Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2022
Sachverhalt
A. Im Januar 2021 meldete sich die 1958 geborene A.________ (nachfolgend Leistungsansprecherin bzw. Beschwerdeführerin) bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Be- zug von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV an (Antwortbeilage [AB] 1). Mit Verfügung vom 21. Mai 2021 (AB 15) lehnte die AKB den Anspruch auf Ergänzungsleistungen wegen Überschreitens der Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- bei alleinstehenden Personen ab (AB 15 S. 1), wobei sie auf- grund eines im Jahr 2019 erfolgten Verkaufs von zwei Liegenschaften unter dem Repartitionswert von einem Verzichtsvermögen im Jahr 2019 von Fr. 429'735.-- ausging (AB 15 S. 4). Einer diesbezüglichen Einsprache entsprechend (AB 18) korrigierte die AKB das Verzichtsvermögen aus dem Verkauf der Liegenschaften mit neu- er Verfügung vom 19. November 2021 (AB 19) auf Fr. 53'700.--, rechnete aber zusätzlich einen nicht belegten Vermögensrückgang per 31. Dezem- ber 2020 von Fr. 291'461.-- (AB 19 S. 4) und – unter Berücksichtigung der Amortisation – somit per 2021 insgesamt Fr. 305'161.-- als Verzichtsver- mögen an (AB 19 S. 5). Entsprechend lehnte sie einen Anspruch auf Er- gänzungsleistungen für den Zeitraum ab 1. Januar 2021 unverändert ab (AB 19 S. 1). Die dagegen erhobene Einsprache (AB 20) wies die AKB mit Entscheid vom 30. Dezember 2022 ab, wobei sie im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaften kein Verzichtsvermögen mehr anrechne- te, jedoch an der Anrechnung von Fr. 291'461.-- als nicht belegtem Vermö- gensrückgang festhielt (AB 23). B. Gegen diesen Entscheid erhob die Leistungsansprecherin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 3. Februar 2023 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Be- schwerdegegnerin anzuweisen, den Anspruch auf Ergänzungsleistungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2023, EL/23/92, Seite 3 ab 1. Januar 2021 ohne Anrechnung eines Verzichtsvermögens neu zu berechnen – unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 30. Dezember 2022 (AB 23). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab Januar 2021 und dabei namentlich die An- rechnung eines Verzichtsvermögens wegen unbelegten Vermögensrück- gangs.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2023, EL/23/92, Seite 4
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungs- leistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen überstei- gen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; b. 60% des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflege- versicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.2 Nach Art. 9a Abs. 1 ELG haben nur Personen Anspruch auf Er- gänzungsleistungen, die über ein Reinvermögen unterhalb der Vermö- gensschwelle verfügen; diese liegt: a. bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100‘000.--; b. bei Ehepaaren bei Fr. 200‘000.--; c. bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, bei Fr. 50‘000.--. Gemäss Art. 9a Abs. 2 ELG sind Liegenschaften, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergän-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2023, EL/23/92, Seite 5 zungsleistung eingeschlossen ist, bewohnt werden und an welchen eine dieser Personen Eigentum hat, nicht Bestandteil des Reinvermögens nach Art. 9a Abs. 1 ELG. Ferner gehört nach Art. 9a Abs. 3 ELG Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2 - 4 ELG verzichtet wurde, auch zum Rein- vermögen nach Art. 9a Abs. 1 ELG. 2.3 Gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG werden Vermögenswerte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung ver- zichtet hat, angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden. Dabei sind die Tatbestandselemente „ohne Rechtspflicht“ resp. „ohne gleichwertige Gegenleistung“ nicht kumulativ, sondern alternativ (vgl. hierzu die bis am
31. Dezember 2020 massgebliche Praxis betreffend die Tatbestandsele- mente „ohne rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleis- tung“, BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2020 EL Nr. 10 S. 38 E. 2.3.1). 2.4 Nach Art. 11a Abs. 3 ELG liegt ein Vermögensverzicht auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis Fr. 100‘000.-- liegt die Grenze bei Fr. 10‘000.-- pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe. Diese Bestimmung ergänzt Art. 11a Abs. 2 ELG in dem Sinne, als der Vermögensverbrauch auch bei gleichwertiger Gegen- leistung eine gewisse Obergrenze nicht überschreiten darf (vgl. BBl 2016 7539). Bei Bezügerinnen und Bezügern einer Altersrente der AHV gilt Art. 11a Abs. 3 ELG auch für die 10 Jahre vor dem Beginn des Rentenan- spruches (Art. 11a Abs. 4 ELG). Art. 11a Abs. 3 und 4 ELG gilt nur für Vermögen, das nach Inkrafttreten der Änderung vom 22. März 2019 des ELG (in Kraft seit 1. Januar 2021) ver- braucht worden ist (Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). 2.5 Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht hat die leistungsansprechende Person bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tatsachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2023, EL/23/92, Seite 6 Vermögensverzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingege- ben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimm- ten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Bei Beweislosigkeit, d.h. wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypotheti- sches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146 V 306 E. 2.3.2 S. 308). 3. 3.1 Die Verwaltung verneint einen Anspruch auf Ergänzungsleistun- gen mit der Begründung, es sei von einem Verzichtsvermögen von Fr. 291'461.-- auszugehen, weshalb die Vermögensschwelle von Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen auch unter Berücksichtigung der Amortisation gemäss Art. 17e Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) überschritten sei. Das von der Verwaltung angerechnete Verzichtsvermögen resultiert dabei aus einer Addition der in den Jahren 2016 bis 2020 erhaltenen Versiche- rungsleistungen aus der 3. Säule (vgl. AB 9 S. 26 und 28; die 2015 an den zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann ausgerichtete Versicherungs- summe der C.________ [vgl. AB 9 S. 8] wurde klarerweise nicht angerech- net), dem Liquidationsgewinn aus der Überführung des bisherigen Ge- schäftsvermögens ins Privatvermögen (vgl. AB 14 S. 6; im Wesentlichen aufgrund des Wertes der später verkauften Liegenschaften resultierend [vgl. dazu auch E. 3.2] und von der Beschwerdegegnerin fälschlicherweise als Bezug von Freizügigkeitsguthaben erfasst [AB 23 S. 2]) sowie den Erlö- sen aus den Liegenschaftsverkäufen 2019 (vgl. AB 7 S. 4 und 14) abzüg- lich Sonderveranlagungssteuern (vgl. AB 13 S. 7 und 9 sowie AB 14 S. 2 und 4), Grundstückgewinnsteuern (vgl. AB 3 S. 13 und 17), Hypotheken- rückzahlung (vgl. AB 9 S. 42 i.V.m. AB 3 S. 4), Vergabungen (vgl. AB 3
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2023, EL/23/92, Seite 7 S. 5, AB 9 S. 22 und 35 sowie AB 10 S. 5), des Kaufpreises eines 2018 erworbenen … (vgl. AB 9 S. 42) sowie belegter Ausgaben für den Lebens- unterhalt (vgl. AB 23 S. 3 Fn. 16) und eines Pauschalbetrags für den Ver- mögensverzehr und damit aus einem gemäss Verwaltung nicht belegten Vermögensrückgang in Höhe von Fr. 291'461.-- (AB 23 S. 2 f.). Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, da sie in den Jah- ren 2016 bis 2020 über ein ungenügendes Einkommen verfügt habe, ent- spreche der Vermögensverzicht lediglich der Differenz zwischen dem unbe- legten Vermögensrückgang und dem Teil des Vermögens, der für den Le- bensunterhalt habe aufgewendet werden müssen. Dabei geht sie für die Ermittlung dieses Teils des Vermögens – methodisch leicht anders – nicht vom einfachen Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf und den effektiv belegten Ausgaben für den Lebensunterhalt, sondern vom entsprechenden Pauschalbetrag gemäss der Wegleitung des Bundesamts für Sozialversi- cherungen (BSV) über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) in der seit Januar 2021 geltenden Fassung aus, dem sie die jeweiligen Ein- kommen entgegenstellt. Da das Einkommen jeweils unter dem anwendba- ren Pauschalbetrag für den Lebensbedarf gelegen habe, sei das Vermögen im Umfang der Differenz für die Finanzierung des Letzteren herangezogen worden (vgl. Beschwerde S. 4 ff. Art. 2 f.). Zudem habe im Jahr 2017 ein Betriebsverlust von Fr. 97'836.50 ausgewiesen werden müssen, den sie als selbständig Erwerbende mit ihrem eigenen Vermögen habe tragen müssen (vgl. Beschwerde S. 7 Art. 4). 3.2 Vorliegend geht es darum, die Vermögenssituation Anfang 2021 zu beurteilen. Dabei ist vom bestehenden Vermögen auszugehen und zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin Verzichtsvermögen anzurechnen ist. Die Verwaltung hat im Einspracheentscheid überzeugend dargelegt, dass der Verkauf der Liegenschaften 2019 für insgesamt Fr. 630'000.-- (und da- mit für mehr als 90% des Wertes) keine Verzichtshandlung darstellt (vgl. Art. 17b lit a ELV), sodass insoweit kein Verzichtsvermögen zu berücksich- tigen ist (AB 23 S. 2). Die weiteren von der Verwaltung im Einspracheent- scheid erwähnten Vermögenszugänge sind Versicherungsleistungen sowie ein steuermässiger Liquidationsgewinn, wobei Letzterer wohl erst mit dem Verkauf der Liegenschaften 2019 tatsächlich realisiert worden ist und damit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2023, EL/23/92, Seite 8 im Verkaufserlös von insgesamt Fr. 630'000.-- bereits enthalten und nicht zusätzlich anzurechnen sein dürfte. Wie es sich damit genau verhält, ist unklar und von der Beschwerdegegnerin näher abzuklären (vgl. E. 3.4 hiernach). 3.3 Die Verwaltung rechnet ein Verzichtsvermögen an, weil das durch die Versicherungsleistungen und den Verkauf der Liegenschaften zugeflos- sene Vermögen weitgehend nicht mehr vorhanden sei, ohne dass belegt werden könne, es sei in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden (AB 23 S. 3). Dies ist nicht mit dem übermässigen Vermögensverbrauch gemäss dem seit 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Art. 11a Abs. 3 ELG zu verwechseln. Dort geht es um eine Anrechnung von Vermögen, dessen Verbrauch nachgewiesen, aber gemäss gesetzlicher Regelung übermässig – also zu hoch – ist, während hier die Frage zu beantworten ist, ob der Verbrauch der erhalte- nen Geldbeträge belegt und entsprechend kein Vermögensverzicht anzu- rechnen ist (vgl. E. 2.5 hiervor), unabhängig davon, ob der Verbrauch gemäss Art. 11a Abs. 3 ELG zu hoch gewesen wäre oder nicht. Dabei ist hinsichtlich Lebenshaltungskosten festzuhalten, dass seit Januar 2021 ein Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt anzuwenden ist (Ziff. 3532.11 f. WEL, eingefügt mit Nachtrag 10, gültig ab 1. Januar 2021), während bis zu dessen Einführung, d.h. bis Ende 2020, auf die effektiv belegten Lebens- haltungskosten abzustellen ist (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. Dezember 2012, 9C_515/2012, E. 4.1; siehe auch Entscheid des BGer vom 17. Juli 2019, 9C_274/2019, E. 5.1). Eine Anwendung des Pau- schalbetrags gemäss Ziff. 3532.12 WEL auf eine Zeit vor dessen Ein- führung, wie sie die Beschwerdeführerin propagiert, stellt eine echte Rück- wirkung dar, die grundsätzlich unzulässig ist (vgl. SVR 2006 BVG Nr. 16 S. 59 E. 2.3). 3.4 Zu Recht (SVR 2022 EL Nr. 11 S. 25 E. 6.2) gehen beide Parteien von einer jährlichen Betrachtung aus (AB 23 S. 2 f., Beschwerde S. 5 ff. Art. 3 ff.). Erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin seit 2016 verwitwet ist und für die Steuerjahre 2016 bis 2021 wie folgt Nettovermögen deklariert hat: - 2016: Fr.857'355.-- (AB 9 S. 30 - Freigabequittung TaxMe-Online)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2023, EL/23/92, Seite 9 - 2017: Fr.447'995.-- (AB 9 S. 38 - Freigabequittung TaxMe-Online) - 2018: Fr.317'684.-- (AB 9 S. 47 - Freigabequittung TaxMe-Online) - 2019: Fr.174'438.-- (AB 3 S. 10 - Steuererklärung) - 2020: Fr. 71'340.-- (AB 10 S. 8 - Freigabequittung TaxMe-Online) - 2021: Fr. 55'857.-- (AB 22 S. 8 - Freigabequittung TaxMe-Online) Daraus ergibt sich, dass nach dem Tod des Ehemanns, aber vor der Liqui- dierung des Geschäfts ein grundsätzlich als hoch einzuschätzendes Ver- mögen bestand. Das Vermögen wurde in der Folge drastisch reduziert, wobei unklar ist, weshalb 2016 keine Schulden (Hypothek) ausgewiesen sind bzw. diese sich vorgängig in der Geschäftsbuchhaltung nicht ebenfalls vermögensmindernd ausgewirkt haben. Die entsprechenden Unterlagen liegen nicht vor. Die Einkommen, Ausgaben und Vermögensflüsse sind im gesamten beurteilten Zeitraum unklar, sodass keine abschliessende Beur- teilung möglich ist. Die Sache ist deshalb zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Verwaltung zurückzuweisen. 3.4.1 Die Verwaltung ist in diesem Rahmen gehalten, in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes mindestens folgende Abklärungen vorzu- nehmen:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- Einholen des Steuerinventars, das anlässlich des Todes des Ehemanns zweifellos erstellt wurde, als Basis der weiteren Beurteilung. Gleichzei- tig sind allfällige erbrechtliche Unterlagen, die Auskunft über Begünsti- gungen Dritter geben, zu erheben.
- Einholen der vollständigen bzw. Vervollständigung der bereits vorhan- denen Jahresrechnungen des Betriebs der Beschwerdeführerin und ihres verstorbenen Ehemanns ab dem Jahr 2014 bis zur Liquidierung per 30. September 2017.
- Einholen der lückenlosen Kontounterlagen (Postenaufstellungen) über die vorhandenen Konten der Beschwerdeführerin seit 2015 (unter Ein- bezug von für das Geschäft geführten Konten) sowie allfälliger weiterer (im Zuge der weiteren Abklärungen bekanntwerdender) Konten.
- Einholen weiterer sich im Verlauf als notwendig erweisender Unterlagen und Einbindung in die Prüfung. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2023, EL/23/92, Seite 10 3.4.2 Gestützt auf diese Sachverhaltsabklärungen hat die Verwaltung folgende Beurteilungen mit allenfalls damit verbundenen zusätzlichen Ab- klärungen vorzunehmen:
- Würdigung der Geschäftsvorfälle und Beurteilung von deren Auswir- kungen auf das (insbesondere gegenüber den Steuerbehörden) zu de- klarierende Privatvermögen durch die Beschwerdegegnerin unter allfäl- ligem Beizug von Büchersachverständigen (insbesondere auch zur Klärung der aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit dem steu- ermässigen Liquidationsgewinn [vgl. E. 3.2 hiervor]).
- Beurteilung von Zahlungseingängen und Zahlungsausgängen auf mög- liche Vermögensverzichte hin, insbesondere unter Abgrenzung a) zu den Lebenshaltungskosten resp. belegten Auslagen (wie z.B. für das …, gegebenenfalls die … etc. [vgl. AB 9 S. 42 und AB 10 S. 4]) der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der jeweils an- wendbaren Methode (E. 3.3 hiervor) unter besonderer Berücksichti- gung der Frage, ob und in welcher Weise sie für ihre (inzwischen verstorbene) Mutter gesorgt hat und diese finanziell nicht für sich al- lein sorgen konnte (vgl. AB 6 S. 12), b) ob und in welchem Mass vermögensmindernde Ausgaben für einen defizitären Geschäftsbetrieb notwendig wurden und ob allfällige selbstgetragene Kosten des Immobilienverkaufs (z.B. Maklerkosten, Leerstandskosten) zu berücksichtigen sind sowie c) ob und in welchem Umfang Aufwendungen für die Liegenschaften (insb. Heizungssanierung etc.; vgl. AB 9 S. 46) getätigt wurden, die zulässige Vermögensverminderung darstellen und entsprechend erst den Verkauf ermöglichten. 3.4.3 Hiernach hat die Verwaltung über den Anspruch auf Ergänzungs- leistungen ab Januar 2021 neu zu verfügen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2023, EL/23/92, Seite 11
- 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschä- digung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung eines ablehnenden Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung er- reicht (vgl. BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Die von Rechtsanwältin B.________ eingereichte Kostennote vom 15. Mai 2023 ist nicht zu beanstanden. Gestützt darauf wird die Parteientschädi- gung für das vorliegende Verfahren auf Fr. 2'652.45 (Honorar Fr. 2'457.50, Auslagen Fr. 5.30, Mehrwertsteuer Fr. 189.65) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 30. Dezem- ber 2022 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2023, EL/23/92, Seite 12
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'652.45 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 23 92 EL ACT/PES/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 1. September 2023 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2022
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2023, EL/23/92, Seite 2 Sachverhalt: A. Im Januar 2021 meldete sich die 1958 geborene A.________ (nachfolgend Leistungsansprecherin bzw. Beschwerdeführerin) bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Be- zug von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV an (Antwortbeilage [AB] 1). Mit Verfügung vom 21. Mai 2021 (AB 15) lehnte die AKB den Anspruch auf Ergänzungsleistungen wegen Überschreitens der Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- bei alleinstehenden Personen ab (AB 15 S. 1), wobei sie auf- grund eines im Jahr 2019 erfolgten Verkaufs von zwei Liegenschaften unter dem Repartitionswert von einem Verzichtsvermögen im Jahr 2019 von Fr. 429'735.-- ausging (AB 15 S. 4). Einer diesbezüglichen Einsprache entsprechend (AB 18) korrigierte die AKB das Verzichtsvermögen aus dem Verkauf der Liegenschaften mit neu- er Verfügung vom 19. November 2021 (AB 19) auf Fr. 53'700.--, rechnete aber zusätzlich einen nicht belegten Vermögensrückgang per 31. Dezem- ber 2020 von Fr. 291'461.-- (AB 19 S. 4) und – unter Berücksichtigung der Amortisation – somit per 2021 insgesamt Fr. 305'161.-- als Verzichtsver- mögen an (AB 19 S. 5). Entsprechend lehnte sie einen Anspruch auf Er- gänzungsleistungen für den Zeitraum ab 1. Januar 2021 unverändert ab (AB 19 S. 1). Die dagegen erhobene Einsprache (AB 20) wies die AKB mit Entscheid vom 30. Dezember 2022 ab, wobei sie im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaften kein Verzichtsvermögen mehr anrechne- te, jedoch an der Anrechnung von Fr. 291'461.-- als nicht belegtem Vermö- gensrückgang festhielt (AB 23). B. Gegen diesen Entscheid erhob die Leistungsansprecherin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 3. Februar 2023 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Be- schwerdegegnerin anzuweisen, den Anspruch auf Ergänzungsleistungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2023, EL/23/92, Seite 3 ab 1. Januar 2021 ohne Anrechnung eines Verzichtsvermögens neu zu berechnen – unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2023 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 30. Dezember 2022 (AB 23). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab Januar 2021 und dabei namentlich die An- rechnung eines Verzichtsvermögens wegen unbelegten Vermögensrück- gangs. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2023, EL/23/92, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungs- leistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen überstei- gen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; b. 60% des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflege- versicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.2 Nach Art. 9a Abs. 1 ELG haben nur Personen Anspruch auf Er- gänzungsleistungen, die über ein Reinvermögen unterhalb der Vermö- gensschwelle verfügen; diese liegt: a. bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100‘000.--; b. bei Ehepaaren bei Fr. 200‘000.--; c. bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, bei Fr. 50‘000.--. Gemäss Art. 9a Abs. 2 ELG sind Liegenschaften, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergän-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2023, EL/23/92, Seite 5 zungsleistung eingeschlossen ist, bewohnt werden und an welchen eine dieser Personen Eigentum hat, nicht Bestandteil des Reinvermögens nach Art. 9a Abs. 1 ELG. Ferner gehört nach Art. 9a Abs. 3 ELG Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2 - 4 ELG verzichtet wurde, auch zum Rein- vermögen nach Art. 9a Abs. 1 ELG. 2.3 Gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG werden Vermögenswerte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung ver- zichtet hat, angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden. Dabei sind die Tatbestandselemente „ohne Rechtspflicht“ resp. „ohne gleichwertige Gegenleistung“ nicht kumulativ, sondern alternativ (vgl. hierzu die bis am
31. Dezember 2020 massgebliche Praxis betreffend die Tatbestandsele- mente „ohne rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne adäquate Gegenleis- tung“, BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2020 EL Nr. 10 S. 38 E. 2.3.1). 2.4 Nach Art. 11a Abs. 3 ELG liegt ein Vermögensverzicht auch vor, wenn ab der Entstehung des Anspruchs auf eine Hinterlassenenrente der AHV beziehungsweise auf eine Rente der IV pro Jahr mehr als 10 Prozent des Vermögens verbraucht wurden, ohne dass ein wichtiger Grund dafür vorliegt. Bei Vermögen bis Fr. 100‘000.-- liegt die Grenze bei Fr. 10‘000.-- pro Jahr. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er bestimmt insbesondere die wichtigen Gründe. Diese Bestimmung ergänzt Art. 11a Abs. 2 ELG in dem Sinne, als der Vermögensverbrauch auch bei gleichwertiger Gegen- leistung eine gewisse Obergrenze nicht überschreiten darf (vgl. BBl 2016 7539). Bei Bezügerinnen und Bezügern einer Altersrente der AHV gilt Art. 11a Abs. 3 ELG auch für die 10 Jahre vor dem Beginn des Rentenan- spruches (Art. 11a Abs. 4 ELG). Art. 11a Abs. 3 und 4 ELG gilt nur für Vermögen, das nach Inkrafttreten der Änderung vom 22. März 2019 des ELG (in Kraft seit 1. Januar 2021) ver- braucht worden ist (Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). 2.5 Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht hat die leistungsansprechende Person bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tatsachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2023, EL/23/92, Seite 6 Vermögensverzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingege- ben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimm- ten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Bei Beweislosigkeit, d.h. wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypotheti- sches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146 V 306 E. 2.3.2 S. 308). 3. 3.1 Die Verwaltung verneint einen Anspruch auf Ergänzungsleistun- gen mit der Begründung, es sei von einem Verzichtsvermögen von Fr. 291'461.-- auszugehen, weshalb die Vermögensschwelle von Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen auch unter Berücksichtigung der Amortisation gemäss Art. 17e Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) überschritten sei. Das von der Verwaltung angerechnete Verzichtsvermögen resultiert dabei aus einer Addition der in den Jahren 2016 bis 2020 erhaltenen Versiche- rungsleistungen aus der 3. Säule (vgl. AB 9 S. 26 und 28; die 2015 an den zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann ausgerichtete Versicherungs- summe der C.________ [vgl. AB 9 S. 8] wurde klarerweise nicht angerech- net), dem Liquidationsgewinn aus der Überführung des bisherigen Ge- schäftsvermögens ins Privatvermögen (vgl. AB 14 S. 6; im Wesentlichen aufgrund des Wertes der später verkauften Liegenschaften resultierend [vgl. dazu auch E. 3.2] und von der Beschwerdegegnerin fälschlicherweise als Bezug von Freizügigkeitsguthaben erfasst [AB 23 S. 2]) sowie den Erlö- sen aus den Liegenschaftsverkäufen 2019 (vgl. AB 7 S. 4 und 14) abzüg- lich Sonderveranlagungssteuern (vgl. AB 13 S. 7 und 9 sowie AB 14 S. 2 und 4), Grundstückgewinnsteuern (vgl. AB 3 S. 13 und 17), Hypotheken- rückzahlung (vgl. AB 9 S. 42 i.V.m. AB 3 S. 4), Vergabungen (vgl. AB 3
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2023, EL/23/92, Seite 7 S. 5, AB 9 S. 22 und 35 sowie AB 10 S. 5), des Kaufpreises eines 2018 erworbenen … (vgl. AB 9 S. 42) sowie belegter Ausgaben für den Lebens- unterhalt (vgl. AB 23 S. 3 Fn. 16) und eines Pauschalbetrags für den Ver- mögensverzehr und damit aus einem gemäss Verwaltung nicht belegten Vermögensrückgang in Höhe von Fr. 291'461.-- (AB 23 S. 2 f.). Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, da sie in den Jah- ren 2016 bis 2020 über ein ungenügendes Einkommen verfügt habe, ent- spreche der Vermögensverzicht lediglich der Differenz zwischen dem unbe- legten Vermögensrückgang und dem Teil des Vermögens, der für den Le- bensunterhalt habe aufgewendet werden müssen. Dabei geht sie für die Ermittlung dieses Teils des Vermögens – methodisch leicht anders – nicht vom einfachen Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf und den effektiv belegten Ausgaben für den Lebensunterhalt, sondern vom entsprechenden Pauschalbetrag gemäss der Wegleitung des Bundesamts für Sozialversi- cherungen (BSV) über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) in der seit Januar 2021 geltenden Fassung aus, dem sie die jeweiligen Ein- kommen entgegenstellt. Da das Einkommen jeweils unter dem anwendba- ren Pauschalbetrag für den Lebensbedarf gelegen habe, sei das Vermögen im Umfang der Differenz für die Finanzierung des Letzteren herangezogen worden (vgl. Beschwerde S. 4 ff. Art. 2 f.). Zudem habe im Jahr 2017 ein Betriebsverlust von Fr. 97'836.50 ausgewiesen werden müssen, den sie als selbständig Erwerbende mit ihrem eigenen Vermögen habe tragen müssen (vgl. Beschwerde S. 7 Art. 4). 3.2 Vorliegend geht es darum, die Vermögenssituation Anfang 2021 zu beurteilen. Dabei ist vom bestehenden Vermögen auszugehen und zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin Verzichtsvermögen anzurechnen ist. Die Verwaltung hat im Einspracheentscheid überzeugend dargelegt, dass der Verkauf der Liegenschaften 2019 für insgesamt Fr. 630'000.-- (und da- mit für mehr als 90% des Wertes) keine Verzichtshandlung darstellt (vgl. Art. 17b lit a ELV), sodass insoweit kein Verzichtsvermögen zu berücksich- tigen ist (AB 23 S. 2). Die weiteren von der Verwaltung im Einspracheent- scheid erwähnten Vermögenszugänge sind Versicherungsleistungen sowie ein steuermässiger Liquidationsgewinn, wobei Letzterer wohl erst mit dem Verkauf der Liegenschaften 2019 tatsächlich realisiert worden ist und damit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2023, EL/23/92, Seite 8 im Verkaufserlös von insgesamt Fr. 630'000.-- bereits enthalten und nicht zusätzlich anzurechnen sein dürfte. Wie es sich damit genau verhält, ist unklar und von der Beschwerdegegnerin näher abzuklären (vgl. E. 3.4 hiernach). 3.3 Die Verwaltung rechnet ein Verzichtsvermögen an, weil das durch die Versicherungsleistungen und den Verkauf der Liegenschaften zugeflos- sene Vermögen weitgehend nicht mehr vorhanden sei, ohne dass belegt werden könne, es sei in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden (AB 23 S. 3). Dies ist nicht mit dem übermässigen Vermögensverbrauch gemäss dem seit 1. Januar 2021 in Kraft stehenden Art. 11a Abs. 3 ELG zu verwechseln. Dort geht es um eine Anrechnung von Vermögen, dessen Verbrauch nachgewiesen, aber gemäss gesetzlicher Regelung übermässig – also zu hoch – ist, während hier die Frage zu beantworten ist, ob der Verbrauch der erhalte- nen Geldbeträge belegt und entsprechend kein Vermögensverzicht anzu- rechnen ist (vgl. E. 2.5 hiervor), unabhängig davon, ob der Verbrauch gemäss Art. 11a Abs. 3 ELG zu hoch gewesen wäre oder nicht. Dabei ist hinsichtlich Lebenshaltungskosten festzuhalten, dass seit Januar 2021 ein Pauschalbetrag für den Lebensunterhalt anzuwenden ist (Ziff. 3532.11 f. WEL, eingefügt mit Nachtrag 10, gültig ab 1. Januar 2021), während bis zu dessen Einführung, d.h. bis Ende 2020, auf die effektiv belegten Lebens- haltungskosten abzustellen ist (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. Dezember 2012, 9C_515/2012, E. 4.1; siehe auch Entscheid des BGer vom 17. Juli 2019, 9C_274/2019, E. 5.1). Eine Anwendung des Pau- schalbetrags gemäss Ziff. 3532.12 WEL auf eine Zeit vor dessen Ein- führung, wie sie die Beschwerdeführerin propagiert, stellt eine echte Rück- wirkung dar, die grundsätzlich unzulässig ist (vgl. SVR 2006 BVG Nr. 16 S. 59 E. 2.3). 3.4 Zu Recht (SVR 2022 EL Nr. 11 S. 25 E. 6.2) gehen beide Parteien von einer jährlichen Betrachtung aus (AB 23 S. 2 f., Beschwerde S. 5 ff. Art. 3 ff.). Erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin seit 2016 verwitwet ist und für die Steuerjahre 2016 bis 2021 wie folgt Nettovermögen deklariert hat: - 2016: Fr.857'355.-- (AB 9 S. 30 - Freigabequittung TaxMe-Online)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2023, EL/23/92, Seite 9 - 2017: Fr.447'995.-- (AB 9 S. 38 - Freigabequittung TaxMe-Online) - 2018: Fr.317'684.-- (AB 9 S. 47 - Freigabequittung TaxMe-Online) - 2019: Fr.174'438.-- (AB 3 S. 10 - Steuererklärung) - 2020: Fr. 71'340.-- (AB 10 S. 8 - Freigabequittung TaxMe-Online) - 2021: Fr. 55'857.-- (AB 22 S. 8 - Freigabequittung TaxMe-Online) Daraus ergibt sich, dass nach dem Tod des Ehemanns, aber vor der Liqui- dierung des Geschäfts ein grundsätzlich als hoch einzuschätzendes Ver- mögen bestand. Das Vermögen wurde in der Folge drastisch reduziert, wobei unklar ist, weshalb 2016 keine Schulden (Hypothek) ausgewiesen sind bzw. diese sich vorgängig in der Geschäftsbuchhaltung nicht ebenfalls vermögensmindernd ausgewirkt haben. Die entsprechenden Unterlagen liegen nicht vor. Die Einkommen, Ausgaben und Vermögensflüsse sind im gesamten beurteilten Zeitraum unklar, sodass keine abschliessende Beur- teilung möglich ist. Die Sache ist deshalb zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Verwaltung zurückzuweisen. 3.4.1 Die Verwaltung ist in diesem Rahmen gehalten, in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes mindestens folgende Abklärungen vorzu- nehmen: 1. Einholen des Steuerinventars, das anlässlich des Todes des Ehemanns zweifellos erstellt wurde, als Basis der weiteren Beurteilung. Gleichzei- tig sind allfällige erbrechtliche Unterlagen, die Auskunft über Begünsti- gungen Dritter geben, zu erheben. 2. Einholen der vollständigen bzw. Vervollständigung der bereits vorhan- denen Jahresrechnungen des Betriebs der Beschwerdeführerin und ihres verstorbenen Ehemanns ab dem Jahr 2014 bis zur Liquidierung per 30. September 2017. 3. Einholen der lückenlosen Kontounterlagen (Postenaufstellungen) über die vorhandenen Konten der Beschwerdeführerin seit 2015 (unter Ein- bezug von für das Geschäft geführten Konten) sowie allfälliger weiterer (im Zuge der weiteren Abklärungen bekanntwerdender) Konten. 4. Einholen weiterer sich im Verlauf als notwendig erweisender Unterlagen und Einbindung in die Prüfung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2023, EL/23/92, Seite 10 3.4.2 Gestützt auf diese Sachverhaltsabklärungen hat die Verwaltung folgende Beurteilungen mit allenfalls damit verbundenen zusätzlichen Ab- klärungen vorzunehmen: 1. Würdigung der Geschäftsvorfälle und Beurteilung von deren Auswir- kungen auf das (insbesondere gegenüber den Steuerbehörden) zu de- klarierende Privatvermögen durch die Beschwerdegegnerin unter allfäl- ligem Beizug von Büchersachverständigen (insbesondere auch zur Klärung der aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit dem steu- ermässigen Liquidationsgewinn [vgl. E. 3.2 hiervor]). 2. Beurteilung von Zahlungseingängen und Zahlungsausgängen auf mög- liche Vermögensverzichte hin, insbesondere unter Abgrenzung
a) zu den Lebenshaltungskosten resp. belegten Auslagen (wie z.B. für das …, gegebenenfalls die … etc. [vgl. AB 9 S. 42 und AB 10 S. 4]) der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der jeweils an- wendbaren Methode (E. 3.3 hiervor) unter besonderer Berücksichti- gung der Frage, ob und in welcher Weise sie für ihre (inzwischen verstorbene) Mutter gesorgt hat und diese finanziell nicht für sich al- lein sorgen konnte (vgl. AB 6 S. 12),
b) ob und in welchem Mass vermögensmindernde Ausgaben für einen defizitären Geschäftsbetrieb notwendig wurden und ob allfällige selbstgetragene Kosten des Immobilienverkaufs (z.B. Maklerkosten, Leerstandskosten) zu berücksichtigen sind sowie c) ob und in welchem Umfang Aufwendungen für die Liegenschaften (insb. Heizungssanierung etc.; vgl. AB 9 S. 46) getätigt wurden, die zulässige Vermögensverminderung darstellen und entsprechend erst den Verkauf ermöglichten. 3.4.3 Hiernach hat die Verwaltung über den Anspruch auf Ergänzungs- leistungen ab Januar 2021 neu zu verfügen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2023, EL/23/92, Seite 11 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschä- digung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung eines ablehnenden Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung er- reicht (vgl. BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Die von Rechtsanwältin B.________ eingereichte Kostennote vom 15. Mai 2023 ist nicht zu beanstanden. Gestützt darauf wird die Parteientschädi- gung für das vorliegende Verfahren auf Fr. 2'652.45 (Honorar Fr. 2'457.50, Auslagen Fr. 5.30, Mehrwertsteuer Fr. 189.65) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 30. Dezem- ber 2022 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2023, EL/23/92, Seite 12 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'652.45 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.