opencaselaw.ch

200 2023 96

Bern VerwG · 2024-06-05 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 9. Januar 2023

Sachverhalt

A. Der 1967 geborene A.________ (Versicherter resp. Beschwerdeführer) leidet an verschiedenen Krankheiten und bezieht seit dem 1. Juli 2016 eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (IV) wegen einer leichten Hilflosigkeit (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB resp. Be- schwerdegegnerin, act. II] 7; Akten der IV-Stelle Bern [IVB, act. III] 83), seit dem 1. März 2019 eine solche wegen einer mittelschweren Hilflosigkeit (act. III 139 und act. III 153). Im Mai 2018 meldete er sich zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (act. II 1). Unter Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sowohl für den Ver- sicherten wie für seine nicht invalide Ehefrau lehnte die AKB mit Verfügun- gen vom 24. November 2022 einen Anspruch auf EL für die Zeit von Mai 2018 bis Februar 2019 ab, weil für diese Zeit bei der EL-Berechnung ein Einnahmenüberschuss resultiere (act. II 17 und act. II 18). Für die Zeit von März 2019 bis Dezember 2022 (act. II 18, act. II 19 und act. II 20) sprach die AKB dem Versicherten EL in unterschiedlicher Höhe zu. Bei der Be- rechnung berücksichtigte sie dabei unter dem Titel "Einnahmen" kein hypo- thetisches Einkommen mehr, rechnete jedoch die zugesprochene Hilflo- senentschädigung des Versicherten als Erwerbseinkommen seiner Ehegat- tin an. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 23) wies die AKB mit Ent- scheid vom 9. Januar 2023 (act. II 25) ab und erwog hauptsächlich, die Hilflosenentschädigung sei korrekterweise nicht als zumutbares, sondern als effektives Erwerbseinkommen der Ehefrau anzurechnen. B. Hiergegen erhob der Versicherte – vertreten durch B.________, C.________ – mit Eingabe vom 7. Februar 2023 Beschwerde beim Verwal- tungsgericht des Kantons Bern. Er beantragt die Aufhebung des angefoch- tenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegeg-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, EL/23/96, Seite 3 nerin zur Neuberechnung der EL ab März 2019 ohne Anrechnung der Hilf- losenentschädigung im Sinne eines Erwerbseinkommens seiner Ehefrau. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2023 beantragt die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. Die von der Instruktionsrichterin einverlangten IV-Akten des Beschwerde- führers wurden am 25. Oktober 2023 dem Gericht zugestellt. Am 28. Mai 2024 fand zu der sich im vorliegenden Verfahren stellenden grundsätzlichen Rechtsfrage (vgl. E. 3.5 hiernach) eine erweiterte Abtei- lungskonferenz (eABK) der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte statt (Art. 54 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 22 des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom

22. September 2010 [OrR VG; BSG 162.621]; vgl. auch E. 1.3 hiernach).

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügungen vom 24. November 2022 (act. II 18 bis act. II 20) bestätigende Einspracheentscheid vom 9. Ja- nuar 2023 (act. II 25). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Be- schwerdeführers auf EL zwischen 1. März 2019 und 31. Dezember 2022 und in diesem Zusammenhang einzig die Anrechnung der ihm zugespro- chenen Hilflosenentschädigung als Erwerbseinkommen der Ehegattin. Es besteht kein Anlass, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). Nicht mehr streitig sind dagegen die EL für die Zeit zwischen Mai 2018 und Februar 2019 (vgl. act. II 17 und act. II 18 sowie Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren).

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Da jedoch eine Streitigkeit von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist, urteilt das Gericht in Fünferbesetzung (Art. 57 Abs. 6 i.V.m. Art. 56 Abs. 2 lit. a GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än- derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des recht- lich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, EL/23/96, Seite 5 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2), ist der vorliegende Fall bezüglich des EL-Anspruchs von März 2019 bis Dezember 2020 gestützt auf die bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Bestimmungen (nachfolgend mit "aArt.", sofern sie von der heute geltenden Fassung ab- weichen) zu beurteilen. Für EL-Bezügerinnen und EL-Bezüger, für welche die EL-Reform insge- samt einen tieferen Betrag der jährlichen EL oder einen Verlust des An- spruchs auf eine jährliche EL zur Folge hat, gilt zudem während dreier Jah- re ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 der Überg- angsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Die Vergleichsrechnungen in der Verfügung vom 24. November 2022 (act. II 20 S. 9 - S. 14) zeigen klar, dass das bisherige Recht für den Beschwerdefüh- rer günstiger und damit nicht nur bezüglich des Anspruchs für die Jahre Jahren 2019 und 2020, sondern auch für die Jahre 2021 und 2022 an- wendbar ist. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder IV beziehen, nach lit. b oder lit. d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten oder Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV haben. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krank- heits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL ent- spricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). 2.3 2.3.1 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter aArt. 11 Abs. 3 ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fas- sung) fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind u.a. zwei Drittel der Er- werbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Per- sonen jährlich Fr. 1'000.– und bei Ehepaaren und Personen mit rentenbe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, EL/23/96, Seite 6 rechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinder- rente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.– übersteigen (aArt. 11 Abs. 1 lit. a ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]), so- wie nach Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG Renten, Pensionen und andere wieder- kehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV. 2.3.2 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens- werte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG [in der bis

31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]), wobei auch ein hypothe- tisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen ist (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Gemäss Art. 163 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) muss jeder Ehegatte nach seinen Kräften zum angemessenen Unterhalt der Familie beitragen. Daraus und aus der in Art. 159 Abs. 3 ZGB verankerten Beistandspflicht zwischen Ehegatten ergibt sich, dass die Aus- übung einer Erwerbstätigkeit durch den (nicht invaliden) Ehegatten erfor- derlich ist, wenn objektive Umstände den anderen Ehegatten daran hin- dern, eine Arbeit aufzunehmen, und sich dieser deshalb in einer Notlage befindet. Übt somit der rentenberechtigte Ehegatte keine Erwerbstätigkeit mehr aus, kann vom nicht invaliden Ehegatten, der bis anhin nicht oder nur beschränkt erwerbstätig war, verlangt werden, eine Erwerbstätigkeit aufzu- nehmen oder die bisherige auszudehnen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. März 2024, 8C_499/2023 [zur Publikation vorgesehen], E. 6.4.4). 2.3.3 Ist es einer Person aus Gründen, die sie nicht selber zu verantwor- ten hat, nicht möglich, einer bezahlten Arbeit nachzugehen, darf in der EL- Berechnung kein hypothetisches Erwerbseinkommen berücksichtigt wer- den. Widmet sich eine arbeitsfähige Person der Pflege und Betreuung ihres Ehegatten und kann dadurch keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, wird die- sem Umstand bei der Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistungen Rechnung getragen, indem auf die Berücksichtigung eines (hypotheti- schen) Erwerbseinkommens verzichtet wird, sofern der EL-Berechtigte dauernd überwacht oder gepflegt werden muss (Entscheid des BGer vom

E. 6 März 2024, 8C_499/2023 [zur Publikation vorgesehen]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, EL/23/96, Seite 7 2.4 Nicht als Einnahmen anzurechnen sind unter anderem Hilflosenent- schädigungen der Sozialversicherungen (Art. 11 Abs. 3 lit. d ELG). Der Bundesrat bestimmt die Fälle, in denen die Hilflosenentschädigungen als Einnahmen angerechnet werden (Art. 11 Abs. 4 ELG). Nach Art. 15b ELV wird die Hilflosenentschädigung der AHV, IV, Militär- oder Unfallversiche- rung als Einnahme angerechnet, wenn in der Tagestaxe eines Heims oder Spitals auch die Kosten für die Pflege einer hilflosen Person enthalten sind. 2.5 Gemäss Art. 69 Abs. 1 ATSG darf das Zusammentreffen von Leis- tungen verschiedener Sozialversicherungen nicht zu einer Überentschädi- gung der berechtigten Person führen. Nach Abs. 3 sind die Renten der AHV und der IV sowie alle Hilflosen- und Integritätsentschädigungen je- doch von einer Kürzung wegen Überentschädigung ausgeschlossen. 3. 3.1 Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer wegen einer mittelschweren Hilflosigkeit (lebenspraktische Begleitung zu Hause [act. III 139 und act. III 153]) zugesprochene Hilflosenentschädigung zu Recht bei der EL-Berechnung als Einnahmen unter dem Titel eines Er- werbseinkommens der nicht invaliden Ehegattin angerechnet hat, da letzte- re die notwendige Pflege und Betreuung des Beschwerdeführers erbringt. 3.2 Eine anspruchsauslösende Hilflosigkeit liegt vor, wenn eine versi- cherte Person infolge einer gesundheitlichen Beeinträchtigung auf Dienst- leistungen oder Hilfeleistungen von Dritten bei der Bewältigung der grund- legenden Alltagsverrichtungen angewiesen ist (Art. 9 ATSG). Sowohl aus dem Bericht der Hausärztin Dr. med. D.________, Fachärztin für Allgemei- ne Innere Medizin, vom 12. September 2019 (act. III 149), als auch aus denjenigen des behandelnden Psychiaters Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Januar 2018 (act. III 124 S. 10 f.) und vom 18. Dezember 2019 (act III 155 S. 32 f.) sowie dem Austrittsbe- richt der Psychiatrischen Dienste F.________ vom 14. September 2018 (act. III 128 S. 12 ff.) geht hervor, dass der Beschwerdeführer unter multi- plen schweren und chronisch-invalidisierenden somatischen Erkrankungen (gemäss interdisziplinärem Gutachten vom 30. Juni 2021 [act. III 183.1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, EL/23/96, Seite 8 S. 10 f.] bestehen folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit: koronare 2-Gefässerkrankung und hypertensive Herzkrankheit [ICD- 10: I25.1], schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom [ICD-10: G47.31], Adipositas-Hypoventilationssyndrom [ICD-10: G47.32], chronische Bronchi- tis [ICD-10: J41], Amblyopie [linkes Auge] bei Anisometropie [ICD-10: H53.0], Diabetes Mellitus Typ 2 [ICD-10: E11.7]) sowie aus psychiatrischer Sicht an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer rezidivie- renden mittel- bis schwergradigen depressiven Störung mit Angstzustän- den und selbstgefährdenden Impulsen leidet. Er bedarf laut den Ab- klärungsberichten Hilflosenentschädigung vom 4. April 2019 (act. III 134) und vom 12. Dezember 2019 (act. III 151) täglicher Behandlungspflege zur korrekten Einnahme der Medikamente (viermal täglich), zur Blutzucker- messung (dreimal täglich), zum Insulinspritzen (dreimal täglich) sowie Be- gleitung bei regelmässigen Arzt- und Therapiebesuchen. Zudem war der Beschwerdeführer bis Mitte Oktober 2019 in vier bzw. ist er seither in zwei der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebli- che Hilfe angewiesen. Gestützt auf die Berichte der Hausärztin (vgl. u.a. act. III 149 S. 4) wurde in beiden Abklärungsberichten (act. III 134 und act. III 151) schliesslich aufgrund des schlechten physischen und insbe- sondere auch des psychischen Zustandes die Notwendigkeit einer dauern- den persönlichen Überwachung sowohl nachts als auch tagsüber als medi- zinisch erwiesen erachtet, womit seit Dezember 2018 eine mittelschwere Hilflosigkeit vorliegt (Art. 37 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201], vgl. act. III 134 S. 9 Ziff. 8). Die hierfür notwendigen Hilfe- und Pflegeleistungen werden von der Ehefrau des Beschwerdeführers erbracht (act. II 18 S. 4, act. II 23, act. II 25 und Beschwerde S. 2) 3.3 Der Beschwerdeführer hat aufgrund der hiervor dargelegten medizi- nischen Situation (vgl. E. 3.2 vorstehend) seit März 2019 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei einer mittelschweren Hilflosigkeit (act. III 139 und act. III 153). Er lebt zu Hause und ist dementsprechend nicht in einem Heim untergebracht, weshalb die Beschwerdegegnerin die durch die IV ausbezahlte Hilflosenentschädigung im Betrag von Fr. 14'220.– (act. II 18 S. 8 und act. II 19 S. 5) bzw. Fr. 14'340.– (act II 20 S. 9, S. 11 und S. 13)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, EL/23/96, Seite 9 bei der Berechnung des EL-Anspruchs zu Recht nicht als Einnahme des Beschwerdeführers berücksichtigt hat (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.4 Ohne den Beistand einer hilfeleistenden Person müsste der Be- schwerdeführer in einem Pflegeheim platziert werden. Diese Hilfe erbringt aktuell die Ehefrau. Widmet sich eine arbeitsfähige Person der Pflege und Betreuung ihres Ehegatten und kann sie dadurch keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, wird diesem Umstand bei der Bemessung der jährlichen EL Rechnung getragen, indem auf die Berücksichtigung eines (hypotheti- schen) Erwerbseinkommens verzichtet wird, sofern der oder die EL- Berechtigte dauernd überwacht oder gepflegt werden muss (vgl. E. 2.3.3 hiervor). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, was zu Recht un- bestritten ist. Daher kann von der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht verlangt werden, einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachzugehen und es ist gestützt auf die neueste bundesgerichtliche Rechtsprechung auf die Anrechnung eines hypothetischen ausserhäuslichen Einkommens der Ehegattin gemäss aArt. 11 Abs. 1 lit. g (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) zu verzichten. 3.5 Unter dem Titel "Einnahmen" hat die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des EL-Anspruchs ein tatsächliches Einkommen der Ehefrau in der Höhe der dem Beschwerdeführer ausgerichteten Hilflosenentschädi- gung berücksichtigt (act. II 18 S. 8, act. II 19 S. 5, act. II 20 S. 9, S. 11 und S. 13). 3.5.1 Die Hilflosenentschädigung der IV verfolgt den gesetzlichen Zweck, die mit der Hilflosigkeit verbundenen präsumierten Kosten zu ersetzen. Entschädigt werden die behinderungsbedingt anfallenden Mehrkosten. Der Hilflosenentschädigung kommt schadenersatzähnlicher Charakter zu und sie stellt – anders als etwa Renten oder Taggelder, die der Deckung des allgemeinen Lebensunterhalts dienen – kein Ersatzeinkommen dar. Die Geldleistung wird der hilflosen Person im Hinblick auf eine bestimmte Ver- wendung ausgerichtet und ist in diesem Sinne zweckgebunden. Was die Höhe der Entschädigung anbelangt, so bemisst sie sich unabhängig von den effektiv entstandenen Kosten nach dem Schweregrad der Hilflosigkeit, womit eine pauschalisierte Entschädigung der behinderungsbedingten Aufwendungen erfolgt (Entscheid des BGer vom 26. März 2019,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, EL/23/96, Seite 10 8C_708/2018, E. 4.4). Aufgrund der Zweckgebundenheit der Hilflosenent- schädigung, die der Deckung der entsprechenden Kosten dient, hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass eine Hilflosenentschädigung bei der EL- Berechnung nicht als Einnahme des EL-Bezügers angerechnet wird (vgl. E. 2.4 und E. 3.3 vorstehend). Einzig im vom Bundesrat in Art. 15b ELV geregelten Fall von Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern, bei welchen die Kosten der behinderungsbedingt anfallenden Hilfeleistungen pauschal durch das Heim als Bestandteil der Tagestaxe in Rechnung gestellt wer- den, wird die bezogene Hilflosenentschädigung als Einnahme angerechnet (E. 2.4 hiervor). Damit soll verhindert werden, dass versicherte Personen eine doppelte Deckung der Kosten – einerseits durch die Hilflosenentschä- digung und andererseits auf der Grundlage der Tagestaxe durch die EL – erhalten (vgl. dazu auch JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungs- recht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1916 f. N. 230 und S. 1904 N. 219). Auf der anderen Seite soll aber auch sichergestellt werden, dass die Hilflosenentschädigung nur dann als Einnahme bei der EL-Festsetzung angerechnet wird, wenn die Anspruchsberechnung bereits die Kosten der Hilfe beinhaltet. Eine derartige Ausnahmekonstellation be- steht vorliegend jedoch nicht. Weitere Ausnahmetatbestände sehen so- dann weder Gesetz noch Verordnung vor und sind mit Blick auf deren kla- ren Wortlaut auch nicht anzunehmen. Indem der Beschwerdeführer nun eine Hilflosenentschädigung der IV erhält und die medizinisch notwendige Hilfeleistung (vgl. E. 3.2 und E. 3.4 hiervor) von seiner nicht invaliden Ehe- frau zu Hause erbracht wird, liegt keine Doppelentschädigung vor. Der Be- schwerdeführer kann die Betreuung durch seine Ehegattin nicht als Krank- heits- oder Betreuungskosten geltend machen, so dass keine Überentschädigung im Sinne von Art. 69 Abs. 1 ATSG vorliegt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2012, EL/2012/170, E. 3.2; Bestätigung der Rechtsprechung). Die Kürzung der Hilflosenentschädigung wegen Überentschädigung wäre ohnehin nach Art. 69 Abs. 3 ATSG ausgeschlossen (vgl. E. 2.5 hiervor). 3.5.2 Die Beschwerdegegnerin macht in der Beschwerdeantwort (S. 3 f. Ziff. 2.4) geltend, die Hilflosenentschädigung bezwecke die Vergütung der Pflege und Betreuung durch eine Drittperson, welche Anspruch auf eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, EL/23/96, Seite 11 Entlöhnung hätte. Aus rein wirtschaftlicher Sicht des ELG dürfe es keine Rolle spielen, wer die hilflose Person betreue. Wenn die Pflege und Be- treuung durch den Ehegatten oder die Ehegattin erbracht werde, werde konkludent ein Arbeitsvertrag abgeschlossen und die Hilflosenentschädi- gung müsse der unterstützenden Person als Erwerbseinkommen ange- rechnet werden. Hierbei wird jedoch verkannt, dass es sich bei dieser Meinung um eine Berücksichtigung der Hilflosenentschädigung als Einkommen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 ELG handelt, wenn auch nur in indirekter Weise. Jedoch widerspricht auch eine indirekte Anrechnung der Hilflosenentschädigung den klaren EL-rechtlichen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen. Würden Hilflosenentschädigungen jeweils bei Ehegatten als Einkommen angerechnet, so entstünde eine rechtsungleiche Behandlung: Würde näm- lich die Hilfe Dritter durch andere Verwandte geleistet, die nicht in der EL- Berechnung einbezogen werden, wäre die Hilflosenentschädigung klar nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Auch bei einer ökonomischen Betrachtungsweise des Ehepaars steht es der Ehegattin frei, die entspre- chenden Dienste ohne Entgelt zu leisten, weshalb nicht einfach angenom- men werden kann, die Hilflosenentschädigung entspreche dem ihr zuste- henden Entgelt. Eine Anrechnung der Hilflosenentschädigung als Einkom- men der Ehegattin widerspricht daher der klaren gesetzlichen Regelung und es besteht auch für eine gerichtliche Ausweitung der Ausnahme von Art. 15b ELV (E. 2.4 hiervor) kein Raum. 4. Nach dem Dargelegten ist Beschwerde gutzuheissen und der angefochte- ne Einspracheentscheid vom 9. Januar 2023 (act. II 25) ist aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den An- spruch des Beschwerdeführers auf EL ab März 2019 ohne Anrechnung der Hilflosenentschädigung im Sinne eines Erwerbseinkommens seiner Ehe- frau neu berechnet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, EL/23/96, Seite 12 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsbera- tungsstelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.– und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 80.– festgelegt. Im vorliegenden Fall wird der Beschwerdeführer durch C.________, Sozia- larbeiter, von B.________ vertreten. Dessen Kostennote vom 12. Mai 2023 ist nicht zu beanstanden. Entsprechend ist die Parteientschädigung auf Fr. 600.– (7.5 h x Fr. 80.–) festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwer- degegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der AKB vom 9. Januar 2023 aufgehoben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 600.–, zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, EL/23/96, Seite 13 4. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Ent- scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zustän- digkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, EL/23/96, Seite 4 pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügungen vom 24. November 2022 (act. II 18 bis act. II 20) bestätigende Einspracheentscheid vom 9. Ja- nuar 2023 (act. II 25). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Be- schwerdeführers auf EL zwischen 1. März 2019 und 31. Dezember 2022 und in diesem Zusammenhang einzig die Anrechnung der ihm zugespro- chenen Hilflosenentschädigung als Erwerbseinkommen der Ehegattin. Es besteht kein Anlass, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). Nicht mehr streitig sind dagegen die EL für die Zeit zwischen Mai 2018 und Februar 2019 (vgl. act. II 17 und act. II 18 sowie Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Da jedoch eine Streitigkeit von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist, urteilt das Gericht in Fünferbesetzung (Art. 57 Abs. 6 i.V.m. Art. 56 Abs. 2 lit. a GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  3. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än- derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des recht- lich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, EL/23/96, Seite 5 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2), ist der vorliegende Fall bezüglich des EL-Anspruchs von März 2019 bis Dezember 2020 gestützt auf die bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Bestimmungen (nachfolgend mit "aArt.", sofern sie von der heute geltenden Fassung ab- weichen) zu beurteilen. Für EL-Bezügerinnen und EL-Bezüger, für welche die EL-Reform insge- samt einen tieferen Betrag der jährlichen EL oder einen Verlust des An- spruchs auf eine jährliche EL zur Folge hat, gilt zudem während dreier Jah- re ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 der Überg- angsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Die Vergleichsrechnungen in der Verfügung vom 24. November 2022 (act. II 20 S. 9 - S. 14) zeigen klar, dass das bisherige Recht für den Beschwerdefüh- rer günstiger und damit nicht nur bezüglich des Anspruchs für die Jahre Jahren 2019 und 2020, sondern auch für die Jahre 2021 und 2022 an- wendbar ist. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder IV beziehen, nach lit. b oder lit. d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten oder Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV haben. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krank- heits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL ent- spricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). 2.3 2.3.1 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter aArt. 11 Abs. 3 ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fas- sung) fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind u.a. zwei Drittel der Er- werbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Per- sonen jährlich Fr. 1'000.– und bei Ehepaaren und Personen mit rentenbe- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, EL/23/96, Seite 6 rechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinder- rente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.– übersteigen (aArt. 11 Abs. 1 lit. a ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]), so- wie nach Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG Renten, Pensionen und andere wieder- kehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV. 2.3.2 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens- werte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG [in der bis
  4. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]), wobei auch ein hypothe- tisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen ist (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Gemäss Art. 163 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) muss jeder Ehegatte nach seinen Kräften zum angemessenen Unterhalt der Familie beitragen. Daraus und aus der in Art. 159 Abs. 3 ZGB verankerten Beistandspflicht zwischen Ehegatten ergibt sich, dass die Aus- übung einer Erwerbstätigkeit durch den (nicht invaliden) Ehegatten erfor- derlich ist, wenn objektive Umstände den anderen Ehegatten daran hin- dern, eine Arbeit aufzunehmen, und sich dieser deshalb in einer Notlage befindet. Übt somit der rentenberechtigte Ehegatte keine Erwerbstätigkeit mehr aus, kann vom nicht invaliden Ehegatten, der bis anhin nicht oder nur beschränkt erwerbstätig war, verlangt werden, eine Erwerbstätigkeit aufzu- nehmen oder die bisherige auszudehnen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. März 2024, 8C_499/2023 [zur Publikation vorgesehen], E. 6.4.4). 2.3.3 Ist es einer Person aus Gründen, die sie nicht selber zu verantwor- ten hat, nicht möglich, einer bezahlten Arbeit nachzugehen, darf in der EL- Berechnung kein hypothetisches Erwerbseinkommen berücksichtigt wer- den. Widmet sich eine arbeitsfähige Person der Pflege und Betreuung ihres Ehegatten und kann dadurch keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, wird die- sem Umstand bei der Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistungen Rechnung getragen, indem auf die Berücksichtigung eines (hypotheti- schen) Erwerbseinkommens verzichtet wird, sofern der EL-Berechtigte dauernd überwacht oder gepflegt werden muss (Entscheid des BGer vom
  5. März 2024, 8C_499/2023 [zur Publikation vorgesehen]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, EL/23/96, Seite 7 2.4 Nicht als Einnahmen anzurechnen sind unter anderem Hilflosenent- schädigungen der Sozialversicherungen (Art. 11 Abs. 3 lit. d ELG). Der Bundesrat bestimmt die Fälle, in denen die Hilflosenentschädigungen als Einnahmen angerechnet werden (Art. 11 Abs. 4 ELG). Nach Art. 15b ELV wird die Hilflosenentschädigung der AHV, IV, Militär- oder Unfallversiche- rung als Einnahme angerechnet, wenn in der Tagestaxe eines Heims oder Spitals auch die Kosten für die Pflege einer hilflosen Person enthalten sind. 2.5 Gemäss Art. 69 Abs. 1 ATSG darf das Zusammentreffen von Leis- tungen verschiedener Sozialversicherungen nicht zu einer Überentschädi- gung der berechtigten Person führen. Nach Abs. 3 sind die Renten der AHV und der IV sowie alle Hilflosen- und Integritätsentschädigungen je- doch von einer Kürzung wegen Überentschädigung ausgeschlossen.
  6. 3.1 Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer wegen einer mittelschweren Hilflosigkeit (lebenspraktische Begleitung zu Hause [act. III 139 und act. III 153]) zugesprochene Hilflosenentschädigung zu Recht bei der EL-Berechnung als Einnahmen unter dem Titel eines Er- werbseinkommens der nicht invaliden Ehegattin angerechnet hat, da letzte- re die notwendige Pflege und Betreuung des Beschwerdeführers erbringt. 3.2 Eine anspruchsauslösende Hilflosigkeit liegt vor, wenn eine versi- cherte Person infolge einer gesundheitlichen Beeinträchtigung auf Dienst- leistungen oder Hilfeleistungen von Dritten bei der Bewältigung der grund- legenden Alltagsverrichtungen angewiesen ist (Art. 9 ATSG). Sowohl aus dem Bericht der Hausärztin Dr. med. D.________, Fachärztin für Allgemei- ne Innere Medizin, vom 12. September 2019 (act. III 149), als auch aus denjenigen des behandelnden Psychiaters Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Januar 2018 (act. III 124 S. 10 f.) und vom 18. Dezember 2019 (act III 155 S. 32 f.) sowie dem Austrittsbe- richt der Psychiatrischen Dienste F.________ vom 14. September 2018 (act. III 128 S. 12 ff.) geht hervor, dass der Beschwerdeführer unter multi- plen schweren und chronisch-invalidisierenden somatischen Erkrankungen (gemäss interdisziplinärem Gutachten vom 30. Juni 2021 [act. III 183.1 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, EL/23/96, Seite 8 S. 10 f.] bestehen folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit: koronare 2-Gefässerkrankung und hypertensive Herzkrankheit [ICD- 10: I25.1], schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom [ICD-10: G47.31], Adipositas-Hypoventilationssyndrom [ICD-10: G47.32], chronische Bronchi- tis [ICD-10: J41], Amblyopie [linkes Auge] bei Anisometropie [ICD-10: H53.0], Diabetes Mellitus Typ 2 [ICD-10: E11.7]) sowie aus psychiatrischer Sicht an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer rezidivie- renden mittel- bis schwergradigen depressiven Störung mit Angstzustän- den und selbstgefährdenden Impulsen leidet. Er bedarf laut den Ab- klärungsberichten Hilflosenentschädigung vom 4. April 2019 (act. III 134) und vom 12. Dezember 2019 (act. III 151) täglicher Behandlungspflege zur korrekten Einnahme der Medikamente (viermal täglich), zur Blutzucker- messung (dreimal täglich), zum Insulinspritzen (dreimal täglich) sowie Be- gleitung bei regelmässigen Arzt- und Therapiebesuchen. Zudem war der Beschwerdeführer bis Mitte Oktober 2019 in vier bzw. ist er seither in zwei der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebli- che Hilfe angewiesen. Gestützt auf die Berichte der Hausärztin (vgl. u.a. act. III 149 S. 4) wurde in beiden Abklärungsberichten (act. III 134 und act. III 151) schliesslich aufgrund des schlechten physischen und insbe- sondere auch des psychischen Zustandes die Notwendigkeit einer dauern- den persönlichen Überwachung sowohl nachts als auch tagsüber als medi- zinisch erwiesen erachtet, womit seit Dezember 2018 eine mittelschwere Hilflosigkeit vorliegt (Art. 37 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201], vgl. act. III 134 S. 9 Ziff. 8). Die hierfür notwendigen Hilfe- und Pflegeleistungen werden von der Ehefrau des Beschwerdeführers erbracht (act. II 18 S. 4, act. II 23, act. II 25 und Beschwerde S. 2) 3.3 Der Beschwerdeführer hat aufgrund der hiervor dargelegten medizi- nischen Situation (vgl. E. 3.2 vorstehend) seit März 2019 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei einer mittelschweren Hilflosigkeit (act. III 139 und act. III 153). Er lebt zu Hause und ist dementsprechend nicht in einem Heim untergebracht, weshalb die Beschwerdegegnerin die durch die IV ausbezahlte Hilflosenentschädigung im Betrag von Fr. 14'220.– (act. II 18 S. 8 und act. II 19 S. 5) bzw. Fr. 14'340.– (act II 20 S. 9, S. 11 und S. 13) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, EL/23/96, Seite 9 bei der Berechnung des EL-Anspruchs zu Recht nicht als Einnahme des Beschwerdeführers berücksichtigt hat (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.4 Ohne den Beistand einer hilfeleistenden Person müsste der Be- schwerdeführer in einem Pflegeheim platziert werden. Diese Hilfe erbringt aktuell die Ehefrau. Widmet sich eine arbeitsfähige Person der Pflege und Betreuung ihres Ehegatten und kann sie dadurch keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, wird diesem Umstand bei der Bemessung der jährlichen EL Rechnung getragen, indem auf die Berücksichtigung eines (hypotheti- schen) Erwerbseinkommens verzichtet wird, sofern der oder die EL- Berechtigte dauernd überwacht oder gepflegt werden muss (vgl. E. 2.3.3 hiervor). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, was zu Recht un- bestritten ist. Daher kann von der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht verlangt werden, einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachzugehen und es ist gestützt auf die neueste bundesgerichtliche Rechtsprechung auf die Anrechnung eines hypothetischen ausserhäuslichen Einkommens der Ehegattin gemäss aArt. 11 Abs. 1 lit. g (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) zu verzichten. 3.5 Unter dem Titel "Einnahmen" hat die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des EL-Anspruchs ein tatsächliches Einkommen der Ehefrau in der Höhe der dem Beschwerdeführer ausgerichteten Hilflosenentschädi- gung berücksichtigt (act. II 18 S. 8, act. II 19 S. 5, act. II 20 S. 9, S. 11 und S. 13). 3.5.1 Die Hilflosenentschädigung der IV verfolgt den gesetzlichen Zweck, die mit der Hilflosigkeit verbundenen präsumierten Kosten zu ersetzen. Entschädigt werden die behinderungsbedingt anfallenden Mehrkosten. Der Hilflosenentschädigung kommt schadenersatzähnlicher Charakter zu und sie stellt – anders als etwa Renten oder Taggelder, die der Deckung des allgemeinen Lebensunterhalts dienen – kein Ersatzeinkommen dar. Die Geldleistung wird der hilflosen Person im Hinblick auf eine bestimmte Ver- wendung ausgerichtet und ist in diesem Sinne zweckgebunden. Was die Höhe der Entschädigung anbelangt, so bemisst sie sich unabhängig von den effektiv entstandenen Kosten nach dem Schweregrad der Hilflosigkeit, womit eine pauschalisierte Entschädigung der behinderungsbedingten Aufwendungen erfolgt (Entscheid des BGer vom 26. März 2019, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, EL/23/96, Seite 10 8C_708/2018, E. 4.4). Aufgrund der Zweckgebundenheit der Hilflosenent- schädigung, die der Deckung der entsprechenden Kosten dient, hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass eine Hilflosenentschädigung bei der EL- Berechnung nicht als Einnahme des EL-Bezügers angerechnet wird (vgl. E. 2.4 und E. 3.3 vorstehend). Einzig im vom Bundesrat in Art. 15b ELV geregelten Fall von Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern, bei welchen die Kosten der behinderungsbedingt anfallenden Hilfeleistungen pauschal durch das Heim als Bestandteil der Tagestaxe in Rechnung gestellt wer- den, wird die bezogene Hilflosenentschädigung als Einnahme angerechnet (E. 2.4 hiervor). Damit soll verhindert werden, dass versicherte Personen eine doppelte Deckung der Kosten – einerseits durch die Hilflosenentschä- digung und andererseits auf der Grundlage der Tagestaxe durch die EL – erhalten (vgl. dazu auch JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungs- recht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1916 f. N. 230 und S. 1904 N. 219). Auf der anderen Seite soll aber auch sichergestellt werden, dass die Hilflosenentschädigung nur dann als Einnahme bei der EL-Festsetzung angerechnet wird, wenn die Anspruchsberechnung bereits die Kosten der Hilfe beinhaltet. Eine derartige Ausnahmekonstellation be- steht vorliegend jedoch nicht. Weitere Ausnahmetatbestände sehen so- dann weder Gesetz noch Verordnung vor und sind mit Blick auf deren kla- ren Wortlaut auch nicht anzunehmen. Indem der Beschwerdeführer nun eine Hilflosenentschädigung der IV erhält und die medizinisch notwendige Hilfeleistung (vgl. E. 3.2 und E. 3.4 hiervor) von seiner nicht invaliden Ehe- frau zu Hause erbracht wird, liegt keine Doppelentschädigung vor. Der Be- schwerdeführer kann die Betreuung durch seine Ehegattin nicht als Krank- heits- oder Betreuungskosten geltend machen, so dass keine Überentschädigung im Sinne von Art. 69 Abs. 1 ATSG vorliegt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2012, EL/2012/170, E. 3.2; Bestätigung der Rechtsprechung). Die Kürzung der Hilflosenentschädigung wegen Überentschädigung wäre ohnehin nach Art. 69 Abs. 3 ATSG ausgeschlossen (vgl. E. 2.5 hiervor). 3.5.2 Die Beschwerdegegnerin macht in der Beschwerdeantwort (S. 3 f. Ziff. 2.4) geltend, die Hilflosenentschädigung bezwecke die Vergütung der Pflege und Betreuung durch eine Drittperson, welche Anspruch auf eine Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, EL/23/96, Seite 11 Entlöhnung hätte. Aus rein wirtschaftlicher Sicht des ELG dürfe es keine Rolle spielen, wer die hilflose Person betreue. Wenn die Pflege und Be- treuung durch den Ehegatten oder die Ehegattin erbracht werde, werde konkludent ein Arbeitsvertrag abgeschlossen und die Hilflosenentschädi- gung müsse der unterstützenden Person als Erwerbseinkommen ange- rechnet werden. Hierbei wird jedoch verkannt, dass es sich bei dieser Meinung um eine Berücksichtigung der Hilflosenentschädigung als Einkommen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 ELG handelt, wenn auch nur in indirekter Weise. Jedoch widerspricht auch eine indirekte Anrechnung der Hilflosenentschädigung den klaren EL-rechtlichen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen. Würden Hilflosenentschädigungen jeweils bei Ehegatten als Einkommen angerechnet, so entstünde eine rechtsungleiche Behandlung: Würde näm- lich die Hilfe Dritter durch andere Verwandte geleistet, die nicht in der EL- Berechnung einbezogen werden, wäre die Hilflosenentschädigung klar nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Auch bei einer ökonomischen Betrachtungsweise des Ehepaars steht es der Ehegattin frei, die entspre- chenden Dienste ohne Entgelt zu leisten, weshalb nicht einfach angenom- men werden kann, die Hilflosenentschädigung entspreche dem ihr zuste- henden Entgelt. Eine Anrechnung der Hilflosenentschädigung als Einkom- men der Ehegattin widerspricht daher der klaren gesetzlichen Regelung und es besteht auch für eine gerichtliche Ausweitung der Ausnahme von Art. 15b ELV (E. 2.4 hiervor) kein Raum.
  7. Nach dem Dargelegten ist Beschwerde gutzuheissen und der angefochte- ne Einspracheentscheid vom 9. Januar 2023 (act. II 25) ist aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den An- spruch des Beschwerdeführers auf EL ab März 2019 ohne Anrechnung der Hilflosenentschädigung im Sinne eines Erwerbseinkommens seiner Ehe- frau neu berechnet. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, EL/23/96, Seite 12
  8. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsbera- tungsstelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.– und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 80.– festgelegt. Im vorliegenden Fall wird der Beschwerdeführer durch C.________, Sozia- larbeiter, von B.________ vertreten. Dessen Kostennote vom 12. Mai 2023 ist nicht zu beanstanden. Entsprechend ist die Parteientschädigung auf Fr. 600.– (7.5 h x Fr. 80.–) festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwer- degegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  9. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der AKB vom 9. Januar 2023 aufgehoben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge
  10. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  11. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 600.–, zu ersetzen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, EL/23/96, Seite 13
  12. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 23 96 EL publiziert in BVR 2024 S. 440 WIS/REL/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. Juni 2024 Verwaltungsrichter Ackermann, Abteilungspräsident Verwaltungsrichterin Wiedmer, Verwaltungsrichter Schwegler Verwaltungsrichter Niederer, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Bischof A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 9. Januar 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, EL/23/96, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1967 geborene A.________ (Versicherter resp. Beschwerdeführer) leidet an verschiedenen Krankheiten und bezieht seit dem 1. Juli 2016 eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (IV) wegen einer leichten Hilflosigkeit (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB resp. Be- schwerdegegnerin, act. II] 7; Akten der IV-Stelle Bern [IVB, act. III] 83), seit dem 1. März 2019 eine solche wegen einer mittelschweren Hilflosigkeit (act. III 139 und act. III 153). Im Mai 2018 meldete er sich zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (act. II 1). Unter Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sowohl für den Ver- sicherten wie für seine nicht invalide Ehefrau lehnte die AKB mit Verfügun- gen vom 24. November 2022 einen Anspruch auf EL für die Zeit von Mai 2018 bis Februar 2019 ab, weil für diese Zeit bei der EL-Berechnung ein Einnahmenüberschuss resultiere (act. II 17 und act. II 18). Für die Zeit von März 2019 bis Dezember 2022 (act. II 18, act. II 19 und act. II 20) sprach die AKB dem Versicherten EL in unterschiedlicher Höhe zu. Bei der Be- rechnung berücksichtigte sie dabei unter dem Titel "Einnahmen" kein hypo- thetisches Einkommen mehr, rechnete jedoch die zugesprochene Hilflo- senentschädigung des Versicherten als Erwerbseinkommen seiner Ehegat- tin an. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 23) wies die AKB mit Ent- scheid vom 9. Januar 2023 (act. II 25) ab und erwog hauptsächlich, die Hilflosenentschädigung sei korrekterweise nicht als zumutbares, sondern als effektives Erwerbseinkommen der Ehefrau anzurechnen. B. Hiergegen erhob der Versicherte – vertreten durch B.________, C.________ – mit Eingabe vom 7. Februar 2023 Beschwerde beim Verwal- tungsgericht des Kantons Bern. Er beantragt die Aufhebung des angefoch- tenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegeg-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, EL/23/96, Seite 3 nerin zur Neuberechnung der EL ab März 2019 ohne Anrechnung der Hilf- losenentschädigung im Sinne eines Erwerbseinkommens seiner Ehefrau. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2023 beantragt die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. Die von der Instruktionsrichterin einverlangten IV-Akten des Beschwerde- führers wurden am 25. Oktober 2023 dem Gericht zugestellt. Am 28. Mai 2024 fand zu der sich im vorliegenden Verfahren stellenden grundsätzlichen Rechtsfrage (vgl. E. 3.5 hiernach) eine erweiterte Abtei- lungskonferenz (eABK) der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte statt (Art. 54 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 22 des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom

22. September 2010 [OrR VG; BSG 162.621]; vgl. auch E. 1.3 hiernach). Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Ent- scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zustän- digkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, EL/23/96, Seite 4 pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügungen vom 24. November 2022 (act. II 18 bis act. II 20) bestätigende Einspracheentscheid vom 9. Ja- nuar 2023 (act. II 25). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Be- schwerdeführers auf EL zwischen 1. März 2019 und 31. Dezember 2022 und in diesem Zusammenhang einzig die Anrechnung der ihm zugespro- chenen Hilflosenentschädigung als Erwerbseinkommen der Ehegattin. Es besteht kein Anlass, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). Nicht mehr streitig sind dagegen die EL für die Zeit zwischen Mai 2018 und Februar 2019 (vgl. act. II 17 und act. II 18 sowie Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Da jedoch eine Streitigkeit von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist, urteilt das Gericht in Fünferbesetzung (Art. 57 Abs. 6 i.V.m. Art. 56 Abs. 2 lit. a GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än- derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des recht- lich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, EL/23/96, Seite 5 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2), ist der vorliegende Fall bezüglich des EL-Anspruchs von März 2019 bis Dezember 2020 gestützt auf die bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Bestimmungen (nachfolgend mit "aArt.", sofern sie von der heute geltenden Fassung ab- weichen) zu beurteilen. Für EL-Bezügerinnen und EL-Bezüger, für welche die EL-Reform insge- samt einen tieferen Betrag der jährlichen EL oder einen Verlust des An- spruchs auf eine jährliche EL zur Folge hat, gilt zudem während dreier Jah- re ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 der Überg- angsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Die Vergleichsrechnungen in der Verfügung vom 24. November 2022 (act. II 20 S. 9 - S. 14) zeigen klar, dass das bisherige Recht für den Beschwerdefüh- rer günstiger und damit nicht nur bezüglich des Anspruchs für die Jahre Jahren 2019 und 2020, sondern auch für die Jahre 2021 und 2022 an- wendbar ist. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder IV beziehen, nach lit. b oder lit. d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten oder Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV haben. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krank- heits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL ent- spricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). 2.3 2.3.1 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter aArt. 11 Abs. 3 ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fas- sung) fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind u.a. zwei Drittel der Er- werbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Per- sonen jährlich Fr. 1'000.– und bei Ehepaaren und Personen mit rentenbe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, EL/23/96, Seite 6 rechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinder- rente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.– übersteigen (aArt. 11 Abs. 1 lit. a ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]), so- wie nach Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG Renten, Pensionen und andere wieder- kehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV. 2.3.2 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens- werte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG [in der bis

31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]), wobei auch ein hypothe- tisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen ist (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Gemäss Art. 163 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) muss jeder Ehegatte nach seinen Kräften zum angemessenen Unterhalt der Familie beitragen. Daraus und aus der in Art. 159 Abs. 3 ZGB verankerten Beistandspflicht zwischen Ehegatten ergibt sich, dass die Aus- übung einer Erwerbstätigkeit durch den (nicht invaliden) Ehegatten erfor- derlich ist, wenn objektive Umstände den anderen Ehegatten daran hin- dern, eine Arbeit aufzunehmen, und sich dieser deshalb in einer Notlage befindet. Übt somit der rentenberechtigte Ehegatte keine Erwerbstätigkeit mehr aus, kann vom nicht invaliden Ehegatten, der bis anhin nicht oder nur beschränkt erwerbstätig war, verlangt werden, eine Erwerbstätigkeit aufzu- nehmen oder die bisherige auszudehnen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. März 2024, 8C_499/2023 [zur Publikation vorgesehen], E. 6.4.4). 2.3.3 Ist es einer Person aus Gründen, die sie nicht selber zu verantwor- ten hat, nicht möglich, einer bezahlten Arbeit nachzugehen, darf in der EL- Berechnung kein hypothetisches Erwerbseinkommen berücksichtigt wer- den. Widmet sich eine arbeitsfähige Person der Pflege und Betreuung ihres Ehegatten und kann dadurch keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, wird die- sem Umstand bei der Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistungen Rechnung getragen, indem auf die Berücksichtigung eines (hypotheti- schen) Erwerbseinkommens verzichtet wird, sofern der EL-Berechtigte dauernd überwacht oder gepflegt werden muss (Entscheid des BGer vom

6. März 2024, 8C_499/2023 [zur Publikation vorgesehen]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, EL/23/96, Seite 7 2.4 Nicht als Einnahmen anzurechnen sind unter anderem Hilflosenent- schädigungen der Sozialversicherungen (Art. 11 Abs. 3 lit. d ELG). Der Bundesrat bestimmt die Fälle, in denen die Hilflosenentschädigungen als Einnahmen angerechnet werden (Art. 11 Abs. 4 ELG). Nach Art. 15b ELV wird die Hilflosenentschädigung der AHV, IV, Militär- oder Unfallversiche- rung als Einnahme angerechnet, wenn in der Tagestaxe eines Heims oder Spitals auch die Kosten für die Pflege einer hilflosen Person enthalten sind. 2.5 Gemäss Art. 69 Abs. 1 ATSG darf das Zusammentreffen von Leis- tungen verschiedener Sozialversicherungen nicht zu einer Überentschädi- gung der berechtigten Person führen. Nach Abs. 3 sind die Renten der AHV und der IV sowie alle Hilflosen- und Integritätsentschädigungen je- doch von einer Kürzung wegen Überentschädigung ausgeschlossen. 3. 3.1 Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer wegen einer mittelschweren Hilflosigkeit (lebenspraktische Begleitung zu Hause [act. III 139 und act. III 153]) zugesprochene Hilflosenentschädigung zu Recht bei der EL-Berechnung als Einnahmen unter dem Titel eines Er- werbseinkommens der nicht invaliden Ehegattin angerechnet hat, da letzte- re die notwendige Pflege und Betreuung des Beschwerdeführers erbringt. 3.2 Eine anspruchsauslösende Hilflosigkeit liegt vor, wenn eine versi- cherte Person infolge einer gesundheitlichen Beeinträchtigung auf Dienst- leistungen oder Hilfeleistungen von Dritten bei der Bewältigung der grund- legenden Alltagsverrichtungen angewiesen ist (Art. 9 ATSG). Sowohl aus dem Bericht der Hausärztin Dr. med. D.________, Fachärztin für Allgemei- ne Innere Medizin, vom 12. September 2019 (act. III 149), als auch aus denjenigen des behandelnden Psychiaters Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Januar 2018 (act. III 124 S. 10 f.) und vom 18. Dezember 2019 (act III 155 S. 32 f.) sowie dem Austrittsbe- richt der Psychiatrischen Dienste F.________ vom 14. September 2018 (act. III 128 S. 12 ff.) geht hervor, dass der Beschwerdeführer unter multi- plen schweren und chronisch-invalidisierenden somatischen Erkrankungen (gemäss interdisziplinärem Gutachten vom 30. Juni 2021 [act. III 183.1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, EL/23/96, Seite 8 S. 10 f.] bestehen folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit: koronare 2-Gefässerkrankung und hypertensive Herzkrankheit [ICD- 10: I25.1], schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom [ICD-10: G47.31], Adipositas-Hypoventilationssyndrom [ICD-10: G47.32], chronische Bronchi- tis [ICD-10: J41], Amblyopie [linkes Auge] bei Anisometropie [ICD-10: H53.0], Diabetes Mellitus Typ 2 [ICD-10: E11.7]) sowie aus psychiatrischer Sicht an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer rezidivie- renden mittel- bis schwergradigen depressiven Störung mit Angstzustän- den und selbstgefährdenden Impulsen leidet. Er bedarf laut den Ab- klärungsberichten Hilflosenentschädigung vom 4. April 2019 (act. III 134) und vom 12. Dezember 2019 (act. III 151) täglicher Behandlungspflege zur korrekten Einnahme der Medikamente (viermal täglich), zur Blutzucker- messung (dreimal täglich), zum Insulinspritzen (dreimal täglich) sowie Be- gleitung bei regelmässigen Arzt- und Therapiebesuchen. Zudem war der Beschwerdeführer bis Mitte Oktober 2019 in vier bzw. ist er seither in zwei der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebli- che Hilfe angewiesen. Gestützt auf die Berichte der Hausärztin (vgl. u.a. act. III 149 S. 4) wurde in beiden Abklärungsberichten (act. III 134 und act. III 151) schliesslich aufgrund des schlechten physischen und insbe- sondere auch des psychischen Zustandes die Notwendigkeit einer dauern- den persönlichen Überwachung sowohl nachts als auch tagsüber als medi- zinisch erwiesen erachtet, womit seit Dezember 2018 eine mittelschwere Hilflosigkeit vorliegt (Art. 37 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201], vgl. act. III 134 S. 9 Ziff. 8). Die hierfür notwendigen Hilfe- und Pflegeleistungen werden von der Ehefrau des Beschwerdeführers erbracht (act. II 18 S. 4, act. II 23, act. II 25 und Beschwerde S. 2) 3.3 Der Beschwerdeführer hat aufgrund der hiervor dargelegten medizi- nischen Situation (vgl. E. 3.2 vorstehend) seit März 2019 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei einer mittelschweren Hilflosigkeit (act. III 139 und act. III 153). Er lebt zu Hause und ist dementsprechend nicht in einem Heim untergebracht, weshalb die Beschwerdegegnerin die durch die IV ausbezahlte Hilflosenentschädigung im Betrag von Fr. 14'220.– (act. II 18 S. 8 und act. II 19 S. 5) bzw. Fr. 14'340.– (act II 20 S. 9, S. 11 und S. 13)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, EL/23/96, Seite 9 bei der Berechnung des EL-Anspruchs zu Recht nicht als Einnahme des Beschwerdeführers berücksichtigt hat (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.4 Ohne den Beistand einer hilfeleistenden Person müsste der Be- schwerdeführer in einem Pflegeheim platziert werden. Diese Hilfe erbringt aktuell die Ehefrau. Widmet sich eine arbeitsfähige Person der Pflege und Betreuung ihres Ehegatten und kann sie dadurch keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, wird diesem Umstand bei der Bemessung der jährlichen EL Rechnung getragen, indem auf die Berücksichtigung eines (hypotheti- schen) Erwerbseinkommens verzichtet wird, sofern der oder die EL- Berechtigte dauernd überwacht oder gepflegt werden muss (vgl. E. 2.3.3 hiervor). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, was zu Recht un- bestritten ist. Daher kann von der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht verlangt werden, einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachzugehen und es ist gestützt auf die neueste bundesgerichtliche Rechtsprechung auf die Anrechnung eines hypothetischen ausserhäuslichen Einkommens der Ehegattin gemäss aArt. 11 Abs. 1 lit. g (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) zu verzichten. 3.5 Unter dem Titel "Einnahmen" hat die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des EL-Anspruchs ein tatsächliches Einkommen der Ehefrau in der Höhe der dem Beschwerdeführer ausgerichteten Hilflosenentschädi- gung berücksichtigt (act. II 18 S. 8, act. II 19 S. 5, act. II 20 S. 9, S. 11 und S. 13). 3.5.1 Die Hilflosenentschädigung der IV verfolgt den gesetzlichen Zweck, die mit der Hilflosigkeit verbundenen präsumierten Kosten zu ersetzen. Entschädigt werden die behinderungsbedingt anfallenden Mehrkosten. Der Hilflosenentschädigung kommt schadenersatzähnlicher Charakter zu und sie stellt – anders als etwa Renten oder Taggelder, die der Deckung des allgemeinen Lebensunterhalts dienen – kein Ersatzeinkommen dar. Die Geldleistung wird der hilflosen Person im Hinblick auf eine bestimmte Ver- wendung ausgerichtet und ist in diesem Sinne zweckgebunden. Was die Höhe der Entschädigung anbelangt, so bemisst sie sich unabhängig von den effektiv entstandenen Kosten nach dem Schweregrad der Hilflosigkeit, womit eine pauschalisierte Entschädigung der behinderungsbedingten Aufwendungen erfolgt (Entscheid des BGer vom 26. März 2019,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, EL/23/96, Seite 10 8C_708/2018, E. 4.4). Aufgrund der Zweckgebundenheit der Hilflosenent- schädigung, die der Deckung der entsprechenden Kosten dient, hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass eine Hilflosenentschädigung bei der EL- Berechnung nicht als Einnahme des EL-Bezügers angerechnet wird (vgl. E. 2.4 und E. 3.3 vorstehend). Einzig im vom Bundesrat in Art. 15b ELV geregelten Fall von Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern, bei welchen die Kosten der behinderungsbedingt anfallenden Hilfeleistungen pauschal durch das Heim als Bestandteil der Tagestaxe in Rechnung gestellt wer- den, wird die bezogene Hilflosenentschädigung als Einnahme angerechnet (E. 2.4 hiervor). Damit soll verhindert werden, dass versicherte Personen eine doppelte Deckung der Kosten – einerseits durch die Hilflosenentschä- digung und andererseits auf der Grundlage der Tagestaxe durch die EL – erhalten (vgl. dazu auch JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungs- recht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1916 f. N. 230 und S. 1904 N. 219). Auf der anderen Seite soll aber auch sichergestellt werden, dass die Hilflosenentschädigung nur dann als Einnahme bei der EL-Festsetzung angerechnet wird, wenn die Anspruchsberechnung bereits die Kosten der Hilfe beinhaltet. Eine derartige Ausnahmekonstellation be- steht vorliegend jedoch nicht. Weitere Ausnahmetatbestände sehen so- dann weder Gesetz noch Verordnung vor und sind mit Blick auf deren kla- ren Wortlaut auch nicht anzunehmen. Indem der Beschwerdeführer nun eine Hilflosenentschädigung der IV erhält und die medizinisch notwendige Hilfeleistung (vgl. E. 3.2 und E. 3.4 hiervor) von seiner nicht invaliden Ehe- frau zu Hause erbracht wird, liegt keine Doppelentschädigung vor. Der Be- schwerdeführer kann die Betreuung durch seine Ehegattin nicht als Krank- heits- oder Betreuungskosten geltend machen, so dass keine Überentschädigung im Sinne von Art. 69 Abs. 1 ATSG vorliegt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2012, EL/2012/170, E. 3.2; Bestätigung der Rechtsprechung). Die Kürzung der Hilflosenentschädigung wegen Überentschädigung wäre ohnehin nach Art. 69 Abs. 3 ATSG ausgeschlossen (vgl. E. 2.5 hiervor). 3.5.2 Die Beschwerdegegnerin macht in der Beschwerdeantwort (S. 3 f. Ziff. 2.4) geltend, die Hilflosenentschädigung bezwecke die Vergütung der Pflege und Betreuung durch eine Drittperson, welche Anspruch auf eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, EL/23/96, Seite 11 Entlöhnung hätte. Aus rein wirtschaftlicher Sicht des ELG dürfe es keine Rolle spielen, wer die hilflose Person betreue. Wenn die Pflege und Be- treuung durch den Ehegatten oder die Ehegattin erbracht werde, werde konkludent ein Arbeitsvertrag abgeschlossen und die Hilflosenentschädi- gung müsse der unterstützenden Person als Erwerbseinkommen ange- rechnet werden. Hierbei wird jedoch verkannt, dass es sich bei dieser Meinung um eine Berücksichtigung der Hilflosenentschädigung als Einkommen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 ELG handelt, wenn auch nur in indirekter Weise. Jedoch widerspricht auch eine indirekte Anrechnung der Hilflosenentschädigung den klaren EL-rechtlichen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen. Würden Hilflosenentschädigungen jeweils bei Ehegatten als Einkommen angerechnet, so entstünde eine rechtsungleiche Behandlung: Würde näm- lich die Hilfe Dritter durch andere Verwandte geleistet, die nicht in der EL- Berechnung einbezogen werden, wäre die Hilflosenentschädigung klar nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Auch bei einer ökonomischen Betrachtungsweise des Ehepaars steht es der Ehegattin frei, die entspre- chenden Dienste ohne Entgelt zu leisten, weshalb nicht einfach angenom- men werden kann, die Hilflosenentschädigung entspreche dem ihr zuste- henden Entgelt. Eine Anrechnung der Hilflosenentschädigung als Einkom- men der Ehegattin widerspricht daher der klaren gesetzlichen Regelung und es besteht auch für eine gerichtliche Ausweitung der Ausnahme von Art. 15b ELV (E. 2.4 hiervor) kein Raum. 4. Nach dem Dargelegten ist Beschwerde gutzuheissen und der angefochte- ne Einspracheentscheid vom 9. Januar 2023 (act. II 25) ist aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den An- spruch des Beschwerdeführers auf EL ab März 2019 ohne Anrechnung der Hilflosenentschädigung im Sinne eines Erwerbseinkommens seiner Ehe- frau neu berechnet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, EL/23/96, Seite 12 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsbera- tungsstelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenansatz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.– und bei einer fachlich nicht qualifizierten Vertretung auf Fr. 80.– festgelegt. Im vorliegenden Fall wird der Beschwerdeführer durch C.________, Sozia- larbeiter, von B.________ vertreten. Dessen Kostennote vom 12. Mai 2023 ist nicht zu beanstanden. Entsprechend ist die Parteientschädigung auf Fr. 600.– (7.5 h x Fr. 80.–) festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwer- degegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der AKB vom 9. Januar 2023 aufgehoben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 600.–, zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2024, EL/23/96, Seite 13 4. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.