Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2023
Sachverhalt
A. Die A.________ AG mit Sitz in … (Beschwerdeführerin; vgl. Handelsregis- terauszug [in den Gerichtsakten bzw. www.zefix.ch]) reichte am 23. März 2020 beim Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (AVA bzw. Beschwerdegegner) eine Voranmeldung für Kurzarbeit für die Dauer vom
16. März bis 31. Dezember 2020 für den Gesamtbetrieb ein (Akten des AVA, Dossier Arbeitslosenkasse Bern [act. II] 71-73). Mit Verfügung vom
7. April 2020 (act. II 74-77) bewilligte das AVA die Ausrichtung von Kurzar- beitsentschädigung – unter Vorbehalt, dass die übrigen gesetzlichen An- spruchsvoraussetzungen erfüllt seien – für die Dauer vom 23. März bis
22. September 2020. In der Folge reichte die A.________ AG für die mo- natlichen Abrechnungsperioden März bis August 2020 Formulare "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung" ein (vgl. act. II 145-174), gestützt auf welche das AVA für die Abrechnungsperioden März, April, Mai, Juli und August 2020 Kurzarbeitsentschädigung von insgesamt Fr. 30'665.-
- ausrichtete (vgl. act. II 81). Mit Revisionsverfügung vom 5. Januar 2023 (act. II 26-30) forderte das AVA, gestützt auf die korrigierten Berechnungen der Abrechnungsperioden (vgl. act. II 38-51, siehe auch act. II 12), für den Zeitraum vom 27. März bis
31. Mai 2020 und vom 1. Juli bis 31. August 2020 unrechtmässig bezogene Kurzarbeitsentschädigungen in der Höhe von Fr. 30'665.-- vollumfänglich zurück, da in den jeweiligen Abrechnungsperioden kein anrechenbarer Ar- beitsausfall von mindestens 10 % vorgelegen habe, womit kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bestanden habe (vgl. act. II 26 f.). Diese Ver- fügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 19. Januar 2023 stellte die A.________ AG ein Gesuch um Erlass der Rückforderung (act. II 13 f.), welches das AVA mit Verfügung vom 26. Juli 2023 (act. II 8) abwies. Die dagegen erhobene Einsprache (Akten des AVA, Dossier Rechtsdienst [act. IIB] 8-10) wies das AVA mit Einspracheent- scheid vom 5. Oktober 2023 (act. II 3-7) ebenfalls ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2023, ALV/23/773, Seite 3 B. Hiergegen erhob die A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 1. November 2023 Beschwerde. Sie bean- tragt, der Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2023 sei aufzuheben und die Rückforderung von Fr. 30'665.-- sei zu erlassen. Eventualiter sei die Sache an den Beschwerdegegner zur Prüfung der weiteren Erlassvoraus- setzung der grossen Härte zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2023 beantragt der Beschwer- degegner die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2023 (act. II 3-7). Streitig und zu prüfen ist der Erlass der Rückforderung von zu viel ausbezahlter Kurzarbeitsentschädigung für die Monate März, April, Mai, Juli und August 2020 in der Höhe von Fr. 30'665.--. Nicht Streit- gegenstand und damit nicht zu prüfen ist dagegen die Rückerstattungsfor- derung als solche sowie deren Höhe; die entsprechende Verfügung vom
5. Januar 2023 (act. II 26-30) ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. auch Beschwerde S. 3 Rz. 7; Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. III Art. 1).
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben gemäss Art. 31 Abs. 1 AVIG Anspruch auf Kurz- arbeitsentschädigung, wenn sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben (lit. a), der Arbeitsausfall anrechenbar ist (lit. b), das Arbeitsverhält- nis nicht gekündigt ist (lit. c) und der Arbeitsausfall voraussichtlich vorüber- gehend ist sowie erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeits- plätze erhalten werden können (lit. d). Ein Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist und je Abrechnungsperiode mindes- tens 10 % der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmern des Betriebes normalerweise insgesamt geleistet werden (Art. 32 Abs. 1 lit. a und b AVIG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2023, ALV/23/773, Seite 5 2.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (SVR 2018 EL Nr. 7 S. 17 E. 1.1). Die Erlassmöglichkeit steht auch juristi- schen Personen offen (BGE 122 V 270 E. 4 S. 274; ARV 2006 S. 314 E. 3). 2.2.1 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Das Verhalten, welches den guten Glauben aussch- liesst, braucht nicht in einer Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht zu bestehen. Dies ist nur eine zwar häufige, aber nicht die einzige Form eines schuldhaften Verhaltens. Vielmehr fällt auch ein anderes Verhalten in Be- tracht, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen (ARV 2002 S. 195 E. 2a). Liegt ein leicht erkennbarer Rechtsmangel vor, so kann die anfänglich fehlende Gutgläubigkeit nicht durch das Andauern der von der Verwaltung fälschlicherweise ausgerichteten Leistung wiederhergestellt werden (BGE 118 V 214 E. 2b S. 219; ARV 2002 S. 196 E. 3). 2.2.2 Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvor- aussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs- sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus- richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts- pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstat- tungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaf- tes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Be- reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem ob- jektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2023, ALV/23/773, Seite 6 ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2022 EL Nr. 7 S. 22 E. 3.1). 2.2.3 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom ELG anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Massgebend für die Beur- teilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). 2.2.4 Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraus- setzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53; Entscheid des Bundesgerichts vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2023, ALV/23/773, Seite 4 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.
E. 13 Juni 2019, 8C_213/2019, E. 4.4). 3. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und zwischen den Parteien unbestritten ist, dass der Beschwerdeführerin gestützt auf die Kurzarbeit bewilligende Verfügung vom 7. April 2020 (act. II 74-77) und die daraufhin eingereichten Formulare "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung" (vgl. act. II 145-174) für die Abrechnungsperioden März, April, Mai, Juli und Au- gust 2020 Kurzarbeitsentschädigungen von insgesamt Fr. 30'665.-- ausge- richtet wurden (vgl. act. II 81). Im Rahmen der Prüfung der Nachzahlung von Kurzarbeitsentschädigungen auf monatliche Lohnanteile für Ferien- und Feiertagsanspruch für die Jahre 2020 und 2021 (vgl. dazu act. II 78-
81) stellte sich heraus, dass in den von der Beschwerdeführerin eingereich- ten Formularen fälschlicherweise statt der Anzahl der im Betrieb grundsätz- lich anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden nur die Anzahl der Arbeit- nehmenden angegeben wurde, welche tatsächlich Kurzarbeit geleistet hat- ten (vgl. act. II 27 oben). Nach der Korrektur der Berechnungsgrundlagen resultierte für die Abrechnungsperioden März, April, Mai, Juli und August 2020 kein anrechenbarer Arbeitsfall von mindestens 10 % mehr (vgl. act. II 38, 40, 42 bzw. 44, 46 bzw. 48, 50), weshalb im betreffenden Zeitraum un- bestritten kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bestand (vgl. vorne
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2023, ALV/23/773, Seite 7 E. 2.1). Der Beschwerdegegner forderte deshalb mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 5. Januar 2023 (act. II 26-30) die für die Abrechnungsperioden März, April, Mai, Juli und August 2020 un- rechtmässig bezogene Kurzarbeitsentschädigung in der Höhe von Fr. 30'665.-- (vgl. act. II 30) vollumfänglich zurück. 3.2 3.2.1 Die Formulare "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädi- gung" für die Monate März 2020 (act. II 172-174), April 2020 (act. II 147 f., 159 f., 164-171), Mai 2020 (act. II 149-151, 157 f., 161-163), Juli 2020 (act. II 152-154) und August 2020 (act. II 144-146) wurden allesamt entwe- der von C.________, Präsident des Verwaltungsrates mit Einzelunter- schrift, oder D.________, Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunter- schrift (vgl. Handelsregisterauszug [in den Gerichtsakten bzw. www.zefix.ch]) handschriftlich unterzeichnet. Auf der jeweiligen Unter- schriftsseite (Rückseite des Antragsformulars) befanden sich Erläuterungen zur Anspruchsberechtigung, worin unter anderem die nicht anspruchsbe- rechtigten Personen aufgeführt wurden. Auf der Frontseite der Antragsfor- mulare waren sodann unter dem Titel "Wirtschaftlich bedingter Arbeitsaus- fall" einerseits die "Anzahl anspruchsberechtigte Arbeitnehmende" und se- parat davon die "Anzahl von Kurzarbeit (KA) betroffene Arbeitnehmende" anzugeben. Dieser Zweiteilung folgend waren anschliessend die "Summe Sollstunden insgesamt aller anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden" und die "Summe wirtschaftlich bedingter Ausfallstunden aller von KA [Kurzar- beit] betroffenen Arbeitnehmenden" anzugeben. Aus der Gegenüberstel- lung ermittelte sich anschliessend der jeweilige prozentuale wirtschaftlich bedingte Arbeitsausfall (vgl. etwa act. II 172). 3.2.2 Bereits aus der Auflistung der nicht anspruchsberechtigten Perso- nen auf der Rückseite der Antragsformulare ergibt sich im Umkehrschluss ohne Weiteres, dass auf der Frontseite des Antragsformulars unter dem Titel "Anzahl anspruchsberechtige Arbeitnehmende" sämtliche grundsätz- lich unter die Anspruchsberechtigung fallenden Arbeitnehmenden und nicht bloss die tatsächlich Betroffenen anzugeben gewesen waren, zumal letzte- re ausdrücklich separat aufzuführen waren. Die Begrifflichkeit im Formular unterscheidet demnach konsequent zwischen den nicht anspruchsberech-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2023, ALV/23/773, Seite 8 tigten Arbeitsnehmenden, den (grundsätzlich) anspruchsberechtigen Ar- beitnehmenden und den (tatsächlich) von Kurzarbeit betroffenen Arbeit- nehmenden. Zusammen mit den bestehenden Erläuterungen war auch für eine juristisch nicht bewanderte Person bei gebotener Aufmerksamkeit (vgl. vorne E. 2.2.1) zu erkennen, dass im Antragsformular zur Bestimmung des anrechenbaren Arbeitsausfalls die Anzahl der (grundsätzlich) anspruchsbe- rechtigten zu den tatsächlich betroffenen Arbeitnehmenden ins Verhältnis zu stellen waren. Ohne diese Gegenüberstellung hätte denn auch die Zwei- teilung der Angaben bei den Arbeitnehmenden und bei den Sollstunden – wie vom Beschwerdegegner zutreffend dargelegt (vgl. act. II 5 f.; Be- schwerdeantwort S. 4) – keinen Sinn, respektive käme der jeweils zweiten Angaben auf den Formularen keine eigenständige Bedeutung zu. Dies hät- te den verantwortlichen Personen der Beschwerdeführerin, welche die ent- sprechenden Formulare unterzeichneten, auffallen müssen. Die Beschwer- deführerin bzw. ihre Organe wurden zudem vom Beschwerdegegner be- reits im Rahmen der Voranmeldung für Kurzarbeit (vgl. act. II 71-73) sowie unter anderem mit Schreiben vom 7. April 2020 (act. II 74 f.) über die Mo- dalitäten der Kurzarbeitsentschädigung informiert. Daher ist nicht entschei- dend, ob die zusätzlichen Ausfüllhinweise in den elektronischen monatli- chen Formularen nicht funktioniert haben, wie dies von der Beschwerdefüh- rerin vorgebracht wird (vgl. Beschwerde S. 5). 3.2.3 Soweit die Beschwerdeführerin weiter geltend macht, das Instru- ment der Kurzarbeitsentschädigung sei für die damit betrauten Personen ein völlig unvertrautes und neues Instrument gewesen sowie die betriebli- che Situation rund um die Coronavirus-Pandemie sei schwierig gewesen (Beschwerde S. 4), vermögen diese Umstände kein einen Erlass rechtferti- gendes bzw. begründendes Verschulden zu begründen. Denn die gesetzli- chen Anspruchsvoraussetzungen respektive die grundsätzliche Funktions- weise für Kurzarbeitsentschädigung wurde durch die Coronavirus- Pandemie und die in diesem Zusammenhang eingeführten Erleichterungen und Verfahrensabläufen nicht massgeblich verändert und die Beschwerde- führerin wurde zudem ausdrücklich auf die Info-Service-Broschüre "Kurzar- beitsentschädigung" (abrufbar: www.arbeit.swiss > Publikationen > Bro- schüren und Flyer > Info-Service für Arbeitgeber > "Kurzarbeitsentschädi- gung" [mittlerweile Ausgabe 2023]) hingewiesen (vgl. act. II 71). Darin wird
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2023, ALV/23/773, Seite 9 insbesondere auch der für die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung erforderliche Mindestausfall an Arbeitsstunden erläutert (a.a.O. S. 7). Es wäre den zuständigen Personen der Beschwerdeführerin bei in Anbetracht der Höhe der beantragten Entschädigung gebotener Aufmerksamkeit daher möglich gewesen, nach Konsultation der entsprechenden Informationsin- halte, die Antragsformulare vollständig und korrekt auszufüllen. 3.2.4 Aus dem Umstand, dass sich die Administration der Beschwerde- führerin jeweils nach Versand des Antragsformulars per E-Mail erkundigte, ob mit dem Antrag alles in Ordnung sei (vgl. act. II 15 ff.), kann die Be- schwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ihre Anfragen bezogen sich weder auf die materielle Richtigkeit der gemachten Angaben noch auf konkrete Unklarheiten beim Ausfüllen der Antragsformulare, sondern sind vielmehr als in einem generellen Sinne auf die formale Vollständigkeit der Angaben gerichtet zu werten. Daran ändern auch die Antworten der Sach- bearbeitung des Beschwerdegegners nichts, zumal diese einzig mit Blick auf die jeweiligen Anträge die darin gemachten unzutreffenden Angaben zu den anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden bzw. den Sollstunden – wie vom Beschwerdegegner zu Recht eingewendet (vgl. Beschwerdeantwort S. 6) – nicht ohne Weiteres erkennen konnte. Zudem lag es in der alleini- gen Verantwortung der Beschwerdeführerin dafür zu sorgen, dass ihre An- gaben in den Antragsformularen korrekt erfolgten. 3.3 Zusammenfassend ist das Handeln der Beschwerdeführerin im Zu- sammenhang mit dem Ausfüllen der Formulare "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung" für die Abrechnungsperioden März, April, Mai, Juli und August 2020 (act. II 145-174) nicht mehr als (bloss) leicht fahrlässig im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vorne E. 2.2.2) zu werten. Damit fehlt es hinsichtlich der unrechtmässig bezogenen Kurzarbeitsent- schädigungen von Fr. 30'665.-- an der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens (vgl. vorne E. 2.2). Folglich hat der Beschwerdegegner einen Erlass der zurückgeforderten Kurzarbeitsentschädigungen zu Recht abge- lehnt. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich schliesslich die Prüfung der kumu- lativen (vgl. vorne E. 2.2.4) Erlassvoraussetzung der grossen Härte.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2023, ALV/23/773, Seite 10 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
5. Oktober 2023 (act. II 3-7) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Da es sich beim Erlass einer Rückforderung nicht um eine Leis- tungsstreitigkeit handelt (vgl. Beschluss der erweiterten Abteilungskonfe- renz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. November 2006; BGE 122 V 221 E. 2 S. 222), ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom
24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsge- bühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskost- endekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrens- kosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenord- nung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsge- richt betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ent- nommen. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat weder die unterliegende Be- schwerdeführerin noch der obsiegende Beschwerdegegner Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2023, ALV/23/773, Seite 11 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten- vorschuss entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 23 773 ALV SCP/ISD/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. Dezember 2023 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Wiedmer, Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Isliker A.________ AG vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2023 (ER RD 689/2023)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2023, ALV/23/773, Seite 2 Sachverhalt: A. Die A.________ AG mit Sitz in … (Beschwerdeführerin; vgl. Handelsregis- terauszug [in den Gerichtsakten bzw. www.zefix.ch]) reichte am 23. März 2020 beim Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (AVA bzw. Beschwerdegegner) eine Voranmeldung für Kurzarbeit für die Dauer vom
16. März bis 31. Dezember 2020 für den Gesamtbetrieb ein (Akten des AVA, Dossier Arbeitslosenkasse Bern [act. II] 71-73). Mit Verfügung vom
7. April 2020 (act. II 74-77) bewilligte das AVA die Ausrichtung von Kurzar- beitsentschädigung – unter Vorbehalt, dass die übrigen gesetzlichen An- spruchsvoraussetzungen erfüllt seien – für die Dauer vom 23. März bis
22. September 2020. In der Folge reichte die A.________ AG für die mo- natlichen Abrechnungsperioden März bis August 2020 Formulare "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung" ein (vgl. act. II 145-174), gestützt auf welche das AVA für die Abrechnungsperioden März, April, Mai, Juli und August 2020 Kurzarbeitsentschädigung von insgesamt Fr. 30'665.-
- ausrichtete (vgl. act. II 81). Mit Revisionsverfügung vom 5. Januar 2023 (act. II 26-30) forderte das AVA, gestützt auf die korrigierten Berechnungen der Abrechnungsperioden (vgl. act. II 38-51, siehe auch act. II 12), für den Zeitraum vom 27. März bis
31. Mai 2020 und vom 1. Juli bis 31. August 2020 unrechtmässig bezogene Kurzarbeitsentschädigungen in der Höhe von Fr. 30'665.-- vollumfänglich zurück, da in den jeweiligen Abrechnungsperioden kein anrechenbarer Ar- beitsausfall von mindestens 10 % vorgelegen habe, womit kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bestanden habe (vgl. act. II 26 f.). Diese Ver- fügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 19. Januar 2023 stellte die A.________ AG ein Gesuch um Erlass der Rückforderung (act. II 13 f.), welches das AVA mit Verfügung vom 26. Juli 2023 (act. II 8) abwies. Die dagegen erhobene Einsprache (Akten des AVA, Dossier Rechtsdienst [act. IIB] 8-10) wies das AVA mit Einspracheent- scheid vom 5. Oktober 2023 (act. II 3-7) ebenfalls ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2023, ALV/23/773, Seite 3 B. Hiergegen erhob die A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 1. November 2023 Beschwerde. Sie bean- tragt, der Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2023 sei aufzuheben und die Rückforderung von Fr. 30'665.-- sei zu erlassen. Eventualiter sei die Sache an den Beschwerdegegner zur Prüfung der weiteren Erlassvoraus- setzung der grossen Härte zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 15. November 2023 beantragt der Beschwer- degegner die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2023, ALV/23/773, Seite 4 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2023 (act. II 3-7). Streitig und zu prüfen ist der Erlass der Rückforderung von zu viel ausbezahlter Kurzarbeitsentschädigung für die Monate März, April, Mai, Juli und August 2020 in der Höhe von Fr. 30'665.--. Nicht Streit- gegenstand und damit nicht zu prüfen ist dagegen die Rückerstattungsfor- derung als solche sowie deren Höhe; die entsprechende Verfügung vom
5. Januar 2023 (act. II 26-30) ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (vgl. auch Beschwerde S. 3 Rz. 7; Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. III Art. 1). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben gemäss Art. 31 Abs. 1 AVIG Anspruch auf Kurz- arbeitsentschädigung, wenn sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben (lit. a), der Arbeitsausfall anrechenbar ist (lit. b), das Arbeitsverhält- nis nicht gekündigt ist (lit. c) und der Arbeitsausfall voraussichtlich vorüber- gehend ist sowie erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeits- plätze erhalten werden können (lit. d). Ein Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist und je Abrechnungsperiode mindes- tens 10 % der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmern des Betriebes normalerweise insgesamt geleistet werden (Art. 32 Abs. 1 lit. a und b AVIG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2023, ALV/23/773, Seite 5 2.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (SVR 2018 EL Nr. 7 S. 17 E. 1.1). Die Erlassmöglichkeit steht auch juristi- schen Personen offen (BGE 122 V 270 E. 4 S. 274; ARV 2006 S. 314 E. 3). 2.2.1 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Das Verhalten, welches den guten Glauben aussch- liesst, braucht nicht in einer Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht zu bestehen. Dies ist nur eine zwar häufige, aber nicht die einzige Form eines schuldhaften Verhaltens. Vielmehr fällt auch ein anderes Verhalten in Be- tracht, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen (ARV 2002 S. 195 E. 2a). Liegt ein leicht erkennbarer Rechtsmangel vor, so kann die anfänglich fehlende Gutgläubigkeit nicht durch das Andauern der von der Verwaltung fälschlicherweise ausgerichteten Leistung wiederhergestellt werden (BGE 118 V 214 E. 2b S. 219; ARV 2002 S. 196 E. 3). 2.2.2 Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvor- aussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs- sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus- richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts- pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstat- tungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaf- tes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Be- reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem ob- jektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2023, ALV/23/773, Seite 6 ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2022 EL Nr. 7 S. 22 E. 3.1). 2.2.3 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom ELG anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Massgebend für die Beur- teilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). 2.2.4 Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraus- setzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53; Entscheid des Bundesgerichts vom
13. Juni 2019, 8C_213/2019, E. 4.4). 3. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und zwischen den Parteien unbestritten ist, dass der Beschwerdeführerin gestützt auf die Kurzarbeit bewilligende Verfügung vom 7. April 2020 (act. II 74-77) und die daraufhin eingereichten Formulare "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung" (vgl. act. II 145-174) für die Abrechnungsperioden März, April, Mai, Juli und Au- gust 2020 Kurzarbeitsentschädigungen von insgesamt Fr. 30'665.-- ausge- richtet wurden (vgl. act. II 81). Im Rahmen der Prüfung der Nachzahlung von Kurzarbeitsentschädigungen auf monatliche Lohnanteile für Ferien- und Feiertagsanspruch für die Jahre 2020 und 2021 (vgl. dazu act. II 78-
81) stellte sich heraus, dass in den von der Beschwerdeführerin eingereich- ten Formularen fälschlicherweise statt der Anzahl der im Betrieb grundsätz- lich anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden nur die Anzahl der Arbeit- nehmenden angegeben wurde, welche tatsächlich Kurzarbeit geleistet hat- ten (vgl. act. II 27 oben). Nach der Korrektur der Berechnungsgrundlagen resultierte für die Abrechnungsperioden März, April, Mai, Juli und August 2020 kein anrechenbarer Arbeitsfall von mindestens 10 % mehr (vgl. act. II 38, 40, 42 bzw. 44, 46 bzw. 48, 50), weshalb im betreffenden Zeitraum un- bestritten kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung bestand (vgl. vorne
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2023, ALV/23/773, Seite 7 E. 2.1). Der Beschwerdegegner forderte deshalb mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 5. Januar 2023 (act. II 26-30) die für die Abrechnungsperioden März, April, Mai, Juli und August 2020 un- rechtmässig bezogene Kurzarbeitsentschädigung in der Höhe von Fr. 30'665.-- (vgl. act. II 30) vollumfänglich zurück. 3.2 3.2.1 Die Formulare "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädi- gung" für die Monate März 2020 (act. II 172-174), April 2020 (act. II 147 f., 159 f., 164-171), Mai 2020 (act. II 149-151, 157 f., 161-163), Juli 2020 (act. II 152-154) und August 2020 (act. II 144-146) wurden allesamt entwe- der von C.________, Präsident des Verwaltungsrates mit Einzelunter- schrift, oder D.________, Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunter- schrift (vgl. Handelsregisterauszug [in den Gerichtsakten bzw. www.zefix.ch]) handschriftlich unterzeichnet. Auf der jeweiligen Unter- schriftsseite (Rückseite des Antragsformulars) befanden sich Erläuterungen zur Anspruchsberechtigung, worin unter anderem die nicht anspruchsbe- rechtigten Personen aufgeführt wurden. Auf der Frontseite der Antragsfor- mulare waren sodann unter dem Titel "Wirtschaftlich bedingter Arbeitsaus- fall" einerseits die "Anzahl anspruchsberechtigte Arbeitnehmende" und se- parat davon die "Anzahl von Kurzarbeit (KA) betroffene Arbeitnehmende" anzugeben. Dieser Zweiteilung folgend waren anschliessend die "Summe Sollstunden insgesamt aller anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden" und die "Summe wirtschaftlich bedingter Ausfallstunden aller von KA [Kurzar- beit] betroffenen Arbeitnehmenden" anzugeben. Aus der Gegenüberstel- lung ermittelte sich anschliessend der jeweilige prozentuale wirtschaftlich bedingte Arbeitsausfall (vgl. etwa act. II 172). 3.2.2 Bereits aus der Auflistung der nicht anspruchsberechtigten Perso- nen auf der Rückseite der Antragsformulare ergibt sich im Umkehrschluss ohne Weiteres, dass auf der Frontseite des Antragsformulars unter dem Titel "Anzahl anspruchsberechtige Arbeitnehmende" sämtliche grundsätz- lich unter die Anspruchsberechtigung fallenden Arbeitnehmenden und nicht bloss die tatsächlich Betroffenen anzugeben gewesen waren, zumal letzte- re ausdrücklich separat aufzuführen waren. Die Begrifflichkeit im Formular unterscheidet demnach konsequent zwischen den nicht anspruchsberech-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2023, ALV/23/773, Seite 8 tigten Arbeitsnehmenden, den (grundsätzlich) anspruchsberechtigen Ar- beitnehmenden und den (tatsächlich) von Kurzarbeit betroffenen Arbeit- nehmenden. Zusammen mit den bestehenden Erläuterungen war auch für eine juristisch nicht bewanderte Person bei gebotener Aufmerksamkeit (vgl. vorne E. 2.2.1) zu erkennen, dass im Antragsformular zur Bestimmung des anrechenbaren Arbeitsausfalls die Anzahl der (grundsätzlich) anspruchsbe- rechtigten zu den tatsächlich betroffenen Arbeitnehmenden ins Verhältnis zu stellen waren. Ohne diese Gegenüberstellung hätte denn auch die Zwei- teilung der Angaben bei den Arbeitnehmenden und bei den Sollstunden – wie vom Beschwerdegegner zutreffend dargelegt (vgl. act. II 5 f.; Be- schwerdeantwort S. 4) – keinen Sinn, respektive käme der jeweils zweiten Angaben auf den Formularen keine eigenständige Bedeutung zu. Dies hät- te den verantwortlichen Personen der Beschwerdeführerin, welche die ent- sprechenden Formulare unterzeichneten, auffallen müssen. Die Beschwer- deführerin bzw. ihre Organe wurden zudem vom Beschwerdegegner be- reits im Rahmen der Voranmeldung für Kurzarbeit (vgl. act. II 71-73) sowie unter anderem mit Schreiben vom 7. April 2020 (act. II 74 f.) über die Mo- dalitäten der Kurzarbeitsentschädigung informiert. Daher ist nicht entschei- dend, ob die zusätzlichen Ausfüllhinweise in den elektronischen monatli- chen Formularen nicht funktioniert haben, wie dies von der Beschwerdefüh- rerin vorgebracht wird (vgl. Beschwerde S. 5). 3.2.3 Soweit die Beschwerdeführerin weiter geltend macht, das Instru- ment der Kurzarbeitsentschädigung sei für die damit betrauten Personen ein völlig unvertrautes und neues Instrument gewesen sowie die betriebli- che Situation rund um die Coronavirus-Pandemie sei schwierig gewesen (Beschwerde S. 4), vermögen diese Umstände kein einen Erlass rechtferti- gendes bzw. begründendes Verschulden zu begründen. Denn die gesetzli- chen Anspruchsvoraussetzungen respektive die grundsätzliche Funktions- weise für Kurzarbeitsentschädigung wurde durch die Coronavirus- Pandemie und die in diesem Zusammenhang eingeführten Erleichterungen und Verfahrensabläufen nicht massgeblich verändert und die Beschwerde- führerin wurde zudem ausdrücklich auf die Info-Service-Broschüre "Kurzar- beitsentschädigung" (abrufbar: www.arbeit.swiss > Publikationen > Bro- schüren und Flyer > Info-Service für Arbeitgeber > "Kurzarbeitsentschädi- gung" [mittlerweile Ausgabe 2023]) hingewiesen (vgl. act. II 71). Darin wird
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2023, ALV/23/773, Seite 9 insbesondere auch der für die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung erforderliche Mindestausfall an Arbeitsstunden erläutert (a.a.O. S. 7). Es wäre den zuständigen Personen der Beschwerdeführerin bei in Anbetracht der Höhe der beantragten Entschädigung gebotener Aufmerksamkeit daher möglich gewesen, nach Konsultation der entsprechenden Informationsin- halte, die Antragsformulare vollständig und korrekt auszufüllen. 3.2.4 Aus dem Umstand, dass sich die Administration der Beschwerde- führerin jeweils nach Versand des Antragsformulars per E-Mail erkundigte, ob mit dem Antrag alles in Ordnung sei (vgl. act. II 15 ff.), kann die Be- schwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ihre Anfragen bezogen sich weder auf die materielle Richtigkeit der gemachten Angaben noch auf konkrete Unklarheiten beim Ausfüllen der Antragsformulare, sondern sind vielmehr als in einem generellen Sinne auf die formale Vollständigkeit der Angaben gerichtet zu werten. Daran ändern auch die Antworten der Sach- bearbeitung des Beschwerdegegners nichts, zumal diese einzig mit Blick auf die jeweiligen Anträge die darin gemachten unzutreffenden Angaben zu den anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden bzw. den Sollstunden – wie vom Beschwerdegegner zu Recht eingewendet (vgl. Beschwerdeantwort S. 6) – nicht ohne Weiteres erkennen konnte. Zudem lag es in der alleini- gen Verantwortung der Beschwerdeführerin dafür zu sorgen, dass ihre An- gaben in den Antragsformularen korrekt erfolgten. 3.3 Zusammenfassend ist das Handeln der Beschwerdeführerin im Zu- sammenhang mit dem Ausfüllen der Formulare "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung" für die Abrechnungsperioden März, April, Mai, Juli und August 2020 (act. II 145-174) nicht mehr als (bloss) leicht fahrlässig im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vorne E. 2.2.2) zu werten. Damit fehlt es hinsichtlich der unrechtmässig bezogenen Kurzarbeitsent- schädigungen von Fr. 30'665.-- an der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens (vgl. vorne E. 2.2). Folglich hat der Beschwerdegegner einen Erlass der zurückgeforderten Kurzarbeitsentschädigungen zu Recht abge- lehnt. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich schliesslich die Prüfung der kumu- lativen (vgl. vorne E. 2.2.4) Erlassvoraussetzung der grossen Härte.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2023, ALV/23/773, Seite 10 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
5. Oktober 2023 (act. II 3-7) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Da es sich beim Erlass einer Rückforderung nicht um eine Leis- tungsstreitigkeit handelt (vgl. Beschluss der erweiterten Abteilungskonfe- renz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. November 2006; BGE 122 V 221 E. 2 S. 222), ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom
24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsge- bühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskost- endekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrens- kosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenord- nung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsge- richt betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ent- nommen. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat weder die unterliegende Be- schwerdeführerin noch der obsiegende Beschwerdegegner Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2023, ALV/23/773, Seite 11 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten- vorschuss entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.