opencaselaw.ch

200 2023 823

Bern VerwG · 2023-10-02 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2023

Sachverhalt

A. Der 1970 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) ist als Selbständigerwerbender bei der Ausgleichskasse C.________ (nachfolgend C.________ bzw. Beschwerdegegnerin) ange- schlossen (Akten der C.________ [act. II] 1-3). Mit Verfügung vom 22. Ju- ni 2023 (act. II 2 f.) setzte die C.________ die persönlichen Sozialversiche- rungsbeiträge des Versicherten für das Jahr 2020 fest und stellte ihm den unter Anrechnung der geleisteten Akontobeiträge ausstehenden Betrag von Fr. 14'837.20 zzgl. Verzugszinsen von 5 % für den Zeitraum vom 1. Janu- ar 2022 bis 22. Juni 2023 in Rechnung. Eine gegen diesen Entscheid erho- bene Einsprache (act. II 4) wies die C.________ mit Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2023 (act. II 7) ab. B. Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch das Treuhandunterneh- men B.________, mit Eingabe vom 1. November 2023 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erheben. Dieses trat mit Beschluss vom 16. November 2023 mangels örtlicher Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht ein und leitete die Akten an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiter. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 7. März 2024 forderte der Instruktions- richter die Beschwerdegegnerin auf, die vollständigen Akten des Be- schwerdeführers betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 2. Okto- ber 2023 sowie eine den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 7. Septem- ber 2022 betreffende Zinsberechnung einzureichen. Die Beschwerdegegnerin reichte am 21. März 2024 die eingeforderte Zins- berechnung sowie weitere Akten ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2024, AHV/23/823, Seite 3

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2023 (act. II 7). Streitig und zu prüfen ist der auf der Nachforderung erho- bene Verzugszins von 5 % für den Zeitraum vom 8. September 2022 bis

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2024, AHV/23/823, Seite 4 zum 22. Juni 2023. Nicht streitig sind hingegen die Höhe der persönlichen Beiträge bzw. die Nachforderung als solche und der Verzugszins betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 7. September 2022.

E. 1.3 Die im Streit liegenden Zinsbeiträge belaufen sich auf Fr. 587.30 (Zins betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 22. Juni 2023, ge- samthaft ausmachend Fr. 1'096.30 [vgl. act. II 2], abzüglich Zins betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 7. September 2022, ausmachend Fr. 509.00 [vgl. Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 21. März 2024; in den Gerichtsakten]). Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht prüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach dem AHVG versichert sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Ein- kommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit fest- gesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). 2.2 Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuer- behörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9 Abs. 3 AHVG). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Aus- gleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]; BGE 139 V 537 E. 2.1 S. 541). 2.3 Gemäss Art. 24 Abs. 1 AHVV haben Beitragspflichtige im laufenden Beitragsjahr periodisch Akontobeiträge zu leisten. Diese werden durch die Ausgleichskassen auf Grund des voraussichtlichen Einkommens des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2024, AHV/23/823, Seite 5 Beitragsjahres bestimmt. Die Ausgleichskassen können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn, der Beitragspflichtige mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtlichen Einkommen (Art. 24 Abs. 2 AHVV). Zeigt sich während oder nach Ablauf des Beitragsjahres, dass das Einkommen wesentlich vom voraussichtlichen Einkommen abweicht, so passen die Ausgleichskassen die Akontobeiträge an (Art. 24 Abs. 3 AHVV). Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen einzureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden (Art. 24 Abs. 4 AHVV). 2.4 Nach Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV haben Selbständigerwerbende auf auszugleichenden Beiträgen, falls die Akontobeiträge mindestens 25 % unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum

1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres ent- richtet werden, ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgen- den Kalenderjahres Verzugszinsen zu entrichten. Der Zinssatz beträgt 5 % im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV). Die Verzugszinsordnung des Art. 41bis AHVV ist gesetzeskonform (BGE 139 V 297 E. 3.3 S. 304). 3. 3.1 Gemäss der diesbezüglich in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 22. Juni 2023 (act. II 2) betragen die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2020 Fr. 31'735.80 (inkl. Verwaltungskosten). Sodann ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2020 Akontozahlungen im Umfang von total Fr. 16'898.60 geleistet hatte, womit sich der geschuldete Restbetrag auf Fr. 14'837.20 belief (act. II 2 S. 2). Weil die geleisteten Akontobeiträge damit mehr als 25 % unter den geschuldeten persönlichen Beiträgen liegen und der geschuldete Restbetrag nicht bis zum 1. Januar 2022 entrichtet wurde, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren somit – zu Recht – nicht mehr bestritten, dass der Beschwerdeführer auf dem geschuldeten Restbetrag

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2024, AHV/23/823, Seite 6 grundsätzlich Verzugszins nach Massgabe von Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV zu entrichten hat. Ebenfalls nicht (mehr) streitig ist in diesem Zusammenhang die Erhebung des Verzugszinses für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 7. September 2022 (vgl. act. II 7 sowie Beschwerde), weshalb die Verfügung vom 22. Juni 2023 (act. II 2) auch diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist. Zu prüfen ist hingegen nachfolgend, ob die Beschwerdegegnerin auf dem geschuldeten Restbetrag auch für den Zeitraum vom 8. September 2022 bis 22. Juni 2023 zu Recht Verzugszins, total ausmachend Fr. 587.30 (vgl. E. 1.3 hiervor), erhoben hat. 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren erstmals geltend, er habe der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 7. September 2022 sein für das Jahr 2020 massgebliche, höhere Erwerbseinkommen gemeldet und um provisorische Abrechnung für das Jahr 2020 gebeten. Sinngemäss macht er damit geltend, es sei kein Verzugszins nach dem

7. September 2022 geschuldet, weil die Beschwerdegegnerin zu diesem Zeitpunkt über sein höheres Einkommen informiert gewesen sei und seine Akontobeiträge mittels zusätzlicher Rechnung hätte erhöhen können bzw. müssen. Zusammen mit der Beschwerde legt der Beschwerdeführer ein Schreiben des ihn vertretenden Treuhandunternehmens, datiert auf den

7. September 2022, ins Recht (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 2), wonach die Beschwerdegegnerin über die Veränderung des Erwerbsein- kommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit betreffend das Jahr 2020 (steuerbarer Erfolg gesamthaft Fr. 278'547.--, Eigenkapital Fr. 334'545.--) informiert worden sei. Die Beschwerdegegnerin macht demgegenüber gel- tend, dieses Schreiben nie erhalten zu haben (Beschwerdeantwort vom

20. Februar 2024 S. 2). 3.2.2 Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Un- terlagen auf Verlangen einzureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden (Art. 24 Abs. 4 AHVV; vgl. E. 2.3 hiervor). Entsprechend dem Wortlaut von Art. 24 Abs. 4 AHVV haben die Beitragspflichtigen die wesentlichen Abweichungen des voraussichtlichen Einkommens nicht bloss auf Verlangen, sondern auch ohne Aufforderung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2024, AHV/23/823, Seite 7 der Ausgleichskasse zu melden (BGE 134 V 405 E. 7.2 S. 410 f.). Die in Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV vorgesehenen Zinsen beginnen insofern erst relativ spät zu laufen (vgl. E. 2.4 hiervor), weil der beitragspflichtigen Person die Möglichkeit gegeben werden soll, ihr tatsächliches Einkommen aufgrund der Betriebsbilanz bzw. nach Abschluss des Geschäftsjahres zu bewerten (BGE 134 V 405 E. 5.3.2 S. 409 und 7.2 S. 411). Die Verzugs- zinspflicht nach Massgabe von Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV setzt sodann nur ein, wenn die beitragspflichtige Person es versäumt, der Ausgleichskasse ihr höheres Einkommen rechtzeitig zu melden (BGE 134 V 202 E. 3.4 S. 206 f.,134 V 405 E. 7.4 S. 411); bei entsprechender Meldung ist die Er- hebung von Verzugszinsen praktisch ausgeschlossen (BGE 134 V 405 E. 7.4 S. 411). Damit hat es die beitragspflichtige Person in der Hand, Ver- zugszinsen nach Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV zu vermeiden, indem die Aus- gleichskasse dank rechtzeitiger Meldung des höheren Erwerbseinkommens die Akontobeiträge heraufsetzt, damit diese weniger als 25 % unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen (BGE 134 V 202 E. 3.4 S. 206; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 23. Februar 2022, 9C_1/2022, E. 4.1.3). 3.2.3 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersu- chungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungs- last begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügen- den Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin im Bereich des Sozialversicherungspro- zesses in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweis- losigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Be- weisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 222; SVR 2022 ALV Nr. 27 S. 98 E. 5.1). 3.2.4 Der Versand des Schreibens wird seitens des Beschwerdeführers weder mittels Aufgabebestätigung, noch mittels Zustellnachweis der Schweizerischen Post belegt. In den Akten finden sich sodann keine Hin-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2024, AHV/23/823, Seite 8 weise darauf, dass dieses Schreiben bei der Beschwerdegegnerin einge- gangen ist. Der Versand des fraglichen Schreibens ist somit nicht erstellt und es besteht auch keine Möglichkeit, diesen noch mit mindestens über- wiegender Wahrscheinlichkeit zu beweisen. Betreffend die Einreichung des fraglichen Schreibens liegt somit Beweislosigkeit vor. Mangels Nachweises des Versands des erwähnten Schreibens und der Tatsache, dass vorliegend der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislo- sigkeit zu tragen hat (vgl. E. 3.2.3 hiervor), ist eine Information der Be- schwerdegegnerin über die Veränderung des Einkommens des Beschwer- deführers nicht erstellt. Die Darstellung des Treuhandunternehmens, das die Geschäfte des Beschwerdeführers buchhalterisch betreut und ihn im vorliegenden Verfahren vertritt, wonach es an die Beschwerdegegnerin gelangt sein will, ist aufgrund der gesamten Umstände im Übrigen auch nicht glaubhaft. Eingereicht wurde einzig eine nicht unterzeichnete Fassung des angeblich im September 2022 versandten Schreibens, obwohl ein Treuhandunternehmen die verfahrensrechtlichen Rahmenbedingungen kennen und insbesondere in Fragen der sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflicht für ihre Klienten eine hohe Sorgfalt an den Tag legen muss. Hätte das Treuhandunternehmen tatsächlich, wie von ihm behauptet, um die Problematik gewusst und deshalb das fragliche Schreiben versandt, so wäre denn auch nicht nachvollziehbar, weshalb es, nachdem die Be- schwerdegegnerin darauf nicht innert angemessener Frist reagiert hatte, sich nochmals (nun in beweissicherer Form) an die Ausgleichskasse ge- wandt hat. Nach dem Dargelegten hatte die Beschwerdegegnerin bis zum Zeitpunkt der Steuermeldung der kantonalen Steuerverwaltung am 16. Februar 2023 (vgl. act. IIB 41 und E. 3.3 hiernach) somit keine Kenntnis vom höheren Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers. 3.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Veranlagung der kantonalen Steuerverwaltung sei bereits am 30. Januar 2023 erfolgt, die Beschwerdegegnerin habe die Nachforderung sowie den Verzugszins in- des erst mit Verfügung vom 22. Juni 2023 (act. II 2 f.) beim Beschwerde- führer eingefordert. Folglich sei es nicht korrekt, dass er für diese Zeitspan-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2024, AHV/23/823, Seite 9 ne Verzugszinsen zahlen müsse. Sinngemäss macht er damit geltend, es sei nach dem 30. Januar 2023 kein Verzugszins mehr geschuldet. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt dem Verzugszins die Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen verspäteter Zahlung der Haupt- schuld zu. Die Verzugszinsen bezwecken unbekümmert um den tatsächli- chen Nutzen und Schaden, den Zinsverlust des Gläubigers und den Zins- gewinn des Schuldners in pauschalierter Form auszugleichen. Hingegen weist der Verzugszins nicht pönalen Charakter auf und ist unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet. Für die Verzugszinspflicht im Beitragsbereich ist damit nicht massgebend, ob den Beitragspflichtigen, die Ausgleichskasse oder eine andere Amtsstelle ein Verschulden an der Ver- zögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2 S. 305; SVR 2022 AHV Nr. 24 S. 72 E. 4.1.1). Somit ist nicht von Relevanz, ob die Beschwerdegegnerin, welche die Steuermeldung der kan- tonalen Steuerverwaltung am 16. Februar 2023 erhalten hat (act. IIB 41), ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung trifft. Die Ver- zugszinspflicht besteht gemäss geltender Rechtsprechung nämlich selbst dann, wenn – wofür jedoch vorliegend keinerlei Anhaltspunkte bestehen – die Ausgleichskasse die Rechnungsstellung schuldhaft und trölerisch ver- schleppt hätte (BGE 134 V 405 E. 7.1 S. 410; Entscheid des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 14. Dezember 2004, H 157/04, E. 3.4.2). Dies verbietet es, auf die Einforderung der Verzugszin- sen zu verzichten. Im Übrigen bewegt sich eine Dauer von circa vier Mona- ten (16. Februar 2023 bis 22. Juni 2023) im üblichen Rahmen und stellt keine aussergewöhnlich lange Zeitspanne dar. 3.4 Die Beschwerdegegnerin hat damit die Dauer des Zinsenlaufs kor- rekt festgelegt (act. II 2): Dieser beginnt gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV jeweils am 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr (2020) folgenden Kalenderjahres (2021) – d.h. vorliegend am 1. Januar 2022 – und endet gemäss Art. 41 Abs. 2 AHVV mit der Rechnungsstellung, welche vorlie- gend am 22. Juni 2023 erfolgt ist (vgl. act. II 2). Die konkrete Zinsberech- nung wurde vom Beschwerdeführer sodann nicht beanstandet und es be- stehen auch keine Anzeichen für Fehler in der Berechnung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2024, AHV/23/823, Seite 10 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Entscheid vom 2. Okto- ber 2023 (act. II 7) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde abzuweisen. 5. 5.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betref- fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkei- ten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialver- sicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 5.2 Ausgangsgemäss besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschä- digung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2024, AHV/23/823, Seite 11 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Ausgleichskasse C.________

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Da es sich bei der Beschwerde- gegnerin nicht um eine kantonale Ausgleichskasse im Sinne von Art. 61 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) handelt, sondern um eine Ver- bandsausgleichskasse (vgl. <www.ahv-iv.ch>, Rubrik: Kontak- te/Verbandsausgleichskassen), richtet sich die örtliche Zuständigkeit nicht nach Art. 84 AHVG, sondern nach der allgemeinen Regel von Art. 58 Abs. 1 ATSG, wonach das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zu- ständig ist, in welchem die versicherte Person im Zeitpunkt der Beschwer- deerhebung ihren Wohnsitz hat (IVO SCHWEGLER, in: FRÉSARD- FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 58 N. 22). Der Versicherte hat Wohnsitz im Kanton Bern, womit das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig ist. Da auch die Bestimmungen über die Frist (Art. 60 ATSG) sowie die Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom

23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) ein- gehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 23 823 AHV SCI/FRJ/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 26. Juni 2024 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Frésard A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse C.________ Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2024, AHV/23/823, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1970 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) ist als Selbständigerwerbender bei der Ausgleichskasse C.________ (nachfolgend C.________ bzw. Beschwerdegegnerin) ange- schlossen (Akten der C.________ [act. II] 1-3). Mit Verfügung vom 22. Ju- ni 2023 (act. II 2 f.) setzte die C.________ die persönlichen Sozialversiche- rungsbeiträge des Versicherten für das Jahr 2020 fest und stellte ihm den unter Anrechnung der geleisteten Akontobeiträge ausstehenden Betrag von Fr. 14'837.20 zzgl. Verzugszinsen von 5 % für den Zeitraum vom 1. Janu- ar 2022 bis 22. Juni 2023 in Rechnung. Eine gegen diesen Entscheid erho- bene Einsprache (act. II 4) wies die C.________ mit Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2023 (act. II 7) ab. B. Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch das Treuhandunterneh- men B.________, mit Eingabe vom 1. November 2023 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erheben. Dieses trat mit Beschluss vom 16. November 2023 mangels örtlicher Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht ein und leitete die Akten an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiter. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 7. März 2024 forderte der Instruktions- richter die Beschwerdegegnerin auf, die vollständigen Akten des Be- schwerdeführers betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 2. Okto- ber 2023 sowie eine den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 7. Septem- ber 2022 betreffende Zinsberechnung einzureichen. Die Beschwerdegegnerin reichte am 21. März 2024 die eingeforderte Zins- berechnung sowie weitere Akten ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2024, AHV/23/823, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Da es sich bei der Beschwerde- gegnerin nicht um eine kantonale Ausgleichskasse im Sinne von Art. 61 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) handelt, sondern um eine Ver- bandsausgleichskasse (vgl. , Rubrik: Kontak- te/Verbandsausgleichskassen), richtet sich die örtliche Zuständigkeit nicht nach Art. 84 AHVG, sondern nach der allgemeinen Regel von Art. 58 Abs. 1 ATSG, wonach das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zu- ständig ist, in welchem die versicherte Person im Zeitpunkt der Beschwer- deerhebung ihren Wohnsitz hat (IVO SCHWEGLER, in: FRÉSARD- FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, Art. 58 N. 22). Der Versicherte hat Wohnsitz im Kanton Bern, womit das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig ist. Da auch die Bestimmungen über die Frist (Art. 60 ATSG) sowie die Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom

23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) ein- gehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2023 (act. II 7). Streitig und zu prüfen ist der auf der Nachforderung erho- bene Verzugszins von 5 % für den Zeitraum vom 8. September 2022 bis

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2024, AHV/23/823, Seite 4 zum 22. Juni 2023. Nicht streitig sind hingegen die Höhe der persönlichen Beiträge bzw. die Nachforderung als solche und der Verzugszins betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 7. September 2022. 1.3 Die im Streit liegenden Zinsbeiträge belaufen sich auf Fr. 587.30 (Zins betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 22. Juni 2023, ge- samthaft ausmachend Fr. 1'096.30 [vgl. act. II 2], abzüglich Zins betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 7. September 2022, ausmachend Fr. 509.00 [vgl. Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 21. März 2024; in den Gerichtsakten]). Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht prüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach dem AHVG versichert sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Ein- kommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit fest- gesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). 2.2 Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuer- behörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9 Abs. 3 AHVG). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Aus- gleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]; BGE 139 V 537 E. 2.1 S. 541). 2.3 Gemäss Art. 24 Abs. 1 AHVV haben Beitragspflichtige im laufenden Beitragsjahr periodisch Akontobeiträge zu leisten. Diese werden durch die Ausgleichskassen auf Grund des voraussichtlichen Einkommens des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2024, AHV/23/823, Seite 5 Beitragsjahres bestimmt. Die Ausgleichskassen können dabei vom Einkommen ausgehen, das der letzten Beitragsverfügung zu Grunde lag, es sei denn, der Beitragspflichtige mache glaubhaft, dieses entspreche offensichtlich nicht dem voraussichtlichen Einkommen (Art. 24 Abs. 2 AHVV). Zeigt sich während oder nach Ablauf des Beitragsjahres, dass das Einkommen wesentlich vom voraussichtlichen Einkommen abweicht, so passen die Ausgleichskassen die Akontobeiträge an (Art. 24 Abs. 3 AHVV). Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen auf Verlangen einzureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden (Art. 24 Abs. 4 AHVV). 2.4 Nach Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV haben Selbständigerwerbende auf auszugleichenden Beiträgen, falls die Akontobeiträge mindestens 25 % unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen und nicht bis zum

1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres ent- richtet werden, ab dem 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr folgen- den Kalenderjahres Verzugszinsen zu entrichten. Der Zinssatz beträgt 5 % im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV). Die Verzugszinsordnung des Art. 41bis AHVV ist gesetzeskonform (BGE 139 V 297 E. 3.3 S. 304). 3. 3.1 Gemäss der diesbezüglich in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 22. Juni 2023 (act. II 2) betragen die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2020 Fr. 31'735.80 (inkl. Verwaltungskosten). Sodann ist ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2020 Akontozahlungen im Umfang von total Fr. 16'898.60 geleistet hatte, womit sich der geschuldete Restbetrag auf Fr. 14'837.20 belief (act. II 2 S. 2). Weil die geleisteten Akontobeiträge damit mehr als 25 % unter den geschuldeten persönlichen Beiträgen liegen und der geschuldete Restbetrag nicht bis zum 1. Januar 2022 entrichtet wurde, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren somit – zu Recht – nicht mehr bestritten, dass der Beschwerdeführer auf dem geschuldeten Restbetrag

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2024, AHV/23/823, Seite 6 grundsätzlich Verzugszins nach Massgabe von Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV zu entrichten hat. Ebenfalls nicht (mehr) streitig ist in diesem Zusammenhang die Erhebung des Verzugszinses für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 7. September 2022 (vgl. act. II 7 sowie Beschwerde), weshalb die Verfügung vom 22. Juni 2023 (act. II 2) auch diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist. Zu prüfen ist hingegen nachfolgend, ob die Beschwerdegegnerin auf dem geschuldeten Restbetrag auch für den Zeitraum vom 8. September 2022 bis 22. Juni 2023 zu Recht Verzugszins, total ausmachend Fr. 587.30 (vgl. E. 1.3 hiervor), erhoben hat. 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren erstmals geltend, er habe der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 7. September 2022 sein für das Jahr 2020 massgebliche, höhere Erwerbseinkommen gemeldet und um provisorische Abrechnung für das Jahr 2020 gebeten. Sinngemäss macht er damit geltend, es sei kein Verzugszins nach dem

7. September 2022 geschuldet, weil die Beschwerdegegnerin zu diesem Zeitpunkt über sein höheres Einkommen informiert gewesen sei und seine Akontobeiträge mittels zusätzlicher Rechnung hätte erhöhen können bzw. müssen. Zusammen mit der Beschwerde legt der Beschwerdeführer ein Schreiben des ihn vertretenden Treuhandunternehmens, datiert auf den

7. September 2022, ins Recht (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 2), wonach die Beschwerdegegnerin über die Veränderung des Erwerbsein- kommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit betreffend das Jahr 2020 (steuerbarer Erfolg gesamthaft Fr. 278'547.--, Eigenkapital Fr. 334'545.--) informiert worden sei. Die Beschwerdegegnerin macht demgegenüber gel- tend, dieses Schreiben nie erhalten zu haben (Beschwerdeantwort vom

20. Februar 2024 S. 2). 3.2.2 Die Beitragspflichtigen haben den Ausgleichskassen die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Un- terlagen auf Verlangen einzureichen und wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden (Art. 24 Abs. 4 AHVV; vgl. E. 2.3 hiervor). Entsprechend dem Wortlaut von Art. 24 Abs. 4 AHVV haben die Beitragspflichtigen die wesentlichen Abweichungen des voraussichtlichen Einkommens nicht bloss auf Verlangen, sondern auch ohne Aufforderung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2024, AHV/23/823, Seite 7 der Ausgleichskasse zu melden (BGE 134 V 405 E. 7.2 S. 410 f.). Die in Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV vorgesehenen Zinsen beginnen insofern erst relativ spät zu laufen (vgl. E. 2.4 hiervor), weil der beitragspflichtigen Person die Möglichkeit gegeben werden soll, ihr tatsächliches Einkommen aufgrund der Betriebsbilanz bzw. nach Abschluss des Geschäftsjahres zu bewerten (BGE 134 V 405 E. 5.3.2 S. 409 und 7.2 S. 411). Die Verzugs- zinspflicht nach Massgabe von Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV setzt sodann nur ein, wenn die beitragspflichtige Person es versäumt, der Ausgleichskasse ihr höheres Einkommen rechtzeitig zu melden (BGE 134 V 202 E. 3.4 S. 206 f.,134 V 405 E. 7.4 S. 411); bei entsprechender Meldung ist die Er- hebung von Verzugszinsen praktisch ausgeschlossen (BGE 134 V 405 E. 7.4 S. 411). Damit hat es die beitragspflichtige Person in der Hand, Ver- zugszinsen nach Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV zu vermeiden, indem die Aus- gleichskasse dank rechtzeitiger Meldung des höheren Erwerbseinkommens die Akontobeiträge heraufsetzt, damit diese weniger als 25 % unter den tatsächlich geschuldeten Beiträgen liegen (BGE 134 V 202 E. 3.4 S. 206; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 23. Februar 2022, 9C_1/2022, E. 4.1.3). 3.2.3 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersu- chungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungs- last begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügen- den Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin im Bereich des Sozialversicherungspro- zesses in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweis- losigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Be- weisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 222; SVR 2022 ALV Nr. 27 S. 98 E. 5.1). 3.2.4 Der Versand des Schreibens wird seitens des Beschwerdeführers weder mittels Aufgabebestätigung, noch mittels Zustellnachweis der Schweizerischen Post belegt. In den Akten finden sich sodann keine Hin-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2024, AHV/23/823, Seite 8 weise darauf, dass dieses Schreiben bei der Beschwerdegegnerin einge- gangen ist. Der Versand des fraglichen Schreibens ist somit nicht erstellt und es besteht auch keine Möglichkeit, diesen noch mit mindestens über- wiegender Wahrscheinlichkeit zu beweisen. Betreffend die Einreichung des fraglichen Schreibens liegt somit Beweislosigkeit vor. Mangels Nachweises des Versands des erwähnten Schreibens und der Tatsache, dass vorliegend der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislo- sigkeit zu tragen hat (vgl. E. 3.2.3 hiervor), ist eine Information der Be- schwerdegegnerin über die Veränderung des Einkommens des Beschwer- deführers nicht erstellt. Die Darstellung des Treuhandunternehmens, das die Geschäfte des Beschwerdeführers buchhalterisch betreut und ihn im vorliegenden Verfahren vertritt, wonach es an die Beschwerdegegnerin gelangt sein will, ist aufgrund der gesamten Umstände im Übrigen auch nicht glaubhaft. Eingereicht wurde einzig eine nicht unterzeichnete Fassung des angeblich im September 2022 versandten Schreibens, obwohl ein Treuhandunternehmen die verfahrensrechtlichen Rahmenbedingungen kennen und insbesondere in Fragen der sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflicht für ihre Klienten eine hohe Sorgfalt an den Tag legen muss. Hätte das Treuhandunternehmen tatsächlich, wie von ihm behauptet, um die Problematik gewusst und deshalb das fragliche Schreiben versandt, so wäre denn auch nicht nachvollziehbar, weshalb es, nachdem die Be- schwerdegegnerin darauf nicht innert angemessener Frist reagiert hatte, sich nochmals (nun in beweissicherer Form) an die Ausgleichskasse ge- wandt hat. Nach dem Dargelegten hatte die Beschwerdegegnerin bis zum Zeitpunkt der Steuermeldung der kantonalen Steuerverwaltung am 16. Februar 2023 (vgl. act. IIB 41 und E. 3.3 hiernach) somit keine Kenntnis vom höheren Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers. 3.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Veranlagung der kantonalen Steuerverwaltung sei bereits am 30. Januar 2023 erfolgt, die Beschwerdegegnerin habe die Nachforderung sowie den Verzugszins in- des erst mit Verfügung vom 22. Juni 2023 (act. II 2 f.) beim Beschwerde- führer eingefordert. Folglich sei es nicht korrekt, dass er für diese Zeitspan-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2024, AHV/23/823, Seite 9 ne Verzugszinsen zahlen müsse. Sinngemäss macht er damit geltend, es sei nach dem 30. Januar 2023 kein Verzugszins mehr geschuldet. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt dem Verzugszins die Funktion eines Vorteilsausgleichs wegen verspäteter Zahlung der Haupt- schuld zu. Die Verzugszinsen bezwecken unbekümmert um den tatsächli- chen Nutzen und Schaden, den Zinsverlust des Gläubigers und den Zins- gewinn des Schuldners in pauschalierter Form auszugleichen. Hingegen weist der Verzugszins nicht pönalen Charakter auf und ist unabhängig von einem Verschulden am Verzug geschuldet. Für die Verzugszinspflicht im Beitragsbereich ist damit nicht massgebend, ob den Beitragspflichtigen, die Ausgleichskasse oder eine andere Amtsstelle ein Verschulden an der Ver- zögerung der Beitragsfestsetzung oder -zahlung trifft (BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2 S. 305; SVR 2022 AHV Nr. 24 S. 72 E. 4.1.1). Somit ist nicht von Relevanz, ob die Beschwerdegegnerin, welche die Steuermeldung der kan- tonalen Steuerverwaltung am 16. Februar 2023 erhalten hat (act. IIB 41), ein Verschulden an der Verzögerung der Beitragsfestsetzung trifft. Die Ver- zugszinspflicht besteht gemäss geltender Rechtsprechung nämlich selbst dann, wenn – wofür jedoch vorliegend keinerlei Anhaltspunkte bestehen – die Ausgleichskasse die Rechnungsstellung schuldhaft und trölerisch ver- schleppt hätte (BGE 134 V 405 E. 7.1 S. 410; Entscheid des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 14. Dezember 2004, H 157/04, E. 3.4.2). Dies verbietet es, auf die Einforderung der Verzugszin- sen zu verzichten. Im Übrigen bewegt sich eine Dauer von circa vier Mona- ten (16. Februar 2023 bis 22. Juni 2023) im üblichen Rahmen und stellt keine aussergewöhnlich lange Zeitspanne dar. 3.4 Die Beschwerdegegnerin hat damit die Dauer des Zinsenlaufs kor- rekt festgelegt (act. II 2): Dieser beginnt gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. f AHVV jeweils am 1. Januar nach Ablauf des dem Beitragsjahr (2020) folgenden Kalenderjahres (2021) – d.h. vorliegend am 1. Januar 2022 – und endet gemäss Art. 41 Abs. 2 AHVV mit der Rechnungsstellung, welche vorlie- gend am 22. Juni 2023 erfolgt ist (vgl. act. II 2). Die konkrete Zinsberech- nung wurde vom Beschwerdeführer sodann nicht beanstandet und es be- stehen auch keine Anzeichen für Fehler in der Berechnung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2024, AHV/23/823, Seite 10 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Entscheid vom 2. Okto- ber 2023 (act. II 7) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde abzuweisen. 5. 5.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betref- fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkei- ten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialver- sicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 5.2 Ausgangsgemäss besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschä- digung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2024, AHV/23/823, Seite 11 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Ausgleichskasse C.________

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.