Anerkennungsklage vom 8. Februar 2023
Sachverhalt
A. A.a. Der Schweizerische Baumeisterverband (SBV), die GBI Gewerkschaft Bau & Industrie (heute: Gewerkschaft Unia) sowie die Gewerkschaft SYNA schlossen am 12. November 2002 einen Gesamtarbeitsvertrag für den fle- xiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR), mit dessen Vollzug die Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (nachfol- gend Stiftung FAR bzw. Klägerin) betraut ist (Art. 23 Abs. 1 GAV FAR; Ak- ten der Stiftung FAR [act. I] 3). Mit Bundesratsbeschluss (BRB) vom 5. Juni 2003 (BBl 2003 4039 [act. I 3]) wurde der GAV FAR erstmals teilweise für allgemeinverbindlich erklärt (nachfolgend AVE GAV FAR). Dieser Be- schluss trat am 1. Juli 2003 in Kraft. Seither haben die Vertragsparteien den GAV FAR mehrfach geändert. Der Bundesrat hat die entsprechenden Änderungen mit Beschlüssen vom 8. August bzw. 26. Oktober 2006 (BBl 2006 6751 und 8865), 1. November 2007 (BBl 2007 7881), 6. Dezember 2012 (BBl 2012 9763), 10. November 2015 (BBl 2015 8307), 14. Juni 2016 (BBl 2016 5033), 7. August 2017 (BBl 2017 5823) und 29. Januar 2019 (BBl 2019 1891) für allgemeinverbindlich erklärt. A.b. Die B.________ GmbH mit Sitz in … (Kanton Bern) ist nicht Mitglied des SBV (Klage S. 7 Rz. 15). Sie bezweckt laut Handelsregister u.a. die Aus- führung von allgemeinen Bauarbeiten, Hoch-, Tief- und Strassenbau, Rohr- und Werkleitungsbau sowie Montage- und Demontagearbeiten sowie das Erbringen aller damit zusammenhängenden Dienstleistungen im weitesten Sinn (act. I 5). Mit (unwidersprochen gebliebenem) Entscheid der Ge- schäftsstelle Stiftung FAR vom 21. September 2021 (act. I 6) unterstellte die Stiftung FAR die B.________ GmbH unter den räumlichen und – betref- fend Eisenlegerarbeiten – betrieblichen Geltungsbereich der AVE GAV
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2024, BV/24/132, Seite 3 FAR, soweit deren Mitarbeiter unter den persönlichen Geltungsbereich fal- len. Mit "Rechnung 14426.0" vom 6. Mai 2023 (act. I 8) auferlegte die Stiftung FAR der B.________ GmbH eine Konventionalstrafe von Fr. 3'000.-- sowie Verfahrenskosten von Fr. 500.--. Als Begründung machte sie geltend, die B.________ GmbH habe trotz mehrmaligen Mahnungen der Stiftung FAR keine Lohnsummenmeldung für das Jahr 2022 eingereicht und damit Be- stimmungen des GAV FAR verletzt. Am 7. Juni 2023 erfolgte für die Kon- ventionalstrafe zuzüglich Verfahrenskosten eine Mahnung (act. I 7). Aufgrund (weiterhin) ausbleibender Zahlung leitete die Stiftung FAR gegen die B.________ GmbH über einen Betrag von Fr. 3'500.-- die Betreibung ein. Gegen den am 8. Dezember 2023 zugestellten Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Seeland, Dienststelle Biel, wurde am 11. Dezember 2023 Rechtsvorschlag erhoben (act. I 9). B. Mit Eingabe vom 8. Februar 2023 (richtig: 2024) erhob die Stiftung FAR beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Klage gegen die B.________ GmbH (nachfolgend Beklagte). Die Klägerin stellt die folgenden Rechtsbe- gehren: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Konventionalstrafe in Höhe von insgesamt Fr. 3'000.-- und Verfahrenskosten von Fr. 500.-- zu bezahlen. 2. Es sei der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Seeland erhobene Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 3'500.-- aufzuheben und der Klägerin hierfür die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Die Beklagte liess sich nicht vernehmen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2024, BV/24/132, Seite 4
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1.1 Gemäss Art. 73 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) bezeichnet jeder Kanton als letzte kantonale Instanz ein Gericht, das über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet (Abs. 1). Die Zuständigkeit des Berufsvorsorgegerichts nach Art. 73 BVG ist in sach- licher Hinsicht davon abhängig, dass die Streitigkeit die berufliche Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn beschlägt. Das ist der Fall, wenn die Strei- tigkeit spezifisch den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge betrifft und das Vorsorgeverhältnis zwischen einer anspruchsberechtigten Person und einer Vorsorgeeinrichtung zum Gegenstand hat. Ferner betreffen Streitig- keiten zwischen Vorsorgeeinrichtung und Arbeitgeber im Sinne des Art. 73 BVG sämtliche gegenseitigen Rechte und Pflichten, welche für die Durch- führung der beruflichen Vorsorge direkt ausschlaggebend sind. Der Rechtsweg nach Art. 73 BVG steht dagegen nicht offen, wenn die Streitig- keit ihre rechtliche Grundlage nicht in der beruflichen Vorsorge hat, selbst wenn sie sich vorsorgerechtlich auswirkt (BGE 141 V 170 E. 3 S. 172; SVR 2017 BVG Nr. 12 S. 49 E. 2.2; vgl. MEYER/UTTINGER, in: BVG und FZG, 2019, N. 52 zu Art. 73 BVG), oder wenn die Ausrichtung reiner Ermessens- leistungen in Frage steht (BGE 141 V 605 E. 3.2.2 S. 608). Massgebend namentlich für die Abgrenzung von der sachlichen Zuständigkeit der Zivil- gerichte sind die Rechtsbegehren und die zu deren Begründung vorge- brachten Tatsachen. Das Klagefundament ist somit ein entscheidendes Kriterium (SVR 2021 BVG Nr. 2 S. 5 E. 2.1). In persönlicher Hinsicht ist die Zuständigkeit nach Art. 73 BVG dadurch bestimmt, dass das Gesetz den Kreis der möglichen Parteien eines Berufs- vorsorgeprozesses nach Art. 73 BVG auf die Vorsorgeeinrichtungen, die Arbeitgeber und die Anspruchsberechtigten beschränkt. Was insbesondere den Begriff der Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 73 Abs. 1 BVG
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2024, BV/24/132, Seite 5 betrifft, weicht dieser nicht von der Umschreibung in Art. 48 BVG ab. Ge- meint sind die registrierten Vorsorgeeinrichtungen, welche an der Durch- führung der obligatorischen Versicherung teilnehmen (Art. 48 Abs. 1 BVG) und die Möglichkeit haben, die Vorsorge über die gesetzlichen Mindestleis- tungen hinaus zu erweitern (sog. umhüllende Vorsorgeeinrichtungen; Art. 49 Abs. 2 BVG) sowie die nichtregistrierten Personalfürsorgestiftungen im Sinne von Art. 89a Abs. 6 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), welche im Bereich der beruflichen Vorsorge tätig sind (BGE 141 V 170 E. 3 S. 173, 130 V 111 E. 3.1.2 S. 113).
E. 1.1.2.1 Bei der Klägerin handelt es sich um eine nicht registrierte (vgl. Art. 48 BVG; Klage S. 4 Rz. 4), ausschliesslich in der freiwilligen berufli- chen Vorsorge tätige Personalfürsorgestiftung im Sinne von Art. 89a ZGB (Entscheid des BGer vom 17. Oktober 2016, 9C_392/2016, E. 3.1), womit die Zuständigkeit nach Art. 73 BVG in persönlicher Hinsicht gegeben ist (vgl. E. 1.1.1 vorne; Entscheid des BGer vom 7. Mai 2008, 9C_211/2008, E. 3.2 f.).
E. 1.1.2.2 In sachlicher Hinsicht beantragt die Klägerin die Bezahlung einer Konventionalstrafe sowie von Verfahrenskosten durch die Beklagte (Klage S. 2 Rechtsbegehren Ziffer 1) sowie in der betreffenden Betreibung die Beseitigung des Rechtsvorschlages und die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung (Klage S. 2 Rechtsbegehren Ziffer 2). Wie in E. 1.1.1 hiervor dargelegt, betreffen Streitigkeiten zwischen Vorsor- geeinrichtung und Arbeitgeber im Sinne von Art. 73 BVG sämtliche gegen- seitigen Rechte und Pflichten, welche für die Durchführung der beruflichen Vorsorge direkt ausschlaggebend sind. Dazu gehören namentlich die Bei- tragsverpflichtungen des Arbeitgebers zugunsten der Vorsorgeeinrichtung, aber etwa auch die Modalitäten der Versicherungsdurchführung (vgl. MEYER/UTTINGER, a.a.O., Art. 73 BVG N. 52 f.). Ebenso beschlägt die sach- liche Zuständigkeit nach Art. 73 BVG Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Vorsorgeeinrichtungen aus Anschlussverträgen, wenn es sich um eine Streitigkeit handelt, die Regelungsgegenstand des Anschlussvertrages
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2024, BV/24/132, Seite 6 bildet (ISABELLE VETTER-SCHREIBER, Kommentar zum BVG und FZG,
E. 1.1.3 Damit ist das angerufene Gericht zur Beurteilung der mit Klage vom 8. Februar 2023 (richtig: 2024) geltend gemachten berufsvorsorge- rechtlichen Ansprüche als einzige kantonale Instanz sachlich, funktionell und örtlich zuständig (Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Ju- ni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1]). Auf die Klage vom 8. Februar 2023 (richtig:
2024) ist demnach einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2024, BV/24/132, Seite 7
E. 1.2 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage und allenfalls, soweit zulässig, der Widerklage. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Gericht in Durch- brechung der Dispositionsmaxime nicht an die Begehren der Parteien ge- bunden (BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26; vgl. Art. 92 Abs. 3 VRPG). Streitig und zu prüfen sind die von der Klägerin geltend gemachte Konven- tionalstrafe von Fr. 3'000.-- sowie die Verfahrenskosten von Fr. 500.--, und ob die Voraussetzungen für die Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Seeland, Dienststelle Biel, im er- wähnten Umfang gegeben sind.
E. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. E. 1.2 hiervor), weshalb die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 2. 2.1 Die Beklagte ist nicht Mitglied des SBV (Klage S. 7 Rz. 15), so dass sich die Geltung des GAV FAR einzig aus der AVE GAV FAR respek- tive der daraus resultierenden rechtlichen Ausdehnung des Geltungsbe- reichs des GAV FAR auf daran nicht beteiligte Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben kann (vgl. Entscheid des BGer vom 9. Dezember 2011, 9C_378/2011, 9C_389/2011, E. 5.2). 2.2 Die von der Klägerin geltend gemachten Positionen (Konventio- nalstrafe und Verfahrenskosten) betreffen das Beitragsjahr 2022 (Klage, S. 5 Rz. 9; act. I 8). In zeitlicher Hinsicht massgebend sind damit die im Jahr 2022 in Kraft gestandenen Bestimmungen der AVE GAV FAR (vgl. BGE 141 V 657 E. 3.5.1 S. 661). 2.3 Die AVE GAV FAR gilt – unter Vorbehalt des hier nicht interessie- renden Art. 2 Abs. 2 (BBl 2015 8307) – für die ganze Schweiz (Art. 2 Abs. 1 AVE GAV FAR [act. I 3]). In sachlicher Hinsicht finden die nach Art. 2 Abs. 4 lit. a AVE GAV FAR (BBl 2015 8307) für die Arbeitgeber (Betriebe,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2024, BV/24/132, Seite 8 Betriebsteile und selbständige Akkordanten) für allgemeinverbindlich erklär- ten Bestimmungen des GAV FAR u.a. auf den Bereich des Hoch-, Tief-, Untertag- und Strassenbau (einschliesslich Belagseinbau) Anwendung. Schliesslich gelten gemäss Art. 2 Abs. 5 AVE GAV FAR (BBl 2015 8307) die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen in persönlicher Hinsicht für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (unabhängig ihrer Entlöh- nungsart), die in den Betrieben nach Abs. 4 tätig sind, insbesondere für die in lit. a-g aufgeführten Tätigkeiten. Ausgenommen ist u.a. das (näher um- schriebene) leitende Personal, das technische und kaufmännische Perso- nal sowie das Kantinen- und Reinigungspersonal eines unterstellten Betriebes. 2.4 Die Mittel zur Finanzierung des flexiblen Altersrücktritts werden grundsätzlich durch Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, durch Zuwendungen Dritter sowie durch Erträgnisse des Stiftungsvermögens geäufnet (Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 AVE GAV FAR). Der Arbeitgeber schul- det der Stiftung FAR die gesamten Beiträge der Arbeitgeber und Arbeit- nehmer (Art. 9 Abs. 1 AVE GAV FAR). Der Arbeitgeber hat vierteljährlich Akontozahlungen abzuliefern, fällig 30 Tage nach der Rechnungsstellung, spätestens jedoch per Quartalsende (Art. 9 Abs. 2 AVE GAV FAR). Diese allgemeinverbindlich erklärte Pflicht des Arbeitgebers zur Entrichtung von Vorsorgebeiträgen an die Stiftung FAR beruht auf genügenden gesetzli- chen Grundlagen (BGE 138 V 32 E. 3.6 S. 39). 2.5 2.5.1 Der Arbeitgeber ist aufgrund des allgemeinverbindlichen Vertrags mit Gesetzescharakter insbesondere zur Anmeldung und Bezahlung von Beiträgen an die Stiftung FAR verpflichtet (vgl. E. 2.4 vorne). Laut den all- gemeinverbindlich erklärten Bestimmungen von Art. 23 Abs. 1-3 GAV FAR obliegt der Stiftung FAR der Vollzug des GAV FAR, weshalb sie insbeson- dere berechtigt ist, die notwendigen Kontrollen gegenüber den Vertragsun- terworfenen durchzuführen oder durchführen zu lassen. In diesem Sinn trifft die Stiftung FAR eine "Abklärungspflicht" und die betroffenen Arbeitgeber eine "Mitwirkungspflicht" (Entscheid des BGer vom 17. Oktober 2016, 9C_392/2016, E. 4.4.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2024, BV/24/132, Seite 9 2.5.2 Art. 25 AVE GAV FAR, welcher seit der mit BRB vom 5. Juni 2003 (BBl 2003 4039 [act. I 3]) erfolgten Allgemeinverbindlicherklärung keine Änderungen erfahren hat, regelt die Sanktionen bei Vertragsverletzung. Nach dessen Abs. 1 können Verletzungen von Pflichten aus diesem Ver- trag durch den Stiftungsrat mit Konventionalstrafen von bis zu Fr. 50’000.-- geahndet werden. Abs. 2 bleibt vorbehalten. Fehlbaren können auch die Kontroll- und Verfahrenskosten überbunden werden. Gemäss Abs. 2 kön- nen Vertragsverletzungen, die darin bestehen, dass keine oder ungenü- gende Beiträge abgerechnet wurden, mit einer Konventionalstrafe bis zur doppelten Höhe der fehlenden Beiträge geahndet werden. Gemeint sind die Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer an die Stiftung FAR (vgl. dazu STEFAN KELLER, Der flexible Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe, Diss. 2008, S. 694). Laut Art. 25 Abs. 3 AVE GAV FAR richtet sich die Höhe der Konventionalstrafe im Einzelfall nach der Schwere des Verschuldens und der Grösse des Betriebes sowie allfällig früher ausgesprochener Sanktio- nen. Die Bezahlung der Konventionalstrafe entbindet in keinem Fall von der Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen (Abs. 4). Die Konventionalstra- fen sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten fallen der Stiftung FAR zu (Abs. 5). 2.6 Im Berufsvorsorgeprozess ist der Sachverhalt im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen festzustellen (Art. 73 Abs. 2 BVG); die materielle Beweislast beinhaltet daher keine Beweisführungslast (Entscheid des BGer vom 3. April 2014, 9C_915/2013, E. 2). Der Untersuchungsgrundsatz wird aber durch die Mitwirkungspflichten der Parteien beschränkt. Dazu gehört vor allem die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97). Dabei beeinflusst der Grad der Substanziierung einer Behauptung den erforderlichen Grad an Substanziierung einer Bestreitung (Entscheid des BGer vom 4. September 2017, 9C_48/2017, E. 2.2.2). Die Bestreitungslast darf indes nicht zu einer Umkehr der Behauptungs- und Beweislast führen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2024, BV/24/132, Seite 10 3. 3.1 Die Klägerin unterstellte die Beklagte mit Entscheid der Geschäftsstelle Stiftung FAR vom 21. September 2021 (act. I 6) den Bestimmungen des GAV FAR. Dieser Entscheid blieb nach den Akten sowie der unbestritten gebliebenen Darstellung der Klägerin in der Klage (vgl. S. 6 Rz. 11) in der Folge unwidersprochen. Die Klägerin fällte den Entscheid basierend auf dem Handelsregisterauszug, nachdem die Beklagte keine Selbstdeklarationsformulare eingereicht hatte, sowie gestützt auf Zusatzinformationen des Unternehmens, wonach Eisenlegerarbeiten ausgeübt würden (act. I 6). Indem die Beklagte sich auch im vorliegenden Klageverfahren zur Unterstellung unter den GAV FAR trotz Mitwirkungspflicht (vgl. E. 2.6 vorne) nicht äusserte und damit die Unterstellung nicht beanstandet, besteht mit Blick auf die im Handelsregister erfolgte Zweckumschreibung (so u.a. die Ausführung von allgemeinen Bauarbeiten, Hoch-, Tief- und Strassenbau, Rohr- und Werkleitungsbau sowie Montage- und Demontagearbeiten sowie das Erbringen aller damit zusammenhän- genden Dienstleistungen im weitesten Sinn [act. I 5]) sowie die gemäss Zusatzinformation des Unternehmens ausgeübten Eisenlegerarbeiten (act. I 6), was zwanglos unter Art. 2 Abs. 4 lit. a AVE GAV FAR subsumiert werden kann (vgl. E. 2.3 vorne), kein Anlass für Weiterungen. Damit anerkannte bzw. anerkennt die in … (Kanton Bern) domizilierte Beklagte, dass sie sowohl unter den räumlichen als auch unter den betrieblichen (vgl. E. 2.3 vorne) Anwendungsbereich des GAV FAR und dessen Allgemeinverbindlichkeit fällt. 3.2 Mit der Unterstellung unter den GAV FAR ist die Beklagte im Hinblick auf die Finanzierung des flexiblen Altersrücktritts FAR- beitragspflichtig, wobei sie die gesamten Beiträge der Arbeitnehmer und - geber schuldet (vgl. E. 2.4 vorne). Weil sich die zu entrichtenden Beiträge in generell-abstrakter Weise (BGE 138 V 32 E. 3.5.2 S. 38) nach einem bestimmten Prozentsatz des massgeblichen (AHV-pflichtigen) (Jahres-)Lohnes bestimmen (vgl. Art. 8 AVE GAV FAR sowie Art. 9 Abs. 2 Satz 1 Reglement FAR) und eine Ermessenseinschätzung (vgl. Art. 9 Abs. 2 Satz 3 Reglement FAR) zufolge Fehlens jeglicher Angaben zum Betrieb
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2024, BV/24/132, Seite 11 nicht zuverlässig möglich war, war die Klägerin verpflichtet, die Lohnsummen betreffend das Jahr 2022 zu erheben; gleichzeitig war die Beklagte im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht grundsätzlich gehalten, die Lohnsummen gegenüber der Klägerin zu deklarieren (vgl. E. 2.5.1 vorne und Art. 6 Abs. 2 Reglement FAR), zumal sie die Unterstellung unter den GAV FAR zu keinem Zeitpunkt bestritt. Dabei legte die Klägerin gemäss unbestritten gebliebener Darstellung in der Klage dar, dass sie die Beklagte mehrfach aufgefordert und gemahnt hat, namentlich die betreffenden Lohnsummenmeldungen einzureichen, welchen Aufforderungen die Beklagte in der Folge ohne Grundangabe bzw. ohne sich zu vernehmen nicht nachkam. 3.3 Die Beklagte hat sich im vorliegenden Verfahren zur Sachverhaltsdarstellung der Klägerin nicht vernehmen lassen und diese folglich auch nicht bestritten. Die gehörig substanziierten Ausführungen der Klägerin (vgl. E. 2.6 vorne) sind folglich unwidersprochen geblieben und damit für das angerufene Gericht grundsätzlich massgebend, zumal die Akten keinerlei Hinweise dafür enthalten, dass die klägerischen Ausführungen unzutreffend sein könnten. Folglich steht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) fest, dass die Beklagte die notwendigen Lohnangaben respektive Lohnsummenmeldungen (vgl. E. 3.2 hiervor) nicht gemacht hat. Ebenso wenig bestreitet die Beklagte die klageweise Darstellung, wonach keine FAR-Beiträge abgerechnet worden seien (Klage S. 5 Rz. 9). Demzufolge war die Klägerin gestützt auf Art. 25 Abs. 1 f. AVE GAV FAR grundsätzlich berechtigt, die mit der nicht erfolgten Beitragsmeldung und -abrechnung begangene Vertragsverletzung mittels einer Konventionalstrafe zu ahnden und der Beklagten zudem die Verfahrenskosten zu überbinden (vgl. E. 2.5.2 vorne). 3.4 Die Bestimmung des Sanktionsmasses nach Art. 25 Abs. 1 f. AVE GAV FAR ist in Zusammenhang mit Abs. 3 zu lesen, wonach sich die Höhe der Konventionalstrafe im Einzelfall nach der Schwere des Verschuldens und der Grösse des Betriebes sowie allfällig früher ausgesprochener Sank- tionen richtet (vgl. E. 2.5.2 vorne).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2024, BV/24/132, Seite 12 3.4.1 In grundsätzlicher Hinsicht ist die Beklagte darauf hinzuweisen, dass die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV eine normative Regelung mit Rechtsetzungscharakter darstellt (Art. 4 des Bundesgesetzes vom
28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen [AVEG]; SR 221.215.311), welche im Bundesblatt publiziert (Art. 14 Abs. 1 AVEG) und demzufolge als bekannt vorausgesetzt wird (vgl. Entscheide des BGer vom 21. November 2011, 9C_783/2011, E. 2.2 und vom 26. Januar 2012, 9C_347/2011, E. 4.1). Zudem hatte die Beklagte seit dem Entscheid vom 21. September 2021 (act. I 6) von der Unterstellung unter den GAV FAR Kenntnis respektive sie bestritt diese zu keinem Zeitpunkt, womit die Beklagte auch um die Verpflichtung zur Beitragsentrichtung mit einhergehender Lohnsummenmeldung wissen musste bzw. bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte wissen müssen. Indem sich die Beklagte nicht bei der Klägerin gemeldet hat, ist folglich von einer grobfahrlässigen Verletzung der sich unmittelbar aus einem allgemeinverbindlichen Vertrag mit Gesetzescharakter ergebenden Verpflichtung zur Anmeldung und Bezahlung von Beiträgen an die Stiftung FAR auszugehen (vgl. BGE 138 V 32 E. 4.1 S. 39). 3.4.2 Für die Festlegung der Höhe der Sanktion hat die Klägerin auf eine interne, ab 1. April 2022 geltende und damit im Lichte der bis 31. Januar 2023 zu meldenden Lohnbescheinigungen (Art. 6 Abs. 2 Reglement FAR [act. I 2]) auch vorliegend grundsätzlich zu berücksichtigende Sanktionsrichtlinie (act. I 10) abgestellt. Nach deren Ziffer 3.3.2 wird eine Konventionalstrafe von Fr. 3'000.-- ausgesprochen, wenn gemäss Ziffer 3.3.1 der Arbeitgeber u.a. die definitive Lohnsumme (für das vergangene Jahr zur Erstellung der Schlussrechnung) auf die vorgegebene Art und Weise nicht innert der angesetzten Frist meldet. Wie in E. 3.3 und E. 3.4.1 vorne dargelegt, ist die Beklagte ihrer vertragli- chen Pflicht zur Einreichung der Lohnsummenmeldungen nicht (innert Frist) nachgekommen, weshalb die Klägerin mangels Bestreitung der GAV FAR- Unterstellung durch die Beklagte berechtigt war, diese zu mahnen und schliesslich mittels Konventionalstrafe von Fr. 3'000.-- zu sanktionieren. Das Sanktionsmass korreliert denn auch mit Art. 25 Abs. 1 f. AVE GAV FAR und dem darin vorgesehenen Sanktionsrahmen, zumal der Klägerin
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2024, BV/24/132, Seite 13 die Höhe der fehlenden Beiträge (vgl. Abs. 2) aufgrund der fehlenden Mitwirkung durch die Beklagte nicht bekannt war. Die Auferlegung einer Konventionalstrafe in der Höhe von Fr. 3'000.-- ist damit auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Ebenso wenig ist die Auferlegung von Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- mit Blick auf Ziff. 6 der Sanktionsrichtlinie zu beanstanden, laut welcher die Stiftung FAR für jede ausgesprochene Sanktion Verfahrenskosten für eigene Aufwände in der Höhe von Fr. 500.-- erhebt (act. I 10). Art. 25 Abs. 1 AVE GAV FAR sieht die Möglichkeit vor, "Fehlbaren" auch die Verfahrenskosten zu überbinden. Auch hier muss die Regel gelten, dass der Verursacher unnötiger Kosten diese auch zu tragen hat (vgl. KELLER, a.a.O., S. 694). Namentlich kann nicht gesagt werden, dass die Erhebung von Verfahrenskosten von Fr. 500.-- als unverhältnismässig zu taxieren wäre. 3.5 Nach dem Dargelegten ist die Klage gutzuheissen und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin eine Konventionalstrafe von Fr. 3‘000.-- zuzüglich Verfahrenskosten von Fr. 500.-- zu bezahlen. Dass die Konventionalstrafe samt Verfahrenskosten beglichen worden wäre, ist weder den Akten zu entnehmen noch wird solches von der Beklagten geltend gemacht. Der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes See- land, Dienststelle Biel, erhobene Rechtsvorschlag ist daher vollumfänglich aufzuheben und der Klägerin im Umfang von Fr. 3'500.-- die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
E. 4 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2024, BV/24/132, Seite 16
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2024, BV/24/132, Seite 17
E. 4.1.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG soll das Verfahren vor dem kantona- len Gericht in der Regel kostenlos sein. Allerdings gilt auch ohne ausdrück- liche gesetzliche Grundlage als allgemeiner Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts, dass diese Kostenfreiheit im Falle mut- williger oder leichtsinniger Prozessführung eingeschränkt werden kann. Im Zusammenhang mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vor- sorge ist aufgrund der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurtei- lung der Mutwilligkeit nicht nur auf das Verhalten der zahlungspflichtigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2024, BV/24/132, Seite 14 Person im gerichtlichen Verfahren abzustellen, sondern es ist auch ihr Ver- halten im vorprozessualen Stadium mit zu berücksichtigen (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287 und E. 4b S. 289). Wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt, die- se – bei materiell offensichtlich unbegründetem Standpunkt – mittels Rechtsvorschlag zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, in eben diesem selber veranlassten Prozess nichts von sich hören lässt und somit nicht das Geringste zur Klärung des Sachverhalts beiträgt, handelt mutwillig. Eine solche Prozessverursachung verbunden mit der durch Untätigkeit gepräg- ten Haltung im Gerichtsverfahren, welche insgesamt auf eine Verzöge- rungstaktik des Zahlungspflichtigen hinausläuft, darf – ohne dass darin eine Bundesrechtswidrigkeit zu erblicken wäre – durch Auferlegung von Ge- richtskosten sanktioniert werden (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289).
E. 4.1.2 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Klägerin das Gericht nur deshalb anrufen musste, weil es die Beklagte unterlassen hat, die Lohn- summenmeldung für das Jahr 2022 einzureichen, die daraufhin gefällte Konventionalstrafe zuzüglich Verfahrenskosten nicht bezahlt und gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl ohne Grundangabe Rechtsvorschlag erhoben hat. Dieses Recht steht der Beklagten zwar von Gesetzes wegen zu, so dass ihr nicht allein dessen Ausübung vorgeworfen werden kann. Demgegenüber hat ihr aber zum Nachteil zu gereichen, dass sie gegenü- ber der Klägerin weder vor der Klageeinreichung noch im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren irgendwelche Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit der Forderung erhoben hat. In ständiger Praxis wertet das Gericht ein solches Verhalten als krasse und mutwillige Verletzung der Mitwirkungspflichten, die sich durch keinerlei schützenswerte Interessen rechtfertigen lässt und nicht mehr unter die Garantie des kostenfreien Ver- fahrens fällt (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 1992, BV 34333, und vom 15. Februar 2001, BV 58564; vgl. auch BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Der Beklagten ist somit mutwilliges Prozessieren vor- zuwerfen, womit ihr Verfahrenskosten, festgesetzt auf Fr. 500.--, aufzuerle- gen sind.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2024, BV/24/132, Seite 15
E. 4.2 Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Das Eidgenössische Versiche- rungsgericht (EVG, heute BGer) hat festgestellt, dass der Grundsatz, wo- nach obsiegende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge gilt (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Im kantonalen Verfahren obsiegende Sozialversicherer, die anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten sind, haben jedoch Anspruch auf Parteientschädigung, wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist. Fehlt eine solche Vertretung, müssen zusätzlich zu Mutwilligkeit oder Leichtsinn die Voraussetzungen für die Parteientschädigungsberechtigung einer unvertretenen Partei erfüllt sein (BGE 128 V 323). Da die Klägerin keinen aussenstehenden Anwalt mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hat und auch nicht von einem aufwändigen Verfahren gesprochen werden kann, ist der Anspruch auf eine Parteientschädigung zu verneinen. Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin eine Konventionalstrafe von Fr. 3'000.-- zuzüglich Verfahrenskosten von Fr. 500.-- zu bezahlen. 2. Der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Seeland, Dienststel- le Biel, erhobene Rechtsvorschlag wird aufgehoben und der Klägerin im Umfang von Fr. 3’500.-- die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beklagten zur Bezah- lung auferlegt.
E. 5 Zu eröffnen (R):
- Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR)
- B.________ GmbH
- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:
- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Dispositiv
- Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Konventionalstrafe in Höhe von insgesamt Fr. 3'000.-- und Verfahrenskosten von Fr. 500.-- zu bezahlen.
- Es sei der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Seeland erhobene Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 3'500.-- aufzuheben und der Klägerin hierfür die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Die Beklagte liess sich nicht vernehmen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2024, BV/24/132, Seite 4 Erwägungen:
- 1.1 1.1.1 Gemäss Art. 73 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) bezeichnet jeder Kanton als letzte kantonale Instanz ein Gericht, das über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet (Abs. 1). Die Zuständigkeit des Berufsvorsorgegerichts nach Art. 73 BVG ist in sach- licher Hinsicht davon abhängig, dass die Streitigkeit die berufliche Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn beschlägt. Das ist der Fall, wenn die Strei- tigkeit spezifisch den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge betrifft und das Vorsorgeverhältnis zwischen einer anspruchsberechtigten Person und einer Vorsorgeeinrichtung zum Gegenstand hat. Ferner betreffen Streitig- keiten zwischen Vorsorgeeinrichtung und Arbeitgeber im Sinne des Art. 73 BVG sämtliche gegenseitigen Rechte und Pflichten, welche für die Durch- führung der beruflichen Vorsorge direkt ausschlaggebend sind. Der Rechtsweg nach Art. 73 BVG steht dagegen nicht offen, wenn die Streitig- keit ihre rechtliche Grundlage nicht in der beruflichen Vorsorge hat, selbst wenn sie sich vorsorgerechtlich auswirkt (BGE 141 V 170 E. 3 S. 172; SVR 2017 BVG Nr. 12 S. 49 E. 2.2; vgl. MEYER/UTTINGER, in: BVG und FZG, 2019, N. 52 zu Art. 73 BVG), oder wenn die Ausrichtung reiner Ermessens- leistungen in Frage steht (BGE 141 V 605 E. 3.2.2 S. 608). Massgebend namentlich für die Abgrenzung von der sachlichen Zuständigkeit der Zivil- gerichte sind die Rechtsbegehren und die zu deren Begründung vorge- brachten Tatsachen. Das Klagefundament ist somit ein entscheidendes Kriterium (SVR 2021 BVG Nr. 2 S. 5 E. 2.1). In persönlicher Hinsicht ist die Zuständigkeit nach Art. 73 BVG dadurch bestimmt, dass das Gesetz den Kreis der möglichen Parteien eines Berufs- vorsorgeprozesses nach Art. 73 BVG auf die Vorsorgeeinrichtungen, die Arbeitgeber und die Anspruchsberechtigten beschränkt. Was insbesondere den Begriff der Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 73 Abs. 1 BVG Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2024, BV/24/132, Seite 5 betrifft, weicht dieser nicht von der Umschreibung in Art. 48 BVG ab. Ge- meint sind die registrierten Vorsorgeeinrichtungen, welche an der Durch- führung der obligatorischen Versicherung teilnehmen (Art. 48 Abs. 1 BVG) und die Möglichkeit haben, die Vorsorge über die gesetzlichen Mindestleis- tungen hinaus zu erweitern (sog. umhüllende Vorsorgeeinrichtungen; Art. 49 Abs. 2 BVG) sowie die nichtregistrierten Personalfürsorgestiftungen im Sinne von Art. 89a Abs. 6 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), welche im Bereich der beruflichen Vorsorge tätig sind (BGE 141 V 170 E. 3 S. 173, 130 V 111 E. 3.1.2 S. 113). 1.1.2 1.1.2.1 Bei der Klägerin handelt es sich um eine nicht registrierte (vgl. Art. 48 BVG; Klage S. 4 Rz. 4), ausschliesslich in der freiwilligen berufli- chen Vorsorge tätige Personalfürsorgestiftung im Sinne von Art. 89a ZGB (Entscheid des BGer vom 17. Oktober 2016, 9C_392/2016, E. 3.1), womit die Zuständigkeit nach Art. 73 BVG in persönlicher Hinsicht gegeben ist (vgl. E. 1.1.1 vorne; Entscheid des BGer vom 7. Mai 2008, 9C_211/2008, E. 3.2 f.). 1.1.2.2 In sachlicher Hinsicht beantragt die Klägerin die Bezahlung einer Konventionalstrafe sowie von Verfahrenskosten durch die Beklagte (Klage S. 2 Rechtsbegehren Ziffer 1) sowie in der betreffenden Betreibung die Beseitigung des Rechtsvorschlages und die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung (Klage S. 2 Rechtsbegehren Ziffer 2). Wie in E. 1.1.1 hiervor dargelegt, betreffen Streitigkeiten zwischen Vorsor- geeinrichtung und Arbeitgeber im Sinne von Art. 73 BVG sämtliche gegen- seitigen Rechte und Pflichten, welche für die Durchführung der beruflichen Vorsorge direkt ausschlaggebend sind. Dazu gehören namentlich die Bei- tragsverpflichtungen des Arbeitgebers zugunsten der Vorsorgeeinrichtung, aber etwa auch die Modalitäten der Versicherungsdurchführung (vgl. MEYER/UTTINGER, a.a.O., Art. 73 BVG N. 52 f.). Ebenso beschlägt die sach- liche Zuständigkeit nach Art. 73 BVG Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Vorsorgeeinrichtungen aus Anschlussverträgen, wenn es sich um eine Streitigkeit handelt, die Regelungsgegenstand des Anschlussvertrages Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2024, BV/24/132, Seite 6 bildet (ISABELLE VETTER-SCHREIBER, Kommentar zum BVG und FZG,
- Aufl. 2021, Art. 73 BVG N. 6). Vorliegend stützt die Klägerin Ziffer 1 ihrer klageweisen Rechtsbegehren namentlich auf Art. 25 AVE GAV FAR, wonach der Stiftungsrat Vertrags- verletzungen, die u.a. darin bestehen, dass keine oder ungenügende Bei- träge abgerechnet wurden, mit einer Konventionalstrafe ahnden und Fehlbaren die Kontroll- und Verfahrenskosten überbinden kann (act. I 3; vgl. E. 2.5.2 hiernach). Diese Bestimmungen dienen dem Vollzug der vor- sorgerechtlichen Beitragspflichten und weisen mit denselben somit einen engen Sachbezug auf, womit die Streitigkeit ihre rechtliche Grundlage in der beruflichen Vorsorge hat. Anders gewendet liegt keine Streitigkeit aus einem vorsorgefremden Rechtsgeschäft vor. Ferner entfaltet die (hier ge- gebene; vgl. E. 3.1 hiernach) Unterstellung unter den Geltungsbereich des GAV FAR die Rechtswirkungen eines Anschlussvertrages mit der Stiftung FAR (Art. 3 Abs. 3 Reglement FAR [act. I 2]) und beschlägt die Streitigkeit – wie eben gezeigt – den Regelungsgegenstand der AVE GAV FAR, womit auch vor diesem Hintergrund der sachliche Geltungsbereich des Art. 73 BVG berührt respektive die Streitigkeit sachlich unter Art. 73 BVG zu sub- sumieren ist (vgl. BVR 2022 S. 533). Schliesslich ist das angerufene Gericht auch für die Beurteilung des von der Klägerin gestellten Rechtsöffnungsbegehrens zuständig, weil auf dem ordentlichen Prozessweg zusätzlich auch die Beseitigung des Rechtsvor- schlages verlangt werden kann (Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). 1.1.3 Damit ist das angerufene Gericht zur Beurteilung der mit Klage vom 8. Februar 2023 (richtig: 2024) geltend gemachten berufsvorsorge- rechtlichen Ansprüche als einzige kantonale Instanz sachlich, funktionell und örtlich zuständig (Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Ju- ni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1]). Auf die Klage vom 8. Februar 2023 (richtig: 2024) ist demnach einzutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2024, BV/24/132, Seite 7 1.2 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage und allenfalls, soweit zulässig, der Widerklage. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Gericht in Durch- brechung der Dispositionsmaxime nicht an die Begehren der Parteien ge- bunden (BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26; vgl. Art. 92 Abs. 3 VRPG). Streitig und zu prüfen sind die von der Klägerin geltend gemachte Konven- tionalstrafe von Fr. 3'000.-- sowie die Verfahrenskosten von Fr. 500.--, und ob die Voraussetzungen für die Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Seeland, Dienststelle Biel, im er- wähnten Umfang gegeben sind. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. E. 1.2 hiervor), weshalb die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
- 2.1 Die Beklagte ist nicht Mitglied des SBV (Klage S. 7 Rz. 15), so dass sich die Geltung des GAV FAR einzig aus der AVE GAV FAR respek- tive der daraus resultierenden rechtlichen Ausdehnung des Geltungsbe- reichs des GAV FAR auf daran nicht beteiligte Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben kann (vgl. Entscheid des BGer vom 9. Dezember 2011, 9C_378/2011, 9C_389/2011, E. 5.2). 2.2 Die von der Klägerin geltend gemachten Positionen (Konventio- nalstrafe und Verfahrenskosten) betreffen das Beitragsjahr 2022 (Klage, S. 5 Rz. 9; act. I 8). In zeitlicher Hinsicht massgebend sind damit die im Jahr 2022 in Kraft gestandenen Bestimmungen der AVE GAV FAR (vgl. BGE 141 V 657 E. 3.5.1 S. 661). 2.3 Die AVE GAV FAR gilt – unter Vorbehalt des hier nicht interessie- renden Art. 2 Abs. 2 (BBl 2015 8307) – für die ganze Schweiz (Art. 2 Abs. 1 AVE GAV FAR [act. I 3]). In sachlicher Hinsicht finden die nach Art. 2 Abs. 4 lit. a AVE GAV FAR (BBl 2015 8307) für die Arbeitgeber (Betriebe, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2024, BV/24/132, Seite 8 Betriebsteile und selbständige Akkordanten) für allgemeinverbindlich erklär- ten Bestimmungen des GAV FAR u.a. auf den Bereich des Hoch-, Tief-, Untertag- und Strassenbau (einschliesslich Belagseinbau) Anwendung. Schliesslich gelten gemäss Art. 2 Abs. 5 AVE GAV FAR (BBl 2015 8307) die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen in persönlicher Hinsicht für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (unabhängig ihrer Entlöh- nungsart), die in den Betrieben nach Abs. 4 tätig sind, insbesondere für die in lit. a-g aufgeführten Tätigkeiten. Ausgenommen ist u.a. das (näher um- schriebene) leitende Personal, das technische und kaufmännische Perso- nal sowie das Kantinen- und Reinigungspersonal eines unterstellten Betriebes. 2.4 Die Mittel zur Finanzierung des flexiblen Altersrücktritts werden grundsätzlich durch Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, durch Zuwendungen Dritter sowie durch Erträgnisse des Stiftungsvermögens geäufnet (Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 AVE GAV FAR). Der Arbeitgeber schul- det der Stiftung FAR die gesamten Beiträge der Arbeitgeber und Arbeit- nehmer (Art. 9 Abs. 1 AVE GAV FAR). Der Arbeitgeber hat vierteljährlich Akontozahlungen abzuliefern, fällig 30 Tage nach der Rechnungsstellung, spätestens jedoch per Quartalsende (Art. 9 Abs. 2 AVE GAV FAR). Diese allgemeinverbindlich erklärte Pflicht des Arbeitgebers zur Entrichtung von Vorsorgebeiträgen an die Stiftung FAR beruht auf genügenden gesetzli- chen Grundlagen (BGE 138 V 32 E. 3.6 S. 39). 2.5 2.5.1 Der Arbeitgeber ist aufgrund des allgemeinverbindlichen Vertrags mit Gesetzescharakter insbesondere zur Anmeldung und Bezahlung von Beiträgen an die Stiftung FAR verpflichtet (vgl. E. 2.4 vorne). Laut den all- gemeinverbindlich erklärten Bestimmungen von Art. 23 Abs. 1-3 GAV FAR obliegt der Stiftung FAR der Vollzug des GAV FAR, weshalb sie insbeson- dere berechtigt ist, die notwendigen Kontrollen gegenüber den Vertragsun- terworfenen durchzuführen oder durchführen zu lassen. In diesem Sinn trifft die Stiftung FAR eine "Abklärungspflicht" und die betroffenen Arbeitgeber eine "Mitwirkungspflicht" (Entscheid des BGer vom 17. Oktober 2016, 9C_392/2016, E. 4.4.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2024, BV/24/132, Seite 9 2.5.2 Art. 25 AVE GAV FAR, welcher seit der mit BRB vom 5. Juni 2003 (BBl 2003 4039 [act. I 3]) erfolgten Allgemeinverbindlicherklärung keine Änderungen erfahren hat, regelt die Sanktionen bei Vertragsverletzung. Nach dessen Abs. 1 können Verletzungen von Pflichten aus diesem Ver- trag durch den Stiftungsrat mit Konventionalstrafen von bis zu Fr. 50’000.-- geahndet werden. Abs. 2 bleibt vorbehalten. Fehlbaren können auch die Kontroll- und Verfahrenskosten überbunden werden. Gemäss Abs. 2 kön- nen Vertragsverletzungen, die darin bestehen, dass keine oder ungenü- gende Beiträge abgerechnet wurden, mit einer Konventionalstrafe bis zur doppelten Höhe der fehlenden Beiträge geahndet werden. Gemeint sind die Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer an die Stiftung FAR (vgl. dazu STEFAN KELLER, Der flexible Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe, Diss. 2008, S. 694). Laut Art. 25 Abs. 3 AVE GAV FAR richtet sich die Höhe der Konventionalstrafe im Einzelfall nach der Schwere des Verschuldens und der Grösse des Betriebes sowie allfällig früher ausgesprochener Sanktio- nen. Die Bezahlung der Konventionalstrafe entbindet in keinem Fall von der Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen (Abs. 4). Die Konventionalstra- fen sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten fallen der Stiftung FAR zu (Abs. 5). 2.6 Im Berufsvorsorgeprozess ist der Sachverhalt im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen festzustellen (Art. 73 Abs. 2 BVG); die materielle Beweislast beinhaltet daher keine Beweisführungslast (Entscheid des BGer vom 3. April 2014, 9C_915/2013, E. 2). Der Untersuchungsgrundsatz wird aber durch die Mitwirkungspflichten der Parteien beschränkt. Dazu gehört vor allem die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97). Dabei beeinflusst der Grad der Substanziierung einer Behauptung den erforderlichen Grad an Substanziierung einer Bestreitung (Entscheid des BGer vom 4. September 2017, 9C_48/2017, E. 2.2.2). Die Bestreitungslast darf indes nicht zu einer Umkehr der Behauptungs- und Beweislast führen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2024, BV/24/132, Seite 10
- 3.1 Die Klägerin unterstellte die Beklagte mit Entscheid der Geschäftsstelle Stiftung FAR vom 21. September 2021 (act. I 6) den Bestimmungen des GAV FAR. Dieser Entscheid blieb nach den Akten sowie der unbestritten gebliebenen Darstellung der Klägerin in der Klage (vgl. S. 6 Rz. 11) in der Folge unwidersprochen. Die Klägerin fällte den Entscheid basierend auf dem Handelsregisterauszug, nachdem die Beklagte keine Selbstdeklarationsformulare eingereicht hatte, sowie gestützt auf Zusatzinformationen des Unternehmens, wonach Eisenlegerarbeiten ausgeübt würden (act. I 6). Indem die Beklagte sich auch im vorliegenden Klageverfahren zur Unterstellung unter den GAV FAR trotz Mitwirkungspflicht (vgl. E. 2.6 vorne) nicht äusserte und damit die Unterstellung nicht beanstandet, besteht mit Blick auf die im Handelsregister erfolgte Zweckumschreibung (so u.a. die Ausführung von allgemeinen Bauarbeiten, Hoch-, Tief- und Strassenbau, Rohr- und Werkleitungsbau sowie Montage- und Demontagearbeiten sowie das Erbringen aller damit zusammenhän- genden Dienstleistungen im weitesten Sinn [act. I 5]) sowie die gemäss Zusatzinformation des Unternehmens ausgeübten Eisenlegerarbeiten (act. I 6), was zwanglos unter Art. 2 Abs. 4 lit. a AVE GAV FAR subsumiert werden kann (vgl. E. 2.3 vorne), kein Anlass für Weiterungen. Damit anerkannte bzw. anerkennt die in … (Kanton Bern) domizilierte Beklagte, dass sie sowohl unter den räumlichen als auch unter den betrieblichen (vgl. E. 2.3 vorne) Anwendungsbereich des GAV FAR und dessen Allgemeinverbindlichkeit fällt. 3.2 Mit der Unterstellung unter den GAV FAR ist die Beklagte im Hinblick auf die Finanzierung des flexiblen Altersrücktritts FAR- beitragspflichtig, wobei sie die gesamten Beiträge der Arbeitnehmer und - geber schuldet (vgl. E. 2.4 vorne). Weil sich die zu entrichtenden Beiträge in generell-abstrakter Weise (BGE 138 V 32 E. 3.5.2 S. 38) nach einem bestimmten Prozentsatz des massgeblichen (AHV-pflichtigen) (Jahres-)Lohnes bestimmen (vgl. Art. 8 AVE GAV FAR sowie Art. 9 Abs. 2 Satz 1 Reglement FAR) und eine Ermessenseinschätzung (vgl. Art. 9 Abs. 2 Satz 3 Reglement FAR) zufolge Fehlens jeglicher Angaben zum Betrieb Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2024, BV/24/132, Seite 11 nicht zuverlässig möglich war, war die Klägerin verpflichtet, die Lohnsummen betreffend das Jahr 2022 zu erheben; gleichzeitig war die Beklagte im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht grundsätzlich gehalten, die Lohnsummen gegenüber der Klägerin zu deklarieren (vgl. E. 2.5.1 vorne und Art. 6 Abs. 2 Reglement FAR), zumal sie die Unterstellung unter den GAV FAR zu keinem Zeitpunkt bestritt. Dabei legte die Klägerin gemäss unbestritten gebliebener Darstellung in der Klage dar, dass sie die Beklagte mehrfach aufgefordert und gemahnt hat, namentlich die betreffenden Lohnsummenmeldungen einzureichen, welchen Aufforderungen die Beklagte in der Folge ohne Grundangabe bzw. ohne sich zu vernehmen nicht nachkam. 3.3 Die Beklagte hat sich im vorliegenden Verfahren zur Sachverhaltsdarstellung der Klägerin nicht vernehmen lassen und diese folglich auch nicht bestritten. Die gehörig substanziierten Ausführungen der Klägerin (vgl. E. 2.6 vorne) sind folglich unwidersprochen geblieben und damit für das angerufene Gericht grundsätzlich massgebend, zumal die Akten keinerlei Hinweise dafür enthalten, dass die klägerischen Ausführungen unzutreffend sein könnten. Folglich steht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) fest, dass die Beklagte die notwendigen Lohnangaben respektive Lohnsummenmeldungen (vgl. E. 3.2 hiervor) nicht gemacht hat. Ebenso wenig bestreitet die Beklagte die klageweise Darstellung, wonach keine FAR-Beiträge abgerechnet worden seien (Klage S. 5 Rz. 9). Demzufolge war die Klägerin gestützt auf Art. 25 Abs. 1 f. AVE GAV FAR grundsätzlich berechtigt, die mit der nicht erfolgten Beitragsmeldung und -abrechnung begangene Vertragsverletzung mittels einer Konventionalstrafe zu ahnden und der Beklagten zudem die Verfahrenskosten zu überbinden (vgl. E. 2.5.2 vorne). 3.4 Die Bestimmung des Sanktionsmasses nach Art. 25 Abs. 1 f. AVE GAV FAR ist in Zusammenhang mit Abs. 3 zu lesen, wonach sich die Höhe der Konventionalstrafe im Einzelfall nach der Schwere des Verschuldens und der Grösse des Betriebes sowie allfällig früher ausgesprochener Sank- tionen richtet (vgl. E. 2.5.2 vorne). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2024, BV/24/132, Seite 12 3.4.1 In grundsätzlicher Hinsicht ist die Beklagte darauf hinzuweisen, dass die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV eine normative Regelung mit Rechtsetzungscharakter darstellt (Art. 4 des Bundesgesetzes vom
- September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen [AVEG]; SR 221.215.311), welche im Bundesblatt publiziert (Art. 14 Abs. 1 AVEG) und demzufolge als bekannt vorausgesetzt wird (vgl. Entscheide des BGer vom 21. November 2011, 9C_783/2011, E. 2.2 und vom 26. Januar 2012, 9C_347/2011, E. 4.1). Zudem hatte die Beklagte seit dem Entscheid vom 21. September 2021 (act. I 6) von der Unterstellung unter den GAV FAR Kenntnis respektive sie bestritt diese zu keinem Zeitpunkt, womit die Beklagte auch um die Verpflichtung zur Beitragsentrichtung mit einhergehender Lohnsummenmeldung wissen musste bzw. bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte wissen müssen. Indem sich die Beklagte nicht bei der Klägerin gemeldet hat, ist folglich von einer grobfahrlässigen Verletzung der sich unmittelbar aus einem allgemeinverbindlichen Vertrag mit Gesetzescharakter ergebenden Verpflichtung zur Anmeldung und Bezahlung von Beiträgen an die Stiftung FAR auszugehen (vgl. BGE 138 V 32 E. 4.1 S. 39). 3.4.2 Für die Festlegung der Höhe der Sanktion hat die Klägerin auf eine interne, ab 1. April 2022 geltende und damit im Lichte der bis 31. Januar 2023 zu meldenden Lohnbescheinigungen (Art. 6 Abs. 2 Reglement FAR [act. I 2]) auch vorliegend grundsätzlich zu berücksichtigende Sanktionsrichtlinie (act. I 10) abgestellt. Nach deren Ziffer 3.3.2 wird eine Konventionalstrafe von Fr. 3'000.-- ausgesprochen, wenn gemäss Ziffer 3.3.1 der Arbeitgeber u.a. die definitive Lohnsumme (für das vergangene Jahr zur Erstellung der Schlussrechnung) auf die vorgegebene Art und Weise nicht innert der angesetzten Frist meldet. Wie in E. 3.3 und E. 3.4.1 vorne dargelegt, ist die Beklagte ihrer vertragli- chen Pflicht zur Einreichung der Lohnsummenmeldungen nicht (innert Frist) nachgekommen, weshalb die Klägerin mangels Bestreitung der GAV FAR- Unterstellung durch die Beklagte berechtigt war, diese zu mahnen und schliesslich mittels Konventionalstrafe von Fr. 3'000.-- zu sanktionieren. Das Sanktionsmass korreliert denn auch mit Art. 25 Abs. 1 f. AVE GAV FAR und dem darin vorgesehenen Sanktionsrahmen, zumal der Klägerin Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2024, BV/24/132, Seite 13 die Höhe der fehlenden Beiträge (vgl. Abs. 2) aufgrund der fehlenden Mitwirkung durch die Beklagte nicht bekannt war. Die Auferlegung einer Konventionalstrafe in der Höhe von Fr. 3'000.-- ist damit auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Ebenso wenig ist die Auferlegung von Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- mit Blick auf Ziff. 6 der Sanktionsrichtlinie zu beanstanden, laut welcher die Stiftung FAR für jede ausgesprochene Sanktion Verfahrenskosten für eigene Aufwände in der Höhe von Fr. 500.-- erhebt (act. I 10). Art. 25 Abs. 1 AVE GAV FAR sieht die Möglichkeit vor, "Fehlbaren" auch die Verfahrenskosten zu überbinden. Auch hier muss die Regel gelten, dass der Verursacher unnötiger Kosten diese auch zu tragen hat (vgl. KELLER, a.a.O., S. 694). Namentlich kann nicht gesagt werden, dass die Erhebung von Verfahrenskosten von Fr. 500.-- als unverhältnismässig zu taxieren wäre. 3.5 Nach dem Dargelegten ist die Klage gutzuheissen und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin eine Konventionalstrafe von Fr. 3‘000.-- zuzüglich Verfahrenskosten von Fr. 500.-- zu bezahlen. Dass die Konventionalstrafe samt Verfahrenskosten beglichen worden wäre, ist weder den Akten zu entnehmen noch wird solches von der Beklagten geltend gemacht. Der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes See- land, Dienststelle Biel, erhobene Rechtsvorschlag ist daher vollumfänglich aufzuheben und der Klägerin im Umfang von Fr. 3'500.-- die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
- 4.1 4.1.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG soll das Verfahren vor dem kantona- len Gericht in der Regel kostenlos sein. Allerdings gilt auch ohne ausdrück- liche gesetzliche Grundlage als allgemeiner Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts, dass diese Kostenfreiheit im Falle mut- williger oder leichtsinniger Prozessführung eingeschränkt werden kann. Im Zusammenhang mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vor- sorge ist aufgrund der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurtei- lung der Mutwilligkeit nicht nur auf das Verhalten der zahlungspflichtigen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2024, BV/24/132, Seite 14 Person im gerichtlichen Verfahren abzustellen, sondern es ist auch ihr Ver- halten im vorprozessualen Stadium mit zu berücksichtigen (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287 und E. 4b S. 289). Wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt, die- se – bei materiell offensichtlich unbegründetem Standpunkt – mittels Rechtsvorschlag zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, in eben diesem selber veranlassten Prozess nichts von sich hören lässt und somit nicht das Geringste zur Klärung des Sachverhalts beiträgt, handelt mutwillig. Eine solche Prozessverursachung verbunden mit der durch Untätigkeit gepräg- ten Haltung im Gerichtsverfahren, welche insgesamt auf eine Verzöge- rungstaktik des Zahlungspflichtigen hinausläuft, darf – ohne dass darin eine Bundesrechtswidrigkeit zu erblicken wäre – durch Auferlegung von Ge- richtskosten sanktioniert werden (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). 4.1.2 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Klägerin das Gericht nur deshalb anrufen musste, weil es die Beklagte unterlassen hat, die Lohn- summenmeldung für das Jahr 2022 einzureichen, die daraufhin gefällte Konventionalstrafe zuzüglich Verfahrenskosten nicht bezahlt und gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl ohne Grundangabe Rechtsvorschlag erhoben hat. Dieses Recht steht der Beklagten zwar von Gesetzes wegen zu, so dass ihr nicht allein dessen Ausübung vorgeworfen werden kann. Demgegenüber hat ihr aber zum Nachteil zu gereichen, dass sie gegenü- ber der Klägerin weder vor der Klageeinreichung noch im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren irgendwelche Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit der Forderung erhoben hat. In ständiger Praxis wertet das Gericht ein solches Verhalten als krasse und mutwillige Verletzung der Mitwirkungspflichten, die sich durch keinerlei schützenswerte Interessen rechtfertigen lässt und nicht mehr unter die Garantie des kostenfreien Ver- fahrens fällt (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 1992, BV 34333, und vom 15. Februar 2001, BV 58564; vgl. auch BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Der Beklagten ist somit mutwilliges Prozessieren vor- zuwerfen, womit ihr Verfahrenskosten, festgesetzt auf Fr. 500.--, aufzuerle- gen sind. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2024, BV/24/132, Seite 15 4.2 Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Das Eidgenössische Versiche- rungsgericht (EVG, heute BGer) hat festgestellt, dass der Grundsatz, wo- nach obsiegende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge gilt (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Im kantonalen Verfahren obsiegende Sozialversicherer, die anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten sind, haben jedoch Anspruch auf Parteientschädigung, wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist. Fehlt eine solche Vertretung, müssen zusätzlich zu Mutwilligkeit oder Leichtsinn die Voraussetzungen für die Parteientschädigungsberechtigung einer unvertretenen Partei erfüllt sein (BGE 128 V 323). Da die Klägerin keinen aussenstehenden Anwalt mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hat und auch nicht von einem aufwändigen Verfahren gesprochen werden kann, ist der Anspruch auf eine Parteientschädigung zu verneinen. Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
- In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin eine Konventionalstrafe von Fr. 3'000.-- zuzüglich Verfahrenskosten von Fr. 500.-- zu bezahlen.
- Der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Seeland, Dienststel- le Biel, erhobene Rechtsvorschlag wird aufgehoben und der Klägerin im Umfang von Fr. 3’500.-- die definitive Rechtsöffnung erteilt.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beklagten zur Bezah- lung auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2024, BV/24/132, Seite 16 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2024, BV/24/132, Seite 17
- Zu eröffnen (R): - Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) - B.________ GmbH - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 24 132 BV FRC/GET/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 25. April 2024 Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiber Germann Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich Klägerin gegen B.________ GmbH Beklagte betreffend Anerkennungsklage vom 8. Februar 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2024, BV/24/132, Seite 2 Sachverhalt: A. A.a. Der Schweizerische Baumeisterverband (SBV), die GBI Gewerkschaft Bau & Industrie (heute: Gewerkschaft Unia) sowie die Gewerkschaft SYNA schlossen am 12. November 2002 einen Gesamtarbeitsvertrag für den fle- xiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR), mit dessen Vollzug die Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (nachfol- gend Stiftung FAR bzw. Klägerin) betraut ist (Art. 23 Abs. 1 GAV FAR; Ak- ten der Stiftung FAR [act. I] 3). Mit Bundesratsbeschluss (BRB) vom 5. Juni 2003 (BBl 2003 4039 [act. I 3]) wurde der GAV FAR erstmals teilweise für allgemeinverbindlich erklärt (nachfolgend AVE GAV FAR). Dieser Be- schluss trat am 1. Juli 2003 in Kraft. Seither haben die Vertragsparteien den GAV FAR mehrfach geändert. Der Bundesrat hat die entsprechenden Änderungen mit Beschlüssen vom 8. August bzw. 26. Oktober 2006 (BBl 2006 6751 und 8865), 1. November 2007 (BBl 2007 7881), 6. Dezember 2012 (BBl 2012 9763), 10. November 2015 (BBl 2015 8307), 14. Juni 2016 (BBl 2016 5033), 7. August 2017 (BBl 2017 5823) und 29. Januar 2019 (BBl 2019 1891) für allgemeinverbindlich erklärt. A.b. Die B.________ GmbH mit Sitz in … (Kanton Bern) ist nicht Mitglied des SBV (Klage S. 7 Rz. 15). Sie bezweckt laut Handelsregister u.a. die Aus- führung von allgemeinen Bauarbeiten, Hoch-, Tief- und Strassenbau, Rohr- und Werkleitungsbau sowie Montage- und Demontagearbeiten sowie das Erbringen aller damit zusammenhängenden Dienstleistungen im weitesten Sinn (act. I 5). Mit (unwidersprochen gebliebenem) Entscheid der Ge- schäftsstelle Stiftung FAR vom 21. September 2021 (act. I 6) unterstellte die Stiftung FAR die B.________ GmbH unter den räumlichen und – betref- fend Eisenlegerarbeiten – betrieblichen Geltungsbereich der AVE GAV
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2024, BV/24/132, Seite 3 FAR, soweit deren Mitarbeiter unter den persönlichen Geltungsbereich fal- len. Mit "Rechnung 14426.0" vom 6. Mai 2023 (act. I 8) auferlegte die Stiftung FAR der B.________ GmbH eine Konventionalstrafe von Fr. 3'000.-- sowie Verfahrenskosten von Fr. 500.--. Als Begründung machte sie geltend, die B.________ GmbH habe trotz mehrmaligen Mahnungen der Stiftung FAR keine Lohnsummenmeldung für das Jahr 2022 eingereicht und damit Be- stimmungen des GAV FAR verletzt. Am 7. Juni 2023 erfolgte für die Kon- ventionalstrafe zuzüglich Verfahrenskosten eine Mahnung (act. I 7). Aufgrund (weiterhin) ausbleibender Zahlung leitete die Stiftung FAR gegen die B.________ GmbH über einen Betrag von Fr. 3'500.-- die Betreibung ein. Gegen den am 8. Dezember 2023 zugestellten Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Seeland, Dienststelle Biel, wurde am 11. Dezember 2023 Rechtsvorschlag erhoben (act. I 9). B. Mit Eingabe vom 8. Februar 2023 (richtig: 2024) erhob die Stiftung FAR beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Klage gegen die B.________ GmbH (nachfolgend Beklagte). Die Klägerin stellt die folgenden Rechtsbe- gehren: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Konventionalstrafe in Höhe von insgesamt Fr. 3'000.-- und Verfahrenskosten von Fr. 500.-- zu bezahlen. 2. Es sei der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Seeland erhobene Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 3'500.-- aufzuheben und der Klägerin hierfür die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Die Beklagte liess sich nicht vernehmen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2024, BV/24/132, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 1.1.1 Gemäss Art. 73 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) bezeichnet jeder Kanton als letzte kantonale Instanz ein Gericht, das über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet (Abs. 1). Die Zuständigkeit des Berufsvorsorgegerichts nach Art. 73 BVG ist in sach- licher Hinsicht davon abhängig, dass die Streitigkeit die berufliche Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn beschlägt. Das ist der Fall, wenn die Strei- tigkeit spezifisch den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge betrifft und das Vorsorgeverhältnis zwischen einer anspruchsberechtigten Person und einer Vorsorgeeinrichtung zum Gegenstand hat. Ferner betreffen Streitig- keiten zwischen Vorsorgeeinrichtung und Arbeitgeber im Sinne des Art. 73 BVG sämtliche gegenseitigen Rechte und Pflichten, welche für die Durch- führung der beruflichen Vorsorge direkt ausschlaggebend sind. Der Rechtsweg nach Art. 73 BVG steht dagegen nicht offen, wenn die Streitig- keit ihre rechtliche Grundlage nicht in der beruflichen Vorsorge hat, selbst wenn sie sich vorsorgerechtlich auswirkt (BGE 141 V 170 E. 3 S. 172; SVR 2017 BVG Nr. 12 S. 49 E. 2.2; vgl. MEYER/UTTINGER, in: BVG und FZG, 2019, N. 52 zu Art. 73 BVG), oder wenn die Ausrichtung reiner Ermessens- leistungen in Frage steht (BGE 141 V 605 E. 3.2.2 S. 608). Massgebend namentlich für die Abgrenzung von der sachlichen Zuständigkeit der Zivil- gerichte sind die Rechtsbegehren und die zu deren Begründung vorge- brachten Tatsachen. Das Klagefundament ist somit ein entscheidendes Kriterium (SVR 2021 BVG Nr. 2 S. 5 E. 2.1). In persönlicher Hinsicht ist die Zuständigkeit nach Art. 73 BVG dadurch bestimmt, dass das Gesetz den Kreis der möglichen Parteien eines Berufs- vorsorgeprozesses nach Art. 73 BVG auf die Vorsorgeeinrichtungen, die Arbeitgeber und die Anspruchsberechtigten beschränkt. Was insbesondere den Begriff der Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 73 Abs. 1 BVG
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2024, BV/24/132, Seite 5 betrifft, weicht dieser nicht von der Umschreibung in Art. 48 BVG ab. Ge- meint sind die registrierten Vorsorgeeinrichtungen, welche an der Durch- führung der obligatorischen Versicherung teilnehmen (Art. 48 Abs. 1 BVG) und die Möglichkeit haben, die Vorsorge über die gesetzlichen Mindestleis- tungen hinaus zu erweitern (sog. umhüllende Vorsorgeeinrichtungen; Art. 49 Abs. 2 BVG) sowie die nichtregistrierten Personalfürsorgestiftungen im Sinne von Art. 89a Abs. 6 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210), welche im Bereich der beruflichen Vorsorge tätig sind (BGE 141 V 170 E. 3 S. 173, 130 V 111 E. 3.1.2 S. 113). 1.1.2 1.1.2.1 Bei der Klägerin handelt es sich um eine nicht registrierte (vgl. Art. 48 BVG; Klage S. 4 Rz. 4), ausschliesslich in der freiwilligen berufli- chen Vorsorge tätige Personalfürsorgestiftung im Sinne von Art. 89a ZGB (Entscheid des BGer vom 17. Oktober 2016, 9C_392/2016, E. 3.1), womit die Zuständigkeit nach Art. 73 BVG in persönlicher Hinsicht gegeben ist (vgl. E. 1.1.1 vorne; Entscheid des BGer vom 7. Mai 2008, 9C_211/2008, E. 3.2 f.). 1.1.2.2 In sachlicher Hinsicht beantragt die Klägerin die Bezahlung einer Konventionalstrafe sowie von Verfahrenskosten durch die Beklagte (Klage S. 2 Rechtsbegehren Ziffer 1) sowie in der betreffenden Betreibung die Beseitigung des Rechtsvorschlages und die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung (Klage S. 2 Rechtsbegehren Ziffer 2). Wie in E. 1.1.1 hiervor dargelegt, betreffen Streitigkeiten zwischen Vorsor- geeinrichtung und Arbeitgeber im Sinne von Art. 73 BVG sämtliche gegen- seitigen Rechte und Pflichten, welche für die Durchführung der beruflichen Vorsorge direkt ausschlaggebend sind. Dazu gehören namentlich die Bei- tragsverpflichtungen des Arbeitgebers zugunsten der Vorsorgeeinrichtung, aber etwa auch die Modalitäten der Versicherungsdurchführung (vgl. MEYER/UTTINGER, a.a.O., Art. 73 BVG N. 52 f.). Ebenso beschlägt die sach- liche Zuständigkeit nach Art. 73 BVG Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Vorsorgeeinrichtungen aus Anschlussverträgen, wenn es sich um eine Streitigkeit handelt, die Regelungsgegenstand des Anschlussvertrages
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2024, BV/24/132, Seite 6 bildet (ISABELLE VETTER-SCHREIBER, Kommentar zum BVG und FZG,
4. Aufl. 2021, Art. 73 BVG N. 6). Vorliegend stützt die Klägerin Ziffer 1 ihrer klageweisen Rechtsbegehren namentlich auf Art. 25 AVE GAV FAR, wonach der Stiftungsrat Vertrags- verletzungen, die u.a. darin bestehen, dass keine oder ungenügende Bei- träge abgerechnet wurden, mit einer Konventionalstrafe ahnden und Fehlbaren die Kontroll- und Verfahrenskosten überbinden kann (act. I 3; vgl. E. 2.5.2 hiernach). Diese Bestimmungen dienen dem Vollzug der vor- sorgerechtlichen Beitragspflichten und weisen mit denselben somit einen engen Sachbezug auf, womit die Streitigkeit ihre rechtliche Grundlage in der beruflichen Vorsorge hat. Anders gewendet liegt keine Streitigkeit aus einem vorsorgefremden Rechtsgeschäft vor. Ferner entfaltet die (hier ge- gebene; vgl. E. 3.1 hiernach) Unterstellung unter den Geltungsbereich des GAV FAR die Rechtswirkungen eines Anschlussvertrages mit der Stiftung FAR (Art. 3 Abs. 3 Reglement FAR [act. I 2]) und beschlägt die Streitigkeit
– wie eben gezeigt – den Regelungsgegenstand der AVE GAV FAR, womit auch vor diesem Hintergrund der sachliche Geltungsbereich des Art. 73 BVG berührt respektive die Streitigkeit sachlich unter Art. 73 BVG zu sub- sumieren ist (vgl. BVR 2022 S. 533). Schliesslich ist das angerufene Gericht auch für die Beurteilung des von der Klägerin gestellten Rechtsöffnungsbegehrens zuständig, weil auf dem ordentlichen Prozessweg zusätzlich auch die Beseitigung des Rechtsvor- schlages verlangt werden kann (Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). 1.1.3 Damit ist das angerufene Gericht zur Beurteilung der mit Klage vom 8. Februar 2023 (richtig: 2024) geltend gemachten berufsvorsorge- rechtlichen Ansprüche als einzige kantonale Instanz sachlich, funktionell und örtlich zuständig (Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Ju- ni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1]). Auf die Klage vom 8. Februar 2023 (richtig:
2024) ist demnach einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2024, BV/24/132, Seite 7 1.2 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage und allenfalls, soweit zulässig, der Widerklage. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Gericht in Durch- brechung der Dispositionsmaxime nicht an die Begehren der Parteien ge- bunden (BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26; vgl. Art. 92 Abs. 3 VRPG). Streitig und zu prüfen sind die von der Klägerin geltend gemachte Konven- tionalstrafe von Fr. 3'000.-- sowie die Verfahrenskosten von Fr. 500.--, und ob die Voraussetzungen für die Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Seeland, Dienststelle Biel, im er- wähnten Umfang gegeben sind. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. E. 1.2 hiervor), weshalb die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 2. 2.1 Die Beklagte ist nicht Mitglied des SBV (Klage S. 7 Rz. 15), so dass sich die Geltung des GAV FAR einzig aus der AVE GAV FAR respek- tive der daraus resultierenden rechtlichen Ausdehnung des Geltungsbe- reichs des GAV FAR auf daran nicht beteiligte Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben kann (vgl. Entscheid des BGer vom 9. Dezember 2011, 9C_378/2011, 9C_389/2011, E. 5.2). 2.2 Die von der Klägerin geltend gemachten Positionen (Konventio- nalstrafe und Verfahrenskosten) betreffen das Beitragsjahr 2022 (Klage, S. 5 Rz. 9; act. I 8). In zeitlicher Hinsicht massgebend sind damit die im Jahr 2022 in Kraft gestandenen Bestimmungen der AVE GAV FAR (vgl. BGE 141 V 657 E. 3.5.1 S. 661). 2.3 Die AVE GAV FAR gilt – unter Vorbehalt des hier nicht interessie- renden Art. 2 Abs. 2 (BBl 2015 8307) – für die ganze Schweiz (Art. 2 Abs. 1 AVE GAV FAR [act. I 3]). In sachlicher Hinsicht finden die nach Art. 2 Abs. 4 lit. a AVE GAV FAR (BBl 2015 8307) für die Arbeitgeber (Betriebe,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2024, BV/24/132, Seite 8 Betriebsteile und selbständige Akkordanten) für allgemeinverbindlich erklär- ten Bestimmungen des GAV FAR u.a. auf den Bereich des Hoch-, Tief-, Untertag- und Strassenbau (einschliesslich Belagseinbau) Anwendung. Schliesslich gelten gemäss Art. 2 Abs. 5 AVE GAV FAR (BBl 2015 8307) die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen in persönlicher Hinsicht für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (unabhängig ihrer Entlöh- nungsart), die in den Betrieben nach Abs. 4 tätig sind, insbesondere für die in lit. a-g aufgeführten Tätigkeiten. Ausgenommen ist u.a. das (näher um- schriebene) leitende Personal, das technische und kaufmännische Perso- nal sowie das Kantinen- und Reinigungspersonal eines unterstellten Betriebes. 2.4 Die Mittel zur Finanzierung des flexiblen Altersrücktritts werden grundsätzlich durch Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer, durch Zuwendungen Dritter sowie durch Erträgnisse des Stiftungsvermögens geäufnet (Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 AVE GAV FAR). Der Arbeitgeber schul- det der Stiftung FAR die gesamten Beiträge der Arbeitgeber und Arbeit- nehmer (Art. 9 Abs. 1 AVE GAV FAR). Der Arbeitgeber hat vierteljährlich Akontozahlungen abzuliefern, fällig 30 Tage nach der Rechnungsstellung, spätestens jedoch per Quartalsende (Art. 9 Abs. 2 AVE GAV FAR). Diese allgemeinverbindlich erklärte Pflicht des Arbeitgebers zur Entrichtung von Vorsorgebeiträgen an die Stiftung FAR beruht auf genügenden gesetzli- chen Grundlagen (BGE 138 V 32 E. 3.6 S. 39). 2.5 2.5.1 Der Arbeitgeber ist aufgrund des allgemeinverbindlichen Vertrags mit Gesetzescharakter insbesondere zur Anmeldung und Bezahlung von Beiträgen an die Stiftung FAR verpflichtet (vgl. E. 2.4 vorne). Laut den all- gemeinverbindlich erklärten Bestimmungen von Art. 23 Abs. 1-3 GAV FAR obliegt der Stiftung FAR der Vollzug des GAV FAR, weshalb sie insbeson- dere berechtigt ist, die notwendigen Kontrollen gegenüber den Vertragsun- terworfenen durchzuführen oder durchführen zu lassen. In diesem Sinn trifft die Stiftung FAR eine "Abklärungspflicht" und die betroffenen Arbeitgeber eine "Mitwirkungspflicht" (Entscheid des BGer vom 17. Oktober 2016, 9C_392/2016, E. 4.4.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2024, BV/24/132, Seite 9 2.5.2 Art. 25 AVE GAV FAR, welcher seit der mit BRB vom 5. Juni 2003 (BBl 2003 4039 [act. I 3]) erfolgten Allgemeinverbindlicherklärung keine Änderungen erfahren hat, regelt die Sanktionen bei Vertragsverletzung. Nach dessen Abs. 1 können Verletzungen von Pflichten aus diesem Ver- trag durch den Stiftungsrat mit Konventionalstrafen von bis zu Fr. 50’000.-- geahndet werden. Abs. 2 bleibt vorbehalten. Fehlbaren können auch die Kontroll- und Verfahrenskosten überbunden werden. Gemäss Abs. 2 kön- nen Vertragsverletzungen, die darin bestehen, dass keine oder ungenü- gende Beiträge abgerechnet wurden, mit einer Konventionalstrafe bis zur doppelten Höhe der fehlenden Beiträge geahndet werden. Gemeint sind die Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer an die Stiftung FAR (vgl. dazu STEFAN KELLER, Der flexible Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe, Diss. 2008, S. 694). Laut Art. 25 Abs. 3 AVE GAV FAR richtet sich die Höhe der Konventionalstrafe im Einzelfall nach der Schwere des Verschuldens und der Grösse des Betriebes sowie allfällig früher ausgesprochener Sanktio- nen. Die Bezahlung der Konventionalstrafe entbindet in keinem Fall von der Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen (Abs. 4). Die Konventionalstra- fen sowie die Kontroll- und Verfahrenskosten fallen der Stiftung FAR zu (Abs. 5). 2.6 Im Berufsvorsorgeprozess ist der Sachverhalt im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen festzustellen (Art. 73 Abs. 2 BVG); die materielle Beweislast beinhaltet daher keine Beweisführungslast (Entscheid des BGer vom 3. April 2014, 9C_915/2013, E. 2). Der Untersuchungsgrundsatz wird aber durch die Mitwirkungspflichten der Parteien beschränkt. Dazu gehört vor allem die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97). Dabei beeinflusst der Grad der Substanziierung einer Behauptung den erforderlichen Grad an Substanziierung einer Bestreitung (Entscheid des BGer vom 4. September 2017, 9C_48/2017, E. 2.2.2). Die Bestreitungslast darf indes nicht zu einer Umkehr der Behauptungs- und Beweislast führen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2024, BV/24/132, Seite 10 3. 3.1 Die Klägerin unterstellte die Beklagte mit Entscheid der Geschäftsstelle Stiftung FAR vom 21. September 2021 (act. I 6) den Bestimmungen des GAV FAR. Dieser Entscheid blieb nach den Akten sowie der unbestritten gebliebenen Darstellung der Klägerin in der Klage (vgl. S. 6 Rz. 11) in der Folge unwidersprochen. Die Klägerin fällte den Entscheid basierend auf dem Handelsregisterauszug, nachdem die Beklagte keine Selbstdeklarationsformulare eingereicht hatte, sowie gestützt auf Zusatzinformationen des Unternehmens, wonach Eisenlegerarbeiten ausgeübt würden (act. I 6). Indem die Beklagte sich auch im vorliegenden Klageverfahren zur Unterstellung unter den GAV FAR trotz Mitwirkungspflicht (vgl. E. 2.6 vorne) nicht äusserte und damit die Unterstellung nicht beanstandet, besteht mit Blick auf die im Handelsregister erfolgte Zweckumschreibung (so u.a. die Ausführung von allgemeinen Bauarbeiten, Hoch-, Tief- und Strassenbau, Rohr- und Werkleitungsbau sowie Montage- und Demontagearbeiten sowie das Erbringen aller damit zusammenhän- genden Dienstleistungen im weitesten Sinn [act. I 5]) sowie die gemäss Zusatzinformation des Unternehmens ausgeübten Eisenlegerarbeiten (act. I 6), was zwanglos unter Art. 2 Abs. 4 lit. a AVE GAV FAR subsumiert werden kann (vgl. E. 2.3 vorne), kein Anlass für Weiterungen. Damit anerkannte bzw. anerkennt die in … (Kanton Bern) domizilierte Beklagte, dass sie sowohl unter den räumlichen als auch unter den betrieblichen (vgl. E. 2.3 vorne) Anwendungsbereich des GAV FAR und dessen Allgemeinverbindlichkeit fällt. 3.2 Mit der Unterstellung unter den GAV FAR ist die Beklagte im Hinblick auf die Finanzierung des flexiblen Altersrücktritts FAR- beitragspflichtig, wobei sie die gesamten Beiträge der Arbeitnehmer und - geber schuldet (vgl. E. 2.4 vorne). Weil sich die zu entrichtenden Beiträge in generell-abstrakter Weise (BGE 138 V 32 E. 3.5.2 S. 38) nach einem bestimmten Prozentsatz des massgeblichen (AHV-pflichtigen) (Jahres-)Lohnes bestimmen (vgl. Art. 8 AVE GAV FAR sowie Art. 9 Abs. 2 Satz 1 Reglement FAR) und eine Ermessenseinschätzung (vgl. Art. 9 Abs. 2 Satz 3 Reglement FAR) zufolge Fehlens jeglicher Angaben zum Betrieb
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2024, BV/24/132, Seite 11 nicht zuverlässig möglich war, war die Klägerin verpflichtet, die Lohnsummen betreffend das Jahr 2022 zu erheben; gleichzeitig war die Beklagte im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht grundsätzlich gehalten, die Lohnsummen gegenüber der Klägerin zu deklarieren (vgl. E. 2.5.1 vorne und Art. 6 Abs. 2 Reglement FAR), zumal sie die Unterstellung unter den GAV FAR zu keinem Zeitpunkt bestritt. Dabei legte die Klägerin gemäss unbestritten gebliebener Darstellung in der Klage dar, dass sie die Beklagte mehrfach aufgefordert und gemahnt hat, namentlich die betreffenden Lohnsummenmeldungen einzureichen, welchen Aufforderungen die Beklagte in der Folge ohne Grundangabe bzw. ohne sich zu vernehmen nicht nachkam. 3.3 Die Beklagte hat sich im vorliegenden Verfahren zur Sachverhaltsdarstellung der Klägerin nicht vernehmen lassen und diese folglich auch nicht bestritten. Die gehörig substanziierten Ausführungen der Klägerin (vgl. E. 2.6 vorne) sind folglich unwidersprochen geblieben und damit für das angerufene Gericht grundsätzlich massgebend, zumal die Akten keinerlei Hinweise dafür enthalten, dass die klägerischen Ausführungen unzutreffend sein könnten. Folglich steht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) fest, dass die Beklagte die notwendigen Lohnangaben respektive Lohnsummenmeldungen (vgl. E. 3.2 hiervor) nicht gemacht hat. Ebenso wenig bestreitet die Beklagte die klageweise Darstellung, wonach keine FAR-Beiträge abgerechnet worden seien (Klage S. 5 Rz. 9). Demzufolge war die Klägerin gestützt auf Art. 25 Abs. 1 f. AVE GAV FAR grundsätzlich berechtigt, die mit der nicht erfolgten Beitragsmeldung und -abrechnung begangene Vertragsverletzung mittels einer Konventionalstrafe zu ahnden und der Beklagten zudem die Verfahrenskosten zu überbinden (vgl. E. 2.5.2 vorne). 3.4 Die Bestimmung des Sanktionsmasses nach Art. 25 Abs. 1 f. AVE GAV FAR ist in Zusammenhang mit Abs. 3 zu lesen, wonach sich die Höhe der Konventionalstrafe im Einzelfall nach der Schwere des Verschuldens und der Grösse des Betriebes sowie allfällig früher ausgesprochener Sank- tionen richtet (vgl. E. 2.5.2 vorne).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2024, BV/24/132, Seite 12 3.4.1 In grundsätzlicher Hinsicht ist die Beklagte darauf hinzuweisen, dass die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV eine normative Regelung mit Rechtsetzungscharakter darstellt (Art. 4 des Bundesgesetzes vom
28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen [AVEG]; SR 221.215.311), welche im Bundesblatt publiziert (Art. 14 Abs. 1 AVEG) und demzufolge als bekannt vorausgesetzt wird (vgl. Entscheide des BGer vom 21. November 2011, 9C_783/2011, E. 2.2 und vom 26. Januar 2012, 9C_347/2011, E. 4.1). Zudem hatte die Beklagte seit dem Entscheid vom 21. September 2021 (act. I 6) von der Unterstellung unter den GAV FAR Kenntnis respektive sie bestritt diese zu keinem Zeitpunkt, womit die Beklagte auch um die Verpflichtung zur Beitragsentrichtung mit einhergehender Lohnsummenmeldung wissen musste bzw. bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte wissen müssen. Indem sich die Beklagte nicht bei der Klägerin gemeldet hat, ist folglich von einer grobfahrlässigen Verletzung der sich unmittelbar aus einem allgemeinverbindlichen Vertrag mit Gesetzescharakter ergebenden Verpflichtung zur Anmeldung und Bezahlung von Beiträgen an die Stiftung FAR auszugehen (vgl. BGE 138 V 32 E. 4.1 S. 39). 3.4.2 Für die Festlegung der Höhe der Sanktion hat die Klägerin auf eine interne, ab 1. April 2022 geltende und damit im Lichte der bis 31. Januar 2023 zu meldenden Lohnbescheinigungen (Art. 6 Abs. 2 Reglement FAR [act. I 2]) auch vorliegend grundsätzlich zu berücksichtigende Sanktionsrichtlinie (act. I 10) abgestellt. Nach deren Ziffer 3.3.2 wird eine Konventionalstrafe von Fr. 3'000.-- ausgesprochen, wenn gemäss Ziffer 3.3.1 der Arbeitgeber u.a. die definitive Lohnsumme (für das vergangene Jahr zur Erstellung der Schlussrechnung) auf die vorgegebene Art und Weise nicht innert der angesetzten Frist meldet. Wie in E. 3.3 und E. 3.4.1 vorne dargelegt, ist die Beklagte ihrer vertragli- chen Pflicht zur Einreichung der Lohnsummenmeldungen nicht (innert Frist) nachgekommen, weshalb die Klägerin mangels Bestreitung der GAV FAR- Unterstellung durch die Beklagte berechtigt war, diese zu mahnen und schliesslich mittels Konventionalstrafe von Fr. 3'000.-- zu sanktionieren. Das Sanktionsmass korreliert denn auch mit Art. 25 Abs. 1 f. AVE GAV FAR und dem darin vorgesehenen Sanktionsrahmen, zumal der Klägerin
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2024, BV/24/132, Seite 13 die Höhe der fehlenden Beiträge (vgl. Abs. 2) aufgrund der fehlenden Mitwirkung durch die Beklagte nicht bekannt war. Die Auferlegung einer Konventionalstrafe in der Höhe von Fr. 3'000.-- ist damit auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Ebenso wenig ist die Auferlegung von Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.-- mit Blick auf Ziff. 6 der Sanktionsrichtlinie zu beanstanden, laut welcher die Stiftung FAR für jede ausgesprochene Sanktion Verfahrenskosten für eigene Aufwände in der Höhe von Fr. 500.-- erhebt (act. I 10). Art. 25 Abs. 1 AVE GAV FAR sieht die Möglichkeit vor, "Fehlbaren" auch die Verfahrenskosten zu überbinden. Auch hier muss die Regel gelten, dass der Verursacher unnötiger Kosten diese auch zu tragen hat (vgl. KELLER, a.a.O., S. 694). Namentlich kann nicht gesagt werden, dass die Erhebung von Verfahrenskosten von Fr. 500.-- als unverhältnismässig zu taxieren wäre. 3.5 Nach dem Dargelegten ist die Klage gutzuheissen und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin eine Konventionalstrafe von Fr. 3‘000.-- zuzüglich Verfahrenskosten von Fr. 500.-- zu bezahlen. Dass die Konventionalstrafe samt Verfahrenskosten beglichen worden wäre, ist weder den Akten zu entnehmen noch wird solches von der Beklagten geltend gemacht. Der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes See- land, Dienststelle Biel, erhobene Rechtsvorschlag ist daher vollumfänglich aufzuheben und der Klägerin im Umfang von Fr. 3'500.-- die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 4. 4.1 4.1.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG soll das Verfahren vor dem kantona- len Gericht in der Regel kostenlos sein. Allerdings gilt auch ohne ausdrück- liche gesetzliche Grundlage als allgemeiner Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts, dass diese Kostenfreiheit im Falle mut- williger oder leichtsinniger Prozessführung eingeschränkt werden kann. Im Zusammenhang mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vor- sorge ist aufgrund der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurtei- lung der Mutwilligkeit nicht nur auf das Verhalten der zahlungspflichtigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2024, BV/24/132, Seite 14 Person im gerichtlichen Verfahren abzustellen, sondern es ist auch ihr Ver- halten im vorprozessualen Stadium mit zu berücksichtigen (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287 und E. 4b S. 289). Wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt, die- se – bei materiell offensichtlich unbegründetem Standpunkt – mittels Rechtsvorschlag zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, in eben diesem selber veranlassten Prozess nichts von sich hören lässt und somit nicht das Geringste zur Klärung des Sachverhalts beiträgt, handelt mutwillig. Eine solche Prozessverursachung verbunden mit der durch Untätigkeit gepräg- ten Haltung im Gerichtsverfahren, welche insgesamt auf eine Verzöge- rungstaktik des Zahlungspflichtigen hinausläuft, darf – ohne dass darin eine Bundesrechtswidrigkeit zu erblicken wäre – durch Auferlegung von Ge- richtskosten sanktioniert werden (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). 4.1.2 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Klägerin das Gericht nur deshalb anrufen musste, weil es die Beklagte unterlassen hat, die Lohn- summenmeldung für das Jahr 2022 einzureichen, die daraufhin gefällte Konventionalstrafe zuzüglich Verfahrenskosten nicht bezahlt und gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl ohne Grundangabe Rechtsvorschlag erhoben hat. Dieses Recht steht der Beklagten zwar von Gesetzes wegen zu, so dass ihr nicht allein dessen Ausübung vorgeworfen werden kann. Demgegenüber hat ihr aber zum Nachteil zu gereichen, dass sie gegenü- ber der Klägerin weder vor der Klageeinreichung noch im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren irgendwelche Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit der Forderung erhoben hat. In ständiger Praxis wertet das Gericht ein solches Verhalten als krasse und mutwillige Verletzung der Mitwirkungspflichten, die sich durch keinerlei schützenswerte Interessen rechtfertigen lässt und nicht mehr unter die Garantie des kostenfreien Ver- fahrens fällt (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 1992, BV 34333, und vom 15. Februar 2001, BV 58564; vgl. auch BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Der Beklagten ist somit mutwilliges Prozessieren vor- zuwerfen, womit ihr Verfahrenskosten, festgesetzt auf Fr. 500.--, aufzuerle- gen sind.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. April 2024, BV/24/132, Seite 15 4.2 Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Das Eidgenössische Versiche- rungsgericht (EVG, heute BGer) hat festgestellt, dass der Grundsatz, wo- nach obsiegende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge gilt (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Im kantonalen Verfahren obsiegende Sozialversicherer, die anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten sind, haben jedoch Anspruch auf Parteientschädigung, wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist. Fehlt eine solche Vertretung, müssen zusätzlich zu Mutwilligkeit oder Leichtsinn die Voraussetzungen für die Parteientschädigungsberechtigung einer unvertretenen Partei erfüllt sein (BGE 128 V 323). Da die Klägerin keinen aussenstehenden Anwalt mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hat und auch nicht von einem aufwändigen Verfahren gesprochen werden kann, ist der Anspruch auf eine Parteientschädigung zu verneinen. Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin eine Konventionalstrafe von Fr. 3'000.-- zuzüglich Verfahrenskosten von Fr. 500.-- zu bezahlen. 2. Der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Seeland, Dienststel- le Biel, erhobene Rechtsvorschlag wird aufgehoben und der Klägerin im Umfang von Fr. 3’500.-- die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beklagten zur Bezah- lung auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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5. Zu eröffnen (R):
- Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR)
- B.________ GmbH
- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:
- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.