Verfügung vom 9. Januar 2023
Sachverhalt
A. Die 1976 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), gelernte ..., bezog aufgrund Gelenk- und Sehnenentzündungen der linken Hand Leistungen der Invalidenversicherung (IV) in Form einer Umschulung zur ... vom 1. Februar 2005 bis 31. Juli 2008 (Akten der IV; Antwortbeilage [AB] 18.94, 18.110, 18.129). Ab 1. Juli 2012 war sie beim C.________ als ... erwerbstätig (AB 13 S. 2 f. Ziff. 2.1 und 2.7). Im Oktober 2018 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Addison-Krise (Morbus Addison) bei der IV zum Leistungsbezug an (AB 3). Daraufhin führte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) medi- zinische und erwerbliche Erhebungen durch und gewährte diverse Einglie- derungsmassnahmen (Arbeitsversuch vom 1. Juli bis 31. Dezember 2019 [AB 33, 58], Job Coaching vom 29. August 2019 bis 28. Februar 2020 [AB 41, 71], Arbeitsvermittlung [AB 85]). Zudem veranlasste sie auf Anraten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (AB 44 f.) eine polydisziplinäre (inter- nistische, psychiatrische, rheumatologische, endokrinologische) Begutach- tung durch die Fachärzte der MEDAS D.________ (MEDAS; Expertise vom
5. März 2020; AB 78.1). Mit Vorbescheid vom 11. September 2020 (AB 90) stellte die IVB der Versicherten die Zusprache einer vom 1. März bis 30. Juni 2020 befristeten Viertelsrente in Aussicht. Damit zeigte sich die Versi- cherte nicht einverstanden (AB 96). In der Folge veranlasste die Be- schwerdegegnerin eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie prakti- scher Arzt (Expertise vom 23. August 2021; AB 114.1). Mit Vorbescheid vom 1. Dezember 2021 (AB 124) stellte die IVB die Zusprache einer vom 1. Juli 2020 bis 31. Juli 2021 befristeten Viertelsrente und mit Vorbescheid vom 10. Juni 2022 (AB 133) die Zusprache einer vom 1. April 2019 bis 31. Juli 2021 befristeten Viertelsrente in Aussicht. Dagegen verneinte sie einen Rentenanspruch für die Zeit ab dem 1. August 2021. Damit zeigte sich die Versicherte abermals nicht einverstanden (AB 135). Im weiteren Verlauf sprach die IVB der Versicherten mit Verfügung vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, IV/23/98, Seite 3
9. Januar 2023 (AB 139) – wie mit letztem Vorbescheid angekündigt – vom
1. April 2019 bis 31. Juli 2021 eine befristete Viertelsrente zu. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 8. Februar 2023 Beschwerde und beantragte die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer halben IV- Rente ab März 2019 und einer Viertelsrente ab August 2021. Mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2023 beantragte die Beschwerde- gegnerin eine Schlechterstellung dergestalt, dass der Beginn des Renten- anspruchs (erst) auf den 1. August 2020 festzusetzen sei.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 9. Januar 2023 (AB 139). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerde- führerin.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar datiert die angefoch- tene Verfügung vom 9. Januar 2023 (AB 139), womit sie nach dem Inkraft- treten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Indessen liegen der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Entstehung des Rentenan- spruchs sowie sämtliche Revisionsgründe (vgl. E. 4.4 und 4.5 hiernach) vor dem 1. Januar 2022, weshalb die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (fortan: aArt.) massgebend sind (Rz. 9100 - 9102 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invaliden- versicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, IV/23/98, Seite 5 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad (IV-Grad) von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, IV/23/98, Seite 6 welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 2.6 2.6.1 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine an- spruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeit- punkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimo- natsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (BGE 133 V 263 E. 6.1 S. 263; SVR 2020 IV Nr. 70 S. 244 E. 4.2.2). 2.6.2 Ändert sich der IV-Grad einer Rentenbezügerin oder eines Renten- bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invali- ditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invaliden- rente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Ge- sundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerb- lichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im übli- chen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu- standes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Ar- beitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behin- derung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gege- ben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, IV/23/98, Seite 7 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerde- führerin finden sich in den Akten insbesondere folgende Angaben: 3.1.1 Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Endokrinologie-Diabetologie, diagnostizierte im Bericht vom 10. Mai 2019 (AB 28) namentlich eine Nebennierenrinden-Insuffizienz noch unklarer Ätio- logie, am ehesten zentral, eine mittlerweile chronische Diarrhoe und eine bilaterale Gonalgie, "Runner's Knee" beidseits. Für die Erwerbstätigkeit relevant und diese einschränkend sei hauptsächlich die Nebennierenrin- den-Insuffizienz. Sicherlich wirke eine mittlerweile chronische Diarrhoe un- günstig ein, da sie per se die Beschwerdeführerin psycho-physisch belaste und naturgemäss bei etablierter Nebennierenrinden-Insuffizienz erschwe- rend wirke (S. 1 ff. Ziff. 3). In der ausgeübten Tätigkeit als ... betrage die Erwerbsfähigkeit/Arbeitsfähigkeit max. 60 % (was dem aktuell verordneten Pensum entspreche). Dabei sei die Belastung anlässlich von Schich- ten/Wochenenddiensten aber "über dem Strich" eine doch leicht zu hohe. In angepasster Tätigkeit könnte die Arbeits-/Erwerbsfähigkeit konsekutiv auf voraussichtliche 80 % gesteigert werden über einen Zeitraum von ei- nem Jahr (S. 4 Ziff. 6). 3.1.2 Im MEDAS-Gutachten vom 5. März 2020 (AB 78.1) wurden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Nebennierenrinden-Insuffizienz, nicht vollständig geklärter Ätiologie, und eine längere Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt (ICD-10 F43.22) diagnostiziert. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden namentlich Arthralgien im rech- ten Handgelenk sowie am Daumengrundgelenk rechts ohne eindeutiges organisches Korrelat (ICD-10 M79.6), ein Status nach Arthrotomie mit Re- sektion des N. interosseus links sowie Revision des I. und II. Faches bei Morbus De Quervain (Tendovaginitis stenosans; ICD-10 M 65.4) links und unklaren Schmerzen am Carpus links, "Runner’s-Knee" beidseits, Ansatzt- endinose des Tractus iliotibialis beidseits (ICD-10 S77.9), ein intermittie- rendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5), eine intermit- tierende Coxalgie rechtsseitig (ICD-10 M25.55), symptomatische Senk- und Spreizfüsse (ICD-10 M21.6) sowie eine chronische Diarrhoe aufgeführt (S. 7 ff. Ziff. 4.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, IV/23/98, Seite 8 Im Vordergrund stehe die endokrinologische Symptomatik. Nachgewiese- nermassen weise die Beschwerdeführerin eine Nebennierenrinden- Insuffizienz auf, deren Ätiologie bisher nicht vollständig habe geklärt wer- den können. Diese sei erstmalig im Frühjahr 2018 diagnostiziert worden und sei hauptsächlich für die geklagte Müdigkeit verantwortlich. Aus psych- iatrischer Sicht habe die Beschwerdeführerin parallel dazu eine Anpas- sungsstörung mit verminderter Leistungsfähigkeit entwickelt, welche seit Frühling 2019 relevant sei. Anfänglich sei es auch zu einer depressiven Verstimmung gekommen, aktuell weise die Beschwerdeführerin noch de- pressive und ängstliche Züge auf. Zusätzlich zu der durch die somatische Symptomatik bedingten Einschränkung komme aus psychiatrischer Sicht kumulativ eine geringgradige Einschränkung hinzu. Aus allgemeininternisti- scher Sicht könnten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit gestellt werden. Ein bestehendes Asthma bronchiale bei atopischer Diathese sei mit der aktuellen Behandlung gut eingestellt und wirke sich nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus, ebenso sei das initiale schwere obstruktive Schlafapnoesyndrom sehr gut behandelt. Die beste- hende Diarrhoe sei zu wenig stark ausgeprägt, als dass sie sich einschrän- kend auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Aus rheumatologischer Sicht impo- niere eine Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Be- schwerden und den objektivierbaren Befunden. Insbesondere im Handge- lenk und Daumengrundgelenk rechts liessen sich keine strukturellen Ver- änderungen nachweisen, im Bereich der Kniegelenke fänden sich seit dem Jahr 2016 Ansatztendinosen des Tractus iliotibialis beidseits, wobei keine relevanten Binnenläsionen beider Kniegelenke kernspintomographisch hät- ten festgestellt werden können (S. 6 f. Ziff. 4.1). Insgesamt bestünden eine verminderte Durchhaltefähigkeit und vermehrte Ermüdbarkeit aufgrund der Nebennierenrinden-Insuffizienz und der Anpassungsstörung. Körperlich belastende Tätigkeiten und Tätigkeiten, welche Arbeit mit Nachtschicht beinhalten würden, seien ungeeignet. Das Heben, Tragen oder Stossen von Lasten über 10 kg sei ebenfalls ungeeignet (S. 9 Ziff. 4.3). In der bisherigen Tätigkeit als ... mit den Anforderungen der Arbeit auch in Nachtschicht, Stress verursachenden schnellen (Notfall-)Einsätzen und Umgang mit ... bestehe aktuell keine Arbeitsfähigkeit, dies seit der Addison- Krise im Februar 2018. In der aktuellen Tätigkeit in der ... eines ... bestehe
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, IV/23/98, Seite 9 derzeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. Die Einschränkung der Arbeitsfähig- keit sei hauptsächlich der Nebennierenrinden-Insuffizienz geschuldet. Durch die Anpassungsstörung komme es zu einer zusätzlichen quantitati- ven Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch eine verringerte Belastbar- keit, die im aktuellen Arbeitssetting getragen werde. Bei einem höheren Arbeitspensum bestehe aktuell die Gefahr einer relevanten Verschlechte- rung des psychiatrischen Bildes. Im Verlauf sei betreffend die (angepasste) Tätigkeit in der ... des ... von einer vollständig aufgehobenen Tätigkeit bis zum 20. April 2018 auszugehen. Anschliessend habe bis zum 18. Oktober 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab dem 19. Oktober 2018 bis heu- te eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bestanden (S. 10 Ziff. 4.7). Aus rein en- dokrinologischer Sicht bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeits- fähigkeit von 70 % (AB 78.6 S. 3 Ziff. 8.2). Es könne keine Verweistätigkeit formuliert werden, in welcher eine höhere Arbeitsfähigkeit als in der neu angebotenen und aktuell ausgeübten Tätigkeit in der ... resultiere. Unge- eignet seien körperlich schwere und anhaltend mittelschwere Tätigkeiten sowie Schichtarbeit/Nachtschicht (S. 10 Ziff. 4.8). 3.1.3 Dr. med. E.________ hielt im Gutachten vom 23. August 2021 (AB 114.1) fest, bei der Beschwerdeführerin sei aus rein versicherungsme- dizinisch-psychiatrischer Sicht keine psychiatrische Gesundheitsstörung mit andauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit objektivierbar. Eine pas- sager im Dezember 2019 nicht gänzlich ausschliessbare Anpassungs- störung mit Angst und Depression gemischt (ICD-10 F43.22) habe zum Begutachtungszeitpunkt vom 31. Juli 2021 nicht mehr vorgelegen. Zum Begutachtungszeitpunkt sei mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit keine Diagnose aus dem psychiatrischen Fachgebiet festzustellen. Etwas anderes werde von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Die Arbeitsfähigkeit sei aus rein versicherungsmedizi- nisch-psychiatrischer Perspektive in den körperlichen Leiden adaptierten Tätigkeitsprofilen in jedweder Tätigkeit mit 100 % zu beurteilen (S. 14 Ziff. 6.2). Insofern habe sich gegenüber der Situation gemäss dem MEDAS- Gutachten vom 5. März 2020 eine Verbesserung des psychischen Ge- sundheitszustands eingestellt (S. 17 Ziff. 6.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, IV/23/98, Seite 10 3.1.4 Dr. med. F.________ nahm am 16. Dezember 2021 (AB 129 S. 7) zum Vorbescheid vom 1. Dezember 2021 (AB 124) Stellung. Die Be- schwerdeführerin habe sich auf tiefem Niveau knapp stabilisieren lassen. Eine Verbesserung sei seit langem keine mehr zu verzeichnen. In einer ersten Phase sei er (Dr. med. F.________) davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin voll ins Erwerbsleben reintegriert werden könne, was aus medizinisch-gesundheitlichen Gründen komplett verworfen werden müsse. Die Arbeitsfähigkeit betrage medizinisch-reell knappe 50 %. Bei zu leistenden 60 % verausgabe sich die Beschwerdeführerin übermässig und erfahre dadurch immer wieder Kollapszustände und Addison-Krisen. Sie sei enorm krankheitsanfällig. Es habe sich auch eine umfassend abgeklärte Diarrhoe (letztlich zurückgeführt auf "Reizdarm") wieder chronifiziert, was die Beschwerdeführerin physisch sowie sekundär psycho-physisch schwäche. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, IV/23/98, Seite 11 3.3 Vorliegend hat sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hin- sicht massgebend auf das MEDAS-Gutachten vom 5. März 2020 (AB 78.1)
– samt den diesbezüglichen Teilgutachten – und auf das (Verlaufs-) Gutachten von Dr. med. E.________ vom 23. August 2021 (AB 114.1) ge- stützt. Diese beiden Gutachten erfüllen die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert einer Expertise gestellten Anforderun- gen und überzeugen. Insbesondere basieren die Beurteilungen auf umfas- senden Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und wurden in Kenntnis und nach Auseinandersetzung mit den Vorakten erstat- tet. Sie leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Folglich kommt den Gutachten voller Beweiswert zu (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353 sowie E. 3.2 hiervor). Auf dieses Gutachten ist abzustellen. Die MEDAS-Gutachter haben ausführlich begründet, dass die Beschwerde- führerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an einer Nebennierenrin- den-Insuffizienz und einer längeren Anpassungsstörung mit Angst und De- pression gemischt leidet (AB 78.1 S. 7 Ziff. 4.2). Weiter haben sie schlüssig dargelegt, dass in der bisherigen Tätigkeit als ... seit Februar 2018 keine Arbeitsfähigkeit und in der aktuell ausgeübten Tätigkeit in der ..., welche eine angepasste Tätigkeit darstellt, eine Arbeitsfähigkeit von 60 % besteht (AB 78.1 S. 10 Ziff. 4.7). Dabei haben die MEDAS-Gutachter die Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit plausibel mit der bestehenden verminder- ten Durchhaltefähigkeit, der vermehrten Ermüdbarkeit und der verringerten Belastbarkeit erklärt (AB 78.1 S. 9 f. Ziff. 4.3 und 4.7). Hinsichtlich des Ver- laufs des Gesundheitszustandes kam Dr. med. E.________ im Gutachten vom 23. August 2021 (AB 114.1) nachvollziehbar zum Schluss, dass sich insofern eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingestellt hat, als die Beschwerdeführerin an keiner psychiatrischen Gesundheitsstörung (mehr) leidet (S. 14 Ziff. 6.2 und S. 17 Ziff. 6.1). Dies überzeugt und steht zudem im Einklang mit den klinisch-diagnostischen Leitlinien, wonach eine Anpassungsstörung meist nicht länger als sechs Monate andauert (DIL- LING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl., 2015, S, 209). Diese gutachterlichen Beurteilungen werden zu Recht nicht beanstandet (Beschwerde S. 5 Rügegründe und S. 7 Art. 4 Ziff. 1 i.f.). Da-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, IV/23/98, Seite 12 mit besteht ab dem Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. med. E.________ (31. Juli 2021; AB 114.1 S. 1) unter Berücksichtigung der al- lein aus endokrinologischer Sicht weiterhin bestehenden Einschränkungen in einer angepassten Tätigkeit eine 70 %-ige Arbeitsfähigkeit (AB 78.6 S. 3 Ziff. 8.2). Am Beweiswert der beiden Gutachten ändert nichts, dass Dr. med. F.________ in der Stellungnahme vom 16. Dezember 2021 (AB 129 S. 7) den Eintritt einer Verbesserung des Gesundheitszustandes verneinte und eine 50 %-ige Arbeitsfähigkeit attestierte. Denn die besagte Stellungnahme enthält keine von den Gutachtern nicht gewürdigten Aspekte. Insbesondere wurde die seit 15 Jahren bestehende Diarrhoe im internistischen (MEDAS-) Teilgutachten gewürdigt. Dabei wurde dargelegt, dass sich diese bei höchstens ein bis vier Stuhlgängen pro Tag nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt (AB 78.3 S. 7). Bezüglich allfälliger psychischer Auswirkungen der Diarrhoe wurden namentlich im psychiatrischen (MEDAS-) Teilgutachten keine entsprechenden Feststellungen getroffen, obwohl die Beschwerdeführerin auf diese hingewiesen hat (vgl. AB 78.4 S. 9 unten). Und schliesslich ist in Bezug auf Atteste von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu- gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3). Dies gilt nicht nur für den allgemein prakti- zierenden Hausarzt, sondern ebenso für den behandelnden Spezialarzt und erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit seinem be- sonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Entscheid des Eid- genössischen Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht {BGer}] vom
20. März 2006, I 655/05, E. 5.4). 3.4 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass in der ange- stammten Tätigkeit seit Februar 2018 keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben ist. In der aktuell ausgeübten Tätigkeit in der ... – wie in jeder anderen an- gepassten Tätigkeit – besteht seit Oktober 2018 eine 60 %-ige resp. auf- grund der eingetretenen Verbesserung des psychischen Gesundheitszu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, IV/23/98, Seite 13 standes seit 31. Juli 2021 eine 70 %-ige Arbeitsfähigkeit. Diese Verände- rung stellt einen Revisionsgrund dar (vgl. E. 2.6 hiervor). 4. 4.1 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12 E. 3.2). Für die Berücksichtigung einer beruflichen Weiterentwicklung müssen praxisgemäss konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkom- men tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. So- dann genügen blosse Absichtserklärungen der versicherten Person nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prü- fungen usw. kundgetan worden sein. Diese Grundsätze gelten auch für junge Versicherte. Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwick- lung können unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifizie- rung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des Gesundheitsschadens ge- kommen wäre. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Annahme unter anderem dann zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit weitergeführt werden kann. Indessen darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (BGE 145 V 141 E. 5.2.1 S. 144; SVR 2021 IV Nr. 29 S. 92 E. 2.2, 2018 IV Nr. 48 S. 153 E. 4.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, IV/23/98, Seite 14 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohn- strukturerhebungen (LSE) herangezogen werden. Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorge- nommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (stan- dardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesund- heitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätig- keiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entspre- chend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und des- halb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müs- sen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Fra- ge, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Natio- nalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtli- cher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Er- messen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchs- tens 25 % zu begrenzen ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätz- lich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 146 V 16 E. 4.1 S. 20).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, IV/23/98, Seite 15 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Vorliegend besteht in der bisherigen Tätigkeit als ... seit Februar 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (AB 78.1 S. 10 Ziff. 4.7). Damit ist der frühest mögliche Rentenbeginn unter Berücksichtigung des Wartejahres und der Anmeldung im Oktober 2018 (AB 3) in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG auf 1. April 2019 festzulegen. Auf diesen Zeitpunkt hin ist ein Einkommensvergleich durchzuführen. Daran ändert – entgegen der in der Beschwerdeantwort (S. 4 f. Ziff. 18) vertretenen Auffassung – nichts, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der durchgeführten Eingliederungsmassnahmen IV-Taggelder bezogen hat, weil diese erst ab 1. Juli 2019 (AB 34, 61) und damit nach entstandenem Rentenanspruch ausgerichtet wurden. Mithin liegt kein Anwendungsfall von Art. 29 Abs. 2 IVG vor. Zudem wurde der Taggeldbezug (1. Juli bis 31. Dezember 2019) in der angefochtenen Verfügung zu Recht dergestalt berücksichtigt, dass für die Zeit des Taggeldbezugs keine Rentenbetreffnisse ausgerichtet wurden (AB 139 S. 3 und S. 4). 4.3 4.3.1 Es ist unbestritten und erstellt, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit weiterhin als ... im C.________ tätig wäre, weshalb das Valideneinkommen aufgrund des zuletzt erzielten Einkommens festzuset- zen ist. Soweit die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen pro 2019 gestützt auf die Angaben der Arbeitgeberin auf Fr. 83'933.-- festgelegt hat (AB 139 S. 6 f.; vgl. auch AB 129 S. 6), kann ihr nicht ohne weiteres gefolgt werden, da dies dem Lohn entspricht, den die Beschwerdeführerin nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung zur ... erzielt hätte. Diese Aus- bildung hätte sie jedoch – ohne Eintritt des Gesundheitsschadens – erst im Oktober 2019 abgeschlossen, was einen erwerblichen Revisionsgrund dar- stellt (vgl. E. 4.4 hiernach). Damit ist das Valideneinkommen (als ... ohne entsprechende Weiterbildung) per 1. April 2019 – ausgehend von den An- gaben der Arbeitgeberin – auf Fr. 80'390.70 (Fr. 6'183.90 x 13; AB 129
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, IV/23/98, Seite 16 S. 6) festzulegen. Ferner ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen (Be- schwerde S. 6 Ziff. 2 f.), dass zu diesem Einkommen Nacht- und Wochen- endzulagen hinzuzurechnen sind. Denn es ist offenkundig, da berufsbe- dingt, dass die Beschwerdeführerin als ... (weiterhin) solche Zulagen erhal- ten hätte. Dabei erscheint – entsprechend den Ausführungen in der Be- schwerde (S. 6 Ziff. 2 f.) – das Heranziehen des Durchschnitts der in den Jahren 2015 bis 2017 (2018 fällt aufgrund des Eintritts des Gesundheits- schadens ausser Betracht) erhaltenen Nacht- und Wochenendzulagen in der Höhe von Fr. 3'120.80 (2015: Fr. 3'272.50; 2016: Fr. 3'122.--; 2017: Fr. 2'968.--; vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 2 f.; vgl. auch AB 96) korrekt und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht (mehr) bestritten (Beschwer- deantwort S. 4 Ziff. 15). Damit resultiert ab 1. April 2019 (noch ohne Wei- terbildung) ein jährliches Valideneinkommen von Fr. 83'511.50 (Fr. 80'390.70 + Fr. 3'120.80). 4.3.2 Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen gestützt auf das Total der Ziff. 41 (...) der Tabelle T17 festgelegt (AB 139 S. 6), was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Insbesondere rechtfertigt sich hier
– abweichend vom Regelfall (vgl. E. 4.1.2 hiervor) – das Abstellen auf die Tabelle T17, da die Beschwerdeführerin über eine von der IV finanzierte ... Ausbildung verfügt (...; AB 18.35 S. 3 f.) und gemäss MEDAS-Gutachter eine administrative Tätigkeit als adaptiert zu beurteilen ist (vgl. AB 78.6 S. 3 Ziff. 8.2). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass vorliegend nicht die Ziff. 41 der T17, sondern die Ziff. 43 (...) einschlägig sei (Be- schwerde S. 7 f. Art. 5), kann ihr nicht gefolgt werden. Denn die Gutachter hielten nicht nur die Tätigkeit "in der ..." (AB 78.1 S. 10 Ziff. 4.8) für optimal angepasst, sondern generell eine administrative Tätigkeit, wie sich klar aus der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gemäss dem endokrinologischen Teil- gutachten ergibt (AB 78.6 S. 3 Ziff. 8.2: "Für körperlich wenig anstrengen- de, belastende Arbeiten als administrativ tätige Angestellte besteht aktuell eine 70 % Arbeitsfähigkeit, …"). Die explizite Nennung der Tätigkeit (...) erfolgte allein aufgrund des damals laufenden Arbeitsversuchs. Entgegen dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist indes nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sowohl der geschlechts- als auch der altersspezifische Wert massgebend (statt vieler: Entscheid des BGer vom 2. November 2022, 9C_385/2022, E. 4.5; so auch der von der Beschwerdegegnerin refe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, IV/23/98, Seite 17 renzierte Entscheid des BGer vom 16. April 2021, 8C_11/2021, E. 6.3.4), mithin das Einkommen der Frauen im Alter 30 - 49 (Fr. 6'129.--) und nicht das Total. An die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [BUA], Total) angepasst, auf das Jahr 2019 aufgerechnet und unter Berücksichtigung der 60 %-igen Arbeitsfähigkeit resultiert daraus ein jährli- ches Invalideneinkommen von Fr. 46'456.60 (Fr. 6'129.-- : 40 x 41.7 x 12 : 101.7 x 102.7 [BFS, Nominallohnindex Frauen 2016 - 2022, Tabelle T1.2.15, Total] x 0.6). Da die behinderungsbedingten Einschränkungen bereits mit der verminderten Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 40 % berücksichtigt wurden und keine anderweitigen Faktoren ersichtlich sind, die zu einer Einkommenseinbusse führen könnten (vgl. E. 4.1.2 hiervor), rechtfertigt sich vorliegend kein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn. Ins- besondere ist kein Abzug wegen Teilzeit zu gewähren, da sich Teilzeit zwi- schen 50-74 % bei Frauen ohne Kaderfunktion gemäss LSE 2018, T18 (bezüglich der Heranziehung der Tabelle T18 vgl. Entscheid des BGer vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, IV/23/98, Seite 4 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 15 April 2020, 9C_782/2019, E. 3.2), sogar lohnerhöhend auswirkt (Fr. 5'487.-- [bei 100 %] versus Fr. 6'000.-- [bei 50-74 %]). Ein Abzug wurde von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht vorgenommen (AB 139 S. 6). 4.3.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 83'511.50 und einem Invali- deneinkommen von Fr. 46'456.60 resultiert ein IV-Grad von gerundet 44 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1). Folglich besteht ab 1. April 2019 ein Anspruch auf eine Vier- telsrente. 4.4 Mit den Parteien ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin die Ausbildung zur ... ohne gesundheitliche Beeinträchtigung im Oktober 2019 abgeschlossen hätte (vgl. AB 129 S. 6, Beschwerde S. 5 Art. 3). Diese berufliche Weite- rentwicklung (vgl. E. 4.1.1 hiervor) stellt einen (erwerblichen) Revisions- grund dar. Ab diesem Zeitpunkt ist ein weiterer Einkommensvergleich durchzuführen. 4.4.1 Gemäss Angaben der Arbeitgeberin hätte die Beschwerdeführerin nach Abschluss der Weiterbildung zur ... ab Oktober 2019 ein Einkommen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, IV/23/98, Seite 18 von Fr. 83'932.55 (Fr. 6'456.35 x 13) exkl. Nacht- und Wochenendzulagen erzielt (AB 129 S. 6). Dies ergibt zuzüglich der zu berücksichtigenden Nacht- und Wochenendzulagen in der Höhe von durchschnittlich Fr. 3'120.80 (vgl. E. 4.3.1 hiervor) ein Valideneinkommen von Fr. 87'053.35 (Fr. 83'932.55 + Fr. 3'120.80). 4.4.2 Das Invalideneinkommen ist weiterhin auf Fr. 46'456.60 festzuset- zen (vgl. E. 4.3.2 hiervor). 4.4.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 87'053.35 und einem Invali- deneinkommen von Fr. 46'456.60 resultiert ein IV-Grad von gerundet 47 %. Folglich besteht weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente. 4.5 Die gemäss Dr. med. E.________ aus psychiatrischer Sicht einge- tretene gesundheitliche Verbesserung (vgl. E. 3.3 hiervor) stellt einen wei- teren Revisionsgrund dar, sodass per 31. Juli 2021 (Untersuchungszeit- punkt; AB 114.1 S. 1) ein weiterer Einkommensvergleich vorzunehmen ist. Ab diesem Zeitpunkt besteht unter Berücksichtigung der aus endokrinologi- scher Sicht bestehenden Einschränkungen in einer angepassten Tätigkeit eine 70 %-ige Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.3 hiervor). 4.5.1 Das Valideneinkommen pro 2021 beträgt gestützt auf die Angaben der Arbeitgeberin und den zu berücksichtigenden Nacht- und Wochenend- zulagen Fr. 90'015.40 (Fr. 6'684.20 [AB 129 S. 6] x 13 + Fr. 3'120.80; vgl. E. 4.3.1 hiervor). 4.5.2 Das Invalideneinkommen ist unter Berücksichtigung der 70 %-igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf Fr. 55'447.25 festzuset- zen (Fr. 6'294.-- [LSE 2020, T17, Ziff. 41, Frauen 30-49 Jahre] : 40 x 41.7 [BFS, BUA, Total] x 12 : 100 x 100.6 [BFS, Nominallohnindex Frauen 2021 - 2022, Tabelle T1.2.20, Total] x 0.7). Ein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn ist hier weiterhin nicht gerechtfer- tigt (vgl. E. 4.3.2 hiervor) und wurde auch nicht vorgenommen. 4.5.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 90'015.40 und einem Invali- deneinkommen von Fr. 55'447.25 resultiert ein rentenausschliessender IV- Grad von gerundet 38 %. Da aus den Akten und insbesondere aus dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, IV/23/98, Seite 19 Gutachten von Dr. med. E.________ nicht ersichtlich ist, wann die von ihm festgestellte Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes einge- treten ist, mithin die Verbesserung zwar bereits früher eingetreten, aber erst durch die erneute Begutachtung fassbar wurde, rechtfertigt es sich, die Rente auf den Zeitpunkt hin aufzuheben, auf welchen die Verbesserung festgestellt wurde, d.h. hier Ende Juli 2021 (vgl. Entscheid des BGer vom
E. 16 Mai 2019, 9C_687/2018, E. 3). Folglich besteht ab August 2021 kein Anspruch mehr auf eine IV-Rente (vgl. E. 2.3 hiervor), weshalb der Ren- tenanspruch auf Ende Juli 2021 zu befristen ist. 4.6 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu beanstanden und die hiergegen erhobene Beschwerde abzuwei- sen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 5.2 Vorliegend besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, IV/23/98, Seite 20 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, IV/23/98, Seite 4 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 9. Januar 2023 (AB 139). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerde- führerin. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar datiert die angefoch- tene Verfügung vom 9. Januar 2023 (AB 139), womit sie nach dem Inkraft- treten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Indessen liegen der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Entstehung des Rentenan- spruchs sowie sämtliche Revisionsgründe (vgl. E. 4.4 und 4.5 hiernach) vor dem 1. Januar 2022, weshalb die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (fortan: aArt.) massgebend sind (Rz. 9100 - 9102 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invaliden- versicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, IV/23/98, Seite 5 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad (IV-Grad) von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, IV/23/98, Seite 6 welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 2.6 2.6.1 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine an- spruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeit- punkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimo- natsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (BGE 133 V 263 E. 6.1 S. 263; SVR 2020 IV Nr. 70 S. 244 E. 4.2.2). 2.6.2 Ändert sich der IV-Grad einer Rentenbezügerin oder eines Renten- bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invali- ditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invaliden- rente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Ge- sundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerb- lichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im übli- chen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu- standes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Ar- beitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behin- derung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gege- ben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, IV/23/98, Seite 7
- 3.1 Zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerde- führerin finden sich in den Akten insbesondere folgende Angaben: 3.1.1 Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Endokrinologie-Diabetologie, diagnostizierte im Bericht vom 10. Mai 2019 (AB 28) namentlich eine Nebennierenrinden-Insuffizienz noch unklarer Ätio- logie, am ehesten zentral, eine mittlerweile chronische Diarrhoe und eine bilaterale Gonalgie, "Runner's Knee" beidseits. Für die Erwerbstätigkeit relevant und diese einschränkend sei hauptsächlich die Nebennierenrin- den-Insuffizienz. Sicherlich wirke eine mittlerweile chronische Diarrhoe un- günstig ein, da sie per se die Beschwerdeführerin psycho-physisch belaste und naturgemäss bei etablierter Nebennierenrinden-Insuffizienz erschwe- rend wirke (S. 1 ff. Ziff. 3). In der ausgeübten Tätigkeit als ... betrage die Erwerbsfähigkeit/Arbeitsfähigkeit max. 60 % (was dem aktuell verordneten Pensum entspreche). Dabei sei die Belastung anlässlich von Schich- ten/Wochenenddiensten aber "über dem Strich" eine doch leicht zu hohe. In angepasster Tätigkeit könnte die Arbeits-/Erwerbsfähigkeit konsekutiv auf voraussichtliche 80 % gesteigert werden über einen Zeitraum von ei- nem Jahr (S. 4 Ziff. 6). 3.1.2 Im MEDAS-Gutachten vom 5. März 2020 (AB 78.1) wurden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Nebennierenrinden-Insuffizienz, nicht vollständig geklärter Ätiologie, und eine längere Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt (ICD-10 F43.22) diagnostiziert. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden namentlich Arthralgien im rech- ten Handgelenk sowie am Daumengrundgelenk rechts ohne eindeutiges organisches Korrelat (ICD-10 M79.6), ein Status nach Arthrotomie mit Re- sektion des N. interosseus links sowie Revision des I. und II. Faches bei Morbus De Quervain (Tendovaginitis stenosans; ICD-10 M 65.4) links und unklaren Schmerzen am Carpus links, "Runner’s-Knee" beidseits, Ansatzt- endinose des Tractus iliotibialis beidseits (ICD-10 S77.9), ein intermittie- rendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5), eine intermit- tierende Coxalgie rechtsseitig (ICD-10 M25.55), symptomatische Senk- und Spreizfüsse (ICD-10 M21.6) sowie eine chronische Diarrhoe aufgeführt (S. 7 ff. Ziff. 4.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, IV/23/98, Seite 8 Im Vordergrund stehe die endokrinologische Symptomatik. Nachgewiese- nermassen weise die Beschwerdeführerin eine Nebennierenrinden- Insuffizienz auf, deren Ätiologie bisher nicht vollständig habe geklärt wer- den können. Diese sei erstmalig im Frühjahr 2018 diagnostiziert worden und sei hauptsächlich für die geklagte Müdigkeit verantwortlich. Aus psych- iatrischer Sicht habe die Beschwerdeführerin parallel dazu eine Anpas- sungsstörung mit verminderter Leistungsfähigkeit entwickelt, welche seit Frühling 2019 relevant sei. Anfänglich sei es auch zu einer depressiven Verstimmung gekommen, aktuell weise die Beschwerdeführerin noch de- pressive und ängstliche Züge auf. Zusätzlich zu der durch die somatische Symptomatik bedingten Einschränkung komme aus psychiatrischer Sicht kumulativ eine geringgradige Einschränkung hinzu. Aus allgemeininternisti- scher Sicht könnten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit gestellt werden. Ein bestehendes Asthma bronchiale bei atopischer Diathese sei mit der aktuellen Behandlung gut eingestellt und wirke sich nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus, ebenso sei das initiale schwere obstruktive Schlafapnoesyndrom sehr gut behandelt. Die beste- hende Diarrhoe sei zu wenig stark ausgeprägt, als dass sie sich einschrän- kend auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Aus rheumatologischer Sicht impo- niere eine Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Be- schwerden und den objektivierbaren Befunden. Insbesondere im Handge- lenk und Daumengrundgelenk rechts liessen sich keine strukturellen Ver- änderungen nachweisen, im Bereich der Kniegelenke fänden sich seit dem Jahr 2016 Ansatztendinosen des Tractus iliotibialis beidseits, wobei keine relevanten Binnenläsionen beider Kniegelenke kernspintomographisch hät- ten festgestellt werden können (S. 6 f. Ziff. 4.1). Insgesamt bestünden eine verminderte Durchhaltefähigkeit und vermehrte Ermüdbarkeit aufgrund der Nebennierenrinden-Insuffizienz und der Anpassungsstörung. Körperlich belastende Tätigkeiten und Tätigkeiten, welche Arbeit mit Nachtschicht beinhalten würden, seien ungeeignet. Das Heben, Tragen oder Stossen von Lasten über 10 kg sei ebenfalls ungeeignet (S. 9 Ziff. 4.3). In der bisherigen Tätigkeit als ... mit den Anforderungen der Arbeit auch in Nachtschicht, Stress verursachenden schnellen (Notfall-)Einsätzen und Umgang mit ... bestehe aktuell keine Arbeitsfähigkeit, dies seit der Addison- Krise im Februar 2018. In der aktuellen Tätigkeit in der ... eines ... bestehe Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, IV/23/98, Seite 9 derzeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. Die Einschränkung der Arbeitsfähig- keit sei hauptsächlich der Nebennierenrinden-Insuffizienz geschuldet. Durch die Anpassungsstörung komme es zu einer zusätzlichen quantitati- ven Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch eine verringerte Belastbar- keit, die im aktuellen Arbeitssetting getragen werde. Bei einem höheren Arbeitspensum bestehe aktuell die Gefahr einer relevanten Verschlechte- rung des psychiatrischen Bildes. Im Verlauf sei betreffend die (angepasste) Tätigkeit in der ... des ... von einer vollständig aufgehobenen Tätigkeit bis zum 20. April 2018 auszugehen. Anschliessend habe bis zum 18. Oktober 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab dem 19. Oktober 2018 bis heu- te eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bestanden (S. 10 Ziff. 4.7). Aus rein en- dokrinologischer Sicht bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeits- fähigkeit von 70 % (AB 78.6 S. 3 Ziff. 8.2). Es könne keine Verweistätigkeit formuliert werden, in welcher eine höhere Arbeitsfähigkeit als in der neu angebotenen und aktuell ausgeübten Tätigkeit in der ... resultiere. Unge- eignet seien körperlich schwere und anhaltend mittelschwere Tätigkeiten sowie Schichtarbeit/Nachtschicht (S. 10 Ziff. 4.8). 3.1.3 Dr. med. E.________ hielt im Gutachten vom 23. August 2021 (AB 114.1) fest, bei der Beschwerdeführerin sei aus rein versicherungsme- dizinisch-psychiatrischer Sicht keine psychiatrische Gesundheitsstörung mit andauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit objektivierbar. Eine pas- sager im Dezember 2019 nicht gänzlich ausschliessbare Anpassungs- störung mit Angst und Depression gemischt (ICD-10 F43.22) habe zum Begutachtungszeitpunkt vom 31. Juli 2021 nicht mehr vorgelegen. Zum Begutachtungszeitpunkt sei mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit keine Diagnose aus dem psychiatrischen Fachgebiet festzustellen. Etwas anderes werde von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Die Arbeitsfähigkeit sei aus rein versicherungsmedizi- nisch-psychiatrischer Perspektive in den körperlichen Leiden adaptierten Tätigkeitsprofilen in jedweder Tätigkeit mit 100 % zu beurteilen (S. 14 Ziff. 6.2). Insofern habe sich gegenüber der Situation gemäss dem MEDAS- Gutachten vom 5. März 2020 eine Verbesserung des psychischen Ge- sundheitszustands eingestellt (S. 17 Ziff. 6.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, IV/23/98, Seite 10 3.1.4 Dr. med. F.________ nahm am 16. Dezember 2021 (AB 129 S. 7) zum Vorbescheid vom 1. Dezember 2021 (AB 124) Stellung. Die Be- schwerdeführerin habe sich auf tiefem Niveau knapp stabilisieren lassen. Eine Verbesserung sei seit langem keine mehr zu verzeichnen. In einer ersten Phase sei er (Dr. med. F.________) davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin voll ins Erwerbsleben reintegriert werden könne, was aus medizinisch-gesundheitlichen Gründen komplett verworfen werden müsse. Die Arbeitsfähigkeit betrage medizinisch-reell knappe 50 %. Bei zu leistenden 60 % verausgabe sich die Beschwerdeführerin übermässig und erfahre dadurch immer wieder Kollapszustände und Addison-Krisen. Sie sei enorm krankheitsanfällig. Es habe sich auch eine umfassend abgeklärte Diarrhoe (letztlich zurückgeführt auf "Reizdarm") wieder chronifiziert, was die Beschwerdeführerin physisch sowie sekundär psycho-physisch schwäche. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, IV/23/98, Seite 11 3.3 Vorliegend hat sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hin- sicht massgebend auf das MEDAS-Gutachten vom 5. März 2020 (AB 78.1) – samt den diesbezüglichen Teilgutachten – und auf das (Verlaufs-) Gutachten von Dr. med. E.________ vom 23. August 2021 (AB 114.1) ge- stützt. Diese beiden Gutachten erfüllen die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert einer Expertise gestellten Anforderun- gen und überzeugen. Insbesondere basieren die Beurteilungen auf umfas- senden Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und wurden in Kenntnis und nach Auseinandersetzung mit den Vorakten erstat- tet. Sie leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Folglich kommt den Gutachten voller Beweiswert zu (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353 sowie E. 3.2 hiervor). Auf dieses Gutachten ist abzustellen. Die MEDAS-Gutachter haben ausführlich begründet, dass die Beschwerde- führerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an einer Nebennierenrin- den-Insuffizienz und einer längeren Anpassungsstörung mit Angst und De- pression gemischt leidet (AB 78.1 S. 7 Ziff. 4.2). Weiter haben sie schlüssig dargelegt, dass in der bisherigen Tätigkeit als ... seit Februar 2018 keine Arbeitsfähigkeit und in der aktuell ausgeübten Tätigkeit in der ..., welche eine angepasste Tätigkeit darstellt, eine Arbeitsfähigkeit von 60 % besteht (AB 78.1 S. 10 Ziff. 4.7). Dabei haben die MEDAS-Gutachter die Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit plausibel mit der bestehenden verminder- ten Durchhaltefähigkeit, der vermehrten Ermüdbarkeit und der verringerten Belastbarkeit erklärt (AB 78.1 S. 9 f. Ziff. 4.3 und 4.7). Hinsichtlich des Ver- laufs des Gesundheitszustandes kam Dr. med. E.________ im Gutachten vom 23. August 2021 (AB 114.1) nachvollziehbar zum Schluss, dass sich insofern eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingestellt hat, als die Beschwerdeführerin an keiner psychiatrischen Gesundheitsstörung (mehr) leidet (S. 14 Ziff. 6.2 und S. 17 Ziff. 6.1). Dies überzeugt und steht zudem im Einklang mit den klinisch-diagnostischen Leitlinien, wonach eine Anpassungsstörung meist nicht länger als sechs Monate andauert (DIL- LING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl., 2015, S, 209). Diese gutachterlichen Beurteilungen werden zu Recht nicht beanstandet (Beschwerde S. 5 Rügegründe und S. 7 Art. 4 Ziff. 1 i.f.). Da- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, IV/23/98, Seite 12 mit besteht ab dem Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. med. E.________ (31. Juli 2021; AB 114.1 S. 1) unter Berücksichtigung der al- lein aus endokrinologischer Sicht weiterhin bestehenden Einschränkungen in einer angepassten Tätigkeit eine 70 %-ige Arbeitsfähigkeit (AB 78.6 S. 3 Ziff. 8.2). Am Beweiswert der beiden Gutachten ändert nichts, dass Dr. med. F.________ in der Stellungnahme vom 16. Dezember 2021 (AB 129 S. 7) den Eintritt einer Verbesserung des Gesundheitszustandes verneinte und eine 50 %-ige Arbeitsfähigkeit attestierte. Denn die besagte Stellungnahme enthält keine von den Gutachtern nicht gewürdigten Aspekte. Insbesondere wurde die seit 15 Jahren bestehende Diarrhoe im internistischen (MEDAS-) Teilgutachten gewürdigt. Dabei wurde dargelegt, dass sich diese bei höchstens ein bis vier Stuhlgängen pro Tag nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt (AB 78.3 S. 7). Bezüglich allfälliger psychischer Auswirkungen der Diarrhoe wurden namentlich im psychiatrischen (MEDAS-) Teilgutachten keine entsprechenden Feststellungen getroffen, obwohl die Beschwerdeführerin auf diese hingewiesen hat (vgl. AB 78.4 S. 9 unten). Und schliesslich ist in Bezug auf Atteste von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu- gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3). Dies gilt nicht nur für den allgemein prakti- zierenden Hausarzt, sondern ebenso für den behandelnden Spezialarzt und erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit seinem be- sonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Entscheid des Eid- genössischen Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht {BGer}] vom
- März 2006, I 655/05, E. 5.4). 3.4 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass in der ange- stammten Tätigkeit seit Februar 2018 keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben ist. In der aktuell ausgeübten Tätigkeit in der ... – wie in jeder anderen an- gepassten Tätigkeit – besteht seit Oktober 2018 eine 60 %-ige resp. auf- grund der eingetretenen Verbesserung des psychischen Gesundheitszu- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, IV/23/98, Seite 13 standes seit 31. Juli 2021 eine 70 %-ige Arbeitsfähigkeit. Diese Verände- rung stellt einen Revisionsgrund dar (vgl. E. 2.6 hiervor).
- 4.1 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12 E. 3.2). Für die Berücksichtigung einer beruflichen Weiterentwicklung müssen praxisgemäss konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkom- men tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. So- dann genügen blosse Absichtserklärungen der versicherten Person nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prü- fungen usw. kundgetan worden sein. Diese Grundsätze gelten auch für junge Versicherte. Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwick- lung können unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifizie- rung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des Gesundheitsschadens ge- kommen wäre. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Annahme unter anderem dann zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit weitergeführt werden kann. Indessen darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (BGE 145 V 141 E. 5.2.1 S. 144; SVR 2021 IV Nr. 29 S. 92 E. 2.2, 2018 IV Nr. 48 S. 153 E. 4.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, IV/23/98, Seite 14 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohn- strukturerhebungen (LSE) herangezogen werden. Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorge- nommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (stan- dardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesund- heitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätig- keiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entspre- chend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und des- halb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müs- sen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Fra- ge, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Natio- nalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtli- cher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Er- messen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchs- tens 25 % zu begrenzen ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätz- lich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 146 V 16 E. 4.1 S. 20). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, IV/23/98, Seite 15 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Vorliegend besteht in der bisherigen Tätigkeit als ... seit Februar 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (AB 78.1 S. 10 Ziff. 4.7). Damit ist der frühest mögliche Rentenbeginn unter Berücksichtigung des Wartejahres und der Anmeldung im Oktober 2018 (AB 3) in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG auf 1. April 2019 festzulegen. Auf diesen Zeitpunkt hin ist ein Einkommensvergleich durchzuführen. Daran ändert – entgegen der in der Beschwerdeantwort (S. 4 f. Ziff. 18) vertretenen Auffassung – nichts, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der durchgeführten Eingliederungsmassnahmen IV-Taggelder bezogen hat, weil diese erst ab 1. Juli 2019 (AB 34, 61) und damit nach entstandenem Rentenanspruch ausgerichtet wurden. Mithin liegt kein Anwendungsfall von Art. 29 Abs. 2 IVG vor. Zudem wurde der Taggeldbezug (1. Juli bis 31. Dezember 2019) in der angefochtenen Verfügung zu Recht dergestalt berücksichtigt, dass für die Zeit des Taggeldbezugs keine Rentenbetreffnisse ausgerichtet wurden (AB 139 S. 3 und S. 4). 4.3 4.3.1 Es ist unbestritten und erstellt, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit weiterhin als ... im C.________ tätig wäre, weshalb das Valideneinkommen aufgrund des zuletzt erzielten Einkommens festzuset- zen ist. Soweit die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen pro 2019 gestützt auf die Angaben der Arbeitgeberin auf Fr. 83'933.-- festgelegt hat (AB 139 S. 6 f.; vgl. auch AB 129 S. 6), kann ihr nicht ohne weiteres gefolgt werden, da dies dem Lohn entspricht, den die Beschwerdeführerin nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung zur ... erzielt hätte. Diese Aus- bildung hätte sie jedoch – ohne Eintritt des Gesundheitsschadens – erst im Oktober 2019 abgeschlossen, was einen erwerblichen Revisionsgrund dar- stellt (vgl. E. 4.4 hiernach). Damit ist das Valideneinkommen (als ... ohne entsprechende Weiterbildung) per 1. April 2019 – ausgehend von den An- gaben der Arbeitgeberin – auf Fr. 80'390.70 (Fr. 6'183.90 x 13; AB 129 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, IV/23/98, Seite 16 S. 6) festzulegen. Ferner ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen (Be- schwerde S. 6 Ziff. 2 f.), dass zu diesem Einkommen Nacht- und Wochen- endzulagen hinzuzurechnen sind. Denn es ist offenkundig, da berufsbe- dingt, dass die Beschwerdeführerin als ... (weiterhin) solche Zulagen erhal- ten hätte. Dabei erscheint – entsprechend den Ausführungen in der Be- schwerde (S. 6 Ziff. 2 f.) – das Heranziehen des Durchschnitts der in den Jahren 2015 bis 2017 (2018 fällt aufgrund des Eintritts des Gesundheits- schadens ausser Betracht) erhaltenen Nacht- und Wochenendzulagen in der Höhe von Fr. 3'120.80 (2015: Fr. 3'272.50; 2016: Fr. 3'122.--; 2017: Fr. 2'968.--; vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 2 f.; vgl. auch AB 96) korrekt und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht (mehr) bestritten (Beschwer- deantwort S. 4 Ziff. 15). Damit resultiert ab 1. April 2019 (noch ohne Wei- terbildung) ein jährliches Valideneinkommen von Fr. 83'511.50 (Fr. 80'390.70 + Fr. 3'120.80). 4.3.2 Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen gestützt auf das Total der Ziff. 41 (...) der Tabelle T17 festgelegt (AB 139 S. 6), was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Insbesondere rechtfertigt sich hier – abweichend vom Regelfall (vgl. E. 4.1.2 hiervor) – das Abstellen auf die Tabelle T17, da die Beschwerdeführerin über eine von der IV finanzierte ... Ausbildung verfügt (...; AB 18.35 S. 3 f.) und gemäss MEDAS-Gutachter eine administrative Tätigkeit als adaptiert zu beurteilen ist (vgl. AB 78.6 S. 3 Ziff. 8.2). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass vorliegend nicht die Ziff. 41 der T17, sondern die Ziff. 43 (...) einschlägig sei (Be- schwerde S. 7 f. Art. 5), kann ihr nicht gefolgt werden. Denn die Gutachter hielten nicht nur die Tätigkeit "in der ..." (AB 78.1 S. 10 Ziff. 4.8) für optimal angepasst, sondern generell eine administrative Tätigkeit, wie sich klar aus der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gemäss dem endokrinologischen Teil- gutachten ergibt (AB 78.6 S. 3 Ziff. 8.2: "Für körperlich wenig anstrengen- de, belastende Arbeiten als administrativ tätige Angestellte besteht aktuell eine 70 % Arbeitsfähigkeit, …"). Die explizite Nennung der Tätigkeit (...) erfolgte allein aufgrund des damals laufenden Arbeitsversuchs. Entgegen dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist indes nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sowohl der geschlechts- als auch der altersspezifische Wert massgebend (statt vieler: Entscheid des BGer vom 2. November 2022, 9C_385/2022, E. 4.5; so auch der von der Beschwerdegegnerin refe- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, IV/23/98, Seite 17 renzierte Entscheid des BGer vom 16. April 2021, 8C_11/2021, E. 6.3.4), mithin das Einkommen der Frauen im Alter 30 - 49 (Fr. 6'129.--) und nicht das Total. An die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [BUA], Total) angepasst, auf das Jahr 2019 aufgerechnet und unter Berücksichtigung der 60 %-igen Arbeitsfähigkeit resultiert daraus ein jährli- ches Invalideneinkommen von Fr. 46'456.60 (Fr. 6'129.-- : 40 x 41.7 x 12 : 101.7 x 102.7 [BFS, Nominallohnindex Frauen 2016 - 2022, Tabelle T1.2.15, Total] x 0.6). Da die behinderungsbedingten Einschränkungen bereits mit der verminderten Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 40 % berücksichtigt wurden und keine anderweitigen Faktoren ersichtlich sind, die zu einer Einkommenseinbusse führen könnten (vgl. E. 4.1.2 hiervor), rechtfertigt sich vorliegend kein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn. Ins- besondere ist kein Abzug wegen Teilzeit zu gewähren, da sich Teilzeit zwi- schen 50-74 % bei Frauen ohne Kaderfunktion gemäss LSE 2018, T18 (bezüglich der Heranziehung der Tabelle T18 vgl. Entscheid des BGer vom
- April 2020, 9C_782/2019, E. 3.2), sogar lohnerhöhend auswirkt (Fr. 5'487.-- [bei 100 %] versus Fr. 6'000.-- [bei 50-74 %]). Ein Abzug wurde von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht vorgenommen (AB 139 S. 6). 4.3.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 83'511.50 und einem Invali- deneinkommen von Fr. 46'456.60 resultiert ein IV-Grad von gerundet 44 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1). Folglich besteht ab 1. April 2019 ein Anspruch auf eine Vier- telsrente. 4.4 Mit den Parteien ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin die Ausbildung zur ... ohne gesundheitliche Beeinträchtigung im Oktober 2019 abgeschlossen hätte (vgl. AB 129 S. 6, Beschwerde S. 5 Art. 3). Diese berufliche Weite- rentwicklung (vgl. E. 4.1.1 hiervor) stellt einen (erwerblichen) Revisions- grund dar. Ab diesem Zeitpunkt ist ein weiterer Einkommensvergleich durchzuführen. 4.4.1 Gemäss Angaben der Arbeitgeberin hätte die Beschwerdeführerin nach Abschluss der Weiterbildung zur ... ab Oktober 2019 ein Einkommen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, IV/23/98, Seite 18 von Fr. 83'932.55 (Fr. 6'456.35 x 13) exkl. Nacht- und Wochenendzulagen erzielt (AB 129 S. 6). Dies ergibt zuzüglich der zu berücksichtigenden Nacht- und Wochenendzulagen in der Höhe von durchschnittlich Fr. 3'120.80 (vgl. E. 4.3.1 hiervor) ein Valideneinkommen von Fr. 87'053.35 (Fr. 83'932.55 + Fr. 3'120.80). 4.4.2 Das Invalideneinkommen ist weiterhin auf Fr. 46'456.60 festzuset- zen (vgl. E. 4.3.2 hiervor). 4.4.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 87'053.35 und einem Invali- deneinkommen von Fr. 46'456.60 resultiert ein IV-Grad von gerundet 47 %. Folglich besteht weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente. 4.5 Die gemäss Dr. med. E.________ aus psychiatrischer Sicht einge- tretene gesundheitliche Verbesserung (vgl. E. 3.3 hiervor) stellt einen wei- teren Revisionsgrund dar, sodass per 31. Juli 2021 (Untersuchungszeit- punkt; AB 114.1 S. 1) ein weiterer Einkommensvergleich vorzunehmen ist. Ab diesem Zeitpunkt besteht unter Berücksichtigung der aus endokrinologi- scher Sicht bestehenden Einschränkungen in einer angepassten Tätigkeit eine 70 %-ige Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.3 hiervor). 4.5.1 Das Valideneinkommen pro 2021 beträgt gestützt auf die Angaben der Arbeitgeberin und den zu berücksichtigenden Nacht- und Wochenend- zulagen Fr. 90'015.40 (Fr. 6'684.20 [AB 129 S. 6] x 13 + Fr. 3'120.80; vgl. E. 4.3.1 hiervor). 4.5.2 Das Invalideneinkommen ist unter Berücksichtigung der 70 %-igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf Fr. 55'447.25 festzuset- zen (Fr. 6'294.-- [LSE 2020, T17, Ziff. 41, Frauen 30-49 Jahre] : 40 x 41.7 [BFS, BUA, Total] x 12 : 100 x 100.6 [BFS, Nominallohnindex Frauen 2021 - 2022, Tabelle T1.2.20, Total] x 0.7). Ein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn ist hier weiterhin nicht gerechtfer- tigt (vgl. E. 4.3.2 hiervor) und wurde auch nicht vorgenommen. 4.5.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 90'015.40 und einem Invali- deneinkommen von Fr. 55'447.25 resultiert ein rentenausschliessender IV- Grad von gerundet 38 %. Da aus den Akten und insbesondere aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, IV/23/98, Seite 19 Gutachten von Dr. med. E.________ nicht ersichtlich ist, wann die von ihm festgestellte Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes einge- treten ist, mithin die Verbesserung zwar bereits früher eingetreten, aber erst durch die erneute Begutachtung fassbar wurde, rechtfertigt es sich, die Rente auf den Zeitpunkt hin aufzuheben, auf welchen die Verbesserung festgestellt wurde, d.h. hier Ende Juli 2021 (vgl. Entscheid des BGer vom
- Mai 2019, 9C_687/2018, E. 3). Folglich besteht ab August 2021 kein Anspruch mehr auf eine IV-Rente (vgl. E. 2.3 hiervor), weshalb der Ren- tenanspruch auf Ende Juli 2021 zu befristen ist. 4.6 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu beanstanden und die hiergegen erhobene Beschwerde abzuwei- sen.
- 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 5.2 Vorliegend besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, IV/23/98, Seite 20 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 23 98 IV FUE/COC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 26. Juni 2023 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 9. Januar 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, IV/23/98, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1976 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), gelernte ..., bezog aufgrund Gelenk- und Sehnenentzündungen der linken Hand Leistungen der Invalidenversicherung (IV) in Form einer Umschulung zur ... vom 1. Februar 2005 bis 31. Juli 2008 (Akten der IV; Antwortbeilage [AB] 18.94, 18.110, 18.129). Ab 1. Juli 2012 war sie beim C.________ als ... erwerbstätig (AB 13 S. 2 f. Ziff. 2.1 und 2.7). Im Oktober 2018 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Addison-Krise (Morbus Addison) bei der IV zum Leistungsbezug an (AB 3). Daraufhin führte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) medi- zinische und erwerbliche Erhebungen durch und gewährte diverse Einglie- derungsmassnahmen (Arbeitsversuch vom 1. Juli bis 31. Dezember 2019 [AB 33, 58], Job Coaching vom 29. August 2019 bis 28. Februar 2020 [AB 41, 71], Arbeitsvermittlung [AB 85]). Zudem veranlasste sie auf Anraten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (AB 44 f.) eine polydisziplinäre (inter- nistische, psychiatrische, rheumatologische, endokrinologische) Begutach- tung durch die Fachärzte der MEDAS D.________ (MEDAS; Expertise vom
5. März 2020; AB 78.1). Mit Vorbescheid vom 11. September 2020 (AB 90) stellte die IVB der Versicherten die Zusprache einer vom 1. März bis 30. Juni 2020 befristeten Viertelsrente in Aussicht. Damit zeigte sich die Versi- cherte nicht einverstanden (AB 96). In der Folge veranlasste die Be- schwerdegegnerin eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie prakti- scher Arzt (Expertise vom 23. August 2021; AB 114.1). Mit Vorbescheid vom 1. Dezember 2021 (AB 124) stellte die IVB die Zusprache einer vom 1. Juli 2020 bis 31. Juli 2021 befristeten Viertelsrente und mit Vorbescheid vom 10. Juni 2022 (AB 133) die Zusprache einer vom 1. April 2019 bis 31. Juli 2021 befristeten Viertelsrente in Aussicht. Dagegen verneinte sie einen Rentenanspruch für die Zeit ab dem 1. August 2021. Damit zeigte sich die Versicherte abermals nicht einverstanden (AB 135). Im weiteren Verlauf sprach die IVB der Versicherten mit Verfügung vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, IV/23/98, Seite 3
9. Januar 2023 (AB 139) – wie mit letztem Vorbescheid angekündigt – vom
1. April 2019 bis 31. Juli 2021 eine befristete Viertelsrente zu. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 8. Februar 2023 Beschwerde und beantragte die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer halben IV- Rente ab März 2019 und einer Viertelsrente ab August 2021. Mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2023 beantragte die Beschwerde- gegnerin eine Schlechterstellung dergestalt, dass der Beginn des Renten- anspruchs (erst) auf den 1. August 2020 festzusetzen sei. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, IV/23/98, Seite 4 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 9. Januar 2023 (AB 139). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerde- führerin. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar datiert die angefoch- tene Verfügung vom 9. Januar 2023 (AB 139), womit sie nach dem Inkraft- treten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Indessen liegen der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Entstehung des Rentenan- spruchs sowie sämtliche Revisionsgründe (vgl. E. 4.4 und 4.5 hiernach) vor dem 1. Januar 2022, weshalb die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (fortan: aArt.) massgebend sind (Rz. 9100 - 9102 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invaliden- versicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, IV/23/98, Seite 5 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad (IV-Grad) von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, IV/23/98, Seite 6 welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 2.6 2.6.1 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine an- spruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeit- punkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimo- natsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (BGE 133 V 263 E. 6.1 S. 263; SVR 2020 IV Nr. 70 S. 244 E. 4.2.2). 2.6.2 Ändert sich der IV-Grad einer Rentenbezügerin oder eines Renten- bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invali- ditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invaliden- rente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Ge- sundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerb- lichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im übli- chen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszu- standes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Ar- beitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behin- derung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gege- ben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, IV/23/98, Seite 7 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerde- führerin finden sich in den Akten insbesondere folgende Angaben: 3.1.1 Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Endokrinologie-Diabetologie, diagnostizierte im Bericht vom 10. Mai 2019 (AB 28) namentlich eine Nebennierenrinden-Insuffizienz noch unklarer Ätio- logie, am ehesten zentral, eine mittlerweile chronische Diarrhoe und eine bilaterale Gonalgie, "Runner's Knee" beidseits. Für die Erwerbstätigkeit relevant und diese einschränkend sei hauptsächlich die Nebennierenrin- den-Insuffizienz. Sicherlich wirke eine mittlerweile chronische Diarrhoe un- günstig ein, da sie per se die Beschwerdeführerin psycho-physisch belaste und naturgemäss bei etablierter Nebennierenrinden-Insuffizienz erschwe- rend wirke (S. 1 ff. Ziff. 3). In der ausgeübten Tätigkeit als ... betrage die Erwerbsfähigkeit/Arbeitsfähigkeit max. 60 % (was dem aktuell verordneten Pensum entspreche). Dabei sei die Belastung anlässlich von Schich- ten/Wochenenddiensten aber "über dem Strich" eine doch leicht zu hohe. In angepasster Tätigkeit könnte die Arbeits-/Erwerbsfähigkeit konsekutiv auf voraussichtliche 80 % gesteigert werden über einen Zeitraum von ei- nem Jahr (S. 4 Ziff. 6). 3.1.2 Im MEDAS-Gutachten vom 5. März 2020 (AB 78.1) wurden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Nebennierenrinden-Insuffizienz, nicht vollständig geklärter Ätiologie, und eine längere Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt (ICD-10 F43.22) diagnostiziert. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden namentlich Arthralgien im rech- ten Handgelenk sowie am Daumengrundgelenk rechts ohne eindeutiges organisches Korrelat (ICD-10 M79.6), ein Status nach Arthrotomie mit Re- sektion des N. interosseus links sowie Revision des I. und II. Faches bei Morbus De Quervain (Tendovaginitis stenosans; ICD-10 M 65.4) links und unklaren Schmerzen am Carpus links, "Runner’s-Knee" beidseits, Ansatzt- endinose des Tractus iliotibialis beidseits (ICD-10 S77.9), ein intermittie- rendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5), eine intermit- tierende Coxalgie rechtsseitig (ICD-10 M25.55), symptomatische Senk- und Spreizfüsse (ICD-10 M21.6) sowie eine chronische Diarrhoe aufgeführt (S. 7 ff. Ziff. 4.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, IV/23/98, Seite 8 Im Vordergrund stehe die endokrinologische Symptomatik. Nachgewiese- nermassen weise die Beschwerdeführerin eine Nebennierenrinden- Insuffizienz auf, deren Ätiologie bisher nicht vollständig habe geklärt wer- den können. Diese sei erstmalig im Frühjahr 2018 diagnostiziert worden und sei hauptsächlich für die geklagte Müdigkeit verantwortlich. Aus psych- iatrischer Sicht habe die Beschwerdeführerin parallel dazu eine Anpas- sungsstörung mit verminderter Leistungsfähigkeit entwickelt, welche seit Frühling 2019 relevant sei. Anfänglich sei es auch zu einer depressiven Verstimmung gekommen, aktuell weise die Beschwerdeführerin noch de- pressive und ängstliche Züge auf. Zusätzlich zu der durch die somatische Symptomatik bedingten Einschränkung komme aus psychiatrischer Sicht kumulativ eine geringgradige Einschränkung hinzu. Aus allgemeininternisti- scher Sicht könnten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit gestellt werden. Ein bestehendes Asthma bronchiale bei atopischer Diathese sei mit der aktuellen Behandlung gut eingestellt und wirke sich nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus, ebenso sei das initiale schwere obstruktive Schlafapnoesyndrom sehr gut behandelt. Die beste- hende Diarrhoe sei zu wenig stark ausgeprägt, als dass sie sich einschrän- kend auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Aus rheumatologischer Sicht impo- niere eine Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv geklagten Be- schwerden und den objektivierbaren Befunden. Insbesondere im Handge- lenk und Daumengrundgelenk rechts liessen sich keine strukturellen Ver- änderungen nachweisen, im Bereich der Kniegelenke fänden sich seit dem Jahr 2016 Ansatztendinosen des Tractus iliotibialis beidseits, wobei keine relevanten Binnenläsionen beider Kniegelenke kernspintomographisch hät- ten festgestellt werden können (S. 6 f. Ziff. 4.1). Insgesamt bestünden eine verminderte Durchhaltefähigkeit und vermehrte Ermüdbarkeit aufgrund der Nebennierenrinden-Insuffizienz und der Anpassungsstörung. Körperlich belastende Tätigkeiten und Tätigkeiten, welche Arbeit mit Nachtschicht beinhalten würden, seien ungeeignet. Das Heben, Tragen oder Stossen von Lasten über 10 kg sei ebenfalls ungeeignet (S. 9 Ziff. 4.3). In der bisherigen Tätigkeit als ... mit den Anforderungen der Arbeit auch in Nachtschicht, Stress verursachenden schnellen (Notfall-)Einsätzen und Umgang mit ... bestehe aktuell keine Arbeitsfähigkeit, dies seit der Addison- Krise im Februar 2018. In der aktuellen Tätigkeit in der ... eines ... bestehe
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, IV/23/98, Seite 9 derzeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. Die Einschränkung der Arbeitsfähig- keit sei hauptsächlich der Nebennierenrinden-Insuffizienz geschuldet. Durch die Anpassungsstörung komme es zu einer zusätzlichen quantitati- ven Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch eine verringerte Belastbar- keit, die im aktuellen Arbeitssetting getragen werde. Bei einem höheren Arbeitspensum bestehe aktuell die Gefahr einer relevanten Verschlechte- rung des psychiatrischen Bildes. Im Verlauf sei betreffend die (angepasste) Tätigkeit in der ... des ... von einer vollständig aufgehobenen Tätigkeit bis zum 20. April 2018 auszugehen. Anschliessend habe bis zum 18. Oktober 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab dem 19. Oktober 2018 bis heu- te eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bestanden (S. 10 Ziff. 4.7). Aus rein en- dokrinologischer Sicht bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeits- fähigkeit von 70 % (AB 78.6 S. 3 Ziff. 8.2). Es könne keine Verweistätigkeit formuliert werden, in welcher eine höhere Arbeitsfähigkeit als in der neu angebotenen und aktuell ausgeübten Tätigkeit in der ... resultiere. Unge- eignet seien körperlich schwere und anhaltend mittelschwere Tätigkeiten sowie Schichtarbeit/Nachtschicht (S. 10 Ziff. 4.8). 3.1.3 Dr. med. E.________ hielt im Gutachten vom 23. August 2021 (AB 114.1) fest, bei der Beschwerdeführerin sei aus rein versicherungsme- dizinisch-psychiatrischer Sicht keine psychiatrische Gesundheitsstörung mit andauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit objektivierbar. Eine pas- sager im Dezember 2019 nicht gänzlich ausschliessbare Anpassungs- störung mit Angst und Depression gemischt (ICD-10 F43.22) habe zum Begutachtungszeitpunkt vom 31. Juli 2021 nicht mehr vorgelegen. Zum Begutachtungszeitpunkt sei mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit keine Diagnose aus dem psychiatrischen Fachgebiet festzustellen. Etwas anderes werde von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Die Arbeitsfähigkeit sei aus rein versicherungsmedizi- nisch-psychiatrischer Perspektive in den körperlichen Leiden adaptierten Tätigkeitsprofilen in jedweder Tätigkeit mit 100 % zu beurteilen (S. 14 Ziff. 6.2). Insofern habe sich gegenüber der Situation gemäss dem MEDAS- Gutachten vom 5. März 2020 eine Verbesserung des psychischen Ge- sundheitszustands eingestellt (S. 17 Ziff. 6.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, IV/23/98, Seite 10 3.1.4 Dr. med. F.________ nahm am 16. Dezember 2021 (AB 129 S. 7) zum Vorbescheid vom 1. Dezember 2021 (AB 124) Stellung. Die Be- schwerdeführerin habe sich auf tiefem Niveau knapp stabilisieren lassen. Eine Verbesserung sei seit langem keine mehr zu verzeichnen. In einer ersten Phase sei er (Dr. med. F.________) davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin voll ins Erwerbsleben reintegriert werden könne, was aus medizinisch-gesundheitlichen Gründen komplett verworfen werden müsse. Die Arbeitsfähigkeit betrage medizinisch-reell knappe 50 %. Bei zu leistenden 60 % verausgabe sich die Beschwerdeführerin übermässig und erfahre dadurch immer wieder Kollapszustände und Addison-Krisen. Sie sei enorm krankheitsanfällig. Es habe sich auch eine umfassend abgeklärte Diarrhoe (letztlich zurückgeführt auf "Reizdarm") wieder chronifiziert, was die Beschwerdeführerin physisch sowie sekundär psycho-physisch schwäche. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, IV/23/98, Seite 11 3.3 Vorliegend hat sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hin- sicht massgebend auf das MEDAS-Gutachten vom 5. März 2020 (AB 78.1)
– samt den diesbezüglichen Teilgutachten – und auf das (Verlaufs-) Gutachten von Dr. med. E.________ vom 23. August 2021 (AB 114.1) ge- stützt. Diese beiden Gutachten erfüllen die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert einer Expertise gestellten Anforderun- gen und überzeugen. Insbesondere basieren die Beurteilungen auf umfas- senden Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und wurden in Kenntnis und nach Auseinandersetzung mit den Vorakten erstat- tet. Sie leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Folglich kommt den Gutachten voller Beweiswert zu (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353 sowie E. 3.2 hiervor). Auf dieses Gutachten ist abzustellen. Die MEDAS-Gutachter haben ausführlich begründet, dass die Beschwerde- führerin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an einer Nebennierenrin- den-Insuffizienz und einer längeren Anpassungsstörung mit Angst und De- pression gemischt leidet (AB 78.1 S. 7 Ziff. 4.2). Weiter haben sie schlüssig dargelegt, dass in der bisherigen Tätigkeit als ... seit Februar 2018 keine Arbeitsfähigkeit und in der aktuell ausgeübten Tätigkeit in der ..., welche eine angepasste Tätigkeit darstellt, eine Arbeitsfähigkeit von 60 % besteht (AB 78.1 S. 10 Ziff. 4.7). Dabei haben die MEDAS-Gutachter die Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit plausibel mit der bestehenden verminder- ten Durchhaltefähigkeit, der vermehrten Ermüdbarkeit und der verringerten Belastbarkeit erklärt (AB 78.1 S. 9 f. Ziff. 4.3 und 4.7). Hinsichtlich des Ver- laufs des Gesundheitszustandes kam Dr. med. E.________ im Gutachten vom 23. August 2021 (AB 114.1) nachvollziehbar zum Schluss, dass sich insofern eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingestellt hat, als die Beschwerdeführerin an keiner psychiatrischen Gesundheitsstörung (mehr) leidet (S. 14 Ziff. 6.2 und S. 17 Ziff. 6.1). Dies überzeugt und steht zudem im Einklang mit den klinisch-diagnostischen Leitlinien, wonach eine Anpassungsstörung meist nicht länger als sechs Monate andauert (DIL- LING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl., 2015, S, 209). Diese gutachterlichen Beurteilungen werden zu Recht nicht beanstandet (Beschwerde S. 5 Rügegründe und S. 7 Art. 4 Ziff. 1 i.f.). Da-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, IV/23/98, Seite 12 mit besteht ab dem Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. med. E.________ (31. Juli 2021; AB 114.1 S. 1) unter Berücksichtigung der al- lein aus endokrinologischer Sicht weiterhin bestehenden Einschränkungen in einer angepassten Tätigkeit eine 70 %-ige Arbeitsfähigkeit (AB 78.6 S. 3 Ziff. 8.2). Am Beweiswert der beiden Gutachten ändert nichts, dass Dr. med. F.________ in der Stellungnahme vom 16. Dezember 2021 (AB 129 S. 7) den Eintritt einer Verbesserung des Gesundheitszustandes verneinte und eine 50 %-ige Arbeitsfähigkeit attestierte. Denn die besagte Stellungnahme enthält keine von den Gutachtern nicht gewürdigten Aspekte. Insbesondere wurde die seit 15 Jahren bestehende Diarrhoe im internistischen (MEDAS-) Teilgutachten gewürdigt. Dabei wurde dargelegt, dass sich diese bei höchstens ein bis vier Stuhlgängen pro Tag nicht einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt (AB 78.3 S. 7). Bezüglich allfälliger psychischer Auswirkungen der Diarrhoe wurden namentlich im psychiatrischen (MEDAS-) Teilgutachten keine entsprechenden Feststellungen getroffen, obwohl die Beschwerdeführerin auf diese hingewiesen hat (vgl. AB 78.4 S. 9 unten). Und schliesslich ist in Bezug auf Atteste von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu- gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3). Dies gilt nicht nur für den allgemein prakti- zierenden Hausarzt, sondern ebenso für den behandelnden Spezialarzt und erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit seinem be- sonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Entscheid des Eid- genössischen Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht {BGer}] vom
20. März 2006, I 655/05, E. 5.4). 3.4 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass in der ange- stammten Tätigkeit seit Februar 2018 keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben ist. In der aktuell ausgeübten Tätigkeit in der ... – wie in jeder anderen an- gepassten Tätigkeit – besteht seit Oktober 2018 eine 60 %-ige resp. auf- grund der eingetretenen Verbesserung des psychischen Gesundheitszu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, IV/23/98, Seite 13 standes seit 31. Juli 2021 eine 70 %-ige Arbeitsfähigkeit. Diese Verände- rung stellt einen Revisionsgrund dar (vgl. E. 2.6 hiervor). 4. 4.1 4.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12 E. 3.2). Für die Berücksichtigung einer beruflichen Weiterentwicklung müssen praxisgemäss konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkom- men tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. So- dann genügen blosse Absichtserklärungen der versicherten Person nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prü- fungen usw. kundgetan worden sein. Diese Grundsätze gelten auch für junge Versicherte. Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwick- lung können unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifizie- rung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des Gesundheitsschadens ge- kommen wäre. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Annahme unter anderem dann zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit weitergeführt werden kann. Indessen darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (BGE 145 V 141 E. 5.2.1 S. 144; SVR 2021 IV Nr. 29 S. 92 E. 2.2, 2018 IV Nr. 48 S. 153 E. 4.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, IV/23/98, Seite 14 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohn- strukturerhebungen (LSE) herangezogen werden. Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorge- nommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (stan- dardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesund- heitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätig- keiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entspre- chend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und des- halb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müs- sen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Fra- ge, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Natio- nalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtli- cher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Er- messen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchs- tens 25 % zu begrenzen ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätz- lich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 146 V 16 E. 4.1 S. 20).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, IV/23/98, Seite 15 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Vorliegend besteht in der bisherigen Tätigkeit als ... seit Februar 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (AB 78.1 S. 10 Ziff. 4.7). Damit ist der frühest mögliche Rentenbeginn unter Berücksichtigung des Wartejahres und der Anmeldung im Oktober 2018 (AB 3) in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG auf 1. April 2019 festzulegen. Auf diesen Zeitpunkt hin ist ein Einkommensvergleich durchzuführen. Daran ändert – entgegen der in der Beschwerdeantwort (S. 4 f. Ziff. 18) vertretenen Auffassung – nichts, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der durchgeführten Eingliederungsmassnahmen IV-Taggelder bezogen hat, weil diese erst ab 1. Juli 2019 (AB 34, 61) und damit nach entstandenem Rentenanspruch ausgerichtet wurden. Mithin liegt kein Anwendungsfall von Art. 29 Abs. 2 IVG vor. Zudem wurde der Taggeldbezug (1. Juli bis 31. Dezember 2019) in der angefochtenen Verfügung zu Recht dergestalt berücksichtigt, dass für die Zeit des Taggeldbezugs keine Rentenbetreffnisse ausgerichtet wurden (AB 139 S. 3 und S. 4). 4.3 4.3.1 Es ist unbestritten und erstellt, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit weiterhin als ... im C.________ tätig wäre, weshalb das Valideneinkommen aufgrund des zuletzt erzielten Einkommens festzuset- zen ist. Soweit die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen pro 2019 gestützt auf die Angaben der Arbeitgeberin auf Fr. 83'933.-- festgelegt hat (AB 139 S. 6 f.; vgl. auch AB 129 S. 6), kann ihr nicht ohne weiteres gefolgt werden, da dies dem Lohn entspricht, den die Beschwerdeführerin nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung zur ... erzielt hätte. Diese Aus- bildung hätte sie jedoch – ohne Eintritt des Gesundheitsschadens – erst im Oktober 2019 abgeschlossen, was einen erwerblichen Revisionsgrund dar- stellt (vgl. E. 4.4 hiernach). Damit ist das Valideneinkommen (als ... ohne entsprechende Weiterbildung) per 1. April 2019 – ausgehend von den An- gaben der Arbeitgeberin – auf Fr. 80'390.70 (Fr. 6'183.90 x 13; AB 129
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, IV/23/98, Seite 16 S. 6) festzulegen. Ferner ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen (Be- schwerde S. 6 Ziff. 2 f.), dass zu diesem Einkommen Nacht- und Wochen- endzulagen hinzuzurechnen sind. Denn es ist offenkundig, da berufsbe- dingt, dass die Beschwerdeführerin als ... (weiterhin) solche Zulagen erhal- ten hätte. Dabei erscheint – entsprechend den Ausführungen in der Be- schwerde (S. 6 Ziff. 2 f.) – das Heranziehen des Durchschnitts der in den Jahren 2015 bis 2017 (2018 fällt aufgrund des Eintritts des Gesundheits- schadens ausser Betracht) erhaltenen Nacht- und Wochenendzulagen in der Höhe von Fr. 3'120.80 (2015: Fr. 3'272.50; 2016: Fr. 3'122.--; 2017: Fr. 2'968.--; vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 2 f.; vgl. auch AB 96) korrekt und wird von der Beschwerdegegnerin auch nicht (mehr) bestritten (Beschwer- deantwort S. 4 Ziff. 15). Damit resultiert ab 1. April 2019 (noch ohne Wei- terbildung) ein jährliches Valideneinkommen von Fr. 83'511.50 (Fr. 80'390.70 + Fr. 3'120.80). 4.3.2 Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen gestützt auf das Total der Ziff. 41 (...) der Tabelle T17 festgelegt (AB 139 S. 6), was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Insbesondere rechtfertigt sich hier
– abweichend vom Regelfall (vgl. E. 4.1.2 hiervor) – das Abstellen auf die Tabelle T17, da die Beschwerdeführerin über eine von der IV finanzierte ... Ausbildung verfügt (...; AB 18.35 S. 3 f.) und gemäss MEDAS-Gutachter eine administrative Tätigkeit als adaptiert zu beurteilen ist (vgl. AB 78.6 S. 3 Ziff. 8.2). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass vorliegend nicht die Ziff. 41 der T17, sondern die Ziff. 43 (...) einschlägig sei (Be- schwerde S. 7 f. Art. 5), kann ihr nicht gefolgt werden. Denn die Gutachter hielten nicht nur die Tätigkeit "in der ..." (AB 78.1 S. 10 Ziff. 4.8) für optimal angepasst, sondern generell eine administrative Tätigkeit, wie sich klar aus der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gemäss dem endokrinologischen Teil- gutachten ergibt (AB 78.6 S. 3 Ziff. 8.2: "Für körperlich wenig anstrengen- de, belastende Arbeiten als administrativ tätige Angestellte besteht aktuell eine 70 % Arbeitsfähigkeit, …"). Die explizite Nennung der Tätigkeit (...) erfolgte allein aufgrund des damals laufenden Arbeitsversuchs. Entgegen dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist indes nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sowohl der geschlechts- als auch der altersspezifische Wert massgebend (statt vieler: Entscheid des BGer vom 2. November 2022, 9C_385/2022, E. 4.5; so auch der von der Beschwerdegegnerin refe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, IV/23/98, Seite 17 renzierte Entscheid des BGer vom 16. April 2021, 8C_11/2021, E. 6.3.4), mithin das Einkommen der Frauen im Alter 30 - 49 (Fr. 6'129.--) und nicht das Total. An die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [BUA], Total) angepasst, auf das Jahr 2019 aufgerechnet und unter Berücksichtigung der 60 %-igen Arbeitsfähigkeit resultiert daraus ein jährli- ches Invalideneinkommen von Fr. 46'456.60 (Fr. 6'129.-- : 40 x 41.7 x 12 : 101.7 x 102.7 [BFS, Nominallohnindex Frauen 2016 - 2022, Tabelle T1.2.15, Total] x 0.6). Da die behinderungsbedingten Einschränkungen bereits mit der verminderten Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 40 % berücksichtigt wurden und keine anderweitigen Faktoren ersichtlich sind, die zu einer Einkommenseinbusse führen könnten (vgl. E. 4.1.2 hiervor), rechtfertigt sich vorliegend kein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn. Ins- besondere ist kein Abzug wegen Teilzeit zu gewähren, da sich Teilzeit zwi- schen 50-74 % bei Frauen ohne Kaderfunktion gemäss LSE 2018, T18 (bezüglich der Heranziehung der Tabelle T18 vgl. Entscheid des BGer vom
15. April 2020, 9C_782/2019, E. 3.2), sogar lohnerhöhend auswirkt (Fr. 5'487.-- [bei 100 %] versus Fr. 6'000.-- [bei 50-74 %]). Ein Abzug wurde von der Beschwerdegegnerin denn auch nicht vorgenommen (AB 139 S. 6). 4.3.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 83'511.50 und einem Invali- deneinkommen von Fr. 46'456.60 resultiert ein IV-Grad von gerundet 44 % (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1). Folglich besteht ab 1. April 2019 ein Anspruch auf eine Vier- telsrente. 4.4 Mit den Parteien ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin die Ausbildung zur ... ohne gesundheitliche Beeinträchtigung im Oktober 2019 abgeschlossen hätte (vgl. AB 129 S. 6, Beschwerde S. 5 Art. 3). Diese berufliche Weite- rentwicklung (vgl. E. 4.1.1 hiervor) stellt einen (erwerblichen) Revisions- grund dar. Ab diesem Zeitpunkt ist ein weiterer Einkommensvergleich durchzuführen. 4.4.1 Gemäss Angaben der Arbeitgeberin hätte die Beschwerdeführerin nach Abschluss der Weiterbildung zur ... ab Oktober 2019 ein Einkommen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, IV/23/98, Seite 18 von Fr. 83'932.55 (Fr. 6'456.35 x 13) exkl. Nacht- und Wochenendzulagen erzielt (AB 129 S. 6). Dies ergibt zuzüglich der zu berücksichtigenden Nacht- und Wochenendzulagen in der Höhe von durchschnittlich Fr. 3'120.80 (vgl. E. 4.3.1 hiervor) ein Valideneinkommen von Fr. 87'053.35 (Fr. 83'932.55 + Fr. 3'120.80). 4.4.2 Das Invalideneinkommen ist weiterhin auf Fr. 46'456.60 festzuset- zen (vgl. E. 4.3.2 hiervor). 4.4.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 87'053.35 und einem Invali- deneinkommen von Fr. 46'456.60 resultiert ein IV-Grad von gerundet 47 %. Folglich besteht weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente. 4.5 Die gemäss Dr. med. E.________ aus psychiatrischer Sicht einge- tretene gesundheitliche Verbesserung (vgl. E. 3.3 hiervor) stellt einen wei- teren Revisionsgrund dar, sodass per 31. Juli 2021 (Untersuchungszeit- punkt; AB 114.1 S. 1) ein weiterer Einkommensvergleich vorzunehmen ist. Ab diesem Zeitpunkt besteht unter Berücksichtigung der aus endokrinologi- scher Sicht bestehenden Einschränkungen in einer angepassten Tätigkeit eine 70 %-ige Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.3 hiervor). 4.5.1 Das Valideneinkommen pro 2021 beträgt gestützt auf die Angaben der Arbeitgeberin und den zu berücksichtigenden Nacht- und Wochenend- zulagen Fr. 90'015.40 (Fr. 6'684.20 [AB 129 S. 6] x 13 + Fr. 3'120.80; vgl. E. 4.3.1 hiervor). 4.5.2 Das Invalideneinkommen ist unter Berücksichtigung der 70 %-igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf Fr. 55'447.25 festzuset- zen (Fr. 6'294.-- [LSE 2020, T17, Ziff. 41, Frauen 30-49 Jahre] : 40 x 41.7 [BFS, BUA, Total] x 12 : 100 x 100.6 [BFS, Nominallohnindex Frauen 2021 - 2022, Tabelle T1.2.20, Total] x 0.7). Ein zusätzlicher Abzug vom Tabellenlohn ist hier weiterhin nicht gerechtfer- tigt (vgl. E. 4.3.2 hiervor) und wurde auch nicht vorgenommen. 4.5.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 90'015.40 und einem Invali- deneinkommen von Fr. 55'447.25 resultiert ein rentenausschliessender IV- Grad von gerundet 38 %. Da aus den Akten und insbesondere aus dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, IV/23/98, Seite 19 Gutachten von Dr. med. E.________ nicht ersichtlich ist, wann die von ihm festgestellte Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes einge- treten ist, mithin die Verbesserung zwar bereits früher eingetreten, aber erst durch die erneute Begutachtung fassbar wurde, rechtfertigt es sich, die Rente auf den Zeitpunkt hin aufzuheben, auf welchen die Verbesserung festgestellt wurde, d.h. hier Ende Juli 2021 (vgl. Entscheid des BGer vom
16. Mai 2019, 9C_687/2018, E. 3). Folglich besteht ab August 2021 kein Anspruch mehr auf eine IV-Rente (vgl. E. 2.3 hiervor), weshalb der Ren- tenanspruch auf Ende Juli 2021 zu befristen ist. 4.6 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung im Ergebnis nicht zu beanstanden und die hiergegen erhobene Beschwerde abzuwei- sen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 5.2 Vorliegend besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2023, IV/23/98, Seite 20 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.