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200 2023 804

Bern VerwG · 2024-02-12 · Deutsch BE

Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne vom 20. Oktober 2023 (vbv 63/2023)

Sachverhalt

A.

Der 1982 geborene A.________ (Beschwerdeführer) wurde ab 1. Septem-

ber 2021 von der Einwohnergemeinde (EG) B.________ (EG B.________

bzw. Beschwerdegegnerin), wirtschaftlich unterstützt (Akten der Regie-

rungsstatthalterin von F._____ [Vorinstanz; act. II], Beilagen der Beschwer-

degegnerin, 10). Am 16. Juni 2023 wies die EG B.________ A.________

an, am 23. Juni 2023 an einer Besprechung teilzunehmen respektive einen

privatrechtlichen Einzel-Arbeitsvertrag für eine vom 1. August 2023 bis

31. Oktober 2023 befristete Anstellung als … bei der C.________ GmbH zu

unterzeichnen. In der Anweisung machte die EG B.________ A.________

auf die Rechtsfolgen bei einer Pflichtverletzung aufmerksam (act. II, Beila-

gen der Beschwerdegegnerin, 2 f.). A.________ nahm am Termin teil, un-

terzeichnete jedoch den Arbeitsvertrag nicht mit der Begründung, er möch-

te den Arbeitsvertrag prüfen (act. II, Beilagen der Beschwerdegegnerin, 4).

Am 28. Juni 2023 setzte die EG B.________ einen neuen Termin an,

mahnte ihn und gewährte das rechtliche Gehör (act. II, Beilagen der Be-

schwerdegegnerin, 5). Mit E-Mail vom 4. Juli 2023 lehnte A.________

sinngemäss die Unterzeichnung des Vertrages und damit die Annahme der

Arbeitsstelle ab (act. II, Beilagen der Beschwerdegegnerin, 6). Mit Verfü-

gung vom 15. August 2023 stellte die EG B.________ die Sozialhilfeleis-

tungen vom 1. September bis 30. November 2023 ein und entzog einer

allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (act. II, Beilagen der

Beschwerdegegnerin, 7). Die dagegen erhobene Beschwerde, worin

A.________ sinngemäss um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-

kung ersuchte und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantrag-

te (act. II 1), wies die Regierungsstatthalterin-Stv. von F.______ (Vorin-

stanz) mit Entscheid vom 20. Oktober 2023 vollumfänglich ab (act. II 23-

29); einer allfälligen Beschwerde entzog sie den Suspensiveffekt nicht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, SH/23/804, Seite 3

B.

Mit Eingabe vom 12. November 2023 erhob A.________ beim Verwal-

tungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragte sinngemäss die

Aufhebung des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz vom 20. Oktober

2023 und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 17. November 2023 auf eine

Beschwerdevernehmlassung.

Mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 teilte der Beschwerdeführer mit, das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betreffe einzig eine anwaltliche

Vertretung. Am 12. Januar 2024 beantragte der Beschwerdeführer eine

"aufschiebende Wirkung der Massnahme des Sozialamtes".

Mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2024 schloss die Beschwerdegeg-

nerin auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2024, im Zusammenhang mit der

vom Beschwerdeführer am 12. Januar 2023 beantragten Wiederherstellung

der aufschiebenden Wirkung, entzog der Instruktionsrichter superproviso-

risch der Beschwerde vom 12. November 2023 – bis zum Erlass einer ge-

genteiligen Anordnung – die aufschiebende Wirkung. Weiter stellte er die

Vorakten, die Vernehmlassung der Vorinstanz und die Eingaben des Be-

schwerdeführers sowie die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin

wechselseitig den Verfahrensbeteiligten zu.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, SH/23/804, Seite 4 vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a des Organi- sationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge- halten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde ist

– unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung – einzutreten.

E. 1.2 Der Entscheid in der Sache ist ebenso wie das Verfahren

grundsätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt. Dieser bezeichnet im

Beschwerdeverfahren den Umfang, in dem das mit der angefochtenen Ver-

fügung geregelte Rechtsverhältnis umstritten ist. Zur Bestimmung des

Streitgegenstands ist somit von der angefochtenen Verfügung bzw. vom

angefochtenen Entscheid, dem sog. Anfechtungsobjekt, auszugehen. Die-

ses gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor; er kann grundsätzlich

nichtüber das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat. Innerhalb des

vorgegebenen Rahmens bezeichnen die Parteien in ihren Rechtsmittelein-

gaben den Streitgegenstand (BVR 2017 S. 514 E. 1.2, 2011 S. 391 E. 2.1;

RUTH HERZOG, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VR-

PG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12). Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem

Verwaltungsgericht bildet der die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

15. August 2023 (act. II, Beilagen der Beschwerdegegnerin, 7) bestätigen-

de Entscheid der Vorinstanz vom 20. Oktober 2023 (act. II 23-29). Mit

demselben wurde einzig über die befristete Einstellung der wirtschaftlichen

Sozialhilfe des Beschwerdeführers für die Dauer von drei Monaten (Sep-

tember bis November 2023) entschieden. Soweit der Beschwerdeführer vor

dem Verwaltungsgericht sinngemäss eine Staatshaftung (es sei ihm eine

Entschädigung zu leisten, für die Kosten von Fr. 70.-- im Zusammenhang

mit der Rechtsmittelbelehrung des Regierungsstaathalteramtes [Eingabe

vom 21. Dezember 2023] bzw. er habe durch das widerrechtliche Vorgehen

des Sozialamtes keine Rücklagen mehr, um die Ausstände bei der obliga-

torischen

Krankenpflegeversicherung

zu

begleichen

sowie

AHV-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, SH/23/804, Seite 5

Beitragslücken zu schliessen [Eingabe vom 12. Januar 2024]) geltend

macht, liegt der Antrag ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, weshalb

auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten ist. Streitig und zu prü-

fen ist einzig die befristete Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe des

Beschwerdeführers für die Dauer vom 1. September bis 30. November

2023.

E. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. act. II, Beilagen der Beschwerdegegnerin, 3), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).

E. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. So habe die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 20. Oktober 2023 nicht alle vorgebrachten Punkte vollständig geprüft (Beschwerde S. 1 Lemma 1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) garantiert namentlich das Recht, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. für Verfügungen auch Art. 52 Abs. 1 lit. b VRPG). Im Allgemeinen muss die Begründung zumindest so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung oder den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (statt vieler BGE 140 II 262 E. 6.2 S. 274, 136 I 229 E. 5.2 S. 236; BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2016 S. 402 E. 6.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, SH/23/804, Seite 6

E. 2.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf Begründung als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist angesichts der hinreichenden Begründungsdichte des angefochtenen Entscheids vom 20. Oktober 2023 (act. II 23-29) nicht stichhaltig. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die wesentlichen Parteistandpunkte zusammengefasst und diese materiell beurteilt. Es ist nicht erforderlich, jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu erwähnen und zu widerlegen. Aus den Darlegungen im angefochtenen Entscheid vom 20. Oktober 2023 geht deutlich hervor, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz leiten liess und worauf sie sich stützte. Sie war nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen. Schliesslich war es dem Beschwerdeführer möglich, eine ausführlich begründete und zielgerichtete Beschwerde einzureichen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist aufgrund des Dargelegten zu verneinen.

E. 3.1.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sor- gen, hat nach Art. 12 BV und Art. 29 Abs. 1 KV – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unab- dingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe", was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; BVR 2019 S. 383 E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.1, 2005 S. 400 E. 5.2). Als Grundprinzip im Sozialhilferecht meint die Subsidiarität, dass Sozialhilfe prinzipiell nur gewährt wird, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat. Es ist damit Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6 BV verankert ist. Das Bestehen eines Anspruchs auf Sozi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, SH/23/804, Seite 7 alhilfe ist daher mit Blick auf den Subsidiaritätsgrundsatz zu klären (BGE 141 I 153 E. 4.2 S. 156).

E. 3.1.2 Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinrei- chend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen dem- nach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat nament- lich vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2013 S. 463 E. 3.2, 2011 S. 368 E. 4.1).

E. 3.2.1 Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, haben das zum Vermei- den, Beheben oder Vermindern der Bedürftigkeit Erforderliche selber vor- zukehren (Art. 28 Abs. 2 lit. b SHG). Insbesondere haben sie eine zumut- bare Arbeit anzunehmen oder an einer geeigneten Integrationsmassnahme teilzunehmen. Zumutbar ist eine Arbeit, die dem Alter, dem Gesundheits- zustand, den persönlichen Verhältnissen und den Fähigkeiten der bedürfti- gen Person angemessen ist (Art. 28 Abs. 2 lit. c SHG).

E. 3.2.2 Erwerbslose Personen, die wirtschaftliche Hilfe beanspruchen, sind verpflichtet, im Rahmen der Bestimmungen des SHG auch ausserhalb des erlernten Berufs Erwerbsarbeit zu suchen und anzunehmen (Art. 8g Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhil- fe [Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111]). Die Teilnahme an von Gemeinden oder vom Kanton mitfinanzierten Qualifizierungs-, Beschäfti- gungs- und Integrationsmassnahmen gilt grundsätzlich als zumutbar, so- fern eine Person nicht aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Betreu- ungsaufgaben daran verhindert ist (Art. 8g Abs. 2 SHV). Ein Arbeitsange- bot darf nach der Rechtsprechung das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, SH/23/804, Seite 8 der betroffenen Person auch unterschreiten (BGE 130 I 71 E. 5.3 S. 78; BVR 2014 S. 544 E. 4.1).

E. 3.2.3 Der Einsatz an einem Testarbeitsplatz (TAP) stellt in erster Linie eine Abklärungsmassnahme dar. Indem den betroffenen Personen für ihre Teilnahme eine existenzsichernde Entschädigung ausgerichtet wird, kommt seiner Anordnung ausserdem die Funktion eines konkreten Arbeitsange- bots zu (BVR 2013 S. 463 E. 2.2).

E. 3.3 Die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe ist unter anderem möglich bei einer Verletzung des Grundsatzes der Subsidiarität. Demnach werden die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen nur gewährt, wenn und soweit sich die bedürftige Person nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 2 SHG; vgl. auch Art. 23 Abs. 2 SHG). Der Grundsatz der Selbsthilfe als Teil des Sub- sidiaritätsprinzips verpflichtet die hilfesuchende Person, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben. Keinen Anspruch auf Leistungen hat deshalb, wer objektiv in der Lage wäre, sich – insbesondere durch Annahme einer zumutbaren Arbeit – aus eigener Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel zu verschaf- fen; es fehlt diesfalls bereits an den Anspruchsvoraussetzungen, was dazu berechtigt, die wirtschaftliche Unterstützung zu verweigern oder einzustel- len (Art. 28 Abs. 2 lit. c SHG; vgl. BGE 142 I 1 E. 7.2.2 S. 6; BVR 2013 S. 463 E. 3.2, 2005 S. 400 E. 5.1.1).

E. 3.4.1 Nach der Untersuchungsmaxime ist der rechtserhebliche Sach- verhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 18 Abs. 1 VR- PG).

E. 3.4.2 Eine Tatsache kann als bewiesen gelten, wenn die entscheidende Behörde aufgrund der erhobenen Beweise zur Überzeugung gelangt, dass diese Tatsache, so wie behauptet oder angenommen, besteht. Absolute Gewissheit ist nicht erforderlich. Es genügt ein so hoher Grad an Wahr- scheinlichkeit, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben. Eine blosse Mög- lichkeit aber reicht nicht aus. Die Wahrheitsüberzeugung der Behörde muss auf konkreten Gründen, der allgemeinen Lebenserfahrung und der prakti- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, SH/23/804, Seite 9 schen Vernunft beruhen (sog. Regelbeweismass; vgl. MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], a.a.O., 2. Aufl. 2020, Art. 19 N. 19).

E. 4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Anordnung zur Unterzeichnung des Arbeitsvertrages mit der C.________ GmbH für eine vom 1. August bis

31. Oktober 2023 befristete Arbeitsstelle (act. II, Beilagen der Beschwerde- gegnerin, 3) und damit zur Annahme der ihm angebotenen Arbeitsstelle für den Beschwerdeführer verbindlich war, denn die Verpflichtung zur Annah- me solcher Stellen ergibt sich unmittelbar aus Art. 27 Abs. 2 i.V.m. Art. 28 Abs. 2 lit. a SHG.

E. 4.2 Die Teilnahme am TAP gilt grundsätzlich als zumutbar, sofern der

Beschwerdeführer nicht aus gesundheitlichen Gründen daran verhindert

gewesen wäre (E. 3.2.2 hiervor). Der Beschwerdeführer begründete eine

Unzumutbarkeit für die Aufnahme einer Arbeit bei der C.________ GmbH,

befristet vom 1. August bis 31. Oktober 2023, u.a. mit medizinischen Grün-

den, wobei er weder im Verwaltungs- noch im vorinstanzlichen Beschwer-

deverfahren Beweismittel (z.B. ein Arztzeugnis) auflegte, welche auf eine

medizinische Unzumutbarkeit schliessen lassen. Die Vorinstanz setzte sich

damit im angefochtenen Entscheid vom 20. Oktober 2023 auseinander und

äusserte sich dahingehend, dass bei der Möglichkeit körperlich anstren-

gende Arbeiten ausüben zu müssen, die verweigernde Haltung im Hinblick

auf seine Gesundheit zwar nachvollziehbar sei, der Beschwerdeführer es

jedoch unterlassen habe, der Beschwerdegegnerin die geltend gemachten

gesundheitlichen Einschränkungen für körperlich anstrengende Arbeiten zu

belegen (act. II 27 Ziff. 8.2 f.). Der Beschwerdeführer moniert hier weiterhin

(Beschwerde S. 5 Ziff. 4), es liege ein dauernd wiederkehrendes Problem

bei starker Belastung des Knies vor. Seine beschwerdeweisen Vorbringen

stehen jedoch in Widerspruch zu den Akten, denn gemäss der Integrati-

onsbeurteilung vom 4. November 2021 hatte der Beschwerdeführer ange-

geben, in körperlich und psychisch guter Verfassung zu sein (act. II, Akten

der Beschwerdegegnerin, 10), dies bestätigte auch die D.________ im Be-

richt vom 8. März 2023, wonach der Beschwerdeführer körperlich wie auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, SH/23/804, Seite 10

psychisch in guter Gesundheit sei (act. II, Beilagen der Beschwerdegegne-

rin, 10). Zwar gab der Beschwerdeführer bereits anlässlich eines Bera-

tungsgesprächs am 28. Juni 2023 an, er habe Knieprobleme und sei des-

halb vom Militärdienst befreit worden. Er könne nicht schwer heben, sich

nicht gut bücken, habe Schulterprobleme und könne keine Tätigkeiten

oberhalb des Körpers mit den Händen nach oben gerichtet ausführen (act.

II, Beilagen der Beschwerdegegnerin, 8). Diese Angaben finden jedoch in

den Akten keinen Rückhalt. Gemäss den im vorliegenden Beschwerdever-

fahren ins Recht gelegten Unterlagen änderte auch der ...sturz (act. II 1,

Beschwerde S. 5 Ziff. 4) nichts daran: Nach einem MR Knie nativ, rechts

(Beschwerdeakten [act. I] 6) wurden im Bericht der Radiologie der Klinik

E.________ vom 24. Mai 2023 als Befunde hauptsächlich Blutergüsse er-

wähnt und eine Kniebinnenläsion ausgeschlossen; degenerative Verände-

rungen bzw. Knorpelschäden wurden nicht festgestellt. Der Radiologe emp-

fahl weiter zur Abklärung die Durchführung einer ergänzenden konventio-

nell-radiologischen Röntgenaufnahme des Kniegelenks rechts in drei Ebe-

nen, weil eine begleitende Impaktierung der Kortikalis nicht ausgeschlos-

sen werden könne. In der Folge konsultierte der Beschwerdeführer den

Hausarzt, welcher gestützt auf den genannten Bericht eine entsprechende

radiologische Röntgenaufnahme anordnete. Als Beschwerden beschrieb

der Hausarzt lediglich persistierende mediale Kniegelenksschmerzen bei

Belastung. Ein Bericht zu den Röntgenaufnahmen liegt nicht vor. Im einge-

reichten Arztzeugnis vom 30. Oktober 2023 attestierte der Hausarzt dem

Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit vom 30. Oktober bis 6. Novem-

ber 2023 ohne nähere Angaben über die funktionellen Einschränkungen

bzw. ohne Formulierung eines differenzierten Zumutbarkeitsprofils. Die

eingereichten medizinischen Unterlagen lassen somit keine Rückschlüsse

auf eine Unvereinbarkeit mit den im Arbeitsvertrag beschriebenen Verrich-

tungen zu. Im Zeitpunkt des Beginns der TAP lag gestützt auf das Attest

des Hausarztes vom 30. Oktober 2023 ohnehin keine medizinische Be-

gründung für eine Widersetzlichkeit vor, denn das Attest betraf lediglich die

letzten zwei Tage des auf den 31. Oktober 2023 befristeten Arbeitseinsat-

zes, womit es keineswegs die Verweigerung des gesamten TAP-Einsatzes

rechtfertigte. Es ist damit auch nicht belegt, dass die Aufnahme des TAP zu

weiteren körperlichen Schäden hätte führen können. Schliesslich wurde der

Beschwerdeführer gemäss Auszug der Falldokumentation (act. II, Beilagen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, SH/23/804, Seite 11

der Beschwerdegegnerin, 8) im Gespräch vom 28. Juni 2023 darauf auf-

merksam gemacht, dass die C.________ GmbH ihm leidensadaptierte

Tätigkeiten hätte zuweisen können. Nach dem Dargelegten ist aus den

Akten somit nicht ersichtlich, dass die zugewiesene Arbeit dem Gesund-

heitszustand nicht angemessen gewesen wäre.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer monierte weiter, die Annahme der Stelle sei unzumutbar, da der ihm zur Unterschrift vorgelegte Arbeitsvertrag rechts- widrig und irreführend (Beschwerde S. 1) bzw. nicht rechtskonform sei (Be- schwerde S. 2 ff.). Seiner Kritik kann nicht gefolgt werden; die Begründung beschränkt sich auf allgemeine Darlegungen in Bezug auf einzelne Artikel des Arbeitsvertrags, wonach u.a. übergeordnetes Recht verletzt, ein Sam- melsurium an Tätigkeitsbereichen erwähnt worden sei, Lohndumping be- stehe. Seine Behauptung, der Arbeitsvertrag sei unzumutbar, ist mit seinen allgemeinen und zum Teil widersprüchlichen Ausführungen nicht belegt. Entgegen der Darlegung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 6 Ziff. 7) versuchte die Beschwerdegegnerin nicht, ihn mittels "Täuschung" zur Un- terschrift zu drängen (vgl. Prozessjournal [act. II, Beilagen der Beschwer- degegnerin, 4]). Von einer "Nötigung" kann ebenfalls keine Rede sein.

E. 4.4 Die Vorinstanz hat die von der Beschwerdegegnerin verfügte be- fristete Leistungseinstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe im angefochte- nen Entscheid vom 20. Oktober 2023 (act. II 23-29) bestätigt. Indem das SHG eine (rein) sanktionsweise vollständige Einstellung der wirtschaftli- chen Hilfe nicht kennt, setzt die Einstellung der Unterstützungsleistungen eine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips voraus, welche die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin mit der Weigerung des Beschwerdeführers, einen Arbeitsvertrag für einen auf drei Monate befristeten TAP-Einsatz (mit einem Pensum von 100 %; act. II, Beilagen der Beschwerdegegnerin, 3) nicht unterzeichnet zu haben (vgl. act. II, Beilagen der Beschwerdegegne- rin, 2), begründen. Zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdeführer objek- tiv in der Lage gewesen wäre, sich durch die Unterzeichnung des Arbeits- vertrages respektive durch die Annahme der ihm angebotenen Arbeitsstelle aus eigener Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel zu verschaffen (vgl. E. 3.3 hiervor). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, SH/23/804, Seite 12

E. 4.5 Die dem Beschwerdeführer vom 1. August bis 30. Oktober 2023 zugewiesene Arbeitsstelle hätte sowohl der sozialen und beruflichen Inte- gration als auch der Abklärung der Kooperationsbereitschaft sowie des Arbeitswillens dienen sollen (vgl. Angaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern [GSI], Konzept der Beschäftigungs- und Integrationsangebote in der Sozialhilfe [BIAS], abrufbar unter <www.gsi.be.ch>; siehe auch Beschwerdeantwort, S. 4 lit. B), womit sie gleichermassen eine Integrations- und Abklärungsmassnahme darstellte. Sie hätte insbesondere mit dem Zweck der Sozialhilfe übereingestimmt, die berufliche sowie soziale Integration und das eigenverantwortliche Handeln des Sozialhilfeempfängers zu fördern. Damit hätte sie sich – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. 9) – als zielführend erwiesen und auch dem öffentlichen Interesse an der Vermei- dung von auf längere Sicht sozialhilfeabhängigen Personen gedient (vgl. BGE 139 I 218 E. 4.2 S. 224). Denn dabei ist zu berücksichtigen, dass mit dem Einsatz in einem Beschäftigungsprogramm die Chancen auf dem Ar- beitsmarkt regelmässig erhöht werden können, da ein Sozialhilfeempfänger wieder an einen geregelten und strukturierten Berufsalltag (an-)gewöhnt wird. Bei der Stellensuche kann sich die Teilnahme an Beschäftigungspro- grammen positiv auswirken, da gegenüber allfälligen Arbeitgebern ein Ausweis über geleistete Arbeit vorliegt. Zudem bringt ein solcher Einsatz eine Struktur in den Alltag des Beschwerdeführers und ist geeignet, nach der mehrjährigen Absenz vom Arbeitsmarkt (vgl. act. II, Beilagen der Be- schwerdegegnerin, 1) eine Aktivierung herbeizuführen. Schliesslich hielt das Bundesgericht in BGE 139 I 218 dafür, dass die Verpflichtung zur An- nahme einer konkreten Arbeit oder zur Teilnahme an Beschäftigungs- und Integrationsprogrammen im Einzelfall in der Regel eine verhältnismässige Weisung darstellt (vgl. dortige E. 4.3) bzw. deren Zumutbarkeit in den Schranken von Art. 8g Abs. 2 SHV (vgl. E. 3.2.2 hiervor) grundsätzlich vermutet wird.

E. 4.5.1 Eine bestimmte berufliche Ausbildung oder eine besondere Anfor- derung bzw. Fähigkeiten (vgl. act. II, Beilagen der Beschwerdegegnerin, 6) wurden hinsichtlich des fraglichen Einsatzes, bei welcher es sich aussch- liesslich um Hilfsarbeiten in diversen Tätigkeitsbereichen (..., ..., ...arbeiten, ...- und ...arbeiten, ..., ...- und ..., ...- und ...arbeiten, ...- und ...arbeiten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, SH/23/804, Seite 13 [act. II, Beilagen der Beschwerdegegnerin, 3/2 Art. 7]) handelte, nicht vor- ausgesetzt. Ein dreimonatiger TAP-Einsatz hat nicht eine dauerhafte Ablö- sung von der Sozialhilfe zum Ziel (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. 9), sondern stellt in erster Linie eine Abklärungsmassnahme dar (vgl. BVR 2013 S. 466 E. 2.2). Der Beschwerdeführer macht zwar sinngemäss geltend, eine sol- che Massnahme sei nicht zielführend, seine Aus- und Weiterbildung eröffne ihm ein breites Feld an potentiellen Arbeitsstellen. Dies steht jedoch in Wi- derspruch zum bereits seit September 2021 bestehenden Sozialhilfebezug und zum Umstand, dass er sich offenbar kaum bewirbt (vgl. Prozessjournal vom 6. Februar 2023 [act. II, Beilagen der Beschwerdegegnerin, 11), was auf eine fehlende Motivation hinweist. Es liegen in den Akten keine Hinwei- se vor, dass der TAP-Einsatz den persönlichen Verhältnissen und den Fähigkeiten des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.2.1 hiervor) nicht angemes- sen gewesen wäre; eine Hinderung wegen Betreuungsaufgaben stand vor- liegend im Übrigen nicht zur Debatte (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Im Übrigen be- steht kein Wahlrecht zwischen entschädigter Arbeit und Sozialhilfe, auch wenn die Erwerbstätigkeit nicht (vollumfänglich) den persönlichen Neigun- gen und Interessen entspricht (BVR 2013 S. 463 E. 5.5).

E. 4.5.2 Im Weiteren steht aufgrund der Akten fest und ist unbestritten, dass der TAP mit Fr. 3'000.-- brutto pro Monat entlöhnt gewesen wäre (act. II, Beilagen der Beschwerdegegnerin, 3) und demzufolge bei dessen An- nahme – im Vergleich zum Sozialhilfebudget von Mai bis Dezember 2023 – eine Ablösung von der Sozialhilfe während drei Monaten hätte erfolgen können (vgl. act. II, Beilagen der Beschwerdegegnerin, 3). Daraus folgt, dass es sich bei der Auflage der Beschwerdegegnerin, den Arbeitsvertrag zu unterzeichnen respektive die zugewiesene Arbeit aufzunehmen, nicht um eine reine Pflicht handelte, bei deren Verletzung eine blosse Sanktion im Sinne einer Leistungskürzung resultierte (vgl. Art. 36 SHG), sondern um eine Anspruchsvoraussetzung für die von ihr erbrachte wirtschaftliche So- zialhilfe (vgl. E. 3.3 hiervor). Da die Sozialhilfe vorschüssig (vgl. SKOS-RL D.1. Erläuterungen lit. b) und der vertragliche Lohn für die von August bis Oktober 2023 befristete Stelle postnumerando (act. II, Beilage der Beschwerdegegnerin, 3/2 Art. 9) aus- gerichtet wird, hätte der Beschwerdeführer mit dem Lohn seinen Lebens- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, SH/23/804, Seite 14 bedarf in den Monaten September bis November 2023 decken können. Somit erfolgte die Einstellung richtigerweise in der Zeitspanne von Sep- tember bis November 2023 (vgl. auch act. II 28 E. 11).

E. 4.6 Zusammenfassend liegen keine Gründe vor, welche die Unter- zeichnung des Arbeitsvertrages bzw. den Antritt der zugewiesenen Stelle als unzumutbar hätten erscheinen lassen (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Indem die Teilnahme am Beschäftigungsprogramm in einem die Bedürftigkeit aussch- liessenden Umfang entlöhnt gewesen wäre (vgl. E. 3.3 hiervor), bestand unter Berücksichtigung des diesfalls anwendbaren Subsidiaritätsprinzips mangels Bedürftigkeit kein Anspruch auf Ausrichtung von Sozialhilfe. So- dann erweist sich die vollständige Leistungseinstellung auch insoweit als rechtmässig, als sie einzig für die Dauer von drei Monaten erfolgte (vgl. BVR 2013 S. 463 E. 5.6) und der Beschwerdeführer auf diese Rechtsfolge mehrmals (vgl. act. II, Beilagen der Beschwerdegegnerin, 4 f.) aufmerksam gemacht worden ist (vgl. BVR 2011 S. 448 S. 3.3); der Beschwerdeführer gab denn auch an, dass drei Monate ohne Budget für ihn kein Problem seien (act. II, Beilagen der Beschwerdegegnerin, 4), weshalb er von der drohenden Einstellung der Sozialhilfe Kenntnis hatte.

E. 4.7 Nach dem Dargelegten hält der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 20. Oktober 2023 (act. II 23-29) der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 5.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen grundsätzlich keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 5.2 Nach Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG kann die Verwaltungs- oder die Verwaltungsjustizbehörde auf Gesuch hin einer Partei eine Anwältin oder einen Anwalt beiordnen, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist, das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eine anwaltliche Vertretung rechtfertigen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, SH/23/804, Seite 15

E. 5.2.1 Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung be- steht, ihn zu gewinnen, d.h. wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als die- se. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenü- ber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten be- trächtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu ei- nem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 140; BVR 2019 S. 128 E. 4.1).

E. 5.2.2 Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeistän- dung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertreterin oder eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtli- che Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre, oder sie sich aus in ihrer Person liegenden Gründen im Verfahren nicht genügend zurechtfindet (BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182, 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232; BVR 2019 S. 128 E. 4.1, 2012 S. 289 E. 2.1; LUCIE VON BÜREN, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], a.a.O., Art. 111 N. 35). Die Pflicht der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzu- klären (Untersuchungsgrundsatz), gebietet grundsätzlich, einen strengen Massstab anzulegen. Dennoch kann sich eine anwaltliche Vertretung auf- drängen, wenn es dem juristischen Laien angesichts eines unübersichtli- chen Sachverhalts nur schwer möglich ist, die entscheidwesentlichen Tat- sachen zu erkennen und ins richtige Licht zu rücken oder seiner Mitwir- kungspflicht nachzukommen (BGE 130 I 180 E. 3.2 und 3.3 S. 183; VON BÜREN, a.a.O.). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, SH/23/804, Seite 16

E. 5.2.3 Im Bereich der Sozialhilfe ist die sachliche Notwendigkeit anwaltli- cher Verbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen, weil es regel- mässig vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht. Zur rela- tiven Schwere des Falls müssen deshalb in der Regel besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellen- de Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (BVR 2012 S. 424 E. 5.5.1; VON BÜREN, a.a.O., Art. 111 N. 36).

E. 5.3 Der Beschwerdeführer stellte zusammen mit der Beschwerde ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da Parteieingaben nach ihrem erkennbaren, wirklichen Sinn auszulegen sind (BVR 2015 S. 193 E. 2.5; DAUM, a.a.O., 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 12), ist mit Blick auf seine Aus- führungen in der Eingabe vom 21. Dezember 2023 – nachdem er mit pro- zessleitender Verfügung vom 14. November 2023 auf die Kostenlosigkeit des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht aufmerksam gemacht wurde (vgl. E. 5.2 hiervor) – davon auszugehen, dass das Gesuch eine anwaltli- che Verbeiständung betrifft. Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Be- schwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten und es ihm ohne weiteres möglich war, mit einer den Anforderungen genügenden Rechtsschrift Be- schwerde zu erheben (vgl. auch prozessleitende Verfügung vom 19. Janu- ar 2024), ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – ohne Weiterun- gen hinsichtlich der weiteren kumulativen Anspruchsvoraussetzungen – abzuweisen.

E. 5.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der nicht vertretene Be- schwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädi- gung (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 2 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, SH/23/804, Seite 17 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- B.________

- Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises F.________ Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 23 804 SH

JAP/SCC/LAB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 12. Februar 2024

Verwaltungsrichter Jakob

Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero

A.________

Beschwerdeführer

gegen

B.________

Beschwerdegegnerin

Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises F.________

Vorinstanz

betreffend Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises

F.________ vom 20. Oktober 2023 (vbv ...)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, SH/23/804, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Der 1982 geborene A.________ (Beschwerdeführer) wurde ab 1. Septem-

ber 2021 von der Einwohnergemeinde (EG) B.________ (EG B.________

bzw. Beschwerdegegnerin), wirtschaftlich unterstützt (Akten der Regie-

rungsstatthalterin von F._____ [Vorinstanz; act. II], Beilagen der Beschwer-

degegnerin, 10). Am 16. Juni 2023 wies die EG B.________ A.________

an, am 23. Juni 2023 an einer Besprechung teilzunehmen respektive einen

privatrechtlichen Einzel-Arbeitsvertrag für eine vom 1. August 2023 bis

31. Oktober 2023 befristete Anstellung als … bei der C.________ GmbH zu

unterzeichnen. In der Anweisung machte die EG B.________ A.________

auf die Rechtsfolgen bei einer Pflichtverletzung aufmerksam (act. II, Beila-

gen der Beschwerdegegnerin, 2 f.). A.________ nahm am Termin teil, un-

terzeichnete jedoch den Arbeitsvertrag nicht mit der Begründung, er möch-

te den Arbeitsvertrag prüfen (act. II, Beilagen der Beschwerdegegnerin, 4).

Am 28. Juni 2023 setzte die EG B.________ einen neuen Termin an,

mahnte ihn und gewährte das rechtliche Gehör (act. II, Beilagen der Be-

schwerdegegnerin, 5). Mit E-Mail vom 4. Juli 2023 lehnte A.________

sinngemäss die Unterzeichnung des Vertrages und damit die Annahme der

Arbeitsstelle ab (act. II, Beilagen der Beschwerdegegnerin, 6). Mit Verfü-

gung vom 15. August 2023 stellte die EG B.________ die Sozialhilfeleis-

tungen vom 1. September bis 30. November 2023 ein und entzog einer

allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (act. II, Beilagen der

Beschwerdegegnerin, 7). Die dagegen erhobene Beschwerde, worin

A.________ sinngemäss um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-

kung ersuchte und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantrag-

te (act. II 1), wies die Regierungsstatthalterin-Stv. von F.______ (Vorin-

stanz) mit Entscheid vom 20. Oktober 2023 vollumfänglich ab (act. II 23-

29); einer allfälligen Beschwerde entzog sie den Suspensiveffekt nicht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, SH/23/804, Seite 3

B.

Mit Eingabe vom 12. November 2023 erhob A.________ beim Verwal-

tungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragte sinngemäss die

Aufhebung des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz vom 20. Oktober

2023 und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 17. November 2023 auf eine

Beschwerdevernehmlassung.

Mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 teilte der Beschwerdeführer mit, das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betreffe einzig eine anwaltliche

Vertretung. Am 12. Januar 2024 beantragte der Beschwerdeführer eine

"aufschiebende Wirkung der Massnahme des Sozialamtes".

Mit Beschwerdeantwort vom 18. Januar 2024 schloss die Beschwerdegeg-

nerin auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2024, im Zusammenhang mit der

vom Beschwerdeführer am 12. Januar 2023 beantragten Wiederherstellung

der aufschiebenden Wirkung, entzog der Instruktionsrichter superproviso-

risch der Beschwerde vom 12. November 2023 – bis zum Erlass einer ge-

genteiligen Anordnung – die aufschiebende Wirkung. Weiter stellte er die

Vorakten, die Vernehmlassung der Vorinstanz und die Eingaben des Be-

schwerdeführers sowie die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin

wechselseitig den Verfahrensbeteiligten zu.

Erwägungen:

1.

1.1

Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge-

richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz

gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-

tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, SH/23/804, Seite 4

vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der

Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a des Organi-

sationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010

(OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes

vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG;

BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren

teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung

(Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge-

halten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde ist

– unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung – einzutreten.

1.2

Der Entscheid in der Sache ist ebenso wie das Verfahren

grundsätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt. Dieser bezeichnet im

Beschwerdeverfahren den Umfang, in dem das mit der angefochtenen Ver-

fügung geregelte Rechtsverhältnis umstritten ist. Zur Bestimmung des

Streitgegenstands ist somit von der angefochtenen Verfügung bzw. vom

angefochtenen Entscheid, dem sog. Anfechtungsobjekt, auszugehen. Die-

ses gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor; er kann grundsätzlich

nichtüber das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat. Innerhalb des

vorgegebenen Rahmens bezeichnen die Parteien in ihren Rechtsmittelein-

gaben den Streitgegenstand (BVR 2017 S. 514 E. 1.2, 2011 S. 391 E. 2.1;

RUTH HERZOG, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VR-

PG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12). Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem

Verwaltungsgericht bildet der die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

15. August 2023 (act. II, Beilagen der Beschwerdegegnerin, 7) bestätigen-

de Entscheid der Vorinstanz vom 20. Oktober 2023 (act. II 23-29). Mit

demselben wurde einzig über die befristete Einstellung der wirtschaftlichen

Sozialhilfe des Beschwerdeführers für die Dauer von drei Monaten (Sep-

tember bis November 2023) entschieden. Soweit der Beschwerdeführer vor

dem Verwaltungsgericht sinngemäss eine Staatshaftung (es sei ihm eine

Entschädigung zu leisten, für die Kosten von Fr. 70.-- im Zusammenhang

mit der Rechtsmittelbelehrung des Regierungsstaathalteramtes [Eingabe

vom 21. Dezember 2023] bzw. er habe durch das widerrechtliche Vorgehen

des Sozialamtes keine Rücklagen mehr, um die Ausstände bei der obliga-

torischen

Krankenpflegeversicherung

zu

begleichen

sowie

AHV-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, SH/23/804, Seite 5

Beitragslücken zu schliessen [Eingabe vom 12. Januar 2024]) geltend

macht, liegt der Antrag ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, weshalb

auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten ist. Streitig und zu prü-

fen ist einzig die befristete Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe des

Beschwerdeführers für die Dauer vom 1. September bis 30. November

2023.

1.3

Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. act. II, Beilagen der

Beschwerdegegnerin, 3), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die

einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4

Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid

auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).

2.

2.1

Der Beschwerdeführer rügt vorab sinngemäss eine Verletzung des

rechtlichen Gehörs. So habe die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid

vom 20. Oktober 2023 nicht alle vorgebrachten Punkte vollständig geprüft

(Beschwerde S. 1 Lemma 1).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des

Kantons Bern (KV; BSG 101.1) garantiert namentlich das Recht, dass die

Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung

betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung

berücksichtigt. Daraus folgt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu

begründen (vgl. für Verfügungen auch Art. 52 Abs. 1 lit. b VRPG). Im

Allgemeinen muss die Begründung zumindest so abgefasst sein, dass die

Betroffenen die Verfügung oder den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht

anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt

werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr

Entscheid stützt (statt vieler BGE 140 II 262 E. 6.2 S. 274, 136 I 229 E. 5.2

S. 236; BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2016 S. 402 E. 6.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, SH/23/804, Seite 6

2.2

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des

Anspruchs auf Begründung als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches

Gehör

ist

angesichts

der

hinreichenden

Begründungsdichte

des

angefochtenen Entscheids vom 20. Oktober 2023 (act. II 23-29) nicht

stichhaltig. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die wesentlichen

Parteistandpunkte zusammengefasst und diese materiell beurteilt. Es ist

nicht erforderlich, jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu erwähnen und

zu widerlegen. Aus den Darlegungen im angefochtenen Entscheid vom 20.

Oktober 2023 geht deutlich hervor, von welchen Überlegungen sich die

Vorinstanz leiten liess und worauf sie sich stützte. Sie war nicht gehalten,

sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem

rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen. Schliesslich war es dem

Beschwerdeführer möglich, eine ausführlich begründete und zielgerichtete

Beschwerde einzureichen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist

aufgrund des Dargelegten zu verneinen.

3.

3.1

3.1.1

Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sor-

gen, hat nach Art. 12 BV und Art. 29 Abs. 1 KV – dieser geht nicht über die

bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und

Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unab-

dingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein

absolutes Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe", was Ausdruck des

Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich

und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 142 I 1 E.

7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; BVR 2019 S. 383 E.

2.1, 2016 S. 352 E. 2.1, 2005 S. 400 E. 5.2).

Als Grundprinzip im Sozialhilferecht meint die Subsidiarität, dass Sozialhilfe

prinzipiell nur gewährt wird, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer

anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat. Es ist damit Ausdruck der

Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft,

wie sie in Art. 6 BV verankert ist. Das Bestehen eines Anspruchs auf Sozi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, SH/23/804, Seite 7

alhilfe ist daher mit Blick auf den Subsidiaritätsgrundsatz zu klären

(BGE 141 I 153 E. 4.2 S. 156).

3.1.2

Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet

jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23

Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinrei-

chend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23

Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen dem-

nach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie

werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen

kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist

(Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat nament-

lich vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft

einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder

zu beheben (BVR 2013 S. 463 E. 3.2, 2011 S. 368 E. 4.1).

3.2

3.2.1

Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, haben das zum Vermei-

den, Beheben oder Vermindern der Bedürftigkeit Erforderliche selber vor-

zukehren (Art. 28 Abs. 2 lit. b SHG). Insbesondere haben sie eine zumut-

bare Arbeit anzunehmen oder an einer geeigneten Integrationsmassnahme

teilzunehmen. Zumutbar ist eine Arbeit, die dem Alter, dem Gesundheits-

zustand, den persönlichen Verhältnissen und den Fähigkeiten der bedürfti-

gen Person angemessen ist (Art. 28 Abs. 2 lit. c SHG).

3.2.2

Erwerbslose Personen, die wirtschaftliche Hilfe beanspruchen,

sind verpflichtet, im Rahmen der Bestimmungen des SHG auch ausserhalb

des erlernten Berufs Erwerbsarbeit zu suchen und anzunehmen (Art. 8g

Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhil-

fe [Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111]). Die Teilnahme an von

Gemeinden oder vom Kanton mitfinanzierten Qualifizierungs-, Beschäfti-

gungs- und Integrationsmassnahmen gilt grundsätzlich als zumutbar, so-

fern eine Person nicht aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Betreu-

ungsaufgaben daran verhindert ist (Art. 8g Abs. 2 SHV). Ein Arbeitsange-

bot darf nach der Rechtsprechung das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, SH/23/804, Seite 8

der betroffenen Person auch unterschreiten (BGE 130 I 71 E. 5.3 S. 78;

BVR 2014 S. 544 E. 4.1).

3.2.3

Der Einsatz an einem Testarbeitsplatz (TAP) stellt in erster Linie

eine Abklärungsmassnahme dar. Indem den betroffenen Personen für ihre

Teilnahme eine existenzsichernde Entschädigung ausgerichtet wird, kommt

seiner Anordnung ausserdem die Funktion eines konkreten Arbeitsange-

bots zu (BVR 2013 S. 463 E. 2.2).

3.3

Die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe ist unter anderem möglich

bei einer Verletzung des Grundsatzes der Subsidiarität. Demnach werden

die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen nur gewährt, wenn und soweit sich

die bedürftige Person nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite

nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 2 SHG; vgl.

auch Art. 23 Abs. 2 SHG). Der Grundsatz der Selbsthilfe als Teil des Sub-

sidiaritätsprinzips verpflichtet die hilfesuchende Person, alles Zumutbare zu

unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu

beheben. Keinen Anspruch auf Leistungen hat deshalb, wer objektiv in der

Lage wäre, sich – insbesondere durch Annahme einer zumutbaren Arbeit –

aus eigener Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel zu verschaf-

fen; es fehlt diesfalls bereits an den Anspruchsvoraussetzungen, was dazu

berechtigt, die wirtschaftliche Unterstützung zu verweigern oder einzustel-

len (Art. 28 Abs. 2 lit. c SHG; vgl. BGE 142 I 1 E. 7.2.2 S. 6; BVR 2013

S. 463 E. 3.2, 2005 S. 400 E. 5.1.1).

3.4

3.4.1

Nach der Untersuchungsmaxime ist der rechtserhebliche Sach-

verhalt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 18 Abs. 1 VR-

PG).

3.4.2

Eine Tatsache kann als bewiesen gelten, wenn die entscheidende

Behörde aufgrund der erhobenen Beweise zur Überzeugung gelangt, dass

diese Tatsache, so wie behauptet oder angenommen, besteht. Absolute

Gewissheit ist nicht erforderlich. Es genügt ein so hoher Grad an Wahr-

scheinlichkeit, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben. Eine blosse Mög-

lichkeit aber reicht nicht aus. Die Wahrheitsüberzeugung der Behörde muss

auf konkreten Gründen, der allgemeinen Lebenserfahrung und der prakti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, SH/23/804, Seite 9

schen Vernunft beruhen (sog. Regelbeweismass; vgl. MICHEL DAUM, in:

HERZOG/DAUM [Hrsg.], a.a.O., 2. Aufl. 2020, Art. 19 N. 19).

4.

4.1

Zunächst ist festzuhalten, dass die Anordnung zur Unterzeichnung

des Arbeitsvertrages mit der C.________ GmbH für eine vom 1. August bis

31. Oktober 2023 befristete Arbeitsstelle (act. II, Beilagen der Beschwerde-

gegnerin, 3) und damit zur Annahme der ihm angebotenen Arbeitsstelle für

den Beschwerdeführer verbindlich war, denn die Verpflichtung zur Annah-

me solcher Stellen ergibt sich unmittelbar aus Art. 27 Abs. 2 i.V.m. Art. 28

Abs. 2 lit. a SHG.

4.2

Die Teilnahme am TAP gilt grundsätzlich als zumutbar, sofern der

Beschwerdeführer nicht aus gesundheitlichen Gründen daran verhindert

gewesen wäre (E. 3.2.2 hiervor). Der Beschwerdeführer begründete eine

Unzumutbarkeit für die Aufnahme einer Arbeit bei der C.________ GmbH,

befristet vom 1. August bis 31. Oktober 2023, u.a. mit medizinischen Grün-

den, wobei er weder im Verwaltungs- noch im vorinstanzlichen Beschwer-

deverfahren Beweismittel (z.B. ein Arztzeugnis) auflegte, welche auf eine

medizinische Unzumutbarkeit schliessen lassen. Die Vorinstanz setzte sich

damit im angefochtenen Entscheid vom 20. Oktober 2023 auseinander und

äusserte sich dahingehend, dass bei der Möglichkeit körperlich anstren-

gende Arbeiten ausüben zu müssen, die verweigernde Haltung im Hinblick

auf seine Gesundheit zwar nachvollziehbar sei, der Beschwerdeführer es

jedoch unterlassen habe, der Beschwerdegegnerin die geltend gemachten

gesundheitlichen Einschränkungen für körperlich anstrengende Arbeiten zu

belegen (act. II 27 Ziff. 8.2 f.). Der Beschwerdeführer moniert hier weiterhin

(Beschwerde S. 5 Ziff. 4), es liege ein dauernd wiederkehrendes Problem

bei starker Belastung des Knies vor. Seine beschwerdeweisen Vorbringen

stehen jedoch in Widerspruch zu den Akten, denn gemäss der Integrati-

onsbeurteilung vom 4. November 2021 hatte der Beschwerdeführer ange-

geben, in körperlich und psychisch guter Verfassung zu sein (act. II, Akten

der Beschwerdegegnerin, 10), dies bestätigte auch die D.________ im Be-

richt vom 8. März 2023, wonach der Beschwerdeführer körperlich wie auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, SH/23/804, Seite 10

psychisch in guter Gesundheit sei (act. II, Beilagen der Beschwerdegegne-

rin, 10). Zwar gab der Beschwerdeführer bereits anlässlich eines Bera-

tungsgesprächs am 28. Juni 2023 an, er habe Knieprobleme und sei des-

halb vom Militärdienst befreit worden. Er könne nicht schwer heben, sich

nicht gut bücken, habe Schulterprobleme und könne keine Tätigkeiten

oberhalb des Körpers mit den Händen nach oben gerichtet ausführen (act.

II, Beilagen der Beschwerdegegnerin, 8). Diese Angaben finden jedoch in

den Akten keinen Rückhalt. Gemäss den im vorliegenden Beschwerdever-

fahren ins Recht gelegten Unterlagen änderte auch der ...sturz (act. II 1,

Beschwerde S. 5 Ziff. 4) nichts daran: Nach einem MR Knie nativ, rechts

(Beschwerdeakten [act. I] 6) wurden im Bericht der Radiologie der Klinik

E.________ vom 24. Mai 2023 als Befunde hauptsächlich Blutergüsse er-

wähnt und eine Kniebinnenläsion ausgeschlossen; degenerative Verände-

rungen bzw. Knorpelschäden wurden nicht festgestellt. Der Radiologe emp-

fahl weiter zur Abklärung die Durchführung einer ergänzenden konventio-

nell-radiologischen Röntgenaufnahme des Kniegelenks rechts in drei Ebe-

nen, weil eine begleitende Impaktierung der Kortikalis nicht ausgeschlos-

sen werden könne. In der Folge konsultierte der Beschwerdeführer den

Hausarzt, welcher gestützt auf den genannten Bericht eine entsprechende

radiologische Röntgenaufnahme anordnete. Als Beschwerden beschrieb

der Hausarzt lediglich persistierende mediale Kniegelenksschmerzen bei

Belastung. Ein Bericht zu den Röntgenaufnahmen liegt nicht vor. Im einge-

reichten Arztzeugnis vom 30. Oktober 2023 attestierte der Hausarzt dem

Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit vom 30. Oktober bis 6. Novem-

ber 2023 ohne nähere Angaben über die funktionellen Einschränkungen

bzw. ohne Formulierung eines differenzierten Zumutbarkeitsprofils. Die

eingereichten medizinischen Unterlagen lassen somit keine Rückschlüsse

auf eine Unvereinbarkeit mit den im Arbeitsvertrag beschriebenen Verrich-

tungen zu. Im Zeitpunkt des Beginns der TAP lag gestützt auf das Attest

des Hausarztes vom 30. Oktober 2023 ohnehin keine medizinische Be-

gründung für eine Widersetzlichkeit vor, denn das Attest betraf lediglich die

letzten zwei Tage des auf den 31. Oktober 2023 befristeten Arbeitseinsat-

zes, womit es keineswegs die Verweigerung des gesamten TAP-Einsatzes

rechtfertigte. Es ist damit auch nicht belegt, dass die Aufnahme des TAP zu

weiteren körperlichen Schäden hätte führen können. Schliesslich wurde der

Beschwerdeführer gemäss Auszug der Falldokumentation (act. II, Beilagen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, SH/23/804, Seite 11

der Beschwerdegegnerin, 8) im Gespräch vom 28. Juni 2023 darauf auf-

merksam gemacht, dass die C.________ GmbH ihm leidensadaptierte

Tätigkeiten hätte zuweisen können. Nach dem Dargelegten ist aus den

Akten somit nicht ersichtlich, dass die zugewiesene Arbeit dem Gesund-

heitszustand nicht angemessen gewesen wäre.

4.3

Der Beschwerdeführer monierte weiter, die Annahme der Stelle sei

unzumutbar, da der ihm zur Unterschrift vorgelegte Arbeitsvertrag rechts-

widrig und irreführend (Beschwerde S. 1) bzw. nicht rechtskonform sei (Be-

schwerde S. 2 ff.). Seiner Kritik kann nicht gefolgt werden; die Begründung

beschränkt sich auf allgemeine Darlegungen in Bezug auf einzelne Artikel

des Arbeitsvertrags, wonach u.a. übergeordnetes Recht verletzt, ein Sam-

melsurium an Tätigkeitsbereichen erwähnt worden sei, Lohndumping be-

stehe. Seine Behauptung, der Arbeitsvertrag sei unzumutbar, ist mit seinen

allgemeinen und zum Teil widersprüchlichen Ausführungen nicht belegt.

Entgegen der Darlegung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 6 Ziff. 7)

versuchte die Beschwerdegegnerin nicht, ihn mittels "Täuschung" zur Un-

terschrift zu drängen (vgl. Prozessjournal [act. II, Beilagen der Beschwer-

degegnerin, 4]). Von einer "Nötigung" kann ebenfalls keine Rede sein.

4.4

Die Vorinstanz hat die von der Beschwerdegegnerin verfügte be-

fristete Leistungseinstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe im angefochte-

nen Entscheid vom 20. Oktober 2023 (act. II 23-29) bestätigt. Indem das

SHG eine (rein) sanktionsweise vollständige Einstellung der wirtschaftli-

chen Hilfe nicht kennt, setzt die Einstellung der Unterstützungsleistungen

eine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips voraus, welche die Vorinstanz

und die Beschwerdegegnerin mit der Weigerung des Beschwerdeführers,

einen Arbeitsvertrag für einen auf drei Monate befristeten TAP-Einsatz (mit

einem Pensum von 100 %; act. II, Beilagen der Beschwerdegegnerin, 3)

nicht unterzeichnet zu haben (vgl. act. II, Beilagen der Beschwerdegegne-

rin, 2), begründen. Zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdeführer objek-

tiv in der Lage gewesen wäre, sich durch die Unterzeichnung des Arbeits-

vertrages respektive durch die Annahme der ihm angebotenen Arbeitsstelle

aus eigener Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel zu verschaffen

(vgl. E. 3.3 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, SH/23/804, Seite 12

4.5

Die dem Beschwerdeführer vom 1. August bis 30. Oktober 2023

zugewiesene Arbeitsstelle hätte sowohl der sozialen und beruflichen Inte-

gration als auch der Abklärung der Kooperationsbereitschaft sowie des

Arbeitswillens dienen sollen (vgl. Angaben der Gesundheits-, Sozial- und

Integrationsdirektion des Kantons Bern [GSI], Konzept der Beschäftigungs-

und Integrationsangebote in der Sozialhilfe [BIAS], abrufbar unter

; siehe auch Beschwerdeantwort, S. 4 lit. B), womit sie

gleichermassen eine Integrations- und Abklärungsmassnahme darstellte.

Sie hätte insbesondere mit dem Zweck der Sozialhilfe übereingestimmt, die

berufliche sowie soziale Integration und das eigenverantwortliche Handeln

des Sozialhilfeempfängers zu fördern. Damit hätte sie sich – entgegen der

Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. 9) – als

zielführend erwiesen und auch dem öffentlichen Interesse an der Vermei-

dung von auf längere Sicht sozialhilfeabhängigen Personen gedient (vgl.

BGE 139 I 218 E. 4.2 S. 224). Denn dabei ist zu berücksichtigen, dass mit

dem Einsatz in einem Beschäftigungsprogramm die Chancen auf dem Ar-

beitsmarkt regelmässig erhöht werden können, da ein Sozialhilfeempfänger

wieder an einen geregelten und strukturierten Berufsalltag (an-)gewöhnt

wird. Bei der Stellensuche kann sich die Teilnahme an Beschäftigungspro-

grammen positiv auswirken, da gegenüber allfälligen Arbeitgebern ein

Ausweis über geleistete Arbeit vorliegt. Zudem bringt ein solcher Einsatz

eine Struktur in den Alltag des Beschwerdeführers und ist geeignet, nach

der mehrjährigen Absenz vom Arbeitsmarkt (vgl. act. II, Beilagen der Be-

schwerdegegnerin, 1) eine Aktivierung herbeizuführen. Schliesslich hielt

das Bundesgericht in BGE 139 I 218 dafür, dass die Verpflichtung zur An-

nahme einer konkreten Arbeit oder zur Teilnahme an Beschäftigungs- und

Integrationsprogrammen im Einzelfall in der Regel eine verhältnismässige

Weisung darstellt (vgl. dortige E. 4.3) bzw. deren Zumutbarkeit in den

Schranken von Art. 8g Abs. 2 SHV (vgl. E. 3.2.2 hiervor) grundsätzlich

vermutet wird.

4.5.1

Eine bestimmte berufliche Ausbildung oder eine besondere Anfor-

derung bzw. Fähigkeiten (vgl. act. II, Beilagen der Beschwerdegegnerin, 6)

wurden hinsichtlich des fraglichen Einsatzes, bei welcher es sich aussch-

liesslich um Hilfsarbeiten in diversen Tätigkeitsbereichen (..., ..., ...arbeiten,

...- und ...arbeiten, ..., ...- und ..., ...- und ...arbeiten, ...- und ...arbeiten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, SH/23/804, Seite 13

[act. II, Beilagen der Beschwerdegegnerin, 3/2 Art. 7]) handelte, nicht vor-

ausgesetzt. Ein dreimonatiger TAP-Einsatz hat nicht eine dauerhafte Ablö-

sung von der Sozialhilfe zum Ziel (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. 9), sondern

stellt in erster Linie eine Abklärungsmassnahme dar (vgl. BVR 2013 S. 466

E. 2.2). Der Beschwerdeführer macht zwar sinngemäss geltend, eine sol-

che Massnahme sei nicht zielführend, seine Aus- und Weiterbildung eröffne

ihm ein breites Feld an potentiellen Arbeitsstellen. Dies steht jedoch in Wi-

derspruch zum bereits seit September 2021 bestehenden Sozialhilfebezug

und zum Umstand, dass er sich offenbar kaum bewirbt (vgl. Prozessjournal

vom 6. Februar 2023 [act. II, Beilagen der Beschwerdegegnerin, 11), was

auf eine fehlende Motivation hinweist. Es liegen in den Akten keine Hinwei-

se vor, dass der TAP-Einsatz den persönlichen Verhältnissen und den

Fähigkeiten des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.2.1 hiervor) nicht angemes-

sen gewesen wäre; eine Hinderung wegen Betreuungsaufgaben stand vor-

liegend im Übrigen nicht zur Debatte (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Im Übrigen be-

steht kein Wahlrecht zwischen entschädigter Arbeit und Sozialhilfe, auch

wenn die Erwerbstätigkeit nicht (vollumfänglich) den persönlichen Neigun-

gen und Interessen entspricht (BVR 2013 S. 463 E. 5.5).

4.5.2

Im Weiteren steht aufgrund der Akten fest und ist unbestritten,

dass der TAP mit Fr. 3'000.-- brutto pro Monat entlöhnt gewesen wäre (act.

II, Beilagen der Beschwerdegegnerin, 3) und demzufolge bei dessen An-

nahme – im Vergleich zum Sozialhilfebudget von Mai bis Dezember 2023 –

eine Ablösung von der Sozialhilfe während drei Monaten hätte erfolgen

können (vgl. act. II, Beilagen der Beschwerdegegnerin, 3). Daraus folgt,

dass es sich bei der Auflage der Beschwerdegegnerin, den Arbeitsvertrag

zu unterzeichnen respektive die zugewiesene Arbeit aufzunehmen, nicht

um eine reine Pflicht handelte, bei deren Verletzung eine blosse Sanktion

im Sinne einer Leistungskürzung resultierte (vgl. Art. 36 SHG), sondern um

eine Anspruchsvoraussetzung für die von ihr erbrachte wirtschaftliche So-

zialhilfe (vgl. E. 3.3 hiervor).

Da die Sozialhilfe vorschüssig (vgl. SKOS-RL D.1. Erläuterungen lit. b) und

der vertragliche Lohn für die von August bis Oktober 2023 befristete Stelle

postnumerando (act. II, Beilage der Beschwerdegegnerin, 3/2 Art. 9) aus-

gerichtet wird, hätte der Beschwerdeführer mit dem Lohn seinen Lebens-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, SH/23/804, Seite 14

bedarf in den Monaten September bis November 2023 decken können.

Somit erfolgte die Einstellung richtigerweise in der Zeitspanne von Sep-

tember bis November 2023 (vgl. auch act. II 28 E. 11).

4.6

Zusammenfassend liegen keine Gründe vor, welche die Unter-

zeichnung des Arbeitsvertrages bzw. den Antritt der zugewiesenen Stelle

als unzumutbar hätten erscheinen lassen (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Indem die

Teilnahme am Beschäftigungsprogramm in einem die Bedürftigkeit aussch-

liessenden Umfang entlöhnt gewesen wäre (vgl. E. 3.3 hiervor), bestand

unter Berücksichtigung des diesfalls anwendbaren Subsidiaritätsprinzips

mangels Bedürftigkeit kein Anspruch auf Ausrichtung von Sozialhilfe. So-

dann erweist sich die vollständige Leistungseinstellung auch insoweit als

rechtmässig, als sie einzig für die Dauer von drei Monaten erfolgte (vgl.

BVR 2013 S. 463 E. 5.6) und der Beschwerdeführer auf diese Rechtsfolge

mehrmals (vgl. act. II, Beilagen der Beschwerdegegnerin, 4 f.) aufmerksam

gemacht worden ist (vgl. BVR 2011 S. 448 S. 3.3); der Beschwerdeführer

gab denn auch an, dass drei Monate ohne Budget für ihn kein Problem

seien (act. II, Beilagen der Beschwerdegegnerin, 4), weshalb er von der

drohenden Einstellung der Sozialhilfe Kenntnis hatte.

4.7

Nach dem Dargelegten hält der angefochtene Entscheid der

Vorinstanz vom 20. Oktober 2023 (act. II 23-29) der Rechtskontrolle stand.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit

darauf einzutreten ist.

5.

5.1

Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren

vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen grundsätzlich keine

Verfahrenskosten erhoben.

5.2

Nach Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG kann die Verwaltungs- oder die

Verwaltungsjustizbehörde auf Gesuch hin einer Partei eine Anwältin oder

einen Anwalt beiordnen, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist, das

Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist und die tatsächlichen und

rechtlichen Verhältnisse eine anwaltliche Vertretung rechtfertigen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, SH/23/804, Seite 15

5.2.1

Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung be-

steht, ihn zu gewinnen, d.h. wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren

sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als die-

se. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenü-

ber Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten be-

trächtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als

ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei,

die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu ei-

nem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei

soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen

würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BGE 142

III 138 E. 5.1 S. 140; BVR 2019 S. 128 E. 4.1).

5.2.2

Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeistän-

dung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und

der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die

den Beizug einer Rechtsvertreterin oder eines Rechtsvertreters erforderlich

machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die

Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich geboten, sonst nur dann,

wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtli-

che Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf

sich allein gestellt nicht gewachsen wäre, oder sie sich aus in ihrer Person

liegenden Gründen im Verfahren nicht genügend zurechtfindet (BGE 130 I

180 E. 2.2 S. 182, 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232; BVR 2019 S. 128 E. 4.1, 2012

S. 289 E. 2.1; LUCIE VON BÜREN, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], a.a.O., Art. 111

N. 35). Die Pflicht der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzu-

klären (Untersuchungsgrundsatz), gebietet grundsätzlich, einen strengen

Massstab anzulegen. Dennoch kann sich eine anwaltliche Vertretung auf-

drängen, wenn es dem juristischen Laien angesichts eines unübersichtli-

chen Sachverhalts nur schwer möglich ist, die entscheidwesentlichen Tat-

sachen zu erkennen und ins richtige Licht zu rücken oder seiner Mitwir-

kungspflicht nachzukommen (BGE 130 I 180 E. 3.2 und 3.3 S. 183; VON

BÜREN, a.a.O.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, SH/23/804, Seite 16

5.2.3

Im Bereich der Sozialhilfe ist die sachliche Notwendigkeit anwaltli-

cher Verbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen, weil es regel-

mässig vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht. Zur rela-

tiven Schwere des Falls müssen deshalb in der Regel besondere rechtliche

oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellen-

de Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (BVR 2012 S. 424

E. 5.5.1; VON BÜREN, a.a.O., Art. 111 N. 36).

5.3

Der Beschwerdeführer stellte zusammen mit der Beschwerde ein

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da Parteieingaben nach ihrem

erkennbaren, wirklichen Sinn auszulegen sind (BVR 2015 S. 193 E. 2.5;

DAUM, a.a.O., 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 12), ist mit Blick auf seine Aus-

führungen in der Eingabe vom 21. Dezember 2023 – nachdem er mit pro-

zessleitender Verfügung vom 14. November 2023 auf die Kostenlosigkeit

des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht aufmerksam gemacht wurde

(vgl. E. 5.2 hiervor) – davon auszugehen, dass das Gesuch eine anwaltli-

che Verbeiständung betrifft. Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Be-

schwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten und es ihm ohne weiteres

möglich war, mit einer den Anforderungen genügenden Rechtsschrift Be-

schwerde zu erheben (vgl. auch prozessleitende Verfügung vom 19. Janu-

ar 2024), ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – ohne Weiterun-

gen hinsichtlich der weiteren kumulativen Anspruchsvoraussetzungen –

abzuweisen.

5.4

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der nicht vertretene Be-

schwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädi-

gung (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 2 VRPG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, SH/23/804, Seite 17

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä-

digung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- B.________

- Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises F.________

Der Einzelrichter:

Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.