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200 2023 762

Bern VerwG · 2025-04-11 · Deutsch BE

Verfügung vom 27. September 2023

Sachverhalt

A. Die 1966 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Oktober 2019 unter Hinweis auf eine Erschöpfung und starke Hinterkopf- und Nackenschmerzen bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 1). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab; namentlich liess sie die Versicherte bidisziplinär (psychia- trisch-orthopädisch) begutachten (Gutachten der MEDAS C.________ vom

11. April 2022 [act. II 93.1, 100.1, 100.2]). Nach entsprechender vorbe- scheidweiser Ankündigung (act. II 101) und Stellungnahmen des Regiona- len Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 27. und 28. Juni 2022 (act. II 112 f.) verneinte die IVB mit Verfügung vom 29. Juni 2022 (act. II 116) einen Ren- tenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 21 %. Die dagegen erhobene Beschwerde (act. II 121/3 ff.) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil IV 200 2022 504 vom 10. Februar 2023 (act. II 136) ab. B. Bereits am 28. Oktober 2022 (act. II 126) reichte die Versicherte bei der IVB eine "Verschlechterungsmeldung" ein. Die IVB legte die von der Versi- cherten eingereichten medizinischen Unterlagen (act. II 126/2 ff., 129/3 ff., 134/2 ff.) dem RAD zur Beurteilung vor (act. II 139), welcher interdisziplinär eine gesundheitliche Verschlechterung verneinte (act. II 150 ff.). Mit Vorbe- scheid vom 8. August 2023 (act. II 154) kündigte die IVB die Verneinung eines Rentenanspruchs bei einem Invaliditätsgrad von 16 % an. Nach da- gegen erhobenen Einwänden (act. II 157) verfügte die IVB am 27. Septem- ber 2023 (act. II 160) wie angekündigt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2025, IV 200 2023 762 -3- C. Hiergegen erhob die Versicherte, wie bereits im Vorbescheidverfahren und dem Beschwerdeverfahren zuvor vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 Beschwerde mit den An- trägen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerde- gegnerin sei anzuweisen, ein polydisziplinäres Gutachten (Pneumologie, Schlafmedizin, Neurologie, Orthopädie, Psychiatrie, Neuropsychologie, Handchirurgie) zur Abklärung des Sachverhalts anzuordnen. Mit Eingabe vom 6. November 2023 reichte die Beschwerdeführerin medi- zinische Unterlagen zu den Akten, welche der Beschwerdegegnerin mit prozessleitender Verfügung vom 7. November 2023 zur Mitberücksichti- gung in der Beschwerdeantwort zugestellt wurden. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezem- ber 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 27. September 2023 (act. II 160). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf eine Invalidenrente.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2025, IV 200 2023 762 -5- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). 2.3 2.3.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Inva- lidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachver- haltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erwei- sen sollten (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 184). Diese Eintretensvorausset- zung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlau- tenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachver- halts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_661/2022 vom 26. Juni 2023 E. 3.6.2, nicht publ. in: BGE 149 V 177, aber in: SVR 2023 IV Nr. 52 S. 177). 2.3.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117, I 822/06 E. 2.1). 2.3.3 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2025, IV 200 2023 762 -6- den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.3.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.3.5 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 3. 3.1 Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 28. Oktober 2022 (act. II 126) eingetreten ist und den Rentenanspruch mit der angefochtenen Verfügung vom 27. September 2023 (act. II 160) materiell geprüft hat. Die Eintretensfrage ist – da nicht streitig – vom Ge- richt nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zu prüfen, ob im massgebenden Vergleichszeitraum zwischen der Verfügung vom

29. Juni 2022 (act. II 116) und der angefochtenen Verfügung vom 27. Sep-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2025, IV 200 2023 762 -7- tember 2023 (act. II 160; E. 2.3.4 hiervor) eine Veränderung in den tatsäch- lichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in einer für den Leistungsanspruch erheblichen Weise zu beeinflussen. 3.2 In medizinischer Hinsicht erging die Verfügung vom 29. Juni 2022 (act. II 116) gestützt auf das bidisziplinäre psychiatrisch-orthopädische MEDAS C.________-Gutachten vom 11. April 2022 (act. II 93.1, 100.1, 100.2). Darin diagnostizierten die Gutachter das Folgende (act. II 100.1/9 Ziff. 4.2.1 f.): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

- Belastungsabhängig vermehrtes cervicocephales Schmerzsyndrom ohne Neurokompression (ICD-10: M35.0 [richtig: M53.0]) mit/bei:

- allenfalls leichten degenerativen Veränderungen atlantoaxial

- muskuloskeletalem Hypertonus

- medialem Bulging des Diskus C6/7 ohne neurale Beeinträchtigung

- Belastungs- und Bewegungseinschränkung bei chronisch lumbospondy- logenem Schmerzsyndrom ohne Radikulopathie (ICD-10: M54.97) mit/bei

- aktivierter Spondylarthrose betont bei L2/3 sowie L3/4 beidseits

- diskretem Diskusbulging in den Segmenten L2/3 und L3/4 ohne Neuro- kompression

- Einengung des Neuroforamens L4/5 rechts mit Tangierung der Nerven- wurzel L4 rechts

- Status nach am 06.07.2005 erfolgter dekompressiver Laminektomie von LWK4 nebst Foraminotomie der Wurzeln L4 und L5 beidseits und transpedikulärer Spondylodese L4/5 mit dorso-lateraler Anlage von autologem Knochenmaterial

- Status nach am 13.07.2005 erfolgter Revision der Pedikelschrauben bei etwas zu lateral und zu kranial liegender Schraube auf Höhe LWK4 Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

- Status nach einer im Jahre 1976 erlittenen Weichteilverletzung des rech- ten Schienbeins mit länger währender Wundheilungsstörung im Rahmen eines Velosturzes; ggw. ohne Beschwerdevortrag sowie ohne Funktions- einschränkung (ICD-10: S81.8)

- Status nach Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2/F43.8) In einer rückenadaptierten Tätigkeit mit intermittierender stehender, gehen- der und sitzender Köperposition bestehe eine quantitativ limitierte Arbeits- fähigkeit von 80 % (act. II 100.1/11 Ziff. 4.3, /14 Ziff. 4.7 ff.). 3.3 Hinsichtlich der Entwicklung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 29. Juni 2022 (act. II 116) ergibt sich aus den Akten im Wesentlichen das Folgende:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2025, IV 200 2023 762 -8- 3.3.1 Lic. phil. D.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP und Psychotherapie FSP, hielt im neuropsychologischen Konsilium vom

17. Oktober 2022 (act. II 126/3 ff.) fest, das Leistungsverhalten sei während der Testuntersuchung vom 3. Oktober 2022 durch die schmerzbedingt er- heblich eingeschränkte kognitive Dauerbelastbarkeit und durch das aus Angst, etwas Falsches zu machen, durchgängig unsicher-verlangsamte Arbeitsverhalten beeinträchtigt gewesen. Dies habe in den durchgeführten Leistungstests zu teilweise sehr akzentuierten Resultaten geführt, welche nicht als spezifische und valide neuropsychologische Befunde interpretiert werden könnten. Deshalb habe auch kein Schweregrad allfällig vorhande- ner kognitiver Defizite beurteilt werden können. Klinisch-neuropsy- chologisch seien das erhöhte Angstniveau sowie die Schmerzexazerbation und die damit einhergehende Erschöpfung bei gerichteter mentaler Bean- spruchung sehr deutlich im Vordergrund gewesen. So habe die mobilisierte Konzentrationsfähigkeit weiter abgenommen und im Untersuchungsverlauf nach etwa vier Stunden zu einem Zustand der Erschöpfung mit vollständi- ger Leistungsunfähigkeit und dringendem Schlafbedarf geführt. Darüber- hinausgehende Aussagen zur Leistungsfähigkeit im Beruf könnten auf- grund nicht spezifischer neuropsychologischer Befunde nicht aus den aktu- ellen Befunden abgeleitet werden. Inwieweit die beobachtete herabgesetz- te kognitive Dauerbelastung sich einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, müsse aus gesamtmedizinischer Sicht beurteilt werden. 3.3.2 Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie, führte im Bericht vom 23. Oktober 2022 (act. II 126/2) aus, die von lic. phil. D.________ festgestellte stark beeinträchtigte Leistungsfähigkeit sei seines Erachtens eindeutig Folge sowohl der persistierenden chronischen depressiven Störungen als auch der mehrjährigen Schmerzstörungen. Die Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt betrage derzeit wohl nicht 40 %. 3.3.3 Im Bericht vom 24. Oktober 2022 (act. II 129/3 ff.) des Spitals F.________ diagnostizierte Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, eine exzessive Tagesschläfrigkeit am ehesten im Rahmen einer depressiven Entwicklung bei (leicht- bis knapp mittelgradiger) schlaf- gebundener Atemstörung. Der Patientin sei empfohlen worden, zumindest

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2025, IV 200 2023 762 -9- einen Versuch mit einer automatischen CPAP-Therapie zur Beseitigung der nächtlichen Atemstörung durchzuführen. Dem Verlaufsbericht des Spitals F.________ vom 6. Februar 2023 (act. II 140/3 f.) ist zu entnehmen, dass gemäss Patientin die Anwendung des CPAP-Gerätes einen günstigen therapeutischen Effekt auf die Schlaf- qualität habe. Allerdings bestehe nach wie vor eine exzessive Tagesschläf- rigkeit mit imperativem Schlafen in monotonen Situationen. Aktuell leide sie auch unter Rücken- und Beinschmerzen und teils einer Unruhe in der Nacht. Nach einer kurzfristigen Verlaufskontrolle werde über die Weiter- führung der CPAP-Therapie entschieden. 3.3.4 Der Hausarzt Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Inne- re Medizin, gab im Arztzeugnis vom 9. März 2023 (act. II 142/4) an, die Patientin leide unter einer signifikanten Schlafstörung und könne deswegen jederzeit unkontrolliert in einen tiefen Schlafzustand verfallen, aus dem sie dann jeweils schwer zu wecken sei. 3.3.5 Im Bericht vom 16. März 2023 (act. II 142/2 f.) hielt Dr. med. I.________, Facharzt für Radiologie, fest, aus der an der Halswirbelsäule durchgeführten Magnetresonanztomographie hätte sich im Vergleich zur Voruntersuchung vom 21. Juli 2022 keine signifikante Befundänderung ergeben. Es bestünden keine neuen Diskushernien und keine Neuroirritati- onen. 3.3.6 Die RAD-Ärztin Dr. med. J.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 3. Juli 2023 (act. II 145/3 ff.) aus, im psychiatrischen Gutachten der MEDAS C.________ werde keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Der behandelnde Psychiater Dr. med. E.________ führe im Arztbericht vom 23. Oktober 2022 eine stark beeinträchtigte Leistungsfähigkeit an und verweise auf die neuropsychologische Untersuchung von lic. phil. D.________ vom 3. Oktober 2022. Der Psychiater führe auch eine chro- nisch depressive und mehrjährige Schmerzstörung an. Eine chronisch de- pressive Störung sei im psychiatrischen Gutachten nicht dokumentiert, ein Schmerzsyndrom sei orthopädisch festgestellt worden. Auch werde im Arztbericht des Psychiaters vom 23. Oktober 2022 kein psychopathologi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2025, IV 200 2023 762 -10- scher Befund angeführt. Eine Verschlechterung sei daher psychiatrisch nicht dokumentiert. 3.3.7 Der RAD-Arzt Dr. med. K.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, bestätigte im Be- richt vom 3. Juli 2023 (act. II 150) aus orthopädischer Sicht eine Minderbe- lastbarkeit der Wirbelsäule, welche bereits im orthopädischen Gutachten vom 8. April 2022 festgestellt und im Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt worden sei. Neue Befundberichte, die für das Fachgebiet der Orthopädie von versicherungsmedizinischer Relevanz wären, seien nicht vorgelegt worden. Es sei zu keiner leistungsmindernden Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes gekommen. 3.3.8 Dr. phil. N. ________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP beim RAD, führte im Bericht vom 7. Juli 2023 (act. II 151) aus, das Verwal- tungsgericht des Kantons Bern habe das neuropsychologische Konsilium von lic. phil. D.________ vom 17. Oktober 2022 in VGE IV 200 2022 504 E. 3.3.3 bereits gewürdigt. Es sei nicht möglich, basierend auf denselben bereits richterlich gewürdigten Befunden eine zwischenzeitliche Ver- schlechterung in Bezug auf den neuropsychologischen Sachverhalt geltend zu machen. 3.3.9 Die RAD-Ärztin Dr. med. L.________, Fachärztin für Neurologie, hielt im Bericht vom 10. Juli 2023 (act. II 152) fest, die schlafgebundene Atemstörung lasse sich mit Vermeidung der Rückenlage beim Schlafen behandeln, zudem könnte eine solche mit nächtlicher Maskentherapie the- rapiert werden und stelle keine Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit dar. Auch könne diese Diagnose die Symptomatik nicht restlos klären, wovon auch die Schlafmediziner ausgingen. Es fänden sich zudem Hinweise auf eine mangelhafte Schlafhygiene (Aktigraphie mit teils unregelmässigen Bettzeiten und tagsüber längeren Inaktivitätszeichen). Es lägen keine objektiven Befunde vor, welche eine langdauernde Arbeitsun- fähigkeit erklärten. 3.3.10 Im Bericht vom 27. Juli 2023 (act. II 153) führte die RAD-Ärztin med. pract. M.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, aus, versicherungsmedizinisch bestehe eine asymptomatische Hepatitis B ohne

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2025, IV 200 2023 762 -11- aktive Leberentzündung sowie eine leicht- bis mittelschwere schlafbezoge- ne behandelbare Atemstörung, welche in Rückenlage verstärkt sei und mittels CPAP-Maskenbeatmung behandelt werde. Beide Diagnosen hätten keine längerdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Eine Ver- schlechterung sei nicht ausgewiesen. 3.4 3.4.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.3 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). 3.5 Die Beschwerdegegnerin legte die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Neuanmeldung vom 28. Oktober 2022 (act. II 126) sowie in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2025, IV 200 2023 762 -12- der Folge beigebrachten medizinischen Unterlagen dem RAD zur Prüfung einer allfälligen gesundheitlichen Verschlechterung vor (act. II 139). Dieser äusserte sich in Auseinandersetzung mit den Akten aus psychiatrischer, orthopädischer, neurologischer, allgemein-internistischer sowie neuropsy- chologischer Sicht. Die entsprechenden Berichte erfüllen die Vorausset- zungen der Rechtsprechung an medizinische Berichte (vgl. E. 3.4.2 f. hier- vor) und erbringen vollen Beweis. Die Schlussfolgerung der RAD- Medizinerinnen und -Mediziner, wonach im massgebenden Vergleichszeit- raum keine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten ist, überzeugt. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorträgt, führt zu keinem anderen Ergebnis: 3.5.1 Die Beschwerdeführerin verweist zunächst auf das neuropsycho- logische Konsilium von lic. phil. D.________ vom 17. Oktober 2022 (act. II 126/3 ff.) sowie den Bericht des Spitals F.________ vom 24. Okto- ber 2022 (act. II 129/3 ff.) und leitet aus den darin enthaltenen Angaben ab, der Gesundheitszustand habe sich eindeutig verschlechtert. Das Verwal- tungsgericht des Kantons Bern äusserte sich bereits im Urteil IV 200 2022 504 vom 10. Februar 2023 E. 3.3.3 (act. II 136) zu diesen beiden Berichten und erwog zusammenfassend, aus diesen ergäben sich im Vergleich zum ZIMB-Gutachten vom 11. April 2022 (act. II 93.1, 100.1, 100.2) keine neuen Erkenntnisse. Zum neuropsychologischen Konsilium vom 17. Oktober 2022 (act. II 126/3 ff.) führte das Gericht aus, dabei seien generell unauffällige kognitive Funktionen festgestellt worden. Soweit sich teilweise auffällige Resultate gezeigt hätten, seien diese nicht als spezifische und valide neu- ropsychologische Befunde interpretiert worden (act. II 126/6 f. und /9). Die gezeigte Problematik sei deshalb schliesslich nicht auf der neuropsycholo- gischen Ebene verortet worden ("inwieweit die beobachtete herabgesetzte kognitive Dauerbelastbarkeit sich einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, muss aus gesamtmedizinischer Sicht beurteilt werden" [act. II 126/10]). Die neuropsychologische Abklärung sei zudem an einer bereits vorermüdeten Patientin erfolgt, welche offenbar vor der Untersu- chung schlecht geschlafen habe (act. II 126/3). Bezüglich des Berichts des Spitals F.________ vom 24. Oktober 2022 (act. II 129/3 ff.) hielt das Ge- richt fest, die darin festgehaltene Tagesschläfrigkeit habe bei insgesamt bloss leicht- bis knapp mittelgradigen schlafgebundenen Atemstörungen –

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2025, IV 200 2023 762 -13- insbesondere auch in Bezug auf deren (zusätzliche) Auswirkungen auf die beklagten Beschwerden – nicht restlos geklärt werden können. Die Be- schwerdeführerin habe demnach umgehend eine CPAP-Therapie zur Be- seitigung der nächtlichen Atemstörung aufgenommen. Es sei von einer multifaktoriellen Ursache mit überwiegend einer nicht-organischen Hyper- somnie im Rahmen einer Depression auszugehen (act. II 129/3 ff.). Dabei sei gemäss Gericht ausser Acht gelassen worden, dass der psychiatrische Gutachter der MEDAS C.________, welchem besagte Tagesschläfrigkeit durchaus bekannt gewesen sei (vgl. act. II 93.1/20, /23 f., /28, /35), eine depressive Störung zwar in Betracht gezogen, mangels Anhaltspunkten für ein vermindertes kognitives Leistungsvermögen dann aber verneint habe (act. II 93.1/33 Ziff. 6.3). Seinen Untersuchungsbefunden zufolge habe sich die Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen Begutachtung als wach und klar präsentiert, dies ohne qualitative oder quantitative Bewusst- seinsveränderung. Die Aufmerksamkeit sei in Umfang und Intensität der Aufnahme von Wahrnehmung bzw. Gedanken nicht beeinträchtigt gewesen (die Beschwerdeführerin habe dem Gespräch gut folgen können) und die Konzentration sei nicht herabgesetzt gewesen. Insbesondere habe im Ge- sprächsverlauf kein Nachlassen der Konzentration festgestellt werden kön- nen (act. II 93.1/32). Aus dem neuropsychologischen Konsilium von lic. phil. D.________ vom

17. Oktober 2022 (act. II 126/3 ff.) und dem Bericht des Spitals F.________ vom 24. Oktober 2022 (act. II 129/3 ff.) lässt sich nach dem Dargelegten – entgegen den Vorbringen in der Beschwerde – keine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation im massgebenden Zeitraum ableiten. Dasselbe gilt für den im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht des Spitals F.________ vom 6. September 2023 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 9) betreffend Verlaufskontrolle vom 24. August 2023. Vielmehr wie- sen die Ärzte darin auf eine leichte Verbesserung der Tagesschläfrigkeit und der Tagesmüdigkeit hin. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin erwähnten "allergischen Reaktion" auf die CPAP-Maske (Beschwerde S. 3 f.) führten die Ärzte aus, die initial bestehenden Nasenreizungen seien nicht mehr aufgetreten (act. I 9/2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2025, IV 200 2023 762 -14- 3.5.2 Ebenfalls keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes vermögen die ab März 2022 praktisch monatlich erstellten Arbeitsunfähig- keitszeugnisse (Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 60 %) von Dr. med. E.________ (act. I 10) zu belegen, verweist der behandelnde Psychiater darin doch lediglich in allgemeiner Weise auf "diverse anhaltende gesund- heitliche Störungen". Die Atteste unterscheiden sich inhaltlich denn auch nicht von denjenigen, die von ihm bereits ab September 2019 ausgestellt wurden (act. II 21.3/10 und /13). Ebenso ergeben sich aus dem Bericht vom 23. Oktober 2022 (act. II 126/2) hinsichtlich der beschriebenen Befun- de keine relevanten Unterschiede zu den bereits vor Erlass der Referenz- verfügung vom 29. Juni 2022 (act. II 116) erstellten Berichten (act. II 46, 64). Vielmehr verweist Dr. med. E.________ auf persistierende chronische depressive Störungen und mehrjährige Schmerzstörungen. Eine Ver- schlechterung wird von ihm nicht postuliert. 3.5.3 Was schliesslich die neu entdeckte "schwerwiegende Degenera- tion" in Form einer Pelottierung des Duralsacks betrifft (Beschwerde S. 4), beschrieb Dr. med. I.________ im Bericht vom 16. März 2023 (act. II 142/2 f.) diese als annähernd stationär sowie minimal. Insbesondere verwies er jedoch auf ein unauffälliges Signalverhalten des erfassten Myelons. Eine massgebende Verschlechterung ist damit auch diesbezüglich nicht erstellt. 3.5.4 Nach dem Dargelegten bestehen keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Schlussfolgerungen der RAD- Medizinerinnen und -Mediziner (vgl. E. 3.3.6 ff. hiervor). Damit hat die Be- schwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich abge- klärt. Weitere Abklärungen, insbesondere eine polydisziplinäre Begutach- tung (Beschwerde S. 1, 4) sind daher nicht erforderlich, weshalb in antizi- pierter Beweiswürdigung darauf zu verzichten ist (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; Urteil des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024 E. 5.2, zur Publikation vorgese- hen; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). 3.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass im hier zu beurteilenden Ver- gleichszeitraum (vgl. E. 3.1 hiervor) unter revisionsrechtlichen Gesichts- punkten eine massgebliche Veränderung der medizinischen Verhältnisse, die geeignet wäre, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2025, IV 200 2023 762 -15- beeinflussen, nicht erstellt ist (vgl. E. 2.3.4 hiervor). Ebenso wenig ist in erwerblicher Hinsicht eine revisionsrechtlich relevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ersichtlich noch wird eine solche geltend ge- macht. Folglich ist kein Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) durchzu- führen (vgl. E. 2.3.5 hiervor; Urteil des BGer 8C_295/2021 vom 9. August 2021 E. 7). 4. Nach dem Dargelegten ist die am 27. September 2023 (act. II 160) verfügte Verneinung eines Rentenanspruchs nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2025, IV 200 2023 762 -16- Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2025, IV 200 2023 762 -4- die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2025, IV 200 2023 762 -4- die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 27. September 2023 (act. II 160). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2025, IV 200 2023 762 -5- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). 2.3 2.3.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Inva- lidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachver- haltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erwei- sen sollten (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 184). Diese Eintretensvorausset- zung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlau- tenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachver- halts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_661/2022 vom 26. Juni 2023 E. 3.6.2, nicht publ. in: BGE 149 V 177, aber in: SVR 2023 IV Nr. 52 S. 177). 2.3.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117, I 822/06 E. 2.1). 2.3.3 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2025, IV 200 2023 762 -6- den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.3.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.3.5 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1).
  5. 3.1 Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 28. Oktober 2022 (act. II 126) eingetreten ist und den Rentenanspruch mit der angefochtenen Verfügung vom 27. September 2023 (act. II 160) materiell geprüft hat. Die Eintretensfrage ist – da nicht streitig – vom Ge- richt nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zu prüfen, ob im massgebenden Vergleichszeitraum zwischen der Verfügung vom
  6. Juni 2022 (act. II 116) und der angefochtenen Verfügung vom 27. Sep- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2025, IV 200 2023 762 -7- tember 2023 (act. II 160; E. 2.3.4 hiervor) eine Veränderung in den tatsäch- lichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in einer für den Leistungsanspruch erheblichen Weise zu beeinflussen. 3.2 In medizinischer Hinsicht erging die Verfügung vom 29. Juni 2022 (act. II 116) gestützt auf das bidisziplinäre psychiatrisch-orthopädische MEDAS C.________-Gutachten vom 11. April 2022 (act. II 93.1, 100.1, 100.2). Darin diagnostizierten die Gutachter das Folgende (act. II 100.1/9 Ziff. 4.2.1 f.): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Belastungsabhängig vermehrtes cervicocephales Schmerzsyndrom ohne Neurokompression (ICD-10: M35.0 [richtig: M53.0]) mit/bei: - allenfalls leichten degenerativen Veränderungen atlantoaxial - muskuloskeletalem Hypertonus - medialem Bulging des Diskus C6/7 ohne neurale Beeinträchtigung - Belastungs- und Bewegungseinschränkung bei chronisch lumbospondy- logenem Schmerzsyndrom ohne Radikulopathie (ICD-10: M54.97) mit/bei - aktivierter Spondylarthrose betont bei L2/3 sowie L3/4 beidseits - diskretem Diskusbulging in den Segmenten L2/3 und L3/4 ohne Neuro- kompression - Einengung des Neuroforamens L4/5 rechts mit Tangierung der Nerven- wurzel L4 rechts - Status nach am 06.07.2005 erfolgter dekompressiver Laminektomie von LWK4 nebst Foraminotomie der Wurzeln L4 und L5 beidseits und transpedikulärer Spondylodese L4/5 mit dorso-lateraler Anlage von autologem Knochenmaterial - Status nach am 13.07.2005 erfolgter Revision der Pedikelschrauben bei etwas zu lateral und zu kranial liegender Schraube auf Höhe LWK4 Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - Status nach einer im Jahre 1976 erlittenen Weichteilverletzung des rech- ten Schienbeins mit länger währender Wundheilungsstörung im Rahmen eines Velosturzes; ggw. ohne Beschwerdevortrag sowie ohne Funktions- einschränkung (ICD-10: S81.8) - Status nach Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2/F43.8) In einer rückenadaptierten Tätigkeit mit intermittierender stehender, gehen- der und sitzender Köperposition bestehe eine quantitativ limitierte Arbeits- fähigkeit von 80 % (act. II 100.1/11 Ziff. 4.3, /14 Ziff. 4.7 ff.). 3.3 Hinsichtlich der Entwicklung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 29. Juni 2022 (act. II 116) ergibt sich aus den Akten im Wesentlichen das Folgende: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2025, IV 200 2023 762 -8- 3.3.1 Lic. phil. D.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP und Psychotherapie FSP, hielt im neuropsychologischen Konsilium vom
  7. Oktober 2022 (act. II 126/3 ff.) fest, das Leistungsverhalten sei während der Testuntersuchung vom 3. Oktober 2022 durch die schmerzbedingt er- heblich eingeschränkte kognitive Dauerbelastbarkeit und durch das aus Angst, etwas Falsches zu machen, durchgängig unsicher-verlangsamte Arbeitsverhalten beeinträchtigt gewesen. Dies habe in den durchgeführten Leistungstests zu teilweise sehr akzentuierten Resultaten geführt, welche nicht als spezifische und valide neuropsychologische Befunde interpretiert werden könnten. Deshalb habe auch kein Schweregrad allfällig vorhande- ner kognitiver Defizite beurteilt werden können. Klinisch-neuropsy- chologisch seien das erhöhte Angstniveau sowie die Schmerzexazerbation und die damit einhergehende Erschöpfung bei gerichteter mentaler Bean- spruchung sehr deutlich im Vordergrund gewesen. So habe die mobilisierte Konzentrationsfähigkeit weiter abgenommen und im Untersuchungsverlauf nach etwa vier Stunden zu einem Zustand der Erschöpfung mit vollständi- ger Leistungsunfähigkeit und dringendem Schlafbedarf geführt. Darüber- hinausgehende Aussagen zur Leistungsfähigkeit im Beruf könnten auf- grund nicht spezifischer neuropsychologischer Befunde nicht aus den aktu- ellen Befunden abgeleitet werden. Inwieweit die beobachtete herabgesetz- te kognitive Dauerbelastung sich einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, müsse aus gesamtmedizinischer Sicht beurteilt werden. 3.3.2 Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie, führte im Bericht vom 23. Oktober 2022 (act. II 126/2) aus, die von lic. phil. D.________ festgestellte stark beeinträchtigte Leistungsfähigkeit sei seines Erachtens eindeutig Folge sowohl der persistierenden chronischen depressiven Störungen als auch der mehrjährigen Schmerzstörungen. Die Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt betrage derzeit wohl nicht 40 %. 3.3.3 Im Bericht vom 24. Oktober 2022 (act. II 129/3 ff.) des Spitals F.________ diagnostizierte Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, eine exzessive Tagesschläfrigkeit am ehesten im Rahmen einer depressiven Entwicklung bei (leicht- bis knapp mittelgradiger) schlaf- gebundener Atemstörung. Der Patientin sei empfohlen worden, zumindest Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2025, IV 200 2023 762 -9- einen Versuch mit einer automatischen CPAP-Therapie zur Beseitigung der nächtlichen Atemstörung durchzuführen. Dem Verlaufsbericht des Spitals F.________ vom 6. Februar 2023 (act. II 140/3 f.) ist zu entnehmen, dass gemäss Patientin die Anwendung des CPAP-Gerätes einen günstigen therapeutischen Effekt auf die Schlaf- qualität habe. Allerdings bestehe nach wie vor eine exzessive Tagesschläf- rigkeit mit imperativem Schlafen in monotonen Situationen. Aktuell leide sie auch unter Rücken- und Beinschmerzen und teils einer Unruhe in der Nacht. Nach einer kurzfristigen Verlaufskontrolle werde über die Weiter- führung der CPAP-Therapie entschieden. 3.3.4 Der Hausarzt Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Inne- re Medizin, gab im Arztzeugnis vom 9. März 2023 (act. II 142/4) an, die Patientin leide unter einer signifikanten Schlafstörung und könne deswegen jederzeit unkontrolliert in einen tiefen Schlafzustand verfallen, aus dem sie dann jeweils schwer zu wecken sei. 3.3.5 Im Bericht vom 16. März 2023 (act. II 142/2 f.) hielt Dr. med. I.________, Facharzt für Radiologie, fest, aus der an der Halswirbelsäule durchgeführten Magnetresonanztomographie hätte sich im Vergleich zur Voruntersuchung vom 21. Juli 2022 keine signifikante Befundänderung ergeben. Es bestünden keine neuen Diskushernien und keine Neuroirritati- onen. 3.3.6 Die RAD-Ärztin Dr. med. J.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 3. Juli 2023 (act. II 145/3 ff.) aus, im psychiatrischen Gutachten der MEDAS C.________ werde keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Der behandelnde Psychiater Dr. med. E.________ führe im Arztbericht vom 23. Oktober 2022 eine stark beeinträchtigte Leistungsfähigkeit an und verweise auf die neuropsychologische Untersuchung von lic. phil. D.________ vom 3. Oktober 2022. Der Psychiater führe auch eine chro- nisch depressive und mehrjährige Schmerzstörung an. Eine chronisch de- pressive Störung sei im psychiatrischen Gutachten nicht dokumentiert, ein Schmerzsyndrom sei orthopädisch festgestellt worden. Auch werde im Arztbericht des Psychiaters vom 23. Oktober 2022 kein psychopathologi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2025, IV 200 2023 762 -10- scher Befund angeführt. Eine Verschlechterung sei daher psychiatrisch nicht dokumentiert. 3.3.7 Der RAD-Arzt Dr. med. K.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, bestätigte im Be- richt vom 3. Juli 2023 (act. II 150) aus orthopädischer Sicht eine Minderbe- lastbarkeit der Wirbelsäule, welche bereits im orthopädischen Gutachten vom 8. April 2022 festgestellt und im Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt worden sei. Neue Befundberichte, die für das Fachgebiet der Orthopädie von versicherungsmedizinischer Relevanz wären, seien nicht vorgelegt worden. Es sei zu keiner leistungsmindernden Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes gekommen. 3.3.8 Dr. phil. N. ________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP beim RAD, führte im Bericht vom 7. Juli 2023 (act. II 151) aus, das Verwal- tungsgericht des Kantons Bern habe das neuropsychologische Konsilium von lic. phil. D.________ vom 17. Oktober 2022 in VGE IV 200 2022 504 E. 3.3.3 bereits gewürdigt. Es sei nicht möglich, basierend auf denselben bereits richterlich gewürdigten Befunden eine zwischenzeitliche Ver- schlechterung in Bezug auf den neuropsychologischen Sachverhalt geltend zu machen. 3.3.9 Die RAD-Ärztin Dr. med. L.________, Fachärztin für Neurologie, hielt im Bericht vom 10. Juli 2023 (act. II 152) fest, die schlafgebundene Atemstörung lasse sich mit Vermeidung der Rückenlage beim Schlafen behandeln, zudem könnte eine solche mit nächtlicher Maskentherapie the- rapiert werden und stelle keine Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit dar. Auch könne diese Diagnose die Symptomatik nicht restlos klären, wovon auch die Schlafmediziner ausgingen. Es fänden sich zudem Hinweise auf eine mangelhafte Schlafhygiene (Aktigraphie mit teils unregelmässigen Bettzeiten und tagsüber längeren Inaktivitätszeichen). Es lägen keine objektiven Befunde vor, welche eine langdauernde Arbeitsun- fähigkeit erklärten. 3.3.10 Im Bericht vom 27. Juli 2023 (act. II 153) führte die RAD-Ärztin med. pract. M.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, aus, versicherungsmedizinisch bestehe eine asymptomatische Hepatitis B ohne Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2025, IV 200 2023 762 -11- aktive Leberentzündung sowie eine leicht- bis mittelschwere schlafbezoge- ne behandelbare Atemstörung, welche in Rückenlage verstärkt sei und mittels CPAP-Maskenbeatmung behandelt werde. Beide Diagnosen hätten keine längerdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Eine Ver- schlechterung sei nicht ausgewiesen. 3.4 3.4.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.3 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). 3.5 Die Beschwerdegegnerin legte die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Neuanmeldung vom 28. Oktober 2022 (act. II 126) sowie in Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2025, IV 200 2023 762 -12- der Folge beigebrachten medizinischen Unterlagen dem RAD zur Prüfung einer allfälligen gesundheitlichen Verschlechterung vor (act. II 139). Dieser äusserte sich in Auseinandersetzung mit den Akten aus psychiatrischer, orthopädischer, neurologischer, allgemein-internistischer sowie neuropsy- chologischer Sicht. Die entsprechenden Berichte erfüllen die Vorausset- zungen der Rechtsprechung an medizinische Berichte (vgl. E. 3.4.2 f. hier- vor) und erbringen vollen Beweis. Die Schlussfolgerung der RAD- Medizinerinnen und -Mediziner, wonach im massgebenden Vergleichszeit- raum keine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten ist, überzeugt. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorträgt, führt zu keinem anderen Ergebnis: 3.5.1 Die Beschwerdeführerin verweist zunächst auf das neuropsycho- logische Konsilium von lic. phil. D.________ vom 17. Oktober 2022 (act. II 126/3 ff.) sowie den Bericht des Spitals F.________ vom 24. Okto- ber 2022 (act. II 129/3 ff.) und leitet aus den darin enthaltenen Angaben ab, der Gesundheitszustand habe sich eindeutig verschlechtert. Das Verwal- tungsgericht des Kantons Bern äusserte sich bereits im Urteil IV 200 2022 504 vom 10. Februar 2023 E. 3.3.3 (act. II 136) zu diesen beiden Berichten und erwog zusammenfassend, aus diesen ergäben sich im Vergleich zum ZIMB-Gutachten vom 11. April 2022 (act. II 93.1, 100.1, 100.2) keine neuen Erkenntnisse. Zum neuropsychologischen Konsilium vom 17. Oktober 2022 (act. II 126/3 ff.) führte das Gericht aus, dabei seien generell unauffällige kognitive Funktionen festgestellt worden. Soweit sich teilweise auffällige Resultate gezeigt hätten, seien diese nicht als spezifische und valide neu- ropsychologische Befunde interpretiert worden (act. II 126/6 f. und /9). Die gezeigte Problematik sei deshalb schliesslich nicht auf der neuropsycholo- gischen Ebene verortet worden ("inwieweit die beobachtete herabgesetzte kognitive Dauerbelastbarkeit sich einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, muss aus gesamtmedizinischer Sicht beurteilt werden" [act. II 126/10]). Die neuropsychologische Abklärung sei zudem an einer bereits vorermüdeten Patientin erfolgt, welche offenbar vor der Untersu- chung schlecht geschlafen habe (act. II 126/3). Bezüglich des Berichts des Spitals F.________ vom 24. Oktober 2022 (act. II 129/3 ff.) hielt das Ge- richt fest, die darin festgehaltene Tagesschläfrigkeit habe bei insgesamt bloss leicht- bis knapp mittelgradigen schlafgebundenen Atemstörungen – Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2025, IV 200 2023 762 -13- insbesondere auch in Bezug auf deren (zusätzliche) Auswirkungen auf die beklagten Beschwerden – nicht restlos geklärt werden können. Die Be- schwerdeführerin habe demnach umgehend eine CPAP-Therapie zur Be- seitigung der nächtlichen Atemstörung aufgenommen. Es sei von einer multifaktoriellen Ursache mit überwiegend einer nicht-organischen Hyper- somnie im Rahmen einer Depression auszugehen (act. II 129/3 ff.). Dabei sei gemäss Gericht ausser Acht gelassen worden, dass der psychiatrische Gutachter der MEDAS C.________, welchem besagte Tagesschläfrigkeit durchaus bekannt gewesen sei (vgl. act. II 93.1/20, /23 f., /28, /35), eine depressive Störung zwar in Betracht gezogen, mangels Anhaltspunkten für ein vermindertes kognitives Leistungsvermögen dann aber verneint habe (act. II 93.1/33 Ziff. 6.3). Seinen Untersuchungsbefunden zufolge habe sich die Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen Begutachtung als wach und klar präsentiert, dies ohne qualitative oder quantitative Bewusst- seinsveränderung. Die Aufmerksamkeit sei in Umfang und Intensität der Aufnahme von Wahrnehmung bzw. Gedanken nicht beeinträchtigt gewesen (die Beschwerdeführerin habe dem Gespräch gut folgen können) und die Konzentration sei nicht herabgesetzt gewesen. Insbesondere habe im Ge- sprächsverlauf kein Nachlassen der Konzentration festgestellt werden kön- nen (act. II 93.1/32). Aus dem neuropsychologischen Konsilium von lic. phil. D.________ vom
  8. Oktober 2022 (act. II 126/3 ff.) und dem Bericht des Spitals F.________ vom 24. Oktober 2022 (act. II 129/3 ff.) lässt sich nach dem Dargelegten – entgegen den Vorbringen in der Beschwerde – keine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation im massgebenden Zeitraum ableiten. Dasselbe gilt für den im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht des Spitals F.________ vom 6. September 2023 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 9) betreffend Verlaufskontrolle vom 24. August 2023. Vielmehr wie- sen die Ärzte darin auf eine leichte Verbesserung der Tagesschläfrigkeit und der Tagesmüdigkeit hin. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin erwähnten "allergischen Reaktion" auf die CPAP-Maske (Beschwerde S. 3 f.) führten die Ärzte aus, die initial bestehenden Nasenreizungen seien nicht mehr aufgetreten (act. I 9/2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2025, IV 200 2023 762 -14- 3.5.2 Ebenfalls keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes vermögen die ab März 2022 praktisch monatlich erstellten Arbeitsunfähig- keitszeugnisse (Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 60 %) von Dr. med. E.________ (act. I 10) zu belegen, verweist der behandelnde Psychiater darin doch lediglich in allgemeiner Weise auf "diverse anhaltende gesund- heitliche Störungen". Die Atteste unterscheiden sich inhaltlich denn auch nicht von denjenigen, die von ihm bereits ab September 2019 ausgestellt wurden (act. II 21.3/10 und /13). Ebenso ergeben sich aus dem Bericht vom 23. Oktober 2022 (act. II 126/2) hinsichtlich der beschriebenen Befun- de keine relevanten Unterschiede zu den bereits vor Erlass der Referenz- verfügung vom 29. Juni 2022 (act. II 116) erstellten Berichten (act. II 46, 64). Vielmehr verweist Dr. med. E.________ auf persistierende chronische depressive Störungen und mehrjährige Schmerzstörungen. Eine Ver- schlechterung wird von ihm nicht postuliert. 3.5.3 Was schliesslich die neu entdeckte "schwerwiegende Degenera- tion" in Form einer Pelottierung des Duralsacks betrifft (Beschwerde S. 4), beschrieb Dr. med. I.________ im Bericht vom 16. März 2023 (act. II 142/2 f.) diese als annähernd stationär sowie minimal. Insbesondere verwies er jedoch auf ein unauffälliges Signalverhalten des erfassten Myelons. Eine massgebende Verschlechterung ist damit auch diesbezüglich nicht erstellt. 3.5.4 Nach dem Dargelegten bestehen keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Schlussfolgerungen der RAD- Medizinerinnen und -Mediziner (vgl. E. 3.3.6 ff. hiervor). Damit hat die Be- schwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich abge- klärt. Weitere Abklärungen, insbesondere eine polydisziplinäre Begutach- tung (Beschwerde S. 1, 4) sind daher nicht erforderlich, weshalb in antizi- pierter Beweiswürdigung darauf zu verzichten ist (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; Urteil des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024 E. 5.2, zur Publikation vorgese- hen; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). 3.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass im hier zu beurteilenden Ver- gleichszeitraum (vgl. E. 3.1 hiervor) unter revisionsrechtlichen Gesichts- punkten eine massgebliche Veränderung der medizinischen Verhältnisse, die geeignet wäre, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2025, IV 200 2023 762 -15- beeinflussen, nicht erstellt ist (vgl. E. 2.3.4 hiervor). Ebenso wenig ist in erwerblicher Hinsicht eine revisionsrechtlich relevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ersichtlich noch wird eine solche geltend ge- macht. Folglich ist kein Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) durchzu- führen (vgl. E. 2.3.5 hiervor; Urteil des BGer 8C_295/2021 vom 9. August 2021 E. 7).
  9. Nach dem Dargelegten ist die am 27. September 2023 (act. II 160) verfügte Verneinung eines Rentenanspruchs nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
  10. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2025, IV 200 2023 762 -16- Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  11. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  12. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  13. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  14. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

IV 200 2023 762 WIS/IMD/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. April 2025 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 27. September 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2025, IV 200 2023 762 -2- Sachverhalt: A. Die 1966 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Oktober 2019 unter Hinweis auf eine Erschöpfung und starke Hinterkopf- und Nackenschmerzen bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 1). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab; namentlich liess sie die Versicherte bidisziplinär (psychia- trisch-orthopädisch) begutachten (Gutachten der MEDAS C.________ vom

11. April 2022 [act. II 93.1, 100.1, 100.2]). Nach entsprechender vorbe- scheidweiser Ankündigung (act. II 101) und Stellungnahmen des Regiona- len Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 27. und 28. Juni 2022 (act. II 112 f.) verneinte die IVB mit Verfügung vom 29. Juni 2022 (act. II 116) einen Ren- tenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 21 %. Die dagegen erhobene Beschwerde (act. II 121/3 ff.) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil IV 200 2022 504 vom 10. Februar 2023 (act. II 136) ab. B. Bereits am 28. Oktober 2022 (act. II 126) reichte die Versicherte bei der IVB eine "Verschlechterungsmeldung" ein. Die IVB legte die von der Versi- cherten eingereichten medizinischen Unterlagen (act. II 126/2 ff., 129/3 ff., 134/2 ff.) dem RAD zur Beurteilung vor (act. II 139), welcher interdisziplinär eine gesundheitliche Verschlechterung verneinte (act. II 150 ff.). Mit Vorbe- scheid vom 8. August 2023 (act. II 154) kündigte die IVB die Verneinung eines Rentenanspruchs bei einem Invaliditätsgrad von 16 % an. Nach da- gegen erhobenen Einwänden (act. II 157) verfügte die IVB am 27. Septem- ber 2023 (act. II 160) wie angekündigt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2025, IV 200 2023 762 -3- C. Hiergegen erhob die Versicherte, wie bereits im Vorbescheidverfahren und dem Beschwerdeverfahren zuvor vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 Beschwerde mit den An- trägen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerde- gegnerin sei anzuweisen, ein polydisziplinäres Gutachten (Pneumologie, Schlafmedizin, Neurologie, Orthopädie, Psychiatrie, Neuropsychologie, Handchirurgie) zur Abklärung des Sachverhalts anzuordnen. Mit Eingabe vom 6. November 2023 reichte die Beschwerdeführerin medi- zinische Unterlagen zu den Akten, welche der Beschwerdegegnerin mit prozessleitender Verfügung vom 7. November 2023 zur Mitberücksichti- gung in der Beschwerdeantwort zugestellt wurden. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezem- ber 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2025, IV 200 2023 762 -4- die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 27. September 2023 (act. II 160). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2025, IV 200 2023 762 -5- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). 2.3 2.3.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Inva- lidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachver- haltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erwei- sen sollten (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 184). Diese Eintretensvorausset- zung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlau- tenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachver- halts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_661/2022 vom 26. Juni 2023 E. 3.6.2, nicht publ. in: BGE 149 V 177, aber in: SVR 2023 IV Nr. 52 S. 177). 2.3.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117, I 822/06 E. 2.1). 2.3.3 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2025, IV 200 2023 762 -6- den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.3.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG

– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.3.5 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 3. 3.1 Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 28. Oktober 2022 (act. II 126) eingetreten ist und den Rentenanspruch mit der angefochtenen Verfügung vom 27. September 2023 (act. II 160) materiell geprüft hat. Die Eintretensfrage ist – da nicht streitig – vom Ge- richt nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zu prüfen, ob im massgebenden Vergleichszeitraum zwischen der Verfügung vom

29. Juni 2022 (act. II 116) und der angefochtenen Verfügung vom 27. Sep-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2025, IV 200 2023 762 -7- tember 2023 (act. II 160; E. 2.3.4 hiervor) eine Veränderung in den tatsäch- lichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in einer für den Leistungsanspruch erheblichen Weise zu beeinflussen. 3.2 In medizinischer Hinsicht erging die Verfügung vom 29. Juni 2022 (act. II 116) gestützt auf das bidisziplinäre psychiatrisch-orthopädische MEDAS C.________-Gutachten vom 11. April 2022 (act. II 93.1, 100.1, 100.2). Darin diagnostizierten die Gutachter das Folgende (act. II 100.1/9 Ziff. 4.2.1 f.): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

- Belastungsabhängig vermehrtes cervicocephales Schmerzsyndrom ohne Neurokompression (ICD-10: M35.0 [richtig: M53.0]) mit/bei:

- allenfalls leichten degenerativen Veränderungen atlantoaxial

- muskuloskeletalem Hypertonus

- medialem Bulging des Diskus C6/7 ohne neurale Beeinträchtigung

- Belastungs- und Bewegungseinschränkung bei chronisch lumbospondy- logenem Schmerzsyndrom ohne Radikulopathie (ICD-10: M54.97) mit/bei

- aktivierter Spondylarthrose betont bei L2/3 sowie L3/4 beidseits

- diskretem Diskusbulging in den Segmenten L2/3 und L3/4 ohne Neuro- kompression

- Einengung des Neuroforamens L4/5 rechts mit Tangierung der Nerven- wurzel L4 rechts

- Status nach am 06.07.2005 erfolgter dekompressiver Laminektomie von LWK4 nebst Foraminotomie der Wurzeln L4 und L5 beidseits und transpedikulärer Spondylodese L4/5 mit dorso-lateraler Anlage von autologem Knochenmaterial

- Status nach am 13.07.2005 erfolgter Revision der Pedikelschrauben bei etwas zu lateral und zu kranial liegender Schraube auf Höhe LWK4 Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

- Status nach einer im Jahre 1976 erlittenen Weichteilverletzung des rech- ten Schienbeins mit länger währender Wundheilungsstörung im Rahmen eines Velosturzes; ggw. ohne Beschwerdevortrag sowie ohne Funktions- einschränkung (ICD-10: S81.8)

- Status nach Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2/F43.8) In einer rückenadaptierten Tätigkeit mit intermittierender stehender, gehen- der und sitzender Köperposition bestehe eine quantitativ limitierte Arbeits- fähigkeit von 80 % (act. II 100.1/11 Ziff. 4.3, /14 Ziff. 4.7 ff.). 3.3 Hinsichtlich der Entwicklung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 29. Juni 2022 (act. II 116) ergibt sich aus den Akten im Wesentlichen das Folgende:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2025, IV 200 2023 762 -8- 3.3.1 Lic. phil. D.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP und Psychotherapie FSP, hielt im neuropsychologischen Konsilium vom

17. Oktober 2022 (act. II 126/3 ff.) fest, das Leistungsverhalten sei während der Testuntersuchung vom 3. Oktober 2022 durch die schmerzbedingt er- heblich eingeschränkte kognitive Dauerbelastbarkeit und durch das aus Angst, etwas Falsches zu machen, durchgängig unsicher-verlangsamte Arbeitsverhalten beeinträchtigt gewesen. Dies habe in den durchgeführten Leistungstests zu teilweise sehr akzentuierten Resultaten geführt, welche nicht als spezifische und valide neuropsychologische Befunde interpretiert werden könnten. Deshalb habe auch kein Schweregrad allfällig vorhande- ner kognitiver Defizite beurteilt werden können. Klinisch-neuropsy- chologisch seien das erhöhte Angstniveau sowie die Schmerzexazerbation und die damit einhergehende Erschöpfung bei gerichteter mentaler Bean- spruchung sehr deutlich im Vordergrund gewesen. So habe die mobilisierte Konzentrationsfähigkeit weiter abgenommen und im Untersuchungsverlauf nach etwa vier Stunden zu einem Zustand der Erschöpfung mit vollständi- ger Leistungsunfähigkeit und dringendem Schlafbedarf geführt. Darüber- hinausgehende Aussagen zur Leistungsfähigkeit im Beruf könnten auf- grund nicht spezifischer neuropsychologischer Befunde nicht aus den aktu- ellen Befunden abgeleitet werden. Inwieweit die beobachtete herabgesetz- te kognitive Dauerbelastung sich einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, müsse aus gesamtmedizinischer Sicht beurteilt werden. 3.3.2 Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie, führte im Bericht vom 23. Oktober 2022 (act. II 126/2) aus, die von lic. phil. D.________ festgestellte stark beeinträchtigte Leistungsfähigkeit sei seines Erachtens eindeutig Folge sowohl der persistierenden chronischen depressiven Störungen als auch der mehrjährigen Schmerzstörungen. Die Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt betrage derzeit wohl nicht 40 %. 3.3.3 Im Bericht vom 24. Oktober 2022 (act. II 129/3 ff.) des Spitals F.________ diagnostizierte Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, eine exzessive Tagesschläfrigkeit am ehesten im Rahmen einer depressiven Entwicklung bei (leicht- bis knapp mittelgradiger) schlaf- gebundener Atemstörung. Der Patientin sei empfohlen worden, zumindest

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2025, IV 200 2023 762 -9- einen Versuch mit einer automatischen CPAP-Therapie zur Beseitigung der nächtlichen Atemstörung durchzuführen. Dem Verlaufsbericht des Spitals F.________ vom 6. Februar 2023 (act. II 140/3 f.) ist zu entnehmen, dass gemäss Patientin die Anwendung des CPAP-Gerätes einen günstigen therapeutischen Effekt auf die Schlaf- qualität habe. Allerdings bestehe nach wie vor eine exzessive Tagesschläf- rigkeit mit imperativem Schlafen in monotonen Situationen. Aktuell leide sie auch unter Rücken- und Beinschmerzen und teils einer Unruhe in der Nacht. Nach einer kurzfristigen Verlaufskontrolle werde über die Weiter- führung der CPAP-Therapie entschieden. 3.3.4 Der Hausarzt Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Inne- re Medizin, gab im Arztzeugnis vom 9. März 2023 (act. II 142/4) an, die Patientin leide unter einer signifikanten Schlafstörung und könne deswegen jederzeit unkontrolliert in einen tiefen Schlafzustand verfallen, aus dem sie dann jeweils schwer zu wecken sei. 3.3.5 Im Bericht vom 16. März 2023 (act. II 142/2 f.) hielt Dr. med. I.________, Facharzt für Radiologie, fest, aus der an der Halswirbelsäule durchgeführten Magnetresonanztomographie hätte sich im Vergleich zur Voruntersuchung vom 21. Juli 2022 keine signifikante Befundänderung ergeben. Es bestünden keine neuen Diskushernien und keine Neuroirritati- onen. 3.3.6 Die RAD-Ärztin Dr. med. J.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 3. Juli 2023 (act. II 145/3 ff.) aus, im psychiatrischen Gutachten der MEDAS C.________ werde keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Der behandelnde Psychiater Dr. med. E.________ führe im Arztbericht vom 23. Oktober 2022 eine stark beeinträchtigte Leistungsfähigkeit an und verweise auf die neuropsychologische Untersuchung von lic. phil. D.________ vom 3. Oktober 2022. Der Psychiater führe auch eine chro- nisch depressive und mehrjährige Schmerzstörung an. Eine chronisch de- pressive Störung sei im psychiatrischen Gutachten nicht dokumentiert, ein Schmerzsyndrom sei orthopädisch festgestellt worden. Auch werde im Arztbericht des Psychiaters vom 23. Oktober 2022 kein psychopathologi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2025, IV 200 2023 762 -10- scher Befund angeführt. Eine Verschlechterung sei daher psychiatrisch nicht dokumentiert. 3.3.7 Der RAD-Arzt Dr. med. K.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, bestätigte im Be- richt vom 3. Juli 2023 (act. II 150) aus orthopädischer Sicht eine Minderbe- lastbarkeit der Wirbelsäule, welche bereits im orthopädischen Gutachten vom 8. April 2022 festgestellt und im Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt worden sei. Neue Befundberichte, die für das Fachgebiet der Orthopädie von versicherungsmedizinischer Relevanz wären, seien nicht vorgelegt worden. Es sei zu keiner leistungsmindernden Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes gekommen. 3.3.8 Dr. phil. N. ________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP beim RAD, führte im Bericht vom 7. Juli 2023 (act. II 151) aus, das Verwal- tungsgericht des Kantons Bern habe das neuropsychologische Konsilium von lic. phil. D.________ vom 17. Oktober 2022 in VGE IV 200 2022 504 E. 3.3.3 bereits gewürdigt. Es sei nicht möglich, basierend auf denselben bereits richterlich gewürdigten Befunden eine zwischenzeitliche Ver- schlechterung in Bezug auf den neuropsychologischen Sachverhalt geltend zu machen. 3.3.9 Die RAD-Ärztin Dr. med. L.________, Fachärztin für Neurologie, hielt im Bericht vom 10. Juli 2023 (act. II 152) fest, die schlafgebundene Atemstörung lasse sich mit Vermeidung der Rückenlage beim Schlafen behandeln, zudem könnte eine solche mit nächtlicher Maskentherapie the- rapiert werden und stelle keine Diagnose mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit dar. Auch könne diese Diagnose die Symptomatik nicht restlos klären, wovon auch die Schlafmediziner ausgingen. Es fänden sich zudem Hinweise auf eine mangelhafte Schlafhygiene (Aktigraphie mit teils unregelmässigen Bettzeiten und tagsüber längeren Inaktivitätszeichen). Es lägen keine objektiven Befunde vor, welche eine langdauernde Arbeitsun- fähigkeit erklärten. 3.3.10 Im Bericht vom 27. Juli 2023 (act. II 153) führte die RAD-Ärztin med. pract. M.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, aus, versicherungsmedizinisch bestehe eine asymptomatische Hepatitis B ohne

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2025, IV 200 2023 762 -11- aktive Leberentzündung sowie eine leicht- bis mittelschwere schlafbezoge- ne behandelbare Atemstörung, welche in Rückenlage verstärkt sei und mittels CPAP-Maskenbeatmung behandelt werde. Beide Diagnosen hätten keine längerdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Eine Ver- schlechterung sei nicht ausgewiesen. 3.4 3.4.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.3 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). 3.5 Die Beschwerdegegnerin legte die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Neuanmeldung vom 28. Oktober 2022 (act. II 126) sowie in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2025, IV 200 2023 762 -12- der Folge beigebrachten medizinischen Unterlagen dem RAD zur Prüfung einer allfälligen gesundheitlichen Verschlechterung vor (act. II 139). Dieser äusserte sich in Auseinandersetzung mit den Akten aus psychiatrischer, orthopädischer, neurologischer, allgemein-internistischer sowie neuropsy- chologischer Sicht. Die entsprechenden Berichte erfüllen die Vorausset- zungen der Rechtsprechung an medizinische Berichte (vgl. E. 3.4.2 f. hier- vor) und erbringen vollen Beweis. Die Schlussfolgerung der RAD- Medizinerinnen und -Mediziner, wonach im massgebenden Vergleichszeit- raum keine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten ist, überzeugt. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorträgt, führt zu keinem anderen Ergebnis: 3.5.1 Die Beschwerdeführerin verweist zunächst auf das neuropsycho- logische Konsilium von lic. phil. D.________ vom 17. Oktober 2022 (act. II 126/3 ff.) sowie den Bericht des Spitals F.________ vom 24. Okto- ber 2022 (act. II 129/3 ff.) und leitet aus den darin enthaltenen Angaben ab, der Gesundheitszustand habe sich eindeutig verschlechtert. Das Verwal- tungsgericht des Kantons Bern äusserte sich bereits im Urteil IV 200 2022 504 vom 10. Februar 2023 E. 3.3.3 (act. II 136) zu diesen beiden Berichten und erwog zusammenfassend, aus diesen ergäben sich im Vergleich zum ZIMB-Gutachten vom 11. April 2022 (act. II 93.1, 100.1, 100.2) keine neuen Erkenntnisse. Zum neuropsychologischen Konsilium vom 17. Oktober 2022 (act. II 126/3 ff.) führte das Gericht aus, dabei seien generell unauffällige kognitive Funktionen festgestellt worden. Soweit sich teilweise auffällige Resultate gezeigt hätten, seien diese nicht als spezifische und valide neu- ropsychologische Befunde interpretiert worden (act. II 126/6 f. und /9). Die gezeigte Problematik sei deshalb schliesslich nicht auf der neuropsycholo- gischen Ebene verortet worden ("inwieweit die beobachtete herabgesetzte kognitive Dauerbelastbarkeit sich einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, muss aus gesamtmedizinischer Sicht beurteilt werden" [act. II 126/10]). Die neuropsychologische Abklärung sei zudem an einer bereits vorermüdeten Patientin erfolgt, welche offenbar vor der Untersu- chung schlecht geschlafen habe (act. II 126/3). Bezüglich des Berichts des Spitals F.________ vom 24. Oktober 2022 (act. II 129/3 ff.) hielt das Ge- richt fest, die darin festgehaltene Tagesschläfrigkeit habe bei insgesamt bloss leicht- bis knapp mittelgradigen schlafgebundenen Atemstörungen –

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2025, IV 200 2023 762 -13- insbesondere auch in Bezug auf deren (zusätzliche) Auswirkungen auf die beklagten Beschwerden – nicht restlos geklärt werden können. Die Be- schwerdeführerin habe demnach umgehend eine CPAP-Therapie zur Be- seitigung der nächtlichen Atemstörung aufgenommen. Es sei von einer multifaktoriellen Ursache mit überwiegend einer nicht-organischen Hyper- somnie im Rahmen einer Depression auszugehen (act. II 129/3 ff.). Dabei sei gemäss Gericht ausser Acht gelassen worden, dass der psychiatrische Gutachter der MEDAS C.________, welchem besagte Tagesschläfrigkeit durchaus bekannt gewesen sei (vgl. act. II 93.1/20, /23 f., /28, /35), eine depressive Störung zwar in Betracht gezogen, mangels Anhaltspunkten für ein vermindertes kognitives Leistungsvermögen dann aber verneint habe (act. II 93.1/33 Ziff. 6.3). Seinen Untersuchungsbefunden zufolge habe sich die Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen Begutachtung als wach und klar präsentiert, dies ohne qualitative oder quantitative Bewusst- seinsveränderung. Die Aufmerksamkeit sei in Umfang und Intensität der Aufnahme von Wahrnehmung bzw. Gedanken nicht beeinträchtigt gewesen (die Beschwerdeführerin habe dem Gespräch gut folgen können) und die Konzentration sei nicht herabgesetzt gewesen. Insbesondere habe im Ge- sprächsverlauf kein Nachlassen der Konzentration festgestellt werden kön- nen (act. II 93.1/32). Aus dem neuropsychologischen Konsilium von lic. phil. D.________ vom

17. Oktober 2022 (act. II 126/3 ff.) und dem Bericht des Spitals F.________ vom 24. Oktober 2022 (act. II 129/3 ff.) lässt sich nach dem Dargelegten – entgegen den Vorbringen in der Beschwerde – keine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation im massgebenden Zeitraum ableiten. Dasselbe gilt für den im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht des Spitals F.________ vom 6. September 2023 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 9) betreffend Verlaufskontrolle vom 24. August 2023. Vielmehr wie- sen die Ärzte darin auf eine leichte Verbesserung der Tagesschläfrigkeit und der Tagesmüdigkeit hin. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin erwähnten "allergischen Reaktion" auf die CPAP-Maske (Beschwerde S. 3 f.) führten die Ärzte aus, die initial bestehenden Nasenreizungen seien nicht mehr aufgetreten (act. I 9/2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2025, IV 200 2023 762 -14- 3.5.2 Ebenfalls keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes vermögen die ab März 2022 praktisch monatlich erstellten Arbeitsunfähig- keitszeugnisse (Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 60 %) von Dr. med. E.________ (act. I 10) zu belegen, verweist der behandelnde Psychiater darin doch lediglich in allgemeiner Weise auf "diverse anhaltende gesund- heitliche Störungen". Die Atteste unterscheiden sich inhaltlich denn auch nicht von denjenigen, die von ihm bereits ab September 2019 ausgestellt wurden (act. II 21.3/10 und /13). Ebenso ergeben sich aus dem Bericht vom 23. Oktober 2022 (act. II 126/2) hinsichtlich der beschriebenen Befun- de keine relevanten Unterschiede zu den bereits vor Erlass der Referenz- verfügung vom 29. Juni 2022 (act. II 116) erstellten Berichten (act. II 46, 64). Vielmehr verweist Dr. med. E.________ auf persistierende chronische depressive Störungen und mehrjährige Schmerzstörungen. Eine Ver- schlechterung wird von ihm nicht postuliert. 3.5.3 Was schliesslich die neu entdeckte "schwerwiegende Degenera- tion" in Form einer Pelottierung des Duralsacks betrifft (Beschwerde S. 4), beschrieb Dr. med. I.________ im Bericht vom 16. März 2023 (act. II 142/2 f.) diese als annähernd stationär sowie minimal. Insbesondere verwies er jedoch auf ein unauffälliges Signalverhalten des erfassten Myelons. Eine massgebende Verschlechterung ist damit auch diesbezüglich nicht erstellt. 3.5.4 Nach dem Dargelegten bestehen keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Schlussfolgerungen der RAD- Medizinerinnen und -Mediziner (vgl. E. 3.3.6 ff. hiervor). Damit hat die Be- schwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich abge- klärt. Weitere Abklärungen, insbesondere eine polydisziplinäre Begutach- tung (Beschwerde S. 1, 4) sind daher nicht erforderlich, weshalb in antizi- pierter Beweiswürdigung darauf zu verzichten ist (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; Urteil des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024 E. 5.2, zur Publikation vorgese- hen; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). 3.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass im hier zu beurteilenden Ver- gleichszeitraum (vgl. E. 3.1 hiervor) unter revisionsrechtlichen Gesichts- punkten eine massgebliche Veränderung der medizinischen Verhältnisse, die geeignet wäre, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2025, IV 200 2023 762 -15- beeinflussen, nicht erstellt ist (vgl. E. 2.3.4 hiervor). Ebenso wenig ist in erwerblicher Hinsicht eine revisionsrechtlich relevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ersichtlich noch wird eine solche geltend ge- macht. Folglich ist kein Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) durchzu- führen (vgl. E. 2.3.5 hiervor; Urteil des BGer 8C_295/2021 vom 9. August 2021 E. 7). 4. Nach dem Dargelegten ist die am 27. September 2023 (act. II 160) verfügte Verneinung eines Rentenanspruchs nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. April 2025, IV 200 2023 762 -16- Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.