Einspracheentscheid vom 18. September 2023
Sachverhalt
A. Der 1953 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) schob seine AHV-Altersrente mit Anmeldung vom Mai 2018 (Akten der Ausgleichskasse B.________ [Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1; vgl. auch AB 7) auf und rief die Rente in der Folge per September 2023 ab (AB 12). Mit Verfügung vom 26. Juli 2023 (AB 14) sprach die Aus- gleichskasse B.________ dem Versicherten bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 80'850.--, bei einer Beitrags- dauer von 43 Jahren und drei Monaten (anwendbare Rentenskala: 43) und unter Berücksichtigung eines Aufschubszuschlags von Fr. 706.-- ab dem
1. September 2023 eine ordentliche (Teil-)Altersrente von monatlich Fr. 3'005.-- zu. Eine hiergegen erhobene Einsprache (AB 15) wies die Aus- gleichskasse B.________ mit Entscheid vom 18. September 2023 (AB 16) mit der Begründung ab, der Versicherte weise eine unvollständige Bei- tragsdauer von 43 Jahren und elf Monaten bzw. eine Beitragslücke von einem Monat auf, womit Anspruch auf eine Teilrente (anwendbare Renten- skala: 43) bestehe. B. Mit Eingaben vom 28. September und vom 17. Oktober 2023 (AB 17 f.) wandte sich der Versicherte an die Ausgleichskasse B.________ und ver- langte sinngemäss die Neuberechnung der AHV-Altersrente. Diese sinn- gemässen Beschwerden wurden dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern nicht weitergeleitet. Sodann gelangte der Beschwerdeführer mit Ein- gabe vom 3. November 2023 (Postaufgabe 6. November 2023) direkt an das Verwaltungsgericht und verlangte sinngemäss, in Aufhebung des Ein- spracheentscheides vom 18. September 2023 sei die Höhe seiner AHV- Altersrente neu zu berechnen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2024, AHV/23/788, Seite 3 Mit prozessleitender Verfügung vom 7. November 2023 beschränkte der Instruktionsrichter das Verfahren vorerst auf die Prüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin teilte mit Schreiben vom 13. November 2023 mit, der Einspracheentscheid vom 18. September 2023 sei gleichentags mittels A-Post versandt worden. Entsprechend könne kein Zustellnachweis er- bracht werden. Nachdem der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit prozessleiten- der Verfügung vom 14. November 2023 aufgefordert hatte, dem Gericht mitzuteilen, wann ihm der angefochtene Einspracheentscheid zugestellt worden sei, respektive ihn dazu aufforderte, das Zustellcouvert einzurei- chen, teilte dieser mit Schreiben vom 9. Dezember 2023 mit, er habe sämt- liche Unterlagen bereits am 3. November 2023 eingereicht. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2023 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Zwischen dem 21. Dezember 2023 und dem 10. Januar 2024 gingen vier an die Beschwerdegegnerin adressierte Schreiben des Beschwerdeführers in Kopie beim Gericht ein.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.1.2 Der Einspracheentscheid vom 18. September 2023 (AB 16) wurde gemäss Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 13. November 2023 (in den Gerichtsakten) gleichentags mit A-Post versandt. Der Beschwerdefüh- rer reagierte auf den Einspracheentscheid mit Eingaben an die Beschwer- degegnerin vom 28. September und vom 17. Oktober 2023 (AB 17 f.) sowie mit Eingabe ans Verwaltungsgericht vom 3. November 2023 (Postaufgabe
6. November 2023). Jedenfalls mit der Formulierung in der Eingabe vom
17. Oktober 2023 „mit Ihrer Berechnung meiner AHV-Rente bin ich nicht einverstanden“ gab er unmissverständlich zu verstehen, dass er mit dem Einspracheentscheid vom 18. September 2023 (AB 16) nicht einverstanden ist und dessen Überprüfung anstrebt. Damit hat er seinen Willen zur An- fechtung bekundet und die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 60 Abs. 1 ATSG) selbst dann gewahrt, wenn ihm der Einspracheentscheid am frühestmöglichen Zustelldatum (19. September 2023) eröffnet worden wä- re. Dass die Beschwerde nicht dem Verwaltungsgericht, sondern der Be- schwerdegegnerin zugestellt wurde, schadet nicht, denn die Einreichung einer Beschwerde bei einer unzuständigen Behörde ist fristwahrend (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 39 Abs. 2 ATSG) und die unterbliebene Weiterlei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2024, AHV/23/788, Seite 5 tung (zur Weiterleitungspflicht vgl. Art. 58 Abs. 3 ATSG) durch die Be- schwerdegegnerin darf für den Beschwerdeführer nicht mit Rechtsnachtei- len verbunden sein (vgl. Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Da die nicht unterzeichnete Eingabe vom 17. Oktober 2023 (AB 18) eine Einheit mit der unterzeichneten Eingabe vom 28. September 2023 (AB 17) bildet (vgl. „das Eine“ in der Eingabe vom 28. September 2023 und „zum Andern“ in der Eingabe vom 17. Oktober 2023) und auch die Eingabe beim Verwaltungsgericht vom 3. November 2023 unterzeichnet ist, sind auch die Bestimmungen über die Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten. Demnach ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. jedoch E. 1.2 hiernach).
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 18. Sep- tember 2023 (AB 16). Streitig und zu prüfen ist die Höhe der AHV- Altersrente und dabei insbesondere die anrechenbare Beitragsdauer. So- weit der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Dezember 2023 (in den Gerichtsakten) eine Rückforderung der in die Berechnung der AHV- Altersrente nicht eingeflossenen AHV-Beiträge geltend macht, ist darauf nicht einzutreten, hat die Beschwerdegegnerin über diesen Punkt doch weder – soweit ersichtlich – in einer Verfügung noch im angefochtenen Einspracheentscheid befunden.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2024, AHV/23/788, Seite 6 2. 2.1 Am 1. Januar 2024 sind die Änderungen vom 17. Dezember 2021 (Reform AHV 21; AS 2023 92) und vom 17. Juni 2022 (AS 2023 688) des AHVG in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonde- rer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Der angefochtene Ein- spracheentscheid datiert vom 18. September 2023 (AB 16). Darin wurde dem Beschwerdeführer eine AHV-Altersrente ab 1. September 2023 zuge- sprochen. Damit sind die Bestimmungen des AHVG und diejenige der Ver- ordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) in der bis 31. Dezember 2023 gültigen Fassung (fortan: aArt.) massgebend. 2.2 Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente be- steht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitrags- jahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in welchen eine Person Bei- träge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) und für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden kön- nen (lit. c). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG; BGE 121 V 71 E. 1 S. 74). 2.3 Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkom- men sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtig- ten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2024, AHV/23/788, Seite 7 und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (aArt. 29bis Abs. 1 AHVG). Innerhalb der anwend- baren Rentenskala (Art. 52 AHVV) bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreu- ungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). 2.4 Ist die Beitragsdauer i.S.v. Art. 29ter AHVG unvollständig, so werden Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden, zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet (aArt. 29bis Abs. 2 AHVG i.V.m. aArt. 52b AHVV). 2.5 Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs können zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden. Die in diesem Zeit- raum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung aber nicht berücksichtigt (aArt. 29bis Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 52c AHVV). 3. 3.1 3.1.1 Bei dem 1953 geborenen Beschwerdeführer (AB 1 S. 1 Ziff. 1.3) ist seine Beitragsdauer vollständig, wenn er in der Zeitspanne vom 1. Januar 1974 bis 31. Dezember 2017 (vgl. E. 2.3 hiervor) 44 Beitragsjahre aufweist (vgl. Rententabellen 2023 des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV]; vgl. auch E. 2.2 hiervor). Gestützt auf die vorliegenden Akten, ins- besondere die Aufstellung der Versicherungszeiten (AB 8) und den IK- Auszug (AB 2), weist er in dieser Zeit eine Beitragsdauer von 510 Monaten, d.h. 42 Jahren und sechs Monaten, auf. Beitragslücken bestehen in den Jahren 1982 (zwölf Monate) und 1986 (sechs Monate, denn bei einem Ein- kommen von Fr. 1'450.-- [AB 2 S. 1] gilt die Beitragspflicht als für sechs Monate erfüllt [vgl. Anhang I Ziff. 2.1.1 der vom BSV herausgegebenen Wegleitung über die Renten {RWL} in der Eidgenössischen Alters-, Hinter- lassenen-, und Invalidenversicherung]). In der Zeit vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres, d.h. vor Januar 1974, erzielte der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2024, AHV/23/788, Seite 8 schwerdeführer im Jahr 1971 ein Einkommen in der Höhe von Fr. 580.-- (AB 2 S. 1), was einer Beitragsdauer von neun Monaten entspricht (An- hang I Ziff. 2.1.1 RWL). Zudem arbeitete er zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Rentenalters (2017) und der Entstehung des Renten- anspruchs (September 2018) acht Monate (Januar bis August 2018; AB 6 S. 5). Demnach können die Beitragslücken (teilweise) mit den Jugendjah- ren im Umfang von neun Monaten (vgl. E. 2.4 hiervor) und den Monaten Januar bis August aus dem Rentenjahr (vgl. auch E. 2.5 hiervor; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 26. August 2003, I 431/03, E. 3) aufgefüllt werden (vgl. E. 2.4 f. hier- vor), womit der Beschwerdeführer eine Beitragsdauer von 43 Jahren und elf Monaten aufweist. Diese Berechnung blieb vom Beschwerdeführer unbestritten. Insbesondere rügt er keine Unrichtigkeit der IK-Einträge respektive der Aufstellung der Versicherungszeiten. Vielmehr bringt er sinngemäss einzig vor, er habe nach dem Erreichen des AHV-Rentenalters von 65 Jahren weiter gearbeitet und damit die 44 Beitragsjahre vollendet (AB 17 f., Schreiben ans Verwal- tungsgericht vom 3. November 2023 [in den Gerichtsakten]). Dabei ver- kennt er jedoch, dass die von ihm angefügten Beitragszeiten nach Errei- chen des ordentlichen Rentenalters aufgrund der vorliegend massgeben- den Vorschriften vor Inkrafttreten der Reform AHV 21 (vgl. E. 2.1 hiervor; aArt. 29bis AHVG i.V.m. aArt. 52b ff. AHVV) nicht berücksichtigt werden (SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49 E. 3; UELI KIESER, Alters- und Hinterlasse- nenversicherung, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesver- waltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1357 N. 579; vgl. auch BBl 2019 6387 e contrario). 3.1.2 Demnach weist der Beschwerdeführer eine Beitragsdauer von 43 Jahren und elf Monaten auf. Damit ein Jahr als volles Beitragsjahr ange- rechnet wird, muss jedoch eine Beitragsdauer von mehr als elf Monaten vorliegen (UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG,
4. Aufl. 2020, Art. 29ter N. 3). Mithin berücksichtigte die Beschwerdegegne- rin bei der Rentenberechnung zu Recht allein 43 Beitragsjahre. Somit weist der Beschwerdeführer nicht gleich viele Beitragsjahre auf wie sein Jahr- gang und die Beitragsdauer ist nicht vollständig.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2024, AHV/23/788, Seite 9 Die weitere Berechnung der AHV-Rente in der Verfügung vom 26. Juli 2023 (AB 14) und dem Einspracheentscheid vom 18. September 2023 (AB 16) wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die übrigen Parameter nicht korrekt berechnet worden wären. Insbesondere berücksichtigte die Beschwerdegegnerin ei- nen Aufschubszuschlag i.S.v. aArt. 55ter AHVV (AB 14 S. 1). 3.2 Der Vollständigkeit halber sei sodann erwähnt, dass seit Inkrafttre- ten der Reform AHV 21 am 1. Januar 2024 unter gewissen Voraussetzun- gen Beitragslücken auch mit Beiträgen geschlossen werden können, die eine rentenberechtigte Person zwischen dem Erreichen des Referenzalters und fünf Jahre danach einbezahlt hat (Art. 29bis Abs. 4 AHVG). Auch Per- sonen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Reform AHV 21 das 70. Al- tersjahr noch nicht vollendet haben und über das Alter von 65 Jahren hin- aus Beiträge entrichtet haben, können eine Neuberechnung ihrer Rente nach Art. 29bis Abs. 3 und 4 beantragen (lit. b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. Dezember 2021). Allerdings erfolgt eine solche Berech- nung nur auf Antrag (vgl. auch Art. 52dbis AHVV). Mangels entsprechendem Antrag und Gültigkeit der entsprechenden Norm konnte die Beschwerde- gegnerin in der Verfügung vom 26. Juli 2023 (AB 14) und dem Einspra- cheentscheid vom 18. September 2023 (AB 16) noch nicht darüber befin- den, auch wenn sie im Einspracheentscheid Ausführungen dazu und zur neurechtlichen Situation machte (AB 16 S. 3 Ziff. 3.2 f.). Hingegen ist die am 21. Dezember 2023 beim Gericht eingegangene Eingabe des Be- schwerdeführers (in den Gerichtsakten) als solches Gesuch zu betrachten, weshalb diese an die Beschwerdegegnerin weiterzuleiten ist zum weiteren Vorgehen. Dennoch ist hier darauf hinzuweisen, dass eine Neuberechnung Personen vorbehalten bleibt, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Reform AHV 21 das 70. Altersjahr noch nicht vollendet haben (lit. b Übergangsbe- stimmungen zur Änderung vom 17. Dezember 2021) und dass der Be- schwerdeführer im August 2023 70-jährig geworden ist (AB 1 S. 1 Ziff. 1.3). Indessen obliegt es nicht dem Gericht, erstmalig über den Anspruch auf eine Neuberechnung zu entscheiden. 3.3 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. September 2023 (AB 16) nicht zu beanstanden. Die dagegen er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2024, AHV/23/788, Seite 10 hobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse B.________ (samt Eingaben des Beschwerdefüh- rers vom 20. Dezember 2023 zum Vorgehen i.S. der Erwägungen so- wie Eingaben vom 23. Dezember 2023 und vom 5. und 9. Januar 2024)
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2024, AHV/23/788, Seite 11 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2024, AHV/23/788, Seite 4 anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Bei der Ausgleichskasse B.________ handelt es sich nicht um eine kantonale Ausgleichskasse im Sinne von Art. 61 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10), son- dern um eine Verbandsausgleichskasse (vgl. <www.ahv-iv.ch>, Rubrik: Kontakte/Verbandsausgleichskassen). Die örtliche Zuständigkeit des Ge- richts richtet sich deshalb nicht nach Art. 84 AHVG, sondern nach der all- gemeinen Regel von Art. 58 ATSG, wonach das Versicherungsgericht des- jenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz in …, Kanton Bern (AB 1 S. 1 Ziff. 1.7). Zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde ist damit das Verwaltungsgericht des Kantons Bern örtlich zu- ständig.
Dispositiv
- 1.1 1.1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2024, AHV/23/788, Seite 4 anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Bei der Ausgleichskasse B.________ handelt es sich nicht um eine kantonale Ausgleichskasse im Sinne von Art. 61 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10), son- dern um eine Verbandsausgleichskasse (vgl. <www.ahv-iv.ch>, Rubrik: Kontakte/Verbandsausgleichskassen). Die örtliche Zuständigkeit des Ge- richts richtet sich deshalb nicht nach Art. 84 AHVG, sondern nach der all- gemeinen Regel von Art. 58 ATSG, wonach das Versicherungsgericht des- jenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz in …, Kanton Bern (AB 1 S. 1 Ziff. 1.7). Zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde ist damit das Verwaltungsgericht des Kantons Bern örtlich zu- ständig. 1.1.2 Der Einspracheentscheid vom 18. September 2023 (AB 16) wurde gemäss Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 13. November 2023 (in den Gerichtsakten) gleichentags mit A-Post versandt. Der Beschwerdefüh- rer reagierte auf den Einspracheentscheid mit Eingaben an die Beschwer- degegnerin vom 28. September und vom 17. Oktober 2023 (AB 17 f.) sowie mit Eingabe ans Verwaltungsgericht vom 3. November 2023 (Postaufgabe
- November 2023). Jedenfalls mit der Formulierung in der Eingabe vom
- Oktober 2023 „mit Ihrer Berechnung meiner AHV-Rente bin ich nicht einverstanden“ gab er unmissverständlich zu verstehen, dass er mit dem Einspracheentscheid vom 18. September 2023 (AB 16) nicht einverstanden ist und dessen Überprüfung anstrebt. Damit hat er seinen Willen zur An- fechtung bekundet und die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 60 Abs. 1 ATSG) selbst dann gewahrt, wenn ihm der Einspracheentscheid am frühestmöglichen Zustelldatum (19. September 2023) eröffnet worden wä- re. Dass die Beschwerde nicht dem Verwaltungsgericht, sondern der Be- schwerdegegnerin zugestellt wurde, schadet nicht, denn die Einreichung einer Beschwerde bei einer unzuständigen Behörde ist fristwahrend (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 39 Abs. 2 ATSG) und die unterbliebene Weiterlei- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2024, AHV/23/788, Seite 5 tung (zur Weiterleitungspflicht vgl. Art. 58 Abs. 3 ATSG) durch die Be- schwerdegegnerin darf für den Beschwerdeführer nicht mit Rechtsnachtei- len verbunden sein (vgl. Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Da die nicht unterzeichnete Eingabe vom 17. Oktober 2023 (AB 18) eine Einheit mit der unterzeichneten Eingabe vom 28. September 2023 (AB 17) bildet (vgl. „das Eine“ in der Eingabe vom 28. September 2023 und „zum Andern“ in der Eingabe vom 17. Oktober 2023) und auch die Eingabe beim Verwaltungsgericht vom 3. November 2023 unterzeichnet ist, sind auch die Bestimmungen über die Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten. Demnach ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. jedoch E. 1.2 hiernach). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 18. Sep- tember 2023 (AB 16). Streitig und zu prüfen ist die Höhe der AHV- Altersrente und dabei insbesondere die anrechenbare Beitragsdauer. So- weit der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Dezember 2023 (in den Gerichtsakten) eine Rückforderung der in die Berechnung der AHV- Altersrente nicht eingeflossenen AHV-Beiträge geltend macht, ist darauf nicht einzutreten, hat die Beschwerdegegnerin über diesen Punkt doch weder – soweit ersichtlich – in einer Verfügung noch im angefochtenen Einspracheentscheid befunden. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2024, AHV/23/788, Seite 6
- 2.1 Am 1. Januar 2024 sind die Änderungen vom 17. Dezember 2021 (Reform AHV 21; AS 2023 92) und vom 17. Juni 2022 (AS 2023 688) des AHVG in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonde- rer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Der angefochtene Ein- spracheentscheid datiert vom 18. September 2023 (AB 16). Darin wurde dem Beschwerdeführer eine AHV-Altersrente ab 1. September 2023 zuge- sprochen. Damit sind die Bestimmungen des AHVG und diejenige der Ver- ordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) in der bis 31. Dezember 2023 gültigen Fassung (fortan: aArt.) massgebend. 2.2 Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente be- steht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitrags- jahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in welchen eine Person Bei- träge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) und für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden kön- nen (lit. c). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG; BGE 121 V 71 E. 1 S. 74). 2.3 Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkom- men sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtig- ten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2024, AHV/23/788, Seite 7 und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (aArt. 29bis Abs. 1 AHVG). Innerhalb der anwend- baren Rentenskala (Art. 52 AHVV) bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreu- ungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). 2.4 Ist die Beitragsdauer i.S.v. Art. 29ter AHVG unvollständig, so werden Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden, zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet (aArt. 29bis Abs. 2 AHVG i.V.m. aArt. 52b AHVV). 2.5 Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs können zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden. Die in diesem Zeit- raum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung aber nicht berücksichtigt (aArt. 29bis Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 52c AHVV).
- 3.1 3.1.1 Bei dem 1953 geborenen Beschwerdeführer (AB 1 S. 1 Ziff. 1.3) ist seine Beitragsdauer vollständig, wenn er in der Zeitspanne vom 1. Januar 1974 bis 31. Dezember 2017 (vgl. E. 2.3 hiervor) 44 Beitragsjahre aufweist (vgl. Rententabellen 2023 des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV]; vgl. auch E. 2.2 hiervor). Gestützt auf die vorliegenden Akten, ins- besondere die Aufstellung der Versicherungszeiten (AB 8) und den IK- Auszug (AB 2), weist er in dieser Zeit eine Beitragsdauer von 510 Monaten, d.h. 42 Jahren und sechs Monaten, auf. Beitragslücken bestehen in den Jahren 1982 (zwölf Monate) und 1986 (sechs Monate, denn bei einem Ein- kommen von Fr. 1'450.-- [AB 2 S. 1] gilt die Beitragspflicht als für sechs Monate erfüllt [vgl. Anhang I Ziff. 2.1.1 der vom BSV herausgegebenen Wegleitung über die Renten {RWL} in der Eidgenössischen Alters-, Hinter- lassenen-, und Invalidenversicherung]). In der Zeit vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres, d.h. vor Januar 1974, erzielte der Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2024, AHV/23/788, Seite 8 schwerdeführer im Jahr 1971 ein Einkommen in der Höhe von Fr. 580.-- (AB 2 S. 1), was einer Beitragsdauer von neun Monaten entspricht (An- hang I Ziff. 2.1.1 RWL). Zudem arbeitete er zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Rentenalters (2017) und der Entstehung des Renten- anspruchs (September 2018) acht Monate (Januar bis August 2018; AB 6 S. 5). Demnach können die Beitragslücken (teilweise) mit den Jugendjah- ren im Umfang von neun Monaten (vgl. E. 2.4 hiervor) und den Monaten Januar bis August aus dem Rentenjahr (vgl. auch E. 2.5 hiervor; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 26. August 2003, I 431/03, E. 3) aufgefüllt werden (vgl. E. 2.4 f. hier- vor), womit der Beschwerdeführer eine Beitragsdauer von 43 Jahren und elf Monaten aufweist. Diese Berechnung blieb vom Beschwerdeführer unbestritten. Insbesondere rügt er keine Unrichtigkeit der IK-Einträge respektive der Aufstellung der Versicherungszeiten. Vielmehr bringt er sinngemäss einzig vor, er habe nach dem Erreichen des AHV-Rentenalters von 65 Jahren weiter gearbeitet und damit die 44 Beitragsjahre vollendet (AB 17 f., Schreiben ans Verwal- tungsgericht vom 3. November 2023 [in den Gerichtsakten]). Dabei ver- kennt er jedoch, dass die von ihm angefügten Beitragszeiten nach Errei- chen des ordentlichen Rentenalters aufgrund der vorliegend massgeben- den Vorschriften vor Inkrafttreten der Reform AHV 21 (vgl. E. 2.1 hiervor; aArt. 29bis AHVG i.V.m. aArt. 52b ff. AHVV) nicht berücksichtigt werden (SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49 E. 3; UELI KIESER, Alters- und Hinterlasse- nenversicherung, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesver- waltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1357 N. 579; vgl. auch BBl 2019 6387 e contrario). 3.1.2 Demnach weist der Beschwerdeführer eine Beitragsdauer von 43 Jahren und elf Monaten auf. Damit ein Jahr als volles Beitragsjahr ange- rechnet wird, muss jedoch eine Beitragsdauer von mehr als elf Monaten vorliegen (UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG,
- Aufl. 2020, Art. 29ter N. 3). Mithin berücksichtigte die Beschwerdegegne- rin bei der Rentenberechnung zu Recht allein 43 Beitragsjahre. Somit weist der Beschwerdeführer nicht gleich viele Beitragsjahre auf wie sein Jahr- gang und die Beitragsdauer ist nicht vollständig. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2024, AHV/23/788, Seite 9 Die weitere Berechnung der AHV-Rente in der Verfügung vom 26. Juli 2023 (AB 14) und dem Einspracheentscheid vom 18. September 2023 (AB 16) wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die übrigen Parameter nicht korrekt berechnet worden wären. Insbesondere berücksichtigte die Beschwerdegegnerin ei- nen Aufschubszuschlag i.S.v. aArt. 55ter AHVV (AB 14 S. 1). 3.2 Der Vollständigkeit halber sei sodann erwähnt, dass seit Inkrafttre- ten der Reform AHV 21 am 1. Januar 2024 unter gewissen Voraussetzun- gen Beitragslücken auch mit Beiträgen geschlossen werden können, die eine rentenberechtigte Person zwischen dem Erreichen des Referenzalters und fünf Jahre danach einbezahlt hat (Art. 29bis Abs. 4 AHVG). Auch Per- sonen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Reform AHV 21 das 70. Al- tersjahr noch nicht vollendet haben und über das Alter von 65 Jahren hin- aus Beiträge entrichtet haben, können eine Neuberechnung ihrer Rente nach Art. 29bis Abs. 3 und 4 beantragen (lit. b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. Dezember 2021). Allerdings erfolgt eine solche Berech- nung nur auf Antrag (vgl. auch Art. 52dbis AHVV). Mangels entsprechendem Antrag und Gültigkeit der entsprechenden Norm konnte die Beschwerde- gegnerin in der Verfügung vom 26. Juli 2023 (AB 14) und dem Einspra- cheentscheid vom 18. September 2023 (AB 16) noch nicht darüber befin- den, auch wenn sie im Einspracheentscheid Ausführungen dazu und zur neurechtlichen Situation machte (AB 16 S. 3 Ziff. 3.2 f.). Hingegen ist die am 21. Dezember 2023 beim Gericht eingegangene Eingabe des Be- schwerdeführers (in den Gerichtsakten) als solches Gesuch zu betrachten, weshalb diese an die Beschwerdegegnerin weiterzuleiten ist zum weiteren Vorgehen. Dennoch ist hier darauf hinzuweisen, dass eine Neuberechnung Personen vorbehalten bleibt, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Reform AHV 21 das 70. Altersjahr noch nicht vollendet haben (lit. b Übergangsbe- stimmungen zur Änderung vom 17. Dezember 2021) und dass der Be- schwerdeführer im August 2023 70-jährig geworden ist (AB 1 S. 1 Ziff. 1.3). Indessen obliegt es nicht dem Gericht, erstmalig über den Anspruch auf eine Neuberechnung zu entscheiden. 3.3 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. September 2023 (AB 16) nicht zu beanstanden. Die dagegen er- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2024, AHV/23/788, Seite 10 hobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
- 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse B.________ (samt Eingaben des Beschwerdefüh- rers vom 20. Dezember 2023 zum Vorgehen i.S. der Erwägungen so- wie Eingaben vom 23. Dezember 2023 und vom 5. und 9. Januar 2024) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2024, AHV/23/788, Seite 11 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 23 788 AHV LOU/BRO/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. Februar 2024 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Brunner A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse B.________ Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 18. September 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2024, AHV/23/788, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1953 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) schob seine AHV-Altersrente mit Anmeldung vom Mai 2018 (Akten der Ausgleichskasse B.________ [Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1; vgl. auch AB 7) auf und rief die Rente in der Folge per September 2023 ab (AB 12). Mit Verfügung vom 26. Juli 2023 (AB 14) sprach die Aus- gleichskasse B.________ dem Versicherten bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 80'850.--, bei einer Beitrags- dauer von 43 Jahren und drei Monaten (anwendbare Rentenskala: 43) und unter Berücksichtigung eines Aufschubszuschlags von Fr. 706.-- ab dem
1. September 2023 eine ordentliche (Teil-)Altersrente von monatlich Fr. 3'005.-- zu. Eine hiergegen erhobene Einsprache (AB 15) wies die Aus- gleichskasse B.________ mit Entscheid vom 18. September 2023 (AB 16) mit der Begründung ab, der Versicherte weise eine unvollständige Bei- tragsdauer von 43 Jahren und elf Monaten bzw. eine Beitragslücke von einem Monat auf, womit Anspruch auf eine Teilrente (anwendbare Renten- skala: 43) bestehe. B. Mit Eingaben vom 28. September und vom 17. Oktober 2023 (AB 17 f.) wandte sich der Versicherte an die Ausgleichskasse B.________ und ver- langte sinngemäss die Neuberechnung der AHV-Altersrente. Diese sinn- gemässen Beschwerden wurden dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern nicht weitergeleitet. Sodann gelangte der Beschwerdeführer mit Ein- gabe vom 3. November 2023 (Postaufgabe 6. November 2023) direkt an das Verwaltungsgericht und verlangte sinngemäss, in Aufhebung des Ein- spracheentscheides vom 18. September 2023 sei die Höhe seiner AHV- Altersrente neu zu berechnen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2024, AHV/23/788, Seite 3 Mit prozessleitender Verfügung vom 7. November 2023 beschränkte der Instruktionsrichter das Verfahren vorerst auf die Prüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin teilte mit Schreiben vom 13. November 2023 mit, der Einspracheentscheid vom 18. September 2023 sei gleichentags mittels A-Post versandt worden. Entsprechend könne kein Zustellnachweis er- bracht werden. Nachdem der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit prozessleiten- der Verfügung vom 14. November 2023 aufgefordert hatte, dem Gericht mitzuteilen, wann ihm der angefochtene Einspracheentscheid zugestellt worden sei, respektive ihn dazu aufforderte, das Zustellcouvert einzurei- chen, teilte dieser mit Schreiben vom 9. Dezember 2023 mit, er habe sämt- liche Unterlagen bereits am 3. November 2023 eingereicht. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2023 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Zwischen dem 21. Dezember 2023 und dem 10. Januar 2024 gingen vier an die Beschwerdegegnerin adressierte Schreiben des Beschwerdeführers in Kopie beim Gericht ein. Erwägungen: 1. 1.1 1.1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2024, AHV/23/788, Seite 4 anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Bei der Ausgleichskasse B.________ handelt es sich nicht um eine kantonale Ausgleichskasse im Sinne von Art. 61 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10), son- dern um eine Verbandsausgleichskasse (vgl., Rubrik: Kontakte/Verbandsausgleichskassen). Die örtliche Zuständigkeit des Ge- richts richtet sich deshalb nicht nach Art. 84 AHVG, sondern nach der all- gemeinen Regel von Art. 58 ATSG, wonach das Versicherungsgericht des- jenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz in …, Kanton Bern (AB 1 S. 1 Ziff. 1.7). Zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde ist damit das Verwaltungsgericht des Kantons Bern örtlich zu- ständig. 1.1.2 Der Einspracheentscheid vom 18. September 2023 (AB 16) wurde gemäss Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 13. November 2023 (in den Gerichtsakten) gleichentags mit A-Post versandt. Der Beschwerdefüh- rer reagierte auf den Einspracheentscheid mit Eingaben an die Beschwer- degegnerin vom 28. September und vom 17. Oktober 2023 (AB 17 f.) sowie mit Eingabe ans Verwaltungsgericht vom 3. November 2023 (Postaufgabe
6. November 2023). Jedenfalls mit der Formulierung in der Eingabe vom
17. Oktober 2023 „mit Ihrer Berechnung meiner AHV-Rente bin ich nicht einverstanden“ gab er unmissverständlich zu verstehen, dass er mit dem Einspracheentscheid vom 18. September 2023 (AB 16) nicht einverstanden ist und dessen Überprüfung anstrebt. Damit hat er seinen Willen zur An- fechtung bekundet und die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 60 Abs. 1 ATSG) selbst dann gewahrt, wenn ihm der Einspracheentscheid am frühestmöglichen Zustelldatum (19. September 2023) eröffnet worden wä- re. Dass die Beschwerde nicht dem Verwaltungsgericht, sondern der Be- schwerdegegnerin zugestellt wurde, schadet nicht, denn die Einreichung einer Beschwerde bei einer unzuständigen Behörde ist fristwahrend (Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 39 Abs. 2 ATSG) und die unterbliebene Weiterlei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2024, AHV/23/788, Seite 5 tung (zur Weiterleitungspflicht vgl. Art. 58 Abs. 3 ATSG) durch die Be- schwerdegegnerin darf für den Beschwerdeführer nicht mit Rechtsnachtei- len verbunden sein (vgl. Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Da die nicht unterzeichnete Eingabe vom 17. Oktober 2023 (AB 18) eine Einheit mit der unterzeichneten Eingabe vom 28. September 2023 (AB 17) bildet (vgl. „das Eine“ in der Eingabe vom 28. September 2023 und „zum Andern“ in der Eingabe vom 17. Oktober 2023) und auch die Eingabe beim Verwaltungsgericht vom 3. November 2023 unterzeichnet ist, sind auch die Bestimmungen über die Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten. Demnach ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. jedoch E. 1.2 hiernach). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 18. Sep- tember 2023 (AB 16). Streitig und zu prüfen ist die Höhe der AHV- Altersrente und dabei insbesondere die anrechenbare Beitragsdauer. So- weit der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Dezember 2023 (in den Gerichtsakten) eine Rückforderung der in die Berechnung der AHV- Altersrente nicht eingeflossenen AHV-Beiträge geltend macht, ist darauf nicht einzutreten, hat die Beschwerdegegnerin über diesen Punkt doch weder – soweit ersichtlich – in einer Verfügung noch im angefochtenen Einspracheentscheid befunden. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2024, AHV/23/788, Seite 6 2. 2.1 Am 1. Januar 2024 sind die Änderungen vom 17. Dezember 2021 (Reform AHV 21; AS 2023 92) und vom 17. Juni 2022 (AS 2023 688) des AHVG in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonde- rer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Der angefochtene Ein- spracheentscheid datiert vom 18. September 2023 (AB 16). Darin wurde dem Beschwerdeführer eine AHV-Altersrente ab 1. September 2023 zuge- sprochen. Damit sind die Bestimmungen des AHVG und diejenige der Ver- ordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101) in der bis 31. Dezember 2023 gültigen Fassung (fortan: aArt.) massgebend. 2.2 Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente be- steht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitrags- jahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in welchen eine Person Bei- träge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) und für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden kön- nen (lit. c). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG; BGE 121 V 71 E. 1 S. 74). 2.3 Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkom- men sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtig- ten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2024, AHV/23/788, Seite 7 und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt (aArt. 29bis Abs. 1 AHVG). Innerhalb der anwend- baren Rentenskala (Art. 52 AHVV) bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreu- ungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). 2.4 Ist die Beitragsdauer i.S.v. Art. 29ter AHVG unvollständig, so werden Beitragszeiten, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegt wurden, zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet (aArt. 29bis Abs. 2 AHVG i.V.m. aArt. 52b AHVV). 2.5 Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs können zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden. Die in diesem Zeit- raum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung aber nicht berücksichtigt (aArt. 29bis Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 52c AHVV). 3. 3.1 3.1.1 Bei dem 1953 geborenen Beschwerdeführer (AB 1 S. 1 Ziff. 1.3) ist seine Beitragsdauer vollständig, wenn er in der Zeitspanne vom 1. Januar 1974 bis 31. Dezember 2017 (vgl. E. 2.3 hiervor) 44 Beitragsjahre aufweist (vgl. Rententabellen 2023 des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV]; vgl. auch E. 2.2 hiervor). Gestützt auf die vorliegenden Akten, ins- besondere die Aufstellung der Versicherungszeiten (AB 8) und den IK- Auszug (AB 2), weist er in dieser Zeit eine Beitragsdauer von 510 Monaten, d.h. 42 Jahren und sechs Monaten, auf. Beitragslücken bestehen in den Jahren 1982 (zwölf Monate) und 1986 (sechs Monate, denn bei einem Ein- kommen von Fr. 1'450.-- [AB 2 S. 1] gilt die Beitragspflicht als für sechs Monate erfüllt [vgl. Anhang I Ziff. 2.1.1 der vom BSV herausgegebenen Wegleitung über die Renten {RWL} in der Eidgenössischen Alters-, Hinter- lassenen-, und Invalidenversicherung]). In der Zeit vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres, d.h. vor Januar 1974, erzielte der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2024, AHV/23/788, Seite 8 schwerdeführer im Jahr 1971 ein Einkommen in der Höhe von Fr. 580.-- (AB 2 S. 1), was einer Beitragsdauer von neun Monaten entspricht (An- hang I Ziff. 2.1.1 RWL). Zudem arbeitete er zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Rentenalters (2017) und der Entstehung des Renten- anspruchs (September 2018) acht Monate (Januar bis August 2018; AB 6 S. 5). Demnach können die Beitragslücken (teilweise) mit den Jugendjah- ren im Umfang von neun Monaten (vgl. E. 2.4 hiervor) und den Monaten Januar bis August aus dem Rentenjahr (vgl. auch E. 2.5 hiervor; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 26. August 2003, I 431/03, E. 3) aufgefüllt werden (vgl. E. 2.4 f. hier- vor), womit der Beschwerdeführer eine Beitragsdauer von 43 Jahren und elf Monaten aufweist. Diese Berechnung blieb vom Beschwerdeführer unbestritten. Insbesondere rügt er keine Unrichtigkeit der IK-Einträge respektive der Aufstellung der Versicherungszeiten. Vielmehr bringt er sinngemäss einzig vor, er habe nach dem Erreichen des AHV-Rentenalters von 65 Jahren weiter gearbeitet und damit die 44 Beitragsjahre vollendet (AB 17 f., Schreiben ans Verwal- tungsgericht vom 3. November 2023 [in den Gerichtsakten]). Dabei ver- kennt er jedoch, dass die von ihm angefügten Beitragszeiten nach Errei- chen des ordentlichen Rentenalters aufgrund der vorliegend massgeben- den Vorschriften vor Inkrafttreten der Reform AHV 21 (vgl. E. 2.1 hiervor; aArt. 29bis AHVG i.V.m. aArt. 52b ff. AHVV) nicht berücksichtigt werden (SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49 E. 3; UELI KIESER, Alters- und Hinterlasse- nenversicherung, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesver- waltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1357 N. 579; vgl. auch BBl 2019 6387 e contrario). 3.1.2 Demnach weist der Beschwerdeführer eine Beitragsdauer von 43 Jahren und elf Monaten auf. Damit ein Jahr als volles Beitragsjahr ange- rechnet wird, muss jedoch eine Beitragsdauer von mehr als elf Monaten vorliegen (UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG,
4. Aufl. 2020, Art. 29ter N. 3). Mithin berücksichtigte die Beschwerdegegne- rin bei der Rentenberechnung zu Recht allein 43 Beitragsjahre. Somit weist der Beschwerdeführer nicht gleich viele Beitragsjahre auf wie sein Jahr- gang und die Beitragsdauer ist nicht vollständig.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2024, AHV/23/788, Seite 9 Die weitere Berechnung der AHV-Rente in der Verfügung vom 26. Juli 2023 (AB 14) und dem Einspracheentscheid vom 18. September 2023 (AB 16) wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die übrigen Parameter nicht korrekt berechnet worden wären. Insbesondere berücksichtigte die Beschwerdegegnerin ei- nen Aufschubszuschlag i.S.v. aArt. 55ter AHVV (AB 14 S. 1). 3.2 Der Vollständigkeit halber sei sodann erwähnt, dass seit Inkrafttre- ten der Reform AHV 21 am 1. Januar 2024 unter gewissen Voraussetzun- gen Beitragslücken auch mit Beiträgen geschlossen werden können, die eine rentenberechtigte Person zwischen dem Erreichen des Referenzalters und fünf Jahre danach einbezahlt hat (Art. 29bis Abs. 4 AHVG). Auch Per- sonen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Reform AHV 21 das 70. Al- tersjahr noch nicht vollendet haben und über das Alter von 65 Jahren hin- aus Beiträge entrichtet haben, können eine Neuberechnung ihrer Rente nach Art. 29bis Abs. 3 und 4 beantragen (lit. b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. Dezember 2021). Allerdings erfolgt eine solche Berech- nung nur auf Antrag (vgl. auch Art. 52dbis AHVV). Mangels entsprechendem Antrag und Gültigkeit der entsprechenden Norm konnte die Beschwerde- gegnerin in der Verfügung vom 26. Juli 2023 (AB 14) und dem Einspra- cheentscheid vom 18. September 2023 (AB 16) noch nicht darüber befin- den, auch wenn sie im Einspracheentscheid Ausführungen dazu und zur neurechtlichen Situation machte (AB 16 S. 3 Ziff. 3.2 f.). Hingegen ist die am 21. Dezember 2023 beim Gericht eingegangene Eingabe des Be- schwerdeführers (in den Gerichtsakten) als solches Gesuch zu betrachten, weshalb diese an die Beschwerdegegnerin weiterzuleiten ist zum weiteren Vorgehen. Dennoch ist hier darauf hinzuweisen, dass eine Neuberechnung Personen vorbehalten bleibt, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Reform AHV 21 das 70. Altersjahr noch nicht vollendet haben (lit. b Übergangsbe- stimmungen zur Änderung vom 17. Dezember 2021) und dass der Be- schwerdeführer im August 2023 70-jährig geworden ist (AB 1 S. 1 Ziff. 1.3). Indessen obliegt es nicht dem Gericht, erstmalig über den Anspruch auf eine Neuberechnung zu entscheiden. 3.3 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. September 2023 (AB 16) nicht zu beanstanden. Die dagegen er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2024, AHV/23/788, Seite 10 hobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse B.________ (samt Eingaben des Beschwerdefüh- rers vom 20. Dezember 2023 zum Vorgehen i.S. der Erwägungen so- wie Eingaben vom 23. Dezember 2023 und vom 5. und 9. Januar 2024)
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Feb. 2024, AHV/23/788, Seite 11 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.