Einspracheentscheid vom 6. November 2023
Sachverhalt
A. Nachdem der 1971 geborenen A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 27. April 2018 (Akten der Aus- gleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegne- rin; act. II] 14) rückwirkend ab 1. Juni 2017 eine Rente der Invalidenversi- cherung (IV) zugesprochen worden war, beantragte sie mit Anmeldung vom 31. Juli 2018 bei der AKB Ergänzungsleistungen zur IV (act. II 1). Mit Verfügung vom 30. April 2020 (act. II 37) verneinte die AKB für die Zeit von
1. Juni 2017 bis 31. Dezember 2018 einen Ergänzungsleistungsanspruch und sprach für die Zeit von 1. Januar bis 31. Dezember 2019 Fr. 341.-- und für die Zeit ab 1. Januar 2020 Fr. 853.-- Ergänzungsleistungen pro Monat zu (act. II 37 S. 1), wobei sie bei der Berechnung des Anspruchs ab Februar 2018 das dem Invaliditätsgrad der Versicherten im erwerblichen Bereich entsprechende Mindesterwerbseinkommen für Teilinvalide gemäss Art. 14a Abs. 2 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungs- leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) als anrechenbare Einnahme berücksichtigte (vgl. act. II 37 S. 11, 13 und 15). Die hiergegen erhobene Einsprache der Versicherten vom 3. Juni 2020 (act. II 38) wies die AKB (auf Rechtsverzögerungsbe- schwerde vom 5. Oktober 2023 [act. II 69 S. 3 ff.] hin; vgl. Urteil des Ver- waltungsgerichts des Kantons Bern EL 200 2023 697 vom 16. November 2023 [act. II 73]) mit Entscheid vom 6. November 2023 (act. II 70) ab. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 5. Dezember 2023 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die zu- gesprochene Ergänzungsleistung sei insoweit zu korrigieren, als das ange- rechnete hypothetische Erwerbseinkommen aus der Leistungsberechnung zu streichen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, die EL-Aus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2025, EL 200 2023 861 -3- zahlung rückwirkend neu vorzunehmen – unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2024 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 28. November 2024 machte das Ver- waltungsgericht die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit einer Schlechterstellung aufmerksam und gab ihr Gelegenheit bis 13. Januar 2025, sich zu einer allfälligen Schlechterstellung zu äussern bzw. einer solchen durch Rückzug der Beschwerde zu entgehen. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 hielt die Beschwerdeführerin an der Beschwerde fest.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. November 2023 (act. II 70). Streitig und zu prüfen ist der Ergän- zungsleistungsanspruch ab 1. Juni 2017 bis 31. Dezember 2020 und dabei insbesondere die Anrechnung eines Verzichtseinkommens für Teilinvalide. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu be- schränken, wogegen aufgrund der Akten – ausser in Bezug auf die Höhe der zu berücksichtigenden familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge (siehe act. II 70 S. 4 Ziff. 2.8 sowie E. 3.5 hiernach) – kein Anlass besteht, die übrigen, unbestritten gebliebenen Berechnungspositionen in die Prüfung miteinzubeziehen (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des ELG und die Änderung vom 29. Januar 2020 der ELV in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege- lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2), ist der vorliegende Fall aufgrund der bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Rechtslage zu prüfen. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Er- gänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2025, EL 200 2023 861 -5- ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). 2.3 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens- werte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG [in der bis
31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögens- werte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit ab- sieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270; SVR 2018 EL Nr. 10 S. 25, 9C_586/2017 E. 3.1). 2.4 Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag an- gerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG). Gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV ist jedoch Invaliden unter 60 Jahren als Er- werbseinkommen mindestens anzurechnen: der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 Pro- zent (lit. a), der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent (lit. b) und zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent (lit. c). 2.5 Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 lit. a - c ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermu- tung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Grün- de wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbs- fähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist daher das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich realisie-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2025, EL 200 2023 861 -6- ren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3 S. 345, 140 V 267 E. 2.2 S. 270, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E. 2a S. 204; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 21, 9C_251/ 2019 E. 5.2). Mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähig- keit haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die IV zu halten (BGE 141 V 343 E. 5.7 S. 350, 140 V 267 E. 2.3 S. 270; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 21, 9C_251/2019 E. 5.3). Wird die Invalidität für Teilerwerbstätige nach Art. 28a Abs. 3 des Bundes- gesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) ermittelt, ist die Einschränkung im Aufgabenbereich (nament- lich in der Haushaltsführung) nicht zu beachten (vgl. BGE 141 V 343 E. 5.7 S. 350; CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, S. 214 N. 540). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist teilinvalid. Die IV-Stelle Bern hat den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin anhand der gemischten Methode gemäss Art. 28a Abs. 3 IVG ermittelt (vgl. die rechtskräftige Verfügung vom
27. April 2018; act. II 14). Im erwerblichen Bereich ist die Beschwerdeführe- rin demnach ab 1. Juni 2017 um 55.09 % und ab 1. Januar 2018 um 66.32 % eingeschränkt (act. II 14 S. 5 f.). 3.2 Massgebend für die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbsein- kommens bei Teilinvaliden ist Art. 14a Abs. 2 ELV. Gestützt auf lit. c dieser Bestimmung hat die Beschwerdegegnerin ab Februar 2018 als Verzicht- seinkommen zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG angerechnet, ausma- chend ab 1. Februar 2018 Fr. 12'860.-- (act. II 37 S. 11) und ab 1. Januar 2019 Fr. 12'967.-- (act. II 37 S. 13 und 15) pro Jahr; für die Zeit bis Ende Januar 2018 berücksichtigte sie dagegen die bezogenen Taggelder der Arbeitslosenversicherung (act. II 37 S. 4 resp. 7-10).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2025, EL 200 2023 861 -7- 3.3 In der Beschwerde wird einzig geltend gemacht, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit sei unter den Umständen des vorliegenden Falls nicht zu- mutbar. Dies, weil die Tochter der Beschwerdeführerin unter gesundheitli- chen Einschränkungen leide und überdurchschnittlichen Betreuungsauf- wand verursache. Ausserdem hätten sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Tochter während der massgeblichen Zeit unter dem damals hängigen Ehescheidungsverfahren äusserst stark zu leiden gehabt. 3.4 Die Tochter der Beschwerdeführerin war im massgeblichen Zeit- raum bereits schulpflichtig (vgl. act. II 28 S. 2 Ziff. 2.1). Für die Zeit, während der die Beschwerdeführerin einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, wären sowohl Tagesschulangebote als auch subventionierte Tages- familienplätze zur Verfügung gestanden (siehe <www.fambe.sites.be.ch> unter Familienthemen/Kinderbetreuung). Diese Betreuungsmöglichkeiten bestehen auch für Kinder mit besonderen Bedürfnissen. Dass der Aufwand für Arzt- und Therapiebesuche der Tochter ein Ausmass erreichte, welches die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit unzumutbar machte (vgl. Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 6), ist aufgrund der Akten nicht erstellt (vgl. act. II 38 S. 20 ff. sowie act. I 5 – 8). Ebenfalls ist nicht erstellt, dass das für die Beschwerdeführerin sicherlich schwierige Scheidungsverfahren einer Erwerbstätigkeit entgegengestanden ist, finden sich dafür in den Akten doch nicht die geringsten entsprechenden Hinweise, wie zum Beispiel Arztberichte über notwendige Behandlungen aufgrund dieser Thematik. Die in Art. 14a Abs. 2 ELV aufgestellte Vermutung ist somit nicht widerlegt, dass es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar ist, im Rahmen des von der IV-Stelle festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens von ab
1. Januar 2018 knapp 34 % im erwerblichen Bereich (vgl. E. 3.1 hiervor) zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG zu erzielen (vgl. E. 3.2 hiervor und BGE 141 V 343 E. 5.1 S. 348). Die entsprechende Anrechnung ab Februar 2018 ist somit zu Recht erfolgt. 3.5 Soweit die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheent- scheid vom 6. November 2023 (act. II 70) ausführt, sie habe im vorliegend interessierenden Zeitraum tiefere Unterhaltbeiträge angerechnet, als im Scheidungsverfahren vereinbart (siehe act. II 70 S. 4 Ziff. 2.8), ist festzuhal-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2025, EL 200 2023 861 -8- ten, dass die mit Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2025, EL 200 2023 861 -4-
E. 13 Juli 2021 (act. II 49 S. 2 ff.) gerichtlich genehmigte Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 29. April 2021 (act. II 49 S. 6 ff.) resp. der darin vereinbarte Kinderunterhalt explizit erst ab Rechtskraft des Scheidungsur- teils gilt (siehe act. II 49 S. 9 Ziff. 14). Dieses ist am 27. August 2021 in Rechtskraft erwachsen (act. II 49 S. 5). Die Beschwerdegegnerin hat somit in Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum von 1. Juni 2017 bis
31. Dezember 2020 (vgl. E. 1.2 hiervor) in den Leistungsberechnungen zu Recht auf den in der Trennungsvereinbarung vom 21. August 2017 vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland festgelegten Unterhaltsbeitrag in Höhe von Fr. 1'300.-- pro Monat (act. II 10 S. 2 Ziff. 6 [resp. Fr. 15'600.-- pro Jahr; vgl. act. II 37 S. 7, 9, 11, 13, 15]) abgestellt. Eine diesbezügliche Anpassung der EL-Berechnung ist daher nicht vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin führt ferner gegen die Anrechnung der Unterhalts- beiträge an, dass diese vom Kindsvater nicht oder nur unregelmässig be- zahlt würden (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. Dezember 2024). Dieser Einwand ist unbehelflich. Sofern – wie vorliegend (vgl. act. I 11) – die Möglichkeit einer Alimentenbevorschussung im Sinne des kantonalen Gesetzes vom 6. Februar 1980 über Inkassohilfe und Bevor- schussung von Unterhaltsbeiträgen (BSG 213.22) besteht, gelten familien- rechtliche Unterhaltsbeiträge als einbringlich und sind daher anzurechnen (vgl. URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG,
3. Aufl. 2015, Art. 11 N. 675). 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid der Be- schwerdegegnerin vom 6. November 2023 (act. II 70) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2025, EL 200 2023 861 -9- 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. Dezember 2024)
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2025, EL 200 2023 861 -4- 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. November 2023 (act. II 70). Streitig und zu prüfen ist der Ergän- zungsleistungsanspruch ab 1. Juni 2017 bis 31. Dezember 2020 und dabei insbesondere die Anrechnung eines Verzichtseinkommens für Teilinvalide. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu be- schränken, wogegen aufgrund der Akten – ausser in Bezug auf die Höhe der zu berücksichtigenden familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge (siehe act. II 70 S. 4 Ziff. 2.8 sowie E. 3.5 hiernach) – kein Anlass besteht, die übrigen, unbestritten gebliebenen Berechnungspositionen in die Prüfung miteinzubeziehen (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des ELG und die Änderung vom 29. Januar 2020 der ELV in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege- lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2), ist der vorliegende Fall aufgrund der bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Rechtslage zu prüfen. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Er- gänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2025, EL 200 2023 861 -5- ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). 2.3 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens- werte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG [in der bis
- Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögens- werte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit ab- sieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270; SVR 2018 EL Nr. 10 S. 25, 9C_586/2017 E. 3.1). 2.4 Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag an- gerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG). Gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV ist jedoch Invaliden unter 60 Jahren als Er- werbseinkommen mindestens anzurechnen: der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 Pro- zent (lit. a), der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent (lit. b) und zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent (lit. c). 2.5 Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 lit. a - c ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermu- tung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Grün- de wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbs- fähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist daher das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich realisie- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2025, EL 200 2023 861 -6- ren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3 S. 345, 140 V 267 E. 2.2 S. 270, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E. 2a S. 204; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 21, 9C_251/ 2019 E. 5.2). Mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähig- keit haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die IV zu halten (BGE 141 V 343 E. 5.7 S. 350, 140 V 267 E. 2.3 S. 270; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 21, 9C_251/2019 E. 5.3). Wird die Invalidität für Teilerwerbstätige nach Art. 28a Abs. 3 des Bundes- gesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) ermittelt, ist die Einschränkung im Aufgabenbereich (nament- lich in der Haushaltsführung) nicht zu beachten (vgl. BGE 141 V 343 E. 5.7 S. 350; CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, S. 214 N. 540).
- 3.1 Die Beschwerdeführerin ist teilinvalid. Die IV-Stelle Bern hat den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin anhand der gemischten Methode gemäss Art. 28a Abs. 3 IVG ermittelt (vgl. die rechtskräftige Verfügung vom
- April 2018; act. II 14). Im erwerblichen Bereich ist die Beschwerdeführe- rin demnach ab 1. Juni 2017 um 55.09 % und ab 1. Januar 2018 um 66.32 % eingeschränkt (act. II 14 S. 5 f.). 3.2 Massgebend für die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbsein- kommens bei Teilinvaliden ist Art. 14a Abs. 2 ELV. Gestützt auf lit. c dieser Bestimmung hat die Beschwerdegegnerin ab Februar 2018 als Verzicht- seinkommen zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG angerechnet, ausma- chend ab 1. Februar 2018 Fr. 12'860.-- (act. II 37 S. 11) und ab 1. Januar 2019 Fr. 12'967.-- (act. II 37 S. 13 und 15) pro Jahr; für die Zeit bis Ende Januar 2018 berücksichtigte sie dagegen die bezogenen Taggelder der Arbeitslosenversicherung (act. II 37 S. 4 resp. 7-10). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2025, EL 200 2023 861 -7- 3.3 In der Beschwerde wird einzig geltend gemacht, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit sei unter den Umständen des vorliegenden Falls nicht zu- mutbar. Dies, weil die Tochter der Beschwerdeführerin unter gesundheitli- chen Einschränkungen leide und überdurchschnittlichen Betreuungsauf- wand verursache. Ausserdem hätten sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Tochter während der massgeblichen Zeit unter dem damals hängigen Ehescheidungsverfahren äusserst stark zu leiden gehabt. 3.4 Die Tochter der Beschwerdeführerin war im massgeblichen Zeit- raum bereits schulpflichtig (vgl. act. II 28 S. 2 Ziff. 2.1). Für die Zeit, während der die Beschwerdeführerin einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, wären sowohl Tagesschulangebote als auch subventionierte Tages- familienplätze zur Verfügung gestanden (siehe <www.fambe.sites.be.ch> unter Familienthemen/Kinderbetreuung). Diese Betreuungsmöglichkeiten bestehen auch für Kinder mit besonderen Bedürfnissen. Dass der Aufwand für Arzt- und Therapiebesuche der Tochter ein Ausmass erreichte, welches die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit unzumutbar machte (vgl. Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 6), ist aufgrund der Akten nicht erstellt (vgl. act. II 38 S. 20 ff. sowie act. I 5 – 8). Ebenfalls ist nicht erstellt, dass das für die Beschwerdeführerin sicherlich schwierige Scheidungsverfahren einer Erwerbstätigkeit entgegengestanden ist, finden sich dafür in den Akten doch nicht die geringsten entsprechenden Hinweise, wie zum Beispiel Arztberichte über notwendige Behandlungen aufgrund dieser Thematik. Die in Art. 14a Abs. 2 ELV aufgestellte Vermutung ist somit nicht widerlegt, dass es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar ist, im Rahmen des von der IV-Stelle festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens von ab
- Januar 2018 knapp 34 % im erwerblichen Bereich (vgl. E. 3.1 hiervor) zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG zu erzielen (vgl. E. 3.2 hiervor und BGE 141 V 343 E. 5.1 S. 348). Die entsprechende Anrechnung ab Februar 2018 ist somit zu Recht erfolgt. 3.5 Soweit die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheent- scheid vom 6. November 2023 (act. II 70) ausführt, sie habe im vorliegend interessierenden Zeitraum tiefere Unterhaltbeiträge angerechnet, als im Scheidungsverfahren vereinbart (siehe act. II 70 S. 4 Ziff. 2.8), ist festzuhal- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2025, EL 200 2023 861 -8- ten, dass die mit Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom
- Juli 2021 (act. II 49 S. 2 ff.) gerichtlich genehmigte Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 29. April 2021 (act. II 49 S. 6 ff.) resp. der darin vereinbarte Kinderunterhalt explizit erst ab Rechtskraft des Scheidungsur- teils gilt (siehe act. II 49 S. 9 Ziff. 14). Dieses ist am 27. August 2021 in Rechtskraft erwachsen (act. II 49 S. 5). Die Beschwerdegegnerin hat somit in Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum von 1. Juni 2017 bis
- Dezember 2020 (vgl. E. 1.2 hiervor) in den Leistungsberechnungen zu Recht auf den in der Trennungsvereinbarung vom 21. August 2017 vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland festgelegten Unterhaltsbeitrag in Höhe von Fr. 1'300.-- pro Monat (act. II 10 S. 2 Ziff. 6 [resp. Fr. 15'600.-- pro Jahr; vgl. act. II 37 S. 7, 9, 11, 13, 15]) abgestellt. Eine diesbezügliche Anpassung der EL-Berechnung ist daher nicht vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin führt ferner gegen die Anrechnung der Unterhalts- beiträge an, dass diese vom Kindsvater nicht oder nur unregelmässig be- zahlt würden (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. Dezember 2024). Dieser Einwand ist unbehelflich. Sofern – wie vorliegend (vgl. act. I 11) – die Möglichkeit einer Alimentenbevorschussung im Sinne des kantonalen Gesetzes vom 6. Februar 1980 über Inkassohilfe und Bevor- schussung von Unterhaltsbeiträgen (BSG 213.22) besteht, gelten familien- rechtliche Unterhaltsbeiträge als einbringlich und sind daher anzurechnen (vgl. URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG,
- Aufl. 2015, Art. 11 N. 675).
- Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid der Be- schwerdegegnerin vom 6. November 2023 (act. II 70) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2025, EL 200 2023 861 -9-
- 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. Dezember 2024) - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
EL 200 2023 861 MAK/PES/BRN Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. Mai 2025 Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Isliker Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 6. November 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2025, EL 200 2023 861 -2- Sachverhalt: A. Nachdem der 1971 geborenen A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) mit Verfügung vom 27. April 2018 (Akten der Aus- gleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegne- rin; act. II] 14) rückwirkend ab 1. Juni 2017 eine Rente der Invalidenversi- cherung (IV) zugesprochen worden war, beantragte sie mit Anmeldung vom 31. Juli 2018 bei der AKB Ergänzungsleistungen zur IV (act. II 1). Mit Verfügung vom 30. April 2020 (act. II 37) verneinte die AKB für die Zeit von
1. Juni 2017 bis 31. Dezember 2018 einen Ergänzungsleistungsanspruch und sprach für die Zeit von 1. Januar bis 31. Dezember 2019 Fr. 341.-- und für die Zeit ab 1. Januar 2020 Fr. 853.-- Ergänzungsleistungen pro Monat zu (act. II 37 S. 1), wobei sie bei der Berechnung des Anspruchs ab Februar 2018 das dem Invaliditätsgrad der Versicherten im erwerblichen Bereich entsprechende Mindesterwerbseinkommen für Teilinvalide gemäss Art. 14a Abs. 2 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungs- leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) als anrechenbare Einnahme berücksichtigte (vgl. act. II 37 S. 11, 13 und 15). Die hiergegen erhobene Einsprache der Versicherten vom 3. Juni 2020 (act. II 38) wies die AKB (auf Rechtsverzögerungsbe- schwerde vom 5. Oktober 2023 [act. II 69 S. 3 ff.] hin; vgl. Urteil des Ver- waltungsgerichts des Kantons Bern EL 200 2023 697 vom 16. November 2023 [act. II 73]) mit Entscheid vom 6. November 2023 (act. II 70) ab. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 5. Dezember 2023 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die zu- gesprochene Ergänzungsleistung sei insoweit zu korrigieren, als das ange- rechnete hypothetische Erwerbseinkommen aus der Leistungsberechnung zu streichen und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, die EL-Aus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2025, EL 200 2023 861 -3- zahlung rückwirkend neu vorzunehmen – unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2024 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 28. November 2024 machte das Ver- waltungsgericht die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit einer Schlechterstellung aufmerksam und gab ihr Gelegenheit bis 13. Januar 2025, sich zu einer allfälligen Schlechterstellung zu äussern bzw. einer solchen durch Rückzug der Beschwerde zu entgehen. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 hielt die Beschwerdeführerin an der Beschwerde fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2025, EL 200 2023 861 -4- 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. November 2023 (act. II 70). Streitig und zu prüfen ist der Ergän- zungsleistungsanspruch ab 1. Juni 2017 bis 31. Dezember 2020 und dabei insbesondere die Anrechnung eines Verzichtseinkommens für Teilinvalide. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu be- schränken, wogegen aufgrund der Akten – ausser in Bezug auf die Höhe der zu berücksichtigenden familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge (siehe act. II 70 S. 4 Ziff. 2.8 sowie E. 3.5 hiernach) – kein Anlass besteht, die übrigen, unbestritten gebliebenen Berechnungspositionen in die Prüfung miteinzubeziehen (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des ELG und die Änderung vom 29. Januar 2020 der ELV in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege- lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2), ist der vorliegende Fall aufgrund der bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Rechtslage zu prüfen. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Er- gänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2025, EL 200 2023 861 -5- ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). 2.3 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens- werte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG [in der bis
31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögens- werte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit ab- sieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270; SVR 2018 EL Nr. 10 S. 25, 9C_586/2017 E. 3.1). 2.4 Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag an- gerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG). Gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV ist jedoch Invaliden unter 60 Jahren als Er- werbseinkommen mindestens anzurechnen: der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis unter 50 Pro- zent (lit. a), der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 Prozent (lit. b) und zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem Invaliditätsgrad von 60 bis unter 70 Prozent (lit. c). 2.5 Wird der Grenzbetrag in Art. 14a Abs. 2 lit. a - c ELV nicht erreicht, insbesondere wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, gilt die Vermu- tung eines Verzichts auf Einkünfte im Sinne von aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass invaliditätsfremde Grün- de wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbs- fähigkeit übermässig erschweren oder verunmöglichen, widerlegt werden. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist daher das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich realisie-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2025, EL 200 2023 861 -6- ren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3 S. 345, 140 V 267 E. 2.2 S. 270, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E. 2a S. 204; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 21, 9C_251/ 2019 E. 5.2). Mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähig- keit haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die IV zu halten (BGE 141 V 343 E. 5.7 S. 350, 140 V 267 E. 2.3 S. 270; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 21, 9C_251/2019 E. 5.3). Wird die Invalidität für Teilerwerbstätige nach Art. 28a Abs. 3 des Bundes- gesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) ermittelt, ist die Einschränkung im Aufgabenbereich (nament- lich in der Haushaltsführung) nicht zu beachten (vgl. BGE 141 V 343 E. 5.7 S. 350; CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, S. 214 N. 540). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist teilinvalid. Die IV-Stelle Bern hat den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin anhand der gemischten Methode gemäss Art. 28a Abs. 3 IVG ermittelt (vgl. die rechtskräftige Verfügung vom
27. April 2018; act. II 14). Im erwerblichen Bereich ist die Beschwerdeführe- rin demnach ab 1. Juni 2017 um 55.09 % und ab 1. Januar 2018 um 66.32 % eingeschränkt (act. II 14 S. 5 f.). 3.2 Massgebend für die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbsein- kommens bei Teilinvaliden ist Art. 14a Abs. 2 ELV. Gestützt auf lit. c dieser Bestimmung hat die Beschwerdegegnerin ab Februar 2018 als Verzicht- seinkommen zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG angerechnet, ausma- chend ab 1. Februar 2018 Fr. 12'860.-- (act. II 37 S. 11) und ab 1. Januar 2019 Fr. 12'967.-- (act. II 37 S. 13 und 15) pro Jahr; für die Zeit bis Ende Januar 2018 berücksichtigte sie dagegen die bezogenen Taggelder der Arbeitslosenversicherung (act. II 37 S. 4 resp. 7-10).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2025, EL 200 2023 861 -7- 3.3 In der Beschwerde wird einzig geltend gemacht, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit sei unter den Umständen des vorliegenden Falls nicht zu- mutbar. Dies, weil die Tochter der Beschwerdeführerin unter gesundheitli- chen Einschränkungen leide und überdurchschnittlichen Betreuungsauf- wand verursache. Ausserdem hätten sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Tochter während der massgeblichen Zeit unter dem damals hängigen Ehescheidungsverfahren äusserst stark zu leiden gehabt. 3.4 Die Tochter der Beschwerdeführerin war im massgeblichen Zeit- raum bereits schulpflichtig (vgl. act. II 28 S. 2 Ziff. 2.1). Für die Zeit, während der die Beschwerdeführerin einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, wären sowohl Tagesschulangebote als auch subventionierte Tages- familienplätze zur Verfügung gestanden (siehe unter Familienthemen/Kinderbetreuung). Diese Betreuungsmöglichkeiten bestehen auch für Kinder mit besonderen Bedürfnissen. Dass der Aufwand für Arzt- und Therapiebesuche der Tochter ein Ausmass erreichte, welches die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit unzumutbar machte (vgl. Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 6), ist aufgrund der Akten nicht erstellt (vgl. act. II 38 S. 20 ff. sowie act. I 5 – 8). Ebenfalls ist nicht erstellt, dass das für die Beschwerdeführerin sicherlich schwierige Scheidungsverfahren einer Erwerbstätigkeit entgegengestanden ist, finden sich dafür in den Akten doch nicht die geringsten entsprechenden Hinweise, wie zum Beispiel Arztberichte über notwendige Behandlungen aufgrund dieser Thematik. Die in Art. 14a Abs. 2 ELV aufgestellte Vermutung ist somit nicht widerlegt, dass es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar ist, im Rahmen des von der IV-Stelle festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens von ab
1. Januar 2018 knapp 34 % im erwerblichen Bereich (vgl. E. 3.1 hiervor) zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG zu erzielen (vgl. E. 3.2 hiervor und BGE 141 V 343 E. 5.1 S. 348). Die entsprechende Anrechnung ab Februar 2018 ist somit zu Recht erfolgt. 3.5 Soweit die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheent- scheid vom 6. November 2023 (act. II 70) ausführt, sie habe im vorliegend interessierenden Zeitraum tiefere Unterhaltbeiträge angerechnet, als im Scheidungsverfahren vereinbart (siehe act. II 70 S. 4 Ziff. 2.8), ist festzuhal-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2025, EL 200 2023 861 -8- ten, dass die mit Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom
13. Juli 2021 (act. II 49 S. 2 ff.) gerichtlich genehmigte Vereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 29. April 2021 (act. II 49 S. 6 ff.) resp. der darin vereinbarte Kinderunterhalt explizit erst ab Rechtskraft des Scheidungsur- teils gilt (siehe act. II 49 S. 9 Ziff. 14). Dieses ist am 27. August 2021 in Rechtskraft erwachsen (act. II 49 S. 5). Die Beschwerdegegnerin hat somit in Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum von 1. Juni 2017 bis
31. Dezember 2020 (vgl. E. 1.2 hiervor) in den Leistungsberechnungen zu Recht auf den in der Trennungsvereinbarung vom 21. August 2017 vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland festgelegten Unterhaltsbeitrag in Höhe von Fr. 1'300.-- pro Monat (act. II 10 S. 2 Ziff. 6 [resp. Fr. 15'600.-- pro Jahr; vgl. act. II 37 S. 7, 9, 11, 13, 15]) abgestellt. Eine diesbezügliche Anpassung der EL-Berechnung ist daher nicht vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin führt ferner gegen die Anrechnung der Unterhalts- beiträge an, dass diese vom Kindsvater nicht oder nur unregelmässig be- zahlt würden (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. Dezember 2024). Dieser Einwand ist unbehelflich. Sofern – wie vorliegend (vgl. act. I 11) – die Möglichkeit einer Alimentenbevorschussung im Sinne des kantonalen Gesetzes vom 6. Februar 1980 über Inkassohilfe und Bevor- schussung von Unterhaltsbeiträgen (BSG 213.22) besteht, gelten familien- rechtliche Unterhaltsbeiträge als einbringlich und sind daher anzurechnen (vgl. URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG,
3. Aufl. 2015, Art. 11 N. 675). 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid der Be- schwerdegegnerin vom 6. November 2023 (act. II 70) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2025, EL 200 2023 861 -9- 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. Dezember 2024)
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.