Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 1. Dezember 2023 (vbv 16/2023)
Sachverhalt
A. Die 1958 geborene A.________ (Beschwerdeführerin) wird seit Januar 2023 durch den Sozialdienst B.________ (Beschwerdegegner) wirtschaft- lich unterstützt (vgl. Akten des Gemeindeverbands [act. IIA] Register 3, blaue Sichtmappe [KlientInnenkontoauszug]). Sie bewohnt in … eine 3½- Zimmer-Wohnung zu einem Mietzins von monatlich Fr. 1'120.-- zuzüglich Nebenkosten von Fr. 190.-- (Mietbeginn 1. Mai 2021; act. IIA Register 7.1). Am 17. Juli 2023 verfügte der Sozialdienst, dass er diesen Mietzins exkl. Nebenkosten längstens bis und mit Juli 2023 übernehme und ab August 2023 maximal Fr. 800.-- für die monatliche Wohnungsmiete exkl. Neben- kosten im Budget berücksichtige (Akten des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland [Vorinstanz; act. II] 5-9). Die daraufhin erhobene Be- schwerde (act. II 1) wies die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskrei- ses Bern-Mittelland mit Entscheid vom 1. Dezember 2023 ab (act. II 17-23). B. Hiergegen erhob A.________ mit Eingabe vom 13. Dezember 2023 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Sie beantragt sinn- gemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Mit Eingabe vom 8. Januar 2024 schliesst die Vorinstanz unter Verweis auf die Begründung im angefochtenen Entscheid auf Abweisung der Be- schwerde. Der Beschwerdegegner liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. pro- zessleitende Verfügung vom 10. Januar 2024). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2024 SH/23/881, Seite 3
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a des Organi- sationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge- halten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 1. Dezember 2023 (act. II 17- 23). Streitig und zu prüfen ist die Höhe der zu übernehmenden Wohnkos- ten und dabei die Frage, ob der Sozialdienst bei der Bemessung der Sozi- alhilfe berechtigt war, per 1. August 2023 den im Unterstützungsbudget anrechenbare Nettomietzins von monatlich Fr. 1'120.-- auf den Höchstbe- trag von monatlich Fr. 800.-- gemäss Richtlinien herabzusetzen.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
E. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2024, SH/23/881, Seite 4
E. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unab- dingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe", was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; Entscheid des Bun- desgerichts [BGer] vom 7. Juni 2023, 8C_717/2022 [zur Publikation vorge- sehen], E. 5.1 und E. 10.1.1; BVR 2019 S. 383 E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.1, 2005 S. 400 E. 5.2). Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder be- dürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG).
E. 2.2 Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Aus- gestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen (BVR 2021 S. 530 E. 2.2). Darüber hinaus ist – im Sinne einer Vollzugshilfe
– grundsätzlich das Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozial- hilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE; nachfolgend: Handbuch BKSE, abrufbar unter <www.bernerkonferenz.ch>) anwendbar (zum Gan- zen BVR 2021 S. 530 E. 2.1, 2021 S. 159 E. 2.1, 2019 S. 383 E. 2.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2024 SH/23/881, Seite 5
E. 2.3 Laut den SKOS-Richtlinien umfasst die materielle Grundsicherung nebst dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt unter anderem auch die Wohnkosten (vgl. SKOS-Richtlinien C.1.). Der Wohnungsmietzins ist anzu- rechnen, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt; ebenfalls anzurech- nen sind die vertraglich vereinbarten Nebenkosten (SKOS-Richtlinien C.4.1. Ziff. 2). Laut Handbuch BKSE werden Mietzinse (exkl. Nebenkosten) gemäss Mietvertrag übernommen, soweit sie angemessen sind (vgl. Hand- buch BKSE, Stichwort "Mietzins", Ziff. 1). Die Sozialbehörde legt unter Berücksichtigung des aktuellen regionalen Wohnungsmarktes Obergrenzen für Wohnkosten fest und überprüft diese regelmässig (Art. 31a Abs. 1 SHG; Handbuch BKSE, Stichwort "Mietzins", Ziff. 2). Das Verwaltungsgericht stellt in der Regel auf die kommunalen und regionalen Mietzinsrichtlinien ab und respektiert damit den Gestaltungs- und Ermessensspielraum der mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Gemeinden (vgl. BVR 2013 S. 151 E. 3.2, 2007 S. 272 E. 3.2).
E. 2.4 Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zu- mutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht; Kündigungsbedingungen sind in der Regel zu berücksichtigen. Die Sozialhilfeorgane haben die Auf- gabe, die Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger bei der Suche nach güns- tigem Wohnraum aktiv zu unterstützen. Bevor der Umzug in eine günstige- re Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall genau zu prüfen, wobei insbesondere die Grösse und Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Ge- sundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integrati- on zu berücksichtigen sind. Wird die Suche nach einer günstigeren Woh- nung oder der Umzug in eine verfügbare und zumutbare günstigere Woh- nung verweigert, dann besteht kein Anspruch auf Übernahme des überhöh- ten Teils der Wohnkosten. Erhält die unterstützte Person die Kündigung, weil sie den teureren Mietzins nicht mehr bezahlen kann, ist das Gemein- wesen verpflichtet, eine Notunterkunft zur Verfügung zu stellen (BVR 2007 S. 272 E. 4.1; SKOS-Richtlinien C.4.1.; GUIDO WIZENT, Sozialhilferecht, 2020, N. 501 f.; Ders., Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Diss. Basel 2014, S. 307 ff.). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2024, SH/23/881, Seite 6
E. 2.5 Überhöhte Wohnkosten müssen nicht in jedem Fall im Unterstüt- zungsbudget berücksichtigt werden, bis eine günstigere Wohnung zur Ver- fügung steht. Als Verweigerung gilt, wenn die unterstützte Person keine oder nur ungenügende Suchbemühungen unternimmt. Eine Kürzung des Mietzinses darf insbesondere bei treuwidrigem oder rechtsmissbräuchli- chem Verhalten erfolgen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern [VGer] vom 23. Februar 2011, SH/2010/393, E. 3.2; CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, 2011, S. 374 f.).
E. 2.6 Das Verwaltungsgericht setzt bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels einen strengen Massstab an. Ein Umzug in eine kostengünstigere Wohnung ist zumutbar, auch wenn damit gewisse Härten
– z.B. ein Herausreissen aus der gewohnten Umgebung – verbunden sind und gewisse Einschränkungen in der Lebensqualität in Kauf genommen werden müssen. Hingegen kann beispielsweise die Rücksicht auf den an- geschlagenen Gesundheits- und Gemütszustand von Familienmitgliedern (namentlich Kindern) einen Umzug als unzumutbar erscheinen lassen (BVR 2007 S. 272 E. 4.2, 2004 S. 277 E. 3.5; vgl. zum Ganzen WIZENT, a.a.O., N. 501 ff.; Ders., Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Diss. Basel 2014, S. 309 ff.).
E. 3.1 Die seit Januar 2023 mit Sozialhilfe wirtschaftlich durch den Be- schwerdegegner unterstützte Beschwerdeführerin lebt in einem 1-Personenhaushalt. Sie bezog in … eine 3½-Zimmer-Wohnung am 1. Mai
2021. Der Bruttomietzins beträgt Fr. 1'310.-- pro Monat (Nettomiete: Fr. 1'120.--; Nebenkosten Fr. 190.--). Zuvor wohnte sie während Jahren in … (act. IIA Register 1, 2.1, 3, 6.2, 7.1.; act. II 1). Die Mietzinsrichtlinie des Beschwerdegegners sieht für einen 1-Personenhaushalt eine Obergrenze von maximal Fr. 800.-- pro Monat für den Mietzins (zuzüglich Nebenkosten) vor, was zwischen den Parteien unbestritten ist (vgl. act. IIA Register 7.1).
E. 3.2 Bereits anlässlich des "Intakeerstgesprächs" am 13. September
2022 wurde der Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner dargelegt,
dass die Grösse und der Mietzins ihrer Wohnung nicht den Richtlinien ent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2024 SH/23/881, Seite 7
spreche und die darüber liegende Differenz (Mehrmiete) von Fr. 320.-- pro
Monat nicht von ihm getragen werde (act. IIA blau Sichtmappe [Aktennotiz
S. 8]). Am 13. Dezember 2022 wurde die Beschwerdeführerin bei einem
weiteren Gespräch mit dem Beschwerdegegner erneut auf den in Bezug
auf die Mietzinsrichtlinie überhöhten Mietzins hingewiesen und sie erklärte
gleichentags unterschriftlich den Verzicht auf einen Umzug bzw. gegen das
Suchen einer günstigeren Wohnung; dies in Kenntnis der Rechtsfolgen,
wonach ab sofort lediglich der richtlinienkonforme Teil des Mietzinses sei-
tens des Beschwerdegegners entrichtet werde (act. IIA Register 7.1, blau
Sichtmappe [Aktennotiz S. 7]). Diese Verzichtserklärung führte nicht zu
einer dauerhaften Herabsetzung der anrechenbaren Wohnkosten, sondern
zu einer blossen Sanktion, dauernd von Januar bis März 2023 mit einem
Abzug der Mehrmiete von monatlich Fr. 320.--; ab April 2023 wurde wieder
der volle Mietzins berücksichtigt (act. IIA blau Sichtmappe [KlientInnenkon-
toauszug]). In der Folge wurde die Beschwerdeführerin offenbar mit Wei-
sung vom 13. März 2023 schriftlich – unter Androhung der Rechtsfolgen im
Unterlassungsfall – angehalten, nach einer richtlinienkonformen Wohnung
Ausschau zu halten und ihre diesbezüglichen Anstrengungen zu dokumen-
tieren, wurde ihr doch anlässlich des Telefongesprächs vom 9. März 2023
eine entsprechende Weisung in Aussicht gestellt und erkundigte sie sich
am 21. März 2023, wie sie die Wohnungssuche dokumentieren solle
(act. IIA blaue Sichtmappe [Aktennotiz S. 2]). Sodann wurde der Be-
schwerdeführerin mit eingeschriebenem, als Verfügungsentwurf bezeichne-
tem Schreiben des Beschwerdegegners vom 20. Juni 2023 – wiederum
bezugnehmend auf die Weisung vom 13. März 2023 – angekündigt, dass
längstens bis und mit Juli 2023 die monatliche Miete von Fr. 1'120.-- exkl.
Nebenkosten übernommen und ab August 2023 maximal Fr. 800.-- für die
monatliche Wohnungsmiete exkl. Nebenkosten im Budget berücksichtigt
würden. Gleichzeitig wurde ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme ein-
geräumt (Rechtliches Gehör; act. IIA Register 6.1). Am 17. Juli 2023 ver-
fügte der Beschwerdegegner entsprechend dem Verfügungsentwurf
(act. II] 5-9).
Unter diesen Umständen musste der Beschwerdeführerin demnach be-
wusst sein, dass sie entweder nach einer günstigeren Wohnung Ausschau
zu halten oder sonst ab August 2023 monatlich die den Richtlinienbetrag
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2024, SH/23/881, Seite 8
von 800.-- übersteigenden Wohnkosten selber zu tragen hat. Betreffend
Wohnungssuche bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass sie keine
Bemühungen dokumentiert hat, vielmehr bestätigte sie dies (act. II 1). Sie
machte lediglich geltend, dass es sehr schwierig sei eine günstigere Woh-
nung zu finden, da sie zwei Hunde und eine Katze habe; bis jetzt habe sie
auch noch keine Besichtigung machen können (act. IIA Register 6.2, blaue
Sichtmappe [Aktennotiz S. 2]; act. II 1).
E. 3.3 Hinsichtlich der Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels ergibt sich das Folgende:
E. 3.3.1 Die Beschwerdeführerin ist im März 2021, nachdem sie zuvor in …
lebte und in dieser Region zusammen mit ihrem inzwischen verstorbenen
Ehemann während mehreren Jahren ein … betrieb, nach … gezogen
(act. IIA Register 1, blau Sichtmappe [Aktennotiz S. 10]) und begründete
per 1. Mai 2021 das Mietverhältnis der besagten 3½-Zimmer-Wohnung
(act. IIA Register 7.1). Mit Blick auf die mehrere Jahre dauernde Wohnsitz-
nahme in …, der in dieser Region ausgeübten Erwerbstätigkeit und dem
erst vor geraumer Zeit erfolgten Wohnortwechsel sowie die örtliche Distanz
zwischen Wegzugs- und Zuzugsort (rund .. km [Luftlinie]) kann von einer
Verwurzelung an ihrem aktuellen Wohnort keine Rede sein. Auch vermag
ihr "enges" Verhältnis zu ihrer Schwester keine solche zu begründen
(act. IIA blau Sichtmappe [Aktennotiz S. 1, 6]). Soweit die Beschwerdefüh-
rerin dies im vorinstanzlichen Verfahren damit begründete, im Januar 2022
habe ihre Schwester bei ihr während vier Wochen nach einer Operation
gewohnt, weshalb es notwendig sei, dass sie in der Nähe zueinander woh-
nen (act. II 1), überzeugt dies nicht. Seit dem operativen Eingriff bzw. der
Betreuung der Schwester sind nunmehr rund zwei Jahre vergangen und
die Beschwerdeführerin macht im verwaltungsgerichtlichen Beschwerde-
verfahren keine aktuelle Pflegebedürftigkeit der Schwester geltend. Letzte-
re wohnt auch in einer eigenen Wohnung an der … (act. IIA Register 4.13,
6.1). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin über das Nutzungsrecht
am formell ihrer Schwester übertragenen jedoch offensichtlich an ihrem
Wohnort stationierten Auto verfügt (act. IIA 4.13; vgl. auch Mietvertrag …
[act. IIA 7.1]). Die Beschwerdeführerin wäre damit – selbst bei nachgewie-
sener Pflegebedürftigkeit – in der Lage, zum Besuch ihrer Schwester auch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2024 SH/23/881, Seite 9
aus einer anderen (umliegenden) Gemeinde nach … zu reisen. Der Wohn-
ort der Schwester stellt folglich keinen Grund für die Beschränkung der
Wohnungssuche auf die Gemeinde C.________ dar (vgl. act. II 21 E. 3.4).
Anderweitige Umstände, die eine (besondere) Verwurzelung oder soziale
Integration in … zu begründen vermöchten, sind nicht ersichtlich und wer-
den von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht.
Ebenso wenig sprechen die Gesundheit der Beschwerdeführerin oder die
erwähnten Haustiere gegen einen Umzug (vgl. act. II 1). Die Beschwerde-
führerin gab dem Beschwerdegegner an, keine gesundheitlichen Probleme
zu haben (act. IIA blaue Sichtmappe [Aktennotiz S. 6]); es sind denn auch
keine (besonderen) Krankheitskosten im Rahmen der gewährten wirtschaft-
lichen Unterstützung ausgewiesen (act. IIA blaue Sichtmappe [KlientInnen-
kontoauszug]). Es mag zwar zutreffen, dass sich die Wohnungssuche für
die Beschwerdeführerin aufgrund der Haustiere nicht einfach gestaltet.
Zum einen vermag sie aber, wie bereits erwähnt, nicht zu belegen, dass sie
sich (ernsthaft) um eine günstigere Wohnung bemüht hätte (vgl. E. 3.2
hiervor), und zum anderen ist mit der Vorinstanz festzuhalten (act. II 21 f.),
dass kein absoluter Anspruch darauf besteht, einen überhöhten Mietzins
erstattet zu bekommen. Es ist ein Grundprinzip der Sozialhilfe, dass unter-
stützte Personen durch wirtschaftliche Leistungen nicht bessergestellt sein
sollen als Personen, die ohne Sozialhilfeleistungen in wirtschaftlich be-
scheidenen Verhältnissen leben (vgl. SKOS-Richtlinien Erläuterungen lit. c
Abs. 3 zu A.3). Eine Person, die Sozialhilfe bezieht, kann nicht verlangen,
dass ihr ein überhöhter Mietzins vergütet wird, bloss weil eine günstigere
Wohnung in der gewünschten Umgebung nicht erhältlich ist. Andernfalls
würde sie bessergestellt als eine nicht unterstützte Person, die ihre Wohn-
sitzwahl auch ihren finanziellen Möglichkeiten und dem vorhandenen Woh-
nungsmarkt anpassen muss. Im Sozialhilfebudget sind nicht die Kosten für
eine optimale Lösung zu veranschlagen. Vielmehr bleibt ein Umzug in eine
günstigere Wohnung auch zumutbar, wenn damit gewisse Härten verbun-
den sind und Einbussen der Lebensqualität einhergehen (vgl. E. 2.6 hier-
vor). Die Vorinstanz folgerte damit zu Recht, dass der Beschwerdeführerin
ein Wohnungswechsel – auch in die umliegende Region – zumutbar ist
(act. II 22 E. 3.5 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2024, SH/23/881, Seite 10
E. 3.3.2 Des Weiteren ist es, wie die Abklärungen der Vorinstanz ergeben haben, nicht unrealistisch eine richtlinienkonforme Wohnung in der Region … und Umgebung zu finden. Deren Suchanfrage auf dem Internetportal <www.D.________.ch> ergab immerhin vier Objekte im Umkreis von ledig- lich 5 km von … (act. II 22 E. 4.1).
E. 3.3.3 Auch aus zeitlicher Hinsicht erweist sich das Vorgehen des Be-
schwerdegegners als verhältnismässig. Die Beschwerdeführerin wurde
noch vor Beginn der wirtschaftlichen Unterstützung (per 1. Januar 2023;
act. IIA Register 3.1) mehrfach darauf hingewiesen, dass ihre Mietkosten
zu hoch sind. Im Wissen darum unterzeichnete sie am 13. Dezember 2022
eine Verzichtserklärung, mit welcher sie sich gegen einen Umzug bzw. ge-
gen das Suchen einer günstigeren Wohnung entschied (act. IIA Register
7.1), woraufhin für die Monate Januar bis März 2023 einzig der richtlinien-
konforme Mietzins Berücksichtigung fand. Zudem wurde sie auch während
der Unterstützung im Monat März 2023 wiederholt auf die Problematik hin-
sichtlich des überhöhten Mietzinses hingewiesen (vgl. E. 3.2 hiervor). Der
Beschwerdeführerin musste somit klar sein, dass nach der zwischenzeitli-
chen Herabsetzung der Mehrbetrag nur vorübergehend (bis längstens En-
de Juli 2023) übernommen werden kann.
Wie die Vorinstanz korrekt ausführte (act. II 23 E. 4.4), kann laut Mietvertag
der Beschwerdeführerin das Mietverhältnis unter Einhaltung einer Kündi-
gungsfrist von drei Monaten jeweils auf den 30. April und 31. Oktober
gekündet werden. Spätestens nach Erhalt der Weisung vom 13. März 2023
hätte die Beschwerdeführerin das Mietverhältnis somit auf Ende Oktober
2023 ordentlich kündigen können. In der Regel sind Kündigungsbedingun-
gen zwar zu berücksichtigen, bei längeren Kündigungsfristen kann von den
unterstützten Personen jedoch auch verlangt werden, dass sie die rechtli-
chen Möglichkeiten zur vorzeitigen Kündigung (Art. 266g des Schweizeri-
schen Obligationenrechts [OR; SR 220]) oder Übertragung des Mietver-
hältnisses an eine Nachmieterschaft (Art. 264 OR) ausschöpfen (SKOS-
Richtlinien Erläuterungen lit. b zu C.4.1).
Unter diesen Umständen wurde der Beschwerdeführerin ausreichend Zeit
zum Finden einer richtlinienkonformen Wohnung eingeräumt und es wäre
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2024 SH/23/881, Seite 11
ihr auch möglich gewesen innert nützlicher Frist das Mietverhältnis aufzulö-
sen oder Vorkehren zu dessen Übertragung einzuleiten.
E. 3.3.4 Schliesslich mag es zutreffen, dass die Beschwerdeführerin ein Ver- fahren betreffend Ergänzungsleistungen (EL) hängig hat und dabei der aktuelle Mietzins vollumfänglich als anerkannte Ausgabe angerechnet wür- de (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung [ELG; SR 831.30]). Doch ist dem hiesigen Gericht, zufol- ge des Rückweisungsentscheides vom
Dispositiv
- September 2023, VGE EL/2023/92, bekannt, dass das weitere Verfahren um EL aufgrund der un- klaren Verhältnisse komplex ist, die deswegen von der zuständigen Behör- de zusätzlich zu treffenden Abklärungen noch über längere Zeit andauern dürften und der Verfahrensausgang ungewiss ist. Auch in diesem Lichte erweist sich das Vorgehen des Beschwerdegegners nicht als unverhältnis- mässig. 3.4 Zusammenfassend ist der Beschwerdeführerin ein Wohnungswech- sel zumutbar.
- Nach dem Dargelegten hat die Vorinstanz die Herabsetzung des anre- chenbaren Mietzinses per 1. August 2023 auf Fr. ….-- zu Recht bestätigt. Damit hält der angefochtene Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 1. Dezember 2023 (act. II 17-23) einer Rechtskontrolle stand (vgl. E. 1.4 hiervor). Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2024, SH/23/881, Seite 12
- 5.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Es liegen auch keine Verhältnisse vor, welche einen Parteikostenersatz an den Beschwerdegegner rechtfertigen würden (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Sozialdienst B.________ - Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 23 881 SH
SCP/LUB/STA
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil vom 22. Januar 2024
Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident
Verwaltungsrichterin Wiedmer
Gerichtsschreiber Lüthi
A.________
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialdienst B.________
Beschwerdegegner
Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland
Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen
Vorinstanz
betreffend Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises
Bern-Mittelland vom 1. Dezember 2023 (vbv 16/2023)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2024, SH/23/881, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1958 geborene A.________ (Beschwerdeführerin) wird seit Januar
2023 durch den Sozialdienst B.________ (Beschwerdegegner) wirtschaft-
lich unterstützt (vgl. Akten des Gemeindeverbands [act. IIA] Register 3,
blaue Sichtmappe [KlientInnenkontoauszug]). Sie bewohnt in … eine 3½-
Zimmer-Wohnung zu einem Mietzins von monatlich Fr. 1'120.-- zuzüglich
Nebenkosten von Fr. 190.-- (Mietbeginn 1. Mai 2021; act. IIA Register 7.1).
Am 17. Juli 2023 verfügte der Sozialdienst, dass er diesen Mietzins exkl.
Nebenkosten längstens bis und mit Juli 2023 übernehme und ab August
2023 maximal Fr. 800.-- für die monatliche Wohnungsmiete exkl. Neben-
kosten im Budget berücksichtige (Akten des Regierungsstatthalteramts
Bern-Mittelland [Vorinstanz; act. II] 5-9). Die daraufhin erhobene Be-
schwerde (act. II 1) wies die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskrei-
ses Bern-Mittelland mit Entscheid vom 1. Dezember 2023 ab (act. II 17-23).
B.
Hiergegen erhob A.________ mit Eingabe vom 13. Dezember 2023 beim
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Sie beantragt sinn-
gemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
Mit Eingabe vom 8. Januar 2024 schliesst die Vorinstanz unter Verweis auf
die Begründung im angefochtenen Entscheid auf Abweisung der Be-
schwerde.
Der Beschwerdegegner liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. pro-
zessleitende Verfügung vom 10. Januar 2024).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2024 SH/23/881, Seite 3
Erwägungen:
1.
1.1
Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge-
richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz
gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-
tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes
vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der
Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a des Organi-
sationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts
(OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes
vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG;
BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung
(Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge-
halten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.2
Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Regierungsstatthalterin
des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 1. Dezember 2023 (act. II 17-
23). Streitig und zu prüfen ist die Höhe der zu übernehmenden Wohnkos-
ten und dabei die Frage, ob der Sozialdienst bei der Bemessung der Sozi-
alhilfe berechtigt war, per 1. August 2023 den im Unterstützungsbudget
anrechenbare Nettomietzins von monatlich Fr. 1'120.-- auf den Höchstbe-
trag von monatlich Fr. 800.-- gemäss Richtlinien herabzusetzen.
1.3
Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend
aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen
offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier-
besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
1.4
Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf
Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2024, SH/23/881, Seite 4
2.
2.1
Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen,
hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1
der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über
die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und
Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unab-
dingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein
absolutes Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe", was Ausdruck des
Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich
und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 142 I 1 E.
7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; Entscheid des Bun-
desgerichts [BGer] vom 7. Juni 2023, 8C_717/2022 [zur Publikation vorge-
sehen], E. 5.1 und E. 10.1.1; BVR 2019 S. 383 E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.1,
2005 S. 400 E. 5.2).
Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder be-
dürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG).
Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder
nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2
SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach
dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden
nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder
Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2
und Art. 23 Abs. 2 SHG).
2.2
Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind
gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001
über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111)
die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Aus-
gestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) verbindlich,
soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen
(BVR 2021 S. 530 E. 2.2). Darüber hinaus ist – im Sinne einer Vollzugshilfe
– grundsätzlich das Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozial-
hilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE; nachfolgend: Handbuch
BKSE, abrufbar unter) anwendbar (zum Gan-
zen BVR 2021 S. 530 E. 2.1, 2021 S. 159 E. 2.1, 2019 S. 383 E. 2.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2024 SH/23/881, Seite 5
2.3
Laut den SKOS-Richtlinien umfasst die materielle Grundsicherung
nebst dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt unter anderem auch die
Wohnkosten (vgl. SKOS-Richtlinien C.1.). Der Wohnungsmietzins ist anzu-
rechnen, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt; ebenfalls anzurech-
nen sind die vertraglich vereinbarten Nebenkosten (SKOS-Richtlinien
C.4.1. Ziff. 2). Laut Handbuch BKSE werden Mietzinse (exkl. Nebenkosten)
gemäss Mietvertrag übernommen, soweit sie angemessen sind (vgl. Hand-
buch BKSE, Stichwort "Mietzins", Ziff. 1). Die Sozialbehörde legt unter
Berücksichtigung des aktuellen regionalen Wohnungsmarktes Obergrenzen
für Wohnkosten fest und überprüft diese regelmässig (Art. 31a Abs. 1 SHG;
Handbuch BKSE, Stichwort "Mietzins", Ziff. 2). Das Verwaltungsgericht
stellt in der Regel auf die kommunalen und regionalen Mietzinsrichtlinien ab
und respektiert damit den Gestaltungs- und Ermessensspielraum der mit
den örtlichen Verhältnissen vertrauten Gemeinden (vgl. BVR 2013 S. 151
E. 3.2, 2007 S. 272 E. 3.2).
2.4
Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zu-
mutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht; Kündigungsbedingungen
sind in der Regel zu berücksichtigen. Die Sozialhilfeorgane haben die Auf-
gabe, die Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger bei der Suche nach güns-
tigem Wohnraum aktiv zu unterstützen. Bevor der Umzug in eine günstige-
re Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall genau zu prüfen,
wobei insbesondere die Grösse und Zusammensetzung der Familie, eine
allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Ge-
sundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integrati-
on zu berücksichtigen sind. Wird die Suche nach einer günstigeren Woh-
nung oder der Umzug in eine verfügbare und zumutbare günstigere Woh-
nung verweigert, dann besteht kein Anspruch auf Übernahme des überhöh-
ten Teils der Wohnkosten. Erhält die unterstützte Person die Kündigung,
weil sie den teureren Mietzins nicht mehr bezahlen kann, ist das Gemein-
wesen verpflichtet, eine Notunterkunft zur Verfügung zu stellen (BVR 2007
S. 272 E. 4.1; SKOS-Richtlinien C.4.1.; GUIDO WIZENT, Sozialhilferecht,
2020, N. 501 f.; Ders., Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Diss. Basel
2014, S. 307 ff.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2024, SH/23/881, Seite 6
2.5
Überhöhte Wohnkosten müssen nicht in jedem Fall im Unterstüt-
zungsbudget berücksichtigt werden, bis eine günstigere Wohnung zur Ver-
fügung steht. Als Verweigerung gilt, wenn die unterstützte Person keine
oder nur ungenügende Suchbemühungen unternimmt. Eine Kürzung des
Mietzinses darf insbesondere bei treuwidrigem oder rechtsmissbräuchli-
chem Verhalten erfolgen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
[VGer] vom 23. Februar 2011, SH/2010/393, E. 3.2; CLAUDIA HÄNZI, Die
Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, 2011, S. 374 f.).
2.6
Das Verwaltungsgericht setzt bei der Beurteilung der Zumutbarkeit
eines Wohnungswechsels einen strengen Massstab an. Ein Umzug in eine
kostengünstigere Wohnung ist zumutbar, auch wenn damit gewisse Härten
– z.B. ein Herausreissen aus der gewohnten Umgebung – verbunden sind
und gewisse Einschränkungen in der Lebensqualität in Kauf genommen
werden müssen. Hingegen kann beispielsweise die Rücksicht auf den an-
geschlagenen Gesundheits- und Gemütszustand von Familienmitgliedern
(namentlich Kindern) einen Umzug als unzumutbar erscheinen lassen
(BVR 2007 S. 272 E. 4.2, 2004 S. 277 E. 3.5; vgl. zum Ganzen WIZENT,
a.a.O., N. 501 ff.; Ders., Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Diss. Basel
2014, S. 309 ff.).
3.
3.1
Die seit Januar 2023 mit Sozialhilfe wirtschaftlich durch den Be-
schwerdegegner
unterstützte
Beschwerdeführerin
lebt
in
einem
1-Personenhaushalt. Sie bezog in … eine 3½-Zimmer-Wohnung am 1. Mai
2021. Der Bruttomietzins beträgt Fr. 1'310.-- pro Monat (Nettomiete:
Fr. 1'120.--; Nebenkosten Fr. 190.--). Zuvor wohnte sie während Jahren in
… (act. IIA Register 1, 2.1, 3, 6.2, 7.1.; act. II 1). Die Mietzinsrichtlinie des
Beschwerdegegners sieht für einen 1-Personenhaushalt eine Obergrenze
von maximal Fr. 800.-- pro Monat für den Mietzins (zuzüglich Nebenkosten)
vor, was zwischen den Parteien unbestritten ist (vgl. act. IIA Register 7.1).
3.2
Bereits anlässlich des "Intakeerstgesprächs" am 13. September
2022 wurde der Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner dargelegt,
dass die Grösse und der Mietzins ihrer Wohnung nicht den Richtlinien ent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2024 SH/23/881, Seite 7
spreche und die darüber liegende Differenz (Mehrmiete) von Fr. 320.-- pro
Monat nicht von ihm getragen werde (act. IIA blau Sichtmappe [Aktennotiz
S. 8]). Am 13. Dezember 2022 wurde die Beschwerdeführerin bei einem
weiteren Gespräch mit dem Beschwerdegegner erneut auf den in Bezug
auf die Mietzinsrichtlinie überhöhten Mietzins hingewiesen und sie erklärte
gleichentags unterschriftlich den Verzicht auf einen Umzug bzw. gegen das
Suchen einer günstigeren Wohnung; dies in Kenntnis der Rechtsfolgen,
wonach ab sofort lediglich der richtlinienkonforme Teil des Mietzinses sei-
tens des Beschwerdegegners entrichtet werde (act. IIA Register 7.1, blau
Sichtmappe [Aktennotiz S. 7]). Diese Verzichtserklärung führte nicht zu
einer dauerhaften Herabsetzung der anrechenbaren Wohnkosten, sondern
zu einer blossen Sanktion, dauernd von Januar bis März 2023 mit einem
Abzug der Mehrmiete von monatlich Fr. 320.--; ab April 2023 wurde wieder
der volle Mietzins berücksichtigt (act. IIA blau Sichtmappe [KlientInnenkon-
toauszug]). In der Folge wurde die Beschwerdeführerin offenbar mit Wei-
sung vom 13. März 2023 schriftlich – unter Androhung der Rechtsfolgen im
Unterlassungsfall – angehalten, nach einer richtlinienkonformen Wohnung
Ausschau zu halten und ihre diesbezüglichen Anstrengungen zu dokumen-
tieren, wurde ihr doch anlässlich des Telefongesprächs vom 9. März 2023
eine entsprechende Weisung in Aussicht gestellt und erkundigte sie sich
am 21. März 2023, wie sie die Wohnungssuche dokumentieren solle
(act. IIA blaue Sichtmappe [Aktennotiz S. 2]). Sodann wurde der Be-
schwerdeführerin mit eingeschriebenem, als Verfügungsentwurf bezeichne-
tem Schreiben des Beschwerdegegners vom 20. Juni 2023 – wiederum
bezugnehmend auf die Weisung vom 13. März 2023 – angekündigt, dass
längstens bis und mit Juli 2023 die monatliche Miete von Fr. 1'120.-- exkl.
Nebenkosten übernommen und ab August 2023 maximal Fr. 800.-- für die
monatliche Wohnungsmiete exkl. Nebenkosten im Budget berücksichtigt
würden. Gleichzeitig wurde ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme ein-
geräumt (Rechtliches Gehör; act. IIA Register 6.1). Am 17. Juli 2023 ver-
fügte der Beschwerdegegner entsprechend dem Verfügungsentwurf
(act. II] 5-9).
Unter diesen Umständen musste der Beschwerdeführerin demnach be-
wusst sein, dass sie entweder nach einer günstigeren Wohnung Ausschau
zu halten oder sonst ab August 2023 monatlich die den Richtlinienbetrag
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2024, SH/23/881, Seite 8
von 800.-- übersteigenden Wohnkosten selber zu tragen hat. Betreffend
Wohnungssuche bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass sie keine
Bemühungen dokumentiert hat, vielmehr bestätigte sie dies (act. II 1). Sie
machte lediglich geltend, dass es sehr schwierig sei eine günstigere Woh-
nung zu finden, da sie zwei Hunde und eine Katze habe; bis jetzt habe sie
auch noch keine Besichtigung machen können (act. IIA Register 6.2, blaue
Sichtmappe [Aktennotiz S. 2]; act. II 1).
3.3
Hinsichtlich der Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels ergibt sich
das Folgende:
3.3.1
Die Beschwerdeführerin ist im März 2021, nachdem sie zuvor in …
lebte und in dieser Region zusammen mit ihrem inzwischen verstorbenen
Ehemann während mehreren Jahren ein … betrieb, nach … gezogen
(act. IIA Register 1, blau Sichtmappe [Aktennotiz S. 10]) und begründete
per 1. Mai 2021 das Mietverhältnis der besagten 3½-Zimmer-Wohnung
(act. IIA Register 7.1). Mit Blick auf die mehrere Jahre dauernde Wohnsitz-
nahme in …, der in dieser Region ausgeübten Erwerbstätigkeit und dem
erst vor geraumer Zeit erfolgten Wohnortwechsel sowie die örtliche Distanz
zwischen Wegzugs- und Zuzugsort (rund .. km [Luftlinie]) kann von einer
Verwurzelung an ihrem aktuellen Wohnort keine Rede sein. Auch vermag
ihr "enges" Verhältnis zu ihrer Schwester keine solche zu begründen
(act. IIA blau Sichtmappe [Aktennotiz S. 1, 6]). Soweit die Beschwerdefüh-
rerin dies im vorinstanzlichen Verfahren damit begründete, im Januar 2022
habe ihre Schwester bei ihr während vier Wochen nach einer Operation
gewohnt, weshalb es notwendig sei, dass sie in der Nähe zueinander woh-
nen (act. II 1), überzeugt dies nicht. Seit dem operativen Eingriff bzw. der
Betreuung der Schwester sind nunmehr rund zwei Jahre vergangen und
die Beschwerdeführerin macht im verwaltungsgerichtlichen Beschwerde-
verfahren keine aktuelle Pflegebedürftigkeit der Schwester geltend. Letzte-
re wohnt auch in einer eigenen Wohnung an der … (act. IIA Register 4.13,
6.1). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin über das Nutzungsrecht
am formell ihrer Schwester übertragenen jedoch offensichtlich an ihrem
Wohnort stationierten Auto verfügt (act. IIA 4.13; vgl. auch Mietvertrag …
[act. IIA 7.1]). Die Beschwerdeführerin wäre damit – selbst bei nachgewie-
sener Pflegebedürftigkeit – in der Lage, zum Besuch ihrer Schwester auch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2024 SH/23/881, Seite 9
aus einer anderen (umliegenden) Gemeinde nach … zu reisen. Der Wohn-
ort der Schwester stellt folglich keinen Grund für die Beschränkung der
Wohnungssuche auf die Gemeinde C.________ dar (vgl. act. II 21 E. 3.4).
Anderweitige Umstände, die eine (besondere) Verwurzelung oder soziale
Integration in … zu begründen vermöchten, sind nicht ersichtlich und wer-
den von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht.
Ebenso wenig sprechen die Gesundheit der Beschwerdeführerin oder die
erwähnten Haustiere gegen einen Umzug (vgl. act. II 1). Die Beschwerde-
führerin gab dem Beschwerdegegner an, keine gesundheitlichen Probleme
zu haben (act. IIA blaue Sichtmappe [Aktennotiz S. 6]); es sind denn auch
keine (besonderen) Krankheitskosten im Rahmen der gewährten wirtschaft-
lichen Unterstützung ausgewiesen (act. IIA blaue Sichtmappe [KlientInnen-
kontoauszug]). Es mag zwar zutreffen, dass sich die Wohnungssuche für
die Beschwerdeführerin aufgrund der Haustiere nicht einfach gestaltet.
Zum einen vermag sie aber, wie bereits erwähnt, nicht zu belegen, dass sie
sich (ernsthaft) um eine günstigere Wohnung bemüht hätte (vgl. E. 3.2
hiervor), und zum anderen ist mit der Vorinstanz festzuhalten (act. II 21 f.),
dass kein absoluter Anspruch darauf besteht, einen überhöhten Mietzins
erstattet zu bekommen. Es ist ein Grundprinzip der Sozialhilfe, dass unter-
stützte Personen durch wirtschaftliche Leistungen nicht bessergestellt sein
sollen als Personen, die ohne Sozialhilfeleistungen in wirtschaftlich be-
scheidenen Verhältnissen leben (vgl. SKOS-Richtlinien Erläuterungen lit. c
Abs. 3 zu A.3). Eine Person, die Sozialhilfe bezieht, kann nicht verlangen,
dass ihr ein überhöhter Mietzins vergütet wird, bloss weil eine günstigere
Wohnung in der gewünschten Umgebung nicht erhältlich ist. Andernfalls
würde sie bessergestellt als eine nicht unterstützte Person, die ihre Wohn-
sitzwahl auch ihren finanziellen Möglichkeiten und dem vorhandenen Woh-
nungsmarkt anpassen muss. Im Sozialhilfebudget sind nicht die Kosten für
eine optimale Lösung zu veranschlagen. Vielmehr bleibt ein Umzug in eine
günstigere Wohnung auch zumutbar, wenn damit gewisse Härten verbun-
den sind und Einbussen der Lebensqualität einhergehen (vgl. E. 2.6 hier-
vor). Die Vorinstanz folgerte damit zu Recht, dass der Beschwerdeführerin
ein Wohnungswechsel – auch in die umliegende Region – zumutbar ist
(act. II 22 E. 3.5 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2024, SH/23/881, Seite 10
3.3.2
Des Weiteren ist es, wie die Abklärungen der Vorinstanz ergeben
haben, nicht unrealistisch eine richtlinienkonforme Wohnung in der Region
… und Umgebung zu finden. Deren Suchanfrage auf dem Internetportal
ergab immerhin vier Objekte im Umkreis von ledig-
lich 5 km von … (act. II 22 E. 4.1).
3.3.3
Auch aus zeitlicher Hinsicht erweist sich das Vorgehen des Be-
schwerdegegners als verhältnismässig. Die Beschwerdeführerin wurde
noch vor Beginn der wirtschaftlichen Unterstützung (per 1. Januar 2023;
act. IIA Register 3.1) mehrfach darauf hingewiesen, dass ihre Mietkosten
zu hoch sind. Im Wissen darum unterzeichnete sie am 13. Dezember 2022
eine Verzichtserklärung, mit welcher sie sich gegen einen Umzug bzw. ge-
gen das Suchen einer günstigeren Wohnung entschied (act. IIA Register
7.1), woraufhin für die Monate Januar bis März 2023 einzig der richtlinien-
konforme Mietzins Berücksichtigung fand. Zudem wurde sie auch während
der Unterstützung im Monat März 2023 wiederholt auf die Problematik hin-
sichtlich des überhöhten Mietzinses hingewiesen (vgl. E. 3.2 hiervor). Der
Beschwerdeführerin musste somit klar sein, dass nach der zwischenzeitli-
chen Herabsetzung der Mehrbetrag nur vorübergehend (bis längstens En-
de Juli 2023) übernommen werden kann.
Wie die Vorinstanz korrekt ausführte (act. II 23 E. 4.4), kann laut Mietvertag
der Beschwerdeführerin das Mietverhältnis unter Einhaltung einer Kündi-
gungsfrist von drei Monaten jeweils auf den 30. April und 31. Oktober
gekündet werden. Spätestens nach Erhalt der Weisung vom 13. März 2023
hätte die Beschwerdeführerin das Mietverhältnis somit auf Ende Oktober
2023 ordentlich kündigen können. In der Regel sind Kündigungsbedingun-
gen zwar zu berücksichtigen, bei längeren Kündigungsfristen kann von den
unterstützten Personen jedoch auch verlangt werden, dass sie die rechtli-
chen Möglichkeiten zur vorzeitigen Kündigung (Art. 266g des Schweizeri-
schen Obligationenrechts [OR; SR 220]) oder Übertragung des Mietver-
hältnisses an eine Nachmieterschaft (Art. 264 OR) ausschöpfen (SKOS-
Richtlinien Erläuterungen lit. b zu C.4.1).
Unter diesen Umständen wurde der Beschwerdeführerin ausreichend Zeit
zum Finden einer richtlinienkonformen Wohnung eingeräumt und es wäre
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2024 SH/23/881, Seite 11
ihr auch möglich gewesen innert nützlicher Frist das Mietverhältnis aufzulö-
sen oder Vorkehren zu dessen Übertragung einzuleiten.
3.3.4
Schliesslich mag es zutreffen, dass die Beschwerdeführerin ein Ver-
fahren betreffend Ergänzungsleistungen (EL) hängig hat und dabei der
aktuelle Mietzins vollumfänglich als anerkannte Ausgabe angerechnet wür-
de (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung [ELG; SR 831.30]). Doch ist dem hiesigen Gericht, zufol-
ge
des
Rückweisungsentscheides
vom
1. September
2023,
VGE
EL/2023/92, bekannt, dass das weitere Verfahren um EL aufgrund der un-
klaren Verhältnisse komplex ist, die deswegen von der zuständigen Behör-
de zusätzlich zu treffenden Abklärungen noch über längere Zeit andauern
dürften und der Verfahrensausgang ungewiss ist. Auch in diesem Lichte
erweist sich das Vorgehen des Beschwerdegegners nicht als unverhältnis-
mässig.
3.4
Zusammenfassend ist der Beschwerdeführerin ein Wohnungswech-
sel zumutbar.
4.
Nach dem Dargelegten hat die Vorinstanz die Herabsetzung des anre-
chenbaren Mietzinses per 1. August 2023 auf Fr. ….-- zu Recht bestätigt.
Damit hält der angefochtene Entscheid der Regierungsstatthalterin des
Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 1. Dezember 2023 (act. II 17-23)
einer Rechtskontrolle stand (vgl. E. 1.4 hiervor). Die Beschwerde erweist
sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Jan. 2024, SH/23/881, Seite 12
5.
5.1
Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor
den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger
oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben.
5.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung. Es liegen auch keine Verhältnisse vor, welche einen
Parteikostenersatz an den Beschwerdegegner rechtfertigen würden
(Art. 104 Abs. 4 VRPG).
Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-
tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Sozialdienst B.________
- Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland
Der Kammerpräsident:
Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.