opencaselaw.ch

200 2023 789

Bern VerwG · 2023-10-06 · Deutsch BE

Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne vom 6. Oktober 2023 (vbv 44/2023)

Sachverhalt

A. Die 1968 geborene A.________ (Beschwerdeführerin) wird seit September 2010 durch die Einwohnergemeinde B.________ (Beschwerdegegnerin), wirtschaftlich unterstützt (vgl. Akten des Regierungsstatthalteramts Bi- el/Bienne [Vorinstanz; act. II] transparente Sichtmappe [Beschwerdegegne- rin, Beilage 15]; Akten der Beschwerdegegnerin [act. IIA] 3, 5 f., 10). Sie bewohnt in … eine 3½-Zimmer-Wohnung zu einem anfänglichen Mietzins von monatlich Fr. 1'050.-- bzw. später (ab 2014) Fr. 900.-- zuzüglich Ne- benkosten von Fr. 305.-- bzw. (ab August 2023) Fr. 350.-- (act. II transpa- rente Sichtmappe [Beschwerdegegnerin, Beilage 24 f.]; act. IIA 1-4, 6). Am

30. bzw. 31. Mai 2023 verfügte die Einwohnergemeinde B.________ die Sozialhilfebudgets für Juli 2023, August - September 2023 und Oktober 2023 - Januar 2024 (act. II transparente Sichtmappe [Beschwerdegegnerin, Beilage 1-3]). Dagegen erhob A.________ am 26. Juni 2023 (Postaufgabe) beim Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Beschwerde (act. II 1-4). Am

7. Juli 2023 verfügte die Einwohnergemeinde B.________ die Sozialhilfe- budgets für August - September 2023 und Oktober 2023 - Januar 2024 lite pendente neu (act. II transparente Sichtmappe [Beschwerdegegnerin, Bei- lage 7-9]), wobei sie diejenigen für Juli 2023, August 2023, September 2023, Oktober 2023 - Januar 2024 am 3. August 2023 nochmals lite pen- dente neu verfügte; sie verzichtete darin auf eine Kürzung der wirtschaftli- chen Unterstützung infolge "unbewilligter Ferienabwesenheit" (Sanktion), hingegen hielt sie am Abzug wegen Mietzinsüberschreitung fest (act. II transparente Sichtmappe [Beschwerdegegnerin, Beilage 10-14]). Mit Entscheid vom 6. Oktober 2023 schrieb die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne das Beschwerdeverfahren hinsichtlich die Sanktion infolge "unbewilligter Ferienabwesenheit" als erledigt vom Ge- schäftsverzeichnis ab; soweit weitergehend wies sie die Beschwerde ab (act. II 28-33).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2024, SH/23/789, Seite 3 B. Hiergegen erhob A.________ mit Eingabe vom 2. November 2023 (Postaufgabe 3. November 2023) beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Gegen den Entscheid vom Regierungsstatthalteramt, dass die Beschwer- de abgewiesen wird, erhebt die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsge- richt Beschwerde. 2. Der Mietzins über den Richtlinien sei aufgrund der gesundheitlichen Situa- tion der Beschwerdeführerin und aufgrund der laufenden IV-Anmeldung vom Sozialdienst zu übernehmen. Insbesondere müsse auf die gesund- heitliche Situation der Beschwerdeführerin in den Erwägungen des Ent- scheids genauer eingegangen werden. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 10. November 2023 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Be- schwerdevernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2023 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a des Organi- sationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2024, SH/23/789, Seite 4 teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge- halten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne vom 6. Oktober 2023 (act. II 28-33). Streitig und zu prüfen ist die Höhe der zu übernehmenden Wohnkosten und dabei die Frage, ob die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung der Sozi- alhilfe berechtigt war, in den Unterstützungsbudgets für Juli 2023 bis und mit Januar 2024, den anrechenbare Nettomietzins von monatlich Fr. 900.-- auf den Höchstbetrag von monatlich Fr. 700.-- gemäss Richtlinien festzu- setzen. Nicht mehr streitig ist die Kürzung der wirtschaftlichen Unterstüt- zung infolge "unbewilligter Ferienabwesenheit" (Sanktion). Indem die Be- schwerdegegnerin am 3. August 2023 die Unterstützungsbudgets für die Monate Juli und August und September 2023 lite pendente neu verfügte mit Aufhebung der besagten Sanktion und Rückerstattung von jeweils Fr. 97.70 (für die Monate Juli und August 2023; 10 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt) bzw. Neuberechnung der zur Auszahlung kommen- den Sozialhilfe für den Monat September 2023 (act. II transparente Sicht- mappe [Beschwerdegegnerin, Beilage 10-12]) wurde dem im vorinstanzli- chen Beschwerdeverfahren gestellten Antrag der Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht entsprochen und diesbezüglich das Verfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben (act. II 30, 33); insoweit blieb der Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne vom 6. Oktober 2023 (act. II 28-33) denn auch unangefochten (vgl. Be- schwerde S. 1).

E. 1.3 Bei einem effektiven Nettomietzins von Fr. 900.-- pro Monat (act. II transparente Sichtmappe [Beschwerdegegnerin, Beilage 24 f.]; act. IIA 1-4,

6) und einem gemäss den Mietzinsrichtlinien der Beschwerdegegnerin als Nettomiete bei einem 1-Personenhaushalt zulässigen Höchstbetrag von Fr. 700.-- (act. II transparente Sichtmappe [Beschwerdegegnerin, Beila- ge 5]), mithin einer Differenz von Fr. 200.-- pro Monat betreffend die Sozi- alhilfebudgets der Monate Juli 2023 bis und mit Januar 2024, liegt der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2024, SH/23/789, Seite 5 Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).

E. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unab- dingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe", was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; Entscheid des Bun- desgerichts [BGer] vom 7. Juni 2023, 8C_717/2022 [zur Publikation vorge- sehen], E. 5.1 und E. 10.1.1; BVR 2019 S. 383 E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.1, 2005 S. 400 E. 5.2). Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder be- dürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG).

E. 2.2 Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Aus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2024, SH/23/789, Seite 6 gestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen (BVR 2021 S. 530 E. 2.2). Darüber hinaus ist – im Sinne einer Vollzugshilfe

– grundsätzlich das Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozial- hilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE; nachfolgend: Handbuch BKSE, abrufbar unter <www.bernerkonferenz.ch>) anwendbar (zum Gan- zen BVR 2021 S. 530 E. 2.1, 2021 S. 159 E. 2.1, 2019 S. 383 E. 2.1).

E. 2.3 Laut den SKOS-Richtlinien umfasst die materielle Grundsicherung nebst dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt unter anderem auch die Wohnkosten (vgl. SKOS-Richtlinien C.1.). Der Wohnungsmietzins ist anzu- rechnen, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt; ebenfalls anzurech- nen sind die vertraglich vereinbarten Nebenkosten (SKOS-Richtlinien C.4.1. Ziff. 2). Laut Handbuch BKSE werden Mietzinse (exkl. Nebenkosten) gemäss Mietvertrag übernommen, soweit sie angemessen sind (vgl. Hand- buch BKSE, Stichwort "Mietzins", Ziff. 1). Die Sozialbehörde legt unter Berücksichtigung des aktuellen regionalen Wohnungsmarktes Obergrenzen für Wohnkosten fest und überprüft diese regelmässig (Art. 31a Abs. 1 SHG; Handbuch BKSE, Stichwort "Mietzins", Ziff. 2). Das Verwaltungsgericht stellt in der Regel auf die kommunalen und regionalen Mietzinsrichtlinien ab und respektiert damit den Gestaltungs- und Ermessensspielraum der mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Gemeinden (vgl. BVR 2013 S. 151 E. 3.2, 2007 S. 272 E. 3.2).

E. 2.4 Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zu- mutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht; Kündigungsbedingungen sind in der Regel zu berücksichtigen. Die Sozialhilfeorgane haben die Auf- gabe, die Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger bei der Suche nach güns- tigem Wohnraum aktiv zu unterstützen. Bevor der Umzug in eine günstige- re Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall genau zu prüfen, wobei insbesondere die Grösse und Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Ge- sundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integrati- on zu berücksichtigen sind. Wird die Suche nach einer günstigeren Woh- nung oder der Umzug in eine verfügbare und zumutbare günstigere Woh- nung verweigert, dann besteht kein Anspruch auf Übernahme des überhöh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2024, SH/23/789, Seite 7 ten Teils der Wohnkosten (vgl. BVR 2007 S. 272 E. 4.1; SKOS-Richtlinien C.4.1.; GUIDO WIZENT, Sozialhilferecht, 2020, N. 501 f.; Ders., Die sozialhil- ferechtliche Bedürftigkeit, Diss. Basel 2014, S. 307 ff.).

E. 2.5 Überhöhte Wohnkosten müssen nicht in jedem Fall im Unterstüt- zungsbudget berücksichtigt werden, bis eine günstigere Wohnung zur Ver- fügung steht. Als Verweigerung gilt, wenn die unterstützte Person keine oder nur ungenügende Suchbemühungen unternimmt. Eine Kürzung des Mietzinses darf insbesondere bei treuwidrigem oder rechtsmissbräuchli- chem Verhalten erfolgen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern [VGE] vom 23. Februar 2011, SH/2010/393, E. 3.2; CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, 2011, S. 374 f.).

E. 2.6 Das Verwaltungsgericht setzt bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels einen strengen Massstab an. Ein Umzug in eine kostengünstigere Wohnung ist zumutbar, auch wenn damit gewisse Härten

– z.B. ein Herausreissen aus der gewohnten Umgebung – verbunden sind und gewisse Einschränkungen in der Lebensqualität in Kauf genommen werden müssen (vgl. BVR 2007 S. 272 E. 4.2, 2004 S. 277 E. 3.5; vgl. zum Ganzen WIZENT, a.a.O., N. 501 ff.; Ders., Die sozialhilferechtliche Bedürf- tigkeit, Diss. Basel 2014, S. 309 ff.).

E. 3 November 2023 bestätigte med. pract. C.________ auf Anfrage der Be- schwerdeführerin, dass sie aufgrund eines Rückenleidens keine Gewichte von mehr als 2 kg tragen könne und dass zusätzlich eine allergische Lun- genproblematik bestehe, weshalb sie einen neuen Milbenschutz benötige (act. I 56). Vorab ist festzuhalten, dass diese Berichte vom Wortlaut und auch Inhalt her weitgehend denjenigen von med. pract. C.________ vom 4. April 2013 (act. I 55) und 18. September 2017 (act. I 39) und demjenigen der … … vom 18. September 2017 (act. I 40) entsprechen; eine wesentliche ge- sundheitliche Verschlechterung ist damit nicht ausgewiesen. In den Berich- ten wird einzig in pauschaler Weise festgehalten, dass ein Umzug aus der bisherigen Wohnung in eine neue den Gesundheitszustand der Beschwer- deführerin beeinflusste. Ein zwingender gesundheitlicher Bedarf am Ver- bleib in der aktuellen Wohnung ergibt sich daraus nicht. Soweit med. pract. C.________ psychische Gründe erwähnt, ist darauf hinzuweisen, dass er nicht über den Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie verfügt (vgl. <www.medregom.admin.ch>) und es ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags- rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patien- ten aussagen, was sich beweiskraftmindernd auswirkt (vgl. Entscheid des BGer vom 18. Dezember 2019, 8C_695/2019, E. 4.3). In diesem Zusam- menhang ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin in den Jahren 2019, 2020 und 2023 – trotz den geltend gemachten physischen und psy- chischen Beschwerden – möglich war, Urlaube von jeweils rund einem Mo- nat in … zu organisieren und zu verbringen (act. I 18, 20, 29, 31 f., 33 f.; act. II transparente Sichtmappe [Beschwerdegegnerin, Beilage 22). Solch lange Urlaube und dies ausserhalb von Europa setzen sachlogisch eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2024, SH/23/789, Seite 11 bedeutende Organisation und Planung betreffend Reise, Gepäck, Unter- kunft, medizinischer Versorgung, Abwesenheit von der Schweiz etc. vor- aus, wozu die Beschwerdeführerin offensichtlich in all den Jahren in der Lage war. Auch war für diese Urlaube stets ein Gesuchverfahren notwen- dig, welches die Beschwerdeführerin gemäss den Akten selbständig be- streiten konnte. Wenn es somit darum geht etwas für sie "Positives" zu er- wirken, ist die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage, erhebliche Res- sourcen zu mobilisieren. Rein hypothetisch ist sie im Übrigen so zu behan- deln, wie wenn sie bereits 2014 umgezogen wäre bzw. hätte umziehen müssen. Aus der damaligen Unterlassung (d.h. dem Verbleib in der bereits damals zu teuren Wohnung) kann sie heute nichts zu ihren Gunsten ablei- ten. Sodann kann, wie die Vorinstanz richtig erwogen hat, die Beschwerde- führerin bei einem Umzug organisatorische und finanzielle Unterstützung erwarten (act. II 31 Ziff. 10; vgl. auch Entscheide des BGer vom 7. Sep- tember 2004, 2P.207/2004, E. 3.3, und vom 13. August 2007, 8C_95/2007, E. 3.3; WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Diss. Basel 2014, S. 312). Gleiches gilt für die Wohnungssuche. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin denn auch in Aussicht gestellt, ihr bei der Woh- nungssuche und beim Umzug zu helfen (act. II 20). Unter diesen Umständen vermögen die Berichte von med. pract. C.________ und lic. phil. D.________ (vgl. Beschwerde S. 2) keine sozial- hilferechtliche Unzumutbarkeit eines – bereits 2014 angezeigten – Woh- nungswechsels zu begründen und es kann auf weitere medizinische Ab- klärungen, insbesondere eine vertrauensärztliche Untersuchung (vgl. Be- schwerdeantwort S. 8 Ziff. 9) in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. Daran vermögen auch die übrigen mit Beschwerde eingereichten Berichte des E.________ vom 17. Januar 2019 (act. I 50), der "F.________ AG" vom 6. Februar 2019 (act. I 51 f.), des Spitals G.________ vom

18. Februar 2019 (act. I 53 f.), von med. pract. C.________ vom

16. September 2019 (act. I 43 f.), von Dr. med. I.________, Fachärztin für Pneumologie und Allgemeine Innere Medizin vom 5. Juni 2023 (act. I 46-

49) und der Radiologie der Klinik H.________ vom 10. Juli 2023 (act. I 45) nichts zu ändern, zumal sich diese nicht zur Zumutbarkeit eines Umzuges unter Berücksichtigung der Unterstützung der Beschwerdegegnerin äusse- ren. Im Übrigen lässt sich auch aus VGE IV/2014/408 vom 4. Juli 2014, mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2024, SH/23/789, Seite 12 welchem der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invali- denversicherung verneint wurde, keine Unzumutbarkeit ableiten.

E. 3.1 Die seit September 2010 mit Sozialhilfe wirtschaftlich durch die Be- schwerdegegnerin unterstützte Beschwerdeführerin lebt in einem 1-Personenhaushalt. Sie bezog per 15. August 2010 in … eine 3½-Zimmer- Wohnung. Der Nettomietzins betrug zu Beginn Fr. 1'050.-- pro Monat bzw. beträgt ab 2014 Fr. 900.-- zuzüglich Nebenkosten von Fr. 305.-- bzw. (ab August 2023) Fr. 350.-- (act. II transparente Sichtmappe [Beschwerdegeg- nerin, Beilage 24 f.]; act. IIA 1-4, 6). Die Mietzinsrichtlinie der Beschwerde- gegnerin sieht ab … 2023 für einen 1-Personenhaushalt für den Mietzins eine Obergrenze von maximal Fr. 700.-- pro Monat (zuzüglich Nebenkos- ten) vor, was zwischen den Parteien unbestritten ist (act. II transparente Sichtmappe [Beschwerdegegnerin, Beilage 5]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2024, SH/23/789, Seite 8

E. 3.2 Bereits mit eingeschriebener Weisung vom 28. Juli 2014 – nachdem das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit (unangefochten gebliebe- nem) Urteil vom 4. Juli 2014, VGE IV/2014/408, die Verneinung des An- spruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (IV) bestätigt hatte – wurde der Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin dargelegt, dass der Mietzins ihrer Wohnung nicht den Richtlinien entspreche und sie wurde angewiesen, das Mietverhältnis spätestens per Ende November 2014 zu kündigen; bei Nichtbefolgung werde ab 1. Dezember 2014 im So- zialhilfebudget lediglich der Richtlinienbetrag von Fr. 700.-- für die Netto- miete berücksichtigt (act. IIA 4). In der Folge verblieb die Beschwerdeführe- rin in ihrer Wohnung und im Sozialhilfebudget wurden die Wohnkosten ent- sprechend der Richtlinie berücksichtigt (act. IIA 5). Nachdem im Jahr … die Mietzinsrichtlinie der Einwohnergemeinde B.________ geändert worden war (Herabsetzung der Mietwertgrenze von Fr. 700.-- auf Fr. ….-- für 1- Personenhaushalt), wurde der Beschwerdeführerin am 8. September … mit eingeschriebener Weisung wiederum dargelegt, dass der Nettomietzins ihrer Wohnung nicht den Richtlinien entspreche, verbunden mit der Anwei- sung bis am 1. April … (richtig …) eine richtlinienkonforme Wohnung zu suchen und dass bei Nichtbefolgung ab April … lediglich der Richtlinienbe- trag berücksichtigt werde (act. IIA 6). Die Beschwerdeführerin verblieb nach wie vor in derselben Wohnung und es wurden fortan die Wohnungskosten entsprechend der Weisung berücksichtigt (act. IIA 10). Anfang … 2023 passte die Einwohnergemeinde B.________ die Richtlinien für den Mietzins mit Wirkung ab ... … 2023 erneut an (Erhöhung der Mietwertgrenze von Fr. ….-- auf Fr. 700.-- für 1-Personenhaushalt). Darüber wurde die Beschwer- deführerin am 30. Mai 2023 (mit A-Post-Plus versandtem Schreiben) in Kenntnis gesetzt und ihr weiter mitgeteilt, dass sich aufgrund der neuen Richtlinie die Überschreitung ihres Nettomietzinses reduziere, weshalb der bisher in ihrem Sozialhilfebudget angewandte Abzug wegen Mietzinsüber- schreitung angepasst worden sei. In der Folge wurde ihr dementsprechend die Budgets verfügt (act. II transparente Sichtmappe [Beschwerdegegnerin, Beilage 5 ff.]). Nach dem Dargelegten musste der Beschwerdeführerin bereits seit Ende Dezember 2014 bewusst gewesen sein, dass sie entweder nach einer günstigeren Wohnung Ausschau zu halten oder sonst die den Richtlinien-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2024, SH/23/789, Seite 9 betrag überschreitenden Wohnkosten selber zu tragen hat. Trotzdem ver- blieb sie in derselben Wohnung und dies auch, als im Jahr … die Richtlini- en zu ihren Ungunsten geändert wurden und sie im September … auf die per April … eintretenden Folgen erneut in Kenntnis gesetzt wurde. Dage- gen reichte sie jeweils auch keine Beschwerde ein und akzeptierte während all den Jahren die Nichtübernahme des die Richtlinie überschrei- tenden Mietzinses. Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin während dieser Zeit Bemühungen zur Suche einer richtlinienkonformen Wohnung – soweit von ihr verlangt auch mit Unterstützung der Beschwerdegegnerin – getroffen hätte, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend ge- macht; auch nicht nachdem sie Ende Mai 2023 über die erneute Anpas- sung der Mietzinsrichtlinie – Erhöhung der Mietwertgrenze von Fr. ….-- auf Fr. 700.-- (act. II transparente Sichtmappe [Beschwerdegegnerin, Beila- ge 5]) – in Kenntnis gesetzt worden war. Die Beschwerdeführerin macht(e) vielmehr geltend, dass aus gesundheitlichen Gründen eine Wohnungssu- che und ein Umzug unverhältnismässig bzw. unzumutbar seien. Zudem habe die Beschwerdegegnerin in der Vergangenheit einen über den Richt- linien liegenden Mietzins "finanziert" bzw. "akzeptiert" als bei ihr ein IV- Verfahren hängig gewesen sei (act. II 3; Beschwerde S. 2).

E. 3.3 Gesundheitliche Probleme können zwar dazu führen, dass einer sozialhilfebedürftigen Person ein Wohnungswechsel nicht zugemutet wer- den kann. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass ein Umzug bei gesundheitlichen Beschwerden per se unzumutbar ist (vgl. z.B. VGE vom

17. Juni 2019, SH/2019/48, E. 4.2, und 19. Februar 2019, SH/2018/292, E. 4.5). Dies erst recht, wenn der Umzug aus Sicht der Sozialhilfe bereits seit 2014 hätte erfolgen müssen, was der Beschwerdeführerin auch mittels Weisung angezeigt worden ist (vgl. E. 3.2 hiervor). In medizinischer Hinsicht und bezugnehmend auf die Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels reichte die Beschwerdeführerin nunmehr im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren Berichte von med. pract. C.________ und lic. phil. D.________, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, ein. Gemäss dem Bericht von med. pract. C.________ vom 19. September 2023 sei die polymorbide Be- schwerdeführerin sowohl psychisch als auch physisch nicht in der Lage

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2024, SH/23/789, Seite 10 einen Umzug aus ihrer Wohnung "vorzunehmen". Eine solche psychische Belastung sei ihr aus medizinischer Sicht nicht zuzumuten (act. I 37). Lic. phil. D.________ erwähnte im Bericht vom 21. September 2023, die Beschwerdeführerin sei seit 2010 in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung. Es handle sich um eine chronische Erkrankung, welche den Alltag stark beeinträchtige. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Er- krankung nicht in der Lage aktiv und selbständig eine neue Wohnung zu suchen. Ebenfalls würde ein Umzug sie deutlich überlasten (act. I 38). Am

E. 3.4 Weiter erscheint es nicht unrealistisch in … – was (wie erwähnt) bereits 2014 hätte geschehen müssen – eine Wohnung zu finden, die der Richtlinie entspricht. Bei einer Suche in der Internetdatenbank von Immos- cout finden sich in … jedenfalls mehrere Wohnungen, für welche ein Miet- zins von maximal Fr. 700.-- verlangt wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kann sodann selbst ein Wechsel in eine andere Ge- meinde innerhalb der Region nicht als grundsätzlich unzumutbar bezeich- net werden (vgl. VGE vom 23. August 2012, SH/2011/406, E. 3.4 mit Hin- weis auf BVR 2004 S. 277 E. 3.7; vgl. WIZENT, Sozialhilferecht, 2020, N. 505). Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in der … … selber besonders verwurzelt wäre. Zwar mag sie mit Wohnung und Umge- bung – in der Region – vertraut sein, dies bedeutet aber nicht, dass ihr ein Umzug in eine andere Wohnung nicht zugemutet werden kann. Es besteht kein absoluter Anspruch darauf, einen überhöhten Mietzins erstattet zu bekommen. Es ist ein Grundprinzip der Sozialhilfe, dass unterstützte Per- sonen durch wirtschaftliche Leistungen nicht bessergestellt sein sollen als Personen, die ohne Sozialhilfeleistungen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen leben (vgl. SKOS-Richtlinien Erläuterungen lit. c Abs. 3 zu A.3). Eine Person, die Sozialhilfe bezieht, kann nicht verlangen, dass ihr ein überhöhter Mietzins vergütet wird, bloss weil eine günstigere Wohnung in der gewünschten Umgebung nicht erhältlich ist. Andernfalls würde sie bessergestellt als eine nicht unterstützte Person, die ihre Wohnsitzwahl auch ihren finanziellen Möglichkeiten und dem vorhandenen Wohnungs- markt anpassen muss. Im Sozialhilfebudget sind nicht die Kosten für eine optimale Lösung zu veranschlagen. Vielmehr bleibt ein Umzug in eine günstigere Wohnung auch zumutbar, wenn damit gewisse Härten verbun- den sind und allenfalls mit (subjektiv empfundenen) Einbussen der Le- bensqualität einhergehen (vgl. E. 2.6 hiervor).

E. 3.5 Auch in zeitlicher Hinsicht ist das Vorgehen der Beschwerdegegne- rin nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführerin ist bereits seit (rund zehn) Jahren bekannt, dass es kommunale Richtlinien zum Maximalmiet- zins gibt. In den Sozialhilfebudgets wurde im Rahmen der Wohnungskos-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2024, SH/23/789, Seite 13 ten jeweils darauf Bezug genommen (vgl. act. IIA 3, 5, 10) und im Juli 2014 sowie im September … wurde die Beschwerdeführerin, wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.2 hiervor), angewiesen, in eine richtlinienkonforme Wohnung zu wechseln, unter Androhung der Rechtsfolgen im Unterlassungsfall (Berücksichtigung ausschliesslich des Richtlinienbetrages; act. IIA 4, 6). Wie ebenfalls bereits erwähnt (vgl. E. 3.2 hiervor), verblieb sie trotz diesen Weisungen, insbesondere auch nach der im … zu ihren Ungunsten ange- passten Richtlinie (Herabsetzung der Mietwertgrenze von Fr. 700.-- auf Fr. ….--; act. IIA 6) in der seit August 2010 bezogenen Wohnung und trug die den zulässigen Richtlinienbetrag übersteigenden Mietkosten selbst im Rahmen des gewährten Grundbedarfs. Der Beschwerdeführerin war somit seit langem klar, dass sie nach einer richtlinenkonformen Wohnung suchen muss, was ihr damals zumutbar war und auch weiterhin mit Hilfe der Be- schwerdegegnerin zumutbar ist (vgl. E. 3.4 hiervor). Weiter musste ihr auch bewusst sein, dass sie weiterhin Sozialhilfe beziehen wird, haben sich doch ihre finanziellen Verhältnisse (insbesondere das fehlende Einkommen) nicht verändert. Insofern ist korrekt, dass die Beschwerdegegnerin auf- grund des weigernden Verhaltens der Beschwerdeführerin eine richtlinien- konforme Wohnung zu suchen in den hier zu beurteilenden Sozialhilfebud- gets für Juli 2023 bis und mit Januar 2024 weiterhin die Mietzinsrichtlinie berücksichtigte, namentlich diejenige gültig ab … 2023 für einen 1- Personenhaushalt mit einem Nettomietzins von Fr. 700.--; im Übrigen wirkt sich diese im Vergleich zur vorangehenden Richtlinie denn auch zu ihren Gunsten aus (Erhöhung der Mietwertgrenze von Fr. ….-- auf erneut Fr. 700.--; act. II transparente Sichtmappe [Beschwerdegegnerin, Beila- ge 5]).

E. 3.6 Schliesslich vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdegegnerin in der Zeit des mit Neuanmeldung im August 2012 eingeleiteten Verfahrens zum Bezug von Leistungen der IV – zugunsten der Sozialhilfebezügerin – teilweise höhere Wohnungskosten berücksichtigt hatte (Beschwerde S. 2 letzter Absatz; Beschwerdeantwort S. 7 Ziff. 8; act. IIA 3) und sich die Beschwerdeführerin im Mai 2023 erneut zum Bezug von IV-Leistungen anmeldete (act. II transparente Sichtmappe [Beschwer- degegnerin, Beilage 22]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2024, SH/23/789, Seite 14 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten (act. II 31 Ziff. 11 ff.), dass gemäss dem beschwerdegegnerischen Handbuch "Sozialhilfe" in der … … für Sozialhil- febezüger mit laufendem IV-Verfahren, einer AHV-Rente oder einer Ergän- zungsleistungsanmeldung ebenfalls die Mietzinsrichtlinien der Abteilung Soziales gelten und lediglich in Ausnahmefällen – was hier nicht gegeben ist – die EL-Mietzinsnormen angewendet werden können (act. II transparente Sichtmappe [Beschwerdegegnerin, Beilage 26]). Folg- lich stellt die Berücksichtigung der EL-Mietzinsnormen bei laufendem IV- Verfahren eine Ausnahme dar, welche im Übrigen im Ermessen der Be- schwerdegegnerin steht; ein genereller Anspruch auf Berücksichtigung dieser Normen kann daraus nicht abgeleitet werden, auch wenn in der Ver- gangenheit (vor rund zehn Jahren) bei der Beschwerdeführerin dies – zu ihren Gunsten – einmal berücksichtigt wurde. Zu beachten ist, dass das im Mai 2023 eingeleitete IV-Verfahren noch über längere Zeit andauern dürfte (sofern es der Beschwerdeführerin gelang, eine Veränderung der tatsächli- chen Verhältnisse glaubhaft zu machen; vgl. act. II transparente Sichtmap- pe [Beschwerdegegnerin, Beilage 22]; Art. 87 Abs. 3 der Verordnung vom

17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) und der Verfahrensausgang ungewiss ist. Der IV-Rentenanspruch der Beschwerde- führerin wurde denn auch bereits zwei Mal verneint (vgl. VGE vom 1. März 2010, IV/2009/630, und 4. Juli 2014, IV/2014/408). Wie die Beschwerde- gegnerin in diesem Zusammenhang zutreffend ausführt (Beschwerdeant- wort S. 7 Ziff. 7), fällt deshalb etwa der Erhalt der Wohnung, weil eine bal- dige Ablösung von der Sozialhilfe aufgrund einer IV-Rente und allfälliger Ergänzungsleistungen in Aussicht steht, ausser Betracht und es ging vor- liegend auch nicht darum, eine erhaltenswerte Wohnung zu finanzieren – hätte sie sich (aus Sicht der Sozialhilfe) doch bereits 2014 eine günstigere Wohnung suchen müssen (vgl. E. 3.3 hiervor), weil die Beschwerdeführerin nicht wegen gesundheitlichen Einschränkungen genau auf diese Wohnung angewiesen wäre (vgl. Beschwerdeantwort S. 7 Ziff. 7; vgl. E. 3.3 hiervor). Eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung im Sinne einer Ermessens- überschreitung oder eines Ermessensmissbrauchs kann darin nicht erblickt werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2024, SH/23/789, Seite 15

E. 4 Nach dem Dargelegten hat die Vorinstanz die Festsetzung des anrechen- baren Mietzinses auf Fr. 700.-- in den Sozialhilfebudgets für Juli 2023 bis und mit Januar 2024 zu Recht bestätigt. Damit hält der angefochtene Ent- scheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne vom 6. Oktober 2023 (act. II 28-33) einer Rechtskontrolle stand (vgl. E. 1.4 hiervor). Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Es liegen auch keine Verhältnisse vor, welche einen Parteikostenersatz an die Beschwerdegegnerin rechtfertigen würden (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2024, SH/23/789, Seite 16

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- B.________

- Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. Gegen den Entscheid vom Regierungsstatthalteramt, dass die Beschwer- de abgewiesen wird, erhebt die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsge- richt Beschwerde.
  2. Der Mietzins über den Richtlinien sei aufgrund der gesundheitlichen Situa- tion der Beschwerdeführerin und aufgrund der laufenden IV-Anmeldung vom Sozialdienst zu übernehmen. Insbesondere müsse auf die gesund- heitliche Situation der Beschwerdeführerin in den Erwägungen des Ent- scheids genauer eingegangen werden. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 10. November 2023 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Be- schwerdevernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2023 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen:
  3. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a des Organi- sationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2024, SH/23/789, Seite 4 teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge- halten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne vom 6. Oktober 2023 (act. II 28-33). Streitig und zu prüfen ist die Höhe der zu übernehmenden Wohnkosten und dabei die Frage, ob die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung der Sozi- alhilfe berechtigt war, in den Unterstützungsbudgets für Juli 2023 bis und mit Januar 2024, den anrechenbare Nettomietzins von monatlich Fr. 900.-- auf den Höchstbetrag von monatlich Fr. 700.-- gemäss Richtlinien festzu- setzen. Nicht mehr streitig ist die Kürzung der wirtschaftlichen Unterstüt- zung infolge "unbewilligter Ferienabwesenheit" (Sanktion). Indem die Be- schwerdegegnerin am 3. August 2023 die Unterstützungsbudgets für die Monate Juli und August und September 2023 lite pendente neu verfügte mit Aufhebung der besagten Sanktion und Rückerstattung von jeweils Fr. 97.70 (für die Monate Juli und August 2023; 10 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt) bzw. Neuberechnung der zur Auszahlung kommen- den Sozialhilfe für den Monat September 2023 (act. II transparente Sicht- mappe [Beschwerdegegnerin, Beilage 10-12]) wurde dem im vorinstanzli- chen Beschwerdeverfahren gestellten Antrag der Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht entsprochen und diesbezüglich das Verfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben (act. II 30, 33); insoweit blieb der Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne vom 6. Oktober 2023 (act. II 28-33) denn auch unangefochten (vgl. Be- schwerde S. 1). 1.3 Bei einem effektiven Nettomietzins von Fr. 900.-- pro Monat (act. II transparente Sichtmappe [Beschwerdegegnerin, Beilage 24 f.]; act. IIA 1-4, 6) und einem gemäss den Mietzinsrichtlinien der Beschwerdegegnerin als Nettomiete bei einem 1-Personenhaushalt zulässigen Höchstbetrag von Fr. 700.-- (act. II transparente Sichtmappe [Beschwerdegegnerin, Beila- ge 5]), mithin einer Differenz von Fr. 200.-- pro Monat betreffend die Sozi- alhilfebudgets der Monate Juli 2023 bis und mit Januar 2024, liegt der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2024, SH/23/789, Seite 5 Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).
  4. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unab- dingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe", was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; Entscheid des Bun- desgerichts [BGer] vom 7. Juni 2023, 8C_717/2022 [zur Publikation vorge- sehen], E. 5.1 und E. 10.1.1; BVR 2019 S. 383 E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.1, 2005 S. 400 E. 5.2). Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder be- dürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). 2.2 Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Aus- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2024, SH/23/789, Seite 6 gestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen (BVR 2021 S. 530 E. 2.2). Darüber hinaus ist – im Sinne einer Vollzugshilfe – grundsätzlich das Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozial- hilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE; nachfolgend: Handbuch BKSE, abrufbar unter <www.bernerkonferenz.ch>) anwendbar (zum Gan- zen BVR 2021 S. 530 E. 2.1, 2021 S. 159 E. 2.1, 2019 S. 383 E. 2.1). 2.3 Laut den SKOS-Richtlinien umfasst die materielle Grundsicherung nebst dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt unter anderem auch die Wohnkosten (vgl. SKOS-Richtlinien C.1.). Der Wohnungsmietzins ist anzu- rechnen, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt; ebenfalls anzurech- nen sind die vertraglich vereinbarten Nebenkosten (SKOS-Richtlinien C.4.1. Ziff. 2). Laut Handbuch BKSE werden Mietzinse (exkl. Nebenkosten) gemäss Mietvertrag übernommen, soweit sie angemessen sind (vgl. Hand- buch BKSE, Stichwort "Mietzins", Ziff. 1). Die Sozialbehörde legt unter Berücksichtigung des aktuellen regionalen Wohnungsmarktes Obergrenzen für Wohnkosten fest und überprüft diese regelmässig (Art. 31a Abs. 1 SHG; Handbuch BKSE, Stichwort "Mietzins", Ziff. 2). Das Verwaltungsgericht stellt in der Regel auf die kommunalen und regionalen Mietzinsrichtlinien ab und respektiert damit den Gestaltungs- und Ermessensspielraum der mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Gemeinden (vgl. BVR 2013 S. 151 E. 3.2, 2007 S. 272 E. 3.2). 2.4 Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zu- mutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht; Kündigungsbedingungen sind in der Regel zu berücksichtigen. Die Sozialhilfeorgane haben die Auf- gabe, die Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger bei der Suche nach güns- tigem Wohnraum aktiv zu unterstützen. Bevor der Umzug in eine günstige- re Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall genau zu prüfen, wobei insbesondere die Grösse und Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Ge- sundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integrati- on zu berücksichtigen sind. Wird die Suche nach einer günstigeren Woh- nung oder der Umzug in eine verfügbare und zumutbare günstigere Woh- nung verweigert, dann besteht kein Anspruch auf Übernahme des überhöh- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2024, SH/23/789, Seite 7 ten Teils der Wohnkosten (vgl. BVR 2007 S. 272 E. 4.1; SKOS-Richtlinien C.4.1.; GUIDO WIZENT, Sozialhilferecht, 2020, N. 501 f.; Ders., Die sozialhil- ferechtliche Bedürftigkeit, Diss. Basel 2014, S. 307 ff.). 2.5 Überhöhte Wohnkosten müssen nicht in jedem Fall im Unterstüt- zungsbudget berücksichtigt werden, bis eine günstigere Wohnung zur Ver- fügung steht. Als Verweigerung gilt, wenn die unterstützte Person keine oder nur ungenügende Suchbemühungen unternimmt. Eine Kürzung des Mietzinses darf insbesondere bei treuwidrigem oder rechtsmissbräuchli- chem Verhalten erfolgen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern [VGE] vom 23. Februar 2011, SH/2010/393, E. 3.2; CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, 2011, S. 374 f.). 2.6 Das Verwaltungsgericht setzt bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels einen strengen Massstab an. Ein Umzug in eine kostengünstigere Wohnung ist zumutbar, auch wenn damit gewisse Härten – z.B. ein Herausreissen aus der gewohnten Umgebung – verbunden sind und gewisse Einschränkungen in der Lebensqualität in Kauf genommen werden müssen (vgl. BVR 2007 S. 272 E. 4.2, 2004 S. 277 E. 3.5; vgl. zum Ganzen WIZENT, a.a.O., N. 501 ff.; Ders., Die sozialhilferechtliche Bedürf- tigkeit, Diss. Basel 2014, S. 309 ff.).
  5. 3.1 Die seit September 2010 mit Sozialhilfe wirtschaftlich durch die Be- schwerdegegnerin unterstützte Beschwerdeführerin lebt in einem 1-Personenhaushalt. Sie bezog per 15. August 2010 in … eine 3½-Zimmer- Wohnung. Der Nettomietzins betrug zu Beginn Fr. 1'050.-- pro Monat bzw. beträgt ab 2014 Fr. 900.-- zuzüglich Nebenkosten von Fr. 305.-- bzw. (ab August 2023) Fr. 350.-- (act. II transparente Sichtmappe [Beschwerdegeg- nerin, Beilage 24 f.]; act. IIA 1-4, 6). Die Mietzinsrichtlinie der Beschwerde- gegnerin sieht ab … 2023 für einen 1-Personenhaushalt für den Mietzins eine Obergrenze von maximal Fr. 700.-- pro Monat (zuzüglich Nebenkos- ten) vor, was zwischen den Parteien unbestritten ist (act. II transparente Sichtmappe [Beschwerdegegnerin, Beilage 5]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2024, SH/23/789, Seite 8 3.2 Bereits mit eingeschriebener Weisung vom 28. Juli 2014 – nachdem das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit (unangefochten gebliebe- nem) Urteil vom 4. Juli 2014, VGE IV/2014/408, die Verneinung des An- spruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (IV) bestätigt hatte – wurde der Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin dargelegt, dass der Mietzins ihrer Wohnung nicht den Richtlinien entspreche und sie wurde angewiesen, das Mietverhältnis spätestens per Ende November 2014 zu kündigen; bei Nichtbefolgung werde ab 1. Dezember 2014 im So- zialhilfebudget lediglich der Richtlinienbetrag von Fr. 700.-- für die Netto- miete berücksichtigt (act. IIA 4). In der Folge verblieb die Beschwerdeführe- rin in ihrer Wohnung und im Sozialhilfebudget wurden die Wohnkosten ent- sprechend der Richtlinie berücksichtigt (act. IIA 5). Nachdem im Jahr … die Mietzinsrichtlinie der Einwohnergemeinde B.________ geändert worden war (Herabsetzung der Mietwertgrenze von Fr. 700.-- auf Fr. ….-- für 1- Personenhaushalt), wurde der Beschwerdeführerin am 8. September … mit eingeschriebener Weisung wiederum dargelegt, dass der Nettomietzins ihrer Wohnung nicht den Richtlinien entspreche, verbunden mit der Anwei- sung bis am 1. April … (richtig …) eine richtlinienkonforme Wohnung zu suchen und dass bei Nichtbefolgung ab April … lediglich der Richtlinienbe- trag berücksichtigt werde (act. IIA 6). Die Beschwerdeführerin verblieb nach wie vor in derselben Wohnung und es wurden fortan die Wohnungskosten entsprechend der Weisung berücksichtigt (act. IIA 10). Anfang … 2023 passte die Einwohnergemeinde B.________ die Richtlinien für den Mietzins mit Wirkung ab ... … 2023 erneut an (Erhöhung der Mietwertgrenze von Fr. ….-- auf Fr. 700.-- für 1-Personenhaushalt). Darüber wurde die Beschwer- deführerin am 30. Mai 2023 (mit A-Post-Plus versandtem Schreiben) in Kenntnis gesetzt und ihr weiter mitgeteilt, dass sich aufgrund der neuen Richtlinie die Überschreitung ihres Nettomietzinses reduziere, weshalb der bisher in ihrem Sozialhilfebudget angewandte Abzug wegen Mietzinsüber- schreitung angepasst worden sei. In der Folge wurde ihr dementsprechend die Budgets verfügt (act. II transparente Sichtmappe [Beschwerdegegnerin, Beilage 5 ff.]). Nach dem Dargelegten musste der Beschwerdeführerin bereits seit Ende Dezember 2014 bewusst gewesen sein, dass sie entweder nach einer günstigeren Wohnung Ausschau zu halten oder sonst die den Richtlinien- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2024, SH/23/789, Seite 9 betrag überschreitenden Wohnkosten selber zu tragen hat. Trotzdem ver- blieb sie in derselben Wohnung und dies auch, als im Jahr … die Richtlini- en zu ihren Ungunsten geändert wurden und sie im September … auf die per April … eintretenden Folgen erneut in Kenntnis gesetzt wurde. Dage- gen reichte sie jeweils auch keine Beschwerde ein und akzeptierte während all den Jahren die Nichtübernahme des die Richtlinie überschrei- tenden Mietzinses. Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin während dieser Zeit Bemühungen zur Suche einer richtlinienkonformen Wohnung – soweit von ihr verlangt auch mit Unterstützung der Beschwerdegegnerin – getroffen hätte, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend ge- macht; auch nicht nachdem sie Ende Mai 2023 über die erneute Anpas- sung der Mietzinsrichtlinie – Erhöhung der Mietwertgrenze von Fr. ….-- auf Fr. 700.-- (act. II transparente Sichtmappe [Beschwerdegegnerin, Beila- ge 5]) – in Kenntnis gesetzt worden war. Die Beschwerdeführerin macht(e) vielmehr geltend, dass aus gesundheitlichen Gründen eine Wohnungssu- che und ein Umzug unverhältnismässig bzw. unzumutbar seien. Zudem habe die Beschwerdegegnerin in der Vergangenheit einen über den Richt- linien liegenden Mietzins "finanziert" bzw. "akzeptiert" als bei ihr ein IV- Verfahren hängig gewesen sei (act. II 3; Beschwerde S. 2). 3.3 Gesundheitliche Probleme können zwar dazu führen, dass einer sozialhilfebedürftigen Person ein Wohnungswechsel nicht zugemutet wer- den kann. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass ein Umzug bei gesundheitlichen Beschwerden per se unzumutbar ist (vgl. z.B. VGE vom
  6. Juni 2019, SH/2019/48, E. 4.2, und 19. Februar 2019, SH/2018/292, E. 4.5). Dies erst recht, wenn der Umzug aus Sicht der Sozialhilfe bereits seit 2014 hätte erfolgen müssen, was der Beschwerdeführerin auch mittels Weisung angezeigt worden ist (vgl. E. 3.2 hiervor). In medizinischer Hinsicht und bezugnehmend auf die Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels reichte die Beschwerdeführerin nunmehr im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren Berichte von med. pract. C.________ und lic. phil. D.________, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, ein. Gemäss dem Bericht von med. pract. C.________ vom 19. September 2023 sei die polymorbide Be- schwerdeführerin sowohl psychisch als auch physisch nicht in der Lage Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2024, SH/23/789, Seite 10 einen Umzug aus ihrer Wohnung "vorzunehmen". Eine solche psychische Belastung sei ihr aus medizinischer Sicht nicht zuzumuten (act. I 37). Lic. phil. D.________ erwähnte im Bericht vom 21. September 2023, die Beschwerdeführerin sei seit 2010 in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung. Es handle sich um eine chronische Erkrankung, welche den Alltag stark beeinträchtige. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Er- krankung nicht in der Lage aktiv und selbständig eine neue Wohnung zu suchen. Ebenfalls würde ein Umzug sie deutlich überlasten (act. I 38). Am
  7. November 2023 bestätigte med. pract. C.________ auf Anfrage der Be- schwerdeführerin, dass sie aufgrund eines Rückenleidens keine Gewichte von mehr als 2 kg tragen könne und dass zusätzlich eine allergische Lun- genproblematik bestehe, weshalb sie einen neuen Milbenschutz benötige (act. I 56). Vorab ist festzuhalten, dass diese Berichte vom Wortlaut und auch Inhalt her weitgehend denjenigen von med. pract. C.________ vom 4. April 2013 (act. I 55) und 18. September 2017 (act. I 39) und demjenigen der … … vom 18. September 2017 (act. I 40) entsprechen; eine wesentliche ge- sundheitliche Verschlechterung ist damit nicht ausgewiesen. In den Berich- ten wird einzig in pauschaler Weise festgehalten, dass ein Umzug aus der bisherigen Wohnung in eine neue den Gesundheitszustand der Beschwer- deführerin beeinflusste. Ein zwingender gesundheitlicher Bedarf am Ver- bleib in der aktuellen Wohnung ergibt sich daraus nicht. Soweit med. pract. C.________ psychische Gründe erwähnt, ist darauf hinzuweisen, dass er nicht über den Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie verfügt (vgl. <www.medregom.admin.ch>) und es ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags- rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patien- ten aussagen, was sich beweiskraftmindernd auswirkt (vgl. Entscheid des BGer vom 18. Dezember 2019, 8C_695/2019, E. 4.3). In diesem Zusam- menhang ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin in den Jahren 2019, 2020 und 2023 – trotz den geltend gemachten physischen und psy- chischen Beschwerden – möglich war, Urlaube von jeweils rund einem Mo- nat in … zu organisieren und zu verbringen (act. I 18, 20, 29, 31 f., 33 f.; act. II transparente Sichtmappe [Beschwerdegegnerin, Beilage 22). Solch lange Urlaube und dies ausserhalb von Europa setzen sachlogisch eine Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2024, SH/23/789, Seite 11 bedeutende Organisation und Planung betreffend Reise, Gepäck, Unter- kunft, medizinischer Versorgung, Abwesenheit von der Schweiz etc. vor- aus, wozu die Beschwerdeführerin offensichtlich in all den Jahren in der Lage war. Auch war für diese Urlaube stets ein Gesuchverfahren notwen- dig, welches die Beschwerdeführerin gemäss den Akten selbständig be- streiten konnte. Wenn es somit darum geht etwas für sie "Positives" zu er- wirken, ist die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage, erhebliche Res- sourcen zu mobilisieren. Rein hypothetisch ist sie im Übrigen so zu behan- deln, wie wenn sie bereits 2014 umgezogen wäre bzw. hätte umziehen müssen. Aus der damaligen Unterlassung (d.h. dem Verbleib in der bereits damals zu teuren Wohnung) kann sie heute nichts zu ihren Gunsten ablei- ten. Sodann kann, wie die Vorinstanz richtig erwogen hat, die Beschwerde- führerin bei einem Umzug organisatorische und finanzielle Unterstützung erwarten (act. II 31 Ziff. 10; vgl. auch Entscheide des BGer vom 7. Sep- tember 2004, 2P.207/2004, E. 3.3, und vom 13. August 2007, 8C_95/2007, E. 3.3; WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Diss. Basel 2014, S. 312). Gleiches gilt für die Wohnungssuche. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin denn auch in Aussicht gestellt, ihr bei der Woh- nungssuche und beim Umzug zu helfen (act. II 20). Unter diesen Umständen vermögen die Berichte von med. pract. C.________ und lic. phil. D.________ (vgl. Beschwerde S. 2) keine sozial- hilferechtliche Unzumutbarkeit eines – bereits 2014 angezeigten – Woh- nungswechsels zu begründen und es kann auf weitere medizinische Ab- klärungen, insbesondere eine vertrauensärztliche Untersuchung (vgl. Be- schwerdeantwort S. 8 Ziff. 9) in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. Daran vermögen auch die übrigen mit Beschwerde eingereichten Berichte des E.________ vom 17. Januar 2019 (act. I 50), der "F.________ AG" vom 6. Februar 2019 (act. I 51 f.), des Spitals G.________ vom
  8. Februar 2019 (act. I 53 f.), von med. pract. C.________ vom
  9. September 2019 (act. I 43 f.), von Dr. med. I.________, Fachärztin für Pneumologie und Allgemeine Innere Medizin vom 5. Juni 2023 (act. I 46- 49) und der Radiologie der Klinik H.________ vom 10. Juli 2023 (act. I 45) nichts zu ändern, zumal sich diese nicht zur Zumutbarkeit eines Umzuges unter Berücksichtigung der Unterstützung der Beschwerdegegnerin äusse- ren. Im Übrigen lässt sich auch aus VGE IV/2014/408 vom 4. Juli 2014, mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2024, SH/23/789, Seite 12 welchem der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invali- denversicherung verneint wurde, keine Unzumutbarkeit ableiten. 3.4 Weiter erscheint es nicht unrealistisch in … – was (wie erwähnt) bereits 2014 hätte geschehen müssen – eine Wohnung zu finden, die der Richtlinie entspricht. Bei einer Suche in der Internetdatenbank von Immos- cout finden sich in … jedenfalls mehrere Wohnungen, für welche ein Miet- zins von maximal Fr. 700.-- verlangt wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kann sodann selbst ein Wechsel in eine andere Ge- meinde innerhalb der Region nicht als grundsätzlich unzumutbar bezeich- net werden (vgl. VGE vom 23. August 2012, SH/2011/406, E. 3.4 mit Hin- weis auf BVR 2004 S. 277 E. 3.7; vgl. WIZENT, Sozialhilferecht, 2020, N. 505). Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in der … … selber besonders verwurzelt wäre. Zwar mag sie mit Wohnung und Umge- bung – in der Region – vertraut sein, dies bedeutet aber nicht, dass ihr ein Umzug in eine andere Wohnung nicht zugemutet werden kann. Es besteht kein absoluter Anspruch darauf, einen überhöhten Mietzins erstattet zu bekommen. Es ist ein Grundprinzip der Sozialhilfe, dass unterstützte Per- sonen durch wirtschaftliche Leistungen nicht bessergestellt sein sollen als Personen, die ohne Sozialhilfeleistungen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen leben (vgl. SKOS-Richtlinien Erläuterungen lit. c Abs. 3 zu A.3). Eine Person, die Sozialhilfe bezieht, kann nicht verlangen, dass ihr ein überhöhter Mietzins vergütet wird, bloss weil eine günstigere Wohnung in der gewünschten Umgebung nicht erhältlich ist. Andernfalls würde sie bessergestellt als eine nicht unterstützte Person, die ihre Wohnsitzwahl auch ihren finanziellen Möglichkeiten und dem vorhandenen Wohnungs- markt anpassen muss. Im Sozialhilfebudget sind nicht die Kosten für eine optimale Lösung zu veranschlagen. Vielmehr bleibt ein Umzug in eine günstigere Wohnung auch zumutbar, wenn damit gewisse Härten verbun- den sind und allenfalls mit (subjektiv empfundenen) Einbussen der Le- bensqualität einhergehen (vgl. E. 2.6 hiervor). 3.5 Auch in zeitlicher Hinsicht ist das Vorgehen der Beschwerdegegne- rin nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführerin ist bereits seit (rund zehn) Jahren bekannt, dass es kommunale Richtlinien zum Maximalmiet- zins gibt. In den Sozialhilfebudgets wurde im Rahmen der Wohnungskos- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2024, SH/23/789, Seite 13 ten jeweils darauf Bezug genommen (vgl. act. IIA 3, 5, 10) und im Juli 2014 sowie im September … wurde die Beschwerdeführerin, wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.2 hiervor), angewiesen, in eine richtlinienkonforme Wohnung zu wechseln, unter Androhung der Rechtsfolgen im Unterlassungsfall (Berücksichtigung ausschliesslich des Richtlinienbetrages; act. IIA 4, 6). Wie ebenfalls bereits erwähnt (vgl. E. 3.2 hiervor), verblieb sie trotz diesen Weisungen, insbesondere auch nach der im … zu ihren Ungunsten ange- passten Richtlinie (Herabsetzung der Mietwertgrenze von Fr. 700.-- auf Fr. ….--; act. IIA 6) in der seit August 2010 bezogenen Wohnung und trug die den zulässigen Richtlinienbetrag übersteigenden Mietkosten selbst im Rahmen des gewährten Grundbedarfs. Der Beschwerdeführerin war somit seit langem klar, dass sie nach einer richtlinenkonformen Wohnung suchen muss, was ihr damals zumutbar war und auch weiterhin mit Hilfe der Be- schwerdegegnerin zumutbar ist (vgl. E. 3.4 hiervor). Weiter musste ihr auch bewusst sein, dass sie weiterhin Sozialhilfe beziehen wird, haben sich doch ihre finanziellen Verhältnisse (insbesondere das fehlende Einkommen) nicht verändert. Insofern ist korrekt, dass die Beschwerdegegnerin auf- grund des weigernden Verhaltens der Beschwerdeführerin eine richtlinien- konforme Wohnung zu suchen in den hier zu beurteilenden Sozialhilfebud- gets für Juli 2023 bis und mit Januar 2024 weiterhin die Mietzinsrichtlinie berücksichtigte, namentlich diejenige gültig ab … 2023 für einen 1- Personenhaushalt mit einem Nettomietzins von Fr. 700.--; im Übrigen wirkt sich diese im Vergleich zur vorangehenden Richtlinie denn auch zu ihren Gunsten aus (Erhöhung der Mietwertgrenze von Fr. ….-- auf erneut Fr. 700.--; act. II transparente Sichtmappe [Beschwerdegegnerin, Beila- ge 5]). 3.6 Schliesslich vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdegegnerin in der Zeit des mit Neuanmeldung im August 2012 eingeleiteten Verfahrens zum Bezug von Leistungen der IV – zugunsten der Sozialhilfebezügerin – teilweise höhere Wohnungskosten berücksichtigt hatte (Beschwerde S. 2 letzter Absatz; Beschwerdeantwort S. 7 Ziff. 8; act. IIA 3) und sich die Beschwerdeführerin im Mai 2023 erneut zum Bezug von IV-Leistungen anmeldete (act. II transparente Sichtmappe [Beschwer- degegnerin, Beilage 22]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2024, SH/23/789, Seite 14 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten (act. II 31 Ziff. 11 ff.), dass gemäss dem beschwerdegegnerischen Handbuch "Sozialhilfe" in der … … für Sozialhil- febezüger mit laufendem IV-Verfahren, einer AHV-Rente oder einer Ergän- zungsleistungsanmeldung ebenfalls die Mietzinsrichtlinien der Abteilung Soziales gelten und lediglich in Ausnahmefällen – was hier nicht gegeben ist – die EL-Mietzinsnormen angewendet werden können (act. II transparente Sichtmappe [Beschwerdegegnerin, Beilage 26]). Folg- lich stellt die Berücksichtigung der EL-Mietzinsnormen bei laufendem IV- Verfahren eine Ausnahme dar, welche im Übrigen im Ermessen der Be- schwerdegegnerin steht; ein genereller Anspruch auf Berücksichtigung dieser Normen kann daraus nicht abgeleitet werden, auch wenn in der Ver- gangenheit (vor rund zehn Jahren) bei der Beschwerdeführerin dies – zu ihren Gunsten – einmal berücksichtigt wurde. Zu beachten ist, dass das im Mai 2023 eingeleitete IV-Verfahren noch über längere Zeit andauern dürfte (sofern es der Beschwerdeführerin gelang, eine Veränderung der tatsächli- chen Verhältnisse glaubhaft zu machen; vgl. act. II transparente Sichtmap- pe [Beschwerdegegnerin, Beilage 22]; Art. 87 Abs. 3 der Verordnung vom
  10. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) und der Verfahrensausgang ungewiss ist. Der IV-Rentenanspruch der Beschwerde- führerin wurde denn auch bereits zwei Mal verneint (vgl. VGE vom 1. März 2010, IV/2009/630, und 4. Juli 2014, IV/2014/408). Wie die Beschwerde- gegnerin in diesem Zusammenhang zutreffend ausführt (Beschwerdeant- wort S. 7 Ziff. 7), fällt deshalb etwa der Erhalt der Wohnung, weil eine bal- dige Ablösung von der Sozialhilfe aufgrund einer IV-Rente und allfälliger Ergänzungsleistungen in Aussicht steht, ausser Betracht und es ging vor- liegend auch nicht darum, eine erhaltenswerte Wohnung zu finanzieren – hätte sie sich (aus Sicht der Sozialhilfe) doch bereits 2014 eine günstigere Wohnung suchen müssen (vgl. E. 3.3 hiervor), weil die Beschwerdeführerin nicht wegen gesundheitlichen Einschränkungen genau auf diese Wohnung angewiesen wäre (vgl. Beschwerdeantwort S. 7 Ziff. 7; vgl. E. 3.3 hiervor). Eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung im Sinne einer Ermessens- überschreitung oder eines Ermessensmissbrauchs kann darin nicht erblickt werden. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2024, SH/23/789, Seite 15
  11. Nach dem Dargelegten hat die Vorinstanz die Festsetzung des anrechen- baren Mietzinses auf Fr. 700.-- in den Sozialhilfebudgets für Juli 2023 bis und mit Januar 2024 zu Recht bestätigt. Damit hält der angefochtene Ent- scheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne vom 6. Oktober 2023 (act. II 28-33) einer Rechtskontrolle stand (vgl. E. 1.4 hiervor). Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
  12. 5.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Es liegen auch keine Verhältnisse vor, welche einen Parteikostenersatz an die Beschwerdegegnerin rechtfertigen würden (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  13. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  14. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2024, SH/23/789, Seite 16
  15. Zu eröffnen (R): - A.________ - B.________ - Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 23 789 SH KNB/LUB/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 23. Februar 2024 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführerin gegen B.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne Hauptstrasse 6, Postfach 304, 2560 Nidau Vorinstanz betreffend Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne vom 6. Oktober 2023 (…)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2024, SH/23/789, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1968 geborene A.________ (Beschwerdeführerin) wird seit September 2010 durch die Einwohnergemeinde B.________ (Beschwerdegegnerin), wirtschaftlich unterstützt (vgl. Akten des Regierungsstatthalteramts Bi- el/Bienne [Vorinstanz; act. II] transparente Sichtmappe [Beschwerdegegne- rin, Beilage 15]; Akten der Beschwerdegegnerin [act. IIA] 3, 5 f., 10). Sie bewohnt in … eine 3½-Zimmer-Wohnung zu einem anfänglichen Mietzins von monatlich Fr. 1'050.-- bzw. später (ab 2014) Fr. 900.-- zuzüglich Ne- benkosten von Fr. 305.-- bzw. (ab August 2023) Fr. 350.-- (act. II transpa- rente Sichtmappe [Beschwerdegegnerin, Beilage 24 f.]; act. IIA 1-4, 6). Am

30. bzw. 31. Mai 2023 verfügte die Einwohnergemeinde B.________ die Sozialhilfebudgets für Juli 2023, August - September 2023 und Oktober 2023 - Januar 2024 (act. II transparente Sichtmappe [Beschwerdegegnerin, Beilage 1-3]). Dagegen erhob A.________ am 26. Juni 2023 (Postaufgabe) beim Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Beschwerde (act. II 1-4). Am

7. Juli 2023 verfügte die Einwohnergemeinde B.________ die Sozialhilfe- budgets für August - September 2023 und Oktober 2023 - Januar 2024 lite pendente neu (act. II transparente Sichtmappe [Beschwerdegegnerin, Bei- lage 7-9]), wobei sie diejenigen für Juli 2023, August 2023, September 2023, Oktober 2023 - Januar 2024 am 3. August 2023 nochmals lite pen- dente neu verfügte; sie verzichtete darin auf eine Kürzung der wirtschaftli- chen Unterstützung infolge "unbewilligter Ferienabwesenheit" (Sanktion), hingegen hielt sie am Abzug wegen Mietzinsüberschreitung fest (act. II transparente Sichtmappe [Beschwerdegegnerin, Beilage 10-14]). Mit Entscheid vom 6. Oktober 2023 schrieb die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne das Beschwerdeverfahren hinsichtlich die Sanktion infolge "unbewilligter Ferienabwesenheit" als erledigt vom Ge- schäftsverzeichnis ab; soweit weitergehend wies sie die Beschwerde ab (act. II 28-33).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2024, SH/23/789, Seite 3 B. Hiergegen erhob A.________ mit Eingabe vom 2. November 2023 (Postaufgabe 3. November 2023) beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Gegen den Entscheid vom Regierungsstatthalteramt, dass die Beschwer- de abgewiesen wird, erhebt die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsge- richt Beschwerde. 2. Der Mietzins über den Richtlinien sei aufgrund der gesundheitlichen Situa- tion der Beschwerdeführerin und aufgrund der laufenden IV-Anmeldung vom Sozialdienst zu übernehmen. Insbesondere müsse auf die gesund- heitliche Situation der Beschwerdeführerin in den Erwägungen des Ent- scheids genauer eingegangen werden. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 10. November 2023 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Be- schwerdevernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2023 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a des Organi- sationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2024, SH/23/789, Seite 4 teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind einge- halten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne vom 6. Oktober 2023 (act. II 28-33). Streitig und zu prüfen ist die Höhe der zu übernehmenden Wohnkosten und dabei die Frage, ob die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung der Sozi- alhilfe berechtigt war, in den Unterstützungsbudgets für Juli 2023 bis und mit Januar 2024, den anrechenbare Nettomietzins von monatlich Fr. 900.-- auf den Höchstbetrag von monatlich Fr. 700.-- gemäss Richtlinien festzu- setzen. Nicht mehr streitig ist die Kürzung der wirtschaftlichen Unterstüt- zung infolge "unbewilligter Ferienabwesenheit" (Sanktion). Indem die Be- schwerdegegnerin am 3. August 2023 die Unterstützungsbudgets für die Monate Juli und August und September 2023 lite pendente neu verfügte mit Aufhebung der besagten Sanktion und Rückerstattung von jeweils Fr. 97.70 (für die Monate Juli und August 2023; 10 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt) bzw. Neuberechnung der zur Auszahlung kommen- den Sozialhilfe für den Monat September 2023 (act. II transparente Sicht- mappe [Beschwerdegegnerin, Beilage 10-12]) wurde dem im vorinstanzli- chen Beschwerdeverfahren gestellten Antrag der Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht entsprochen und diesbezüglich das Verfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben (act. II 30, 33); insoweit blieb der Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne vom 6. Oktober 2023 (act. II 28-33) denn auch unangefochten (vgl. Be- schwerde S. 1). 1.3 Bei einem effektiven Nettomietzins von Fr. 900.-- pro Monat (act. II transparente Sichtmappe [Beschwerdegegnerin, Beilage 24 f.]; act. IIA 1-4,

6) und einem gemäss den Mietzinsrichtlinien der Beschwerdegegnerin als Nettomiete bei einem 1-Personenhaushalt zulässigen Höchstbetrag von Fr. 700.-- (act. II transparente Sichtmappe [Beschwerdegegnerin, Beila- ge 5]), mithin einer Differenz von Fr. 200.-- pro Monat betreffend die Sozi- alhilfebudgets der Monate Juli 2023 bis und mit Januar 2024, liegt der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2024, SH/23/789, Seite 5 Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unab- dingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe", was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; Entscheid des Bun- desgerichts [BGer] vom 7. Juni 2023, 8C_717/2022 [zur Publikation vorge- sehen], E. 5.1 und E. 10.1.1; BVR 2019 S. 383 E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.1, 2005 S. 400 E. 5.2). Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder be- dürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). 2.2 Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Aus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2024, SH/23/789, Seite 6 gestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen (BVR 2021 S. 530 E. 2.2). Darüber hinaus ist – im Sinne einer Vollzugshilfe

– grundsätzlich das Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozial- hilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE; nachfolgend: Handbuch BKSE, abrufbar unter) anwendbar (zum Gan- zen BVR 2021 S. 530 E. 2.1, 2021 S. 159 E. 2.1, 2019 S. 383 E. 2.1). 2.3 Laut den SKOS-Richtlinien umfasst die materielle Grundsicherung nebst dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt unter anderem auch die Wohnkosten (vgl. SKOS-Richtlinien C.1.). Der Wohnungsmietzins ist anzu- rechnen, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt; ebenfalls anzurech- nen sind die vertraglich vereinbarten Nebenkosten (SKOS-Richtlinien C.4.1. Ziff. 2). Laut Handbuch BKSE werden Mietzinse (exkl. Nebenkosten) gemäss Mietvertrag übernommen, soweit sie angemessen sind (vgl. Hand- buch BKSE, Stichwort "Mietzins", Ziff. 1). Die Sozialbehörde legt unter Berücksichtigung des aktuellen regionalen Wohnungsmarktes Obergrenzen für Wohnkosten fest und überprüft diese regelmässig (Art. 31a Abs. 1 SHG; Handbuch BKSE, Stichwort "Mietzins", Ziff. 2). Das Verwaltungsgericht stellt in der Regel auf die kommunalen und regionalen Mietzinsrichtlinien ab und respektiert damit den Gestaltungs- und Ermessensspielraum der mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Gemeinden (vgl. BVR 2013 S. 151 E. 3.2, 2007 S. 272 E. 3.2). 2.4 Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zu- mutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht; Kündigungsbedingungen sind in der Regel zu berücksichtigen. Die Sozialhilfeorgane haben die Auf- gabe, die Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger bei der Suche nach güns- tigem Wohnraum aktiv zu unterstützen. Bevor der Umzug in eine günstige- re Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall genau zu prüfen, wobei insbesondere die Grösse und Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Ge- sundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integrati- on zu berücksichtigen sind. Wird die Suche nach einer günstigeren Woh- nung oder der Umzug in eine verfügbare und zumutbare günstigere Woh- nung verweigert, dann besteht kein Anspruch auf Übernahme des überhöh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2024, SH/23/789, Seite 7 ten Teils der Wohnkosten (vgl. BVR 2007 S. 272 E. 4.1; SKOS-Richtlinien C.4.1.; GUIDO WIZENT, Sozialhilferecht, 2020, N. 501 f.; Ders., Die sozialhil- ferechtliche Bedürftigkeit, Diss. Basel 2014, S. 307 ff.). 2.5 Überhöhte Wohnkosten müssen nicht in jedem Fall im Unterstüt- zungsbudget berücksichtigt werden, bis eine günstigere Wohnung zur Ver- fügung steht. Als Verweigerung gilt, wenn die unterstützte Person keine oder nur ungenügende Suchbemühungen unternimmt. Eine Kürzung des Mietzinses darf insbesondere bei treuwidrigem oder rechtsmissbräuchli- chem Verhalten erfolgen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern [VGE] vom 23. Februar 2011, SH/2010/393, E. 3.2; CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, 2011, S. 374 f.). 2.6 Das Verwaltungsgericht setzt bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels einen strengen Massstab an. Ein Umzug in eine kostengünstigere Wohnung ist zumutbar, auch wenn damit gewisse Härten

– z.B. ein Herausreissen aus der gewohnten Umgebung – verbunden sind und gewisse Einschränkungen in der Lebensqualität in Kauf genommen werden müssen (vgl. BVR 2007 S. 272 E. 4.2, 2004 S. 277 E. 3.5; vgl. zum Ganzen WIZENT, a.a.O., N. 501 ff.; Ders., Die sozialhilferechtliche Bedürf- tigkeit, Diss. Basel 2014, S. 309 ff.). 3. 3.1 Die seit September 2010 mit Sozialhilfe wirtschaftlich durch die Be- schwerdegegnerin unterstützte Beschwerdeführerin lebt in einem 1-Personenhaushalt. Sie bezog per 15. August 2010 in … eine 3½-Zimmer- Wohnung. Der Nettomietzins betrug zu Beginn Fr. 1'050.-- pro Monat bzw. beträgt ab 2014 Fr. 900.-- zuzüglich Nebenkosten von Fr. 305.-- bzw. (ab August 2023) Fr. 350.-- (act. II transparente Sichtmappe [Beschwerdegeg- nerin, Beilage 24 f.]; act. IIA 1-4, 6). Die Mietzinsrichtlinie der Beschwerde- gegnerin sieht ab … 2023 für einen 1-Personenhaushalt für den Mietzins eine Obergrenze von maximal Fr. 700.-- pro Monat (zuzüglich Nebenkos- ten) vor, was zwischen den Parteien unbestritten ist (act. II transparente Sichtmappe [Beschwerdegegnerin, Beilage 5]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2024, SH/23/789, Seite 8 3.2 Bereits mit eingeschriebener Weisung vom 28. Juli 2014 – nachdem das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit (unangefochten gebliebe- nem) Urteil vom 4. Juli 2014, VGE IV/2014/408, die Verneinung des An- spruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung (IV) bestätigt hatte – wurde der Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin dargelegt, dass der Mietzins ihrer Wohnung nicht den Richtlinien entspreche und sie wurde angewiesen, das Mietverhältnis spätestens per Ende November 2014 zu kündigen; bei Nichtbefolgung werde ab 1. Dezember 2014 im So- zialhilfebudget lediglich der Richtlinienbetrag von Fr. 700.-- für die Netto- miete berücksichtigt (act. IIA 4). In der Folge verblieb die Beschwerdeführe- rin in ihrer Wohnung und im Sozialhilfebudget wurden die Wohnkosten ent- sprechend der Richtlinie berücksichtigt (act. IIA 5). Nachdem im Jahr … die Mietzinsrichtlinie der Einwohnergemeinde B.________ geändert worden war (Herabsetzung der Mietwertgrenze von Fr. 700.-- auf Fr. ….-- für 1- Personenhaushalt), wurde der Beschwerdeführerin am 8. September … mit eingeschriebener Weisung wiederum dargelegt, dass der Nettomietzins ihrer Wohnung nicht den Richtlinien entspreche, verbunden mit der Anwei- sung bis am 1. April … (richtig …) eine richtlinienkonforme Wohnung zu suchen und dass bei Nichtbefolgung ab April … lediglich der Richtlinienbe- trag berücksichtigt werde (act. IIA 6). Die Beschwerdeführerin verblieb nach wie vor in derselben Wohnung und es wurden fortan die Wohnungskosten entsprechend der Weisung berücksichtigt (act. IIA 10). Anfang … 2023 passte die Einwohnergemeinde B.________ die Richtlinien für den Mietzins mit Wirkung ab ... … 2023 erneut an (Erhöhung der Mietwertgrenze von Fr. ….-- auf Fr. 700.-- für 1-Personenhaushalt). Darüber wurde die Beschwer- deführerin am 30. Mai 2023 (mit A-Post-Plus versandtem Schreiben) in Kenntnis gesetzt und ihr weiter mitgeteilt, dass sich aufgrund der neuen Richtlinie die Überschreitung ihres Nettomietzinses reduziere, weshalb der bisher in ihrem Sozialhilfebudget angewandte Abzug wegen Mietzinsüber- schreitung angepasst worden sei. In der Folge wurde ihr dementsprechend die Budgets verfügt (act. II transparente Sichtmappe [Beschwerdegegnerin, Beilage 5 ff.]). Nach dem Dargelegten musste der Beschwerdeführerin bereits seit Ende Dezember 2014 bewusst gewesen sein, dass sie entweder nach einer günstigeren Wohnung Ausschau zu halten oder sonst die den Richtlinien-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2024, SH/23/789, Seite 9 betrag überschreitenden Wohnkosten selber zu tragen hat. Trotzdem ver- blieb sie in derselben Wohnung und dies auch, als im Jahr … die Richtlini- en zu ihren Ungunsten geändert wurden und sie im September … auf die per April … eintretenden Folgen erneut in Kenntnis gesetzt wurde. Dage- gen reichte sie jeweils auch keine Beschwerde ein und akzeptierte während all den Jahren die Nichtübernahme des die Richtlinie überschrei- tenden Mietzinses. Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin während dieser Zeit Bemühungen zur Suche einer richtlinienkonformen Wohnung – soweit von ihr verlangt auch mit Unterstützung der Beschwerdegegnerin – getroffen hätte, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend ge- macht; auch nicht nachdem sie Ende Mai 2023 über die erneute Anpas- sung der Mietzinsrichtlinie – Erhöhung der Mietwertgrenze von Fr. ….-- auf Fr. 700.-- (act. II transparente Sichtmappe [Beschwerdegegnerin, Beila- ge 5]) – in Kenntnis gesetzt worden war. Die Beschwerdeführerin macht(e) vielmehr geltend, dass aus gesundheitlichen Gründen eine Wohnungssu- che und ein Umzug unverhältnismässig bzw. unzumutbar seien. Zudem habe die Beschwerdegegnerin in der Vergangenheit einen über den Richt- linien liegenden Mietzins "finanziert" bzw. "akzeptiert" als bei ihr ein IV- Verfahren hängig gewesen sei (act. II 3; Beschwerde S. 2). 3.3 Gesundheitliche Probleme können zwar dazu führen, dass einer sozialhilfebedürftigen Person ein Wohnungswechsel nicht zugemutet wer- den kann. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass ein Umzug bei gesundheitlichen Beschwerden per se unzumutbar ist (vgl. z.B. VGE vom

17. Juni 2019, SH/2019/48, E. 4.2, und 19. Februar 2019, SH/2018/292, E. 4.5). Dies erst recht, wenn der Umzug aus Sicht der Sozialhilfe bereits seit 2014 hätte erfolgen müssen, was der Beschwerdeführerin auch mittels Weisung angezeigt worden ist (vgl. E. 3.2 hiervor). In medizinischer Hinsicht und bezugnehmend auf die Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit eines Wohnungswechsels reichte die Beschwerdeführerin nunmehr im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren Berichte von med. pract. C.________ und lic. phil. D.________, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, ein. Gemäss dem Bericht von med. pract. C.________ vom 19. September 2023 sei die polymorbide Be- schwerdeführerin sowohl psychisch als auch physisch nicht in der Lage

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2024, SH/23/789, Seite 10 einen Umzug aus ihrer Wohnung "vorzunehmen". Eine solche psychische Belastung sei ihr aus medizinischer Sicht nicht zuzumuten (act. I 37). Lic. phil. D.________ erwähnte im Bericht vom 21. September 2023, die Beschwerdeführerin sei seit 2010 in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung. Es handle sich um eine chronische Erkrankung, welche den Alltag stark beeinträchtige. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Er- krankung nicht in der Lage aktiv und selbständig eine neue Wohnung zu suchen. Ebenfalls würde ein Umzug sie deutlich überlasten (act. I 38). Am

3. November 2023 bestätigte med. pract. C.________ auf Anfrage der Be- schwerdeführerin, dass sie aufgrund eines Rückenleidens keine Gewichte von mehr als 2 kg tragen könne und dass zusätzlich eine allergische Lun- genproblematik bestehe, weshalb sie einen neuen Milbenschutz benötige (act. I 56). Vorab ist festzuhalten, dass diese Berichte vom Wortlaut und auch Inhalt her weitgehend denjenigen von med. pract. C.________ vom 4. April 2013 (act. I 55) und 18. September 2017 (act. I 39) und demjenigen der … … vom 18. September 2017 (act. I 40) entsprechen; eine wesentliche ge- sundheitliche Verschlechterung ist damit nicht ausgewiesen. In den Berich- ten wird einzig in pauschaler Weise festgehalten, dass ein Umzug aus der bisherigen Wohnung in eine neue den Gesundheitszustand der Beschwer- deführerin beeinflusste. Ein zwingender gesundheitlicher Bedarf am Ver- bleib in der aktuellen Wohnung ergibt sich daraus nicht. Soweit med. pract. C.________ psychische Gründe erwähnt, ist darauf hinzuweisen, dass er nicht über den Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie verfügt (vgl.) und es ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftrags- rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patien- ten aussagen, was sich beweiskraftmindernd auswirkt (vgl. Entscheid des BGer vom 18. Dezember 2019, 8C_695/2019, E. 4.3). In diesem Zusam- menhang ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin in den Jahren 2019, 2020 und 2023 – trotz den geltend gemachten physischen und psy- chischen Beschwerden – möglich war, Urlaube von jeweils rund einem Mo- nat in … zu organisieren und zu verbringen (act. I 18, 20, 29, 31 f., 33 f.; act. II transparente Sichtmappe [Beschwerdegegnerin, Beilage 22). Solch lange Urlaube und dies ausserhalb von Europa setzen sachlogisch eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2024, SH/23/789, Seite 11 bedeutende Organisation und Planung betreffend Reise, Gepäck, Unter- kunft, medizinischer Versorgung, Abwesenheit von der Schweiz etc. vor- aus, wozu die Beschwerdeführerin offensichtlich in all den Jahren in der Lage war. Auch war für diese Urlaube stets ein Gesuchverfahren notwen- dig, welches die Beschwerdeführerin gemäss den Akten selbständig be- streiten konnte. Wenn es somit darum geht etwas für sie "Positives" zu er- wirken, ist die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage, erhebliche Res- sourcen zu mobilisieren. Rein hypothetisch ist sie im Übrigen so zu behan- deln, wie wenn sie bereits 2014 umgezogen wäre bzw. hätte umziehen müssen. Aus der damaligen Unterlassung (d.h. dem Verbleib in der bereits damals zu teuren Wohnung) kann sie heute nichts zu ihren Gunsten ablei- ten. Sodann kann, wie die Vorinstanz richtig erwogen hat, die Beschwerde- führerin bei einem Umzug organisatorische und finanzielle Unterstützung erwarten (act. II 31 Ziff. 10; vgl. auch Entscheide des BGer vom 7. Sep- tember 2004, 2P.207/2004, E. 3.3, und vom 13. August 2007, 8C_95/2007, E. 3.3; WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Diss. Basel 2014, S. 312). Gleiches gilt für die Wohnungssuche. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin denn auch in Aussicht gestellt, ihr bei der Woh- nungssuche und beim Umzug zu helfen (act. II 20). Unter diesen Umständen vermögen die Berichte von med. pract. C.________ und lic. phil. D.________ (vgl. Beschwerde S. 2) keine sozial- hilferechtliche Unzumutbarkeit eines – bereits 2014 angezeigten – Woh- nungswechsels zu begründen und es kann auf weitere medizinische Ab- klärungen, insbesondere eine vertrauensärztliche Untersuchung (vgl. Be- schwerdeantwort S. 8 Ziff. 9) in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. Daran vermögen auch die übrigen mit Beschwerde eingereichten Berichte des E.________ vom 17. Januar 2019 (act. I 50), der "F.________ AG" vom 6. Februar 2019 (act. I 51 f.), des Spitals G.________ vom

18. Februar 2019 (act. I 53 f.), von med. pract. C.________ vom

16. September 2019 (act. I 43 f.), von Dr. med. I.________, Fachärztin für Pneumologie und Allgemeine Innere Medizin vom 5. Juni 2023 (act. I 46-

49) und der Radiologie der Klinik H.________ vom 10. Juli 2023 (act. I 45) nichts zu ändern, zumal sich diese nicht zur Zumutbarkeit eines Umzuges unter Berücksichtigung der Unterstützung der Beschwerdegegnerin äusse- ren. Im Übrigen lässt sich auch aus VGE IV/2014/408 vom 4. Juli 2014, mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2024, SH/23/789, Seite 12 welchem der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invali- denversicherung verneint wurde, keine Unzumutbarkeit ableiten. 3.4 Weiter erscheint es nicht unrealistisch in … – was (wie erwähnt) bereits 2014 hätte geschehen müssen – eine Wohnung zu finden, die der Richtlinie entspricht. Bei einer Suche in der Internetdatenbank von Immos- cout finden sich in … jedenfalls mehrere Wohnungen, für welche ein Miet- zins von maximal Fr. 700.-- verlangt wird. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kann sodann selbst ein Wechsel in eine andere Ge- meinde innerhalb der Region nicht als grundsätzlich unzumutbar bezeich- net werden (vgl. VGE vom 23. August 2012, SH/2011/406, E. 3.4 mit Hin- weis auf BVR 2004 S. 277 E. 3.7; vgl. WIZENT, Sozialhilferecht, 2020, N. 505). Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in der … … selber besonders verwurzelt wäre. Zwar mag sie mit Wohnung und Umge- bung – in der Region – vertraut sein, dies bedeutet aber nicht, dass ihr ein Umzug in eine andere Wohnung nicht zugemutet werden kann. Es besteht kein absoluter Anspruch darauf, einen überhöhten Mietzins erstattet zu bekommen. Es ist ein Grundprinzip der Sozialhilfe, dass unterstützte Per- sonen durch wirtschaftliche Leistungen nicht bessergestellt sein sollen als Personen, die ohne Sozialhilfeleistungen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen leben (vgl. SKOS-Richtlinien Erläuterungen lit. c Abs. 3 zu A.3). Eine Person, die Sozialhilfe bezieht, kann nicht verlangen, dass ihr ein überhöhter Mietzins vergütet wird, bloss weil eine günstigere Wohnung in der gewünschten Umgebung nicht erhältlich ist. Andernfalls würde sie bessergestellt als eine nicht unterstützte Person, die ihre Wohnsitzwahl auch ihren finanziellen Möglichkeiten und dem vorhandenen Wohnungs- markt anpassen muss. Im Sozialhilfebudget sind nicht die Kosten für eine optimale Lösung zu veranschlagen. Vielmehr bleibt ein Umzug in eine günstigere Wohnung auch zumutbar, wenn damit gewisse Härten verbun- den sind und allenfalls mit (subjektiv empfundenen) Einbussen der Le- bensqualität einhergehen (vgl. E. 2.6 hiervor). 3.5 Auch in zeitlicher Hinsicht ist das Vorgehen der Beschwerdegegne- rin nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführerin ist bereits seit (rund zehn) Jahren bekannt, dass es kommunale Richtlinien zum Maximalmiet- zins gibt. In den Sozialhilfebudgets wurde im Rahmen der Wohnungskos-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2024, SH/23/789, Seite 13 ten jeweils darauf Bezug genommen (vgl. act. IIA 3, 5, 10) und im Juli 2014 sowie im September … wurde die Beschwerdeführerin, wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.2 hiervor), angewiesen, in eine richtlinienkonforme Wohnung zu wechseln, unter Androhung der Rechtsfolgen im Unterlassungsfall (Berücksichtigung ausschliesslich des Richtlinienbetrages; act. IIA 4, 6). Wie ebenfalls bereits erwähnt (vgl. E. 3.2 hiervor), verblieb sie trotz diesen Weisungen, insbesondere auch nach der im … zu ihren Ungunsten ange- passten Richtlinie (Herabsetzung der Mietwertgrenze von Fr. 700.-- auf Fr. ….--; act. IIA 6) in der seit August 2010 bezogenen Wohnung und trug die den zulässigen Richtlinienbetrag übersteigenden Mietkosten selbst im Rahmen des gewährten Grundbedarfs. Der Beschwerdeführerin war somit seit langem klar, dass sie nach einer richtlinenkonformen Wohnung suchen muss, was ihr damals zumutbar war und auch weiterhin mit Hilfe der Be- schwerdegegnerin zumutbar ist (vgl. E. 3.4 hiervor). Weiter musste ihr auch bewusst sein, dass sie weiterhin Sozialhilfe beziehen wird, haben sich doch ihre finanziellen Verhältnisse (insbesondere das fehlende Einkommen) nicht verändert. Insofern ist korrekt, dass die Beschwerdegegnerin auf- grund des weigernden Verhaltens der Beschwerdeführerin eine richtlinien- konforme Wohnung zu suchen in den hier zu beurteilenden Sozialhilfebud- gets für Juli 2023 bis und mit Januar 2024 weiterhin die Mietzinsrichtlinie berücksichtigte, namentlich diejenige gültig ab … 2023 für einen 1- Personenhaushalt mit einem Nettomietzins von Fr. 700.--; im Übrigen wirkt sich diese im Vergleich zur vorangehenden Richtlinie denn auch zu ihren Gunsten aus (Erhöhung der Mietwertgrenze von Fr. ….-- auf erneut Fr. 700.--; act. II transparente Sichtmappe [Beschwerdegegnerin, Beila- ge 5]). 3.6 Schliesslich vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdegegnerin in der Zeit des mit Neuanmeldung im August 2012 eingeleiteten Verfahrens zum Bezug von Leistungen der IV – zugunsten der Sozialhilfebezügerin – teilweise höhere Wohnungskosten berücksichtigt hatte (Beschwerde S. 2 letzter Absatz; Beschwerdeantwort S. 7 Ziff. 8; act. IIA 3) und sich die Beschwerdeführerin im Mai 2023 erneut zum Bezug von IV-Leistungen anmeldete (act. II transparente Sichtmappe [Beschwer- degegnerin, Beilage 22]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2024, SH/23/789, Seite 14 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten (act. II 31 Ziff. 11 ff.), dass gemäss dem beschwerdegegnerischen Handbuch "Sozialhilfe" in der … … für Sozialhil- febezüger mit laufendem IV-Verfahren, einer AHV-Rente oder einer Ergän- zungsleistungsanmeldung ebenfalls die Mietzinsrichtlinien der Abteilung Soziales gelten und lediglich in Ausnahmefällen – was hier nicht gegeben ist – die EL-Mietzinsnormen angewendet werden können (act. II transparente Sichtmappe [Beschwerdegegnerin, Beilage 26]). Folg- lich stellt die Berücksichtigung der EL-Mietzinsnormen bei laufendem IV- Verfahren eine Ausnahme dar, welche im Übrigen im Ermessen der Be- schwerdegegnerin steht; ein genereller Anspruch auf Berücksichtigung dieser Normen kann daraus nicht abgeleitet werden, auch wenn in der Ver- gangenheit (vor rund zehn Jahren) bei der Beschwerdeführerin dies – zu ihren Gunsten – einmal berücksichtigt wurde. Zu beachten ist, dass das im Mai 2023 eingeleitete IV-Verfahren noch über längere Zeit andauern dürfte (sofern es der Beschwerdeführerin gelang, eine Veränderung der tatsächli- chen Verhältnisse glaubhaft zu machen; vgl. act. II transparente Sichtmap- pe [Beschwerdegegnerin, Beilage 22]; Art. 87 Abs. 3 der Verordnung vom

17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) und der Verfahrensausgang ungewiss ist. Der IV-Rentenanspruch der Beschwerde- führerin wurde denn auch bereits zwei Mal verneint (vgl. VGE vom 1. März 2010, IV/2009/630, und 4. Juli 2014, IV/2014/408). Wie die Beschwerde- gegnerin in diesem Zusammenhang zutreffend ausführt (Beschwerdeant- wort S. 7 Ziff. 7), fällt deshalb etwa der Erhalt der Wohnung, weil eine bal- dige Ablösung von der Sozialhilfe aufgrund einer IV-Rente und allfälliger Ergänzungsleistungen in Aussicht steht, ausser Betracht und es ging vor- liegend auch nicht darum, eine erhaltenswerte Wohnung zu finanzieren – hätte sie sich (aus Sicht der Sozialhilfe) doch bereits 2014 eine günstigere Wohnung suchen müssen (vgl. E. 3.3 hiervor), weil die Beschwerdeführerin nicht wegen gesundheitlichen Einschränkungen genau auf diese Wohnung angewiesen wäre (vgl. Beschwerdeantwort S. 7 Ziff. 7; vgl. E. 3.3 hiervor). Eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung im Sinne einer Ermessens- überschreitung oder eines Ermessensmissbrauchs kann darin nicht erblickt werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2024, SH/23/789, Seite 15 4. Nach dem Dargelegten hat die Vorinstanz die Festsetzung des anrechen- baren Mietzinses auf Fr. 700.-- in den Sozialhilfebudgets für Juli 2023 bis und mit Januar 2024 zu Recht bestätigt. Damit hält der angefochtene Ent- scheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne vom 6. Oktober 2023 (act. II 28-33) einer Rechtskontrolle stand (vgl. E. 1.4 hiervor). Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Es liegen auch keine Verhältnisse vor, welche einen Parteikostenersatz an die Beschwerdegegnerin rechtfertigen würden (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Feb. 2024, SH/23/789, Seite 16

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- B.________

- Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.