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200 2023 764

Bern VerwG · 2024-03-12 · Deutsch BE

Verfügung vom 27. September 2023

Sachverhalt

A. Der 1963 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), gelernter ... und zuletzt als Selbstständigerwerbener im ... tätig, meldete sich im November 2022 unter Hinweis auf ein im Frühjahr 2022 nachge- wiesenes Adenokarzinom der Prostata bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerde- gegnerin], Antwortbeilage [AB] 8). Die IVB traf Abklärungen, insbesondere holte sie eine Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 34) und einen Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende (AB 36) ein. Gestützt darauf und nach Durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. AB 38 f., 46) und Eingang einer ergänzender Stellungnahme des RAD (AB 45) verneinte die IVB mit Verfügung vom 29. September 2023 (AB 47) einen Rentenanspruch. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch die B.________ AG, mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie Zusprache einer Invalidenrente. Even- tualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes und an- schliessender Neuverfügung an die Verwaltung zurückzuweisen respektive ein umfassendes medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben. Mit Beschwerdeantwort vom 27. November 2023 beantragte die Be- schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 30. November 2023 reichte der Beschwerdeführer die Jahresrechnung 2022 seines Unternehmens ein (Beschwerdebeilage [BB] 4). Mit Eingabe vom 26. Januar 2024 machte der Beschwerdeführer weitere Ausführungen und hielt an seinen Anträgen fest. Die Eingabe wurde der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2024, IV/23/764, Seite 3 Beschwerdegegnerin mit prozessleitender Verfügung vom 29. Januar 2024 zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 27. September 2023 (AB 47). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2024, IV/23/764, Seite 4 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Ein- gliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Ren- tenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Gel- tendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136; SVR 2019 BVG Nr. 16 S. 64

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2024, IV/23/764, Seite 5 E. 4.4.2). Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des In- validitätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massge- benden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren. 3. 3.1 Die angefochtene Verfügung vom 27. September 2023 (AB 47) ba- siert in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf der versicherungsmedi- zinischen Aktenbeurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. C.________, Prakti- sche Ärztin, vom 20. Februar 2023 (AB 34) und deren ergänzende Stel- lungnahme vom 18. September 2023 (AB 45): In der Beurteilung vom 20. Februar 2023 (AB 34) hielt die RAD-Ärztin zu- sammenfassend fest, der Beschwerdeführer sei aufgrund eines im April 2022 gesichert nachgewiesenen Adenokarzinoms der Prostata arbeitsun- fähig erkrankt. Es handle sich um einen ausgedehnten Befund mit einem die rechte Samenblase infiltrierenden beidseitigen Prostatakarzinom und metastasenverdächtigen Lymphknotenkonglomeraten im Becken. Skelett- metastasen hätten szintigraphisch im April 2022 nicht nachgewiesen wer- den können. Klinisch und laborchemisch sei von den behandelnden Urolo- gen ein gutes Ansprechen auf die antihormonelle Therapie beschrieben worden. Der Beschwerdeführer sei verstärkt müde und leide an intermittie- renden, sich aber bessernden Schweissausbrüchen. Der behandelnde On- kologe habe zuletzt von einem guten Allgemeinzustand, einer Gewichtszu- nahme von 3 kg, einem unauffälligen Blutdruck unter antihypertensiver Me- dikation sowie einer weiter unauffälligen körperlichen Untersuchung berich- tet. Im Übrigen seien im April bzw. Mai 2021 beidseitig eine Hüftprothese implantiert worden. Die weiter bestehenden Rückenschmerzen bei degene- rativer Wirbelsäulenerkrankung seien bereits 2018 behandelt worden. Zur aktuellen psychischen und sozialen Situation des Beschwerdeführers fän- den sich keine Auffälligkeiten im Dossier (AB 34/6). Der dokumentierte Be- handlungsverlauf sei nachvollziehbar. Die gesamtkörperliche Belastbarkeit nach der Tumorerkrankung sei insbesondere therapiebedingt reduziert. Ebenso seien die Hüftgelenke und die Wirbelsäule minderbelastbar. Ent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2024, IV/23/764, Seite 6 sprechend den zeitlichen und leistungsmässigen Angaben im Dossier be- stehe daher eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit in der letzten Tätigkeit als selbstständiger ... (AB 34/7). Zur medizinisch-theoretischen Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer an- gepassten Tätigkeit hielt die RAD-Ärztin fest, zumutbar seien körperlich leichte, bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten in wechselbelastender oder allenfalls überwiegend sitzender Position mit einer Gewichtsbelastung von maximal 5-10 kg ganztags über achteinhalb Stunden mit einer Leis- tungsminderung von 20 % für vermehrt notwendige Pausen bei therapie- bedingter Müdigkeit. Zu vermeiden seien anhaltende Zwangshaltungen des Oberkörpers wie z.B. längeres Verharren in vornüber geneigter Haltung, Arbeiten mit repetitiven Rotationsbewegungen des Oberkörpers im Sitzen/Stehen unter Gewichtsbelastung, das Heben von Lasten körperfern, repetitives Heben von Lasten über Brusthöhe, unerwartete asymmetrische Lasteinwirkungen, überwiegendes Stehen und Gehen, Arbeiten in gebück- ter Haltung, Hocken und Knien, Gehen auf unebenem Gelände, längeres Abwärtsgehen, Springen, Steigen auf Leitern und Gerüste sowie häufiges Treppensteigen. Zudem sollte am Arbeitsplatz eine Toilette zur Verfügung stehen (AB 34/7). In der ergänzenden Stellungnahme vom 18. September 2023 (AB 45) hielt die RAD-Ärztin Dr. med. C.________ unter Bezugnahme auf im Vorbe- scheidverfahren vom Beschwerdeführer eingereichte Berichte der behan- delnden Ärzte (vgl. AB 43; siehe dazu hinten E. 3.3.2) fest, gestützt auf diese Berichte sei weiterhin ein stabiler onkologischer Befund festzustellen. Es könne daher weiterhin auf das Zumutbarkeitsprofil gemäss der Beurtei- lung des RAD vom 20. Februar 2023 (AB 34) abgestellt werden. 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2024, IV/23/764, Seite 7 Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 8 E. 3.2). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztli- che Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). Urteilt das Gericht indessen abschliessend gestützt auf Be- weisgrundlagen, die aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig- keit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzu- nehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162). 3.3 3.3.1 Die Aktenbeurteilung des RAD vom 20. Februar 2023 (AB 34) und die ergänzende RAD-ärztliche Stellungnahme vom 18. September 2023 (AB 45) erfüllen die Anforderung der Rechtsprechung an den Beweiswert einer versicherungsinternen medizinischen Expertise (vgl. E. 3.2 hiervor) und überzeugen. Die Beurteilung erfasst den gesamten massgebenden medizinischen Sachverhalt und die RAD-Ärztin Dr. med. C.________ stütz- te sich im Beurteilungszeitpunkt auf den vollständigen urologischen respek- tive onkologischen Befund bzw. Behandlungsverlauf (vgl. dazu AB 17/2 ff., 23.3/1, 31/2 f., 32/2 ff., 43/1 ff.) einschliesslich der bildgebenden Abklärun- gen (vgl. AB 17/30, 17/22) sowie der Laborbefunde (vgl. u.a. AB 23.3/3, 31/3) und sie hatte Kenntnis von den durch die behandelnden Ärzte im zeit- lichen Verlauf attestierten Arbeitsunfähigkeiten (vgl. etwa AB 23.3/1 und 6 ff.). Damit und mit Blick auf den von den behandelnden Ärzten beschrie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2024, IV/23/764, Seite 8 benen stabilen onkologischen Befund (AB 43/1, 43/3, 43/5 f.) sind die Vor- aussetzungen für einen rechtsgenüglichen Aktenbericht erfüllt (vgl. E. 3.2 hiervor). Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die RAD-Ärztin auf eine eigene Untersuchung des Beschwerdeführers verzichtete. 3.3.2 Gestützt auf diese medizinischen Grundlagen legte die RAD-Ärztin sodann nachvollziehbar und überzeugend begründet sowie in dahingehen- der Übereinstimmung mit der nachmaligen Einschätzung der behandelnden Ärzte (vgl. etwa AB 43/1, 43/3) dar, dass vorrangig durch die Tumorerkran- kung und die onkologische Therapie bzw. deren Nebenwirkungen eine ge- samtkörperlich reduzierte Belastbarkeit bestehe, aufgrund derer die körper- lich anspruchsvolle letzte Tätigkeit als selbstständigerwerbender ... nicht mehr zumutbar ist (vgl. AB 34/7). Weiter führte Dr. med. C.________ über- zeugend begründet aus, dass unter Berücksichtigung des medizinischen Zumutbarkeitsprofils, insbesondere hinsichtlich der körperlichen Belastbar- keit, in einer den verbleibenden körperlichen Ressourcen angepassten Tätigkeit bei einer vollen Präsenz von achteinhalb Stunden eine 20 % ver- minderten Leistungsfähigkeit, entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von 80 %, besteht (vgl. AB 34/7). Dabei waren der RAD-Ärztin aufgrund der Dokumentation des Behandlungsverlaufs sowohl die therapiebedingte Mü- digkeit und rasche Erschöpfung als auch die (nächtlichen) Hitzewallungen unter der Hormontherapie bekannt und sie berücksichtigte diese Umstände bei der Festlegung der medizinisch-theoretisch zumutbaren Restarbeits- fähigkeit ausdrücklich sowie angemessen (vgl. AB 34/7, siehe zudem AB 45/2). In diesem Zusammenhang ist sodann festzustellen, dass sich in den medizinischen Akten bis anhin keine Hinweise betreffend eine allfällige (Verdachts-)Diagnose einer tumorassoziierten Fatigue finden (Cancer- related fatigue [CrF]; vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 August 2022, E. 4.5 mit Hinweis auf BGE 139 V 346 E. 3.4). Dies er- staunt nicht angesichts der bisherigen Behandlungsdauer und der dabei von den behandelnden Ärzten (noch) als übliche Folgen der laufenden Therapie qualifizierten erhöhten Erschöpfbarkeit bzw. Müdigkeit (vgl. etwa AB 43/1), sodass hinsichtlich der Müdigkeit im jetzigen Zeitpunkt diagnos- tisch keine eigenständige Krankheitsentität besteht. Weitere Abklärungen hierzu erübrigen sich daher (zumindest) vorläufig.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2024, IV/23/764, Seite 9 3.3.3 Soweit der Beschwerdeführer demgegenüber die RAD-ärztliche Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in einer ange- passten Tätigkeit unter Verweis auf seine behandelnden Ärzte beanstandet (vgl. zur beweisrechtlichen Bedeutung der auftragsrechtlichen Vertrauens- stellung von Hausärzten und behandelnden Spezialärzten BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353 sowie statt vieler: Entscheid des BGer vom 15. April 2021, 8C_129/2021, E. 3 in fine mit Hinweisen), verkennt er, dass deren Aus- führungen diesbezüglich keine wesentlichen Angaben zu entnehmen sind, sondern sich die behandelnden Ärzte darauf beschränkten (so explizit AB 43/1, BB 3/3 ad Punkt 2), die unbestritten aufgehobene Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als selbstständigerwerbender ... festzu- stellen (vgl. AB 43/1, 43/3; siehe dazu aber auch AB 23.2). Den medizini- schen Akten sind sodann keine anderweitigen Punkte zu entnehmen, die im Rahmen der RAD-ärztlichen Beurteilung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären. Die Ausführungen der behandelnden Ärzte sind daher nicht geeignet, das differenzierte medizinische Zumutbarkeitsprofil des RAD (AB 34/7) in Frage zu stellen (vgl. SVR 2021 IV Nr. 10 S. 29 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3). Nichts anderes gilt für den mit der Beschwerde eingereichten Bericht des behandelnden Onkologen Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Medizinische Onkologie, vom 25. Oktober 2023 (BB 3/1 f.). Vorab ist festzustellen, dass dieser Bericht nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 29. September 2023 (AB 47) datiert und daher vorliegend ohnehin nicht zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140). Überdies sind dem besagten Be- richt inhaltlich – auch im Vergleich zum früheren Bericht von Dr. med. D.________ vom 2. Dezember 2022 (AB 31/2 f.) – keine neuen objektiven Befunde zu entnehmen, sondern es wurde darin das RAD-ärztliche Zumut- barkeitsprofil unter dem pauschalen Verweis auf die onkologische Diagno- se und die bekannten therapieassoziierten Nebenwirkungen als unzutref- fend bezeichnet, wobei sich der behandelnde Arzt gleichzeitig aber ausser Stande sah, ein eigenständiges Zumutbarkeitsprofil oder eine anderweitige begründete Einschätzung der medizinisch-theoretisch zumutbaren Restar- beitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit abzugeben. Dies überzeugt auch deshalb nicht, da mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens noch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2024, IV/23/764, Seite 10 nicht gesagt ist, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat (vgl. BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Insoweit kann auch nicht direkt von einer Dia- gnose auf die bzw. eine bestimmte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit geschlossen werden (vgl. Entscheid des BGer vom 16. Juni 2021, 9C_169/2021, E. 4.3.2). Weiter ist durch die von Dr. med. D.________ – ausserhalb seiner medizinischen Fachdisziplin – angenommene "grosse psychische Belastung" (BB 3/1) – weder ein massgebender psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert erstellt (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221) noch ergeben sich dadurch Zweifel an der Beurteilung des RAD. Schliesslich bestehen auch aufgrund der übrigen medizinischen Ak- ten keine konkreten Hinweise für das Bestehen eines anspruchsrelevanten psychischen Gesundheitsschadens mit Krankheitswert (vgl. AB 34/6). Es kann daher auf weitere medizinische Abklärungen sowie auf die Durch- führung eines strukturierten Beweisverfahrens gemäss BGE 141 V 281 verzichtet werden (vgl. BGE 145 V 215 E. 7 S. 228, 143 V 418 E. 7.1). Im Übrigen ist festzustellen, dass Dr. med. D.________ im Bericht vom

25. Oktober 2023 (BB 3) unter anderem festhielt, die fortgeschrittene Tu- morerkrankung zusammen mit den Nebenwirkungen würden seines Erach- tens eine Krankschreibung und eine IV-Berentung rechtfertigen. Nebst dem, dass der Arzt sich nicht zur Rentenfrage zu äussern hat, da der Be- griff der Invalidität nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerbli- chen Faktoren bestimmt wird (vgl. vgl. Art. 16 ATSG; SVR 2021 IV Nr. 17 S. 53 E. 6.2 ), legt dies den Schluss nahe, dass er sich mit den Interessen des Beschwerdeführers über das Mass hinaus identifiziert, das von einem behandelnden Arzt oder Therapeuten zu erwarten wäre, und deutet darauf hin, dass ein eigentlicher Rollenwechsel vom behandelnden Therapeuten zum Parteivertreter stattgefunden hat, weshalb den Ausführungen von Dr. med. D.________ aus diesem Grund zusätzlich nur begrenzter Be- weiswert zukommt (vgl. Entscheid des BGer vom 18. Dezember 2019, 8C_695/2019, E. 4.3 mit Hinweis). 3.4 Dem Voranstehenden zufolge bilden der Bericht des RAD vom

20. Februar 2023 (AB 34) und die ergänzende Stellungnahme des RAD vom 18. September 2023 (AB 45) eine zuverlässige Grundlage für die Be- urteilung des anspruchsrelevanten medizinischen Sachverhalts. Gestützt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2024, IV/23/764, Seite 11 darauf besteht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als selbstständigerwerbender ... und in einer angepassten Tätig- keit im Rahmen des medizinischen Zumutbarkeitsprofils eine Arbeitsfähig- keit von 80 % (AB 34/7). Die Beschwerdegegnerin hat den medizinischen Sachverhalt hinreichend abgeklärt und von weiteren medizinischen Ab- klärungen sind keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwar- ten, sodass darauf (vgl. Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 3 f.) ver- zichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). 4. 4.1 Zu prüfen ist weiter die Verwertbarkeit der medizinisch- theoretischen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. 4.1.1 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Dieser theoretische und abstrakte Begriff dient dazu, den Leis- tungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversi- cherung abzugrenzen. Ein ausgeglichener Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Er um- fasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsan- gebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Dabei ist nicht von realitätsfrem- den Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjekti- ven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtspre- chungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188, 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2024, IV/23/764, Seite 12 invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu ver- werten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). 4.1.2 Bevor eine versicherte Person Leistungen der Sozialversicherung verlangt, hat sie aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht alles ihr Zumut- bare selber vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu min- dern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn sie selbst ohne Einglie- derungsmassnahmen – nötigenfalls mit einem Berufswechsel – zumutbare- rweise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutba- ren Tätigkeit sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn es um den Wech- sel von einer seit Jahren ausgeübten Erwerbstätigkeit zu einer bei der be- stehenden körperlichen Beeinträchtigung unter Umständen besser geeig- neten Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder gar um die Aufgabe einer als selbstständig Erwerbender ausgeübten Betätigung mit eigenem Betrieb geht. Im Vordergrund stehen bei den zu berücksichtigen- den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie weite- re persönliche Merkmale wie etwa das Alter, die berufliche Stellung oder eine enge Verbundenheit mit dem bisherigen Wohnort. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere die Verhältnisse auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich (SVR 2018 IV Nr. 61 S. 197 E. 4.2, 2017 UV Nr. 45 S. 156 E. 3.3.1). Eine Betriebsaufgabe ist nur unter strengen Voraussetzungen unzumutbar, und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Invalidenversicherung aufrecht erhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (SVR 2023 IV Nr. 39 S. 132 E. 3.5.2). 4.1.3 Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen vermag keinen Rentenanspruch zu begründen. Die Invalidenversicherung hat grundsätz- lich nicht dafür einzustehen, dass Versicherte infolge ihres Alters, wegen mangelnder Ausbildung oder Verständigungsschwierigkeiten keine ent- sprechende Arbeit finden; die hieraus sich ergebende "Arbeitsunfähigkeit"

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2024, IV/23/764, Seite 13 ist nicht invaliditätsbedingt (BGE 107 V 17 E. 2c S. 21; AHI 1999 S. 238 E. 1). Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Fak- tor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachge- fragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbstein- gliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgegliche- nen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Re- gel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine gan- ze Invalidenrente begründet (BGE 145 V 2 E. 5.3.1 S. 16, 138 V 457 E. 3.1 S. 460; SVR 2022 IV Nr. 32 S. 108 E. 5.3.2 und 5.3.3). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Massgeblicher Stichtag für die Beantwortung der Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter ist der Zeitpunkt, in welchem die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil)Erwerbstätigkeit feststeht. Dies ist der Fall, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuver- lässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 146 V 16 E. 7.1 S. 25, 138 V 457 E. 3.2 S. 460 und E. 3.3 S. 462; SVR 2020 IV Nr. 5 S. 20 E. 7.1 und Nr. 44 S. 156 E. 4.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2024, IV/23/764, Seite 14 4.2 4.2.1 Gestützt auf die beweiskräftige Beurteilung des RAD vom 20. Fe- bruar 2023 (AB 34/7) besteht aufgrund der Tumorerkrankung und der the- rapiebedingten Nebenwirkungen eine gesamtkörperlich reduzierte Belast- barkeit sowie eine gewisse Minderbelastbarkeit der Hüftgelenke und der Wirbelsäule – dies namentlich im Hinblick auf die zuletzt ausgeübte, kör- perlich belastende Tätigkeit als selbstständigerwerbender ... –, wodurch dem Beschwerdeführer in einer körperlich angepassten, vorwiegend leich- ten, wechselbelastenden bzw. überwiegend sitzenden Tätigkeit eine voll- schichtige Präsenz mit einer Leistungsminderung von 20 % zumutbar ist (vgl. AB 34/7). Dieses Zumutbarkeitsprofil ist nicht als derart einschränkend zu qualifizieren, als dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt für den Be- schwerdeführer noch in Frage kommende Tätigkeiten praktisch nicht ken- nen würde oder eine entsprechende Anstellung nur unter nicht realisti- schem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheinen würde (BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188; SVR 2023 IV Nr. 41 S. 141 E. 5.1). Denn rechtsprechungsgemäss werden auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus leichte Hilfsarbeiten ohne be- sondere Anforderungen an die Qualifikationen auch vorwiegend sitzend angeboten (vgl. Entscheid des BGer vom

9. Dezember 2021, 9C_500/2021, E. 6.1). Zu denken ist etwa an die Bedienung und Überwa- chung von automatischen Maschinen und Produktionseinheiten, die mit keinerlei körperlicher Anstrengung verbunden sind (Entscheid des BGer vom 24. März 2022, 9C_36/2022, E. 4.2) sowie die Arbeit als Museums- wärter oder Parkplatzwächter (vgl. Entscheid des BGer vom 13. Juni 2019, 8C_759/2018, E. 7.4.2; zur Anforderung an die Konkretisierung vgl. vorne E. 4.1.1). Weitergehende Einschränkungen, etwa betreffend feinmotorische Tätigkeiten (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Januar 2024, S. 2), ergeben sich weder aus dem Zumutbarkeitsprofil noch lassen sich solche aus der Ausbildung bzw. der bisherigen Erwerbstätigkeit ableiten. 4.2.2 Weiter verfügt der Beschwerdeführer über Berufserfahrung in zwei Erwerbstätigkeiten sowie über jahrelange Erfahrung als Selbstständiger- werbender, was bei einer zumutbaren leidensangepassten Tätigkeit durch-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2024, IV/23/764, Seite 15 aus nutzbar ist (Entscheid des BGer vom 18. Dezember 2019, 9C_693/2019, E. 4.1.2). Dabei umfasst der ausgeglichene Arbeitsmarkt eine Vielzahl von Stellen und auch sog. Nischenarbeitsplätze, bei welchen behinderte Personen mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (Entscheid des BGer vom 6. Mai 2020, 8C_30/2020, E. 5.3 mit Hinweisen). Diesbezüglich bestehen anhand der Berufsbiographie (AB 21) und mangels eines psychischen Gesundheits- schadens mit Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit keine konkreten Hinweise, wonach der Beschwerdeführer in der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit massgeblich beeinträchtigt wäre, was auch mit Blick auf die verbleibende Aktivitätsdauer (vgl. dazu E. 4.2.3 hiernach) posi- tiv zu werten ist (BGE 146 V 16 E. 7.2.2 S. 27). Dabei ändert an der mögli- chen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem hier massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch der Umstand nichts, dass es für den Beschwerdeführer im Einzelfall (sehr) schwierig sein mag, auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden (vgl. Entscheid des BGer vom 1. Juni 2022, 8C_239/2022, E. 4.2). Zu kei- nem anderen Ergebnis führt schliesslich der Umstand, dass der Beschwer- deführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens als Selbstständigerwerben- der in einem eigenen Unternehmen tätig war. Denn die mit der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verbundene Betriebsaufgabe ist rechtsprechungsgemäss nur unter strengen Vorausset- zungen unzumutbar und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Invalidenversicherung aufrecht erhalten werden, wenn die versicherte Person darin noch Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leis- ten kann bzw. könnte (Entscheid des BGer vom 8. Februar 2023, 8C_738/2021, E. 3.5.2 mit Hinweisen). 4.2.3 Unter diesen Umständen steht schliesslich auch das Alter des Be- schwerdeführers (geb. TT.MM. 1963 [AB 2/1]) der Verwertbarkeit der Rest- arbeitsfähigkeit nicht entgegen. Der in Bezug auf die verbleibende Akti- vitätsdauer massgebende Zeitpunkt (vgl. dazu vorne E. 4.1.3) bildet derje- nige der RAD-ärztlichen Beurteilung vom 20. Februar 2023 (AB 34/7). Der Beschwerdeführer, war im besagten Zeitpunkt 59 Jahre und rund ... Mona- te alt, womit ihm bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters noch eine Aktivitätsdauer von über fünf Jahren blieb. Die verblebende Aktivitäts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2024, IV/23/764, Seite 16 dauer ist – anders als vom Beschwerdeführer vertreten (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Januar 2024) – unter Berücksichtigung der erhaltenen hohen Restarbeitsfähigkeit und des medizinischen Zumutbar- keitsprofils sowie der bestehenden persönlichen respektive beruflichen Ressourcen nicht als derart kurz zu qualifizieren, als dass von einer Un- verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auszugehen wäre. Denn gerade dem Beschwerdeführer weiterhin zumutbare (einfache) Hilfsarbeiten wer- den auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhän- gig nachgefragt. Das fortgeschrittene Alter muss sich hier deshalb bei einer gesundheitsbedingten beruflichen Umorientierung nicht zwingend lohnsen- kend auswirken (Entscheid des BGer vom 30. Mai 2023, 8C_304/2022, E. 4.1.1). Die Rechtsprechung hat schliesslich für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen relativ hohe Hürden aufgestellt (Ent- scheid des BGer vom 25. November 2021, 8C_535/2021, E. 5.6 mit Hin- weisen) sowie in vergleichbaren Fällen – selbst bei deutlich kürzeren Akti- vitätsdauern – wiederholt die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bejaht (vgl. etwa Entscheide des BGer vom 9. Juni 2021, 8C_55/2021, E. 5.2.1, BGer 8C_535/2021, E. 5.4.1). Bei einer Gesamtbetrachtung der konkreten Umstände sowie der weitreichenden Schadenminderungspflicht des Be- schwerdeführers ist folglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Ver- wertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erstellt. 5. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens stellte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom

27. September 2023 (AB 47) – gestützt auf die Ausführungen und Berech- nungen im Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 6. Juni 2023 (AB 36) – für das Valideneinkommen auf den Durchschnitt (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversiche- rung [IVV; SR 831.201]; vgl. SVR 2023 IV Nr. 40 S. 136 E. 3.2.2, 2017 IV Nr. 6 S. 17 E. 4.6.2) der Betriebsergebnisse der Geschäftsjahre 2017 bis 2020 ab (vgl. dazu AB 36/3, 27.3-27.6), zuzüglich persönliche Beiträge AHV/IV/EO für Selbstständigerwerbende von 9.95 % (vgl. AB 27.8; siehe dazu Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2024, IV/23/764, Seite 17 Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]; Art. 3 Abs. 1 IVG; Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivil- schutz [EOG; SR 834.1] i.V.m. Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom 24. De- zember 1959 zur Erwerbsersatzordnung [EOV; SR 834.11]), und indexierte dieses Bruttoeinkommen auf das Jahr 2023 (AB 47/1 i.V.m. 36/3 f.). Da nach dem Eintritt des Gesundheitsschadens unbestritten kein anrechenba- res reales Erwerbseinkommen mehr bestand, ermittelte die Beschwerde- gegnerin das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) gemäss Art. 26bis Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 f. IVV, angepasst an das medizinisch-theoretisch zu- mutbares Pensum von 80 % (vgl. AB 47/1 i.V.m. 36/4). Gestützt darauf berechnete sie einen rentenausschliessenden (vgl. vorne E. 2.2) Invali- ditätsgrad von 17 % (AB 47/1). Die von der Beschwerdegegnerin verwen- deten Berechnungsgrundlagen und der hernach ermittelte Invaliditätsgrad sind nicht zu beanstanden und wurden vom rechtskundig vertretenen Be- schwerdeführer denn auch zu Recht nicht bestritten. Ergänzenden ist dar- auf hinzuweisen, dass selbst unter Einbezug des nach Eintritt des Gesund- heitsschadens erzielten Geschäftsergebnisses für das Jahr 2022 (BB 4; vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. November 2023) zwar ein höheres durchschnittliches Valideneinkommen sowie dadurch ebenso ein leicht höherer IV-Grad resultieren, jedoch weiterhin ein rentenausschlies- sender Invaliditätsgrad bestehen würde. 6. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 27. September 2023 (AB 47) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2024, IV/23/764, Seite 18 kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind ent- sprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Be- zahlung aufzuerlegen und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss zu entnehmen. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten- vorschuss entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - B.________ AG z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2024, IV/23/764, Seite 19 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 23 764 IV LOU/ISD/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. März 2024 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiber Isliker A.________ vertreten durch B.________ AG Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 27. September 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2024, IV/23/764, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1963 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), gelernter ... und zuletzt als Selbstständigerwerbener im ... tätig, meldete sich im November 2022 unter Hinweis auf ein im Frühjahr 2022 nachge- wiesenes Adenokarzinom der Prostata bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerde- gegnerin], Antwortbeilage [AB] 8). Die IVB traf Abklärungen, insbesondere holte sie eine Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 34) und einen Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende (AB 36) ein. Gestützt darauf und nach Durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. AB 38 f., 46) und Eingang einer ergänzender Stellungnahme des RAD (AB 45) verneinte die IVB mit Verfügung vom 29. September 2023 (AB 47) einen Rentenanspruch. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch die B.________ AG, mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie Zusprache einer Invalidenrente. Even- tualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes und an- schliessender Neuverfügung an die Verwaltung zurückzuweisen respektive ein umfassendes medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben. Mit Beschwerdeantwort vom 27. November 2023 beantragte die Be- schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 30. November 2023 reichte der Beschwerdeführer die Jahresrechnung 2022 seines Unternehmens ein (Beschwerdebeilage [BB] 4). Mit Eingabe vom 26. Januar 2024 machte der Beschwerdeführer weitere Ausführungen und hielt an seinen Anträgen fest. Die Eingabe wurde der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2024, IV/23/764, Seite 3 Beschwerdegegnerin mit prozessleitender Verfügung vom 29. Januar 2024 zur Kenntnis gebracht. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 27. September 2023 (AB 47). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2024, IV/23/764, Seite 4 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Ein- gliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Ren- tenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Gel- tendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136; SVR 2019 BVG Nr. 16 S. 64

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2024, IV/23/764, Seite 5 E. 4.4.2). Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des In- validitätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massge- benden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren. 3. 3.1 Die angefochtene Verfügung vom 27. September 2023 (AB 47) ba- siert in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf der versicherungsmedi- zinischen Aktenbeurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. C.________, Prakti- sche Ärztin, vom 20. Februar 2023 (AB 34) und deren ergänzende Stel- lungnahme vom 18. September 2023 (AB 45): In der Beurteilung vom 20. Februar 2023 (AB 34) hielt die RAD-Ärztin zu- sammenfassend fest, der Beschwerdeführer sei aufgrund eines im April 2022 gesichert nachgewiesenen Adenokarzinoms der Prostata arbeitsun- fähig erkrankt. Es handle sich um einen ausgedehnten Befund mit einem die rechte Samenblase infiltrierenden beidseitigen Prostatakarzinom und metastasenverdächtigen Lymphknotenkonglomeraten im Becken. Skelett- metastasen hätten szintigraphisch im April 2022 nicht nachgewiesen wer- den können. Klinisch und laborchemisch sei von den behandelnden Urolo- gen ein gutes Ansprechen auf die antihormonelle Therapie beschrieben worden. Der Beschwerdeführer sei verstärkt müde und leide an intermittie- renden, sich aber bessernden Schweissausbrüchen. Der behandelnde On- kologe habe zuletzt von einem guten Allgemeinzustand, einer Gewichtszu- nahme von 3 kg, einem unauffälligen Blutdruck unter antihypertensiver Me- dikation sowie einer weiter unauffälligen körperlichen Untersuchung berich- tet. Im Übrigen seien im April bzw. Mai 2021 beidseitig eine Hüftprothese implantiert worden. Die weiter bestehenden Rückenschmerzen bei degene- rativer Wirbelsäulenerkrankung seien bereits 2018 behandelt worden. Zur aktuellen psychischen und sozialen Situation des Beschwerdeführers fän- den sich keine Auffälligkeiten im Dossier (AB 34/6). Der dokumentierte Be- handlungsverlauf sei nachvollziehbar. Die gesamtkörperliche Belastbarkeit nach der Tumorerkrankung sei insbesondere therapiebedingt reduziert. Ebenso seien die Hüftgelenke und die Wirbelsäule minderbelastbar. Ent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2024, IV/23/764, Seite 6 sprechend den zeitlichen und leistungsmässigen Angaben im Dossier be- stehe daher eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit in der letzten Tätigkeit als selbstständiger ... (AB 34/7). Zur medizinisch-theoretischen Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer an- gepassten Tätigkeit hielt die RAD-Ärztin fest, zumutbar seien körperlich leichte, bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten in wechselbelastender oder allenfalls überwiegend sitzender Position mit einer Gewichtsbelastung von maximal 5-10 kg ganztags über achteinhalb Stunden mit einer Leis- tungsminderung von 20 % für vermehrt notwendige Pausen bei therapie- bedingter Müdigkeit. Zu vermeiden seien anhaltende Zwangshaltungen des Oberkörpers wie z.B. längeres Verharren in vornüber geneigter Haltung, Arbeiten mit repetitiven Rotationsbewegungen des Oberkörpers im Sitzen/Stehen unter Gewichtsbelastung, das Heben von Lasten körperfern, repetitives Heben von Lasten über Brusthöhe, unerwartete asymmetrische Lasteinwirkungen, überwiegendes Stehen und Gehen, Arbeiten in gebück- ter Haltung, Hocken und Knien, Gehen auf unebenem Gelände, längeres Abwärtsgehen, Springen, Steigen auf Leitern und Gerüste sowie häufiges Treppensteigen. Zudem sollte am Arbeitsplatz eine Toilette zur Verfügung stehen (AB 34/7). In der ergänzenden Stellungnahme vom 18. September 2023 (AB 45) hielt die RAD-Ärztin Dr. med. C.________ unter Bezugnahme auf im Vorbe- scheidverfahren vom Beschwerdeführer eingereichte Berichte der behan- delnden Ärzte (vgl. AB 43; siehe dazu hinten E. 3.3.2) fest, gestützt auf diese Berichte sei weiterhin ein stabiler onkologischer Befund festzustellen. Es könne daher weiterhin auf das Zumutbarkeitsprofil gemäss der Beurtei- lung des RAD vom 20. Februar 2023 (AB 34) abgestellt werden. 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2024, IV/23/764, Seite 7 Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 8 E. 3.2). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztli- che Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3). Urteilt das Gericht indessen abschliessend gestützt auf Be- weisgrundlagen, die aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig- keit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzu- nehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162). 3.3 3.3.1 Die Aktenbeurteilung des RAD vom 20. Februar 2023 (AB 34) und die ergänzende RAD-ärztliche Stellungnahme vom 18. September 2023 (AB 45) erfüllen die Anforderung der Rechtsprechung an den Beweiswert einer versicherungsinternen medizinischen Expertise (vgl. E. 3.2 hiervor) und überzeugen. Die Beurteilung erfasst den gesamten massgebenden medizinischen Sachverhalt und die RAD-Ärztin Dr. med. C.________ stütz- te sich im Beurteilungszeitpunkt auf den vollständigen urologischen respek- tive onkologischen Befund bzw. Behandlungsverlauf (vgl. dazu AB 17/2 ff., 23.3/1, 31/2 f., 32/2 ff., 43/1 ff.) einschliesslich der bildgebenden Abklärun- gen (vgl. AB 17/30, 17/22) sowie der Laborbefunde (vgl. u.a. AB 23.3/3, 31/3) und sie hatte Kenntnis von den durch die behandelnden Ärzte im zeit- lichen Verlauf attestierten Arbeitsunfähigkeiten (vgl. etwa AB 23.3/1 und 6 ff.). Damit und mit Blick auf den von den behandelnden Ärzten beschrie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2024, IV/23/764, Seite 8 benen stabilen onkologischen Befund (AB 43/1, 43/3, 43/5 f.) sind die Vor- aussetzungen für einen rechtsgenüglichen Aktenbericht erfüllt (vgl. E. 3.2 hiervor). Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die RAD-Ärztin auf eine eigene Untersuchung des Beschwerdeführers verzichtete. 3.3.2 Gestützt auf diese medizinischen Grundlagen legte die RAD-Ärztin sodann nachvollziehbar und überzeugend begründet sowie in dahingehen- der Übereinstimmung mit der nachmaligen Einschätzung der behandelnden Ärzte (vgl. etwa AB 43/1, 43/3) dar, dass vorrangig durch die Tumorerkran- kung und die onkologische Therapie bzw. deren Nebenwirkungen eine ge- samtkörperlich reduzierte Belastbarkeit bestehe, aufgrund derer die körper- lich anspruchsvolle letzte Tätigkeit als selbstständigerwerbender ... nicht mehr zumutbar ist (vgl. AB 34/7). Weiter führte Dr. med. C.________ über- zeugend begründet aus, dass unter Berücksichtigung des medizinischen Zumutbarkeitsprofils, insbesondere hinsichtlich der körperlichen Belastbar- keit, in einer den verbleibenden körperlichen Ressourcen angepassten Tätigkeit bei einer vollen Präsenz von achteinhalb Stunden eine 20 % ver- minderten Leistungsfähigkeit, entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von 80 %, besteht (vgl. AB 34/7). Dabei waren der RAD-Ärztin aufgrund der Dokumentation des Behandlungsverlaufs sowohl die therapiebedingte Mü- digkeit und rasche Erschöpfung als auch die (nächtlichen) Hitzewallungen unter der Hormontherapie bekannt und sie berücksichtigte diese Umstände bei der Festlegung der medizinisch-theoretisch zumutbaren Restarbeits- fähigkeit ausdrücklich sowie angemessen (vgl. AB 34/7, siehe zudem AB 45/2). In diesem Zusammenhang ist sodann festzustellen, dass sich in den medizinischen Akten bis anhin keine Hinweise betreffend eine allfällige (Verdachts-)Diagnose einer tumorassoziierten Fatigue finden (Cancer- related fatigue [CrF]; vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom

11. August 2022, E. 4.5 mit Hinweis auf BGE 139 V 346 E. 3.4). Dies er- staunt nicht angesichts der bisherigen Behandlungsdauer und der dabei von den behandelnden Ärzten (noch) als übliche Folgen der laufenden Therapie qualifizierten erhöhten Erschöpfbarkeit bzw. Müdigkeit (vgl. etwa AB 43/1), sodass hinsichtlich der Müdigkeit im jetzigen Zeitpunkt diagnos- tisch keine eigenständige Krankheitsentität besteht. Weitere Abklärungen hierzu erübrigen sich daher (zumindest) vorläufig.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2024, IV/23/764, Seite 9 3.3.3 Soweit der Beschwerdeführer demgegenüber die RAD-ärztliche Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in einer ange- passten Tätigkeit unter Verweis auf seine behandelnden Ärzte beanstandet (vgl. zur beweisrechtlichen Bedeutung der auftragsrechtlichen Vertrauens- stellung von Hausärzten und behandelnden Spezialärzten BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353 sowie statt vieler: Entscheid des BGer vom 15. April 2021, 8C_129/2021, E. 3 in fine mit Hinweisen), verkennt er, dass deren Aus- führungen diesbezüglich keine wesentlichen Angaben zu entnehmen sind, sondern sich die behandelnden Ärzte darauf beschränkten (so explizit AB 43/1, BB 3/3 ad Punkt 2), die unbestritten aufgehobene Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als selbstständigerwerbender ... festzu- stellen (vgl. AB 43/1, 43/3; siehe dazu aber auch AB 23.2). Den medizini- schen Akten sind sodann keine anderweitigen Punkte zu entnehmen, die im Rahmen der RAD-ärztlichen Beurteilung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären. Die Ausführungen der behandelnden Ärzte sind daher nicht geeignet, das differenzierte medizinische Zumutbarkeitsprofil des RAD (AB 34/7) in Frage zu stellen (vgl. SVR 2021 IV Nr. 10 S. 29 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3). Nichts anderes gilt für den mit der Beschwerde eingereichten Bericht des behandelnden Onkologen Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Medizinische Onkologie, vom 25. Oktober 2023 (BB 3/1 f.). Vorab ist festzustellen, dass dieser Bericht nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 29. September 2023 (AB 47) datiert und daher vorliegend ohnehin nicht zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140). Überdies sind dem besagten Be- richt inhaltlich – auch im Vergleich zum früheren Bericht von Dr. med. D.________ vom 2. Dezember 2022 (AB 31/2 f.) – keine neuen objektiven Befunde zu entnehmen, sondern es wurde darin das RAD-ärztliche Zumut- barkeitsprofil unter dem pauschalen Verweis auf die onkologische Diagno- se und die bekannten therapieassoziierten Nebenwirkungen als unzutref- fend bezeichnet, wobei sich der behandelnde Arzt gleichzeitig aber ausser Stande sah, ein eigenständiges Zumutbarkeitsprofil oder eine anderweitige begründete Einschätzung der medizinisch-theoretisch zumutbaren Restar- beitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit abzugeben. Dies überzeugt auch deshalb nicht, da mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens noch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2024, IV/23/764, Seite 10 nicht gesagt ist, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat (vgl. BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Insoweit kann auch nicht direkt von einer Dia- gnose auf die bzw. eine bestimmte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit geschlossen werden (vgl. Entscheid des BGer vom 16. Juni 2021, 9C_169/2021, E. 4.3.2). Weiter ist durch die von Dr. med. D.________ – ausserhalb seiner medizinischen Fachdisziplin – angenommene "grosse psychische Belastung" (BB 3/1) – weder ein massgebender psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert erstellt (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221) noch ergeben sich dadurch Zweifel an der Beurteilung des RAD. Schliesslich bestehen auch aufgrund der übrigen medizinischen Ak- ten keine konkreten Hinweise für das Bestehen eines anspruchsrelevanten psychischen Gesundheitsschadens mit Krankheitswert (vgl. AB 34/6). Es kann daher auf weitere medizinische Abklärungen sowie auf die Durch- führung eines strukturierten Beweisverfahrens gemäss BGE 141 V 281 verzichtet werden (vgl. BGE 145 V 215 E. 7 S. 228, 143 V 418 E. 7.1). Im Übrigen ist festzustellen, dass Dr. med. D.________ im Bericht vom

25. Oktober 2023 (BB 3) unter anderem festhielt, die fortgeschrittene Tu- morerkrankung zusammen mit den Nebenwirkungen würden seines Erach- tens eine Krankschreibung und eine IV-Berentung rechtfertigen. Nebst dem, dass der Arzt sich nicht zur Rentenfrage zu äussern hat, da der Be- griff der Invalidität nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerbli- chen Faktoren bestimmt wird (vgl. vgl. Art. 16 ATSG; SVR 2021 IV Nr. 17 S. 53 E. 6.2 ), legt dies den Schluss nahe, dass er sich mit den Interessen des Beschwerdeführers über das Mass hinaus identifiziert, das von einem behandelnden Arzt oder Therapeuten zu erwarten wäre, und deutet darauf hin, dass ein eigentlicher Rollenwechsel vom behandelnden Therapeuten zum Parteivertreter stattgefunden hat, weshalb den Ausführungen von Dr. med. D.________ aus diesem Grund zusätzlich nur begrenzter Be- weiswert zukommt (vgl. Entscheid des BGer vom 18. Dezember 2019, 8C_695/2019, E. 4.3 mit Hinweis). 3.4 Dem Voranstehenden zufolge bilden der Bericht des RAD vom

20. Februar 2023 (AB 34) und die ergänzende Stellungnahme des RAD vom 18. September 2023 (AB 45) eine zuverlässige Grundlage für die Be- urteilung des anspruchsrelevanten medizinischen Sachverhalts. Gestützt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2024, IV/23/764, Seite 11 darauf besteht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als selbstständigerwerbender ... und in einer angepassten Tätig- keit im Rahmen des medizinischen Zumutbarkeitsprofils eine Arbeitsfähig- keit von 80 % (AB 34/7). Die Beschwerdegegnerin hat den medizinischen Sachverhalt hinreichend abgeklärt und von weiteren medizinischen Ab- klärungen sind keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwar- ten, sodass darauf (vgl. Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 3 f.) ver- zichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). 4. 4.1 Zu prüfen ist weiter die Verwertbarkeit der medizinisch- theoretischen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. 4.1.1 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Dieser theoretische und abstrakte Begriff dient dazu, den Leis- tungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversi- cherung abzugrenzen. Ein ausgeglichener Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Er um- fasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsan- gebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Dabei ist nicht von realitätsfrem- den Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjekti- ven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtspre- chungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188, 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2024, IV/23/764, Seite 12 invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu ver- werten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). 4.1.2 Bevor eine versicherte Person Leistungen der Sozialversicherung verlangt, hat sie aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht alles ihr Zumut- bare selber vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu min- dern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn sie selbst ohne Einglie- derungsmassnahmen – nötigenfalls mit einem Berufswechsel – zumutbare- rweise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutba- ren Tätigkeit sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn es um den Wech- sel von einer seit Jahren ausgeübten Erwerbstätigkeit zu einer bei der be- stehenden körperlichen Beeinträchtigung unter Umständen besser geeig- neten Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder gar um die Aufgabe einer als selbstständig Erwerbender ausgeübten Betätigung mit eigenem Betrieb geht. Im Vordergrund stehen bei den zu berücksichtigen- den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie weite- re persönliche Merkmale wie etwa das Alter, die berufliche Stellung oder eine enge Verbundenheit mit dem bisherigen Wohnort. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere die Verhältnisse auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich (SVR 2018 IV Nr. 61 S. 197 E. 4.2, 2017 UV Nr. 45 S. 156 E. 3.3.1). Eine Betriebsaufgabe ist nur unter strengen Voraussetzungen unzumutbar, und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Invalidenversicherung aufrecht erhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (SVR 2023 IV Nr. 39 S. 132 E. 3.5.2). 4.1.3 Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen vermag keinen Rentenanspruch zu begründen. Die Invalidenversicherung hat grundsätz- lich nicht dafür einzustehen, dass Versicherte infolge ihres Alters, wegen mangelnder Ausbildung oder Verständigungsschwierigkeiten keine ent- sprechende Arbeit finden; die hieraus sich ergebende "Arbeitsunfähigkeit"

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2024, IV/23/764, Seite 13 ist nicht invaliditätsbedingt (BGE 107 V 17 E. 2c S. 21; AHI 1999 S. 238 E. 1). Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Fak- tor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachge- fragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbstein- gliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgegliche- nen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Re- gel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine gan- ze Invalidenrente begründet (BGE 145 V 2 E. 5.3.1 S. 16, 138 V 457 E. 3.1 S. 460; SVR 2022 IV Nr. 32 S. 108 E. 5.3.2 und 5.3.3). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Massgeblicher Stichtag für die Beantwortung der Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter ist der Zeitpunkt, in welchem die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil)Erwerbstätigkeit feststeht. Dies ist der Fall, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuver- lässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 146 V 16 E. 7.1 S. 25, 138 V 457 E. 3.2 S. 460 und E. 3.3 S. 462; SVR 2020 IV Nr. 5 S. 20 E. 7.1 und Nr. 44 S. 156 E. 4.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2024, IV/23/764, Seite 14 4.2 4.2.1 Gestützt auf die beweiskräftige Beurteilung des RAD vom 20. Fe- bruar 2023 (AB 34/7) besteht aufgrund der Tumorerkrankung und der the- rapiebedingten Nebenwirkungen eine gesamtkörperlich reduzierte Belast- barkeit sowie eine gewisse Minderbelastbarkeit der Hüftgelenke und der Wirbelsäule – dies namentlich im Hinblick auf die zuletzt ausgeübte, kör- perlich belastende Tätigkeit als selbstständigerwerbender ... –, wodurch dem Beschwerdeführer in einer körperlich angepassten, vorwiegend leich- ten, wechselbelastenden bzw. überwiegend sitzenden Tätigkeit eine voll- schichtige Präsenz mit einer Leistungsminderung von 20 % zumutbar ist (vgl. AB 34/7). Dieses Zumutbarkeitsprofil ist nicht als derart einschränkend zu qualifizieren, als dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt für den Be- schwerdeführer noch in Frage kommende Tätigkeiten praktisch nicht ken- nen würde oder eine entsprechende Anstellung nur unter nicht realisti- schem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheinen würde (BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188; SVR 2023 IV Nr. 41 S. 141 E. 5.1). Denn rechtsprechungsgemäss werden auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt durchaus leichte Hilfsarbeiten ohne be- sondere Anforderungen an die Qualifikationen auch vorwiegend sitzend angeboten (vgl. Entscheid des BGer vom

9. Dezember 2021, 9C_500/2021, E. 6.1). Zu denken ist etwa an die Bedienung und Überwa- chung von automatischen Maschinen und Produktionseinheiten, die mit keinerlei körperlicher Anstrengung verbunden sind (Entscheid des BGer vom 24. März 2022, 9C_36/2022, E. 4.2) sowie die Arbeit als Museums- wärter oder Parkplatzwächter (vgl. Entscheid des BGer vom 13. Juni 2019, 8C_759/2018, E. 7.4.2; zur Anforderung an die Konkretisierung vgl. vorne E. 4.1.1). Weitergehende Einschränkungen, etwa betreffend feinmotorische Tätigkeiten (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Januar 2024, S. 2), ergeben sich weder aus dem Zumutbarkeitsprofil noch lassen sich solche aus der Ausbildung bzw. der bisherigen Erwerbstätigkeit ableiten. 4.2.2 Weiter verfügt der Beschwerdeführer über Berufserfahrung in zwei Erwerbstätigkeiten sowie über jahrelange Erfahrung als Selbstständiger- werbender, was bei einer zumutbaren leidensangepassten Tätigkeit durch-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2024, IV/23/764, Seite 15 aus nutzbar ist (Entscheid des BGer vom 18. Dezember 2019, 9C_693/2019, E. 4.1.2). Dabei umfasst der ausgeglichene Arbeitsmarkt eine Vielzahl von Stellen und auch sog. Nischenarbeitsplätze, bei welchen behinderte Personen mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (Entscheid des BGer vom 6. Mai 2020, 8C_30/2020, E. 5.3 mit Hinweisen). Diesbezüglich bestehen anhand der Berufsbiographie (AB 21) und mangels eines psychischen Gesundheits- schadens mit Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit keine konkreten Hinweise, wonach der Beschwerdeführer in der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit massgeblich beeinträchtigt wäre, was auch mit Blick auf die verbleibende Aktivitätsdauer (vgl. dazu E. 4.2.3 hiernach) posi- tiv zu werten ist (BGE 146 V 16 E. 7.2.2 S. 27). Dabei ändert an der mögli- chen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem hier massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch der Umstand nichts, dass es für den Beschwerdeführer im Einzelfall (sehr) schwierig sein mag, auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden (vgl. Entscheid des BGer vom 1. Juni 2022, 8C_239/2022, E. 4.2). Zu kei- nem anderen Ergebnis führt schliesslich der Umstand, dass der Beschwer- deführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens als Selbstständigerwerben- der in einem eigenen Unternehmen tätig war. Denn die mit der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verbundene Betriebsaufgabe ist rechtsprechungsgemäss nur unter strengen Vorausset- zungen unzumutbar und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Invalidenversicherung aufrecht erhalten werden, wenn die versicherte Person darin noch Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leis- ten kann bzw. könnte (Entscheid des BGer vom 8. Februar 2023, 8C_738/2021, E. 3.5.2 mit Hinweisen). 4.2.3 Unter diesen Umständen steht schliesslich auch das Alter des Be- schwerdeführers (geb. TT.MM. 1963 [AB 2/1]) der Verwertbarkeit der Rest- arbeitsfähigkeit nicht entgegen. Der in Bezug auf die verbleibende Akti- vitätsdauer massgebende Zeitpunkt (vgl. dazu vorne E. 4.1.3) bildet derje- nige der RAD-ärztlichen Beurteilung vom 20. Februar 2023 (AB 34/7). Der Beschwerdeführer, war im besagten Zeitpunkt 59 Jahre und rund ... Mona- te alt, womit ihm bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters noch eine Aktivitätsdauer von über fünf Jahren blieb. Die verblebende Aktivitäts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2024, IV/23/764, Seite 16 dauer ist – anders als vom Beschwerdeführer vertreten (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Januar 2024) – unter Berücksichtigung der erhaltenen hohen Restarbeitsfähigkeit und des medizinischen Zumutbar- keitsprofils sowie der bestehenden persönlichen respektive beruflichen Ressourcen nicht als derart kurz zu qualifizieren, als dass von einer Un- verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auszugehen wäre. Denn gerade dem Beschwerdeführer weiterhin zumutbare (einfache) Hilfsarbeiten wer- den auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhän- gig nachgefragt. Das fortgeschrittene Alter muss sich hier deshalb bei einer gesundheitsbedingten beruflichen Umorientierung nicht zwingend lohnsen- kend auswirken (Entscheid des BGer vom 30. Mai 2023, 8C_304/2022, E. 4.1.1). Die Rechtsprechung hat schliesslich für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen relativ hohe Hürden aufgestellt (Ent- scheid des BGer vom 25. November 2021, 8C_535/2021, E. 5.6 mit Hin- weisen) sowie in vergleichbaren Fällen – selbst bei deutlich kürzeren Akti- vitätsdauern – wiederholt die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bejaht (vgl. etwa Entscheide des BGer vom 9. Juni 2021, 8C_55/2021, E. 5.2.1, BGer 8C_535/2021, E. 5.4.1). Bei einer Gesamtbetrachtung der konkreten Umstände sowie der weitreichenden Schadenminderungspflicht des Be- schwerdeführers ist folglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Ver- wertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erstellt. 5. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens stellte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom

27. September 2023 (AB 47) – gestützt auf die Ausführungen und Berech- nungen im Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 6. Juni 2023 (AB 36) – für das Valideneinkommen auf den Durchschnitt (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversiche- rung [IVV; SR 831.201]; vgl. SVR 2023 IV Nr. 40 S. 136 E. 3.2.2, 2017 IV Nr. 6 S. 17 E. 4.6.2) der Betriebsergebnisse der Geschäftsjahre 2017 bis 2020 ab (vgl. dazu AB 36/3, 27.3-27.6), zuzüglich persönliche Beiträge AHV/IV/EO für Selbstständigerwerbende von 9.95 % (vgl. AB 27.8; siehe dazu Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2024, IV/23/764, Seite 17 Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]; Art. 3 Abs. 1 IVG; Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivil- schutz [EOG; SR 834.1] i.V.m. Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom 24. De- zember 1959 zur Erwerbsersatzordnung [EOV; SR 834.11]), und indexierte dieses Bruttoeinkommen auf das Jahr 2023 (AB 47/1 i.V.m. 36/3 f.). Da nach dem Eintritt des Gesundheitsschadens unbestritten kein anrechenba- res reales Erwerbseinkommen mehr bestand, ermittelte die Beschwerde- gegnerin das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) gemäss Art. 26bis Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 f. IVV, angepasst an das medizinisch-theoretisch zu- mutbares Pensum von 80 % (vgl. AB 47/1 i.V.m. 36/4). Gestützt darauf berechnete sie einen rentenausschliessenden (vgl. vorne E. 2.2) Invali- ditätsgrad von 17 % (AB 47/1). Die von der Beschwerdegegnerin verwen- deten Berechnungsgrundlagen und der hernach ermittelte Invaliditätsgrad sind nicht zu beanstanden und wurden vom rechtskundig vertretenen Be- schwerdeführer denn auch zu Recht nicht bestritten. Ergänzenden ist dar- auf hinzuweisen, dass selbst unter Einbezug des nach Eintritt des Gesund- heitsschadens erzielten Geschäftsergebnisses für das Jahr 2022 (BB 4; vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. November 2023) zwar ein höheres durchschnittliches Valideneinkommen sowie dadurch ebenso ein leicht höherer IV-Grad resultieren, jedoch weiterhin ein rentenausschlies- sender Invaliditätsgrad bestehen würde. 6. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 27. September 2023 (AB 47) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2024, IV/23/764, Seite 18 kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind ent- sprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Be- zahlung aufzuerlegen und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss zu entnehmen. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten- vorschuss entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- B.________ AG z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. März 2024, IV/23/764, Seite 19 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.