opencaselaw.ch

200 2023 90

Bern VerwG · 2025-04-16 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 9. Januar 2023

Sachverhalt

A. Die 1975 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war in einem Pensum von 80 % als … für D.________ GmbH (www.zefix.ch), tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversiche- rungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Be- rufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Akten der Suva [act. II] 1, 134). Zudem arbeitete sie in einem Pensum von 50 % als … für E.________ (act. II 133). In der Schadenmeldung vom 8. Januar 2020 (act. II 1) meldete die D.________ GmbH, die Versicherte habe am 18. Dezem- ber 2019 eine leere Palette hochheben wollen, diese sei ihr aus den Hän- den gerutscht und als sie die Palette habe auffangen wollen, habe sie sich Zerrungen am Rücken und Arm zugezogen. Nach Kenntnisnahme des Er- gebnisses einer MR-Abklärung des Schultergelenks rechts vom 13. März 2020 (act. II 30) teilte die Suva der Versicherten mit Schreiben vom 13. Mai 2020 (act. II 44) mit, sie werde die gesetzlichen Versicherungsleistungen aufgrund einer unfallähnlichen Körperschädigung erbringen. Sie gewährte in der Folge Taggeldleistungen (Akten der Suva [act. IIA] 147, 206) sowie Heilbehandlungen. Es erfolgten erwerbliche (act. II 130 ff., act. IIA 244 ff.) und medizinische Abklärungen, u.a. holte sie die Aktenberichte von Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato- logie des Bewegungsapparates, Versicherungsmedizin der Suva, vom

21. März 2022 (act. IIA 208, 209) zum Integritätsschaden, zum Kausalzu- sammenhang der geltend gemachten Beschwerden zum Ereignis vom

18. Dezember 2019 und zur Arbeitsfähigkeit sowie zum Zumutbarkeitsprofil ein. Im Kurzbericht vom 16. Mai 2022 (act. IIA 238) präzisierte Dr. med. F.________ das Zumutbarkeitsprofil. Gestützt darauf sprach die Suva der Versicherten mit Verfügung vom 3. Juni 2022 (act. IIA 248) ab dem 1. Juni 2022 auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 29 % eine UV-Rente und bei einer Integritätseinbusse von 10 % eine Integritätsent- schädigung von Fr. 14'820.-- zu. Die Versicherte meldete sich parallel dazu im Mai 2020 bei der IV-Stelle Bern (IVB) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, UV 200 23 90 -3- IVB stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 15. Juni 2022 ab dem

1. Dezember 2020 eine befristete ganze IV-Rente bis zum 30. Juni 2022 in Aussicht (act. IIA 254). Die gegen die Verfügung vom 3. Juni 2022 erhobene Einsprache (act. IIA 256, 265) wies die Suva mit Entscheid vom 9. Januar 2023 ab (act. IIA 271). B. Mit Eingabe vom 2. Februar 2023 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte das Folgende: 1. Die Verfügung vom 3. Juni 2022 sowie der Einspracheentscheid vom

9. Januar 2023 der Beschwerdegegnerin seien aufzuheben. 2. Von einem Fallabschluss sei abzusehen und es seien der Beschwerde- führerin die vorübergehenden Leistungen über den 31. Mai 2022 hinaus zu gewähren. 3. Sobald der medizinische Endzustand erreicht sei, seien die weiteren gesetzlichen Leistungen rechtskonform zu ermitteln und darüber mittels neuer Verfügung zu befinden. 4. Eventualiter: Der Erwerbsunfähigkeitsgrad sowie die Integritätsent- schädigung seien mittels Gerichtsgutachten neu zu bestimmen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2023 schloss die Beschwerde- gegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. C.________, auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2023 hielt die Beschwerdeführerin an den Anträgen fest und reichte eine Kostennote ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, UV 200 2023 90 -4-

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 9. Januar 2023 (act. IIA 271). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die vorübergehenden Leistungen einstellte und eine Rente von 29 % sowie eine Integritätsentschädigung von 10 % zugesprochen hat.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, UV 200 23 90 -5- Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnüt- zung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a), Verren- kungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g), Trommel- fellverletzungen (lit. h). 2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt (u.a.) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und adäquater Kausalzusam- menhang besteht (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358) 2.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; SVR 2023 UV Nr. 39 S. 139, 8C_305/2022 E. 3.1). 2.2.2 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheit- lichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tat- frage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversi- cherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 120, 8C_537/2009 E. 5.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, UV 200 2023 90 -6- 2.2.3 Steht aufgrund einer speziellen Adäquanzprüfung fest, dass ein allfällig bestehender natürlicher Kausalzusammenhang nicht adäquat und damit nicht rechtsgenüglich wäre, braucht die Frage, ob der natürliche Kausalzusammenhang tatsächlich besteht, nicht geprüft zu werden (BGE 148 V 301 E. 4.5.1 S. 309, 147 V 207 E. 6.1 S. 211, 135 V 465 E. 5.1 S. 472). 2.3 2.3.1 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Gesundheitsschäden deckt sich die natürliche weitgehend mit der adäquaten Unfallkausalität. Hier spielt mithin die unter Adäquanzgesichtspunkten entscheidende Frage, ob das Unfallereignis nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint, für die Begründung der Leistungspflicht praktisch keine Rolle (BGE 149 V 218 E. 5.2 S. 220). Bei psychischen Unfallfolgen setzt die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs grundsätzlich voraus, dass dem Unfal- lereignis für die Entstehung einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Das trifft dann zu, wenn es objek- tiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist gemäss BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 an das objektiv erfassbare Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwi- ckelnden Kräften – eine Katalogisierung der Unfälle in leichte (banale), im mittleren Bereich liegende und schwere Unfälle vorzunehmen ist. Die erlit- tenen Verletzungen können dabei Rückschlüsse auf die Kräfte, die sich beim Unfall entwickelt haben, gestatten. Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen. Diese werden unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 140 V 356 E. 5.1 S. 359, 129 V 177 E. 4.1 S. 183; SVR 2018 UV Nr. 21 S. 74, 8C_96/2017 E. 4.2, 2011 UV Nr. 10 S. 35, 8C_584/2010 E. 4.2.2). 2.3.2 Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. ei- nem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzu- sammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, UV 200 23 90 -7- der Regel (vgl. jedoch BGE 140 V 356 E. 5.3 S. 360) ohne weiteres ver- neint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen wer- den darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Ge- sundheitsschaden zu verursachen (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6a S. 139). 2.4 Der Unfallversicherer hat den Fall unter Einstellung von Heilbe- handlung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszu- standes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass- nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 149 V 224 E. 6.3.1 S. 235, 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Die Besserung bestimmt sich namentlich nach Massga- be der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits- fähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heil- behandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeu- tende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Die- se Frage ist prospektiv zu beurteilen (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 11, 8C_283/2009 E. 8.2; zum Ganzen SVR 2020 UV Nr. 40 S. 162, 8C_183/2020 E. 2.3). 2.5 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (aArt. 18 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fas- sung). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbs- einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, UV 200 2023 90 -8- 3. 3.1 Unter den Parteien ist zu Recht unbestritten, dass die Folgen des Ereignisses vom 18. Dezember 2019 (interstitielle Partialruptur der Supra- spinatussehne am Fusspunkt, eine Slap 1 Läsion [mit Bursitis] und eine Pulley Läsion [act. II 30], welche zu einer Schulterarthroskopie rechts mit einer Subscapularissehnennaht, einer Supraspinatussehnenabspannnaht und einer Akromioplastik führten [act. II 64]) als unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG zu beurteilen sind (act. II 38) und die Beschwerdegegnerin entsprechende Leistungen erbrachte (act. II 44; vgl. auch Beschwerde S. 3 Ziff. II lit. A Ziff. 5). Mit Verfügung vom 3. Juni 2022 (act. IIA 248) nahm die Beschwerdegegne- rin den Fallabschluss vor und sprach der Beschwerdeführerin ab dem

1. Juni 2022 bei einer Erwerbsunfähigkeit von 29 % eine UV-Rente und bei einem Integritätsschaden von 10 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 14'820.-- zu. Mit nach Einsprache erlassenem Entscheid vom 9. Januar 2023 (act. IIA 271) prüfte die Beschwerdegegnerin die Adäquanz der nicht organisch erklärbaren Einschränkungen zum Ereignis vom 18. Dezember 2019 nach den Kriterien für psychisch bedingte Einschränkungen (act. IIA 271/9); weiter ging sie davon aus, dass der Fallabschluss korrekt sei, da mit einer namhaften Verbesserung der Arbeitsfähigkeit nicht mehr zu rechnen und der Endzustand erreicht sei (act. IIA 271/10). Ferner erach- tete sie es als erstellt, dass der Fall medizinisch rechtsgenüglich abgeklärt sei und keine Zweifel am Zumutbarkeitsprofil vorlägen (act. IIA 271/11). Zudem äusserte sie sich zum Integritätsschaden, welcher sich als korrekt erweise (act. IIA 271/11 f.). Die Beschwerdeführerin bringt gegen den Entscheid vor, der Fallabschluss sei zu früh erfolgt, die Beschwerdegegnerin habe sich mit keinem Wort zur diagnostizierten Frozen Shoulder und zu den ärztlich verordneten Behand- lungen geäussert. Bei einer Frozen Shoulder handle es sich um einen or- ganisch objektiv nachweisbaren Gesundheitsschaden, was die Beschwer- deführerin mit der Prüfung der Adäquanz bei psychischen oder anderweitig nicht objektivierbaren Unfallfolgen zu verkennen scheine (Beschwerde S. 5

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, UV 200 23 90 -9- Ziff. II lit. B Ziff. 10 ff.). Das Abklärungsergebnis vermöge auch sonst nicht zu überzeugen, habe doch keine kreisärztliche Untersuchung stattgefunden (Beschwerde S. 6 f. Ziff. II lit. B Ziff. 14). Die Beurteilung, dass eine erhebli- che Symptomausweitung vorliege, sei nicht haltbar; die Beschwerdeführe- rin habe ihre Arbeit für E.________ zu 30 % wiederaufgenommen, was unerwähnt geblieben sei (Beschwerde S. 7 Ziff. II lit. B Ziff. 14 ii.). Eine Un- tersuchung in der Klinik G.________ habe das Vorliegen einer postoperati- ven Frozen Shoulder bestätigt, und es sei ein neuer medikamentöser The- rapieansatz zur Verbesserung der Schmerzsituation vorgeschlagen wor- den. Offensichtlich sei der Endzustand noch nicht erreicht. Die Beschwer- degegnerin habe deshalb weiterhin Taggelder auf der Basis der attestierten Arbeitsunfähigkeit zu leisten und die Behandlungskosten zu übernehmen (Beschwerde S. 8 Ziff. II lit. B Ziff. 14 iv., 15). Umstritten ist somit, ob der Fallabschluss zu Recht per Ende Mai 2022 er- folgte und die Abklärung des medizinischen Sachverhalts rechtsgenüglich ist. 3.2 Zum medizinischen Sachverhalt ist den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.2.1 Im Bericht des Spitals H.________ vom 19. Dezember 2019 (act. II

10) wurde in der Beurteilung ausgeführt, Anamnese und Klinik seien ver- einbar mit myofaszialen Beschwerden an der Brustwirbelsäule, DD Blocka- de. Radiologisch lägen kein Nachweis einer Luxation, Fraktur oder indirekte Hinweise auf eine Rotatorenmanschetten-Ruptur vor (vgl. auch act. II 35). 3.2.2 Gestützt auf ein MR-Schultergelenk rechts hielt Dr. med. Yanik I.________, Facharzt für Radiologie, Spital J.________, im Befundbericht vom 13. März 2020 (act. II 30) fest, es bestehe eine interstitielle Partialrup- tur der Supraspinatussehne am Fusspunkt, eine Slap 1 Läsion, eine Bursi- tis und eine Pulley Läsion. 3.2.3 Am 13. Mai 2020 (act. II 38) ging Dr. med. K.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und Chirurgie, Suva Versicherungsmedizin, davon aus, dass eine Listendiagno- se gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG vorliege.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, UV 200 2023 90 -10- 3.2.4 Am 29. Mai 2020 (act. II 64) nahmen die Dres. med. L.________ und M.________, Fachärzte für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo- gie des Bewegungsapparates, Spital N.________, eine Schulterarthrosko- pie rechts mit einer Subscapularissehnennaht, einer Supraspinatusseh- nenabspannnaht und einer Akromioplastik vor. Nachdem sie im Bericht vom 30. Juni 2020 (act. II 73) noch von einem zeitgerechten postoperativen Verlauf sprachen, diagnostizierten sie am 11. August 2020 (act. II 78) eine beginnende Frozen Shoulder. Die Patientin wünsche heute noch keine Kor- tison-Infiltration; sie beginne mit Ibuprofen sowie Paracetamol und beglei- tend mit Physio- sowie Wassertherapie. Im Bericht vom 24. September 2020 (act. II 89) hielten die Ärzte fest, klinisch zeige sich eine marginale Verbesserung der glenohumeralen Beweglichkeit allerdings noch mit rele- vanter Einsteifung im Sinne einer postoperativen Frozen Shoulder. Im Bericht vom 20. Januar 2021 (act. II 115) führte Dr. med. M.________ aus, die Option einer arthroskopischen Kapsulotomie mit Mobilisation und nachfolgender intensiver Physiotherapie werde heute ausgiebig diskutiert. Die Patientin sei aber noch nicht ganz bereit und möchte weiterhin konser- vativ behandelt werden. 3.2.5 Im Bericht vom 5. Juli 2021 (act. IIA 156) diagnostizierten die Fachärzte für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe- gungsapparates der Orthopädie J.________, Dr. med. O.________ und PD Dr. med. P.________, eine schmerzhafte Schulter mit Bewegungsein- schränkung rechts (dominant) mit/bei Status nach Schulterarthroskopie rechts mit einer Subscapularissehnennaht und einer Supraspinatusseh- nenabspannnaht sowie einer Akromioplastik vom 29. Mai 2020 mit/bei ei- ner Subscapularissehnenläsion Lafosse Typ II, PASTA(Partial Articular Surface Tendon Avulsion)-Läsion der Supraspinatussehne rechts. In der Beurteilung hielten sie fest, es bestünden seit der Operation relativ starke Schulterschmerzen mit einer Bewegungseinschränkung. Aufgrund der Schmerzhaftigkeit sei die klinische Untersuchung schwierig. Bei guter pas- siver Beweglichkeit bestehe jedoch keine Frozen Shoulder. Es sei am ehesten von einer Reizreaktion auszugehen. Gegen den aktuellen Reizzu- stand werde eine Kortisonstosstherapie über vier Wochen empfohlen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, UV 200 23 90 -11- 3.2.6 Im Bericht vom 5. August 2021 (act. IIA 160) diagnostizierten Prof. Dr. med. Q.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma- tologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. R.________ (im Medizi- nalberuferegister [MedReg; <www.medregom.admin.ch>] ohne Facharztti- tel verzeichnet), Orthopädie J.________, einen Verdacht auf eine Bizeps- sehnen-Tendinopathie, DD low garde infekt rechts. Klinisch würde eine deutliche Bizepssehnen-Pathologie als auch eine eingeschränkte Beweg- lichkeit imponieren. Die Schmerzen seien für eine Frozen Shoulder prinzi- piell eher überproportional stark. Zur Differenzierung werde nun eine intra- artikuläre probatorische Kortisoninfiltration durchgeführt. Sollte sich der Verdacht einer Bizepssehnen-Pathologie erhärten, wäre eine Schulterar- throskopie mit Bizepstenodese, Biopsie-Entnahme und subakromialer De- kompression zu diskutieren. Bei der Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion im Mai 2020 sei die Bizepssehne damals nicht adressiert worden. 3.2.7 Am 1. November 2021 (act. IIA 176) führten Prof. Dr. med. Q.________ und Dr. med. L.________ eine Re-Arthroskopie der Schulter rechts mit Entnahme von Biopsien intraartikulär und subakromial, Tenoto- mie Bizepssehne und AC-Gelenksresektion durch. Im Bericht vom 10. De- zember 2021 (act. IIA 185) hielten die Ärzte fest, es lägen leider postopera- tiv unverändert Schmerzen in der rechten Schulter mit glenohumeraler Ein- steifung und vor allem endgradige bewegungsabhängige Schmerzen vor. Aus ihrer Sicht komme es bei der Patientin zu einer Symptomausweitung der Schmerzen. 3.2.8 Im Bericht vom 7. Februar 2022 (act. IIA 193) hielten S.________, Praktischer Arzt, und Dr. med. T.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Orthopädie J.________, fest, bei der Patientin liege weiterhin eine stark schmerzhafte, in der Bewegungsfreiheit eingeschränkte rechte Schulter bei fehlendem strukturellen Korrelat vor. Die osteodiscogenen Befunde könnten zwar die Schmerzen partiell erklären, korrelierten aber nicht klar mit der klinischen Untersuchung, hier könne eine diagnostisch-therapeutische Infiltration C5/C6 rechts weitere Klarheit bringen. 3.2.9 Im Bericht vom 9. März 2022 (act. IIA 204) legte Dr. med. U.________, Fachärztin für Neurologie, Radiologie Y._______, dar, klinisch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, UV 200 2023 90 -12- sei die Beurteilung durch die schmerzbedingt eingeschränkte Kooperation erschwert. Eine höhergradige Kraftminderung an den oberen Extremitäten könne nicht nachgewiesen werden. Eine Sensibilitätsstörung bestehe sub- jektiv beidseits im Ulnarisversorgungsgebiet. Klinisch falle passend zur C6- Radikulopathie rechts ein verminderter Bizepssehnenreflex auf. Eine Na- delmyographie des M. Bizeps brachii rechts habe keine pathologische Spontanaktivität gezeigt. 3.2.10 In der ärztlichen Beurteilung vom 21. März 2022 (act. IIA 209) stellte Dr. med. F.________ zusammenfassend fest, die Beschwerdeführerin ha- be nach dem Anknüpfungsereignis respektive nach der Operation durch Dr. med. M.________ am 29. Mai 2020 über anhaltend stärkste Belas- tungsschmerzen im rechten Schultergelenk mit Bewegungseinschränkung geklagt. Dr. med. M.________ habe sie daher postoperativ auf eine Frozen Shoulder behandelt. Zu bemerken sei, dass die Beschwerdeführerin ange- botene Steroidinfiltrationen ebenso abgelehnt habe wie zunächst eine Re- arthroskopie. Inwieweit die verordneten physiotherapeutischen Massnah- men tatsächlich wahrgenommen worden seien, lasse sich nicht nachvoll- ziehen. Im weiteren Verlauf seien jedenfalls Physiotherapien unter der An- gabe einer Covid-19-Infektion und daraus folgender Quarantäne ausge- setzt worden. Prof. Dr. med. Q.________ habe schliesslich unter dem Ver- dacht eines Low-Grade-Infektes und bei deutlicher Bizepssehnensympto- matik eine Arthroskopie mit Probenentnahmen und Bizepstenotomie durchgeführt. Eine postoperative Antibiotikatherapie sei unter Angabe von Nebenwirkungen nur kurzfristig eingenommen worden. Die Beschwerde- führerin beklage anhaltend starke Schmerzen im rechten Schultergelenk, inzwischen ausgeweitet auf die Halswirbelsäule (HWS) mit Dysästhesien in den Fingern. An der HWS seien diskogene Degenerationen auf Höhe C4/5 und C5/6 festgestellt worden. Prof. Dr. med. Q.________ habe am 1. Fe- bruar 2022 den Verdacht auf eine Symptomausweitung geäussert, da die Beschwerden an der Schulter kein strukturelles Korrelat hätten. Die Be- schwerden seien möglicherweise teilweise auf die HWS-Veränderungen zurückzuführen, wobei allerdings der klinische Befund bei freier Beweglich- keit der HWS nicht mit den Beschwerden korreliere. Die Beschwerden an der HWS stünden nicht in einem überwiegend wahrscheinlichen kausalen Zusammenhang zu der Listendiagnose an der Schulter. Die heute geltend

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, UV 200 23 90 -13- gemachten Beschwerden im Bereich der rechten Schulter seien im Zu- sammenhang mit dem Anknüpfungsereignis respektive der Operation an der rechten Schulter zu sehen. Hier sei allerdings von einer erheblichen Symptomausweitung auszugehen. Es ergäben sich auch deutliche Hinwei- se darauf, dass die Beschwerdeführerin angebotene therapeutische Mass- nahmen umgangen habe. Zudem habe schliesslich eine Frozen Shoulder ausgeschlossen werden können. Ausschliesslich die Schulterbeschwerden seien auf das Anknüpfungsereignis von 2019 zurückzuführen. Die Befunde an der HWS wie auch ein mögliches Sulcus Ulnaris-Syndrom beidseits beruhten ausschliesslich auf Verschleiss. Seitens der Schulter würde von den behandelnden Ärzten keine weitere Optimierungsmöglichkeit gesehen. Daher sei hier von einem Endzustand auszugehen (act. IIA 209/3 f.). Zum Zumutbarkeitsprofil legte Dr. med. F.________ dar, die Beschwerdeführerin sei noch in der Lage, mit dem rechten Arm leichte körperliche Tätigkeiten durchzuführen. Gewichtsbelastungen sollten am hängenden Arm 10 kg, bis auf Brusthöhe 5 kg und über Schulterhöhe 0 kg nicht überschreiten. Zu vermeiden seien Zug-, Stoss-, Schlag- und Vibrationsbelastungen. Eine anhaltende Kälte- und Nässeexposition sollte unterbleiben. Unter diesen Voraussetzungen sei ein ganztägiger Einsatz zu erwarten (act. IIA 209/5). 3.2.11 Im Bericht vom 20. April 2022 (act. IIA 229) hielt Dr. med. T.________ fest, nach Ausschluss einer cervikogenen Schmerzursache finde sich schulterchirurgisch kein strukturelles Korrelat für die persistieren- den Schulterschmerzen, somit müsse schulterchirurgisch vom Endzustand ausgegangen werden; ein Infekt sei mittels intraoperativen Biopsien ausge- schlossen worden, es finde sich klinisch und MR-graphisch kein Hinweis auf eine Capsulitis adhaesiva, ebenso kein Denervationsödem als Hinweis auf eine Parsonage-Turner-Neuritis oder anderweitige Nervenaffektion (act. IIA 229/2). 3.2.12 Am 16. Mai 2022 (act. IIA 238) führte Dr. med. F.________ aus, unter den im Zumutbarkeitsprofil genannten Voraussetzungen sei die Be- schwerdeführerin als … wie auch als … ganztätig einsetzbar. Das Zumut- barkeitsprofil sei auf eine 42-Stundenwoche auf dem allgemeinen Arbeits- markt abgestimmt worden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, UV 200 2023 90 -14- 3.2.13 Im Bericht vom 9. Juli 2022 (act. IIA 260) hielten PD Dr. med. V.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma- tologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. W.________ (im Medizi- nalberuferegister [MedReg; <www.medregom.admin.ch>] ohne Facharztti- tel verzeichnet), Klinik G.________, fest, bei der Patientin zeige sich eine postoperative Frozen Shoulder. Es erfolge eine ausführliche Beratung und Anpassung der Medikation. Sollten die Beschwerden danach über sechs Wochen nicht leicht bessern, werde als letzte Chance eine glenohumerale Infiltration mit Kortison empfohlen (act. IIA 260/3). 3.3 3.3.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 8 E. 3.2). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sach- verhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). 3.3.3 Die versicherte Person hat von Bundesrechts wegen keinen for- mellen Anspruch auf Beizug eines versicherungsexternen Gutachtens, wenn Leistungsansprüche streitig sind. Es ist auch im Lichte der von Art. 6

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, UV 200 23 90 -15- Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) gewährleisteten Verfahrensgarantien grundsätzlich zulässig, den Entscheid ausschlaggebend oder gar ausschliesslich auf verwaltungsinterne Ab- klärungen zu stützen (BGE 123 V 175 E. 3d S. 176, 122 V 157 E. 2c S. 165). 3.4 Die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. F.________ vom 21. März 2022 (act. IIA 209) beruht auf einem bildgebend wie klinisch lückenlosen Befund. Aspekte, die unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären, sind keine ersichtlich. Dr. med. F.________ setzte sich in der Aktenbeurteilung ausführlich mit den Berichten der be- handelnden Ärzte auseinander. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge leuchten ein und die gezogenen Schluss- folgerungen sind nachvollziehbar begründet (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Es lie- gen keine Indizien vor, die gegen die Zuverlässigkeit der schlüssigen, nachvollziehbar begründeten und in sich widerspruchsfreien Beurteilung des Dr. med. F.________ sprechen würden (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Der me- dizinische Sachverhalt erweist sich in somatischer Hinsicht als rechts- genüglich abgeklärt und der Beurteilung von Dr. med. F.________ vom 21. März 2022 (act. IIA 209) kommt volle Beweiskraft zu. Es steht somit fest, dass eine interstitielle Partialruptur der Supraspinatus- sehne am Fusspunkt, eine Slap 1 Läsion, eine Bursitis und eine Pulley Lä- sion (act. II 30) vorlagen. Ausschliesslich diese Schulterbeschwerden und der nachfolgende operative Eingriff (act. II 64) sind als natürlich kausal zum Ereignis vom 18. Dezember 2019 zu qualifizieren (act. IIA 209/4 Ziff. ad 2.). In diesem Zusammenhang leuchten auch die von Dr. med. F.________ attestierte volle Arbeitsfähigkeit (42-Stundenwoche) in einer angepassten leichten körperlichen Tätigkeit, welche auch der Arbeit als … oder … ent- spreche, sowie das formulierte Zumutbarkeitsprofil bezüglich der Ge- wichtsbelastungen beim rechten Arm ein (act. IIA 209/5 Ziff. ad 6./7., 238). Der Meinung der Beschwerdeführerin, es liege eine zu behandelnde Fro- zen Shoulder vor, worüber sich die Beschwerdegegnerin nicht äussere (Beschwerde S. 5 Ziff. II lit. B Ziff. 11 ff.), kann nicht gefolgt werden. Zwar hatte Dr. med. M.________ anfänglich aufgrund der Beschwerden die Dia- gnose einer Frozen Shoulder gestellt (act. II 78, 89). Die für eine Zweitmei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, UV 200 2023 90 -16- nung konsultierten PD Dr. med. P.________ und Prof. Dr. med. Q.________ schlossen jedoch das Vorliegen einer Frozen Shoulder bei guter passiver Beweglichkeit der Schulter (act. IIA 156) und eher überpro- portional starken Schmerzen (act. IIA 160) aus. Prof. Dr. med. Q.________ vermutete eine Bizepssehnen-Pathologie (act. IIA 160) und schätzte bei einer Aussenrotation von 50° eine postoperative Frozen Shoulder (als Fol- ge des ersten operativen Eingriffs) als eher unwahrscheinlich ein (act. IIA 165). Darauf stellte Dr. med. F.________ in seiner schlüssigen Beurteilung vom 21. März 2022 ab (act. IIA 209/4 ad 2.). Daran ändert auch der Bericht von PD Dr. med. V.________ und Dr. med. W.________ vom 9. Juli 2022 (act. IIA 260) nichts; die Diagnose einer Frozen Shoulder wurde von ihnen weder begründet noch setzten sie sich mit den Einschätzungen von Prof. Dr. med. Q.________ und Dr. med. F.________ auseinander. Die Diagno- se einer Frozen Shoulder ist somit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Nicht natürlich kausal zum Ereignis vom 18. Dezember 2019 (act. II 1) ist die nach einer neurologischen Abklärung durch Dr. med. U.________ dia- gnostizierte hauptsächlich irritative C6-Radikulopathie rechts (act. IIA 204). Gemäss Beurteilung von Dr. med. T.________ könnte diese zwar die Schmerzen partiell erklären, sie korreliere jedoch nicht klar mit der klini- schen Untersuchung (act. IIA 193). Die Befunde an der HWS (act. IIA 190,

193) und ein mögliches Sulcus Ulnaris-Syndrom (act. IIA 204) beruhen denn auch auf Verschleiss (act. IIA 209). Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 6 Ziff. II lit. B Ziff. 14) vermag das Abklärungsergebnis zu überzeugen. Die Beurtei- lung von Dr. med. F.________, es sei nach der ersten Schulterarthroskopie zu einer erheblichen Symptomausweitung ohne objektives Korrelat ge- kommen (act. IIA 209/4 ad 2.), ist mit Blick auf die in den medizinischen Berichten der behandelnden Ärzte dokumentierten Abklärungen und Be- handlungen schlüssig und leuchtet ein: Es zeigte sich, dass kein Infekt vor- lag (act. IIA 180, 229) und bei intakter Rotatorenmanschette wurden die verbliebenen Schmerzen im Rahmen einer postoperativen Kapselreizung interpretiert und medikamentös und mit Wassertherapie behandelt (act. IIA 180). Nachdem klinisch eine deutliche Bizepssehnen-Pathologie imponierte, obwohl die Bizepssehne gemäss Bericht von Prof. Dr. med.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, UV 200 23 90 -17- Q.________ vom 5. August 2021 (act. IIA 160; vgl. auch Bericht vom 22. September 2021 [act. IIA 165] und vom 28. Oktober 2021 [act. IIA 173]) bei der Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion im Mai 2020 nicht adressiert worden war, erfolgte zwar am 1. November 2021 eine Re-Arthroskopie der Schulter rechts mit Entnahme von Biopsien intraartikulär und subakromial, eine Tenotomie der Bizepssehne und eine AC-Gelenksresektion (act. IIA 176), es verblieben jedoch postoperativ unverändert Schmerzen in der rechten Schulter (act. IIA 185). Für diese Beschwerden findet sich schulterchirurgisch kein strukturelles Korrelat (act. IIA 229), sondern es liegt eine Symptomausweitung vor, wie dies Dr. med. F.________ über- zeugend darlegte (act. IIA 209/3 f.). 3.5 Eine Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs bei psychi- schen Unfallfolgen ergibt bezüglich der weiterhin geltend gemachten Be- schwerden, welche nicht mit strukturellen Korrelaten zu erklären sind (act. IIA 209, 229), ebenfalls kein anderes Ergebnis: Gemäss der Scha- denmeldung wollte die Beschwerdeführerin eine leere Palette hochheben; sie sei ihr aus der Hand gerutscht und als sie die Palette habe auffangen wollen (act. II 1), habe sie eine ruckartige Bewegung gemacht, um sie nicht fallen zu lassen (act. II 9). Das Ereignis vom 18. Dezember 2019 ist als leicht einzustufen, weshalb der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen gemäss Rechtsprechung ohne weiteres zu verneinen ist (vgl. E. 2.3.2 hiervor). 3.6 Zum umstrittenen Fallabschluss per Ende Mai 2022 ist festzuhalten, dass entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 8 Ziff. II lit. B Ziff. 14 iv.) keine Frozen Shoulder vorliegt, welche weiter zu behandeln wäre. Die demonstrierte schmerzhafte Funktionseinschränkung des rechten Schultergelenkes beruht vielmehr auf einer erheblichen Sym- ptomausweitung (act. IIA 209). Da PD Dr. med. V.________ und Dr. med. W.________ weiterhin von einer postoperativen Frozen Shoulder ausgingen – was wie oben dargelegt nicht zutrifft – empfahlen sie zwar als letzte Option eine Infiltration mit Kortison (act. IIA 260). Ein objektives zu behandelndes Korrelat der Beschwerden liegt jedoch nicht vor und mit ei- ner namhaften Besserung der Arbeitsfähigkeit ist nicht mehr zu rechnen; vielmehr ist vom Endzustand auszugehen (act. IIA 229). Es ist deshalb

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, UV 200 2023 90 -18- nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Fall abschloss, die vorübergehenden Leistungen einstellte und eine Rentenprüfung vor- nahm und die Integritätsentschädigung festlegte. 4. 4.1 4.1.1 Für die Bemessung des Valideneinkommens ist in der Unfallversi- cherung nach jenem hypothetischen Verdienst zu fragen, welchen die ver- sicherte Person ohne die unfallbedingte Schädigung wahrscheinlich erzie- len würde. Dieser kann sich zwar mit dem mutmasslichen Verdienst als gesunde Person decken, aber nur dann, wenn keine weiteren, nicht unfall- bedingten, leistungsschmälernden Beeinträchtigungen vorhanden sind (SVR 2018 UV Nr. 33 S. 115 E. 2.1). Gemäss Rechtsprechung ist das Vali- deneinkommen in der Unfallversicherung unabhängig davon zu bestimmen, ob die versicherte Person vor dem Unfall ihre Arbeitskraft ganz oder nur teilweise eingesetzt hat (BGE 119 V 475 E. 2b S. 481). Diesem Faktor wird nämlich bereits dadurch Rechnung getragen, dass aufgrund des geringe- ren versicherten Verdienstes eine bloss teilzeitlich tätige Person eine klei- nere Rente erhalten wird, als eine vollzeitlich erwerbstätige. Bei der Festle- gung des hypothetischen Valideneinkommens ist somit von einer vollzeit- lich erwerbstätigen Person auszugehen, die hinsichtlich Fähigkeiten, Aus- bildung, Alter und örtlicher Verhältnisse mit der versicherten Person ver- gleichbar ist (BGE 135 V 287 E. 3.2 S. 289). 4.1.2 In die Vergleichsrechnung einzubeziehen sind nur Einkünfte, die bei einem normalen Arbeitspensum erzielt werden. Praxisgemäss gehören dazu – ohne Rücksicht auf den hierfür erforderlichen zeitlichen oder leis- tungsmässigen Aufwand – auch regelmässig geleistete Überstunden sowie aus einer Nebenbeschäftigung oder selbstständiger Erwerbstätigkeit flies- sendes Entgelt. Eine herabgesetzte Anrechenbarkeit kommt dagegen bei Mehrfachbeschäftigungen über ein Vollpensum hinaus (Kumulierung von Erwerbs- und Haushaltarbeit, Ausübung verschiedener wirtschaftlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, UV 200 23 90 -19- gleichbedeutender Erwerbstätigkeiten) zum Tragen. Das Abstellen auf eine normale erwerbliche Tätigkeit bedeutet, dass Einkünfte nur dann als Vali- denlohn zu berücksichtigen sind, wenn sie bereits im Gesundheitsfall erzielt wurden und weiterhin erzielt worden wären, wenn die versicherte Person keine gesundheitliche Beeinträchtigung erlitten hätte. Dies schliesst indes- sen grundsätzlich nicht aus, dass auch aufgrund guter Berufskenntnisse, breiter Berufserfahrung, optimaler Leistung oder eines dauernd überdurch- schnittlichen Arbeitspensums vor dem Eintritt der gesundheitlichen Beein- trächtigung erzielte sehr hohe Einkommen in den Einkommensvergleich miteinbezogen werden (SVR 2016 UV Nr. 26 S. 86 E. 4.2, 2011 IV Nr. 55 S. 165 E. 4.5.2 f.). 4.1.3 Gestützt auf die Angaben der D.________ GmbH würde die Be- schwerdeführerin als Gesunde im Jahr 2022 einen Stundenlohn von Fr. 19.65 und eine Gratifikation von 8.33 % erhalten (act. IIA 235), was ein Valideneinkommen von Fr. 43'170.-- ([Fr. 19.65 x 39 Stunden/Woche {act. II 1}] x 52 Wochen/Jahr] = Fr. 39'850.20 + 8.33 % [Fr. 3'319.52] = Fr. 43'169.72) ergibt. Die Beschwerdeführerin war zudem als … in einem Pen- sum von 50 % für E.________ tätig (act. II 133). Der Arbeitgeber bezifferte den Grundlohn im Jahr 2022 auf Fr. 57'018.--, eine eventuell auszubezah- lende Gratifikation auf Fr. 500.-- und einen Anteil Krankenkasse auf Fr. 2'404.-- (act. IIA 242). Die Beschwerdegegnerin ging deshalb von einem Valideneinkommen von Fr. 28'509.-- (50 % von Fr. 57'018.--), zuzüglich einer Gratifikation von Fr. 500.-- und dem Anteil Krankenkasse von Fr. 2'404.--, total Fr. 31'413.-- aus. Das von der Beschwerdegegnerin ermit- telte Valideneinkommen von total Fr. 74'583.-- (Fr. 43'170.-- + Fr. 31'413.--) wurde von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet. 4.2 4.2.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohn-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, UV 200 2023 90 -20- strukturerhebungen (LSE) herangezogen werden. Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorge- nommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (stan- dardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind grundsätzlich immer die im Zeitpunkt des angefochtenen Verwaltungsaktes bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten statistischen Daten zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.3 S. 297; SVR 2022 IV Nr. 23 S. 76 E. 6.2.1 und 6.2.2). Da den Tabellenlöhnen ge- nerell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, ist eine Um- rechnung auf eine betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit er- forderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 76). 4.2.2 Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Per- sonen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeit- nehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unter- durchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persön- lichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidens- bedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthalts- kategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begren- zen ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). 4.2.3 Die Beschwerdeführerin arbeitet ab dem 1. Juni 2021 wieder in einem Pensum von 30 % als … für E.________ (act. IIA 152, 200, 266/1). Es wäre ihr jedoch eine angepasste, körperlich leichte Tätigkeit zu einem Pensum von 100 % zumutbar (act. IIA 209/5 Ziff. ad 6./7., 238). Da sie eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, UV 200 23 90 -21- solche Tätigkeit nicht ausübt, stellte die Beschwerdegegnerin auf die LSE 2018 ab. Dabei ist allerdings die im Zeitpunkt des angefochtenen Einspra- cheentscheids vom 9. Januar 2023 bereits vorliegende LSE 2020 (veröf- fentlicht am 23. August 2022; vgl. E. 4.2.1 hiervor) heranzuziehen. Bei mo- natlich Fr. 4'276.-- (LSE 2020, Tabelle TA1_tirage_skill-level, monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, privater Sektor, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen), angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Be- triebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftszweigen in Stunden pro Woche, Total, 2022), aufgerechnet auf ein Jahr und indexiert auf das Jahr 2022 (Tabelle T1.2.15, Nominallohnindex, Frauen, 2016-2022, Total, 2020: 103.6; 2022: 105.1) ergibt dies ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 54'319.70 (Fr. 4'276.-- / 40 x 41.7 x 12 / 103.5 x 105.1). Die Beschwer- degegnerin berücksichtigte zudem einen Abzug vom Tabellenlohn von 5 %, was aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen (leichte körperliche Tätigkeiten) nicht zu beanstanden ist. Damit resultiert ein Invalidenein- kommen von Fr. 51'603.70 (Fr. 54'319.70 x 0.95). 4.3 Bei der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 74'583.-- und des Invalideneinkommens von Fr. 51'603.70 resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 22'979.30 und damit ein Invaliditätsgrad gerundet von 31 % ([Fr. 74'583.-- ./. Fr. 51'603.70] / Fr. 74'583.-- x 100 = 30.81). Damit hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 31 %. 5. 5.1 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psy- chischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entspre- chend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, UV 200 2023 90 -22- Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Ent- schädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfäl- lig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet (BGE 124 V 29 E. 1b S. 32). 5.2 In der Beurteilung des Integritätsschadens führte Dr. med. F.________ am 21. März 2022 aus, die Beschwerdeführerin beklage nach zweifacher Arthroskopie des rechten Schultergelenkes anhaltend eine schmerzhafte Funktionseinschränkung des Gelenkes. Eine erhebliche Symptomausweitung sei anzunehmen. Insgesamt könne ohne die Selbst- limitierung von einem deutlich besseren Outcome ausgegangen werden. Die Beurteilung der Integritätseinbusse erfolge unter Aspekten einer Periar- throsis humeroscapularis. Nach Tabelle 1 "Integritätsschaden bei Funkti- onsstörungen an den oberen Extremitäten" liege eine Integritätseinbusse von 10 % vor (act. IIA 208). Diese Beurteilung ist bezüglich der Schwere des Integritätsschadens nicht zu beanstanden und befindet sich im Rah- men der Suva-Tabelle 01 - Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten (www.suva.ch). Weder bringt die Beschwerdefüh- rerin (Beschwerde S. 9 Ziff. II lit. B Ziff. 16) dagegen überzeugende Ein- wände vor noch reicht sie medizinische Berichte ein, welche die Beurtei- lung von Dr. med. F.________ in Zweifel zu ziehen vermöchten. 5.3 In teilweiser Gutheissung ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Januar 2023 (act. IIA 271) insoweit abzuändern, als dass der Be- schwerdeführerin bei einer Erwerbsunfähigkeit von 31 % eine entspre- chende UV-Rente zuzusprechen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzu- weisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, UV 200 23 90 -23- 6.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 6.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Den von der Beschwerdeführerin gestellten Begehren (Beschwerde S. 2) wird nicht entsprochen. Der Einkommensvergleich ergibt jedoch eine Er- werbsunfähigkeit von 31 % anstatt von 29 %, weshalb der Beschwerdefüh- rerin eine entsprechende UV-Rente zuzusprechen ist. Das geringfügige Obsiegen ausserhalb der von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge und Beschwerdebegründung rechtfertigt die Zusprache einer reduzierten Parteientschädigung (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407). Die Parteientschädi- gung ist mit Blick auf die gesamten Umstände ermessensweise auf pau- schal Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Demgegenüber hat der – anwaltlich vertretene – Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, UV 200 2023 90 -24- 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der Suva vom 9. Januar 2023 insoweit abgeändert, als dass der Beschwerdeführerin eine UV-Rente bei einer Erwerbsun- fähigkeit von 31 % zugesprochen wird. Im Übrigen wird die Beschwer- de abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteien- tschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Rechtsanwalt lic. iur. C.________ z.H. der Beschwerdegegnerin

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, UV 200 23 90 -25- Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Dezember 2020 eine befristete ganze IV-Rente bis zum 30. Juni 2022 in Aussicht (act. IIA 254). Die gegen die Verfügung vom 3. Juni 2022 erhobene Einsprache (act. IIA 256, 265) wies die Suva mit Entscheid vom 9. Januar 2023 ab (act. IIA 271). B. Mit Eingabe vom 2. Februar 2023 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte das Folgende:
  2. Die Verfügung vom 3. Juni 2022 sowie der Einspracheentscheid vom
  3. Januar 2023 der Beschwerdegegnerin seien aufzuheben.
  4. Von einem Fallabschluss sei abzusehen und es seien der Beschwerde- führerin die vorübergehenden Leistungen über den 31. Mai 2022 hinaus zu gewähren.
  5. Sobald der medizinische Endzustand erreicht sei, seien die weiteren gesetzlichen Leistungen rechtskonform zu ermitteln und darüber mittels neuer Verfügung zu befinden.
  6. Eventualiter: Der Erwerbsunfähigkeitsgrad sowie die Integritätsent- schädigung seien mittels Gerichtsgutachten neu zu bestimmen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2023 schloss die Beschwerde- gegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. C.________, auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2023 hielt die Beschwerdeführerin an den Anträgen fest und reichte eine Kostennote ein. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, UV 200 2023 90 -4- Erwägungen:
  7. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  8. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  9. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 9. Januar 2023 (act. IIA 271). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die vorübergehenden Leistungen einstellte und eine Rente von 29 % sowie eine Integritätsentschädigung von 10 % zugesprochen hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  10. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, UV 200 23 90 -5- Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnüt- zung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a), Verren- kungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g), Trommel- fellverletzungen (lit. h). 2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt (u.a.) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und adäquater Kausalzusam- menhang besteht (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358) 2.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; SVR 2023 UV Nr. 39 S. 139, 8C_305/2022 E. 3.1). 2.2.2 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheit- lichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tat- frage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversi- cherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 120, 8C_537/2009 E. 5.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, UV 200 2023 90 -6- 2.2.3 Steht aufgrund einer speziellen Adäquanzprüfung fest, dass ein allfällig bestehender natürlicher Kausalzusammenhang nicht adäquat und damit nicht rechtsgenüglich wäre, braucht die Frage, ob der natürliche Kausalzusammenhang tatsächlich besteht, nicht geprüft zu werden (BGE 148 V 301 E. 4.5.1 S. 309, 147 V 207 E. 6.1 S. 211, 135 V 465 E. 5.1 S. 472). 2.3 2.3.1 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Gesundheitsschäden deckt sich die natürliche weitgehend mit der adäquaten Unfallkausalität. Hier spielt mithin die unter Adäquanzgesichtspunkten entscheidende Frage, ob das Unfallereignis nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint, für die Begründung der Leistungspflicht praktisch keine Rolle (BGE 149 V 218 E. 5.2 S. 220). Bei psychischen Unfallfolgen setzt die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs grundsätzlich voraus, dass dem Unfal- lereignis für die Entstehung einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Das trifft dann zu, wenn es objek- tiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist gemäss BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 an das objektiv erfassbare Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwi- ckelnden Kräften – eine Katalogisierung der Unfälle in leichte (banale), im mittleren Bereich liegende und schwere Unfälle vorzunehmen ist. Die erlit- tenen Verletzungen können dabei Rückschlüsse auf die Kräfte, die sich beim Unfall entwickelt haben, gestatten. Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen. Diese werden unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 140 V 356 E. 5.1 S. 359, 129 V 177 E. 4.1 S. 183; SVR 2018 UV Nr. 21 S. 74, 8C_96/2017 E. 4.2, 2011 UV Nr. 10 S. 35, 8C_584/2010 E. 4.2.2). 2.3.2 Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. ei- nem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzu- sammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, UV 200 23 90 -7- der Regel (vgl. jedoch BGE 140 V 356 E. 5.3 S. 360) ohne weiteres ver- neint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen wer- den darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Ge- sundheitsschaden zu verursachen (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6a S. 139). 2.4 Der Unfallversicherer hat den Fall unter Einstellung von Heilbe- handlung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszu- standes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass- nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 149 V 224 E. 6.3.1 S. 235, 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Die Besserung bestimmt sich namentlich nach Massga- be der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits- fähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heil- behandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeu- tende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Die- se Frage ist prospektiv zu beurteilen (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 11, 8C_283/2009 E. 8.2; zum Ganzen SVR 2020 UV Nr. 40 S. 162, 8C_183/2020 E. 2.3). 2.5 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (aArt. 18 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fas- sung). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbs- einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, UV 200 2023 90 -8-
  11. 3.1 Unter den Parteien ist zu Recht unbestritten, dass die Folgen des Ereignisses vom 18. Dezember 2019 (interstitielle Partialruptur der Supra- spinatussehne am Fusspunkt, eine Slap 1 Läsion [mit Bursitis] und eine Pulley Läsion [act. II 30], welche zu einer Schulterarthroskopie rechts mit einer Subscapularissehnennaht, einer Supraspinatussehnenabspannnaht und einer Akromioplastik führten [act. II 64]) als unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG zu beurteilen sind (act. II 38) und die Beschwerdegegnerin entsprechende Leistungen erbrachte (act. II 44; vgl. auch Beschwerde S. 3 Ziff. II lit. A Ziff. 5). Mit Verfügung vom 3. Juni 2022 (act. IIA 248) nahm die Beschwerdegegne- rin den Fallabschluss vor und sprach der Beschwerdeführerin ab dem
  12. Juni 2022 bei einer Erwerbsunfähigkeit von 29 % eine UV-Rente und bei einem Integritätsschaden von 10 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 14'820.-- zu. Mit nach Einsprache erlassenem Entscheid vom 9. Januar 2023 (act. IIA 271) prüfte die Beschwerdegegnerin die Adäquanz der nicht organisch erklärbaren Einschränkungen zum Ereignis vom 18. Dezember 2019 nach den Kriterien für psychisch bedingte Einschränkungen (act. IIA 271/9); weiter ging sie davon aus, dass der Fallabschluss korrekt sei, da mit einer namhaften Verbesserung der Arbeitsfähigkeit nicht mehr zu rechnen und der Endzustand erreicht sei (act. IIA 271/10). Ferner erach- tete sie es als erstellt, dass der Fall medizinisch rechtsgenüglich abgeklärt sei und keine Zweifel am Zumutbarkeitsprofil vorlägen (act. IIA 271/11). Zudem äusserte sie sich zum Integritätsschaden, welcher sich als korrekt erweise (act. IIA 271/11 f.). Die Beschwerdeführerin bringt gegen den Entscheid vor, der Fallabschluss sei zu früh erfolgt, die Beschwerdegegnerin habe sich mit keinem Wort zur diagnostizierten Frozen Shoulder und zu den ärztlich verordneten Behand- lungen geäussert. Bei einer Frozen Shoulder handle es sich um einen or- ganisch objektiv nachweisbaren Gesundheitsschaden, was die Beschwer- deführerin mit der Prüfung der Adäquanz bei psychischen oder anderweitig nicht objektivierbaren Unfallfolgen zu verkennen scheine (Beschwerde S. 5 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, UV 200 23 90 -9- Ziff. II lit. B Ziff. 10 ff.). Das Abklärungsergebnis vermöge auch sonst nicht zu überzeugen, habe doch keine kreisärztliche Untersuchung stattgefunden (Beschwerde S. 6 f. Ziff. II lit. B Ziff. 14). Die Beurteilung, dass eine erhebli- che Symptomausweitung vorliege, sei nicht haltbar; die Beschwerdeführe- rin habe ihre Arbeit für E.________ zu 30 % wiederaufgenommen, was unerwähnt geblieben sei (Beschwerde S. 7 Ziff. II lit. B Ziff. 14 ii.). Eine Un- tersuchung in der Klinik G.________ habe das Vorliegen einer postoperati- ven Frozen Shoulder bestätigt, und es sei ein neuer medikamentöser The- rapieansatz zur Verbesserung der Schmerzsituation vorgeschlagen wor- den. Offensichtlich sei der Endzustand noch nicht erreicht. Die Beschwer- degegnerin habe deshalb weiterhin Taggelder auf der Basis der attestierten Arbeitsunfähigkeit zu leisten und die Behandlungskosten zu übernehmen (Beschwerde S. 8 Ziff. II lit. B Ziff. 14 iv., 15). Umstritten ist somit, ob der Fallabschluss zu Recht per Ende Mai 2022 er- folgte und die Abklärung des medizinischen Sachverhalts rechtsgenüglich ist. 3.2 Zum medizinischen Sachverhalt ist den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.2.1 Im Bericht des Spitals H.________ vom 19. Dezember 2019 (act. II 10) wurde in der Beurteilung ausgeführt, Anamnese und Klinik seien ver- einbar mit myofaszialen Beschwerden an der Brustwirbelsäule, DD Blocka- de. Radiologisch lägen kein Nachweis einer Luxation, Fraktur oder indirekte Hinweise auf eine Rotatorenmanschetten-Ruptur vor (vgl. auch act. II 35). 3.2.2 Gestützt auf ein MR-Schultergelenk rechts hielt Dr. med. Yanik I.________, Facharzt für Radiologie, Spital J.________, im Befundbericht vom 13. März 2020 (act. II 30) fest, es bestehe eine interstitielle Partialrup- tur der Supraspinatussehne am Fusspunkt, eine Slap 1 Läsion, eine Bursi- tis und eine Pulley Läsion. 3.2.3 Am 13. Mai 2020 (act. II 38) ging Dr. med. K.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und Chirurgie, Suva Versicherungsmedizin, davon aus, dass eine Listendiagno- se gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG vorliege. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, UV 200 2023 90 -10- 3.2.4 Am 29. Mai 2020 (act. II 64) nahmen die Dres. med. L.________ und M.________, Fachärzte für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo- gie des Bewegungsapparates, Spital N.________, eine Schulterarthrosko- pie rechts mit einer Subscapularissehnennaht, einer Supraspinatusseh- nenabspannnaht und einer Akromioplastik vor. Nachdem sie im Bericht vom 30. Juni 2020 (act. II 73) noch von einem zeitgerechten postoperativen Verlauf sprachen, diagnostizierten sie am 11. August 2020 (act. II 78) eine beginnende Frozen Shoulder. Die Patientin wünsche heute noch keine Kor- tison-Infiltration; sie beginne mit Ibuprofen sowie Paracetamol und beglei- tend mit Physio- sowie Wassertherapie. Im Bericht vom 24. September 2020 (act. II 89) hielten die Ärzte fest, klinisch zeige sich eine marginale Verbesserung der glenohumeralen Beweglichkeit allerdings noch mit rele- vanter Einsteifung im Sinne einer postoperativen Frozen Shoulder. Im Bericht vom 20. Januar 2021 (act. II 115) führte Dr. med. M.________ aus, die Option einer arthroskopischen Kapsulotomie mit Mobilisation und nachfolgender intensiver Physiotherapie werde heute ausgiebig diskutiert. Die Patientin sei aber noch nicht ganz bereit und möchte weiterhin konser- vativ behandelt werden. 3.2.5 Im Bericht vom 5. Juli 2021 (act. IIA 156) diagnostizierten die Fachärzte für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe- gungsapparates der Orthopädie J.________, Dr. med. O.________ und PD Dr. med. P.________, eine schmerzhafte Schulter mit Bewegungsein- schränkung rechts (dominant) mit/bei Status nach Schulterarthroskopie rechts mit einer Subscapularissehnennaht und einer Supraspinatusseh- nenabspannnaht sowie einer Akromioplastik vom 29. Mai 2020 mit/bei ei- ner Subscapularissehnenläsion Lafosse Typ II, PASTA(Partial Articular Surface Tendon Avulsion)-Läsion der Supraspinatussehne rechts. In der Beurteilung hielten sie fest, es bestünden seit der Operation relativ starke Schulterschmerzen mit einer Bewegungseinschränkung. Aufgrund der Schmerzhaftigkeit sei die klinische Untersuchung schwierig. Bei guter pas- siver Beweglichkeit bestehe jedoch keine Frozen Shoulder. Es sei am ehesten von einer Reizreaktion auszugehen. Gegen den aktuellen Reizzu- stand werde eine Kortisonstosstherapie über vier Wochen empfohlen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, UV 200 23 90 -11- 3.2.6 Im Bericht vom 5. August 2021 (act. IIA 160) diagnostizierten Prof. Dr. med. Q.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma- tologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. R.________ (im Medizi- nalberuferegister [MedReg; <www.medregom.admin.ch>] ohne Facharztti- tel verzeichnet), Orthopädie J.________, einen Verdacht auf eine Bizeps- sehnen-Tendinopathie, DD low garde infekt rechts. Klinisch würde eine deutliche Bizepssehnen-Pathologie als auch eine eingeschränkte Beweg- lichkeit imponieren. Die Schmerzen seien für eine Frozen Shoulder prinzi- piell eher überproportional stark. Zur Differenzierung werde nun eine intra- artikuläre probatorische Kortisoninfiltration durchgeführt. Sollte sich der Verdacht einer Bizepssehnen-Pathologie erhärten, wäre eine Schulterar- throskopie mit Bizepstenodese, Biopsie-Entnahme und subakromialer De- kompression zu diskutieren. Bei der Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion im Mai 2020 sei die Bizepssehne damals nicht adressiert worden. 3.2.7 Am 1. November 2021 (act. IIA 176) führten Prof. Dr. med. Q.________ und Dr. med. L.________ eine Re-Arthroskopie der Schulter rechts mit Entnahme von Biopsien intraartikulär und subakromial, Tenoto- mie Bizepssehne und AC-Gelenksresektion durch. Im Bericht vom 10. De- zember 2021 (act. IIA 185) hielten die Ärzte fest, es lägen leider postopera- tiv unverändert Schmerzen in der rechten Schulter mit glenohumeraler Ein- steifung und vor allem endgradige bewegungsabhängige Schmerzen vor. Aus ihrer Sicht komme es bei der Patientin zu einer Symptomausweitung der Schmerzen. 3.2.8 Im Bericht vom 7. Februar 2022 (act. IIA 193) hielten S.________, Praktischer Arzt, und Dr. med. T.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Orthopädie J.________, fest, bei der Patientin liege weiterhin eine stark schmerzhafte, in der Bewegungsfreiheit eingeschränkte rechte Schulter bei fehlendem strukturellen Korrelat vor. Die osteodiscogenen Befunde könnten zwar die Schmerzen partiell erklären, korrelierten aber nicht klar mit der klinischen Untersuchung, hier könne eine diagnostisch-therapeutische Infiltration C5/C6 rechts weitere Klarheit bringen. 3.2.9 Im Bericht vom 9. März 2022 (act. IIA 204) legte Dr. med. U.________, Fachärztin für Neurologie, Radiologie Y._______, dar, klinisch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, UV 200 2023 90 -12- sei die Beurteilung durch die schmerzbedingt eingeschränkte Kooperation erschwert. Eine höhergradige Kraftminderung an den oberen Extremitäten könne nicht nachgewiesen werden. Eine Sensibilitätsstörung bestehe sub- jektiv beidseits im Ulnarisversorgungsgebiet. Klinisch falle passend zur C6- Radikulopathie rechts ein verminderter Bizepssehnenreflex auf. Eine Na- delmyographie des M. Bizeps brachii rechts habe keine pathologische Spontanaktivität gezeigt. 3.2.10 In der ärztlichen Beurteilung vom 21. März 2022 (act. IIA 209) stellte Dr. med. F.________ zusammenfassend fest, die Beschwerdeführerin ha- be nach dem Anknüpfungsereignis respektive nach der Operation durch Dr. med. M.________ am 29. Mai 2020 über anhaltend stärkste Belas- tungsschmerzen im rechten Schultergelenk mit Bewegungseinschränkung geklagt. Dr. med. M.________ habe sie daher postoperativ auf eine Frozen Shoulder behandelt. Zu bemerken sei, dass die Beschwerdeführerin ange- botene Steroidinfiltrationen ebenso abgelehnt habe wie zunächst eine Re- arthroskopie. Inwieweit die verordneten physiotherapeutischen Massnah- men tatsächlich wahrgenommen worden seien, lasse sich nicht nachvoll- ziehen. Im weiteren Verlauf seien jedenfalls Physiotherapien unter der An- gabe einer Covid-19-Infektion und daraus folgender Quarantäne ausge- setzt worden. Prof. Dr. med. Q.________ habe schliesslich unter dem Ver- dacht eines Low-Grade-Infektes und bei deutlicher Bizepssehnensympto- matik eine Arthroskopie mit Probenentnahmen und Bizepstenotomie durchgeführt. Eine postoperative Antibiotikatherapie sei unter Angabe von Nebenwirkungen nur kurzfristig eingenommen worden. Die Beschwerde- führerin beklage anhaltend starke Schmerzen im rechten Schultergelenk, inzwischen ausgeweitet auf die Halswirbelsäule (HWS) mit Dysästhesien in den Fingern. An der HWS seien diskogene Degenerationen auf Höhe C4/5 und C5/6 festgestellt worden. Prof. Dr. med. Q.________ habe am 1. Fe- bruar 2022 den Verdacht auf eine Symptomausweitung geäussert, da die Beschwerden an der Schulter kein strukturelles Korrelat hätten. Die Be- schwerden seien möglicherweise teilweise auf die HWS-Veränderungen zurückzuführen, wobei allerdings der klinische Befund bei freier Beweglich- keit der HWS nicht mit den Beschwerden korreliere. Die Beschwerden an der HWS stünden nicht in einem überwiegend wahrscheinlichen kausalen Zusammenhang zu der Listendiagnose an der Schulter. Die heute geltend Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, UV 200 23 90 -13- gemachten Beschwerden im Bereich der rechten Schulter seien im Zu- sammenhang mit dem Anknüpfungsereignis respektive der Operation an der rechten Schulter zu sehen. Hier sei allerdings von einer erheblichen Symptomausweitung auszugehen. Es ergäben sich auch deutliche Hinwei- se darauf, dass die Beschwerdeführerin angebotene therapeutische Mass- nahmen umgangen habe. Zudem habe schliesslich eine Frozen Shoulder ausgeschlossen werden können. Ausschliesslich die Schulterbeschwerden seien auf das Anknüpfungsereignis von 2019 zurückzuführen. Die Befunde an der HWS wie auch ein mögliches Sulcus Ulnaris-Syndrom beidseits beruhten ausschliesslich auf Verschleiss. Seitens der Schulter würde von den behandelnden Ärzten keine weitere Optimierungsmöglichkeit gesehen. Daher sei hier von einem Endzustand auszugehen (act. IIA 209/3 f.). Zum Zumutbarkeitsprofil legte Dr. med. F.________ dar, die Beschwerdeführerin sei noch in der Lage, mit dem rechten Arm leichte körperliche Tätigkeiten durchzuführen. Gewichtsbelastungen sollten am hängenden Arm 10 kg, bis auf Brusthöhe 5 kg und über Schulterhöhe 0 kg nicht überschreiten. Zu vermeiden seien Zug-, Stoss-, Schlag- und Vibrationsbelastungen. Eine anhaltende Kälte- und Nässeexposition sollte unterbleiben. Unter diesen Voraussetzungen sei ein ganztägiger Einsatz zu erwarten (act. IIA 209/5). 3.2.11 Im Bericht vom 20. April 2022 (act. IIA 229) hielt Dr. med. T.________ fest, nach Ausschluss einer cervikogenen Schmerzursache finde sich schulterchirurgisch kein strukturelles Korrelat für die persistieren- den Schulterschmerzen, somit müsse schulterchirurgisch vom Endzustand ausgegangen werden; ein Infekt sei mittels intraoperativen Biopsien ausge- schlossen worden, es finde sich klinisch und MR-graphisch kein Hinweis auf eine Capsulitis adhaesiva, ebenso kein Denervationsödem als Hinweis auf eine Parsonage-Turner-Neuritis oder anderweitige Nervenaffektion (act. IIA 229/2). 3.2.12 Am 16. Mai 2022 (act. IIA 238) führte Dr. med. F.________ aus, unter den im Zumutbarkeitsprofil genannten Voraussetzungen sei die Be- schwerdeführerin als … wie auch als … ganztätig einsetzbar. Das Zumut- barkeitsprofil sei auf eine 42-Stundenwoche auf dem allgemeinen Arbeits- markt abgestimmt worden. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, UV 200 2023 90 -14- 3.2.13 Im Bericht vom 9. Juli 2022 (act. IIA 260) hielten PD Dr. med. V.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma- tologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. W.________ (im Medizi- nalberuferegister [MedReg; <www.medregom.admin.ch>] ohne Facharztti- tel verzeichnet), Klinik G.________, fest, bei der Patientin zeige sich eine postoperative Frozen Shoulder. Es erfolge eine ausführliche Beratung und Anpassung der Medikation. Sollten die Beschwerden danach über sechs Wochen nicht leicht bessern, werde als letzte Chance eine glenohumerale Infiltration mit Kortison empfohlen (act. IIA 260/3). 3.3 3.3.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 8 E. 3.2). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sach- verhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). 3.3.3 Die versicherte Person hat von Bundesrechts wegen keinen for- mellen Anspruch auf Beizug eines versicherungsexternen Gutachtens, wenn Leistungsansprüche streitig sind. Es ist auch im Lichte der von Art. 6 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, UV 200 23 90 -15- Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) gewährleisteten Verfahrensgarantien grundsätzlich zulässig, den Entscheid ausschlaggebend oder gar ausschliesslich auf verwaltungsinterne Ab- klärungen zu stützen (BGE 123 V 175 E. 3d S. 176, 122 V 157 E. 2c S. 165). 3.4 Die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. F.________ vom 21. März 2022 (act. IIA 209) beruht auf einem bildgebend wie klinisch lückenlosen Befund. Aspekte, die unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären, sind keine ersichtlich. Dr. med. F.________ setzte sich in der Aktenbeurteilung ausführlich mit den Berichten der be- handelnden Ärzte auseinander. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge leuchten ein und die gezogenen Schluss- folgerungen sind nachvollziehbar begründet (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Es lie- gen keine Indizien vor, die gegen die Zuverlässigkeit der schlüssigen, nachvollziehbar begründeten und in sich widerspruchsfreien Beurteilung des Dr. med. F.________ sprechen würden (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Der me- dizinische Sachverhalt erweist sich in somatischer Hinsicht als rechts- genüglich abgeklärt und der Beurteilung von Dr. med. F.________ vom 21. März 2022 (act. IIA 209) kommt volle Beweiskraft zu. Es steht somit fest, dass eine interstitielle Partialruptur der Supraspinatus- sehne am Fusspunkt, eine Slap 1 Läsion, eine Bursitis und eine Pulley Lä- sion (act. II 30) vorlagen. Ausschliesslich diese Schulterbeschwerden und der nachfolgende operative Eingriff (act. II 64) sind als natürlich kausal zum Ereignis vom 18. Dezember 2019 zu qualifizieren (act. IIA 209/4 Ziff. ad 2.). In diesem Zusammenhang leuchten auch die von Dr. med. F.________ attestierte volle Arbeitsfähigkeit (42-Stundenwoche) in einer angepassten leichten körperlichen Tätigkeit, welche auch der Arbeit als … oder … ent- spreche, sowie das formulierte Zumutbarkeitsprofil bezüglich der Ge- wichtsbelastungen beim rechten Arm ein (act. IIA 209/5 Ziff. ad 6./7., 238). Der Meinung der Beschwerdeführerin, es liege eine zu behandelnde Fro- zen Shoulder vor, worüber sich die Beschwerdegegnerin nicht äussere (Beschwerde S. 5 Ziff. II lit. B Ziff. 11 ff.), kann nicht gefolgt werden. Zwar hatte Dr. med. M.________ anfänglich aufgrund der Beschwerden die Dia- gnose einer Frozen Shoulder gestellt (act. II 78, 89). Die für eine Zweitmei- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, UV 200 2023 90 -16- nung konsultierten PD Dr. med. P.________ und Prof. Dr. med. Q.________ schlossen jedoch das Vorliegen einer Frozen Shoulder bei guter passiver Beweglichkeit der Schulter (act. IIA 156) und eher überpro- portional starken Schmerzen (act. IIA 160) aus. Prof. Dr. med. Q.________ vermutete eine Bizepssehnen-Pathologie (act. IIA 160) und schätzte bei einer Aussenrotation von 50° eine postoperative Frozen Shoulder (als Fol- ge des ersten operativen Eingriffs) als eher unwahrscheinlich ein (act. IIA 165). Darauf stellte Dr. med. F.________ in seiner schlüssigen Beurteilung vom 21. März 2022 ab (act. IIA 209/4 ad 2.). Daran ändert auch der Bericht von PD Dr. med. V.________ und Dr. med. W.________ vom 9. Juli 2022 (act. IIA 260) nichts; die Diagnose einer Frozen Shoulder wurde von ihnen weder begründet noch setzten sie sich mit den Einschätzungen von Prof. Dr. med. Q.________ und Dr. med. F.________ auseinander. Die Diagno- se einer Frozen Shoulder ist somit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Nicht natürlich kausal zum Ereignis vom 18. Dezember 2019 (act. II 1) ist die nach einer neurologischen Abklärung durch Dr. med. U.________ dia- gnostizierte hauptsächlich irritative C6-Radikulopathie rechts (act. IIA 204). Gemäss Beurteilung von Dr. med. T.________ könnte diese zwar die Schmerzen partiell erklären, sie korreliere jedoch nicht klar mit der klini- schen Untersuchung (act. IIA 193). Die Befunde an der HWS (act. IIA 190, 193) und ein mögliches Sulcus Ulnaris-Syndrom (act. IIA 204) beruhen denn auch auf Verschleiss (act. IIA 209). Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 6 Ziff. II lit. B Ziff. 14) vermag das Abklärungsergebnis zu überzeugen. Die Beurtei- lung von Dr. med. F.________, es sei nach der ersten Schulterarthroskopie zu einer erheblichen Symptomausweitung ohne objektives Korrelat ge- kommen (act. IIA 209/4 ad 2.), ist mit Blick auf die in den medizinischen Berichten der behandelnden Ärzte dokumentierten Abklärungen und Be- handlungen schlüssig und leuchtet ein: Es zeigte sich, dass kein Infekt vor- lag (act. IIA 180, 229) und bei intakter Rotatorenmanschette wurden die verbliebenen Schmerzen im Rahmen einer postoperativen Kapselreizung interpretiert und medikamentös und mit Wassertherapie behandelt (act. IIA 180). Nachdem klinisch eine deutliche Bizepssehnen-Pathologie imponierte, obwohl die Bizepssehne gemäss Bericht von Prof. Dr. med. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, UV 200 23 90 -17- Q.________ vom 5. August 2021 (act. IIA 160; vgl. auch Bericht vom 22. September 2021 [act. IIA 165] und vom 28. Oktober 2021 [act. IIA 173]) bei der Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion im Mai 2020 nicht adressiert worden war, erfolgte zwar am 1. November 2021 eine Re-Arthroskopie der Schulter rechts mit Entnahme von Biopsien intraartikulär und subakromial, eine Tenotomie der Bizepssehne und eine AC-Gelenksresektion (act. IIA 176), es verblieben jedoch postoperativ unverändert Schmerzen in der rechten Schulter (act. IIA 185). Für diese Beschwerden findet sich schulterchirurgisch kein strukturelles Korrelat (act. IIA 229), sondern es liegt eine Symptomausweitung vor, wie dies Dr. med. F.________ über- zeugend darlegte (act. IIA 209/3 f.). 3.5 Eine Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs bei psychi- schen Unfallfolgen ergibt bezüglich der weiterhin geltend gemachten Be- schwerden, welche nicht mit strukturellen Korrelaten zu erklären sind (act. IIA 209, 229), ebenfalls kein anderes Ergebnis: Gemäss der Scha- denmeldung wollte die Beschwerdeführerin eine leere Palette hochheben; sie sei ihr aus der Hand gerutscht und als sie die Palette habe auffangen wollen (act. II 1), habe sie eine ruckartige Bewegung gemacht, um sie nicht fallen zu lassen (act. II 9). Das Ereignis vom 18. Dezember 2019 ist als leicht einzustufen, weshalb der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen gemäss Rechtsprechung ohne weiteres zu verneinen ist (vgl. E. 2.3.2 hiervor). 3.6 Zum umstrittenen Fallabschluss per Ende Mai 2022 ist festzuhalten, dass entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 8 Ziff. II lit. B Ziff. 14 iv.) keine Frozen Shoulder vorliegt, welche weiter zu behandeln wäre. Die demonstrierte schmerzhafte Funktionseinschränkung des rechten Schultergelenkes beruht vielmehr auf einer erheblichen Sym- ptomausweitung (act. IIA 209). Da PD Dr. med. V.________ und Dr. med. W.________ weiterhin von einer postoperativen Frozen Shoulder ausgingen – was wie oben dargelegt nicht zutrifft – empfahlen sie zwar als letzte Option eine Infiltration mit Kortison (act. IIA 260). Ein objektives zu behandelndes Korrelat der Beschwerden liegt jedoch nicht vor und mit ei- ner namhaften Besserung der Arbeitsfähigkeit ist nicht mehr zu rechnen; vielmehr ist vom Endzustand auszugehen (act. IIA 229). Es ist deshalb Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, UV 200 2023 90 -18- nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Fall abschloss, die vorübergehenden Leistungen einstellte und eine Rentenprüfung vor- nahm und die Integritätsentschädigung festlegte.
  13. 4.1 4.1.1 Für die Bemessung des Valideneinkommens ist in der Unfallversi- cherung nach jenem hypothetischen Verdienst zu fragen, welchen die ver- sicherte Person ohne die unfallbedingte Schädigung wahrscheinlich erzie- len würde. Dieser kann sich zwar mit dem mutmasslichen Verdienst als gesunde Person decken, aber nur dann, wenn keine weiteren, nicht unfall- bedingten, leistungsschmälernden Beeinträchtigungen vorhanden sind (SVR 2018 UV Nr. 33 S. 115 E. 2.1). Gemäss Rechtsprechung ist das Vali- deneinkommen in der Unfallversicherung unabhängig davon zu bestimmen, ob die versicherte Person vor dem Unfall ihre Arbeitskraft ganz oder nur teilweise eingesetzt hat (BGE 119 V 475 E. 2b S. 481). Diesem Faktor wird nämlich bereits dadurch Rechnung getragen, dass aufgrund des geringe- ren versicherten Verdienstes eine bloss teilzeitlich tätige Person eine klei- nere Rente erhalten wird, als eine vollzeitlich erwerbstätige. Bei der Festle- gung des hypothetischen Valideneinkommens ist somit von einer vollzeit- lich erwerbstätigen Person auszugehen, die hinsichtlich Fähigkeiten, Aus- bildung, Alter und örtlicher Verhältnisse mit der versicherten Person ver- gleichbar ist (BGE 135 V 287 E. 3.2 S. 289). 4.1.2 In die Vergleichsrechnung einzubeziehen sind nur Einkünfte, die bei einem normalen Arbeitspensum erzielt werden. Praxisgemäss gehören dazu – ohne Rücksicht auf den hierfür erforderlichen zeitlichen oder leis- tungsmässigen Aufwand – auch regelmässig geleistete Überstunden sowie aus einer Nebenbeschäftigung oder selbstständiger Erwerbstätigkeit flies- sendes Entgelt. Eine herabgesetzte Anrechenbarkeit kommt dagegen bei Mehrfachbeschäftigungen über ein Vollpensum hinaus (Kumulierung von Erwerbs- und Haushaltarbeit, Ausübung verschiedener wirtschaftlich Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, UV 200 23 90 -19- gleichbedeutender Erwerbstätigkeiten) zum Tragen. Das Abstellen auf eine normale erwerbliche Tätigkeit bedeutet, dass Einkünfte nur dann als Vali- denlohn zu berücksichtigen sind, wenn sie bereits im Gesundheitsfall erzielt wurden und weiterhin erzielt worden wären, wenn die versicherte Person keine gesundheitliche Beeinträchtigung erlitten hätte. Dies schliesst indes- sen grundsätzlich nicht aus, dass auch aufgrund guter Berufskenntnisse, breiter Berufserfahrung, optimaler Leistung oder eines dauernd überdurch- schnittlichen Arbeitspensums vor dem Eintritt der gesundheitlichen Beein- trächtigung erzielte sehr hohe Einkommen in den Einkommensvergleich miteinbezogen werden (SVR 2016 UV Nr. 26 S. 86 E. 4.2, 2011 IV Nr. 55 S. 165 E. 4.5.2 f.). 4.1.3 Gestützt auf die Angaben der D.________ GmbH würde die Be- schwerdeführerin als Gesunde im Jahr 2022 einen Stundenlohn von Fr. 19.65 und eine Gratifikation von 8.33 % erhalten (act. IIA 235), was ein Valideneinkommen von Fr. 43'170.-- ([Fr. 19.65 x 39 Stunden/Woche {act. II 1}] x 52 Wochen/Jahr] = Fr. 39'850.20 + 8.33 % [Fr. 3'319.52] = Fr. 43'169.72) ergibt. Die Beschwerdeführerin war zudem als … in einem Pen- sum von 50 % für E.________ tätig (act. II 133). Der Arbeitgeber bezifferte den Grundlohn im Jahr 2022 auf Fr. 57'018.--, eine eventuell auszubezah- lende Gratifikation auf Fr. 500.-- und einen Anteil Krankenkasse auf Fr. 2'404.-- (act. IIA 242). Die Beschwerdegegnerin ging deshalb von einem Valideneinkommen von Fr. 28'509.-- (50 % von Fr. 57'018.--), zuzüglich einer Gratifikation von Fr. 500.-- und dem Anteil Krankenkasse von Fr. 2'404.--, total Fr. 31'413.-- aus. Das von der Beschwerdegegnerin ermit- telte Valideneinkommen von total Fr. 74'583.-- (Fr. 43'170.-- + Fr. 31'413.--) wurde von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet. 4.2 4.2.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohn- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, UV 200 2023 90 -20- strukturerhebungen (LSE) herangezogen werden. Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorge- nommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (stan- dardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind grundsätzlich immer die im Zeitpunkt des angefochtenen Verwaltungsaktes bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten statistischen Daten zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.3 S. 297; SVR 2022 IV Nr. 23 S. 76 E. 6.2.1 und 6.2.2). Da den Tabellenlöhnen ge- nerell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, ist eine Um- rechnung auf eine betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit er- forderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 76). 4.2.2 Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Per- sonen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeit- nehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unter- durchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persön- lichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidens- bedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthalts- kategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begren- zen ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). 4.2.3 Die Beschwerdeführerin arbeitet ab dem 1. Juni 2021 wieder in einem Pensum von 30 % als … für E.________ (act. IIA 152, 200, 266/1). Es wäre ihr jedoch eine angepasste, körperlich leichte Tätigkeit zu einem Pensum von 100 % zumutbar (act. IIA 209/5 Ziff. ad 6./7., 238). Da sie eine Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, UV 200 23 90 -21- solche Tätigkeit nicht ausübt, stellte die Beschwerdegegnerin auf die LSE 2018 ab. Dabei ist allerdings die im Zeitpunkt des angefochtenen Einspra- cheentscheids vom 9. Januar 2023 bereits vorliegende LSE 2020 (veröf- fentlicht am 23. August 2022; vgl. E. 4.2.1 hiervor) heranzuziehen. Bei mo- natlich Fr. 4'276.-- (LSE 2020, Tabelle TA1_tirage_skill-level, monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, privater Sektor, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen), angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Be- triebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftszweigen in Stunden pro Woche, Total, 2022), aufgerechnet auf ein Jahr und indexiert auf das Jahr 2022 (Tabelle T1.2.15, Nominallohnindex, Frauen, 2016-2022, Total, 2020: 103.6; 2022: 105.1) ergibt dies ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 54'319.70 (Fr. 4'276.-- / 40 x 41.7 x 12 / 103.5 x 105.1). Die Beschwer- degegnerin berücksichtigte zudem einen Abzug vom Tabellenlohn von 5 %, was aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen (leichte körperliche Tätigkeiten) nicht zu beanstanden ist. Damit resultiert ein Invalidenein- kommen von Fr. 51'603.70 (Fr. 54'319.70 x 0.95). 4.3 Bei der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 74'583.-- und des Invalideneinkommens von Fr. 51'603.70 resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 22'979.30 und damit ein Invaliditätsgrad gerundet von 31 % ([Fr. 74'583.-- ./. Fr. 51'603.70] / Fr. 74'583.-- x 100 = 30.81). Damit hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 31 %.
  14. 5.1 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psy- chischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entspre- chend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, UV 200 2023 90 -22- Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Ent- schädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfäl- lig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet (BGE 124 V 29 E. 1b S. 32). 5.2 In der Beurteilung des Integritätsschadens führte Dr. med. F.________ am 21. März 2022 aus, die Beschwerdeführerin beklage nach zweifacher Arthroskopie des rechten Schultergelenkes anhaltend eine schmerzhafte Funktionseinschränkung des Gelenkes. Eine erhebliche Symptomausweitung sei anzunehmen. Insgesamt könne ohne die Selbst- limitierung von einem deutlich besseren Outcome ausgegangen werden. Die Beurteilung der Integritätseinbusse erfolge unter Aspekten einer Periar- throsis humeroscapularis. Nach Tabelle 1 "Integritätsschaden bei Funkti- onsstörungen an den oberen Extremitäten" liege eine Integritätseinbusse von 10 % vor (act. IIA 208). Diese Beurteilung ist bezüglich der Schwere des Integritätsschadens nicht zu beanstanden und befindet sich im Rah- men der Suva-Tabelle 01 - Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten (www.suva.ch). Weder bringt die Beschwerdefüh- rerin (Beschwerde S. 9 Ziff. II lit. B Ziff. 16) dagegen überzeugende Ein- wände vor noch reicht sie medizinische Berichte ein, welche die Beurtei- lung von Dr. med. F.________ in Zweifel zu ziehen vermöchten. 5.3 In teilweiser Gutheissung ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Januar 2023 (act. IIA 271) insoweit abzuändern, als dass der Be- schwerdeführerin bei einer Erwerbsunfähigkeit von 31 % eine entspre- chende UV-Rente zuzusprechen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzu- weisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, UV 200 23 90 -23-
  15. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Den von der Beschwerdeführerin gestellten Begehren (Beschwerde S. 2) wird nicht entsprochen. Der Einkommensvergleich ergibt jedoch eine Er- werbsunfähigkeit von 31 % anstatt von 29 %, weshalb der Beschwerdefüh- rerin eine entsprechende UV-Rente zuzusprechen ist. Das geringfügige Obsiegen ausserhalb der von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge und Beschwerdebegründung rechtfertigt die Zusprache einer reduzierten Parteientschädigung (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407). Die Parteientschädi- gung ist mit Blick auf die gesamten Umstände ermessensweise auf pau- schal Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Demgegenüber hat der – anwaltlich vertretene – Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, UV 200 2023 90 -24-
  16. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der Suva vom 9. Januar 2023 insoweit abgeändert, als dass der Beschwerdeführerin eine UV-Rente bei einer Erwerbsun- fähigkeit von 31 % zugesprochen wird. Im Übrigen wird die Beschwer- de abgewiesen.
  17. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  18. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteien- tschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
  19. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Rechtsanwalt lic. iur. C.________ z.H. der Beschwerdegegnerin - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, UV 200 23 90 -25- Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 23 90 UV KNB/SCC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. April 2025 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. C.________ Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 9. Januar 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, UV 200 2023 90 -2- Sachverhalt: A. Die 1975 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war in einem Pensum von 80 % als … für D.________ GmbH (www.zefix.ch), tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversiche- rungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Be- rufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Akten der Suva [act. II] 1, 134). Zudem arbeitete sie in einem Pensum von 50 % als … für E.________ (act. II 133). In der Schadenmeldung vom 8. Januar 2020 (act. II 1) meldete die D.________ GmbH, die Versicherte habe am 18. Dezem- ber 2019 eine leere Palette hochheben wollen, diese sei ihr aus den Hän- den gerutscht und als sie die Palette habe auffangen wollen, habe sie sich Zerrungen am Rücken und Arm zugezogen. Nach Kenntnisnahme des Er- gebnisses einer MR-Abklärung des Schultergelenks rechts vom 13. März 2020 (act. II 30) teilte die Suva der Versicherten mit Schreiben vom 13. Mai 2020 (act. II 44) mit, sie werde die gesetzlichen Versicherungsleistungen aufgrund einer unfallähnlichen Körperschädigung erbringen. Sie gewährte in der Folge Taggeldleistungen (Akten der Suva [act. IIA] 147, 206) sowie Heilbehandlungen. Es erfolgten erwerbliche (act. II 130 ff., act. IIA 244 ff.) und medizinische Abklärungen, u.a. holte sie die Aktenberichte von Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato- logie des Bewegungsapparates, Versicherungsmedizin der Suva, vom

21. März 2022 (act. IIA 208, 209) zum Integritätsschaden, zum Kausalzu- sammenhang der geltend gemachten Beschwerden zum Ereignis vom

18. Dezember 2019 und zur Arbeitsfähigkeit sowie zum Zumutbarkeitsprofil ein. Im Kurzbericht vom 16. Mai 2022 (act. IIA 238) präzisierte Dr. med. F.________ das Zumutbarkeitsprofil. Gestützt darauf sprach die Suva der Versicherten mit Verfügung vom 3. Juni 2022 (act. IIA 248) ab dem 1. Juni 2022 auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 29 % eine UV-Rente und bei einer Integritätseinbusse von 10 % eine Integritätsent- schädigung von Fr. 14'820.-- zu. Die Versicherte meldete sich parallel dazu im Mai 2020 bei der IV-Stelle Bern (IVB) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, UV 200 23 90 -3- IVB stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 15. Juni 2022 ab dem

1. Dezember 2020 eine befristete ganze IV-Rente bis zum 30. Juni 2022 in Aussicht (act. IIA 254). Die gegen die Verfügung vom 3. Juni 2022 erhobene Einsprache (act. IIA 256, 265) wies die Suva mit Entscheid vom 9. Januar 2023 ab (act. IIA 271). B. Mit Eingabe vom 2. Februar 2023 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte das Folgende: 1. Die Verfügung vom 3. Juni 2022 sowie der Einspracheentscheid vom

9. Januar 2023 der Beschwerdegegnerin seien aufzuheben. 2. Von einem Fallabschluss sei abzusehen und es seien der Beschwerde- führerin die vorübergehenden Leistungen über den 31. Mai 2022 hinaus zu gewähren. 3. Sobald der medizinische Endzustand erreicht sei, seien die weiteren gesetzlichen Leistungen rechtskonform zu ermitteln und darüber mittels neuer Verfügung zu befinden. 4. Eventualiter: Der Erwerbsunfähigkeitsgrad sowie die Integritätsent- schädigung seien mittels Gerichtsgutachten neu zu bestimmen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2023 schloss die Beschwerde- gegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. C.________, auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2023 hielt die Beschwerdeführerin an den Anträgen fest und reichte eine Kostennote ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, UV 200 2023 90 -4- Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 9. Januar 2023 (act. IIA 271). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die vorübergehenden Leistungen einstellte und eine Rente von 29 % sowie eine Integritätsentschädigung von 10 % zugesprochen hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, UV 200 23 90 -5- Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnüt- zung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a), Verren- kungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g), Trommel- fellverletzungen (lit. h). 2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt (u.a.) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und adäquater Kausalzusam- menhang besteht (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358) 2.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; SVR 2023 UV Nr. 39 S. 139, 8C_305/2022 E. 3.1). 2.2.2 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheit- lichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tat- frage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversi- cherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 120, 8C_537/2009 E. 5.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, UV 200 2023 90 -6- 2.2.3 Steht aufgrund einer speziellen Adäquanzprüfung fest, dass ein allfällig bestehender natürlicher Kausalzusammenhang nicht adäquat und damit nicht rechtsgenüglich wäre, braucht die Frage, ob der natürliche Kausalzusammenhang tatsächlich besteht, nicht geprüft zu werden (BGE 148 V 301 E. 4.5.1 S. 309, 147 V 207 E. 6.1 S. 211, 135 V 465 E. 5.1 S. 472). 2.3 2.3.1 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Gesundheitsschäden deckt sich die natürliche weitgehend mit der adäquaten Unfallkausalität. Hier spielt mithin die unter Adäquanzgesichtspunkten entscheidende Frage, ob das Unfallereignis nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint, für die Begründung der Leistungspflicht praktisch keine Rolle (BGE 149 V 218 E. 5.2 S. 220). Bei psychischen Unfallfolgen setzt die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs grundsätzlich voraus, dass dem Unfal- lereignis für die Entstehung einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Das trifft dann zu, wenn es objek- tiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist gemäss BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 an das objektiv erfassbare Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwi- ckelnden Kräften – eine Katalogisierung der Unfälle in leichte (banale), im mittleren Bereich liegende und schwere Unfälle vorzunehmen ist. Die erlit- tenen Verletzungen können dabei Rückschlüsse auf die Kräfte, die sich beim Unfall entwickelt haben, gestatten. Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen. Diese werden unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 140 V 356 E. 5.1 S. 359, 129 V 177 E. 4.1 S. 183; SVR 2018 UV Nr. 21 S. 74, 8C_96/2017 E. 4.2, 2011 UV Nr. 10 S. 35, 8C_584/2010 E. 4.2.2). 2.3.2 Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. ei- nem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzu- sammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, UV 200 23 90 -7- der Regel (vgl. jedoch BGE 140 V 356 E. 5.3 S. 360) ohne weiteres ver- neint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen wer- den darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Ge- sundheitsschaden zu verursachen (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6a S. 139). 2.4 Der Unfallversicherer hat den Fall unter Einstellung von Heilbe- handlung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszu- standes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmass- nahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 149 V 224 E. 6.3.1 S. 235, 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Die Besserung bestimmt sich namentlich nach Massga- be der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeits- fähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heil- behandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeu- tende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Die- se Frage ist prospektiv zu beurteilen (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 11, 8C_283/2009 E. 8.2; zum Ganzen SVR 2020 UV Nr. 40 S. 162, 8C_183/2020 E. 2.3). 2.5 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (aArt. 18 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fas- sung). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbs- einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, UV 200 2023 90 -8- 3. 3.1 Unter den Parteien ist zu Recht unbestritten, dass die Folgen des Ereignisses vom 18. Dezember 2019 (interstitielle Partialruptur der Supra- spinatussehne am Fusspunkt, eine Slap 1 Läsion [mit Bursitis] und eine Pulley Läsion [act. II 30], welche zu einer Schulterarthroskopie rechts mit einer Subscapularissehnennaht, einer Supraspinatussehnenabspannnaht und einer Akromioplastik führten [act. II 64]) als unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG zu beurteilen sind (act. II 38) und die Beschwerdegegnerin entsprechende Leistungen erbrachte (act. II 44; vgl. auch Beschwerde S. 3 Ziff. II lit. A Ziff. 5). Mit Verfügung vom 3. Juni 2022 (act. IIA 248) nahm die Beschwerdegegne- rin den Fallabschluss vor und sprach der Beschwerdeführerin ab dem

1. Juni 2022 bei einer Erwerbsunfähigkeit von 29 % eine UV-Rente und bei einem Integritätsschaden von 10 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 14'820.-- zu. Mit nach Einsprache erlassenem Entscheid vom 9. Januar 2023 (act. IIA 271) prüfte die Beschwerdegegnerin die Adäquanz der nicht organisch erklärbaren Einschränkungen zum Ereignis vom 18. Dezember 2019 nach den Kriterien für psychisch bedingte Einschränkungen (act. IIA 271/9); weiter ging sie davon aus, dass der Fallabschluss korrekt sei, da mit einer namhaften Verbesserung der Arbeitsfähigkeit nicht mehr zu rechnen und der Endzustand erreicht sei (act. IIA 271/10). Ferner erach- tete sie es als erstellt, dass der Fall medizinisch rechtsgenüglich abgeklärt sei und keine Zweifel am Zumutbarkeitsprofil vorlägen (act. IIA 271/11). Zudem äusserte sie sich zum Integritätsschaden, welcher sich als korrekt erweise (act. IIA 271/11 f.). Die Beschwerdeführerin bringt gegen den Entscheid vor, der Fallabschluss sei zu früh erfolgt, die Beschwerdegegnerin habe sich mit keinem Wort zur diagnostizierten Frozen Shoulder und zu den ärztlich verordneten Behand- lungen geäussert. Bei einer Frozen Shoulder handle es sich um einen or- ganisch objektiv nachweisbaren Gesundheitsschaden, was die Beschwer- deführerin mit der Prüfung der Adäquanz bei psychischen oder anderweitig nicht objektivierbaren Unfallfolgen zu verkennen scheine (Beschwerde S. 5

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, UV 200 23 90 -9- Ziff. II lit. B Ziff. 10 ff.). Das Abklärungsergebnis vermöge auch sonst nicht zu überzeugen, habe doch keine kreisärztliche Untersuchung stattgefunden (Beschwerde S. 6 f. Ziff. II lit. B Ziff. 14). Die Beurteilung, dass eine erhebli- che Symptomausweitung vorliege, sei nicht haltbar; die Beschwerdeführe- rin habe ihre Arbeit für E.________ zu 30 % wiederaufgenommen, was unerwähnt geblieben sei (Beschwerde S. 7 Ziff. II lit. B Ziff. 14 ii.). Eine Un- tersuchung in der Klinik G.________ habe das Vorliegen einer postoperati- ven Frozen Shoulder bestätigt, und es sei ein neuer medikamentöser The- rapieansatz zur Verbesserung der Schmerzsituation vorgeschlagen wor- den. Offensichtlich sei der Endzustand noch nicht erreicht. Die Beschwer- degegnerin habe deshalb weiterhin Taggelder auf der Basis der attestierten Arbeitsunfähigkeit zu leisten und die Behandlungskosten zu übernehmen (Beschwerde S. 8 Ziff. II lit. B Ziff. 14 iv., 15). Umstritten ist somit, ob der Fallabschluss zu Recht per Ende Mai 2022 er- folgte und die Abklärung des medizinischen Sachverhalts rechtsgenüglich ist. 3.2 Zum medizinischen Sachverhalt ist den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.2.1 Im Bericht des Spitals H.________ vom 19. Dezember 2019 (act. II

10) wurde in der Beurteilung ausgeführt, Anamnese und Klinik seien ver- einbar mit myofaszialen Beschwerden an der Brustwirbelsäule, DD Blocka- de. Radiologisch lägen kein Nachweis einer Luxation, Fraktur oder indirekte Hinweise auf eine Rotatorenmanschetten-Ruptur vor (vgl. auch act. II 35). 3.2.2 Gestützt auf ein MR-Schultergelenk rechts hielt Dr. med. Yanik I.________, Facharzt für Radiologie, Spital J.________, im Befundbericht vom 13. März 2020 (act. II 30) fest, es bestehe eine interstitielle Partialrup- tur der Supraspinatussehne am Fusspunkt, eine Slap 1 Läsion, eine Bursi- tis und eine Pulley Läsion. 3.2.3 Am 13. Mai 2020 (act. II 38) ging Dr. med. K.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und Chirurgie, Suva Versicherungsmedizin, davon aus, dass eine Listendiagno- se gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG vorliege.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, UV 200 2023 90 -10- 3.2.4 Am 29. Mai 2020 (act. II 64) nahmen die Dres. med. L.________ und M.________, Fachärzte für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo- gie des Bewegungsapparates, Spital N.________, eine Schulterarthrosko- pie rechts mit einer Subscapularissehnennaht, einer Supraspinatusseh- nenabspannnaht und einer Akromioplastik vor. Nachdem sie im Bericht vom 30. Juni 2020 (act. II 73) noch von einem zeitgerechten postoperativen Verlauf sprachen, diagnostizierten sie am 11. August 2020 (act. II 78) eine beginnende Frozen Shoulder. Die Patientin wünsche heute noch keine Kor- tison-Infiltration; sie beginne mit Ibuprofen sowie Paracetamol und beglei- tend mit Physio- sowie Wassertherapie. Im Bericht vom 24. September 2020 (act. II 89) hielten die Ärzte fest, klinisch zeige sich eine marginale Verbesserung der glenohumeralen Beweglichkeit allerdings noch mit rele- vanter Einsteifung im Sinne einer postoperativen Frozen Shoulder. Im Bericht vom 20. Januar 2021 (act. II 115) führte Dr. med. M.________ aus, die Option einer arthroskopischen Kapsulotomie mit Mobilisation und nachfolgender intensiver Physiotherapie werde heute ausgiebig diskutiert. Die Patientin sei aber noch nicht ganz bereit und möchte weiterhin konser- vativ behandelt werden. 3.2.5 Im Bericht vom 5. Juli 2021 (act. IIA 156) diagnostizierten die Fachärzte für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe- gungsapparates der Orthopädie J.________, Dr. med. O.________ und PD Dr. med. P.________, eine schmerzhafte Schulter mit Bewegungsein- schränkung rechts (dominant) mit/bei Status nach Schulterarthroskopie rechts mit einer Subscapularissehnennaht und einer Supraspinatusseh- nenabspannnaht sowie einer Akromioplastik vom 29. Mai 2020 mit/bei ei- ner Subscapularissehnenläsion Lafosse Typ II, PASTA(Partial Articular Surface Tendon Avulsion)-Läsion der Supraspinatussehne rechts. In der Beurteilung hielten sie fest, es bestünden seit der Operation relativ starke Schulterschmerzen mit einer Bewegungseinschränkung. Aufgrund der Schmerzhaftigkeit sei die klinische Untersuchung schwierig. Bei guter pas- siver Beweglichkeit bestehe jedoch keine Frozen Shoulder. Es sei am ehesten von einer Reizreaktion auszugehen. Gegen den aktuellen Reizzu- stand werde eine Kortisonstosstherapie über vier Wochen empfohlen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, UV 200 23 90 -11- 3.2.6 Im Bericht vom 5. August 2021 (act. IIA 160) diagnostizierten Prof. Dr. med. Q.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma- tologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. R.________ (im Medizi- nalberuferegister [MedReg; ] ohne Facharztti- tel verzeichnet), Orthopädie J.________, einen Verdacht auf eine Bizeps- sehnen-Tendinopathie, DD low garde infekt rechts. Klinisch würde eine deutliche Bizepssehnen-Pathologie als auch eine eingeschränkte Beweg- lichkeit imponieren. Die Schmerzen seien für eine Frozen Shoulder prinzi- piell eher überproportional stark. Zur Differenzierung werde nun eine intra- artikuläre probatorische Kortisoninfiltration durchgeführt. Sollte sich der Verdacht einer Bizepssehnen-Pathologie erhärten, wäre eine Schulterar- throskopie mit Bizepstenodese, Biopsie-Entnahme und subakromialer De- kompression zu diskutieren. Bei der Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion im Mai 2020 sei die Bizepssehne damals nicht adressiert worden. 3.2.7 Am 1. November 2021 (act. IIA 176) führten Prof. Dr. med. Q.________ und Dr. med. L.________ eine Re-Arthroskopie der Schulter rechts mit Entnahme von Biopsien intraartikulär und subakromial, Tenoto- mie Bizepssehne und AC-Gelenksresektion durch. Im Bericht vom 10. De- zember 2021 (act. IIA 185) hielten die Ärzte fest, es lägen leider postopera- tiv unverändert Schmerzen in der rechten Schulter mit glenohumeraler Ein- steifung und vor allem endgradige bewegungsabhängige Schmerzen vor. Aus ihrer Sicht komme es bei der Patientin zu einer Symptomausweitung der Schmerzen. 3.2.8 Im Bericht vom 7. Februar 2022 (act. IIA 193) hielten S.________, Praktischer Arzt, und Dr. med. T.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Orthopädie J.________, fest, bei der Patientin liege weiterhin eine stark schmerzhafte, in der Bewegungsfreiheit eingeschränkte rechte Schulter bei fehlendem strukturellen Korrelat vor. Die osteodiscogenen Befunde könnten zwar die Schmerzen partiell erklären, korrelierten aber nicht klar mit der klinischen Untersuchung, hier könne eine diagnostisch-therapeutische Infiltration C5/C6 rechts weitere Klarheit bringen. 3.2.9 Im Bericht vom 9. März 2022 (act. IIA 204) legte Dr. med. U.________, Fachärztin für Neurologie, Radiologie Y._______, dar, klinisch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, UV 200 2023 90 -12- sei die Beurteilung durch die schmerzbedingt eingeschränkte Kooperation erschwert. Eine höhergradige Kraftminderung an den oberen Extremitäten könne nicht nachgewiesen werden. Eine Sensibilitätsstörung bestehe sub- jektiv beidseits im Ulnarisversorgungsgebiet. Klinisch falle passend zur C6- Radikulopathie rechts ein verminderter Bizepssehnenreflex auf. Eine Na- delmyographie des M. Bizeps brachii rechts habe keine pathologische Spontanaktivität gezeigt. 3.2.10 In der ärztlichen Beurteilung vom 21. März 2022 (act. IIA 209) stellte Dr. med. F.________ zusammenfassend fest, die Beschwerdeführerin ha- be nach dem Anknüpfungsereignis respektive nach der Operation durch Dr. med. M.________ am 29. Mai 2020 über anhaltend stärkste Belas- tungsschmerzen im rechten Schultergelenk mit Bewegungseinschränkung geklagt. Dr. med. M.________ habe sie daher postoperativ auf eine Frozen Shoulder behandelt. Zu bemerken sei, dass die Beschwerdeführerin ange- botene Steroidinfiltrationen ebenso abgelehnt habe wie zunächst eine Re- arthroskopie. Inwieweit die verordneten physiotherapeutischen Massnah- men tatsächlich wahrgenommen worden seien, lasse sich nicht nachvoll- ziehen. Im weiteren Verlauf seien jedenfalls Physiotherapien unter der An- gabe einer Covid-19-Infektion und daraus folgender Quarantäne ausge- setzt worden. Prof. Dr. med. Q.________ habe schliesslich unter dem Ver- dacht eines Low-Grade-Infektes und bei deutlicher Bizepssehnensympto- matik eine Arthroskopie mit Probenentnahmen und Bizepstenotomie durchgeführt. Eine postoperative Antibiotikatherapie sei unter Angabe von Nebenwirkungen nur kurzfristig eingenommen worden. Die Beschwerde- führerin beklage anhaltend starke Schmerzen im rechten Schultergelenk, inzwischen ausgeweitet auf die Halswirbelsäule (HWS) mit Dysästhesien in den Fingern. An der HWS seien diskogene Degenerationen auf Höhe C4/5 und C5/6 festgestellt worden. Prof. Dr. med. Q.________ habe am 1. Fe- bruar 2022 den Verdacht auf eine Symptomausweitung geäussert, da die Beschwerden an der Schulter kein strukturelles Korrelat hätten. Die Be- schwerden seien möglicherweise teilweise auf die HWS-Veränderungen zurückzuführen, wobei allerdings der klinische Befund bei freier Beweglich- keit der HWS nicht mit den Beschwerden korreliere. Die Beschwerden an der HWS stünden nicht in einem überwiegend wahrscheinlichen kausalen Zusammenhang zu der Listendiagnose an der Schulter. Die heute geltend

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, UV 200 23 90 -13- gemachten Beschwerden im Bereich der rechten Schulter seien im Zu- sammenhang mit dem Anknüpfungsereignis respektive der Operation an der rechten Schulter zu sehen. Hier sei allerdings von einer erheblichen Symptomausweitung auszugehen. Es ergäben sich auch deutliche Hinwei- se darauf, dass die Beschwerdeführerin angebotene therapeutische Mass- nahmen umgangen habe. Zudem habe schliesslich eine Frozen Shoulder ausgeschlossen werden können. Ausschliesslich die Schulterbeschwerden seien auf das Anknüpfungsereignis von 2019 zurückzuführen. Die Befunde an der HWS wie auch ein mögliches Sulcus Ulnaris-Syndrom beidseits beruhten ausschliesslich auf Verschleiss. Seitens der Schulter würde von den behandelnden Ärzten keine weitere Optimierungsmöglichkeit gesehen. Daher sei hier von einem Endzustand auszugehen (act. IIA 209/3 f.). Zum Zumutbarkeitsprofil legte Dr. med. F.________ dar, die Beschwerdeführerin sei noch in der Lage, mit dem rechten Arm leichte körperliche Tätigkeiten durchzuführen. Gewichtsbelastungen sollten am hängenden Arm 10 kg, bis auf Brusthöhe 5 kg und über Schulterhöhe 0 kg nicht überschreiten. Zu vermeiden seien Zug-, Stoss-, Schlag- und Vibrationsbelastungen. Eine anhaltende Kälte- und Nässeexposition sollte unterbleiben. Unter diesen Voraussetzungen sei ein ganztägiger Einsatz zu erwarten (act. IIA 209/5). 3.2.11 Im Bericht vom 20. April 2022 (act. IIA 229) hielt Dr. med. T.________ fest, nach Ausschluss einer cervikogenen Schmerzursache finde sich schulterchirurgisch kein strukturelles Korrelat für die persistieren- den Schulterschmerzen, somit müsse schulterchirurgisch vom Endzustand ausgegangen werden; ein Infekt sei mittels intraoperativen Biopsien ausge- schlossen worden, es finde sich klinisch und MR-graphisch kein Hinweis auf eine Capsulitis adhaesiva, ebenso kein Denervationsödem als Hinweis auf eine Parsonage-Turner-Neuritis oder anderweitige Nervenaffektion (act. IIA 229/2). 3.2.12 Am 16. Mai 2022 (act. IIA 238) führte Dr. med. F.________ aus, unter den im Zumutbarkeitsprofil genannten Voraussetzungen sei die Be- schwerdeführerin als … wie auch als … ganztätig einsetzbar. Das Zumut- barkeitsprofil sei auf eine 42-Stundenwoche auf dem allgemeinen Arbeits- markt abgestimmt worden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, UV 200 2023 90 -14- 3.2.13 Im Bericht vom 9. Juli 2022 (act. IIA 260) hielten PD Dr. med. V.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trauma- tologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. W.________ (im Medizi- nalberuferegister [MedReg; ] ohne Facharztti- tel verzeichnet), Klinik G.________, fest, bei der Patientin zeige sich eine postoperative Frozen Shoulder. Es erfolge eine ausführliche Beratung und Anpassung der Medikation. Sollten die Beschwerden danach über sechs Wochen nicht leicht bessern, werde als letzte Chance eine glenohumerale Infiltration mit Kortison empfohlen (act. IIA 260/3). 3.3 3.3.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 8 E. 3.2). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sach- verhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). 3.3.3 Die versicherte Person hat von Bundesrechts wegen keinen for- mellen Anspruch auf Beizug eines versicherungsexternen Gutachtens, wenn Leistungsansprüche streitig sind. Es ist auch im Lichte der von Art. 6

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, UV 200 23 90 -15- Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) gewährleisteten Verfahrensgarantien grundsätzlich zulässig, den Entscheid ausschlaggebend oder gar ausschliesslich auf verwaltungsinterne Ab- klärungen zu stützen (BGE 123 V 175 E. 3d S. 176, 122 V 157 E. 2c S. 165). 3.4 Die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. F.________ vom 21. März 2022 (act. IIA 209) beruht auf einem bildgebend wie klinisch lückenlosen Befund. Aspekte, die unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären, sind keine ersichtlich. Dr. med. F.________ setzte sich in der Aktenbeurteilung ausführlich mit den Berichten der be- handelnden Ärzte auseinander. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge leuchten ein und die gezogenen Schluss- folgerungen sind nachvollziehbar begründet (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Es lie- gen keine Indizien vor, die gegen die Zuverlässigkeit der schlüssigen, nachvollziehbar begründeten und in sich widerspruchsfreien Beurteilung des Dr. med. F.________ sprechen würden (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Der me- dizinische Sachverhalt erweist sich in somatischer Hinsicht als rechts- genüglich abgeklärt und der Beurteilung von Dr. med. F.________ vom 21. März 2022 (act. IIA 209) kommt volle Beweiskraft zu. Es steht somit fest, dass eine interstitielle Partialruptur der Supraspinatus- sehne am Fusspunkt, eine Slap 1 Läsion, eine Bursitis und eine Pulley Lä- sion (act. II 30) vorlagen. Ausschliesslich diese Schulterbeschwerden und der nachfolgende operative Eingriff (act. II 64) sind als natürlich kausal zum Ereignis vom 18. Dezember 2019 zu qualifizieren (act. IIA 209/4 Ziff. ad 2.). In diesem Zusammenhang leuchten auch die von Dr. med. F.________ attestierte volle Arbeitsfähigkeit (42-Stundenwoche) in einer angepassten leichten körperlichen Tätigkeit, welche auch der Arbeit als … oder … ent- spreche, sowie das formulierte Zumutbarkeitsprofil bezüglich der Ge- wichtsbelastungen beim rechten Arm ein (act. IIA 209/5 Ziff. ad 6./7., 238). Der Meinung der Beschwerdeführerin, es liege eine zu behandelnde Fro- zen Shoulder vor, worüber sich die Beschwerdegegnerin nicht äussere (Beschwerde S. 5 Ziff. II lit. B Ziff. 11 ff.), kann nicht gefolgt werden. Zwar hatte Dr. med. M.________ anfänglich aufgrund der Beschwerden die Dia- gnose einer Frozen Shoulder gestellt (act. II 78, 89). Die für eine Zweitmei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, UV 200 2023 90 -16- nung konsultierten PD Dr. med. P.________ und Prof. Dr. med. Q.________ schlossen jedoch das Vorliegen einer Frozen Shoulder bei guter passiver Beweglichkeit der Schulter (act. IIA 156) und eher überpro- portional starken Schmerzen (act. IIA 160) aus. Prof. Dr. med. Q.________ vermutete eine Bizepssehnen-Pathologie (act. IIA 160) und schätzte bei einer Aussenrotation von 50° eine postoperative Frozen Shoulder (als Fol- ge des ersten operativen Eingriffs) als eher unwahrscheinlich ein (act. IIA 165). Darauf stellte Dr. med. F.________ in seiner schlüssigen Beurteilung vom 21. März 2022 ab (act. IIA 209/4 ad 2.). Daran ändert auch der Bericht von PD Dr. med. V.________ und Dr. med. W.________ vom 9. Juli 2022 (act. IIA 260) nichts; die Diagnose einer Frozen Shoulder wurde von ihnen weder begründet noch setzten sie sich mit den Einschätzungen von Prof. Dr. med. Q.________ und Dr. med. F.________ auseinander. Die Diagno- se einer Frozen Shoulder ist somit nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Nicht natürlich kausal zum Ereignis vom 18. Dezember 2019 (act. II 1) ist die nach einer neurologischen Abklärung durch Dr. med. U.________ dia- gnostizierte hauptsächlich irritative C6-Radikulopathie rechts (act. IIA 204). Gemäss Beurteilung von Dr. med. T.________ könnte diese zwar die Schmerzen partiell erklären, sie korreliere jedoch nicht klar mit der klini- schen Untersuchung (act. IIA 193). Die Befunde an der HWS (act. IIA 190,

193) und ein mögliches Sulcus Ulnaris-Syndrom (act. IIA 204) beruhen denn auch auf Verschleiss (act. IIA 209). Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 6 Ziff. II lit. B Ziff. 14) vermag das Abklärungsergebnis zu überzeugen. Die Beurtei- lung von Dr. med. F.________, es sei nach der ersten Schulterarthroskopie zu einer erheblichen Symptomausweitung ohne objektives Korrelat ge- kommen (act. IIA 209/4 ad 2.), ist mit Blick auf die in den medizinischen Berichten der behandelnden Ärzte dokumentierten Abklärungen und Be- handlungen schlüssig und leuchtet ein: Es zeigte sich, dass kein Infekt vor- lag (act. IIA 180, 229) und bei intakter Rotatorenmanschette wurden die verbliebenen Schmerzen im Rahmen einer postoperativen Kapselreizung interpretiert und medikamentös und mit Wassertherapie behandelt (act. IIA 180). Nachdem klinisch eine deutliche Bizepssehnen-Pathologie imponierte, obwohl die Bizepssehne gemäss Bericht von Prof. Dr. med.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, UV 200 23 90 -17- Q.________ vom 5. August 2021 (act. IIA 160; vgl. auch Bericht vom 22. September 2021 [act. IIA 165] und vom 28. Oktober 2021 [act. IIA 173]) bei der Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion im Mai 2020 nicht adressiert worden war, erfolgte zwar am 1. November 2021 eine Re-Arthroskopie der Schulter rechts mit Entnahme von Biopsien intraartikulär und subakromial, eine Tenotomie der Bizepssehne und eine AC-Gelenksresektion (act. IIA 176), es verblieben jedoch postoperativ unverändert Schmerzen in der rechten Schulter (act. IIA 185). Für diese Beschwerden findet sich schulterchirurgisch kein strukturelles Korrelat (act. IIA 229), sondern es liegt eine Symptomausweitung vor, wie dies Dr. med. F.________ über- zeugend darlegte (act. IIA 209/3 f.). 3.5 Eine Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs bei psychi- schen Unfallfolgen ergibt bezüglich der weiterhin geltend gemachten Be- schwerden, welche nicht mit strukturellen Korrelaten zu erklären sind (act. IIA 209, 229), ebenfalls kein anderes Ergebnis: Gemäss der Scha- denmeldung wollte die Beschwerdeführerin eine leere Palette hochheben; sie sei ihr aus der Hand gerutscht und als sie die Palette habe auffangen wollen (act. II 1), habe sie eine ruckartige Bewegung gemacht, um sie nicht fallen zu lassen (act. II 9). Das Ereignis vom 18. Dezember 2019 ist als leicht einzustufen, weshalb der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen gemäss Rechtsprechung ohne weiteres zu verneinen ist (vgl. E. 2.3.2 hiervor). 3.6 Zum umstrittenen Fallabschluss per Ende Mai 2022 ist festzuhalten, dass entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 8 Ziff. II lit. B Ziff. 14 iv.) keine Frozen Shoulder vorliegt, welche weiter zu behandeln wäre. Die demonstrierte schmerzhafte Funktionseinschränkung des rechten Schultergelenkes beruht vielmehr auf einer erheblichen Sym- ptomausweitung (act. IIA 209). Da PD Dr. med. V.________ und Dr. med. W.________ weiterhin von einer postoperativen Frozen Shoulder ausgingen – was wie oben dargelegt nicht zutrifft – empfahlen sie zwar als letzte Option eine Infiltration mit Kortison (act. IIA 260). Ein objektives zu behandelndes Korrelat der Beschwerden liegt jedoch nicht vor und mit ei- ner namhaften Besserung der Arbeitsfähigkeit ist nicht mehr zu rechnen; vielmehr ist vom Endzustand auszugehen (act. IIA 229). Es ist deshalb

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, UV 200 2023 90 -18- nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Fall abschloss, die vorübergehenden Leistungen einstellte und eine Rentenprüfung vor- nahm und die Integritätsentschädigung festlegte. 4. 4.1 4.1.1 Für die Bemessung des Valideneinkommens ist in der Unfallversi- cherung nach jenem hypothetischen Verdienst zu fragen, welchen die ver- sicherte Person ohne die unfallbedingte Schädigung wahrscheinlich erzie- len würde. Dieser kann sich zwar mit dem mutmasslichen Verdienst als gesunde Person decken, aber nur dann, wenn keine weiteren, nicht unfall- bedingten, leistungsschmälernden Beeinträchtigungen vorhanden sind (SVR 2018 UV Nr. 33 S. 115 E. 2.1). Gemäss Rechtsprechung ist das Vali- deneinkommen in der Unfallversicherung unabhängig davon zu bestimmen, ob die versicherte Person vor dem Unfall ihre Arbeitskraft ganz oder nur teilweise eingesetzt hat (BGE 119 V 475 E. 2b S. 481). Diesem Faktor wird nämlich bereits dadurch Rechnung getragen, dass aufgrund des geringe- ren versicherten Verdienstes eine bloss teilzeitlich tätige Person eine klei- nere Rente erhalten wird, als eine vollzeitlich erwerbstätige. Bei der Festle- gung des hypothetischen Valideneinkommens ist somit von einer vollzeit- lich erwerbstätigen Person auszugehen, die hinsichtlich Fähigkeiten, Aus- bildung, Alter und örtlicher Verhältnisse mit der versicherten Person ver- gleichbar ist (BGE 135 V 287 E. 3.2 S. 289). 4.1.2 In die Vergleichsrechnung einzubeziehen sind nur Einkünfte, die bei einem normalen Arbeitspensum erzielt werden. Praxisgemäss gehören dazu – ohne Rücksicht auf den hierfür erforderlichen zeitlichen oder leis- tungsmässigen Aufwand – auch regelmässig geleistete Überstunden sowie aus einer Nebenbeschäftigung oder selbstständiger Erwerbstätigkeit flies- sendes Entgelt. Eine herabgesetzte Anrechenbarkeit kommt dagegen bei Mehrfachbeschäftigungen über ein Vollpensum hinaus (Kumulierung von Erwerbs- und Haushaltarbeit, Ausübung verschiedener wirtschaftlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, UV 200 23 90 -19- gleichbedeutender Erwerbstätigkeiten) zum Tragen. Das Abstellen auf eine normale erwerbliche Tätigkeit bedeutet, dass Einkünfte nur dann als Vali- denlohn zu berücksichtigen sind, wenn sie bereits im Gesundheitsfall erzielt wurden und weiterhin erzielt worden wären, wenn die versicherte Person keine gesundheitliche Beeinträchtigung erlitten hätte. Dies schliesst indes- sen grundsätzlich nicht aus, dass auch aufgrund guter Berufskenntnisse, breiter Berufserfahrung, optimaler Leistung oder eines dauernd überdurch- schnittlichen Arbeitspensums vor dem Eintritt der gesundheitlichen Beein- trächtigung erzielte sehr hohe Einkommen in den Einkommensvergleich miteinbezogen werden (SVR 2016 UV Nr. 26 S. 86 E. 4.2, 2011 IV Nr. 55 S. 165 E. 4.5.2 f.). 4.1.3 Gestützt auf die Angaben der D.________ GmbH würde die Be- schwerdeführerin als Gesunde im Jahr 2022 einen Stundenlohn von Fr. 19.65 und eine Gratifikation von 8.33 % erhalten (act. IIA 235), was ein Valideneinkommen von Fr. 43'170.-- ([Fr. 19.65 x 39 Stunden/Woche {act. II 1}] x 52 Wochen/Jahr] = Fr. 39'850.20 + 8.33 % [Fr. 3'319.52] = Fr. 43'169.72) ergibt. Die Beschwerdeführerin war zudem als … in einem Pen- sum von 50 % für E.________ tätig (act. II 133). Der Arbeitgeber bezifferte den Grundlohn im Jahr 2022 auf Fr. 57'018.--, eine eventuell auszubezah- lende Gratifikation auf Fr. 500.-- und einen Anteil Krankenkasse auf Fr. 2'404.-- (act. IIA 242). Die Beschwerdegegnerin ging deshalb von einem Valideneinkommen von Fr. 28'509.-- (50 % von Fr. 57'018.--), zuzüglich einer Gratifikation von Fr. 500.-- und dem Anteil Krankenkasse von Fr. 2'404.--, total Fr. 31'413.-- aus. Das von der Beschwerdegegnerin ermit- telte Valideneinkommen von total Fr. 74'583.-- (Fr. 43'170.-- + Fr. 31'413.--) wurde von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet. 4.2 4.2.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohn-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, UV 200 2023 90 -20- strukturerhebungen (LSE) herangezogen werden. Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorge- nommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (stan- dardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind grundsätzlich immer die im Zeitpunkt des angefochtenen Verwaltungsaktes bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten statistischen Daten zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.3 S. 297; SVR 2022 IV Nr. 23 S. 76 E. 6.2.1 und 6.2.2). Da den Tabellenlöhnen ge- nerell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, ist eine Um- rechnung auf eine betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit er- forderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 76). 4.2.2 Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Per- sonen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeit- nehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unter- durchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persön- lichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidens- bedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthalts- kategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begren- zen ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). 4.2.3 Die Beschwerdeführerin arbeitet ab dem 1. Juni 2021 wieder in einem Pensum von 30 % als … für E.________ (act. IIA 152, 200, 266/1). Es wäre ihr jedoch eine angepasste, körperlich leichte Tätigkeit zu einem Pensum von 100 % zumutbar (act. IIA 209/5 Ziff. ad 6./7., 238). Da sie eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, UV 200 23 90 -21- solche Tätigkeit nicht ausübt, stellte die Beschwerdegegnerin auf die LSE 2018 ab. Dabei ist allerdings die im Zeitpunkt des angefochtenen Einspra- cheentscheids vom 9. Januar 2023 bereits vorliegende LSE 2020 (veröf- fentlicht am 23. August 2022; vgl. E. 4.2.1 hiervor) heranzuziehen. Bei mo- natlich Fr. 4'276.-- (LSE 2020, Tabelle TA1_tirage_skill-level, monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, privater Sektor, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen), angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Be- triebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftszweigen in Stunden pro Woche, Total, 2022), aufgerechnet auf ein Jahr und indexiert auf das Jahr 2022 (Tabelle T1.2.15, Nominallohnindex, Frauen, 2016-2022, Total, 2020: 103.6; 2022: 105.1) ergibt dies ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 54'319.70 (Fr. 4'276.-- / 40 x 41.7 x 12 / 103.5 x 105.1). Die Beschwer- degegnerin berücksichtigte zudem einen Abzug vom Tabellenlohn von 5 %, was aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen (leichte körperliche Tätigkeiten) nicht zu beanstanden ist. Damit resultiert ein Invalidenein- kommen von Fr. 51'603.70 (Fr. 54'319.70 x 0.95). 4.3 Bei der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 74'583.-- und des Invalideneinkommens von Fr. 51'603.70 resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 22'979.30 und damit ein Invaliditätsgrad gerundet von 31 % ([Fr. 74'583.-- ./. Fr. 51'603.70] / Fr. 74'583.-- x 100 = 30.81). Damit hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 31 %. 5. 5.1 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psy- chischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entspre- chend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, UV 200 2023 90 -22- Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Ent- schädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfäl- lig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet (BGE 124 V 29 E. 1b S. 32). 5.2 In der Beurteilung des Integritätsschadens führte Dr. med. F.________ am 21. März 2022 aus, die Beschwerdeführerin beklage nach zweifacher Arthroskopie des rechten Schultergelenkes anhaltend eine schmerzhafte Funktionseinschränkung des Gelenkes. Eine erhebliche Symptomausweitung sei anzunehmen. Insgesamt könne ohne die Selbst- limitierung von einem deutlich besseren Outcome ausgegangen werden. Die Beurteilung der Integritätseinbusse erfolge unter Aspekten einer Periar- throsis humeroscapularis. Nach Tabelle 1 "Integritätsschaden bei Funkti- onsstörungen an den oberen Extremitäten" liege eine Integritätseinbusse von 10 % vor (act. IIA 208). Diese Beurteilung ist bezüglich der Schwere des Integritätsschadens nicht zu beanstanden und befindet sich im Rah- men der Suva-Tabelle 01 - Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten (www.suva.ch). Weder bringt die Beschwerdefüh- rerin (Beschwerde S. 9 Ziff. II lit. B Ziff. 16) dagegen überzeugende Ein- wände vor noch reicht sie medizinische Berichte ein, welche die Beurtei- lung von Dr. med. F.________ in Zweifel zu ziehen vermöchten. 5.3 In teilweiser Gutheissung ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Januar 2023 (act. IIA 271) insoweit abzuändern, als dass der Be- schwerdeführerin bei einer Erwerbsunfähigkeit von 31 % eine entspre- chende UV-Rente zuzusprechen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzu- weisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, UV 200 23 90 -23- 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Den von der Beschwerdeführerin gestellten Begehren (Beschwerde S. 2) wird nicht entsprochen. Der Einkommensvergleich ergibt jedoch eine Er- werbsunfähigkeit von 31 % anstatt von 29 %, weshalb der Beschwerdefüh- rerin eine entsprechende UV-Rente zuzusprechen ist. Das geringfügige Obsiegen ausserhalb der von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge und Beschwerdebegründung rechtfertigt die Zusprache einer reduzierten Parteientschädigung (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407). Die Parteientschädi- gung ist mit Blick auf die gesamten Umstände ermessensweise auf pau- schal Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Demgegenüber hat der – anwaltlich vertretene – Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, UV 200 2023 90 -24- 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der Suva vom 9. Januar 2023 insoweit abgeändert, als dass der Beschwerdeführerin eine UV-Rente bei einer Erwerbsun- fähigkeit von 31 % zugesprochen wird. Im Übrigen wird die Beschwer- de abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteien- tschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Rechtsanwalt lic. iur. C.________ z.H. der Beschwerdegegnerin

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2025, UV 200 23 90 -25- Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.