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200 2023 826

Bern VerwG · 2024-07-12 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 6. November 2023

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 7. April 2022 wurde der … geborenen A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ab Juni 2020 eine bei einem nach der gemischten Methode (Erwerb 70 %, Haushalt 30 %) ermit- telten Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente (samt Kinderrenten für die in den Jahren 2013 und 2015 geborenen Söhne) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zugesprochen (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 1 S. 1 f.; 9 S. 1-6). Ferner wurde die Versicherte durch den Regionalen Sozial- dienst der Gemeinde C.________ mittels wirtschaftlicher Hilfe unterstützt (act. II 4; 8 S. 13). Im Juni 2023 beantragte die Versicherte Ergänzungsleistungen (EL) zur Invalidenrente der IV (act. II 1). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2023 (act. II

15) sprach die AKB rückwirkend ab Juni 2023 monatliche EL im Betrag von Fr. 1'417.-- bzw. ab August 2023 in der Höhe von Fr. 1'383.-- zu (S. 1). Da- bei berücksichtigte sie bei den anrechenbaren Einnahmen insbesondere ein hypothetisches Erwerbseinkommen für Teilinvalide (inkl. Familienzula- gen) sowie (gemäss Scheidungsurteil vom 16. Oktober 2019 seitens des Vaters der gemeinsamen Kinder zu leistende [act. II 12 S. 2 ff.]) familien- rechtliche Unterhaltsbeiträge (act. II 15 S. 3, 7, 9). Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 16), mit welcher die Versicherte den Verzicht auf die Anrechnung eines Mindesteinkommens sowie die Anrechnung von AHV- Beiträgen beantragte, wies die AKB mit Entscheid vom 6. November 2023 ab (act. II 17). B. Mit an die AKB gerichteter Eingabe vom 15. November 2023 erhob die be- handelnde Ärztin der Versicherten, Dr. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, "Beschwerde gegen den Entscheid der EL-Verfügung vom 6.10.2023 und Beschwerde gegen die Abweisung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2024, EL/23/826, Seite 3 Einsprache vom 24.10.2023". Sie beantragt im Wesentlichen den Verzicht auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für Teilinva- lide zu Lasten der Versicherten. Mit Schreiben vom 20. November 2023 leitete die AKB diese Eingabe zu- ständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiter. Entsprechend der instruktionsrichterlichen Aufforderung in der prozesslei- tenden Verfügung vom 23. November 2023, bevollmächtigte die Versicher- te Dr. med. D.________ zur Beschwerdeführung. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2024 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 11. März 2024 zeigte Rechtsanwältin B.________ die Vertretung der Beschwerdeführerin an und ersuchte um Durchführung ei- nes zweiten Schriftenwechsels. Mit prozessleitender Verfügung vom 12. März 2024 setzte der Instruktions- richter der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung einer Replik an. Mit Replik vom 16. April 2024 stellt die Beschwerdeführerin die folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid vom 6. November 2023 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien jährliche Ergänzungsleistungen von mindestens Fr. 40'000.-- zu leisten. 2. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen.

- unter Kosten und Entschädigungsfolge - Mit Duplik vom 21. Mai 2024 bestätigt die Beschwerdegegnerin ihren An- trag auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2024, EL/23/826, Seite 4

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 6. Oktober 2023 (act. II 15) bestätigende Einspracheentscheid vom 6. November 2023 (act. II 17). Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Anspruchs auf EL ab Juni 2023 und dabei insbesondere die Frage, ob beim anrechenbaren Ein- kommen ein Mindesteinkommen für Teilinvalide samt Kinderzulagen sowie familienrechtliche Unterhaltsbeiträge und bei den Ausgaben zusätzlich der AHV/IV/EO-Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige zu berücksichtigen sind. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diese Punkte zu be- schränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen, unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

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E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Mit Blick auf den Streitgegen- stand bildenden Anspruchszeitraum (vgl. E. 1.2 vorne) gelangt das neue Recht zur Anwendung. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Er- gänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der Invalidenversicherung bezie- hen. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinde- rungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung ent- spricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG):

a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festge- legt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;

b. 60% des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversi- cherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.3 2.3.1 Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutba- ren Erwerbstätigkeit, so ist nach Art. 11a Abs. 1 ELG ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2024, EL/23/826, Seite 6 Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerech- net, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV). Invaliden unter 60 Jahren ist bei einem Invaliditäts- grad von 40 bis unter 50 % jedoch mindestens der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG als Erwerbseinkommen (Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV), bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 % der Höchstbetrag gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG (Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV) anzurechnen. 2.3.2 Nach der auch im Geltungsbereich von Art. 11a Abs. 1 ELG wei- terhin gültigen Rechtsprechung (vgl. BBl 2016 7538) sind die schemati- schen Lösungen der Vorschriften von Art. 14a Abs. 2 und 14b ELV nur anwendbar bei teilinvaliden Personen oder Witwen, die in der Lage sind, die Erwerbsfähigkeit tatsächlich zu nutzen, was vermutet wird. Diese ge- setzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, wel- che bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder übermässig erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, die Arbeitsmarktsituation, aber auch persönliche Umstände, die es dem Leistungsansprecher verun- möglichen, seine verbliebene Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise aus- zunützen. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich rea- lisieren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3 S. 345, 140 V 267 E. 2.2 S. 270, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E. 2a S. 204). In verfahrensrechtlicher Hinsicht zieht die Vermutung nach Art. 14a Abs. 2 ELV eine Umkehr der Beweislast nach sich: Bei unbewiesen gebliebener Unmöglichkeit, die verbleibende Erwerbsfähigkeit zu verwerten, wird das entsprechende Einkommen angerechnet. Die versicherte Person hat den Beweis des Gegenteils zu erbringen, wenn sie diese Rechtsfolge verhin- dern will. Dabei muss die Unverwertbarkeit mit dem Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein, was in der Regel konkrete, erfolglos gebliebene Arbeitsbemühungen voraussetzt. Erforderlich sind

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2024, EL/23/826, Seite 7 qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. Mai 2023, 9C_217/2023, E. 5.2.3). Insbe- sondere wird auch durch den Bezug von Sozialhilfe die Vermutung im Sin- ne von Art. 14a Abs. 2 ELV nicht widerlegt (URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 11 N. 561). 2.4 Ferner werden gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG die übrigen Einnah- men, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung ver- zichtet hat, als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden. Nach der Rechtsprechung hat sich die abgeschiedene Ehefrau nicht die tatsächlich geleisteten, sondern die vereinbarten oder gerichtlich zugespro- chenen Unterhaltsbeiträge des ehemaligen Ehemannes anrechnen zu las- sen, solange deren objektive Uneinbringlichkeit nicht erstellt ist. Uneinbringlichkeit der geschuldeten Unterhaltsbeiträge kann in der Regel erst angenommen werden, wenn sämtliche rechtlichen Möglichkeiten zu deren Erhältlichmachung erschöpft sind. Dies hat auch mit Bezug auf die Anrechnung von Unterhaltsbeiträgen zu gelten, die der frühere Ehemann der geschiedenen Ehefrau schuldet. Uneinbringlichkeit der Unterhaltsbei- träge kann ausnahmsweise auch bei Fehlen rechtlicher Schritte angenom- men werden, wenn klar ausgewiesen ist, dass der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Dieser Nachweis kann insbesondere mittels amtlicher Bescheinigungen (z.B. der Steuerveranlagungsbehörde, des Betreibungsamtes oder des Sozialdiens- tes) über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhalts- pflichtigen erbracht werden (BGE 120 V 442 E. 2 S. 443; SVR 2011 EL Nr. 4 S. 11, 9C_329/2010 E. 3.2; ZAK 1992 S. 257 E. 2a, 260 E. 2a). Eine nicht zur verzichtsweisen Anrechnung führende Uneinbringlichkeit ist auch dann zu bejahen, wenn die zur Verfügung stehenden Rechtsverfolgungs- und Rechtsvollstreckungsmittel die Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs realistischerweise nicht gewährleisten (SVR 1994 EL Nr. 1 S. 1 E. 4c cc).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2024, EL/23/826, Seite 8 3. 3.1 Streitig ist zunächst die Anrechnung eines Verzichtseinkommens für Teilinvalide. Der Beschwerdeführerin wurde mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 7. April 2022 ab 1. Juni 2020 bei einem nach Massgabe der gemisch- ten Methode (Erwerb 70 %, Haushalt 30 %) ermittelten Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsinvalidenrente (samt Kinderrenten) zugesprochen (act. II 9 S. 1-6), wobei im erwerblichen Bereich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zugrunde gelegt wurde (S. 4). Die Beschwerdegegnerin rechnete der Be- schwerdeführerin unter Berücksichtigung eines Freibetrags von Fr. 1'500.-- zwei Drittel (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) der Mindesteinkommen für Teilinvali- de an (Fr. 20'100.--; vgl. Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG sowie Ziffer 5.4 des Anhangs zur Wegleitung über die Ergän- zungsleistungen zur AHV und IV [WEL] i.V.m. Ziff. 3521.04 WEL in der ab

1. Januar 2023 in Kraft gestandenen Fassung), ausmachend Fr. 12'400.-- (act. II 15 S. 7, 9; 17 S. 2 f. Ziff. 2.1-2.4; vgl. E. 2.3.1 vorne). Weil die Beschwerdeführerin trotz medizinisch-theoretisch attestierter Ar- beitsfähigkeit von 50 % im erwerblichen Bereich im hier massgeblichen Beurteilungszeitraum (vgl. E. 1.2 vorne) keiner Erwerbstätigkeit nachging bzw. keinen Verdienst erzielte (Art. 14a Abs. 1 ELV), greift die in Art. 14a Abs. 2 ELV statuierte Vermutung, wonach die teilinvalide Beschwerdefüh- rerin die festgelegten Grenzbeträge erzielen respektive die Restarbeits- fähigkeit verwerten kann bzw. – anders gewendet – bei Nichterreichen des betreffenden Grenzbetrages ein freiwilliger Verzicht auf Erwerbseinkünfte im Sinne von Art. 11a Abs. 1 ELG besteht (vgl. E. 2.3.2 vorne; MÜLLER, a.a.O., Art. 11 N. 546). Dabei hat die Beschwerdegegnerin korrekt berück- sichtigt, dass im Falle eines nach der gemischten Methode ermittelten Inva- liditätsgrades für die Frage, welche Litera der Bestimmung des Art. 14a Abs. 2 ELV zur Anwendung gelangt, einzig die Einschränkung im erwerbli- chen Teil massgebend ist (BGE 141 V 343 E. 5.7 S. 350). Da diese im Fal- le der Beschwerdeführerin 50 % beträgt, ist lit. b (Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 %) massgebend.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2024, EL/23/826, Seite 9 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr sei kein Verzichtseinkom- men anzurechnen, da sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Aufnahme einer Erwerbs- tätigkeit ständen sodann auch Betreuungsaufgaben gegenüber ihren zwei in den Jahren 2013 und 2015 geborenen Söhnen (act. II 1 S. 2) entgegen (Replik S. 2 f. Ziff. 2). 3.2.1 Die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin wurden im Rahmen der (für die Festsetzung des hypothetischen Erwerbs- einkommens grundsätzlich massgeblichen) Invaliditätsbemessung der In- validenversicherung ausreichend berücksichtigt bzw. besteht vorliegend kein Anlass, das zumutbarerweise verwertbare Leistungsvermögen in Fra- ge zu stellen. Vielmehr ist die Beschwerdegegnerin an die Einschätzung der Invalidenversicherung gebunden (BGE 141 V 343 E. 5.7 S. 350, 140 V 267 E. 2.3 S. 270). Zwar macht die Beschwerdeführerin gestützt auf die am

22. November 2023 beim Verwaltungsgericht eingegangene Eingabe von Dr. med. D.________ vom 15. November 2023 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der IV-Verfügung vom 7. April 2022 geltend (Replik S. 3 Ziff. 2). Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass die behandelnde Psychiaterin im vorliegenden Beschwerdeverfahren als Vertreterin der Be- schwerdeführerin fungierte (vgl. deren Vollmachterteilung vom 29. Novem- ber 2023), mithin ein eigentlicher Rollenwechsel von der behandelnden Ärztin zur Rechtsvertreterin stattgefunden hat, was entsprechend beweis- kraftmindernd zu berücksichtigen ist (Entscheid des BGer vom 16. Februar 2023, 8C_635/2022, E. 4.8) und auch ansonsten in beweismässiger Hin- sicht der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte mit Blick auf das – für die Behandlung unabdingbare – Vertrauensverhältnis im Zweifelsfall eher zugunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353). Diese Partei- nahme wird denn auch durch die Ausführungen in der nämlichen Eingabe unterstrichen, indem sich Dr. med. D.________ auf den Standpunkt stellte, dass eine "ganze IV-Rente […] gerechtfertigt und notwendig gewesen wä- re" (S. 2). Auch hatte sie bereits im Invalidenversicherungsverfahren im Hinblick auf die Rentenprüfung aktiv Partei für die Beschwerdeführerin er- griffen (vgl. Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 3). Davon abgesehen vermögen die Einschätzungen von Dr. med. D.________ in der Eingabe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2024, EL/23/826, Seite 10 vom 15. November 2023 auch inhaltlich nicht zu überzeugen: Soweit sie – allein allgemein gehaltene – Kritik an den im Invalidenversicherungsverfah- ren für die Festsetzung der Arbeitsfähigkeit massgeblichen medizinischen Grundlagen übt (S. 1), ist festzuhalten, dass die darauf basierende IV- Verfügung vom 7. April 2022 unangefochten in Rechtskraft erwuchs und sich Weiterungen damit erübrigen. Ferner erschöpfen sich die Ausführun- gen in der Eingabe vom 15. November 2023 nebst einer allgemeinen Be- schreibung der Situation der Beschwerdeführerin auf die Wiedergabe von Diagnosen (S. 2 f.). Daraus geht zwar eine zwischenzeitliche und vorüber- gehende Verschlechterung des psychophysischen Gesundheitszustandes aufgrund einer Alkoholabhängigkeit hervor, jedoch attestiert die behan- delnde Psychiaterin seit Juni 2022 – und damit auch im hier massgeben- den Beurteilungszeitraum (vgl. E. 1.2 vorne) – eine Abstinenz. Weiter vermerkte Dr. med. D.________ bei den aufgelisteten psychiatrischen Dia- gnosen jeweils den Hinweis "derzeit" bzw. "aktuell remittiert" oder "derzeit rückläufig" (S. 2), was nicht auf eine (dauerhafte) Verschlechterung des (psychischen) Gesundheitszustandes schliessen lässt. Eine solche ist um- so weniger anzunehmen, als die Eingabe vom 15. November 2023 keine Wiedergabe der psychopathologischen Befunde enthält. Wenn Dr. med. D.________ in Bestätigung ihrer bisherigen Atteste (act. I 2-4; act. II 16 S. 2) weiterhin und pauschal eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für jedwelche Tätigkeit attestierte (S. 4), erweist sich dies deshalb nicht als beweiswertig. Dass schliesslich in somatischer Hinsicht eine Verschlechterung eingetre- ten wäre, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Mithin bestehen keine gesundheitsbedingten Gründe, die gegen die Aufnahme einer Teiler- werbstätigkeit in dem Umfang sprechen, wie er seitens der Beschwerde- gegnerin zugrunde gelegt wurde (act. II 15 S. 7, 9; 17 S. 2 f. Ziff. 2.1-2.4). 3.2.2 Was sodann die ins Feld geführte Betreuungssituation der Be- schwerdeführerin gegenüber ihren beiden in den Jahren 2013 und 2015 geborenen Söhnen anbelangt, so bestand zumindest für die Zeit bis 31. Juli 2023 eine Tagesschulbetreuung (act. II 5 S. 9), deren Kosten auch in der EL-Berechnung für die Monate Juni und Juli 2023 berücksichtigt wurden (act. II 15 S. 7). Insoweit ist von vornherein kein Hinderungsgrund für die Annahme einer Erwerbstätigkeit ersichtlich. Für die anschliessende Zeit ist entgegen dem angefochtenen Einspracheentscheid (act. II 17 S. 3 Ziff. 2.5)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2024, EL/23/826, Seite 11 eine Betreuung durch den Kindsvater nicht möglich, da sich dieser "irgend- wo in Deutschland" aufhält (act. II 12 S. 1). Indessen wird nicht ansatzwei- se begründet, warum seit August 2023 keine Betreuung mehr in der Ta- gesschule E.________ erfolgt bzw. erfolgen kann. Denn nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Juni 2019 über die Tagesschule der Gemeinde F.________ (VoTS; abrufbar unter <https://www.....ch /schu- le/angebote/tagesschule/>) umfasst das Tagesschulangebot die Betreuung der Kinder in der Zeit am Morgen ab 07.00 Uhr, zwischen dem Ende der Blockzeiten am Vormittag und dem ordentlichen Unterrichtsbeginn am Nachmittag, nach Unterrichtsende am Nachmittag sowie an unterrichtsfrei- en Nachmittagen bis 18.00 Uhr. Die Betreuung wird während der Schulzeit von Montag bis Freitag gewährleistet (Art. 4 Abs. 2 VoTS). Vor diesem Hin- tergrund und mit Blick auf die (auch) im Bereich der Ergänzungsleistungen geltende Schadenminderungspflicht, in deren Rahmen die versicherte Per- son alles Zumutbare vorzukehren hat, um den Existenzbedarf soweit als möglich selbst finanzieren zu können (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 23 E. 7.3.1), ist weder ersichtlich noch wird substanziiert, aus welchen Gründen die Inanspruchnahme des Tagesschulangebotes der Gemeinde F.________ ab August 2023 unzumutbar (gewesen) sein sollte. 3.2.3 Schliesslich liegen keine Belege über erfolglose Stellenbewerbun- gen vor, obwohl der Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit zu 50 % zumutbar war und sie in der Verfügung vom 6. Oktober 2023 zur (doku- mentierten) Stellensuche aufgefordert wurde (act. II 15 S. 3). Die behaupte- te Unverwertbarkeit ihrer Arbeitsfähigkeit auf dem konkreten Arbeitsmarkt (BGE 140 V 267 E. 5.3 S. 275; AHI 2001 S. 136 E. 2d) ist damit unbewie- sen geblieben und mithin die Vermutung, die Beschwerdeführerin könne mit der von der Invalidenversicherung festgelegten Resterwerbsfähigkeit von 50 % Einkünfte in der von der Vorinstanz angerechneten Höhe erzie- len, nicht umgestossen worden (vgl. E. 2.3.2 vorne). 3.3 Demnach ist ein pauschales hypothetisches Erwerbseinkommen gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV im von der Beschwerdegegnerin festge- legten Umfang (vgl. E. 3.1 vorne) anzurechnen, zumal weitere Hinderungs- gründe für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit weder geltend gemacht werden noch anderweitig ersichtlich sind (vgl. E. 1.2 vorne). Zum hypothe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2024, EL/23/826, Seite 12 tischen Erwerbseinkommen gehören entgegen der Beschwerdeführerin (Replik S. 5 Ziff. 5) auch Familien- bzw. Kinderzulagen (act. II 13 S. 1; Ent- scheid des BGer vom 19. September 2013, 9C_321/2013, E. 4.1; vgl. JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, So- ziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1883 N. 199), weshalb die EL- Berechnungen auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden sind (act. II 15 S. 7, 9). 3.4 Die Beschwerdeführerin macht unter dem Blickwinkel der anre- chenbaren Einnahmen weiter geltend, es sei auf die Anrechnung der fami- lienrechtlichen Unterhaltsbeiträge zu verzichten (Replik S. 4 Ziff. 3). Mit Scheidungsurteil vom 16. Oktober 2019 (act. II 12 S. 2 ff.) wurde der Kindsvater der Beschwerdeführerin verurteilt, für die beiden Söhne ab Rechtskraft des Urteils monatliche zum Voraus zahlbare Barunterhaltsbei- träge in Höhe von Fr. 700.-- je Kind zu leisten. Diese Beiträge waren bzw. sind jeweils auf den 1. Januar proportional dem Indexstand (des Landesin- dexes der Konsumentenpreise) per Ende November des Vorjahres anzu- passen (S. 3). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft (act. II

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 12 S. 5) und wurde zufolge unbekannten Aufenthalts des Kindsvaters (act. II 12 S. 2 Rubrum) durch Publikation eröffnet (S. 4 Ziff. 16 zweites Lemma). Gestützt darauf berücksichtigte die Beschwerdegegnerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 724.-- je Kind, ausmachend für beide Kinder jährlich Fr. 17'376.-- (act. II 15 S. 7, 9). Aus der E-Mail des C.________ vom 7. August 2023 (act. II 12 S. 1) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe wirtschaftlich un- terstützt wurde bzw. wird und die Inkassobemühungen des Sozialdienstes betreffend Erhältlichmachung der vom Kindsvater geschuldeten Unter- haltsbeiträge ergebnislos verlaufen sind. Weiter wurde dargelegt, dass die Alimente bevorschusst würden, wenn die Beschwerdeführerin genügend Rente und EL erhalte. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Be- schwerdeführerin mangels Deckung der Unterhaltskosten i.S.v. Art. 4 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 6. Februar 1980 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (BSG; 213.22) keinen An- spruch auf Alimentenbevorschussung hatte. Dies bestätigte der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2024, EL/23/826, Seite 13 C.________ mit Schreiben vom 11. April 2024 (act. I 6). Zwar liegen abge- sehen von der ausdrücklichen Bestätigung des C.________ keine ander- weitigen amtlichen Dokumente vor, welche die Uneinbringlichkeit der Un- terhaltsbeiträge belegen. Jedoch ist unbestritten, dass der aktuelle Aufenthaltsort des Kindsvaters nicht eruierbar ist, womit eine Durchsetzung der Unterhaltsansprüche von vornherein nicht realistisch erscheint. Unter diesen Umständen sind vorliegend in der EL-Berechnung keine familien- rechtlichen Unterhaltsbeiträge zu berücksichtigen (vgl. E. 2.4 vorne). 3.5 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin die Berücksichtigung der entrichteten Nichterwerbstätigenbeiträge bei den Ausgaben geltend (Replik S. 4 f. Ziff. 4). Nach BGE 150 V 7 stellt der einer teilinvaliden, nichterwerbstätigen Person im fraglichen Kalenderjahr in Rechnung gestellte AHV/IV/EO- Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige, der von ihr rechtzeitig geleistet wur- de und damit nicht mehr zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stand, eine anerkannte Ausgabe im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG dar. Ihm ist bei der Ermittlung des Anspruchs auf Ergänzungsleis- tungen für das betreffende Kalenderjahr Rechnung zu tragen. Eine solche Konstellation ist auch vorliegend gegeben, weshalb der dupli- cando (S. 2 Ziff. 5) dargelegten Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden kann. Entsprechend hat sie den jährlichen AHV/IV/EO- Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige pro 2023 – insoweit er 2023 in Rech- nung gestellt und rechtzeitig geleistet wurde, was nicht aktenkundig ist –, im Rahmen der vorzunehmenden Neuberechnung der EL zu berücksichti- gen. Die replicando erwähnte Rechnung betrifft das Jahr 2022 und wurde gemäss eigenen Angaben (Replik S. 4) im selben Jahr beglichen, was eine Berücksichtigung im Jahr 2023 ausschliesst. 4. Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der ange- fochtene Einspracheentscheid vom 6. November 2023 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie – nach Vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2024, EL/23/826, Seite 14 nahme allfälliger ergänzender Abklärungen – den EL-Anspruch im Sinne der Erwägungen neu berechne. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteien- tschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). 5.2.1 Die Beschwerdeführerin obsiegt hinsichtlich der von ihr bestritte- nen Anrechnung von familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen als Einkom- men (vgl. E. 3.4 vorne) und der Berücksichtigung der AHV/IV/EO- Mindestbeiträge für Nichterwerbstätige als Ausgaben (vgl. E. 3.5 vorne), unterliegt jedoch bezüglich der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbs- einkommens für Teilinvalide sowie der Anrechnung von Familienzulagen (vgl. E. 3.3 vorne). Es rechtfertigt sich daher, die Parteientschädigung er- messensweise auf die Hälfte zu reduzieren. Entgegen der Beschwerde- gegnerin (Duplik S. 2 Ziff. 4) ist eine weitere Reduktion der Entschädigung im Zusammenhang mit der im Rahmen der Replik gemachten Ausführun- gen und eingereichten Beweismittel hinsichtlich der familienrechtlichen Un- terhaltsbeiträge (act. I 6) nicht vorzunehmen, da sich entsprechende Hinweise bereits aus den Verwaltungsakten ergeben (act. II 12 S. 1). 5.2.2 Mit Kostennote vom 30. Mai 2024 hat Rechtsanwältin B.________ ein Honorar von Fr. 5'119.20 (18.96 Stunden à Fr. 270.--), Auslagen von Fr. 70.70 und die Mehrwertsteuer (MWST) von Fr. 420.40, insgesamt somit einen Aufwand von Fr. 5'610.30, geltend gemacht, was mit Blick auf die Bemessungskriterien sowie die sich hier stellenden eher einfachen Tat- und Rechtsfragen an der obersten Grenze des noch Vertretbaren liegt. Der gesamte Parteikostenersatz wird entsprechend dem hälftigen Obsiegen auf Fr. 2'805.15 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2024, EL/23/826, Seite 15 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 6. No- vember 2023 aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme all- fälliger Abklärungen – im Sinne der Erwägungen neu verfüge. Im Übri- gen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die anteilsmäs- sigen Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'805.15 (inkl. Ausla- gen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Dispositiv
  1. Der Einspracheentscheid vom 6. November 2023 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien jährliche Ergänzungsleistungen von mindestens Fr. 40'000.-- zu leisten.
  2. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen. - unter Kosten und Entschädigungsfolge - Mit Duplik vom 21. Mai 2024 bestätigt die Beschwerdegegnerin ihren An- trag auf Abweisung der Beschwerde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2024, EL/23/826, Seite 4 Erwägungen:
  3. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  4. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  5. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 6. Oktober 2023 (act. II 15) bestätigende Einspracheentscheid vom 6. November 2023 (act. II 17). Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Anspruchs auf EL ab Juni 2023 und dabei insbesondere die Frage, ob beim anrechenbaren Ein- kommen ein Mindesteinkommen für Teilinvalide samt Kinderzulagen sowie familienrechtliche Unterhaltsbeiträge und bei den Ausgaben zusätzlich der AHV/IV/EO-Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige zu berücksichtigen sind. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diese Punkte zu be- schränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen, unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2024, EL/23/826, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  6. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Mit Blick auf den Streitgegen- stand bildenden Anspruchszeitraum (vgl. E. 1.2 vorne) gelangt das neue Recht zur Anwendung. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Er- gänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der Invalidenversicherung bezie- hen. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinde- rungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung ent- spricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festge- legt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; b. 60% des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversi- cherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.3 2.3.1 Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutba- ren Erwerbstätigkeit, so ist nach Art. 11a Abs. 1 ELG ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2024, EL/23/826, Seite 6 Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerech- net, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV). Invaliden unter 60 Jahren ist bei einem Invaliditäts- grad von 40 bis unter 50 % jedoch mindestens der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG als Erwerbseinkommen (Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV), bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 % der Höchstbetrag gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG (Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV) anzurechnen. 2.3.2 Nach der auch im Geltungsbereich von Art. 11a Abs. 1 ELG wei- terhin gültigen Rechtsprechung (vgl. BBl 2016 7538) sind die schemati- schen Lösungen der Vorschriften von Art. 14a Abs. 2 und 14b ELV nur anwendbar bei teilinvaliden Personen oder Witwen, die in der Lage sind, die Erwerbsfähigkeit tatsächlich zu nutzen, was vermutet wird. Diese ge- setzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, wel- che bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder übermässig erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, die Arbeitsmarktsituation, aber auch persönliche Umstände, die es dem Leistungsansprecher verun- möglichen, seine verbliebene Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise aus- zunützen. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich rea- lisieren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3 S. 345, 140 V 267 E. 2.2 S. 270, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E. 2a S. 204). In verfahrensrechtlicher Hinsicht zieht die Vermutung nach Art. 14a Abs. 2 ELV eine Umkehr der Beweislast nach sich: Bei unbewiesen gebliebener Unmöglichkeit, die verbleibende Erwerbsfähigkeit zu verwerten, wird das entsprechende Einkommen angerechnet. Die versicherte Person hat den Beweis des Gegenteils zu erbringen, wenn sie diese Rechtsfolge verhin- dern will. Dabei muss die Unverwertbarkeit mit dem Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein, was in der Regel konkrete, erfolglos gebliebene Arbeitsbemühungen voraussetzt. Erforderlich sind Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2024, EL/23/826, Seite 7 qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. Mai 2023, 9C_217/2023, E. 5.2.3). Insbe- sondere wird auch durch den Bezug von Sozialhilfe die Vermutung im Sin- ne von Art. 14a Abs. 2 ELV nicht widerlegt (URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 11 N. 561). 2.4 Ferner werden gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG die übrigen Einnah- men, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung ver- zichtet hat, als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden. Nach der Rechtsprechung hat sich die abgeschiedene Ehefrau nicht die tatsächlich geleisteten, sondern die vereinbarten oder gerichtlich zugespro- chenen Unterhaltsbeiträge des ehemaligen Ehemannes anrechnen zu las- sen, solange deren objektive Uneinbringlichkeit nicht erstellt ist. Uneinbringlichkeit der geschuldeten Unterhaltsbeiträge kann in der Regel erst angenommen werden, wenn sämtliche rechtlichen Möglichkeiten zu deren Erhältlichmachung erschöpft sind. Dies hat auch mit Bezug auf die Anrechnung von Unterhaltsbeiträgen zu gelten, die der frühere Ehemann der geschiedenen Ehefrau schuldet. Uneinbringlichkeit der Unterhaltsbei- träge kann ausnahmsweise auch bei Fehlen rechtlicher Schritte angenom- men werden, wenn klar ausgewiesen ist, dass der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Dieser Nachweis kann insbesondere mittels amtlicher Bescheinigungen (z.B. der Steuerveranlagungsbehörde, des Betreibungsamtes oder des Sozialdiens- tes) über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhalts- pflichtigen erbracht werden (BGE 120 V 442 E. 2 S. 443; SVR 2011 EL Nr. 4 S. 11, 9C_329/2010 E. 3.2; ZAK 1992 S. 257 E. 2a, 260 E. 2a). Eine nicht zur verzichtsweisen Anrechnung führende Uneinbringlichkeit ist auch dann zu bejahen, wenn die zur Verfügung stehenden Rechtsverfolgungs- und Rechtsvollstreckungsmittel die Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs realistischerweise nicht gewährleisten (SVR 1994 EL Nr. 1 S. 1 E. 4c cc). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2024, EL/23/826, Seite 8
  7. 3.1 Streitig ist zunächst die Anrechnung eines Verzichtseinkommens für Teilinvalide. Der Beschwerdeführerin wurde mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 7. April 2022 ab 1. Juni 2020 bei einem nach Massgabe der gemisch- ten Methode (Erwerb 70 %, Haushalt 30 %) ermittelten Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsinvalidenrente (samt Kinderrenten) zugesprochen (act. II 9 S. 1-6), wobei im erwerblichen Bereich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zugrunde gelegt wurde (S. 4). Die Beschwerdegegnerin rechnete der Be- schwerdeführerin unter Berücksichtigung eines Freibetrags von Fr. 1'500.-- zwei Drittel (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) der Mindesteinkommen für Teilinvali- de an (Fr. 20'100.--; vgl. Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG sowie Ziffer 5.4 des Anhangs zur Wegleitung über die Ergän- zungsleistungen zur AHV und IV [WEL] i.V.m. Ziff. 3521.04 WEL in der ab
  8. Januar 2023 in Kraft gestandenen Fassung), ausmachend Fr. 12'400.-- (act. II 15 S. 7, 9; 17 S. 2 f. Ziff. 2.1-2.4; vgl. E. 2.3.1 vorne). Weil die Beschwerdeführerin trotz medizinisch-theoretisch attestierter Ar- beitsfähigkeit von 50 % im erwerblichen Bereich im hier massgeblichen Beurteilungszeitraum (vgl. E. 1.2 vorne) keiner Erwerbstätigkeit nachging bzw. keinen Verdienst erzielte (Art. 14a Abs. 1 ELV), greift die in Art. 14a Abs. 2 ELV statuierte Vermutung, wonach die teilinvalide Beschwerdefüh- rerin die festgelegten Grenzbeträge erzielen respektive die Restarbeits- fähigkeit verwerten kann bzw. – anders gewendet – bei Nichterreichen des betreffenden Grenzbetrages ein freiwilliger Verzicht auf Erwerbseinkünfte im Sinne von Art. 11a Abs. 1 ELG besteht (vgl. E. 2.3.2 vorne; MÜLLER, a.a.O., Art. 11 N. 546). Dabei hat die Beschwerdegegnerin korrekt berück- sichtigt, dass im Falle eines nach der gemischten Methode ermittelten Inva- liditätsgrades für die Frage, welche Litera der Bestimmung des Art. 14a Abs. 2 ELV zur Anwendung gelangt, einzig die Einschränkung im erwerbli- chen Teil massgebend ist (BGE 141 V 343 E. 5.7 S. 350). Da diese im Fal- le der Beschwerdeführerin 50 % beträgt, ist lit. b (Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 %) massgebend. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2024, EL/23/826, Seite 9 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr sei kein Verzichtseinkom- men anzurechnen, da sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Aufnahme einer Erwerbs- tätigkeit ständen sodann auch Betreuungsaufgaben gegenüber ihren zwei in den Jahren 2013 und 2015 geborenen Söhnen (act. II 1 S. 2) entgegen (Replik S. 2 f. Ziff. 2). 3.2.1 Die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin wurden im Rahmen der (für die Festsetzung des hypothetischen Erwerbs- einkommens grundsätzlich massgeblichen) Invaliditätsbemessung der In- validenversicherung ausreichend berücksichtigt bzw. besteht vorliegend kein Anlass, das zumutbarerweise verwertbare Leistungsvermögen in Fra- ge zu stellen. Vielmehr ist die Beschwerdegegnerin an die Einschätzung der Invalidenversicherung gebunden (BGE 141 V 343 E. 5.7 S. 350, 140 V 267 E. 2.3 S. 270). Zwar macht die Beschwerdeführerin gestützt auf die am
  9. November 2023 beim Verwaltungsgericht eingegangene Eingabe von Dr. med. D.________ vom 15. November 2023 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der IV-Verfügung vom 7. April 2022 geltend (Replik S. 3 Ziff. 2). Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass die behandelnde Psychiaterin im vorliegenden Beschwerdeverfahren als Vertreterin der Be- schwerdeführerin fungierte (vgl. deren Vollmachterteilung vom 29. Novem- ber 2023), mithin ein eigentlicher Rollenwechsel von der behandelnden Ärztin zur Rechtsvertreterin stattgefunden hat, was entsprechend beweis- kraftmindernd zu berücksichtigen ist (Entscheid des BGer vom 16. Februar 2023, 8C_635/2022, E. 4.8) und auch ansonsten in beweismässiger Hin- sicht der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte mit Blick auf das – für die Behandlung unabdingbare – Vertrauensverhältnis im Zweifelsfall eher zugunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353). Diese Partei- nahme wird denn auch durch die Ausführungen in der nämlichen Eingabe unterstrichen, indem sich Dr. med. D.________ auf den Standpunkt stellte, dass eine "ganze IV-Rente […] gerechtfertigt und notwendig gewesen wä- re" (S. 2). Auch hatte sie bereits im Invalidenversicherungsverfahren im Hinblick auf die Rentenprüfung aktiv Partei für die Beschwerdeführerin er- griffen (vgl. Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 3). Davon abgesehen vermögen die Einschätzungen von Dr. med. D.________ in der Eingabe Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2024, EL/23/826, Seite 10 vom 15. November 2023 auch inhaltlich nicht zu überzeugen: Soweit sie – allein allgemein gehaltene – Kritik an den im Invalidenversicherungsverfah- ren für die Festsetzung der Arbeitsfähigkeit massgeblichen medizinischen Grundlagen übt (S. 1), ist festzuhalten, dass die darauf basierende IV- Verfügung vom 7. April 2022 unangefochten in Rechtskraft erwuchs und sich Weiterungen damit erübrigen. Ferner erschöpfen sich die Ausführun- gen in der Eingabe vom 15. November 2023 nebst einer allgemeinen Be- schreibung der Situation der Beschwerdeführerin auf die Wiedergabe von Diagnosen (S. 2 f.). Daraus geht zwar eine zwischenzeitliche und vorüber- gehende Verschlechterung des psychophysischen Gesundheitszustandes aufgrund einer Alkoholabhängigkeit hervor, jedoch attestiert die behan- delnde Psychiaterin seit Juni 2022 – und damit auch im hier massgeben- den Beurteilungszeitraum (vgl. E. 1.2 vorne) – eine Abstinenz. Weiter vermerkte Dr. med. D.________ bei den aufgelisteten psychiatrischen Dia- gnosen jeweils den Hinweis "derzeit" bzw. "aktuell remittiert" oder "derzeit rückläufig" (S. 2), was nicht auf eine (dauerhafte) Verschlechterung des (psychischen) Gesundheitszustandes schliessen lässt. Eine solche ist um- so weniger anzunehmen, als die Eingabe vom 15. November 2023 keine Wiedergabe der psychopathologischen Befunde enthält. Wenn Dr. med. D.________ in Bestätigung ihrer bisherigen Atteste (act. I 2-4; act. II 16 S. 2) weiterhin und pauschal eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für jedwelche Tätigkeit attestierte (S. 4), erweist sich dies deshalb nicht als beweiswertig. Dass schliesslich in somatischer Hinsicht eine Verschlechterung eingetre- ten wäre, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Mithin bestehen keine gesundheitsbedingten Gründe, die gegen die Aufnahme einer Teiler- werbstätigkeit in dem Umfang sprechen, wie er seitens der Beschwerde- gegnerin zugrunde gelegt wurde (act. II 15 S. 7, 9; 17 S. 2 f. Ziff. 2.1-2.4). 3.2.2 Was sodann die ins Feld geführte Betreuungssituation der Be- schwerdeführerin gegenüber ihren beiden in den Jahren 2013 und 2015 geborenen Söhnen anbelangt, so bestand zumindest für die Zeit bis 31. Juli 2023 eine Tagesschulbetreuung (act. II 5 S. 9), deren Kosten auch in der EL-Berechnung für die Monate Juni und Juli 2023 berücksichtigt wurden (act. II 15 S. 7). Insoweit ist von vornherein kein Hinderungsgrund für die Annahme einer Erwerbstätigkeit ersichtlich. Für die anschliessende Zeit ist entgegen dem angefochtenen Einspracheentscheid (act. II 17 S. 3 Ziff. 2.5) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2024, EL/23/826, Seite 11 eine Betreuung durch den Kindsvater nicht möglich, da sich dieser "irgend- wo in Deutschland" aufhält (act. II 12 S. 1). Indessen wird nicht ansatzwei- se begründet, warum seit August 2023 keine Betreuung mehr in der Ta- gesschule E.________ erfolgt bzw. erfolgen kann. Denn nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Juni 2019 über die Tagesschule der Gemeinde F.________ (VoTS; abrufbar unter <https://www.....ch /schu- le/angebote/tagesschule/>) umfasst das Tagesschulangebot die Betreuung der Kinder in der Zeit am Morgen ab 07.00 Uhr, zwischen dem Ende der Blockzeiten am Vormittag und dem ordentlichen Unterrichtsbeginn am Nachmittag, nach Unterrichtsende am Nachmittag sowie an unterrichtsfrei- en Nachmittagen bis 18.00 Uhr. Die Betreuung wird während der Schulzeit von Montag bis Freitag gewährleistet (Art. 4 Abs. 2 VoTS). Vor diesem Hin- tergrund und mit Blick auf die (auch) im Bereich der Ergänzungsleistungen geltende Schadenminderungspflicht, in deren Rahmen die versicherte Per- son alles Zumutbare vorzukehren hat, um den Existenzbedarf soweit als möglich selbst finanzieren zu können (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 23 E. 7.3.1), ist weder ersichtlich noch wird substanziiert, aus welchen Gründen die Inanspruchnahme des Tagesschulangebotes der Gemeinde F.________ ab August 2023 unzumutbar (gewesen) sein sollte. 3.2.3 Schliesslich liegen keine Belege über erfolglose Stellenbewerbun- gen vor, obwohl der Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit zu 50 % zumutbar war und sie in der Verfügung vom 6. Oktober 2023 zur (doku- mentierten) Stellensuche aufgefordert wurde (act. II 15 S. 3). Die behaupte- te Unverwertbarkeit ihrer Arbeitsfähigkeit auf dem konkreten Arbeitsmarkt (BGE 140 V 267 E. 5.3 S. 275; AHI 2001 S. 136 E. 2d) ist damit unbewie- sen geblieben und mithin die Vermutung, die Beschwerdeführerin könne mit der von der Invalidenversicherung festgelegten Resterwerbsfähigkeit von 50 % Einkünfte in der von der Vorinstanz angerechneten Höhe erzie- len, nicht umgestossen worden (vgl. E. 2.3.2 vorne). 3.3 Demnach ist ein pauschales hypothetisches Erwerbseinkommen gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV im von der Beschwerdegegnerin festge- legten Umfang (vgl. E. 3.1 vorne) anzurechnen, zumal weitere Hinderungs- gründe für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit weder geltend gemacht werden noch anderweitig ersichtlich sind (vgl. E. 1.2 vorne). Zum hypothe- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2024, EL/23/826, Seite 12 tischen Erwerbseinkommen gehören entgegen der Beschwerdeführerin (Replik S. 5 Ziff. 5) auch Familien- bzw. Kinderzulagen (act. II 13 S. 1; Ent- scheid des BGer vom 19. September 2013, 9C_321/2013, E. 4.1; vgl. JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, So- ziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1883 N. 199), weshalb die EL- Berechnungen auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden sind (act. II 15 S. 7, 9). 3.4 Die Beschwerdeführerin macht unter dem Blickwinkel der anre- chenbaren Einnahmen weiter geltend, es sei auf die Anrechnung der fami- lienrechtlichen Unterhaltsbeiträge zu verzichten (Replik S. 4 Ziff. 3). Mit Scheidungsurteil vom 16. Oktober 2019 (act. II 12 S. 2 ff.) wurde der Kindsvater der Beschwerdeführerin verurteilt, für die beiden Söhne ab Rechtskraft des Urteils monatliche zum Voraus zahlbare Barunterhaltsbei- träge in Höhe von Fr. 700.-- je Kind zu leisten. Diese Beiträge waren bzw. sind jeweils auf den 1. Januar proportional dem Indexstand (des Landesin- dexes der Konsumentenpreise) per Ende November des Vorjahres anzu- passen (S. 3). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft (act. II 12 S. 5) und wurde zufolge unbekannten Aufenthalts des Kindsvaters (act. II 12 S. 2 Rubrum) durch Publikation eröffnet (S. 4 Ziff. 16 zweites Lemma). Gestützt darauf berücksichtigte die Beschwerdegegnerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 724.-- je Kind, ausmachend für beide Kinder jährlich Fr. 17'376.-- (act. II 15 S. 7, 9). Aus der E-Mail des C.________ vom 7. August 2023 (act. II 12 S. 1) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe wirtschaftlich un- terstützt wurde bzw. wird und die Inkassobemühungen des Sozialdienstes betreffend Erhältlichmachung der vom Kindsvater geschuldeten Unter- haltsbeiträge ergebnislos verlaufen sind. Weiter wurde dargelegt, dass die Alimente bevorschusst würden, wenn die Beschwerdeführerin genügend Rente und EL erhalte. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Be- schwerdeführerin mangels Deckung der Unterhaltskosten i.S.v. Art. 4 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 6. Februar 1980 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (BSG; 213.22) keinen An- spruch auf Alimentenbevorschussung hatte. Dies bestätigte der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2024, EL/23/826, Seite 13 C.________ mit Schreiben vom 11. April 2024 (act. I 6). Zwar liegen abge- sehen von der ausdrücklichen Bestätigung des C.________ keine ander- weitigen amtlichen Dokumente vor, welche die Uneinbringlichkeit der Un- terhaltsbeiträge belegen. Jedoch ist unbestritten, dass der aktuelle Aufenthaltsort des Kindsvaters nicht eruierbar ist, womit eine Durchsetzung der Unterhaltsansprüche von vornherein nicht realistisch erscheint. Unter diesen Umständen sind vorliegend in der EL-Berechnung keine familien- rechtlichen Unterhaltsbeiträge zu berücksichtigen (vgl. E. 2.4 vorne). 3.5 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin die Berücksichtigung der entrichteten Nichterwerbstätigenbeiträge bei den Ausgaben geltend (Replik S. 4 f. Ziff. 4). Nach BGE 150 V 7 stellt der einer teilinvaliden, nichterwerbstätigen Person im fraglichen Kalenderjahr in Rechnung gestellte AHV/IV/EO- Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige, der von ihr rechtzeitig geleistet wur- de und damit nicht mehr zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stand, eine anerkannte Ausgabe im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG dar. Ihm ist bei der Ermittlung des Anspruchs auf Ergänzungsleis- tungen für das betreffende Kalenderjahr Rechnung zu tragen. Eine solche Konstellation ist auch vorliegend gegeben, weshalb der dupli- cando (S. 2 Ziff. 5) dargelegten Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden kann. Entsprechend hat sie den jährlichen AHV/IV/EO- Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige pro 2023 – insoweit er 2023 in Rech- nung gestellt und rechtzeitig geleistet wurde, was nicht aktenkundig ist –, im Rahmen der vorzunehmenden Neuberechnung der EL zu berücksichti- gen. Die replicando erwähnte Rechnung betrifft das Jahr 2022 und wurde gemäss eigenen Angaben (Replik S. 4) im selben Jahr beglichen, was eine Berücksichtigung im Jahr 2023 ausschliesst.
  10. Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der ange- fochtene Einspracheentscheid vom 6. November 2023 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie – nach Vor- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2024, EL/23/826, Seite 14 nahme allfälliger ergänzender Abklärungen – den EL-Anspruch im Sinne der Erwägungen neu berechne. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.
  11. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteien- tschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). 5.2.1 Die Beschwerdeführerin obsiegt hinsichtlich der von ihr bestritte- nen Anrechnung von familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen als Einkom- men (vgl. E. 3.4 vorne) und der Berücksichtigung der AHV/IV/EO- Mindestbeiträge für Nichterwerbstätige als Ausgaben (vgl. E. 3.5 vorne), unterliegt jedoch bezüglich der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbs- einkommens für Teilinvalide sowie der Anrechnung von Familienzulagen (vgl. E. 3.3 vorne). Es rechtfertigt sich daher, die Parteientschädigung er- messensweise auf die Hälfte zu reduzieren. Entgegen der Beschwerde- gegnerin (Duplik S. 2 Ziff. 4) ist eine weitere Reduktion der Entschädigung im Zusammenhang mit der im Rahmen der Replik gemachten Ausführun- gen und eingereichten Beweismittel hinsichtlich der familienrechtlichen Un- terhaltsbeiträge (act. I 6) nicht vorzunehmen, da sich entsprechende Hinweise bereits aus den Verwaltungsakten ergeben (act. II 12 S. 1). 5.2.2 Mit Kostennote vom 30. Mai 2024 hat Rechtsanwältin B.________ ein Honorar von Fr. 5'119.20 (18.96 Stunden à Fr. 270.--), Auslagen von Fr. 70.70 und die Mehrwertsteuer (MWST) von Fr. 420.40, insgesamt somit einen Aufwand von Fr. 5'610.30, geltend gemacht, was mit Blick auf die Bemessungskriterien sowie die sich hier stellenden eher einfachen Tat- und Rechtsfragen an der obersten Grenze des noch Vertretbaren liegt. Der gesamte Parteikostenersatz wird entsprechend dem hälftigen Obsiegen auf Fr. 2'805.15 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2024, EL/23/826, Seite 15 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  12. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 6. No- vember 2023 aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme all- fälliger Abklärungen – im Sinne der Erwägungen neu verfüge. Im Übri- gen wird die Beschwerde abgewiesen.
  13. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  14. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die anteilsmäs- sigen Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'805.15 (inkl. Ausla- gen und MWST), zu ersetzen.
  15. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 23 826 EL ISD/GET/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. Juli 2024 Verwaltungsrichter Isliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 6. November 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2024, EL/23/826, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 7. April 2022 wurde der … geborenen A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ab Juni 2020 eine bei einem nach der gemischten Methode (Erwerb 70 %, Haushalt 30 %) ermit- telten Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente (samt Kinderrenten für die in den Jahren 2013 und 2015 geborenen Söhne) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zugesprochen (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 1 S. 1 f.; 9 S. 1-6). Ferner wurde die Versicherte durch den Regionalen Sozial- dienst der Gemeinde C.________ mittels wirtschaftlicher Hilfe unterstützt (act. II 4; 8 S. 13). Im Juni 2023 beantragte die Versicherte Ergänzungsleistungen (EL) zur Invalidenrente der IV (act. II 1). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2023 (act. II

15) sprach die AKB rückwirkend ab Juni 2023 monatliche EL im Betrag von Fr. 1'417.-- bzw. ab August 2023 in der Höhe von Fr. 1'383.-- zu (S. 1). Da- bei berücksichtigte sie bei den anrechenbaren Einnahmen insbesondere ein hypothetisches Erwerbseinkommen für Teilinvalide (inkl. Familienzula- gen) sowie (gemäss Scheidungsurteil vom 16. Oktober 2019 seitens des Vaters der gemeinsamen Kinder zu leistende [act. II 12 S. 2 ff.]) familien- rechtliche Unterhaltsbeiträge (act. II 15 S. 3, 7, 9). Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 16), mit welcher die Versicherte den Verzicht auf die Anrechnung eines Mindesteinkommens sowie die Anrechnung von AHV- Beiträgen beantragte, wies die AKB mit Entscheid vom 6. November 2023 ab (act. II 17). B. Mit an die AKB gerichteter Eingabe vom 15. November 2023 erhob die be- handelnde Ärztin der Versicherten, Dr. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, "Beschwerde gegen den Entscheid der EL-Verfügung vom 6.10.2023 und Beschwerde gegen die Abweisung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2024, EL/23/826, Seite 3 Einsprache vom 24.10.2023". Sie beantragt im Wesentlichen den Verzicht auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für Teilinva- lide zu Lasten der Versicherten. Mit Schreiben vom 20. November 2023 leitete die AKB diese Eingabe zu- ständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiter. Entsprechend der instruktionsrichterlichen Aufforderung in der prozesslei- tenden Verfügung vom 23. November 2023, bevollmächtigte die Versicher- te Dr. med. D.________ zur Beschwerdeführung. Mit Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2024 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 11. März 2024 zeigte Rechtsanwältin B.________ die Vertretung der Beschwerdeführerin an und ersuchte um Durchführung ei- nes zweiten Schriftenwechsels. Mit prozessleitender Verfügung vom 12. März 2024 setzte der Instruktions- richter der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung einer Replik an. Mit Replik vom 16. April 2024 stellt die Beschwerdeführerin die folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid vom 6. November 2023 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien jährliche Ergänzungsleistungen von mindestens Fr. 40'000.-- zu leisten. 2. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen.

- unter Kosten und Entschädigungsfolge - Mit Duplik vom 21. Mai 2024 bestätigt die Beschwerdegegnerin ihren An- trag auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2024, EL/23/826, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 6. Oktober 2023 (act. II 15) bestätigende Einspracheentscheid vom 6. November 2023 (act. II 17). Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Anspruchs auf EL ab Juni 2023 und dabei insbesondere die Frage, ob beim anrechenbaren Ein- kommen ein Mindesteinkommen für Teilinvalide samt Kinderzulagen sowie familienrechtliche Unterhaltsbeiträge und bei den Ausgaben zusätzlich der AHV/IV/EO-Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige zu berücksichtigen sind. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diese Punkte zu be- schränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen, unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2024, EL/23/826, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Mit Blick auf den Streitgegen- stand bildenden Anspruchszeitraum (vgl. E. 1.2 vorne) gelangt das neue Recht zur Anwendung. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Er- gänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der Invalidenversicherung bezie- hen. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinde- rungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung ent- spricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG):

a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festge- legt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;

b. 60% des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversi- cherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.3 2.3.1 Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutba- ren Erwerbstätigkeit, so ist nach Art. 11a Abs. 1 ELG ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2024, EL/23/826, Seite 6 Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerech- net, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 ELV). Invaliden unter 60 Jahren ist bei einem Invaliditäts- grad von 40 bis unter 50 % jedoch mindestens der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG als Erwerbseinkommen (Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV), bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 % der Höchstbetrag gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG (Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV) anzurechnen. 2.3.2 Nach der auch im Geltungsbereich von Art. 11a Abs. 1 ELG wei- terhin gültigen Rechtsprechung (vgl. BBl 2016 7538) sind die schemati- schen Lösungen der Vorschriften von Art. 14a Abs. 2 und 14b ELV nur anwendbar bei teilinvaliden Personen oder Witwen, die in der Lage sind, die Erwerbsfähigkeit tatsächlich zu nutzen, was vermutet wird. Diese ge- setzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, wel- che bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder übermässig erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, die Arbeitsmarktsituation, aber auch persönliche Umstände, die es dem Leistungsansprecher verun- möglichen, seine verbliebene Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise aus- zunützen. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist das hypothetische Einkommen, das die versicherte Person tatsächlich rea- lisieren könnte (BGE 141 V 343 E. 3.3 S. 345, 140 V 267 E. 2.2 S. 270, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E. 2a S. 204). In verfahrensrechtlicher Hinsicht zieht die Vermutung nach Art. 14a Abs. 2 ELV eine Umkehr der Beweislast nach sich: Bei unbewiesen gebliebener Unmöglichkeit, die verbleibende Erwerbsfähigkeit zu verwerten, wird das entsprechende Einkommen angerechnet. Die versicherte Person hat den Beweis des Gegenteils zu erbringen, wenn sie diese Rechtsfolge verhin- dern will. Dabei muss die Unverwertbarkeit mit dem Beweisgrad der über- wiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein, was in der Regel konkrete, erfolglos gebliebene Arbeitsbemühungen voraussetzt. Erforderlich sind

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2024, EL/23/826, Seite 7 qualitativ und quantitativ ausreichende Stellenbemühungen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. Mai 2023, 9C_217/2023, E. 5.2.3). Insbe- sondere wird auch durch den Bezug von Sozialhilfe die Vermutung im Sin- ne von Art. 14a Abs. 2 ELV nicht widerlegt (URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 11 N. 561). 2.4 Ferner werden gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG die übrigen Einnah- men, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung ver- zichtet hat, als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden. Nach der Rechtsprechung hat sich die abgeschiedene Ehefrau nicht die tatsächlich geleisteten, sondern die vereinbarten oder gerichtlich zugespro- chenen Unterhaltsbeiträge des ehemaligen Ehemannes anrechnen zu las- sen, solange deren objektive Uneinbringlichkeit nicht erstellt ist. Uneinbringlichkeit der geschuldeten Unterhaltsbeiträge kann in der Regel erst angenommen werden, wenn sämtliche rechtlichen Möglichkeiten zu deren Erhältlichmachung erschöpft sind. Dies hat auch mit Bezug auf die Anrechnung von Unterhaltsbeiträgen zu gelten, die der frühere Ehemann der geschiedenen Ehefrau schuldet. Uneinbringlichkeit der Unterhaltsbei- träge kann ausnahmsweise auch bei Fehlen rechtlicher Schritte angenom- men werden, wenn klar ausgewiesen ist, dass der Unterhaltspflichtige nicht in der Lage ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Dieser Nachweis kann insbesondere mittels amtlicher Bescheinigungen (z.B. der Steuerveranlagungsbehörde, des Betreibungsamtes oder des Sozialdiens- tes) über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhalts- pflichtigen erbracht werden (BGE 120 V 442 E. 2 S. 443; SVR 2011 EL Nr. 4 S. 11, 9C_329/2010 E. 3.2; ZAK 1992 S. 257 E. 2a, 260 E. 2a). Eine nicht zur verzichtsweisen Anrechnung führende Uneinbringlichkeit ist auch dann zu bejahen, wenn die zur Verfügung stehenden Rechtsverfolgungs- und Rechtsvollstreckungsmittel die Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs realistischerweise nicht gewährleisten (SVR 1994 EL Nr. 1 S. 1 E. 4c cc).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2024, EL/23/826, Seite 8 3. 3.1 Streitig ist zunächst die Anrechnung eines Verzichtseinkommens für Teilinvalide. Der Beschwerdeführerin wurde mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 7. April 2022 ab 1. Juni 2020 bei einem nach Massgabe der gemisch- ten Methode (Erwerb 70 %, Haushalt 30 %) ermittelten Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsinvalidenrente (samt Kinderrenten) zugesprochen (act. II 9 S. 1-6), wobei im erwerblichen Bereich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % zugrunde gelegt wurde (S. 4). Die Beschwerdegegnerin rechnete der Be- schwerdeführerin unter Berücksichtigung eines Freibetrags von Fr. 1'500.-- zwei Drittel (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) der Mindesteinkommen für Teilinvali- de an (Fr. 20'100.--; vgl. Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG sowie Ziffer 5.4 des Anhangs zur Wegleitung über die Ergän- zungsleistungen zur AHV und IV [WEL] i.V.m. Ziff. 3521.04 WEL in der ab

1. Januar 2023 in Kraft gestandenen Fassung), ausmachend Fr. 12'400.-- (act. II 15 S. 7, 9; 17 S. 2 f. Ziff. 2.1-2.4; vgl. E. 2.3.1 vorne). Weil die Beschwerdeführerin trotz medizinisch-theoretisch attestierter Ar- beitsfähigkeit von 50 % im erwerblichen Bereich im hier massgeblichen Beurteilungszeitraum (vgl. E. 1.2 vorne) keiner Erwerbstätigkeit nachging bzw. keinen Verdienst erzielte (Art. 14a Abs. 1 ELV), greift die in Art. 14a Abs. 2 ELV statuierte Vermutung, wonach die teilinvalide Beschwerdefüh- rerin die festgelegten Grenzbeträge erzielen respektive die Restarbeits- fähigkeit verwerten kann bzw. – anders gewendet – bei Nichterreichen des betreffenden Grenzbetrages ein freiwilliger Verzicht auf Erwerbseinkünfte im Sinne von Art. 11a Abs. 1 ELG besteht (vgl. E. 2.3.2 vorne; MÜLLER, a.a.O., Art. 11 N. 546). Dabei hat die Beschwerdegegnerin korrekt berück- sichtigt, dass im Falle eines nach der gemischten Methode ermittelten Inva- liditätsgrades für die Frage, welche Litera der Bestimmung des Art. 14a Abs. 2 ELV zur Anwendung gelangt, einzig die Einschränkung im erwerbli- chen Teil massgebend ist (BGE 141 V 343 E. 5.7 S. 350). Da diese im Fal- le der Beschwerdeführerin 50 % beträgt, ist lit. b (Invaliditätsgrad von 50 bis unter 60 %) massgebend.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2024, EL/23/826, Seite 9 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr sei kein Verzichtseinkom- men anzurechnen, da sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Aufnahme einer Erwerbs- tätigkeit ständen sodann auch Betreuungsaufgaben gegenüber ihren zwei in den Jahren 2013 und 2015 geborenen Söhnen (act. II 1 S. 2) entgegen (Replik S. 2 f. Ziff. 2). 3.2.1 Die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin wurden im Rahmen der (für die Festsetzung des hypothetischen Erwerbs- einkommens grundsätzlich massgeblichen) Invaliditätsbemessung der In- validenversicherung ausreichend berücksichtigt bzw. besteht vorliegend kein Anlass, das zumutbarerweise verwertbare Leistungsvermögen in Fra- ge zu stellen. Vielmehr ist die Beschwerdegegnerin an die Einschätzung der Invalidenversicherung gebunden (BGE 141 V 343 E. 5.7 S. 350, 140 V 267 E. 2.3 S. 270). Zwar macht die Beschwerdeführerin gestützt auf die am

22. November 2023 beim Verwaltungsgericht eingegangene Eingabe von Dr. med. D.________ vom 15. November 2023 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der IV-Verfügung vom 7. April 2022 geltend (Replik S. 3 Ziff. 2). Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass die behandelnde Psychiaterin im vorliegenden Beschwerdeverfahren als Vertreterin der Be- schwerdeführerin fungierte (vgl. deren Vollmachterteilung vom 29. Novem- ber 2023), mithin ein eigentlicher Rollenwechsel von der behandelnden Ärztin zur Rechtsvertreterin stattgefunden hat, was entsprechend beweis- kraftmindernd zu berücksichtigen ist (Entscheid des BGer vom 16. Februar 2023, 8C_635/2022, E. 4.8) und auch ansonsten in beweismässiger Hin- sicht der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte mit Blick auf das – für die Behandlung unabdingbare – Vertrauensverhältnis im Zweifelsfall eher zugunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353). Diese Partei- nahme wird denn auch durch die Ausführungen in der nämlichen Eingabe unterstrichen, indem sich Dr. med. D.________ auf den Standpunkt stellte, dass eine "ganze IV-Rente […] gerechtfertigt und notwendig gewesen wä- re" (S. 2). Auch hatte sie bereits im Invalidenversicherungsverfahren im Hinblick auf die Rentenprüfung aktiv Partei für die Beschwerdeführerin er- griffen (vgl. Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 3). Davon abgesehen vermögen die Einschätzungen von Dr. med. D.________ in der Eingabe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2024, EL/23/826, Seite 10 vom 15. November 2023 auch inhaltlich nicht zu überzeugen: Soweit sie – allein allgemein gehaltene – Kritik an den im Invalidenversicherungsverfah- ren für die Festsetzung der Arbeitsfähigkeit massgeblichen medizinischen Grundlagen übt (S. 1), ist festzuhalten, dass die darauf basierende IV- Verfügung vom 7. April 2022 unangefochten in Rechtskraft erwuchs und sich Weiterungen damit erübrigen. Ferner erschöpfen sich die Ausführun- gen in der Eingabe vom 15. November 2023 nebst einer allgemeinen Be- schreibung der Situation der Beschwerdeführerin auf die Wiedergabe von Diagnosen (S. 2 f.). Daraus geht zwar eine zwischenzeitliche und vorüber- gehende Verschlechterung des psychophysischen Gesundheitszustandes aufgrund einer Alkoholabhängigkeit hervor, jedoch attestiert die behan- delnde Psychiaterin seit Juni 2022 – und damit auch im hier massgeben- den Beurteilungszeitraum (vgl. E. 1.2 vorne) – eine Abstinenz. Weiter vermerkte Dr. med. D.________ bei den aufgelisteten psychiatrischen Dia- gnosen jeweils den Hinweis "derzeit" bzw. "aktuell remittiert" oder "derzeit rückläufig" (S. 2), was nicht auf eine (dauerhafte) Verschlechterung des (psychischen) Gesundheitszustandes schliessen lässt. Eine solche ist um- so weniger anzunehmen, als die Eingabe vom 15. November 2023 keine Wiedergabe der psychopathologischen Befunde enthält. Wenn Dr. med. D.________ in Bestätigung ihrer bisherigen Atteste (act. I 2-4; act. II 16 S. 2) weiterhin und pauschal eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für jedwelche Tätigkeit attestierte (S. 4), erweist sich dies deshalb nicht als beweiswertig. Dass schliesslich in somatischer Hinsicht eine Verschlechterung eingetre- ten wäre, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Mithin bestehen keine gesundheitsbedingten Gründe, die gegen die Aufnahme einer Teiler- werbstätigkeit in dem Umfang sprechen, wie er seitens der Beschwerde- gegnerin zugrunde gelegt wurde (act. II 15 S. 7, 9; 17 S. 2 f. Ziff. 2.1-2.4). 3.2.2 Was sodann die ins Feld geführte Betreuungssituation der Be- schwerdeführerin gegenüber ihren beiden in den Jahren 2013 und 2015 geborenen Söhnen anbelangt, so bestand zumindest für die Zeit bis 31. Juli 2023 eine Tagesschulbetreuung (act. II 5 S. 9), deren Kosten auch in der EL-Berechnung für die Monate Juni und Juli 2023 berücksichtigt wurden (act. II 15 S. 7). Insoweit ist von vornherein kein Hinderungsgrund für die Annahme einer Erwerbstätigkeit ersichtlich. Für die anschliessende Zeit ist entgegen dem angefochtenen Einspracheentscheid (act. II 17 S. 3 Ziff. 2.5)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2024, EL/23/826, Seite 11 eine Betreuung durch den Kindsvater nicht möglich, da sich dieser "irgend- wo in Deutschland" aufhält (act. II 12 S. 1). Indessen wird nicht ansatzwei- se begründet, warum seit August 2023 keine Betreuung mehr in der Ta- gesschule E.________ erfolgt bzw. erfolgen kann. Denn nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Juni 2019 über die Tagesschule der Gemeinde F.________ (VoTS; abrufbar unter ) umfasst das Tagesschulangebot die Betreuung der Kinder in der Zeit am Morgen ab 07.00 Uhr, zwischen dem Ende der Blockzeiten am Vormittag und dem ordentlichen Unterrichtsbeginn am Nachmittag, nach Unterrichtsende am Nachmittag sowie an unterrichtsfrei- en Nachmittagen bis 18.00 Uhr. Die Betreuung wird während der Schulzeit von Montag bis Freitag gewährleistet (Art. 4 Abs. 2 VoTS). Vor diesem Hin- tergrund und mit Blick auf die (auch) im Bereich der Ergänzungsleistungen geltende Schadenminderungspflicht, in deren Rahmen die versicherte Per- son alles Zumutbare vorzukehren hat, um den Existenzbedarf soweit als möglich selbst finanzieren zu können (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 23 E. 7.3.1), ist weder ersichtlich noch wird substanziiert, aus welchen Gründen die Inanspruchnahme des Tagesschulangebotes der Gemeinde F.________ ab August 2023 unzumutbar (gewesen) sein sollte. 3.2.3 Schliesslich liegen keine Belege über erfolglose Stellenbewerbun- gen vor, obwohl der Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit zu 50 % zumutbar war und sie in der Verfügung vom 6. Oktober 2023 zur (doku- mentierten) Stellensuche aufgefordert wurde (act. II 15 S. 3). Die behaupte- te Unverwertbarkeit ihrer Arbeitsfähigkeit auf dem konkreten Arbeitsmarkt (BGE 140 V 267 E. 5.3 S. 275; AHI 2001 S. 136 E. 2d) ist damit unbewie- sen geblieben und mithin die Vermutung, die Beschwerdeführerin könne mit der von der Invalidenversicherung festgelegten Resterwerbsfähigkeit von 50 % Einkünfte in der von der Vorinstanz angerechneten Höhe erzie- len, nicht umgestossen worden (vgl. E. 2.3.2 vorne). 3.3 Demnach ist ein pauschales hypothetisches Erwerbseinkommen gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV im von der Beschwerdegegnerin festge- legten Umfang (vgl. E. 3.1 vorne) anzurechnen, zumal weitere Hinderungs- gründe für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit weder geltend gemacht werden noch anderweitig ersichtlich sind (vgl. E. 1.2 vorne). Zum hypothe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2024, EL/23/826, Seite 12 tischen Erwerbseinkommen gehören entgegen der Beschwerdeführerin (Replik S. 5 Ziff. 5) auch Familien- bzw. Kinderzulagen (act. II 13 S. 1; Ent- scheid des BGer vom 19. September 2013, 9C_321/2013, E. 4.1; vgl. JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, So- ziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1883 N. 199), weshalb die EL- Berechnungen auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden sind (act. II 15 S. 7, 9). 3.4 Die Beschwerdeführerin macht unter dem Blickwinkel der anre- chenbaren Einnahmen weiter geltend, es sei auf die Anrechnung der fami- lienrechtlichen Unterhaltsbeiträge zu verzichten (Replik S. 4 Ziff. 3). Mit Scheidungsurteil vom 16. Oktober 2019 (act. II 12 S. 2 ff.) wurde der Kindsvater der Beschwerdeführerin verurteilt, für die beiden Söhne ab Rechtskraft des Urteils monatliche zum Voraus zahlbare Barunterhaltsbei- träge in Höhe von Fr. 700.-- je Kind zu leisten. Diese Beiträge waren bzw. sind jeweils auf den 1. Januar proportional dem Indexstand (des Landesin- dexes der Konsumentenpreise) per Ende November des Vorjahres anzu- passen (S. 3). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft (act. II 12 S. 5) und wurde zufolge unbekannten Aufenthalts des Kindsvaters (act. II 12 S. 2 Rubrum) durch Publikation eröffnet (S. 4 Ziff. 16 zweites Lemma). Gestützt darauf berücksichtigte die Beschwerdegegnerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 724.-- je Kind, ausmachend für beide Kinder jährlich Fr. 17'376.-- (act. II 15 S. 7, 9). Aus der E-Mail des C.________ vom 7. August 2023 (act. II 12 S. 1) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe wirtschaftlich un- terstützt wurde bzw. wird und die Inkassobemühungen des Sozialdienstes betreffend Erhältlichmachung der vom Kindsvater geschuldeten Unter- haltsbeiträge ergebnislos verlaufen sind. Weiter wurde dargelegt, dass die Alimente bevorschusst würden, wenn die Beschwerdeführerin genügend Rente und EL erhalte. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Be- schwerdeführerin mangels Deckung der Unterhaltskosten i.S.v. Art. 4 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 6. Februar 1980 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (BSG; 213.22) keinen An- spruch auf Alimentenbevorschussung hatte. Dies bestätigte der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2024, EL/23/826, Seite 13 C.________ mit Schreiben vom 11. April 2024 (act. I 6). Zwar liegen abge- sehen von der ausdrücklichen Bestätigung des C.________ keine ander- weitigen amtlichen Dokumente vor, welche die Uneinbringlichkeit der Un- terhaltsbeiträge belegen. Jedoch ist unbestritten, dass der aktuelle Aufenthaltsort des Kindsvaters nicht eruierbar ist, womit eine Durchsetzung der Unterhaltsansprüche von vornherein nicht realistisch erscheint. Unter diesen Umständen sind vorliegend in der EL-Berechnung keine familien- rechtlichen Unterhaltsbeiträge zu berücksichtigen (vgl. E. 2.4 vorne). 3.5 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin die Berücksichtigung der entrichteten Nichterwerbstätigenbeiträge bei den Ausgaben geltend (Replik S. 4 f. Ziff. 4). Nach BGE 150 V 7 stellt der einer teilinvaliden, nichterwerbstätigen Person im fraglichen Kalenderjahr in Rechnung gestellte AHV/IV/EO- Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige, der von ihr rechtzeitig geleistet wur- de und damit nicht mehr zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stand, eine anerkannte Ausgabe im Sinne von Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG dar. Ihm ist bei der Ermittlung des Anspruchs auf Ergänzungsleis- tungen für das betreffende Kalenderjahr Rechnung zu tragen. Eine solche Konstellation ist auch vorliegend gegeben, weshalb der dupli- cando (S. 2 Ziff. 5) dargelegten Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden kann. Entsprechend hat sie den jährlichen AHV/IV/EO- Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige pro 2023 – insoweit er 2023 in Rech- nung gestellt und rechtzeitig geleistet wurde, was nicht aktenkundig ist –, im Rahmen der vorzunehmenden Neuberechnung der EL zu berücksichti- gen. Die replicando erwähnte Rechnung betrifft das Jahr 2022 und wurde gemäss eigenen Angaben (Replik S. 4) im selben Jahr beglichen, was eine Berücksichtigung im Jahr 2023 ausschliesst. 4. Zusammenfassend ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der ange- fochtene Einspracheentscheid vom 6. November 2023 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie – nach Vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2024, EL/23/826, Seite 14 nahme allfälliger ergänzender Abklärungen – den EL-Anspruch im Sinne der Erwägungen neu berechne. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteien- tschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). 5.2.1 Die Beschwerdeführerin obsiegt hinsichtlich der von ihr bestritte- nen Anrechnung von familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen als Einkom- men (vgl. E. 3.4 vorne) und der Berücksichtigung der AHV/IV/EO- Mindestbeiträge für Nichterwerbstätige als Ausgaben (vgl. E. 3.5 vorne), unterliegt jedoch bezüglich der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbs- einkommens für Teilinvalide sowie der Anrechnung von Familienzulagen (vgl. E. 3.3 vorne). Es rechtfertigt sich daher, die Parteientschädigung er- messensweise auf die Hälfte zu reduzieren. Entgegen der Beschwerde- gegnerin (Duplik S. 2 Ziff. 4) ist eine weitere Reduktion der Entschädigung im Zusammenhang mit der im Rahmen der Replik gemachten Ausführun- gen und eingereichten Beweismittel hinsichtlich der familienrechtlichen Un- terhaltsbeiträge (act. I 6) nicht vorzunehmen, da sich entsprechende Hinweise bereits aus den Verwaltungsakten ergeben (act. II 12 S. 1). 5.2.2 Mit Kostennote vom 30. Mai 2024 hat Rechtsanwältin B.________ ein Honorar von Fr. 5'119.20 (18.96 Stunden à Fr. 270.--), Auslagen von Fr. 70.70 und die Mehrwertsteuer (MWST) von Fr. 420.40, insgesamt somit einen Aufwand von Fr. 5'610.30, geltend gemacht, was mit Blick auf die Bemessungskriterien sowie die sich hier stellenden eher einfachen Tat- und Rechtsfragen an der obersten Grenze des noch Vertretbaren liegt. Der gesamte Parteikostenersatz wird entsprechend dem hälftigen Obsiegen auf Fr. 2'805.15 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Juli 2024, EL/23/826, Seite 15 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 6. No- vember 2023 aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme all- fälliger Abklärungen – im Sinne der Erwägungen neu verfüge. Im Übri- gen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die anteilsmäs- sigen Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'805.15 (inkl. Ausla- gen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.