch]) tätig gewesen sei. Der letzte monatli- che Bruttolohn vor der Geburt habe Fr. 6'958.-- betragen. Mit Verfügung vom 1. Juni 2023 (AB 3) verneinte die AKB einen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung, da diverse Unstimmigkeiten festzustellen seien, die im Hinblick auf die geltend gemachte Mutterschaftsentschädi- gung auf ʺkonstruierte Verhältnisseʺ hindeuteten. Hiergegen erhob die Ver- sicherte am 3. Juli 2023 Einsprache (AB 6). Am 24. Juli 2023 bat die AKB die Versicherte um Beantwortung weiterer Fragen im Zusammenhang mit dem Anstellungsverhältnis und um die Zustellung sachdienlicher Unterla- gen zum Lohnfluss (AB 8). Ein entsprechendes Schreiben mit Beilagen (Arbeitsvertrag, Quittungen, IK-Auszug sowie Lohnblätter) ging am
25. September 2023 bei der AKB ein (AB 10). Am 3. Oktober 2023 ersuch- te die AKB die Versicherte, zusätzliche Unterlagen und Informationen zum Lohnfluss einzureichen (AB 11). Mit E-Mail vom 4. Dezember 2023 (AB 14) stellte die Versicherte der AKB Bankauszüge zu. Mit Entscheid vom
10. Januar 2024 (AB 15) wies die AKB die Einsprache vom 3. Juli 2023 (AB 6) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte am 9. Februar 2024 Beschwerde und be- antragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2024, EO/24/136, Seite 3 Mit prozessleitender Verfügung vom 29. Februar 2024 setzte der Instrukti- onsrichter der Beschwerdeführerin Frist bis am 7. März 2024 zur Einrei- chung der von ihr in Aussicht gestellten Beweismittel. Mit Beschwerdeantwort vom 5. April 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 9. April 2024 stellte der Instruktions- richter fest, dass die Beschwerdeführerin die von ihr in Aussicht gestellten Beweismittel innert der gerichtlich festgesetzten Frist nicht eingereicht hat. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantona- len Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2024, EO/24/136, Seite 4 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 10. Januar 2024 (AB 15). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Mutterschaftsentschädigung. 1.3 Die Mutterschaftsentschädigung wird als Taggeld (Art. 16e Abs. 1 EOG) während längstens 98 Tagen (Art. 16d EOG) ausgerichtet und beträgt 80% des durchschnittlichen, im Rahmen des in der Alters- und Hin- terlassenenversicherung (AHV) beitragspflichtigen Erwerbseinkommens, welches zu Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde (Art. 16e Abs. 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 EOG). Ausgehend vom ursprünglich angege- benen AHV-pflichtigen monatlichen Bruttoeinkommen von Fr. 6'958.-- und selbst zzgl. Anteil 13. Monatslohn (vgl. AB 1 S. 4) und gestützt auf die vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen Tabellen zur Ermittlung der EO-Entschädigungen (S. 25; gültig ab 1. Juli 2021, abrufbar unter: https://sozialversicherungen.admin.ch) beläuft sich die maximale Mutterschaftsentschädigung ohne Abzüge und damit auch der höchstmög- liche Streitwert auf Fr. 19'208.-- (Fr. 196.-- [Taggeld] x 98). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung setzt gemäss Art. 16b Abs. 1 EOG voraus, dass die Frau während der neun Monate un- mittelbar vor der Niederkunft im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) obligatorisch versichert war (lit. a), in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat (lit. b) und im Zeit- punkt der Niederkunft Arbeitnehmerin im Sinne von Art. 10 ATSG (lit. c Ziff. 1) oder Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG (lit. c Ziff. 2) oder im Betrieb des Ehemannes mitarbeitet und einen Barlohn be- zieht (lit. c Ziff. 3). Die in Art. 16b Abs. 1 lit. a-c EOG genannten Vorausset-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2024, EO/24/136, Seite 5 zungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 142 V 502 E. 2.1 S. 504, 136 V 239 E. 2 S. 241; vgl. auch Rz. 1036 des vom BSV herausgegebenen Kreis- schreibens über die Mutter- und Vaterschaftsentschädigung [KS MVSE; gültig ab 1. Januar 2021, Stand: 1. Januar 2023]). 2.2 Der Entschädigungsanspruch entsteht am Tag der Niederkunft (Art. 16c Abs. 1 EOG) und endet am 98. Tag nach seinem Beginn (Art. 16d EOG). Das Taggeld beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkom- mens, welches vor Beginn des Entschädigungsanspruchs erzielt wurde (Art. 16e Abs. 2 Satz 1 EOG). Grundlage für die Ermittlung bildet das Ein- kommen, von dem die Beiträge nach AHVG erhoben werden. Der Bundes- rat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das BSV verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstel- len (Art. 16e Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 EOG). 2.3 Die anspruchsberechtigte Person gilt als Arbeitnehmende, sofern sie in unselbstständiger Stellung Arbeit leistet und dafür einen massgeben- den Lohn im Sinne des AHVG bezieht. Als massgebender Lohn gilt grundsätzlich jede Entschädigung, die wirtschaftlich auf die Leistung von Arbeit zurückgeht (Rz. 1078 f. KS MVSE mit Hinweis auf die Wegleitung des BSV über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML; gül- tig ab 1. Januar 2019, Stand: 1. Januar 2022]). Bei der Prüfung, ob die an- spruchsberechtigte Person im Zeitpunkt der Geburt des Kindes als Arbeit- nehmende gilt, ist in der Regel auf den Arbeitsvertrag bzw. die arbeitsrecht- liche Situation abzustellen (Rz. 1080 KS MVSE). Entscheidend für die An- nahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit ist, dass die Versicherte für ihre Tätigkeit ein Entgelt im Sinne eines effektiven Lohnflusses bezogen hat (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
12. April 2017, 9C_795/2016, E. 4.3.1 f.). Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers sol- len nur Frauen eine Mutterschaftsentschädigung erhalten, welche zum Zeitpunkt der Geburt tatsächlich einen Lohn beziehen. Eine Schlechterstel- lung der ohne Barlohn mitarbeitenden Ehefrauen gegenüber Angestellten nahm das Parlament ausdrücklich und im Bewusstsein in Kauf, dass damit insbesondere in der Landwirtschaft und im Gewerbe zahlreiche Mütter be- nachteiligt werden (BGer 9C_795/2016, E. 4.3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2024, EO/24/136, Seite 6 2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 163 E. 3.3). 2.5 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersu- chungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungs- last begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügen- den Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Re- gel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Ent- scheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie- benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift aller- dings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswür- digung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlich- keit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 222; SVR 2022 ALV Nr. 27 S. 98 E. 5.1). Für eine anspruchsbegründende Tatsache liegt die objektive Beweislast bei der leistungsansprechenden Person (BGE 121 V 204 E. 6a S. 208). 3. 3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob im Zusammenhang mit der geltend gemachten Tätigkeit der Beschwerdeführerin für die B.________ GmbH ein effektiver Lohnfluss ausgewiesen ist, was die Beschwerdegegnerin ver- neint. 3.2 Den Akten ist zum geltend gemachten Lohnfluss Folgendes zu ent- nehmen: Im Arbeitsvertrag vom 6. März 2022 (AB 2 unpag.) wurde unter anderem ein Dienstantritt am 1. April 2022, eine 40-Stundenwoche und ein
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2024, EO/24/136, Seite 7 monatlicher Bruttolohn von Fr. 6'958.-- (zuzüglich Ferienentschädigung, Feiertagsentschädigung sowie ein 13. Monatslohn) vereinbart. Eine Funkti- on bzw. ein Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin ist dem Vertrag nicht zu entnehmen. In den Lohnabrechnungen April bis September 2022 (AB 2 unpag.) wurde ebenfalls ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 6'958.-- bzw. Fr. 8'247.35 (September 2022) aufgeführt. Auf den Lohnausweisen wurde festgehalten, dass ein Teil des Lohnes in den Monaten April 2022 (Fr. 1'400.--), Juni 2022 (Fr. 1'500.--), Juli 2022 (Fr. 1'000.--) und August 2022 (Fr. 1'000.--) akonto bar ausbezahlt worden ist (AB 2 unpag.). Die Beschwerdeführerin hat jeweils unterschriftlich den Erhalt des Lohnes bestätigt; der Zeitpunkt des Erhalts geht aus den Abrechnungen nicht her- vor. Weiter finden sich zehn nicht bzw. bruchstückhaft leserliche Quittun- gen (AB 10 unpag.). Schliesslich liegen Kontoauszüge der C.________ für das Geschäftskonto der B.________ GmbH vom 1. Dezember 2023 für den Zeitraum 1. Januar 2021 bis 30. August 2023 vor (AB 14 unpag.); weitere Bankunterlagen, insbesondere zum Privatkonto der Beschwerdeführerin (vgl. AB 1) reichte diese nicht ein. 3.2.1 Der Lohn wurde gemäss Angaben der Beschwerdeführerin jeweils bar ausgerichtet (vgl. AB 2), womit der Nachweis eines tatsächlich erfolgten Lohnflusses mittels Zahlungsbelegen auf ein auf den Namen der Be- schwerdeführerin lautendes Post- oder Bankkonto von vornherein entfällt. Gleichwohl erstaunt die angebliche Barzahlung des Lohnes, zumal die Be- schwerdeführerin am 19. September 2023 gegenüber der Beschwerdegeg- nerin ausführte, sie habe gegenüber der Ausgleichskasse die Kontonum- mer ihres Ehemannes angeben (vgl. AB 10 unpag.), womit sie offensicht- lich zusammen mit ihrem Ehemann über ein gemeinsames Bankkonto ver- fügt (vgl. auch BGer 9C_795/2016, E. 4.3.2). Kontoauszüge zu diesem Bankkonto reichte die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung (vgl. AB 2 unpag.) nicht ein. Mit Blick auf die der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehende Bankverbindung erscheint die Barauszahlung des gesamten Lohnes ungewöhnlich, steht für sich aber der Annahme eines entsprechen- den Arbeitsverhältnisses (noch) nicht entgegen. 3.2.2 Betreffend die von der Beschwerdeführerin eingereichten Lohnab- rechnungen der Monate April bis September 2022 (AB 2 unpag.) ist festzu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2024, EO/24/136, Seite 8 halten, dass der jeweils ausgewiesene Bruttolohn (ausser September
2022) zwar demjenigen gemäss Arbeitsvertrag vom 6. März 2022 (AB 2 unpag.) entspricht, jedoch weder die arbeitsvertraglich festgelegten Zu- schläge auf den Lohnabrechnungen ersichtlich, noch nachvollziehbare An- gaben zu angeblichen wiederholten Lohn-Akontozahlungen – entsprechen- de Akontozahlungen sind gemäss den Lohnblättern in den Monaten April 2022 (Fr. 1'400.--), Juni 2022 (Fr. 1'500.--), Juli 2022 (Fr. 1'000.--) und Au- gust 2022 (Fr. 1'000.--) erfolgt (AB 2 unpag.) – zu finden sind. Ebenso ist gestützt auf die Lohnabrechnungen nicht klar, wann die Beschwerdeführe- rin den Barlohn jeweils erhalten haben soll, zumal die Abrechnungen erst später im Folgemonat erstellt wurden, während der Arbeitgeber vorbehält- lich einer davon abweichenden Verabredung bzw. Bestimmung den Lohn grundsätzlich per Ende jeden Monats auszurichten hätte bzw. hat (Art. 323 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]). Zudem geht aus den Akten hervor, dass der für den Zeitraum zwischen April und September 2022 auf dem IK-Auszug deklarierte Lohn von Fr. 41'235.-- nicht mit den Angaben auf den Lohnabrechnungen übereinstimmt, was wiederum Zweifel am effektiven Lohnfluss respektive an der Verität des Arbeitsverhältnisses weckt. Ein tatsächlicher Lohnfluss bzw. erfolgte Bar- auszahlungen lassen sich auch nicht mit den verschiedenen von der Be- schwerdeführerin eingereichten Quittungen (AB 10 unpag.) belegen. Denn diese sind nicht oder höchstens bruchteilhaft lesbar, wobei nicht klar ist, wann und in welchem Zusammenhang diese Quittungen ausgestellt wur- den und wer sie unterzeichnete. Überdies finden sich für die behaupteten Barauszahlungen in den Kontoauszügen der C.________ für das Ge- schäftskonto der B.________ GmbH weder betraglich noch zeitlich annähernd mit den angegebenen Lohnbeträgen übereinstimmende Barbe- züge (vgl. AB 14 unpag.). Insoweit lassen sich die geltend gemachten Bar- zahlungen nicht mittels entsprechender Entnahme von finanziellen Mitteln bei der Arbeitgeberin verifizieren. 3.2.3 Auch mit Blick auf den Arbeitsvertrag vom 6. März 2022 (AB 2 un- pag.) bestehen erhebliche Zweifel am geltend gemachten Lohn bzw. am tatsächlichen Bestand eines Arbeitsverhältnisses i.S.v. Art. 319 ff. OR. So wurde im Arbeitsvertrag weder eine Tätigkeit noch eine betriebliche Funkti- on respektive ein Aufgabenbereich bezeichnet. Hinzu kommt, dass es sich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2024, EO/24/136, Seite 9 gemäss unbestritten gebliebener Angabe der Beschwerdegegnerin im an- gefochtenen Einspracheentscheid (vgl. AB 15 unpag.) beim im Arbeitsver- trag vereinbarten Lohn um den höchsten im ganzen Unternehmen handelt. Ein solch hoher Lohn erscheint angesichts der von der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 19. September 2023 verschiedenen von ihr ausgeübten (Hilfs-)Tätigkeiten (…arbeiten und … auf der … [vgl. AB 14 unpag.]) als nicht plausibel. Dieser Lohn läge denn auch deutlich über den Mindestlöh- nen für gelernte … oder … gemäss Art. 9.3 des Gesamtarbeitsvertrags 2022-2025 für das …- und …gewerbe (abrufbar unter: …), welcher gemäss Ziff. 10 des Arbeitsvertrages vom 6. März 2022 (AB 2 unpag.) anwendbar ist. 3.2.4 Soweit die Beschwerdeführerin weiter geltend macht, ihre Arbeitge- berin habe die AHV-Abzüge von ihrem Lohn abgezogen und die Aus- gleichskasse habe die Lohnbeiträge verrechnet, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der IK-Auszug (AB 5 unpag.) bildet für den Nach- weis eines tatsächlichen Lohnflusses ohnehin lediglich ein Indiz (vgl. Ent- scheid des BGer vom 20. November 2019, 8C_472/2019 E. 4.2 mit Hinwei- sen). Gemäss IK arbeitete die Beschwerdeführerin bisher einzig für zwei Unternehmen, die B.________ GmbH (ab April 2022) und die D.________ GmbH in Liquidation (Januar bis März 2022), deren beider einziger Gesell- schafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift ihr Ehemann ist bzw. war (vgl. www.zefix.ch). Weitere Beschäftigungen, welche die geltend ge- machte Lohnhöhe glaubhaft erscheinen liessen, finden sich nicht. Der Lohn im Rahmen der dreimonatigen Anstellung bei der D.________ GmbH in Liquidation war deutlich tiefer als der nunmehr geltend gemachte, ohne dass dies aufgrund äusserer Umstände nachvollziehbar wäre. Der angege- bene Lohn von Fr. 6'958.-- brutto liegt zudem weit über einem lohnstatis- tisch zu erwartenden durchschnittlichen Salär für eine nicht weiter bezeich- nete (Aus-)Hilfstätigkeit (vgl. Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik [BFS] herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen [LSE], hier LSE 2020, TA1_tirage_skill_level, Frauen, Total, Kompetenzniveau 1: Fr. 4'276.--). Insgesamt erscheint damit der geltend gemachte Lohn als überhöht und nicht ausgewiesen. Fiktive und unangemessen hohe Löhne können für den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung indes nicht berücksichtigt werden (BGer 9C_795/2016, E. 4.3.3, und Entscheid des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2024, EO/24/136, Seite 10 BGer vom 28. Mai 2008, 9C_171/2008, E. 4.3). Dies hat vorliegend zu Fol- ge, dass auf die Lohnangaben der Beschwerdeführerin nicht abzustellen ist. 3.3 Zusammenfassend ist gestützt auf die eingereichten Dokumente kein tatsächlicher Lohnfluss nach dem erforderlichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt. Die Folgen der Beweislosigkeit hat die Beschwerdeführerin als diejenige Partei, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will, zu tragen (vgl. E. 2.5 hier- vor). Die Beschwerdeführerin hat entgegen ihrer Ankündigungen weder im Verwaltungsverfahren noch innerhalb der gerichtlich angesetzten Frist die in Aussicht gestellten Belege eingereicht (vgl. prozessleitende Verfügung vom 9. April 2024 Ziff. 3). Der massgebende Sachverhalt ergibt sich indes bereits klar aus den vorhandenen Unterlagen, sodass keine weiteren Be- weisvorkehrungen erforderlich waren bzw. sind und darauf verzichtet wer- den kann. 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
10. Januar 2024 (AB 15) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 EOG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2024, EO/24/136, Seite 11 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.