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200 2023 875

Bern VerwG · 2023-11-09 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 9. November 2023

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2023 setzte die Ausgleichskasse des Kan- tons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) den Anspruch auf Ergänzungs- leistungen (EL) zur Invalidenrente des 1968 geborenen A.________ (Versi- cherter bzw. Beschwerdeführer) im Rahmen einer periodischen Revision mit Wirkung ab November 2023 neu fest (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 70). Dabei berücksichtigte sie u.a. ein Sparguthaben in der Höhe von Fr. 57'142.-- (AB 70 S. 6). Dagegen erhob der Versicherte am 19. Oktober 2023 (AB 71) Einsprache und beantragte, bei der EL-Berechnung sei mit Blick auf den Kontoauszug per September 2023 ein Vermögen in der Höhe von Fr. 1'239.80 zu berücksichtigen. Mit Entscheid vom 11. November 2023 (AB 72) wies die AKB die Einsprache ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch seine Beiständin B.________, diese vertreten durch D.________, C.________, mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Auf- hebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Zusprache von EL ohne Berücksichtigung eines Sparvermögens. Zur Begründung legte er dar, beim Vermögensstand per 31. Dezember 2022 seien die zu diesem Zeitpunkt noch unbezahlten Heimrechnungen der Monate August sowie Oktober bis Dezember 2022 in der Höhe von insgesamt Fr. 66'521.30 ab- zuziehen (BB 1). Mit prozessleitender Verfügung vom 12. Dezember 2023 wurde D.________ ersucht, innert Frist eine Zustimmungserklärung der C.________ hinsichtlich des mit Beschwerde vom 11. Dezember 2023 an- gehobenen Prozesses einzureichen oder die Beschwerde durch den Be- schwerdeführer selbst unterzeichnen zu lassen. Am 27. Dezember 2023 wurde die Zustimmung der C.________ zur Prozessführung eingereicht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. August 2024, EL/23/875, Seite 3 Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 11. November 2023 (AB 72). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. November 2023 und dabei namentlich die Bestimmung des massgebenden Vermögensstandes. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. August 2024, EL/23/875, Seite 4

E. 1.3 Umstritten ist das anrechenbare Vermögen, welches die Beschwer- degegnerin auf netto Fr. 19'642.-- (Sparguthaben Fr. 57'142.-- - Freibetrag Fr. 37'500.--) festgesetzt hat und wovon bei der EL-Berechnung 1/15 pro Jahr angerechnet werden (vgl. E. 2.3 hiernach). Ausgehend davon und mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständig- keit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41) und hier der EL-Anspruch ab November 2023, mithin für zwei Monate, zu prü- fen ist (vgl. E. 1.2 hiervor), erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzel- richterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun- desgesetzes vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än- derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezü- ger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tie- feren Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Gemäss der Vergleichsrechnung der Beschwerdegeg- nerin vom 7. Januar 2021 (AB 69) besteht unter der bis 31. Dezember 2020 geltenden Rechtslage ein höherer EL-Anspruch, weshalb der Leistungsan- spruch bis 31. Dezember 2023 anhand der bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Bestimmungen (nachfolgend: aArt.) zu prüfen ist (vgl. Rz. 1102 des Kreisschreibens zum Übergangsrecht der EL-Reform [KS-R EL] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], gültig ab 1. Januar 2021).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. August 2024, EL/23/875, Seite 5 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Er- gänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG). 2.3 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- übersteigt (aArt. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährli- chen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegan- genen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am

1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV; Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2023, Rz. 3413.01; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Bei Versicherten, deren anrechenbare Einnahmen und deren Vermögen im Sinne des ELG aufgrund einer Steuerveranlagung er- mittelt werden kann, sind die kantonalen Durchführungsstellen befugt, als Berechnungsperiode die der letzten Steuerveranlagung zugrunde liegende Berechnungsperiode zu wählen, falls inzwischen keine Änderung der wirt- schaftlichen Verhältnisse der versicherten Person eingetreten ist (Art. 23 Abs. 2 ELV; WEL Rz. 3413.02). 2.4 Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (in Heimen oder Spitälern lebende Personen), werden neben den allgemeinen Ausgaben (aArt. 10 Abs. 3 ELG) die Tagestaxe und ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen anerkannt (aArt. 10 Abs. 2 lit. a und b ELG). Grundsätzlich hat die Tagestaxe alle re- gelmässig anfallenden Kosten zu enthalten (WEL Rz. 3320.01). Die Kanto- ne können die zu berücksichtigenden Heimkosten begrenzen (WEL Rz. 3320.02). Dies hat der Kanton Bern getan. Gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. c

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. August 2024, EL/23/875, Seite 6 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum Bun- desgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG; BSG 841.31) und Art. 2 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 der kantonalen Einführungsverordnung vom 16. Sep- tember 2009 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG; BSG 841.311) betra- gen diese höchstens Fr. 135.-- pro Tag. 2.5 Die jährliche Ergänzungsleistung ist (u.a.) zu erhöhen, herabzuset- zen oder aufzuheben bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauern- den Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnah- men und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine An- passung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV; WEL Rz. 3741.02). Eine Neuberechnung der jährlichen EL wegen Vermögensverzehrs ist nur einmal jährlich möglich (Art. 25 Abs. 3 ELV; WEL Rz. 3741.03). 3. 3.1 Anlässlich der hier angefochtenen Verfügung vom 17. Oktober 2023 ging die Beschwerdegegnerin von einem Sparguthaben von Fr. 57'142.-- aus (AB 70 S. 6), was gemäss dem eingereichten Kontoaus- zug per 31. Dezember 2022 (AB 68 S. 1) und der Steuererklärung pro 2022 (AB 67 S. 3) dem Vermögensstand des Beschwerdeführers am 31. De- zember 2019 entsprach. Das bei der EL-Berechnung berücksichtigte Spar- guthaben von Fr. 57'142.-- ist mit Blick auf die Bestimmungen von Art. 23 Abs. 1 f. ELV (vgl. E. 2.3 hiervor) und die Aktenlage nicht zu beanstanden. Dieses wird insoweit vom Beschwerdeführer denn auch zu Recht nicht in Frage gestellt (vgl. Beschwerde S. 1). Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass eine bei laufendem EL-Bezug eingetre- tene massgebende Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse von vor- aussichtlich längerer Dauer (vgl. E. 2.5 hiervor), hier nicht vorliegt. Die gel- tend gemachten Heimrechnungen betreffen das Jahr 2022 (BB 1), weshalb

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. August 2024, EL/23/875, Seite 7 es sich bei deren Bezahlung im Jahr 2023 einzig um eine überjährige Ab- rechnung von während vier Monaten erbrachten Heimkosten handelt, während die wirtschaftlichen Verhältnisse ansonsten unverändert geblieben sind. Insoweit besteht – worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht hinge- wiesen hat (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 f. Ziff. 2.2 in fine) – keine hinrei- chende Grundlage für eine unterjährige Anpassung des massgebenden Vermögens. Weiter kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten aus den ins Recht gelegten Kontoauszügen betreffend den Zeitraum

1. April 2022 bis 14. Juli 2023 (BB 2) und 1. bis 30. September 2023 (AB 71 S. 2 ff.) ableiten. Art. 25 Abs. 3 ELV schreibt vor, dass eine Neube- rechnung der jährlichen EL wegen Vermögensverzehrs nur einmal jährlich möglich ist (vgl. E. 2.5 hiervor). Die versicherte Person kann somit einmal jährlich einen neuen Vermögensstand geltend machen. Ohne eine entspre- chende Meldung ihrerseits würde das Vermögen sonst einzig im Rahmen der mindestens alle vier Jahre durchzuführenden periodischen Revision (vgl. Art. 30 ELV) angepasst. Dies hat – worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht hingewiesen hat (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 f. Ziff. 2.2) – aber nicht zur Folge, dass auf einen unterjährigen Vermögensstand abzustellen ist. Das Abstellen auf einen solchen ist in Art. 23 Abs. 4 ELV geregelt. Da es sich vorliegend um eine periodische Revision der EL handelt (AB 61), kommt diese Ausnahmeregelung gemäss Art. 23 Abs. 4 ELV, wonach auf das Vermögen im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns abgestellt wird, wenn mit der Anmeldung glaubhaft gemacht wird, dass während des Zeitraumes, für welchen die jährliche EL begehrt wird, wesentlich kleinere anrechenbare Einnahmen erzielen werden als während der Berechnungsperiode nach Art. 23 Abs. 1 ELV, indessen nicht zur Anwendung. Damit besteht kein An- lass vom von der Beschwerdegegnerin festgelegten Aktivvermögen abzu- weichen. 3.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, beim Vermögensstand per 31. Dezember 2022 seien die zu diesem Zeitpunkt noch unbezahlten Heimrechnungen der Monate August sowie Oktober bis Dezember 2022 in der Höhe von insgesamt Fr. 66'521.30 abzuziehen (BB 1), mindestens sei- en die in der Steuererklärung pro 2022 ausgewiesenen Schulden in der Höhe von Fr. 50'304.-- zu berücksichtigen (AB 67 S. 4; vgl. Beschwerde S. 1), kann ihm nicht gefolgt werden. Die Kosten im Zusammenhang mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. August 2024, EL/23/875, Seite 8 dem Heimaufenthalt gelten als Lebenshaltungskosten und stellen damit anerkannte Ausgaben im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit.a ELG dar (vgl. E. 2.4 hiervor). Diese sind im Kanton Bern auf eine Tagespauschale von Fr. 135.-- limitiert und gelten damit gleichsam von den Ergänzungsleistun- gen als gedeckt. Das heisst, diese Auslagen sind mit der jährlichen Ergän- zungsleistung zu bezahlen, womit eine (zusätzliche) Berücksichtigung von diesbezüglichen Schulden am Ende des Kalenderjahres etwa in Form ei- nes Abzugs vom Vermögen ausgeschlossen ist. Vielmehr können einzig (noch) über die anerkannten Ausgaben hinausgehende Kosten bzw. dar- aus resultierende Schulden bei der Berechnung des Netto-Vermögens in Abzug gebracht werden. Dies erfordert jedoch, dass die gegenüber dem Heim bestehende Schuld zu substanziieren ist (vgl. Entscheid des Bundes- gerichts [BGer] vom 15. Oktober 2013, 9C_396/2013, 9C_397/2013, 9C_398/2013, E. 6.1 f.). Der Beschwerdeführer vermag keine weiteren An- gaben zur Zusammensetzung der Schulden zu machen (vgl. Beschwerde S. 1), sodass nicht erstellt ist, ob und allenfalls inwieweit in der mit Steu- ererklärung pro 2022 ausgewiesenen Schuld in der Höhe von Fr. 50'304.-- (AB 67 S. 4) nicht durch bereits anerkannte Ausgaben im umschriebenen Sinne gedeckte Kosten enthalten sind. Es besteht damit keine hinreichende Grundlage für die Anrechnung der geltend gemachten Schulden. 3.3 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das am 1. Januar 2023 vorhandene Reinvermögen von Fr. 57'142.-- (AB 70 S. 6) abgestellt; die Berücksichtigung eines tieferen Vermögensbetrages ist vorliegend ausgeschlossen. Nach dem Dargelegten ist der Einspracheent- scheid vom 11. November 2023 (AB 72) nicht zu beanstanden und die da- gegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. August 2024, EL/23/875, Seite 9 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Der vertretende D.________ der C.________ ist zudem zur Prozessführung befugt (BB 4; Zustimmungsent- scheid der C.________ vom 22. Dezember 2023; in den Gerichtsakten). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - C.________, D.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 23 875 EL ISD/SAW/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 8. August 2024 Verwaltungsrichter Isliker Gerichtsschreiberin Baumann A.________ gesetzlich vertreten durch B.________ vertreten durch C.________, D.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 9. November 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. August 2024, EL/23/875, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2023 setzte die Ausgleichskasse des Kan- tons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) den Anspruch auf Ergänzungs- leistungen (EL) zur Invalidenrente des 1968 geborenen A.________ (Versi- cherter bzw. Beschwerdeführer) im Rahmen einer periodischen Revision mit Wirkung ab November 2023 neu fest (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 70). Dabei berücksichtigte sie u.a. ein Sparguthaben in der Höhe von Fr. 57'142.-- (AB 70 S. 6). Dagegen erhob der Versicherte am 19. Oktober 2023 (AB 71) Einsprache und beantragte, bei der EL-Berechnung sei mit Blick auf den Kontoauszug per September 2023 ein Vermögen in der Höhe von Fr. 1'239.80 zu berücksichtigen. Mit Entscheid vom 11. November 2023 (AB 72) wies die AKB die Einsprache ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch seine Beiständin B.________, diese vertreten durch D.________, C.________, mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Auf- hebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Zusprache von EL ohne Berücksichtigung eines Sparvermögens. Zur Begründung legte er dar, beim Vermögensstand per 31. Dezember 2022 seien die zu diesem Zeitpunkt noch unbezahlten Heimrechnungen der Monate August sowie Oktober bis Dezember 2022 in der Höhe von insgesamt Fr. 66'521.30 ab- zuziehen (BB 1). Mit prozessleitender Verfügung vom 12. Dezember 2023 wurde D.________ ersucht, innert Frist eine Zustimmungserklärung der C.________ hinsichtlich des mit Beschwerde vom 11. Dezember 2023 an- gehobenen Prozesses einzureichen oder die Beschwerde durch den Be- schwerdeführer selbst unterzeichnen zu lassen. Am 27. Dezember 2023 wurde die Zustimmung der C.________ zur Prozessführung eingereicht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. August 2024, EL/23/875, Seite 3 Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Der vertretende D.________ der C.________ ist zudem zur Prozessführung befugt (BB 4; Zustimmungsent- scheid der C.________ vom 22. Dezember 2023; in den Gerichtsakten). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 11. November 2023 (AB 72). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. November 2023 und dabei namentlich die Bestimmung des massgebenden Vermögensstandes. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. August 2024, EL/23/875, Seite 4 1.3 Umstritten ist das anrechenbare Vermögen, welches die Beschwer- degegnerin auf netto Fr. 19'642.-- (Sparguthaben Fr. 57'142.-- - Freibetrag Fr. 37'500.--) festgesetzt hat und wovon bei der EL-Berechnung 1/15 pro Jahr angerechnet werden (vgl. E. 2.3 hiernach). Ausgehend davon und mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständig- keit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41) und hier der EL-Anspruch ab November 2023, mithin für zwei Monate, zu prü- fen ist (vgl. E. 1.2 hiervor), erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzel- richterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun- desgesetzes vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än- derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezü- ger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tie- feren Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Gemäss der Vergleichsrechnung der Beschwerdegeg- nerin vom 7. Januar 2021 (AB 69) besteht unter der bis 31. Dezember 2020 geltenden Rechtslage ein höherer EL-Anspruch, weshalb der Leistungsan- spruch bis 31. Dezember 2023 anhand der bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Bestimmungen (nachfolgend: aArt.) zu prüfen ist (vgl. Rz. 1102 des Kreisschreibens zum Übergangsrecht der EL-Reform [KS-R EL] des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], gültig ab 1. Januar 2021).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. August 2024, EL/23/875, Seite 5 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Er- gänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG). 2.3 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- übersteigt (aArt. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährli- chen Ergänzungsleistung sind in der Regel die während des vorausgegan- genen Kalenderjahres erzielten anrechenbaren Einnahmen sowie das am

1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV; Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2023, Rz. 3413.01; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Bei Versicherten, deren anrechenbare Einnahmen und deren Vermögen im Sinne des ELG aufgrund einer Steuerveranlagung er- mittelt werden kann, sind die kantonalen Durchführungsstellen befugt, als Berechnungsperiode die der letzten Steuerveranlagung zugrunde liegende Berechnungsperiode zu wählen, falls inzwischen keine Änderung der wirt- schaftlichen Verhältnisse der versicherten Person eingetreten ist (Art. 23 Abs. 2 ELV; WEL Rz. 3413.02). 2.4 Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (in Heimen oder Spitälern lebende Personen), werden neben den allgemeinen Ausgaben (aArt. 10 Abs. 3 ELG) die Tagestaxe und ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen anerkannt (aArt. 10 Abs. 2 lit. a und b ELG). Grundsätzlich hat die Tagestaxe alle re- gelmässig anfallenden Kosten zu enthalten (WEL Rz. 3320.01). Die Kanto- ne können die zu berücksichtigenden Heimkosten begrenzen (WEL Rz. 3320.02). Dies hat der Kanton Bern getan. Gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. c

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. August 2024, EL/23/875, Seite 6 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum Bun- desgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EG ELG; BSG 841.31) und Art. 2 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 der kantonalen Einführungsverordnung vom 16. Sep- tember 2009 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG; BSG 841.311) betra- gen diese höchstens Fr. 135.-- pro Tag. 2.5 Die jährliche Ergänzungsleistung ist (u.a.) zu erhöhen, herabzuset- zen oder aufzuheben bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauern- den Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnah- men und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine An- passung verzichtet werden (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV; WEL Rz. 3741.02). Eine Neuberechnung der jährlichen EL wegen Vermögensverzehrs ist nur einmal jährlich möglich (Art. 25 Abs. 3 ELV; WEL Rz. 3741.03). 3. 3.1 Anlässlich der hier angefochtenen Verfügung vom 17. Oktober 2023 ging die Beschwerdegegnerin von einem Sparguthaben von Fr. 57'142.-- aus (AB 70 S. 6), was gemäss dem eingereichten Kontoaus- zug per 31. Dezember 2022 (AB 68 S. 1) und der Steuererklärung pro 2022 (AB 67 S. 3) dem Vermögensstand des Beschwerdeführers am 31. De- zember 2019 entsprach. Das bei der EL-Berechnung berücksichtigte Spar- guthaben von Fr. 57'142.-- ist mit Blick auf die Bestimmungen von Art. 23 Abs. 1 f. ELV (vgl. E. 2.3 hiervor) und die Aktenlage nicht zu beanstanden. Dieses wird insoweit vom Beschwerdeführer denn auch zu Recht nicht in Frage gestellt (vgl. Beschwerde S. 1). Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass eine bei laufendem EL-Bezug eingetre- tene massgebende Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse von vor- aussichtlich längerer Dauer (vgl. E. 2.5 hiervor), hier nicht vorliegt. Die gel- tend gemachten Heimrechnungen betreffen das Jahr 2022 (BB 1), weshalb

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. August 2024, EL/23/875, Seite 7 es sich bei deren Bezahlung im Jahr 2023 einzig um eine überjährige Ab- rechnung von während vier Monaten erbrachten Heimkosten handelt, während die wirtschaftlichen Verhältnisse ansonsten unverändert geblieben sind. Insoweit besteht – worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht hinge- wiesen hat (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 f. Ziff. 2.2 in fine) – keine hinrei- chende Grundlage für eine unterjährige Anpassung des massgebenden Vermögens. Weiter kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten aus den ins Recht gelegten Kontoauszügen betreffend den Zeitraum

1. April 2022 bis 14. Juli 2023 (BB 2) und 1. bis 30. September 2023 (AB 71 S. 2 ff.) ableiten. Art. 25 Abs. 3 ELV schreibt vor, dass eine Neube- rechnung der jährlichen EL wegen Vermögensverzehrs nur einmal jährlich möglich ist (vgl. E. 2.5 hiervor). Die versicherte Person kann somit einmal jährlich einen neuen Vermögensstand geltend machen. Ohne eine entspre- chende Meldung ihrerseits würde das Vermögen sonst einzig im Rahmen der mindestens alle vier Jahre durchzuführenden periodischen Revision (vgl. Art. 30 ELV) angepasst. Dies hat – worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht hingewiesen hat (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 f. Ziff. 2.2) – aber nicht zur Folge, dass auf einen unterjährigen Vermögensstand abzustellen ist. Das Abstellen auf einen solchen ist in Art. 23 Abs. 4 ELV geregelt. Da es sich vorliegend um eine periodische Revision der EL handelt (AB 61), kommt diese Ausnahmeregelung gemäss Art. 23 Abs. 4 ELV, wonach auf das Vermögen im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns abgestellt wird, wenn mit der Anmeldung glaubhaft gemacht wird, dass während des Zeitraumes, für welchen die jährliche EL begehrt wird, wesentlich kleinere anrechenbare Einnahmen erzielen werden als während der Berechnungsperiode nach Art. 23 Abs. 1 ELV, indessen nicht zur Anwendung. Damit besteht kein An- lass vom von der Beschwerdegegnerin festgelegten Aktivvermögen abzu- weichen. 3.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, beim Vermögensstand per 31. Dezember 2022 seien die zu diesem Zeitpunkt noch unbezahlten Heimrechnungen der Monate August sowie Oktober bis Dezember 2022 in der Höhe von insgesamt Fr. 66'521.30 abzuziehen (BB 1), mindestens sei- en die in der Steuererklärung pro 2022 ausgewiesenen Schulden in der Höhe von Fr. 50'304.-- zu berücksichtigen (AB 67 S. 4; vgl. Beschwerde S. 1), kann ihm nicht gefolgt werden. Die Kosten im Zusammenhang mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. August 2024, EL/23/875, Seite 8 dem Heimaufenthalt gelten als Lebenshaltungskosten und stellen damit anerkannte Ausgaben im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit.a ELG dar (vgl. E. 2.4 hiervor). Diese sind im Kanton Bern auf eine Tagespauschale von Fr. 135.-- limitiert und gelten damit gleichsam von den Ergänzungsleistun- gen als gedeckt. Das heisst, diese Auslagen sind mit der jährlichen Ergän- zungsleistung zu bezahlen, womit eine (zusätzliche) Berücksichtigung von diesbezüglichen Schulden am Ende des Kalenderjahres etwa in Form ei- nes Abzugs vom Vermögen ausgeschlossen ist. Vielmehr können einzig (noch) über die anerkannten Ausgaben hinausgehende Kosten bzw. dar- aus resultierende Schulden bei der Berechnung des Netto-Vermögens in Abzug gebracht werden. Dies erfordert jedoch, dass die gegenüber dem Heim bestehende Schuld zu substanziieren ist (vgl. Entscheid des Bundes- gerichts [BGer] vom 15. Oktober 2013, 9C_396/2013, 9C_397/2013, 9C_398/2013, E. 6.1 f.). Der Beschwerdeführer vermag keine weiteren An- gaben zur Zusammensetzung der Schulden zu machen (vgl. Beschwerde S. 1), sodass nicht erstellt ist, ob und allenfalls inwieweit in der mit Steu- ererklärung pro 2022 ausgewiesenen Schuld in der Höhe von Fr. 50'304.-- (AB 67 S. 4) nicht durch bereits anerkannte Ausgaben im umschriebenen Sinne gedeckte Kosten enthalten sind. Es besteht damit keine hinreichende Grundlage für die Anrechnung der geltend gemachten Schulden. 3.3 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das am 1. Januar 2023 vorhandene Reinvermögen von Fr. 57'142.-- (AB 70 S. 6) abgestellt; die Berücksichtigung eines tieferen Vermögensbetrages ist vorliegend ausgeschlossen. Nach dem Dargelegten ist der Einspracheent- scheid vom 11. November 2023 (AB 72) nicht zu beanstanden und die da- gegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Um- kehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. August 2024, EL/23/875, Seite 9 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- C.________, D.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.