Verfügung vom 4. Januar 2023
Sachverhalt
A. Die 1986 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich erstmals im März 2012 unter Hinweis auf Beeinträchtigungen des Schlüsselbeins und des Beckens, verursacht durch einen Unfall vom
9. September 2011, bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbei- lage [act. II] 2). Die IVB nahm erwerbliche sowie medizinische Abklärungen vor. Insbesondere holte sie ein polydisziplinäres Gutachten bei der B.________ (MEDAS) ein (Expertise vom 3. Oktober 2014 [act. II 35.1-5]). Mit Verfügung vom 6. Januar 2015 (act. II 38) wies sie das Leistungsbe- gehren mangels eines Gesundheitsschadens mit invalidisierender Wirkung ab. Am 6. Oktober 2022 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ein psychisches Leiden erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (act. II 45). Mit Schreiben vom 11. Oktober 2022 (act. II 49) forderte die IVB sie auf, bis zum 31. Oktober 2022 eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse (etwa mit ärztlichen Berichten) glaubhaft zu machen, ansonsten auf das neuerliche Leistungsgesuch nicht eingetreten würde. Mit Vorbescheid vom
3. November 2022 (act. II 50) stellte die IVB das Nichteintreten auf das Leistungsgesuch in Aussicht. In der Folge gingen verschiedene Arztberich- te bei ihr ein. Nachdem sie Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) eingeholt hatte (act. II 54 ff.), trat sie mit Verfügung vom
4. Januar 2023 (act. II 59) mangels einer glaubhaft gemachten Verände- rung des Gesundheitszustandes auf das Leistungsbegehren nicht ein. B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1. Februar 2023 (Postaufgabe) Beschwerde und beantragte, es sei ʺdas abgewiesene Leis- tungsbegehren zu sistierenʺ und ihr ʺdie Möglichkeit einer fachspezifischen ärztlichen Abklärung zu Lasten der IV zu ermöglichenʺ.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2023, IV/23/81, Seite 3 Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Februar 2023 erwog der Instrukti- onsrichter, die Beschwerdeführerin beantrage sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die IV zu weiteren Abklärungen. Zudem setzte er der Beschwerdeführerin Frist, ent- weder einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- oder ein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege zu stellen. Am 15. Februar 2023 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege, woraufhin der Instruktionsrichter am 16. Februar 2023 vorläufig auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die von ihr in Aussicht gestellten Un- terlagen bis am 20. März 2023 einzureichen. Am 10. März 2023 reichte sie entsprechende Unterlagen ein. Mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2023 schloss die Beschwerdegegne- rin auf die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 4. Januar 2023 (act. II 59). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 6. Oktober 2022 (act. II 45) zu Recht nicht eingetreten ist.
E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheb- lichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begrün- deten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesu- chen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112; SVR 2022 IV Nr. 35 S. 115 E. 5.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2023, IV/23/81, Seite 5 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaub- haftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätz- lich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 2.3 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Re- visionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 2.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren - analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG - durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materi- ellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demje- nigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.5 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts- punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdar- stellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftma- chen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss
– im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2023, IV/23/81, Seite 6 vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2022 IV Nr. 35 S. 114 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). 3. 3.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin eine seit der Verfügung vom 6. Januar 2015 (act. II 38) bis zum Erlass der angefochte- nen Verfügung vom 4. Januar 2023 (act. II 59) eingetretene wesentliche Änderung in den für den IV-Grad erheblichen Tatsachen glaubhaft gemacht hat (vgl. E. 2.1 bis 2.5 hiervor). 3.2 Beim Erlass der Verfügung vom 6. Januar 2015 (act. II 38) stützte sich die Beschwerdegegnerin massgeblich auf das polydisziplinäre ME- DAS-Gutachten vom 3. Oktober 2014 (act. II 35.1-5). Die Gutachter stellten nach orthopädischen, neurologischen, internistischen sowie psychiatri- schen Untersuchungen keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie Folgendes (act. II 35.1 S. 18):
1. Status nach Polytrauma bei Frontalkollison PKW/LKW am 9. Septem- ber 2011 (Beifahrerin in einem PKW) mit/bei: - Status nach osteosynthetisch versorgter Claviculafraktur rechts mit günstigem Ergebnis - Status nach Beckenringfraktur, konservativ behandelt, keine klinisch funktionell erkennbaren Folgen
2. Kongenitaler graziler Habitus, BMI 19 kg/m2
3. Status nach Commotio cerebri und Status nach möglicher Distorsion der HWS (9. September 2011)
4. Chronifizierte Kopfschmerzen, DD vasomotorisch, psychogen
5. Angst- und depressive Störung gemischt (ICD-10: 41.2)
6. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: 45.4) und Somati- sierungsstörung (ICD-10: 45.0) bei histrionischer Persönlichkeitsakzen- tuierung (ICD-10: Z73) Die Gutachter führten aus, die Beschwerdeführerin beklage vielfältige Schmerzen, insbesondere rechtsseitige Kopfschmerzen, Schmerzen im Bereich des Nackens unter Einbeziehung der linken Schulter, tieflumbale Rückenbeschwerden rechts mehr als links und beziehe diese Beschwerden allesamt auf die Einwirkung des Ereignisses vom 9. September 2011. Es seien weder Folgen dieses Ereignisses noch unfallunabhängige krankhafte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2023, IV/23/81, Seite 7 Veränderungen auszumachen. Der Bewegungsapparat sei allseits funktio- nell uneingeschränkt beweglich und belastbar. Internistisch und neurolo- gisch hätten sich keine relevanten pathologischen Kriterien gefunden. Die- ser auffallend schlankwüchsigen Versicherten seien ihrer körperlichen Konstitution entsprechend sehr leichte bis leichte und selten auch mittel- schwere körperliche Tätigkeiten zumutbar. Die Arbeiten sollten am ehesten sitzend bzw. in einem frei zu wählenden Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Umhergehen möglich sein. Das Heben, Tragen und Bewegen von Las- ten stelle sich auf fünf bis maximal 10 kg (act. II 35.1 S. 19). 3.3 Was den medizinischen Sachverhalt seit der Verfügung vom 6. Ja- nuar 2015 (act. II 38) betrifft, ist den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.3.1 Die Ärzte der psychiatrischen Dienste C.________ diagnostizierten im Bericht vom 10. März 2022 (act. II 52 S. 19 f.) eine rezidivierende de- pressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) mit Angstsymptomatik sowie eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01). Sie berichteten, aktuell dominiere die depressive und Angst- Symptomatik. Weitere Termine seien geplant (S. 20). Am 19. September 2022 stellten die Ärzte der psychiatrischen Dienste C.________ (act. II 52 S. 10 f.) folgende Diagnosen (S. 10): 1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) – mit Angstsymptomatik 2. Agoraphobie: Mit Panikstörung (ICD-10: F40.01) 3. Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Sonstige psychische und Verhaltensstörungen (ICD-10: F13.8). Am 8. Juni 2021 sei die Beschwerdeführerin in die ambulante psychia- trisch-psychotherapeutische Behandlung eingetreten. Die therapeuti- schen Termine fänden je nach Bedarf alle zwei Wochen bis einmal im Monat statt. Seit zwei Wochen vor dem Eintritt am 8. Juni 2021 habe sie verstärkt eine depressive Symptomatik mit häufigeren Angstzuständen entwickelt. Die Angstzustände träten noch immer unerwartet auf, die Beschwerdeführerin bekomme innere Unruhe, Anspannung und spüre Druck im Kopf. In diesem Zustand fühle sie sich niedergeschlagen, mü-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2023, IV/23/81, Seite 8 de, brauche zwei Tage bis sie sich wieder erholt habe. Die depressive und Angstsymptomatik seien trotz Psychopharmaka im Verlauf sehr fluktuierend gewesen, so dass keine langfristige Stabilität habe erreicht werden können. Verzweifelt, aber auch wegen nicht ausreichenden Deutschkenntnissen sei sie im … zu einem Psychiater gegangen, der ihr Medikamente verordnet habe. Demetrin sei von diesem am 28. Juli 2022 ausschleichend gestoppt worden (S. 11). 3.3.2 Die Ärzte des Spitals D.________, stellten im Bericht vom 31. Okto- ber 2022 (act. II 52 S. 1 ff.) folgende Diagnosen (S. 1): 1. Rechtskonvexe Lumbaltorsionsfehlstellung (Cobb 9.7°, Apex LWK3/4) bei geringem Beckenschiefstand (ca. 5 mm, links > rechts) Relative lumbale Hyperlordose, geringe Segmentdegeneration LWK5/SWK1 (Rx LWS 31. Oktober 2022) Bei Status nach Beckenringfraktur rechts nach Verkehrsunfall mit Intra- foraminaler Sakrumfraktur Denis Typ II rechts Periacetabulärer vorderer Beckenringfraktur rechts 2. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) – mit Angstsymptomatik 3. Agoraphobie: Mit Panikstörung (ICD-10: F40.01) Zum Befund legten sie unter anderem dar, die Beschwerdeführerin betrete mit Schonhinken der rechten unteren Extremität mit verkürzter Standphase jedoch flüssigem und sicherem Gangbild das Untersuchungszimmer. Der Wechsel aus der sitzenden in die aufrechte Position erfolge verlangsamt, ohne manuelle Abstützung. Inspektorisch bestehe eine regelrechte sagitta- le Balance ohne Kompensationszeichen im Gehen und Stehen. Palpato- risch liege ein geringer Beckenschiefstand vor, links dezent höher als rechts. Es sei der Nachweis eines regelhaften Zehen- und Fersenstandes sowie des Einbeinstandes bds., rechts schmerzprovokativ erfolgt. Im Sitzen sei die LWS-Rotation symmetrisch, bei der endständigen Rotation nach rechts bestünden nach rechts dezent ziehende Schmerzen lumbogluteal rechts (S. 2). 3.3.3 In der Stellungnahme vom 30. Dezember 2022 (act. II 56) hielt der RAD-Arzt, Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, fest, aus dem Spital D.________ sei über geringe degenerative Veränderungen im präsakralen LWS-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2023, IV/23/81, Seite 9 Segment und über eine Wirbelsäulenfehlhaltung berichtet worden. Die Wir- belsäulenfehlhaltung sei gering und die beschriebene präsakrale Degene- ration übersteige die Altersnorm nicht. Die Beschwerden hätten nach An- gaben der Beschwerdeführerin prinzipiell bereits auch schon zum Zeitpunkt der Begutachtung von 2014 bestanden. Seit der Begutachtung 2014 sei es aus somatischer Sicht nicht zu einer dauerhaft zusätzlich leistungsmin- dernden Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdefüh- rerin gekommen (S. 3). 3.3.4 In der Stellungnahme vom 30. Dezember 2022 (act. II 54) führte der RAD-Arzt, Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe- rapie, aus, die in den verschiedenen psychiatrischen Erstbeurteilungen dokumentierte Psychopathologie entspreche dem Psychostatus des psych- iatrischen Referenz-Gutachtens in 2014. Die aktuelle diagnostische Ein- ordnung der mittelgradigen depressiven Episode sei entlang der objektiven Befunde nicht nachvollziehbar, die allenfalls diagnostizierte leichte depres- sive Episode entspreche einer anderen diagnostischen Zuordnung des gleichen, im Gutachten 2014 beurteilten medizinischen Sachverhalts. Es sei keine Änderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum Gutach- ten vom 9. September 2014 ausgewiesen (S. 5). 3.3.5 Im – nach Erlass der angefochtenen Verfügung bei der IVB einge- reichten – Bericht vom 23. Februar 2023 (act. II 66 S. 3 ff.) stellten die Ärz- te der Stationären Psychiatrie der psychiatrischen Dienste C.________ dieselben Diagnosen wie im Bericht vom 19. September 2022 (act. II 52 S. 10 f.). Sie berichteten, der psychische Zustand der Beschwerdeführerin habe sich in den letzten vier Monaten verschlechtert. Es dominiere die Symptomatik der Depression und Angst mit extremer Müdigkeit, wenig Kraft und Energie, sogar bei kleineren Aufgaben gesteigerte Ermüdbarkeit, ängstlich-deprimierte Stimmung, Antriebsminderung, so dass die Be- schwerdeführerin schon bei kleineren Aufgaben längere Zeit brauche um diese anzufangen, die Ausdauer und Flexibilität seien eingeschränkt, die Konzentration deutlich reduziert, agoraphobische Angst und Panikattacken, Angstzustand morgens sowie ein Gefühl der Überforderung (S. 4). 3.4 Die Beschwerdegegnerin führte in der Nichteintretensverfügung vom 4. Januar 2023 (act. II 59) aus, mit der Neuanmeldung vom 6. Oktober
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2023, IV/23/81, Seite 10 2022 und den damit und in der Folge eingereichten medizinischen Berichten werde keine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht. Dieser Ansicht kann – wie nachfolgend dargelegt – nicht gefolgt werden: 3.4.1 Soweit der RAD-Arzt, Dr. med. E.________, aus orthopädischer Sicht in Anbetracht des Umstandes, dass die Wirbelsäulenfehlhaltung ge- ring sei und die beschriebene präsakrale Degeneration die Altersnorm nicht übersteige, von einem unveränderten Zustand ausgeht (act. II 56 S. 3), ist dies gestützt auf die Aktenlage, namentlich auch unter Berücksichtigung des Berichts des Spitals D.________ vom 31. Oktober 2022 (act. II 52 S. 1 ff.) nicht zu beanstanden. Eine nachvollziehbar hergeleitete Verschlechte- rung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum ist aus den orthopädischen Akten nicht ersichtlich bzw. nicht glaubhaft dargetan. 3.4.2 In psychischer Hinsicht gehen aus den neuen Berichten im Gegen- satz zum Referenzzeitpunkt 2015 drei neue Diagnosen hervor, indem nun eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01) so- wie Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Sonstige psychische und Verhaltensstörungen (ICD-10: F13.8) aufgeführt werden (act. II 52 S. 10 f., S. 19 ff.). Den Arbeitsunfähigkeitszeugnissen ist zu entnehmen, dass von den Ärzten der psychiatrischen Dienste C.________ ab Januar bis Ende Oktober 2022 eine 100%ige Arbeitsun- fähigkeit attestiert worden ist (act. II 47). Gestützt auf die aktuellen neu ge- stellten psychiatrischen Diagnosen ergeben sich somit zumindest Anhalts- punkte, die eine zwischenzeitliche Verschlechterung des psychischen Ge- sundheitszustandes glaubhaft erscheinen lassen. Wenn der RAD-Arzt, Dr. med. F.________, eine Änderung des Gesund- heitszustandes verneint, die neu dokumentierte Psychopathologie mit dem Psychostatus des MEDAS-Gutachtens gleichsetzt und auch die diagnosti- sche Einordnung in Frage stellt (act. II 54 S. 5), greift dies zu kurz, bleibt dabei doch die über zehn Monate hinweg attestierte volle Arbeitsunfähig- keit, welche 2015 nicht vorlag – damals wurden keine Diagnosen mit Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (act. II 35.1 S. 18) –, unberücksich- tigt. Bei diesem Sachverhalt stellt sich die Frage, ob die festgestellte Ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2023, IV/23/81, Seite 11 sundheitsschädigung invalidisierenden Charakter hat und eine Leistungs- pflicht der Beschwerdegegnerin begründet; dies ist Gegenstand einer ma- teriellen Prüfung (vgl. SVR 2020 IV Nr. 45 S. 158 E. 4.5). 3.4.3 Aufgrund des Dargelegten genügen unter Berücksichtigung des re- duzierten Beweisgrades die im Neuanmeldungsverfahren ins Recht geleg- ten Berichte in der Gesamtschau den Anforderungen von Art. 87 Abs. 2 IVV und es ist damit eine wesentliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes seit 2015 glaubhaft gemacht, d.h. es bestehen hierfür gewisse Anhaltspunkte, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdarstellung nicht erstellen lassen. 3.5 Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 4. Januar 2023 (act. II 59) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie auf die Neuanmeldung eintrete und den streitigen Leistungsanspruch materiell prüfe sowie ansch- liessend über diesen entscheide. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 4.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, hat die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdefüh- rerin trotz ihres Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Partei- entschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2023, IV/23/81, Seite 12 4.3 Bei diesem Verfahrensausgang ist das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege dahingefal- len. Folglich ist das entsprechende Verfahren als gegenstandslos gewor- den vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (MICHEL DAUM, in HER- ZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 39 N. 1). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 4. Januar 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird vom Geschäftsver- zeichnis abgeschrieben.
5. Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2023, IV/23/81, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2023, IV/23/81, Seite 4 die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2023, IV/23/81, Seite 4 die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 4. Januar 2023 (act. II 59). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 6. Oktober 2022 (act. II 45) zu Recht nicht eingetreten ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheb- lichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begrün- deten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesu- chen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112; SVR 2022 IV Nr. 35 S. 115 E. 5.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2023, IV/23/81, Seite 5 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaub- haftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätz- lich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 2.3 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Re- visionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 2.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren - analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG - durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materi- ellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demje- nigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.5 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts- punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdar- stellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftma- chen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss – im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2023, IV/23/81, Seite 6 vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2022 IV Nr. 35 S. 114 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2).
- 3.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin eine seit der Verfügung vom 6. Januar 2015 (act. II 38) bis zum Erlass der angefochte- nen Verfügung vom 4. Januar 2023 (act. II 59) eingetretene wesentliche Änderung in den für den IV-Grad erheblichen Tatsachen glaubhaft gemacht hat (vgl. E. 2.1 bis 2.5 hiervor). 3.2 Beim Erlass der Verfügung vom 6. Januar 2015 (act. II 38) stützte sich die Beschwerdegegnerin massgeblich auf das polydisziplinäre ME- DAS-Gutachten vom 3. Oktober 2014 (act. II 35.1-5). Die Gutachter stellten nach orthopädischen, neurologischen, internistischen sowie psychiatri- schen Untersuchungen keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie Folgendes (act. II 35.1 S. 18):
- Status nach Polytrauma bei Frontalkollison PKW/LKW am 9. Septem- ber 2011 (Beifahrerin in einem PKW) mit/bei: - Status nach osteosynthetisch versorgter Claviculafraktur rechts mit günstigem Ergebnis - Status nach Beckenringfraktur, konservativ behandelt, keine klinisch funktionell erkennbaren Folgen
- Kongenitaler graziler Habitus, BMI 19 kg/m2
- Status nach Commotio cerebri und Status nach möglicher Distorsion der HWS (9. September 2011)
- Chronifizierte Kopfschmerzen, DD vasomotorisch, psychogen
- Angst- und depressive Störung gemischt (ICD-10: 41.2)
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: 45.4) und Somati- sierungsstörung (ICD-10: 45.0) bei histrionischer Persönlichkeitsakzen- tuierung (ICD-10: Z73) Die Gutachter führten aus, die Beschwerdeführerin beklage vielfältige Schmerzen, insbesondere rechtsseitige Kopfschmerzen, Schmerzen im Bereich des Nackens unter Einbeziehung der linken Schulter, tieflumbale Rückenbeschwerden rechts mehr als links und beziehe diese Beschwerden allesamt auf die Einwirkung des Ereignisses vom 9. September 2011. Es seien weder Folgen dieses Ereignisses noch unfallunabhängige krankhafte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2023, IV/23/81, Seite 7 Veränderungen auszumachen. Der Bewegungsapparat sei allseits funktio- nell uneingeschränkt beweglich und belastbar. Internistisch und neurolo- gisch hätten sich keine relevanten pathologischen Kriterien gefunden. Die- ser auffallend schlankwüchsigen Versicherten seien ihrer körperlichen Konstitution entsprechend sehr leichte bis leichte und selten auch mittel- schwere körperliche Tätigkeiten zumutbar. Die Arbeiten sollten am ehesten sitzend bzw. in einem frei zu wählenden Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Umhergehen möglich sein. Das Heben, Tragen und Bewegen von Las- ten stelle sich auf fünf bis maximal 10 kg (act. II 35.1 S. 19). 3.3 Was den medizinischen Sachverhalt seit der Verfügung vom 6. Ja- nuar 2015 (act. II 38) betrifft, ist den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.3.1 Die Ärzte der psychiatrischen Dienste C.________ diagnostizierten im Bericht vom 10. März 2022 (act. II 52 S. 19 f.) eine rezidivierende de- pressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) mit Angstsymptomatik sowie eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01). Sie berichteten, aktuell dominiere die depressive und Angst- Symptomatik. Weitere Termine seien geplant (S. 20). Am 19. September 2022 stellten die Ärzte der psychiatrischen Dienste C.________ (act. II 52 S. 10 f.) folgende Diagnosen (S. 10):
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) – mit Angstsymptomatik
- Agoraphobie: Mit Panikstörung (ICD-10: F40.01)
- Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Sonstige psychische und Verhaltensstörungen (ICD-10: F13.8). Am 8. Juni 2021 sei die Beschwerdeführerin in die ambulante psychia- trisch-psychotherapeutische Behandlung eingetreten. Die therapeuti- schen Termine fänden je nach Bedarf alle zwei Wochen bis einmal im Monat statt. Seit zwei Wochen vor dem Eintritt am 8. Juni 2021 habe sie verstärkt eine depressive Symptomatik mit häufigeren Angstzuständen entwickelt. Die Angstzustände träten noch immer unerwartet auf, die Beschwerdeführerin bekomme innere Unruhe, Anspannung und spüre Druck im Kopf. In diesem Zustand fühle sie sich niedergeschlagen, mü- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2023, IV/23/81, Seite 8 de, brauche zwei Tage bis sie sich wieder erholt habe. Die depressive und Angstsymptomatik seien trotz Psychopharmaka im Verlauf sehr fluktuierend gewesen, so dass keine langfristige Stabilität habe erreicht werden können. Verzweifelt, aber auch wegen nicht ausreichenden Deutschkenntnissen sei sie im … zu einem Psychiater gegangen, der ihr Medikamente verordnet habe. Demetrin sei von diesem am 28. Juli 2022 ausschleichend gestoppt worden (S. 11). 3.3.2 Die Ärzte des Spitals D.________, stellten im Bericht vom 31. Okto- ber 2022 (act. II 52 S. 1 ff.) folgende Diagnosen (S. 1):
- Rechtskonvexe Lumbaltorsionsfehlstellung (Cobb 9.7°, Apex LWK3/4) bei geringem Beckenschiefstand (ca. 5 mm, links > rechts) Relative lumbale Hyperlordose, geringe Segmentdegeneration LWK5/SWK1 (Rx LWS 31. Oktober 2022) Bei Status nach Beckenringfraktur rechts nach Verkehrsunfall mit Intra- foraminaler Sakrumfraktur Denis Typ II rechts Periacetabulärer vorderer Beckenringfraktur rechts
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) – mit Angstsymptomatik
- Agoraphobie: Mit Panikstörung (ICD-10: F40.01) Zum Befund legten sie unter anderem dar, die Beschwerdeführerin betrete mit Schonhinken der rechten unteren Extremität mit verkürzter Standphase jedoch flüssigem und sicherem Gangbild das Untersuchungszimmer. Der Wechsel aus der sitzenden in die aufrechte Position erfolge verlangsamt, ohne manuelle Abstützung. Inspektorisch bestehe eine regelrechte sagitta- le Balance ohne Kompensationszeichen im Gehen und Stehen. Palpato- risch liege ein geringer Beckenschiefstand vor, links dezent höher als rechts. Es sei der Nachweis eines regelhaften Zehen- und Fersenstandes sowie des Einbeinstandes bds., rechts schmerzprovokativ erfolgt. Im Sitzen sei die LWS-Rotation symmetrisch, bei der endständigen Rotation nach rechts bestünden nach rechts dezent ziehende Schmerzen lumbogluteal rechts (S. 2). 3.3.3 In der Stellungnahme vom 30. Dezember 2022 (act. II 56) hielt der RAD-Arzt, Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, fest, aus dem Spital D.________ sei über geringe degenerative Veränderungen im präsakralen LWS- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2023, IV/23/81, Seite 9 Segment und über eine Wirbelsäulenfehlhaltung berichtet worden. Die Wir- belsäulenfehlhaltung sei gering und die beschriebene präsakrale Degene- ration übersteige die Altersnorm nicht. Die Beschwerden hätten nach An- gaben der Beschwerdeführerin prinzipiell bereits auch schon zum Zeitpunkt der Begutachtung von 2014 bestanden. Seit der Begutachtung 2014 sei es aus somatischer Sicht nicht zu einer dauerhaft zusätzlich leistungsmin- dernden Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdefüh- rerin gekommen (S. 3). 3.3.4 In der Stellungnahme vom 30. Dezember 2022 (act. II 54) führte der RAD-Arzt, Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe- rapie, aus, die in den verschiedenen psychiatrischen Erstbeurteilungen dokumentierte Psychopathologie entspreche dem Psychostatus des psych- iatrischen Referenz-Gutachtens in 2014. Die aktuelle diagnostische Ein- ordnung der mittelgradigen depressiven Episode sei entlang der objektiven Befunde nicht nachvollziehbar, die allenfalls diagnostizierte leichte depres- sive Episode entspreche einer anderen diagnostischen Zuordnung des gleichen, im Gutachten 2014 beurteilten medizinischen Sachverhalts. Es sei keine Änderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum Gutach- ten vom 9. September 2014 ausgewiesen (S. 5). 3.3.5 Im – nach Erlass der angefochtenen Verfügung bei der IVB einge- reichten – Bericht vom 23. Februar 2023 (act. II 66 S. 3 ff.) stellten die Ärz- te der Stationären Psychiatrie der psychiatrischen Dienste C.________ dieselben Diagnosen wie im Bericht vom 19. September 2022 (act. II 52 S. 10 f.). Sie berichteten, der psychische Zustand der Beschwerdeführerin habe sich in den letzten vier Monaten verschlechtert. Es dominiere die Symptomatik der Depression und Angst mit extremer Müdigkeit, wenig Kraft und Energie, sogar bei kleineren Aufgaben gesteigerte Ermüdbarkeit, ängstlich-deprimierte Stimmung, Antriebsminderung, so dass die Be- schwerdeführerin schon bei kleineren Aufgaben längere Zeit brauche um diese anzufangen, die Ausdauer und Flexibilität seien eingeschränkt, die Konzentration deutlich reduziert, agoraphobische Angst und Panikattacken, Angstzustand morgens sowie ein Gefühl der Überforderung (S. 4). 3.4 Die Beschwerdegegnerin führte in der Nichteintretensverfügung vom 4. Januar 2023 (act. II 59) aus, mit der Neuanmeldung vom 6. Oktober Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2023, IV/23/81, Seite 10 2022 und den damit und in der Folge eingereichten medizinischen Berichten werde keine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht. Dieser Ansicht kann – wie nachfolgend dargelegt – nicht gefolgt werden: 3.4.1 Soweit der RAD-Arzt, Dr. med. E.________, aus orthopädischer Sicht in Anbetracht des Umstandes, dass die Wirbelsäulenfehlhaltung ge- ring sei und die beschriebene präsakrale Degeneration die Altersnorm nicht übersteige, von einem unveränderten Zustand ausgeht (act. II 56 S. 3), ist dies gestützt auf die Aktenlage, namentlich auch unter Berücksichtigung des Berichts des Spitals D.________ vom 31. Oktober 2022 (act. II 52 S. 1 ff.) nicht zu beanstanden. Eine nachvollziehbar hergeleitete Verschlechte- rung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum ist aus den orthopädischen Akten nicht ersichtlich bzw. nicht glaubhaft dargetan. 3.4.2 In psychischer Hinsicht gehen aus den neuen Berichten im Gegen- satz zum Referenzzeitpunkt 2015 drei neue Diagnosen hervor, indem nun eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01) so- wie Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Sonstige psychische und Verhaltensstörungen (ICD-10: F13.8) aufgeführt werden (act. II 52 S. 10 f., S. 19 ff.). Den Arbeitsunfähigkeitszeugnissen ist zu entnehmen, dass von den Ärzten der psychiatrischen Dienste C.________ ab Januar bis Ende Oktober 2022 eine 100%ige Arbeitsun- fähigkeit attestiert worden ist (act. II 47). Gestützt auf die aktuellen neu ge- stellten psychiatrischen Diagnosen ergeben sich somit zumindest Anhalts- punkte, die eine zwischenzeitliche Verschlechterung des psychischen Ge- sundheitszustandes glaubhaft erscheinen lassen. Wenn der RAD-Arzt, Dr. med. F.________, eine Änderung des Gesund- heitszustandes verneint, die neu dokumentierte Psychopathologie mit dem Psychostatus des MEDAS-Gutachtens gleichsetzt und auch die diagnosti- sche Einordnung in Frage stellt (act. II 54 S. 5), greift dies zu kurz, bleibt dabei doch die über zehn Monate hinweg attestierte volle Arbeitsunfähig- keit, welche 2015 nicht vorlag – damals wurden keine Diagnosen mit Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (act. II 35.1 S. 18) –, unberücksich- tigt. Bei diesem Sachverhalt stellt sich die Frage, ob die festgestellte Ge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2023, IV/23/81, Seite 11 sundheitsschädigung invalidisierenden Charakter hat und eine Leistungs- pflicht der Beschwerdegegnerin begründet; dies ist Gegenstand einer ma- teriellen Prüfung (vgl. SVR 2020 IV Nr. 45 S. 158 E. 4.5). 3.4.3 Aufgrund des Dargelegten genügen unter Berücksichtigung des re- duzierten Beweisgrades die im Neuanmeldungsverfahren ins Recht geleg- ten Berichte in der Gesamtschau den Anforderungen von Art. 87 Abs. 2 IVV und es ist damit eine wesentliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes seit 2015 glaubhaft gemacht, d.h. es bestehen hierfür gewisse Anhaltspunkte, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdarstellung nicht erstellen lassen. 3.5 Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 4. Januar 2023 (act. II 59) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie auf die Neuanmeldung eintrete und den streitigen Leistungsanspruch materiell prüfe sowie ansch- liessend über diesen entscheide.
- 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 4.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, hat die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdefüh- rerin trotz ihres Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Partei- entschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2023, IV/23/81, Seite 12 4.3 Bei diesem Verfahrensausgang ist das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege dahingefal- len. Folglich ist das entsprechende Verfahren als gegenstandslos gewor- den vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (MICHEL DAUM, in HER- ZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 39 N. 1). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 4. Januar 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird vom Geschäftsver- zeichnis abgeschrieben.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2023, IV/23/81, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 23 81 IV KOJ/FRN/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 9. Mai 2023 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Franzen A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 4. Januar 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2023, IV/23/81, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1986 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich erstmals im März 2012 unter Hinweis auf Beeinträchtigungen des Schlüsselbeins und des Beckens, verursacht durch einen Unfall vom
9. September 2011, bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbei- lage [act. II] 2). Die IVB nahm erwerbliche sowie medizinische Abklärungen vor. Insbesondere holte sie ein polydisziplinäres Gutachten bei der B.________ (MEDAS) ein (Expertise vom 3. Oktober 2014 [act. II 35.1-5]). Mit Verfügung vom 6. Januar 2015 (act. II 38) wies sie das Leistungsbe- gehren mangels eines Gesundheitsschadens mit invalidisierender Wirkung ab. Am 6. Oktober 2022 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ein psychisches Leiden erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (act. II 45). Mit Schreiben vom 11. Oktober 2022 (act. II 49) forderte die IVB sie auf, bis zum 31. Oktober 2022 eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse (etwa mit ärztlichen Berichten) glaubhaft zu machen, ansonsten auf das neuerliche Leistungsgesuch nicht eingetreten würde. Mit Vorbescheid vom
3. November 2022 (act. II 50) stellte die IVB das Nichteintreten auf das Leistungsgesuch in Aussicht. In der Folge gingen verschiedene Arztberich- te bei ihr ein. Nachdem sie Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) eingeholt hatte (act. II 54 ff.), trat sie mit Verfügung vom
4. Januar 2023 (act. II 59) mangels einer glaubhaft gemachten Verände- rung des Gesundheitszustandes auf das Leistungsbegehren nicht ein. B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1. Februar 2023 (Postaufgabe) Beschwerde und beantragte, es sei ʺdas abgewiesene Leis- tungsbegehren zu sistierenʺ und ihr ʺdie Möglichkeit einer fachspezifischen ärztlichen Abklärung zu Lasten der IV zu ermöglichenʺ.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2023, IV/23/81, Seite 3 Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Februar 2023 erwog der Instrukti- onsrichter, die Beschwerdeführerin beantrage sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die IV zu weiteren Abklärungen. Zudem setzte er der Beschwerdeführerin Frist, ent- weder einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- oder ein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege zu stellen. Am 15. Februar 2023 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege, woraufhin der Instruktionsrichter am 16. Februar 2023 vorläufig auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die von ihr in Aussicht gestellten Un- terlagen bis am 20. März 2023 einzureichen. Am 10. März 2023 reichte sie entsprechende Unterlagen ein. Mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2023 schloss die Beschwerdegegne- rin auf die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2023, IV/23/81, Seite 4 die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 4. Januar 2023 (act. II 59). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 6. Oktober 2022 (act. II 45) zu Recht nicht eingetreten ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheb- lichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begrün- deten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesu- chen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112; SVR 2022 IV Nr. 35 S. 115 E. 5.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2023, IV/23/81, Seite 5 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaub- haftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätz- lich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 2.3 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Re- visionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 2.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren - analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG - durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materi- ellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demje- nigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.5 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhalts- punkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdar- stellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftma- chen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss
– im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2023, IV/23/81, Seite 6 vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (SVR 2022 IV Nr. 35 S. 114 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). 3. 3.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin eine seit der Verfügung vom 6. Januar 2015 (act. II 38) bis zum Erlass der angefochte- nen Verfügung vom 4. Januar 2023 (act. II 59) eingetretene wesentliche Änderung in den für den IV-Grad erheblichen Tatsachen glaubhaft gemacht hat (vgl. E. 2.1 bis 2.5 hiervor). 3.2 Beim Erlass der Verfügung vom 6. Januar 2015 (act. II 38) stützte sich die Beschwerdegegnerin massgeblich auf das polydisziplinäre ME- DAS-Gutachten vom 3. Oktober 2014 (act. II 35.1-5). Die Gutachter stellten nach orthopädischen, neurologischen, internistischen sowie psychiatri- schen Untersuchungen keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie Folgendes (act. II 35.1 S. 18):
1. Status nach Polytrauma bei Frontalkollison PKW/LKW am 9. Septem- ber 2011 (Beifahrerin in einem PKW) mit/bei: - Status nach osteosynthetisch versorgter Claviculafraktur rechts mit günstigem Ergebnis - Status nach Beckenringfraktur, konservativ behandelt, keine klinisch funktionell erkennbaren Folgen
2. Kongenitaler graziler Habitus, BMI 19 kg/m2
3. Status nach Commotio cerebri und Status nach möglicher Distorsion der HWS (9. September 2011)
4. Chronifizierte Kopfschmerzen, DD vasomotorisch, psychogen
5. Angst- und depressive Störung gemischt (ICD-10: 41.2)
6. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: 45.4) und Somati- sierungsstörung (ICD-10: 45.0) bei histrionischer Persönlichkeitsakzen- tuierung (ICD-10: Z73) Die Gutachter führten aus, die Beschwerdeführerin beklage vielfältige Schmerzen, insbesondere rechtsseitige Kopfschmerzen, Schmerzen im Bereich des Nackens unter Einbeziehung der linken Schulter, tieflumbale Rückenbeschwerden rechts mehr als links und beziehe diese Beschwerden allesamt auf die Einwirkung des Ereignisses vom 9. September 2011. Es seien weder Folgen dieses Ereignisses noch unfallunabhängige krankhafte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2023, IV/23/81, Seite 7 Veränderungen auszumachen. Der Bewegungsapparat sei allseits funktio- nell uneingeschränkt beweglich und belastbar. Internistisch und neurolo- gisch hätten sich keine relevanten pathologischen Kriterien gefunden. Die- ser auffallend schlankwüchsigen Versicherten seien ihrer körperlichen Konstitution entsprechend sehr leichte bis leichte und selten auch mittel- schwere körperliche Tätigkeiten zumutbar. Die Arbeiten sollten am ehesten sitzend bzw. in einem frei zu wählenden Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Umhergehen möglich sein. Das Heben, Tragen und Bewegen von Las- ten stelle sich auf fünf bis maximal 10 kg (act. II 35.1 S. 19). 3.3 Was den medizinischen Sachverhalt seit der Verfügung vom 6. Ja- nuar 2015 (act. II 38) betrifft, ist den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.3.1 Die Ärzte der psychiatrischen Dienste C.________ diagnostizierten im Bericht vom 10. März 2022 (act. II 52 S. 19 f.) eine rezidivierende de- pressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) mit Angstsymptomatik sowie eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01). Sie berichteten, aktuell dominiere die depressive und Angst- Symptomatik. Weitere Termine seien geplant (S. 20). Am 19. September 2022 stellten die Ärzte der psychiatrischen Dienste C.________ (act. II 52 S. 10 f.) folgende Diagnosen (S. 10): 1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) – mit Angstsymptomatik 2. Agoraphobie: Mit Panikstörung (ICD-10: F40.01) 3. Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Sonstige psychische und Verhaltensstörungen (ICD-10: F13.8). Am 8. Juni 2021 sei die Beschwerdeführerin in die ambulante psychia- trisch-psychotherapeutische Behandlung eingetreten. Die therapeuti- schen Termine fänden je nach Bedarf alle zwei Wochen bis einmal im Monat statt. Seit zwei Wochen vor dem Eintritt am 8. Juni 2021 habe sie verstärkt eine depressive Symptomatik mit häufigeren Angstzuständen entwickelt. Die Angstzustände träten noch immer unerwartet auf, die Beschwerdeführerin bekomme innere Unruhe, Anspannung und spüre Druck im Kopf. In diesem Zustand fühle sie sich niedergeschlagen, mü-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2023, IV/23/81, Seite 8 de, brauche zwei Tage bis sie sich wieder erholt habe. Die depressive und Angstsymptomatik seien trotz Psychopharmaka im Verlauf sehr fluktuierend gewesen, so dass keine langfristige Stabilität habe erreicht werden können. Verzweifelt, aber auch wegen nicht ausreichenden Deutschkenntnissen sei sie im … zu einem Psychiater gegangen, der ihr Medikamente verordnet habe. Demetrin sei von diesem am 28. Juli 2022 ausschleichend gestoppt worden (S. 11). 3.3.2 Die Ärzte des Spitals D.________, stellten im Bericht vom 31. Okto- ber 2022 (act. II 52 S. 1 ff.) folgende Diagnosen (S. 1): 1. Rechtskonvexe Lumbaltorsionsfehlstellung (Cobb 9.7°, Apex LWK3/4) bei geringem Beckenschiefstand (ca. 5 mm, links > rechts) Relative lumbale Hyperlordose, geringe Segmentdegeneration LWK5/SWK1 (Rx LWS 31. Oktober 2022) Bei Status nach Beckenringfraktur rechts nach Verkehrsunfall mit Intra- foraminaler Sakrumfraktur Denis Typ II rechts Periacetabulärer vorderer Beckenringfraktur rechts 2. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) – mit Angstsymptomatik 3. Agoraphobie: Mit Panikstörung (ICD-10: F40.01) Zum Befund legten sie unter anderem dar, die Beschwerdeführerin betrete mit Schonhinken der rechten unteren Extremität mit verkürzter Standphase jedoch flüssigem und sicherem Gangbild das Untersuchungszimmer. Der Wechsel aus der sitzenden in die aufrechte Position erfolge verlangsamt, ohne manuelle Abstützung. Inspektorisch bestehe eine regelrechte sagitta- le Balance ohne Kompensationszeichen im Gehen und Stehen. Palpato- risch liege ein geringer Beckenschiefstand vor, links dezent höher als rechts. Es sei der Nachweis eines regelhaften Zehen- und Fersenstandes sowie des Einbeinstandes bds., rechts schmerzprovokativ erfolgt. Im Sitzen sei die LWS-Rotation symmetrisch, bei der endständigen Rotation nach rechts bestünden nach rechts dezent ziehende Schmerzen lumbogluteal rechts (S. 2). 3.3.3 In der Stellungnahme vom 30. Dezember 2022 (act. II 56) hielt der RAD-Arzt, Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, fest, aus dem Spital D.________ sei über geringe degenerative Veränderungen im präsakralen LWS-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2023, IV/23/81, Seite 9 Segment und über eine Wirbelsäulenfehlhaltung berichtet worden. Die Wir- belsäulenfehlhaltung sei gering und die beschriebene präsakrale Degene- ration übersteige die Altersnorm nicht. Die Beschwerden hätten nach An- gaben der Beschwerdeführerin prinzipiell bereits auch schon zum Zeitpunkt der Begutachtung von 2014 bestanden. Seit der Begutachtung 2014 sei es aus somatischer Sicht nicht zu einer dauerhaft zusätzlich leistungsmin- dernden Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdefüh- rerin gekommen (S. 3). 3.3.4 In der Stellungnahme vom 30. Dezember 2022 (act. II 54) führte der RAD-Arzt, Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe- rapie, aus, die in den verschiedenen psychiatrischen Erstbeurteilungen dokumentierte Psychopathologie entspreche dem Psychostatus des psych- iatrischen Referenz-Gutachtens in 2014. Die aktuelle diagnostische Ein- ordnung der mittelgradigen depressiven Episode sei entlang der objektiven Befunde nicht nachvollziehbar, die allenfalls diagnostizierte leichte depres- sive Episode entspreche einer anderen diagnostischen Zuordnung des gleichen, im Gutachten 2014 beurteilten medizinischen Sachverhalts. Es sei keine Änderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum Gutach- ten vom 9. September 2014 ausgewiesen (S. 5). 3.3.5 Im – nach Erlass der angefochtenen Verfügung bei der IVB einge- reichten – Bericht vom 23. Februar 2023 (act. II 66 S. 3 ff.) stellten die Ärz- te der Stationären Psychiatrie der psychiatrischen Dienste C.________ dieselben Diagnosen wie im Bericht vom 19. September 2022 (act. II 52 S. 10 f.). Sie berichteten, der psychische Zustand der Beschwerdeführerin habe sich in den letzten vier Monaten verschlechtert. Es dominiere die Symptomatik der Depression und Angst mit extremer Müdigkeit, wenig Kraft und Energie, sogar bei kleineren Aufgaben gesteigerte Ermüdbarkeit, ängstlich-deprimierte Stimmung, Antriebsminderung, so dass die Be- schwerdeführerin schon bei kleineren Aufgaben längere Zeit brauche um diese anzufangen, die Ausdauer und Flexibilität seien eingeschränkt, die Konzentration deutlich reduziert, agoraphobische Angst und Panikattacken, Angstzustand morgens sowie ein Gefühl der Überforderung (S. 4). 3.4 Die Beschwerdegegnerin führte in der Nichteintretensverfügung vom 4. Januar 2023 (act. II 59) aus, mit der Neuanmeldung vom 6. Oktober
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2023, IV/23/81, Seite 10 2022 und den damit und in der Folge eingereichten medizinischen Berichten werde keine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht. Dieser Ansicht kann – wie nachfolgend dargelegt – nicht gefolgt werden: 3.4.1 Soweit der RAD-Arzt, Dr. med. E.________, aus orthopädischer Sicht in Anbetracht des Umstandes, dass die Wirbelsäulenfehlhaltung ge- ring sei und die beschriebene präsakrale Degeneration die Altersnorm nicht übersteige, von einem unveränderten Zustand ausgeht (act. II 56 S. 3), ist dies gestützt auf die Aktenlage, namentlich auch unter Berücksichtigung des Berichts des Spitals D.________ vom 31. Oktober 2022 (act. II 52 S. 1 ff.) nicht zu beanstanden. Eine nachvollziehbar hergeleitete Verschlechte- rung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im relevanten Zeitraum ist aus den orthopädischen Akten nicht ersichtlich bzw. nicht glaubhaft dargetan. 3.4.2 In psychischer Hinsicht gehen aus den neuen Berichten im Gegen- satz zum Referenzzeitpunkt 2015 drei neue Diagnosen hervor, indem nun eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1), eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01) so- wie Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Sonstige psychische und Verhaltensstörungen (ICD-10: F13.8) aufgeführt werden (act. II 52 S. 10 f., S. 19 ff.). Den Arbeitsunfähigkeitszeugnissen ist zu entnehmen, dass von den Ärzten der psychiatrischen Dienste C.________ ab Januar bis Ende Oktober 2022 eine 100%ige Arbeitsun- fähigkeit attestiert worden ist (act. II 47). Gestützt auf die aktuellen neu ge- stellten psychiatrischen Diagnosen ergeben sich somit zumindest Anhalts- punkte, die eine zwischenzeitliche Verschlechterung des psychischen Ge- sundheitszustandes glaubhaft erscheinen lassen. Wenn der RAD-Arzt, Dr. med. F.________, eine Änderung des Gesund- heitszustandes verneint, die neu dokumentierte Psychopathologie mit dem Psychostatus des MEDAS-Gutachtens gleichsetzt und auch die diagnosti- sche Einordnung in Frage stellt (act. II 54 S. 5), greift dies zu kurz, bleibt dabei doch die über zehn Monate hinweg attestierte volle Arbeitsunfähig- keit, welche 2015 nicht vorlag – damals wurden keine Diagnosen mit Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (act. II 35.1 S. 18) –, unberücksich- tigt. Bei diesem Sachverhalt stellt sich die Frage, ob die festgestellte Ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2023, IV/23/81, Seite 11 sundheitsschädigung invalidisierenden Charakter hat und eine Leistungs- pflicht der Beschwerdegegnerin begründet; dies ist Gegenstand einer ma- teriellen Prüfung (vgl. SVR 2020 IV Nr. 45 S. 158 E. 4.5). 3.4.3 Aufgrund des Dargelegten genügen unter Berücksichtigung des re- duzierten Beweisgrades die im Neuanmeldungsverfahren ins Recht geleg- ten Berichte in der Gesamtschau den Anforderungen von Art. 87 Abs. 2 IVV und es ist damit eine wesentliche Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes seit 2015 glaubhaft gemacht, d.h. es bestehen hierfür gewisse Anhaltspunkte, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdarstellung nicht erstellen lassen. 3.5 Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 4. Januar 2023 (act. II 59) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie auf die Neuanmeldung eintrete und den streitigen Leistungsanspruch materiell prüfe sowie ansch- liessend über diesen entscheide. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 4.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, hat die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdefüh- rerin trotz ihres Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Partei- entschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2023, IV/23/81, Seite 12 4.3 Bei diesem Verfahrensausgang ist das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege dahingefal- len. Folglich ist das entsprechende Verfahren als gegenstandslos gewor- den vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (MICHEL DAUM, in HER- ZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 39 N. 1). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 4. Januar 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird vom Geschäftsver- zeichnis abgeschrieben.
5. Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2023, IV/23/81, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.