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200 2023 844

Bern VerwG · 2023-11-02 · Deutsch BE

Verfügung vom 2. November 2023

Sachverhalt

A.

Der 1972 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer)

absolvierte in … von 1987 bis 1990 eine Lehre als … und in … von 1993

bis 1996 eine Lehre als … und …. In der Schweiz arbeitete er auf diesem

Beruf von 2006 bis 2013 als …arbeiter. Ab 1. April 2014 war er für die

D.________ AG zu einem Pensum von 100 % tätig; dieses Pensum redu-

zierte er ab August 2023 auf 80 % (Akten der Invalidenversicherung [act. II]

1/7 f., 7, 19, 33/5, 38/2, 47).

Im Januar 2023 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle Bern (IVB

bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen an und nannte als

Leiden eine Arthrose in den Knien (act. II 1). Die IVB nahm medizinische

Abklärungen vor (act. II 16 f., 22.2) und Dr. med. E.________, Facharzt für

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,

Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), erstellte einen Aktenbericht vom

29. März 2023 (act. II 25/4 f.). Gleichentags gewährte die IVB dem Versi-

cherten als Massnahmen zur Frühintervention ein Coaching zum Arbeits-

platzerhalt (act. II 26; vgl. auch act. II 31 f., 39) und mit Mitteilung vom

7. Juni 2023 einen Kurs zum … (act. II 35). Mit Vorbescheid vom 31. Juli

2023 stellte die IVB die Ablehnung weiterer Leistungen (berufliche Mass-

nahmen) in Aussicht (act. II 41). Hiergegen erhob der Versicherte Einwand

und beantragte eine Umschulung zum Projektleiter …, welche ihm ermögli-

che, eine angepasste Tätigkeit zu verrichten (act. II 45; vgl. auch act. II

39/3). Mit Verfügung vom 2. November 2023 entschied die IVB wie in Aus-

sicht gestellt (act. II 50).

B.

Mit Eingabe vom 29. November 2023 erhob der Versicherte, vertreten

durch B.________, lic. iur. C.________, beim Verwaltungsgericht des Kan-

tons Bern Beschwerde. Er beantragt, es sei die Verfügung vom 2. Novem-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2024, IV/23/844, Seite 3

ber 2023 aufzuheben und es seien ihm berufliche Massnahmen im Sinne

einer Umschulung zuzusprechen.

Mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2024 schloss die Beschwerdegeg-

nerin auf Abweisung der Beschwerde.

Nach Einverlangen eines vollständigen IK-Auszugs bei der Beschwerde-

gegnerin setzte der Instruktionsrichter die Ausgleichskasse G.______ am

7. März 2024 darüber in Kenntnis, dass Anhaltspunkte für eine Verletzung

der Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht durch die ehemalige Arbeit-

geberin vorlägen. Die Ausgleichskasse setzte das Gericht mit Eingabe vom

13. März 2024 über ihre Abklärungen in Kenntnis und reichte einen IK-

Auszug zu den Akten.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2024, IV/23/844, Seite 4 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 2. November 2023 (act. II 50). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschulung zum Projektleiter ….

E. 1.3 Die Kosten für den umstrittenen Kurs zum Projektleiter … betragen ca. Fr. 10'000.-- (act. II 28/2/6), womit der Streitwert unter Fr. 20'000.-- liegt und die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV [WEIV]) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Die angefochtene Verfügung er- ging nach dem 1. Januar 2022 und betrifft die Frage des Anspruchs auf eine – bisher noch nicht begonnene – Umschulung (Kurs Projektleiter …; der Kurs zum … [act. II 35] erfolgte im Rahmen der Frühintegration). Ent- sprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) findet darauf das neue (bis Ende 2023 gültig gewesene [vgl. E. 4.5 hiernach]) Recht Anwendung (Entscheid des Bundesgerichts vom 5. Januar 2024, 8C_421/2023, E. 2.1).

E. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2024, IV/23/844, Seite 5 beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un- fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande- ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).

E. 2.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliede- rungsmassnahmen bestehen unter anderem in Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung und in Massnahmen be- ruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. abis und b IVG). Zu den Massnahmen berufli- cher Art gehören insbesondere Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG), Arbeitsver- mittlung (Art. 18 IVG) und Kapitalhilfe (Art. 18d IVG).

E. 2.4 Gemäss Art. 17 IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbes- sert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Unter Umschulung ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die not- wendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbs- tätig gewesenen Versicherten eine ihrer früheren annähernd gleichwertigen Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 139 V 399 E. 5.4 S. 403, 130 V 488 E. 4.2 S. 489; SVR 2023 IV Nr. 27 S. 93 E. 3.1). Dabei bezieht sich der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2024, IV/23/844, Seite 6 Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit“ nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliede- rung zu erwartende Verdienstmöglichkeit (vgl. Art. 6 Abs. 1bis der Verord- nung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489; SVR 2016 IV Nr. 10 S. 31 E. 4.1).

E. 2.4.1 Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend ein- gegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teil- weise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Aus- bildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 490, 124 V 108 E. 2b S. 110; SVR 2010 IV Nr. 24 S. 74 E. 4).

E. 2.4.2 Von der Erheblichkeitsschwelle von 20 % kann jedoch namentlich bei jungen Versicherten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitäts- dauer abgewichen werden, wenn es sich bei den ohne Umschulung zu- mutbaren angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt, die im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annähernd gleichwertig bezeichnet werden können (SVR 2023 IV Nr. 27 S. 93 E. 3.2). Verfügt die versicherte Person aufgrund der bereits vorhandenen Ausbil- dung über Fähigkeiten, um in einer adaptierten Tätigkeit in etwa den bishe- rigen Verdienst erzielen zu können, ist eine Umschulung nicht nötig (SVR 2016 IV Nr. 10 S. 31 E. 4.2). Die Beurteilung, ob eine Umschulung in die gewünschte Tätigkeit angebracht ist, erfolgt nicht allein aufgrund der aktuellen Umstände. Massgeblich ist insbesondere auch, ob die Ausübung der neuen Tätigkeit längerfristig möglich, zumutbar und erfolgsverspre- chend ist (zeitliche und persönliche Angemessenheit im Sinne der Verhält- nismässigkeit als Grundvoraussetzung jeglicher Eingliederungsmassnah- me; SVR 2020 IV Nr. 46 S. 160 E. 5.1).

E. 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2024, IV/23/844, Seite 7 und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Tätigkeit als … allein sei nicht zielführend, da er weiterhin als … tätig sein müsste; ein … arbeite nach wie vor als … auf der …, er trage aber die Verantwortung für die Lehrlinge. Ein Projektleiter … hingegen plane die Arbeiten im … und sei kaum mehr sel- ber auf der … tätig. Der Kurs zum Projektleiter … würde es ihm ermögli- chen, einer angepassten Tätigkeit nachzugehen (Beschwerde S. 4 Ziff. III/4 lit. a). Die Umschulung sei notwendig und der gesundheitlichen Einschrän- kung angepasst; sie führe zu einer Erwerbsmöglichkeit, die der früheren Tätigkeit annähernd gleichwertig sei und sie sei geeignet, die Erwerbs- fähigkeit zu erhalten oder zu verbessern (Beschwerde S. 5 Ziff. III/4 lit. c). Die Beschwerdegegnerin geht demgegenüber davon aus, dass aufgrund der zu geringen Erwerbseinbusse (Invaliditätsgrad von 9 %) kein Anspruch auf eine Umschulung bestehe (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 lit. C Ziff. 7).

E. 3.2 Vorab ist die Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer ange- passten Tätigkeit sowie das Zumutbarkeitsprofil zu prüfen. Dazu ist den Akten in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Folgende zu entneh- men:

E. 3.2.1 Im Bericht vom 12. Oktober 2022 diagnostizierte Dr. med.

F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates, eine symptomatische Varusgonarthrose rechts

mit/bei Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie medial im 2021,

Status nach Steroidinfiltration intraartikulär im September 2022, und eine

Varusgonarthrose links mit/bei Status nach VKB-Plastik mit Patellarsehne

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2024, IV/23/844, Seite 8

und Teilmeniskektomie medial ca. im Jahr 2000. Seit längerer Zeit habe

der Patient bewegungs- und belastungsabhängige mediale Knieschmerzen

beidseits. Vor vier Wochen sei das rechte Kniegelenk infiltriert worden, wo-

durch nun normales Gehen schmerzarm möglich sei. MR-tomographisch

zeige sich beidseits eine fortgeschrittene Varusgonarthrose. Die Klinik liege

lediglich medial, sodass eine unikompartimentär mediale Endoprothese

angeboten werden könne. Da der Patient aber in einer körperlich schweren

Tätigkeit arbeite, wäre eine berufliche Umschulung zu empfehlen (act. II

17/7 f.).

Im Bericht vom 21. November 2022 hielt Dr. med. F.________ fest, unter

der Steroid-Infiltration beider Knie liege ein deutlicher Rückgang der

Schmerzen und einer Schwellungstendenz vor. Da der Patient zurzeit keine

Arbeitsbelastung erfahre, sei er im Alltag beschwerdefrei und könne ein

kleines Krafttraining sowie Fahrradfahren und Treppensteigen problemlos

durchführen. Ab einer Belastung von einem halben Tag würden aber leich-

te Schmerzen auftreten, dies noch ohne Störung der Nachtruhe. Daher

wäre maximal eine Arbeitsfähigkeit von 50 % im aktuellen Job möglich. Da

dies vom Arbeitgeber her nicht umsetzbar sei, bleibe der Patient bis Ende

Jahr 100 % arbeitsunfähig (act. II 17/5).

Im Bericht vom 15. Februar 2023 führte Dr. med. F.________ aus, beide

Knie würden stark auf Überlastung reagieren. Die aktuelle Tätigkeit als …

sei zu hoch. Er empfehle dringend eine Umschulung zu einer leichten

Tätigkeit, sitzend/stehend im Wechsel. Längerfristig müsse wohl mit einem

endoprothetischen Gelenksersatz gerechnet werden. Diesen gelte es, so

lange wie möglich hinauszuzögern (act. II 17/2 f.).

E. 3.2.2 Im Bericht vom 29. März 2023 diagnostizierte der RAD-Orthopäde Dr. med. E.________ eine Varusgonarthrose beidseits mit Status nach mehreren Operationen. Diese bedinge eine bleibende Minderbelastbarkeit der Kniegelenke. Die angestammte Tätigkeit als … könne der Beschwerde- führer nicht mehr ausüben. Zumutbar sei eine körperlich leichte bis aus- nahmsweise mittelschwere Tätigkeit in wechselbelastender oder vorwie- gend sitzender Position mit einer Gewichtsbelastung von maximal 10 bis 15 kg ganztags zu 8.5 Stunden ohne zusätzliche Leistungsminderung. Zu vermeiden seien vorwiegendes Stehen und Gehen, Zwangshaltungen, Ar- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2024, IV/23/844, Seite 9 beiten in gebückter Haltung, Hocken und Knien, Gehen auf unebenem Gelände, längeres Abwärtsgehen, Springen, Steigen auf Leitern und Gerüste, häufiges Treppensteigen sowie Kälte-, Nässe- und Zugluftexposi- tion (act. II 25/4). Der Gesundheitsschaden sei nachvollziehbar seit dem

10. Oktober 2021 dokumentiert (act. II 27).

E. 3.3 Die angefochtene Verfügung vom 2. November 2023 (act. II 50)

stützt sich bezüglich der Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit

sowie des Zumutbarkeitsprofils auf die Aktenbeurteilung des RAD-

Orthopäden Dr. med. E.________ vom 29. März 2023 (act. II 25/4), welche

die Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Berichts erfüllt

(vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232) und vollen

Beweis erbringt. Dr. med. E.________ setzt sich mit den gesundheitlichen

Einschränkungen des Beschwerdeführers auseinander und seine Aus-

führungen sind in Kenntnis der Vorakten getroffen worden. Basierend dar-

auf stellt er die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen zur Arbeits- und

Leistungsfähigkeit sowie zum Zumutbarkeitsprofil nachvollziehbar und ein-

leuchtend dar. Es bestehen keine auch nur geringen Zweifel an seiner

überzeugenden Einschätzung (vgl. BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465

E. 4.4 S. 470). Dass es sich um einen Aktenbericht handelt, schadet nicht;

eine direkte Befassung im Sinne einer Untersuchung des Beschwerdefüh-

rers durch den RAD-Orthopäden war nicht erforderlich, denn es liegt ein

feststehender medizinischer Sachverhalt vor (vgl. SVR 2020 IV Nr. 38

S. 134 E. 4.3), wobei der Gesundheitsschaden seit Oktober 2021 doku-

mentiert ist (act. II 27). Mit der Einschätzung des behandelnden Orthopä-

den Dr. med. F.________ übereinstimmend geht der RAD-Orthopäde Dr.

med. E.________ davon aus, dass dem Beschwerdeführer die zuletzt aus-

geübte Tätigkeit als … nicht mehr zumutbar ist (act. II 25/4), was mit Blick

auf die Befunde und die Diagnosen überzeugt. Hingegen ist dem Be-

schwerdeführer eine adaptierte Tätigkeit, d.h. eine körperlich leichte bis

ausnahmsweise mittelschwere Arbeit in wechselbelastender oder vorwie-

gend sitzender Position mit einer Gewichtsbelastung von maximal 10 bis 15

kg ganztags zu 8.5 Stunden ohne zusätzliche Leistungsminderung zumut-

bar. Dabei sollte er nicht vorwiegend Stehen sowie Gehen müssen und

keine Zwangshaltungen sowie Arbeiten in gebückter Haltung ausüben

müssen. Zu vermeiden sind Hocken und Knien sowie Gehen auf uneben-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2024, IV/23/844, Seite 10

em Gelände und längeres Abwärtsgehen, Springen, Steigen auf Leitern

und Gerüste, häufiges Treppensteigen sowie Kälte-, Nässe- und Zugluftex-

position (act. II 25/4). Nach dem Dargelegten ist die Voraussetzung von Art.

17 IVG, wonach der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht

haben muss, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit als …

unzumutbar macht, unbestrittenermassen erfüllt (vgl. E. 2.4.1 hiervor). Der

Beschwerdeführer bringt hierzu auch keine Kritik vor (Beschwerde S. 4 Ziff.

III/4).

Umstritten ist dagegen, ob der Beschwerdeführer in einer angepassten

Tätigkeit unter Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit von 8.5 Stunden pro

Tag ohne Leistungsminderung und des genannten Zumutbarkeitsprofils als

in zureichender und zumutbarer Weise eingegliedert zu gelten hat. Es gilt

deshalb in der Folge mit Blick auf die Erheblichkeitsschwelle des Umschu-

lungsanspruchs mit einem Invaliditätsgrades von 20 % die erwerblichen

Auswirkungen der dargelegten medizinischen Ausgangslage zu prüfen.

E. 4.1 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Invali- ditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massge- benden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

E. 4.2 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein- kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich an- hand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbsein- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2024, IV/23/844, Seite 11 kommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität er- zielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein ange- messenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV).

E. 4.3 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leis- tungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmög- lich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbsein- kommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Wer- ten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Art. 26 Abs. 6 IVV sind in Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVV geschlechts- unabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 IVV). Kann die versi- cherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2023 gültig ge- wesenen Fassung).

E. 4.4 Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist, weil die Kündigung per Ende November 2023 wegen gesundheitlichen Gründen erfolgte (act. II 47), auf die Angaben der letzten Arbeitgeberin vom 7. März 2023 abzustel- len, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2022 Fr. 74'256.-- verdient hät- te (act. II 19/7 Ziff. 5.1). Die Zahlen gemäss dem nunmehr vollständigen IK (in den Gerichtsakten) können nicht als Grundlage dienen, weil sie offen- kundig bereits negativ durch die Arbeitsunfähigkeiten beeinflusst wurden (vgl. act. II 19/10 Ziff. 7.1). Dieses Jahreseinkommen ist – mangels im Ver- fügungszeitpunkt publizierter Zahlen (Nominallohnindex) – nicht pro 2023 (Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns [Art. 29 Abs. 1 IVG]: Juli

2023) anzupassen, was auch für das Invalideneinkommen gilt (vgl. E. 4.5 hiernach). Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2024, IV/23/844, Seite 12 Recht vorbringt, entspricht das in der angefochtenen Verfügung vom 2. November 2023 erwähnte Jahreseinkommen als … von Fr. 78'019.15 (act. II 50/2) nicht den Unterlagen der Arbeitgeberin; es liegt offenbar ein Ver- schrieb vor, denn einen Lohn in dieser Höhe hat der Beschwerdeführer als … nicht erzielt (vgl. act. II 19/7 Ziff. 5). Der Berechnung des Beschwerde- führers, welcher auf den in der Verfügung unzutreffend wiedergegebenen Lohn abstellt (Beschwerde S. 5 Ziff. III/4 lit. d), kann somit nicht gefolgt werden.

E. 4.5 Weil der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit nicht best- möglich ausschöpfte, ist nicht zu beanstanden, dass sich die Beschwerde- gegnerin bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) stützte. Dabei ist die LSE 2020, Tabelle TA1_tirage_skill_level, monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirt- schaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, privater Sektor, Kom- petenzniveau 1, Total, Männer, von Fr. 5'261.-- heranzuziehen. Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und auf- gerechnet auf ein Jahr ergibt dies ein hypothetisches Einkommen von Fr. 65'815.10 (Fr. 5'261.-- / 40 x 41.7 x 12). Indexiert auf das Jahr 2022 (Nominallohnindex, Männer, 2016-2022, Total, 2020: 103.2; 2022: 103.6) resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 66'070.20 (Fr. 65'815.10 / 103.2 x 103.6). Entgegen der Meinung des Beschwerdefüh- rers (Beschwerde S. 5 Ziff. III/4 lit. d) ist kein Abzug vom Tabellenlohn zu berücksichtigen. Der nach Art. 26bis Abs. 3 IVV von 1. Januar 2022 bis

31. Dezember 2023 einzig noch zulässige Abzug wegen Teilzeit (BVR 2023 S. 552 E. 5.3) entfällt hier aufgrund der vollschichtigen Arbeitsfähig- keit in einer angestammten Tätigkeit. Die Neufassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV, wonach vom statistisch bestimmten Wert nach Art. 26bis Abs. 2 IVV 10 % abgezogen werden, ist sodann erst ab 1. Januar 2024 anwendbar (vgl. E. 2.1 hiervor).

E. 4.6 Bei der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 74'256.-- und des Invalideneinkommens von Fr. 66'070.20 resultiert eine Einbusse von Fr. 8'185.80 und damit ein Invaliditätsgrad gerundet (da- zu: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2024, IV/23/844, Seite 13 E. 7.1) von 11 % ([Fr. 74'256.-- ./. Fr. 66'070.20] / Fr. 74'256.-- x 100 = 11.02). Damit wird die für den Umschulungsanspruch rechtsprechungs- gemäss geforderte Erheblichkeitsschwelle einer Einbusse von 20 % nicht annähernd erreicht. In concreto liegt auch kein Ausnahmefall eines jungen Versicherten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer vor, der ein Abweichen von der Erheblichkeitsschwelle von 20 % rechtfertigen könnte. Im massgebenden Zeitpunkt des Leistungsbegehrens (vgl. Entscheid des BGer vom 28. Februar 2020, 8C_792/2019) im Januar 2023 (act. II 1) war der am 23. September 1972 geborene Beschwerdeführer bereits 50 Jahre alt, d.h. es verblieben ihm noch 15 Jahre bis zum Erreichen des AHV- Referenzalters (vgl. demgegenüber Entscheid des Eidgenössischen Versi- cherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 5. März 2003, I 761/02, E. 3.3, wonach dem Versicherten, der ebenfalls keinen Minderverdienst von 20 % erreichte, noch eine Aktivitätsdauer von rund 30 Jahren verblieb).

E. 4.7 Die angefochtene Verfügung vom 2. November 2023 (act. II 50) ist nach dem Dargelegten nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

E. 5 Am 1. Januar 2024 trat der geänderte Art. 26bis Abs. 3 IVV in Kraft, wonach vom statistisch bestimmten Wert nach Abs. 2 10 % abgezogen werden. Wurde – wie hier – eine Rente oder eine Umschulung vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 18. Oktober 2023 wegen eines zu geringen Invaliditäts- grades verweigert, so wird gemäss den Übergangsbestimmungen zur Än- derung vom 18. Oktober 2023 Abs. 2 auf eine erneute Anmeldung eingetre- ten, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Berechnung des Invaliditäts- grades durch die Anwendung der Regelung von Art. 26bis Abs. 3 IVV neu zu einem Rentenanspruch oder zu einem Anspruch auf eine Umschulung führen kann. Auf den vorliegenden Fall angewandt resultiert unter Berück- sichtigung eines Abzugs von 10 % ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 59'463.20 (Fr. 66'070.20 / 100 x 90). Bei der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 74'256.-- und des Invalideneinkommens Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2024, IV/23/844, Seite 14 von Fr. 59'463.20 ergibt dies einen Invaliditätsgrad von 20 % ([Fr. 74'256.-- ./. Fr. 59'463.20] / Fr. 74'256.-- x 100 = 19.92), weshalb glaubhaft gemacht ist, dass die Berechnung zu einem Umschulungsanspruch führen kann, soweit auch die weiteren Voraussetzungen (vgl. E. 2.4 hiervor) erfüllt sind. Die Akten sind folglich an die Beschwerdegegnerin weiterzuleitet zur Be- handlung der Eingabe vom 29. November 2023 als Neuanmeldung.

E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ent- nommen. Der Differenzbetrag von Fr. 300.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.

E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen. Der Differenzbetrag von Fr. 300.-- wird dem Be- schwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2024, IV/23/844, Seite 15 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Die Akten werden an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet zur Be- handlung der Eingabe vom 29. November 2023 als Neuanmeldung.

5. Zu eröffnen (R):

- B.________, lic. iur. C.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  2. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2024, IV/23/844, Seite 4 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 2. November 2023 (act. II 50). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschulung zum Projektleiter …. 1.3 Die Kosten für den umstrittenen Kurs zum Projektleiter … betragen ca. Fr. 10'000.-- (act. II 28/2/6), womit der Streitwert unter Fr. 20'000.-- liegt und die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  3. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV [WEIV]) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Die angefochtene Verfügung er- ging nach dem 1. Januar 2022 und betrifft die Frage des Anspruchs auf eine – bisher noch nicht begonnene – Umschulung (Kurs Projektleiter …; der Kurs zum … [act. II 35] erfolgte im Rahmen der Frühintegration). Ent- sprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) findet darauf das neue (bis Ende 2023 gültig gewesene [vgl. E. 4.5 hiernach]) Recht Anwendung (Entscheid des Bundesgerichts vom 5. Januar 2024, 8C_421/2023, E. 2.1). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2024, IV/23/844, Seite 5 beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un- fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande- ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 2.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliede- rungsmassnahmen bestehen unter anderem in Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung und in Massnahmen be- ruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. abis und b IVG). Zu den Massnahmen berufli- cher Art gehören insbesondere Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG), Arbeitsver- mittlung (Art. 18 IVG) und Kapitalhilfe (Art. 18d IVG). 2.4 Gemäss Art. 17 IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbes- sert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Unter Umschulung ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die not- wendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbs- tätig gewesenen Versicherten eine ihrer früheren annähernd gleichwertigen Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 139 V 399 E. 5.4 S. 403, 130 V 488 E. 4.2 S. 489; SVR 2023 IV Nr. 27 S. 93 E. 3.1). Dabei bezieht sich der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2024, IV/23/844, Seite 6 Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit“ nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliede- rung zu erwartende Verdienstmöglichkeit (vgl. Art. 6 Abs. 1bis der Verord- nung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489; SVR 2016 IV Nr. 10 S. 31 E. 4.1). 2.4.1 Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend ein- gegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teil- weise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Aus- bildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 490, 124 V 108 E. 2b S. 110; SVR 2010 IV Nr. 24 S. 74 E. 4). 2.4.2 Von der Erheblichkeitsschwelle von 20 % kann jedoch namentlich bei jungen Versicherten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitäts- dauer abgewichen werden, wenn es sich bei den ohne Umschulung zu- mutbaren angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt, die im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annähernd gleichwertig bezeichnet werden können (SVR 2023 IV Nr. 27 S. 93 E. 3.2). Verfügt die versicherte Person aufgrund der bereits vorhandenen Ausbil- dung über Fähigkeiten, um in einer adaptierten Tätigkeit in etwa den bishe- rigen Verdienst erzielen zu können, ist eine Umschulung nicht nötig (SVR 2016 IV Nr. 10 S. 31 E. 4.2). Die Beurteilung, ob eine Umschulung in die gewünschte Tätigkeit angebracht ist, erfolgt nicht allein aufgrund der aktuellen Umstände. Massgeblich ist insbesondere auch, ob die Ausübung der neuen Tätigkeit längerfristig möglich, zumutbar und erfolgsverspre- chend ist (zeitliche und persönliche Angemessenheit im Sinne der Verhält- nismässigkeit als Grundvoraussetzung jeglicher Eingliederungsmassnah- me; SVR 2020 IV Nr. 46 S. 160 E. 5.1). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2024, IV/23/844, Seite 7 und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3).
  4. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Tätigkeit als … allein sei nicht zielführend, da er weiterhin als … tätig sein müsste; ein … arbeite nach wie vor als … auf der …, er trage aber die Verantwortung für die Lehrlinge. Ein Projektleiter … hingegen plane die Arbeiten im … und sei kaum mehr sel- ber auf der … tätig. Der Kurs zum Projektleiter … würde es ihm ermögli- chen, einer angepassten Tätigkeit nachzugehen (Beschwerde S. 4 Ziff. III/4 lit. a). Die Umschulung sei notwendig und der gesundheitlichen Einschrän- kung angepasst; sie führe zu einer Erwerbsmöglichkeit, die der früheren Tätigkeit annähernd gleichwertig sei und sie sei geeignet, die Erwerbs- fähigkeit zu erhalten oder zu verbessern (Beschwerde S. 5 Ziff. III/4 lit. c). Die Beschwerdegegnerin geht demgegenüber davon aus, dass aufgrund der zu geringen Erwerbseinbusse (Invaliditätsgrad von 9 %) kein Anspruch auf eine Umschulung bestehe (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 lit. C Ziff. 7). 3.2 Vorab ist die Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer ange- passten Tätigkeit sowie das Zumutbarkeitsprofil zu prüfen. Dazu ist den Akten in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Folgende zu entneh- men: 3.2.1 Im Bericht vom 12. Oktober 2022 diagnostizierte Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine symptomatische Varusgonarthrose rechts mit/bei Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie medial im 2021, Status nach Steroidinfiltration intraartikulär im September 2022, und eine Varusgonarthrose links mit/bei Status nach VKB-Plastik mit Patellarsehne Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2024, IV/23/844, Seite 8 und Teilmeniskektomie medial ca. im Jahr 2000. Seit längerer Zeit habe der Patient bewegungs- und belastungsabhängige mediale Knieschmerzen beidseits. Vor vier Wochen sei das rechte Kniegelenk infiltriert worden, wo- durch nun normales Gehen schmerzarm möglich sei. MR-tomographisch zeige sich beidseits eine fortgeschrittene Varusgonarthrose. Die Klinik liege lediglich medial, sodass eine unikompartimentär mediale Endoprothese angeboten werden könne. Da der Patient aber in einer körperlich schweren Tätigkeit arbeite, wäre eine berufliche Umschulung zu empfehlen (act. II 17/7 f.). Im Bericht vom 21. November 2022 hielt Dr. med. F.________ fest, unter der Steroid-Infiltration beider Knie liege ein deutlicher Rückgang der Schmerzen und einer Schwellungstendenz vor. Da der Patient zurzeit keine Arbeitsbelastung erfahre, sei er im Alltag beschwerdefrei und könne ein kleines Krafttraining sowie Fahrradfahren und Treppensteigen problemlos durchführen. Ab einer Belastung von einem halben Tag würden aber leich- te Schmerzen auftreten, dies noch ohne Störung der Nachtruhe. Daher wäre maximal eine Arbeitsfähigkeit von 50 % im aktuellen Job möglich. Da dies vom Arbeitgeber her nicht umsetzbar sei, bleibe der Patient bis Ende Jahr 100 % arbeitsunfähig (act. II 17/5). Im Bericht vom 15. Februar 2023 führte Dr. med. F.________ aus, beide Knie würden stark auf Überlastung reagieren. Die aktuelle Tätigkeit als … sei zu hoch. Er empfehle dringend eine Umschulung zu einer leichten Tätigkeit, sitzend/stehend im Wechsel. Längerfristig müsse wohl mit einem endoprothetischen Gelenksersatz gerechnet werden. Diesen gelte es, so lange wie möglich hinauszuzögern (act. II 17/2 f.). 3.2.2 Im Bericht vom 29. März 2023 diagnostizierte der RAD-Orthopäde Dr. med. E.________ eine Varusgonarthrose beidseits mit Status nach mehreren Operationen. Diese bedinge eine bleibende Minderbelastbarkeit der Kniegelenke. Die angestammte Tätigkeit als … könne der Beschwerde- führer nicht mehr ausüben. Zumutbar sei eine körperlich leichte bis aus- nahmsweise mittelschwere Tätigkeit in wechselbelastender oder vorwie- gend sitzender Position mit einer Gewichtsbelastung von maximal 10 bis 15 kg ganztags zu 8.5 Stunden ohne zusätzliche Leistungsminderung. Zu vermeiden seien vorwiegendes Stehen und Gehen, Zwangshaltungen, Ar- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2024, IV/23/844, Seite 9 beiten in gebückter Haltung, Hocken und Knien, Gehen auf unebenem Gelände, längeres Abwärtsgehen, Springen, Steigen auf Leitern und Gerüste, häufiges Treppensteigen sowie Kälte-, Nässe- und Zugluftexposi- tion (act. II 25/4). Der Gesundheitsschaden sei nachvollziehbar seit dem
  5. Oktober 2021 dokumentiert (act. II 27). 3.3 Die angefochtene Verfügung vom 2. November 2023 (act. II 50) stützt sich bezüglich der Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowie des Zumutbarkeitsprofils auf die Aktenbeurteilung des RAD- Orthopäden Dr. med. E.________ vom 29. März 2023 (act. II 25/4), welche die Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Berichts erfüllt (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232) und vollen Beweis erbringt. Dr. med. E.________ setzt sich mit den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers auseinander und seine Aus- führungen sind in Kenntnis der Vorakten getroffen worden. Basierend dar- auf stellt er die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowie zum Zumutbarkeitsprofil nachvollziehbar und ein- leuchtend dar. Es bestehen keine auch nur geringen Zweifel an seiner überzeugenden Einschätzung (vgl. BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Dass es sich um einen Aktenbericht handelt, schadet nicht; eine direkte Befassung im Sinne einer Untersuchung des Beschwerdefüh- rers durch den RAD-Orthopäden war nicht erforderlich, denn es liegt ein feststehender medizinischer Sachverhalt vor (vgl. SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3), wobei der Gesundheitsschaden seit Oktober 2021 doku- mentiert ist (act. II 27). Mit der Einschätzung des behandelnden Orthopä- den Dr. med. F.________ übereinstimmend geht der RAD-Orthopäde Dr. med. E.________ davon aus, dass dem Beschwerdeführer die zuletzt aus- geübte Tätigkeit als … nicht mehr zumutbar ist (act. II 25/4), was mit Blick auf die Befunde und die Diagnosen überzeugt. Hingegen ist dem Be- schwerdeführer eine adaptierte Tätigkeit, d.h. eine körperlich leichte bis ausnahmsweise mittelschwere Arbeit in wechselbelastender oder vorwie- gend sitzender Position mit einer Gewichtsbelastung von maximal 10 bis 15 kg ganztags zu 8.5 Stunden ohne zusätzliche Leistungsminderung zumut- bar. Dabei sollte er nicht vorwiegend Stehen sowie Gehen müssen und keine Zwangshaltungen sowie Arbeiten in gebückter Haltung ausüben müssen. Zu vermeiden sind Hocken und Knien sowie Gehen auf uneben- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2024, IV/23/844, Seite 10 em Gelände und längeres Abwärtsgehen, Springen, Steigen auf Leitern und Gerüste, häufiges Treppensteigen sowie Kälte-, Nässe- und Zugluftex- position (act. II 25/4). Nach dem Dargelegten ist die Voraussetzung von Art. 17 IVG, wonach der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht haben muss, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit als … unzumutbar macht, unbestrittenermassen erfüllt (vgl. E. 2.4.1 hiervor). Der Beschwerdeführer bringt hierzu auch keine Kritik vor (Beschwerde S. 4 Ziff. III/4). Umstritten ist dagegen, ob der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit von 8.5 Stunden pro Tag ohne Leistungsminderung und des genannten Zumutbarkeitsprofils als in zureichender und zumutbarer Weise eingegliedert zu gelten hat. Es gilt deshalb in der Folge mit Blick auf die Erheblichkeitsschwelle des Umschu- lungsanspruchs mit einem Invaliditätsgrades von 20 % die erwerblichen Auswirkungen der dargelegten medizinischen Ausgangslage zu prüfen.
  6. 4.1 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Invali- ditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massge- benden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.2 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein- kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich an- hand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbsein- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2024, IV/23/844, Seite 11 kommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität er- zielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein ange- messenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). 4.3 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leis- tungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmög- lich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbsein- kommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Wer- ten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Art. 26 Abs. 6 IVV sind in Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVV geschlechts- unabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 IVV). Kann die versi- cherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2023 gültig ge- wesenen Fassung). 4.4 Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist, weil die Kündigung per Ende November 2023 wegen gesundheitlichen Gründen erfolgte (act. II 47), auf die Angaben der letzten Arbeitgeberin vom 7. März 2023 abzustel- len, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2022 Fr. 74'256.-- verdient hät- te (act. II 19/7 Ziff. 5.1). Die Zahlen gemäss dem nunmehr vollständigen IK (in den Gerichtsakten) können nicht als Grundlage dienen, weil sie offen- kundig bereits negativ durch die Arbeitsunfähigkeiten beeinflusst wurden (vgl. act. II 19/10 Ziff. 7.1). Dieses Jahreseinkommen ist – mangels im Ver- fügungszeitpunkt publizierter Zahlen (Nominallohnindex) – nicht pro 2023 (Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns [Art. 29 Abs. 1 IVG]: Juli 2023) anzupassen, was auch für das Invalideneinkommen gilt (vgl. E. 4.5 hiernach). Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2024, IV/23/844, Seite 12 Recht vorbringt, entspricht das in der angefochtenen Verfügung vom 2. November 2023 erwähnte Jahreseinkommen als … von Fr. 78'019.15 (act. II 50/2) nicht den Unterlagen der Arbeitgeberin; es liegt offenbar ein Ver- schrieb vor, denn einen Lohn in dieser Höhe hat der Beschwerdeführer als … nicht erzielt (vgl. act. II 19/7 Ziff. 5). Der Berechnung des Beschwerde- führers, welcher auf den in der Verfügung unzutreffend wiedergegebenen Lohn abstellt (Beschwerde S. 5 Ziff. III/4 lit. d), kann somit nicht gefolgt werden. 4.5 Weil der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit nicht best- möglich ausschöpfte, ist nicht zu beanstanden, dass sich die Beschwerde- gegnerin bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) stützte. Dabei ist die LSE 2020, Tabelle TA1_tirage_skill_level, monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirt- schaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, privater Sektor, Kom- petenzniveau 1, Total, Männer, von Fr. 5'261.-- heranzuziehen. Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und auf- gerechnet auf ein Jahr ergibt dies ein hypothetisches Einkommen von Fr. 65'815.10 (Fr. 5'261.-- / 40 x 41.7 x 12). Indexiert auf das Jahr 2022 (Nominallohnindex, Männer, 2016-2022, Total, 2020: 103.2; 2022: 103.6) resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 66'070.20 (Fr. 65'815.10 / 103.2 x 103.6). Entgegen der Meinung des Beschwerdefüh- rers (Beschwerde S. 5 Ziff. III/4 lit. d) ist kein Abzug vom Tabellenlohn zu berücksichtigen. Der nach Art. 26bis Abs. 3 IVV von 1. Januar 2022 bis
  7. Dezember 2023 einzig noch zulässige Abzug wegen Teilzeit (BVR 2023 S. 552 E. 5.3) entfällt hier aufgrund der vollschichtigen Arbeitsfähig- keit in einer angestammten Tätigkeit. Die Neufassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV, wonach vom statistisch bestimmten Wert nach Art. 26bis Abs. 2 IVV 10 % abgezogen werden, ist sodann erst ab 1. Januar 2024 anwendbar (vgl. E. 2.1 hiervor). 4.6 Bei der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 74'256.-- und des Invalideneinkommens von Fr. 66'070.20 resultiert eine Einbusse von Fr. 8'185.80 und damit ein Invaliditätsgrad gerundet (da- zu: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2024, IV/23/844, Seite 13 E. 7.1) von 11 % ([Fr. 74'256.-- ./. Fr. 66'070.20] / Fr. 74'256.-- x 100 = 11.02). Damit wird die für den Umschulungsanspruch rechtsprechungs- gemäss geforderte Erheblichkeitsschwelle einer Einbusse von 20 % nicht annähernd erreicht. In concreto liegt auch kein Ausnahmefall eines jungen Versicherten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer vor, der ein Abweichen von der Erheblichkeitsschwelle von 20 % rechtfertigen könnte. Im massgebenden Zeitpunkt des Leistungsbegehrens (vgl. Entscheid des BGer vom 28. Februar 2020, 8C_792/2019) im Januar 2023 (act. II 1) war der am 23. September 1972 geborene Beschwerdeführer bereits 50 Jahre alt, d.h. es verblieben ihm noch 15 Jahre bis zum Erreichen des AHV- Referenzalters (vgl. demgegenüber Entscheid des Eidgenössischen Versi- cherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 5. März 2003, I 761/02, E. 3.3, wonach dem Versicherten, der ebenfalls keinen Minderverdienst von 20 % erreichte, noch eine Aktivitätsdauer von rund 30 Jahren verblieb). 4.7 Die angefochtene Verfügung vom 2. November 2023 (act. II 50) ist nach dem Dargelegten nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
  8. Am 1. Januar 2024 trat der geänderte Art. 26bis Abs. 3 IVV in Kraft, wonach vom statistisch bestimmten Wert nach Abs. 2 10 % abgezogen werden. Wurde – wie hier – eine Rente oder eine Umschulung vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 18. Oktober 2023 wegen eines zu geringen Invaliditäts- grades verweigert, so wird gemäss den Übergangsbestimmungen zur Än- derung vom 18. Oktober 2023 Abs. 2 auf eine erneute Anmeldung eingetre- ten, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Berechnung des Invaliditäts- grades durch die Anwendung der Regelung von Art. 26bis Abs. 3 IVV neu zu einem Rentenanspruch oder zu einem Anspruch auf eine Umschulung führen kann. Auf den vorliegenden Fall angewandt resultiert unter Berück- sichtigung eines Abzugs von 10 % ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 59'463.20 (Fr. 66'070.20 / 100 x 90). Bei der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 74'256.-- und des Invalideneinkommens Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2024, IV/23/844, Seite 14 von Fr. 59'463.20 ergibt dies einen Invaliditätsgrad von 20 % ([Fr. 74'256.-- ./. Fr. 59'463.20] / Fr. 74'256.-- x 100 = 19.92), weshalb glaubhaft gemacht ist, dass die Berechnung zu einem Umschulungsanspruch führen kann, soweit auch die weiteren Voraussetzungen (vgl. E. 2.4 hiervor) erfüllt sind. Die Akten sind folglich an die Beschwerdegegnerin weiterzuleitet zur Be- handlung der Eingabe vom 29. November 2023 als Neuanmeldung.
  9. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ent- nommen. Der Differenzbetrag von Fr. 300.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  10. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  11. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen. Der Differenzbetrag von Fr. 300.-- wird dem Be- schwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2024, IV/23/844, Seite 15
  12. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  13. Die Akten werden an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet zur Be- handlung der Eingabe vom 29. November 2023 als Neuanmeldung.
  14. Zu eröffnen (R): - B.________, lic. iur. C.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 23 844 IV

FUE/SCC/WSI

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 2. April 2024

Verwaltungsrichter Furrer

Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero

A.________

vertreten durch B.________, lic. iur. C.________

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Bern

Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

betreffend Verfügung vom 2. November 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2024, IV/23/844, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Der 1972 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer)

absolvierte in … von 1987 bis 1990 eine Lehre als … und in … von 1993

bis 1996 eine Lehre als … und …. In der Schweiz arbeitete er auf diesem

Beruf von 2006 bis 2013 als …arbeiter. Ab 1. April 2014 war er für die

D.________ AG zu einem Pensum von 100 % tätig; dieses Pensum redu-

zierte er ab August 2023 auf 80 % (Akten der Invalidenversicherung [act. II]

1/7 f., 7, 19, 33/5, 38/2, 47).

Im Januar 2023 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle Bern (IVB

bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen an und nannte als

Leiden eine Arthrose in den Knien (act. II 1). Die IVB nahm medizinische

Abklärungen vor (act. II 16 f., 22.2) und Dr. med. E.________, Facharzt für

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,

Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), erstellte einen Aktenbericht vom

29. März 2023 (act. II 25/4 f.). Gleichentags gewährte die IVB dem Versi-

cherten als Massnahmen zur Frühintervention ein Coaching zum Arbeits-

platzerhalt (act. II 26; vgl. auch act. II 31 f., 39) und mit Mitteilung vom

7. Juni 2023 einen Kurs zum … (act. II 35). Mit Vorbescheid vom 31. Juli

2023 stellte die IVB die Ablehnung weiterer Leistungen (berufliche Mass-

nahmen) in Aussicht (act. II 41). Hiergegen erhob der Versicherte Einwand

und beantragte eine Umschulung zum Projektleiter …, welche ihm ermögli-

che, eine angepasste Tätigkeit zu verrichten (act. II 45; vgl. auch act. II

39/3). Mit Verfügung vom 2. November 2023 entschied die IVB wie in Aus-

sicht gestellt (act. II 50).

B.

Mit Eingabe vom 29. November 2023 erhob der Versicherte, vertreten

durch B.________, lic. iur. C.________, beim Verwaltungsgericht des Kan-

tons Bern Beschwerde. Er beantragt, es sei die Verfügung vom 2. Novem-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2024, IV/23/844, Seite 3

ber 2023 aufzuheben und es seien ihm berufliche Massnahmen im Sinne

einer Umschulung zuzusprechen.

Mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2024 schloss die Beschwerdegeg-

nerin auf Abweisung der Beschwerde.

Nach Einverlangen eines vollständigen IK-Auszugs bei der Beschwerde-

gegnerin setzte der Instruktionsrichter die Ausgleichskasse G.______ am

7. März 2024 darüber in Kenntnis, dass Anhaltspunkte für eine Verletzung

der Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht durch die ehemalige Arbeit-

geberin vorlägen. Die Ausgleichskasse setzte das Gericht mit Eingabe vom

13. März 2024 über ihre Abklärungen in Kenntnis und reichte einen IK-

Auszug zu den Akten.

Erwägungen:

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-

gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er

zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über

die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen

über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1

i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2024, IV/23/844, Seite 4

tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be-

schwerde einzutreten.

1.2

Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 2. November 2023

(act. II 50). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers

auf Umschulung zum Projektleiter ….

1.3

Die Kosten für den umstrittenen Kurs zum Projektleiter … betragen

ca. Fr. 10'000.-- (act. II 28/2/6), womit der Streitwert unter Fr. 20'000.-- liegt

und die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit

fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG

(Weiterentwicklung der IV [WEIV]) und weiterer Erlasse (insbesondere des

ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Die angefochtene Verfügung er-

ging nach dem 1. Januar 2022 und betrifft die Frage des Anspruchs auf

eine – bisher noch nicht begonnene – Umschulung (Kurs Projektleiter …;

der Kurs zum … [act. II 35] erfolgte im Rahmen der Frühintegration). Ent-

sprechend

den

allgemeinen

intertemporalrechtlichen

Grundsätzen

(vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) findet darauf das neue (bis Ende

2023 gültig gewesene [vgl. E. 4.5 hiernach]) Recht Anwendung (Entscheid

des Bundesgerichts vom 5. Januar 2024, 8C_421/2023, E. 2.1).

2.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-

ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er-

werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen

oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand-

lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er-

werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar-

beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2024, IV/23/844, Seite 5

beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe-

reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er-

werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge-

glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss

teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig-

keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).

Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,

geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un-

fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu

leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande-

ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).

2.3

Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität

(Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass-

nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit

oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel-

len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den

Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliede-

rungsmassnahmen bestehen unter anderem in Integrationsmassnahmen

zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung und in Massnahmen be-

ruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. abis und b IVG). Zu den Massnahmen berufli-

cher Art gehören insbesondere Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmalige

berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG), Arbeitsver-

mittlung (Art. 18 IVG) und Kapitalhilfe (Art. 18d IVG).

2.4

Gemäss Art. 17 IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine

neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig

ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbes-

sert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit

ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2).

Unter Umschulung ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich die Summe

der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die not-

wendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbs-

tätig gewesenen Versicherten eine ihrer früheren annähernd gleichwertigen

Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 139 V 399 E. 5.4 S. 403, 130 V 488

E. 4.2 S. 489; SVR 2023 IV Nr. 27 S. 93 E. 3.1). Dabei bezieht sich der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2024, IV/23/844, Seite 6

Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit“ nicht in erster Linie auf das

Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliede-

rung zu erwartende Verdienstmöglichkeit (vgl. Art. 6 Abs. 1bis der Verord-

nung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV;

SR 831.201]; BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489; SVR 2016 IV Nr. 10 S. 31

E. 4.1).

2.4.1

Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend ein-

gegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht

hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teil-

weise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes

erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der

Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Aus-

bildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere

Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um

einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 490, 124 V 108

E. 2b S. 110; SVR 2010 IV Nr. 24 S. 74 E. 4).

2.4.2

Von der Erheblichkeitsschwelle von 20 % kann jedoch namentlich

bei jungen Versicherten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitäts-

dauer abgewichen werden, wenn es sich bei den ohne Umschulung zu-

mutbaren angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt,

die im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annähernd

gleichwertig bezeichnet werden können (SVR 2023 IV Nr. 27 S. 93 E. 3.2).

Verfügt die versicherte Person aufgrund der bereits vorhandenen Ausbil-

dung über Fähigkeiten, um in einer adaptierten Tätigkeit in etwa den bishe-

rigen Verdienst erzielen zu können, ist eine Umschulung nicht nötig

(SVR 2016 IV Nr. 10 S. 31 E. 4.2). Die Beurteilung, ob eine Umschulung in

die gewünschte Tätigkeit angebracht ist, erfolgt nicht allein aufgrund der

aktuellen Umstände. Massgeblich ist insbesondere auch, ob die Ausübung

der neuen Tätigkeit längerfristig möglich, zumutbar und erfolgsverspre-

chend ist (zeitliche und persönliche Angemessenheit im Sinne der Verhält-

nismässigkeit als Grundvoraussetzung jeglicher Eingliederungsmassnah-

me; SVR 2020 IV Nr. 46 S. 160 E. 5.1).

2.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung

(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2024, IV/23/844, Seite 7

und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-

ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg-

lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren

sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der

Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV

Nr. 54 S. 181 E. 2.3).

3.

3.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Tätigkeit als … allein sei nicht

zielführend, da er weiterhin als … tätig sein müsste; ein … arbeite nach wie

vor als … auf der …, er trage aber die Verantwortung für die Lehrlinge. Ein

Projektleiter … hingegen plane die Arbeiten im … und sei kaum mehr sel-

ber auf der … tätig. Der Kurs zum Projektleiter … würde es ihm ermögli-

chen, einer angepassten Tätigkeit nachzugehen (Beschwerde S. 4 Ziff. III/4

lit. a). Die Umschulung sei notwendig und der gesundheitlichen Einschrän-

kung angepasst; sie führe zu einer Erwerbsmöglichkeit, die der früheren

Tätigkeit annähernd gleichwertig sei und sie sei geeignet, die Erwerbs-

fähigkeit zu erhalten oder zu verbessern (Beschwerde S. 5 Ziff. III/4 lit. c).

Die Beschwerdegegnerin geht demgegenüber davon aus, dass aufgrund

der zu geringen Erwerbseinbusse (Invaliditätsgrad von 9 %) kein Anspruch

auf eine Umschulung bestehe (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 lit. C Ziff. 7).

3.2

Vorab ist die Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer ange-

passten Tätigkeit sowie das Zumutbarkeitsprofil zu prüfen. Dazu ist den

Akten in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Folgende zu entneh-

men:

3.2.1

Im Bericht vom 12. Oktober 2022 diagnostizierte Dr. med.

F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates, eine symptomatische Varusgonarthrose rechts

mit/bei Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie medial im 2021,

Status nach Steroidinfiltration intraartikulär im September 2022, und eine

Varusgonarthrose links mit/bei Status nach VKB-Plastik mit Patellarsehne

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2024, IV/23/844, Seite 8

und Teilmeniskektomie medial ca. im Jahr 2000. Seit längerer Zeit habe

der Patient bewegungs- und belastungsabhängige mediale Knieschmerzen

beidseits. Vor vier Wochen sei das rechte Kniegelenk infiltriert worden, wo-

durch nun normales Gehen schmerzarm möglich sei. MR-tomographisch

zeige sich beidseits eine fortgeschrittene Varusgonarthrose. Die Klinik liege

lediglich medial, sodass eine unikompartimentär mediale Endoprothese

angeboten werden könne. Da der Patient aber in einer körperlich schweren

Tätigkeit arbeite, wäre eine berufliche Umschulung zu empfehlen (act. II

17/7 f.).

Im Bericht vom 21. November 2022 hielt Dr. med. F.________ fest, unter

der Steroid-Infiltration beider Knie liege ein deutlicher Rückgang der

Schmerzen und einer Schwellungstendenz vor. Da der Patient zurzeit keine

Arbeitsbelastung erfahre, sei er im Alltag beschwerdefrei und könne ein

kleines Krafttraining sowie Fahrradfahren und Treppensteigen problemlos

durchführen. Ab einer Belastung von einem halben Tag würden aber leich-

te Schmerzen auftreten, dies noch ohne Störung der Nachtruhe. Daher

wäre maximal eine Arbeitsfähigkeit von 50 % im aktuellen Job möglich. Da

dies vom Arbeitgeber her nicht umsetzbar sei, bleibe der Patient bis Ende

Jahr 100 % arbeitsunfähig (act. II 17/5).

Im Bericht vom 15. Februar 2023 führte Dr. med. F.________ aus, beide

Knie würden stark auf Überlastung reagieren. Die aktuelle Tätigkeit als …

sei zu hoch. Er empfehle dringend eine Umschulung zu einer leichten

Tätigkeit, sitzend/stehend im Wechsel. Längerfristig müsse wohl mit einem

endoprothetischen Gelenksersatz gerechnet werden. Diesen gelte es, so

lange wie möglich hinauszuzögern (act. II 17/2 f.).

3.2.2

Im Bericht vom 29. März 2023 diagnostizierte der RAD-Orthopäde

Dr. med. E.________ eine Varusgonarthrose beidseits mit Status nach

mehreren Operationen. Diese bedinge eine bleibende Minderbelastbarkeit

der Kniegelenke. Die angestammte Tätigkeit als … könne der Beschwerde-

führer nicht mehr ausüben. Zumutbar sei eine körperlich leichte bis aus-

nahmsweise mittelschwere Tätigkeit in wechselbelastender oder vorwie-

gend sitzender Position mit einer Gewichtsbelastung von maximal 10 bis 15

kg ganztags zu 8.5 Stunden ohne zusätzliche Leistungsminderung. Zu

vermeiden seien vorwiegendes Stehen und Gehen, Zwangshaltungen, Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2024, IV/23/844, Seite 9

beiten in gebückter Haltung, Hocken und Knien, Gehen auf unebenem

Gelände, längeres Abwärtsgehen, Springen, Steigen auf Leitern und

Gerüste, häufiges Treppensteigen sowie Kälte-, Nässe- und Zugluftexposi-

tion (act. II 25/4). Der Gesundheitsschaden sei nachvollziehbar seit dem

10. Oktober 2021 dokumentiert (act. II 27).

3.3

Die angefochtene Verfügung vom 2. November 2023 (act. II 50)

stützt sich bezüglich der Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit

sowie des Zumutbarkeitsprofils auf die Aktenbeurteilung des RAD-

Orthopäden Dr. med. E.________ vom 29. März 2023 (act. II 25/4), welche

die Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Berichts erfüllt

(vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232) und vollen

Beweis erbringt. Dr. med. E.________ setzt sich mit den gesundheitlichen

Einschränkungen des Beschwerdeführers auseinander und seine Aus-

führungen sind in Kenntnis der Vorakten getroffen worden. Basierend dar-

auf stellt er die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen zur Arbeits- und

Leistungsfähigkeit sowie zum Zumutbarkeitsprofil nachvollziehbar und ein-

leuchtend dar. Es bestehen keine auch nur geringen Zweifel an seiner

überzeugenden Einschätzung (vgl. BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465

E. 4.4 S. 470). Dass es sich um einen Aktenbericht handelt, schadet nicht;

eine direkte Befassung im Sinne einer Untersuchung des Beschwerdefüh-

rers durch den RAD-Orthopäden war nicht erforderlich, denn es liegt ein

feststehender medizinischer Sachverhalt vor (vgl. SVR 2020 IV Nr. 38

S. 134 E. 4.3), wobei der Gesundheitsschaden seit Oktober 2021 doku-

mentiert ist (act. II 27). Mit der Einschätzung des behandelnden Orthopä-

den Dr. med. F.________ übereinstimmend geht der RAD-Orthopäde Dr.

med. E.________ davon aus, dass dem Beschwerdeführer die zuletzt aus-

geübte Tätigkeit als … nicht mehr zumutbar ist (act. II 25/4), was mit Blick

auf die Befunde und die Diagnosen überzeugt. Hingegen ist dem Be-

schwerdeführer eine adaptierte Tätigkeit, d.h. eine körperlich leichte bis

ausnahmsweise mittelschwere Arbeit in wechselbelastender oder vorwie-

gend sitzender Position mit einer Gewichtsbelastung von maximal 10 bis 15

kg ganztags zu 8.5 Stunden ohne zusätzliche Leistungsminderung zumut-

bar. Dabei sollte er nicht vorwiegend Stehen sowie Gehen müssen und

keine Zwangshaltungen sowie Arbeiten in gebückter Haltung ausüben

müssen. Zu vermeiden sind Hocken und Knien sowie Gehen auf uneben-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2024, IV/23/844, Seite 10

em Gelände und längeres Abwärtsgehen, Springen, Steigen auf Leitern

und Gerüste, häufiges Treppensteigen sowie Kälte-, Nässe- und Zugluftex-

position (act. II 25/4). Nach dem Dargelegten ist die Voraussetzung von Art.

17 IVG, wonach der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht

haben muss, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit als …

unzumutbar macht, unbestrittenermassen erfüllt (vgl. E. 2.4.1 hiervor). Der

Beschwerdeführer bringt hierzu auch keine Kritik vor (Beschwerde S. 4 Ziff.

III/4).

Umstritten ist dagegen, ob der Beschwerdeführer in einer angepassten

Tätigkeit unter Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit von 8.5 Stunden pro

Tag ohne Leistungsminderung und des genannten Zumutbarkeitsprofils als

in zureichender und zumutbarer Weise eingegliedert zu gelten hat. Es gilt

deshalb in der Folge mit Blick auf die Erheblichkeitsschwelle des Umschu-

lungsanspruchs mit einem Invaliditätsgrades von 20 % die erwerblichen

Auswirkungen der dargelegten medizinischen Ausgangslage zu prüfen.

4.

4.1

Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Invali-

ditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Der

Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massge-

benden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren. Für

die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das

die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung

der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen

durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage

erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

4.2

Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein-

kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im

Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte

(BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich an-

hand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbsein-

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kommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität er-

zielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein ange-

messenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann

das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend

genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach

statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher

Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt

(Art. 26 Abs. 4 IVV).

4.3

Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er-

werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16

ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leis-

tungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmög-

lich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbsein-

kommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Wer-

ten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach

Art. 26 Abs. 6 IVV sind in Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVV geschlechts-

unabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 IVV). Kann die versi-

cherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen

Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig

sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit

abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2023 gültig ge-

wesenen Fassung).

4.4

Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist, weil die Kündigung

per Ende November 2023 wegen gesundheitlichen Gründen erfolgte (act. II

47), auf die Angaben der letzten Arbeitgeberin vom 7. März 2023 abzustel-

len, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2022 Fr. 74'256.-- verdient hät-

te (act. II 19/7 Ziff. 5.1). Die Zahlen gemäss dem nunmehr vollständigen IK

(in den Gerichtsakten) können nicht als Grundlage dienen, weil sie offen-

kundig bereits negativ durch die Arbeitsunfähigkeiten beeinflusst wurden

(vgl. act. II 19/10 Ziff. 7.1). Dieses Jahreseinkommen ist – mangels im Ver-

fügungszeitpunkt publizierter Zahlen (Nominallohnindex) – nicht pro 2023

(Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns [Art. 29 Abs. 1 IVG]: Juli

2023) anzupassen, was auch für das Invalideneinkommen gilt (vgl. E. 4.5

hiernach). Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zu

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Recht vorbringt, entspricht das in der angefochtenen Verfügung vom 2.

November 2023 erwähnte Jahreseinkommen als … von Fr. 78'019.15 (act.

II 50/2) nicht den Unterlagen der Arbeitgeberin; es liegt offenbar ein Ver-

schrieb vor, denn einen Lohn in dieser Höhe hat der Beschwerdeführer als

… nicht erzielt (vgl. act. II 19/7 Ziff. 5). Der Berechnung des Beschwerde-

führers, welcher auf den in der Verfügung unzutreffend wiedergegebenen

Lohn abstellt (Beschwerde S. 5 Ziff. III/4 lit. d), kann somit nicht gefolgt

werden.

4.5

Weil der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit nicht best-

möglich ausschöpfte, ist nicht zu beanstanden, dass sich die Beschwerde-

gegnerin bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöh-

ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen

Lohnstrukturerhebungen (LSE) stützte. Dabei ist die LSE 2020, Tabelle

TA1_tirage_skill_level, monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirt-

schaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, privater Sektor, Kom-

petenzniveau 1, Total, Männer, von Fr. 5'261.-- heranzuziehen. Angepasst

an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und auf-

gerechnet auf ein Jahr ergibt dies ein hypothetisches Einkommen von

Fr. 65'815.10 (Fr. 5'261.-- / 40 x 41.7 x 12). Indexiert auf das Jahr 2022

(Nominallohnindex, Männer, 2016-2022, Total, 2020: 103.2; 2022: 103.6)

resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 66'070.20

(Fr. 65'815.10 / 103.2 x 103.6). Entgegen der Meinung des Beschwerdefüh-

rers (Beschwerde S. 5 Ziff. III/4 lit. d) ist kein Abzug vom Tabellenlohn zu

berücksichtigen. Der nach Art. 26bis Abs. 3 IVV von 1. Januar 2022 bis

31. Dezember 2023 einzig noch zulässige Abzug wegen Teilzeit (BVR

2023 S. 552 E. 5.3) entfällt hier aufgrund der vollschichtigen Arbeitsfähig-

keit in einer angestammten Tätigkeit. Die Neufassung von Art. 26bis Abs. 3

IVV, wonach vom statistisch bestimmten Wert nach Art. 26bis Abs. 2 IVV

10 % abgezogen werden, ist sodann erst ab 1. Januar 2024 anwendbar

(vgl. E. 2.1 hiervor).

4.6

Bei

der

Gegenüberstellung

des

Valideneinkommens

von

Fr. 74'256.-- und des Invalideneinkommens von Fr. 66'070.20 resultiert

eine Einbusse von Fr. 8'185.80 und damit ein Invaliditätsgrad gerundet (da-

zu: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198

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E. 7.1) von 11 % ([Fr. 74'256.-- ./. Fr. 66'070.20] / Fr. 74'256.-- x 100 =

11.02). Damit wird die für den Umschulungsanspruch rechtsprechungs-

gemäss geforderte Erheblichkeitsschwelle einer Einbusse von 20 % nicht

annähernd erreicht.

In concreto liegt auch kein Ausnahmefall eines jungen Versicherten mit

entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer vor, der ein Abweichen

von der Erheblichkeitsschwelle von 20 % rechtfertigen könnte. Im

massgebenden Zeitpunkt des Leistungsbegehrens (vgl. Entscheid des

BGer vom 28. Februar 2020, 8C_792/2019) im Januar 2023 (act. II 1) war

der am 23. September 1972 geborene Beschwerdeführer bereits 50 Jahre

alt, d.h. es verblieben ihm noch 15 Jahre bis zum Erreichen des AHV-

Referenzalters (vgl. demgegenüber Entscheid des Eidgenössischen Versi-

cherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 5. März 2003, I 761/02,

E. 3.3, wonach dem Versicherten, der ebenfalls keinen Minderverdienst

von 20 % erreichte, noch eine Aktivitätsdauer von rund 30 Jahren verblieb).

4.7

Die angefochtene Verfügung vom 2. November 2023 (act. II 50) ist

nach dem Dargelegten nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene

Beschwerde ist abzuweisen.

5.

Am 1. Januar 2024 trat der geänderte Art. 26bis Abs. 3 IVV in Kraft, wonach

vom statistisch bestimmten Wert nach Abs. 2 10 % abgezogen werden.

Wurde – wie hier – eine Rente oder eine Umschulung vor dem Inkrafttreten

der Änderung vom 18. Oktober 2023 wegen eines zu geringen Invaliditäts-

grades verweigert, so wird gemäss den Übergangsbestimmungen zur Än-

derung vom 18. Oktober 2023 Abs. 2 auf eine erneute Anmeldung eingetre-

ten, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Berechnung des Invaliditäts-

grades durch die Anwendung der Regelung von Art. 26bis Abs. 3 IVV neu

zu einem Rentenanspruch oder zu einem Anspruch auf eine Umschulung

führen kann. Auf den vorliegenden Fall angewandt resultiert unter Berück-

sichtigung eines Abzugs von 10 % ein hypothetisches Invalideneinkommen

von Fr. 59'463.20 (Fr. 66'070.20 / 100 x 90). Bei der Gegenüberstellung

des Valideneinkommens von Fr. 74'256.-- und des Invalideneinkommens

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von Fr. 59'463.20 ergibt dies einen Invaliditätsgrad von 20 % ([Fr. 74'256.--

./. Fr. 59'463.20] / Fr. 74'256.-- x 100 = 19.92), weshalb glaubhaft gemacht

ist, dass die Berechnung zu einem Umschulungsanspruch führen kann,

soweit auch die weiteren Voraussetzungen (vgl. E. 2.4 hiervor) erfüllt sind.

Die Akten sind folglich an die Beschwerdegegnerin weiterzuleitet zur Be-

handlung der Eingabe vom 29. November 2023 als Neuanmeldung.

6.

6.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei

Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab-

hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule-

gen.

Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre-

chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah-

lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ent-

nommen. Der Differenzbetrag von Fr. 300.-- ist dem Beschwerdeführer

nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.

6.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur

Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von

Fr. 800.-- entnommen. Der Differenzbetrag von Fr. 300.-- wird dem Be-

schwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.

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3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Die Akten werden an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet zur Be-

handlung der Eingabe vom 29. November 2023 als Neuanmeldung.

5. Zu eröffnen (R):

- B.________, lic. iur. C.________

z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter:

Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.