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200 2023 780

Bern VerwG · 2023-04-26 · Deutsch BE

Verfügung der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland vom 11. Oktober 2023 (vbv 14.2/2023)

Sachverhalt

A. Der 1988 geborene A.________ (Beschwerdeführer) wird seit Juni 2011 durch den Gemeindeverband C.________ (Sozialdienst) wirtschaftlich un- terstützt (Akten der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises See- land [Regierungsstatthalterin Seeland bzw. Beschwerdegegnerin] im Ver- fahren SH/2023/551-552 [u.a. act. IIIA], act. IIIA 9). Mit Verfügung vom

26. April 2023 stellte der Sozialdienst die Sozialhilfeleistungen für den Be- schwerdeführer ab Mai 2023 ein und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Akten der Regierungsstatthalterin Seeland im Verfahren SH/2023/492 [u.a. act. II], act. II 7-11). Dagegen erhob A.________ Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 26. April 2023 und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (act. II 1-6 im Verfahren SH/2023/492). Die Regierungsstatthalterin See- land wies das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 22. Juni 2023 ab (act. II 136-140 im Verfahren SH/2023/492), was mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. August 2023 (SH/2023/492) bestätigt wurde, soweit auf die dage- gen erhobene Beschwerde eingetreten wurde. Das Bundesgericht trat mit Entscheid vom 6. Oktober 2023, 8C_626/2023, auf die durch A.________ dagegen erhobene Beschwerde nicht ein. Mit Verfügung vom 25. Septem- ber 2023 (Akten des Beschwerdeführers [act. I, IA], act. I 8) sistierte die Regierungsstatthalterin Seeland auf Antrag von A.________ das Be- schwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 26. April 2023 (…) bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens vbv 13/2023 bzw. SH/2023/551-552. Vertreten durch Rechtsanwalt B.________ ersuchte A.________ mit Ein- gabe vom 27. September 2023 bei der Regierungsstatthalterin Seeland um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren … unter Beiord- nung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als amtlicher Vertreter (Akten der Regierungsstatthalterin Seeland [act. II] 1-24). Mit Verfügung vom

11. Oktober 2023 (act. II 25-27) trat die Regierungsstatthalterin Seeland auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren …

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2024, SH/23/780, Seite 3 nicht ein (Ziff. 1 des Dispositivs) und wies das Gesuch um unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als Rechtsvertreter ab (Ziff. 2 des Dispositivs). B. Hiergegen erhob A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 1. November 2023 Beschwerde mit folgenden Rechtsbe- gehren:

1. Die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 11. Oktober 2023 sei aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren … vor dem Regie- rungsstatthalteramt Seeland das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu ertei- len, unter Beiordnung des unterzeichnenden Anwalts als amtlicher Vertreter. Eventualiter: Die Akten seien zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen.

3. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen, unter Beiordnung des unterzeichnenden Anwalts als amtlicher Vertreter. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Eingabe vom 30. November 2023 stellte der Sozialdienst die folgenden Anträge:

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 1. November 2023 sei abzuweisen und die Verfügung des Regierungsstatthaltersamtes Seeland vom 11. Oktober 2023 sei vollumfänglich zu bestätigen.

2. Der Antrag des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren … vor dem Regierungsstatthalteramt Seeland für unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als Rechtsvertreter sei abzuwei- sen. Eventualiter: Der Antrag, die Akten seien zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, sei abzuweisen.

3. Der Antrag, dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu ertei- len, unter Beiordnung des unterzeichnenden Anwalts als amtlicher Vertreter, sei abzuweisen.

4. Ohne Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. Dezem- ber 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2024, SH/23/780, Seite 4 Am 10. Januar 2024 ging eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers beim Verwaltungsgericht ein.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1.1 Die angefochtene Verfügung vom 11. Oktober 2023 (act. II 25-27) betreffend unentgeltliche Verbeiständung im erstinstanzlichen Beschwer- deverfahren stützt sich auf öffentliches Recht. Die Sozialversicherungs- rechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Be- schwerde gegen den angefochtenen Zwischenentscheid als letzte kantona- le Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 lit. a (im Umkehr- schluss) i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) sowie Art. 18 Abs. 2 des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Ge- setzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]).

E. 1.1.2 Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide über die unentgelt- liche Rechtspflege sind kraft der speziellen Regelung in Art. 112 Abs. 3 VRPG ohne weiteres selbstständig anfechtbar; die zusätzlichen Erforder- nisse von Art. 61 Abs. 3 bzw. Art. 74 Abs. 3 VRPG finden keine Anwen- dung (LUCIE VON BÜREN, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum berni- schen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 112 N. 7).

E. 1.1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Zwischenentscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2024, SH/23/780, Seite 5 sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Zwischenentscheid der Vorinstanz vom 11. Oktober 2023 (act. II 25-27). Streitig und zu prüfen ist der An- spruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Verbeiständung im erst- instanzlichen Beschwerdeverfahren.

E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide, einschliesslich solcher betreffend die unentgeltliche Rechtspflege sowie gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b und c des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

E. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).

E. 2.1 Zu prüfen ist vorab, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im engeren Sinne im Be- schwerdeverfahren … eingetreten ist.

E. 2.2 Gemäss Art. 111 Abs. 1 VRPG befreit die Verwaltungsbehörde oder die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichts- los erscheint (lit. b). In den Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen werden vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG).

E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass keine mutwillige oder leichtfertige Prozessführung vorliege. Aufgrund der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2024, SH/23/780, Seite 6 Kostenlosigkeit bestehe an einem die Verfahrenskosten betreffenden Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege im engeren Sinne kein Rechtsschut- zinteresse. Auf das Gesuch werde insoweit nicht eingetreten (vgl. act. II 25

f. Ziff. 3). Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, die Beschwerdegegnerin sei zu Unrecht nicht auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege einge- treten. Denn obwohl das vorinstanzliche sozialhilferechtliche Verfahren grundsätzlich kostenlos sei, habe der Beschwerdeführer ein Rechtsschut- zinteresse an der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Frage, ob der Beschwerdeführer von den Verfahrenskosten befreit werde und/oder ob ihm eine unentgeltliche Rechtspflege beigeordnet werde, betreffe ledig- lich den Umfang der unentgeltlichen Rechtspflege. Letztlich handle es sich dabei um einen technisch-formalen Mangel der angefochtenen Verfügung, der von der Beschwerdeinstanz ohne Weiteres behoben werden könne (Beschwerde S. 11 Ziff. 47).

E. 2.4 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im engeren Sinne hat zur Folge, dass die Behörde keinen Kostenvorschuss bzw. keine Sicher- stellung verlangt bzw. – wenn die vorschuss- oder kautionspflichtige Partei das Gesuch vor Ablauf der Zahlungsfrist stellt – auf die Erhebung des Vor- schusses oder der Sicherheitsleistung verzichtet (vgl. hierzu VON BÜREN, a.a.O., Art. 111 N. 17; E. 2.2 hiervor). Zwischen den Parteien ist unbestrit- ten, dass im Beschwerdeverfahren … keine mutwillige oder leichtfertige Prozessführung vorliegt. Es fallen mithin von Gesetzes wegen keine Ver- fahrenskosten an und eine Befreiung von denselben ist nicht notwendig. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht wegen fehlenden Rechts- schutzinteresses auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im enge- ren Sinne nicht eingetreten.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter die Verweigerung der unentgeltli- chen Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2024, SH/23/780, Seite 7

E. 3.2 Nach Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG kann die Verwaltungs- oder die Verwaltungsjustizbehörde auf Gesuch hin einer Partei eine Anwältin oder einen Anwalt beiordnen, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist, das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eine anwaltliche Vertretung rechtfertigen. Die be- dürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertreterin oder eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposi- tion der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung einer unentgelt- lichen Rechtsvertretung grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwie- rigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre, oder sie sich aus in ihrer Person liegenden Gründen im Verfahren nicht genügend zurechtfindet (BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182, 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232; BVR 2019 S. 128 E. 4.1, 2012 S. 289 E. 2.1; VON BÜREN, a.a.O., Art. 111 N. 35). Die Pflicht der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Untersuchungsgrundsatz), gebietet grundsätzlich, einen strengen Mass- stab anzulegen. Dennoch kann sich eine anwaltliche Vertretung aufdrän- gen, wenn es dem juristischen Laien angesichts eines unübersichtlichen Sachverhalts nur schwer möglich ist, die entscheidwesentlichen Tatsachen zu erkennen und ins richtige Licht zu rücken oder seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen (BGE 130 I 180 E. 3.2 und 3.3 S. 183; VON BÜREN, a.a.O., Art. 111 N. 35).

E. 3.3 Im Bereich der Sozialhilfe ist die sachliche Notwendigkeit anwaltli- cher Verbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen, weil es regel- mässig vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht. Zur rela- tiven Schwere des Falls müssen deshalb in der Regel besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellen- de Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (BVR 2012 S. 424 E. 5.5.1; VON BÜREN, a.a.O., Art. 111 N. 36).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2024, SH/23/780, Seite 8

E. 3.4.1 Im angefochtenen Zwischenentscheid vom 11. Oktober 2023 (act. II 25-27) hat die Vorinstanz einlässlich dargelegt und begründet, dass der Beschwerdeführer durch die vollständige Einstellung der Sozialhilfe per

30. April 2023 zwar in seinen finanziellen Interessen betroffen ist, dies aber keinen derart schweren Eingriff in die Rechtsstellung darstellt, dass allein deshalb eine anwaltliche Verbeiständung geboten wäre. Diese Einschät- zung überzeugt insbesondere auch mit Blick auf E. 3.2 des in Rechtskraft erwachsenen VGE SH/2023/492. Darin wird aufgezeigt, dass die Einstel- lung der wirtschaftlichen Unterstützungsleistungen erfolgte, weil der Be- schwerdeführer – nach summarischer Prüfung der medizinischen Zumut- barkeit – zwischen Mai und Juli 2023 eine existenzsichernde Beschäftigung hätte ausüben können, was denn auch unwidersprochen geblieben ist (vgl. act. I 4). Mit der Verweigerung der Teilnahme am existenzsichernden Ab- klärungsplatz, die der Umsetzung des Subsidiaritätsprinzips im Sozialhilfe- recht gedient hätte (vgl. Art. 6 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 9 Abs. 1 SHG; BGE 141 I 153 E. 4.2 S. 156; BVR 2013 S. 463 E. 3.2, 2011 S. 368 E. 4.1), fehlte es an den Anspruchsvorausset- zungen für den weiteren Bezug wirtschaftlicher Unterstützung (Art. 28 Abs. 2 lit. c SHG; vgl. BVR 2013 S. 463 E. 7.2 und 7.3). Soweit beschwer- deweise geltend gemacht wird, die Einstellung sei unbefristet erfolgt (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 19), trifft dies zwar zu. Allerdings wies der Sozial- dienst den Beschwerdeführer bereits in der Verfügung vom 26. April 2023 (act. II 7-11 im Verfahren SH/2023/492) darauf hin, dass jederzeit wieder ein Antrag auf Sozialhilfe gestellt werden könne, jedoch frühestens per

1. August 2023 ein Anspruch entstehe, da die finanzielle Existenz bis und mit 31. Juli 2023 durch Lohneinnahmen hätte garantiert werden können. In Würdigung der gesamten Umstände ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht von einem derart schweren Eingriff ausging, wel- cher die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung allein zu be- gründen vermöchte (vgl. E. 3.2 hiervor).

E. 3.4.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, selbst wenn von einer rela- tiv schweren Betroffenheit auszugehen sei, lägen besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten vor, welche die Beiordnung eines unent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2024, SH/23/780, Seite 9 geltlichen Rechtsvertreters gebieten würden (Beschwerde S. 6 ff. Ziff. 22 ff.). Die erhebliche Anzahl zivil- und öffentlich-rechtlicher Verfahren mag zwar die rechtlichen Verhältnisse zunächst unübersichtlich erscheinen lassen (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 23). Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, das Hauptverfahren, für das die Beiordnung eines amtlichen Ver- treters beantragt wird, gestalte sich besonders schwierig. Der in der Haupt- sache zu würdigende Sachverhalt ist klar umrissen, übersichtlich und bietet keine besonderen Schwierigkeiten: Mit Verfügung vom 26. April 2023 (act. II 7-11 im Verfahren SH/2023/492) stellte der Sozialdienst – nach vorgängiger Weisung und Mahnung sowie Gewährung des rechtlichen Gehörs – die Sozialhilfeleistungen für den Be- schwerdeführer ab Mai 2023 ein, da er für die Zeit vom 3. April bis zum

30. Juni 2023 im Rahmen eines Abklärungsplatzes beim Kompetenzzen- trum in Bern ein existenzsicherndes Einkommen hätte erzielen können, dieser Arbeitsstelle aber unentschuldigt und ohne Begründung fernblieb. Gleichzeitig machte der Sozialdienst den Beschwerdeführer darauf auf- merksam, dass jederzeit ein neues Gesuch um Sozialhilfe gestellt werden könne, frühestens aber ab 1. August 2023 ein Anspruch auf wirtschaftliche Unterstützungsleistungen bestünde. Die Lohneinnahmen für den Monat Juni 2023 hätten noch den Grundbedarf für den Monat Juli 2023 gesichert. Der Beschwerdeführer war durchaus in der Lage zu erkennen, was Gegen- stand und Inhalt der Verfügung vom 26. April 2023 war (act. II 7-11 im Ver- fahren SH/2023/492). Er hatte im Beschwerdeverfahren einzig seine per- sönlichen Umstände darzulegen und die Gründe für das Fernbleiben auf- zuzeigen. Es war ihm denn auch möglich, die entscheidenden Punkte ohne anwaltliche Hilfe mit einer offensichtlich den Anforderungen genügenden Eingabe vom 30. Mai 2023 geltend zu machen (vgl. act. I 4) und zugleich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen. Den Entscheid der Regierungsstatthalterin bezüglich der aufschiebenden Wir- kung vermochte er ohne anwaltliche Vertretung beim Verwaltungsgericht anzufechten (vgl. Verfahren SH/2023/492). Ob er vorgängig juristische Be- ratung in Anspruch genommen hat, wie er geltend macht (Beschwerde S. 7 Ziff. 25; vgl. act. I 13), kann offenbleiben. Mit Blick darauf, dass bei der un- entgeltlichen Rechtspflege im Sozialhilfeverfahren ein strenger Massstab

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2024, SH/23/780, Seite 10 anzulegen ist (vgl. E. 3.2 f. hiervor), vermögen die klaren tatsächlichen rechtlichen Verhältnisse die Beiordnung eines Anwaltes im Hauptverfahren vor der Vorinstanz nicht zu rechtfertigen. Daran vermag auch eine allfällig unrichtige Rechtsmittelbelehrung im ange- fochtenen Zwischenentscheid der Vorinstanz vom 11. Oktober 2023 (act. II 25-27) nichts zu ändern, zumal einer rechtssuchenden Person aus einer unklaren oder widersprüchlichen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen darf (vgl. BGE 117 Ia 119 E. 3 S. 124) und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Beschwerdeführer daraus Nachteile im Hauptverfahren entstanden sein könnten. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen geltend macht, die Sistierungsverfügung vom 25. September 2023 (act. I 8) hätte nicht durch den Abteilungsleiter „Recht“ unterzeichnet werden dürfen (Be- schwerde S. 7 Ziff. 29), betrifft dies eine Formsache und hat ebenfalls kei- nen Einfluss auf die tatsächlichen und rechtlichen Fragen, die sich im Hauptverfahren stellen. Zusammengefasst verneinte die Vorinstanz die sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung im Beschwerdeverfahren … zu Recht.

E. 4 Nach dem Dargelegten hat die Vorinstanz die sachliche Notwendigkeit ei- ner anwaltlichen Verbeiständung im Beschwerdeverfahren … zu Recht verneint. Der angefochtene Zwischenentscheid vom 11. Oktober 2023 (act. II 25-27) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2024, SH/23/780, Seite 11

E. 5.2 Rechtsgrundlage für das Zusprechen von Parteikostenersatz (aus- serhalb des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung) bildet im kantonal- rechtlich geregelten Sozialhilfeverfahren mangels Sondervorschrift im SHG abschliessend Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG (BVR 2020 S. 476 E. 2.4-2.6, 2012 S. 424 E. 5.2.1). Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

E. 5.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren.

E. 5.3.1 Nach Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG kann die Verwaltungs- oder die Verwaltungsjustizbehörde auf Gesuch hin einer Partei eine Anwältin oder einen Anwalt beiordnen, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist, das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eine anwaltliche Vertretung rechtfertigen. Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, d.h. wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich unge- fähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aus- sichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Pro- zessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Pro- zess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 140; BVR 2019 S. 128 E. 4.1).

E. 5.3.2 Aufgrund der klaren Aktenlage war für den Beschwerdeführer er- kennbar, dass eine Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltli- chen Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren aussichtslos ist. Dies, da die sachliche Notwendigkeit anwaltlicher Verbeiständung im Bereich der Sozialhilfe nur zurückhaltend anzunehmen ist (BVR 2012 S. 424 E. 5.5.1; VON BÜREN, a.a.O., Art. 111 N. 36). Mit anderen Worten waren die Gewinn- aussichten beträchtlich geringer, als die Verlustgefahren, weshalb die Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2024, SH/23/780, Seite 12 schwerde als aussichtslos zu betrachten war. Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt abzuweisen. Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird abgewiesen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten zuge- sprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 1. November 2023 sei abzuweisen und die Verfügung des Regierungsstatthaltersamtes Seeland vom 11. Oktober 2023 sei vollumfänglich zu bestätigen.
  2. Der Antrag des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren … vor dem Regierungsstatthalteramt Seeland für unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als Rechtsvertreter sei abzuwei- sen. Eventualiter: Der Antrag, die Akten seien zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, sei abzuweisen.
  3. Der Antrag, dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu ertei- len, unter Beiordnung des unterzeichnenden Anwalts als amtlicher Vertreter, sei abzuweisen.
  4. Ohne Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. Dezem- ber 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2024, SH/23/780, Seite 4 Am 10. Januar 2024 ging eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers beim Verwaltungsgericht ein. Erwägungen:
  5. 1.1 1.1.1 Die angefochtene Verfügung vom 11. Oktober 2023 (act. II 25-27) betreffend unentgeltliche Verbeiständung im erstinstanzlichen Beschwer- deverfahren stützt sich auf öffentliches Recht. Die Sozialversicherungs- rechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Be- schwerde gegen den angefochtenen Zwischenentscheid als letzte kantona- le Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 lit. a (im Umkehr- schluss) i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) sowie Art. 18 Abs. 2 des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Ge- setzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). 1.1.2 Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide über die unentgelt- liche Rechtspflege sind kraft der speziellen Regelung in Art. 112 Abs. 3 VRPG ohne weiteres selbstständig anfechtbar; die zusätzlichen Erforder- nisse von Art. 61 Abs. 3 bzw. Art. 74 Abs. 3 VRPG finden keine Anwen- dung (LUCIE VON BÜREN, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum berni- schen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 112 N. 7). 1.1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Zwischenentscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2024, SH/23/780, Seite 5 sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Zwischenentscheid der Vorinstanz vom 11. Oktober 2023 (act. II 25-27). Streitig und zu prüfen ist der An- spruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Verbeiständung im erst- instanzlichen Beschwerdeverfahren. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide, einschliesslich solcher betreffend die unentgeltliche Rechtspflege sowie gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b und c des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).
  6. 2.1 Zu prüfen ist vorab, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im engeren Sinne im Be- schwerdeverfahren … eingetreten ist. 2.2 Gemäss Art. 111 Abs. 1 VRPG befreit die Verwaltungsbehörde oder die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichts- los erscheint (lit. b). In den Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen werden vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG). 2.3 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass keine mutwillige oder leichtfertige Prozessführung vorliege. Aufgrund der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2024, SH/23/780, Seite 6 Kostenlosigkeit bestehe an einem die Verfahrenskosten betreffenden Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege im engeren Sinne kein Rechtsschut- zinteresse. Auf das Gesuch werde insoweit nicht eingetreten (vgl. act. II 25 f. Ziff. 3). Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, die Beschwerdegegnerin sei zu Unrecht nicht auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege einge- treten. Denn obwohl das vorinstanzliche sozialhilferechtliche Verfahren grundsätzlich kostenlos sei, habe der Beschwerdeführer ein Rechtsschut- zinteresse an der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Frage, ob der Beschwerdeführer von den Verfahrenskosten befreit werde und/oder ob ihm eine unentgeltliche Rechtspflege beigeordnet werde, betreffe ledig- lich den Umfang der unentgeltlichen Rechtspflege. Letztlich handle es sich dabei um einen technisch-formalen Mangel der angefochtenen Verfügung, der von der Beschwerdeinstanz ohne Weiteres behoben werden könne (Beschwerde S. 11 Ziff. 47). 2.4 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im engeren Sinne hat zur Folge, dass die Behörde keinen Kostenvorschuss bzw. keine Sicher- stellung verlangt bzw. – wenn die vorschuss- oder kautionspflichtige Partei das Gesuch vor Ablauf der Zahlungsfrist stellt – auf die Erhebung des Vor- schusses oder der Sicherheitsleistung verzichtet (vgl. hierzu VON BÜREN, a.a.O., Art. 111 N. 17; E. 2.2 hiervor). Zwischen den Parteien ist unbestrit- ten, dass im Beschwerdeverfahren … keine mutwillige oder leichtfertige Prozessführung vorliegt. Es fallen mithin von Gesetzes wegen keine Ver- fahrenskosten an und eine Befreiung von denselben ist nicht notwendig. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht wegen fehlenden Rechts- schutzinteresses auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im enge- ren Sinne nicht eingetreten.
  7. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter die Verweigerung der unentgeltli- chen Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2024, SH/23/780, Seite 7 3.2 Nach Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG kann die Verwaltungs- oder die Verwaltungsjustizbehörde auf Gesuch hin einer Partei eine Anwältin oder einen Anwalt beiordnen, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist, das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eine anwaltliche Vertretung rechtfertigen. Die be- dürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertreterin oder eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposi- tion der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung einer unentgelt- lichen Rechtsvertretung grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwie- rigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre, oder sie sich aus in ihrer Person liegenden Gründen im Verfahren nicht genügend zurechtfindet (BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182, 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232; BVR 2019 S. 128 E. 4.1, 2012 S. 289 E. 2.1; VON BÜREN, a.a.O., Art. 111 N. 35). Die Pflicht der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Untersuchungsgrundsatz), gebietet grundsätzlich, einen strengen Mass- stab anzulegen. Dennoch kann sich eine anwaltliche Vertretung aufdrän- gen, wenn es dem juristischen Laien angesichts eines unübersichtlichen Sachverhalts nur schwer möglich ist, die entscheidwesentlichen Tatsachen zu erkennen und ins richtige Licht zu rücken oder seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen (BGE 130 I 180 E. 3.2 und 3.3 S. 183; VON BÜREN, a.a.O., Art. 111 N. 35). 3.3 Im Bereich der Sozialhilfe ist die sachliche Notwendigkeit anwaltli- cher Verbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen, weil es regel- mässig vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht. Zur rela- tiven Schwere des Falls müssen deshalb in der Regel besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellen- de Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (BVR 2012 S. 424 E. 5.5.1; VON BÜREN, a.a.O., Art. 111 N. 36). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2024, SH/23/780, Seite 8 3.4 3.4.1 Im angefochtenen Zwischenentscheid vom 11. Oktober 2023 (act. II 25-27) hat die Vorinstanz einlässlich dargelegt und begründet, dass der Beschwerdeführer durch die vollständige Einstellung der Sozialhilfe per
  8. April 2023 zwar in seinen finanziellen Interessen betroffen ist, dies aber keinen derart schweren Eingriff in die Rechtsstellung darstellt, dass allein deshalb eine anwaltliche Verbeiständung geboten wäre. Diese Einschät- zung überzeugt insbesondere auch mit Blick auf E. 3.2 des in Rechtskraft erwachsenen VGE SH/2023/492. Darin wird aufgezeigt, dass die Einstel- lung der wirtschaftlichen Unterstützungsleistungen erfolgte, weil der Be- schwerdeführer – nach summarischer Prüfung der medizinischen Zumut- barkeit – zwischen Mai und Juli 2023 eine existenzsichernde Beschäftigung hätte ausüben können, was denn auch unwidersprochen geblieben ist (vgl. act. I 4). Mit der Verweigerung der Teilnahme am existenzsichernden Ab- klärungsplatz, die der Umsetzung des Subsidiaritätsprinzips im Sozialhilfe- recht gedient hätte (vgl. Art. 6 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 9 Abs. 1 SHG; BGE 141 I 153 E. 4.2 S. 156; BVR 2013 S. 463 E. 3.2, 2011 S. 368 E. 4.1), fehlte es an den Anspruchsvorausset- zungen für den weiteren Bezug wirtschaftlicher Unterstützung (Art. 28 Abs. 2 lit. c SHG; vgl. BVR 2013 S. 463 E. 7.2 und 7.3). Soweit beschwer- deweise geltend gemacht wird, die Einstellung sei unbefristet erfolgt (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 19), trifft dies zwar zu. Allerdings wies der Sozial- dienst den Beschwerdeführer bereits in der Verfügung vom 26. April 2023 (act. II 7-11 im Verfahren SH/2023/492) darauf hin, dass jederzeit wieder ein Antrag auf Sozialhilfe gestellt werden könne, jedoch frühestens per
  9. August 2023 ein Anspruch entstehe, da die finanzielle Existenz bis und mit 31. Juli 2023 durch Lohneinnahmen hätte garantiert werden können. In Würdigung der gesamten Umstände ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht von einem derart schweren Eingriff ausging, wel- cher die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung allein zu be- gründen vermöchte (vgl. E. 3.2 hiervor). 3.4.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, selbst wenn von einer rela- tiv schweren Betroffenheit auszugehen sei, lägen besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten vor, welche die Beiordnung eines unent- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2024, SH/23/780, Seite 9 geltlichen Rechtsvertreters gebieten würden (Beschwerde S. 6 ff. Ziff. 22 ff.). Die erhebliche Anzahl zivil- und öffentlich-rechtlicher Verfahren mag zwar die rechtlichen Verhältnisse zunächst unübersichtlich erscheinen lassen (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 23). Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, das Hauptverfahren, für das die Beiordnung eines amtlichen Ver- treters beantragt wird, gestalte sich besonders schwierig. Der in der Haupt- sache zu würdigende Sachverhalt ist klar umrissen, übersichtlich und bietet keine besonderen Schwierigkeiten: Mit Verfügung vom 26. April 2023 (act. II 7-11 im Verfahren SH/2023/492) stellte der Sozialdienst – nach vorgängiger Weisung und Mahnung sowie Gewährung des rechtlichen Gehörs – die Sozialhilfeleistungen für den Be- schwerdeführer ab Mai 2023 ein, da er für die Zeit vom 3. April bis zum
  10. Juni 2023 im Rahmen eines Abklärungsplatzes beim Kompetenzzen- trum in Bern ein existenzsicherndes Einkommen hätte erzielen können, dieser Arbeitsstelle aber unentschuldigt und ohne Begründung fernblieb. Gleichzeitig machte der Sozialdienst den Beschwerdeführer darauf auf- merksam, dass jederzeit ein neues Gesuch um Sozialhilfe gestellt werden könne, frühestens aber ab 1. August 2023 ein Anspruch auf wirtschaftliche Unterstützungsleistungen bestünde. Die Lohneinnahmen für den Monat Juni 2023 hätten noch den Grundbedarf für den Monat Juli 2023 gesichert. Der Beschwerdeführer war durchaus in der Lage zu erkennen, was Gegen- stand und Inhalt der Verfügung vom 26. April 2023 war (act. II 7-11 im Ver- fahren SH/2023/492). Er hatte im Beschwerdeverfahren einzig seine per- sönlichen Umstände darzulegen und die Gründe für das Fernbleiben auf- zuzeigen. Es war ihm denn auch möglich, die entscheidenden Punkte ohne anwaltliche Hilfe mit einer offensichtlich den Anforderungen genügenden Eingabe vom 30. Mai 2023 geltend zu machen (vgl. act. I 4) und zugleich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen. Den Entscheid der Regierungsstatthalterin bezüglich der aufschiebenden Wir- kung vermochte er ohne anwaltliche Vertretung beim Verwaltungsgericht anzufechten (vgl. Verfahren SH/2023/492). Ob er vorgängig juristische Be- ratung in Anspruch genommen hat, wie er geltend macht (Beschwerde S. 7 Ziff. 25; vgl. act. I 13), kann offenbleiben. Mit Blick darauf, dass bei der un- entgeltlichen Rechtspflege im Sozialhilfeverfahren ein strenger Massstab Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2024, SH/23/780, Seite 10 anzulegen ist (vgl. E. 3.2 f. hiervor), vermögen die klaren tatsächlichen rechtlichen Verhältnisse die Beiordnung eines Anwaltes im Hauptverfahren vor der Vorinstanz nicht zu rechtfertigen. Daran vermag auch eine allfällig unrichtige Rechtsmittelbelehrung im ange- fochtenen Zwischenentscheid der Vorinstanz vom 11. Oktober 2023 (act. II 25-27) nichts zu ändern, zumal einer rechtssuchenden Person aus einer unklaren oder widersprüchlichen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen darf (vgl. BGE 117 Ia 119 E. 3 S. 124) und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Beschwerdeführer daraus Nachteile im Hauptverfahren entstanden sein könnten. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen geltend macht, die Sistierungsverfügung vom 25. September 2023 (act. I 8) hätte nicht durch den Abteilungsleiter „Recht“ unterzeichnet werden dürfen (Be- schwerde S. 7 Ziff. 29), betrifft dies eine Formsache und hat ebenfalls kei- nen Einfluss auf die tatsächlichen und rechtlichen Fragen, die sich im Hauptverfahren stellen. Zusammengefasst verneinte die Vorinstanz die sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung im Beschwerdeverfahren … zu Recht.
  11. Nach dem Dargelegten hat die Vorinstanz die sachliche Notwendigkeit ei- ner anwaltlichen Verbeiständung im Beschwerdeverfahren … zu Recht verneint. Der angefochtene Zwischenentscheid vom 11. Oktober 2023 (act. II 25-27) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde ist abzuweisen.
  12. 5.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2024, SH/23/780, Seite 11 5.2 Rechtsgrundlage für das Zusprechen von Parteikostenersatz (aus- serhalb des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung) bildet im kantonal- rechtlich geregelten Sozialhilfeverfahren mangels Sondervorschrift im SHG abschliessend Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG (BVR 2020 S. 476 E. 2.4-2.6, 2012 S. 424 E. 5.2.1). Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. 5.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren. 5.3.1 Nach Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG kann die Verwaltungs- oder die Verwaltungsjustizbehörde auf Gesuch hin einer Partei eine Anwältin oder einen Anwalt beiordnen, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist, das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eine anwaltliche Vertretung rechtfertigen. Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, d.h. wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich unge- fähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aus- sichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Pro- zessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Pro- zess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 140; BVR 2019 S. 128 E. 4.1). 5.3.2 Aufgrund der klaren Aktenlage war für den Beschwerdeführer er- kennbar, dass eine Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltli- chen Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren aussichtslos ist. Dies, da die sachliche Notwendigkeit anwaltlicher Verbeiständung im Bereich der Sozialhilfe nur zurückhaltend anzunehmen ist (BVR 2012 S. 424 E. 5.5.1; VON BÜREN, a.a.O., Art. 111 N. 36). Mit anderen Worten waren die Gewinn- aussichten beträchtlich geringer, als die Verlustgefahren, weshalb die Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2024, SH/23/780, Seite 12 schwerde als aussichtslos zu betrachten war. Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt abzuweisen. Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
  13. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  14. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird abgewiesen.
  15. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten zuge- sprochen.
  16. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 23 780 SH MAK/SVE/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 15. März 2024 Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland Amthaus, Stadtplatz 33, 3270 Aarberg Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland vom 11. Oktober 2023 (…)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2024, SH/23/780, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1988 geborene A.________ (Beschwerdeführer) wird seit Juni 2011 durch den Gemeindeverband C.________ (Sozialdienst) wirtschaftlich un- terstützt (Akten der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises See- land [Regierungsstatthalterin Seeland bzw. Beschwerdegegnerin] im Ver- fahren SH/2023/551-552 [u.a. act. IIIA], act. IIIA 9). Mit Verfügung vom

26. April 2023 stellte der Sozialdienst die Sozialhilfeleistungen für den Be- schwerdeführer ab Mai 2023 ein und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Akten der Regierungsstatthalterin Seeland im Verfahren SH/2023/492 [u.a. act. II], act. II 7-11). Dagegen erhob A.________ Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 26. April 2023 und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (act. II 1-6 im Verfahren SH/2023/492). Die Regierungsstatthalterin See- land wies das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 22. Juni 2023 ab (act. II 136-140 im Verfahren SH/2023/492), was mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. August 2023 (SH/2023/492) bestätigt wurde, soweit auf die dage- gen erhobene Beschwerde eingetreten wurde. Das Bundesgericht trat mit Entscheid vom 6. Oktober 2023, 8C_626/2023, auf die durch A.________ dagegen erhobene Beschwerde nicht ein. Mit Verfügung vom 25. Septem- ber 2023 (Akten des Beschwerdeführers [act. I, IA], act. I 8) sistierte die Regierungsstatthalterin Seeland auf Antrag von A.________ das Be- schwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 26. April 2023 (…) bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens vbv 13/2023 bzw. SH/2023/551-552. Vertreten durch Rechtsanwalt B.________ ersuchte A.________ mit Ein- gabe vom 27. September 2023 bei der Regierungsstatthalterin Seeland um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren … unter Beiord- nung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als amtlicher Vertreter (Akten der Regierungsstatthalterin Seeland [act. II] 1-24). Mit Verfügung vom

11. Oktober 2023 (act. II 25-27) trat die Regierungsstatthalterin Seeland auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren …

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2024, SH/23/780, Seite 3 nicht ein (Ziff. 1 des Dispositivs) und wies das Gesuch um unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als Rechtsvertreter ab (Ziff. 2 des Dispositivs). B. Hiergegen erhob A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 1. November 2023 Beschwerde mit folgenden Rechtsbe- gehren:

1. Die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 11. Oktober 2023 sei aufzuheben.

2. Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren … vor dem Regie- rungsstatthalteramt Seeland das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu ertei- len, unter Beiordnung des unterzeichnenden Anwalts als amtlicher Vertreter. Eventualiter: Die Akten seien zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen.

3. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen, unter Beiordnung des unterzeichnenden Anwalts als amtlicher Vertreter. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Eingabe vom 30. November 2023 stellte der Sozialdienst die folgenden Anträge:

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 1. November 2023 sei abzuweisen und die Verfügung des Regierungsstatthaltersamtes Seeland vom 11. Oktober 2023 sei vollumfänglich zu bestätigen.

2. Der Antrag des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren … vor dem Regierungsstatthalteramt Seeland für unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als Rechtsvertreter sei abzuwei- sen. Eventualiter: Der Antrag, die Akten seien zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, sei abzuweisen.

3. Der Antrag, dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu ertei- len, unter Beiordnung des unterzeichnenden Anwalts als amtlicher Vertreter, sei abzuweisen.

4. Ohne Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. Dezem- ber 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2024, SH/23/780, Seite 4 Am 10. Januar 2024 ging eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers beim Verwaltungsgericht ein. Erwägungen: 1. 1.1 1.1.1 Die angefochtene Verfügung vom 11. Oktober 2023 (act. II 25-27) betreffend unentgeltliche Verbeiständung im erstinstanzlichen Beschwer- deverfahren stützt sich auf öffentliches Recht. Die Sozialversicherungs- rechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Be- schwerde gegen den angefochtenen Zwischenentscheid als letzte kantona- le Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 lit. a (im Umkehr- schluss) i.V.m. Art. 76 und 77 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) sowie Art. 18 Abs. 2 des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Ge- setzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). 1.1.2 Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide über die unentgelt- liche Rechtspflege sind kraft der speziellen Regelung in Art. 112 Abs. 3 VRPG ohne weiteres selbstständig anfechtbar; die zusätzlichen Erforder- nisse von Art. 61 Abs. 3 bzw. Art. 74 Abs. 3 VRPG finden keine Anwen- dung (LUCIE VON BÜREN, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum berni- schen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 112 N. 7). 1.1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch den angefochtenen Zwischenentscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2024, SH/23/780, Seite 5 sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Zwischenentscheid der Vorinstanz vom 11. Oktober 2023 (act. II 25-27). Streitig und zu prüfen ist der An- spruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Verbeiständung im erst- instanzlichen Beschwerdeverfahren. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide, einschliesslich solcher betreffend die unentgeltliche Rechtspflege sowie gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b und c des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Zu prüfen ist vorab, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im engeren Sinne im Be- schwerdeverfahren … eingetreten ist. 2.2 Gemäss Art. 111 Abs. 1 VRPG befreit die Verwaltungsbehörde oder die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichts- los erscheint (lit. b). In den Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen werden vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG). 2.3 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass keine mutwillige oder leichtfertige Prozessführung vorliege. Aufgrund der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2024, SH/23/780, Seite 6 Kostenlosigkeit bestehe an einem die Verfahrenskosten betreffenden Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege im engeren Sinne kein Rechtsschut- zinteresse. Auf das Gesuch werde insoweit nicht eingetreten (vgl. act. II 25

f. Ziff. 3). Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, die Beschwerdegegnerin sei zu Unrecht nicht auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege einge- treten. Denn obwohl das vorinstanzliche sozialhilferechtliche Verfahren grundsätzlich kostenlos sei, habe der Beschwerdeführer ein Rechtsschut- zinteresse an der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Frage, ob der Beschwerdeführer von den Verfahrenskosten befreit werde und/oder ob ihm eine unentgeltliche Rechtspflege beigeordnet werde, betreffe ledig- lich den Umfang der unentgeltlichen Rechtspflege. Letztlich handle es sich dabei um einen technisch-formalen Mangel der angefochtenen Verfügung, der von der Beschwerdeinstanz ohne Weiteres behoben werden könne (Beschwerde S. 11 Ziff. 47). 2.4 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im engeren Sinne hat zur Folge, dass die Behörde keinen Kostenvorschuss bzw. keine Sicher- stellung verlangt bzw. – wenn die vorschuss- oder kautionspflichtige Partei das Gesuch vor Ablauf der Zahlungsfrist stellt – auf die Erhebung des Vor- schusses oder der Sicherheitsleistung verzichtet (vgl. hierzu VON BÜREN, a.a.O., Art. 111 N. 17; E. 2.2 hiervor). Zwischen den Parteien ist unbestrit- ten, dass im Beschwerdeverfahren … keine mutwillige oder leichtfertige Prozessführung vorliegt. Es fallen mithin von Gesetzes wegen keine Ver- fahrenskosten an und eine Befreiung von denselben ist nicht notwendig. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Recht wegen fehlenden Rechts- schutzinteresses auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im enge- ren Sinne nicht eingetreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter die Verweigerung der unentgeltli- chen Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2024, SH/23/780, Seite 7 3.2 Nach Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG kann die Verwaltungs- oder die Verwaltungsjustizbehörde auf Gesuch hin einer Partei eine Anwältin oder einen Anwalt beiordnen, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist, das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eine anwaltliche Vertretung rechtfertigen. Die be- dürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertreterin oder eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposi- tion der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung einer unentgelt- lichen Rechtsvertretung grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwie- rigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellende Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre, oder sie sich aus in ihrer Person liegenden Gründen im Verfahren nicht genügend zurechtfindet (BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182, 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232; BVR 2019 S. 128 E. 4.1, 2012 S. 289 E. 2.1; VON BÜREN, a.a.O., Art. 111 N. 35). Die Pflicht der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Untersuchungsgrundsatz), gebietet grundsätzlich, einen strengen Mass- stab anzulegen. Dennoch kann sich eine anwaltliche Vertretung aufdrän- gen, wenn es dem juristischen Laien angesichts eines unübersichtlichen Sachverhalts nur schwer möglich ist, die entscheidwesentlichen Tatsachen zu erkennen und ins richtige Licht zu rücken oder seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen (BGE 130 I 180 E. 3.2 und 3.3 S. 183; VON BÜREN, a.a.O., Art. 111 N. 35). 3.3 Im Bereich der Sozialhilfe ist die sachliche Notwendigkeit anwaltli- cher Verbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen, weil es regel- mässig vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht. Zur rela- tiven Schwere des Falls müssen deshalb in der Regel besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die gesuchstellen- de Person auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre (BVR 2012 S. 424 E. 5.5.1; VON BÜREN, a.a.O., Art. 111 N. 36).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2024, SH/23/780, Seite 8 3.4 3.4.1 Im angefochtenen Zwischenentscheid vom 11. Oktober 2023 (act. II 25-27) hat die Vorinstanz einlässlich dargelegt und begründet, dass der Beschwerdeführer durch die vollständige Einstellung der Sozialhilfe per

30. April 2023 zwar in seinen finanziellen Interessen betroffen ist, dies aber keinen derart schweren Eingriff in die Rechtsstellung darstellt, dass allein deshalb eine anwaltliche Verbeiständung geboten wäre. Diese Einschät- zung überzeugt insbesondere auch mit Blick auf E. 3.2 des in Rechtskraft erwachsenen VGE SH/2023/492. Darin wird aufgezeigt, dass die Einstel- lung der wirtschaftlichen Unterstützungsleistungen erfolgte, weil der Be- schwerdeführer – nach summarischer Prüfung der medizinischen Zumut- barkeit – zwischen Mai und Juli 2023 eine existenzsichernde Beschäftigung hätte ausüben können, was denn auch unwidersprochen geblieben ist (vgl. act. I 4). Mit der Verweigerung der Teilnahme am existenzsichernden Ab- klärungsplatz, die der Umsetzung des Subsidiaritätsprinzips im Sozialhilfe- recht gedient hätte (vgl. Art. 6 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 9 Abs. 1 SHG; BGE 141 I 153 E. 4.2 S. 156; BVR 2013 S. 463 E. 3.2, 2011 S. 368 E. 4.1), fehlte es an den Anspruchsvorausset- zungen für den weiteren Bezug wirtschaftlicher Unterstützung (Art. 28 Abs. 2 lit. c SHG; vgl. BVR 2013 S. 463 E. 7.2 und 7.3). Soweit beschwer- deweise geltend gemacht wird, die Einstellung sei unbefristet erfolgt (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 19), trifft dies zwar zu. Allerdings wies der Sozial- dienst den Beschwerdeführer bereits in der Verfügung vom 26. April 2023 (act. II 7-11 im Verfahren SH/2023/492) darauf hin, dass jederzeit wieder ein Antrag auf Sozialhilfe gestellt werden könne, jedoch frühestens per

1. August 2023 ein Anspruch entstehe, da die finanzielle Existenz bis und mit 31. Juli 2023 durch Lohneinnahmen hätte garantiert werden können. In Würdigung der gesamten Umstände ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht von einem derart schweren Eingriff ausging, wel- cher die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung allein zu be- gründen vermöchte (vgl. E. 3.2 hiervor). 3.4.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, selbst wenn von einer rela- tiv schweren Betroffenheit auszugehen sei, lägen besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten vor, welche die Beiordnung eines unent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2024, SH/23/780, Seite 9 geltlichen Rechtsvertreters gebieten würden (Beschwerde S. 6 ff. Ziff. 22 ff.). Die erhebliche Anzahl zivil- und öffentlich-rechtlicher Verfahren mag zwar die rechtlichen Verhältnisse zunächst unübersichtlich erscheinen lassen (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 23). Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, das Hauptverfahren, für das die Beiordnung eines amtlichen Ver- treters beantragt wird, gestalte sich besonders schwierig. Der in der Haupt- sache zu würdigende Sachverhalt ist klar umrissen, übersichtlich und bietet keine besonderen Schwierigkeiten: Mit Verfügung vom 26. April 2023 (act. II 7-11 im Verfahren SH/2023/492) stellte der Sozialdienst – nach vorgängiger Weisung und Mahnung sowie Gewährung des rechtlichen Gehörs – die Sozialhilfeleistungen für den Be- schwerdeführer ab Mai 2023 ein, da er für die Zeit vom 3. April bis zum

30. Juni 2023 im Rahmen eines Abklärungsplatzes beim Kompetenzzen- trum in Bern ein existenzsicherndes Einkommen hätte erzielen können, dieser Arbeitsstelle aber unentschuldigt und ohne Begründung fernblieb. Gleichzeitig machte der Sozialdienst den Beschwerdeführer darauf auf- merksam, dass jederzeit ein neues Gesuch um Sozialhilfe gestellt werden könne, frühestens aber ab 1. August 2023 ein Anspruch auf wirtschaftliche Unterstützungsleistungen bestünde. Die Lohneinnahmen für den Monat Juni 2023 hätten noch den Grundbedarf für den Monat Juli 2023 gesichert. Der Beschwerdeführer war durchaus in der Lage zu erkennen, was Gegen- stand und Inhalt der Verfügung vom 26. April 2023 war (act. II 7-11 im Ver- fahren SH/2023/492). Er hatte im Beschwerdeverfahren einzig seine per- sönlichen Umstände darzulegen und die Gründe für das Fernbleiben auf- zuzeigen. Es war ihm denn auch möglich, die entscheidenden Punkte ohne anwaltliche Hilfe mit einer offensichtlich den Anforderungen genügenden Eingabe vom 30. Mai 2023 geltend zu machen (vgl. act. I 4) und zugleich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen. Den Entscheid der Regierungsstatthalterin bezüglich der aufschiebenden Wir- kung vermochte er ohne anwaltliche Vertretung beim Verwaltungsgericht anzufechten (vgl. Verfahren SH/2023/492). Ob er vorgängig juristische Be- ratung in Anspruch genommen hat, wie er geltend macht (Beschwerde S. 7 Ziff. 25; vgl. act. I 13), kann offenbleiben. Mit Blick darauf, dass bei der un- entgeltlichen Rechtspflege im Sozialhilfeverfahren ein strenger Massstab

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2024, SH/23/780, Seite 10 anzulegen ist (vgl. E. 3.2 f. hiervor), vermögen die klaren tatsächlichen rechtlichen Verhältnisse die Beiordnung eines Anwaltes im Hauptverfahren vor der Vorinstanz nicht zu rechtfertigen. Daran vermag auch eine allfällig unrichtige Rechtsmittelbelehrung im ange- fochtenen Zwischenentscheid der Vorinstanz vom 11. Oktober 2023 (act. II 25-27) nichts zu ändern, zumal einer rechtssuchenden Person aus einer unklaren oder widersprüchlichen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen darf (vgl. BGE 117 Ia 119 E. 3 S. 124) und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Beschwerdeführer daraus Nachteile im Hauptverfahren entstanden sein könnten. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen geltend macht, die Sistierungsverfügung vom 25. September 2023 (act. I 8) hätte nicht durch den Abteilungsleiter „Recht“ unterzeichnet werden dürfen (Be- schwerde S. 7 Ziff. 29), betrifft dies eine Formsache und hat ebenfalls kei- nen Einfluss auf die tatsächlichen und rechtlichen Fragen, die sich im Hauptverfahren stellen. Zusammengefasst verneinte die Vorinstanz die sachliche Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung im Beschwerdeverfahren … zu Recht. 4. Nach dem Dargelegten hat die Vorinstanz die sachliche Notwendigkeit ei- ner anwaltlichen Verbeiständung im Beschwerdeverfahren … zu Recht verneint. Der angefochtene Zwischenentscheid vom 11. Oktober 2023 (act. II 25-27) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Be- schwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2024, SH/23/780, Seite 11 5.2 Rechtsgrundlage für das Zusprechen von Parteikostenersatz (aus- serhalb des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung) bildet im kantonal- rechtlich geregelten Sozialhilfeverfahren mangels Sondervorschrift im SHG abschliessend Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG (BVR 2020 S. 476 E. 2.4-2.6, 2012 S. 424 E. 5.2.1). Zufolge seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. 5.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren. 5.3.1 Nach Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG kann die Verwaltungs- oder die Verwaltungsjustizbehörde auf Gesuch hin einer Partei eine Anwältin oder einen Anwalt beiordnen, wenn sie ihre Prozessbedürftigkeit nachweist, das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos ist und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eine anwaltliche Vertretung rechtfertigen. Ein Prozess ist nicht aussichtslos, wenn berechtigte Hoffnung besteht, ihn zu gewinnen, d.h. wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich unge- fähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Als aus- sichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis demgegenüber Pro- zessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Pro- zess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 140; BVR 2019 S. 128 E. 4.1). 5.3.2 Aufgrund der klaren Aktenlage war für den Beschwerdeführer er- kennbar, dass eine Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltli- chen Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren aussichtslos ist. Dies, da die sachliche Notwendigkeit anwaltlicher Verbeiständung im Bereich der Sozialhilfe nur zurückhaltend anzunehmen ist (BVR 2012 S. 424 E. 5.5.1; VON BÜREN, a.a.O., Art. 111 N. 36). Mit anderen Worten waren die Gewinn- aussichten beträchtlich geringer, als die Verlustgefahren, weshalb die Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. März 2024, SH/23/780, Seite 12 schwerde als aussichtslos zu betrachten war. Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt abzuweisen. Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird abgewiesen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten zuge- sprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.