Verfügung vom 11. Oktober 2023
Sachverhalt
A. Der 1961 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), ohne Berufsausbildung und zuletzt als … bzw. … tätig, meldete sich im Juni 2021 unter Hinweis auf Meniskus- und Rückenprobleme sowie eine Depression mit Angst und Panik bei der Eidgenössischen Invalidenversi- cherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1). Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; act. II 52) liess die IVB den Versicherten bidisziplinär (psychiatrisch und orthopädisch) begutachten (Expertise vom 30. Septem- ber 2022; act. II 75.2). Der orthopädische Gutachter konnte noch keine abschliessende Beurteilung vornehmen (act. II 75.1/19 f. Ziff. 7.2 und /21 ff. Ziff. 8 f.). Nach Stabilisierung des Gesundheitszustands äusserte sich der RAD im Bericht vom 1. März 2023 zu fortbestehenden Einschränkungen und zum Zumutbarkeitsprofil (act. II 112). Ausserdem erstellte die IVB ei- nen Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende (Bericht vom 2. März 2023; act. II 114). Nachdem Eingliederungsmassnahmen anfangs aus ge- sundheitlichen Gründen noch als nicht möglich erachtet worden waren (Mit- teilung vom 28. März 2022; act. II 29), unterzeichnete der Versicherte (nach Aufforderung zur Schadenminderung; act. II 119) am 7. Juni 2023 eine Coachingvereinbarung für die Zeit vom 12. Juni bis 11. September 2023 (act. II 126). Da er am Coaching zur Suche eines temporären Einsatzplat- zes (act. II 127) eigenen Angaben zufolge nicht teilnehmen konnte (vgl. act. II 129, 131, 135), wurde dieses per 12. Juli 2023 abgebrochen (act. II 131 f.) und der Anspruch auf berufliche Massnahmen wurde abge- wiesen (act. II 140; vgl. auch act. II 134). Nach Durchführung des Vorbe- scheidverfahrens (act. II 133) sprach die IVB dem Versicherten mit Verfü- gung vom 11. Oktober 2023 eine vom 1. Mai 2022 bis 31. Juli 2023 befris- tete ganze Rente zu (act. II 141).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, IV 200 2023 806 -3- B. Mit an die IVB adressierter und von dieser zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abtei- lung, weitergeleiteter Beschwerde vom 7. November 2023 bzw. entspre- chender Nachbesserung vom 13. Dezember 2023 beantragte der Versi- cherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt B.________, in Aufhebung der Rentenverfügung vom 11. Oktober 2023 (act. II 141) seien ihm weiter- hin die gesetzlich vorgesehenen Rentenleistungen auszurichten, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2024 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 11. Oktober 2023 (act. II 141). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwer- deführers und in diesem Zusammenhang, ob der Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt wurde. In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhält- nis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete Invalidenren- te zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leis- tungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbe- zugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; SVR 2019 IV Nr. 32 S. 100 E. 3.2; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Folglich ist der Rentenanspruch unter Einschluss der vom 1. Mai 2022 bis 31. Juli 2023 zugesprochenen ganzen Invalidenrente zu prüfen.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 323 E. 4.2 S. 328, 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Abgesehen davon, dass die vorliegend angefochte- ne Verfügung am 11. Oktober 2023 (act. II 141) und damit nach dem 1. Ja-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, IV 200 2023 806 -5- nuar 2022 erging, liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der potenziellen Ent- stehung des Rentenanspruchs nach dem 1. Januar 2022 (vgl. E. 4.3 nach- folgend). Somit sind vorliegend die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung massgebend (Rz. 9100 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Ein- fluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, IV 200 2023 806 -6- gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berück- sichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.4 Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrach- tungsweise von der grundsätzlichen "Validität" der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollzie- hen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken ver- mag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtli- che psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.5 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invali- ditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invali- ditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, IV 200 2023 806 -7- beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand und zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers lässt sich den medizinischen Akten im Wesentli- chen das Folgende entnehmen: 3.1.1 Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte anlässlich der Sprech- stunde für Wirbelsäulenchirurgie vom 29. Oktober 2019 die angegebenen Beschwerden eindeutig auf die im neuen MRI ersichtliche sequestrierte Diskushernie L4/5 links mit foraminaler Neurokompression L4 zurück (act. II 8/20). Gleichentags erfolgte eine gezielte Infiltration (act. II 8/19). 3.1.2 Am 7. März 2021 suchte der Beschwerdeführer bei thorakalem Druckgefühl und grosser psychischer Belastung mit akuten Suizidgedanken das Notfallzentrum des Spitals D.________ auf. Letztere standen im Zu- sammenhang mit der Schliessung seines … infolge der Corona-Pandemie, die beim Beschwerdeführer finanzielle Zukunftsängste auslöste. Von dort wurde er in die E.________ verlegt (act. II 8/13 ff.), wo er bis 9. April 2021 in stationärer Behandlung blieb. Diagnostiziert wurde eine Anpassungs- störung im Rahmen der Corona-Pandemie mit depressiver Symptomatik und Ängsten (ICD-10 F43.2). Nach Abschluss der stationären Behandlung wurde eine ambulante psychotherapeutische Behandlung initiiert (Austritts- bericht vom 10. Mai 2021 [act. II 8/9 ff.]). Der Hausarzt, Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medi- zin, bescheinigte in diesem Zusammenhang eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 7. März bis 26. Mai 2021 (act. II 67/1 ff. und 21).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, IV 200 2023 806 -8- 3.1.3 Vom 27. Mai 2021 bis 12. Juli 2021 und vom 19. Juli bis 20. Sep- tember 2021 erfolgte eine weitere stationäre Behandlung auf freiwilliger Basis in der Klinik G.________. Der Unterbruch der stationären Behand- lung erfolgte auf Initiative der Klinik, weil der Beschwerdeführer an einer grossflächig ausgeprägten Gürtelrose erkrankt war, die mit einer hohen Ansteckungsgefahr für andere Patienten einherging. Diagnostiziert wurde eine rezidivierende Depression, gegenwärtig schwergradige Episode mit ängstlichen und hypochondrischen Anteilen (ICD-10 F33.2). Es wurde eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 27. Mai bis 30. September 2021 attestiert. Ziel des Beschwerdeführers sei es, sich baldmöglichst beim RAV als teilarbeits- fähig zu melden und mit Unterstützung einer interinstitutionellen Zusamme- narbeit (ALV, IV) den Wiedereinstieg über einen Programm- resp. Prakti- kumsplatz zu planen (Austrittsbericht vom 6. Oktober 2021 [act. II 14/2 ff. = 67/13 ff.; vgl. auch act. II 8/3 f.]). 3.1.4 PD Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte in den Berichten vom 18. Juni und 26. Oktober 2021 eine Komplexläsion des Innenmeniskus sowie eine mässiggradige Gonarthrose rechts und eine Unterflächenläsion sowie eine beginnende mediale und fortgeschrittene patello-femorale Go- narthrose links. Durchgeführt wurden intraartikuläre Infiltrationen beidseits und begleitend Physiotherapie (act. II 8/1 f., 40/5 f.; vgl. auch act. II 8/5 ff., 40/3 f.). Am 17. Januar 2022 erfolgten schliesslich am rechten Knie eine arthroskopische mediale Teilmeniskektomie, ein chondrales Débridement medialer Femurkondylus und eine Infiltration (act. II 84/10 f.). 3.1.5 Der den Beschwerdeführer ambulant behandelnde Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ging in den Be- richten vom 2. November 2021 und 11. Mai 2022 von einem stationären Gesundheitszustand aus, wobei die depressive Episode noch mittelschwer (und nicht mehr schwer) sei (act. II 20/2 Ziff. 1 ff., 50/2 Ziff. 1 ff.). Er attes- tierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 21. September bis 18. Okto- ber 2021, von 70 % vom 19. Oktober bis 3. Mai 2022 und von 50 % ab
4. Mai 2022 (act. II 20/3 Ziff. 11, 50/3 Ziff. 11), dies bei guter Prognose (act. II 20/3 Ziff. 9, 50/3 Ziff. 9).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, IV 200 2023 806 -9- 3.1.6 Der Hausarzt bescheinigte im Bericht vom 2. April 2022 einen stati- onären Gesundheitszustand betreffend das rechte Knie (persistierende Knieschmerzen rechts bei Status nach arthroskopischer medialer Teilme- niskektomie, chondralem Débridement und Infiltration am 17. Januar 2022) sowie einen gebesserten Zustand betreffend das linke Knie und psychi- scher Probleme (leicht weniger depressive Beschwerden). Er schrieb den Beschwerdeführer (bei guter Prognose) vom 17. Januar bis 28. Februar 2022 zu 100 % und ab 1. März 2022 zu 50 % arbeitsunfähig (act. II 37/2 ff.). 3.1.7 Im bidisziplinären Gutachten vom 30. September 2022 nannten Prof. Dr. med. J.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen mit Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit: (1.) eine leicht- bis mittelgradige depressi- ve Episode, rezidivierend, (2.) eine psychische und Verhaltensstörung durch Sedativa oder Hypnotika, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F13.1; vgl. dazu act. II 75.3/26 Ziff. 7.1), (3.) chronische Restbeschwerden an der Wir- belsäule (ICD-10 M54.4) bei/mit foraminaler Diskushernie L4/L5 links und Status nach periradikulärer Infiltration L4 (29. Oktober 2019) sowie (4.) chronische Restbeschwerden am Knie rechts (ICD-10 M17.9) bei/mit (4.a) Status nach Lappenriss mit Übergang Innenmeniskus Hinterhorn zur Pas intermedia, grosser, umgeschlagener Meniskusanteil, deutlicher Reiz- zustand des Innenbandes, femoro-tibiale mediale Knorpelläsion Grad III-IV, retropatellärer Knorpelschaden Grad III-IV, (4.b) Unterflächenläsion, begin- nende mediale und fortgeschrittene patellofemorale Gonarthrose links, (4.c) Status nach Kniegelenksarthroskopie mit medialer Teilmeniskektomie, chondralem Débridement, Infiltration rechts (17. Januar 2022), (4.d) Status nach Implantation einer Schlittenprothese rechts (27. [recte: 17.] Juni 2022; act. II 75.2/7 f. Ziff. 4.3). In orthopädischer Hinsicht habe sich laut dem Beschwerdeführer die Situa- tion insgesamt gelindert. Aufgrund der erst einige Wochen zurückliegenden Implantation einer Schlitten- bzw. Hemiprothese rechts, worüber dem Gut- achtensauftrag keine Berichte beilägen, bestehe aus orthopädischer Sicht derzeit keine Arbeitsfähigkeit. Diese Arbeitsunfähigkeit bestehe seit Som-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, IV 200 2023 806 -10- mer 2021. Fachorthopädisch sei die Behandlung noch im akuten Rehabili- tationsstadium und bei weitem noch nicht abgeschlossen. Die Beurteilung der Kniegelenksbeschwerdesituation sei erst mit Eintritt des Endzustandes möglich. Dieser sei frühestens sechs, in der Regel neun, manchmal auch zwölf Monate nach der stattgehabten Intervention, also spätestens im Juni 2023 erreicht (act. II 75.2/6 Ziff. 4.1, /9 Ziff. 4.6). In Bezug auf die LWS- Beschwerdensymptomatik wird im orthopädischen Teilgutachten ausge- führt, dass dadurch die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt, im Bereich der HWS in Zukunft aber von einer auftretenden Beschwerdesymptomatik aus- zugehen sei (act. II 75.1/20 Ziff. 7.2). Orthopädischerseits bestehe keine Indikation für die Durchführung medizinischer Massnahmen (act. II 75.2/12 Ziff. 4.8). Aus psychiatrischer Sicht könne der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als ungelernter Angestellter bzw. Selbstständigerwerbender in der … in einem Pensum von 60 % tätig sein. Die von Dr. med. I.________ ge- machten Angaben zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit wirkten plausibel, wobei davon auszugehen sei, dass aufgrund des Status der Depression sehr viel eher von einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % als von 50 % auszu- gehen sei. Das reduzierte Pensum ergebe sich aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs im Rahmen der Depression. In diesem Pensum bestehe keine Reduktion der Leistungsfähigkeit. Darauf deute hin, dass der Be- schwerdeführer in seinem letzten Anstellung in der … die an ihn gestellten Anforderungen habe erfüllen können und sich auch selbst in dieser Position relativ wohl gefühlt habe. Es sei ausschliesslich eine sich abzeichnende Knieoperation gewesen, welche den Arbeitgeber dazu bewogen habe, dem Beschwerdeführer seinen letzten Anstellung in der … (ab 4. Mai 2022) zu kündigen (vgl. act. II 80). Auch seien die beim Beschwerdeführer vorlie- genden neuropsychologischen Auffälligkeiten insgesamt nicht schwerwie- gend und schienen zu einem relevanten Anteil auf sein prämorbides Ni- veau rückführbar zu sein, da er nur wenig Schulbildung und auch sonstige Ausbildung wahrgenommen habe. Zudem habe er in jahrelanger Tätigkeit im … so viele automatisierte Abläufe erlernen können, dass nicht mit rele- vanten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei (act. II 75.2/9 ff. Ziff. 4.6 f.). Mittels – dem Beschwerdeführer ohne weiteres zumutbaren – medizinischen Massnahmen (Aufdosierung bzw. Umstellung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, IV 200 2023 806 -11- der antidepressiven Medikation; Ausscheiden der Medikation mit Loraze- pam) könne mit einer nennenswerten Verbesserung des Befundes und dessen funktionellen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gerechnet wer- den. Eine weitgehende Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit (mindestens im Umfang von 80 %) erscheine sehr realistisch (act. II 75.2/12 Ziff. 4.8). Empfohlen wurde eine bidisziplinäre Re-Evaluation nach einem Jahr (act. II 75.2/13). 3.1.8 Nachträglich holte die Beschwerdegegnerin die Operationsberichte vom 17. Januar 2022 (act. II 84/10 f.) und 17. Juni 2022 (act. II 84/5 = 88.2/7) ein. Es zeigte sich ein regelrechter Verlauf und das Aktivitätsniveau konnte weiter ausgebaut werden (Bericht vom
9. August 2022 [act. II 84/3 f.]). Anlässlich der Sprechstunde vom 6. September 2022 zeig- te sich der Beschwerdeführer zufrieden mit dem Verlauf, beklagte aber noch Schmerzen auf der Innenseite des rechten Kniegelenks. Empfohlen wurde die Weiterführung der Physiotherapie und die Bearbeitung der Qua- drizepsmuskulatur. Die Arbeitsunfähigkeit von noch 70 % (100 % vom
7. Juni bis 3. August 2022 und 70 % ab 4. August 2022; vgl. act. II 88.2) wurde bis 30. November 2022 verlängert (act. II 84/1 f.). Gegenüber der Krankentaggeldversicherung konkretisierte der behandelnde Orthopäde am
27. Oktober 2022, dass der Beschwerdeführer ab Dezember 2022 wieder zu 100 % sollte arbeiten können, zumal normalerweise drei Monate post- operativ eine Arbeitsfähigkeit als … gegeben wäre (act. II 88.2/1). Auch PD Dr. med. H.________ bestätigte am 6. Januar 2023 – bei zwar noch beste- henden Restbeschwerden, aber guter Prognose – aus orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sechs Monate postoperativ. Der Beschwerdeführer könne das Knie voll belasten und es gebe keine Einschränkungen nach der Implantation einer unikompartimentären Knie- gelenksprothese (act. II 98). Auf telefonische Nachfrage der Beschwerde- gegnerin hin und gemäss Attest vom 13. Dezember 2022 wurde der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit aus orthopädischer Sicht wie folgt präzisiert: 70 % vom 1. bis 18. Dezember 2022, 50 % vom 19. Dezember 2022 bis 31. Ja- nuar 2023 und 0 % ab 1. Februar 2023; es würden keine Arbeitsunfähig- keitsatteste mehr ausgestellt (act. II 100, 105/2). Gleichwohl attestierte PD Dr. med. H.________ im Februar 2023 – formal – nochmals eine Arbeitsun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, IV 200 2023 806 -12- fähigkeit zu 50 % als … bis 31. März 2023. Danach sei von einer theore- tisch vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Für den Moment seien keine Ver- laufskontrollen vorgesehen (act. II 105/1, 111/1 f.). Die Krankentaggeldver- sicherung übernahm diese Arbeitsunfähigkeiten (act. II 103). 3.1.9 Der RAD-Arzt Dr. med. L.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, bezeichnete in der Aktenbeurteilung vom 1. März 2023 (act. II 112) den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als stabil. Bleibend minderbelastbar seien die Wir- belsäule (degenerative Veränderungen) und Beine (operiertes Kniegelenk rechts und Gonarthrose links). Zumutbar seien körperlich leichte bis gele- gentlich mittelschwere Tätigkeiten in wechselbelastender oder überwiegend sitzender Position mit einer Gewichtsbelastung von maximal 10 – 15 kg. Eine solche Tätigkeit könne ganztags ohne Leistungsminderung ausgeübt werden. Das Zumutbarkeitsprofil habe Gültigkeit seit dem 7. September 2022 (Datum Sprechstunde Kniechirurgie der behandelnden Ärzte des Ambulatoriums M.________ gemäss Bericht vom 23. September 2022 [act. II 84/1 f.]). 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wider sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, IV 200 2023 806 -13- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.3 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 3.2.4 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseig- nung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachper- sonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlass- ten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche- rungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufge- legten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichti- gen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um sol- che Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Ge- richtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, IV 200 2023 806 -14- zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). 3.2.5 Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztli- che Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). 3.3 Die angefochtene Verfügung vom 11. Oktober 2023 (act. II 141) basiert in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem bidisziplinären Gutachten vom 30. September 2022 (act. II 75.2) und der RAD-Aktenbeur- teilung vom 1. März 2023 (act. II 112). Diese Einschätzungen erfüllen die höchstrichterlichen Beweisanforderungen (vgl. E. 3.2.2 ff. hiervor) und er- bringen vollen Beweis: 3.3.1 Auf orthopädischem Fachgebiet sah der Gutachter die Arbeitsfähig- keit aufgrund chronischer Restbeschwerden an der Wirbelsäule bei/mit foraminaler Diskushernie L4/L5 links und Status nach periradikulärer Infil- tration L4 sowie chronischer Restbeschwerden am rechten Knie einge- schränkt (act. II 75.2/7 f. Ziff. 4.3.3 und 4.3.4). Ersteres ist dahingehend zu relativieren, dass dem orthopädischen Gutachter zufolge von Seiten der LWS-Beschwerdesymptomatik aktuell auf dem Boden der aktenanamnesti- schen Schilderung, der eigenanamnestischen Schilderungen, der klini- schen Untersuchung und der radiologischen Befunde keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht, im Bereich der HWS aber auf dem Boden der radiologischen Befunde – in Zukunft – von einer auftretenden Beschwerde- symptomatik auszugehen ist (act. II 75.1/19 f. Ziff. 7.2). So weist der Sach- verständige denn auch darauf hin, dass in den Akten lediglich eine Be- schwerdesymptomatik aus dem Jahr 2019 mit Infiltration im Bereich der LWS aufgeführt wird und sich diesbezüglich keine weiteren Akten (nament- lich weitere Untersuchungsbefunde, radiologische Befunde und Interventi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, IV 200 2023 806 -15- onsberichte bezüglich einer vertebralen Beschwerdesymptomatik) finden (act. II 75.1/18 f. Ziff. 7.1). Ähnlich verhält es sich in Bezug auf das linke Knie. Diesbezüglich zeigte sich denn auch anlässlich der gutachterlichen Exploration lediglich ein minimer Druckschmerz im Bereich des medialen Gelenkspaltes und ein minimes retropatelläres Reiben bei ansonsten al- tersentsprechendem unauffälligem Kniegelenksbefund (act. II 75.1/17 Ziff. 4). Übereinstimmend dazu bescheinigte der Hausarzt schon vorgängig am 2. April 2022 einen gebesserten Zustand betreffend das linke Knie (act. II 37/2 Ziff. 1). Ausschlaggebend für eine Arbeitsunfähigkeit auf orthopädischem Fachge- biet ist somit allein die Kniegelenksbeschwerdesituation rechts. Diese war im Zeitpunkt der gutachterlichen Exploration am 15. August 2022 und damit rund zwei Monate nach erfolgter Implantation einer unikompartimentären Kniegelenksprothese am 17. Juni 2022 (act. II 84/5) noch im akuten Reha- bilitationsstadium, weshalb im damaligen Zeitpunkt eine Beurteilung der Belastungsfähigkeit aus gutachterlicher Sicht nicht zuverlässig durchführ- bar war (act. II 75.2/6 Ziff. 4.1, 75.1/21 Ziff. 8.2 f.). Nachdem die behan- delnden Ärzte am 6. Januar 2023 bestätigten, dass der Beschwerdeführer das Knie wieder voll belasten könne und es nach der Implantation einer unikompartimentären Kniegelenksprothese keine Einschränkungen gebe (act. II 98), sie zudem ab 1. April 2023 keine Arbeitsunfähigkeit mehr attes- tierten (act. II 105/1) und auch keine Verlaufskontrollen mehr vorsahen, kann nunmehr von einem Endzustand ausgegangen werden. Das deckt sich denn auch mit der gutachterlichen Einschätzung der Dauer der Reha- bilitationsphase (minimal sechs, im Regelfall neun und maximal zwölf Mo- nate nach der stattgehabten Intervention; act. II 75.2/6 Ziff. 4.1). Auch der RAD ging in der Aktenbeurteilung vom 1. März 2023 von einem stabilen Gesundheitszustand aus und stützte sich dabei auf die behandelnden Ärzte (act. II 112/3). Mangels anderslautender Einschätzungen kann ohne weite- res auf diese übereinstimmenden Einschätzungen abgestellt werden. Ge- genüber dem Krankentaggeldversicherer, der sich ebenfalls auf die Beur- teilung der behandelnden Ärzte abgestützt hatte, hatte der Beschwerdefüh- rer denn auch keinen Einwendungen erhoben (vgl. act. II 88.3). Unter die- sen Umständen ist eine Verlaufsbegutachtung nicht angezeigt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, IV 200 2023 806 -16- 3.3.2 Der psychiatrische Gutachter kommt zum Schluss, dass der Be- schwerdeführer in der bisherigen wie auch jeder anderen angepassten Tätigkeit zu 60 % arbeits- bzw. leistungsfähig ist, wobei mittels medizini- scher Massnahmen gar eine weitgehende Wiederherstellung der Arbeits- fähigkeit (mindestens im Umfang von 80 %) realistisch sei (act. II 75.3/27 ff. Ziff. 8). Unabhängig von dieser allfälligen Wiedererlangung der Arbeits- fähigkeit, die dem psychiatrischen Gutachter zufolge in ca. einem Jahr zu evaluieren wäre (act. II 75.3/30 Ziff. 8), ist anhand des strukturierten Be- weisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu prüfen, ob der psychiatrischerseits attestierten Arbeitsunfähigkeit von 40 % aus rechtlicher Sicht gefolgt wer- den kann. Dabei ist das Folgende zu beachten: Eine leicht- bis mittelgradi- ge depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatri- sche Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychi- sche Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeuti- sches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesund- heitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vor- liegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann. Attestieren die psychiatrischen Fachpersonen bei diesen Konstellationen trotz Verneinung einer schweren psychischen Störung oh- ne (allenfalls auf Nachfrage hin erfolgte) schlüssige Erklärung eine namhaf- te Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, besteht für die Versicherung oder das Gericht Grund dafür, der medizinisch-psychiatrischen Folgenabschät- zung die rechtliche Massgeblichkeit zu versagen (BGE 148 V 49; SVR 2024 IV Nr. 30 S. 102, 8C_492/2023 E. 5.1). 3.3.2.1 Was die Prüfung der ersten Ebene betrifft (vgl. E. 2.3 hiervor), konn- ten die Experten keine Hinweise auf aggravierende oder simulierende Dar- stellungstendenzen feststellen, wenngleich die vom Beschwerdeführer ge- schilderten Antriebsstörungen nicht vollkommen plausibel erschienen (act. II 75.2/7 Ziff. 4.2). Zudem wurden die klassifikatorischen Vorgaben im Zusammenhang mit den durch Dr. med. K.________ gestellten psychiatri- schen Diagnosen (act. ll 75.3/23 Ziff. 6.3) eingehalten (vgl. DILLING/ MOM- BOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, IDC-10 Kapital V [F], klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 113 f. bzw. S. 173). Die Prüfung der ersten Ebene schliesst damit einen invalidisierenden Gesundheitsschaden nicht aus, womit auf der zweiten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, IV 200 2023 806 -17- Ebene anhand der Standardindikatoren die ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens zu erfolgen hat (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.3.2.2 Zu prüfen sind zunächst die einzelnen Komplexe der Kategorie "funktioneller Schweregrad" (BGE 141 V 281 E. 4.3 S. 298 ff.). Mit Bezug auf den Komplex Gesundheitsschädigung (BGE 141 V 281 E. 4.3.1 S. 298 ff.) sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine schwerere Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (act. II 75.3/19 ff. Ziff. 4.3) nahelegten, als der gestellten Diagnose bereits inhärent ist (vgl. Urteil des BGer 9C_755/2018 vom 9. Mai 2019 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 143 V 418 E. 5.2.2 S. 425). Sodann ist auf die Behandlungs- und Eingliede- rungserfolge oder -resistenz als wichtige Indikatoren für den funktionellen Schweregrad einzugehen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.). Dem Gut- achter zufolge besteht eine sinnvolle Pharmakotherapie, wenngleich mit der Aufdosierung bzw. Umstellung der antidepressiven Medikation und dem Ausscheiden der Medikation mit Lorazepam (act. II 75.3/25 f. Ziff. 7.1) therapeutische Optionen bestehen, welche die Arbeitsfähigkeit relevant verbessern könnten. Unter diesen Umständen kann nicht von einer Ausschöpfung der Behandlungsmöglichkeiten bzw. einer ausgewiesenen Behandlungsresistenz ausgegangen werden. Hinsichtlich beruflicher Ein- gliederungsbemühungen ist den Akten immerhin zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Bereitschaft für ein Coaching zur Suche eines tem- porären Einsatzplatzes (act. II 126 f.) signalisierte. Eine ausgewiesene Ein- gliederungsresistenz trotz optimaler Anstrengungen des Beschwerdefüh- rers ist damit nicht erstellt. Was den Indikator Komorbiditäten (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 ff.) betrifft, besteht nebst der leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode (act. Il 75.3/23 Ziff. 6.3/1) eine Störung durch psycho- trope Substanzen (act. II 75.3/23 Ziff. 6.3/2). Zwar soll der Einsatz von Benzodiazepinen allgemein die Progredienz von Angstsymptomen begüns- tigen und den Patienten die Motivation nehmen, sich mit psychotherapeuti- schen Techniken auseinanderzusetzen (act. II 75.3/26 Ziff. 7.1), in Bezug auf den Exploranden postulierte der Sachverständige Dr. med. K.________ aber keine konkrete Wechselwirkung des Substanzgebrauchs auf die affek- tive Störung. Somatischerseits war mit der Kniegelenksbeschwerdesituati-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, IV 200 2023 806 -18- on rechts vorübergehend eine gewisse ressourcenhemmende Wirkung gegeben. Betreffend den Komplex Persönlichkeit (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) stellte der psychiatrische Sachverständige keine Persönlichkeitsstörung fest (vgl. act. II 75.3/19 ff. Ziff. 4.3). Anhaltspunkte, dass der Komplex Persönlichkeit einer Erwerbstätigkeit entgegenstünde, sind nicht ersichtlich. In Bezug auf den Komplex Sozialer Kontext (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) ist erstellt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau zusam- menwohnt und einen guten Kontakt zu seinen im gleichen Dorf lebenden Kindern hat (act. II 75.3/15 f.). Insofern stellt das soziale Umfeld eine Res- source dar. Beweisrechtlich entscheidend ist die Kategorie "Konsistenz". Darunter fal- len verhaltensbezogene Kategorien (BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303 f.). Be- züglich des Indikators der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.) schilderte der Beschwerdeführer einen gere- gelten Tagesablauf mit drei Mahlzeiten und Spaziergängen am Morgen. Er führt Tagebuch (act. II 75.3/16 f.), hört gerne Musik und unternimmt gerne Reisen (unter anderem nach …; act. II 75.3/11). Derartige Aktivitäten sind mit einer einschränkenden psychischen Störung nicht vereinbar. Schliesslich ist in Bezug auf den Indikator des behandlungs- und eingliede- rungsanamnestischen Leidensdrucks (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304) und in diesem Zusammenhang die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar psychotherapeu- tisch und psychopharmakologisch behandelt wird, diese Behandlung aber nur einmal monatlich stattfindet (act. II 75.3/17) und die antidepressive Me- dikation aufdosiert bzw. umgestellt werden sollte (act. II 75.3/25 f. Ziff. 7.1). All das deutet auf nunmehr nur noch geringe Befunde und einen eher ge- ringen Leidensdruck hin. Damit einher geht, dass der behandelnde Psych- iater die attestierte Arbeitsunfähigkeit sukzessive verringert hat und selber von einer guten Prognose ausgeht (act. II 20/3 Ziff. 9 und 11, 50/3 Ziff. 9 und 11).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, IV 200 2023 806 -19- 3.3.3 In der Gesamtbetrachtung stehen die Indikatoren bzw. Komplexe der psychiatrischerseits attestierten Arbeitsunfähigkeit entgegen und die geltend gemachten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestell- ten psychischen Beeinträchtigung sind anhand der Standardindikatoren nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, weshalb das Vorliegen eines invalidisierenden psychischen Gesundheitsschadens zu verneinen ist. Vor diesem Hintergrund ist aus rechtlicher Optik nicht auf die psychiatrisch at- testierte Arbeitsunfähigkeit abzustellen. Ausschlaggebend sind somit allein die orthopädischen Gesichtspunkte. Gestützt hierauf ist nachfolgend die Invaliditätsbemessung vorzunehmen. 4. 4.1 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Invali- ditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massge- benden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu ver- gleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136; SVR 2019 BVG Nr. 16 S. 62, 9C_63/2018 E. 4.4.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, IV 200 2023 806 -20- Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hy- pothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statisti- sche Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstruktur- erhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die sta- tistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein- kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich an- hand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbsein- kommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität er- zielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein ange- messenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). Nicht massgebend ist, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; SVR 2021 IV Nr. 29 S. 91, 9C_472/2020 E. 2.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, IV 200 2023 806 -21- 4.2.2 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leis- tungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmög- lich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbsein- kommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Wer- ten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. 4.3 Mit Blick auf die von den behandelnden Ärzten ab 7. März 2021 ununterbrochen attestierten (act. II 67/1 ff. und /21, 14/5, 20/3 Ziff. 11, 50/3 Ziff. 11, 72/3 Ziff. 11) und vom orthopädischen Gutachter ab Sommer 2021 bestätigten Arbeitsunfähigkeiten (act. II 75.2/9 Ziff. 4.6) war das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (vgl. E. 2.4 hiervor) im Zeitpunkt des von der Beschwerdegegnerin angenommenen frühestmöglichen Rentenbe- ginns im Mai 2022 (act. II 114/10 Ziff. 11) erfüllt. Die sechsmonatige Ka- renzfrist, wonach der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entsteht (Art. 29 Abs. 1 IVG), war in diesem Zeitpunkt aufgrund der Anmeldung vom Juni 2021 (act. II 1) ebenfalls abgelaufen. Der Rentenbeginn per 1. Mai 2022 ist denn auch nicht bestritten. 4.4 Aufgrund der im Mai 2022 bestehenden vollen Arbeitsunfähigkeit (act. II 75.1/21 Ziff. 9.1) berechnete die Beschwerdegegnerin zu Recht zunächst einen Invaliditätsgrad von 100 % (act. II 114/8). Infolgedessen hat der Beschwerdeführer ab 1. Mai 2022 Anspruch auf eine ganze Rente. In Anbetracht der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit in einer an- gepassten Tätigkeit per 7. September 2022 (act. II 112/3 Ziff. 2; vgl. E. 3.1.9 hiervor) ist auf diesen Zeitpunkt hin der Invaliditätsgrad neu zu bestimmen (Art. 88a Abs. 1 IVV). Als angepasst gelten körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten in wechselbelastender oder überwiegend sitzender Position mit einer Gewichtsbelastung von maximal 10 – 15 kg. Eine solche Tätigkeit kann der Beschwerdeführer ganztags ohne Leistungsminderung ausüben. Da er seine wiedererlangte Arbeits- fähigkeit nicht verwertet, ist zur Bestimmung des Invalideneinkommens ab
7. September 2022 auf die statistischen Werte der LSE abzustellen (vgl. E. 4.2.2 hiervor). Gestützt auf die Tabelle TA1 der LSE 2020 (abrufbar un-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, IV 200 2023 806 -22- ter <www.bfs.admin.ch>) beträgt der massgebliche monatliche Bruttolohn Fr. 5'261.-- (Total, Männer, Kompetenzniveau 1 [einfache Tätigkeiten kör- perlicher oder handwerklicher Art]). Aufgerechnet auf ein Jahr und ange- passt sowohl an die Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2022 (BFS, Ta- belle T1.1.15, Nominallohnindex, Männer, 2016 - 2022, Total, Index 2020: 103.2 Punkte bzw. 2022: 103.6 Punkte) als auch an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit im Jahr 2022 von 41.7 Stunden (BUA, 2022, Total) er- gibt dies einen Wert von Fr. 66'070.20 (Fr. 5'261.-- x 12 : 103.2 x 103.6 : 40 h x 41.7 h). Ein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt sich vorliegend weder gemäss aArt. 26bis Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewese- nen Fassung (Teilzeitabzug von 10 %) noch nach den bisherigen Recht- sprechungsgrundsätzen (BGE 150 V 410 E. 10.6 S. 439; vgl. zur bisheri- gen Praxis: BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2024 UV Nr. 14 S. 58, 8C_706/2022 E. 6.1.2, 2018 IV Nr. 46 S. 147, 8C_211/2018 E. 3.3 [Leidensabzug von maximal 25 %]). Bei einem unbestritten gebliebenen Valideneinkommen von Fr. 44'616.-- resultiert offensichtlich keine Einkommenseinbusse bzw. ein IV-Grad von 0 %, womit – vorbehältlich eines allfälligen Anspruchs auf vorgängige Ein- gliederungsmassnahmen (vgl. E. 4.5 nachfolgend) – kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente besteht. Selbst bei Vornahme des Maximalabzugs von 25 % würde das Invalideneinkommen von Fr 49'552.65 (Fr. 66'070.20 x 0.75) das Valideninkommen von Fr. 44'616.-- noch immer übersteigen und folglich würde auch diesfalls keine Einkommenseinbusse resultieren. 4.5 4.5.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei Per- sonen, deren Rente revisions- oder wiedererwägungsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll und die während mindestens fünfzehn Jahren eine Rente bezogen oder das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, trotz me- dizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente auszurichten, bis mit Hilfe medizinisch-rehabilitativer und/oder beruflich-erwerblicher Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann, weil in jedem Einzelfall feststehen muss, dass die (wiedergewonnene) Erwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits- markt (erneut) verwertbar ist (BGE 145 V 209 E. 5.1 S. 211, 141 V 5 E. 4.1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, IV 200 2023 806 -23- S. 7; SVR 2019 IV Nr. 38 S. 120, 8C_680/2018 E. 5.2, 2016 IV Nr. 27 S. 80, 8C_19/2016 E. 5.1, 2011 IV Nr. 30 S. 86, 9C_163/2009 E. 4.2.1 und 4.2.2, Nr. 73 S. 220, 9C_228/2010 E. 3.3). Die Rechtsprechung, wonach es bei der wiedererwägungs- oder revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhe- bung der Invalidenrente bei zurückgelegtem 55. Altersjahr oder mehr als
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen.
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, IV 200 2023 806 -25- 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, IV 200 2023 806 -4- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 15 Jahre dauerndem Rentenbezug grundsätzlich Eingliederungsmassnah- men durchzuführen gilt, kommt auch dann zur Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache über deren Befristung und/oder Abstufung befun- den wird. Auch in solchen Fällen ist die Rente weiter auszurichten (BGE 145 V 209 E. 5.4 S. 214; SVR 2020 IV Nr. 66 S. 230, 8C_80/2020 E. 2.3.1 und E. 2.3.3). Für die Ermittlung, ob der Eckwert des 55. Altersjah- res oder des 15-jährigen Rentenbezugs vorliegt, ist auf den Verfügungs- zeitpunkt abzustellen (BGE 148 V 321 E. 7.3.2 S. 326, 141 V 5 E. 4.2.1 S. 7). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen vor Rentenaufhebung setzt Eingliederungswillen bzw. eine subjektive Eingliederungsfähigkeit voraus; fehlt es daran, so entfällt der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt wer- den müsste (SVR 2022 IV Nr. 6 S. 17, 9C_84/2021 E. 3.2.2, 2019 IV Nr. 3 S. 6, 8C_145/2018 E. 7). 4.5.2 Weil der 1961 geborene Beschwerdeführer im Verfügungszeitpunkt (act. II 141) das 55. Altersjahr zurückgelegt hatte, bestand der Anspruch auf eine ganze Rente grundsätzlich auch über den 6. September 2022 bzw. über die dreimonatige Frist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV hinaus. 4.5.3 Wie erwähnt (vgl. E. 4.5.1 hiervor) setzt aber der Anspruch auf Ein- gliederungsmassnahmen vor Rentenaufhebung eine subjektive Eingliede- rungsfähigkeit voraus. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. April 2023 zur Schadenminderung aufgefordert (act. II 119). Dieser hat sich an einem Coaching zunächst interessiert ge- zeigt und am 7. Juni 2023 auch die Zielvereinbarung zum Coaching unter- zeichnet (act. II 126). Zuvor hatte er Ferien im Umfang von 14 Wochen beantragt, was abgelehnt worden war (act. II 129). Nachdem der Coach ihn am 11. Juli 2023 mehrfach erfolglos zu erreichen versucht hatte, machte der Beschwerdeführer am 12. Juli 2023 per E-Mail eine Verschlechterung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, IV 200 2023 806 -24- seines Gesundheitszustands geltend, dies offenbar gestützt auf ein ärztli- ches Arbeitsunfähigkeitsattest in vergleichbarem zeitlichem Umfang (act. II 130). Dass die Beschwerdegegnerin daraus schloss, die Eingliede- rungsbereitschaft sei nicht gegeben und infolgedessen das Coaching per
12. Juli 2023 abbrach (act. II 131 f.), ist nicht zu beanstanden. Folgerichtig hat sie die Rente zu Recht per 31. Juli 2023 aufgehoben. Der Beschwerde- führer hat denn auch die Rechtmässigkeit des Abschlusses der Eingliede- rungsmassnahmen gemäss Verfügung vom
21. September 2023 (act. II 140) nicht bestritten. 5. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstan- den und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, IV 200 2023 806 -4- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 11. Oktober 2023 (act. II 141). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwer- deführers und in diesem Zusammenhang, ob der Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt wurde. In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhält- nis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete Invalidenren- te zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leis- tungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbe- zugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; SVR 2019 IV Nr. 32 S. 100 E. 3.2; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Folglich ist der Rentenanspruch unter Einschluss der vom 1. Mai 2022 bis 31. Juli 2023 zugesprochenen ganzen Invalidenrente zu prüfen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 323 E. 4.2 S. 328, 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Abgesehen davon, dass die vorliegend angefochte- ne Verfügung am 11. Oktober 2023 (act. II 141) und damit nach dem 1. Ja- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, IV 200 2023 806 -5- nuar 2022 erging, liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der potenziellen Ent- stehung des Rentenanspruchs nach dem 1. Januar 2022 (vgl. E. 4.3 nach- folgend). Somit sind vorliegend die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung massgebend (Rz. 9100 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Ein- fluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, IV 200 2023 806 -6- gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berück- sichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.4 Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrach- tungsweise von der grundsätzlichen "Validität" der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollzie- hen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken ver- mag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtli- che psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.5 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invali- ditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invali- ditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, IV 200 2023 806 -7- beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3).
- 3.1 Zum Gesundheitszustand und zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers lässt sich den medizinischen Akten im Wesentli- chen das Folgende entnehmen: 3.1.1 Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte anlässlich der Sprech- stunde für Wirbelsäulenchirurgie vom 29. Oktober 2019 die angegebenen Beschwerden eindeutig auf die im neuen MRI ersichtliche sequestrierte Diskushernie L4/5 links mit foraminaler Neurokompression L4 zurück (act. II 8/20). Gleichentags erfolgte eine gezielte Infiltration (act. II 8/19). 3.1.2 Am 7. März 2021 suchte der Beschwerdeführer bei thorakalem Druckgefühl und grosser psychischer Belastung mit akuten Suizidgedanken das Notfallzentrum des Spitals D.________ auf. Letztere standen im Zu- sammenhang mit der Schliessung seines … infolge der Corona-Pandemie, die beim Beschwerdeführer finanzielle Zukunftsängste auslöste. Von dort wurde er in die E.________ verlegt (act. II 8/13 ff.), wo er bis 9. April 2021 in stationärer Behandlung blieb. Diagnostiziert wurde eine Anpassungs- störung im Rahmen der Corona-Pandemie mit depressiver Symptomatik und Ängsten (ICD-10 F43.2). Nach Abschluss der stationären Behandlung wurde eine ambulante psychotherapeutische Behandlung initiiert (Austritts- bericht vom 10. Mai 2021 [act. II 8/9 ff.]). Der Hausarzt, Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medi- zin, bescheinigte in diesem Zusammenhang eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 7. März bis 26. Mai 2021 (act. II 67/1 ff. und 21). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, IV 200 2023 806 -8- 3.1.3 Vom 27. Mai 2021 bis 12. Juli 2021 und vom 19. Juli bis 20. Sep- tember 2021 erfolgte eine weitere stationäre Behandlung auf freiwilliger Basis in der Klinik G.________. Der Unterbruch der stationären Behand- lung erfolgte auf Initiative der Klinik, weil der Beschwerdeführer an einer grossflächig ausgeprägten Gürtelrose erkrankt war, die mit einer hohen Ansteckungsgefahr für andere Patienten einherging. Diagnostiziert wurde eine rezidivierende Depression, gegenwärtig schwergradige Episode mit ängstlichen und hypochondrischen Anteilen (ICD-10 F33.2). Es wurde eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 27. Mai bis 30. September 2021 attestiert. Ziel des Beschwerdeführers sei es, sich baldmöglichst beim RAV als teilarbeits- fähig zu melden und mit Unterstützung einer interinstitutionellen Zusamme- narbeit (ALV, IV) den Wiedereinstieg über einen Programm- resp. Prakti- kumsplatz zu planen (Austrittsbericht vom 6. Oktober 2021 [act. II 14/2 ff. = 67/13 ff.; vgl. auch act. II 8/3 f.]). 3.1.4 PD Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte in den Berichten vom 18. Juni und 26. Oktober 2021 eine Komplexläsion des Innenmeniskus sowie eine mässiggradige Gonarthrose rechts und eine Unterflächenläsion sowie eine beginnende mediale und fortgeschrittene patello-femorale Go- narthrose links. Durchgeführt wurden intraartikuläre Infiltrationen beidseits und begleitend Physiotherapie (act. II 8/1 f., 40/5 f.; vgl. auch act. II 8/5 ff., 40/3 f.). Am 17. Januar 2022 erfolgten schliesslich am rechten Knie eine arthroskopische mediale Teilmeniskektomie, ein chondrales Débridement medialer Femurkondylus und eine Infiltration (act. II 84/10 f.). 3.1.5 Der den Beschwerdeführer ambulant behandelnde Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ging in den Be- richten vom 2. November 2021 und 11. Mai 2022 von einem stationären Gesundheitszustand aus, wobei die depressive Episode noch mittelschwer (und nicht mehr schwer) sei (act. II 20/2 Ziff. 1 ff., 50/2 Ziff. 1 ff.). Er attes- tierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 21. September bis 18. Okto- ber 2021, von 70 % vom 19. Oktober bis 3. Mai 2022 und von 50 % ab
- Mai 2022 (act. II 20/3 Ziff. 11, 50/3 Ziff. 11), dies bei guter Prognose (act. II 20/3 Ziff. 9, 50/3 Ziff. 9). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, IV 200 2023 806 -9- 3.1.6 Der Hausarzt bescheinigte im Bericht vom 2. April 2022 einen stati- onären Gesundheitszustand betreffend das rechte Knie (persistierende Knieschmerzen rechts bei Status nach arthroskopischer medialer Teilme- niskektomie, chondralem Débridement und Infiltration am 17. Januar 2022) sowie einen gebesserten Zustand betreffend das linke Knie und psychi- scher Probleme (leicht weniger depressive Beschwerden). Er schrieb den Beschwerdeführer (bei guter Prognose) vom 17. Januar bis 28. Februar 2022 zu 100 % und ab 1. März 2022 zu 50 % arbeitsunfähig (act. II 37/2 ff.). 3.1.7 Im bidisziplinären Gutachten vom 30. September 2022 nannten Prof. Dr. med. J.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen mit Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit: (1.) eine leicht- bis mittelgradige depressi- ve Episode, rezidivierend, (2.) eine psychische und Verhaltensstörung durch Sedativa oder Hypnotika, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F13.1; vgl. dazu act. II 75.3/26 Ziff. 7.1), (3.) chronische Restbeschwerden an der Wir- belsäule (ICD-10 M54.4) bei/mit foraminaler Diskushernie L4/L5 links und Status nach periradikulärer Infiltration L4 (29. Oktober 2019) sowie (4.) chronische Restbeschwerden am Knie rechts (ICD-10 M17.9) bei/mit (4.a) Status nach Lappenriss mit Übergang Innenmeniskus Hinterhorn zur Pas intermedia, grosser, umgeschlagener Meniskusanteil, deutlicher Reiz- zustand des Innenbandes, femoro-tibiale mediale Knorpelläsion Grad III-IV, retropatellärer Knorpelschaden Grad III-IV, (4.b) Unterflächenläsion, begin- nende mediale und fortgeschrittene patellofemorale Gonarthrose links, (4.c) Status nach Kniegelenksarthroskopie mit medialer Teilmeniskektomie, chondralem Débridement, Infiltration rechts (17. Januar 2022), (4.d) Status nach Implantation einer Schlittenprothese rechts (27. [recte: 17.] Juni 2022; act. II 75.2/7 f. Ziff. 4.3). In orthopädischer Hinsicht habe sich laut dem Beschwerdeführer die Situa- tion insgesamt gelindert. Aufgrund der erst einige Wochen zurückliegenden Implantation einer Schlitten- bzw. Hemiprothese rechts, worüber dem Gut- achtensauftrag keine Berichte beilägen, bestehe aus orthopädischer Sicht derzeit keine Arbeitsfähigkeit. Diese Arbeitsunfähigkeit bestehe seit Som- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, IV 200 2023 806 -10- mer 2021. Fachorthopädisch sei die Behandlung noch im akuten Rehabili- tationsstadium und bei weitem noch nicht abgeschlossen. Die Beurteilung der Kniegelenksbeschwerdesituation sei erst mit Eintritt des Endzustandes möglich. Dieser sei frühestens sechs, in der Regel neun, manchmal auch zwölf Monate nach der stattgehabten Intervention, also spätestens im Juni 2023 erreicht (act. II 75.2/6 Ziff. 4.1, /9 Ziff. 4.6). In Bezug auf die LWS- Beschwerdensymptomatik wird im orthopädischen Teilgutachten ausge- führt, dass dadurch die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt, im Bereich der HWS in Zukunft aber von einer auftretenden Beschwerdesymptomatik aus- zugehen sei (act. II 75.1/20 Ziff. 7.2). Orthopädischerseits bestehe keine Indikation für die Durchführung medizinischer Massnahmen (act. II 75.2/12 Ziff. 4.8). Aus psychiatrischer Sicht könne der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als ungelernter Angestellter bzw. Selbstständigerwerbender in der … in einem Pensum von 60 % tätig sein. Die von Dr. med. I.________ ge- machten Angaben zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit wirkten plausibel, wobei davon auszugehen sei, dass aufgrund des Status der Depression sehr viel eher von einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % als von 50 % auszu- gehen sei. Das reduzierte Pensum ergebe sich aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs im Rahmen der Depression. In diesem Pensum bestehe keine Reduktion der Leistungsfähigkeit. Darauf deute hin, dass der Be- schwerdeführer in seinem letzten Anstellung in der … die an ihn gestellten Anforderungen habe erfüllen können und sich auch selbst in dieser Position relativ wohl gefühlt habe. Es sei ausschliesslich eine sich abzeichnende Knieoperation gewesen, welche den Arbeitgeber dazu bewogen habe, dem Beschwerdeführer seinen letzten Anstellung in der … (ab 4. Mai 2022) zu kündigen (vgl. act. II 80). Auch seien die beim Beschwerdeführer vorlie- genden neuropsychologischen Auffälligkeiten insgesamt nicht schwerwie- gend und schienen zu einem relevanten Anteil auf sein prämorbides Ni- veau rückführbar zu sein, da er nur wenig Schulbildung und auch sonstige Ausbildung wahrgenommen habe. Zudem habe er in jahrelanger Tätigkeit im … so viele automatisierte Abläufe erlernen können, dass nicht mit rele- vanten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei (act. II 75.2/9 ff. Ziff. 4.6 f.). Mittels – dem Beschwerdeführer ohne weiteres zumutbaren – medizinischen Massnahmen (Aufdosierung bzw. Umstellung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, IV 200 2023 806 -11- der antidepressiven Medikation; Ausscheiden der Medikation mit Loraze- pam) könne mit einer nennenswerten Verbesserung des Befundes und dessen funktionellen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gerechnet wer- den. Eine weitgehende Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit (mindestens im Umfang von 80 %) erscheine sehr realistisch (act. II 75.2/12 Ziff. 4.8). Empfohlen wurde eine bidisziplinäre Re-Evaluation nach einem Jahr (act. II 75.2/13). 3.1.8 Nachträglich holte die Beschwerdegegnerin die Operationsberichte vom 17. Januar 2022 (act. II 84/10 f.) und 17. Juni 2022 (act. II 84/5 = 88.2/7) ein. Es zeigte sich ein regelrechter Verlauf und das Aktivitätsniveau konnte weiter ausgebaut werden (Bericht vom
- August 2022 [act. II 84/3 f.]). Anlässlich der Sprechstunde vom 6. September 2022 zeig- te sich der Beschwerdeführer zufrieden mit dem Verlauf, beklagte aber noch Schmerzen auf der Innenseite des rechten Kniegelenks. Empfohlen wurde die Weiterführung der Physiotherapie und die Bearbeitung der Qua- drizepsmuskulatur. Die Arbeitsunfähigkeit von noch 70 % (100 % vom
- Juni bis 3. August 2022 und 70 % ab 4. August 2022; vgl. act. II 88.2) wurde bis 30. November 2022 verlängert (act. II 84/1 f.). Gegenüber der Krankentaggeldversicherung konkretisierte der behandelnde Orthopäde am
- Oktober 2022, dass der Beschwerdeführer ab Dezember 2022 wieder zu 100 % sollte arbeiten können, zumal normalerweise drei Monate post- operativ eine Arbeitsfähigkeit als … gegeben wäre (act. II 88.2/1). Auch PD Dr. med. H.________ bestätigte am 6. Januar 2023 – bei zwar noch beste- henden Restbeschwerden, aber guter Prognose – aus orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sechs Monate postoperativ. Der Beschwerdeführer könne das Knie voll belasten und es gebe keine Einschränkungen nach der Implantation einer unikompartimentären Knie- gelenksprothese (act. II 98). Auf telefonische Nachfrage der Beschwerde- gegnerin hin und gemäss Attest vom 13. Dezember 2022 wurde der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit aus orthopädischer Sicht wie folgt präzisiert: 70 % vom 1. bis 18. Dezember 2022, 50 % vom 19. Dezember 2022 bis 31. Ja- nuar 2023 und 0 % ab 1. Februar 2023; es würden keine Arbeitsunfähig- keitsatteste mehr ausgestellt (act. II 100, 105/2). Gleichwohl attestierte PD Dr. med. H.________ im Februar 2023 – formal – nochmals eine Arbeitsun- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, IV 200 2023 806 -12- fähigkeit zu 50 % als … bis 31. März 2023. Danach sei von einer theore- tisch vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Für den Moment seien keine Ver- laufskontrollen vorgesehen (act. II 105/1, 111/1 f.). Die Krankentaggeldver- sicherung übernahm diese Arbeitsunfähigkeiten (act. II 103). 3.1.9 Der RAD-Arzt Dr. med. L.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, bezeichnete in der Aktenbeurteilung vom 1. März 2023 (act. II 112) den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als stabil. Bleibend minderbelastbar seien die Wir- belsäule (degenerative Veränderungen) und Beine (operiertes Kniegelenk rechts und Gonarthrose links). Zumutbar seien körperlich leichte bis gele- gentlich mittelschwere Tätigkeiten in wechselbelastender oder überwiegend sitzender Position mit einer Gewichtsbelastung von maximal 10 – 15 kg. Eine solche Tätigkeit könne ganztags ohne Leistungsminderung ausgeübt werden. Das Zumutbarkeitsprofil habe Gültigkeit seit dem 7. September 2022 (Datum Sprechstunde Kniechirurgie der behandelnden Ärzte des Ambulatoriums M.________ gemäss Bericht vom 23. September 2022 [act. II 84/1 f.]). 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wider sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, IV 200 2023 806 -13- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.3 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 3.2.4 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseig- nung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachper- sonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlass- ten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche- rungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufge- legten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichti- gen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um sol- che Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Ge- richtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, IV 200 2023 806 -14- zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). 3.2.5 Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztli- che Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). 3.3 Die angefochtene Verfügung vom 11. Oktober 2023 (act. II 141) basiert in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem bidisziplinären Gutachten vom 30. September 2022 (act. II 75.2) und der RAD-Aktenbeur- teilung vom 1. März 2023 (act. II 112). Diese Einschätzungen erfüllen die höchstrichterlichen Beweisanforderungen (vgl. E. 3.2.2 ff. hiervor) und er- bringen vollen Beweis: 3.3.1 Auf orthopädischem Fachgebiet sah der Gutachter die Arbeitsfähig- keit aufgrund chronischer Restbeschwerden an der Wirbelsäule bei/mit foraminaler Diskushernie L4/L5 links und Status nach periradikulärer Infil- tration L4 sowie chronischer Restbeschwerden am rechten Knie einge- schränkt (act. II 75.2/7 f. Ziff. 4.3.3 und 4.3.4). Ersteres ist dahingehend zu relativieren, dass dem orthopädischen Gutachter zufolge von Seiten der LWS-Beschwerdesymptomatik aktuell auf dem Boden der aktenanamnesti- schen Schilderung, der eigenanamnestischen Schilderungen, der klini- schen Untersuchung und der radiologischen Befunde keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht, im Bereich der HWS aber auf dem Boden der radiologischen Befunde – in Zukunft – von einer auftretenden Beschwerde- symptomatik auszugehen ist (act. II 75.1/19 f. Ziff. 7.2). So weist der Sach- verständige denn auch darauf hin, dass in den Akten lediglich eine Be- schwerdesymptomatik aus dem Jahr 2019 mit Infiltration im Bereich der LWS aufgeführt wird und sich diesbezüglich keine weiteren Akten (nament- lich weitere Untersuchungsbefunde, radiologische Befunde und Interventi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, IV 200 2023 806 -15- onsberichte bezüglich einer vertebralen Beschwerdesymptomatik) finden (act. II 75.1/18 f. Ziff. 7.1). Ähnlich verhält es sich in Bezug auf das linke Knie. Diesbezüglich zeigte sich denn auch anlässlich der gutachterlichen Exploration lediglich ein minimer Druckschmerz im Bereich des medialen Gelenkspaltes und ein minimes retropatelläres Reiben bei ansonsten al- tersentsprechendem unauffälligem Kniegelenksbefund (act. II 75.1/17 Ziff. 4). Übereinstimmend dazu bescheinigte der Hausarzt schon vorgängig am 2. April 2022 einen gebesserten Zustand betreffend das linke Knie (act. II 37/2 Ziff. 1). Ausschlaggebend für eine Arbeitsunfähigkeit auf orthopädischem Fachge- biet ist somit allein die Kniegelenksbeschwerdesituation rechts. Diese war im Zeitpunkt der gutachterlichen Exploration am 15. August 2022 und damit rund zwei Monate nach erfolgter Implantation einer unikompartimentären Kniegelenksprothese am 17. Juni 2022 (act. II 84/5) noch im akuten Reha- bilitationsstadium, weshalb im damaligen Zeitpunkt eine Beurteilung der Belastungsfähigkeit aus gutachterlicher Sicht nicht zuverlässig durchführ- bar war (act. II 75.2/6 Ziff. 4.1, 75.1/21 Ziff. 8.2 f.). Nachdem die behan- delnden Ärzte am 6. Januar 2023 bestätigten, dass der Beschwerdeführer das Knie wieder voll belasten könne und es nach der Implantation einer unikompartimentären Kniegelenksprothese keine Einschränkungen gebe (act. II 98), sie zudem ab 1. April 2023 keine Arbeitsunfähigkeit mehr attes- tierten (act. II 105/1) und auch keine Verlaufskontrollen mehr vorsahen, kann nunmehr von einem Endzustand ausgegangen werden. Das deckt sich denn auch mit der gutachterlichen Einschätzung der Dauer der Reha- bilitationsphase (minimal sechs, im Regelfall neun und maximal zwölf Mo- nate nach der stattgehabten Intervention; act. II 75.2/6 Ziff. 4.1). Auch der RAD ging in der Aktenbeurteilung vom 1. März 2023 von einem stabilen Gesundheitszustand aus und stützte sich dabei auf die behandelnden Ärzte (act. II 112/3). Mangels anderslautender Einschätzungen kann ohne weite- res auf diese übereinstimmenden Einschätzungen abgestellt werden. Ge- genüber dem Krankentaggeldversicherer, der sich ebenfalls auf die Beur- teilung der behandelnden Ärzte abgestützt hatte, hatte der Beschwerdefüh- rer denn auch keinen Einwendungen erhoben (vgl. act. II 88.3). Unter die- sen Umständen ist eine Verlaufsbegutachtung nicht angezeigt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, IV 200 2023 806 -16- 3.3.2 Der psychiatrische Gutachter kommt zum Schluss, dass der Be- schwerdeführer in der bisherigen wie auch jeder anderen angepassten Tätigkeit zu 60 % arbeits- bzw. leistungsfähig ist, wobei mittels medizini- scher Massnahmen gar eine weitgehende Wiederherstellung der Arbeits- fähigkeit (mindestens im Umfang von 80 %) realistisch sei (act. II 75.3/27 ff. Ziff. 8). Unabhängig von dieser allfälligen Wiedererlangung der Arbeits- fähigkeit, die dem psychiatrischen Gutachter zufolge in ca. einem Jahr zu evaluieren wäre (act. II 75.3/30 Ziff. 8), ist anhand des strukturierten Be- weisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu prüfen, ob der psychiatrischerseits attestierten Arbeitsunfähigkeit von 40 % aus rechtlicher Sicht gefolgt wer- den kann. Dabei ist das Folgende zu beachten: Eine leicht- bis mittelgradi- ge depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatri- sche Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychi- sche Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeuti- sches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesund- heitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vor- liegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann. Attestieren die psychiatrischen Fachpersonen bei diesen Konstellationen trotz Verneinung einer schweren psychischen Störung oh- ne (allenfalls auf Nachfrage hin erfolgte) schlüssige Erklärung eine namhaf- te Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, besteht für die Versicherung oder das Gericht Grund dafür, der medizinisch-psychiatrischen Folgenabschät- zung die rechtliche Massgeblichkeit zu versagen (BGE 148 V 49; SVR 2024 IV Nr. 30 S. 102, 8C_492/2023 E. 5.1). 3.3.2.1 Was die Prüfung der ersten Ebene betrifft (vgl. E. 2.3 hiervor), konn- ten die Experten keine Hinweise auf aggravierende oder simulierende Dar- stellungstendenzen feststellen, wenngleich die vom Beschwerdeführer ge- schilderten Antriebsstörungen nicht vollkommen plausibel erschienen (act. II 75.2/7 Ziff. 4.2). Zudem wurden die klassifikatorischen Vorgaben im Zusammenhang mit den durch Dr. med. K.________ gestellten psychiatri- schen Diagnosen (act. ll 75.3/23 Ziff. 6.3) eingehalten (vgl. DILLING/ MOM- BOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, IDC-10 Kapital V [F], klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 113 f. bzw. S. 173). Die Prüfung der ersten Ebene schliesst damit einen invalidisierenden Gesundheitsschaden nicht aus, womit auf der zweiten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, IV 200 2023 806 -17- Ebene anhand der Standardindikatoren die ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens zu erfolgen hat (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.3.2.2 Zu prüfen sind zunächst die einzelnen Komplexe der Kategorie "funktioneller Schweregrad" (BGE 141 V 281 E. 4.3 S. 298 ff.). Mit Bezug auf den Komplex Gesundheitsschädigung (BGE 141 V 281 E. 4.3.1 S. 298 ff.) sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine schwerere Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (act. II 75.3/19 ff. Ziff. 4.3) nahelegten, als der gestellten Diagnose bereits inhärent ist (vgl. Urteil des BGer 9C_755/2018 vom 9. Mai 2019 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 143 V 418 E. 5.2.2 S. 425). Sodann ist auf die Behandlungs- und Eingliede- rungserfolge oder -resistenz als wichtige Indikatoren für den funktionellen Schweregrad einzugehen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.). Dem Gut- achter zufolge besteht eine sinnvolle Pharmakotherapie, wenngleich mit der Aufdosierung bzw. Umstellung der antidepressiven Medikation und dem Ausscheiden der Medikation mit Lorazepam (act. II 75.3/25 f. Ziff. 7.1) therapeutische Optionen bestehen, welche die Arbeitsfähigkeit relevant verbessern könnten. Unter diesen Umständen kann nicht von einer Ausschöpfung der Behandlungsmöglichkeiten bzw. einer ausgewiesenen Behandlungsresistenz ausgegangen werden. Hinsichtlich beruflicher Ein- gliederungsbemühungen ist den Akten immerhin zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Bereitschaft für ein Coaching zur Suche eines tem- porären Einsatzplatzes (act. II 126 f.) signalisierte. Eine ausgewiesene Ein- gliederungsresistenz trotz optimaler Anstrengungen des Beschwerdefüh- rers ist damit nicht erstellt. Was den Indikator Komorbiditäten (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 ff.) betrifft, besteht nebst der leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode (act. Il 75.3/23 Ziff. 6.3/1) eine Störung durch psycho- trope Substanzen (act. II 75.3/23 Ziff. 6.3/2). Zwar soll der Einsatz von Benzodiazepinen allgemein die Progredienz von Angstsymptomen begüns- tigen und den Patienten die Motivation nehmen, sich mit psychotherapeuti- schen Techniken auseinanderzusetzen (act. II 75.3/26 Ziff. 7.1), in Bezug auf den Exploranden postulierte der Sachverständige Dr. med. K.________ aber keine konkrete Wechselwirkung des Substanzgebrauchs auf die affek- tive Störung. Somatischerseits war mit der Kniegelenksbeschwerdesituati- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, IV 200 2023 806 -18- on rechts vorübergehend eine gewisse ressourcenhemmende Wirkung gegeben. Betreffend den Komplex Persönlichkeit (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) stellte der psychiatrische Sachverständige keine Persönlichkeitsstörung fest (vgl. act. II 75.3/19 ff. Ziff. 4.3). Anhaltspunkte, dass der Komplex Persönlichkeit einer Erwerbstätigkeit entgegenstünde, sind nicht ersichtlich. In Bezug auf den Komplex Sozialer Kontext (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) ist erstellt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau zusam- menwohnt und einen guten Kontakt zu seinen im gleichen Dorf lebenden Kindern hat (act. II 75.3/15 f.). Insofern stellt das soziale Umfeld eine Res- source dar. Beweisrechtlich entscheidend ist die Kategorie "Konsistenz". Darunter fal- len verhaltensbezogene Kategorien (BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303 f.). Be- züglich des Indikators der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.) schilderte der Beschwerdeführer einen gere- gelten Tagesablauf mit drei Mahlzeiten und Spaziergängen am Morgen. Er führt Tagebuch (act. II 75.3/16 f.), hört gerne Musik und unternimmt gerne Reisen (unter anderem nach …; act. II 75.3/11). Derartige Aktivitäten sind mit einer einschränkenden psychischen Störung nicht vereinbar. Schliesslich ist in Bezug auf den Indikator des behandlungs- und eingliede- rungsanamnestischen Leidensdrucks (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304) und in diesem Zusammenhang die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar psychotherapeu- tisch und psychopharmakologisch behandelt wird, diese Behandlung aber nur einmal monatlich stattfindet (act. II 75.3/17) und die antidepressive Me- dikation aufdosiert bzw. umgestellt werden sollte (act. II 75.3/25 f. Ziff. 7.1). All das deutet auf nunmehr nur noch geringe Befunde und einen eher ge- ringen Leidensdruck hin. Damit einher geht, dass der behandelnde Psych- iater die attestierte Arbeitsunfähigkeit sukzessive verringert hat und selber von einer guten Prognose ausgeht (act. II 20/3 Ziff. 9 und 11, 50/3 Ziff. 9 und 11). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, IV 200 2023 806 -19- 3.3.3 In der Gesamtbetrachtung stehen die Indikatoren bzw. Komplexe der psychiatrischerseits attestierten Arbeitsunfähigkeit entgegen und die geltend gemachten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestell- ten psychischen Beeinträchtigung sind anhand der Standardindikatoren nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, weshalb das Vorliegen eines invalidisierenden psychischen Gesundheitsschadens zu verneinen ist. Vor diesem Hintergrund ist aus rechtlicher Optik nicht auf die psychiatrisch at- testierte Arbeitsunfähigkeit abzustellen. Ausschlaggebend sind somit allein die orthopädischen Gesichtspunkte. Gestützt hierauf ist nachfolgend die Invaliditätsbemessung vorzunehmen.
- 4.1 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Invali- ditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massge- benden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu ver- gleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136; SVR 2019 BVG Nr. 16 S. 62, 9C_63/2018 E. 4.4.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, IV 200 2023 806 -20- Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hy- pothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statisti- sche Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstruktur- erhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die sta- tistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein- kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich an- hand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbsein- kommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität er- zielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein ange- messenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). Nicht massgebend ist, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; SVR 2021 IV Nr. 29 S. 91, 9C_472/2020 E. 2.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, IV 200 2023 806 -21- 4.2.2 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leis- tungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmög- lich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbsein- kommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Wer- ten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. 4.3 Mit Blick auf die von den behandelnden Ärzten ab 7. März 2021 ununterbrochen attestierten (act. II 67/1 ff. und /21, 14/5, 20/3 Ziff. 11, 50/3 Ziff. 11, 72/3 Ziff. 11) und vom orthopädischen Gutachter ab Sommer 2021 bestätigten Arbeitsunfähigkeiten (act. II 75.2/9 Ziff. 4.6) war das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (vgl. E. 2.4 hiervor) im Zeitpunkt des von der Beschwerdegegnerin angenommenen frühestmöglichen Rentenbe- ginns im Mai 2022 (act. II 114/10 Ziff. 11) erfüllt. Die sechsmonatige Ka- renzfrist, wonach der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entsteht (Art. 29 Abs. 1 IVG), war in diesem Zeitpunkt aufgrund der Anmeldung vom Juni 2021 (act. II 1) ebenfalls abgelaufen. Der Rentenbeginn per 1. Mai 2022 ist denn auch nicht bestritten. 4.4 Aufgrund der im Mai 2022 bestehenden vollen Arbeitsunfähigkeit (act. II 75.1/21 Ziff. 9.1) berechnete die Beschwerdegegnerin zu Recht zunächst einen Invaliditätsgrad von 100 % (act. II 114/8). Infolgedessen hat der Beschwerdeführer ab 1. Mai 2022 Anspruch auf eine ganze Rente. In Anbetracht der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit in einer an- gepassten Tätigkeit per 7. September 2022 (act. II 112/3 Ziff. 2; vgl. E. 3.1.9 hiervor) ist auf diesen Zeitpunkt hin der Invaliditätsgrad neu zu bestimmen (Art. 88a Abs. 1 IVV). Als angepasst gelten körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten in wechselbelastender oder überwiegend sitzender Position mit einer Gewichtsbelastung von maximal 10 – 15 kg. Eine solche Tätigkeit kann der Beschwerdeführer ganztags ohne Leistungsminderung ausüben. Da er seine wiedererlangte Arbeits- fähigkeit nicht verwertet, ist zur Bestimmung des Invalideneinkommens ab
- September 2022 auf die statistischen Werte der LSE abzustellen (vgl. E. 4.2.2 hiervor). Gestützt auf die Tabelle TA1 der LSE 2020 (abrufbar un- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, IV 200 2023 806 -22- ter <www.bfs.admin.ch>) beträgt der massgebliche monatliche Bruttolohn Fr. 5'261.-- (Total, Männer, Kompetenzniveau 1 [einfache Tätigkeiten kör- perlicher oder handwerklicher Art]). Aufgerechnet auf ein Jahr und ange- passt sowohl an die Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2022 (BFS, Ta- belle T1.1.15, Nominallohnindex, Männer, 2016 - 2022, Total, Index 2020: 103.2 Punkte bzw. 2022: 103.6 Punkte) als auch an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit im Jahr 2022 von 41.7 Stunden (BUA, 2022, Total) er- gibt dies einen Wert von Fr. 66'070.20 (Fr. 5'261.-- x 12 : 103.2 x 103.6 : 40 h x 41.7 h). Ein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt sich vorliegend weder gemäss aArt. 26bis Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewese- nen Fassung (Teilzeitabzug von 10 %) noch nach den bisherigen Recht- sprechungsgrundsätzen (BGE 150 V 410 E. 10.6 S. 439; vgl. zur bisheri- gen Praxis: BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2024 UV Nr. 14 S. 58, 8C_706/2022 E. 6.1.2, 2018 IV Nr. 46 S. 147, 8C_211/2018 E. 3.3 [Leidensabzug von maximal 25 %]). Bei einem unbestritten gebliebenen Valideneinkommen von Fr. 44'616.-- resultiert offensichtlich keine Einkommenseinbusse bzw. ein IV-Grad von 0 %, womit – vorbehältlich eines allfälligen Anspruchs auf vorgängige Ein- gliederungsmassnahmen (vgl. E. 4.5 nachfolgend) – kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente besteht. Selbst bei Vornahme des Maximalabzugs von 25 % würde das Invalideneinkommen von Fr 49'552.65 (Fr. 66'070.20 x 0.75) das Valideninkommen von Fr. 44'616.-- noch immer übersteigen und folglich würde auch diesfalls keine Einkommenseinbusse resultieren. 4.5 4.5.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei Per- sonen, deren Rente revisions- oder wiedererwägungsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll und die während mindestens fünfzehn Jahren eine Rente bezogen oder das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, trotz me- dizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente auszurichten, bis mit Hilfe medizinisch-rehabilitativer und/oder beruflich-erwerblicher Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann, weil in jedem Einzelfall feststehen muss, dass die (wiedergewonnene) Erwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits- markt (erneut) verwertbar ist (BGE 145 V 209 E. 5.1 S. 211, 141 V 5 E. 4.1 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, IV 200 2023 806 -23- S. 7; SVR 2019 IV Nr. 38 S. 120, 8C_680/2018 E. 5.2, 2016 IV Nr. 27 S. 80, 8C_19/2016 E. 5.1, 2011 IV Nr. 30 S. 86, 9C_163/2009 E. 4.2.1 und 4.2.2, Nr. 73 S. 220, 9C_228/2010 E. 3.3). Die Rechtsprechung, wonach es bei der wiedererwägungs- oder revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhe- bung der Invalidenrente bei zurückgelegtem 55. Altersjahr oder mehr als 15 Jahre dauerndem Rentenbezug grundsätzlich Eingliederungsmassnah- men durchzuführen gilt, kommt auch dann zur Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache über deren Befristung und/oder Abstufung befun- den wird. Auch in solchen Fällen ist die Rente weiter auszurichten (BGE 145 V 209 E. 5.4 S. 214; SVR 2020 IV Nr. 66 S. 230, 8C_80/2020 E. 2.3.1 und E. 2.3.3). Für die Ermittlung, ob der Eckwert des 55. Altersjah- res oder des 15-jährigen Rentenbezugs vorliegt, ist auf den Verfügungs- zeitpunkt abzustellen (BGE 148 V 321 E. 7.3.2 S. 326, 141 V 5 E. 4.2.1 S. 7). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen vor Rentenaufhebung setzt Eingliederungswillen bzw. eine subjektive Eingliederungsfähigkeit voraus; fehlt es daran, so entfällt der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt wer- den müsste (SVR 2022 IV Nr. 6 S. 17, 9C_84/2021 E. 3.2.2, 2019 IV Nr. 3 S. 6, 8C_145/2018 E. 7). 4.5.2 Weil der 1961 geborene Beschwerdeführer im Verfügungszeitpunkt (act. II 141) das 55. Altersjahr zurückgelegt hatte, bestand der Anspruch auf eine ganze Rente grundsätzlich auch über den 6. September 2022 bzw. über die dreimonatige Frist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV hinaus. 4.5.3 Wie erwähnt (vgl. E. 4.5.1 hiervor) setzt aber der Anspruch auf Ein- gliederungsmassnahmen vor Rentenaufhebung eine subjektive Eingliede- rungsfähigkeit voraus. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. April 2023 zur Schadenminderung aufgefordert (act. II 119). Dieser hat sich an einem Coaching zunächst interessiert ge- zeigt und am 7. Juni 2023 auch die Zielvereinbarung zum Coaching unter- zeichnet (act. II 126). Zuvor hatte er Ferien im Umfang von 14 Wochen beantragt, was abgelehnt worden war (act. II 129). Nachdem der Coach ihn am 11. Juli 2023 mehrfach erfolglos zu erreichen versucht hatte, machte der Beschwerdeführer am 12. Juli 2023 per E-Mail eine Verschlechterung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, IV 200 2023 806 -24- seines Gesundheitszustands geltend, dies offenbar gestützt auf ein ärztli- ches Arbeitsunfähigkeitsattest in vergleichbarem zeitlichem Umfang (act. II 130). Dass die Beschwerdegegnerin daraus schloss, die Eingliede- rungsbereitschaft sei nicht gegeben und infolgedessen das Coaching per
- Juli 2023 abbrach (act. II 131 f.), ist nicht zu beanstanden. Folgerichtig hat sie die Rente zu Recht per 31. Juli 2023 aufgehoben. Der Beschwerde- führer hat denn auch die Rechtmässigkeit des Abschlusses der Eingliede- rungsmassnahmen gemäss Verfügung vom
- September 2023 (act. II 140) nicht bestritten.
- Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstan- den und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
- 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, IV 200 2023 806 -25-
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
IV 200 2023 806 MAK/ZID/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. Juni 2025 Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 11. Oktober 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, IV 200 2023 806 -2- Sachverhalt: A. Der 1961 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), ohne Berufsausbildung und zuletzt als … bzw. … tätig, meldete sich im Juni 2021 unter Hinweis auf Meniskus- und Rückenprobleme sowie eine Depression mit Angst und Panik bei der Eidgenössischen Invalidenversi- cherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1). Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; act. II 52) liess die IVB den Versicherten bidisziplinär (psychiatrisch und orthopädisch) begutachten (Expertise vom 30. Septem- ber 2022; act. II 75.2). Der orthopädische Gutachter konnte noch keine abschliessende Beurteilung vornehmen (act. II 75.1/19 f. Ziff. 7.2 und /21 ff. Ziff. 8 f.). Nach Stabilisierung des Gesundheitszustands äusserte sich der RAD im Bericht vom 1. März 2023 zu fortbestehenden Einschränkungen und zum Zumutbarkeitsprofil (act. II 112). Ausserdem erstellte die IVB ei- nen Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende (Bericht vom 2. März 2023; act. II 114). Nachdem Eingliederungsmassnahmen anfangs aus ge- sundheitlichen Gründen noch als nicht möglich erachtet worden waren (Mit- teilung vom 28. März 2022; act. II 29), unterzeichnete der Versicherte (nach Aufforderung zur Schadenminderung; act. II 119) am 7. Juni 2023 eine Coachingvereinbarung für die Zeit vom 12. Juni bis 11. September 2023 (act. II 126). Da er am Coaching zur Suche eines temporären Einsatzplat- zes (act. II 127) eigenen Angaben zufolge nicht teilnehmen konnte (vgl. act. II 129, 131, 135), wurde dieses per 12. Juli 2023 abgebrochen (act. II 131 f.) und der Anspruch auf berufliche Massnahmen wurde abge- wiesen (act. II 140; vgl. auch act. II 134). Nach Durchführung des Vorbe- scheidverfahrens (act. II 133) sprach die IVB dem Versicherten mit Verfü- gung vom 11. Oktober 2023 eine vom 1. Mai 2022 bis 31. Juli 2023 befris- tete ganze Rente zu (act. II 141).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, IV 200 2023 806 -3- B. Mit an die IVB adressierter und von dieser zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abtei- lung, weitergeleiteter Beschwerde vom 7. November 2023 bzw. entspre- chender Nachbesserung vom 13. Dezember 2023 beantragte der Versi- cherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt B.________, in Aufhebung der Rentenverfügung vom 11. Oktober 2023 (act. II 141) seien ihm weiter- hin die gesetzlich vorgesehenen Rentenleistungen auszurichten, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2024 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, IV 200 2023 806 -4- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 11. Oktober 2023 (act. II 141). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwer- deführers und in diesem Zusammenhang, ob der Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt wurde. In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhält- nis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete Invalidenren- te zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leis- tungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbe- zugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; SVR 2019 IV Nr. 32 S. 100 E. 3.2; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Folglich ist der Rentenanspruch unter Einschluss der vom 1. Mai 2022 bis 31. Juli 2023 zugesprochenen ganzen Invalidenrente zu prüfen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 323 E. 4.2 S. 328, 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Abgesehen davon, dass die vorliegend angefochte- ne Verfügung am 11. Oktober 2023 (act. II 141) und damit nach dem 1. Ja-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, IV 200 2023 806 -5- nuar 2022 erging, liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der potenziellen Ent- stehung des Rentenanspruchs nach dem 1. Januar 2022 (vgl. E. 4.3 nach- folgend). Somit sind vorliegend die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung massgebend (Rz. 9100 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Ein- fluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, IV 200 2023 806 -6- gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berück- sichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.4 Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrach- tungsweise von der grundsätzlichen "Validität" der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollzie- hen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken ver- mag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtli- che psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.5 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invali- ditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invali- ditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, IV 200 2023 806 -7- beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand und zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers lässt sich den medizinischen Akten im Wesentli- chen das Folgende entnehmen: 3.1.1 Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte anlässlich der Sprech- stunde für Wirbelsäulenchirurgie vom 29. Oktober 2019 die angegebenen Beschwerden eindeutig auf die im neuen MRI ersichtliche sequestrierte Diskushernie L4/5 links mit foraminaler Neurokompression L4 zurück (act. II 8/20). Gleichentags erfolgte eine gezielte Infiltration (act. II 8/19). 3.1.2 Am 7. März 2021 suchte der Beschwerdeführer bei thorakalem Druckgefühl und grosser psychischer Belastung mit akuten Suizidgedanken das Notfallzentrum des Spitals D.________ auf. Letztere standen im Zu- sammenhang mit der Schliessung seines … infolge der Corona-Pandemie, die beim Beschwerdeführer finanzielle Zukunftsängste auslöste. Von dort wurde er in die E.________ verlegt (act. II 8/13 ff.), wo er bis 9. April 2021 in stationärer Behandlung blieb. Diagnostiziert wurde eine Anpassungs- störung im Rahmen der Corona-Pandemie mit depressiver Symptomatik und Ängsten (ICD-10 F43.2). Nach Abschluss der stationären Behandlung wurde eine ambulante psychotherapeutische Behandlung initiiert (Austritts- bericht vom 10. Mai 2021 [act. II 8/9 ff.]). Der Hausarzt, Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medi- zin, bescheinigte in diesem Zusammenhang eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 7. März bis 26. Mai 2021 (act. II 67/1 ff. und 21).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, IV 200 2023 806 -8- 3.1.3 Vom 27. Mai 2021 bis 12. Juli 2021 und vom 19. Juli bis 20. Sep- tember 2021 erfolgte eine weitere stationäre Behandlung auf freiwilliger Basis in der Klinik G.________. Der Unterbruch der stationären Behand- lung erfolgte auf Initiative der Klinik, weil der Beschwerdeführer an einer grossflächig ausgeprägten Gürtelrose erkrankt war, die mit einer hohen Ansteckungsgefahr für andere Patienten einherging. Diagnostiziert wurde eine rezidivierende Depression, gegenwärtig schwergradige Episode mit ängstlichen und hypochondrischen Anteilen (ICD-10 F33.2). Es wurde eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 27. Mai bis 30. September 2021 attestiert. Ziel des Beschwerdeführers sei es, sich baldmöglichst beim RAV als teilarbeits- fähig zu melden und mit Unterstützung einer interinstitutionellen Zusamme- narbeit (ALV, IV) den Wiedereinstieg über einen Programm- resp. Prakti- kumsplatz zu planen (Austrittsbericht vom 6. Oktober 2021 [act. II 14/2 ff. = 67/13 ff.; vgl. auch act. II 8/3 f.]). 3.1.4 PD Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte in den Berichten vom 18. Juni und 26. Oktober 2021 eine Komplexläsion des Innenmeniskus sowie eine mässiggradige Gonarthrose rechts und eine Unterflächenläsion sowie eine beginnende mediale und fortgeschrittene patello-femorale Go- narthrose links. Durchgeführt wurden intraartikuläre Infiltrationen beidseits und begleitend Physiotherapie (act. II 8/1 f., 40/5 f.; vgl. auch act. II 8/5 ff., 40/3 f.). Am 17. Januar 2022 erfolgten schliesslich am rechten Knie eine arthroskopische mediale Teilmeniskektomie, ein chondrales Débridement medialer Femurkondylus und eine Infiltration (act. II 84/10 f.). 3.1.5 Der den Beschwerdeführer ambulant behandelnde Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ging in den Be- richten vom 2. November 2021 und 11. Mai 2022 von einem stationären Gesundheitszustand aus, wobei die depressive Episode noch mittelschwer (und nicht mehr schwer) sei (act. II 20/2 Ziff. 1 ff., 50/2 Ziff. 1 ff.). Er attes- tierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 21. September bis 18. Okto- ber 2021, von 70 % vom 19. Oktober bis 3. Mai 2022 und von 50 % ab
4. Mai 2022 (act. II 20/3 Ziff. 11, 50/3 Ziff. 11), dies bei guter Prognose (act. II 20/3 Ziff. 9, 50/3 Ziff. 9).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, IV 200 2023 806 -9- 3.1.6 Der Hausarzt bescheinigte im Bericht vom 2. April 2022 einen stati- onären Gesundheitszustand betreffend das rechte Knie (persistierende Knieschmerzen rechts bei Status nach arthroskopischer medialer Teilme- niskektomie, chondralem Débridement und Infiltration am 17. Januar 2022) sowie einen gebesserten Zustand betreffend das linke Knie und psychi- scher Probleme (leicht weniger depressive Beschwerden). Er schrieb den Beschwerdeführer (bei guter Prognose) vom 17. Januar bis 28. Februar 2022 zu 100 % und ab 1. März 2022 zu 50 % arbeitsunfähig (act. II 37/2 ff.). 3.1.7 Im bidisziplinären Gutachten vom 30. September 2022 nannten Prof. Dr. med. J.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen mit Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit: (1.) eine leicht- bis mittelgradige depressi- ve Episode, rezidivierend, (2.) eine psychische und Verhaltensstörung durch Sedativa oder Hypnotika, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F13.1; vgl. dazu act. II 75.3/26 Ziff. 7.1), (3.) chronische Restbeschwerden an der Wir- belsäule (ICD-10 M54.4) bei/mit foraminaler Diskushernie L4/L5 links und Status nach periradikulärer Infiltration L4 (29. Oktober 2019) sowie (4.) chronische Restbeschwerden am Knie rechts (ICD-10 M17.9) bei/mit (4.a) Status nach Lappenriss mit Übergang Innenmeniskus Hinterhorn zur Pas intermedia, grosser, umgeschlagener Meniskusanteil, deutlicher Reiz- zustand des Innenbandes, femoro-tibiale mediale Knorpelläsion Grad III-IV, retropatellärer Knorpelschaden Grad III-IV, (4.b) Unterflächenläsion, begin- nende mediale und fortgeschrittene patellofemorale Gonarthrose links, (4.c) Status nach Kniegelenksarthroskopie mit medialer Teilmeniskektomie, chondralem Débridement, Infiltration rechts (17. Januar 2022), (4.d) Status nach Implantation einer Schlittenprothese rechts (27. [recte: 17.] Juni 2022; act. II 75.2/7 f. Ziff. 4.3). In orthopädischer Hinsicht habe sich laut dem Beschwerdeführer die Situa- tion insgesamt gelindert. Aufgrund der erst einige Wochen zurückliegenden Implantation einer Schlitten- bzw. Hemiprothese rechts, worüber dem Gut- achtensauftrag keine Berichte beilägen, bestehe aus orthopädischer Sicht derzeit keine Arbeitsfähigkeit. Diese Arbeitsunfähigkeit bestehe seit Som-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, IV 200 2023 806 -10- mer 2021. Fachorthopädisch sei die Behandlung noch im akuten Rehabili- tationsstadium und bei weitem noch nicht abgeschlossen. Die Beurteilung der Kniegelenksbeschwerdesituation sei erst mit Eintritt des Endzustandes möglich. Dieser sei frühestens sechs, in der Regel neun, manchmal auch zwölf Monate nach der stattgehabten Intervention, also spätestens im Juni 2023 erreicht (act. II 75.2/6 Ziff. 4.1, /9 Ziff. 4.6). In Bezug auf die LWS- Beschwerdensymptomatik wird im orthopädischen Teilgutachten ausge- führt, dass dadurch die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt, im Bereich der HWS in Zukunft aber von einer auftretenden Beschwerdesymptomatik aus- zugehen sei (act. II 75.1/20 Ziff. 7.2). Orthopädischerseits bestehe keine Indikation für die Durchführung medizinischer Massnahmen (act. II 75.2/12 Ziff. 4.8). Aus psychiatrischer Sicht könne der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als ungelernter Angestellter bzw. Selbstständigerwerbender in der … in einem Pensum von 60 % tätig sein. Die von Dr. med. I.________ ge- machten Angaben zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit wirkten plausibel, wobei davon auszugehen sei, dass aufgrund des Status der Depression sehr viel eher von einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % als von 50 % auszu- gehen sei. Das reduzierte Pensum ergebe sich aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs im Rahmen der Depression. In diesem Pensum bestehe keine Reduktion der Leistungsfähigkeit. Darauf deute hin, dass der Be- schwerdeführer in seinem letzten Anstellung in der … die an ihn gestellten Anforderungen habe erfüllen können und sich auch selbst in dieser Position relativ wohl gefühlt habe. Es sei ausschliesslich eine sich abzeichnende Knieoperation gewesen, welche den Arbeitgeber dazu bewogen habe, dem Beschwerdeführer seinen letzten Anstellung in der … (ab 4. Mai 2022) zu kündigen (vgl. act. II 80). Auch seien die beim Beschwerdeführer vorlie- genden neuropsychologischen Auffälligkeiten insgesamt nicht schwerwie- gend und schienen zu einem relevanten Anteil auf sein prämorbides Ni- veau rückführbar zu sein, da er nur wenig Schulbildung und auch sonstige Ausbildung wahrgenommen habe. Zudem habe er in jahrelanger Tätigkeit im … so viele automatisierte Abläufe erlernen können, dass nicht mit rele- vanten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei (act. II 75.2/9 ff. Ziff. 4.6 f.). Mittels – dem Beschwerdeführer ohne weiteres zumutbaren – medizinischen Massnahmen (Aufdosierung bzw. Umstellung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, IV 200 2023 806 -11- der antidepressiven Medikation; Ausscheiden der Medikation mit Loraze- pam) könne mit einer nennenswerten Verbesserung des Befundes und dessen funktionellen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gerechnet wer- den. Eine weitgehende Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit (mindestens im Umfang von 80 %) erscheine sehr realistisch (act. II 75.2/12 Ziff. 4.8). Empfohlen wurde eine bidisziplinäre Re-Evaluation nach einem Jahr (act. II 75.2/13). 3.1.8 Nachträglich holte die Beschwerdegegnerin die Operationsberichte vom 17. Januar 2022 (act. II 84/10 f.) und 17. Juni 2022 (act. II 84/5 = 88.2/7) ein. Es zeigte sich ein regelrechter Verlauf und das Aktivitätsniveau konnte weiter ausgebaut werden (Bericht vom
9. August 2022 [act. II 84/3 f.]). Anlässlich der Sprechstunde vom 6. September 2022 zeig- te sich der Beschwerdeführer zufrieden mit dem Verlauf, beklagte aber noch Schmerzen auf der Innenseite des rechten Kniegelenks. Empfohlen wurde die Weiterführung der Physiotherapie und die Bearbeitung der Qua- drizepsmuskulatur. Die Arbeitsunfähigkeit von noch 70 % (100 % vom
7. Juni bis 3. August 2022 und 70 % ab 4. August 2022; vgl. act. II 88.2) wurde bis 30. November 2022 verlängert (act. II 84/1 f.). Gegenüber der Krankentaggeldversicherung konkretisierte der behandelnde Orthopäde am
27. Oktober 2022, dass der Beschwerdeführer ab Dezember 2022 wieder zu 100 % sollte arbeiten können, zumal normalerweise drei Monate post- operativ eine Arbeitsfähigkeit als … gegeben wäre (act. II 88.2/1). Auch PD Dr. med. H.________ bestätigte am 6. Januar 2023 – bei zwar noch beste- henden Restbeschwerden, aber guter Prognose – aus orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sechs Monate postoperativ. Der Beschwerdeführer könne das Knie voll belasten und es gebe keine Einschränkungen nach der Implantation einer unikompartimentären Knie- gelenksprothese (act. II 98). Auf telefonische Nachfrage der Beschwerde- gegnerin hin und gemäss Attest vom 13. Dezember 2022 wurde der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit aus orthopädischer Sicht wie folgt präzisiert: 70 % vom 1. bis 18. Dezember 2022, 50 % vom 19. Dezember 2022 bis 31. Ja- nuar 2023 und 0 % ab 1. Februar 2023; es würden keine Arbeitsunfähig- keitsatteste mehr ausgestellt (act. II 100, 105/2). Gleichwohl attestierte PD Dr. med. H.________ im Februar 2023 – formal – nochmals eine Arbeitsun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, IV 200 2023 806 -12- fähigkeit zu 50 % als … bis 31. März 2023. Danach sei von einer theore- tisch vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Für den Moment seien keine Ver- laufskontrollen vorgesehen (act. II 105/1, 111/1 f.). Die Krankentaggeldver- sicherung übernahm diese Arbeitsunfähigkeiten (act. II 103). 3.1.9 Der RAD-Arzt Dr. med. L.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, bezeichnete in der Aktenbeurteilung vom 1. März 2023 (act. II 112) den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als stabil. Bleibend minderbelastbar seien die Wir- belsäule (degenerative Veränderungen) und Beine (operiertes Kniegelenk rechts und Gonarthrose links). Zumutbar seien körperlich leichte bis gele- gentlich mittelschwere Tätigkeiten in wechselbelastender oder überwiegend sitzender Position mit einer Gewichtsbelastung von maximal 10 – 15 kg. Eine solche Tätigkeit könne ganztags ohne Leistungsminderung ausgeübt werden. Das Zumutbarkeitsprofil habe Gültigkeit seit dem 7. September 2022 (Datum Sprechstunde Kniechirurgie der behandelnden Ärzte des Ambulatoriums M.________ gemäss Bericht vom 23. September 2022 [act. II 84/1 f.]). 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wider sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, IV 200 2023 806 -13- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.3 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 3.2.4 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseig- nung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachper- sonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlass- ten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche- rungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufge- legten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichti- gen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um sol- che Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Ge- richtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, IV 200 2023 806 -14- zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). 3.2.5 Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztli- che Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). 3.3 Die angefochtene Verfügung vom 11. Oktober 2023 (act. II 141) basiert in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem bidisziplinären Gutachten vom 30. September 2022 (act. II 75.2) und der RAD-Aktenbeur- teilung vom 1. März 2023 (act. II 112). Diese Einschätzungen erfüllen die höchstrichterlichen Beweisanforderungen (vgl. E. 3.2.2 ff. hiervor) und er- bringen vollen Beweis: 3.3.1 Auf orthopädischem Fachgebiet sah der Gutachter die Arbeitsfähig- keit aufgrund chronischer Restbeschwerden an der Wirbelsäule bei/mit foraminaler Diskushernie L4/L5 links und Status nach periradikulärer Infil- tration L4 sowie chronischer Restbeschwerden am rechten Knie einge- schränkt (act. II 75.2/7 f. Ziff. 4.3.3 und 4.3.4). Ersteres ist dahingehend zu relativieren, dass dem orthopädischen Gutachter zufolge von Seiten der LWS-Beschwerdesymptomatik aktuell auf dem Boden der aktenanamnesti- schen Schilderung, der eigenanamnestischen Schilderungen, der klini- schen Untersuchung und der radiologischen Befunde keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht, im Bereich der HWS aber auf dem Boden der radiologischen Befunde – in Zukunft – von einer auftretenden Beschwerde- symptomatik auszugehen ist (act. II 75.1/19 f. Ziff. 7.2). So weist der Sach- verständige denn auch darauf hin, dass in den Akten lediglich eine Be- schwerdesymptomatik aus dem Jahr 2019 mit Infiltration im Bereich der LWS aufgeführt wird und sich diesbezüglich keine weiteren Akten (nament- lich weitere Untersuchungsbefunde, radiologische Befunde und Interventi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, IV 200 2023 806 -15- onsberichte bezüglich einer vertebralen Beschwerdesymptomatik) finden (act. II 75.1/18 f. Ziff. 7.1). Ähnlich verhält es sich in Bezug auf das linke Knie. Diesbezüglich zeigte sich denn auch anlässlich der gutachterlichen Exploration lediglich ein minimer Druckschmerz im Bereich des medialen Gelenkspaltes und ein minimes retropatelläres Reiben bei ansonsten al- tersentsprechendem unauffälligem Kniegelenksbefund (act. II 75.1/17 Ziff. 4). Übereinstimmend dazu bescheinigte der Hausarzt schon vorgängig am 2. April 2022 einen gebesserten Zustand betreffend das linke Knie (act. II 37/2 Ziff. 1). Ausschlaggebend für eine Arbeitsunfähigkeit auf orthopädischem Fachge- biet ist somit allein die Kniegelenksbeschwerdesituation rechts. Diese war im Zeitpunkt der gutachterlichen Exploration am 15. August 2022 und damit rund zwei Monate nach erfolgter Implantation einer unikompartimentären Kniegelenksprothese am 17. Juni 2022 (act. II 84/5) noch im akuten Reha- bilitationsstadium, weshalb im damaligen Zeitpunkt eine Beurteilung der Belastungsfähigkeit aus gutachterlicher Sicht nicht zuverlässig durchführ- bar war (act. II 75.2/6 Ziff. 4.1, 75.1/21 Ziff. 8.2 f.). Nachdem die behan- delnden Ärzte am 6. Januar 2023 bestätigten, dass der Beschwerdeführer das Knie wieder voll belasten könne und es nach der Implantation einer unikompartimentären Kniegelenksprothese keine Einschränkungen gebe (act. II 98), sie zudem ab 1. April 2023 keine Arbeitsunfähigkeit mehr attes- tierten (act. II 105/1) und auch keine Verlaufskontrollen mehr vorsahen, kann nunmehr von einem Endzustand ausgegangen werden. Das deckt sich denn auch mit der gutachterlichen Einschätzung der Dauer der Reha- bilitationsphase (minimal sechs, im Regelfall neun und maximal zwölf Mo- nate nach der stattgehabten Intervention; act. II 75.2/6 Ziff. 4.1). Auch der RAD ging in der Aktenbeurteilung vom 1. März 2023 von einem stabilen Gesundheitszustand aus und stützte sich dabei auf die behandelnden Ärzte (act. II 112/3). Mangels anderslautender Einschätzungen kann ohne weite- res auf diese übereinstimmenden Einschätzungen abgestellt werden. Ge- genüber dem Krankentaggeldversicherer, der sich ebenfalls auf die Beur- teilung der behandelnden Ärzte abgestützt hatte, hatte der Beschwerdefüh- rer denn auch keinen Einwendungen erhoben (vgl. act. II 88.3). Unter die- sen Umständen ist eine Verlaufsbegutachtung nicht angezeigt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, IV 200 2023 806 -16- 3.3.2 Der psychiatrische Gutachter kommt zum Schluss, dass der Be- schwerdeführer in der bisherigen wie auch jeder anderen angepassten Tätigkeit zu 60 % arbeits- bzw. leistungsfähig ist, wobei mittels medizini- scher Massnahmen gar eine weitgehende Wiederherstellung der Arbeits- fähigkeit (mindestens im Umfang von 80 %) realistisch sei (act. II 75.3/27 ff. Ziff. 8). Unabhängig von dieser allfälligen Wiedererlangung der Arbeits- fähigkeit, die dem psychiatrischen Gutachter zufolge in ca. einem Jahr zu evaluieren wäre (act. II 75.3/30 Ziff. 8), ist anhand des strukturierten Be- weisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu prüfen, ob der psychiatrischerseits attestierten Arbeitsunfähigkeit von 40 % aus rechtlicher Sicht gefolgt wer- den kann. Dabei ist das Folgende zu beachten: Eine leicht- bis mittelgradi- ge depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatri- sche Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychi- sche Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeuti- sches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesund- heitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vor- liegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann. Attestieren die psychiatrischen Fachpersonen bei diesen Konstellationen trotz Verneinung einer schweren psychischen Störung oh- ne (allenfalls auf Nachfrage hin erfolgte) schlüssige Erklärung eine namhaf- te Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, besteht für die Versicherung oder das Gericht Grund dafür, der medizinisch-psychiatrischen Folgenabschät- zung die rechtliche Massgeblichkeit zu versagen (BGE 148 V 49; SVR 2024 IV Nr. 30 S. 102, 8C_492/2023 E. 5.1). 3.3.2.1 Was die Prüfung der ersten Ebene betrifft (vgl. E. 2.3 hiervor), konn- ten die Experten keine Hinweise auf aggravierende oder simulierende Dar- stellungstendenzen feststellen, wenngleich die vom Beschwerdeführer ge- schilderten Antriebsstörungen nicht vollkommen plausibel erschienen (act. II 75.2/7 Ziff. 4.2). Zudem wurden die klassifikatorischen Vorgaben im Zusammenhang mit den durch Dr. med. K.________ gestellten psychiatri- schen Diagnosen (act. ll 75.3/23 Ziff. 6.3) eingehalten (vgl. DILLING/ MOM- BOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, IDC-10 Kapital V [F], klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 113 f. bzw. S. 173). Die Prüfung der ersten Ebene schliesst damit einen invalidisierenden Gesundheitsschaden nicht aus, womit auf der zweiten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, IV 200 2023 806 -17- Ebene anhand der Standardindikatoren die ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens zu erfolgen hat (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.3.2.2 Zu prüfen sind zunächst die einzelnen Komplexe der Kategorie "funktioneller Schweregrad" (BGE 141 V 281 E. 4.3 S. 298 ff.). Mit Bezug auf den Komplex Gesundheitsschädigung (BGE 141 V 281 E. 4.3.1 S. 298 ff.) sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine schwerere Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (act. II 75.3/19 ff. Ziff. 4.3) nahelegten, als der gestellten Diagnose bereits inhärent ist (vgl. Urteil des BGer 9C_755/2018 vom 9. Mai 2019 E. 4.2.1 mit Hinweis auf BGE 143 V 418 E. 5.2.2 S. 425). Sodann ist auf die Behandlungs- und Eingliede- rungserfolge oder -resistenz als wichtige Indikatoren für den funktionellen Schweregrad einzugehen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.). Dem Gut- achter zufolge besteht eine sinnvolle Pharmakotherapie, wenngleich mit der Aufdosierung bzw. Umstellung der antidepressiven Medikation und dem Ausscheiden der Medikation mit Lorazepam (act. II 75.3/25 f. Ziff. 7.1) therapeutische Optionen bestehen, welche die Arbeitsfähigkeit relevant verbessern könnten. Unter diesen Umständen kann nicht von einer Ausschöpfung der Behandlungsmöglichkeiten bzw. einer ausgewiesenen Behandlungsresistenz ausgegangen werden. Hinsichtlich beruflicher Ein- gliederungsbemühungen ist den Akten immerhin zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Bereitschaft für ein Coaching zur Suche eines tem- porären Einsatzplatzes (act. II 126 f.) signalisierte. Eine ausgewiesene Ein- gliederungsresistenz trotz optimaler Anstrengungen des Beschwerdefüh- rers ist damit nicht erstellt. Was den Indikator Komorbiditäten (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 ff.) betrifft, besteht nebst der leicht- bis mittelgradigen depressiven Episode (act. Il 75.3/23 Ziff. 6.3/1) eine Störung durch psycho- trope Substanzen (act. II 75.3/23 Ziff. 6.3/2). Zwar soll der Einsatz von Benzodiazepinen allgemein die Progredienz von Angstsymptomen begüns- tigen und den Patienten die Motivation nehmen, sich mit psychotherapeuti- schen Techniken auseinanderzusetzen (act. II 75.3/26 Ziff. 7.1), in Bezug auf den Exploranden postulierte der Sachverständige Dr. med. K.________ aber keine konkrete Wechselwirkung des Substanzgebrauchs auf die affek- tive Störung. Somatischerseits war mit der Kniegelenksbeschwerdesituati-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, IV 200 2023 806 -18- on rechts vorübergehend eine gewisse ressourcenhemmende Wirkung gegeben. Betreffend den Komplex Persönlichkeit (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) stellte der psychiatrische Sachverständige keine Persönlichkeitsstörung fest (vgl. act. II 75.3/19 ff. Ziff. 4.3). Anhaltspunkte, dass der Komplex Persönlichkeit einer Erwerbstätigkeit entgegenstünde, sind nicht ersichtlich. In Bezug auf den Komplex Sozialer Kontext (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) ist erstellt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau zusam- menwohnt und einen guten Kontakt zu seinen im gleichen Dorf lebenden Kindern hat (act. II 75.3/15 f.). Insofern stellt das soziale Umfeld eine Res- source dar. Beweisrechtlich entscheidend ist die Kategorie "Konsistenz". Darunter fal- len verhaltensbezogene Kategorien (BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303 f.). Be- züglich des Indikators der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.) schilderte der Beschwerdeführer einen gere- gelten Tagesablauf mit drei Mahlzeiten und Spaziergängen am Morgen. Er führt Tagebuch (act. II 75.3/16 f.), hört gerne Musik und unternimmt gerne Reisen (unter anderem nach …; act. II 75.3/11). Derartige Aktivitäten sind mit einer einschränkenden psychischen Störung nicht vereinbar. Schliesslich ist in Bezug auf den Indikator des behandlungs- und eingliede- rungsanamnestischen Leidensdrucks (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304) und in diesem Zusammenhang die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar psychotherapeu- tisch und psychopharmakologisch behandelt wird, diese Behandlung aber nur einmal monatlich stattfindet (act. II 75.3/17) und die antidepressive Me- dikation aufdosiert bzw. umgestellt werden sollte (act. II 75.3/25 f. Ziff. 7.1). All das deutet auf nunmehr nur noch geringe Befunde und einen eher ge- ringen Leidensdruck hin. Damit einher geht, dass der behandelnde Psych- iater die attestierte Arbeitsunfähigkeit sukzessive verringert hat und selber von einer guten Prognose ausgeht (act. II 20/3 Ziff. 9 und 11, 50/3 Ziff. 9 und 11).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, IV 200 2023 806 -19- 3.3.3 In der Gesamtbetrachtung stehen die Indikatoren bzw. Komplexe der psychiatrischerseits attestierten Arbeitsunfähigkeit entgegen und die geltend gemachten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestell- ten psychischen Beeinträchtigung sind anhand der Standardindikatoren nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, weshalb das Vorliegen eines invalidisierenden psychischen Gesundheitsschadens zu verneinen ist. Vor diesem Hintergrund ist aus rechtlicher Optik nicht auf die psychiatrisch at- testierte Arbeitsunfähigkeit abzustellen. Ausschlaggebend sind somit allein die orthopädischen Gesichtspunkte. Gestützt hierauf ist nachfolgend die Invaliditätsbemessung vorzunehmen. 4. 4.1 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Invali- ditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massge- benden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu ver- gleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136; SVR 2019 BVG Nr. 16 S. 62, 9C_63/2018 E. 4.4.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, IV 200 2023 806 -20- Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hy- pothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statisti- sche Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstruktur- erhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die sta- tistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Validenein- kommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich an- hand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbsein- kommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität er- zielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein ange- messenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). Nicht massgebend ist, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; SVR 2021 IV Nr. 29 S. 91, 9C_472/2020 E. 2.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, IV 200 2023 806 -21- 4.2.2 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Er- werbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leis- tungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmög- lich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbsein- kommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Wer- ten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. 4.3 Mit Blick auf die von den behandelnden Ärzten ab 7. März 2021 ununterbrochen attestierten (act. II 67/1 ff. und /21, 14/5, 20/3 Ziff. 11, 50/3 Ziff. 11, 72/3 Ziff. 11) und vom orthopädischen Gutachter ab Sommer 2021 bestätigten Arbeitsunfähigkeiten (act. II 75.2/9 Ziff. 4.6) war das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (vgl. E. 2.4 hiervor) im Zeitpunkt des von der Beschwerdegegnerin angenommenen frühestmöglichen Rentenbe- ginns im Mai 2022 (act. II 114/10 Ziff. 11) erfüllt. Die sechsmonatige Ka- renzfrist, wonach der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entsteht (Art. 29 Abs. 1 IVG), war in diesem Zeitpunkt aufgrund der Anmeldung vom Juni 2021 (act. II 1) ebenfalls abgelaufen. Der Rentenbeginn per 1. Mai 2022 ist denn auch nicht bestritten. 4.4 Aufgrund der im Mai 2022 bestehenden vollen Arbeitsunfähigkeit (act. II 75.1/21 Ziff. 9.1) berechnete die Beschwerdegegnerin zu Recht zunächst einen Invaliditätsgrad von 100 % (act. II 114/8). Infolgedessen hat der Beschwerdeführer ab 1. Mai 2022 Anspruch auf eine ganze Rente. In Anbetracht der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit in einer an- gepassten Tätigkeit per 7. September 2022 (act. II 112/3 Ziff. 2; vgl. E. 3.1.9 hiervor) ist auf diesen Zeitpunkt hin der Invaliditätsgrad neu zu bestimmen (Art. 88a Abs. 1 IVV). Als angepasst gelten körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten in wechselbelastender oder überwiegend sitzender Position mit einer Gewichtsbelastung von maximal 10 – 15 kg. Eine solche Tätigkeit kann der Beschwerdeführer ganztags ohne Leistungsminderung ausüben. Da er seine wiedererlangte Arbeits- fähigkeit nicht verwertet, ist zur Bestimmung des Invalideneinkommens ab
7. September 2022 auf die statistischen Werte der LSE abzustellen (vgl. E. 4.2.2 hiervor). Gestützt auf die Tabelle TA1 der LSE 2020 (abrufbar un-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, IV 200 2023 806 -22- ter) beträgt der massgebliche monatliche Bruttolohn Fr. 5'261.-- (Total, Männer, Kompetenzniveau 1 [einfache Tätigkeiten kör- perlicher oder handwerklicher Art]). Aufgerechnet auf ein Jahr und ange- passt sowohl an die Nominallohnentwicklung bis zum Jahr 2022 (BFS, Ta- belle T1.1.15, Nominallohnindex, Männer, 2016 - 2022, Total, Index 2020: 103.2 Punkte bzw. 2022: 103.6 Punkte) als auch an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit im Jahr 2022 von 41.7 Stunden (BUA, 2022, Total) er- gibt dies einen Wert von Fr. 66'070.20 (Fr. 5'261.-- x 12 : 103.2 x 103.6 : 40 h x 41.7 h). Ein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt sich vorliegend weder gemäss aArt. 26bis Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewese- nen Fassung (Teilzeitabzug von 10 %) noch nach den bisherigen Recht- sprechungsgrundsätzen (BGE 150 V 410 E. 10.6 S. 439; vgl. zur bisheri- gen Praxis: BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2024 UV Nr. 14 S. 58, 8C_706/2022 E. 6.1.2, 2018 IV Nr. 46 S. 147, 8C_211/2018 E. 3.3 [Leidensabzug von maximal 25 %]). Bei einem unbestritten gebliebenen Valideneinkommen von Fr. 44'616.-- resultiert offensichtlich keine Einkommenseinbusse bzw. ein IV-Grad von 0 %, womit – vorbehältlich eines allfälligen Anspruchs auf vorgängige Ein- gliederungsmassnahmen (vgl. E. 4.5 nachfolgend) – kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente besteht. Selbst bei Vornahme des Maximalabzugs von 25 % würde das Invalideneinkommen von Fr 49'552.65 (Fr. 66'070.20 x 0.75) das Valideninkommen von Fr. 44'616.-- noch immer übersteigen und folglich würde auch diesfalls keine Einkommenseinbusse resultieren. 4.5 4.5.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei Per- sonen, deren Rente revisions- oder wiedererwägungsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll und die während mindestens fünfzehn Jahren eine Rente bezogen oder das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, trotz me- dizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente auszurichten, bis mit Hilfe medizinisch-rehabilitativer und/oder beruflich-erwerblicher Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann, weil in jedem Einzelfall feststehen muss, dass die (wiedergewonnene) Erwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeits- markt (erneut) verwertbar ist (BGE 145 V 209 E. 5.1 S. 211, 141 V 5 E. 4.1
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, IV 200 2023 806 -23- S. 7; SVR 2019 IV Nr. 38 S. 120, 8C_680/2018 E. 5.2, 2016 IV Nr. 27 S. 80, 8C_19/2016 E. 5.1, 2011 IV Nr. 30 S. 86, 9C_163/2009 E. 4.2.1 und 4.2.2, Nr. 73 S. 220, 9C_228/2010 E. 3.3). Die Rechtsprechung, wonach es bei der wiedererwägungs- oder revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhe- bung der Invalidenrente bei zurückgelegtem 55. Altersjahr oder mehr als 15 Jahre dauerndem Rentenbezug grundsätzlich Eingliederungsmassnah- men durchzuführen gilt, kommt auch dann zur Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache über deren Befristung und/oder Abstufung befun- den wird. Auch in solchen Fällen ist die Rente weiter auszurichten (BGE 145 V 209 E. 5.4 S. 214; SVR 2020 IV Nr. 66 S. 230, 8C_80/2020 E. 2.3.1 und E. 2.3.3). Für die Ermittlung, ob der Eckwert des 55. Altersjah- res oder des 15-jährigen Rentenbezugs vorliegt, ist auf den Verfügungs- zeitpunkt abzustellen (BGE 148 V 321 E. 7.3.2 S. 326, 141 V 5 E. 4.2.1 S. 7). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen vor Rentenaufhebung setzt Eingliederungswillen bzw. eine subjektive Eingliederungsfähigkeit voraus; fehlt es daran, so entfällt der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt wer- den müsste (SVR 2022 IV Nr. 6 S. 17, 9C_84/2021 E. 3.2.2, 2019 IV Nr. 3 S. 6, 8C_145/2018 E. 7). 4.5.2 Weil der 1961 geborene Beschwerdeführer im Verfügungszeitpunkt (act. II 141) das 55. Altersjahr zurückgelegt hatte, bestand der Anspruch auf eine ganze Rente grundsätzlich auch über den 6. September 2022 bzw. über die dreimonatige Frist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV hinaus. 4.5.3 Wie erwähnt (vgl. E. 4.5.1 hiervor) setzt aber der Anspruch auf Ein- gliederungsmassnahmen vor Rentenaufhebung eine subjektive Eingliede- rungsfähigkeit voraus. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. April 2023 zur Schadenminderung aufgefordert (act. II 119). Dieser hat sich an einem Coaching zunächst interessiert ge- zeigt und am 7. Juni 2023 auch die Zielvereinbarung zum Coaching unter- zeichnet (act. II 126). Zuvor hatte er Ferien im Umfang von 14 Wochen beantragt, was abgelehnt worden war (act. II 129). Nachdem der Coach ihn am 11. Juli 2023 mehrfach erfolglos zu erreichen versucht hatte, machte der Beschwerdeführer am 12. Juli 2023 per E-Mail eine Verschlechterung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, IV 200 2023 806 -24- seines Gesundheitszustands geltend, dies offenbar gestützt auf ein ärztli- ches Arbeitsunfähigkeitsattest in vergleichbarem zeitlichem Umfang (act. II 130). Dass die Beschwerdegegnerin daraus schloss, die Eingliede- rungsbereitschaft sei nicht gegeben und infolgedessen das Coaching per
12. Juli 2023 abbrach (act. II 131 f.), ist nicht zu beanstanden. Folgerichtig hat sie die Rente zu Recht per 31. Juli 2023 aufgehoben. Der Beschwerde- führer hat denn auch die Rechtmässigkeit des Abschlusses der Eingliede- rungsmassnahmen gemäss Verfügung vom
21. September 2023 (act. II 140) nicht bestritten. 5. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstan- den und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, IV 200 2023 806 -25- 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.