opencaselaw.ch

200 2023 871

Bern VerwG · 2024-08-13 · Deutsch BE

Verfügung vom 9. November 2023

Sachverhalt

A. Die 1995 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde im Dezember 2015 vom Krankenversicherer bei der Eidgenössi- schen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug für Minderjährige angemeldet (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1 f.), woraufhin die Versicherte medizinische Massnahmen in Form von ambulanter Psychotherapie zugesprochen erhielt (act. II 10). Zwischen dem … 2016 und dem … 2017 leistete die Versicherte Militärdienst. Während diesem Dienst erkrankte sie an Multipler Sklerose (MS), was die Leistungspflicht der Militärversicherung (MV) zur Folge hatte (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2022, MV/2021/354; vgl. auch act. II 46). Nachdem die Versicherte im September 2018 mit dem (vierjährigen) Studium zur … begonnen hatte (act. II 53/2), meldete sie sich im Juli 2020 unter Hinweis auf die MS bei der IV zum Leistungsbezug für Erwachsene an (act. II 16). In der Folge absolvierte sie mit Unterstützung der IVB erfolgreich das Studium zur … per Januar 2023 als erstmalige be- rufliche Ausbildung (act II 44, 57, 67 f., 71, 74). Am 1. Februar 2023 trat sie eine bis 31. Januar 2024 befristete Anstellung als dipl. … im … bei der C.________ mit einem Pensum von grundsätzlich 50 % (im Februar 2023 mit einem solchen von 70 %) an (act. II 65, 76/2 f.) und per 1. April 2023 immatrikulierte sie sich für das Masterstudium in … (act. II 69). Mit Vorbe- scheid vom 8. September 2023 (act. II 79) stellte die IVB der Versicherten die Verneinung des Rentenanspruchs beim einem Invaliditätsgrad von 30 % in Aussicht. Nach dagegen erhobenem Einwand (act. II 80, 84) ver- neinte sie mit Verfügung vom 9. November 2023 (act. II 85) dem Vorbe- scheid entsprechend den Rentenanspruch.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2024, IV/23/871, Seite 3 B. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2023 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________, Beschwerde. Sie beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 44 % zuzusprechen, jedenfalls den Invali- ditätsgrad von 30 % zu erhöhen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2024 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 9. November 2023 (act. II 85). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der IV und dabei insbesondere die Höhe des Invaliditäts- grades bzw. die Bemessung der Vergleichseinkommen.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705) in Kraft getreten. In zeitlicher Hin- sicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die vorliegend angefochtene Verfügung datiert vom 9. November 2023 (act. II 85), womit sie nach dem 1. Januar 2022 erging. Ferner ist der frühest mögliche Rentenbeginn mit Blick auf das bis Januar 2023 ausge- richtete IV-Taggeld (act. II 57) nach dem 1. Januar 2022 (Art. 29 Abs. 2 IVG; vgl. E. 4.1 hiernach). Unerheblich ist eine Eingliederung durch die MV oder die Übernahme von beruflichen Eingliederungsmassnahmen durch die MV. Ein IV-Rentenanspruch kann in der Regel während der Zeit der Ein- gliederung selbst dann nicht entstehen, wenn die Eingliederung durch die MV durchgeführt wird oder wenn die MV berufliche Eingliederungsmass- nahmen übernimmt, die auch die IV hätte gewähren müssen (MEY- ER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, Art. 29 N. 12). Damit gelangt das seit 1. Januar 2022 gültige Recht zur Anwendung (vgl. Rz. 9100 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversiche- rungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2024, IV/23/871, Seite 5 [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizini- sche Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). 2.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invali- ditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2024, IV/23/871, Seite 6 Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invali- ditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht ist den Akten im Wesentlichen das Fol- gende zu entnehmen: 3.1.1 Im Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 29. März 2021 (act. II 42/3 f.) führte Dr. med. D.________, Fachärztin für Neurologie, aus, an der Diagnose MS sei nicht zu zweifeln, diese bestehe seit 2017. Es bestünden kaum körperliche Zeichen, im Vordergrund stehe eine Er- schöpfbarkeit. Ferner seien neuropsychologische Defizite leichtgradiger Ausprägung erhoben worden, welche im Zusammenhang mit der MS, ei- nem möglichen ADS sowie einer depressiven Symptomatik gesehen wor- den seien. Grundsätzlich sei die Tätigkeit als … mit den unregelmässigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2024, IV/23/871, Seite 7 Arbeitszeiten und naturgemäss vielen Nachtdiensten nicht geeignet für eine Person mit Fatigue. Es bestünden jedoch durchaus auch Einsatzmöglich- keiten wie beispielsweise … oder … Betreuung und Beratung. Die von den Behandlern skizzierten Einschränkungen – Pensum 70 % – seien nachvoll- ziehbar, ebenso sollte die Beschwerdeführerin keine Nachtdienste verrich- ten sowie körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten nicht regel- mässig durchführen müssen. Die aktuellen Einschränkungen (Fatigue, leichte kognitive Störungen) wirkten sich in jeglicher Tätigkeit aus (act. II 42/4). 3.1.2 Im Bericht vom 11. März 2023 diagnostizierte Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie, eine schubförmige MS mit mittelschwerer kogniti- ver und schwerer motorischer Fatigue sowie depressive Phasen. Im Vor- dergrund ständen das Fatigue-Syndrom und eine leichte bis mittelschwere psychologische Störung. Im Verlauf sei die MS klinisch recht stabil. Vom

26. Mai bis 6. Juni 2022 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bestanden und vom 7. Juni bis 4. Juli 2022 eine solche von 50 %. Eine volle Arbeits- fähigkeit bzw. ein Arbeitspensum von über 60 % sei nicht zu erwarten (act. II 66/2). 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 8 E. 3.2). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2024, IV/23/871, Seite 8 lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztli- che Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). 3.3 Die angefochtene Verfügung vom 9. November 2023 (act. II 85) basiert in medizinischer Hinsicht massgeblich auf der Aktenbeurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. D.________ vom 29. März 2021 (act. II 42/2 f.). Diese Beurteilung erfüllt die höchstrichterlichen Beweisanforderungen an einen Aktenbericht (vgl. E. 3.2 hiervor) und erbringt vollen Beweis. Die darin ent- haltenen Feststellungen und Ausführungen sind in Kenntnis bzw. Würdi- gung der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Einschrän- kungen getroffen worden. Gestützt darauf hat die RAD-Ärztin die medizini- schen Zusammenhänge einleuchtend und die daraus gezogenen Schluss- folgerungen zum Gesundheitszustand nachvollziehbar begründet darge- stellt. Demnach ist der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als … im Umfang eines Pensums von 70 % zumutbar, unter Ausschluss von Nachtdiensten und regelmässiger körperlich mittelschwerer- und schwerer Arbeiten. Wei- ter wirken sich die Einschränkungen (Fatigue, leichte kognitive Störungen) in jeglicher Tätigkeit leistungsmindernd aus (act. II 42/4); mithin ist insge- samt von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Diese Einschätzung überzeugt und korreliert auch mit dem im Rahmen der praktischen Ausbil- dung zur … (von August 2022 bis Januar 2023) absolvierten Arbeitspen- sum von ebenfalls 70 % (vgl. act. II 52/3, 55/2 f., 58/2-7) sowie der Anstel- lung nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung zur … mit einem Be- schäftigungsgrad von wiederum 70 % bzw. alsdann 50 % und daneben aufgenommenem Masterstudium in … (act. II 65, 69, 76/2 f.), zumal die Reduktion des Arbeitspensums offensichtlich im Zusammenhang mit dem berufsbegleitenden Masterstudium steht und der zeitliche Aufwand für die- sen 120 ECTS-Punkte umfassenden Studiengang mit einer Regelstudien- zeit von 7 Semestern mindestens einem 20%-Pensum entspricht (vgl. <www.F.________.de>, Rubrik: … [16 ECTS-Punkte = 480 Stunden); vgl. Modulhandbuch], und auch <www.G.________.ch, Rubrik: ...). Vor diesem Hintergrund vermag auch der Bericht von Dr. med. E.________

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2024, IV/23/871, Seite 9 vom 11. März 2023 keine Zweifel an der Einschätzung der RAD-Ärztin zu wecken, zumal dieser hinsichtlich Krankheitsverlauf von einer klinisch stabi- len MS berichtet (act. II 66/2) und damit keine (zwischenzeitliche) wesentli- che Veränderung des Gesundheitszustands ausgewiesen ist. Eine solche Veränderung macht die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin (be- schwerdeweise) auch nicht geltend. Die medizinische Würdigung des Sachverhalts wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten und es ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise, welche diese in Zweifel zu ziehen vermöchten. Bestritten wird einzig die Bemessung des Validen- und Invalideneinkommens. Daher sind in einem weiteren Schritt die Auswirkungen dieser medizinischen Ausgangslage auf den Anspruch auf eine Invalidenrente zu prüfen. 4. 4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 IVV). Mit Blick auf die bis Janu- ar 2023 dauernden beruflichen Massnahmen mit einhergehendem Taggeld (act. II 44, 57, 67 f., 74) ist der Rentenanspruch ab Februar 2023 zu prüfen, denn ein Rentenanspruch kann nicht entstehen, solange Eingliederungs- massnahmen durchgeführt werden resp. ein Taggeld beansprucht werden kann (Art. 29 Abs. 2 IVG; vgl. auch Art. 43 Abs. 2 IVG und Rz. 8101 KSIR; BGE 126 V 241 E. 5 S. 243; 121 V 190; AHI 2001 S. 154 E. 3b). 4.2 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein- kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich an- hand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbsein- kommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2024, IV/23/871, Seite 10 zielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein ange- messenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). Tritt die Invalidität ein, nachdem die versicherte Per- son eine berufliche Ausbildung geplant oder begonnen hat, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach dem statistischen Wert nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt, den die versicherte Person nach Beendigung der Ausbildung erreicht hätte (Art. 26 Abs. 5 IVV). Nicht massgebend ist, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; SVR 2021 IV Nr. 29 S. 91 E. 2.2). 4.3 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Invali- deneinkommen; Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verblie- bene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Er- werbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anre- chenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionel- len Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitar- beit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung). Soweit aufgrund der gegebenen Fallumstände, bei Beachtung von Art. 26 Abs. 2 und Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der bis 31. De- zember 2023 gültig gewesenen Fassung) sowie der nach Art. 49 Abs. 1bis IVV ärztlich festgelegten qualitativen und quantitativen Leistungsfähigkeit Bedarf an weitergehender Korrektur besteht, ist diesfalls, was die zu berücksichtigenden Faktoren und deren Gewichtung angeht, ergänzend auf die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze zurückzugreifen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 8. Juli 2024, 8C_823/2023 [zur Publikation vorgesehen], E. 10.6).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2024, IV/23/871, Seite 11 4.4 Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohn- strukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Ein- kommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunab- hängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). In der Regel sind die Werte der Tabelle TA1_tirage_skill_level (Mo- natlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzni- veau und Geschlecht, Privater Sektor) massgebend (Rz. 3207 KSIR). Die statistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupas- sen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 4.5 Die Beschwerdegegnerin bemass das Validen- und das Invaliden- einkommen auf der Grundlage desselben Tabellenlohns gemäss LSE 2020, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziff. 86-88 ("Gesundheits- u. Sozialwesen"), Kompetenzniveau 3, Frauen (act. II 85/1 f.). Unter Berück- sichtigung der attestierten Arbeitsunfähigkeit von 30 % (vgl. E. 3.3 hiervor) resultierte ein Invaliditätsgrad in derselben Höhe (act. II 85/2). 4.5.1 Die Beschwerdeführerin gab bereits vor Eintritt des (MS-bedingten) Gesundheitsschadens am 30. März 2016 an, dass sie – nach Absolvierung der Matura und des Militärdienstes – … werden wolle (act. II 7/2 Ziff. 2.3). Trotz der MS-Erkrankung mit erstem Schub im Militärdienst im März 2017 (vgl. VGE MV/2021/354; vgl. auch act. II 46) schloss sie im Januar 2023 erfolgreich die Ausbildung zur … als erstmalige berufliche Ausbildung (vgl. Art. 16 IVG) ab (act. II 71, 74). Am 1. Februar 2023 trat sie sodann eine einjährig befristete Stelle als dipl. … im … bei der C.________ an, mit ei- nem Pensum von grundsätzlich 50 %, wobei im ersten Arbeitsmonat ein solches von 70 % vereinbart wurde (act. II 65, 76/2 f.). Anfangs April 2023 begann sie (berufsbegleitend) mit dem Masterstudium in … (act. II 69). 4.5.2 Da die Beschwerdeführerin bereits vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung beabsichtigte … zu werden ("Aussage der ersten Stunde" vgl. BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47) und diesen Be- ruf auch nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung erlernte bzw. ausübt(e), besteht keine Veranlassung dazu, davon auszugehen, im Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2024, IV/23/871, Seite 12 sundheitsfall würde sich dies anders darstellen. Auf die konkreten Lohnan- gaben der Anstellung als … der Beschwerdeführerin kann jedoch nicht als Grundlage für die Ermittlung des Valideneinkommens abgestellt werden, zumal sich offenkundig die gesundheitlichen Aspekte bereits während der Erstausbildung zur … und auch danach äusserten bzw. äussern (vgl. act. II 44, 53/2, 57; vgl. E. 3.3 hiervor). Das tatsächlich erzielte Einkommen kann daher nicht hinreichend genau bestimmt werden, weshalb die Be- schwerdegegnerin zu Recht statistische Werte der LSE herangezogen hat (vgl. E. 4.2 und E. 4.4 hiervor). Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich von der Tabellengruppe A (stan- dardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (vgl. E. 4.2 und E. 4.4 hiervor; vgl. auch BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Gemäss der Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziff. 86-88 (Gesundheits- u. Sozialwesen), Frauen, Kompetenzniveau 3, hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2020 ein monat- liches Gehalt von Fr. 5'923.-- erzielt. Hochgerechnet auf ein Jahr, ange- passt an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden (vgl. Tabelle Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche, Ziff. 86 [Gesundheitswesen]) und unter Berücksichti- gung der Nominallohnentwicklung per 2023 (Ziff. 86-88 [Gesundheitswe- sen, Heime und Sozialwesen] der Tabelle T1.2.20, Nominallohnindex, Frauen 2021-2023, 2020 [100], 2023 [101.2]) ergibt sich ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 74'806.05 (Fr. 5'923.-- x 12 Monate / 40 Stun- den x 41.6 Stunden / 100 x 101.2). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die herangezogene lohnstatistische Grundlage bilde ihre erwerbli- che Situation ohne Gesundheitsschaden nicht ab (Beschwerde S. 6), kann dem nicht gefolgt werden. Die Ziff. 86-88 umfasst die Aktivitäten von … und daneben u.a. auch Tätigkeiten mit hochspezifischem Wissen wie von Ärz- ten und Ärztinnen, Zahnärzten und Zahnärztinnen oder auch Apothekern und Apothekerinnen oder Spezialistinnen (vgl. NOGA 2008, Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige, Erläuterungen, Code 86, S. 223), wel- che nach der Matura ein (Hochschul-)Studium voraussetzen. Des Weiteren wurde bei der besagten Ziff. auf das Kompetenzniveau 3 (Komplexe prakti- sche Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2024, IV/23/871, Seite 13 aussetzen) abgestellt. Der individuellen persönlichen und beruflichen Situa- tion bzw. Entwicklung der Beschwerdeführerin wie auch der Gegebenheit, dass sie über eine gymnasiale Matura verfügt, wird damit insgesamt durch- aus hinreichend Rechnung getragen. 4.5.3 Da die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit im zumutbaren Umfang (von 70 %) nachgeht und sich die gesundheitlichen Einschränkun- gen in jeglicher Tätigkeit auswirken (vgl. E. 3.3 hiervor), ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen gestützt auf den Tabellenlohn gemäss LSE 2020, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziff. 86-88 ("Gesundheits- u. Sozialwesen"), Kompe- tenzniveau 3, Frauen, berechnet hat (act. II 85/1). Sind Validen- und Invali- deneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erüb- rigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. in BGE 148 V 321 nicht publizierte E. 6.2 des Entscheids des BGer vom 27. Juni 2022, 8C_104/2021). Ein (zusätzli- cher) Abzug vom Tabellenlohn (vgl. E. 4.3 hiervor) ist hier nicht gerechtfer- tigt und wurde von der Beschwerdegegnerin zu Recht auch nicht vorge- nommen (act. II 85/1). Die vorausgesetzte Schwelle einer mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit für einen Abzug von 10 % für Teilzeitarbeit gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewese- nen Fassung; vgl. E. 4.3 hiervor) wird vorliegend nicht erreicht (vgl. E. 3.3 hiervor). Sodann besteht auch kein weiterer Korrekturbedarf im Sinne der bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze (vgl. dazu BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3; vgl. E. 4.3 in fine hiervor). Die medizinisch bedingten quantitativen und qualitativen Einschränkungen wurden bereits mit der Ein- schätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit durch den RAD bzw. mit dessen definierten Zumutbarkeitsprofil hinreichend berücksichtigt (vgl. E. 3.3 hiervor; vgl. Art. 49 Abs. 1bis IVV) und dürfen daher nicht nochmals in die Bemessung mittels eines leidensbedingten Abzugs einfliessen (vgl. etwa Entscheid des BGer vom 18. Juni 2020, 8C_132/2020, E. 5.2). Die sich aus dem formulierten Zumutbarkeitsprofil (act. II 42/2) ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit sind auf dem ausgeglichenen Ar- beitsmarkt, welcher auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2024, IV/23/871, Seite 14 (vgl. BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188, 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2), verwertbar. Schliesslich sind die weiteren Faktoren (Alter und Dienstjahre) unbeachtlich, da ein Abzug bei beiden auf dersel- ben tabellarischen Berechnungsgrundlage beruhenden Vergleichseinkom- men vorzunehmen wäre (vgl. Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Ein Abzug vom Tabellenlohn ist deshalb nicht gerecht- fertigt. 4.5.4 Damit resultiert bei einer Arbeitsfähigkeit von 70 % bzw. Arbeitsun- fähigkeit von 30 % (vgl. E. 3.3 hiervor) ein Invaliditätsgrad von 30 %. Folg- lich hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. 2.4 hiervor). Im Übrigen resultierte selbst unter Berücksichtigung des tatsächlichen Verdienstes der Beschwerdeführerin als … im … bei der C.________ (act. II 65, 76/2 f.) als Grundlage zur Berechnung des Invali- deneinkommens kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Der Jahresver- dienst in dieser Tätigkeit liegt bei Fr. 36'237.50 (im Jahr 2023; inkl. 13. Mo- natslohn) bei einem Beschäftigungsgrad von 50 % (act. II 76/2). Hochge- rechnet auf ein Pensum von 70 % betrüge das Invalideneinkommen Fr. 50'732.50 (Fr. 36'237.50 / 50 x 70), womit ein Invaliditätsgrad von ge- rundet 32 % ([Fr. 74'806.05./. Fr. 50'732.50] / Fr. 74'806.05 x 100; zur Run- dung: vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123) resultierte. 5. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 9. November 2023 (act. II 85) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2024, IV/23/871, Seite 15 hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

E. 6.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2024, IV/23/871, Seite 4

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2024, IV/23/871, Seite 16 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 23 871 IV FRC/LUB/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. August 2024 Verwaltungsrichterin Frey, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichterin Wiedmer, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 9. November 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2024, IV/23/871, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1995 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde im Dezember 2015 vom Krankenversicherer bei der Eidgenössi- schen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug für Minderjährige angemeldet (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1 f.), woraufhin die Versicherte medizinische Massnahmen in Form von ambulanter Psychotherapie zugesprochen erhielt (act. II 10). Zwischen dem … 2016 und dem … 2017 leistete die Versicherte Militärdienst. Während diesem Dienst erkrankte sie an Multipler Sklerose (MS), was die Leistungspflicht der Militärversicherung (MV) zur Folge hatte (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. März 2022, MV/2021/354; vgl. auch act. II 46). Nachdem die Versicherte im September 2018 mit dem (vierjährigen) Studium zur … begonnen hatte (act. II 53/2), meldete sie sich im Juli 2020 unter Hinweis auf die MS bei der IV zum Leistungsbezug für Erwachsene an (act. II 16). In der Folge absolvierte sie mit Unterstützung der IVB erfolgreich das Studium zur … per Januar 2023 als erstmalige be- rufliche Ausbildung (act II 44, 57, 67 f., 71, 74). Am 1. Februar 2023 trat sie eine bis 31. Januar 2024 befristete Anstellung als dipl. … im … bei der C.________ mit einem Pensum von grundsätzlich 50 % (im Februar 2023 mit einem solchen von 70 %) an (act. II 65, 76/2 f.) und per 1. April 2023 immatrikulierte sie sich für das Masterstudium in … (act. II 69). Mit Vorbe- scheid vom 8. September 2023 (act. II 79) stellte die IVB der Versicherten die Verneinung des Rentenanspruchs beim einem Invaliditätsgrad von 30 % in Aussicht. Nach dagegen erhobenem Einwand (act. II 80, 84) ver- neinte sie mit Verfügung vom 9. November 2023 (act. II 85) dem Vorbe- scheid entsprechend den Rentenanspruch.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2024, IV/23/871, Seite 3 B. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2023 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________, Beschwerde. Sie beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 44 % zuzusprechen, jedenfalls den Invali- ditätsgrad von 30 % zu erhöhen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2024 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2024, IV/23/871, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 9. November 2023 (act. II 85). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der IV und dabei insbesondere die Höhe des Invaliditäts- grades bzw. die Bemessung der Vergleichseinkommen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705) in Kraft getreten. In zeitlicher Hin- sicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die vorliegend angefochtene Verfügung datiert vom 9. November 2023 (act. II 85), womit sie nach dem 1. Januar 2022 erging. Ferner ist der frühest mögliche Rentenbeginn mit Blick auf das bis Januar 2023 ausge- richtete IV-Taggeld (act. II 57) nach dem 1. Januar 2022 (Art. 29 Abs. 2 IVG; vgl. E. 4.1 hiernach). Unerheblich ist eine Eingliederung durch die MV oder die Übernahme von beruflichen Eingliederungsmassnahmen durch die MV. Ein IV-Rentenanspruch kann in der Regel während der Zeit der Ein- gliederung selbst dann nicht entstehen, wenn die Eingliederung durch die MV durchgeführt wird oder wenn die MV berufliche Eingliederungsmass- nahmen übernimmt, die auch die IV hätte gewähren müssen (MEY- ER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, Art. 29 N. 12). Damit gelangt das seit 1. Januar 2022 gültige Recht zur Anwendung (vgl. Rz. 9100 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversiche- rungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2024, IV/23/871, Seite 5 [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizini- sche Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein- trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). 2.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invali- ditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2024, IV/23/871, Seite 6 Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invali- ditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht ist den Akten im Wesentlichen das Fol- gende zu entnehmen: 3.1.1 Im Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 29. März 2021 (act. II 42/3 f.) führte Dr. med. D.________, Fachärztin für Neurologie, aus, an der Diagnose MS sei nicht zu zweifeln, diese bestehe seit 2017. Es bestünden kaum körperliche Zeichen, im Vordergrund stehe eine Er- schöpfbarkeit. Ferner seien neuropsychologische Defizite leichtgradiger Ausprägung erhoben worden, welche im Zusammenhang mit der MS, ei- nem möglichen ADS sowie einer depressiven Symptomatik gesehen wor- den seien. Grundsätzlich sei die Tätigkeit als … mit den unregelmässigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2024, IV/23/871, Seite 7 Arbeitszeiten und naturgemäss vielen Nachtdiensten nicht geeignet für eine Person mit Fatigue. Es bestünden jedoch durchaus auch Einsatzmöglich- keiten wie beispielsweise … oder … Betreuung und Beratung. Die von den Behandlern skizzierten Einschränkungen – Pensum 70 % – seien nachvoll- ziehbar, ebenso sollte die Beschwerdeführerin keine Nachtdienste verrich- ten sowie körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten nicht regel- mässig durchführen müssen. Die aktuellen Einschränkungen (Fatigue, leichte kognitive Störungen) wirkten sich in jeglicher Tätigkeit aus (act. II 42/4). 3.1.2 Im Bericht vom 11. März 2023 diagnostizierte Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie, eine schubförmige MS mit mittelschwerer kogniti- ver und schwerer motorischer Fatigue sowie depressive Phasen. Im Vor- dergrund ständen das Fatigue-Syndrom und eine leichte bis mittelschwere psychologische Störung. Im Verlauf sei die MS klinisch recht stabil. Vom

26. Mai bis 6. Juni 2022 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bestanden und vom 7. Juni bis 4. Juli 2022 eine solche von 50 %. Eine volle Arbeits- fähigkeit bzw. ein Arbeitspensum von über 60 % sei nicht zu erwarten (act. II 66/2). 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 8 E. 3.2). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2024, IV/23/871, Seite 8 lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztli- che Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). 3.3 Die angefochtene Verfügung vom 9. November 2023 (act. II 85) basiert in medizinischer Hinsicht massgeblich auf der Aktenbeurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. D.________ vom 29. März 2021 (act. II 42/2 f.). Diese Beurteilung erfüllt die höchstrichterlichen Beweisanforderungen an einen Aktenbericht (vgl. E. 3.2 hiervor) und erbringt vollen Beweis. Die darin ent- haltenen Feststellungen und Ausführungen sind in Kenntnis bzw. Würdi- gung der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Einschrän- kungen getroffen worden. Gestützt darauf hat die RAD-Ärztin die medizini- schen Zusammenhänge einleuchtend und die daraus gezogenen Schluss- folgerungen zum Gesundheitszustand nachvollziehbar begründet darge- stellt. Demnach ist der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als … im Umfang eines Pensums von 70 % zumutbar, unter Ausschluss von Nachtdiensten und regelmässiger körperlich mittelschwerer- und schwerer Arbeiten. Wei- ter wirken sich die Einschränkungen (Fatigue, leichte kognitive Störungen) in jeglicher Tätigkeit leistungsmindernd aus (act. II 42/4); mithin ist insge- samt von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Diese Einschätzung überzeugt und korreliert auch mit dem im Rahmen der praktischen Ausbil- dung zur … (von August 2022 bis Januar 2023) absolvierten Arbeitspen- sum von ebenfalls 70 % (vgl. act. II 52/3, 55/2 f., 58/2-7) sowie der Anstel- lung nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung zur … mit einem Be- schäftigungsgrad von wiederum 70 % bzw. alsdann 50 % und daneben aufgenommenem Masterstudium in … (act. II 65, 69, 76/2 f.), zumal die Reduktion des Arbeitspensums offensichtlich im Zusammenhang mit dem berufsbegleitenden Masterstudium steht und der zeitliche Aufwand für die- sen 120 ECTS-Punkte umfassenden Studiengang mit einer Regelstudien- zeit von 7 Semestern mindestens einem 20%-Pensum entspricht (vgl., Rubrik: … [16 ECTS-Punkte = 480 Stunden); vgl. Modulhandbuch], und auch <www.G.________.ch, Rubrik: ...). Vor diesem Hintergrund vermag auch der Bericht von Dr. med. E.________

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2024, IV/23/871, Seite 9 vom 11. März 2023 keine Zweifel an der Einschätzung der RAD-Ärztin zu wecken, zumal dieser hinsichtlich Krankheitsverlauf von einer klinisch stabi- len MS berichtet (act. II 66/2) und damit keine (zwischenzeitliche) wesentli- che Veränderung des Gesundheitszustands ausgewiesen ist. Eine solche Veränderung macht die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin (be- schwerdeweise) auch nicht geltend. Die medizinische Würdigung des Sachverhalts wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten und es ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise, welche diese in Zweifel zu ziehen vermöchten. Bestritten wird einzig die Bemessung des Validen- und Invalideneinkommens. Daher sind in einem weiteren Schritt die Auswirkungen dieser medizinischen Ausgangslage auf den Anspruch auf eine Invalidenrente zu prüfen. 4. 4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 IVV). Mit Blick auf die bis Janu- ar 2023 dauernden beruflichen Massnahmen mit einhergehendem Taggeld (act. II 44, 57, 67 f., 74) ist der Rentenanspruch ab Februar 2023 zu prüfen, denn ein Rentenanspruch kann nicht entstehen, solange Eingliederungs- massnahmen durchgeführt werden resp. ein Taggeld beansprucht werden kann (Art. 29 Abs. 2 IVG; vgl. auch Art. 43 Abs. 2 IVG und Rz. 8101 KSIR; BGE 126 V 241 E. 5 S. 243; 121 V 190; AHI 2001 S. 154 E. 3b). 4.2 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein- kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich an- hand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbsein- kommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2024, IV/23/871, Seite 10 zielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein ange- messenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). Tritt die Invalidität ein, nachdem die versicherte Per- son eine berufliche Ausbildung geplant oder begonnen hat, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach dem statistischen Wert nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt, den die versicherte Person nach Beendigung der Ausbildung erreicht hätte (Art. 26 Abs. 5 IVV). Nicht massgebend ist, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; SVR 2021 IV Nr. 29 S. 91 E. 2.2). 4.3 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Invali- deneinkommen; Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verblie- bene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Er- werbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anre- chenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionel- len Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitar- beit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung). Soweit aufgrund der gegebenen Fallumstände, bei Beachtung von Art. 26 Abs. 2 und Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der bis 31. De- zember 2023 gültig gewesenen Fassung) sowie der nach Art. 49 Abs. 1bis IVV ärztlich festgelegten qualitativen und quantitativen Leistungsfähigkeit Bedarf an weitergehender Korrektur besteht, ist diesfalls, was die zu berücksichtigenden Faktoren und deren Gewichtung angeht, ergänzend auf die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze zurückzugreifen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 8. Juli 2024, 8C_823/2023 [zur Publikation vorgesehen], E. 10.6).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2024, IV/23/871, Seite 11 4.4 Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohn- strukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Ein- kommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunab- hängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). In der Regel sind die Werte der Tabelle TA1_tirage_skill_level (Mo- natlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzni- veau und Geschlecht, Privater Sektor) massgebend (Rz. 3207 KSIR). Die statistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupas- sen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 4.5 Die Beschwerdegegnerin bemass das Validen- und das Invaliden- einkommen auf der Grundlage desselben Tabellenlohns gemäss LSE 2020, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziff. 86-88 ("Gesundheits- u. Sozialwesen"), Kompetenzniveau 3, Frauen (act. II 85/1 f.). Unter Berück- sichtigung der attestierten Arbeitsunfähigkeit von 30 % (vgl. E. 3.3 hiervor) resultierte ein Invaliditätsgrad in derselben Höhe (act. II 85/2). 4.5.1 Die Beschwerdeführerin gab bereits vor Eintritt des (MS-bedingten) Gesundheitsschadens am 30. März 2016 an, dass sie – nach Absolvierung der Matura und des Militärdienstes – … werden wolle (act. II 7/2 Ziff. 2.3). Trotz der MS-Erkrankung mit erstem Schub im Militärdienst im März 2017 (vgl. VGE MV/2021/354; vgl. auch act. II 46) schloss sie im Januar 2023 erfolgreich die Ausbildung zur … als erstmalige berufliche Ausbildung (vgl. Art. 16 IVG) ab (act. II 71, 74). Am 1. Februar 2023 trat sie sodann eine einjährig befristete Stelle als dipl. … im … bei der C.________ an, mit ei- nem Pensum von grundsätzlich 50 %, wobei im ersten Arbeitsmonat ein solches von 70 % vereinbart wurde (act. II 65, 76/2 f.). Anfangs April 2023 begann sie (berufsbegleitend) mit dem Masterstudium in … (act. II 69). 4.5.2 Da die Beschwerdeführerin bereits vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung beabsichtigte … zu werden ("Aussage der ersten Stunde" vgl. BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47) und diesen Be- ruf auch nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung erlernte bzw. ausübt(e), besteht keine Veranlassung dazu, davon auszugehen, im Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2024, IV/23/871, Seite 12 sundheitsfall würde sich dies anders darstellen. Auf die konkreten Lohnan- gaben der Anstellung als … der Beschwerdeführerin kann jedoch nicht als Grundlage für die Ermittlung des Valideneinkommens abgestellt werden, zumal sich offenkundig die gesundheitlichen Aspekte bereits während der Erstausbildung zur … und auch danach äusserten bzw. äussern (vgl. act. II 44, 53/2, 57; vgl. E. 3.3 hiervor). Das tatsächlich erzielte Einkommen kann daher nicht hinreichend genau bestimmt werden, weshalb die Be- schwerdegegnerin zu Recht statistische Werte der LSE herangezogen hat (vgl. E. 4.2 und E. 4.4 hiervor). Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich von der Tabellengruppe A (stan- dardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (vgl. E. 4.2 und E. 4.4 hiervor; vgl. auch BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Gemäss der Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziff. 86-88 (Gesundheits- u. Sozialwesen), Frauen, Kompetenzniveau 3, hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2020 ein monat- liches Gehalt von Fr. 5'923.-- erzielt. Hochgerechnet auf ein Jahr, ange- passt an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden (vgl. Tabelle Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche, Ziff. 86 [Gesundheitswesen]) und unter Berücksichti- gung der Nominallohnentwicklung per 2023 (Ziff. 86-88 [Gesundheitswe- sen, Heime und Sozialwesen] der Tabelle T1.2.20, Nominallohnindex, Frauen 2021-2023, 2020 [100], 2023 [101.2]) ergibt sich ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 74'806.05 (Fr. 5'923.-- x 12 Monate / 40 Stun- den x 41.6 Stunden / 100 x 101.2). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die herangezogene lohnstatistische Grundlage bilde ihre erwerbli- che Situation ohne Gesundheitsschaden nicht ab (Beschwerde S. 6), kann dem nicht gefolgt werden. Die Ziff. 86-88 umfasst die Aktivitäten von … und daneben u.a. auch Tätigkeiten mit hochspezifischem Wissen wie von Ärz- ten und Ärztinnen, Zahnärzten und Zahnärztinnen oder auch Apothekern und Apothekerinnen oder Spezialistinnen (vgl. NOGA 2008, Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige, Erläuterungen, Code 86, S. 223), wel- che nach der Matura ein (Hochschul-)Studium voraussetzen. Des Weiteren wurde bei der besagten Ziff. auf das Kompetenzniveau 3 (Komplexe prakti- sche Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2024, IV/23/871, Seite 13 aussetzen) abgestellt. Der individuellen persönlichen und beruflichen Situa- tion bzw. Entwicklung der Beschwerdeführerin wie auch der Gegebenheit, dass sie über eine gymnasiale Matura verfügt, wird damit insgesamt durch- aus hinreichend Rechnung getragen. 4.5.3 Da die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit im zumutbaren Umfang (von 70 %) nachgeht und sich die gesundheitlichen Einschränkun- gen in jeglicher Tätigkeit auswirken (vgl. E. 3.3 hiervor), ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen gestützt auf den Tabellenlohn gemäss LSE 2020, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziff. 86-88 ("Gesundheits- u. Sozialwesen"), Kompe- tenzniveau 3, Frauen, berechnet hat (act. II 85/1). Sind Validen- und Invali- deneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erüb- rigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. in BGE 148 V 321 nicht publizierte E. 6.2 des Entscheids des BGer vom 27. Juni 2022, 8C_104/2021). Ein (zusätzli- cher) Abzug vom Tabellenlohn (vgl. E. 4.3 hiervor) ist hier nicht gerechtfer- tigt und wurde von der Beschwerdegegnerin zu Recht auch nicht vorge- nommen (act. II 85/1). Die vorausgesetzte Schwelle einer mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit für einen Abzug von 10 % für Teilzeitarbeit gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewese- nen Fassung; vgl. E. 4.3 hiervor) wird vorliegend nicht erreicht (vgl. E. 3.3 hiervor). Sodann besteht auch kein weiterer Korrekturbedarf im Sinne der bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze (vgl. dazu BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3; vgl. E. 4.3 in fine hiervor). Die medizinisch bedingten quantitativen und qualitativen Einschränkungen wurden bereits mit der Ein- schätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit durch den RAD bzw. mit dessen definierten Zumutbarkeitsprofil hinreichend berücksichtigt (vgl. E. 3.3 hiervor; vgl. Art. 49 Abs. 1bis IVV) und dürfen daher nicht nochmals in die Bemessung mittels eines leidensbedingten Abzugs einfliessen (vgl. etwa Entscheid des BGer vom 18. Juni 2020, 8C_132/2020, E. 5.2). Die sich aus dem formulierten Zumutbarkeitsprofil (act. II 42/2) ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit sind auf dem ausgeglichenen Ar- beitsmarkt, welcher auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2024, IV/23/871, Seite 14 (vgl. BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188, 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2), verwertbar. Schliesslich sind die weiteren Faktoren (Alter und Dienstjahre) unbeachtlich, da ein Abzug bei beiden auf dersel- ben tabellarischen Berechnungsgrundlage beruhenden Vergleichseinkom- men vorzunehmen wäre (vgl. Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Ein Abzug vom Tabellenlohn ist deshalb nicht gerecht- fertigt. 4.5.4 Damit resultiert bei einer Arbeitsfähigkeit von 70 % bzw. Arbeitsun- fähigkeit von 30 % (vgl. E. 3.3 hiervor) ein Invaliditätsgrad von 30 %. Folg- lich hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. 2.4 hiervor). Im Übrigen resultierte selbst unter Berücksichtigung des tatsächlichen Verdienstes der Beschwerdeführerin als … im … bei der C.________ (act. II 65, 76/2 f.) als Grundlage zur Berechnung des Invali- deneinkommens kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Der Jahresver- dienst in dieser Tätigkeit liegt bei Fr. 36'237.50 (im Jahr 2023; inkl. 13. Mo- natslohn) bei einem Beschäftigungsgrad von 50 % (act. II 76/2). Hochge- rechnet auf ein Pensum von 70 % betrüge das Invalideneinkommen Fr. 50'732.50 (Fr. 36'237.50 / 50 x 70), womit ein Invaliditätsgrad von ge- rundet 32 % ([Fr. 74'806.05./. Fr. 50'732.50] / Fr. 74'806.05 x 100; zur Run- dung: vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123) resultierte. 5. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 9. November 2023 (act. II 85) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2024, IV/23/871, Seite 15 hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 6.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Aug. 2024, IV/23/871, Seite 16 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.