Einspracheentscheid vom 24. November 2023
Sachverhalt
A. Der 1958 geborene A.________ (Beschwerdeführer) bezog ab Oktober 2021 Ergänzungsleistungen (EL) zur Altersrente der Alters- und Hinterlas- senenversicherung (AHV) in variierender Höhe (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1, 16, 18). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 (act. II 23) setzte die AKB die EL- Ansprüche für die Zeit vom 1. Oktober 2021 bis 31. August 2023 unter Hinweis auf nicht gemeldetes Erwerbseinkommen neu fest und forderte in diesem Zeitraum zu viel ausgerichtete EL im Betrag von Fr. 22'146.-- (Fr. 17’952.10 an A.________ ausbezahlt und Fr. 4'193.90 an die Kranken- kasse ausbezahlt) zurück. Eine von A.________ hiergegen erhobene Ein- sprache (act. II 25) wies die AKB mit Entscheid vom 24. November 2023 (act. II 27) ab. B. Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 24. Dezember 2023 (Postaufgabe: 27. Dezember 2023) Beschwerde mit dem Antrag, der ange- fochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, von einer Rückforderung sei abzusehen und die ihm zustehende Prämienverbilligung für das Jahr 2023 sei wieder zu bewilligen. Mit Eingabe vom 3. Januar 2024 leitete die Beschwerdegegnerin ein an sie adressiertes mit „Begründung der Einsprache gegen die Rückerstattungs- verfügung vom 10. Oktober 2023 / Erlassgesuch […]“ betiteltes Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2023 an das Verwaltungsge- richt des Kantons Bern weiter. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2024 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 7. März 2024 forderte der Instruktions- richter die Beschwerdegegnerin auf, innert Frist die vollständigen Akten der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2024, EL/23/900, Seite 3 zuständigen AHV-Zweigstelle einzureichen. In der Folge reichte die Be- schwerdegegnerin mit Eingabe vom 13. März 2024 die Akten der Aus- gleichskasse B.________ (act. IIA) sowie die Akten „NE-Beiträge“ der Aus- gleichskasse des Kantons Bern (act. IIB) ein. Am 27. März 2024 ging eine Stellungnahme des Beschwerdeführers sowie ein Gesuch um Akteneinsicht beim Gericht ein. Nachdem er am 9. April 2024 Einsicht in die Akten genommen hatte, ging am 16. April 2024 eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Gericht ein.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 24. November 2023 (act. II 27). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Rückforde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2024, EL/23/900, Seite 4 rung von Fr. 22'146.-- für zu viel bezogene EL betreffend die Zeit vom
1. Oktober 2021 bis 31. August 2023. Soweit der Beschwerdeführer auch die Frage eines allfälligen Erlasses thematisiert (vgl. insbesondere Eingabe vom 20. Dezember 2023 [in den Gerichtsakten]) und die Gewährung der Prämienverbilligung für das Jahr 2023 beantragt (vgl. in diesem Zusam- menhang auch Schreiben des Amts für Sozialversicherungen des Kantons Bern vom 20. Oktober 2023 [Akten des Beschwerdeführers {act. I} 4]) kann darauf mangels diesbezüglichen Anfechtungsobjekts (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 69 E. 5.2) nicht eingetreten wer- den. Die Verwaltung wird die Frage des Erlasses in einem separaten Ver- fahren zu prüfen haben (Art. 25 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Ver- ordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungs- leistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen überstei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2024, EL/23/900, Seite 5 gen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festge- legt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversi- cherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.2 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, die Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Ver- mögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Al- tersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 30'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 50'000.-- über- steigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören u.a. die Renten, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge sowie die Prämienverbilligung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine Ergän- zungs-leistung ausgerichtet wird (Art. 11 Abs. 1 lit. d und f sowie h und i ELG). 2.3 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). 2.3.1 Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen der Wieder- erwägung oder prozessualen Revision der formell rechtskräftigen Verfü- gung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig (BGE 122 V 19 E. 3a S. 21). Zudem kann eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung (ELV; SR 831.301) eine Rückerstattung bereits bezogener Ergänzungsleistungen nach sich ziehen (Art. 25 Abs. 2 lit. c und d ELV).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2024, EL/23/900, Seite 6 2.3.2 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügun- gen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer an- fänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststel- lung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (BGE 148 V 195 E. 5.3 S. 202). Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfü- gungen bzw. Einspracheentscheide nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar. In die- sem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn die notwendigen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden, oder wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsre- geln bzw. ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestim- mungen zugesprochen wurde. Zurückhaltung bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ist stets dann geboten, wenn der Wiedererwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elementen be- ruht, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen. Eine vor dem Hin- tergrund der seinerzeitigen Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis vertretbare Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifellos unrichtig sein (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414; SVR 2021 UV Nr. 1 S. 4 E. 6.1, 2019 IV Nr. 47 S. 153 E. 2.1). 2.3.3 Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistung zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle anspruchsrelevanten, das anrechenbare Einkommen erhöhenden und vermindernden Tatsachenänderungen (Art. 25 ELV) zu berücksichtigen (BGE 138 V 298 E. 5.1 S. 300).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2024, EL/23/900, Seite 7 2.3.4 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Ver- sicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 3. 3.1 Es ist aktenkundig und unbestritten, dass in der fraglichen Periode vom 1. Oktober 2021 bis 31. August 2023 zwar die Altersrente als Einnah- me berücksichtigt wurde, das in diesen Jahren erzielte Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers (vgl. act. II 21 f.) hingegen keinen Eingang in die Berechnung fand (act. II 16 S. 7 f.; vgl. auch act. II 18 S. 7, 19). Da das erzielte jährliche Einkommen Fr. 1'000.-- überstieg, wären zwei Drittel die- ses Einkommens in Anwendung von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG jedoch zwin- gend als Einnahme anzurechnen gewesen. Damit steht fest, dass dem Beschwerdeführer im betreffenden Zeitraum zu hohe EL ausgerichtet wur- den. 3.2 Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der Rückforderung der zu viel ausgerichteten EL. 3.2.1 Die Leistungszusprache erfolgte mit Verfügung vom 6. Mai 2022 (act. II 16). Im Zeitpunkt der Rückerstattungsverfügung vom 10. Oktober 2023 (act. II 23) war die 30-tägige Rechtsmittelfrist (Art. 52 Abs. 1 ATSG) längst verstrichen. Folglich können die zu viel ausgerichteten EL nur unter den Voraussetzungen eines Rückkommenstitels (prozessuale Revision oder Wiedererwägung) oder alternativ einer Meldepflichtverletzung zurück- gefordert werden (vgl. hierzu E. 2.3.1 hiervor). 3.2.2 Zwar gab der Beschwerdeführer in der Anmeldung für EL vom Ok- tober 2021 (act. II 1) an, keiner selbstständigen Erwerbstätigkeit nachzuge- hen und liess die übrigen Felder nach den Fragen zu einer Erwerbstätigkeit unausgefüllt (S. 7 Ziff. 11.1). Allerdings war jedenfalls die zuständige Zweigstelle der Beschwerdegegnerin bereits im Oktober 2021 über die im Januar 2021 ausgeübte Erwerbstätigkeit und spätestens Anfang Februar 2022 über die ab Oktober 2021 ausgeübte Erwerbstätigkeit informiert (act. IIB 43, 52 [vgl. Stempel]; Beschwerde S. 2). Indem die Beschwerde- gegnerin im Zeitpunkt der Verfügung vom 6. Mai 2022 (act. II 16) von der Erwerbstätigkeit Kenntnis hatte respektive hätte haben müssen, das dabei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2024, EL/23/900, Seite 8 erzielte Erwerbseinkommen jedoch fälschlicherweise (vgl. hierzu E. 3.1 hiervor) keinen Eingang in die Berechnung fand (act. II 16 S. 7 f.), war be- sagte Verfügung von Anfang an zweifellos unrichtig. Da im Übrigen bei der Berichtigung periodischer Dauerleistungen, wie sie auch die EL darstellen, die Erheblichkeit praktisch immer – und auch vorliegend klar – zu bejahen ist (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 4. Mai 2017, 8C_18/2017, E. 3.2.2 mit Hinweisen), sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwä- gung erfüllt (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Mithin liegt ein Rückkommenstitel vor, sodass die Beschwerdegegnerin auf die formell rechtskräftige Verfügung zurückkommen durfte (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Unbesehen einer allfälligen Meldepflichtverletzung oder eines Verschuldens des Beschwerdeführers (zur diesbezüglichen Rüge vgl. Beschwerde) ist von einer Rückerstat- tungspflicht auszugehen (vgl. hierzu SVR 1998 EL Nr. 9 S. 22 E. 6a). 3.2.3 Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene neue EL- Berechnung sowie die Höhe der Rückerstattung (act. II 23) beanstandet der Beschwerdeführer insoweit, als er geltend macht, das bei der C.________ GmbH erzielte Erwerbseinkommen dürfe bei der EL- Berechnung Oktober bis Dezember 2021 nicht berücksichtigt werden, da dieses vor der Zeit der EL-Anmeldung im Oktober 2021 (vgl. act. II 1) er- zielt worden sei (Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2023 S. 1 Ziff. 1 [in den Gerichtsakten]). Dem kann nicht gefolgt werden. Auch wenn der Beschwerdeführer diese Tätigkeit vor dem Umzug in den Kanton Bern aufgegeben hatte, so ist das dort erzielte Einkommen – neben dem weiteren danach erzielten Einkommen – Bestandteil seines Jahresein- kommens 2021 und in der Berechnung der EL zu berücksichtigen. Ent- sprechend werden auch die anerkannten Ausgaben für das ganze Jahr berücksichtigt (vgl. act. II 23 S. 9). Ansonsten wird die Rückerstattung in masslicher Hinsicht nicht bestritten und es ergeben sich keine Anhaltspunk- te für Fehler in der Berechnung (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 3.2.4 Schliesslich war die Rückforderung unter Berücksichtigung der Rückerstattungsverfügung vom 10. Oktober 2023 (act. II 23) offensichtlich nicht verwirkt, kann die dreijährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG (vgl. E. 2.3.4 hiervor) doch nicht vor dem Beginn des Leistungsan- spruchs im Oktober 2021 begonnen haben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2024, EL/23/900, Seite 9 3.3 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die zu viel bezogene EL im Umfang von Fr. 22'146.-- (betreffend die Zeit vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 September 2002 [ATSV; SR 830.11]).
Dispositiv
- Oktober 2021 bis 31. August 2023) zurückgefordert. Zu wiederholen bleibt (vgl. E. 1.2 in fine hiervor), dass die Verwaltung das dem Gericht übermittelte Erlassgesuch vom 20. Dezember 2023 (in den Gerichtsakten) nach dem Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils in einem separaten Verfah- ren zu prüfen haben wird. Demnach ist der Einspracheentscheid vom 24. November 2023 (act. II 27) im Ergebnis nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
- 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen (samt Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 11. April 2024 [Poststempel] inklusive Beilagen) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2024, EL/23/900, Seite 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2024, EL/23/900, Seite 11 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 23 900 EL SCI/BRO/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. April 2024 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Brunner A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 24. November 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2024, EL/23/900, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1958 geborene A.________ (Beschwerdeführer) bezog ab Oktober 2021 Ergänzungsleistungen (EL) zur Altersrente der Alters- und Hinterlas- senenversicherung (AHV) in variierender Höhe (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1, 16, 18). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 (act. II 23) setzte die AKB die EL- Ansprüche für die Zeit vom 1. Oktober 2021 bis 31. August 2023 unter Hinweis auf nicht gemeldetes Erwerbseinkommen neu fest und forderte in diesem Zeitraum zu viel ausgerichtete EL im Betrag von Fr. 22'146.-- (Fr. 17’952.10 an A.________ ausbezahlt und Fr. 4'193.90 an die Kranken- kasse ausbezahlt) zurück. Eine von A.________ hiergegen erhobene Ein- sprache (act. II 25) wies die AKB mit Entscheid vom 24. November 2023 (act. II 27) ab. B. Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 24. Dezember 2023 (Postaufgabe: 27. Dezember 2023) Beschwerde mit dem Antrag, der ange- fochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben, von einer Rückforderung sei abzusehen und die ihm zustehende Prämienverbilligung für das Jahr 2023 sei wieder zu bewilligen. Mit Eingabe vom 3. Januar 2024 leitete die Beschwerdegegnerin ein an sie adressiertes mit „Begründung der Einsprache gegen die Rückerstattungs- verfügung vom 10. Oktober 2023 / Erlassgesuch […]“ betiteltes Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2023 an das Verwaltungsge- richt des Kantons Bern weiter. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2024 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 7. März 2024 forderte der Instruktions- richter die Beschwerdegegnerin auf, innert Frist die vollständigen Akten der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2024, EL/23/900, Seite 3 zuständigen AHV-Zweigstelle einzureichen. In der Folge reichte die Be- schwerdegegnerin mit Eingabe vom 13. März 2024 die Akten der Aus- gleichskasse B.________ (act. IIA) sowie die Akten „NE-Beiträge“ der Aus- gleichskasse des Kantons Bern (act. IIB) ein. Am 27. März 2024 ging eine Stellungnahme des Beschwerdeführers sowie ein Gesuch um Akteneinsicht beim Gericht ein. Nachdem er am 9. April 2024 Einsicht in die Akten genommen hatte, ging am 16. April 2024 eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Gericht ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätz- lich (vgl. jedoch E. 1.2 hiernach) einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 24. November 2023 (act. II 27). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Rückforde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2024, EL/23/900, Seite 4 rung von Fr. 22'146.-- für zu viel bezogene EL betreffend die Zeit vom
1. Oktober 2021 bis 31. August 2023. Soweit der Beschwerdeführer auch die Frage eines allfälligen Erlasses thematisiert (vgl. insbesondere Eingabe vom 20. Dezember 2023 [in den Gerichtsakten]) und die Gewährung der Prämienverbilligung für das Jahr 2023 beantragt (vgl. in diesem Zusam- menhang auch Schreiben des Amts für Sozialversicherungen des Kantons Bern vom 20. Oktober 2023 [Akten des Beschwerdeführers {act. I} 4]) kann darauf mangels diesbezüglichen Anfechtungsobjekts (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 69 E. 5.2) nicht eingetreten wer- den. Die Verwaltung wird die Frage des Erlasses in einem separaten Ver- fahren zu prüfen haben (Art. 25 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Ver- ordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom
11. September 2002 [ATSV; SR 830.11]). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungs- leistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen überstei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2024, EL/23/900, Seite 5 gen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festge- legt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversi- cherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.2 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, die Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Ver- mögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Al- tersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 30'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 50'000.-- über- steigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören u.a. die Renten, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge sowie die Prämienverbilligung für die Zeitspanne, für die rückwirkend eine Ergän- zungs-leistung ausgerichtet wird (Art. 11 Abs. 1 lit. d und f sowie h und i ELG). 2.3 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). 2.3.1 Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen der Wieder- erwägung oder prozessualen Revision der formell rechtskräftigen Verfü- gung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig (BGE 122 V 19 E. 3a S. 21). Zudem kann eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung (ELV; SR 831.301) eine Rückerstattung bereits bezogener Ergänzungsleistungen nach sich ziehen (Art. 25 Abs. 2 lit. c und d ELV).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2024, EL/23/900, Seite 6 2.3.2 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügun- gen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer an- fänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststel- lung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (BGE 148 V 195 E. 5.3 S. 202). Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfü- gungen bzw. Einspracheentscheide nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar. In die- sem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn die notwendigen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden, oder wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsre- geln bzw. ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestim- mungen zugesprochen wurde. Zurückhaltung bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ist stets dann geboten, wenn der Wiedererwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elementen be- ruht, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen. Eine vor dem Hin- tergrund der seinerzeitigen Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis vertretbare Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen kann nicht zweifellos unrichtig sein (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414; SVR 2021 UV Nr. 1 S. 4 E. 6.1, 2019 IV Nr. 47 S. 153 E. 2.1). 2.3.3 Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistung zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle anspruchsrelevanten, das anrechenbare Einkommen erhöhenden und vermindernden Tatsachenänderungen (Art. 25 ELV) zu berücksichtigen (BGE 138 V 298 E. 5.1 S. 300).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2024, EL/23/900, Seite 7 2.3.4 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Ver- sicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 3. 3.1 Es ist aktenkundig und unbestritten, dass in der fraglichen Periode vom 1. Oktober 2021 bis 31. August 2023 zwar die Altersrente als Einnah- me berücksichtigt wurde, das in diesen Jahren erzielte Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers (vgl. act. II 21 f.) hingegen keinen Eingang in die Berechnung fand (act. II 16 S. 7 f.; vgl. auch act. II 18 S. 7, 19). Da das erzielte jährliche Einkommen Fr. 1'000.-- überstieg, wären zwei Drittel die- ses Einkommens in Anwendung von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG jedoch zwin- gend als Einnahme anzurechnen gewesen. Damit steht fest, dass dem Beschwerdeführer im betreffenden Zeitraum zu hohe EL ausgerichtet wur- den. 3.2 Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der Rückforderung der zu viel ausgerichteten EL. 3.2.1 Die Leistungszusprache erfolgte mit Verfügung vom 6. Mai 2022 (act. II 16). Im Zeitpunkt der Rückerstattungsverfügung vom 10. Oktober 2023 (act. II 23) war die 30-tägige Rechtsmittelfrist (Art. 52 Abs. 1 ATSG) längst verstrichen. Folglich können die zu viel ausgerichteten EL nur unter den Voraussetzungen eines Rückkommenstitels (prozessuale Revision oder Wiedererwägung) oder alternativ einer Meldepflichtverletzung zurück- gefordert werden (vgl. hierzu E. 2.3.1 hiervor). 3.2.2 Zwar gab der Beschwerdeführer in der Anmeldung für EL vom Ok- tober 2021 (act. II 1) an, keiner selbstständigen Erwerbstätigkeit nachzuge- hen und liess die übrigen Felder nach den Fragen zu einer Erwerbstätigkeit unausgefüllt (S. 7 Ziff. 11.1). Allerdings war jedenfalls die zuständige Zweigstelle der Beschwerdegegnerin bereits im Oktober 2021 über die im Januar 2021 ausgeübte Erwerbstätigkeit und spätestens Anfang Februar 2022 über die ab Oktober 2021 ausgeübte Erwerbstätigkeit informiert (act. IIB 43, 52 [vgl. Stempel]; Beschwerde S. 2). Indem die Beschwerde- gegnerin im Zeitpunkt der Verfügung vom 6. Mai 2022 (act. II 16) von der Erwerbstätigkeit Kenntnis hatte respektive hätte haben müssen, das dabei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2024, EL/23/900, Seite 8 erzielte Erwerbseinkommen jedoch fälschlicherweise (vgl. hierzu E. 3.1 hiervor) keinen Eingang in die Berechnung fand (act. II 16 S. 7 f.), war be- sagte Verfügung von Anfang an zweifellos unrichtig. Da im Übrigen bei der Berichtigung periodischer Dauerleistungen, wie sie auch die EL darstellen, die Erheblichkeit praktisch immer – und auch vorliegend klar – zu bejahen ist (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 4. Mai 2017, 8C_18/2017, E. 3.2.2 mit Hinweisen), sind die Voraussetzungen für eine Wiedererwä- gung erfüllt (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Mithin liegt ein Rückkommenstitel vor, sodass die Beschwerdegegnerin auf die formell rechtskräftige Verfügung zurückkommen durfte (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Unbesehen einer allfälligen Meldepflichtverletzung oder eines Verschuldens des Beschwerdeführers (zur diesbezüglichen Rüge vgl. Beschwerde) ist von einer Rückerstat- tungspflicht auszugehen (vgl. hierzu SVR 1998 EL Nr. 9 S. 22 E. 6a). 3.2.3 Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene neue EL- Berechnung sowie die Höhe der Rückerstattung (act. II 23) beanstandet der Beschwerdeführer insoweit, als er geltend macht, das bei der C.________ GmbH erzielte Erwerbseinkommen dürfe bei der EL- Berechnung Oktober bis Dezember 2021 nicht berücksichtigt werden, da dieses vor der Zeit der EL-Anmeldung im Oktober 2021 (vgl. act. II 1) er- zielt worden sei (Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2023 S. 1 Ziff. 1 [in den Gerichtsakten]). Dem kann nicht gefolgt werden. Auch wenn der Beschwerdeführer diese Tätigkeit vor dem Umzug in den Kanton Bern aufgegeben hatte, so ist das dort erzielte Einkommen – neben dem weiteren danach erzielten Einkommen – Bestandteil seines Jahresein- kommens 2021 und in der Berechnung der EL zu berücksichtigen. Ent- sprechend werden auch die anerkannten Ausgaben für das ganze Jahr berücksichtigt (vgl. act. II 23 S. 9). Ansonsten wird die Rückerstattung in masslicher Hinsicht nicht bestritten und es ergeben sich keine Anhaltspunk- te für Fehler in der Berechnung (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 3.2.4 Schliesslich war die Rückforderung unter Berücksichtigung der Rückerstattungsverfügung vom 10. Oktober 2023 (act. II 23) offensichtlich nicht verwirkt, kann die dreijährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG (vgl. E. 2.3.4 hiervor) doch nicht vor dem Beginn des Leistungsan- spruchs im Oktober 2021 begonnen haben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2024, EL/23/900, Seite 9 3.3 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die zu viel bezogene EL im Umfang von Fr. 22'146.-- (betreffend die Zeit vom
1. Oktober 2021 bis 31. August 2023) zurückgefordert. Zu wiederholen bleibt (vgl. E. 1.2 in fine hiervor), dass die Verwaltung das dem Gericht übermittelte Erlassgesuch vom 20. Dezember 2023 (in den Gerichtsakten) nach dem Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils in einem separaten Verfah- ren zu prüfen haben wird. Demnach ist der Einspracheentscheid vom 24. November 2023 (act. II 27) im Ergebnis nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen (samt Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 11. April 2024 [Poststempel] inklusive Beilagen)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2024, EL/23/900, Seite 10
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2024, EL/23/900, Seite 11 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.