opencaselaw.ch

200 2023 87

Bern VerwG · 2022-12-22 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2022

Sachverhalt

A. Mit Verfügung und Abrechnung vom 31. Mai 2021 forderte die Arbeitslo- senkasse Unia (Unia bzw. Beschwerdegegnerin) von der 1973 geborenen A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) infolge Doppelzahlung von Ausbildungszulagen im Monat März 2020 Fr. 532.75 zurück (Akten der Unia, Antwortbeilage [AB] 62 ff.; vgl. auch AB 55). Weiter forderte sie mit (formlosen) Abrechnungen vom 31. Mai und 16. Juli 2021 Fr. 1'282.20 (ebenfalls infolge Doppelzahlung von Ausbildungszulagen in den Monaten Januar bis März 2021; AB 56 ff.) und Fr. 1'943.35 (infolge Anrechnung ei- nes Zwischenverdienstes im Monat Juni 2020; AB 54) zurück. Den Ge- samtausstand von Fr. 3'758.30 mahnte sie am 20. Juli 2021 (AB 53). Am

21. September 2022 verfügte sie die bislang formlos geltend gemachten Rückforderungen von Fr. 1'282.20 und Fr. 1'943.35 (AB 47 ff.), ehe sie am

31. Oktober 2022 den Gesamtausstand von Fr. 3'758.30 mahnte (AB 46). Schliesslich stellte sie am 7. November 2022 die Verfügungen vom 31. Mai 2021 und 21. September 2022 nochmals zu (AB 45). All diese Schreiben ergingen mit normaler Post. Am 20. Dezember 2022 erhob die Versicherte, vertreten durch B.________, MLaw C.________, gegen die Verfügungen vom 31. Mai 2021 und 21. September 2021 (recte: 2022) Einsprache; darin machte sie geltend, die angefochtenen Verfügungen seien am 8. November 2022 bei ihr eingegangen und die 30-tägige Einsprachefrist sei bis 21. Dezember 2022 verlängert worden (AB 33 ff.). Mit Entscheid vom 22. Dezember 2022 trat die Unia auf die Einsprache nicht ein, dies mit der Begründung, die Einsprachefrist sei nicht eingehalten worden (AB 37 ff.). B. Hiergegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch B.________, MLaw C.________, am 1. Februar 2023 Beschwerde mit dem Antrag, das Nichteintreten auf die Einsprache sei aufzuheben und eine Wiedereinset-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, ALV/23/87, Seite 3 zung in den vorherigen Stand sei gutzuheissen. Zudem stellte sie die sinn- gemässen Anträge, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheent- scheids sei von der Rückerstattung der bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 3'758.30 abzusehen, eventualiter sei dieser Betrag zu reduzieren und subeventualiter sei eine Ratenzahlung zu gewähren. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2023 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Aufforderungsgemäss (vgl. prozessleitende Verfügung vom 24. Februar

2023) reichte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 7. März 2022 die ihr von der Beschwerdeführerin am 8. November 2022 erteilte Vollmacht im Original (Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 8; vgl. auch BB 2) sowie eine Prozessführungsvollmacht der die Be- schwerde unterzeichnenden MLaw C.________ (BB 9 f.) ein.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2022 (AB 37 ff.). Streitig und zu prüfen ist einzig das Nichteintreten der Be- schwerdegegnerin auf die auf den 20. Dezember 2022 datierte und am

21. Dezember 2023 der Post übergebene Einsprache (AB 33 ff.) gemäss Beschwerdeantrag (S. 2) Ziff. I.1. Soweit die Beschwerdeführerin auch die verfügte Rückforderung bezogener Leistungen im Betrag von Fr. 3'758.30 beanstandet (Beschwerde, S. 2 Ziff. I.2 ff.), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, fehlt es doch insoweit an einem Anfechtungsobjekt.

E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Eröffnung der Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an. Ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss (BGE 119 V 89 E. 4c S. 95). 2.1.1 Im Sozialversicherungsverfahren bestehen keine Vorschriften darü- ber, wie die Versicherungsträger ihre Verfügungen zustellen sollen. Aus dem Schweigen des Gesetzes in diesen und anderen verwaltungsrechtli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, ALV/23/87, Seite 5 chen Materien über die Art der Zustellung leitet das Bundesgericht grundsätzlich ab, dass es den Behörden freigestellt ist, auf welche Art sie ihre Verfügungen versenden. Insbesondere dürfen sie sich deshalb auch der Versandart "A-Post Plus" bedienen. Die Eröffnung muss bloss so erfol- gen, dass sie dem Adressaten ermöglicht, von der Verfügung oder der Ent- scheidung Kenntnis zu erlangen, um diese gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 603; SVR 2019 UV Nr. 24 S. 90 E. 5). 2.1.2 Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfolgt die fristauslösende Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung bereits da- durch, dass sie in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in den Macht- bzw. Verfügungsbereich des Empfän- gers gelangt. Nicht erforderlich ist, dass der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt; es genügt, wenn sie in seinen Machtbereich gelangt und er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 603, 122 I 139 E. 1 S. 143; SVR 2019 UV Nr. 24 S. 90 E. 5). 2.1.3 Für die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung trägt die Behör- de, welche die Verfügung erlässt, den Zustellungsbeweis, währenddem der beschwerdeführenden Person der Nachweis für die rechtzeitige Einrei- chung der Beschwerde obliegt. Wird die Tatsache oder das Datum der Zu- stellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss daher im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGE 103 V 63 E. 2a S. 66; ARV 2000 S. 121 E. 1b; SVR 2011 IV Nr. 32 S. 94 E. 4.1). 2.1.4 Für Tatsachen, welche für die Zustellung der Kassenverfügung er- heblich sind, gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dies bedingt in der Regel die Eröffnung der Verfügung mit eingeschriebe- nem Brief; denn nach der Rechtsprechung vermag die Verwaltung den Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Zustellung der Verfügung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf zu erbringen (BGE 121 V 5 E. 3b S. 6; SVR 2010 EL Nr. 2 S. 5 E. 2.1). Dies gilt auch bei Versand mit A-Post (ZAK 1992 S. 370 E. 3a). Der Nachweis für die Zustel- lung kann jedoch aufgrund von weiteren Indizien oder gestützt auf die ge- samten Umstände erbracht werden (ARV 2000 S. 121 E. 1b; SVR 2010 EL Nr. 2 S. 5 E. 2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, ALV/23/87, Seite 6 2.2 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü- genden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 erster Halbsatz ATSG). Eine gesetzliche Frist kann gemäss Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht er- streckt werden (vgl. auch SUSANNE GENNER, in: FRÉSARD-FEL- LAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, 2020, Art. 52 N. 29). Nach Art. 39 Abs. 1 ATSG müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu des- sen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Ist die ge- suchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehal- ten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, so- fern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hin- dernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). 2.2.1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundes- recht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten be- stimmt sind, stehen gemäss Art. 38 Abs. 4 ATSG still:

a) vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;

b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;

c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2.2.2 Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen – so etwa die Recht- zeitigkeit der Einsprache – nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 S. 155).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, ALV/23/87, Seite 7 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die Verfügun- gen vom 31. Mai 2021 (AB 65 ff.) und 21. September 2021 (recte: 2022; AB 47 ff.) seien erst am 8. November 2022 bei ihr eingegangen und die 30- tägige Einsprachefrist sei auf ihr Ersuchen hin bis zum 21. Dezember 2022 verlängert worden. Mit der auf den 20. Dezember 2022 datierten und am Folgetag der Post übergebenen Einsprache sei die Rechtsmittelfrist ge- wahrt worden (AB 34; Beschwerde, S. 3 Art. 1). 3.2 Einleitend ist festzuhalten, dass vorliegend einzig eine der (Rück- forderungs-)Verfügungen aus dem Jahr 2021 stammt, nämlich die Verfü- gung vom 31. Mai 2021 (AB 65 ff.). In Bezug auf die weiteren Rückforde- rungen wurden zwar die (formlosen) Abrechnungen bereits im Jahr 2021 erlassen (31. Mai und 16. Juli 2021; AB 56, 54). Die entsprechenden Ver- fügungen ergingen indessen erst am 21. September 2022 (AB 47 ff.). Unabhängig davon bringt die Beschwerdeführerin vor, alle Verfügungen erst am 8. November 2022 erhalten zu haben (Zustellung der Beschwede- gegnerin vom 7. November 2022, AB 45). An diesem Tag der (angeblich erstmaligen) Zustellung der Verfügungen hat die Beschwerdeführerin die Vollmacht an die Vertreterin ausgestellt (BB 8). Die von der Beschwerde- gegnerin geltend gemachten früheren Zustellungen dieser Verfügungen erfolgten (wie auch am 7. November 2022) anerkanntermassen weder mit eingeschriebener Post noch als A-Post-Plus-Sendung, sondern bloss mit- tels A-Post (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3 Ziff. 2). Die Beschwerdegegnerin vermag mit dem blossen Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2 f. Ziff. 2) den Beweis für eine allfällige frühe- re Zustellung als am 8. November 2022 nicht zu erbringen (vgl. E. 2.1.3 f. hiervor). Welche Bedeutung der wenig glaubwürdig erscheinenden Darstel- lung der Beschwerdeführerin, die zahlreichen (belastenden) Postsendun- gen nicht erhalten zu haben, während sie allen anderen Postsendungen mit diversen Aufforderungen zur Mitwirkung zwecks Erhalt der Leistungen je- weils nachkam (so zuletzt AB 72 f., 95 f. und 101 f.), braucht mit Blick auf das Ergebnis nicht weiter geklärt zu werden. Erstellt und unbestritten ist, dass die Verfügungen spätestens am 8. November 2022 der Beschwerde- führerin zugegangen sind (AB 34; Beschwerde, S. 3 Art. 1; vgl. AB 45).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, ALV/23/87, Seite 8 3.3 Mit der Zustellung der Verfügungen am 8. November 2022 begann die – nicht erstreckbare (vgl. E. 2.2 hiervor) – 30-tätige Rechtsmittelfrist am

9. November 2022 zu laufen und endete am 8. Dezember 2022 (Donners- tag). Die Einsprache wurde auf den 20. Dezember 2022 datiert (AB 33), tatsächlich aber erst am 21. Dezember 2022, 17.20 Uhr, der Post überge- ben (AB 36). Die Einsprache wurde damit offensichtlich nach der am 8. De- zember 2022 (und vor dem Fristenstillstand; vgl. E. 2.2.1 hiervor) abgelau- fenen Einsprachefrist eingereicht. Die Einsprache erfolgte damit verspätet. Am 22. Dezember 2022 erliess die Beschwerdegegnerin einen Nichteintre- tensentscheid (AB 37 ff.), was nicht zu beanstanden ist, nachdem insbe- sondere auch keine Wiederherstellungsgründe (wie Krankheit, Unfall, Na- turkatastrophen, o.Ä.; vgl. BGE 136 II 187 E. 6 S. 193; vgl. auch E. 2.2 hiervor) geltend gemacht wurden. 3.4 Daran ändert auch die angebliche Fristverlängerung und die Gel- tendmachung von Vertrauensschutz nichts. 3.4.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen be- gründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von In- teressen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht {BGer}] vom 14. De- zember 2004, H 157/04, E. 3.3.1). Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 131 V 472 E. 5 S. 480) ist dies der Fall,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, ALV/23/87, Seite 9

1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;

2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Grün- den als zuständig betrachten durfte;

3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres er- kennen konnte;

4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden kön- nen, und

5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Ände- rung erfahren hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 143 V 341 E 5.2.1 S. 346; SVR 2020 UV Nr. 26 S. 106 E. 4). 3.4.2 In der Einsprache führte die auch heute vertretende Juristin aus, die 30-tägige Einsprachefrist sei ihr bis zum 21. Dezember 2022 verlängert worden (AB 34), ohne aber Belege für die angebliche Verlängerung einzu- reichen. Angaben dazu, wer, wann und in welcher Weise eine solche Ver- längerung "bewilligt" hätte, fehlen gänzlich. Auch in der Beschwerde (S. 3 Art. 1) berief sich die Beschwerdeführerin auf die ihr gewährte Fristerstre- ckung, ohne aber nähere Angaben dazu zu machen und echtzeitliche Be- lege für die angebliche Verlängerung einzureichen. Einzig wurde nunmehr eine am 23. Dezember 2022 – und damit nach Erlass des Nichteintreten- sentscheids der Beschwerdegegnerin vom 22. Dezember 2022 (AB 37 ff.)

– versandte E-Mail einer Frau D.________, Unia Arbeitslosenkasse, Zen- tralverwaltung - Rechnungswesen, …, mit folgendem Wortlaut eingereicht: "Gerne bestätigen wir Ihnen[,] dass beim Versicherten [recte: bei der Versi- cherten] : A.________: Pers.Nr. … die Einsprachefrist bis 21.12.2022 ver- längert wurde" (BB 3). 3.4.3 Der Rechtsvertreterin als Juristin mit universitärem Abschluss (MLaw) hätte ohne weiteres klar sein müssen, dass die Einsprachefrist als gesetzliche Frist nicht erstreckbar ist. Dabei handelt es sich um einen posi- tivrechtlich verankerten (Art. 40 Abs. 1 ATSG; vgl. E. 2.2 hiervor) allgemei- nen Rechtsgrundsatz (Entscheid des BGer vom 18. Mai 2016,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, ALV/23/87, Seite 10 9C_191/2016, E. 4.3.2; AMSTUTZ/ARNOLD, in: NIGGLI/UEBERSAX/WIPRÄCH- TIGER/KNEUBÜHLER [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2018, Art. 47 N. 4; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 40 N. 2). Sie konnte und durfte zu keinem Zeitpunkt in guten Treuen davon ausgehen, dass für die Rechtsmittelfrist eine Fristverlängerung ge- währt werden kann. Vielmehr hätte sie ohne weiteres erkennen müssen, dass es keiner Person innerhalb der Beschwerdegegnerin möglich und erlaubt war, eine solche Verlängerung zu gewähren. Abgesehen davon ist die angebliche Fristverlängerung durch keine echtzeitlichen Belege unter- mauert. Selbst wenn die Rechtsvertreterin jedoch eine Person im Rech- nungswesen der Arbeitslosenkasse (denn nur diese Verwaltungseinheit hat eine angebliche Verlängerung bestätigt) hätte dazu bewegen können, eine solche Aussage zu tätigen, wäre es seitens der Rechtsvertreterin ohne weiteres treuwidrig, sich darauf zu berufen und dies der Beschwerdegegne- rin entgegenzuhalten. Selbst für den juristischen Laien und umso mehr für die juristisch geschulte Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin musste klar sein, dass das Rechnungswesen allenfalls einen Mahnstopp vorneh- men kann, jedoch keinesfalls förmliche Rechtspflegeverfahren instruiert. Insoweit ist denn auch zu Recht von der Beschwerdegegnerin darauf hin- gewiesen worden (Beschwerdeantwort, S. 4 Ziff. 5), dass das Rechnungs- wesen für eine solche Aussage gar nicht zuständig wäre. Gemäss der in- ternen Organisation der Beschwerdegegnerin ging mit Erlass der (Rückfor- derungs-)Verfügungen die Zuständigkeit auf das Kompetenzzentrum D-CH West an der Monbijoustrasse 61 in Bern über; dieses wird in den Verfü- gungen explizit als Einreichungsort einer allfälligen Einsprache und somit generell als nunmehrige Ansprechstelle identifiziert (AB 66, 51, 48). 3.5 Zusammenfassend folgt, dass die Einsprache verspätet einge- reicht wurde, keine Fristwiederherstellungsgründe geltend gemacht wurden und offensichtlich nicht bestanden und weder eine Fristverlängerung erteilt werden kann noch das geltend gemachte Vertrauen der Rechtsvertreterin in eine solche Schutz finden würde. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Ein- sprache gegen die Verfügungen vom 31. Mai 2021 und 21. September 2022 nicht eingetreten. Die gegen den Nichteintretensentscheid vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, ALV/23/87, Seite 11

22. Dezember 2022 gerichtete Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind in Verfahren wie dem vor- liegenden grundsätzlich keine Verfahrenskosten zu erheben. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchge- bühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (vgl. BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). 4.1.1 Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt unter anderem vor, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann auch etwa angenom- men werden, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mitwirkungs-, Unterlassungspflicht) verletzt oder wenn sie noch vor der Rekursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält (BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). 4.1.2 Die über einen juristischen Hochschulabschluss verfügende Rechtsvertreterin hat die von ihr verlangte Sorgfalt in grober Weise verletzt und sich auf offensichtlich unzutreffende Standpunkte gestützt: So behaup- tete sie eine Erstreckung gesetzlicher Fristen, was einem – Juristinnen und Juristen mit Abschluss an einer schweizerischen juristischen Hochschule zwingend bekannten – positivrechtlich verankerten allgemeinen Rechts- grundsatz widerspricht. Wenn sie sich in der Folge unter Verweis auf die von einer funktionell klar nicht zuständigen Person erteilte (echtzeitlich un- bewiesene) Fristerstreckung beruft und sinngemäss Vertrauensschutz gel- tend macht, kann ihr offensichtlich nicht gefolgt werden. Da dies zudem das einzige Argument gegen das von der Beschwerdegegnerin festgestellte Fristversäumnis ist, erweist sich das Erheben einer Beschwerde als offen- sichtlich aussichtslos und das diesbezügliche Verhalten der Rechtsvertre- tung als mutwillig. Die Beschwerdeführerin hat sich das Verhalten ihrer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, ALV/23/87, Seite 12 Rechtsvertretung anrechnen zu lassen, wobei für die Kostenverlegung un- erheblich und deshalb im vorliegenden Verfahren auch nicht näher zu prü- fen ist, ob die Beschwerdeführerin sich auf zivilrechtlicher Basis für die ihr hier aufzuerlegenden Kosten schliesslich an der beauftragten B.________ schadlos halten kann. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 500.-- festzuset- zen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 500.-- zur Bezahlung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Arbeitslosenkasse Unia

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, ALV/23/87, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, ALV/23/87, Seite 4 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, ALV/23/87, Seite 4 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2022 (AB 37 ff.). Streitig und zu prüfen ist einzig das Nichteintreten der Be- schwerdegegnerin auf die auf den 20. Dezember 2022 datierte und am
  4. Dezember 2023 der Post übergebene Einsprache (AB 33 ff.) gemäss Beschwerdeantrag (S. 2) Ziff. I.1. Soweit die Beschwerdeführerin auch die verfügte Rückforderung bezogener Leistungen im Betrag von Fr. 3'758.30 beanstandet (Beschwerde, S. 2 Ziff. I.2 ff.), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, fehlt es doch insoweit an einem Anfechtungsobjekt. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  5. 2.1 Die Eröffnung der Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an. Ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss (BGE 119 V 89 E. 4c S. 95). 2.1.1 Im Sozialversicherungsverfahren bestehen keine Vorschriften darü- ber, wie die Versicherungsträger ihre Verfügungen zustellen sollen. Aus dem Schweigen des Gesetzes in diesen und anderen verwaltungsrechtli- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, ALV/23/87, Seite 5 chen Materien über die Art der Zustellung leitet das Bundesgericht grundsätzlich ab, dass es den Behörden freigestellt ist, auf welche Art sie ihre Verfügungen versenden. Insbesondere dürfen sie sich deshalb auch der Versandart "A-Post Plus" bedienen. Die Eröffnung muss bloss so erfol- gen, dass sie dem Adressaten ermöglicht, von der Verfügung oder der Ent- scheidung Kenntnis zu erlangen, um diese gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 603; SVR 2019 UV Nr. 24 S. 90 E. 5). 2.1.2 Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfolgt die fristauslösende Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung bereits da- durch, dass sie in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in den Macht- bzw. Verfügungsbereich des Empfän- gers gelangt. Nicht erforderlich ist, dass der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt; es genügt, wenn sie in seinen Machtbereich gelangt und er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 603, 122 I 139 E. 1 S. 143; SVR 2019 UV Nr. 24 S. 90 E. 5). 2.1.3 Für die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung trägt die Behör- de, welche die Verfügung erlässt, den Zustellungsbeweis, währenddem der beschwerdeführenden Person der Nachweis für die rechtzeitige Einrei- chung der Beschwerde obliegt. Wird die Tatsache oder das Datum der Zu- stellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss daher im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGE 103 V 63 E. 2a S. 66; ARV 2000 S. 121 E. 1b; SVR 2011 IV Nr. 32 S. 94 E. 4.1). 2.1.4 Für Tatsachen, welche für die Zustellung der Kassenverfügung er- heblich sind, gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dies bedingt in der Regel die Eröffnung der Verfügung mit eingeschriebe- nem Brief; denn nach der Rechtsprechung vermag die Verwaltung den Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Zustellung der Verfügung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf zu erbringen (BGE 121 V 5 E. 3b S. 6; SVR 2010 EL Nr. 2 S. 5 E. 2.1). Dies gilt auch bei Versand mit A-Post (ZAK 1992 S. 370 E. 3a). Der Nachweis für die Zustel- lung kann jedoch aufgrund von weiteren Indizien oder gestützt auf die ge- samten Umstände erbracht werden (ARV 2000 S. 121 E. 1b; SVR 2010 EL Nr. 2 S. 5 E. 2.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, ALV/23/87, Seite 6 2.2 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü- genden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 erster Halbsatz ATSG). Eine gesetzliche Frist kann gemäss Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht er- streckt werden (vgl. auch SUSANNE GENNER, in: FRÉSARD-FEL- LAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, 2020, Art. 52 N. 29). Nach Art. 39 Abs. 1 ATSG müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu des- sen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Ist die ge- suchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehal- ten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, so- fern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hin- dernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). 2.2.1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundes- recht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten be- stimmt sind, stehen gemäss Art. 38 Abs. 4 ATSG still: a) vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2.2.2 Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen – so etwa die Recht- zeitigkeit der Einsprache – nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 S. 155). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, ALV/23/87, Seite 7
  6. 3.1 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die Verfügun- gen vom 31. Mai 2021 (AB 65 ff.) und 21. September 2021 (recte: 2022; AB 47 ff.) seien erst am 8. November 2022 bei ihr eingegangen und die 30- tägige Einsprachefrist sei auf ihr Ersuchen hin bis zum 21. Dezember 2022 verlängert worden. Mit der auf den 20. Dezember 2022 datierten und am Folgetag der Post übergebenen Einsprache sei die Rechtsmittelfrist ge- wahrt worden (AB 34; Beschwerde, S. 3 Art. 1). 3.2 Einleitend ist festzuhalten, dass vorliegend einzig eine der (Rück- forderungs-)Verfügungen aus dem Jahr 2021 stammt, nämlich die Verfü- gung vom 31. Mai 2021 (AB 65 ff.). In Bezug auf die weiteren Rückforde- rungen wurden zwar die (formlosen) Abrechnungen bereits im Jahr 2021 erlassen (31. Mai und 16. Juli 2021; AB 56, 54). Die entsprechenden Ver- fügungen ergingen indessen erst am 21. September 2022 (AB 47 ff.). Unabhängig davon bringt die Beschwerdeführerin vor, alle Verfügungen erst am 8. November 2022 erhalten zu haben (Zustellung der Beschwede- gegnerin vom 7. November 2022, AB 45). An diesem Tag der (angeblich erstmaligen) Zustellung der Verfügungen hat die Beschwerdeführerin die Vollmacht an die Vertreterin ausgestellt (BB 8). Die von der Beschwerde- gegnerin geltend gemachten früheren Zustellungen dieser Verfügungen erfolgten (wie auch am 7. November 2022) anerkanntermassen weder mit eingeschriebener Post noch als A-Post-Plus-Sendung, sondern bloss mit- tels A-Post (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3 Ziff. 2). Die Beschwerdegegnerin vermag mit dem blossen Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2 f. Ziff. 2) den Beweis für eine allfällige frühe- re Zustellung als am 8. November 2022 nicht zu erbringen (vgl. E. 2.1.3 f. hiervor). Welche Bedeutung der wenig glaubwürdig erscheinenden Darstel- lung der Beschwerdeführerin, die zahlreichen (belastenden) Postsendun- gen nicht erhalten zu haben, während sie allen anderen Postsendungen mit diversen Aufforderungen zur Mitwirkung zwecks Erhalt der Leistungen je- weils nachkam (so zuletzt AB 72 f., 95 f. und 101 f.), braucht mit Blick auf das Ergebnis nicht weiter geklärt zu werden. Erstellt und unbestritten ist, dass die Verfügungen spätestens am 8. November 2022 der Beschwerde- führerin zugegangen sind (AB 34; Beschwerde, S. 3 Art. 1; vgl. AB 45). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, ALV/23/87, Seite 8 3.3 Mit der Zustellung der Verfügungen am 8. November 2022 begann die – nicht erstreckbare (vgl. E. 2.2 hiervor) – 30-tätige Rechtsmittelfrist am
  7. November 2022 zu laufen und endete am 8. Dezember 2022 (Donners- tag). Die Einsprache wurde auf den 20. Dezember 2022 datiert (AB 33), tatsächlich aber erst am 21. Dezember 2022, 17.20 Uhr, der Post überge- ben (AB 36). Die Einsprache wurde damit offensichtlich nach der am 8. De- zember 2022 (und vor dem Fristenstillstand; vgl. E. 2.2.1 hiervor) abgelau- fenen Einsprachefrist eingereicht. Die Einsprache erfolgte damit verspätet. Am 22. Dezember 2022 erliess die Beschwerdegegnerin einen Nichteintre- tensentscheid (AB 37 ff.), was nicht zu beanstanden ist, nachdem insbe- sondere auch keine Wiederherstellungsgründe (wie Krankheit, Unfall, Na- turkatastrophen, o.Ä.; vgl. BGE 136 II 187 E. 6 S. 193; vgl. auch E. 2.2 hiervor) geltend gemacht wurden. 3.4 Daran ändert auch die angebliche Fristverlängerung und die Gel- tendmachung von Vertrauensschutz nichts. 3.4.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen be- gründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von In- teressen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht {BGer}] vom 14. De- zember 2004, H 157/04, E. 3.3.1). Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 131 V 472 E. 5 S. 480) ist dies der Fall, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, ALV/23/87, Seite 9
  8. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;
  9. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Grün- den als zuständig betrachten durfte;
  10. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres er- kennen konnte;
  11. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden kön- nen, und
  12. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Ände- rung erfahren hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 143 V 341 E 5.2.1 S. 346; SVR 2020 UV Nr. 26 S. 106 E. 4). 3.4.2 In der Einsprache führte die auch heute vertretende Juristin aus, die 30-tägige Einsprachefrist sei ihr bis zum 21. Dezember 2022 verlängert worden (AB 34), ohne aber Belege für die angebliche Verlängerung einzu- reichen. Angaben dazu, wer, wann und in welcher Weise eine solche Ver- längerung "bewilligt" hätte, fehlen gänzlich. Auch in der Beschwerde (S. 3 Art. 1) berief sich die Beschwerdeführerin auf die ihr gewährte Fristerstre- ckung, ohne aber nähere Angaben dazu zu machen und echtzeitliche Be- lege für die angebliche Verlängerung einzureichen. Einzig wurde nunmehr eine am 23. Dezember 2022 – und damit nach Erlass des Nichteintreten- sentscheids der Beschwerdegegnerin vom 22. Dezember 2022 (AB 37 ff.) – versandte E-Mail einer Frau D.________, Unia Arbeitslosenkasse, Zen- tralverwaltung - Rechnungswesen, …, mit folgendem Wortlaut eingereicht: "Gerne bestätigen wir Ihnen[,] dass beim Versicherten [recte: bei der Versi- cherten] : A.________: Pers.Nr. … die Einsprachefrist bis 21.12.2022 ver- längert wurde" (BB 3). 3.4.3 Der Rechtsvertreterin als Juristin mit universitärem Abschluss (MLaw) hätte ohne weiteres klar sein müssen, dass die Einsprachefrist als gesetzliche Frist nicht erstreckbar ist. Dabei handelt es sich um einen posi- tivrechtlich verankerten (Art. 40 Abs. 1 ATSG; vgl. E. 2.2 hiervor) allgemei- nen Rechtsgrundsatz (Entscheid des BGer vom 18. Mai 2016, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, ALV/23/87, Seite 10 9C_191/2016, E. 4.3.2; AMSTUTZ/ARNOLD, in: NIGGLI/UEBERSAX/WIPRÄCH- TIGER/KNEUBÜHLER [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2018, Art. 47 N. 4; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 40 N. 2). Sie konnte und durfte zu keinem Zeitpunkt in guten Treuen davon ausgehen, dass für die Rechtsmittelfrist eine Fristverlängerung ge- währt werden kann. Vielmehr hätte sie ohne weiteres erkennen müssen, dass es keiner Person innerhalb der Beschwerdegegnerin möglich und erlaubt war, eine solche Verlängerung zu gewähren. Abgesehen davon ist die angebliche Fristverlängerung durch keine echtzeitlichen Belege unter- mauert. Selbst wenn die Rechtsvertreterin jedoch eine Person im Rech- nungswesen der Arbeitslosenkasse (denn nur diese Verwaltungseinheit hat eine angebliche Verlängerung bestätigt) hätte dazu bewegen können, eine solche Aussage zu tätigen, wäre es seitens der Rechtsvertreterin ohne weiteres treuwidrig, sich darauf zu berufen und dies der Beschwerdegegne- rin entgegenzuhalten. Selbst für den juristischen Laien und umso mehr für die juristisch geschulte Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin musste klar sein, dass das Rechnungswesen allenfalls einen Mahnstopp vorneh- men kann, jedoch keinesfalls förmliche Rechtspflegeverfahren instruiert. Insoweit ist denn auch zu Recht von der Beschwerdegegnerin darauf hin- gewiesen worden (Beschwerdeantwort, S. 4 Ziff. 5), dass das Rechnungs- wesen für eine solche Aussage gar nicht zuständig wäre. Gemäss der in- ternen Organisation der Beschwerdegegnerin ging mit Erlass der (Rückfor- derungs-)Verfügungen die Zuständigkeit auf das Kompetenzzentrum D-CH West an der Monbijoustrasse 61 in Bern über; dieses wird in den Verfü- gungen explizit als Einreichungsort einer allfälligen Einsprache und somit generell als nunmehrige Ansprechstelle identifiziert (AB 66, 51, 48). 3.5 Zusammenfassend folgt, dass die Einsprache verspätet einge- reicht wurde, keine Fristwiederherstellungsgründe geltend gemacht wurden und offensichtlich nicht bestanden und weder eine Fristverlängerung erteilt werden kann noch das geltend gemachte Vertrauen der Rechtsvertreterin in eine solche Schutz finden würde. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Ein- sprache gegen die Verfügungen vom 31. Mai 2021 und 21. September 2022 nicht eingetreten. Die gegen den Nichteintretensentscheid vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, ALV/23/87, Seite 11
  13. Dezember 2022 gerichtete Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
  14. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind in Verfahren wie dem vor- liegenden grundsätzlich keine Verfahrenskosten zu erheben. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchge- bühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (vgl. BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). 4.1.1 Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt unter anderem vor, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann auch etwa angenom- men werden, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mitwirkungs-, Unterlassungspflicht) verletzt oder wenn sie noch vor der Rekursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält (BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). 4.1.2 Die über einen juristischen Hochschulabschluss verfügende Rechtsvertreterin hat die von ihr verlangte Sorgfalt in grober Weise verletzt und sich auf offensichtlich unzutreffende Standpunkte gestützt: So behaup- tete sie eine Erstreckung gesetzlicher Fristen, was einem – Juristinnen und Juristen mit Abschluss an einer schweizerischen juristischen Hochschule zwingend bekannten – positivrechtlich verankerten allgemeinen Rechts- grundsatz widerspricht. Wenn sie sich in der Folge unter Verweis auf die von einer funktionell klar nicht zuständigen Person erteilte (echtzeitlich un- bewiesene) Fristerstreckung beruft und sinngemäss Vertrauensschutz gel- tend macht, kann ihr offensichtlich nicht gefolgt werden. Da dies zudem das einzige Argument gegen das von der Beschwerdegegnerin festgestellte Fristversäumnis ist, erweist sich das Erheben einer Beschwerde als offen- sichtlich aussichtslos und das diesbezügliche Verhalten der Rechtsvertre- tung als mutwillig. Die Beschwerdeführerin hat sich das Verhalten ihrer Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, ALV/23/87, Seite 12 Rechtsvertretung anrechnen zu lassen, wobei für die Kostenverlegung un- erheblich und deshalb im vorliegenden Verfahren auch nicht näher zu prü- fen ist, ob die Beschwerdeführerin sich auf zivilrechtlicher Basis für die ihr hier aufzuerlegenden Kosten schliesslich an der beauftragten B.________ schadlos halten kann. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 500.-- festzuset- zen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  15. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  16. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 500.-- zur Bezahlung auferlegt.
  17. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  18. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Arbeitslosenkasse Unia - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, ALV/23/87, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 23 87 ALV SCI/ZID/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 14. Juni 2023 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse Unia Kompetenzzentrum D-CH-West, Monbijoustrasse 61, Postfach 3398, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, ALV/23/87, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung und Abrechnung vom 31. Mai 2021 forderte die Arbeitslo- senkasse Unia (Unia bzw. Beschwerdegegnerin) von der 1973 geborenen A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) infolge Doppelzahlung von Ausbildungszulagen im Monat März 2020 Fr. 532.75 zurück (Akten der Unia, Antwortbeilage [AB] 62 ff.; vgl. auch AB 55). Weiter forderte sie mit (formlosen) Abrechnungen vom 31. Mai und 16. Juli 2021 Fr. 1'282.20 (ebenfalls infolge Doppelzahlung von Ausbildungszulagen in den Monaten Januar bis März 2021; AB 56 ff.) und Fr. 1'943.35 (infolge Anrechnung ei- nes Zwischenverdienstes im Monat Juni 2020; AB 54) zurück. Den Ge- samtausstand von Fr. 3'758.30 mahnte sie am 20. Juli 2021 (AB 53). Am

21. September 2022 verfügte sie die bislang formlos geltend gemachten Rückforderungen von Fr. 1'282.20 und Fr. 1'943.35 (AB 47 ff.), ehe sie am

31. Oktober 2022 den Gesamtausstand von Fr. 3'758.30 mahnte (AB 46). Schliesslich stellte sie am 7. November 2022 die Verfügungen vom 31. Mai 2021 und 21. September 2022 nochmals zu (AB 45). All diese Schreiben ergingen mit normaler Post. Am 20. Dezember 2022 erhob die Versicherte, vertreten durch B.________, MLaw C.________, gegen die Verfügungen vom 31. Mai 2021 und 21. September 2021 (recte: 2022) Einsprache; darin machte sie geltend, die angefochtenen Verfügungen seien am 8. November 2022 bei ihr eingegangen und die 30-tägige Einsprachefrist sei bis 21. Dezember 2022 verlängert worden (AB 33 ff.). Mit Entscheid vom 22. Dezember 2022 trat die Unia auf die Einsprache nicht ein, dies mit der Begründung, die Einsprachefrist sei nicht eingehalten worden (AB 37 ff.). B. Hiergegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch B.________, MLaw C.________, am 1. Februar 2023 Beschwerde mit dem Antrag, das Nichteintreten auf die Einsprache sei aufzuheben und eine Wiedereinset-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, ALV/23/87, Seite 3 zung in den vorherigen Stand sei gutzuheissen. Zudem stellte sie die sinn- gemässen Anträge, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheent- scheids sei von der Rückerstattung der bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 3'758.30 abzusehen, eventualiter sei dieser Betrag zu reduzieren und subeventualiter sei eine Ratenzahlung zu gewähren. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2023 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Aufforderungsgemäss (vgl. prozessleitende Verfügung vom 24. Februar

2023) reichte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 7. März 2022 die ihr von der Beschwerdeführerin am 8. November 2022 erteilte Vollmacht im Original (Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage [BB] 8; vgl. auch BB 2) sowie eine Prozessführungsvollmacht der die Be- schwerde unterzeichnenden MLaw C.________ (BB 9 f.) ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, ALV/23/87, Seite 4 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2022 (AB 37 ff.). Streitig und zu prüfen ist einzig das Nichteintreten der Be- schwerdegegnerin auf die auf den 20. Dezember 2022 datierte und am

21. Dezember 2023 der Post übergebene Einsprache (AB 33 ff.) gemäss Beschwerdeantrag (S. 2) Ziff. I.1. Soweit die Beschwerdeführerin auch die verfügte Rückforderung bezogener Leistungen im Betrag von Fr. 3'758.30 beanstandet (Beschwerde, S. 2 Ziff. I.2 ff.), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, fehlt es doch insoweit an einem Anfechtungsobjekt. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Eröffnung der Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an. Ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss (BGE 119 V 89 E. 4c S. 95). 2.1.1 Im Sozialversicherungsverfahren bestehen keine Vorschriften darü- ber, wie die Versicherungsträger ihre Verfügungen zustellen sollen. Aus dem Schweigen des Gesetzes in diesen und anderen verwaltungsrechtli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, ALV/23/87, Seite 5 chen Materien über die Art der Zustellung leitet das Bundesgericht grundsätzlich ab, dass es den Behörden freigestellt ist, auf welche Art sie ihre Verfügungen versenden. Insbesondere dürfen sie sich deshalb auch der Versandart "A-Post Plus" bedienen. Die Eröffnung muss bloss so erfol- gen, dass sie dem Adressaten ermöglicht, von der Verfügung oder der Ent- scheidung Kenntnis zu erlangen, um diese gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 603; SVR 2019 UV Nr. 24 S. 90 E. 5). 2.1.2 Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfolgt die fristauslösende Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung bereits da- durch, dass sie in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in den Macht- bzw. Verfügungsbereich des Empfän- gers gelangt. Nicht erforderlich ist, dass der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt; es genügt, wenn sie in seinen Machtbereich gelangt und er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 603, 122 I 139 E. 1 S. 143; SVR 2019 UV Nr. 24 S. 90 E. 5). 2.1.3 Für die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung trägt die Behör- de, welche die Verfügung erlässt, den Zustellungsbeweis, währenddem der beschwerdeführenden Person der Nachweis für die rechtzeitige Einrei- chung der Beschwerde obliegt. Wird die Tatsache oder das Datum der Zu- stellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss daher im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGE 103 V 63 E. 2a S. 66; ARV 2000 S. 121 E. 1b; SVR 2011 IV Nr. 32 S. 94 E. 4.1). 2.1.4 Für Tatsachen, welche für die Zustellung der Kassenverfügung er- heblich sind, gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dies bedingt in der Regel die Eröffnung der Verfügung mit eingeschriebe- nem Brief; denn nach der Rechtsprechung vermag die Verwaltung den Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Zustellung der Verfügung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf zu erbringen (BGE 121 V 5 E. 3b S. 6; SVR 2010 EL Nr. 2 S. 5 E. 2.1). Dies gilt auch bei Versand mit A-Post (ZAK 1992 S. 370 E. 3a). Der Nachweis für die Zustel- lung kann jedoch aufgrund von weiteren Indizien oder gestützt auf die ge- samten Umstände erbracht werden (ARV 2000 S. 121 E. 1b; SVR 2010 EL Nr. 2 S. 5 E. 2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, ALV/23/87, Seite 6 2.2 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü- genden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 erster Halbsatz ATSG). Eine gesetzliche Frist kann gemäss Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht er- streckt werden (vgl. auch SUSANNE GENNER, in: FRÉSARD-FEL- LAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, 2020, Art. 52 N. 29). Nach Art. 39 Abs. 1 ATSG müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu des- sen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Ist die ge- suchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehal- ten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, so- fern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hin- dernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). 2.2.1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundes- recht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten be- stimmt sind, stehen gemäss Art. 38 Abs. 4 ATSG still:

a) vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;

b) vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;

c) vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2.2.2 Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen – so etwa die Recht- zeitigkeit der Einsprache – nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 S. 155).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, ALV/23/87, Seite 7 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die Verfügun- gen vom 31. Mai 2021 (AB 65 ff.) und 21. September 2021 (recte: 2022; AB 47 ff.) seien erst am 8. November 2022 bei ihr eingegangen und die 30- tägige Einsprachefrist sei auf ihr Ersuchen hin bis zum 21. Dezember 2022 verlängert worden. Mit der auf den 20. Dezember 2022 datierten und am Folgetag der Post übergebenen Einsprache sei die Rechtsmittelfrist ge- wahrt worden (AB 34; Beschwerde, S. 3 Art. 1). 3.2 Einleitend ist festzuhalten, dass vorliegend einzig eine der (Rück- forderungs-)Verfügungen aus dem Jahr 2021 stammt, nämlich die Verfü- gung vom 31. Mai 2021 (AB 65 ff.). In Bezug auf die weiteren Rückforde- rungen wurden zwar die (formlosen) Abrechnungen bereits im Jahr 2021 erlassen (31. Mai und 16. Juli 2021; AB 56, 54). Die entsprechenden Ver- fügungen ergingen indessen erst am 21. September 2022 (AB 47 ff.). Unabhängig davon bringt die Beschwerdeführerin vor, alle Verfügungen erst am 8. November 2022 erhalten zu haben (Zustellung der Beschwede- gegnerin vom 7. November 2022, AB 45). An diesem Tag der (angeblich erstmaligen) Zustellung der Verfügungen hat die Beschwerdeführerin die Vollmacht an die Vertreterin ausgestellt (BB 8). Die von der Beschwerde- gegnerin geltend gemachten früheren Zustellungen dieser Verfügungen erfolgten (wie auch am 7. November 2022) anerkanntermassen weder mit eingeschriebener Post noch als A-Post-Plus-Sendung, sondern bloss mit- tels A-Post (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3 Ziff. 2). Die Beschwerdegegnerin vermag mit dem blossen Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2 f. Ziff. 2) den Beweis für eine allfällige frühe- re Zustellung als am 8. November 2022 nicht zu erbringen (vgl. E. 2.1.3 f. hiervor). Welche Bedeutung der wenig glaubwürdig erscheinenden Darstel- lung der Beschwerdeführerin, die zahlreichen (belastenden) Postsendun- gen nicht erhalten zu haben, während sie allen anderen Postsendungen mit diversen Aufforderungen zur Mitwirkung zwecks Erhalt der Leistungen je- weils nachkam (so zuletzt AB 72 f., 95 f. und 101 f.), braucht mit Blick auf das Ergebnis nicht weiter geklärt zu werden. Erstellt und unbestritten ist, dass die Verfügungen spätestens am 8. November 2022 der Beschwerde- führerin zugegangen sind (AB 34; Beschwerde, S. 3 Art. 1; vgl. AB 45).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, ALV/23/87, Seite 8 3.3 Mit der Zustellung der Verfügungen am 8. November 2022 begann die – nicht erstreckbare (vgl. E. 2.2 hiervor) – 30-tätige Rechtsmittelfrist am

9. November 2022 zu laufen und endete am 8. Dezember 2022 (Donners- tag). Die Einsprache wurde auf den 20. Dezember 2022 datiert (AB 33), tatsächlich aber erst am 21. Dezember 2022, 17.20 Uhr, der Post überge- ben (AB 36). Die Einsprache wurde damit offensichtlich nach der am 8. De- zember 2022 (und vor dem Fristenstillstand; vgl. E. 2.2.1 hiervor) abgelau- fenen Einsprachefrist eingereicht. Die Einsprache erfolgte damit verspätet. Am 22. Dezember 2022 erliess die Beschwerdegegnerin einen Nichteintre- tensentscheid (AB 37 ff.), was nicht zu beanstanden ist, nachdem insbe- sondere auch keine Wiederherstellungsgründe (wie Krankheit, Unfall, Na- turkatastrophen, o.Ä.; vgl. BGE 136 II 187 E. 6 S. 193; vgl. auch E. 2.2 hiervor) geltend gemacht wurden. 3.4 Daran ändert auch die angebliche Fristverlängerung und die Gel- tendmachung von Vertrauensschutz nichts. 3.4.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen be- gründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von In- teressen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht {BGer}] vom 14. De- zember 2004, H 157/04, E. 3.3.1). Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 131 V 472 E. 5 S. 480) ist dies der Fall,

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1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat;

2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Grün- den als zuständig betrachten durfte;

3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres er- kennen konnte;

4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden kön- nen, und

5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Ände- rung erfahren hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 143 V 341 E 5.2.1 S. 346; SVR 2020 UV Nr. 26 S. 106 E. 4). 3.4.2 In der Einsprache führte die auch heute vertretende Juristin aus, die 30-tägige Einsprachefrist sei ihr bis zum 21. Dezember 2022 verlängert worden (AB 34), ohne aber Belege für die angebliche Verlängerung einzu- reichen. Angaben dazu, wer, wann und in welcher Weise eine solche Ver- längerung "bewilligt" hätte, fehlen gänzlich. Auch in der Beschwerde (S. 3 Art. 1) berief sich die Beschwerdeführerin auf die ihr gewährte Fristerstre- ckung, ohne aber nähere Angaben dazu zu machen und echtzeitliche Be- lege für die angebliche Verlängerung einzureichen. Einzig wurde nunmehr eine am 23. Dezember 2022 – und damit nach Erlass des Nichteintreten- sentscheids der Beschwerdegegnerin vom 22. Dezember 2022 (AB 37 ff.)

– versandte E-Mail einer Frau D.________, Unia Arbeitslosenkasse, Zen- tralverwaltung - Rechnungswesen, …, mit folgendem Wortlaut eingereicht: "Gerne bestätigen wir Ihnen[,] dass beim Versicherten [recte: bei der Versi- cherten] : A.________: Pers.Nr. … die Einsprachefrist bis 21.12.2022 ver- längert wurde" (BB 3). 3.4.3 Der Rechtsvertreterin als Juristin mit universitärem Abschluss (MLaw) hätte ohne weiteres klar sein müssen, dass die Einsprachefrist als gesetzliche Frist nicht erstreckbar ist. Dabei handelt es sich um einen posi- tivrechtlich verankerten (Art. 40 Abs. 1 ATSG; vgl. E. 2.2 hiervor) allgemei- nen Rechtsgrundsatz (Entscheid des BGer vom 18. Mai 2016,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, ALV/23/87, Seite 10 9C_191/2016, E. 4.3.2; AMSTUTZ/ARNOLD, in: NIGGLI/UEBERSAX/WIPRÄCH- TIGER/KNEUBÜHLER [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2018, Art. 47 N. 4; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 40 N. 2). Sie konnte und durfte zu keinem Zeitpunkt in guten Treuen davon ausgehen, dass für die Rechtsmittelfrist eine Fristverlängerung ge- währt werden kann. Vielmehr hätte sie ohne weiteres erkennen müssen, dass es keiner Person innerhalb der Beschwerdegegnerin möglich und erlaubt war, eine solche Verlängerung zu gewähren. Abgesehen davon ist die angebliche Fristverlängerung durch keine echtzeitlichen Belege unter- mauert. Selbst wenn die Rechtsvertreterin jedoch eine Person im Rech- nungswesen der Arbeitslosenkasse (denn nur diese Verwaltungseinheit hat eine angebliche Verlängerung bestätigt) hätte dazu bewegen können, eine solche Aussage zu tätigen, wäre es seitens der Rechtsvertreterin ohne weiteres treuwidrig, sich darauf zu berufen und dies der Beschwerdegegne- rin entgegenzuhalten. Selbst für den juristischen Laien und umso mehr für die juristisch geschulte Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin musste klar sein, dass das Rechnungswesen allenfalls einen Mahnstopp vorneh- men kann, jedoch keinesfalls förmliche Rechtspflegeverfahren instruiert. Insoweit ist denn auch zu Recht von der Beschwerdegegnerin darauf hin- gewiesen worden (Beschwerdeantwort, S. 4 Ziff. 5), dass das Rechnungs- wesen für eine solche Aussage gar nicht zuständig wäre. Gemäss der in- ternen Organisation der Beschwerdegegnerin ging mit Erlass der (Rückfor- derungs-)Verfügungen die Zuständigkeit auf das Kompetenzzentrum D-CH West an der Monbijoustrasse 61 in Bern über; dieses wird in den Verfü- gungen explizit als Einreichungsort einer allfälligen Einsprache und somit generell als nunmehrige Ansprechstelle identifiziert (AB 66, 51, 48). 3.5 Zusammenfassend folgt, dass die Einsprache verspätet einge- reicht wurde, keine Fristwiederherstellungsgründe geltend gemacht wurden und offensichtlich nicht bestanden und weder eine Fristverlängerung erteilt werden kann noch das geltend gemachte Vertrauen der Rechtsvertreterin in eine solche Schutz finden würde. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Ein- sprache gegen die Verfügungen vom 31. Mai 2021 und 21. September 2022 nicht eingetreten. Die gegen den Nichteintretensentscheid vom

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22. Dezember 2022 gerichtete Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind in Verfahren wie dem vor- liegenden grundsätzlich keine Verfahrenskosten zu erheben. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchge- bühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (vgl. BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). 4.1.1 Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt unter anderem vor, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann auch etwa angenom- men werden, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mitwirkungs-, Unterlassungspflicht) verletzt oder wenn sie noch vor der Rekursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält (BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). 4.1.2 Die über einen juristischen Hochschulabschluss verfügende Rechtsvertreterin hat die von ihr verlangte Sorgfalt in grober Weise verletzt und sich auf offensichtlich unzutreffende Standpunkte gestützt: So behaup- tete sie eine Erstreckung gesetzlicher Fristen, was einem – Juristinnen und Juristen mit Abschluss an einer schweizerischen juristischen Hochschule zwingend bekannten – positivrechtlich verankerten allgemeinen Rechts- grundsatz widerspricht. Wenn sie sich in der Folge unter Verweis auf die von einer funktionell klar nicht zuständigen Person erteilte (echtzeitlich un- bewiesene) Fristerstreckung beruft und sinngemäss Vertrauensschutz gel- tend macht, kann ihr offensichtlich nicht gefolgt werden. Da dies zudem das einzige Argument gegen das von der Beschwerdegegnerin festgestellte Fristversäumnis ist, erweist sich das Erheben einer Beschwerde als offen- sichtlich aussichtslos und das diesbezügliche Verhalten der Rechtsvertre- tung als mutwillig. Die Beschwerdeführerin hat sich das Verhalten ihrer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, ALV/23/87, Seite 12 Rechtsvertretung anrechnen zu lassen, wobei für die Kostenverlegung un- erheblich und deshalb im vorliegenden Verfahren auch nicht näher zu prü- fen ist, ob die Beschwerdeführerin sich auf zivilrechtlicher Basis für die ihr hier aufzuerlegenden Kosten schliesslich an der beauftragten B.________ schadlos halten kann. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 500.-- festzuset- zen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 500.-- zur Bezahlung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Arbeitslosenkasse Unia

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juni 2023, ALV/23/87, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.