Einspracheentscheid vom 6. Januar 2023
Sachverhalt
A. Der 1980 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war über seine Arbeitgeberin bei der AXA Versicherungen AG (AXA bzw. Be- schwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert, als er sich gemäss Un- fallmeldung vom 18. Februar 2022 (Akten der AXA, Antwortbeilage [AB] A1 S. 1) am 21. Oktober 2021 beim … das linke Sprunggelenk verletzt hat. Mit E-Mail vom 25. Februar 2022 (AB A2) teilte die AXA dem Versicherten mit, ohne die Versicherungsdeckung und die übrigen Leistungsvoraussetzun- gen näher zu prüfen, vorläufig die gesetzlich festgelegten Versicherungs- leistungen auszurichten. Der Anspruch auf Versicherungsleistungen werde später geprüft. In der Folge tätigte die AXA verschiedene Abklärungen, insbesondere wurde der Versicherte zum Unfallhergang befragt. Dieser legte dar, beim … habe er nach einem Sprung über eine Welle nach der Landung einen Stich im Fussgelenk links verspürt. Gleiche Schmerzen seien bereits in einem früheren Urlaub in … aufgetreten. Damals sei es zu einem gleichen Szenario gekommen (AB A5 S. 1 Ziff. 1 f.). Eine am 9. Sep- tember 2022 formlos erfolgte Ablehnung ihrer Leistungspflicht – mit dem Hinweis, dass bereits erbrachte Leistungen nicht zurückgefordert würden – (AB A7) bestätigte die AXA mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 (AB A14) mit der Begründung, dass weder ein Unfall im Rechtssinne noch eine un- fallähnliche Körperschädigung vorliege. Daran hielt sie auf Einsprache hin (AB A25) mit Entscheid vom 6. Januar 2023 (AB A31) fest. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 8. Februar 2023 Be- schwerde und beantragte sinngemäss die Zusprache von Leistungen der Unfallversicherung. Mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2023 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2023, UV/23/97, Seite 3 Mit prozessleitender Verfügung vom 13. März 2023 stellte die Instruktions- richterin fest, dass die Beschwerde rechtzeitig eingereicht worden sei.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 6. Januar 2023 (AB A31). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerde- führers auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung im Zusam- menhang mit den geltend gemachten Ereignissen vom 15. Juni 2020 und vom 21. Oktober 2021.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2023, UV/23/97, Seite 4
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 2.1.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.1.2 Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objek- tiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweili- gen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des Ungewöhnli- chen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkun- gen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslö- sung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhn- lich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76 und E. 4.1.1 S. 77). Das Begriffsmerkmal der Unge- wöhnlichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, son- dern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhn- lichkeit ist insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den mensch- lichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen kei- ne Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79; SVR 2021 UV Nr. 12 S. 60 E. 4.2, 2020 UV Nr. 3 S. 9 E. 3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2023, UV/23/97, Seite 5 Bei sportlichen Tätigkeiten ist ein Unfall im Rechtssinne dann anzunehmen, wenn die sportliche Übung anders verläuft als geplant. Wenn sich hingegen das in einer sportlichen Übung inhärente Risiko einer Verletzung verwirk- licht, liegt kein derartiges Unfallereignis vor. Ein solches ist auch dann zu verneinen, wenn die Übung zwar nicht ideal verläuft, die Art der Ausführung sich aber noch in der Spannweite des Üblichen bewegt (SVR 2008 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.3). 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 147 V 161 E. 3.1 S. 162, 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 12. Juli 2022, 8C_596/2021 [zur Publikation vorgesehen], E. 3). 2.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163). 2.2.2 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursa- che eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die- ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181; BGer 8C_596/2021 [zur Publikation vorge- sehen], E. 3). Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2023, UV/23/97, Seite 6 praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358; SVR 2020 UV Nr. 34 S. 137 E. 3.2). 2.3 2.3.1 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429). 2.3.2 Im Sozialversicherungsrecht gilt die Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen „Aussagen der ersten Stunde“ in der Regel unbe- fangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungs- rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47). Das Sozialversicherungsrecht kennt keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach im Zweifelsfalle zugunsten der versicherten Person zu entscheiden sei. Ein Anspruch auf Leistungen besteht nur, wenn die Voraussetzungen dafür mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit erfüllt sind (ZAK 1983 S. 260 E. 2b). Für eine anspruchsbe- gründende Tatsache liegt die objektive Beweislast bei der leistungsanspre- chenden Person (BGE 121 V 204 E. 6a S. 208). 3. 3.1 Umstritten ist, ob bei den Ereignissen vom 15. Juni 2020 und vom
21. Oktober 2021 ein ungewöhnlicher äusserer Faktor auf den Körper des Beschwerdeführers einwirkte und damit ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vorliegt (vgl. E. 2.1.1 f. hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2023, UV/23/97, Seite 7 In Bezug auf die geltend gemachten „Unfallhergänge“ sind den Akten fol- gende Angaben zu entnehmen: 3.1.1 In der Unfallmeldung vom 18. Februar 2022 (AB A1 S. 1) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe beim … während den Ferien sein linkes Sprunggelenk verletzt. 3.1.2 Im Fragebogen vom 2. September 2022 (AB A5) gab der Be- schwerdeführer auf Ersuchen der Beschwerdegegnerin hin, das Ereignis vom 21. Oktober 2021 detailliert zu schildern, Folgendes an: „… in Region …, …, Mittelmeer. Bei Sprung über Welle nach Landung, wie ein Stich im Fussgelenk links“. Die Frage, ob sich etwas Aussergewöhnliches oder Un- erwartetes im Bewegungsablauf, wie ein Ausgleiten oder ein Sturz, ereig- net habe, beantwortete der Beschwerdeführer mit „nein“ (S. 1 Ziff. 1). Zu- dem ergänzte er, die Schmerzen seien bereits in einem früheren Urlaub in … bei einem „gleichen Szenario“ aufgetreten (S. 1 Ziff. 2). 3.1.3 Nachdem dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 9. September 2022 (AB A7) mitgeteilt worden war, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde, reichte er einen weiteren (vom
18. September 2022 datierenden) Fragebogen zum Ereignis vom 21. Okto- ber 2021 (AB A8) ein. Darin führte er neu, d.h. anders als im ersten Frage- bogen, aus, er habe beim Ereignis vom 21. Oktober 2021 beim Sprung die Kontrolle über das Brett verloren und sei bei der Landung auf das Brett gestürzt. Das Brett sei ohne Fussschlaufen gewesen (S. 1 Ziff. 1). In Bezug auf das frühere Ereignis in … führte er nun – ebenfalls abweichend von der Schilderung im ersten Fragebogen – aus, er sei beim … mit einem Brett mit Schlaufe gestürzt, wobei sich der rechte Fuss aus der Schlaufe gelöst und bei der Landung/dem Sturz sich der linke Fuss in der Schlaufe verdreht habe. Nach dem ersten Ereignis sei keine ärztliche Behandlung erfolgt (S. 2 Ziff. 4). 3.1.4 In der Einsprache vom 3. November 2022 (AB A25) legte der Be- schwerdeführer sinngemäss dar, sowohl beim Ereignis in … als auch beim Ereignis in … habe es sich um Stürze gehandelt. Der erste Sturz in … sei das entscheidende Ereignis gewesen. Dieser Sturz und die Verrenkung seien der Auslöser für die weiteren Beschwerden gewesen (S. 2 Ziff. 7 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2023, UV/23/97, Seite 8 3.1.5 In der mit der Beschwerde eingereichten undatierten Beilage zur Hergangsschilderung des Ereignisses vom 15. Juni 2020 (Beschwerdebei- lage [BB] b), welche der Beschwerdeführer gemäss seiner Aussage bereits am 25. August 2022 verfasst haben will (Beschwerde S. 2 Mitte) – was unbewiesen blieb –, führte dieser aus, beim … in … sei die Verletzung im Fussgelenk zum ersten Mal aufgetreten. Er sei mehrere Tage hintereinan- der am … gewesen. Nach intensivem Fahren und Luftsprüngen habe er am
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 15 Juni 2020 das erste Mal Schmerzen verspürt. Er habe sich dazu aufge- schrieben, dass die Schmerzen beim Ankanten, beim Landen, bei schnel- len Richtungswechseln mit dem Brett, also bei allen Bewegungen, welche das Fussgelenk besonders beanspruchten, aufgetreten seien. Am Diens- tag, 16. Juni (wohl 2020), sei er für ca. 30 Minuten nochmals … gewesen. Dabei habe er bemerkt, dass das Weiterfahren mit dem Fussgelenk so nicht mehr möglich sei. Kurz darauf sei das Fussgelenk angeschwollen. Beim …, wenn man Sprünge übe, komme es auch unweigerlich zu nicht erfolgreichen Landungen bzw. fange das Fussgelenk einen Teil der Lan- dungsenergie auf. 3.2 Vorliegend ist unbestritten und wird als erstellt erachtet, dass beim … – wie es der Beschwerdeführer betreibt –, Bewegungen bzw. Bewe- gungsabläufe vorkommen, welche die Gelenke (namentlich auch die Fuss- gelenke) bisweilen belasten (vgl. hierzu auch Angaben des Beschwerde- führers in BB b). Dies stellt für sich keinen Unfall dar. Zu klären ist, ob be- treffend den 21. Oktober 2021 darüber hinausgehende Umstände erstellt sind, die den Unfallbegriff erfüllen. Hierzu ist was folgt festzuhalten: Grundsätzlich können Angaben in der Unfallmeldung, die in der Regel sei- tens des Arbeitgebers ausgefüllt wird (vgl. zur meldepflichtigen Person Art. 45 Abs. 2 UVG), zufolge verkürzter Darstellung oder Missverständnis- sen ungenau oder unzutreffend sein. Im vorliegenden Fall finden sich mit Blick auf die weiteren echtzeitlichen Akten jedoch keine diesbezüglichen Hinweise. Nicht nur in der Unfallmeldung (AB A1 S. 1), sondern auch im am 2. September 2022 ausgefüllten Fragebogen zum Ereignis vom 21. Ok- tober 2021 (AB A5), in dem der Beschwerdeführer gebeten wurde, den Ablauf des Ereignisses detailliert zu beschreiben und anzugeben, ob sich beim Bewegungsablauf etwas Ungewöhnliches, wie beispielsweise ein
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2023, UV/23/97, Seite 9 Sturz, zugetragen habe, wurde weder ein Sturz noch eine anderweitige Programmwidrigkeit aufgeführt oder erwähnt. Vielmehr führte er einzig an, er habe nach der Landung nach einem Sprung über die Wellen einen Stich im Fussgelenk links verspürt (S. 1 Ziff. 1). Gegenüber dem behandelnden Arzt berichtete der Beschwerdeführer offenbar zwar über eine Distorsion, nicht jedoch über besondere Vorkommnisse, respektive wird ein solches in den Arztberichten zumindest nicht genannt (vgl. AB M6 S.1). Erstmals be- richtete der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin von einem (spezifischen) Sturz, nachdem diese mit formlosem Schreiben vom
9. September 2022 (AB A7) den Leistungsanspruch verneint hatte (AB A8). Soweit in der Beschwerde (S. 4) geltend gemacht wird, es handle sich bei den späteren Angaben lediglich um eine „Präzisierung“ und nicht um eine Änderung der initialen Angaben, kann dem nicht gefolgt werden. So ist we- der der Unfallmeldung (AB A1 S. 1) noch dem am 2. September 2022 aus- gefüllten Fragebogen zum Ereignis vom 21. Oktober 2021 (AB A5) zu ent- nehmen, dass die Landung, welche die Schmerzen am linken Fuss nach sich gezogen haben soll, missglückt war respektive finden sich darin keine Anhaltspunkte für äussere Umstände, die den natürlichen Bewegungsab- lauf in programmwidriger Weise gestört hätten. Vielmehr wird erst im zwei- ten Fragebogen zum Ereignis vom 21. Oktober 2021 (AB A8) mit dem erstmals genannten Sturz ein zentrales Sachverhaltselement hinzugefügt. Mit Blick auf die Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen „Aus- sagen der ersten Stunde“ unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegun- gen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (vgl. E. 2.3.2 hiervor), ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt (vgl. E. 2.3.1 hiervor), dass es anlässlich des … am 21. Oktober 2021 zu einem Sturz (auf das Brett) gekommen ist, welcher die Beschwerden am linken Fussgelenk verursachte. Das Geschehen nach der ursprünglichen Schilderung des Beschwerdeführers, wonach er beim … nach der Landung nach einem Sprung über die Wellen einen Stich im linken Fussgelenk ver- spürt habe (AB A5 S. 1 Ziff. 1), fällt – selbst wenn die Landung härter aus- gefallen sein sollte als normalerweise – in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des …. Demnach ist das Element der Ungewöhnlichkeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2023, UV/23/97, Seite 10 nicht erfüllt (vgl. E. 2.1.2 hiervor). Folglich ist in Bezug auf das Ereignis vom
21. Oktober 2021 ein Unfall im Rechtssinne nicht erstellt. Der Vollständigkeit halber zu erwähnen bleibt, dass der Beschwerdeführer aus den Ausführungen seines behandelnden Arztes vom 30. Juni und vom
24. Oktober 2022, wonach es im November (recte wohl: Oktober) 2021 zu einem Trauma gekommen sei (AB M3 S. 1) und das Unfallereignis wohl für den Knochenvorsprung verantwortlich sei (AB A25 S. 6), nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Einerseits fällt die Beurteilung, ob ein Unfall im Rechtssinne vorliegt, nicht in die Zuständigkeit der Ärzte, andererseits deckt sich der medizinische Begriff des Traumas nicht mit dem rechtlichen Begriff des Unfalls (statt vieler: Entscheid des BGer vom 8. November 2022, 8C_539/2022, E. 3). 3.3 Die Unfallmeldung vom 18. Februar 2022 (AB A1 S. 1) enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass bereits vor dem 21. Oktober 2021 Schmerzen am linken Fussgelenk aufgetreten sind. Solche werden erstmals im Frage- bogen zum Unfallhergang vom 2. September 2022 (AB A5) genannt. Darin wird dargelegt, dass die Schmerzen bereits in einem früheren Urlaub in … bei einem „gleichen Szenario“ aufgetreten seien (S. 1 Ziff. 3). Ein Sturz oder eine andere Programmwidrigkeit wird jedoch nicht erwähnt. Ausser- dem begab sich der Beschwerdeführer danach nicht in ärztliche Behand- lung (AB A8 S. 3; Beschwerde S. 4). Erst am 18. September 2022 schilder- te der Beschwerdeführer, dass er beim … in … mit einem Brett mit Schlau- fe gestürzt sei und sich dabei der rechte Fuss aus der Schlaufe gelöst habe und bei der Landung/dem Sturz sich der linke Fuss in der Schlaufe verdreht habe (AB A8 S. 2 Ziff. 4). Hiermit wurde
– notabene erst nach erfolgter Leistungsabweisung (AB A7) – auch betref- fend dieses angeblichen noch früheren Ereignisses ein zentrales Sachver- haltselement hinzugeführt. Aufgrund seiner Aussage der ersten Stunde (vgl. hierzu E. 2.3.2 hiervor) ist demnach auch nicht erstellt, dass es bereits am 15. Juni 2020 zum vom Beschwerdeführer geschilderten Sturz gekom- men ist, was im Übrigen durch die mit der Beschwerde eingereichten unda- tierten Beilage zur Hergangsschilderung (BB b) gestützt wird. Auch darin wird kein spezifischer Sturz beschrieben, sondern ausgeführt, die Schmer- zen seien nach intensivem Fahren und Luftsprüngen am 15. Juni 2020 zum
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2023, UV/23/97, Seite 11 ersten Mal aufgetreten. Diese seien beim Ankanten, beim Landen, bei schnellen Richtungswechseln mit dem Brett, also bei allen Bewegungen, welche das Fussgelenk besonders beanspruchten, aufgetreten; dies sind
– selbst wenn bereits damals Schmerzen aufgetreten sein sollten – alles gewöhnliche Bewegungsabläufe des …. Mithin ist auch in Bezug auf das Ereignis vom 15. Juni 2020 ein Unfall im Rechtssinn nicht erstellt. Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Ereignis in … vom 15. Juni 2020 und den Beschwerden am linken Fuss ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 2.3.1 hiervor) erstellt, zumal der Beschwerdeführer sich nach besagtem Ereignis eigener Aussage zufolge (AB A8 S. 3) nicht in ärztliche Behand- lung begab. Vielmehr wurde er im Zusammenhang mit den Schmerzen am linken Fussgelenk erstmals am 4. März 2022 bei einem Arzt vorstellig (AB M6 S. 1). Dementsprechend ist echtzeitlich nicht dokumentiert, wann die Schmerzen am linken Fuss erstmals auftraten respektive ist nicht über- wiegend wahrscheinlich erstellt, dass die im Oktober 2021 aufgetretenen Schmerzen auf ein Ereignis vom 15. Juni 2020 zurückzuführen sind. 3.4 Schliesslich sei erwähnt, dass auch unter dem Titel einer unfallähn- lichen Körperschädigung keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht, denn die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Exostose Talus- hals links (AB M2 S. 1, M4 S. 1, M7, M8 S. 1, M9 S. 1) stellt keine Listen- diagnose i.S.v. Art. 6 Abs. 2 UVG dar. 4. Nach dem Dargelegten bestand von Anfang an keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin. Diese gewährte zwar initial – ohne Anerkennung ihrer Leistungspflicht (AB A2) – Heilbehandlungen (vgl. AB A14 S. 2). In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Versiche- rungsträger mit dem Argument, bei richtiger Betrachtung liege kein versi- chertes Ereignis vor, vorübergehende Leistungen ohne Berufung auf einen Wiedererwägungs- oder Revisionsgrund „ex nunc et pro futuro“ einstellen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2023, UV/23/97, Seite 12 kann. Eine solche Einstellung kann auch rückwirkend erfolgen, sofern – wie vorliegend (AB A14 S. 2) – der Unfallversicherer keine Leistungen zurück- fordert (in BGE 146 V 51 nicht publizierte E. 3 des Entscheides vom
24. September 2019, 8C_22/2019, veröffentlicht in SVR 2020 UV Nr. 8 S. 24). Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Januar 2023 (AB A31) nicht zu beanstanden, und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - AXA Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2023, UV/23/97, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 23 97 UV WIS/BRO/LEA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 31. Juli 2023 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Brunner A.________ Beschwerdeführer gegen AXA Versicherungen AG General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 6. Januar 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2023, UV/23/97, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1980 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war über seine Arbeitgeberin bei der AXA Versicherungen AG (AXA bzw. Be- schwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert, als er sich gemäss Un- fallmeldung vom 18. Februar 2022 (Akten der AXA, Antwortbeilage [AB] A1 S. 1) am 21. Oktober 2021 beim … das linke Sprunggelenk verletzt hat. Mit E-Mail vom 25. Februar 2022 (AB A2) teilte die AXA dem Versicherten mit, ohne die Versicherungsdeckung und die übrigen Leistungsvoraussetzun- gen näher zu prüfen, vorläufig die gesetzlich festgelegten Versicherungs- leistungen auszurichten. Der Anspruch auf Versicherungsleistungen werde später geprüft. In der Folge tätigte die AXA verschiedene Abklärungen, insbesondere wurde der Versicherte zum Unfallhergang befragt. Dieser legte dar, beim … habe er nach einem Sprung über eine Welle nach der Landung einen Stich im Fussgelenk links verspürt. Gleiche Schmerzen seien bereits in einem früheren Urlaub in … aufgetreten. Damals sei es zu einem gleichen Szenario gekommen (AB A5 S. 1 Ziff. 1 f.). Eine am 9. Sep- tember 2022 formlos erfolgte Ablehnung ihrer Leistungspflicht – mit dem Hinweis, dass bereits erbrachte Leistungen nicht zurückgefordert würden – (AB A7) bestätigte die AXA mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 (AB A14) mit der Begründung, dass weder ein Unfall im Rechtssinne noch eine un- fallähnliche Körperschädigung vorliege. Daran hielt sie auf Einsprache hin (AB A25) mit Entscheid vom 6. Januar 2023 (AB A31) fest. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 8. Februar 2023 Be- schwerde und beantragte sinngemäss die Zusprache von Leistungen der Unfallversicherung. Mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2023 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2023, UV/23/97, Seite 3 Mit prozessleitender Verfügung vom 13. März 2023 stellte die Instruktions- richterin fest, dass die Beschwerde rechtzeitig eingereicht worden sei. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 6. Januar 2023 (AB A31). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerde- führers auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung im Zusam- menhang mit den geltend gemachten Ereignissen vom 15. Juni 2020 und vom 21. Oktober 2021. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2023, UV/23/97, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 2.1.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.1.2 Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objek- tiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweili- gen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des Ungewöhnli- chen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkun- gen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslö- sung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhn- lich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76 und E. 4.1.1 S. 77). Das Begriffsmerkmal der Unge- wöhnlichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, son- dern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhn- lichkeit ist insoweit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den mensch- lichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen kei- ne Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79; SVR 2021 UV Nr. 12 S. 60 E. 4.2, 2020 UV Nr. 3 S. 9 E. 3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2023, UV/23/97, Seite 5 Bei sportlichen Tätigkeiten ist ein Unfall im Rechtssinne dann anzunehmen, wenn die sportliche Übung anders verläuft als geplant. Wenn sich hingegen das in einer sportlichen Übung inhärente Risiko einer Verletzung verwirk- licht, liegt kein derartiges Unfallereignis vor. Ein solches ist auch dann zu verneinen, wenn die Übung zwar nicht ideal verläuft, die Art der Ausführung sich aber noch in der Spannweite des Üblichen bewegt (SVR 2008 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.3). 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 147 V 161 E. 3.1 S. 162, 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 12. Juli 2022, 8C_596/2021 [zur Publikation vorgesehen], E. 3). 2.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163). 2.2.2 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursa- che eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die- ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181; BGer 8C_596/2021 [zur Publikation vorge- sehen], E. 3). Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2023, UV/23/97, Seite 6 praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358; SVR 2020 UV Nr. 34 S. 137 E. 3.2). 2.3 2.3.1 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429). 2.3.2 Im Sozialversicherungsrecht gilt die Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen „Aussagen der ersten Stunde“ in der Regel unbe- fangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungs- rechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47). Das Sozialversicherungsrecht kennt keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach im Zweifelsfalle zugunsten der versicherten Person zu entscheiden sei. Ein Anspruch auf Leistungen besteht nur, wenn die Voraussetzungen dafür mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit erfüllt sind (ZAK 1983 S. 260 E. 2b). Für eine anspruchsbe- gründende Tatsache liegt die objektive Beweislast bei der leistungsanspre- chenden Person (BGE 121 V 204 E. 6a S. 208). 3. 3.1 Umstritten ist, ob bei den Ereignissen vom 15. Juni 2020 und vom
21. Oktober 2021 ein ungewöhnlicher äusserer Faktor auf den Körper des Beschwerdeführers einwirkte und damit ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vorliegt (vgl. E. 2.1.1 f. hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2023, UV/23/97, Seite 7 In Bezug auf die geltend gemachten „Unfallhergänge“ sind den Akten fol- gende Angaben zu entnehmen: 3.1.1 In der Unfallmeldung vom 18. Februar 2022 (AB A1 S. 1) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe beim … während den Ferien sein linkes Sprunggelenk verletzt. 3.1.2 Im Fragebogen vom 2. September 2022 (AB A5) gab der Be- schwerdeführer auf Ersuchen der Beschwerdegegnerin hin, das Ereignis vom 21. Oktober 2021 detailliert zu schildern, Folgendes an: „… in Region …, …, Mittelmeer. Bei Sprung über Welle nach Landung, wie ein Stich im Fussgelenk links“. Die Frage, ob sich etwas Aussergewöhnliches oder Un- erwartetes im Bewegungsablauf, wie ein Ausgleiten oder ein Sturz, ereig- net habe, beantwortete der Beschwerdeführer mit „nein“ (S. 1 Ziff. 1). Zu- dem ergänzte er, die Schmerzen seien bereits in einem früheren Urlaub in … bei einem „gleichen Szenario“ aufgetreten (S. 1 Ziff. 2). 3.1.3 Nachdem dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 9. September 2022 (AB A7) mitgeteilt worden war, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde, reichte er einen weiteren (vom
18. September 2022 datierenden) Fragebogen zum Ereignis vom 21. Okto- ber 2021 (AB A8) ein. Darin führte er neu, d.h. anders als im ersten Frage- bogen, aus, er habe beim Ereignis vom 21. Oktober 2021 beim Sprung die Kontrolle über das Brett verloren und sei bei der Landung auf das Brett gestürzt. Das Brett sei ohne Fussschlaufen gewesen (S. 1 Ziff. 1). In Bezug auf das frühere Ereignis in … führte er nun – ebenfalls abweichend von der Schilderung im ersten Fragebogen – aus, er sei beim … mit einem Brett mit Schlaufe gestürzt, wobei sich der rechte Fuss aus der Schlaufe gelöst und bei der Landung/dem Sturz sich der linke Fuss in der Schlaufe verdreht habe. Nach dem ersten Ereignis sei keine ärztliche Behandlung erfolgt (S. 2 Ziff. 4). 3.1.4 In der Einsprache vom 3. November 2022 (AB A25) legte der Be- schwerdeführer sinngemäss dar, sowohl beim Ereignis in … als auch beim Ereignis in … habe es sich um Stürze gehandelt. Der erste Sturz in … sei das entscheidende Ereignis gewesen. Dieser Sturz und die Verrenkung seien der Auslöser für die weiteren Beschwerden gewesen (S. 2 Ziff. 7 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2023, UV/23/97, Seite 8 3.1.5 In der mit der Beschwerde eingereichten undatierten Beilage zur Hergangsschilderung des Ereignisses vom 15. Juni 2020 (Beschwerdebei- lage [BB] b), welche der Beschwerdeführer gemäss seiner Aussage bereits am 25. August 2022 verfasst haben will (Beschwerde S. 2 Mitte) – was unbewiesen blieb –, führte dieser aus, beim … in … sei die Verletzung im Fussgelenk zum ersten Mal aufgetreten. Er sei mehrere Tage hintereinan- der am … gewesen. Nach intensivem Fahren und Luftsprüngen habe er am
15. Juni 2020 das erste Mal Schmerzen verspürt. Er habe sich dazu aufge- schrieben, dass die Schmerzen beim Ankanten, beim Landen, bei schnel- len Richtungswechseln mit dem Brett, also bei allen Bewegungen, welche das Fussgelenk besonders beanspruchten, aufgetreten seien. Am Diens- tag, 16. Juni (wohl 2020), sei er für ca. 30 Minuten nochmals … gewesen. Dabei habe er bemerkt, dass das Weiterfahren mit dem Fussgelenk so nicht mehr möglich sei. Kurz darauf sei das Fussgelenk angeschwollen. Beim …, wenn man Sprünge übe, komme es auch unweigerlich zu nicht erfolgreichen Landungen bzw. fange das Fussgelenk einen Teil der Lan- dungsenergie auf. 3.2 Vorliegend ist unbestritten und wird als erstellt erachtet, dass beim … – wie es der Beschwerdeführer betreibt –, Bewegungen bzw. Bewe- gungsabläufe vorkommen, welche die Gelenke (namentlich auch die Fuss- gelenke) bisweilen belasten (vgl. hierzu auch Angaben des Beschwerde- führers in BB b). Dies stellt für sich keinen Unfall dar. Zu klären ist, ob be- treffend den 21. Oktober 2021 darüber hinausgehende Umstände erstellt sind, die den Unfallbegriff erfüllen. Hierzu ist was folgt festzuhalten: Grundsätzlich können Angaben in der Unfallmeldung, die in der Regel sei- tens des Arbeitgebers ausgefüllt wird (vgl. zur meldepflichtigen Person Art. 45 Abs. 2 UVG), zufolge verkürzter Darstellung oder Missverständnis- sen ungenau oder unzutreffend sein. Im vorliegenden Fall finden sich mit Blick auf die weiteren echtzeitlichen Akten jedoch keine diesbezüglichen Hinweise. Nicht nur in der Unfallmeldung (AB A1 S. 1), sondern auch im am 2. September 2022 ausgefüllten Fragebogen zum Ereignis vom 21. Ok- tober 2021 (AB A5), in dem der Beschwerdeführer gebeten wurde, den Ablauf des Ereignisses detailliert zu beschreiben und anzugeben, ob sich beim Bewegungsablauf etwas Ungewöhnliches, wie beispielsweise ein
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2023, UV/23/97, Seite 9 Sturz, zugetragen habe, wurde weder ein Sturz noch eine anderweitige Programmwidrigkeit aufgeführt oder erwähnt. Vielmehr führte er einzig an, er habe nach der Landung nach einem Sprung über die Wellen einen Stich im Fussgelenk links verspürt (S. 1 Ziff. 1). Gegenüber dem behandelnden Arzt berichtete der Beschwerdeführer offenbar zwar über eine Distorsion, nicht jedoch über besondere Vorkommnisse, respektive wird ein solches in den Arztberichten zumindest nicht genannt (vgl. AB M6 S.1). Erstmals be- richtete der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin von einem (spezifischen) Sturz, nachdem diese mit formlosem Schreiben vom
9. September 2022 (AB A7) den Leistungsanspruch verneint hatte (AB A8). Soweit in der Beschwerde (S. 4) geltend gemacht wird, es handle sich bei den späteren Angaben lediglich um eine „Präzisierung“ und nicht um eine Änderung der initialen Angaben, kann dem nicht gefolgt werden. So ist we- der der Unfallmeldung (AB A1 S. 1) noch dem am 2. September 2022 aus- gefüllten Fragebogen zum Ereignis vom 21. Oktober 2021 (AB A5) zu ent- nehmen, dass die Landung, welche die Schmerzen am linken Fuss nach sich gezogen haben soll, missglückt war respektive finden sich darin keine Anhaltspunkte für äussere Umstände, die den natürlichen Bewegungsab- lauf in programmwidriger Weise gestört hätten. Vielmehr wird erst im zwei- ten Fragebogen zum Ereignis vom 21. Oktober 2021 (AB A8) mit dem erstmals genannten Sturz ein zentrales Sachverhaltselement hinzugefügt. Mit Blick auf die Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen „Aus- sagen der ersten Stunde“ unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegun- gen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (vgl. E. 2.3.2 hiervor), ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt (vgl. E. 2.3.1 hiervor), dass es anlässlich des … am 21. Oktober 2021 zu einem Sturz (auf das Brett) gekommen ist, welcher die Beschwerden am linken Fussgelenk verursachte. Das Geschehen nach der ursprünglichen Schilderung des Beschwerdeführers, wonach er beim … nach der Landung nach einem Sprung über die Wellen einen Stich im linken Fussgelenk ver- spürt habe (AB A5 S. 1 Ziff. 1), fällt – selbst wenn die Landung härter aus- gefallen sein sollte als normalerweise – in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des …. Demnach ist das Element der Ungewöhnlichkeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2023, UV/23/97, Seite 10 nicht erfüllt (vgl. E. 2.1.2 hiervor). Folglich ist in Bezug auf das Ereignis vom
21. Oktober 2021 ein Unfall im Rechtssinne nicht erstellt. Der Vollständigkeit halber zu erwähnen bleibt, dass der Beschwerdeführer aus den Ausführungen seines behandelnden Arztes vom 30. Juni und vom
24. Oktober 2022, wonach es im November (recte wohl: Oktober) 2021 zu einem Trauma gekommen sei (AB M3 S. 1) und das Unfallereignis wohl für den Knochenvorsprung verantwortlich sei (AB A25 S. 6), nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Einerseits fällt die Beurteilung, ob ein Unfall im Rechtssinne vorliegt, nicht in die Zuständigkeit der Ärzte, andererseits deckt sich der medizinische Begriff des Traumas nicht mit dem rechtlichen Begriff des Unfalls (statt vieler: Entscheid des BGer vom 8. November 2022, 8C_539/2022, E. 3). 3.3 Die Unfallmeldung vom 18. Februar 2022 (AB A1 S. 1) enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass bereits vor dem 21. Oktober 2021 Schmerzen am linken Fussgelenk aufgetreten sind. Solche werden erstmals im Frage- bogen zum Unfallhergang vom 2. September 2022 (AB A5) genannt. Darin wird dargelegt, dass die Schmerzen bereits in einem früheren Urlaub in … bei einem „gleichen Szenario“ aufgetreten seien (S. 1 Ziff. 3). Ein Sturz oder eine andere Programmwidrigkeit wird jedoch nicht erwähnt. Ausser- dem begab sich der Beschwerdeführer danach nicht in ärztliche Behand- lung (AB A8 S. 3; Beschwerde S. 4). Erst am 18. September 2022 schilder- te der Beschwerdeführer, dass er beim … in … mit einem Brett mit Schlau- fe gestürzt sei und sich dabei der rechte Fuss aus der Schlaufe gelöst habe und bei der Landung/dem Sturz sich der linke Fuss in der Schlaufe verdreht habe (AB A8 S. 2 Ziff. 4). Hiermit wurde
– notabene erst nach erfolgter Leistungsabweisung (AB A7) – auch betref- fend dieses angeblichen noch früheren Ereignisses ein zentrales Sachver- haltselement hinzugeführt. Aufgrund seiner Aussage der ersten Stunde (vgl. hierzu E. 2.3.2 hiervor) ist demnach auch nicht erstellt, dass es bereits am 15. Juni 2020 zum vom Beschwerdeführer geschilderten Sturz gekom- men ist, was im Übrigen durch die mit der Beschwerde eingereichten unda- tierten Beilage zur Hergangsschilderung (BB b) gestützt wird. Auch darin wird kein spezifischer Sturz beschrieben, sondern ausgeführt, die Schmer- zen seien nach intensivem Fahren und Luftsprüngen am 15. Juni 2020 zum
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2023, UV/23/97, Seite 11 ersten Mal aufgetreten. Diese seien beim Ankanten, beim Landen, bei schnellen Richtungswechseln mit dem Brett, also bei allen Bewegungen, welche das Fussgelenk besonders beanspruchten, aufgetreten; dies sind
– selbst wenn bereits damals Schmerzen aufgetreten sein sollten – alles gewöhnliche Bewegungsabläufe des …. Mithin ist auch in Bezug auf das Ereignis vom 15. Juni 2020 ein Unfall im Rechtssinn nicht erstellt. Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Ereignis in … vom 15. Juni 2020 und den Beschwerden am linken Fuss ist nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 2.3.1 hiervor) erstellt, zumal der Beschwerdeführer sich nach besagtem Ereignis eigener Aussage zufolge (AB A8 S. 3) nicht in ärztliche Behand- lung begab. Vielmehr wurde er im Zusammenhang mit den Schmerzen am linken Fussgelenk erstmals am 4. März 2022 bei einem Arzt vorstellig (AB M6 S. 1). Dementsprechend ist echtzeitlich nicht dokumentiert, wann die Schmerzen am linken Fuss erstmals auftraten respektive ist nicht über- wiegend wahrscheinlich erstellt, dass die im Oktober 2021 aufgetretenen Schmerzen auf ein Ereignis vom 15. Juni 2020 zurückzuführen sind. 3.4 Schliesslich sei erwähnt, dass auch unter dem Titel einer unfallähn- lichen Körperschädigung keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht, denn die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Exostose Talus- hals links (AB M2 S. 1, M4 S. 1, M7, M8 S. 1, M9 S. 1) stellt keine Listen- diagnose i.S.v. Art. 6 Abs. 2 UVG dar. 4. Nach dem Dargelegten bestand von Anfang an keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin. Diese gewährte zwar initial – ohne Anerkennung ihrer Leistungspflicht (AB A2) – Heilbehandlungen (vgl. AB A14 S. 2). In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Versiche- rungsträger mit dem Argument, bei richtiger Betrachtung liege kein versi- chertes Ereignis vor, vorübergehende Leistungen ohne Berufung auf einen Wiedererwägungs- oder Revisionsgrund „ex nunc et pro futuro“ einstellen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2023, UV/23/97, Seite 12 kann. Eine solche Einstellung kann auch rückwirkend erfolgen, sofern – wie vorliegend (AB A14 S. 2) – der Unfallversicherer keine Leistungen zurück- fordert (in BGE 146 V 51 nicht publizierte E. 3 des Entscheides vom
24. September 2019, 8C_22/2019, veröffentlicht in SVR 2020 UV Nr. 8 S. 24). Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Januar 2023 (AB A31) nicht zu beanstanden, und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2023, UV/23/97, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.