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200 2024 105

Bern VerwG · 2024-01-04 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 4. Januar 2024

Sachverhalt

A. Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 7. Dezember 2022 (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend ABK bzw. Beschwer- degegnerin], [act. II] 14) verneinte die AKB für die Zeit ab 1. Mai 2022 einen Anspruch des … geborenen A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. EL-Ansprecher) auf Ergänzungsleistungen (EL) zur Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Bei der EL-Berechnung berück- sichtigte sie u.a. ein zumutbares hypothetisches Erwerbseinkommen seiner Ehefrau, wodurch Mehreinnahmen von Fr. 3'574.-- resultierten. Im Juni 2023 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von EL an (act. II 16). Mit Verfügung vom 19. September 2023 (act. II 26) verneinte die AKB einen Anspruch ab Juni 2023, wobei sie bei der EL-Berechnung wiederum ein zumutbares hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des Versicherten von jährlich Fr. 51’500.-- bzw. ein anrechenbares Ein- kommen von Fr. 38’563.-- berücksichtigte. Die dagegen vom Sozialdienst B.________ (nachfolgend Sozialdienst) und vom Versicherten gemeinsam erhobene Einsprache (act. II 27; 29) wies die AKB mit Entscheid vom 4. Januar 2024 (act. II 30) ab. B. Dagegen erhoben der Versicherte und der Sozialdienst mit Eingabe vom

31. Januar 2024 gemeinsam Beschwerde. Sie stellen die folgenden Anträ- ge: 1. Der Einspracheentscheid vom 4. Januar 2024 sei aufzuheben. 2. Es seien die gesetzlichen Ergänzungsleistungen zu gewähren. 3. Es sei davon abzusehen ein hypothetisches Erwerbseinkommen für Frau C.________ anzurechnen. 4. Eventualiter sei das angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen für Frau C.________ angemessen zu reduzieren.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2025, EL 200 2024 105 -3- 5. Subeventualiter seien weitere Abklärungen vorzunehmen, bzw. die Ange- legenheit sei zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegeg- nerin. Mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2024 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 19. September 2023 (act. II 26) bestätigende Einspracheentscheid vom 4. Januar 2024 (act. II 30). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Ergänzungsleistun- gen ab Juni 2023 und dabei insbesondere die Frage, ob die Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2025, EL 200 2024 105 -4- gegnerin bei der EL-Berechnung zu Recht ein hypothetisches Erwerbsein- kommen der Ehefrau des EL-Ansprechers berücksichtigt hat. Die richterli- che Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des ELG und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Ja- nuar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Mit Blick auf den Streitgegenstand bildenden Anspruchszeitraum (vgl. E. 1.2 vorne) ge- langt das neue Recht zur Anwendung, welches jedoch in Bezug auf die hier streitige Frage keine Änderungen gebracht hat. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Er- gänzungsleistungen, wenn sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlas- senenversicherung (AHV) beziehen. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krank- heits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergän- zungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höhe- ren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG):

a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festge- legt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2025, EL 200 2024 105 -5-

b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversi- cherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.3 2.3.1 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurech- nen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). 2.3.2 Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutba- ren Erwerbstätigkeit, so ist nach Art. 11a Abs. 1 ELG ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG. Entsprechend der zu aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG (in Kraft gestanden bis

31. Dezember 2020) entwickelten Praxis ist unter dem Titel des Verzicht- seinkommens (Art. 11a Abs. 1 ELG) auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. BBl 2016 7538), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdeh- nung verzichtet wird. Daran ändert eine (Teil )Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b ELV weder direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehe- mannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dem entsprechend ist auf das Alter, den Ge- sundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dau- er der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 150 V 105 E. 6.4.4 S. 115, 142 V 12 E. 3.2 S. 14; SVR 2018 EL Nr. 20 S. 51, 9C_293/2018 E. 3.2.1). Dabei ist dem Ehegatten rechtsprechungsgemäss sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter EL eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums einzuräumen. Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispiels- weise infolge Eintritts in das AHV Rentenalter und Aufgabe der Erwerbs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2025, EL 200 2024 105 -6- tätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V 12; SVR 2018 EL Nr. 20 S. 51, 9C_293/2018 E. 3.2.1). Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilwei- ser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (SVR 2016 EL Nr. 1 S. 2 E. 3.2.1). 2.4 Die objektive Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 1 ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem kon- kreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_549/2016 vom 13. Juli 2017 E. 2). Auch ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 14a f. ELV kann eine (in grundsätzlicher oder masslicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) feststeht (Urteile des BGer 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 2.2 sowie 9C_134/2021 vom 9. Ju- ni 2021 E. 4.1). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat bei der Berechnung der Ergänzungs- leistungen für die Zeit ab Juni 2023 anrechenbare Einnahmen von insge- samt Fr. 53’047.-- berücksichtigt. Dieser Betrag setzt sich aus der jährlichen AHV-Altersrente des EL-Ansprechers sowie einem hypotheti- schen Jahreseinkommen der Ehefrau zusammen (act. II 26 S. 5). Letzteres basiert auf der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) respektive der Tabelle "Bruttoerwerbseinkommen pro Jahr der Erwerbstätigen nach Erwerbsstatus, Berufsgruppen ISCO 08, Beschäftigungsgrad und Ge- schlecht", Position Arbeitnehmende, Hilfsarbeitskräfte, Vollzeit, Frauen (vgl. Rz. 3521.04 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] in der ab 1. Januar 2023 gültigen und hier anwendbaren Fassung; act. II 30 Ziff. 2.4 S. 4) und beziffert sich bezogen auf das Jahr 2020 auf Fr. 51'500.--. Daraus ermittelte die Beschwerdegegnerin ein jährliches an- rechenbares hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau in der Höhe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2025, EL 200 2024 105 -7- von Fr. 38'563.-- (Fr. 51’500.-- - Fr. 3’296.-- [Sozialversicherungsbeiträge] x 80% [vgl. Art. 11a Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG]). Die Beschwerdeführer machen beschwerdeweise geltend, der Ehefrau des EL-Ansprechers sei aus diversen Gründen eine Erwerbstätigkeit unzumut- bar, womit sie die Anrechenbarkeit eines entsprechenden hypothetischen Erwerbseinkommens grundsätzlich in Abrede stellen. Im Eventualstand- punkt beantragen sie die Anrechnung eines "angemessen" reduzierten hy- pothetischen Erwerbseinkommens. 3.2 3.2.1 Was den Einwand betrifft, eine Erwerbstätigkeit sei schon aus ge- sundheitlichen Gründen nicht zumutbar (Beschwerde S. 6 Rz. 18), so steht fest, dass die Ehefrau des EL-Ansprechers nicht invalid im Rechtssinne ist und keine Leistungen der Invalidenversicherung (act. II 16 S. 7) bezieht. Folglich findet Art. 14a ELV keine Anwendung (vgl. E. 2.3.2 vorne). Die Frage, ob die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Grün- den unzumutbar ist, ist gestützt auf die im vorliegenden Verfahren im Recht liegenden Akten zu beurteilen (vgl. JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleis- tungen zur AHV/IV, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesver- waltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1813 Rz. 131). Im (streitigen) Verwaltungsverfahren reichten die Beschwerdeführer eine Physiotherapieverordnung vom 19. Oktober 2023 (act. II 29 S. 13) sowie zwei Arztzeugnisse vom 8. bzw. 10. November 2023 (act. II 29 S. 11 f.) zu den Akten, in welchen ab 8. November 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähig- keit bescheinigt wird. Diese Dokumente enthalten keine (beweisrechtlich genügenden, vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352) konkreten Angaben zu Diagnose, Therapie und funktionellem Leistungsvermögen, so dass aus ihnen nicht ansatzweise nachvollzogen werden kann, aus welchen gesundheitlichen Gründen die Ehefrau in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein soll. Dasselbe gilt für das im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichte Arztzeugnis vom

30. November 2023 (Akten der Beschwerdeführer [act. I] 2) sowie das Do- kument vom 3. Dezember 2023 (act. I 3). In Letzterem bestätigte Dr. med.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2025, EL 200 2024 105 -8- D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, handschriftlich, dass die Ehefrau keinerlei Tätigkeit ausüben könne, wobei jegliche Begründung fehlt. Im einleitenden Text, welcher den im selben Schreiben formulierten Fragen an den Arzt vorausgeht, hatte der (ebenfalls) beschwerdeführende Sozialdienst festgehalten, den EL-Ansprecher und seine Ehefrau im Zu- sammenhang mit der Durchsetzung des EL-Anspruchs unterstützen zu wollen und dass man dabei auf die Unterstützung des unterzeichnenden Arztes angewiesen sei. Unter dieser Voraussetzung ist in besonderem Masse der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte und be- handelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau- ensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 78, 8C_616/2014 E. 5.3.3.3; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4). Unter diesen Umständen kommt dem Attest vom 3. Dezember 2023 kein Beweiswert zu. Zusammenfassend sind die vorgelegten Dokumente nicht geeignet, eine gesundheitlich bedingte Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau zu belegen. 3.2.2 Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, auch Analphabe- tismus, Alter und fehlende Deutschkenntnisse stünden der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau entgegen (Beschwerde S. 4 Rz. 13; S. 5 f. Rz. 16). In der Beschwerde wird eingeräumt, dass die Ehefrau während "8-9" Jah- ren als ... gearbeitet hat (S. 3 Rz. 5). Gemäss ihren eigenen Angaben ar- beitete sie zuletzt im September 2020 im ... (act. II 13 S. 1). Damit sind die Einwände betreffend Analphabetismus und fehlende Deutschkenntnisse zum vornherein entkräftet, zumal auch keine lange Abwesenheit vom Ar- beitsmarkt besteht. Ferner wohnt die Ehefrau seit November 2010 in der Schweiz (act. II 1 S. 2; 16 S. 1 f.), womit es ihr seit Jahren – und nicht erst seit August 2022 (act. II 13 S. 5) – möglich gewesen wäre, allfällige Defizite hinsichtlich der Alphabetisierung und der Deutschkenntnisse anzugehen. Die behaupteten fehlenden Sprachkenntnisse vermögen denn auch nicht zu rechtfertigen, dass – was unbestritten ist – weder im Verwaltungsverfah- ren noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren (qualitativ und quantitativ

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2025, EL 200 2024 105 -9- genügende) Arbeitsbemühungen vorgelegt wurden, die den Nachweis für eine Unverwertbarkeit der Arbeitskraft zu erbringen vermöchten (vgl. E. 2.3.2 vorne). Selbst wenn der EL-Ansprecher – wie beschwerdeweise be- hauptet (S. 5 Rz. 15) – nicht in der Lage sein sollte, seine Ehefrau beim Finden von Stellen und Verfassen von Bewerbungen zu unterstützen, sind auch andere Varianten von Arbeitsbemühungen denkbar. So hätte die Ehe- frau – entsprechend dem Hinweis im Fragebogen "Zumutbares Erwerbs- einkommen für nichtinvalide Ehegatten" (vgl. act. II 13 S. 1 ff.) – etwa beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) kostenlos entsprechende Vermittlungsdienste in Anspruch nehmen können (S. 3), welche auch Stel- lensuchenden offenstehen, die weder arbeitslos noch von Arbeitslosigkeit bedroht sind (vgl. Art. 24 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih [Arbeitsvermittlungsgesetz; AVG; SR 823.11] sowie THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2272 N. 22). Es bestehen weder Anhaltspunkte in den Akten noch wird beschwerdeweise geltend gemacht, dass die Ehefrau entsprechende Bemühungen unter- nommen hätte, obwohl sie bereits im Rahmen der ersten Anmeldung zum Leistungsbezug im Mai 2022 (act. II 1 S. 12) auf diese Möglichkeit auf- merksam gemacht worden war (act. II 13 S. 2 f.). Insbesondere stellt die Anmeldung in der ... des Vereins E.________ (act. II 29 S. 7; Beschwerde S. 5 Rz. 15) keine im Sinne der Rechtsprechung zu berücksichtigende Be- werbung dar. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der Darstellung des Vereins E.________ auf dem konkreten Arbeitsmarkt durchaus eine erheb- liche Zahl von Arbeitsstellen angeboten wird, die einfache und repetitive Verrichtungen im Sinne von Hilfsarbeitstätigkeiten umfassen, wie sie dem angerechneten Erwerbseinkommen zugrunde gelegt wurden (act. II 30 S. 4 Ziff. 2.4). Solche Tätigkeiten werden altersunabhängig nachgefragt und erfordern weder Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau (vgl. Urteil des BGer 8C_687/2018 vom 18. April 2019 E. 5.3). Wie ein- gangs bereits erwogen, hat die Ehefrau des EL-Ansprechers hierfür denn auch den Tatbeweis erbracht, indem sie gemäss eigenen Angaben noch bis September 2020 als ... erwerbstätig gewesen war.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2025, EL 200 2024 105 -10- 3.2.3 Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, in der per 1. Januar 2024 geltenden Fassung der WEL seien die Bestimmungen zur Bemes- sung des hypothetischen Einkommens präzisiert worden. Gemäss Rz. 3521.14 WEL seien bei nichtinvaliden Ehegatten, die das 60. Altersjahr vollendet hätten, die Anforderungen betreffend Integrationsbemühungen entsprechend Rz. 2470.01 ff. der Wegleitung über die Überbrückungsleis- tungen für ältere Arbeitslose (WÜL) massgebend. Indem die Ehefrau re- gelmässig einen interkulturellen ... besuche, jedoch an einem Sprachkurs mangels Alphabetisierung nicht habe teilnehmen können, erfülle sie die Integrationsvoraussetzungen gemäss WÜL (Beschwerde S. 6 f. Rz. 21). Ungeachtet der von der Beschwerdegegnerin aufgeworfenen intertemporal- rechtlichen Frage (Beschwerdeantwort S. 5 Rz. 2.8) setzt Rz. 3521.14 WEL ausdrücklich voraus, dass der nichtinvalide Ehegatte das 60. Altersjahr vollendet hat und ausgesteuert ist. Es können jedoch nur Personen ausge- steuert sein, die ihren Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversiche- rung (ALV) ausgeschöpft haben oder deren Anspruch auf ALV-Taggelder nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erloschen ist und an- schliessend keine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet wer- den kann (vgl. Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [ÜLG; SR 837.2]). Die Ehe- frau hat jedoch selbst bestätigt, dass sie sich nicht beim RAV gemeldet (act. II 13 S. 2) bzw. nie Arbeitslosentaggelder bezogen hat (act. II 1 S. 10;

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführer sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG; betreffend Beschwerdelegi- timation des unterstützenden Sozialdienstes [act. II 18 S. 1] vgl. BGE 149 V 49 E. 5.2 S. 53). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 13 S. 2; 16 S. 8). Damit können die Beschwerdeführer aus Rz. 3521.14 WEL nichts zu ihren Gunsten ableiten. 3.3 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführer den ihnen oblie- genden Nachweis, dass die Ehefrau des EL-Ansprechers trotz (ausrei- chenden) Arbeitsbemühungen keine Stelle gefunden hat, nicht erbracht (vgl. E. 2.4 vorne). Auch ist die Höhe des der EL-Berechnung zugrunde gelegten hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 51’500.-- nicht zu beanstanden. Damit kann offen bleiben, ob mit Blick auf den potentiellen Anspruchsbeginn per Juni 2023 nicht der Wert für das Jahr 2023 (Fr. 52'600.--) der zugrunde gelegten LSE-Tabelle (vgl. E. 3.1 vorne) hätte berücksichtigt werden müssen, würde sich dies doch ohnehin zu Unguns-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2025, EL 200 2024 105 -11- ten des EL-Ansprechers auswirken. Ferner ist das der Berechnung zugrun- de gelegte, unter Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge sowie des Freibetrags resultierende, effektiv anrechenbare Einkommen von Fr. 38'563.-- auch in masslicher Hinsicht korrekt (vgl. Rz. 3521.04 WEL). Dass die Beschwerdegegnerin schliesslich keine Übergangsfrist für die Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit gewährte, ist nicht zu bean- standen, nachdem der EL-Ansprecher und seine Ehefrau bereits in der (unangefochten gebliebenen) Verfügung vom 7. Dezember 2022 auf ihre diesbezügliche Schadenminderungspflicht aufmerksam gemacht worden waren (act. II 14 S. 2). 3.4 Nach dem Dargelegten wurde bei der EL-Berechnung bei den an- rechenbaren Einnahmen zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen für die Ehegattin des EL-Ansprechers im Betrag von jährlich 51'500.-- berücksichtigt. Somit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Ja- nuar 2024 (act. II 30) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBI 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2025, EL 200 2024 105 -12- Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Sozialdienst B.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Dispositiv
  1. Der Einspracheentscheid vom 4. Januar 2024 sei aufzuheben.
  2. Es seien die gesetzlichen Ergänzungsleistungen zu gewähren.
  3. Es sei davon abzusehen ein hypothetisches Erwerbseinkommen für Frau C.________ anzurechnen.
  4. Eventualiter sei das angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen für Frau C.________ angemessen zu reduzieren. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2025, EL 200 2024 105 -3-
  5. Subeventualiter seien weitere Abklärungen vorzunehmen, bzw. die Ange- legenheit sei zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
  6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegeg- nerin. Mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2024 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen:
  7. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  8. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  9. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführer sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG; betreffend Beschwerdelegi- timation des unterstützenden Sozialdienstes [act. II 18 S. 1] vgl. BGE 149 V 49 E. 5.2 S. 53). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 19. September 2023 (act. II 26) bestätigende Einspracheentscheid vom 4. Januar 2024 (act. II 30). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Ergänzungsleistun- gen ab Juni 2023 und dabei insbesondere die Frage, ob die Beschwerde- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2025, EL 200 2024 105 -4- gegnerin bei der EL-Berechnung zu Recht ein hypothetisches Erwerbsein- kommen der Ehefrau des EL-Ansprechers berücksichtigt hat. Die richterli- che Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  10. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des ELG und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Ja- nuar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Mit Blick auf den Streitgegenstand bildenden Anspruchszeitraum (vgl. E. 1.2 vorne) ge- langt das neue Recht zur Anwendung, welches jedoch in Bezug auf die hier streitige Frage keine Änderungen gebracht hat. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Er- gänzungsleistungen, wenn sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlas- senenversicherung (AHV) beziehen. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krank- heits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergän- zungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höhe- ren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festge- legt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2025, EL 200 2024 105 -5- b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversi- cherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.3 2.3.1 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurech- nen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). 2.3.2 Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutba- ren Erwerbstätigkeit, so ist nach Art. 11a Abs. 1 ELG ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG. Entsprechend der zu aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG (in Kraft gestanden bis
  11. Dezember 2020) entwickelten Praxis ist unter dem Titel des Verzicht- seinkommens (Art. 11a Abs. 1 ELG) auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. BBl 2016 7538), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdeh- nung verzichtet wird. Daran ändert eine (Teil )Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b ELV weder direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehe- mannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dem entsprechend ist auf das Alter, den Ge- sundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dau- er der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 150 V 105 E. 6.4.4 S. 115, 142 V 12 E. 3.2 S. 14; SVR 2018 EL Nr. 20 S. 51, 9C_293/2018 E. 3.2.1). Dabei ist dem Ehegatten rechtsprechungsgemäss sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter EL eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums einzuräumen. Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispiels- weise infolge Eintritts in das AHV Rentenalter und Aufgabe der Erwerbs- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2025, EL 200 2024 105 -6- tätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V 12; SVR 2018 EL Nr. 20 S. 51, 9C_293/2018 E. 3.2.1). Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilwei- ser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (SVR 2016 EL Nr. 1 S. 2 E. 3.2.1). 2.4 Die objektive Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 1 ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem kon- kreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_549/2016 vom 13. Juli 2017 E. 2). Auch ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 14a f. ELV kann eine (in grundsätzlicher oder masslicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) feststeht (Urteile des BGer 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 2.2 sowie 9C_134/2021 vom 9. Ju- ni 2021 E. 4.1).
  12. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat bei der Berechnung der Ergänzungs- leistungen für die Zeit ab Juni 2023 anrechenbare Einnahmen von insge- samt Fr. 53’047.-- berücksichtigt. Dieser Betrag setzt sich aus der jährlichen AHV-Altersrente des EL-Ansprechers sowie einem hypotheti- schen Jahreseinkommen der Ehefrau zusammen (act. II 26 S. 5). Letzteres basiert auf der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) respektive der Tabelle "Bruttoerwerbseinkommen pro Jahr der Erwerbstätigen nach Erwerbsstatus, Berufsgruppen ISCO 08, Beschäftigungsgrad und Ge- schlecht", Position Arbeitnehmende, Hilfsarbeitskräfte, Vollzeit, Frauen (vgl. Rz. 3521.04 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] in der ab 1. Januar 2023 gültigen und hier anwendbaren Fassung; act. II 30 Ziff. 2.4 S. 4) und beziffert sich bezogen auf das Jahr 2020 auf Fr. 51'500.--. Daraus ermittelte die Beschwerdegegnerin ein jährliches an- rechenbares hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau in der Höhe Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2025, EL 200 2024 105 -7- von Fr. 38'563.-- (Fr. 51’500.-- - Fr. 3’296.-- [Sozialversicherungsbeiträge] x 80% [vgl. Art. 11a Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG]). Die Beschwerdeführer machen beschwerdeweise geltend, der Ehefrau des EL-Ansprechers sei aus diversen Gründen eine Erwerbstätigkeit unzumut- bar, womit sie die Anrechenbarkeit eines entsprechenden hypothetischen Erwerbseinkommens grundsätzlich in Abrede stellen. Im Eventualstand- punkt beantragen sie die Anrechnung eines "angemessen" reduzierten hy- pothetischen Erwerbseinkommens. 3.2 3.2.1 Was den Einwand betrifft, eine Erwerbstätigkeit sei schon aus ge- sundheitlichen Gründen nicht zumutbar (Beschwerde S. 6 Rz. 18), so steht fest, dass die Ehefrau des EL-Ansprechers nicht invalid im Rechtssinne ist und keine Leistungen der Invalidenversicherung (act. II 16 S. 7) bezieht. Folglich findet Art. 14a ELV keine Anwendung (vgl. E. 2.3.2 vorne). Die Frage, ob die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Grün- den unzumutbar ist, ist gestützt auf die im vorliegenden Verfahren im Recht liegenden Akten zu beurteilen (vgl. JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleis- tungen zur AHV/IV, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesver- waltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1813 Rz. 131). Im (streitigen) Verwaltungsverfahren reichten die Beschwerdeführer eine Physiotherapieverordnung vom 19. Oktober 2023 (act. II 29 S. 13) sowie zwei Arztzeugnisse vom 8. bzw. 10. November 2023 (act. II 29 S. 11 f.) zu den Akten, in welchen ab 8. November 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähig- keit bescheinigt wird. Diese Dokumente enthalten keine (beweisrechtlich genügenden, vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352) konkreten Angaben zu Diagnose, Therapie und funktionellem Leistungsvermögen, so dass aus ihnen nicht ansatzweise nachvollzogen werden kann, aus welchen gesundheitlichen Gründen die Ehefrau in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein soll. Dasselbe gilt für das im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichte Arztzeugnis vom
  13. November 2023 (Akten der Beschwerdeführer [act. I] 2) sowie das Do- kument vom 3. Dezember 2023 (act. I 3). In Letzterem bestätigte Dr. med. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2025, EL 200 2024 105 -8- D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, handschriftlich, dass die Ehefrau keinerlei Tätigkeit ausüben könne, wobei jegliche Begründung fehlt. Im einleitenden Text, welcher den im selben Schreiben formulierten Fragen an den Arzt vorausgeht, hatte der (ebenfalls) beschwerdeführende Sozialdienst festgehalten, den EL-Ansprecher und seine Ehefrau im Zu- sammenhang mit der Durchsetzung des EL-Anspruchs unterstützen zu wollen und dass man dabei auf die Unterstützung des unterzeichnenden Arztes angewiesen sei. Unter dieser Voraussetzung ist in besonderem Masse der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte und be- handelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau- ensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 78, 8C_616/2014 E. 5.3.3.3; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4). Unter diesen Umständen kommt dem Attest vom 3. Dezember 2023 kein Beweiswert zu. Zusammenfassend sind die vorgelegten Dokumente nicht geeignet, eine gesundheitlich bedingte Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau zu belegen. 3.2.2 Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, auch Analphabe- tismus, Alter und fehlende Deutschkenntnisse stünden der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau entgegen (Beschwerde S. 4 Rz. 13; S. 5 f. Rz. 16). In der Beschwerde wird eingeräumt, dass die Ehefrau während "8-9" Jah- ren als ... gearbeitet hat (S. 3 Rz. 5). Gemäss ihren eigenen Angaben ar- beitete sie zuletzt im September 2020 im ... (act. II 13 S. 1). Damit sind die Einwände betreffend Analphabetismus und fehlende Deutschkenntnisse zum vornherein entkräftet, zumal auch keine lange Abwesenheit vom Ar- beitsmarkt besteht. Ferner wohnt die Ehefrau seit November 2010 in der Schweiz (act. II 1 S. 2; 16 S. 1 f.), womit es ihr seit Jahren – und nicht erst seit August 2022 (act. II 13 S. 5) – möglich gewesen wäre, allfällige Defizite hinsichtlich der Alphabetisierung und der Deutschkenntnisse anzugehen. Die behaupteten fehlenden Sprachkenntnisse vermögen denn auch nicht zu rechtfertigen, dass – was unbestritten ist – weder im Verwaltungsverfah- ren noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren (qualitativ und quantitativ Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2025, EL 200 2024 105 -9- genügende) Arbeitsbemühungen vorgelegt wurden, die den Nachweis für eine Unverwertbarkeit der Arbeitskraft zu erbringen vermöchten (vgl. E. 2.3.2 vorne). Selbst wenn der EL-Ansprecher – wie beschwerdeweise be- hauptet (S. 5 Rz. 15) – nicht in der Lage sein sollte, seine Ehefrau beim Finden von Stellen und Verfassen von Bewerbungen zu unterstützen, sind auch andere Varianten von Arbeitsbemühungen denkbar. So hätte die Ehe- frau – entsprechend dem Hinweis im Fragebogen "Zumutbares Erwerbs- einkommen für nichtinvalide Ehegatten" (vgl. act. II 13 S. 1 ff.) – etwa beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) kostenlos entsprechende Vermittlungsdienste in Anspruch nehmen können (S. 3), welche auch Stel- lensuchenden offenstehen, die weder arbeitslos noch von Arbeitslosigkeit bedroht sind (vgl. Art. 24 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih [Arbeitsvermittlungsgesetz; AVG; SR 823.11] sowie THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2272 N. 22). Es bestehen weder Anhaltspunkte in den Akten noch wird beschwerdeweise geltend gemacht, dass die Ehefrau entsprechende Bemühungen unter- nommen hätte, obwohl sie bereits im Rahmen der ersten Anmeldung zum Leistungsbezug im Mai 2022 (act. II 1 S. 12) auf diese Möglichkeit auf- merksam gemacht worden war (act. II 13 S. 2 f.). Insbesondere stellt die Anmeldung in der ... des Vereins E.________ (act. II 29 S. 7; Beschwerde S. 5 Rz. 15) keine im Sinne der Rechtsprechung zu berücksichtigende Be- werbung dar. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der Darstellung des Vereins E.________ auf dem konkreten Arbeitsmarkt durchaus eine erheb- liche Zahl von Arbeitsstellen angeboten wird, die einfache und repetitive Verrichtungen im Sinne von Hilfsarbeitstätigkeiten umfassen, wie sie dem angerechneten Erwerbseinkommen zugrunde gelegt wurden (act. II 30 S. 4 Ziff. 2.4). Solche Tätigkeiten werden altersunabhängig nachgefragt und erfordern weder Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau (vgl. Urteil des BGer 8C_687/2018 vom 18. April 2019 E. 5.3). Wie ein- gangs bereits erwogen, hat die Ehefrau des EL-Ansprechers hierfür denn auch den Tatbeweis erbracht, indem sie gemäss eigenen Angaben noch bis September 2020 als ... erwerbstätig gewesen war. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2025, EL 200 2024 105 -10- 3.2.3 Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, in der per 1. Januar 2024 geltenden Fassung der WEL seien die Bestimmungen zur Bemes- sung des hypothetischen Einkommens präzisiert worden. Gemäss Rz. 3521.14 WEL seien bei nichtinvaliden Ehegatten, die das 60. Altersjahr vollendet hätten, die Anforderungen betreffend Integrationsbemühungen entsprechend Rz. 2470.01 ff. der Wegleitung über die Überbrückungsleis- tungen für ältere Arbeitslose (WÜL) massgebend. Indem die Ehefrau re- gelmässig einen interkulturellen ... besuche, jedoch an einem Sprachkurs mangels Alphabetisierung nicht habe teilnehmen können, erfülle sie die Integrationsvoraussetzungen gemäss WÜL (Beschwerde S. 6 f. Rz. 21). Ungeachtet der von der Beschwerdegegnerin aufgeworfenen intertemporal- rechtlichen Frage (Beschwerdeantwort S. 5 Rz. 2.8) setzt Rz. 3521.14 WEL ausdrücklich voraus, dass der nichtinvalide Ehegatte das 60. Altersjahr vollendet hat und ausgesteuert ist. Es können jedoch nur Personen ausge- steuert sein, die ihren Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversiche- rung (ALV) ausgeschöpft haben oder deren Anspruch auf ALV-Taggelder nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erloschen ist und an- schliessend keine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet wer- den kann (vgl. Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [ÜLG; SR 837.2]). Die Ehe- frau hat jedoch selbst bestätigt, dass sie sich nicht beim RAV gemeldet (act. II 13 S. 2) bzw. nie Arbeitslosentaggelder bezogen hat (act. II 1 S. 10; 13 S. 2; 16 S. 8). Damit können die Beschwerdeführer aus Rz. 3521.14 WEL nichts zu ihren Gunsten ableiten. 3.3 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführer den ihnen oblie- genden Nachweis, dass die Ehefrau des EL-Ansprechers trotz (ausrei- chenden) Arbeitsbemühungen keine Stelle gefunden hat, nicht erbracht (vgl. E. 2.4 vorne). Auch ist die Höhe des der EL-Berechnung zugrunde gelegten hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 51’500.-- nicht zu beanstanden. Damit kann offen bleiben, ob mit Blick auf den potentiellen Anspruchsbeginn per Juni 2023 nicht der Wert für das Jahr 2023 (Fr. 52'600.--) der zugrunde gelegten LSE-Tabelle (vgl. E. 3.1 vorne) hätte berücksichtigt werden müssen, würde sich dies doch ohnehin zu Unguns- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2025, EL 200 2024 105 -11- ten des EL-Ansprechers auswirken. Ferner ist das der Berechnung zugrun- de gelegte, unter Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge sowie des Freibetrags resultierende, effektiv anrechenbare Einkommen von Fr. 38'563.-- auch in masslicher Hinsicht korrekt (vgl. Rz. 3521.04 WEL). Dass die Beschwerdegegnerin schliesslich keine Übergangsfrist für die Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit gewährte, ist nicht zu bean- standen, nachdem der EL-Ansprecher und seine Ehefrau bereits in der (unangefochten gebliebenen) Verfügung vom 7. Dezember 2022 auf ihre diesbezügliche Schadenminderungspflicht aufmerksam gemacht worden waren (act. II 14 S. 2). 3.4 Nach dem Dargelegten wurde bei der EL-Berechnung bei den an- rechenbaren Einnahmen zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen für die Ehegattin des EL-Ansprechers im Betrag von jährlich 51'500.-- berücksichtigt. Somit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Ja- nuar 2024 (act. II 30) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
  14. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBI 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2025, EL 200 2024 105 -12- Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  15. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  16. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  17. Zu eröffnen (R): - A.________ - Sozialdienst B.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EL 200 2024 105 MAK/GET/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. April 2025 Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichterin Wiedmer, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführer 1 sowie Sozialdienst B.________ Beschwerdeführer 2 gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 4. Januar 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2025, EL 200 2024 105 -2- Sachverhalt: A. Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 7. Dezember 2022 (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend ABK bzw. Beschwer- degegnerin], [act. II] 14) verneinte die AKB für die Zeit ab 1. Mai 2022 einen Anspruch des … geborenen A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. EL-Ansprecher) auf Ergänzungsleistungen (EL) zur Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Bei der EL-Berechnung berück- sichtigte sie u.a. ein zumutbares hypothetisches Erwerbseinkommen seiner Ehefrau, wodurch Mehreinnahmen von Fr. 3'574.-- resultierten. Im Juni 2023 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von EL an (act. II 16). Mit Verfügung vom 19. September 2023 (act. II 26) verneinte die AKB einen Anspruch ab Juni 2023, wobei sie bei der EL-Berechnung wiederum ein zumutbares hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des Versicherten von jährlich Fr. 51’500.-- bzw. ein anrechenbares Ein- kommen von Fr. 38’563.-- berücksichtigte. Die dagegen vom Sozialdienst B.________ (nachfolgend Sozialdienst) und vom Versicherten gemeinsam erhobene Einsprache (act. II 27; 29) wies die AKB mit Entscheid vom 4. Januar 2024 (act. II 30) ab. B. Dagegen erhoben der Versicherte und der Sozialdienst mit Eingabe vom

31. Januar 2024 gemeinsam Beschwerde. Sie stellen die folgenden Anträ- ge: 1. Der Einspracheentscheid vom 4. Januar 2024 sei aufzuheben. 2. Es seien die gesetzlichen Ergänzungsleistungen zu gewähren. 3. Es sei davon abzusehen ein hypothetisches Erwerbseinkommen für Frau C.________ anzurechnen. 4. Eventualiter sei das angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen für Frau C.________ angemessen zu reduzieren.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2025, EL 200 2024 105 -3- 5. Subeventualiter seien weitere Abklärungen vorzunehmen, bzw. die Ange- legenheit sei zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegeg- nerin. Mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2024 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführer sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG; betreffend Beschwerdelegi- timation des unterstützenden Sozialdienstes [act. II 18 S. 1] vgl. BGE 149 V 49 E. 5.2 S. 53). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 19. September 2023 (act. II 26) bestätigende Einspracheentscheid vom 4. Januar 2024 (act. II 30). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Ergänzungsleistun- gen ab Juni 2023 und dabei insbesondere die Frage, ob die Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2025, EL 200 2024 105 -4- gegnerin bei der EL-Berechnung zu Recht ein hypothetisches Erwerbsein- kommen der Ehefrau des EL-Ansprechers berücksichtigt hat. Die richterli- che Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des ELG und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Ja- nuar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Mit Blick auf den Streitgegenstand bildenden Anspruchszeitraum (vgl. E. 1.2 vorne) ge- langt das neue Recht zur Anwendung, welches jedoch in Bezug auf die hier streitige Frage keine Änderungen gebracht hat. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Er- gänzungsleistungen, wenn sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlas- senenversicherung (AHV) beziehen. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krank- heits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergän- zungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höhe- ren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG):

a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festge- legt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2025, EL 200 2024 105 -5-

b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversi- cherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.3 2.3.1 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurech- nen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). 2.3.2 Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutba- ren Erwerbstätigkeit, so ist nach Art. 11a Abs. 1 ELG ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG. Entsprechend der zu aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG (in Kraft gestanden bis

31. Dezember 2020) entwickelten Praxis ist unter dem Titel des Verzicht- seinkommens (Art. 11a Abs. 1 ELG) auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. BBl 2016 7538), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdeh- nung verzichtet wird. Daran ändert eine (Teil )Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b ELV weder direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehe- mannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dem entsprechend ist auf das Alter, den Ge- sundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dau- er der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 150 V 105 E. 6.4.4 S. 115, 142 V 12 E. 3.2 S. 14; SVR 2018 EL Nr. 20 S. 51, 9C_293/2018 E. 3.2.1). Dabei ist dem Ehegatten rechtsprechungsgemäss sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter EL eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums einzuräumen. Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispiels- weise infolge Eintritts in das AHV Rentenalter und Aufgabe der Erwerbs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2025, EL 200 2024 105 -6- tätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V 12; SVR 2018 EL Nr. 20 S. 51, 9C_293/2018 E. 3.2.1). Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilwei- ser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (SVR 2016 EL Nr. 1 S. 2 E. 3.2.1). 2.4 Die objektive Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 1 ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem kon- kreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_549/2016 vom 13. Juli 2017 E. 2). Auch ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 14a f. ELV kann eine (in grundsätzlicher oder masslicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) feststeht (Urteile des BGer 9C_326/2012 vom 2. Juli 2012 E. 2.2 sowie 9C_134/2021 vom 9. Ju- ni 2021 E. 4.1). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat bei der Berechnung der Ergänzungs- leistungen für die Zeit ab Juni 2023 anrechenbare Einnahmen von insge- samt Fr. 53’047.-- berücksichtigt. Dieser Betrag setzt sich aus der jährlichen AHV-Altersrente des EL-Ansprechers sowie einem hypotheti- schen Jahreseinkommen der Ehefrau zusammen (act. II 26 S. 5). Letzteres basiert auf der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) respektive der Tabelle "Bruttoerwerbseinkommen pro Jahr der Erwerbstätigen nach Erwerbsstatus, Berufsgruppen ISCO 08, Beschäftigungsgrad und Ge- schlecht", Position Arbeitnehmende, Hilfsarbeitskräfte, Vollzeit, Frauen (vgl. Rz. 3521.04 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] in der ab 1. Januar 2023 gültigen und hier anwendbaren Fassung; act. II 30 Ziff. 2.4 S. 4) und beziffert sich bezogen auf das Jahr 2020 auf Fr. 51'500.--. Daraus ermittelte die Beschwerdegegnerin ein jährliches an- rechenbares hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau in der Höhe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2025, EL 200 2024 105 -7- von Fr. 38'563.-- (Fr. 51’500.-- - Fr. 3’296.-- [Sozialversicherungsbeiträge] x 80% [vgl. Art. 11a Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG]). Die Beschwerdeführer machen beschwerdeweise geltend, der Ehefrau des EL-Ansprechers sei aus diversen Gründen eine Erwerbstätigkeit unzumut- bar, womit sie die Anrechenbarkeit eines entsprechenden hypothetischen Erwerbseinkommens grundsätzlich in Abrede stellen. Im Eventualstand- punkt beantragen sie die Anrechnung eines "angemessen" reduzierten hy- pothetischen Erwerbseinkommens. 3.2 3.2.1 Was den Einwand betrifft, eine Erwerbstätigkeit sei schon aus ge- sundheitlichen Gründen nicht zumutbar (Beschwerde S. 6 Rz. 18), so steht fest, dass die Ehefrau des EL-Ansprechers nicht invalid im Rechtssinne ist und keine Leistungen der Invalidenversicherung (act. II 16 S. 7) bezieht. Folglich findet Art. 14a ELV keine Anwendung (vgl. E. 2.3.2 vorne). Die Frage, ob die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Grün- den unzumutbar ist, ist gestützt auf die im vorliegenden Verfahren im Recht liegenden Akten zu beurteilen (vgl. JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleis- tungen zur AHV/IV, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesver- waltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1813 Rz. 131). Im (streitigen) Verwaltungsverfahren reichten die Beschwerdeführer eine Physiotherapieverordnung vom 19. Oktober 2023 (act. II 29 S. 13) sowie zwei Arztzeugnisse vom 8. bzw. 10. November 2023 (act. II 29 S. 11 f.) zu den Akten, in welchen ab 8. November 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähig- keit bescheinigt wird. Diese Dokumente enthalten keine (beweisrechtlich genügenden, vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352) konkreten Angaben zu Diagnose, Therapie und funktionellem Leistungsvermögen, so dass aus ihnen nicht ansatzweise nachvollzogen werden kann, aus welchen gesundheitlichen Gründen die Ehefrau in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein soll. Dasselbe gilt für das im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichte Arztzeugnis vom

30. November 2023 (Akten der Beschwerdeführer [act. I] 2) sowie das Do- kument vom 3. Dezember 2023 (act. I 3). In Letzterem bestätigte Dr. med.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2025, EL 200 2024 105 -8- D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, handschriftlich, dass die Ehefrau keinerlei Tätigkeit ausüben könne, wobei jegliche Begründung fehlt. Im einleitenden Text, welcher den im selben Schreiben formulierten Fragen an den Arzt vorausgeht, hatte der (ebenfalls) beschwerdeführende Sozialdienst festgehalten, den EL-Ansprecher und seine Ehefrau im Zu- sammenhang mit der Durchsetzung des EL-Anspruchs unterstützen zu wollen und dass man dabei auf die Unterstützung des unterzeichnenden Arztes angewiesen sei. Unter dieser Voraussetzung ist in besonderem Masse der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte und be- handelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau- ensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 78, 8C_616/2014 E. 5.3.3.3; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4). Unter diesen Umständen kommt dem Attest vom 3. Dezember 2023 kein Beweiswert zu. Zusammenfassend sind die vorgelegten Dokumente nicht geeignet, eine gesundheitlich bedingte Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau zu belegen. 3.2.2 Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, auch Analphabe- tismus, Alter und fehlende Deutschkenntnisse stünden der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau entgegen (Beschwerde S. 4 Rz. 13; S. 5 f. Rz. 16). In der Beschwerde wird eingeräumt, dass die Ehefrau während "8-9" Jah- ren als ... gearbeitet hat (S. 3 Rz. 5). Gemäss ihren eigenen Angaben ar- beitete sie zuletzt im September 2020 im ... (act. II 13 S. 1). Damit sind die Einwände betreffend Analphabetismus und fehlende Deutschkenntnisse zum vornherein entkräftet, zumal auch keine lange Abwesenheit vom Ar- beitsmarkt besteht. Ferner wohnt die Ehefrau seit November 2010 in der Schweiz (act. II 1 S. 2; 16 S. 1 f.), womit es ihr seit Jahren – und nicht erst seit August 2022 (act. II 13 S. 5) – möglich gewesen wäre, allfällige Defizite hinsichtlich der Alphabetisierung und der Deutschkenntnisse anzugehen. Die behaupteten fehlenden Sprachkenntnisse vermögen denn auch nicht zu rechtfertigen, dass – was unbestritten ist – weder im Verwaltungsverfah- ren noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren (qualitativ und quantitativ

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2025, EL 200 2024 105 -9- genügende) Arbeitsbemühungen vorgelegt wurden, die den Nachweis für eine Unverwertbarkeit der Arbeitskraft zu erbringen vermöchten (vgl. E. 2.3.2 vorne). Selbst wenn der EL-Ansprecher – wie beschwerdeweise be- hauptet (S. 5 Rz. 15) – nicht in der Lage sein sollte, seine Ehefrau beim Finden von Stellen und Verfassen von Bewerbungen zu unterstützen, sind auch andere Varianten von Arbeitsbemühungen denkbar. So hätte die Ehe- frau – entsprechend dem Hinweis im Fragebogen "Zumutbares Erwerbs- einkommen für nichtinvalide Ehegatten" (vgl. act. II 13 S. 1 ff.) – etwa beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) kostenlos entsprechende Vermittlungsdienste in Anspruch nehmen können (S. 3), welche auch Stel- lensuchenden offenstehen, die weder arbeitslos noch von Arbeitslosigkeit bedroht sind (vgl. Art. 24 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih [Arbeitsvermittlungsgesetz; AVG; SR 823.11] sowie THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2272 N. 22). Es bestehen weder Anhaltspunkte in den Akten noch wird beschwerdeweise geltend gemacht, dass die Ehefrau entsprechende Bemühungen unter- nommen hätte, obwohl sie bereits im Rahmen der ersten Anmeldung zum Leistungsbezug im Mai 2022 (act. II 1 S. 12) auf diese Möglichkeit auf- merksam gemacht worden war (act. II 13 S. 2 f.). Insbesondere stellt die Anmeldung in der ... des Vereins E.________ (act. II 29 S. 7; Beschwerde S. 5 Rz. 15) keine im Sinne der Rechtsprechung zu berücksichtigende Be- werbung dar. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der Darstellung des Vereins E.________ auf dem konkreten Arbeitsmarkt durchaus eine erheb- liche Zahl von Arbeitsstellen angeboten wird, die einfache und repetitive Verrichtungen im Sinne von Hilfsarbeitstätigkeiten umfassen, wie sie dem angerechneten Erwerbseinkommen zugrunde gelegt wurden (act. II 30 S. 4 Ziff. 2.4). Solche Tätigkeiten werden altersunabhängig nachgefragt und erfordern weder Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau (vgl. Urteil des BGer 8C_687/2018 vom 18. April 2019 E. 5.3). Wie ein- gangs bereits erwogen, hat die Ehefrau des EL-Ansprechers hierfür denn auch den Tatbeweis erbracht, indem sie gemäss eigenen Angaben noch bis September 2020 als ... erwerbstätig gewesen war.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2025, EL 200 2024 105 -10- 3.2.3 Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, in der per 1. Januar 2024 geltenden Fassung der WEL seien die Bestimmungen zur Bemes- sung des hypothetischen Einkommens präzisiert worden. Gemäss Rz. 3521.14 WEL seien bei nichtinvaliden Ehegatten, die das 60. Altersjahr vollendet hätten, die Anforderungen betreffend Integrationsbemühungen entsprechend Rz. 2470.01 ff. der Wegleitung über die Überbrückungsleis- tungen für ältere Arbeitslose (WÜL) massgebend. Indem die Ehefrau re- gelmässig einen interkulturellen ... besuche, jedoch an einem Sprachkurs mangels Alphabetisierung nicht habe teilnehmen können, erfülle sie die Integrationsvoraussetzungen gemäss WÜL (Beschwerde S. 6 f. Rz. 21). Ungeachtet der von der Beschwerdegegnerin aufgeworfenen intertemporal- rechtlichen Frage (Beschwerdeantwort S. 5 Rz. 2.8) setzt Rz. 3521.14 WEL ausdrücklich voraus, dass der nichtinvalide Ehegatte das 60. Altersjahr vollendet hat und ausgesteuert ist. Es können jedoch nur Personen ausge- steuert sein, die ihren Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversiche- rung (ALV) ausgeschöpft haben oder deren Anspruch auf ALV-Taggelder nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erloschen ist und an- schliessend keine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet wer- den kann (vgl. Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [ÜLG; SR 837.2]). Die Ehe- frau hat jedoch selbst bestätigt, dass sie sich nicht beim RAV gemeldet (act. II 13 S. 2) bzw. nie Arbeitslosentaggelder bezogen hat (act. II 1 S. 10; 13 S. 2; 16 S. 8). Damit können die Beschwerdeführer aus Rz. 3521.14 WEL nichts zu ihren Gunsten ableiten. 3.3 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführer den ihnen oblie- genden Nachweis, dass die Ehefrau des EL-Ansprechers trotz (ausrei- chenden) Arbeitsbemühungen keine Stelle gefunden hat, nicht erbracht (vgl. E. 2.4 vorne). Auch ist die Höhe des der EL-Berechnung zugrunde gelegten hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 51’500.-- nicht zu beanstanden. Damit kann offen bleiben, ob mit Blick auf den potentiellen Anspruchsbeginn per Juni 2023 nicht der Wert für das Jahr 2023 (Fr. 52'600.--) der zugrunde gelegten LSE-Tabelle (vgl. E. 3.1 vorne) hätte berücksichtigt werden müssen, würde sich dies doch ohnehin zu Unguns-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2025, EL 200 2024 105 -11- ten des EL-Ansprechers auswirken. Ferner ist das der Berechnung zugrun- de gelegte, unter Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge sowie des Freibetrags resultierende, effektiv anrechenbare Einkommen von Fr. 38'563.-- auch in masslicher Hinsicht korrekt (vgl. Rz. 3521.04 WEL). Dass die Beschwerdegegnerin schliesslich keine Übergangsfrist für die Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit gewährte, ist nicht zu bean- standen, nachdem der EL-Ansprecher und seine Ehefrau bereits in der (unangefochten gebliebenen) Verfügung vom 7. Dezember 2022 auf ihre diesbezügliche Schadenminderungspflicht aufmerksam gemacht worden waren (act. II 14 S. 2). 3.4 Nach dem Dargelegten wurde bei der EL-Berechnung bei den an- rechenbaren Einnahmen zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen für die Ehegattin des EL-Ansprechers im Betrag von jährlich 51'500.-- berücksichtigt. Somit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Ja- nuar 2024 (act. II 30) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBI 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. April 2025, EL 200 2024 105 -12- Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Sozialdienst B.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.