opencaselaw.ch

200 2023 79

Bern VerwG · 2022-12-19 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2022

Sachverhalt

A. Die 1982 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im März 2020 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer Invalidenrente (IV) an (Akten der AKB [act. II] 1). Seit dem

1. Oktober 2019 werden ihr EL ausgerichtet (act. II 13). Mit Veränderungsanzeige vom 18. Oktober 2021 (act. II 28) wurde der AKB der Umzug der Versicherten in die Gemeinde … per 17. Juli 2021 gemel- det. Mit Verfügung vom 29. November 2021 (act. II 30) nahm die AKB per August 2021 eine Neuberechnung der EL vor, wobei sie bei den Ausgaben einen Abzug in der Höhe von Fr. 7'800.-- für den hälftigen Mietzinsteil des Mitbewohners vornahm (act. II 30 S. 7). Die hiergegen erhobene Einspra- che der Versicherten (act. II 35) wies die AKB mit Entscheid vom 19. De- zember 2022 ab (act. II 37).

B. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 31. Januar 2023 (Postaufgabe) Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 3. Februar 2023 setzte die Instrukti- onsrichterin der Beschwerdeführerin Frist bis 13. Februar 2023 zum ver- bessern ihrer Eingabe. Am 15. Februar 2023 ging beim Gericht eine ent- sprechende Eingabe ein mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin, AKB des Kantons Bern, sei aufzuhe- ben. 2. Die EL-Verfügung sei anzupassen, es sei der Beschwerdeführerin die ihr per Gesetz zustehenden vollen Mietzinskosten von Fr. 15'600.-- jährlich, seit

1. August 2021, durch die Beschwerdegegnerin, AKB zu bezahlen. 3. Wohnsituation: Es sei durch das Verwaltungsgericht des Kantons Bern festzu- stellen, dass die Behauptungen und Ausführungen der Beschwerdegegnerin, AKB, in ihrem Entscheid vom 19. Dezember 2022 nicht zutreffen. Die Be- schwerdeführerin hat mit ihrer Eingabe/Einsprache vom 14. Januar 2022 (10. Februar 2022) bereits im Detail auf den Sachverhalt, u.a. Wohnsituation

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2023, EL/23/79, Seite 3 hingewiesen und mit ausreichendem, detaillierten Beweismaterial untermauert, dargestellt. Beim genannten B.________ handelt es sich um den IV- Assistenten (im Auftrag der Behörde seit 2016) und nicht um einen Mitbewoh- ner der Beschwerdeführerin! Diesbezüglich wird u.a. erneut auf den separaten Mietvertrag des IV-Assistenten hingewiesen. 4. Die vollständige IV-Akte (CD-R) der Beschwerdeführerin sei im vorliegenden Fall hinzuzuziehen, denn der Sachverhalt (Lebenssachverhalt) geht exakt und im Detail aus der vollständigen IV-Akte der Beschwerdeführerin hervor. 5. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz (Beschwerdegegnerin) zurückzuweisen und unter Berücksichtigung sämtlicher Beweismittel (die vollständige IV-Akte der Beschwerdeführerin) und dieser Beschwerde (u.a. An- träge) neu zu beurteilen. -Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin- Mit prozessleitender Verfügung vom 27. Februar 2023 stellte die Instrukti- onsrichterin fest, die Beschwerdeführerin mache geltend, B.________ halte sich in seiner Eigenschaft als Assistenzperson gemäss Art. 42quinquies des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) regelmässig in ihrer Wohnung auf. Die Beschwerdegegnerin habe sich in der Beschwerdeantwort namentlich auch dazu zu äussern, ob

– und gegebenenfalls, inwiefern – dieser Umstand bei der Frage der Miet- zinsaufteilung zu berücksichtigen sei. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2023 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde und führte unter anderem aus, die Tat- sache, dass es sich bei B.________ um die Assistenzperson handle, führe nicht dazu, dass keine Mietzinsaufteilung vorzunehmen sei. Zudem seien fälschlicherweise die Kosten für die Miete des Parkplatzes nicht in Abzug gebracht worden. Diesbezüglich sei eine Schlechterstellung anzudrohen. Die Instruktionsrichterin machte die Beschwerdeführerin mit prozessleiten- der Verfügung vom 5. Juni 2023 auf die Möglichkeit einer Schlechterstel- lung aufmerksam und gab ihr Gelegenheit, sich hierzu zu äussern bzw. einer Schlechterstellung durch Rückzug der Beschwerde zu entgehen. Nach zweimalig gewährter Fristerstreckung hielt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. September 2023 an der Beschwerde fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2023, EL/23/79, Seite 4

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 19. Dezem- ber 2022 (act. II 37). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwer- deführerin auf EL für die Zeit ab dem 1. August 2021 und in diesem Zu- sammenhang die Aufteilung des Mietzinses im Umfang von Fr. 7'800.-- sowie die Berücksichtigung des Parkplatzes bei den Ausgaben. Aufgrund der Akten besteht kein Anlass, die übrigen, unbestrittenen Berechnungspo- sitionen in die Prüfung mit einzubeziehen, weshalb sich die richterliche Be- urteilung praxisgemäss auf diese Punkte zu beschränken hat (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).

E. 1.3 Ausgehend vom umstrittenen Mietzinsanteil von Fr. 7'800.-- sowie dem Parkplatz, dessen Kosten jährlich zwischen Fr. 1'000.-- und Fr. 2'000.-- ausmachen dürften, liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, wes- halb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2023, EL/23/79, Seite 5

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än- derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezü- ger von EL, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jähr- lichen EL oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche EL zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bishe- rige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom

22. März 2019 [EL-Reform]). Soweit den Beurteilungszeitraum ab 1. Januar 2021 betreffend zeigen die Vergleichsrechnungen in der Verfügung vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBI 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2023, EL/23/79, Seite 11 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 14 Mai 2021 (act. II 26 S. 3), dass nach neuem Recht ein gleich hoher Anspruch auf EL resultierte, womit das per 1. Januar 2021 gültige (neue) Recht anwendbar ist. In diesem Zusammenhang gilt es indessen zu beachten, dass die EL- Reform in Bezug auf die sich vorliegend stellende Frage der Mietzinsauftei- lung (Art. 16c ELV; vgl. E. 2.2.1 f. nachfolgend) keine Änderungen gegenü- ber der bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Rechtslage brachte. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergän- zungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenba- ren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgen- den Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG):

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2023, EL/23/79, Seite 6

a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festge- legt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;

b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversi- cherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.2.1 Bei zu Hause lebenden Personen fallen in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr (Art. 10 Abs. 1 ELG) und daneben (unter anderem) der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammen- hängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG) unter die anerkannten Ausgaben. 2.2.2 Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Be- tracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). Die Bestimmung von Art. 16c ELV erweist sich als eine sachgerechte Regelung, die auf einer überzeugenden Auslegung des Gesetzes beruht, geht es doch darum, die indirekte Mitfinanzierung von Personen, die nicht in die Leistungsberech- nung eingeschlossen sind, zu verhindern. Daher ist als Grundregel immer dann eine Aufteilung des Gesamtmietzinses vorzunehmen, wenn sich meh- rere Personen den gleichen Haushalt teilen. Der Verordnungsgeber hat aber auch erkannt, dass eine Aufteilung nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen kann. Absatz 2 der Verordnungsbestimmung lässt deshalb Ausnahmen in Sonderfällen zu, was durch den Begriff "grundsätzlich" ausgedrückt wird (BGE 127 V 10 E. 5d S. 16 und E. 6c S. 17). Zu einer anderen Aufteilung des Mietzinses und – ausnahmswei- se – auch zu einem Absehen von einer Mietzinsaufteilung kann der Um- stand Anlass geben, dass eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt oder das gemeinsame Wohnen auf einer rechtli- chen oder sittlich bzw. moralisch begründeten (Unterstützungs-)Pflicht be- ruht (BGE 142 V 299 E. 3.2.1 S. 304).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2023, EL/23/79, Seite 7 2.3 Unter den Mietnebenkosten können nur die Nebenkosten berück- sichtigt werden, die mit der Miete einer Wohnung zusammenhängen (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Dabei handelt es sich einzig um die mit der Miete einer Wohnung zusammenhängenden Nebenkosten, wohingegen die Kos- ten für eine Garage oder einen Autoabstellplatz nicht anerkannt werden (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2023, Rz. 3235.01; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228; vgl. RALPH JÖHL/PATRICIA USINGER-EGGER, Ergänzungsleis- tungen zur AHV/IV, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesver- waltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1752 Rz. 63). Ein Garagenplatz bildet nach dem Wortsinn nicht Bestandteil einer Wohnung, sondern ihres Aussenraumes unter oder neben dem Wohnhaus (Entscheide des Bundesgerichts vom 25. November 2019, 9C_533/2019, E. 3.2.2 und vom 9. August 2013, 9C_69/2013, E. 5). 2.4 Das Versicherungsgericht kann eine Verfügung oder einen Einspra- cheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vor- her Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist (sog. reformatio in peius; Art. 61 lit. d ATSG; BGE 144 V 153 E. 4.1.1 f. S. 155; SVR 2007 AHV Nr. 15 S. 42 E. 3.1).

3. 3.1 B.________ ist nicht in die EL-Berechnung der Beschwerdeführerin eingeschlossen. Auf dem Anmeldeformular für EL vom 25. Februar 2020 hatte die Beschwerdeführerin unter Ziff. 8.2 vermerkt, dass B.________ mit ihr im gleichen Haushalt wohnt (act. II 1 S. 3). Gemäss Auszug aus der Zentralen Personenverwaltung (ZPV) ist er auch aktuell an derselben Adresse amtlich gemeldet wie die Beschwerdeführerin. Bei den Akten liegt sodann ein Mietvertrag, lautend auf B.________ als Mieter sowie C.________ und D.________ als Vermieter (act. II 29 S. 3). Der Vertrag nennt als Mietobjekt ein möbliertes Zimmer für monatlich Fr. 170.-- an der- selben Adresse wie jene der Beschwerdeführerin, lässt jedoch offen, in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2023, EL/23/79, Seite 8 welcher Wohnung sich das Zimmer befindet und nennt auch keine Mit- benützung von Kochgelegenheit und Bad. Es ist davon auszugehen, dass B.________ in der Wohnung der Beschwerdeführerin Zugang zur Küche und zum Bad hat, zumal die Beschwerdeführerin bereits in der Anmeldung vom 25. Februar 2020 angegeben hatte, B.________ lebe im selben Haus- halt. Unter diesen Umständen ist mit dem im Sozialversicherungsrecht gel- tenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass das gemietete Zimmer sich in der Wohnung der Beschwerdeführerin befin- det und dass B.________ dieselbe Wohneinheit bewohnt wie die Be- schwerdeführerin. Er ist somit deren Mitbewohner. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, sie sei auf die dau- ernde Dritthilfe rund um die Uhr angewiesen. Deshalb sei B.________ seit 2016 ihre Assistenzperson. Auch dieser Umstand führt jedoch nicht dazu, dass keine Mietzinsauftei- lung vorzunehmen ist. Ziel und Zweck von Art. 16c ELV besteht darin, die indirekte Mitfinanzierung von Personen, die nicht in die Leistungsberech- nung eingeschlossen sind, zu verhindern (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Die Krank- heits- und Betreuungskosten von EL-Bezügerinnen und -Bezügern sind allein durch die Kantone zu vergüten (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG i.V.m. Art. 15 ff. der kantonalen Einführungsverordnung vom 16. September 2009 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EV ELG; BSG 841.311]). Kosten für einen hilfe- leistenden Mitbewohner dürfen nicht – indirekt – über die Ausgabenposition Mietzins vergütet werden, indem auf die Anrechnung eines Mietzinsanteils verzichtet wird. Auch wenn eine private Haushaltshilfe bei der versicherten Person im Haushalt wohnt und beispielsweise Pflege und Betreuung über- nimmt, ist daher eine Mietzinsaufteilung vorzunehmen (BGE 142 V 299 E. 5.2.3). Selbst, wenn es sich beim möblierten Zimmer gemäss Mietvertrag (act. II 29 S. 3 f.) um eine reine Rückzugsmöglichkeit einer Assistenzperson han- deln würde, wäre dies nach geltendem Recht nicht von der EL zu finanzie- ren. Zwar gibt es derzeit Bestrebungen, diese Rechtslage zu ändern, eine entsprechende Revision von Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 ELG befindet sich jedoch erst im Vernehmlassungsverfahren (vgl. die Medienmitteilung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2023, EL/23/79, Seite 9 Bundesrats vom 21. Juni 2023 «Anerkennung des betreuten Wohnens in den EL zur AHV»[<https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medie nmitteilungen.msg-id-95885.html>]). 3.3 Auch die übrigen Voraussetzungen, unter denen rechtsprechungs- gemäss auf die Anrechnung eines Mietzinsanteils zu verzichten wäre, sind nicht gegeben. Es bestehen weder Anhaltspunkte dafür, dass die Be- schwerdeführerin den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nehmen würde noch liegen Hinweise vor, gemäss welchen das gemeinsa- me Wohnen auf einer rechtlichen oder sittlich bzw. moralisch begründeten Pflicht beruhen würde. Gegenteiliges wird auch von der Beschwerdeführe- rin nicht geltend gemacht. Ein Sonderfall, welcher eine andere Aufteilung oder gar ein Absehen von der Mietzinsaufteilung rechtfertigen würde, liegt somit nicht vor (vgl. E. 2.2.2 hiervor; WEL, Rz. 3231.03; URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 10 N. 176 ff.). 3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Mietzinsaufteilung vorgenommen hat. 4. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Mietnebenkosten (vgl. E. 2.3 hiervor) können die Kosten für die Miete des Parkplatzes nicht als Ausgabe berücksichtigt werden, weshalb dieser Kostenanteil aus dem Mietzins auszuscheiden ist. Aus der Darstellung, wonach der Vermieter nicht bereit sei, die Wohnung ohne Parkplatz günstiger zu vermieten und weder sie selber noch B.________ ein Auto besässen, der Parkplatz mithin gar nicht benutzt werde (Eingabe vom 4. September 2023), kann die Be- schwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Aus dem klaren Wort- laut des Mietvertrags ergibt sich, dass das Entgelt für den Parkplatz in der vereinbarten Miete enthalten ist und nicht gesondert und zusätzlich zur Miete bezahlt wird (act. II 29 S. 1 Ziff. 2). 5.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2023, EL/23/79, Seite 10 Zusammenfassend ist die Ermittlung des EL-Anspruchs soweit die Mietzin- saufteilung betreffend nicht zu beanstanden. Demgegenüber erfolgte die Berücksichtigung der Kosten für den Parkplatz bei den Wohnkosten zu Unrecht; diese sind auszuscheiden und der EL-Anspruch dementspre- chend zu Ungunsten der Beschwerdeführerin anzupassen. Die übrigen EL- Berechnungspositionen sind unbestritten und geben keinen Anlass zu einer gerichtlichen Überprüfung (vgl. E. 1.2 hiervor). Die Instruktionsrichterin hat die Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 5. Juni 2023 auf die drohende Schlechterstellung sowie die Möglichkeit eines Beschwerderückzugs aufmerksam gemacht und ihr das rechtliche Gehör gewährt. Damit sind die Voraussetzungen einer reformatio in peius (vgl. E. 2.4 hiervor) erfüllt. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2022 (act. II 37) aufzuhe- ben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Kosten für den Parkplatz im Sinne der Erwägungen ausscheide und hernach neu über den EL-Anspruch ab 1. August 2021 verfüge. 6.

E. 19 Dezember 2022 wird aufgehoben und die Sache wird an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägun- gen vorgehe und hernach über den EL-Anspruch neu verfüge. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin, AKB des Kantons Bern, sei aufzuhe- ben.
  2. Die EL-Verfügung sei anzupassen, es sei der Beschwerdeführerin die ihr per Gesetz zustehenden vollen Mietzinskosten von Fr. 15'600.-- jährlich, seit
  3. August 2021, durch die Beschwerdegegnerin, AKB zu bezahlen.
  4. Wohnsituation: Es sei durch das Verwaltungsgericht des Kantons Bern festzu- stellen, dass die Behauptungen und Ausführungen der Beschwerdegegnerin, AKB, in ihrem Entscheid vom 19. Dezember 2022 nicht zutreffen. Die Be- schwerdeführerin hat mit ihrer Eingabe/Einsprache vom 14. Januar 2022 (10. Februar 2022) bereits im Detail auf den Sachverhalt, u.a. Wohnsituation Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2023, EL/23/79, Seite 3 hingewiesen und mit ausreichendem, detaillierten Beweismaterial untermauert, dargestellt. Beim genannten B.________ handelt es sich um den IV- Assistenten (im Auftrag der Behörde seit 2016) und nicht um einen Mitbewoh- ner der Beschwerdeführerin! Diesbezüglich wird u.a. erneut auf den separaten Mietvertrag des IV-Assistenten hingewiesen.
  5. Die vollständige IV-Akte (CD-R) der Beschwerdeführerin sei im vorliegenden Fall hinzuzuziehen, denn der Sachverhalt (Lebenssachverhalt) geht exakt und im Detail aus der vollständigen IV-Akte der Beschwerdeführerin hervor.
  6. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz (Beschwerdegegnerin) zurückzuweisen und unter Berücksichtigung sämtlicher Beweismittel (die vollständige IV-Akte der Beschwerdeführerin) und dieser Beschwerde (u.a. An- träge) neu zu beurteilen. -Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin- Mit prozessleitender Verfügung vom 27. Februar 2023 stellte die Instrukti- onsrichterin fest, die Beschwerdeführerin mache geltend, B.________ halte sich in seiner Eigenschaft als Assistenzperson gemäss Art. 42quinquies des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) regelmässig in ihrer Wohnung auf. Die Beschwerdegegnerin habe sich in der Beschwerdeantwort namentlich auch dazu zu äussern, ob – und gegebenenfalls, inwiefern – dieser Umstand bei der Frage der Miet- zinsaufteilung zu berücksichtigen sei. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2023 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde und führte unter anderem aus, die Tat- sache, dass es sich bei B.________ um die Assistenzperson handle, führe nicht dazu, dass keine Mietzinsaufteilung vorzunehmen sei. Zudem seien fälschlicherweise die Kosten für die Miete des Parkplatzes nicht in Abzug gebracht worden. Diesbezüglich sei eine Schlechterstellung anzudrohen. Die Instruktionsrichterin machte die Beschwerdeführerin mit prozessleiten- der Verfügung vom 5. Juni 2023 auf die Möglichkeit einer Schlechterstel- lung aufmerksam und gab ihr Gelegenheit, sich hierzu zu äussern bzw. einer Schlechterstellung durch Rückzug der Beschwerde zu entgehen. Nach zweimalig gewährter Fristerstreckung hielt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. September 2023 an der Beschwerde fest. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2023, EL/23/79, Seite 4 Erwägungen:
  7. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  8. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  9. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 19. Dezem- ber 2022 (act. II 37). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwer- deführerin auf EL für die Zeit ab dem 1. August 2021 und in diesem Zu- sammenhang die Aufteilung des Mietzinses im Umfang von Fr. 7'800.-- sowie die Berücksichtigung des Parkplatzes bei den Ausgaben. Aufgrund der Akten besteht kein Anlass, die übrigen, unbestrittenen Berechnungspo- sitionen in die Prüfung mit einzubeziehen, weshalb sich die richterliche Be- urteilung praxisgemäss auf diese Punkte zu beschränken hat (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Ausgehend vom umstrittenen Mietzinsanteil von Fr. 7'800.-- sowie dem Parkplatz, dessen Kosten jährlich zwischen Fr. 1'000.-- und Fr. 2'000.-- ausmachen dürften, liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, wes- halb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2023, EL/23/79, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  10. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än- derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezü- ger von EL, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jähr- lichen EL oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche EL zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bishe- rige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
  11. März 2019 [EL-Reform]). Soweit den Beurteilungszeitraum ab 1. Januar 2021 betreffend zeigen die Vergleichsrechnungen in der Verfügung vom
  12. Mai 2021 (act. II 26 S. 3), dass nach neuem Recht ein gleich hoher Anspruch auf EL resultierte, womit das per 1. Januar 2021 gültige (neue) Recht anwendbar ist. In diesem Zusammenhang gilt es indessen zu beachten, dass die EL- Reform in Bezug auf die sich vorliegend stellende Frage der Mietzinsauftei- lung (Art. 16c ELV; vgl. E. 2.2.1 f. nachfolgend) keine Änderungen gegenü- ber der bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Rechtslage brachte. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergän- zungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenba- ren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgen- den Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2023, EL/23/79, Seite 6 a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festge- legt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversi- cherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.2.1 Bei zu Hause lebenden Personen fallen in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr (Art. 10 Abs. 1 ELG) und daneben (unter anderem) der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammen- hängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG) unter die anerkannten Ausgaben. 2.2.2 Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Be- tracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). Die Bestimmung von Art. 16c ELV erweist sich als eine sachgerechte Regelung, die auf einer überzeugenden Auslegung des Gesetzes beruht, geht es doch darum, die indirekte Mitfinanzierung von Personen, die nicht in die Leistungsberech- nung eingeschlossen sind, zu verhindern. Daher ist als Grundregel immer dann eine Aufteilung des Gesamtmietzinses vorzunehmen, wenn sich meh- rere Personen den gleichen Haushalt teilen. Der Verordnungsgeber hat aber auch erkannt, dass eine Aufteilung nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen kann. Absatz 2 der Verordnungsbestimmung lässt deshalb Ausnahmen in Sonderfällen zu, was durch den Begriff "grundsätzlich" ausgedrückt wird (BGE 127 V 10 E. 5d S. 16 und E. 6c S. 17). Zu einer anderen Aufteilung des Mietzinses und – ausnahmswei- se – auch zu einem Absehen von einer Mietzinsaufteilung kann der Um- stand Anlass geben, dass eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt oder das gemeinsame Wohnen auf einer rechtli- chen oder sittlich bzw. moralisch begründeten (Unterstützungs-)Pflicht be- ruht (BGE 142 V 299 E. 3.2.1 S. 304). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2023, EL/23/79, Seite 7 2.3 Unter den Mietnebenkosten können nur die Nebenkosten berück- sichtigt werden, die mit der Miete einer Wohnung zusammenhängen (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Dabei handelt es sich einzig um die mit der Miete einer Wohnung zusammenhängenden Nebenkosten, wohingegen die Kos- ten für eine Garage oder einen Autoabstellplatz nicht anerkannt werden (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2023, Rz. 3235.01; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228; vgl. RALPH JÖHL/PATRICIA USINGER-EGGER, Ergänzungsleis- tungen zur AHV/IV, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesver- waltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1752 Rz. 63). Ein Garagenplatz bildet nach dem Wortsinn nicht Bestandteil einer Wohnung, sondern ihres Aussenraumes unter oder neben dem Wohnhaus (Entscheide des Bundesgerichts vom 25. November 2019, 9C_533/2019, E. 3.2.2 und vom 9. August 2013, 9C_69/2013, E. 5). 2.4 Das Versicherungsgericht kann eine Verfügung oder einen Einspra- cheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vor- her Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist (sog. reformatio in peius; Art. 61 lit. d ATSG; BGE 144 V 153 E. 4.1.1 f. S. 155; SVR 2007 AHV Nr. 15 S. 42 E. 3.1).
  13. 3.1 B.________ ist nicht in die EL-Berechnung der Beschwerdeführerin eingeschlossen. Auf dem Anmeldeformular für EL vom 25. Februar 2020 hatte die Beschwerdeführerin unter Ziff. 8.2 vermerkt, dass B.________ mit ihr im gleichen Haushalt wohnt (act. II 1 S. 3). Gemäss Auszug aus der Zentralen Personenverwaltung (ZPV) ist er auch aktuell an derselben Adresse amtlich gemeldet wie die Beschwerdeführerin. Bei den Akten liegt sodann ein Mietvertrag, lautend auf B.________ als Mieter sowie C.________ und D.________ als Vermieter (act. II 29 S. 3). Der Vertrag nennt als Mietobjekt ein möbliertes Zimmer für monatlich Fr. 170.-- an der- selben Adresse wie jene der Beschwerdeführerin, lässt jedoch offen, in Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2023, EL/23/79, Seite 8 welcher Wohnung sich das Zimmer befindet und nennt auch keine Mit- benützung von Kochgelegenheit und Bad. Es ist davon auszugehen, dass B.________ in der Wohnung der Beschwerdeführerin Zugang zur Küche und zum Bad hat, zumal die Beschwerdeführerin bereits in der Anmeldung vom 25. Februar 2020 angegeben hatte, B.________ lebe im selben Haus- halt. Unter diesen Umständen ist mit dem im Sozialversicherungsrecht gel- tenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass das gemietete Zimmer sich in der Wohnung der Beschwerdeführerin befin- det und dass B.________ dieselbe Wohneinheit bewohnt wie die Be- schwerdeführerin. Er ist somit deren Mitbewohner. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, sie sei auf die dau- ernde Dritthilfe rund um die Uhr angewiesen. Deshalb sei B.________ seit 2016 ihre Assistenzperson. Auch dieser Umstand führt jedoch nicht dazu, dass keine Mietzinsauftei- lung vorzunehmen ist. Ziel und Zweck von Art. 16c ELV besteht darin, die indirekte Mitfinanzierung von Personen, die nicht in die Leistungsberech- nung eingeschlossen sind, zu verhindern (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Die Krank- heits- und Betreuungskosten von EL-Bezügerinnen und -Bezügern sind allein durch die Kantone zu vergüten (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG i.V.m. Art. 15 ff. der kantonalen Einführungsverordnung vom 16. September 2009 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EV ELG; BSG 841.311]). Kosten für einen hilfe- leistenden Mitbewohner dürfen nicht – indirekt – über die Ausgabenposition Mietzins vergütet werden, indem auf die Anrechnung eines Mietzinsanteils verzichtet wird. Auch wenn eine private Haushaltshilfe bei der versicherten Person im Haushalt wohnt und beispielsweise Pflege und Betreuung über- nimmt, ist daher eine Mietzinsaufteilung vorzunehmen (BGE 142 V 299 E. 5.2.3). Selbst, wenn es sich beim möblierten Zimmer gemäss Mietvertrag (act. II 29 S. 3 f.) um eine reine Rückzugsmöglichkeit einer Assistenzperson han- deln würde, wäre dies nach geltendem Recht nicht von der EL zu finanzie- ren. Zwar gibt es derzeit Bestrebungen, diese Rechtslage zu ändern, eine entsprechende Revision von Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 ELG befindet sich jedoch erst im Vernehmlassungsverfahren (vgl. die Medienmitteilung des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2023, EL/23/79, Seite 9 Bundesrats vom 21. Juni 2023 «Anerkennung des betreuten Wohnens in den EL zur AHV»[<https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medie nmitteilungen.msg-id-95885.html>]). 3.3 Auch die übrigen Voraussetzungen, unter denen rechtsprechungs- gemäss auf die Anrechnung eines Mietzinsanteils zu verzichten wäre, sind nicht gegeben. Es bestehen weder Anhaltspunkte dafür, dass die Be- schwerdeführerin den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nehmen würde noch liegen Hinweise vor, gemäss welchen das gemeinsa- me Wohnen auf einer rechtlichen oder sittlich bzw. moralisch begründeten Pflicht beruhen würde. Gegenteiliges wird auch von der Beschwerdeführe- rin nicht geltend gemacht. Ein Sonderfall, welcher eine andere Aufteilung oder gar ein Absehen von der Mietzinsaufteilung rechtfertigen würde, liegt somit nicht vor (vgl. E. 2.2.2 hiervor; WEL, Rz. 3231.03; URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 10 N. 176 ff.). 3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Mietzinsaufteilung vorgenommen hat.
  14. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Mietnebenkosten (vgl. E. 2.3 hiervor) können die Kosten für die Miete des Parkplatzes nicht als Ausgabe berücksichtigt werden, weshalb dieser Kostenanteil aus dem Mietzins auszuscheiden ist. Aus der Darstellung, wonach der Vermieter nicht bereit sei, die Wohnung ohne Parkplatz günstiger zu vermieten und weder sie selber noch B.________ ein Auto besässen, der Parkplatz mithin gar nicht benutzt werde (Eingabe vom 4. September 2023), kann die Be- schwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Aus dem klaren Wort- laut des Mietvertrags ergibt sich, dass das Entgelt für den Parkplatz in der vereinbarten Miete enthalten ist und nicht gesondert und zusätzlich zur Miete bezahlt wird (act. II 29 S. 1 Ziff. 2).
  15. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2023, EL/23/79, Seite 10 Zusammenfassend ist die Ermittlung des EL-Anspruchs soweit die Mietzin- saufteilung betreffend nicht zu beanstanden. Demgegenüber erfolgte die Berücksichtigung der Kosten für den Parkplatz bei den Wohnkosten zu Unrecht; diese sind auszuscheiden und der EL-Anspruch dementspre- chend zu Ungunsten der Beschwerdeführerin anzupassen. Die übrigen EL- Berechnungspositionen sind unbestritten und geben keinen Anlass zu einer gerichtlichen Überprüfung (vgl. E. 1.2 hiervor). Die Instruktionsrichterin hat die Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 5. Juni 2023 auf die drohende Schlechterstellung sowie die Möglichkeit eines Beschwerderückzugs aufmerksam gemacht und ihr das rechtliche Gehör gewährt. Damit sind die Voraussetzungen einer reformatio in peius (vgl. E. 2.4 hiervor) erfüllt. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2022 (act. II 37) aufzuhe- ben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Kosten für den Parkplatz im Sinne der Erwägungen ausscheide und hernach neu über den EL-Anspruch ab 1. August 2021 verfüge.
  16. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBI 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2023, EL/23/79, Seite 11
  17. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  18. Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom
  19. Dezember 2022 wird aufgehoben und die Sache wird an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägun- gen vorgehe und hernach über den EL-Anspruch neu verfüge.
  20. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  21. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 23 79 EL MAK/FRN/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 26. September 2023 Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Franzen A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2023, EL/23/79, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1982 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im März 2020 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer Invalidenrente (IV) an (Akten der AKB [act. II] 1). Seit dem

1. Oktober 2019 werden ihr EL ausgerichtet (act. II 13). Mit Veränderungsanzeige vom 18. Oktober 2021 (act. II 28) wurde der AKB der Umzug der Versicherten in die Gemeinde … per 17. Juli 2021 gemel- det. Mit Verfügung vom 29. November 2021 (act. II 30) nahm die AKB per August 2021 eine Neuberechnung der EL vor, wobei sie bei den Ausgaben einen Abzug in der Höhe von Fr. 7'800.-- für den hälftigen Mietzinsteil des Mitbewohners vornahm (act. II 30 S. 7). Die hiergegen erhobene Einspra- che der Versicherten (act. II 35) wies die AKB mit Entscheid vom 19. De- zember 2022 ab (act. II 37).

B. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 31. Januar 2023 (Postaufgabe) Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 3. Februar 2023 setzte die Instrukti- onsrichterin der Beschwerdeführerin Frist bis 13. Februar 2023 zum ver- bessern ihrer Eingabe. Am 15. Februar 2023 ging beim Gericht eine ent- sprechende Eingabe ein mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin, AKB des Kantons Bern, sei aufzuhe- ben. 2. Die EL-Verfügung sei anzupassen, es sei der Beschwerdeführerin die ihr per Gesetz zustehenden vollen Mietzinskosten von Fr. 15'600.-- jährlich, seit

1. August 2021, durch die Beschwerdegegnerin, AKB zu bezahlen. 3. Wohnsituation: Es sei durch das Verwaltungsgericht des Kantons Bern festzu- stellen, dass die Behauptungen und Ausführungen der Beschwerdegegnerin, AKB, in ihrem Entscheid vom 19. Dezember 2022 nicht zutreffen. Die Be- schwerdeführerin hat mit ihrer Eingabe/Einsprache vom 14. Januar 2022 (10. Februar 2022) bereits im Detail auf den Sachverhalt, u.a. Wohnsituation

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2023, EL/23/79, Seite 3 hingewiesen und mit ausreichendem, detaillierten Beweismaterial untermauert, dargestellt. Beim genannten B.________ handelt es sich um den IV- Assistenten (im Auftrag der Behörde seit 2016) und nicht um einen Mitbewoh- ner der Beschwerdeführerin! Diesbezüglich wird u.a. erneut auf den separaten Mietvertrag des IV-Assistenten hingewiesen. 4. Die vollständige IV-Akte (CD-R) der Beschwerdeführerin sei im vorliegenden Fall hinzuzuziehen, denn der Sachverhalt (Lebenssachverhalt) geht exakt und im Detail aus der vollständigen IV-Akte der Beschwerdeführerin hervor. 5. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz (Beschwerdegegnerin) zurückzuweisen und unter Berücksichtigung sämtlicher Beweismittel (die vollständige IV-Akte der Beschwerdeführerin) und dieser Beschwerde (u.a. An- träge) neu zu beurteilen. -Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegnerin- Mit prozessleitender Verfügung vom 27. Februar 2023 stellte die Instrukti- onsrichterin fest, die Beschwerdeführerin mache geltend, B.________ halte sich in seiner Eigenschaft als Assistenzperson gemäss Art. 42quinquies des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) regelmässig in ihrer Wohnung auf. Die Beschwerdegegnerin habe sich in der Beschwerdeantwort namentlich auch dazu zu äussern, ob

– und gegebenenfalls, inwiefern – dieser Umstand bei der Frage der Miet- zinsaufteilung zu berücksichtigen sei. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2023 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde und führte unter anderem aus, die Tat- sache, dass es sich bei B.________ um die Assistenzperson handle, führe nicht dazu, dass keine Mietzinsaufteilung vorzunehmen sei. Zudem seien fälschlicherweise die Kosten für die Miete des Parkplatzes nicht in Abzug gebracht worden. Diesbezüglich sei eine Schlechterstellung anzudrohen. Die Instruktionsrichterin machte die Beschwerdeführerin mit prozessleiten- der Verfügung vom 5. Juni 2023 auf die Möglichkeit einer Schlechterstel- lung aufmerksam und gab ihr Gelegenheit, sich hierzu zu äussern bzw. einer Schlechterstellung durch Rückzug der Beschwerde zu entgehen. Nach zweimalig gewährter Fristerstreckung hielt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. September 2023 an der Beschwerde fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2023, EL/23/79, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 19. Dezem- ber 2022 (act. II 37). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwer- deführerin auf EL für die Zeit ab dem 1. August 2021 und in diesem Zu- sammenhang die Aufteilung des Mietzinses im Umfang von Fr. 7'800.-- sowie die Berücksichtigung des Parkplatzes bei den Ausgaben. Aufgrund der Akten besteht kein Anlass, die übrigen, unbestrittenen Berechnungspo- sitionen in die Prüfung mit einzubeziehen, weshalb sich die richterliche Be- urteilung praxisgemäss auf diese Punkte zu beschränken hat (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Ausgehend vom umstrittenen Mietzinsanteil von Fr. 7'800.-- sowie dem Parkplatz, dessen Kosten jährlich zwischen Fr. 1'000.-- und Fr. 2'000.-- ausmachen dürften, liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, wes- halb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2023, EL/23/79, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än- derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezü- ger von EL, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jähr- lichen EL oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche EL zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bishe- rige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom

22. März 2019 [EL-Reform]). Soweit den Beurteilungszeitraum ab 1. Januar 2021 betreffend zeigen die Vergleichsrechnungen in der Verfügung vom

14. Mai 2021 (act. II 26 S. 3), dass nach neuem Recht ein gleich hoher Anspruch auf EL resultierte, womit das per 1. Januar 2021 gültige (neue) Recht anwendbar ist. In diesem Zusammenhang gilt es indessen zu beachten, dass die EL- Reform in Bezug auf die sich vorliegend stellende Frage der Mietzinsauftei- lung (Art. 16c ELV; vgl. E. 2.2.1 f. nachfolgend) keine Änderungen gegenü- ber der bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Rechtslage brachte. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergän- zungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenba- ren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgen- den Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG):

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2023, EL/23/79, Seite 6

a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festge- legt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;

b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversi- cherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.2.1 Bei zu Hause lebenden Personen fallen in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr (Art. 10 Abs. 1 ELG) und daneben (unter anderem) der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammen- hängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG) unter die anerkannten Ausgaben. 2.2.2 Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Be- tracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). Die Bestimmung von Art. 16c ELV erweist sich als eine sachgerechte Regelung, die auf einer überzeugenden Auslegung des Gesetzes beruht, geht es doch darum, die indirekte Mitfinanzierung von Personen, die nicht in die Leistungsberech- nung eingeschlossen sind, zu verhindern. Daher ist als Grundregel immer dann eine Aufteilung des Gesamtmietzinses vorzunehmen, wenn sich meh- rere Personen den gleichen Haushalt teilen. Der Verordnungsgeber hat aber auch erkannt, dass eine Aufteilung nach Köpfen im Einzelfall zu einem stossenden Ergebnis führen kann. Absatz 2 der Verordnungsbestimmung lässt deshalb Ausnahmen in Sonderfällen zu, was durch den Begriff "grundsätzlich" ausgedrückt wird (BGE 127 V 10 E. 5d S. 16 und E. 6c S. 17). Zu einer anderen Aufteilung des Mietzinses und – ausnahmswei- se – auch zu einem Absehen von einer Mietzinsaufteilung kann der Um- stand Anlass geben, dass eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt oder das gemeinsame Wohnen auf einer rechtli- chen oder sittlich bzw. moralisch begründeten (Unterstützungs-)Pflicht be- ruht (BGE 142 V 299 E. 3.2.1 S. 304).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2023, EL/23/79, Seite 7 2.3 Unter den Mietnebenkosten können nur die Nebenkosten berück- sichtigt werden, die mit der Miete einer Wohnung zusammenhängen (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Dabei handelt es sich einzig um die mit der Miete einer Wohnung zusammenhängenden Nebenkosten, wohingegen die Kos- ten für eine Garage oder einen Autoabstellplatz nicht anerkannt werden (Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2023, Rz. 3235.01; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228; vgl. RALPH JÖHL/PATRICIA USINGER-EGGER, Ergänzungsleis- tungen zur AHV/IV, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesver- waltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1752 Rz. 63). Ein Garagenplatz bildet nach dem Wortsinn nicht Bestandteil einer Wohnung, sondern ihres Aussenraumes unter oder neben dem Wohnhaus (Entscheide des Bundesgerichts vom 25. November 2019, 9C_533/2019, E. 3.2.2 und vom 9. August 2013, 9C_69/2013, E. 5). 2.4 Das Versicherungsgericht kann eine Verfügung oder einen Einspra- cheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vor- her Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist (sog. reformatio in peius; Art. 61 lit. d ATSG; BGE 144 V 153 E. 4.1.1 f. S. 155; SVR 2007 AHV Nr. 15 S. 42 E. 3.1).

3. 3.1 B.________ ist nicht in die EL-Berechnung der Beschwerdeführerin eingeschlossen. Auf dem Anmeldeformular für EL vom 25. Februar 2020 hatte die Beschwerdeführerin unter Ziff. 8.2 vermerkt, dass B.________ mit ihr im gleichen Haushalt wohnt (act. II 1 S. 3). Gemäss Auszug aus der Zentralen Personenverwaltung (ZPV) ist er auch aktuell an derselben Adresse amtlich gemeldet wie die Beschwerdeführerin. Bei den Akten liegt sodann ein Mietvertrag, lautend auf B.________ als Mieter sowie C.________ und D.________ als Vermieter (act. II 29 S. 3). Der Vertrag nennt als Mietobjekt ein möbliertes Zimmer für monatlich Fr. 170.-- an der- selben Adresse wie jene der Beschwerdeführerin, lässt jedoch offen, in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2023, EL/23/79, Seite 8 welcher Wohnung sich das Zimmer befindet und nennt auch keine Mit- benützung von Kochgelegenheit und Bad. Es ist davon auszugehen, dass B.________ in der Wohnung der Beschwerdeführerin Zugang zur Küche und zum Bad hat, zumal die Beschwerdeführerin bereits in der Anmeldung vom 25. Februar 2020 angegeben hatte, B.________ lebe im selben Haus- halt. Unter diesen Umständen ist mit dem im Sozialversicherungsrecht gel- tenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass das gemietete Zimmer sich in der Wohnung der Beschwerdeführerin befin- det und dass B.________ dieselbe Wohneinheit bewohnt wie die Be- schwerdeführerin. Er ist somit deren Mitbewohner. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, sie sei auf die dau- ernde Dritthilfe rund um die Uhr angewiesen. Deshalb sei B.________ seit 2016 ihre Assistenzperson. Auch dieser Umstand führt jedoch nicht dazu, dass keine Mietzinsauftei- lung vorzunehmen ist. Ziel und Zweck von Art. 16c ELV besteht darin, die indirekte Mitfinanzierung von Personen, die nicht in die Leistungsberech- nung eingeschlossen sind, zu verhindern (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Die Krank- heits- und Betreuungskosten von EL-Bezügerinnen und -Bezügern sind allein durch die Kantone zu vergüten (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG i.V.m. Art. 15 ff. der kantonalen Einführungsverordnung vom 16. September 2009 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EV ELG; BSG 841.311]). Kosten für einen hilfe- leistenden Mitbewohner dürfen nicht – indirekt – über die Ausgabenposition Mietzins vergütet werden, indem auf die Anrechnung eines Mietzinsanteils verzichtet wird. Auch wenn eine private Haushaltshilfe bei der versicherten Person im Haushalt wohnt und beispielsweise Pflege und Betreuung über- nimmt, ist daher eine Mietzinsaufteilung vorzunehmen (BGE 142 V 299 E. 5.2.3). Selbst, wenn es sich beim möblierten Zimmer gemäss Mietvertrag (act. II 29 S. 3 f.) um eine reine Rückzugsmöglichkeit einer Assistenzperson han- deln würde, wäre dies nach geltendem Recht nicht von der EL zu finanzie- ren. Zwar gibt es derzeit Bestrebungen, diese Rechtslage zu ändern, eine entsprechende Revision von Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 ELG befindet sich jedoch erst im Vernehmlassungsverfahren (vgl. die Medienmitteilung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2023, EL/23/79, Seite 9 Bundesrats vom 21. Juni 2023 «Anerkennung des betreuten Wohnens in den EL zur AHV»[ ]). 3.3 Auch die übrigen Voraussetzungen, unter denen rechtsprechungs- gemäss auf die Anrechnung eines Mietzinsanteils zu verzichten wäre, sind nicht gegeben. Es bestehen weder Anhaltspunkte dafür, dass die Be- schwerdeführerin den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nehmen würde noch liegen Hinweise vor, gemäss welchen das gemeinsa- me Wohnen auf einer rechtlichen oder sittlich bzw. moralisch begründeten Pflicht beruhen würde. Gegenteiliges wird auch von der Beschwerdeführe- rin nicht geltend gemacht. Ein Sonderfall, welcher eine andere Aufteilung oder gar ein Absehen von der Mietzinsaufteilung rechtfertigen würde, liegt somit nicht vor (vgl. E. 2.2.2 hiervor; WEL, Rz. 3231.03; URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 10 N. 176 ff.). 3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Mietzinsaufteilung vorgenommen hat. 4. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Mietnebenkosten (vgl. E. 2.3 hiervor) können die Kosten für die Miete des Parkplatzes nicht als Ausgabe berücksichtigt werden, weshalb dieser Kostenanteil aus dem Mietzins auszuscheiden ist. Aus der Darstellung, wonach der Vermieter nicht bereit sei, die Wohnung ohne Parkplatz günstiger zu vermieten und weder sie selber noch B.________ ein Auto besässen, der Parkplatz mithin gar nicht benutzt werde (Eingabe vom 4. September 2023), kann die Be- schwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Aus dem klaren Wort- laut des Mietvertrags ergibt sich, dass das Entgelt für den Parkplatz in der vereinbarten Miete enthalten ist und nicht gesondert und zusätzlich zur Miete bezahlt wird (act. II 29 S. 1 Ziff. 2). 5.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2023, EL/23/79, Seite 10 Zusammenfassend ist die Ermittlung des EL-Anspruchs soweit die Mietzin- saufteilung betreffend nicht zu beanstanden. Demgegenüber erfolgte die Berücksichtigung der Kosten für den Parkplatz bei den Wohnkosten zu Unrecht; diese sind auszuscheiden und der EL-Anspruch dementspre- chend zu Ungunsten der Beschwerdeführerin anzupassen. Die übrigen EL- Berechnungspositionen sind unbestritten und geben keinen Anlass zu einer gerichtlichen Überprüfung (vgl. E. 1.2 hiervor). Die Instruktionsrichterin hat die Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 5. Juni 2023 auf die drohende Schlechterstellung sowie die Möglichkeit eines Beschwerderückzugs aufmerksam gemacht und ihr das rechtliche Gehör gewährt. Damit sind die Voraussetzungen einer reformatio in peius (vgl. E. 2.4 hiervor) erfüllt. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2022 (act. II 37) aufzuhe- ben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Kosten für den Parkplatz im Sinne der Erwägungen ausscheide und hernach neu über den EL-Anspruch ab 1. August 2021 verfüge. 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBI 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Sept. 2023, EL/23/79, Seite 11 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom

19. Dezember 2022 wird aufgehoben und die Sache wird an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägun- gen vorgehe und hernach über den EL-Anspruch neu verfüge. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.