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200 2023 849

Bern VerwG · 2024-11-15 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 1. November 2023

Sachverhalt

A. Der 1955 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), ... Staatsangehöriger, reiste am TT. Juni 2012 in die Schweiz ein und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin] act. II 1 f., 6). Im Juli 2023 meldete er sich zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an zu der ihm seit dem 1. September 2020 ausgerichteten Rente der Alters- und Hinter- lassenenversicherung (AHV-Rente; act. II 1 f.; Verfügung vom 14. März 2023 [act. II 13]). Auf Nachfrage der AKB reichte der Versicherte weitere Unterlagen ein (act. II 16). Mit Verfügung vom 26. September 2023 lehnte die AKB einen Anspruch des Versicherten auf EL mit der Begründung ab, die Voraussetzung für den Bezug von EL sei bezüglich der Karenzfrist von zehn Jahren für ausländische Staatsangehörige nicht erfüllt, denn der Ver- sicherte halte sich erst seit dem 21. Juli 2023 ununterbrochen in der Schweiz auf (act. II 17). Die hiergegen erhobene Einsprache vom 8. Okto- ber 2023 (act. II 18) wies die AKB mit Entscheid vom 1. November 2023 ab (act. II 20). B. Mit Eingabe vom 30. November 2023 (im Briefkasten des Gerichts: 1. De- zember 2023) erhob der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragt sinngemäss, es sei der angefochtene Ein- spracheentscheid der AKB vom 1. November 2023 aufzuheben und ihm seien EL auszurichten. In der Begründung hält er im Wesentlichen fest, seine Arbeit sei der Grund für seine Auslandaufenthalte gewesen. Im Jahr 2023 hätten gesundheitliche Gründe ihm die Rückreise in die Schweiz ver- unmöglicht. Es könne doch nicht sein, dass aufgrund seiner Arbeit im Aus- land die Karenzfrist nicht erfüllt sei. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2024 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2024, EL/23/849, Seite 3

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 1. No- vember 2023 (act. II 20). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch des Beschwerdeführers ab der Anmeldung im Juli 2023 (act. II 1). Dabei ist insbesondere umstritten, ob der Beschwerdeführer die Karenzfrist von zehn Jahren erfüllt hat. Diesbezüglich ist namentlich zu prüfen, ob die am TT. Juni 2012 (Einreise in die Schweiz) begonnene Karenzfrist bis zum Ablauf am TT. Juni 2022 unterbrochen wurde oder nicht. Mit Blick auf die EL-Anmeldung im Juli 2023 und den massgebenden Sachverhalt bis zum Einspracheentscheid vom 1. November 2023 erfolgt die Prüfung der Ka- renzfrist bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids. Ein Entscheid betreffend EL kann im Übrigen in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr (bzw. einen Teil davon) Rechtsbestän- digkeit entfalten (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 2 S. 2 E. 4.1). Im vorliegenden Verfahren ist nicht zu prü-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2024, EL/23/849, Seite 4 fen, wann – im Fall der Unterbrechung der 10-Jahres-Frist – die Karenzfrist dereinst (frühestens) erfüllt sein wird.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än- derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Vorliegend werden ab Juli 2023 EL beantragt, weshalb die neuen, seit dem 1. Januar 2021 gültigen Bestimmungen anwendbar sind. Bestimmungen, die bis zu diesem Zeit- punkt in Kraft waren, werden mit "aArt." zitiert. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Altersrente der AHV beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG). Der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz nach Abs. 1 gilt als unterbrochen, wenn eine Person: a. sich ununterbrochen mehr als drei Monate im Aus- land aufhält; oder b. sich in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als drei Monate im Ausland aufhält (Art. 4 Abs. 3 ELG). Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt der Sistierung und der Wiederausrichtung der Leistungen sowie die Fälle, in denen der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz bei einem Auslandaufenthalt bis zu einem Jahr ausnahmsweise nicht unterbro- chen wird (Art. 4 Abs. 4 ELG). 2.3 Die Bestimmung von Art. 4 Abs. 3 ELG, welche den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz nach Abs. 1 präzisiert, wurde im Zuge der EL-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2024, EL/23/849, Seite 5 Reform aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsgleichheit neu eingeführt (vgl. BBl 2016 7517), desgleichen Art. 5 Abs. 5 ELG (BBl 2016 5734). Da diese Gesetzesänderungen keinen unmittelbaren Einfluss auf den EL-Anspruch und die Höhe der jährlichen EL haben, kommen sie ab

1. Januar 2021 in jedem Fall zur Anwendung (vgl. Bundesamt für Sozial- versicherungen [BSV], Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform [KS-R EL], gültig ab 1. Januar 2021, Rz. 1202). Somit sind vorliegend Art. 4 ELG (inkl. Abs. 3) und Art. 5 Abs. 5 ELG in der neuen Fassung massge- bend. 2.4 Ausländerinnen und Ausländer haben nur Anspruch auf EL, wenn sie sich rechtmässig in der Schweiz aufhalten. Sie müssen sich zudem unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die EL verlangt wird, während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (Karenzfrist; Art. 5 Abs. 1 ELG; in Kraft seit 1. Juli 2018). Für Flüchtlinge, staatenlose Personen und Ausländerinnen und Ausländer, die gestützt auf ein Sozial- versicherungsabkommen Anspruch auf ausserordentliche Renten der AHV oder IV hätten, gelten besondere Regeln hinsichtlich der Karenzfrist (Art. 5 Abs. 2 und 3 ELG). Die Karenzfrist beginnt zu laufen, sobald die betreffen- de Person ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat. Bei Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland aufgegeben haben und sich legal in der Schweiz aufhalten, beginnt die Karenzfrist deshalb ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem sie der Beitragspflicht in der AHV/IV unterstellt sind (Rz. 2430.01 der Wegleitung über die EL zur AHV und IV [WEL]). Hält sich eine Ausländerin oder ein Ausländer ununterbrochen während mehr als drei Monate oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als drei Mona- te im Ausland auf, so beginnt die Karenzfrist mit der Rückkehr in die Schweiz neu zu laufen (Art. 5 Abs. 5 ELG; in Kraft seit 1. Januar 2021; vgl. CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., 2021, N. 427). Der Bundesrat bestimmt die Fälle, in denen die Karenzfrist bei einem Aus- landaufenthalt bis zu einem Jahr ausnahmsweise nicht unterbrochen wird (Art. 5 Abs. 6 ELG; in Kraft seit 1. Januar 2021). Hält sich eine Person während der Dauer der Karenzfrist aus einem Grund nach Art. 1a Abs. 4 ELV (Ausbildung, Krankheit/Unfall, höhere Gewalt) im Ausland auf, so wird die Karenzfrist erst unterbrochen, nachdem die Person den 365. Tag im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2024, EL/23/849, Seite 6 Ausland verbracht hat (vgl. CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., 2021, N. 427). 2.4.1 Als gewöhnlicher Aufenthalt gilt nur die tatsächliche, rechtmässige Anwesenheit in der Schweiz (Rz. 2320.01 WEL). Dieser gilt als unterbro- chen, wenn sich eine Person mehr als drei Monate (90 Tage) am Stück oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als drei Monate (90 Tage) im Ausland aufhält (vgl. Rz. 2330.01 WEL). Bei mehreren Auslandaufenthalten im selben Kalenderjahr werden die Auslandaufenthalte tageweise addiert. Bei einem Auslandaufenthalt über den Jahreswechsel werden für die Prü- fung, ob im selben Kalenderjahr mehr als 90 Tage im Ausland verbracht wurden, nur die Tage des jeweiligen Kalenderjahres mitgerechnet (Rz. 2330.03 WEL). 2.4.2 Der gewöhnliche Aufenthalt bleibt bei einem Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr ausnahmsweise nicht unterbrochen, wenn wichtige Gründe dafürsprechen (Art. 1a Abs. 1 ELV). Als wichtige Gründe gelten abschlies- send: eine Ausbildung, eine Krankheit oder ein Unfall der Bezügerin oder des Bezügers oder einer angehörigen Person nach Art. 29septies des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung (AHVG; SR 831.10), die den Auslandaufenthalt zusammen mit der Bezügerin oder dem Bezüger angetreten hat, wenn dadurch eine Rückkehr in die Schweiz unmöglich ist oder die Verhinderung der Rückkehr in die Schweiz durch höhere Gewalt (Art. 1a Abs. 4 lit. a-c ELV; Rz. 2420.02 WEL). Der wichtige Grund muss während des gesamten Auf- enthaltes im Ausland bestehen. Wenn eine Person ihren Auslandaufenthalt fortsetzt, obwohl der wichtige Grund dafür weggefallen ist, gelten die weite- ren Aufenthaltstage im Ausland als Auslandaufenthalt ohne wichtigen Grund (Art. 1a Abs. 5 ELV; Rz. 2340.04 WEL). 3. 3.1 Für den Beschwerdeführer, welcher ... Staatsangehöriger ist und am TT. Juni 2012 in die Schweiz einreiste (act. II 6) sowie die Niederlas- sungsbewilligung C hat (act. II 7), beträgt die Karenzfrist zum Bezug von EL zehn Jahre (vgl. E. 2.2). Gemäss Akten ist unbestritten und erstellt,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2024, EL/23/849, Seite 7 dass sich der Beschwerdeführer in den folgenden Zeiträumen im Ausland aufhielt (vgl. act. II 8/2, 18/10): Jahr Auslandaufenthalte 2014 01.–27.01./14.04.–17.06./26.07.–26.08./09.10.–31.12. 2015 01.01.–19.02./22.03.–31.05./04.06.–08.08./21.09.–19.10. 2016 04.01.–24.02./13.06.–03.08./23.09.–04.10./05.–23.11./15.–31.12. 2017 01.01.–01.02./06.–26.06./07.–19.07./14.09.–08.11. 2018 16.01.–09.04./08.07.–04.09./12.–31.12. 2019 01.–20.01. 2021 28.06.–27.08./15.11.–31.12. 2022 01.–12.01./10.06.–31.08./28.09.–16.11./19.–31.12. 2023 01.–30.01./24.04.–21.07./23.08.–01.10. Da bei den mehrmaligen Auslandsaufenthalten im Jahr diese tageweise zu addieren und lediglich die Tage des jeweiligen Kalenderjahres mitzurech- nen (E. 2.3 [Rz. 2330.03 WEL]) sowie die Tage der Ein- und Ausreise nicht als Auslandsaufenthalt zu berücksichtigen sind (Rz. 2440.02 WEL), hat sich der Beschwerdeführer – mit Blick auf den Zeitraum vom TT. Juni 2012 (Einreise) bis zum TT. Juni 2022 – bereits in den Jahren 2014 bis 2018 und 2021 jeweils pro Jahr während mehr als 90 Tagen im Ausland befunden. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darlegt (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2.4) hat er somit vor der EL-Anmeldung im Juli 2023 jeweils die Karenzzeit mehrmals unterbrochen und erfüllt diese bis zum Einspra- cheentscheid vom 1. November 2023 nicht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2024, EL/23/849, Seite 8 3.2 Zu prüfen ist, ob allfällige wichtige Gründe vorliegen, welche aus- nahmsweise eine Erstreckung über die höchstzulässige Dauer von drei Monaten bzw. 90 Tagen ermöglichen (vgl. E. 2.4.2 vorstehend). Die wichti- gen Gründe lassen sich gemäss Rechtsprechung auf zwei Kategorien be- schränken, einerseits in zwingende krankheits- oder unfallbedingte Ursa- chen, die namentlich in der Person des Leistungsansprechers selbst liegen, andererseits in die, die auf Tatbestände aus dem Bereich der höheren Ge- walt zurückzuführen sind (vgl. BGE 126 V 463 E. 2c S. 465; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 27. August 2008, 8C_98/2008, E. 3.1). Der Beschwerdeführer nannte seine Arbeitstätigkeit als Grund für seine länge- ren Auslandsaufenthalte (vgl. act. II 5, 8; Beschwerde S. 3 f.). Entgegen seiner Meinung ist dies jedoch kein wichtiger Grund gemäss Art. 1a Abs. 4 ELV. Weitere, nicht in Art. 1a Abs. 4 ELV genannte Gründe für einen Aus- landsaufenthalt, der die Karenzfrist von zehn Jahren nicht unterbricht, kön- nen nicht berücksichtigt werden, denn die wichtigen Gründe sind in der ELV abschliessend aufgezählt (Rz. 2340.03 WEL). Motive sozialer, familiä- rer, persönlicher oder beruflicher Art werden nicht als triftig im Sinne der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGE 126 V 463 E. 2c S. 465; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 27. August 2008, 8C_98/2008, E. 3.1). Der Beschwerdeführer hat somit aufgrund seiner zahlreichen Auslandsaufent- halte – wie erwähnt – die Karenzfrist von zehn Jahren mehrmals unterbro- chen, womit diese jeweils wieder neu zu laufen begann (E. 2.4 hiervor), so dass er diese anlässlich seiner EL-Anmeldung im Juli 2023 und bis zum massgebenden Zeitpunkt des hier angefochtenen Einspracheentscheids nicht erfüllt hat. 3.3 Nichts an diesem Ergebnis ändert der beschwerdeweise Einwand bezüglich des Auslandaufenthalts vom 24. April bis 21. Juli 2023 (act. II 8). Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei im Mai 2023 hospitalisiert worden (Beschwerde S. 7). Dazu reichte er medizinische Berichte ein, wonach er sich notfallmässig vom 13. bis 17. Mai 2023 wegen starken Erbrechens, Übelkeit und vestibulären Schwindel im Spital "B.________" (...) aufgehal- ten habe (act. II 3/4). Zudem sei er am 25. Mai 2023 nochmals hospitalisiert worden (act. II 3/5). Es trifft zwar zu, dass der behandelnde Arzt dem Be- schwerdeführer ein sechsmonatiges Flugverbot bzw. eine Flugunfähigkeit attestierte (act. II 3/4); dennoch wartete der Beschwerdeführer die sechs

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2024, EL/23/849, Seite 9 Monate nicht ab, sondern kehrte bereits am 21. Juli 2023 wieder in die Schweiz zurück und flog sogar am 1. Oktober 2023 erneut ins Ausland (act. II 18/20). Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass ein behandelnder Arzt ihm wegen den angeblich seit längerem bestehenden gesundheitlichen Beschwerden bereits einmal im November 2019 eine Flugunfähigkeit attes- tiert hatte (act. II 18/35). Der Beschwerdeführer flog dennoch weiterhin häu- fig auch längere Strecken (act. II 8). Wie es sich damit verhält, kann vorlie- gend letztlich offenbleiben. Denn so oder anders hielt sich der Beschwerde- führer nicht während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz auf. Er hat deshalb keinen Anspruch auf EL. Daran ändert nichts, wenn der Be- schwerdeführer geltend macht (Beschwerde S. 3 ff.), er habe Wohnsitz in der Schweiz, jedoch befinde sich seine für ihn wichtige Arbeit im Ausland, er habe sein Einkommen versteuert und zudem Sozialabgaben bezahlt. Auch diese Frage muss nicht näher geklärt werden, da – wie dargelegt – diese Umstände nicht geeignet sind, den Unterbruch der Karenzfrist durch Landesabwesenheit zu hemmen. Vielmehr hat er – im Gegensatz zu den Schweizer Staatsangehörigen bzw. den Staatsangehörigen eines Mitglieds- taates der EU, der EFTA oder des Vereinigten Königreiches, die der Ver- ordnung (EWG) 883/20004 unterstellt sind (Rz. 2410.01 WEL) – für einen Anspruch auf EL als ausländischer Staatsangehöriger die Karenzfristen gemäss Art. 5 ELG zu erfüllen, was vorliegend – wie erwähnt – nicht der Fall ist. 3.4 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. November 2023 (act. II 20) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2024, EL/23/849, Seite 10 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen (samt Eingaben des Beschwerdeführers vom 21. Mai, 14. Oktober 2024 und vom 12. November 2024) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 23 849 EL KNB/SCC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. November 2024 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 1. November 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2024, EL/23/849, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1955 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), ... Staatsangehöriger, reiste am TT. Juni 2012 in die Schweiz ein und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin] act. II 1 f., 6). Im Juli 2023 meldete er sich zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an zu der ihm seit dem 1. September 2020 ausgerichteten Rente der Alters- und Hinter- lassenenversicherung (AHV-Rente; act. II 1 f.; Verfügung vom 14. März 2023 [act. II 13]). Auf Nachfrage der AKB reichte der Versicherte weitere Unterlagen ein (act. II 16). Mit Verfügung vom 26. September 2023 lehnte die AKB einen Anspruch des Versicherten auf EL mit der Begründung ab, die Voraussetzung für den Bezug von EL sei bezüglich der Karenzfrist von zehn Jahren für ausländische Staatsangehörige nicht erfüllt, denn der Ver- sicherte halte sich erst seit dem 21. Juli 2023 ununterbrochen in der Schweiz auf (act. II 17). Die hiergegen erhobene Einsprache vom 8. Okto- ber 2023 (act. II 18) wies die AKB mit Entscheid vom 1. November 2023 ab (act. II 20). B. Mit Eingabe vom 30. November 2023 (im Briefkasten des Gerichts: 1. De- zember 2023) erhob der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragt sinngemäss, es sei der angefochtene Ein- spracheentscheid der AKB vom 1. November 2023 aufzuheben und ihm seien EL auszurichten. In der Begründung hält er im Wesentlichen fest, seine Arbeit sei der Grund für seine Auslandaufenthalte gewesen. Im Jahr 2023 hätten gesundheitliche Gründe ihm die Rückreise in die Schweiz ver- unmöglicht. Es könne doch nicht sein, dass aufgrund seiner Arbeit im Aus- land die Karenzfrist nicht erfüllt sei. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2024 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2024, EL/23/849, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 1. No- vember 2023 (act. II 20). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch des Beschwerdeführers ab der Anmeldung im Juli 2023 (act. II 1). Dabei ist insbesondere umstritten, ob der Beschwerdeführer die Karenzfrist von zehn Jahren erfüllt hat. Diesbezüglich ist namentlich zu prüfen, ob die am TT. Juni 2012 (Einreise in die Schweiz) begonnene Karenzfrist bis zum Ablauf am TT. Juni 2022 unterbrochen wurde oder nicht. Mit Blick auf die EL-Anmeldung im Juli 2023 und den massgebenden Sachverhalt bis zum Einspracheentscheid vom 1. November 2023 erfolgt die Prüfung der Ka- renzfrist bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheids. Ein Entscheid betreffend EL kann im Übrigen in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr (bzw. einen Teil davon) Rechtsbestän- digkeit entfalten (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 2 S. 2 E. 4.1). Im vorliegenden Verfahren ist nicht zu prü-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2024, EL/23/849, Seite 4 fen, wann – im Fall der Unterbrechung der 10-Jahres-Frist – die Karenzfrist dereinst (frühestens) erfüllt sein wird. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än- derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Vorliegend werden ab Juli 2023 EL beantragt, weshalb die neuen, seit dem 1. Januar 2021 gültigen Bestimmungen anwendbar sind. Bestimmungen, die bis zu diesem Zeit- punkt in Kraft waren, werden mit "aArt." zitiert. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Altersrente der AHV beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG). Der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz nach Abs. 1 gilt als unterbrochen, wenn eine Person: a. sich ununterbrochen mehr als drei Monate im Aus- land aufhält; oder b. sich in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als drei Monate im Ausland aufhält (Art. 4 Abs. 3 ELG). Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt der Sistierung und der Wiederausrichtung der Leistungen sowie die Fälle, in denen der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz bei einem Auslandaufenthalt bis zu einem Jahr ausnahmsweise nicht unterbro- chen wird (Art. 4 Abs. 4 ELG). 2.3 Die Bestimmung von Art. 4 Abs. 3 ELG, welche den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz nach Abs. 1 präzisiert, wurde im Zuge der EL-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2024, EL/23/849, Seite 5 Reform aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsgleichheit neu eingeführt (vgl. BBl 2016 7517), desgleichen Art. 5 Abs. 5 ELG (BBl 2016 5734). Da diese Gesetzesänderungen keinen unmittelbaren Einfluss auf den EL-Anspruch und die Höhe der jährlichen EL haben, kommen sie ab

1. Januar 2021 in jedem Fall zur Anwendung (vgl. Bundesamt für Sozial- versicherungen [BSV], Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform [KS-R EL], gültig ab 1. Januar 2021, Rz. 1202). Somit sind vorliegend Art. 4 ELG (inkl. Abs. 3) und Art. 5 Abs. 5 ELG in der neuen Fassung massge- bend. 2.4 Ausländerinnen und Ausländer haben nur Anspruch auf EL, wenn sie sich rechtmässig in der Schweiz aufhalten. Sie müssen sich zudem unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die EL verlangt wird, während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (Karenzfrist; Art. 5 Abs. 1 ELG; in Kraft seit 1. Juli 2018). Für Flüchtlinge, staatenlose Personen und Ausländerinnen und Ausländer, die gestützt auf ein Sozial- versicherungsabkommen Anspruch auf ausserordentliche Renten der AHV oder IV hätten, gelten besondere Regeln hinsichtlich der Karenzfrist (Art. 5 Abs. 2 und 3 ELG). Die Karenzfrist beginnt zu laufen, sobald die betreffen- de Person ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat. Bei Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland aufgegeben haben und sich legal in der Schweiz aufhalten, beginnt die Karenzfrist deshalb ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem sie der Beitragspflicht in der AHV/IV unterstellt sind (Rz. 2430.01 der Wegleitung über die EL zur AHV und IV [WEL]). Hält sich eine Ausländerin oder ein Ausländer ununterbrochen während mehr als drei Monate oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als drei Mona- te im Ausland auf, so beginnt die Karenzfrist mit der Rückkehr in die Schweiz neu zu laufen (Art. 5 Abs. 5 ELG; in Kraft seit 1. Januar 2021; vgl. CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., 2021, N. 427). Der Bundesrat bestimmt die Fälle, in denen die Karenzfrist bei einem Aus- landaufenthalt bis zu einem Jahr ausnahmsweise nicht unterbrochen wird (Art. 5 Abs. 6 ELG; in Kraft seit 1. Januar 2021). Hält sich eine Person während der Dauer der Karenzfrist aus einem Grund nach Art. 1a Abs. 4 ELV (Ausbildung, Krankheit/Unfall, höhere Gewalt) im Ausland auf, so wird die Karenzfrist erst unterbrochen, nachdem die Person den 365. Tag im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2024, EL/23/849, Seite 6 Ausland verbracht hat (vgl. CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl., 2021, N. 427). 2.4.1 Als gewöhnlicher Aufenthalt gilt nur die tatsächliche, rechtmässige Anwesenheit in der Schweiz (Rz. 2320.01 WEL). Dieser gilt als unterbro- chen, wenn sich eine Person mehr als drei Monate (90 Tage) am Stück oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als drei Monate (90 Tage) im Ausland aufhält (vgl. Rz. 2330.01 WEL). Bei mehreren Auslandaufenthalten im selben Kalenderjahr werden die Auslandaufenthalte tageweise addiert. Bei einem Auslandaufenthalt über den Jahreswechsel werden für die Prü- fung, ob im selben Kalenderjahr mehr als 90 Tage im Ausland verbracht wurden, nur die Tage des jeweiligen Kalenderjahres mitgerechnet (Rz. 2330.03 WEL). 2.4.2 Der gewöhnliche Aufenthalt bleibt bei einem Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr ausnahmsweise nicht unterbrochen, wenn wichtige Gründe dafürsprechen (Art. 1a Abs. 1 ELV). Als wichtige Gründe gelten abschlies- send: eine Ausbildung, eine Krankheit oder ein Unfall der Bezügerin oder des Bezügers oder einer angehörigen Person nach Art. 29septies des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung (AHVG; SR 831.10), die den Auslandaufenthalt zusammen mit der Bezügerin oder dem Bezüger angetreten hat, wenn dadurch eine Rückkehr in die Schweiz unmöglich ist oder die Verhinderung der Rückkehr in die Schweiz durch höhere Gewalt (Art. 1a Abs. 4 lit. a-c ELV; Rz. 2420.02 WEL). Der wichtige Grund muss während des gesamten Auf- enthaltes im Ausland bestehen. Wenn eine Person ihren Auslandaufenthalt fortsetzt, obwohl der wichtige Grund dafür weggefallen ist, gelten die weite- ren Aufenthaltstage im Ausland als Auslandaufenthalt ohne wichtigen Grund (Art. 1a Abs. 5 ELV; Rz. 2340.04 WEL). 3. 3.1 Für den Beschwerdeführer, welcher ... Staatsangehöriger ist und am TT. Juni 2012 in die Schweiz einreiste (act. II 6) sowie die Niederlas- sungsbewilligung C hat (act. II 7), beträgt die Karenzfrist zum Bezug von EL zehn Jahre (vgl. E. 2.2). Gemäss Akten ist unbestritten und erstellt,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2024, EL/23/849, Seite 7 dass sich der Beschwerdeführer in den folgenden Zeiträumen im Ausland aufhielt (vgl. act. II 8/2, 18/10): Jahr Auslandaufenthalte 2014 01.–27.01./14.04.–17.06./26.07.–26.08./09.10.–31.12. 2015 01.01.–19.02./22.03.–31.05./04.06.–08.08./21.09.–19.10. 2016 04.01.–24.02./13.06.–03.08./23.09.–04.10./05.–23.11./15.–31.12. 2017 01.01.–01.02./06.–26.06./07.–19.07./14.09.–08.11. 2018 16.01.–09.04./08.07.–04.09./12.–31.12. 2019 01.–20.01. 2021 28.06.–27.08./15.11.–31.12. 2022 01.–12.01./10.06.–31.08./28.09.–16.11./19.–31.12. 2023 01.–30.01./24.04.–21.07./23.08.–01.10. Da bei den mehrmaligen Auslandsaufenthalten im Jahr diese tageweise zu addieren und lediglich die Tage des jeweiligen Kalenderjahres mitzurech- nen (E. 2.3 [Rz. 2330.03 WEL]) sowie die Tage der Ein- und Ausreise nicht als Auslandsaufenthalt zu berücksichtigen sind (Rz. 2440.02 WEL), hat sich der Beschwerdeführer – mit Blick auf den Zeitraum vom TT. Juni 2012 (Einreise) bis zum TT. Juni 2022 – bereits in den Jahren 2014 bis 2018 und 2021 jeweils pro Jahr während mehr als 90 Tagen im Ausland befunden. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darlegt (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2.4) hat er somit vor der EL-Anmeldung im Juli 2023 jeweils die Karenzzeit mehrmals unterbrochen und erfüllt diese bis zum Einspra- cheentscheid vom 1. November 2023 nicht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2024, EL/23/849, Seite 8 3.2 Zu prüfen ist, ob allfällige wichtige Gründe vorliegen, welche aus- nahmsweise eine Erstreckung über die höchstzulässige Dauer von drei Monaten bzw. 90 Tagen ermöglichen (vgl. E. 2.4.2 vorstehend). Die wichti- gen Gründe lassen sich gemäss Rechtsprechung auf zwei Kategorien be- schränken, einerseits in zwingende krankheits- oder unfallbedingte Ursa- chen, die namentlich in der Person des Leistungsansprechers selbst liegen, andererseits in die, die auf Tatbestände aus dem Bereich der höheren Ge- walt zurückzuführen sind (vgl. BGE 126 V 463 E. 2c S. 465; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 27. August 2008, 8C_98/2008, E. 3.1). Der Beschwerdeführer nannte seine Arbeitstätigkeit als Grund für seine länge- ren Auslandsaufenthalte (vgl. act. II 5, 8; Beschwerde S. 3 f.). Entgegen seiner Meinung ist dies jedoch kein wichtiger Grund gemäss Art. 1a Abs. 4 ELV. Weitere, nicht in Art. 1a Abs. 4 ELV genannte Gründe für einen Aus- landsaufenthalt, der die Karenzfrist von zehn Jahren nicht unterbricht, kön- nen nicht berücksichtigt werden, denn die wichtigen Gründe sind in der ELV abschliessend aufgezählt (Rz. 2340.03 WEL). Motive sozialer, familiä- rer, persönlicher oder beruflicher Art werden nicht als triftig im Sinne der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGE 126 V 463 E. 2c S. 465; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 27. August 2008, 8C_98/2008, E. 3.1). Der Beschwerdeführer hat somit aufgrund seiner zahlreichen Auslandsaufent- halte – wie erwähnt – die Karenzfrist von zehn Jahren mehrmals unterbro- chen, womit diese jeweils wieder neu zu laufen begann (E. 2.4 hiervor), so dass er diese anlässlich seiner EL-Anmeldung im Juli 2023 und bis zum massgebenden Zeitpunkt des hier angefochtenen Einspracheentscheids nicht erfüllt hat. 3.3 Nichts an diesem Ergebnis ändert der beschwerdeweise Einwand bezüglich des Auslandaufenthalts vom 24. April bis 21. Juli 2023 (act. II 8). Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei im Mai 2023 hospitalisiert worden (Beschwerde S. 7). Dazu reichte er medizinische Berichte ein, wonach er sich notfallmässig vom 13. bis 17. Mai 2023 wegen starken Erbrechens, Übelkeit und vestibulären Schwindel im Spital "B.________" (...) aufgehal- ten habe (act. II 3/4). Zudem sei er am 25. Mai 2023 nochmals hospitalisiert worden (act. II 3/5). Es trifft zwar zu, dass der behandelnde Arzt dem Be- schwerdeführer ein sechsmonatiges Flugverbot bzw. eine Flugunfähigkeit attestierte (act. II 3/4); dennoch wartete der Beschwerdeführer die sechs

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2024, EL/23/849, Seite 9 Monate nicht ab, sondern kehrte bereits am 21. Juli 2023 wieder in die Schweiz zurück und flog sogar am 1. Oktober 2023 erneut ins Ausland (act. II 18/20). Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass ein behandelnder Arzt ihm wegen den angeblich seit längerem bestehenden gesundheitlichen Beschwerden bereits einmal im November 2019 eine Flugunfähigkeit attes- tiert hatte (act. II 18/35). Der Beschwerdeführer flog dennoch weiterhin häu- fig auch längere Strecken (act. II 8). Wie es sich damit verhält, kann vorlie- gend letztlich offenbleiben. Denn so oder anders hielt sich der Beschwerde- führer nicht während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz auf. Er hat deshalb keinen Anspruch auf EL. Daran ändert nichts, wenn der Be- schwerdeführer geltend macht (Beschwerde S. 3 ff.), er habe Wohnsitz in der Schweiz, jedoch befinde sich seine für ihn wichtige Arbeit im Ausland, er habe sein Einkommen versteuert und zudem Sozialabgaben bezahlt. Auch diese Frage muss nicht näher geklärt werden, da – wie dargelegt – diese Umstände nicht geeignet sind, den Unterbruch der Karenzfrist durch Landesabwesenheit zu hemmen. Vielmehr hat er – im Gegensatz zu den Schweizer Staatsangehörigen bzw. den Staatsangehörigen eines Mitglieds- taates der EU, der EFTA oder des Vereinigten Königreiches, die der Ver- ordnung (EWG) 883/20004 unterstellt sind (Rz. 2410.01 WEL) – für einen Anspruch auf EL als ausländischer Staatsangehöriger die Karenzfristen gemäss Art. 5 ELG zu erfüllen, was vorliegend – wie erwähnt – nicht der Fall ist. 3.4 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. November 2023 (act. II 20) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu er- heben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Nov. 2024, EL/23/849, Seite 10 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen (samt Eingaben des Beschwerdeführers vom 21. Mai, 14. Oktober 2024 und vom 12. November 2024)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.