Einspracheentscheid vom 28. September 2023
Sachverhalt
A. Die A.________ GmbH (vormals Restaurant B.________ GmbH und nun- mehr [gemäss Beschluss der Gesellschafterversammlung vom TT. MMMM 2025] A.________ GmbH in Liquidation; nachfolgend Gesellschaft bzw. Beschwerdeführerin) war seit dem 1. Juni 2018 als beitragspflichtige Ar- beitgeberin der Ausgleichskasse GastroSocial (nachfolgend AK bzw. Be- schwerdegegnerin) angeschlossen (Akten der AK [act. IIB bzw. IIC] 8; vgl. auch act. IIC 140, 215, 218; <www.zefix.ch>). Im Nachgang zu einer bei der Gesellschaft durchgeführten Arbeitgeberkon- trolle vom 20. Juli 2023 betreffend die Kontrollperiode 1. Januar 2019 bis
31. Dezember 2022, wobei die Kontrolle nur für die Jahre 2019 und 2020 vorgenommen werden konnte (act. IIC 170), forderte die AK im Zusam- menhang mit unterbliebenen Verpflegungsabzügen und deshalb vorge- nommenen Aufrechnungen von Fr. 3'000.-- pro Mitarbeiter (act. IIC 170/2) mit Verfügung vom 24. Juli 2023 zusätzliche Lohnbeiträge von Fr. 4'583.05 (inkl. Verwaltungskosten) und Verzugszinsen von Fr. 570.75 nach (act. IIC 171). Auf Einsprache hin (act. IIC 194) nahm die AK Rücksprache mit dem die Arbeitgeberkontrolle durchführenden Revisor (Stellungnahme vom 18. September 2023 [act. IIC 198]) und bestätigte mit Einspracheent- scheid vom 28. September 2023 (act. IIC 204) ihre Verfügung. B. Hiergegen erhob die Gesellschaft mit Eingabe vom 26. Oktober 2023 Be- schwerde. Sie beantragt im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung vom 24. Juli 2023 (act. IIC 171) und des Einspracheentscheids vom
28. September 2023 (act. IIC 204), eventualiter sei kein Verzugszins ge- schuldet, subeventualiter sei eine neue Arbeitgeberkontrolle unter Einbe- zug aller relevanten Unterlagen und ihres Treuhänders durchzuführen, un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, AHV 200 2023 759 -3- Mit Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2023 schloss die Beschwerde- gegnerin nach Einholung einer erweiterten Stellungnahme ihres Revisors (act. IIC 211) auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 16. Januar 2024 ersuchte die Instruk- tionsrichterin um Einreichung sämtlicher Arbeitsverträge und Lohnabrech- nungen betreffend die Zeit vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 durch die Beschwerdeführerin und der gesamten Akten durch die Be- schwerdegegnerin. Dieser Aufforderungen kamen die Parteien mit Einga- ben vom 25. Januar 2024 (act. IIB und IIC) und 28. Februar 2024 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I]) nach. Je ein Doppel dieser Eingaben wur- de den Parteien wechselseitig zugestellt.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 28. Sep- tember 2023 (act. IIC 204). Dieser trat an die Stelle der ihm zugrundelie- genden Verfügung vom 24. Juli 2023 (act. IIC 171), auch wenn er sie in- haltlich bloss bestätigt (BGE 119 V 347 E. 1b S. 350; SVR 2020 AHV Nr. 9 S. 25, 9C_659/2019 E. 1; RKUV 1998 U 308 S. 454 E. 2a). Die besagte Verfügung bildet damit nicht Anfechtungsobjekt, sodass auf die Beschwer- de insoweit nicht einzutreten ist, als die Aufhebung der Verfügung vom
24. Juli 2023 (act. IIC 171) beantragt wird. Streitig und zu prüfen sind die Lohnbeiträge der Beschwerdeführerin für die Jahre 2019 und 2020 und in diesem Zusammenhang einzig, ob für im Be- trieb erbrachte Naturalleistungen in Form von Verpflegung von einer zu- sätzlichen Beitragspflicht von insgesamt Fr. 5'153.80 (inkl. Verwaltungskos- ten und Zinsen; vgl. act. IIC 171 f.) auszugehen ist.
E. 1.3 Nach dem in E. 1.2 hiervor Ausgeführten liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätig- keit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Zum Erwerbseinkommen gehört – vorbehältlich der Ausnahmen gemäss Abs. 2 – das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge (Art. 6 Abs. 1 der Verord- nung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung [AHVV; SR 831.101]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, AHV 200 2023 759 -5- 2.2 Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG werden vom Einkom- men aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben. 2.2.1 Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der mass- gebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisi- onen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädi- gungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen we- sentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2 AHVG). 2.2.2 Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge von Arbeitnehmern, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhän- gen. Unerheblich ist, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder aufgelöst wor- den ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die aus dem Arbeits- verhältnis bezogen wird oder in diesem wirtschaftlich hinreichend begrün- det ist. Eine allfällige Beitragsfreiheit einer wirtschaftlich mit dem Arbeits- verhältnis zusammenhängenden Leistung bedarf angesichts der General- klausel von Art. 5 Abs. 2 erster Satz AHVG einer besonderen Rechtsgrund- lage (BGE 148 V 385 E. 2.2 S. 387). Dabei ist unbeachtlich, ob der Lohn vom Arbeitgeber oder von einem Dritten ausbezahlt wird (ARV 2003 S. 116 E. 4.1). 2.2.3 Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören insbesondere regelmässige Naturalbezüge (Art. 7 lit. f AHVV). Verpflegung und Unterkunft der Arbeitnehmer im Betrieb und im Haus- dienst werden nach Art. 11 Abs. 1 AHVV – unter Vorbehalt der Beiträge der mitarbeitenden Familienmitgliedern – mit Fr. 33.-- im Tag bewertet. Ge- währt der Arbeitgeber nicht volle Verpflegung und Unterkunft, so beträgt der Ansatz gemäss Art. 11 Abs. 2 AHVV Fr. 3.50 für ein Frühstück, Fr. 10.-- für ein Mittagessen, Fr. 8.-- für ein Abendessen und Fr. 11.50 für Unter- kunft. Der Wert anders gearteten Naturaleinkommens ist nach Art. 13 AHVV von Fall zu Fall den Umständen entsprechend von der Ausgleichs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, AHV 200 2023 759 -6- kasse zu schätzen (vgl. Wegleitung des Bundesamts für Sozialversiche- rung [BSV] über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML] Rz. 2063), wobei der Verwaltung hierbei ein grosser Ermessensspielraum zukommt (AHI 1996 S. 154 ff., H 61/95). 3. 3.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass sich die Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin im Betrieb verpflegt haben und auf den in den Jahren 2019 und 2020 abgerechneten Löhnen keine entsprechenden Abzüge vor- genommen worden sind. Dies stimmt mit den im vorliegenden Beschwer- deverfahren eingereichten Lohnabrechnungen (act. I 1 ff.) überein. Strittig ist indessen, ob es sich in diesem Zusammenhang um beitragspflichtige Naturalbezüge gehandelt hat. Denn die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Mitarbeitenden in den Jahren 2019 und 2020 die Verpflegung je- weils an der Kasse bar bezahlt hätten (Beschwerde S. 2 Ziff. IV.2). Damit stellt sie sich zumindest sinngemäss auf den Standpunkt, keine Naturalleis- tungen erbracht zu haben. 3.2 Das von der Beschwerdeführerin nunmehr geltend gemachte Pro- zedere (Barzahlung der Mitarbeiterverpflegung an der Kasse) wurde noch anlässlich der Arbeitgeberkontrolle vom 20. Juli 2023 gegenüber dem Re- visor mit keinem Wort erwähnt, andernfalls dieser einen entsprechenden Nachweis verlangt hätte (act. IIC 211/2). In den gesamten Akten findet sich kein einziger Hinweis für Barzahlungen an der Kasse und die Beschwerde- führerin hat auch keine Unterlagen eingereicht, welche ihre Darstellung zu belegen vermöchten. Vom Revisor anlässlich der Arbeitgeberkontrolle auf den Umstand ange- sprochen, dass in den Jahren 2019 und 2020 keine Abzüge für Verpfle- gungen erfolgt, die Lohnabrechnungen der Folgejahre dann aber mit Ver- pflegungsabzügen vorgenommen worden waren, machte die Beschwerde- führerin geltend, sich dieser Pendenz (Verpflegungsabzüge 2019 und
2020) bewusst gewesen zu sein, weshalb sie seit dem Jahr 2021 die Lohn- abrechnungen mit entsprechenden Abzügen vornehme (act. IIC 211/2). Beweggründe für diesen vermeintlichen plötzlichen Systemwechsel (2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, AHV 200 2023 759 -7- und 2020: Barzahlung der Verpflegung; 2021 und 2022: Lohnabzüge für Naturalbezüge) werden von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt und sind auch nicht nachvollziehbar. Im Lichte der im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47), erscheint es mit Blick auf die gesamten Umstände und insbesondere auf die dem Revisor gegenüber gemachte Aussage als überwiegend wahrscheinlich, dass es gar nie einen Systemwechsel gegeben hat und die Verpflegungen auch in den Jahren 2019 und 2020 nicht an der Kasse bezahlt worden sind. 3.3 Da für die in den Jahren 2019 und 2020 bezogenen Verpflegungen kein Lohnabzug vorgenommen worden ist, stellen sie Naturalleistungen dar, auf welchen Beiträge zu erheben sind (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Damit erfolgte eine Aufrechnung der Lohnsumme im Umfang der Naturalleistun- gen für die Jahre 2019 und 2020 grundsätzlich zu Recht. 3.4 In masslicher Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin für jeden Mit- arbeitenden für die Naturalbezüge eine Lohnsumme von jährlich Fr. 3'000.-- (act. IIC 170/2) bzw. total Fr. 15'000.-- auf das Jahr 2019 und Fr. 6'000.-- auf das Jahr 2020 (act. IIC 170/4 und 171/2) aufgerechnet. 3.4.1 Für das Jahr 2019 ging die Beschwerdegegnerin demzufolge offen- bar von fünf Mitarbeitenden aus, welche sich im Betrieb verpflegt haben (Fr. 15'000.-- / Fr. 3'000.-- = 5). Laut der Lohnbescheinigung für das Ab- rechnungsjahr 2019 vom 29. Januar 2020, welche die Beschwerdeführerin noch vor der Arbeitgeberkontrolle vom 20. Juli 2023 eingereicht hatte, ha- ben im Verlaufe dieses Jahres indessen sechs Personen im Betrieb gear- beitet, wobei eine Person lediglich Fr. 253.-- verdient hat (act. IIB 50). Wei- ter haben dieser Lohnbescheinigung zufolge sämtliche Mitarbeitenden ihre Tätigkeit erst im Verlaufe des Jahres aufgenommen. Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Arbeitsverträge und Lohnabrechnun- gen des Jahres 2019 (act. I 1 ff.) stimmen im Wesentlichen mit der Lohn- bescheinigung 2019 überein und sind auch untereinander schlüssig (insbe- sondere bezüglich Beginn der Arbeitsverhältnisse, AHV-Bruttolöhne, Stun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, AHV 200 2023 759 -8- denlöhne). Aufgrund dieser Unterlagen ist weiter davon auszugehen, dass die Mitarbeitenden nicht in einem Vollpensum tätig waren. Anders scheint es sich einzig in Bezug auf C.________ als Inhaber, Gesellschafter und Geschäftsführer (vgl. <www.zefix.ch>) zu verhalten. Es ist aktenkundig, dass dieser bereits im Verlaufe des Jahres 2018 für die am 1. Juni 2018 im Handelsregister eingetragene Beschwerdeführerin (vgl. <www.zefix.ch>) tätig wurde (vgl. insbes. act. IIB 7 und 12) und es kann aufgrund seiner Funktion davon ausgegangen werden, dass er vollzeitlich im Betrieb anwe- send war, auch wenn er sich selbst einen tiefen Lohn ausbezahlt hat. Nach dem Dargelegten ist nicht zu beanstanden, dass für C.________ für das ganze Jahr 2019 und für ein vollzeitiges Pensum Naturalbezüge von Fr. 3'000.-- aufgerechnet wurden. Indessen ist es unter Berücksichtigung der Teilzeit- sowie unterjährigen Arbeitsverhältnisse unzulässig, für die üb- rigen Mitarbeitenden ebenfalls Fr. 3'000.-- pro Person aufzurechnen. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Pen- sen jedes einzelnen Mitarbeitenden für jeden Monat berechnet und ansch- liessend lediglich für die Monate, in denen sie auch tatsächlich gearbeitet haben (in den anderen Monaten hatten sie offensichtlich keine Naturalbe- züge) sowie unter Berücksichtigung der jeweiligen Pensen anteilsmässig Naturalleistungen aufrechnet. Dies gilt auch für Mitarbeitende mit sehr tie- fen Pensen. 3.4.2 Für das Jahr 2020 hat die Beschwerdegegnerin lediglich für den Geschäftsführer und Inhaber C.________ sowie D.________ Naturalleis- tungen aufgerechnet, und zwar in vollem Umfang (act. IIC 170 f.). Letztere hat ihr seit August 2019 bestehendes Arbeitsverhältnis (act. I 104) aufgrund der echtzeitlichen Lohnabrechnungen auch im Jahr 2020 sukzessive aus- gebaut (Januar: 160 Stunden [act. I 41], Februar: 155 Stunden [act. I 47], März: 180 Stunden [act. I 55], April: 180 Stunden [act. I 61], dies bei einer Sollarbeitszeit [42-Stunden-Woche] von 186 Stunden im Januar und März, 174 Stunden im Februar [Schaltjahr] und 180 Stunden im April [vgl. <www.l-gav.ch> unter Vertrag aktuell/IV. Arbeitszeit und Freizeit/Art. 15/Kommentar zu Art. 15). Unter Berücksichtigung dessen ist davon aus- zugehen, dass sie in den Monaten Januar bis März 2020 noch Teilzeit und ab April 2020 Vollzeit gearbeitet hat. Jedenfalls ist ihr ab Mai 2020 aussch-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, AHV 200 2023 759 -9- liesslich ein Fixlohn von Fr. 5'000.-- (und nicht mehr ein Stundenlohn) aus- bezahlt worden (act. I 66, 70, 73, 77, 82, 87, 92, 97), wobei eine entspre- chende Lohnkorrektur dann auch – nachträglich – für die Monate Januar bis April 2020 erfolgt ist (act. I 40, 46, 54, 60 [vgl. dazu auch Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. Februar 2024]). Damit geht es zu weit, D.________ für das ganze Jahr 2020 als Vollzeiterwerbstätige zu betrach- ten, wie das die Beschwerdegegnerin gehandhabt hat. Überdies sind auch für das Jahr 2020 für alle Mitarbeitenden Naturalleistungen aufzurechnen und nicht nur für die vorerwähnten beiden Personen. Bei der Aufrechnung für das Jahr 2020 ist zunächst gleich vorzugehen wie für das Jahr 2019 (auch für 2020 stimmen die Lohnbescheinigung, welche vor der Revision eingereicht worden ist, die Lohnabrechnungen und die Arbeitsverträge überein). Zusätzlich wird die Beschwerdegegnerin berück- sichtigen müssen, dass für die Zeiten, in welchen die Gastrobetriebe auf- grund behördlicher Massnahmen vollständig geschlossen waren, keine Aufrechnung vorgenommen werden darf (in diesen Zeiten hatten die Mitar- beitenden und auch C.________ offensichtlich keine Naturalbezüge). Vorliegend nicht berücksichtigt werden kann indessen, dass sich die Mitar- beitenden im Jahre 2020 zeitweise in Kurzarbeit befanden. Denn aufgrund eines anderen Verfahrens (ALV 200.2022.620) ist gerichtsnotorisch, dass die geltend gemachten Arbeitsausfälle anhand der Arbeitszeitkontrolle der Beschwerdeführerin nicht überprüfbar sind, was auf einen Fehler ihrerseits zurückzuführen ist. 3.5 Nach dem Gesagten ist die Aufrechnung in masslicher Hinsicht nicht korrekt erfolgt. Die Beschwerdegegnerin hat die aufzurechnenden Lohnsummen im Sinne des vorstehend Dargelegten sowie die darauf zu entrichtenden Beiträge neu zu berechnen und erneut darüber zu verfügen. 3.6 Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegeg- nerin zurückzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, AHV 200 2023 759 -10- 4. 4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betref- fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts pro Verfahren Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 500.-- festzusetzen und bei diesem Ausgang des Verfahrens den Parteien je hälftig aufzuerlegen, wo- bei der Anteil der Beschwerdeführerin dem in der Höhe von Fr. 800.-- ge- leisteten Kostenvorschuss zu entnehmen ist. Der davon verbleibende Restbetrag von Fr. 550.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteien- tschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 13, P 71/00 E. 4.1). Da der Aufwand für die Beschwerdeführung jedoch nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zu- gemutet werden darf, hat die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführe- rin trotz ihres teilweisen Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, AHV 200 2023 759 -11- Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse GastroSocial vom 28. September 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Er- wägungen neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden je hälftig der Beschwerde- führerin (Fr. 250.--) und der Beschwerdegegnerin (Fr. 250.--) zur Be- zahlung auferlegt. Der Anteil der Beschwerdeführerin wird dem geleis- teten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 550.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
- A.________ GmbH in Liquidation
- Ausgleichskasse GastroSocial
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätz- lich (vgl. jedoch E. 1.2 nachfolgend) einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, AHV 200 2023 759 -4-
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
AHV 200 2023 759 WIS/ZID/BRN Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 12. Mai 2025 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ GmbH in Liquidation Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse GastroSocial Buchserstrasse 1, Postfach, 5001 Aarau Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 28. September 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, AHV 200 2023 759 -2- Sachverhalt: A. Die A.________ GmbH (vormals Restaurant B.________ GmbH und nun- mehr [gemäss Beschluss der Gesellschafterversammlung vom TT. MMMM 2025] A.________ GmbH in Liquidation; nachfolgend Gesellschaft bzw. Beschwerdeführerin) war seit dem 1. Juni 2018 als beitragspflichtige Ar- beitgeberin der Ausgleichskasse GastroSocial (nachfolgend AK bzw. Be- schwerdegegnerin) angeschlossen (Akten der AK [act. IIB bzw. IIC] 8; vgl. auch act. IIC 140, 215, 218;). Im Nachgang zu einer bei der Gesellschaft durchgeführten Arbeitgeberkon- trolle vom 20. Juli 2023 betreffend die Kontrollperiode 1. Januar 2019 bis
31. Dezember 2022, wobei die Kontrolle nur für die Jahre 2019 und 2020 vorgenommen werden konnte (act. IIC 170), forderte die AK im Zusam- menhang mit unterbliebenen Verpflegungsabzügen und deshalb vorge- nommenen Aufrechnungen von Fr. 3'000.-- pro Mitarbeiter (act. IIC 170/2) mit Verfügung vom 24. Juli 2023 zusätzliche Lohnbeiträge von Fr. 4'583.05 (inkl. Verwaltungskosten) und Verzugszinsen von Fr. 570.75 nach (act. IIC 171). Auf Einsprache hin (act. IIC 194) nahm die AK Rücksprache mit dem die Arbeitgeberkontrolle durchführenden Revisor (Stellungnahme vom 18. September 2023 [act. IIC 198]) und bestätigte mit Einspracheent- scheid vom 28. September 2023 (act. IIC 204) ihre Verfügung. B. Hiergegen erhob die Gesellschaft mit Eingabe vom 26. Oktober 2023 Be- schwerde. Sie beantragt im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung vom 24. Juli 2023 (act. IIC 171) und des Einspracheentscheids vom
28. September 2023 (act. IIC 204), eventualiter sei kein Verzugszins ge- schuldet, subeventualiter sei eine neue Arbeitgeberkontrolle unter Einbe- zug aller relevanten Unterlagen und ihres Treuhänders durchzuführen, un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, AHV 200 2023 759 -3- Mit Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2023 schloss die Beschwerde- gegnerin nach Einholung einer erweiterten Stellungnahme ihres Revisors (act. IIC 211) auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 16. Januar 2024 ersuchte die Instruk- tionsrichterin um Einreichung sämtlicher Arbeitsverträge und Lohnabrech- nungen betreffend die Zeit vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2020 durch die Beschwerdeführerin und der gesamten Akten durch die Be- schwerdegegnerin. Dieser Aufforderungen kamen die Parteien mit Einga- ben vom 25. Januar 2024 (act. IIB und IIC) und 28. Februar 2024 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I]) nach. Je ein Doppel dieser Eingaben wur- de den Parteien wechselseitig zugestellt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätz- lich (vgl. jedoch E. 1.2 nachfolgend) einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, AHV 200 2023 759 -4- 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 28. Sep- tember 2023 (act. IIC 204). Dieser trat an die Stelle der ihm zugrundelie- genden Verfügung vom 24. Juli 2023 (act. IIC 171), auch wenn er sie in- haltlich bloss bestätigt (BGE 119 V 347 E. 1b S. 350; SVR 2020 AHV Nr. 9 S. 25, 9C_659/2019 E. 1; RKUV 1998 U 308 S. 454 E. 2a). Die besagte Verfügung bildet damit nicht Anfechtungsobjekt, sodass auf die Beschwer- de insoweit nicht einzutreten ist, als die Aufhebung der Verfügung vom
24. Juli 2023 (act. IIC 171) beantragt wird. Streitig und zu prüfen sind die Lohnbeiträge der Beschwerdeführerin für die Jahre 2019 und 2020 und in diesem Zusammenhang einzig, ob für im Be- trieb erbrachte Naturalleistungen in Form von Verpflegung von einer zu- sätzlichen Beitragspflicht von insgesamt Fr. 5'153.80 (inkl. Verwaltungskos- ten und Zinsen; vgl. act. IIC 171 f.) auszugehen ist. 1.3 Nach dem in E. 1.2 hiervor Ausgeführten liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätig- keit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Zum Erwerbseinkommen gehört – vorbehältlich der Ausnahmen gemäss Abs. 2 – das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge (Art. 6 Abs. 1 der Verord- nung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung [AHVV; SR 831.101]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, AHV 200 2023 759 -5- 2.2 Nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG werden vom Einkom- men aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, dem massgebenden Lohn, Beiträge erhoben. 2.2.1 Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der mass- gebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisi- onen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädi- gungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen we- sentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2 AHVG). 2.2.2 Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge von Arbeitnehmern, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhän- gen. Unerheblich ist, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder aufgelöst wor- den ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Als beitragspflichtiges Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gilt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die aus dem Arbeits- verhältnis bezogen wird oder in diesem wirtschaftlich hinreichend begrün- det ist. Eine allfällige Beitragsfreiheit einer wirtschaftlich mit dem Arbeits- verhältnis zusammenhängenden Leistung bedarf angesichts der General- klausel von Art. 5 Abs. 2 erster Satz AHVG einer besonderen Rechtsgrund- lage (BGE 148 V 385 E. 2.2 S. 387). Dabei ist unbeachtlich, ob der Lohn vom Arbeitgeber oder von einem Dritten ausbezahlt wird (ARV 2003 S. 116 E. 4.1). 2.2.3 Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören insbesondere regelmässige Naturalbezüge (Art. 7 lit. f AHVV). Verpflegung und Unterkunft der Arbeitnehmer im Betrieb und im Haus- dienst werden nach Art. 11 Abs. 1 AHVV – unter Vorbehalt der Beiträge der mitarbeitenden Familienmitgliedern – mit Fr. 33.-- im Tag bewertet. Ge- währt der Arbeitgeber nicht volle Verpflegung und Unterkunft, so beträgt der Ansatz gemäss Art. 11 Abs. 2 AHVV Fr. 3.50 für ein Frühstück, Fr. 10.-- für ein Mittagessen, Fr. 8.-- für ein Abendessen und Fr. 11.50 für Unter- kunft. Der Wert anders gearteten Naturaleinkommens ist nach Art. 13 AHVV von Fall zu Fall den Umständen entsprechend von der Ausgleichs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, AHV 200 2023 759 -6- kasse zu schätzen (vgl. Wegleitung des Bundesamts für Sozialversiche- rung [BSV] über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML] Rz. 2063), wobei der Verwaltung hierbei ein grosser Ermessensspielraum zukommt (AHI 1996 S. 154 ff., H 61/95). 3. 3.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass sich die Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin im Betrieb verpflegt haben und auf den in den Jahren 2019 und 2020 abgerechneten Löhnen keine entsprechenden Abzüge vor- genommen worden sind. Dies stimmt mit den im vorliegenden Beschwer- deverfahren eingereichten Lohnabrechnungen (act. I 1 ff.) überein. Strittig ist indessen, ob es sich in diesem Zusammenhang um beitragspflichtige Naturalbezüge gehandelt hat. Denn die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Mitarbeitenden in den Jahren 2019 und 2020 die Verpflegung je- weils an der Kasse bar bezahlt hätten (Beschwerde S. 2 Ziff. IV.2). Damit stellt sie sich zumindest sinngemäss auf den Standpunkt, keine Naturalleis- tungen erbracht zu haben. 3.2 Das von der Beschwerdeführerin nunmehr geltend gemachte Pro- zedere (Barzahlung der Mitarbeiterverpflegung an der Kasse) wurde noch anlässlich der Arbeitgeberkontrolle vom 20. Juli 2023 gegenüber dem Re- visor mit keinem Wort erwähnt, andernfalls dieser einen entsprechenden Nachweis verlangt hätte (act. IIC 211/2). In den gesamten Akten findet sich kein einziger Hinweis für Barzahlungen an der Kasse und die Beschwerde- führerin hat auch keine Unterlagen eingereicht, welche ihre Darstellung zu belegen vermöchten. Vom Revisor anlässlich der Arbeitgeberkontrolle auf den Umstand ange- sprochen, dass in den Jahren 2019 und 2020 keine Abzüge für Verpfle- gungen erfolgt, die Lohnabrechnungen der Folgejahre dann aber mit Ver- pflegungsabzügen vorgenommen worden waren, machte die Beschwerde- führerin geltend, sich dieser Pendenz (Verpflegungsabzüge 2019 und
2020) bewusst gewesen zu sein, weshalb sie seit dem Jahr 2021 die Lohn- abrechnungen mit entsprechenden Abzügen vornehme (act. IIC 211/2). Beweggründe für diesen vermeintlichen plötzlichen Systemwechsel (2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, AHV 200 2023 759 -7- und 2020: Barzahlung der Verpflegung; 2021 und 2022: Lohnabzüge für Naturalbezüge) werden von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt und sind auch nicht nachvollziehbar. Im Lichte der im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47), erscheint es mit Blick auf die gesamten Umstände und insbesondere auf die dem Revisor gegenüber gemachte Aussage als überwiegend wahrscheinlich, dass es gar nie einen Systemwechsel gegeben hat und die Verpflegungen auch in den Jahren 2019 und 2020 nicht an der Kasse bezahlt worden sind. 3.3 Da für die in den Jahren 2019 und 2020 bezogenen Verpflegungen kein Lohnabzug vorgenommen worden ist, stellen sie Naturalleistungen dar, auf welchen Beiträge zu erheben sind (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Damit erfolgte eine Aufrechnung der Lohnsumme im Umfang der Naturalleistun- gen für die Jahre 2019 und 2020 grundsätzlich zu Recht. 3.4 In masslicher Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin für jeden Mit- arbeitenden für die Naturalbezüge eine Lohnsumme von jährlich Fr. 3'000.-- (act. IIC 170/2) bzw. total Fr. 15'000.-- auf das Jahr 2019 und Fr. 6'000.-- auf das Jahr 2020 (act. IIC 170/4 und 171/2) aufgerechnet. 3.4.1 Für das Jahr 2019 ging die Beschwerdegegnerin demzufolge offen- bar von fünf Mitarbeitenden aus, welche sich im Betrieb verpflegt haben (Fr. 15'000.-- / Fr. 3'000.-- = 5). Laut der Lohnbescheinigung für das Ab- rechnungsjahr 2019 vom 29. Januar 2020, welche die Beschwerdeführerin noch vor der Arbeitgeberkontrolle vom 20. Juli 2023 eingereicht hatte, ha- ben im Verlaufe dieses Jahres indessen sechs Personen im Betrieb gear- beitet, wobei eine Person lediglich Fr. 253.-- verdient hat (act. IIB 50). Wei- ter haben dieser Lohnbescheinigung zufolge sämtliche Mitarbeitenden ihre Tätigkeit erst im Verlaufe des Jahres aufgenommen. Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Arbeitsverträge und Lohnabrechnun- gen des Jahres 2019 (act. I 1 ff.) stimmen im Wesentlichen mit der Lohn- bescheinigung 2019 überein und sind auch untereinander schlüssig (insbe- sondere bezüglich Beginn der Arbeitsverhältnisse, AHV-Bruttolöhne, Stun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, AHV 200 2023 759 -8- denlöhne). Aufgrund dieser Unterlagen ist weiter davon auszugehen, dass die Mitarbeitenden nicht in einem Vollpensum tätig waren. Anders scheint es sich einzig in Bezug auf C.________ als Inhaber, Gesellschafter und Geschäftsführer (vgl.) zu verhalten. Es ist aktenkundig, dass dieser bereits im Verlaufe des Jahres 2018 für die am 1. Juni 2018 im Handelsregister eingetragene Beschwerdeführerin (vgl.) tätig wurde (vgl. insbes. act. IIB 7 und 12) und es kann aufgrund seiner Funktion davon ausgegangen werden, dass er vollzeitlich im Betrieb anwe- send war, auch wenn er sich selbst einen tiefen Lohn ausbezahlt hat. Nach dem Dargelegten ist nicht zu beanstanden, dass für C.________ für das ganze Jahr 2019 und für ein vollzeitiges Pensum Naturalbezüge von Fr. 3'000.-- aufgerechnet wurden. Indessen ist es unter Berücksichtigung der Teilzeit- sowie unterjährigen Arbeitsverhältnisse unzulässig, für die üb- rigen Mitarbeitenden ebenfalls Fr. 3'000.-- pro Person aufzurechnen. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Pen- sen jedes einzelnen Mitarbeitenden für jeden Monat berechnet und ansch- liessend lediglich für die Monate, in denen sie auch tatsächlich gearbeitet haben (in den anderen Monaten hatten sie offensichtlich keine Naturalbe- züge) sowie unter Berücksichtigung der jeweiligen Pensen anteilsmässig Naturalleistungen aufrechnet. Dies gilt auch für Mitarbeitende mit sehr tie- fen Pensen. 3.4.2 Für das Jahr 2020 hat die Beschwerdegegnerin lediglich für den Geschäftsführer und Inhaber C.________ sowie D.________ Naturalleis- tungen aufgerechnet, und zwar in vollem Umfang (act. IIC 170 f.). Letztere hat ihr seit August 2019 bestehendes Arbeitsverhältnis (act. I 104) aufgrund der echtzeitlichen Lohnabrechnungen auch im Jahr 2020 sukzessive aus- gebaut (Januar: 160 Stunden [act. I 41], Februar: 155 Stunden [act. I 47], März: 180 Stunden [act. I 55], April: 180 Stunden [act. I 61], dies bei einer Sollarbeitszeit [42-Stunden-Woche] von 186 Stunden im Januar und März, 174 Stunden im Februar [Schaltjahr] und 180 Stunden im April [vgl. unter Vertrag aktuell/IV. Arbeitszeit und Freizeit/Art. 15/Kommentar zu Art. 15). Unter Berücksichtigung dessen ist davon aus- zugehen, dass sie in den Monaten Januar bis März 2020 noch Teilzeit und ab April 2020 Vollzeit gearbeitet hat. Jedenfalls ist ihr ab Mai 2020 aussch-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, AHV 200 2023 759 -9- liesslich ein Fixlohn von Fr. 5'000.-- (und nicht mehr ein Stundenlohn) aus- bezahlt worden (act. I 66, 70, 73, 77, 82, 87, 92, 97), wobei eine entspre- chende Lohnkorrektur dann auch – nachträglich – für die Monate Januar bis April 2020 erfolgt ist (act. I 40, 46, 54, 60 [vgl. dazu auch Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. Februar 2024]). Damit geht es zu weit, D.________ für das ganze Jahr 2020 als Vollzeiterwerbstätige zu betrach- ten, wie das die Beschwerdegegnerin gehandhabt hat. Überdies sind auch für das Jahr 2020 für alle Mitarbeitenden Naturalleistungen aufzurechnen und nicht nur für die vorerwähnten beiden Personen. Bei der Aufrechnung für das Jahr 2020 ist zunächst gleich vorzugehen wie für das Jahr 2019 (auch für 2020 stimmen die Lohnbescheinigung, welche vor der Revision eingereicht worden ist, die Lohnabrechnungen und die Arbeitsverträge überein). Zusätzlich wird die Beschwerdegegnerin berück- sichtigen müssen, dass für die Zeiten, in welchen die Gastrobetriebe auf- grund behördlicher Massnahmen vollständig geschlossen waren, keine Aufrechnung vorgenommen werden darf (in diesen Zeiten hatten die Mitar- beitenden und auch C.________ offensichtlich keine Naturalbezüge). Vorliegend nicht berücksichtigt werden kann indessen, dass sich die Mitar- beitenden im Jahre 2020 zeitweise in Kurzarbeit befanden. Denn aufgrund eines anderen Verfahrens (ALV 200.2022.620) ist gerichtsnotorisch, dass die geltend gemachten Arbeitsausfälle anhand der Arbeitszeitkontrolle der Beschwerdeführerin nicht überprüfbar sind, was auf einen Fehler ihrerseits zurückzuführen ist. 3.5 Nach dem Gesagten ist die Aufrechnung in masslicher Hinsicht nicht korrekt erfolgt. Die Beschwerdegegnerin hat die aufzurechnenden Lohnsummen im Sinne des vorstehend Dargelegten sowie die darauf zu entrichtenden Beiträge neu zu berechnen und erneut darüber zu verfügen. 3.6 Damit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegeg- nerin zurückzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, AHV 200 2023 759 -10- 4. 4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betref- fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts pro Verfahren Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 500.-- festzusetzen und bei diesem Ausgang des Verfahrens den Parteien je hälftig aufzuerlegen, wo- bei der Anteil der Beschwerdeführerin dem in der Höhe von Fr. 800.-- ge- leisteten Kostenvorschuss zu entnehmen ist. Der davon verbleibende Restbetrag von Fr. 550.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteien- tschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 13, P 71/00 E. 4.1). Da der Aufwand für die Beschwerdeführung jedoch nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zu- gemutet werden darf, hat die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführe- rin trotz ihres teilweisen Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, AHV 200 2023 759 -11- Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse GastroSocial vom 28. September 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Er- wägungen neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden je hälftig der Beschwerde- führerin (Fr. 250.--) und der Beschwerdegegnerin (Fr. 250.--) zur Be- zahlung auferlegt. Der Anteil der Beschwerdeführerin wird dem geleis- teten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 550.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
- A.________ GmbH in Liquidation
- Ausgleichskasse GastroSocial
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.