Verfügung vom 22. November 2023
Sachverhalt
A. Der 1984 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beigeladener) bezieht seit November 2020 eine Rente der Invalidenversicherung (IV), zunächst bis April 2021 eine Dreiviertelsrente und ab Mai 2021 eine ganze Rente (vgl. Verfügung vom 7. Dezember 2021 [Akten der IV {act. II} 136]), welche am 14. Juni 2022 revisionsweise bestätigt wurde (act. II 153). Auf eine Meldung des Versicherten vom 29. Januar 2023 (act. II 157) hinsichtlich einer möglichen Veränderung der erwerblichen Verhältnisse (Steigerung des Arbeitspensums mit Lohnerhöhung) hin leitete die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) eine revisionsweise Überprüfung der Rente ein. Mit Vorbescheid vom 27. September 2023 (act. IIA 168) stellte die IVB dem Versicherten eine Herabsetzung der bisherigen ganzen Invalidenrente auf eine solche von 60 % einer ganzen Rente (Invaliditätsgrad [IV-Grad] von 60 %) mit Wirkung ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung in Aussicht. Nebst der Ankündigung der Rentenherabset- zung wurde im Vorbescheid Folgendes festgehalten: "Ihre Rente wurde herabgesetzt oder aufgehoben. Für die Dauer der folgenden drei Jahre besteht bei Ihnen die sogenannte Schutzfrist. Dies bedeutet, dass ver- schiedene Besonderheiten bei der Invalidenversicherung und der berufli- chen Vorsorge zur Anwendung gelangen: Sind Sie in den nächsten drei Jahren länger als 30 Tage im Umfang von mindestens 50 % arbeitsunfähig, haben Sie Anspruch auf eine Übergangsleistung der Invalidenversicherung. Die Arbeitsunfähigkeit bezieht sich auf Ihr vereinbartes Arbeitspensum. Wenn Sie Fragen zum Thema Schutzfrist in der beruflichen Vorsorge ha- ben, nehmen Sie mit Ihrer Pensionskasse Kontakt auf." (act. II 168 S. 3). Dagegen opponierte die Vorsorgestiftung der Baloise Versicherung AG (Baloise respektive Beschwerdeführerin), als Vorsorgeeinrichtung des Ver- sicherten, mit Schreiben vom 18. Oktober 2023 (act. II 169) und beantrag- te, der Vorbescheid sei betreffend die Unterstellung unter die dreijährige Schutzfrist bei der IV und der beruflichen Vorsorge aufzuheben bzw. die entsprechende Mitteilung im Vorbescheid sei nicht in die Rentenverfügung aufzunehmen. Mit Verfügung vom 22. November 2023 (act. II 171) hielt die IVB an ihrem Vorbescheid fest und setzte die bisherige ganze Invalidenren-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2025, IV 200 2023 888 -3- te mit Wirkung ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf eine Rente von 60 % einer ganzen Invalidenrente herab. Sie wies darauf hin, dass die Herabsetzung der Rente aufgrund einer Lohner- höhung bei einem gleichbleibenden Pensum, ohne einen verbesserten Ge- sundheitszustand und ohne wiederkehrende Eingliederungsbemühungen erfolge. Der Versicherte sei trotz der schweren gesundheitlichen Situation stets bestrebt gewesen (und sei es weiterhin), seine Arbeitsfähigkeit best- möglich auf dem ersten Arbeitsmarkt zu verwerten, wovon in der Folge auch die berufliche Vorsorge profitiere. Falls der Versicherte in der Lage sein werde, die aktuelle Arbeitsfähigkeit inklusive Lohn zu erhalten oder gar zu verbessern, seien für die Baloise keine Nachteile aus der Gewährung der Schutzfrist zu erwarten (act. II 171 S. 2). B. Dagegen erhob die Baloise mit Eingabe vom 14. Dezember 2023 Be- schwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, soweit sie im Rahmen der erfolgten Revision eine dreijährige Schutzfrist für die IV und die berufliche Vorsorge festlege. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2024 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der mit prozessleitender Verfügung vom 26. Februar 2024 zum Verfahren beigeladene Versicherte liess sich innert der ihm angesetzten Frist nicht vernehmen (vgl. prozessleitende Verfügung vom 21. März 2024).
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2025, IV 200 2023 888 -4- Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.1.1 Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne, da es an der Voraus- setzung eines schutzwürdigen Interesses der Beschwerdeführerin fehle (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2 lit. A Ziff. 1 und lit. C Ziff. 4). Es stellt sich vorab die Frage, ob die Beschwerdeführerin ein schutzwürdi- ges Interesse an der Beurteilung der Verfügung vom 22. November 2023 (act. II 171) hat und damit zur Beschwerde legitimiert ist.
E. 1.1.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfü- gung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG). Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person (Art. 49 Abs. 4 ATSG). "Berührt" im Sinne dieser Bestimmung ist, wer in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht, mithin in rechtlichen oder tatsächlichen Interessen spürbar betroffen ist (BGE 132 V 74 E. 3.1 S. 77; SVR 2019 UV Nr. 38 S. 142, 8C_751/2018 E. 3.1).
E. 1.1.3 Ein Entscheid der IV-Stelle ist für eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern sie in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurtei- lung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entschei- dend war und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf- grund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhalt- bar erscheint. Die Orientierung an der Invalidenversicherung bezieht sich insbesondere auf die sachbezüglichen Voraussetzungen des Rentenan- spruchs, die Rentenhöhe und den Rentenbeginn. Mit der Bejahung der Bindungswirkung wird einerseits eine gewisse materiellrechtliche Koordi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2025, IV 200 2023 888 -5- nierung zwischen erster und zweiter Säule angestrebt. Andererseits sollen die Organe der beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärun- gen freigestellt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_449/2023 vom 4. April 2024 E. 4.2; vgl. auch BGE 143 V 434 E. 2.2 S. 437; SVR 2024 BVG Nr. 40 S. 139, 9C_115/2024 E. 4.2).
E. 1.1.4 Mit (in Kopie der Beschwerdeführerin zugestelltem) Vorbescheid vom 27. September 2023 (act. II 168) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beigeladenen eine Herabsetzung der bisherigen ganzen Invalidenrente auf eine solche von 60 % einer ganzen Rente in Aussicht, dies mit dem Hin- weis auf eine Unterstellung unter die invalidenversicherungs- und berufs- vorsorgerechtliche Schutzfrist bzw. auf einen potentiellen Anspruch auf eine Übergangsleistung bei erneuter Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % für mehr als 30 Tage innerhalb von drei Jahren nach Rentenherab- setzung oder -aufhebung (act. II 168 S. 3). Daran hielt sie nach dem von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Einwand (act. II 169) mit Ver- fügung vom 22. November 2023 (act. II 171) fest. Damit wurde die Be- schwerdeführerin in das invalidenversicherungsrechtliche Verwaltungsver- fahren einbezogen und ist grundsätzlich an die Feststellungen der Be- schwerdegegnerin bezüglich der Rentenherabsetzung gebunden, sofern keine offensichtlich unhaltbare oder fehlerhafte Entscheidung vorliegt (vgl. E. 1.1.3 hiervor). Diese Bindungswirkung erstreckt sich auch auf die Schutzfrist gemäss Art. 26a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40). So wurde in einem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesge- richt der Pensionskasse vorgehalten, dass sie am Verfahren vor der IV-Stelle beteiligt gewesen und ihr insbesondere die IV-Verfügung mit Un- terstellung unter die Schutzfrist eröffnet worden sei, gleichwohl habe sie diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen lassen (vgl. BGer 9C_449/2023 E. 6.4). Die Mitteilung der Schutzfrist durch die Be- schwerdegegnerin hat denn auch direkte Auswirkungen auf die Leistungs- pflicht der Beschwerdeführerin. Während der Schutzfrist bleibt die versi- cherte Person bei der bisher leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung zu den gleichen Bedingungen weiter versichert, und die Invalidenleistungen werden grundsätzlich in demselben Umfang weiter ausgerichtet wie vor der Rentenrevision, obwohl die IV-Rente herabgesetzt oder aufgehoben wurde
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2025, IV 200 2023 888 -6- (vgl. Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die berufliche Vorsorge Nr. 128 vom 2. Juli 2012, S. 3 f. Ziff. 2 und 5; vgl. auch HÜRZELER/BIAGGI, Auswirkungen der IV-Revision 6a auf die berufliche Vorsorge – eine Bestandesaufnahme, in: SZS 2013 S. 105, 117 ff. Ziff. III.2b). Dies führt dazu, dass die Vorsorgeeinrichtung über einen Zeit- raum von drei Jahren weiterhin zur Ausrichtung der bisherigen Invaliden- leistungen verpflichtet bleibt, was eine erhebliche finanzielle Belastung dar- stellen kann. Wird eine Person während der Schutzfrist bei einem neuen Arbeitgeber angestellt, ist dieser nicht verpflichtet, die Person bei seiner Vorsorgeeinrichtung zu versichern (vgl. Art. 1j Abs. 1 lit. d der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]), und muss dementsprechend auch keine Beiträge entrichten (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 128 vom 2. Juli 2012, S. 3 Ziff. 2). Die bisher leistungspflichtige Vorsor- geeinrichtung bleibt somit allein verantwortlich für die Versicherungs- deckung und die damit verbundenen Kosten. Mithin hat die in der Verfü- gung vom 22. November 2023 (act. II 171) eröffnete Schutzfrist offenkundig unmittelbare Auswirkungen auf die Leistungspflicht und damit auf die finan- zielle Belastung der Beschwerdeführerin. Diese ist durch die angefochtene Verfügung vom 22. November 2023 (act. II 171) berührt und hat somit
– entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerdeant- wort, S. 2 lit. A Ziff. 1 und lit. C Ziff. 4) – ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der invalidenversicherungs- bzw. berufsvorsorgerechtli- chen Schutzfrist und insoweit an der Änderung des angefochtenen Ent- scheids, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. BGE 132 V 1 E. 3.3.1 S. 5, 74 E. 3.2.2 S. 78; vgl. auch BGer 9C_449/2023 E. 6.4).
E. 1.1.5 Da auch die örtliche Zuständigkeit gegeben ist (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]) und die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. demge- genüber Beschwerdeantwort, S. 2 lit. A Ziff. 1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2025, IV 200 2023 888 -7-
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 22. November 2023 (act. II 171). Streitig und zu prüfen ist allen die Unterstellung des Beigela- denen unter die invalidenversicherungs- bzw. berufsvorsorgerechtliche Schutzfrist.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem IV-Grad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem IV-Grad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem IV-Grad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem IV-Grad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der IV-Grad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 % erhöht (lit. b). Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt frühestens vom ers- ten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.2 Gestützt auf den mit der 6. IV-Revision per 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Art. 32 Abs. 1 IVG hat eine versicherte Person Anspruch auf eine Übergangsleistung, wenn sie im Laufe der drei auf die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente folgenden Jahre für die Dauer von mindestens
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2025, IV 200 2023 888 -8- 30 Tagen zu mindestens 50 % arbeitsunfähig wird (lit. a und lit. b) und vor der Herabsetzung oder Aufhebung an Massnahmen zur Wiedereingliede- rung nach Art. 8a IVG teilgenommen hat oder die Rente wegen der Wie- deraufnahme einer Erwerbstätigkeit oder der Erhöhung des Beschäfti- gungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wurde (lit. c). 2.3 Entsteht mit der Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente ein potentieller Anspruch auf eine Übergangsleistung, so ist dies der versicher- ten Person in der Verfügung über die Herabsetzung oder Aufhebung mitzu- teilen (Rz. 1000 des vom BSV herausgegebenen und ab 1. Januar 2012 gültigen Kreisschreibens über die Schutzfrist [KSSF]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen: vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Die dreijährige Frist (im weiteren "Schutzfrist"), in der im Anschluss an eine Rentenherabsetzung oder -aufhebung eine Übergangsleistung beansprucht werden kann, beginnt gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV am ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (Rz. 1001 KSSF). 2.4 Gemäss Art. 26 Abs. 3 Satz 1 BVG erlischt der Anspruch auf Inva- lidenleistungen der 2. Säule unter Vorbehalt von Art. 26a BVG mit dem Wegfall der Invalidität. Letztere Bestimmung sieht vor, dass bei einer Her- absetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung nach Verminderung des IV-Grades die versicherte Person während drei Jahren zu den gleichen Bedingungen bei der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrich- tung versichert bleibt, sofern sie vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Rente an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG teilge- nommen hat oder die Rente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbs- tätigkeit oder Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt oder auf- gehoben wurde (Art. 26a Abs. 1 BVG). Der Versicherungsschutz und der Leistungsanspruch bleiben aufrechterhalten, solange die versicherte Per- son eine Übergangsleistung nach Art. 32 IVG bezieht (Art. 26a Abs. 2 BVG). Nach Art. 1j Abs. 1 lit. d BVV 2 sind Personen, die nach Art. 26a BVG pro- visorisch weiterversichert werden, der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt. Die Weiterversicherung lässt somit während der dreijährigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2025, IV 200 2023 888 -9- "Schutzperiode" keinen Raum für die Entstehung eines neuen Vorsorge- verhältnisses (BGer 9C_449/2023 E. 4.1). 2.5 Die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene IV-Revision 6a steht im Zeichen der "eingliederungsorientierten Rentenrevision", also der Wieder- eingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern in den primären Arbeitsmarkt ("Eingliederung aus Rente"). Art. 26a BVG flankiert die in der IV-Revision 6a vorgesehenen Neuerungen. Die "provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung" (Titel von Art. 26a BVG) erfasst denn auch allein Rentenbezüger mit Eingliede- rungspotential (vgl. Titel von Art. 8a IVG), bei denen sich weder der Ge- sundheitszustand noch die erwerblichen Verhältnisse anspruchswesentlich verändert haben (BGer 9C_449/2023 E. 6.1). Mit Blick auf den Normwort- laut und den gesetzgeberischen Kontext ausgeschlossen ist eine Ausdeh- nung des Geltungsbereichs von Art. 26a BVG auf Fälle, in denen die Her- absetzung oder Aufhebung der Invalidenrente auf dem Weg der materiellen Revision (Art. 17 ATSG; BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10) davon abhing, dass das (erst einmal medizinisch-theoretisch) verbesserte Leistungsvermögen durch Eingliederungsmassnahmen erwerblich verwertbar gemacht wurde (Urteil des BGer 9C_381/2022 vom 19. Juli 2023 E. 3.3), d.h. es erfolgt keine Unterstellung unter die Schutzfrist, wenn der Versicherte erst durch Eingliederungsmassnahmen zur Umsetzung der bereits bestehenden (Rest-)Arbeitsfähigkeit befähigt wurde, während die Schutzfrist greift, wenn eine bereits bestehende und verwertbare Arbeitsfähigkeit umgesetzt wird. 3. 3.1 Es steht zu Recht ausser Diskussion, dass die Herabsetzung der laufenden ganzen Invalidenrente des Beigeladenen auf eine solche von 60 % einer ganzen Rente per 1. Januar 2024 (act. II 171) im Rahmen einer materiellen Rentenrevision im Sinne von Art. 17 ATSG (vgl. E. 2.1 hievor) allein aufgrund einer Veränderung der erwerblichen Verhältnisse in Form einer Lohnerhöhung per 1. September 2023 bei der bisherigen Arbeitgebe- rin, B.________ AG (vgl. act. II 167 S. 5 Ziff. 8), erfolgte; der Beschäfti-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2025, IV 200 2023 888 -10- gungsgrad des Beigeladenen blieb dabei unverändert (vgl. act. II 150 S. 3 Ziff. 1, 169 S. 2, 171 S. 2; vgl. Beschwerde, S. 3 Ziff. III.3), nämlich letztlich 30 % Arbeitsfähigkeit (act. II 150 S. 4 respektive 167 S. 3), während die diskutierte Pensumserhöhung (70 % mit 50 % Leistung; act. II 161) nicht umgesetzt werden konnte. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Schutzfrist gemäss Art. 32 und Art. 34 IVG i.V.m. Art. 26a BVG komme auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht zur Anwendung, da der Beigeladene vor der Rentenher- absetzung weder an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG teilgenommen habe noch die Rente wegen einer Erhöhung des Be- schäftigungsgrades herabgesetzt worden sei (vgl. Beschwerde, S. 3 Ziff. III.3). Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, vorliegend seien zwar die klassischen Voraussetzungen der Wiedereingliederung nicht er- füllt, jedoch habe sich der Beigeladene in den ersten Arbeitsmarkt einge- gliedert und erziele dabei einen höheren Lohn, was aus invalidenversiche- rungsrechtlicher Sicht dieselbe Wirkung – nämlich die Herabsetzung der Rente – nach sich ziehe wie die klassischen Voraussetzungen der Wieder- eingliederung. Die Nichtgewährung der Schutzfrist würde im vorliegenden Fall eine Ungleichbehandlung bedeuten (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2 lit. C. Ziff. 5). 3.2 Art. 26a BVG setzt voraus, dass die IV-Rente aufgrund von Wie- dereingliederungsmassnahmen, Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Beschäftigungsgrades angepasst wurde (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.2.1 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestim- mung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente (grammatikalisches, histori- sches, zeitgemässes, systematisches und teleologisches Element [vgl. SVR 2005 ALV Nr. 6 S. 19, C 77/04 E. 3.3]). Abzustellen ist dabei nament- lich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck, auf die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Die Gesetzesmate- rialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2025, IV 200 2023 888 -11- um den Sinn der Norm zu erkennen. Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten las- sen und nur dann allein auf das grammatikalische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab (BGE 151 V 129 E. 5 S. 132, 149 V 224 E. 6 S. 231). 3.2.2 Nach dem (insoweit in allen drei Amtssprachen übereinstimmen- den) Wortlaut des Art. 26a Abs. 1 BVG wird für eine Weiterversicherung vorausgesetzt, dass die versicherte Person "vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Rente an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Arti- kel 8a IVG teilgenommen hat oder die Rente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabge- setzt oder aufgehoben wurde". Diese Formulierung deutet darauf hin, dass ein Rentenbezug bereits vor den genannten Ereignissen (Teilnahme an Wiedereingliederungsmassnahmen, Wiederaufnahme einer Erwerbstätig- keit, Erhöhung des Beschäftigungsgrades) stattgefunden haben muss. In dieselbe Richtung weist die Überschrift des (in Art. 26a Abs. 1 BVG er- wähnten) Art. 8a IVG "Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern mit Eingliederungspotential" (wiederum in allen drei sprachlichen Fassungen). Im Einklang damit lässt sich den Materialien (Botschaft vom 24. Februar 2010 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, BBl 2010 1817 ff.]) entnehmen, dass mit der 6. IV-Revision das Instrument der "eingliederungsorientierten Rentenrevision" eingeführt wurde, um eine vermehrte Wiedereingliederung von Personen mit Eingliederungspotenzial und gleichzeitig eine Reduktion des Rentenbestandes zu erreichen. Nach den Ausführungen in der Botschaft wurde dabei ein Paradigmenwechsel eingeleitet, weg von "einmal Rente, immer Rente" hin zu "Rente als Brücke zur Eingliederung". Im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens solle neu die Wiedereingliederung von Personen mit Eingliederungspotenzial an oberster Stelle stehen; diese würden aktiv und mit entsprechender Unter- stützung (Beratung, Begleitung, Massnahmen) auf eine Wiedereingliede- rung vorbereitet. Es sei das Ziel, die Leistungs- und Erwerbsfähigkeit von Rentenbezügerinnen und -bezügern soweit zu verbessern, dass eine Wie- dereingliederung möglich werde und die Rente im Gegenzug für die Zu- kunft entsprechend herabgesetzt oder aufgehoben werden könne. Im Fo-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2025, IV 200 2023 888 -12- kus standen dabei rentenbeziehende Personen, bei denen der Gesund- heitszustand oder die erwerblichen Verhältnisse keine anspruchswesentli- che Änderung erfahren hatten (vgl. BGE 145 V 2 E. 4.3.1 S. 13 zur Ver- pflichtung zur Teilnahme an zumutbaren Massnahmen auch bei fehlendem Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG). Zur Unterstützung des Weges "Eingliederung aus Rente" bzw. zum Abbau der bisher vorhande- nen Negativanreize wurden flankierende Massnahmen vorgesehen, so insbesondere die Weiterausrichtung der IV-Rente bis zum Abschluss der Massnahmen und das erleichterte Wiederaufleben der IV-Rente bei einer erneuten Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit bis zu drei Jahre nach erfolgreicher Eingliederung sowie die – im vorliegenden Fall interessieren- de – provisorische Weiterversicherung bei der Vorsorgeeinrichtung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruches gegenüber derselben nach Herabsetzung oder Aufhebung der IV-Rente. Sinn und Zweck der proviso- rischen Weiterversicherung im Sinne von Art. 26a BVG ist mithin die Förde- rung der Wiedereingliederung von rentenbeziehenden Personen bzw. der Schutz der rentenbeziehenden Personen, die an Wiedereingliederungs- massnahmen teilnehmen (zum Ganzen: BGE 150 V 120 E. 4.3 S.125 f. mit weiteren Hinweisen). 3.2.3 Die in E. 3.2.2 dargelegten Auslegungselemente führen mithin übereinstimmend zum Schluss, dass sich die Bestimmung des Art. 26a BVG einzig auf die Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente als Folge der Wiedereingliederung nach Artikel 8a IVG, der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder der Erhöhung des Beschäftigungsgrades aus einer Rentensituation bezieht (BGE 150 V 120 E. 4.4 S.127; vgl. dazu auch Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 128 vom 2. Juli 2012, S. 3 ["Die Schutzfrist besteht nur für Personen, welche vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Rente an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG teilgenommen haben oder deren Rente wegen der Wiederauf- nahme einer Erwerbstätigkeit oder der Erhöhung des Beschäftigungsgra- des herabgesetzt oder aufgehoben wurde"]). Damit steht fest, dass die Norm keine Anwendung findet auf den davon zu unterscheidenden – beim Beigeladenen vorliegenden – Sachverhalt, in welchem die Herabsetzung der laufenden IV-Rente im Rahmen einer materiellen Rentenrevision im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2025, IV 200 2023 888 -13- Sinne von Art. 17 ATSG allein aufgrund einer Lohnerhöhung bei gleichblei- bendem Beschäftigungsgrad erfolgte (vgl. E. 3.1 hiervor). 3.2.4 Soweit die Beschwerdegegnerin vorbringt, die dreijährige Schutz- frist müsse aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes (vgl. Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) auch in der vorliegenden Konstella- tion gelten (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2 lit. C Ziff. 5), stehen dem – wie in E. 3.2.2 f. hiervor dargelegt – der klare Wortlaut und der Sinn von Art. 26a Abs. 1 BVG entgegen. Die Schutzfrist nach Art. 26a BVG ist explizit auf Fälle beschränkt, in denen die IV-Rente im Anschluss an eine erfolgreiche Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG, nach Wiederaufnahme einer Er- werbstätigkeit oder nach Erhöhung des Beschäftigungsgrads herabgesetzt oder aufgehoben wird. Das Schutzziel dieser Regelung besteht darin, Per- sonen, die sich nach einer Wiedereingliederung oder aufgrund verbesserter Erwerbsfähigkeit (erneut bzw. in erhöhtem Umfang) einer beruflichen Tätigkeit zuwenden, vor dem Risiko eines Verlusts des Versicherungs- schutzes und der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge zu bewahren (vgl. E. 3.2.2 hiervor; vgl. BBl 2010 1916). Vorliegend wurde die IV-Rente allein wegen einer Lohnerhöhung bei gleichbleibendem Beschäftigungs- grad herabgesetzt. Eine solche Rentenherabsetzung beruht ausschliesslich auf einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse und ist nicht mit einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 8a IVG oder einer erhöhten beruflichen Integration gleichzusetzen. Es liegt keine unzulässige Ungleichbehandlung vor. Die gesetzgeberische Differenzierung zwischen einer Herabsetzung der Rente infolge einer Wiedereingliederung, der Wie- deraufnahme einer Erwerbstätigkeit oder einer Erhöhung des Beschäfti- gungsgrads einerseits und einer Herabsetzung der Rente aufgrund einer rein wirtschaftlichen Veränderung (Lohnerhöhung) andererseits ist sachlich gerechtfertigt, da eine reine Lohnerhöhung nicht auf einer höheren Umset- zung der Resterwerbsfähigkeit respektive des Eingliederungspotentials basiert. Entgegen der Beschwerdegegnerin sind deshalb keine objektiven Gründe ersichtlich, den Geltungsbereich dieses vom Gesetzgeber allein für rentenbeziehende Personen mit Eingliederungspotential (vgl. E. 3.2.2) vor- gesehenen Instituts auf Sachverhalte wie den hier vorliegenden auszuwei- ten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2025, IV 200 2023 888 -14- 3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der hier zu beurteilende Sach- verhalt keinen Anwendungsfall der provisorischen Weiterversicherung nach Art. 26a Abs. 1 BVG darstellt. 4. Nach dem Dargelegten ist in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung vom 22. November 2023 (act. II 171) insoweit abzuändern, als keine Unter- stellung unter die invalidenversicherungs- bzw. berufsvorsorgerechtliche Schutzfrist erfolgt. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. Der Beigeladene hat keine eigenen Anträge gestellt, womit ihm keine Ver- fahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. RUTH HERZOG/MICHEL DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 14 N. 11). 5.2 Art. 61 lit. g ATSG schliesst die Zusprechung einer Prozessent- schädigung an den Sozialversicherungsträger im kantonalen Verfahren grundsätzlich aus. Eine Ausnahme von diesem allgemeinen Prozessgrund- satz liegt hier nicht vor (BGE 128 V 124 E. 5b S. 133), womit der obsiegen- den Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2025, IV 200 2023 888 -15- Der Beigeladene hat mangels Aufwands von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 22. November 2023 insoweit abgeändert, als keine Unterstellung unter die invalidenversicherungs- bzw. berufsvorsorge- rechtliche Schutzfrist erfolgt.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Vorsorgestiftung der Baloise Versicherung AG - IV-Stelle Bern - A.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
IV 200 2023 888 publiziert in BVR 2025 S. 458 FRC/TOZ/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 1. Juli 2025 Verwaltungsrichterin Frey, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Tomic Vorsorgestiftung der Baloise Versicherung AG c/o Baloise Versicherung AG, Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin A.________ Beigeladener betreffend Verfügung vom 22. November 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2025, IV 200 2023 888 -2- Sachverhalt: A. Der 1984 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beigeladener) bezieht seit November 2020 eine Rente der Invalidenversicherung (IV), zunächst bis April 2021 eine Dreiviertelsrente und ab Mai 2021 eine ganze Rente (vgl. Verfügung vom 7. Dezember 2021 [Akten der IV {act. II} 136]), welche am 14. Juni 2022 revisionsweise bestätigt wurde (act. II 153). Auf eine Meldung des Versicherten vom 29. Januar 2023 (act. II 157) hinsichtlich einer möglichen Veränderung der erwerblichen Verhältnisse (Steigerung des Arbeitspensums mit Lohnerhöhung) hin leitete die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) eine revisionsweise Überprüfung der Rente ein. Mit Vorbescheid vom 27. September 2023 (act. IIA 168) stellte die IVB dem Versicherten eine Herabsetzung der bisherigen ganzen Invalidenrente auf eine solche von 60 % einer ganzen Rente (Invaliditätsgrad [IV-Grad] von 60 %) mit Wirkung ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung in Aussicht. Nebst der Ankündigung der Rentenherabset- zung wurde im Vorbescheid Folgendes festgehalten: "Ihre Rente wurde herabgesetzt oder aufgehoben. Für die Dauer der folgenden drei Jahre besteht bei Ihnen die sogenannte Schutzfrist. Dies bedeutet, dass ver- schiedene Besonderheiten bei der Invalidenversicherung und der berufli- chen Vorsorge zur Anwendung gelangen: Sind Sie in den nächsten drei Jahren länger als 30 Tage im Umfang von mindestens 50 % arbeitsunfähig, haben Sie Anspruch auf eine Übergangsleistung der Invalidenversicherung. Die Arbeitsunfähigkeit bezieht sich auf Ihr vereinbartes Arbeitspensum. Wenn Sie Fragen zum Thema Schutzfrist in der beruflichen Vorsorge ha- ben, nehmen Sie mit Ihrer Pensionskasse Kontakt auf." (act. II 168 S. 3). Dagegen opponierte die Vorsorgestiftung der Baloise Versicherung AG (Baloise respektive Beschwerdeführerin), als Vorsorgeeinrichtung des Ver- sicherten, mit Schreiben vom 18. Oktober 2023 (act. II 169) und beantrag- te, der Vorbescheid sei betreffend die Unterstellung unter die dreijährige Schutzfrist bei der IV und der beruflichen Vorsorge aufzuheben bzw. die entsprechende Mitteilung im Vorbescheid sei nicht in die Rentenverfügung aufzunehmen. Mit Verfügung vom 22. November 2023 (act. II 171) hielt die IVB an ihrem Vorbescheid fest und setzte die bisherige ganze Invalidenren-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2025, IV 200 2023 888 -3- te mit Wirkung ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung auf eine Rente von 60 % einer ganzen Invalidenrente herab. Sie wies darauf hin, dass die Herabsetzung der Rente aufgrund einer Lohner- höhung bei einem gleichbleibenden Pensum, ohne einen verbesserten Ge- sundheitszustand und ohne wiederkehrende Eingliederungsbemühungen erfolge. Der Versicherte sei trotz der schweren gesundheitlichen Situation stets bestrebt gewesen (und sei es weiterhin), seine Arbeitsfähigkeit best- möglich auf dem ersten Arbeitsmarkt zu verwerten, wovon in der Folge auch die berufliche Vorsorge profitiere. Falls der Versicherte in der Lage sein werde, die aktuelle Arbeitsfähigkeit inklusive Lohn zu erhalten oder gar zu verbessern, seien für die Baloise keine Nachteile aus der Gewährung der Schutzfrist zu erwarten (act. II 171 S. 2). B. Dagegen erhob die Baloise mit Eingabe vom 14. Dezember 2023 Be- schwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, soweit sie im Rahmen der erfolgten Revision eine dreijährige Schutzfrist für die IV und die berufliche Vorsorge festlege. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2024 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der mit prozessleitender Verfügung vom 26. Februar 2024 zum Verfahren beigeladene Versicherte liess sich innert der ihm angesetzten Frist nicht vernehmen (vgl. prozessleitende Verfügung vom 21. März 2024). Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2025, IV 200 2023 888 -4- Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. 1.1.1 Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne, da es an der Voraus- setzung eines schutzwürdigen Interesses der Beschwerdeführerin fehle (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2 lit. A Ziff. 1 und lit. C Ziff. 4). Es stellt sich vorab die Frage, ob die Beschwerdeführerin ein schutzwürdi- ges Interesse an der Beurteilung der Verfügung vom 22. November 2023 (act. II 171) hat und damit zur Beschwerde legitimiert ist. 1.1.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfü- gung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 59 ATSG). Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person (Art. 49 Abs. 4 ATSG). "Berührt" im Sinne dieser Bestimmung ist, wer in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht, mithin in rechtlichen oder tatsächlichen Interessen spürbar betroffen ist (BGE 132 V 74 E. 3.1 S. 77; SVR 2019 UV Nr. 38 S. 142, 8C_751/2018 E. 3.1). 1.1.3 Ein Entscheid der IV-Stelle ist für eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern sie in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurtei- lung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entschei- dend war und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf- grund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhalt- bar erscheint. Die Orientierung an der Invalidenversicherung bezieht sich insbesondere auf die sachbezüglichen Voraussetzungen des Rentenan- spruchs, die Rentenhöhe und den Rentenbeginn. Mit der Bejahung der Bindungswirkung wird einerseits eine gewisse materiellrechtliche Koordi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2025, IV 200 2023 888 -5- nierung zwischen erster und zweiter Säule angestrebt. Andererseits sollen die Organe der beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärun- gen freigestellt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_449/2023 vom 4. April 2024 E. 4.2; vgl. auch BGE 143 V 434 E. 2.2 S. 437; SVR 2024 BVG Nr. 40 S. 139, 9C_115/2024 E. 4.2). 1.1.4 Mit (in Kopie der Beschwerdeführerin zugestelltem) Vorbescheid vom 27. September 2023 (act. II 168) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beigeladenen eine Herabsetzung der bisherigen ganzen Invalidenrente auf eine solche von 60 % einer ganzen Rente in Aussicht, dies mit dem Hin- weis auf eine Unterstellung unter die invalidenversicherungs- und berufs- vorsorgerechtliche Schutzfrist bzw. auf einen potentiellen Anspruch auf eine Übergangsleistung bei erneuter Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % für mehr als 30 Tage innerhalb von drei Jahren nach Rentenherab- setzung oder -aufhebung (act. II 168 S. 3). Daran hielt sie nach dem von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Einwand (act. II 169) mit Ver- fügung vom 22. November 2023 (act. II 171) fest. Damit wurde die Be- schwerdeführerin in das invalidenversicherungsrechtliche Verwaltungsver- fahren einbezogen und ist grundsätzlich an die Feststellungen der Be- schwerdegegnerin bezüglich der Rentenherabsetzung gebunden, sofern keine offensichtlich unhaltbare oder fehlerhafte Entscheidung vorliegt (vgl. E. 1.1.3 hiervor). Diese Bindungswirkung erstreckt sich auch auf die Schutzfrist gemäss Art. 26a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40). So wurde in einem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesge- richt der Pensionskasse vorgehalten, dass sie am Verfahren vor der IV-Stelle beteiligt gewesen und ihr insbesondere die IV-Verfügung mit Un- terstellung unter die Schutzfrist eröffnet worden sei, gleichwohl habe sie diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen lassen (vgl. BGer 9C_449/2023 E. 6.4). Die Mitteilung der Schutzfrist durch die Be- schwerdegegnerin hat denn auch direkte Auswirkungen auf die Leistungs- pflicht der Beschwerdeführerin. Während der Schutzfrist bleibt die versi- cherte Person bei der bisher leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung zu den gleichen Bedingungen weiter versichert, und die Invalidenleistungen werden grundsätzlich in demselben Umfang weiter ausgerichtet wie vor der Rentenrevision, obwohl die IV-Rente herabgesetzt oder aufgehoben wurde
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2025, IV 200 2023 888 -6- (vgl. Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die berufliche Vorsorge Nr. 128 vom 2. Juli 2012, S. 3 f. Ziff. 2 und 5; vgl. auch HÜRZELER/BIAGGI, Auswirkungen der IV-Revision 6a auf die berufliche Vorsorge – eine Bestandesaufnahme, in: SZS 2013 S. 105, 117 ff. Ziff. III.2b). Dies führt dazu, dass die Vorsorgeeinrichtung über einen Zeit- raum von drei Jahren weiterhin zur Ausrichtung der bisherigen Invaliden- leistungen verpflichtet bleibt, was eine erhebliche finanzielle Belastung dar- stellen kann. Wird eine Person während der Schutzfrist bei einem neuen Arbeitgeber angestellt, ist dieser nicht verpflichtet, die Person bei seiner Vorsorgeeinrichtung zu versichern (vgl. Art. 1j Abs. 1 lit. d der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]), und muss dementsprechend auch keine Beiträge entrichten (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 128 vom 2. Juli 2012, S. 3 Ziff. 2). Die bisher leistungspflichtige Vorsor- geeinrichtung bleibt somit allein verantwortlich für die Versicherungs- deckung und die damit verbundenen Kosten. Mithin hat die in der Verfü- gung vom 22. November 2023 (act. II 171) eröffnete Schutzfrist offenkundig unmittelbare Auswirkungen auf die Leistungspflicht und damit auf die finan- zielle Belastung der Beschwerdeführerin. Diese ist durch die angefochtene Verfügung vom 22. November 2023 (act. II 171) berührt und hat somit
– entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerdeant- wort, S. 2 lit. A Ziff. 1 und lit. C Ziff. 4) – ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der invalidenversicherungs- bzw. berufsvorsorgerechtli- chen Schutzfrist und insoweit an der Änderung des angefochtenen Ent- scheids, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. BGE 132 V 1 E. 3.3.1 S. 5, 74 E. 3.2.2 S. 78; vgl. auch BGer 9C_449/2023 E. 6.4). 1.1.5 Da auch die örtliche Zuständigkeit gegeben ist (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]) und die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. demge- genüber Beschwerdeantwort, S. 2 lit. A Ziff. 1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2025, IV 200 2023 888 -7- 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 22. November 2023 (act. II 171). Streitig und zu prüfen ist allen die Unterstellung des Beigela- denen unter die invalidenversicherungs- bzw. berufsvorsorgerechtliche Schutzfrist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem IV-Grad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem IV-Grad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem IV-Grad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem IV-Grad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der IV-Grad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 % erhöht (lit. b). Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt frühestens vom ers- ten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.2 Gestützt auf den mit der 6. IV-Revision per 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Art. 32 Abs. 1 IVG hat eine versicherte Person Anspruch auf eine Übergangsleistung, wenn sie im Laufe der drei auf die Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente folgenden Jahre für die Dauer von mindestens
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2025, IV 200 2023 888 -8- 30 Tagen zu mindestens 50 % arbeitsunfähig wird (lit. a und lit. b) und vor der Herabsetzung oder Aufhebung an Massnahmen zur Wiedereingliede- rung nach Art. 8a IVG teilgenommen hat oder die Rente wegen der Wie- deraufnahme einer Erwerbstätigkeit oder der Erhöhung des Beschäfti- gungsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wurde (lit. c). 2.3 Entsteht mit der Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente ein potentieller Anspruch auf eine Übergangsleistung, so ist dies der versicher- ten Person in der Verfügung über die Herabsetzung oder Aufhebung mitzu- teilen (Rz. 1000 des vom BSV herausgegebenen und ab 1. Januar 2012 gültigen Kreisschreibens über die Schutzfrist [KSSF]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen: vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Die dreijährige Frist (im weiteren "Schutzfrist"), in der im Anschluss an eine Rentenherabsetzung oder -aufhebung eine Übergangsleistung beansprucht werden kann, beginnt gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV am ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats (Rz. 1001 KSSF). 2.4 Gemäss Art. 26 Abs. 3 Satz 1 BVG erlischt der Anspruch auf Inva- lidenleistungen der 2. Säule unter Vorbehalt von Art. 26a BVG mit dem Wegfall der Invalidität. Letztere Bestimmung sieht vor, dass bei einer Her- absetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung nach Verminderung des IV-Grades die versicherte Person während drei Jahren zu den gleichen Bedingungen bei der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrich- tung versichert bleibt, sofern sie vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Rente an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG teilge- nommen hat oder die Rente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbs- tätigkeit oder Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabgesetzt oder auf- gehoben wurde (Art. 26a Abs. 1 BVG). Der Versicherungsschutz und der Leistungsanspruch bleiben aufrechterhalten, solange die versicherte Per- son eine Übergangsleistung nach Art. 32 IVG bezieht (Art. 26a Abs. 2 BVG). Nach Art. 1j Abs. 1 lit. d BVV 2 sind Personen, die nach Art. 26a BVG pro- visorisch weiterversichert werden, der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt. Die Weiterversicherung lässt somit während der dreijährigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2025, IV 200 2023 888 -9- "Schutzperiode" keinen Raum für die Entstehung eines neuen Vorsorge- verhältnisses (BGer 9C_449/2023 E. 4.1). 2.5 Die am 1. Januar 2012 in Kraft getretene IV-Revision 6a steht im Zeichen der "eingliederungsorientierten Rentenrevision", also der Wieder- eingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern in den primären Arbeitsmarkt ("Eingliederung aus Rente"). Art. 26a BVG flankiert die in der IV-Revision 6a vorgesehenen Neuerungen. Die "provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung" (Titel von Art. 26a BVG) erfasst denn auch allein Rentenbezüger mit Eingliede- rungspotential (vgl. Titel von Art. 8a IVG), bei denen sich weder der Ge- sundheitszustand noch die erwerblichen Verhältnisse anspruchswesentlich verändert haben (BGer 9C_449/2023 E. 6.1). Mit Blick auf den Normwort- laut und den gesetzgeberischen Kontext ausgeschlossen ist eine Ausdeh- nung des Geltungsbereichs von Art. 26a BVG auf Fälle, in denen die Her- absetzung oder Aufhebung der Invalidenrente auf dem Weg der materiellen Revision (Art. 17 ATSG; BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10) davon abhing, dass das (erst einmal medizinisch-theoretisch) verbesserte Leistungsvermögen durch Eingliederungsmassnahmen erwerblich verwertbar gemacht wurde (Urteil des BGer 9C_381/2022 vom 19. Juli 2023 E. 3.3), d.h. es erfolgt keine Unterstellung unter die Schutzfrist, wenn der Versicherte erst durch Eingliederungsmassnahmen zur Umsetzung der bereits bestehenden (Rest-)Arbeitsfähigkeit befähigt wurde, während die Schutzfrist greift, wenn eine bereits bestehende und verwertbare Arbeitsfähigkeit umgesetzt wird. 3. 3.1 Es steht zu Recht ausser Diskussion, dass die Herabsetzung der laufenden ganzen Invalidenrente des Beigeladenen auf eine solche von 60 % einer ganzen Rente per 1. Januar 2024 (act. II 171) im Rahmen einer materiellen Rentenrevision im Sinne von Art. 17 ATSG (vgl. E. 2.1 hievor) allein aufgrund einer Veränderung der erwerblichen Verhältnisse in Form einer Lohnerhöhung per 1. September 2023 bei der bisherigen Arbeitgebe- rin, B.________ AG (vgl. act. II 167 S. 5 Ziff. 8), erfolgte; der Beschäfti-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2025, IV 200 2023 888 -10- gungsgrad des Beigeladenen blieb dabei unverändert (vgl. act. II 150 S. 3 Ziff. 1, 169 S. 2, 171 S. 2; vgl. Beschwerde, S. 3 Ziff. III.3), nämlich letztlich 30 % Arbeitsfähigkeit (act. II 150 S. 4 respektive 167 S. 3), während die diskutierte Pensumserhöhung (70 % mit 50 % Leistung; act. II 161) nicht umgesetzt werden konnte. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Schutzfrist gemäss Art. 32 und Art. 34 IVG i.V.m. Art. 26a BVG komme auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht zur Anwendung, da der Beigeladene vor der Rentenher- absetzung weder an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG teilgenommen habe noch die Rente wegen einer Erhöhung des Be- schäftigungsgrades herabgesetzt worden sei (vgl. Beschwerde, S. 3 Ziff. III.3). Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, vorliegend seien zwar die klassischen Voraussetzungen der Wiedereingliederung nicht er- füllt, jedoch habe sich der Beigeladene in den ersten Arbeitsmarkt einge- gliedert und erziele dabei einen höheren Lohn, was aus invalidenversiche- rungsrechtlicher Sicht dieselbe Wirkung – nämlich die Herabsetzung der Rente – nach sich ziehe wie die klassischen Voraussetzungen der Wieder- eingliederung. Die Nichtgewährung der Schutzfrist würde im vorliegenden Fall eine Ungleichbehandlung bedeuten (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2 lit. C. Ziff. 5). 3.2 Art. 26a BVG setzt voraus, dass die IV-Rente aufgrund von Wie- dereingliederungsmassnahmen, Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Beschäftigungsgrades angepasst wurde (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.2.1 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestim- mung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente (grammatikalisches, histori- sches, zeitgemässes, systematisches und teleologisches Element [vgl. SVR 2005 ALV Nr. 6 S. 19, C 77/04 E. 3.3]). Abzustellen ist dabei nament- lich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck, auf die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Die Gesetzesmate- rialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2025, IV 200 2023 888 -11- um den Sinn der Norm zu erkennen. Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten las- sen und nur dann allein auf das grammatikalische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab (BGE 151 V 129 E. 5 S. 132, 149 V 224 E. 6 S. 231). 3.2.2 Nach dem (insoweit in allen drei Amtssprachen übereinstimmen- den) Wortlaut des Art. 26a Abs. 1 BVG wird für eine Weiterversicherung vorausgesetzt, dass die versicherte Person "vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Rente an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Arti- kel 8a IVG teilgenommen hat oder die Rente wegen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Beschäftigungsgrades herabge- setzt oder aufgehoben wurde". Diese Formulierung deutet darauf hin, dass ein Rentenbezug bereits vor den genannten Ereignissen (Teilnahme an Wiedereingliederungsmassnahmen, Wiederaufnahme einer Erwerbstätig- keit, Erhöhung des Beschäftigungsgrades) stattgefunden haben muss. In dieselbe Richtung weist die Überschrift des (in Art. 26a Abs. 1 BVG er- wähnten) Art. 8a IVG "Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern mit Eingliederungspotential" (wiederum in allen drei sprachlichen Fassungen). Im Einklang damit lässt sich den Materialien (Botschaft vom 24. Februar 2010 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket, BBl 2010 1817 ff.]) entnehmen, dass mit der 6. IV-Revision das Instrument der "eingliederungsorientierten Rentenrevision" eingeführt wurde, um eine vermehrte Wiedereingliederung von Personen mit Eingliederungspotenzial und gleichzeitig eine Reduktion des Rentenbestandes zu erreichen. Nach den Ausführungen in der Botschaft wurde dabei ein Paradigmenwechsel eingeleitet, weg von "einmal Rente, immer Rente" hin zu "Rente als Brücke zur Eingliederung". Im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens solle neu die Wiedereingliederung von Personen mit Eingliederungspotenzial an oberster Stelle stehen; diese würden aktiv und mit entsprechender Unter- stützung (Beratung, Begleitung, Massnahmen) auf eine Wiedereingliede- rung vorbereitet. Es sei das Ziel, die Leistungs- und Erwerbsfähigkeit von Rentenbezügerinnen und -bezügern soweit zu verbessern, dass eine Wie- dereingliederung möglich werde und die Rente im Gegenzug für die Zu- kunft entsprechend herabgesetzt oder aufgehoben werden könne. Im Fo-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2025, IV 200 2023 888 -12- kus standen dabei rentenbeziehende Personen, bei denen der Gesund- heitszustand oder die erwerblichen Verhältnisse keine anspruchswesentli- che Änderung erfahren hatten (vgl. BGE 145 V 2 E. 4.3.1 S. 13 zur Ver- pflichtung zur Teilnahme an zumutbaren Massnahmen auch bei fehlendem Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG). Zur Unterstützung des Weges "Eingliederung aus Rente" bzw. zum Abbau der bisher vorhande- nen Negativanreize wurden flankierende Massnahmen vorgesehen, so insbesondere die Weiterausrichtung der IV-Rente bis zum Abschluss der Massnahmen und das erleichterte Wiederaufleben der IV-Rente bei einer erneuten Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit bis zu drei Jahre nach erfolgreicher Eingliederung sowie die – im vorliegenden Fall interessieren- de – provisorische Weiterversicherung bei der Vorsorgeeinrichtung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruches gegenüber derselben nach Herabsetzung oder Aufhebung der IV-Rente. Sinn und Zweck der proviso- rischen Weiterversicherung im Sinne von Art. 26a BVG ist mithin die Förde- rung der Wiedereingliederung von rentenbeziehenden Personen bzw. der Schutz der rentenbeziehenden Personen, die an Wiedereingliederungs- massnahmen teilnehmen (zum Ganzen: BGE 150 V 120 E. 4.3 S.125 f. mit weiteren Hinweisen). 3.2.3 Die in E. 3.2.2 dargelegten Auslegungselemente führen mithin übereinstimmend zum Schluss, dass sich die Bestimmung des Art. 26a BVG einzig auf die Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente als Folge der Wiedereingliederung nach Artikel 8a IVG, der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit oder der Erhöhung des Beschäftigungsgrades aus einer Rentensituation bezieht (BGE 150 V 120 E. 4.4 S.127; vgl. dazu auch Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 128 vom 2. Juli 2012, S. 3 ["Die Schutzfrist besteht nur für Personen, welche vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Rente an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG teilgenommen haben oder deren Rente wegen der Wiederauf- nahme einer Erwerbstätigkeit oder der Erhöhung des Beschäftigungsgra- des herabgesetzt oder aufgehoben wurde"]). Damit steht fest, dass die Norm keine Anwendung findet auf den davon zu unterscheidenden – beim Beigeladenen vorliegenden – Sachverhalt, in welchem die Herabsetzung der laufenden IV-Rente im Rahmen einer materiellen Rentenrevision im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2025, IV 200 2023 888 -13- Sinne von Art. 17 ATSG allein aufgrund einer Lohnerhöhung bei gleichblei- bendem Beschäftigungsgrad erfolgte (vgl. E. 3.1 hiervor). 3.2.4 Soweit die Beschwerdegegnerin vorbringt, die dreijährige Schutz- frist müsse aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes (vgl. Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) auch in der vorliegenden Konstella- tion gelten (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2 lit. C Ziff. 5), stehen dem – wie in E. 3.2.2 f. hiervor dargelegt – der klare Wortlaut und der Sinn von Art. 26a Abs. 1 BVG entgegen. Die Schutzfrist nach Art. 26a BVG ist explizit auf Fälle beschränkt, in denen die IV-Rente im Anschluss an eine erfolgreiche Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG, nach Wiederaufnahme einer Er- werbstätigkeit oder nach Erhöhung des Beschäftigungsgrads herabgesetzt oder aufgehoben wird. Das Schutzziel dieser Regelung besteht darin, Per- sonen, die sich nach einer Wiedereingliederung oder aufgrund verbesserter Erwerbsfähigkeit (erneut bzw. in erhöhtem Umfang) einer beruflichen Tätigkeit zuwenden, vor dem Risiko eines Verlusts des Versicherungs- schutzes und der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge zu bewahren (vgl. E. 3.2.2 hiervor; vgl. BBl 2010 1916). Vorliegend wurde die IV-Rente allein wegen einer Lohnerhöhung bei gleichbleibendem Beschäftigungs- grad herabgesetzt. Eine solche Rentenherabsetzung beruht ausschliesslich auf einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse und ist nicht mit einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 8a IVG oder einer erhöhten beruflichen Integration gleichzusetzen. Es liegt keine unzulässige Ungleichbehandlung vor. Die gesetzgeberische Differenzierung zwischen einer Herabsetzung der Rente infolge einer Wiedereingliederung, der Wie- deraufnahme einer Erwerbstätigkeit oder einer Erhöhung des Beschäfti- gungsgrads einerseits und einer Herabsetzung der Rente aufgrund einer rein wirtschaftlichen Veränderung (Lohnerhöhung) andererseits ist sachlich gerechtfertigt, da eine reine Lohnerhöhung nicht auf einer höheren Umset- zung der Resterwerbsfähigkeit respektive des Eingliederungspotentials basiert. Entgegen der Beschwerdegegnerin sind deshalb keine objektiven Gründe ersichtlich, den Geltungsbereich dieses vom Gesetzgeber allein für rentenbeziehende Personen mit Eingliederungspotential (vgl. E. 3.2.2) vor- gesehenen Instituts auf Sachverhalte wie den hier vorliegenden auszuwei- ten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2025, IV 200 2023 888 -14- 3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der hier zu beurteilende Sach- verhalt keinen Anwendungsfall der provisorischen Weiterversicherung nach Art. 26a Abs. 1 BVG darstellt. 4. Nach dem Dargelegten ist in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung vom 22. November 2023 (act. II 171) insoweit abzuändern, als keine Unter- stellung unter die invalidenversicherungs- bzw. berufsvorsorgerechtliche Schutzfrist erfolgt. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvor- schuss von Fr. 800.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts- kraft des Urteils zurückzuerstatten. Der Beigeladene hat keine eigenen Anträge gestellt, womit ihm keine Ver- fahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. RUTH HERZOG/MICHEL DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 14 N. 11). 5.2 Art. 61 lit. g ATSG schliesst die Zusprechung einer Prozessent- schädigung an den Sozialversicherungsträger im kantonalen Verfahren grundsätzlich aus. Eine Ausnahme von diesem allgemeinen Prozessgrund- satz liegt hier nicht vor (BGE 128 V 124 E. 5b S. 133), womit der obsiegen- den Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juli 2025, IV 200 2023 888 -15- Der Beigeladene hat mangels Aufwands von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 22. November 2023 insoweit abgeändert, als keine Unterstellung unter die invalidenversicherungs- bzw. berufsvorsorge- rechtliche Schutzfrist erfolgt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Vorsorgestiftung der Baloise Versicherung AG
- IV-Stelle Bern
- A.________
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.