Einspracheentscheid vom 3. Januar 2024
Sachverhalt
A. Der 1972 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit dem 1. März 2003 eine Teilrente der Invalidenversicherung (IV; Beschwerdebeilage [BB] 1, Antwortbeilage [AB] 30, 51). Ferner bezieht er Ergänzungsleistungen (EL) zur Invalidenrente der IV. Der EL-Anspruch wurde dabei mehrmals überprüft und entsprechend den jeweils veränder- ten wirtschaftlichen Verhältnissen neu festgesetzt (u.a. AB 4, 12, 16, 35, 56, 62, 64 f.). Mit Verfügung vom 30. Juni 2023 (AB 71) rechnete die Ausgleichskasse des Kanton Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) ein zumutbares Ein- kommen des Versicherten von Fr. 26'800.-- pro Jahr (Fr. 18'240.--, effektiv erzieltes Erwerbseinkommen, Fr. 8'560.-- hypothetisches Erwerbseinkom- men) bzw. nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen und Freibetrag sowie reduziert auf 2/3, ausmachend Fr. 16'421.--, an und setzte die EL per Februar 2024 neu auf Fr. 1'216.-- pro Monat fest (AB 71 S. 3 f.). Am 30. Juli 2023 erhob der Versicherte dagegen Einsprache (AB 72 S. 1), welche die AKB mit Entscheid vom 3. Januar 2024 (AB 76) abwies. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar B.________, mit Eingabe vom 5. Februar 2024 Beschwerde mit den fol- genden Anträgen: 1. Der Einspracheentscheid vom 3. Januar 2024 der Beschwerdegegne- rin sei aufzuheben. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers von der An- rechnung eines Mindesteinkommens in der Höhe von Fr. 26'800.-- ab- zusehen und die dem Beschwerdeführer zustehenden jährlichen Er- gänzungsleistungen neu zu berechnen und auszurichten. 3. Eventualiter: Der Einspracheentscheid vom 3. Januar 2024 der Be- schwerdegegnerin sei aufzuheben und es sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2024, EL/24/122, Seite 3 verbunden mit der Anordnung, eine neue Verfügung im Sinne der Be- schwerderügen zu erlassen. -unter Kosten und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuern zulas- ten der Beschwerdegegnerin- Mit Beschwerdeantwort vom 15. März 2024 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 27. März 2024 hielt der Beschwerdeführer an sei- nen beschwerdeweisen Rechtsbegehren und Standpunkten fest.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 3. Januar 2024 (AB 76). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdefüh- rers auf EL ab 1. Februar 2024 und in diesem Zusammenhang einzig die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2024, EL/24/122, Seite 4 Frage, ob im Rahmen der EL-Berechnung ein zumutbares Mindestein- kommen von brutto Fr. 26'800.-- abzüglich des effektiv erzielten Einkom- mens von Fr. 18'240.--, ausmachend Fr. 8’560.-- [AB 71 S. 3]), zu berück- sichtigen ist. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubezie- hen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).
E. 1.3 hiervor). Demzufolge können die Berechnungsgrundlagen bzw. die Anrechenbarkeit eines Mindesteinkommens ohne Bindung an frühere Festlegungen und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe - bzw. ohne Änderung der gesetzlichen Grundlagen - jährlich überprüft und allenfalls neu festgesetzt werden (vgl. Entscheid des BGer vom 7. Oktober 2019, 9C_541/2019, E. 4.1). Mit anderen Worten besteht keine aus vorherigen Verwaltungsakten resultierende Bestandesgarantie, worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht hinweist (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2.2). 3.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es ihm weder möglich noch zumutbar sei, ein um Fr. 8'000.-- höheres Einkommen zu erzielen (Beschwerde S. 8 Ziff. 19). Zu prüfen ist nachfolgend, ob ihm der Beweis gelingt, dass Gründe vorliegen, um auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens, welches sein aktuelles Erwerbseinkommen übersteigt, zu verzichten (vgl. E. 2.5 hiervor). 3.4.1 Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass invaliditäts- fremde Umstände im Bereich der Ergänzungsleistungen im Unterschied zur Invalidenversicherung bei der Beurteilung der Frage, ob die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbarerweise in Betracht fällt, von Bedeutung sind (Beschwerde S. 6 Ziff. 14). Wird – insbesondere mit Belegen über erfolglose (qualitativ und quantitativ ausreichende) Stellenbemühungen – der Nachweis erbracht, dass das angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen wegen der persönlichen Situation und der Arbeitsmarktlage nicht erzielt werden kann, muss die EL-Stelle dies anerkennen und auf dessen Anrechnung verzichten (BGE 140 V 267 E. 5.3 S. 275). Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen keine Belege über erfolglose Stellenbewerbungen eingereicht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2024, EL/24/122, Seite 10 3.4.2 Aus dem Grundsatz, «dass das mögliche Erwerbseinkommen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles – wie namentlich Alter, Gesundheitszustand, Sprachkenntnisse, Ausbildung, bisherige Tätigkeit und konkrete Arbeitsmarktlage – zu ermitteln» sei (BGE 141 V 363 E. 5.2; Beschwerde S. 7 Art. 5; Replik S. 2 f. Ziff. 6), kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten: Soweit er kritisiert, die Arbeitsmarktsi- tuation bezüglich der ...branche sei abzuklären (Beschwerde S. 7 f. Art. 6 Ziff. 18; Replik S. 3 Ziff. 8), kann dem nicht gefolgt werden. Dem im Zeit- punkt des Einspracheentscheides (erst) 51-jährigen Beschwerdeführer steht entgegen seinem Vorbringen (Replik S. 2 Ziff. 6) nicht nur die ...bran- che offen. Hilfsarbeitertätigkeiten mit niedrigen Anforderungen sind auf dem Arbeitsmarkt immer gefragt und entsprechende Tätigkeiten sind dem Be- schwerdeführer trotz bescheidener schulischer und beruflicher Ausbildung (Beschwerde S. 8 Ziff. 18) – auch ausserhalb der ...branche – zumutbar. Er hat neben seiner Tätigkeit als ... denn auch während Jahren als ... (bis En- de Februar 2023, vgl. AB 68) gearbeitet. Überdies sind gerade Hilfsarbeits- tätigkeiten auch mit reduzierten Deutschkenntnissen möglich. Es ist vorlie- gend nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass das angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen wegen der persönlichen Situation des Beschwerdeführers oder der Arbeitsmarktsituation nicht erzielt werden kann. Nach dem Dargelegten ergibt sich in Bezug auf die invaliditätsfrem- den Gründe nicht, dass dem Beschwerdeführer das Finden einer besser entlöhnten Erwerbstätigkeit auf dem konkreten Arbeitsmarkt von vorherein übermässig erschwert oder verunmöglicht wird (BGE 141 V 343 E. 5.1 S. 347). Da ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermöchten, besteht für weitere Abklärungen keine Notwendigkeit und es ist von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung solcher abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). 3.5 Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die ge- setzliche Vermutung, wonach er seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich bzw. besser verwerten kann, durch den Beweis des Gegenteils umzustossen, so
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2024, EL/24/122, Seite 11 dass hier ein Einkommensverzicht gegeben ist. Der Beschwerdeführer kam
– entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – seiner Schadenminde- rungspflicht nur teilweise nach, indem er den ihm zumutbaren Mindestver- dienst als ... nur teilweise erzielt. Infolge fehlender ernsthafter und intensiver Arbeitsbemühungen besteht kein Anlass, von der Berücksichtigung des Mindesteinkommens abzusehen. Folglich hat die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der EL zu Recht ab Februar 2024 ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 26'800.-- berücksichtigt. 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Januar 2024 (AB 76) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2024, EL/24/122, Seite 12 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt und Notar B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än- derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Mit Blick auf den Streitgegen- stand bildenden Anspruchszeitraum ab Februar 2024 (vgl. E. 1.2 hiervor) gelangt das neue Recht zur Anwendung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2024, EL/24/122, Seite 5 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergän- zungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergän- zungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskos- ten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG):
a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festge- legt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;
b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversi- cherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.3 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind u.a. zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei allein- stehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). 2.4 Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist nach Art. 11a Abs. 1 ELG ein entsprechendes hypo- thetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksich- tigen. Die Anrechnung richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG. Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV). Für invalide Personen unter 60 Jahren gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV jedoch folgende Mindesteinkommen: Der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 40 bis unter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2024, EL/24/122, Seite 6 50 % (lit. a); der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 50 bis unter 60 % (lit. b); zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 60 bis unter 70 % (lit. c). Bei einem IV-Grad von (wie vorliegend) 40 bis 49 % waren dies 2024 Fr. 26'800.--. 2.5 Nach der auch im Geltungsbereich von Art. 11a Abs. 1 ELG weiter- hin gültigen Rechtsprechung (vgl. BBl 2016 7538) sind die schematischen Lösungen der Vorschriften von Art. 14a Abs. 2 und 14b ELV nur anwend- bar bei teilinvaliden Personen oder Witwen, die in der Lage sind, die Er- werbsfähigkeit tatsächlich zu nutzen, was vermutet wird. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verun- möglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nut- zen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder übermässig erschweren, wie Alter, mangeln- de Ausbildung oder Sprachkenntnisse, die Arbeitsmarktsituation, aber auch persönliche Umstände, die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine verbliebene Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist das hypo- thetische Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3 S. 345, 140 V 267 E. 2.2 S. 270, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E. 2a S. 204). 2.6 Das hypothetische Invalideneinkommen, das der Ermittlung des Invaliditätsgrades zugrunde liegt, kann nicht als Verzichtseinkommen im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistungen herangezogen wer- den, wenn eine teilinvalide Person ihre Resterwerbsfähigkeit nicht aus- schöpft. Den Sachverhalt der fehlenden oder unzureichenden Verwertung der Resterwerbsfähigkeit regelt Art. 14a Abs. 2 ELV (BGE 141 V 343). Mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 141 V 343 E. 5.7 S. 350, 140 V 267 E. 2.3 S. 270).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2024, EL/24/122, Seite 7 2.7 Ein Unterschied zwischen der Invalidenversicherung und den Er- gänzungsleistungen besteht darin, dass die Invalidenversicherung bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades – im Sinne eines objektiven Tatbestands- elements – auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abstellt, während im Be- reich der Ergänzungsleistungen von den tatsächlichen Verhältnissen, nicht nur der EL-berechtigten Person, sondern auch des Arbeitsmarktes im frag- lichen Zeitpunkt und in der Nähe des Wohnortes der betreffenden Person auszugehen ist (BGE 140 V 267 E. 5.3 S. 275; AHI 2001 S. 136 E. 2d). 2.8 Die objektive Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 1 ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem kon- kreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 13. Juli 2017, 9C_549/2016, E. 2). 2.9 Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 23 E. 7.3.1). Einer versicherten Person sind im Rahmen der Schadenminderungspflicht Mass- nahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage er- greifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). Im Bereich der Ergänzungsleistungen hat die versicherte Person alles Zumutbare vorzukehren, um den Existenzbedarf soweit als möglich, also auch durch ein möglichst hohes Erwerbs- einkommen, selbst finanzieren zu können. In diesem Sinne ist beispiels- weise einer versicherten Person, die in der ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit keinen (oder einen deutlich unter dem möglichen Netto- lohn liegenden) Gewinn erzielt, grundsätzlich sowohl invalidenver- sicherungsrechtlich als auch ergänzungsleistungsrechtlich zumutbar, in eine (besser entlöhnte) unselbstständige Erwerbstätigkeit zu wechseln (vgl. BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 23 E. 7.3.1). 2.10 Die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach den Art. 14a Abs. 2 und 14b ELV wird erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam (Art. 25 Abs. 4 ELV).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2024, EL/24/122, Seite 8 3. 3.1 Bei einer teilinvaliden versicherten Person setzt die Anrechnung eines Verzichtseinkommens voraus, dass sie aus von ihr zu vertretenden Gründen ihre Resterwerbsfähigkeit nicht ausnützt, indem sie – in Verlet- zung ihrer Schadenminderungspflicht – von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Dabei kann der Verzicht darin bestehen, dass die versicherte Person gar keine Erwerbstätigkeit ausübt, obwohl ihr dies zumutbar und möglich wäre, oder dass sie - wie hier - zwar eine Erwerbstätigkeit ausübt und Erwerbseinkünfte erzielt, es ihr aber zu- mutbar und möglich wäre, mehr zu verdienen wie beispielsweise durch die Erhöhung des Beschäftigungsgrades, die Ausübung einer qualifizierten oder besser entlöhnten Erwerbstätigkeit (vgl. BGE 141 V 343 E. 5.1 S. 347). 3.2 Aufgrund der Akten ist erstellt und zwischen den Parteien unbestrit- ten, dass der Beschwerdeführer (Jahrgang 1972) keine 60 Jahre alt ist und an gesundheitlichen Einschränkungen leidet. Er bezieht eine Teilrente der IV bei einem IV-Grad von 45 % (AB 76 S. 3 Ziff. 2.4, Beschwerde S. 3). Ebenfalls erstellt und unbestritten ist, dass er seit Jahren als ... arbeitet. Seit dem 1. Juli 2021 arbeitet er bei der C.________ GmbH in einem 40- 60 %-Pensum (BB 7) mit einem monatlichen Nettolohn von Fr. 1'560.-- (BB 8). Mit dieser Tätigkeit wird der Grenzbetrag von Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV unbestrittenermassen nicht erreicht. Der Beschwerdeführer wurde von der Beschwerdegegnerin in der Verfü- gung vom 30. Juni 2023 darauf aufmerksam gemacht, dass acht bis zehn Arbeitsbemühungen pro Monat zu tätigen seien (AB 71 S. 1). Es liegen keine aktuellen Arbeitsbemühungen vor. 3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, im Jahr 2016 sei aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen, wonach er seit dem September 2011 80 Stunden pro Monat für das Unternehmen D.________ in ... arbeite und dabei Fr. 17.60 pro Stunde verdient habe, von der Berücksichtigung eines Mindesteinkommens von Fr. 25'720.-- abgesehen worden (BB 11). Heute wie damals arbeite er als ... mit gleichbleibendem Arbeitspensum und sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert. Es sei deshalb
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2024, EL/24/122, Seite 9 nicht einzusehen weshalb bei gleich gebliebenen tatsächlichen Verhältnis- sen nun plötzlich ein Mindesteinkommen von Fr. 26'800.-- anzurechnen sei (Beschwerde S. 5). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass eine Verfügung oder ein Einspracheentscheid über Ergänzungsleistungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in zeitlicher Hinsicht nur für das betreffende Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten kann (vgl. E.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- Der Einspracheentscheid vom 3. Januar 2024 der Beschwerdegegne- rin sei aufzuheben.
- Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers von der An- rechnung eines Mindesteinkommens in der Höhe von Fr. 26'800.-- ab- zusehen und die dem Beschwerdeführer zustehenden jährlichen Er- gänzungsleistungen neu zu berechnen und auszurichten.
- Eventualiter: Der Einspracheentscheid vom 3. Januar 2024 der Be- schwerdegegnerin sei aufzuheben und es sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2024, EL/24/122, Seite 3 verbunden mit der Anordnung, eine neue Verfügung im Sinne der Be- schwerderügen zu erlassen. -unter Kosten und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuern zulas- ten der Beschwerdegegnerin- Mit Beschwerdeantwort vom 15. März 2024 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 27. März 2024 hielt der Beschwerdeführer an sei- nen beschwerdeweisen Rechtsbegehren und Standpunkten fest. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 3. Januar 2024 (AB 76). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdefüh- rers auf EL ab 1. Februar 2024 und in diesem Zusammenhang einzig die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2024, EL/24/122, Seite 4 Frage, ob im Rahmen der EL-Berechnung ein zumutbares Mindestein- kommen von brutto Fr. 26'800.-- abzüglich des effektiv erzielten Einkom- mens von Fr. 18'240.--, ausmachend Fr. 8’560.-- [AB 71 S. 3]), zu berück- sichtigen ist. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubezie- hen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 In Anbetracht der formell-gesetzlichen Ausgestaltung der EL als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Versicherung kann eine Verfügung darüber in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 2 S. 2 E. 4.1). Der beanstandete Punkt betrifft allein die Zeit von Februar bis Dezember 2024, was hinsichtlich des anre- chenbaren Einkommens einen Betrag von Fr. 7'846.65 (Fr. 8'560.-- pro Jahr : 12 x 11) bzw. 2/3 davon ausmacht und den Anspruch auf EL ent- sprechend erhöhte, womit der Streitwert unter Fr. 20'000.-- liegt, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än- derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Mit Blick auf den Streitgegen- stand bildenden Anspruchszeitraum ab Februar 2024 (vgl. E. 1.2 hiervor) gelangt das neue Recht zur Anwendung. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2024, EL/24/122, Seite 5 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergän- zungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergän- zungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskos- ten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festge- legt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversi- cherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.3 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind u.a. zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei allein- stehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). 2.4 Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist nach Art. 11a Abs. 1 ELG ein entsprechendes hypo- thetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksich- tigen. Die Anrechnung richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG. Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV). Für invalide Personen unter 60 Jahren gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV jedoch folgende Mindesteinkommen: Der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 40 bis unter Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2024, EL/24/122, Seite 6 50 % (lit. a); der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 50 bis unter 60 % (lit. b); zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 60 bis unter 70 % (lit. c). Bei einem IV-Grad von (wie vorliegend) 40 bis 49 % waren dies 2024 Fr. 26'800.--. 2.5 Nach der auch im Geltungsbereich von Art. 11a Abs. 1 ELG weiter- hin gültigen Rechtsprechung (vgl. BBl 2016 7538) sind die schematischen Lösungen der Vorschriften von Art. 14a Abs. 2 und 14b ELV nur anwend- bar bei teilinvaliden Personen oder Witwen, die in der Lage sind, die Er- werbsfähigkeit tatsächlich zu nutzen, was vermutet wird. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verun- möglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nut- zen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder übermässig erschweren, wie Alter, mangeln- de Ausbildung oder Sprachkenntnisse, die Arbeitsmarktsituation, aber auch persönliche Umstände, die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine verbliebene Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist das hypo- thetische Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3 S. 345, 140 V 267 E. 2.2 S. 270, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E. 2a S. 204). 2.6 Das hypothetische Invalideneinkommen, das der Ermittlung des Invaliditätsgrades zugrunde liegt, kann nicht als Verzichtseinkommen im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistungen herangezogen wer- den, wenn eine teilinvalide Person ihre Resterwerbsfähigkeit nicht aus- schöpft. Den Sachverhalt der fehlenden oder unzureichenden Verwertung der Resterwerbsfähigkeit regelt Art. 14a Abs. 2 ELV (BGE 141 V 343). Mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 141 V 343 E. 5.7 S. 350, 140 V 267 E. 2.3 S. 270). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2024, EL/24/122, Seite 7 2.7 Ein Unterschied zwischen der Invalidenversicherung und den Er- gänzungsleistungen besteht darin, dass die Invalidenversicherung bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades – im Sinne eines objektiven Tatbestands- elements – auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abstellt, während im Be- reich der Ergänzungsleistungen von den tatsächlichen Verhältnissen, nicht nur der EL-berechtigten Person, sondern auch des Arbeitsmarktes im frag- lichen Zeitpunkt und in der Nähe des Wohnortes der betreffenden Person auszugehen ist (BGE 140 V 267 E. 5.3 S. 275; AHI 2001 S. 136 E. 2d). 2.8 Die objektive Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 1 ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem kon- kreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 13. Juli 2017, 9C_549/2016, E. 2). 2.9 Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 23 E. 7.3.1). Einer versicherten Person sind im Rahmen der Schadenminderungspflicht Mass- nahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage er- greifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). Im Bereich der Ergänzungsleistungen hat die versicherte Person alles Zumutbare vorzukehren, um den Existenzbedarf soweit als möglich, also auch durch ein möglichst hohes Erwerbs- einkommen, selbst finanzieren zu können. In diesem Sinne ist beispiels- weise einer versicherten Person, die in der ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit keinen (oder einen deutlich unter dem möglichen Netto- lohn liegenden) Gewinn erzielt, grundsätzlich sowohl invalidenver- sicherungsrechtlich als auch ergänzungsleistungsrechtlich zumutbar, in eine (besser entlöhnte) unselbstständige Erwerbstätigkeit zu wechseln (vgl. BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 23 E. 7.3.1). 2.10 Die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach den Art. 14a Abs. 2 und 14b ELV wird erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam (Art. 25 Abs. 4 ELV). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2024, EL/24/122, Seite 8
- 3.1 Bei einer teilinvaliden versicherten Person setzt die Anrechnung eines Verzichtseinkommens voraus, dass sie aus von ihr zu vertretenden Gründen ihre Resterwerbsfähigkeit nicht ausnützt, indem sie – in Verlet- zung ihrer Schadenminderungspflicht – von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Dabei kann der Verzicht darin bestehen, dass die versicherte Person gar keine Erwerbstätigkeit ausübt, obwohl ihr dies zumutbar und möglich wäre, oder dass sie - wie hier - zwar eine Erwerbstätigkeit ausübt und Erwerbseinkünfte erzielt, es ihr aber zu- mutbar und möglich wäre, mehr zu verdienen wie beispielsweise durch die Erhöhung des Beschäftigungsgrades, die Ausübung einer qualifizierten oder besser entlöhnten Erwerbstätigkeit (vgl. BGE 141 V 343 E. 5.1 S. 347). 3.2 Aufgrund der Akten ist erstellt und zwischen den Parteien unbestrit- ten, dass der Beschwerdeführer (Jahrgang 1972) keine 60 Jahre alt ist und an gesundheitlichen Einschränkungen leidet. Er bezieht eine Teilrente der IV bei einem IV-Grad von 45 % (AB 76 S. 3 Ziff. 2.4, Beschwerde S. 3). Ebenfalls erstellt und unbestritten ist, dass er seit Jahren als ... arbeitet. Seit dem 1. Juli 2021 arbeitet er bei der C.________ GmbH in einem 40- 60 %-Pensum (BB 7) mit einem monatlichen Nettolohn von Fr. 1'560.-- (BB 8). Mit dieser Tätigkeit wird der Grenzbetrag von Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV unbestrittenermassen nicht erreicht. Der Beschwerdeführer wurde von der Beschwerdegegnerin in der Verfü- gung vom 30. Juni 2023 darauf aufmerksam gemacht, dass acht bis zehn Arbeitsbemühungen pro Monat zu tätigen seien (AB 71 S. 1). Es liegen keine aktuellen Arbeitsbemühungen vor. 3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, im Jahr 2016 sei aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen, wonach er seit dem September 2011 80 Stunden pro Monat für das Unternehmen D.________ in ... arbeite und dabei Fr. 17.60 pro Stunde verdient habe, von der Berücksichtigung eines Mindesteinkommens von Fr. 25'720.-- abgesehen worden (BB 11). Heute wie damals arbeite er als ... mit gleichbleibendem Arbeitspensum und sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert. Es sei deshalb Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2024, EL/24/122, Seite 9 nicht einzusehen weshalb bei gleich gebliebenen tatsächlichen Verhältnis- sen nun plötzlich ein Mindesteinkommen von Fr. 26'800.-- anzurechnen sei (Beschwerde S. 5). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass eine Verfügung oder ein Einspracheentscheid über Ergänzungsleistungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in zeitlicher Hinsicht nur für das betreffende Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten kann (vgl. E. 1.3 hiervor). Demzufolge können die Berechnungsgrundlagen bzw. die Anrechenbarkeit eines Mindesteinkommens ohne Bindung an frühere Festlegungen und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe - bzw. ohne Änderung der gesetzlichen Grundlagen - jährlich überprüft und allenfalls neu festgesetzt werden (vgl. Entscheid des BGer vom 7. Oktober 2019, 9C_541/2019, E. 4.1). Mit anderen Worten besteht keine aus vorherigen Verwaltungsakten resultierende Bestandesgarantie, worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht hinweist (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2.2). 3.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es ihm weder möglich noch zumutbar sei, ein um Fr. 8'000.-- höheres Einkommen zu erzielen (Beschwerde S. 8 Ziff. 19). Zu prüfen ist nachfolgend, ob ihm der Beweis gelingt, dass Gründe vorliegen, um auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens, welches sein aktuelles Erwerbseinkommen übersteigt, zu verzichten (vgl. E. 2.5 hiervor). 3.4.1 Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass invaliditäts- fremde Umstände im Bereich der Ergänzungsleistungen im Unterschied zur Invalidenversicherung bei der Beurteilung der Frage, ob die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbarerweise in Betracht fällt, von Bedeutung sind (Beschwerde S. 6 Ziff. 14). Wird – insbesondere mit Belegen über erfolglose (qualitativ und quantitativ ausreichende) Stellenbemühungen – der Nachweis erbracht, dass das angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen wegen der persönlichen Situation und der Arbeitsmarktlage nicht erzielt werden kann, muss die EL-Stelle dies anerkennen und auf dessen Anrechnung verzichten (BGE 140 V 267 E. 5.3 S. 275). Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen keine Belege über erfolglose Stellenbewerbungen eingereicht. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2024, EL/24/122, Seite 10 3.4.2 Aus dem Grundsatz, «dass das mögliche Erwerbseinkommen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles – wie namentlich Alter, Gesundheitszustand, Sprachkenntnisse, Ausbildung, bisherige Tätigkeit und konkrete Arbeitsmarktlage – zu ermitteln» sei (BGE 141 V 363 E. 5.2; Beschwerde S. 7 Art. 5; Replik S. 2 f. Ziff. 6), kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten: Soweit er kritisiert, die Arbeitsmarktsi- tuation bezüglich der ...branche sei abzuklären (Beschwerde S. 7 f. Art. 6 Ziff. 18; Replik S. 3 Ziff. 8), kann dem nicht gefolgt werden. Dem im Zeit- punkt des Einspracheentscheides (erst) 51-jährigen Beschwerdeführer steht entgegen seinem Vorbringen (Replik S. 2 Ziff. 6) nicht nur die ...bran- che offen. Hilfsarbeitertätigkeiten mit niedrigen Anforderungen sind auf dem Arbeitsmarkt immer gefragt und entsprechende Tätigkeiten sind dem Be- schwerdeführer trotz bescheidener schulischer und beruflicher Ausbildung (Beschwerde S. 8 Ziff. 18) – auch ausserhalb der ...branche – zumutbar. Er hat neben seiner Tätigkeit als ... denn auch während Jahren als ... (bis En- de Februar 2023, vgl. AB 68) gearbeitet. Überdies sind gerade Hilfsarbeits- tätigkeiten auch mit reduzierten Deutschkenntnissen möglich. Es ist vorlie- gend nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass das angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen wegen der persönlichen Situation des Beschwerdeführers oder der Arbeitsmarktsituation nicht erzielt werden kann. Nach dem Dargelegten ergibt sich in Bezug auf die invaliditätsfrem- den Gründe nicht, dass dem Beschwerdeführer das Finden einer besser entlöhnten Erwerbstätigkeit auf dem konkreten Arbeitsmarkt von vorherein übermässig erschwert oder verunmöglicht wird (BGE 141 V 343 E. 5.1 S. 347). Da ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermöchten, besteht für weitere Abklärungen keine Notwendigkeit und es ist von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung solcher abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). 3.5 Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die ge- setzliche Vermutung, wonach er seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich bzw. besser verwerten kann, durch den Beweis des Gegenteils umzustossen, so Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2024, EL/24/122, Seite 11 dass hier ein Einkommensverzicht gegeben ist. Der Beschwerdeführer kam – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – seiner Schadenminde- rungspflicht nur teilweise nach, indem er den ihm zumutbaren Mindestver- dienst als ... nur teilweise erzielt. Infolge fehlender ernsthafter und intensiver Arbeitsbemühungen besteht kein Anlass, von der Berücksichtigung des Mindesteinkommens abzusehen. Folglich hat die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der EL zu Recht ab Februar 2024 ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 26'800.-- berücksichtigt.
- Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Januar 2024 (AB 76) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde abzuweisen.
- 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2024, EL/24/122, Seite 12 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt und Notar B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 24 122 EL KNB/FRN/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 10. April 2024 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Franzen A.________ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 3. Januar 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2024, EL/24/122, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1972 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit dem 1. März 2003 eine Teilrente der Invalidenversicherung (IV; Beschwerdebeilage [BB] 1, Antwortbeilage [AB] 30, 51). Ferner bezieht er Ergänzungsleistungen (EL) zur Invalidenrente der IV. Der EL-Anspruch wurde dabei mehrmals überprüft und entsprechend den jeweils veränder- ten wirtschaftlichen Verhältnissen neu festgesetzt (u.a. AB 4, 12, 16, 35, 56, 62, 64 f.). Mit Verfügung vom 30. Juni 2023 (AB 71) rechnete die Ausgleichskasse des Kanton Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) ein zumutbares Ein- kommen des Versicherten von Fr. 26'800.-- pro Jahr (Fr. 18'240.--, effektiv erzieltes Erwerbseinkommen, Fr. 8'560.-- hypothetisches Erwerbseinkom- men) bzw. nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen und Freibetrag sowie reduziert auf 2/3, ausmachend Fr. 16'421.--, an und setzte die EL per Februar 2024 neu auf Fr. 1'216.-- pro Monat fest (AB 71 S. 3 f.). Am 30. Juli 2023 erhob der Versicherte dagegen Einsprache (AB 72 S. 1), welche die AKB mit Entscheid vom 3. Januar 2024 (AB 76) abwies. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar B.________, mit Eingabe vom 5. Februar 2024 Beschwerde mit den fol- genden Anträgen: 1. Der Einspracheentscheid vom 3. Januar 2024 der Beschwerdegegne- rin sei aufzuheben. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers von der An- rechnung eines Mindesteinkommens in der Höhe von Fr. 26'800.-- ab- zusehen und die dem Beschwerdeführer zustehenden jährlichen Er- gänzungsleistungen neu zu berechnen und auszurichten. 3. Eventualiter: Der Einspracheentscheid vom 3. Januar 2024 der Be- schwerdegegnerin sei aufzuheben und es sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2024, EL/24/122, Seite 3 verbunden mit der Anordnung, eine neue Verfügung im Sinne der Be- schwerderügen zu erlassen. -unter Kosten und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuern zulas- ten der Beschwerdegegnerin- Mit Beschwerdeantwort vom 15. März 2024 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 27. März 2024 hielt der Beschwerdeführer an sei- nen beschwerdeweisen Rechtsbegehren und Standpunkten fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 3. Januar 2024 (AB 76). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdefüh- rers auf EL ab 1. Februar 2024 und in diesem Zusammenhang einzig die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2024, EL/24/122, Seite 4 Frage, ob im Rahmen der EL-Berechnung ein zumutbares Mindestein- kommen von brutto Fr. 26'800.-- abzüglich des effektiv erzielten Einkom- mens von Fr. 18'240.--, ausmachend Fr. 8’560.-- [AB 71 S. 3]), zu berück- sichtigen ist. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubezie- hen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 In Anbetracht der formell-gesetzlichen Ausgestaltung der EL als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Versicherung kann eine Verfügung darüber in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 2 S. 2 E. 4.1). Der beanstandete Punkt betrifft allein die Zeit von Februar bis Dezember 2024, was hinsichtlich des anre- chenbaren Einkommens einen Betrag von Fr. 7'846.65 (Fr. 8'560.-- pro Jahr : 12 x 11) bzw. 2/3 davon ausmacht und den Anspruch auf EL ent- sprechend erhöhte, womit der Streitwert unter Fr. 20'000.-- liegt, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än- derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Mit Blick auf den Streitgegen- stand bildenden Anspruchszeitraum ab Februar 2024 (vgl. E. 1.2 hiervor) gelangt das neue Recht zur Anwendung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2024, EL/24/122, Seite 5 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergän- zungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergän- zungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskos- ten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG):
a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festge- legt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;
b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversi- cherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.3 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind u.a. zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei allein- stehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). 2.4 Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist nach Art. 11a Abs. 1 ELG ein entsprechendes hypo- thetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksich- tigen. Die Anrechnung richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG. Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV). Für invalide Personen unter 60 Jahren gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV jedoch folgende Mindesteinkommen: Der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 40 bis unter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2024, EL/24/122, Seite 6 50 % (lit. a); der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 50 bis unter 60 % (lit. b); zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 60 bis unter 70 % (lit. c). Bei einem IV-Grad von (wie vorliegend) 40 bis 49 % waren dies 2024 Fr. 26'800.--. 2.5 Nach der auch im Geltungsbereich von Art. 11a Abs. 1 ELG weiter- hin gültigen Rechtsprechung (vgl. BBl 2016 7538) sind die schematischen Lösungen der Vorschriften von Art. 14a Abs. 2 und 14b ELV nur anwend- bar bei teilinvaliden Personen oder Witwen, die in der Lage sind, die Er- werbsfähigkeit tatsächlich zu nutzen, was vermutet wird. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verun- möglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nut- zen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder übermässig erschweren, wie Alter, mangeln- de Ausbildung oder Sprachkenntnisse, die Arbeitsmarktsituation, aber auch persönliche Umstände, die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine verbliebene Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist das hypo- thetische Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich realisieren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3 S. 345, 140 V 267 E. 2.2 S. 270, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E. 2a S. 204). 2.6 Das hypothetische Invalideneinkommen, das der Ermittlung des Invaliditätsgrades zugrunde liegt, kann nicht als Verzichtseinkommen im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistungen herangezogen wer- den, wenn eine teilinvalide Person ihre Resterwerbsfähigkeit nicht aus- schöpft. Den Sachverhalt der fehlenden oder unzureichenden Verwertung der Resterwerbsfähigkeit regelt Art. 14a Abs. 2 ELV (BGE 141 V 343). Mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 141 V 343 E. 5.7 S. 350, 140 V 267 E. 2.3 S. 270).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2024, EL/24/122, Seite 7 2.7 Ein Unterschied zwischen der Invalidenversicherung und den Er- gänzungsleistungen besteht darin, dass die Invalidenversicherung bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades – im Sinne eines objektiven Tatbestands- elements – auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abstellt, während im Be- reich der Ergänzungsleistungen von den tatsächlichen Verhältnissen, nicht nur der EL-berechtigten Person, sondern auch des Arbeitsmarktes im frag- lichen Zeitpunkt und in der Nähe des Wohnortes der betreffenden Person auszugehen ist (BGE 140 V 267 E. 5.3 S. 275; AHI 2001 S. 136 E. 2d). 2.8 Die objektive Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 1 ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem kon- kreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 13. Juli 2017, 9C_549/2016, E. 2). 2.9 Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 23 E. 7.3.1). Einer versicherten Person sind im Rahmen der Schadenminderungspflicht Mass- nahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage er- greifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). Im Bereich der Ergänzungsleistungen hat die versicherte Person alles Zumutbare vorzukehren, um den Existenzbedarf soweit als möglich, also auch durch ein möglichst hohes Erwerbs- einkommen, selbst finanzieren zu können. In diesem Sinne ist beispiels- weise einer versicherten Person, die in der ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit keinen (oder einen deutlich unter dem möglichen Netto- lohn liegenden) Gewinn erzielt, grundsätzlich sowohl invalidenver- sicherungsrechtlich als auch ergänzungsleistungsrechtlich zumutbar, in eine (besser entlöhnte) unselbstständige Erwerbstätigkeit zu wechseln (vgl. BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 23 E. 7.3.1). 2.10 Die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach den Art. 14a Abs. 2 und 14b ELV wird erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam (Art. 25 Abs. 4 ELV).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2024, EL/24/122, Seite 8 3. 3.1 Bei einer teilinvaliden versicherten Person setzt die Anrechnung eines Verzichtseinkommens voraus, dass sie aus von ihr zu vertretenden Gründen ihre Resterwerbsfähigkeit nicht ausnützt, indem sie – in Verlet- zung ihrer Schadenminderungspflicht – von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht. Dabei kann der Verzicht darin bestehen, dass die versicherte Person gar keine Erwerbstätigkeit ausübt, obwohl ihr dies zumutbar und möglich wäre, oder dass sie - wie hier - zwar eine Erwerbstätigkeit ausübt und Erwerbseinkünfte erzielt, es ihr aber zu- mutbar und möglich wäre, mehr zu verdienen wie beispielsweise durch die Erhöhung des Beschäftigungsgrades, die Ausübung einer qualifizierten oder besser entlöhnten Erwerbstätigkeit (vgl. BGE 141 V 343 E. 5.1 S. 347). 3.2 Aufgrund der Akten ist erstellt und zwischen den Parteien unbestrit- ten, dass der Beschwerdeführer (Jahrgang 1972) keine 60 Jahre alt ist und an gesundheitlichen Einschränkungen leidet. Er bezieht eine Teilrente der IV bei einem IV-Grad von 45 % (AB 76 S. 3 Ziff. 2.4, Beschwerde S. 3). Ebenfalls erstellt und unbestritten ist, dass er seit Jahren als ... arbeitet. Seit dem 1. Juli 2021 arbeitet er bei der C.________ GmbH in einem 40- 60 %-Pensum (BB 7) mit einem monatlichen Nettolohn von Fr. 1'560.-- (BB 8). Mit dieser Tätigkeit wird der Grenzbetrag von Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV unbestrittenermassen nicht erreicht. Der Beschwerdeführer wurde von der Beschwerdegegnerin in der Verfü- gung vom 30. Juni 2023 darauf aufmerksam gemacht, dass acht bis zehn Arbeitsbemühungen pro Monat zu tätigen seien (AB 71 S. 1). Es liegen keine aktuellen Arbeitsbemühungen vor. 3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, im Jahr 2016 sei aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen, wonach er seit dem September 2011 80 Stunden pro Monat für das Unternehmen D.________ in ... arbeite und dabei Fr. 17.60 pro Stunde verdient habe, von der Berücksichtigung eines Mindesteinkommens von Fr. 25'720.-- abgesehen worden (BB 11). Heute wie damals arbeite er als ... mit gleichbleibendem Arbeitspensum und sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert. Es sei deshalb
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2024, EL/24/122, Seite 9 nicht einzusehen weshalb bei gleich gebliebenen tatsächlichen Verhältnis- sen nun plötzlich ein Mindesteinkommen von Fr. 26'800.-- anzurechnen sei (Beschwerde S. 5). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass eine Verfügung oder ein Einspracheentscheid über Ergänzungsleistungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in zeitlicher Hinsicht nur für das betreffende Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten kann (vgl. E. 1.3 hiervor). Demzufolge können die Berechnungsgrundlagen bzw. die Anrechenbarkeit eines Mindesteinkommens ohne Bindung an frühere Festlegungen und unabhängig allfälliger während der Bemessungsdauer möglicher Revisionsgründe - bzw. ohne Änderung der gesetzlichen Grundlagen - jährlich überprüft und allenfalls neu festgesetzt werden (vgl. Entscheid des BGer vom 7. Oktober 2019, 9C_541/2019, E. 4.1). Mit anderen Worten besteht keine aus vorherigen Verwaltungsakten resultierende Bestandesgarantie, worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht hinweist (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2.2). 3.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es ihm weder möglich noch zumutbar sei, ein um Fr. 8'000.-- höheres Einkommen zu erzielen (Beschwerde S. 8 Ziff. 19). Zu prüfen ist nachfolgend, ob ihm der Beweis gelingt, dass Gründe vorliegen, um auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens, welches sein aktuelles Erwerbseinkommen übersteigt, zu verzichten (vgl. E. 2.5 hiervor). 3.4.1 Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass invaliditäts- fremde Umstände im Bereich der Ergänzungsleistungen im Unterschied zur Invalidenversicherung bei der Beurteilung der Frage, ob die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbarerweise in Betracht fällt, von Bedeutung sind (Beschwerde S. 6 Ziff. 14). Wird – insbesondere mit Belegen über erfolglose (qualitativ und quantitativ ausreichende) Stellenbemühungen – der Nachweis erbracht, dass das angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen wegen der persönlichen Situation und der Arbeitsmarktlage nicht erzielt werden kann, muss die EL-Stelle dies anerkennen und auf dessen Anrechnung verzichten (BGE 140 V 267 E. 5.3 S. 275). Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen keine Belege über erfolglose Stellenbewerbungen eingereicht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2024, EL/24/122, Seite 10 3.4.2 Aus dem Grundsatz, «dass das mögliche Erwerbseinkommen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles – wie namentlich Alter, Gesundheitszustand, Sprachkenntnisse, Ausbildung, bisherige Tätigkeit und konkrete Arbeitsmarktlage – zu ermitteln» sei (BGE 141 V 363 E. 5.2; Beschwerde S. 7 Art. 5; Replik S. 2 f. Ziff. 6), kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten: Soweit er kritisiert, die Arbeitsmarktsi- tuation bezüglich der ...branche sei abzuklären (Beschwerde S. 7 f. Art. 6 Ziff. 18; Replik S. 3 Ziff. 8), kann dem nicht gefolgt werden. Dem im Zeit- punkt des Einspracheentscheides (erst) 51-jährigen Beschwerdeführer steht entgegen seinem Vorbringen (Replik S. 2 Ziff. 6) nicht nur die ...bran- che offen. Hilfsarbeitertätigkeiten mit niedrigen Anforderungen sind auf dem Arbeitsmarkt immer gefragt und entsprechende Tätigkeiten sind dem Be- schwerdeführer trotz bescheidener schulischer und beruflicher Ausbildung (Beschwerde S. 8 Ziff. 18) – auch ausserhalb der ...branche – zumutbar. Er hat neben seiner Tätigkeit als ... denn auch während Jahren als ... (bis En- de Februar 2023, vgl. AB 68) gearbeitet. Überdies sind gerade Hilfsarbeits- tätigkeiten auch mit reduzierten Deutschkenntnissen möglich. Es ist vorlie- gend nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass das angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen wegen der persönlichen Situation des Beschwerdeführers oder der Arbeitsmarktsituation nicht erzielt werden kann. Nach dem Dargelegten ergibt sich in Bezug auf die invaliditätsfrem- den Gründe nicht, dass dem Beschwerdeführer das Finden einer besser entlöhnten Erwerbstätigkeit auf dem konkreten Arbeitsmarkt von vorherein übermässig erschwert oder verunmöglicht wird (BGE 141 V 343 E. 5.1 S. 347). Da ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermöchten, besteht für weitere Abklärungen keine Notwendigkeit und es ist von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung solcher abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). 3.5 Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die ge- setzliche Vermutung, wonach er seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich bzw. besser verwerten kann, durch den Beweis des Gegenteils umzustossen, so
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2024, EL/24/122, Seite 11 dass hier ein Einkommensverzicht gegeben ist. Der Beschwerdeführer kam
– entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – seiner Schadenminde- rungspflicht nur teilweise nach, indem er den ihm zumutbaren Mindestver- dienst als ... nur teilweise erzielt. Infolge fehlender ernsthafter und intensiver Arbeitsbemühungen besteht kein Anlass, von der Berücksichtigung des Mindesteinkommens abzusehen. Folglich hat die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der EL zu Recht ab Februar 2024 ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 26'800.-- berücksichtigt. 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Januar 2024 (AB 76) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. April 2024, EL/24/122, Seite 12 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt und Notar B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.