Klage vom 30. Dezember 2023
Sachverhalt
A. Die 1966 geborene A.________ (nachfolgend Klägerin) ist seit März 2018 für C.________ (nachfolgend Beklagter) als …/… tätig (Akten der Klägerin [act. I] 2 - 7). Bis Ende 2022 erhielt die Klägerin für jeden Einsatz einen separaten Auftrag, wobei sie pro … bezahlt wurde (act. I 2). Ende Monat erfolgte jeweils eine Gehaltsabrechnung, wobei die Arbeitnehmerbeiträge für AHV, IV, EO und Arbeitslosenversicherung von den Entschädigungen an die Klägerin abgezogen wurden (act. I 4). Zudem wurden ihr nach der Pensionierung ihres Ehemannes ab Juni 2021 Ausbildungszulagen für ih- ren Sohn gewährt (siehe die Gehaltsabrechnungen ab Juni 2021 in act. I 4). Auch erhielt sie seit 2018 für jedes Jahr einen Lohnausweis (act. I 3). Im Oktober 2021 (act. I 5) erkundigte sich die Klägerin beim Beklagten, wie sie bezüglich obligatorischer Versicherung nach dem Bundesgesetz vom
25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver- sorge (BVG; SR 831.40) vorgehen müsse, denn seit 2019 übersteige ihr Jahresgehalt die Eintrittsschwelle gemäss BVG. Am 21. Dezember 2021 antwortete der Beklagte, dass sie als … in einem direkten Auftragsverhält- nis stehe. Für jedes … werde ein individueller rechtsgültiger Vertrag er- stellt. Das bedeute, dass sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübe und keine Anstellung bei ihm habe. Diese berufliche Unabhängigkeit zeige sich auch in der Höhe des Honorars, welche das Unternehmerrisiko und die finanzielle Freiheit wiedergebe. Eine Versicherung über ihn für die be- rufliche Vorsorge (2. Säule) sei nicht möglich (act. I 5). Seit 1. Januar 2023 ist die Klägerin neu mittels … Arbeitsvertrag (act. I 6) beim Beklagten angestellt, wobei der Vertrag befristet auf ein Kalenderjahr abgeschlossen und in der Folge wiederum befristet auf ein Kalenderjahr ohne Unterbruch erneuert wurde (act. I 7). Mindestens seit diesem Zeit- punkt (1. Januar 2023) ist die Klägerin aufgrund ihrer Tätigkeit für den Be- klagten als …/… unstrittig bei der D.________ (Beigeladene) berufsvorsor- geversichert.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2024, BV/24/13, Seite 3 Mit E-Mail vom 20. Februar 2023 (act. I 9 S. 5) wandte sich die Klägerin in Bezug auf ihre Tätigkeit für den Beklagten in den Jahren 2019 bis 2022 an die D.________. Diese nahm Rücksprache mit dem … des Beklagten, wel- ches mitteilte, ihm sei mit dem Eintrittsdokument vom 2. Mai 2018 von der … gemeldet worden, dass es eine Anstellung auf Entschädigungsbasis sei und keine Pensionskassenpflicht bestehe. Die Klägerin habe keinen Ar- beitsvertrag gehabt, sondern habe für jeden Einsatz einen Auftrag erhalten. Aus diesem Grund sei sie bis 31. Dezember 2022 nicht pensionskassen- pflichtig gewesen (vgl. act. I 9 S. 2 und 4). Mit Schreiben vom 3. April 2022 (recte: 2023; act. I 10) wandte sich Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag der Klägerin an das … des Beklagten. Es sei nicht korrekt, dass beim Vertragsverhältnis seiner Mandantin mit dem Beklagten bis Ende 2022 eine selbstständige Erwerbs- tätigkeit vorgelegen habe. Sozialversicherungsrechtlich sei die Erwerbs- tätigkeit (wie AHV-rechtlich geschehen) jedenfalls als unselbstständig ein- zustufen. Seit 2019 übersteige das Jahreseinkommen seiner Mandantin beim Beklagten die Eintrittsschwelle ins BVG-Obligatorium. Er ersuche daher darum, seine Mandantin rückwirkend per 1. Januar 2019 bei der D.________ anzumelden und dieser die dafür nötigen Angaben zu ma- chen. Hierauf führte das … des Beklagten mit Antwortschreiben vom 6. Juli 2023 (act. I 11) aus, bis zum 31. Dezember 2022 seien … und … mittels einzel- ner Aufträge zur … an externe – unabhängige – … und … vergeben wor- den. Diesen externen … und … sei es jederzeit freigestanden, einen Auf- trag anzunehmen oder abzulehnen. Es habe auch kein Anspruch auf die Zuteilung von Aufträgen bestanden. Bei Auftragsannahme hätten die exter- nen … und … an den vereinbarten Sitzungsterminen teilnehmen und Vor- gaben in Bezug auf die korrekte … und … einhalten müssen. Solche In- struktionen des Auftraggebers seien jedoch in einem Auftragsverhältnis üblich. Es seien keine Vorgaben bezüglich Einteilung der Arbeitszeit oder Arbeitsort gemacht worden. Das Kriterium der Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers (Subordination) sei nicht erfüllt. In Bezug auf das Ar- beitsmaterial sei festzuhalten, dass dieses erst seit dem 1. Januar 2021 vom C.________ zur Verfügung gestellt werde. Damals sei (in erster Linie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2024, BV/24/13, Seite 4 aus sicherheitstechnischen Gründen) entschieden worden, dass auch die externen … und … die IT-Infrastruktur der … verwenden sollen. Was schliesslich den Einwand anbelange, der C.________ qualifiziere die Er- werbstätigkeit seiner Mandantin sozialversicherungsrechtlich selber als unselbstständigerwerbend, da ihr AHV- und ALV-Beiträge abgezogen wor- den seien, sei festzuhalten, dass der privatrechtliche und der sozialversi- cherungsrechtliche Arbeitnehmerbegriff auseinanderklaffen könnten. Die getätigten Sozialversicherungsabzüge hätten demnach keinen Einfluss auf die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses. Mit dem Honorar seien sämt- liche Leistungen, Spesen sowie Infrastruktur abgegolten worden. Dem Er- suchen um eine rückwirkende Versicherung bei der D.________ per 1. Ja- nuar 2019 könne nach dem Dargelegten nicht entsprochen werden. Mit Schreiben vom 24. August 2023 (act. I 12) reklamierte Rechtsanwalt B.________ gegenüber dem … des Beklagten, im Schreiben vom 6. Juli 2023 werde in keiner Weise auf das Argument eingegangen, dass bei der Unterstellung unter das BVG nicht auf eine arbeitsrechtliche, sondern auf eine sozialversicherungsrechtliche Betrachtungsweise abgestellt werde, die sich ausschliesslich an der AHV-rechtlichen Qualifikation orientiere. Die Erwerbstätigkeit seiner Mandantin sei offensichtlich sozialversicherungs- rechtlich und insbesondere AHV-rechtlich als unselbstständigerwerbend qualifiziert worden. Er ersuche daher nochmals, seine Mandantin rückwir- kend per 1. Januar 2019 bei der D.________ anzumelden und dieser die nötigen Angaben zu machen. Hierauf führt das … des Beklagten mit Schreiben vom 9. November 2023 (act. I 13) aus, das Bundesgericht habe in seiner Rechtsprechung ver- schiedentlich festgehalten, dass für die Frage der Arbeitnehmereigenschaft nach BVG die AHV-rechtlichen Kriterien massgebend seien, ohne dass aber das AHV-Beitragsstatut formell verbindlich wäre. Nach der Rechtspre- chung sei somit grundsätzlich davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer- begriff in der obligatorischen beruflichen Vorsorge im Sinne der AHV- Gesetzgebung zu verstehen sei, dass Ausnahmen in Einzelfällen aber nicht ausgeschlossen seien. Die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person sei jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfal- les zu beurteilen. Vorliegend sei auch in sozialversicherungsrechtlicher
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2024, BV/24/13, Seite 5 Hinsicht zu berücksichtigen, dass kein Unterordnungsverhältnis in persönli- cher, organisatorischer und zeitlicher Hinsicht und keine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation bestanden habe. Bedeutende Merkmale sprächen für eine selbstständige Erwerbstätigkeit. Selbst wenn in sozial- versicherungsrechtlicher Hinsicht von einer unselbstständigen Erwerbs- tätigkeit ausgegangen würde, sei nicht automatisch auch von der Eigen- schaft als "Arbeitnehmerin" in der beruflichen Vorsorge auszugehen. Wie bereits dargelegt, seien mit dem Honorar sämtliche Leistungen, Spesen sowie Infrastruktur abgegolten worden. Das Honorar sei im Vergleich zum Gehalt bei einer Anstellung sehr viel höher angesetzt. Dies spreche eben- falls klar für eine auftragsrechtliche Stellung. Man könne dem Ersuchen, seine Mandantin rückwirkend per 1. Januar 2019 bei der D.________ an- zumelden, daher nicht entsprechen. B. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2023 erfolgte die vorliegend zu beurteilen- de Klage ans Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit dem Rechtsbegeh- ren, der Beklagte sei zu verpflichten, die Klägerin rückwirkend per 1. Janu- ar 2019 bei der zuständigen Pensionskasse (D.________) anzumelden und die ausstehenden Pensionskassenbeiträge nachzuzahlen, sowie mit dem Verfahrensantrag, die D.________ sei dem Verfahren beizuladen – unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Januar 2024 wurde die D.________ zum Klageverfahren beigeladen. Mit Klageantwort vom 21. März 2024 schloss der Beklagte auf Abweisung der Klage. Die Beigeladene liess sich nicht vernehmen. Am 28. Juni 2024 nahm die Klägerin, weiterhin vertreten durch Rechtsan- walt B.________, hierzu unter Einreichung weiterer Beilagen (act. I 21 - 23) Stellung und ersuchte erneut um Gutheissung der Klage.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2024, BV/24/13, Seite 6 Je ein Doppel dieser Stellungnahme samt Beilagen gingen in der Folge an den Beklagten und die Beigeladene.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungs- rechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktio- nell zuständig zur Beurteilung des mit Klage vom 30. Dezember 2023 ge- genüber C.________ geltend gemachten Anspruchs auf Nachzahlung von Beiträgen in die berufliche Vorsorge aufgrund der Tätigkeit der Klägerin für den Beklagten in den Jahren 2019 bis 2022 (Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BVG i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Die örtliche Zuständigkeit ist ebenfalls gegeben (Art. 73 Abs. 3 BVG). Da auch die übrigen Prozess- voraussetzungen (Form der Klage, Partei- und Prozessfähigkeit sowie gehörige Bevollmächtigung [act. I 1]) erfüllt sind, ist auf die Klage einzutre- ten.
E. 1.2 Streitig und zu prüfen ist, ob die Klägerin in Bezug auf ihre Tätig- keit für den Beklagten in der Zeit von 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2022 dem BVG-Obligatorium unterstand oder nicht, resp. ob der Beklagte in Bezug auf diese Tätigkeit zur Nachzahlung von Pensionskassenbeiträ- gen verpflichtet ist.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 des kantonalen Geset- zes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2024, BV/24/13, Seite 7
E. 2 die Schwiegertöchter oder Schwiegersöhne der Betriebslei- terin oder des Betriebsleiters, die voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden. Gemäss Art. 1j Abs. 2 BVV 2 werden Arbeitnehmer, die nicht oder voraus- sichtlich nicht dauernd in der Schweiz tätig sind und im Ausland genügend versichert sind, von der obligatorischen Versicherung befreit, wenn sie ein entsprechendes Gesuch an die Vorsorgeeinrichtung stellen. Arbeitnehmer mit befristeten Anstellungen oder Einsätzen sind gemäss Art. 1k BVV 2 der obligatorischen Versicherung unterstellt, wenn: a. das Arbeitsverhältnis ohne Unterbruch über die Dauer von drei Mo- naten hinaus verlängert wird: In diesem Fall ist der Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an versichert, in dem die Verlängerung verein- bart wurde; b. mehrere aufeinanderfolgende Anstellungen beim gleichen Arbeitge- ber oder Einsätze für das gleiche verleihende Unternehmen insge- samt länger als drei Monate dauern und kein Unterbruch drei Mona- te übersteigt: In diesem Fall ist der Arbeitnehmer ab Beginn des insgesamt vierten Arbeitsmonats versichert; wird jedoch vor dem ersten Arbeitsantritt vereinbart, dass die Anstellungs- oder Einsatz- dauer insgesamt drei Monate übersteigt, so ist der Arbeitnehmer ab Beginn des Arbeitsverhältnisses versichert.
E. 2.1 Das Gesetz erklärt die Versicherung als obligatorisch für Arbeit- nehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeit- geber einen Jahreslohn von mehr als Fr. 22'050.-- beziehen (vgl. Art. 2 Abs. 1 BVG sowie Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die beruf- liche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1] in der Fassung der Änderung vom 12. Oktober 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023). Die Grenzbeträge betrugen von 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 Fr. 21'330.-- und von 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022 Fr. 21'510.-- (vgl. Art. 5 BVV 2 in der jeweils geltenden Fassung). Ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres unterstehen die ge- nannten Arbeitnehmer der obligatorischen Versicherung für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter (Art. 7 Abs. 1 BVG). Der genannte Lohn entspricht dem massge- benden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10). Der Bundes- rat kann Abweichungen zulassen (Art. 7 Abs. 2 BVG).
E. 2.2 Der Bundesrat regelt die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen. Er be- stimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatori- schen Versicherung unterstellt sind (Art. 2 Abs. 4 BVG). Von dieser Recht- setzungskompetenz hat der Bundesrat, soweit vorliegend von Bedeutung, in Art. 1j und 1k BVV 2 Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 1j Abs. 1 BVV 2 sind folgende Arbeitnehmer der obligatorischen Versicherung nicht unter- stellt: a. Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber gegenüber der AHV nicht bei- tragspflichtig ist; b. Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten; vorbehalten ist Art. 1k; c. Arbeitnehmer, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2024, BV/24/13, Seite 8 d. Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid sind, so- wie Personen, die provisorisch weiterversichert werden nach Artikel 26a BVG; e. die folgenden Familienglieder der Betriebsleiterin oder des Betriebs- leiters, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeiten: 1. die Verwandten der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters in auf- und absteigender Linie sowie ihre Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen oder Partner,
E. 2.3 Für die Frage der Arbeitnehmereigenschaft nach BVG sind die AHV-rechtlichen Kriterien massgebend, ohne dass aber das AHV-Bei- tragsstatut formell verbindlich wäre (BGE 115 Ib 37 E. 4c und 4d S. 42).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2024, BV/24/13, Seite 9 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich u.a. danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbsein- kommen als solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Er- werbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung [AHVV; SR 831.101]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massge- bender Lohn jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbstständi- ger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.
E. 2.4 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf- grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivil- rechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlagge- bend zu sein. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt somit dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer er- werbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsar- ten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche die- ser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 149 V 57 E. 6.2 S. 64).
E. 2.4.1 Eine selbstständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn der Beitragspflichtige durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimm- ter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Ver- kehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird. Charakteristische Merkmale einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investi- tionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäf- tigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass die versicherte Person unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten des Betriebs zu tragen hat, wie namentlich Unkosten, Verluste, In- kasso- und Delkredererisiko. Für die Annahme selbstständiger Erwerbs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2024, BV/24/13, Seite 10 tätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaf- ten in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehre- ren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (BGE 149 V 57 E. 6.4 S. 65; SVR 2009 AHV Nr. 9 S. 34 E. 4.3; AHI 2003 S. 370 E. 3.3). Bei typischen Dienstleistungstätigkeiten, für deren Ausü- bung häufig weder besondere Investitionen zu tätigen noch Angestellten- löhne zu bezahlen sind, tritt das Unternehmerrisiko gegenüber demjenigen der betriebswirtschaftlich-arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit vom Auf- trag- oder Arbeitgeber in den Hintergrund. Daher kommt der Frage, ob eine arbeitsorganisatorische Integration in dessen Betrieb besteht, entscheiden- de Bedeutung zu (BGE 146 V 139 E. 5.1 S. 145 und E. 6.2 S. 147; SVR 2020 AHV Nr. 19 S. 60 E. 2.3).
E. 2.4.2 Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisa- torischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Die Hauptkriterien zur Bestimmung des Abhängigkeitsverhältnisses im Hinblick auf die Arbeitsorganisation und aus betriebswirtschaftlicher Sicht sind das Weisungsrecht des Arbeitgebers, das Unterordnungsver- hältnis des Arbeitnehmers zu diesem und seine Verpflichtung, die ihm an- vertraute Aufgabe persönlich zu erfüllen. Ein weiteres Kriterium bildet die Verpflichtung des Arbeitnehmers, seine Dienste regelmässig für denselben Arbeitgeber zu erbringen. Von unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist etwa auch auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom "Arbeitgeber" abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Er- werbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines be- stimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitser- folg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Da- hinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2024, BV/24/13, Seite 11 beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 149 V 57 E. 6.3 S. 64; SVR 2021 UV Nr. 14 S. 71 E. 3.2).
E. 3.1 Vorliegend ist erstellt, dass die vom Beklagten der Klägerin ausbe- zahlten Entschädigungen für ihre Tätigkeit als …/… ab dem Jahr 2019 die betragliche Eintrittsschwelle gemäss Art. 2 Abs. 1 resp. Art. 7 Abs. 1 BVG überschritten haben. Unbestritten ist ferner, dass kein Tatbestand von Art. 1j oder 1k (e contrario) BVV 2 vorlag, gemäss welchem die Klägerin im vorliegend massgebenden Zeitraum der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt gewesen wäre. Streitig und zu prüfen ist allein, ob der Klägerin in den Jahren 2019 bis 2022 bereits Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 BVG zukam.
E. 3.2 Die Klägerin war bis Ende 2022 unstrittig nicht mittels … Arbeits- vertrag (vgl. …) beim Beklagten angestellt, sondern sie erhielt von diesem für ihre Tätigkeit als …/… für jeden Einsatz einen separaten "Auftrag", wo- bei sie pro … bezahlt wurde (act. I 2). Wie in E. 2.4 hiervor dargelegt, beur- teilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsver- hältnisses, sondern nach den wirtschaftlichen Gegebenheiten. Diesbezüglich hält der Beklagte vorab fest, die Entschädigungsbasis der Klägerin sei massgeblich höher angesetzt gewesen, als das Gehalt der unbefristet angestellten … und … (vgl. Klageantwort S. 1), ohne dies je- doch konkret zu belegen. Von weiteren Abklärungen in dieser Hinsicht kann jedoch abgesehen werden, da selbst wenn dies zutreffen sollte (was bei einem Vergleich der Entschädigungen gemäss den Lohnausweisen für die Jahre 2019 bis 2022 [act. I 3] mit den arbeitsvertraglich vereinbarten Bruttolöhnen für die Jahre 2023 und 2024 [act. I 6 und 7] fraglich er- scheint), sich angesichts der weit überwiegenden Merkmale, die für eine unselbständige Erwerbstätigkeit sprechen, am Beweisergebnis nichts än- dern würde, wie nachfolgend zu zeigen sein wird.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2024, BV/24/13, Seite 12 Die Tatsache, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die Zuteilung von Aufträgen hatte und ihr entsprechend keine Entschädigung in bestimmter Höhe garantiert war, lässt nicht bereits auf eine selbstständige Erwerbs- tätigkeit schliessen. Auch Arbeitnehmer, die sich zu Arbeit auf Abruf ver- pflichtet haben, befinden sich in derselben Situation. Einzig die Tatsache, dass die Klägerin nicht verpflichtet war, Aufträge anzunehmen (vgl. Kla- geantwort S. 3), kann als Indiz für eine selbstständige Erwerbstätigkeit ge- wertet werden, wobei die Klägerin vorliegend – soweit ersichtlich – keine Aufträge abgelehnt hat, die Einsätze teilweise bis zu einem halben Jahr im Voraus vereinbart wurden (vgl. act. I 16) und sie zu diesen Einsätzen dann auch verpflichtet war (vgl. act. I 2). Die tatsächlichen wirtschaftlichen Ge- gebenheiten sprechen klar gegen eine selbstständige und für eine un- selbstständige Erwerbstätigkeit der Klägerin in Bezug auf ihre Tätigkeit als …/… für den Beklagten. Eine selbstständige Erwerbstätigkeit läge im Re- gelfall vor, wenn die Klägerin ihre Tätigkeit als …/… durch Einsatz von Ar- beit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar einem breiten Publikum als kostenpflichtige Dienstleistung angebo- ten hätte. Dies trifft vorliegend unstrittig nicht zu. Die Klägerin war soweit ersichtlich exklusiv für den Beklagten als …/… tätig und hat diese Tätigkeit nie als Dienstleistung in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aus- sen sichtbar einem breiten Publikum angeboten. Charakteristische Merk- male einer selbstständigen Erwerbstätigkeit wie die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten oder die Beschäftigung von eigenem Personal fehlen, wobei diesen Merkmalen an- gesichts der vorliegend zu beurteilenden Tätigkeit auch keine entscheiden- de Bedeutung zukommt (vgl. E. 2.4.1 in fine hiervor). Dass die Klägerin nicht in die Arbeitsorganisation des C.________ einge- bunden war, wie vom Beklagten geltend gemacht (Klageantwort S. 2 un- ten), trifft nicht zu. Die Einsätze der Klägerin wurden teilweise bis zu einem halben Jahr im Voraus vereinbart (vgl. act. I 16). Die Klägerin hatte dabei die Arbeitsleistung persönlich zu erbringen und klare Vorgaben zur Arbeits- ausführung einzuhalten samt Verpflichtung zur Ausführung allfälliger nachträglicher Korrekturen auf Verlangen des Beklagten (act. I 2). Dass sie dabei anders als … und … mit … Arbeitsvertrag keine zusätzlichen Vor- schriften hinsichtlich Arbeitsort, Homeoffice oder bestimmte Arbeitszeiten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2024, BV/24/13, Seite 13 einhalten musste, ändert nichts daran, dass sie in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig war und kein spezifisches Unternehmerrisiko trug. Das wirtschaftliche Risiko der Klägerin erschöpfte sich in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg resp. darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situati- on eingetreten wäre, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitsnehmers der Fall ist (vgl. E. 2.4.2 hiervor). Daran ändert auch nichts, dass die Klägerin bis Ende 2020 die benötigten Materialien und Arbeitsgeräte für die … selbst mitbringen musste (vgl. Klageantwort S. 3 sowie act. I 2). Auch dies lässt nicht den Schluss zu, es habe sich bei der Tätigkeit der Klägerin für den Beklagten in den Jahren 2019 bis 2022 um eine selbstständige Er- werbstätigkeit gehandelt, ist eine solche Vereinbarung doch auch im Rah- men einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit problemlos möglich (vgl. Art. 327 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]). Klar für eine unselbständige Erwerbstätigkeit für den Beklagten im vorlie- gend zu beurteilenden Zeitraum spricht, dass jeweils Ende Monat eine Ge- haltsabrechnung erfolgte, wobei Arbeitnehmerbeiträge für AHV, IV, EO und Arbeitslosenversicherung von den Entschädigungen an die Klägerin abge- zogen wurden, dass die Klägerin über eine Personalnummer beim Beklag- ten verfügte und auf den Abrechnungen als Mitarbeiterin bezeichnet wurde (act. I 4). Auch der Umstand, dass ihr nach der Pensionierung ihres Ehe- mannes ab Juni 2021 Ausbildungszulagen für ihren Sohn gewährt wurden, spricht klar für ihre Arbeitnehmereigenschaft gegenüber dem Beklagten. Gleiches gilt für die jährlichen Lohnausweise (act. I 3). Auch der Umstand, dass "Aufträge" teils erst nach erfolgter Tätigkeit der Klägerin für den Be- klagten erstellt wurden (siehe die … vom 3. und 4. Dezember 2019 mit später datierender "Auftragserteilung" vom 11. Dezember 2019, die … vom
10. März 2020 mit später datierender "Auftragserteilung" vom 11. März 2020, die … vom 9. September 2020 mit später datierender "Auftragsertei- lung" vom 6. Oktober 2020, die … vom 9. Dezember 2021 mit später datie- render "Auftragserteilung" vom 11. Januar 2022 sowie die … vom 10. No- vember 2022 mit später datierender "Auftragserteilung" vom 15. November 2022 [act. I 2]) zeigt die starke arbeitsorganisatorische Integration der Klä- gerin. Diese zeigt sich – zumindest seit 2021 (vgl. Klageantwort S. 3) – auch im direkten Zugang der Klägerin zum …netzwerk mit …-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2024, BV/24/13, Seite 14 Benutzerkonto, …-E-Mail-Adresse und für alle …-Mitarbeitenden freigege- benem persönlichem …-Outlook-Kalender (act. I 14 f.), aber generell auch im Umstand, dass die Klägerin offenbar im Wesentlichen alle Informationen erhielt wie die anderen Mitarbeitenden (vgl. act. I 14 ff.), und dass sie glei- chermassen zur Teilnahme an gemeinsamen Workshops verpflichtet war und für diese Weiterbildungen vom Beklagten entschädigt wurde (vgl. act. I 14 S. 2 und act. I 22). Auch wenn in Übereinstimmung mit dem Beklagten kein einzelnes Merkmal die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit der Klägerin für den Beklagten in den Jahren 2018 bis 2022 ausschliesst, lässt nach dem Dargelegten eine Gesamtbetrachtung der Umstände (angesichts der weit überwiegen- den Merkmale, die für eine unselbständige Erwerbstätigkeit sprechen) kei- nen anderen Schluss zu, als dass der Klägerin bereits seit 2018 dem Be- klagten gegenüber Arbeitnehmereigenschaft zukommt und dass sie damit seit 1. Januar 2019 (mit dem Überschreiten der Eintrittsschwelle) dem BVG-Obligatorium untersteht (vgl. E. 2 hiervor).
E. 4 Zusammenfassend ist die Klage somit gutzuheissen und der Beklagte ist zu verpflichten, die Klägerin rückwirkend per 1. Januar 2019 bei der Beige- ladenen anzumelden und der Beigeladenen auf dem der Klägerin ausge- richteten Lohn Beiträge der beruflichen Vorsorge für die Zeit von 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2022 nachzuzahlen zuzüglich Verzugszins gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugsbestimmungen von Art. 102 ff. OR (SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 5 E. 3b aa; SZS 1990 S. 161 E. 4b). Ein Ar- beitgeber, der seine Pflicht vollumfänglich vernachlässigt resp. keine Mel- dung macht, soll nicht bessergestellt werden als derjenige, der lediglich der Zahlungspflicht nicht fristgerecht nachkommt. Die Sache ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Rechnungs- stellung an die Beigeladene weiterzuleiten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2024, BV/24/13, Seite 15
E. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG kei- ne zu erheben.
E. 5.2 Die anwaltlich vertretene und obsiegende Klägerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VR- PG). Die vom Anwalt der Klägerin geltend gemachten Parteikosten im Um- fang von total Fr. 5'113.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) bei einem Stundenaufwand von 19.5 Stunden sind übersetzt. Im Hinblick auf andere, vergleichbare Verfahren ist ein Honorar von pauschal (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) Fr. 4'000.-- angemessen. Diesen Betrag hat die Beklagte der Klägerin zu ersetzen. Die Beigeladene hat keine Anträge gestellt, weshalb ihr von vornherein kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zukommt (vgl. MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungs- rechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 14 N. 11). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- In Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, die Klägerin rückwirkend per 1. Januar 2019 bei der Beigeladenen anzumelden und der Beigeladenen auf dem der Klägerin ausgerichteten Lohn Beiträge der beruflichen Vorsorge für die Zeit ab 1. Januar 2019 bis 31. Dezem- ber 2022 zuzüglich Verzugszins im Sinne der Erwägungen zu bezah- len. Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Rechnungsstellung an die Beigeladene weitergeleitet.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der Beklagte hat der Klägerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4'000.-- (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2024, BV/24/13, Seite 16
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Klägerin - C.________ - D.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 24 13 BV FRC/PES/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 9. Oktober 2024 Verwaltungsrichterin Frey, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Klägerin gegen C.________ Beklagter D.________ Beigeladene betreffend Klage vom 30. Dezember 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2024, BV/24/13, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1966 geborene A.________ (nachfolgend Klägerin) ist seit März 2018 für C.________ (nachfolgend Beklagter) als …/… tätig (Akten der Klägerin [act. I] 2 - 7). Bis Ende 2022 erhielt die Klägerin für jeden Einsatz einen separaten Auftrag, wobei sie pro … bezahlt wurde (act. I 2). Ende Monat erfolgte jeweils eine Gehaltsabrechnung, wobei die Arbeitnehmerbeiträge für AHV, IV, EO und Arbeitslosenversicherung von den Entschädigungen an die Klägerin abgezogen wurden (act. I 4). Zudem wurden ihr nach der Pensionierung ihres Ehemannes ab Juni 2021 Ausbildungszulagen für ih- ren Sohn gewährt (siehe die Gehaltsabrechnungen ab Juni 2021 in act. I 4). Auch erhielt sie seit 2018 für jedes Jahr einen Lohnausweis (act. I 3). Im Oktober 2021 (act. I 5) erkundigte sich die Klägerin beim Beklagten, wie sie bezüglich obligatorischer Versicherung nach dem Bundesgesetz vom
25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver- sorge (BVG; SR 831.40) vorgehen müsse, denn seit 2019 übersteige ihr Jahresgehalt die Eintrittsschwelle gemäss BVG. Am 21. Dezember 2021 antwortete der Beklagte, dass sie als … in einem direkten Auftragsverhält- nis stehe. Für jedes … werde ein individueller rechtsgültiger Vertrag er- stellt. Das bedeute, dass sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübe und keine Anstellung bei ihm habe. Diese berufliche Unabhängigkeit zeige sich auch in der Höhe des Honorars, welche das Unternehmerrisiko und die finanzielle Freiheit wiedergebe. Eine Versicherung über ihn für die be- rufliche Vorsorge (2. Säule) sei nicht möglich (act. I 5). Seit 1. Januar 2023 ist die Klägerin neu mittels … Arbeitsvertrag (act. I 6) beim Beklagten angestellt, wobei der Vertrag befristet auf ein Kalenderjahr abgeschlossen und in der Folge wiederum befristet auf ein Kalenderjahr ohne Unterbruch erneuert wurde (act. I 7). Mindestens seit diesem Zeit- punkt (1. Januar 2023) ist die Klägerin aufgrund ihrer Tätigkeit für den Be- klagten als …/… unstrittig bei der D.________ (Beigeladene) berufsvorsor- geversichert.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2024, BV/24/13, Seite 3 Mit E-Mail vom 20. Februar 2023 (act. I 9 S. 5) wandte sich die Klägerin in Bezug auf ihre Tätigkeit für den Beklagten in den Jahren 2019 bis 2022 an die D.________. Diese nahm Rücksprache mit dem … des Beklagten, wel- ches mitteilte, ihm sei mit dem Eintrittsdokument vom 2. Mai 2018 von der … gemeldet worden, dass es eine Anstellung auf Entschädigungsbasis sei und keine Pensionskassenpflicht bestehe. Die Klägerin habe keinen Ar- beitsvertrag gehabt, sondern habe für jeden Einsatz einen Auftrag erhalten. Aus diesem Grund sei sie bis 31. Dezember 2022 nicht pensionskassen- pflichtig gewesen (vgl. act. I 9 S. 2 und 4). Mit Schreiben vom 3. April 2022 (recte: 2023; act. I 10) wandte sich Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag der Klägerin an das … des Beklagten. Es sei nicht korrekt, dass beim Vertragsverhältnis seiner Mandantin mit dem Beklagten bis Ende 2022 eine selbstständige Erwerbs- tätigkeit vorgelegen habe. Sozialversicherungsrechtlich sei die Erwerbs- tätigkeit (wie AHV-rechtlich geschehen) jedenfalls als unselbstständig ein- zustufen. Seit 2019 übersteige das Jahreseinkommen seiner Mandantin beim Beklagten die Eintrittsschwelle ins BVG-Obligatorium. Er ersuche daher darum, seine Mandantin rückwirkend per 1. Januar 2019 bei der D.________ anzumelden und dieser die dafür nötigen Angaben zu ma- chen. Hierauf führte das … des Beklagten mit Antwortschreiben vom 6. Juli 2023 (act. I 11) aus, bis zum 31. Dezember 2022 seien … und … mittels einzel- ner Aufträge zur … an externe – unabhängige – … und … vergeben wor- den. Diesen externen … und … sei es jederzeit freigestanden, einen Auf- trag anzunehmen oder abzulehnen. Es habe auch kein Anspruch auf die Zuteilung von Aufträgen bestanden. Bei Auftragsannahme hätten die exter- nen … und … an den vereinbarten Sitzungsterminen teilnehmen und Vor- gaben in Bezug auf die korrekte … und … einhalten müssen. Solche In- struktionen des Auftraggebers seien jedoch in einem Auftragsverhältnis üblich. Es seien keine Vorgaben bezüglich Einteilung der Arbeitszeit oder Arbeitsort gemacht worden. Das Kriterium der Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers (Subordination) sei nicht erfüllt. In Bezug auf das Ar- beitsmaterial sei festzuhalten, dass dieses erst seit dem 1. Januar 2021 vom C.________ zur Verfügung gestellt werde. Damals sei (in erster Linie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2024, BV/24/13, Seite 4 aus sicherheitstechnischen Gründen) entschieden worden, dass auch die externen … und … die IT-Infrastruktur der … verwenden sollen. Was schliesslich den Einwand anbelange, der C.________ qualifiziere die Er- werbstätigkeit seiner Mandantin sozialversicherungsrechtlich selber als unselbstständigerwerbend, da ihr AHV- und ALV-Beiträge abgezogen wor- den seien, sei festzuhalten, dass der privatrechtliche und der sozialversi- cherungsrechtliche Arbeitnehmerbegriff auseinanderklaffen könnten. Die getätigten Sozialversicherungsabzüge hätten demnach keinen Einfluss auf die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses. Mit dem Honorar seien sämt- liche Leistungen, Spesen sowie Infrastruktur abgegolten worden. Dem Er- suchen um eine rückwirkende Versicherung bei der D.________ per 1. Ja- nuar 2019 könne nach dem Dargelegten nicht entsprochen werden. Mit Schreiben vom 24. August 2023 (act. I 12) reklamierte Rechtsanwalt B.________ gegenüber dem … des Beklagten, im Schreiben vom 6. Juli 2023 werde in keiner Weise auf das Argument eingegangen, dass bei der Unterstellung unter das BVG nicht auf eine arbeitsrechtliche, sondern auf eine sozialversicherungsrechtliche Betrachtungsweise abgestellt werde, die sich ausschliesslich an der AHV-rechtlichen Qualifikation orientiere. Die Erwerbstätigkeit seiner Mandantin sei offensichtlich sozialversicherungs- rechtlich und insbesondere AHV-rechtlich als unselbstständigerwerbend qualifiziert worden. Er ersuche daher nochmals, seine Mandantin rückwir- kend per 1. Januar 2019 bei der D.________ anzumelden und dieser die nötigen Angaben zu machen. Hierauf führt das … des Beklagten mit Schreiben vom 9. November 2023 (act. I 13) aus, das Bundesgericht habe in seiner Rechtsprechung ver- schiedentlich festgehalten, dass für die Frage der Arbeitnehmereigenschaft nach BVG die AHV-rechtlichen Kriterien massgebend seien, ohne dass aber das AHV-Beitragsstatut formell verbindlich wäre. Nach der Rechtspre- chung sei somit grundsätzlich davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer- begriff in der obligatorischen beruflichen Vorsorge im Sinne der AHV- Gesetzgebung zu verstehen sei, dass Ausnahmen in Einzelfällen aber nicht ausgeschlossen seien. Die beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person sei jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfal- les zu beurteilen. Vorliegend sei auch in sozialversicherungsrechtlicher
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2024, BV/24/13, Seite 5 Hinsicht zu berücksichtigen, dass kein Unterordnungsverhältnis in persönli- cher, organisatorischer und zeitlicher Hinsicht und keine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation bestanden habe. Bedeutende Merkmale sprächen für eine selbstständige Erwerbstätigkeit. Selbst wenn in sozial- versicherungsrechtlicher Hinsicht von einer unselbstständigen Erwerbs- tätigkeit ausgegangen würde, sei nicht automatisch auch von der Eigen- schaft als "Arbeitnehmerin" in der beruflichen Vorsorge auszugehen. Wie bereits dargelegt, seien mit dem Honorar sämtliche Leistungen, Spesen sowie Infrastruktur abgegolten worden. Das Honorar sei im Vergleich zum Gehalt bei einer Anstellung sehr viel höher angesetzt. Dies spreche eben- falls klar für eine auftragsrechtliche Stellung. Man könne dem Ersuchen, seine Mandantin rückwirkend per 1. Januar 2019 bei der D.________ an- zumelden, daher nicht entsprechen. B. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2023 erfolgte die vorliegend zu beurteilen- de Klage ans Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit dem Rechtsbegeh- ren, der Beklagte sei zu verpflichten, die Klägerin rückwirkend per 1. Janu- ar 2019 bei der zuständigen Pensionskasse (D.________) anzumelden und die ausstehenden Pensionskassenbeiträge nachzuzahlen, sowie mit dem Verfahrensantrag, die D.________ sei dem Verfahren beizuladen – unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Januar 2024 wurde die D.________ zum Klageverfahren beigeladen. Mit Klageantwort vom 21. März 2024 schloss der Beklagte auf Abweisung der Klage. Die Beigeladene liess sich nicht vernehmen. Am 28. Juni 2024 nahm die Klägerin, weiterhin vertreten durch Rechtsan- walt B.________, hierzu unter Einreichung weiterer Beilagen (act. I 21 - 23) Stellung und ersuchte erneut um Gutheissung der Klage.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2024, BV/24/13, Seite 6 Je ein Doppel dieser Stellungnahme samt Beilagen gingen in der Folge an den Beklagten und die Beigeladene. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungs- rechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktio- nell zuständig zur Beurteilung des mit Klage vom 30. Dezember 2023 ge- genüber C.________ geltend gemachten Anspruchs auf Nachzahlung von Beiträgen in die berufliche Vorsorge aufgrund der Tätigkeit der Klägerin für den Beklagten in den Jahren 2019 bis 2022 (Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BVG i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Die örtliche Zuständigkeit ist ebenfalls gegeben (Art. 73 Abs. 3 BVG). Da auch die übrigen Prozess- voraussetzungen (Form der Klage, Partei- und Prozessfähigkeit sowie gehörige Bevollmächtigung [act. I 1]) erfüllt sind, ist auf die Klage einzutre- ten. 1.2 Streitig und zu prüfen ist, ob die Klägerin in Bezug auf ihre Tätig- keit für den Beklagten in der Zeit von 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2022 dem BVG-Obligatorium unterstand oder nicht, resp. ob der Beklagte in Bezug auf diese Tätigkeit zur Nachzahlung von Pensionskassenbeiträ- gen verpflichtet ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 des kantonalen Geset- zes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2024, BV/24/13, Seite 7 2. 2.1 Das Gesetz erklärt die Versicherung als obligatorisch für Arbeit- nehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeit- geber einen Jahreslohn von mehr als Fr. 22'050.-- beziehen (vgl. Art. 2 Abs. 1 BVG sowie Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die beruf- liche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1] in der Fassung der Änderung vom 12. Oktober 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023). Die Grenzbeträge betrugen von 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 Fr. 21'330.-- und von 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022 Fr. 21'510.-- (vgl. Art. 5 BVV 2 in der jeweils geltenden Fassung). Ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres unterstehen die ge- nannten Arbeitnehmer der obligatorischen Versicherung für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter (Art. 7 Abs. 1 BVG). Der genannte Lohn entspricht dem massge- benden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10). Der Bundes- rat kann Abweichungen zulassen (Art. 7 Abs. 2 BVG). 2.2 Der Bundesrat regelt die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen. Er be- stimmt, welche Arbeitnehmer aus besonderen Gründen nicht der obligatori- schen Versicherung unterstellt sind (Art. 2 Abs. 4 BVG). Von dieser Recht- setzungskompetenz hat der Bundesrat, soweit vorliegend von Bedeutung, in Art. 1j und 1k BVV 2 Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 1j Abs. 1 BVV 2 sind folgende Arbeitnehmer der obligatorischen Versicherung nicht unter- stellt: a. Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber gegenüber der AHV nicht bei- tragspflichtig ist; b. Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten; vorbehalten ist Art. 1k; c. Arbeitnehmer, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2024, BV/24/13, Seite 8 d. Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid sind, so- wie Personen, die provisorisch weiterversichert werden nach Artikel 26a BVG; e. die folgenden Familienglieder der Betriebsleiterin oder des Betriebs- leiters, die in einem landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeiten: 1. die Verwandten der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters in auf- und absteigender Linie sowie ihre Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen oder Partner, 2. die Schwiegertöchter oder Schwiegersöhne der Betriebslei- terin oder des Betriebsleiters, die voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden. Gemäss Art. 1j Abs. 2 BVV 2 werden Arbeitnehmer, die nicht oder voraus- sichtlich nicht dauernd in der Schweiz tätig sind und im Ausland genügend versichert sind, von der obligatorischen Versicherung befreit, wenn sie ein entsprechendes Gesuch an die Vorsorgeeinrichtung stellen. Arbeitnehmer mit befristeten Anstellungen oder Einsätzen sind gemäss Art. 1k BVV 2 der obligatorischen Versicherung unterstellt, wenn: a. das Arbeitsverhältnis ohne Unterbruch über die Dauer von drei Mo- naten hinaus verlängert wird: In diesem Fall ist der Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an versichert, in dem die Verlängerung verein- bart wurde; b. mehrere aufeinanderfolgende Anstellungen beim gleichen Arbeitge- ber oder Einsätze für das gleiche verleihende Unternehmen insge- samt länger als drei Monate dauern und kein Unterbruch drei Mona- te übersteigt: In diesem Fall ist der Arbeitnehmer ab Beginn des insgesamt vierten Arbeitsmonats versichert; wird jedoch vor dem ersten Arbeitsantritt vereinbart, dass die Anstellungs- oder Einsatz- dauer insgesamt drei Monate übersteigt, so ist der Arbeitnehmer ab Beginn des Arbeitsverhältnisses versichert. 2.3 Für die Frage der Arbeitnehmereigenschaft nach BVG sind die AHV-rechtlichen Kriterien massgebend, ohne dass aber das AHV-Bei- tragsstatut formell verbindlich wäre (BGE 115 Ib 37 E. 4c und 4d S. 42).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2024, BV/24/13, Seite 9 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich u.a. danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbsein- kommen als solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Er- werbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung [AHVV; SR 831.101]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massge- bender Lohn jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbstständi- ger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. 2.4 Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht auf- grund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivil- rechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlagge- bend zu sein. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt somit dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer er- werbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsar- ten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche die- ser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 149 V 57 E. 6.2 S. 64). 2.4.1 Eine selbstständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn der Beitragspflichtige durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimm- ter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Ver- kehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird. Charakteristische Merkmale einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investi- tionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäf- tigung von eigenem Personal. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass die versicherte Person unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten des Betriebs zu tragen hat, wie namentlich Unkosten, Verluste, In- kasso- und Delkredererisiko. Für die Annahme selbstständiger Erwerbs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2024, BV/24/13, Seite 10 tätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für mehrere Gesellschaf- ten in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu sein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehre- ren Auftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage (BGE 149 V 57 E. 6.4 S. 65; SVR 2009 AHV Nr. 9 S. 34 E. 4.3; AHI 2003 S. 370 E. 3.3). Bei typischen Dienstleistungstätigkeiten, für deren Ausü- bung häufig weder besondere Investitionen zu tätigen noch Angestellten- löhne zu bezahlen sind, tritt das Unternehmerrisiko gegenüber demjenigen der betriebswirtschaftlich-arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit vom Auf- trag- oder Arbeitgeber in den Hintergrund. Daher kommt der Frage, ob eine arbeitsorganisatorische Integration in dessen Betrieb besteht, entscheiden- de Bedeutung zu (BGE 146 V 139 E. 5.1 S. 145 und E. 6.2 S. 147; SVR 2020 AHV Nr. 19 S. 60 E. 2.3). 2.4.2 Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisa- torischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Die Hauptkriterien zur Bestimmung des Abhängigkeitsverhältnisses im Hinblick auf die Arbeitsorganisation und aus betriebswirtschaftlicher Sicht sind das Weisungsrecht des Arbeitgebers, das Unterordnungsver- hältnis des Arbeitnehmers zu diesem und seine Verpflichtung, die ihm an- vertraute Aufgabe persönlich zu erfüllen. Ein weiteres Kriterium bildet die Verpflichtung des Arbeitnehmers, seine Dienste regelmässig für denselben Arbeitgeber zu erbringen. Von unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist etwa auch auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom "Arbeitgeber" abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Er- werbstätigkeit ausüben kann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines be- stimmten Arbeitsplans, die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitser- folg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Da- hinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2024, BV/24/13, Seite 11 beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 149 V 57 E. 6.3 S. 64; SVR 2021 UV Nr. 14 S. 71 E. 3.2). 3. 3.1 Vorliegend ist erstellt, dass die vom Beklagten der Klägerin ausbe- zahlten Entschädigungen für ihre Tätigkeit als …/… ab dem Jahr 2019 die betragliche Eintrittsschwelle gemäss Art. 2 Abs. 1 resp. Art. 7 Abs. 1 BVG überschritten haben. Unbestritten ist ferner, dass kein Tatbestand von Art. 1j oder 1k (e contrario) BVV 2 vorlag, gemäss welchem die Klägerin im vorliegend massgebenden Zeitraum der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt gewesen wäre. Streitig und zu prüfen ist allein, ob der Klägerin in den Jahren 2019 bis 2022 bereits Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 BVG zukam. 3.2 Die Klägerin war bis Ende 2022 unstrittig nicht mittels … Arbeits- vertrag (vgl. …) beim Beklagten angestellt, sondern sie erhielt von diesem für ihre Tätigkeit als …/… für jeden Einsatz einen separaten "Auftrag", wo- bei sie pro … bezahlt wurde (act. I 2). Wie in E. 2.4 hiervor dargelegt, beur- teilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsver- hältnisses, sondern nach den wirtschaftlichen Gegebenheiten. Diesbezüglich hält der Beklagte vorab fest, die Entschädigungsbasis der Klägerin sei massgeblich höher angesetzt gewesen, als das Gehalt der unbefristet angestellten … und … (vgl. Klageantwort S. 1), ohne dies je- doch konkret zu belegen. Von weiteren Abklärungen in dieser Hinsicht kann jedoch abgesehen werden, da selbst wenn dies zutreffen sollte (was bei einem Vergleich der Entschädigungen gemäss den Lohnausweisen für die Jahre 2019 bis 2022 [act. I 3] mit den arbeitsvertraglich vereinbarten Bruttolöhnen für die Jahre 2023 und 2024 [act. I 6 und 7] fraglich er- scheint), sich angesichts der weit überwiegenden Merkmale, die für eine unselbständige Erwerbstätigkeit sprechen, am Beweisergebnis nichts än- dern würde, wie nachfolgend zu zeigen sein wird.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2024, BV/24/13, Seite 12 Die Tatsache, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die Zuteilung von Aufträgen hatte und ihr entsprechend keine Entschädigung in bestimmter Höhe garantiert war, lässt nicht bereits auf eine selbstständige Erwerbs- tätigkeit schliessen. Auch Arbeitnehmer, die sich zu Arbeit auf Abruf ver- pflichtet haben, befinden sich in derselben Situation. Einzig die Tatsache, dass die Klägerin nicht verpflichtet war, Aufträge anzunehmen (vgl. Kla- geantwort S. 3), kann als Indiz für eine selbstständige Erwerbstätigkeit ge- wertet werden, wobei die Klägerin vorliegend – soweit ersichtlich – keine Aufträge abgelehnt hat, die Einsätze teilweise bis zu einem halben Jahr im Voraus vereinbart wurden (vgl. act. I 16) und sie zu diesen Einsätzen dann auch verpflichtet war (vgl. act. I 2). Die tatsächlichen wirtschaftlichen Ge- gebenheiten sprechen klar gegen eine selbstständige und für eine un- selbstständige Erwerbstätigkeit der Klägerin in Bezug auf ihre Tätigkeit als …/… für den Beklagten. Eine selbstständige Erwerbstätigkeit läge im Re- gelfall vor, wenn die Klägerin ihre Tätigkeit als …/… durch Einsatz von Ar- beit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar einem breiten Publikum als kostenpflichtige Dienstleistung angebo- ten hätte. Dies trifft vorliegend unstrittig nicht zu. Die Klägerin war soweit ersichtlich exklusiv für den Beklagten als …/… tätig und hat diese Tätigkeit nie als Dienstleistung in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aus- sen sichtbar einem breiten Publikum angeboten. Charakteristische Merk- male einer selbstständigen Erwerbstätigkeit wie die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten oder die Beschäftigung von eigenem Personal fehlen, wobei diesen Merkmalen an- gesichts der vorliegend zu beurteilenden Tätigkeit auch keine entscheiden- de Bedeutung zukommt (vgl. E. 2.4.1 in fine hiervor). Dass die Klägerin nicht in die Arbeitsorganisation des C.________ einge- bunden war, wie vom Beklagten geltend gemacht (Klageantwort S. 2 un- ten), trifft nicht zu. Die Einsätze der Klägerin wurden teilweise bis zu einem halben Jahr im Voraus vereinbart (vgl. act. I 16). Die Klägerin hatte dabei die Arbeitsleistung persönlich zu erbringen und klare Vorgaben zur Arbeits- ausführung einzuhalten samt Verpflichtung zur Ausführung allfälliger nachträglicher Korrekturen auf Verlangen des Beklagten (act. I 2). Dass sie dabei anders als … und … mit … Arbeitsvertrag keine zusätzlichen Vor- schriften hinsichtlich Arbeitsort, Homeoffice oder bestimmte Arbeitszeiten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2024, BV/24/13, Seite 13 einhalten musste, ändert nichts daran, dass sie in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig war und kein spezifisches Unternehmerrisiko trug. Das wirtschaftliche Risiko der Klägerin erschöpfte sich in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg resp. darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situati- on eingetreten wäre, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitsnehmers der Fall ist (vgl. E. 2.4.2 hiervor). Daran ändert auch nichts, dass die Klägerin bis Ende 2020 die benötigten Materialien und Arbeitsgeräte für die … selbst mitbringen musste (vgl. Klageantwort S. 3 sowie act. I 2). Auch dies lässt nicht den Schluss zu, es habe sich bei der Tätigkeit der Klägerin für den Beklagten in den Jahren 2019 bis 2022 um eine selbstständige Er- werbstätigkeit gehandelt, ist eine solche Vereinbarung doch auch im Rah- men einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit problemlos möglich (vgl. Art. 327 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]). Klar für eine unselbständige Erwerbstätigkeit für den Beklagten im vorlie- gend zu beurteilenden Zeitraum spricht, dass jeweils Ende Monat eine Ge- haltsabrechnung erfolgte, wobei Arbeitnehmerbeiträge für AHV, IV, EO und Arbeitslosenversicherung von den Entschädigungen an die Klägerin abge- zogen wurden, dass die Klägerin über eine Personalnummer beim Beklag- ten verfügte und auf den Abrechnungen als Mitarbeiterin bezeichnet wurde (act. I 4). Auch der Umstand, dass ihr nach der Pensionierung ihres Ehe- mannes ab Juni 2021 Ausbildungszulagen für ihren Sohn gewährt wurden, spricht klar für ihre Arbeitnehmereigenschaft gegenüber dem Beklagten. Gleiches gilt für die jährlichen Lohnausweise (act. I 3). Auch der Umstand, dass "Aufträge" teils erst nach erfolgter Tätigkeit der Klägerin für den Be- klagten erstellt wurden (siehe die … vom 3. und 4. Dezember 2019 mit später datierender "Auftragserteilung" vom 11. Dezember 2019, die … vom
10. März 2020 mit später datierender "Auftragserteilung" vom 11. März 2020, die … vom 9. September 2020 mit später datierender "Auftragsertei- lung" vom 6. Oktober 2020, die … vom 9. Dezember 2021 mit später datie- render "Auftragserteilung" vom 11. Januar 2022 sowie die … vom 10. No- vember 2022 mit später datierender "Auftragserteilung" vom 15. November 2022 [act. I 2]) zeigt die starke arbeitsorganisatorische Integration der Klä- gerin. Diese zeigt sich – zumindest seit 2021 (vgl. Klageantwort S. 3) – auch im direkten Zugang der Klägerin zum …netzwerk mit …-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2024, BV/24/13, Seite 14 Benutzerkonto, …-E-Mail-Adresse und für alle …-Mitarbeitenden freigege- benem persönlichem …-Outlook-Kalender (act. I 14 f.), aber generell auch im Umstand, dass die Klägerin offenbar im Wesentlichen alle Informationen erhielt wie die anderen Mitarbeitenden (vgl. act. I 14 ff.), und dass sie glei- chermassen zur Teilnahme an gemeinsamen Workshops verpflichtet war und für diese Weiterbildungen vom Beklagten entschädigt wurde (vgl. act. I 14 S. 2 und act. I 22). Auch wenn in Übereinstimmung mit dem Beklagten kein einzelnes Merkmal die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit der Klägerin für den Beklagten in den Jahren 2018 bis 2022 ausschliesst, lässt nach dem Dargelegten eine Gesamtbetrachtung der Umstände (angesichts der weit überwiegen- den Merkmale, die für eine unselbständige Erwerbstätigkeit sprechen) kei- nen anderen Schluss zu, als dass der Klägerin bereits seit 2018 dem Be- klagten gegenüber Arbeitnehmereigenschaft zukommt und dass sie damit seit 1. Januar 2019 (mit dem Überschreiten der Eintrittsschwelle) dem BVG-Obligatorium untersteht (vgl. E. 2 hiervor). 4. Zusammenfassend ist die Klage somit gutzuheissen und der Beklagte ist zu verpflichten, die Klägerin rückwirkend per 1. Januar 2019 bei der Beige- ladenen anzumelden und der Beigeladenen auf dem der Klägerin ausge- richteten Lohn Beiträge der beruflichen Vorsorge für die Zeit von 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2022 nachzuzahlen zuzüglich Verzugszins gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugsbestimmungen von Art. 102 ff. OR (SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 5 E. 3b aa; SZS 1990 S. 161 E. 4b). Ein Ar- beitgeber, der seine Pflicht vollumfänglich vernachlässigt resp. keine Mel- dung macht, soll nicht bessergestellt werden als derjenige, der lediglich der Zahlungspflicht nicht fristgerecht nachkommt. Die Sache ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Rechnungs- stellung an die Beigeladene weiterzuleiten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2024, BV/24/13, Seite 15 5. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG kei- ne zu erheben. 5.2 Die anwaltlich vertretene und obsiegende Klägerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VR- PG). Die vom Anwalt der Klägerin geltend gemachten Parteikosten im Um- fang von total Fr. 5'113.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) bei einem Stundenaufwand von 19.5 Stunden sind übersetzt. Im Hinblick auf andere, vergleichbare Verfahren ist ein Honorar von pauschal (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) Fr. 4'000.-- angemessen. Diesen Betrag hat die Beklagte der Klägerin zu ersetzen. Die Beigeladene hat keine Anträge gestellt, weshalb ihr von vornherein kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zukommt (vgl. MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungs- rechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 14 N. 11). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, die Klägerin rückwirkend per 1. Januar 2019 bei der Beigeladenen anzumelden und der Beigeladenen auf dem der Klägerin ausgerichteten Lohn Beiträge der beruflichen Vorsorge für die Zeit ab 1. Januar 2019 bis 31. Dezem- ber 2022 zuzüglich Verzugszins im Sinne der Erwägungen zu bezah- len. Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Rechnungsstellung an die Beigeladene weitergeleitet. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Beklagte hat der Klägerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4'000.-- (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2024, BV/24/13, Seite 16 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Klägerin
- C.________
- D.________
- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:
- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.