Verfügung vom 25. September 2023
Sachverhalt
A. Der 1962 geborene A.________ (Versicherter) erlitt am 1. August 1983 anlässlich eines "…"-Kurses bei einem Autounfall ein Polytrauma. Für die- sen Unfall war er bei der Abteilung Militärversicherung (MV) der Schweize- rischen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdeführerin) versi- chert. Er bezog verschiedene Leistungen, u.a. sprach ihm die Suva mit Verfügung vom 7. Mai 2008 bei einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % eine MV-Rente zu, welche sie ihm per 1. Mai 2008 mit Fr. 204'331.85 auskaufte (Akten der Suva [act. IB] 279). Am 1. September 2016 meldete er sich er- neut an und ersuchte um Leistungen (Rente/Taggeld) wegen einer Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes (Akten der Suva [act. IC] 94). Die Suva veranlasste eine Funktionsorientierte Medizinische Abklärung (FOMA; inklusive einer arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit [EFL]) bei der B.________ AG (Bericht vom 4. Dezember 2017 [Akten der Suva {act. ID} 277]). Mit Verfügung vom 20. Juni 2018 sprach sie dem Ver- sicherten bei einem Invaliditätsgrad von 50 % ab dem 1. Juli 2018 eine monatliche Invalidenrente von Fr. 3'002.50 zu unter Anrechnung des im Jahr 2008 erfolgten Rentenauskaufs; hinsichtlich des Taggelds lehnte sie einen weiteren Anspruch für die Zeit vor 2016 ab (Akten der Suva [act. IE] 340). Die hiergegen erhobene Einsprache (act. IE 357) wies die Suva mit Entscheid vom 6. Januar 2020 ab, soweit sie darauf eintrat (act. IE 403). Hiergegen erhob der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde (act. IE 411). Auf eine mögliche reformatio in peius auf- merksam gemacht (act. IE 419), hielt er an der Beschwerde fest (act. IE 431). Mit Urteil vom 16. August 2021 wies das Verwaltungsgericht des Kan- tons Bern die Beschwerde ab, hob die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des ange- fochtenen Entscheids auf und stellte fest, dass kein Anspruch auf eine zu- sätzliche Invalidenrente bestehe sowie kein Taggeldanspruch für Zeit vom
1. Januar bis 31. Dezember 2013, vom 24. April bis 24. Mai 2015, vom
1. Januar bis 19. Mai 2016, vom 11. Juli bis 4. Dezember 2016, vom 26. bis
31. Dezember 2016, vom 1. bis 17. Januar 2017, vom 11. Februar bis
30. April 2017 und ab 1. Juli 2018. Betreffend das in den übrigen Zeiträu- men ab 2012 ausgerichtete Taggeld werde die Sache nach Eintritt der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2024, IV/23/757, Seite 3 Rechtskraft des Entscheids an die Suva zurückgewiesen, damit sie – nach der Berechnung des Anspruchs im Sinne der Erwägungen – neu verfüge (MV/2020/107; Akten der Suva [act. IF] 460). Die dagegen erhobene Be- schwerde wies das Bundesgericht (BGer) mit Entscheid vom 26. April 2022, 8C_643/2021, ab, soweit darauf einzutreten war (act. IF 485). B. Der Versicherte hatte sich auch bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen angemeldet, welche Sach- leistungen gewährte und den Fall im März 1994 abschloss, da der Versi- cherte nach seiner Ausbildung zum … rentenausschliessend beruflich ein- gegliedert war (Akten der IVB [act. II] 1.1/23, 1.1/25). Im Oktober 2014 meldete sich der Versicherte bei der IVB erneut zum Leistungsbezug an (act. II 27). Mit Verfügungen vom 28. Mai 2021 sprach ihm die IVB ab
1. April 2015 eine Viertelsrente und ab 1. Januar 2016 eine halbe Rente sowie entsprechende Kinderrenten zu (act. II 115, 116). Hiergegen erhob der Versicherte am 5. Juli 2021 Beschwerde (act. II 119; vgl. auch lit. D hiernach). C. Nachdem die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) der Suva mit Datum vom 28. Mai 2021 die Nachzahlung von IV-Leistungen in der Höhe von Fr. 55'947.-- angezeigt hatte (act. IF 447), stellte die Suva am 30. Juni 2021 einen Verrechnungsantrag im Betrag von Fr. 28'307.30 (act. IF 455). Mit gleichentags erlassener (unangefochten gebliebener) Verfügung teilte die Suva dem Versicherten mit, es liege eine Überentschädigung in der Höhe von Fr. 28'307.30 vor und sie habe diesen Betrag bei der Ausgleichskasse zur Verrechnung mit der ihm zustehenden Nachzahlung geltend gemacht; sollte das laufende Beschwerdeverfahren zu Veränderungen der Kür- zungsberechnung führen, werde die Berechnung entsprechend angepasst (act. IF 457). Am 13. Juli 2021 verfügte die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) schliesslich zuhanden des Versicherten einen Saldo von Fr. 26'418.70,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2024, IV/23/757, Seite 4 wobei sie von der Rentennachzahlung von Fr. 55'947.-- Einbehalte von Fr. 1'221.-- an den Regionalen Sozialdienst und von Fr. 28'307.30 an die Suva in Abzug brachte (act. IF 459); diese Verfügung blieb unangefochten. Gestützt darauf sowie auf den Verrechnungsantrag der Suva vom 30. Juni 2021 veranlasste die ZAS per 7. September 2021 die Überweisung von Fr. 28'307.30 an die Suva (act. IF 462, 464). Gleichentags erfolgte eine Abrechnung der SAK an den Versicherten (act. IF 463). D. Mit Urteil vom 8. Februar 2022 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern im Rahmen einer reformatio in peius die Beschwerde des Versicher- ten vom 5. Juli 2021 ab, soweit darauf einzutreten war, und hob die Verfü- gungen vom 28. Mai 2021 auf (IV/2021/504 und IV/2021/505; act. II 135). Die dagegen erhobene Beschwerde (act. II 137) wies das BGer mit Ent- scheid vom 13. Juli 2022, 8C_177/2022, ab, soweit darauf einzutreten war (act. II 140). Nach diesem Entscheid des BGer forderte die ZAS mit Verfügung vom
30. August 2022 von der Suva zu Unrecht bezahlte Leistungen von Fr. 28'307.30 zurück (Akten der Suva, act. I 1; act. II 149). Hiergegen erhob die Suva entsprechend der Rechtsmittelbelehrung Einsprache (act. IF 499). Nachdem die Rückerstattungsverfügung vom 30. August 2022 aufgehoben wurde (act. IF 505), erliess die IVB am 25. September 2023 eine neue, gleichlautende Rückerstattungsverfügung (act. I 2; act. II 159). E. Hiergegen erhob die Suva am 27. Oktober 2023 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfü- gung vom 25. September 2023. Mit Beschwerdeantwort vom 27. November 2023 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2024, IV/23/757, Seite 5
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2.1 In formeller Hinsicht ist vorab festzustellen, dass eine erste von der ZAS erlassene Rückforderungsverfügung vom 30. August 2022 (act. I 1; act. IF 505), gegen welche die Beschwerdeführerin entsprechend der Rechtsmittelbelehrung Einsprache erhoben hatte (act. IF 499), wegen einer falschen Kopfzeile und der nicht korrekten Rechtsmittelbelehrung wieder aufgehoben wurde (act. IF 505, 508). In der Folge erliess die IVB die hier angefochtene Rückforderungsverfügung vom 25. September 2023 (act. I 2). Es ist zu Recht unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin als Versi- cherungsträgerin, welche die umstrittene obgenannte Leistung (IV-Rente) zugesprochen hatte, für den Erlass dieser Verfügung zuständig war (vgl. dazu UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 25 N. 49).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2024, IV/23/757, Seite 6
E. 1.2.2 Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die Verfügung vom 25. Sep- tember 2023, mit welcher die Beschwerdegegnerin von der Beschwerde- führerin zu Unrecht ausbezahlte bzw. verrechnete Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 28'307.30 zurückfordert. Streitig und zu prüfen ist die Recht- mässigkeit dieser Rückforderung.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Verrechenbarkeit sich gegenüberstehender Forderungen stellt nach Lehre und Rechtsprechung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, der für das Zivilrecht in Art. 120 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) ausdrücklich verankert ist, aber auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung gelangt. Unter Vorbehalt verwaltungsrechtlicher Sonderbe- stimmungen können im Prinzip Forderungen und Gegenforderungen von Bürgerinnen und Bürgern und des Gemeinwesens miteinander verrechnet werden. Der Verrechnungsgrundsatz gilt insbesondere auch im Bundesso- zialversicherungsrecht, und zwar selbst in jenen Zweigen, welche dies nicht ausdrücklich vorsehen; allerdings kennen die meisten Gebiete der Sozial- versicherung eine ausdrückliche Regelung (BGE 132 V 127 E. 6.1.1 S. 135). Soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze eine (zweiginterne oder zweigübergreifende) Verrechnung von Leistungen und Forderungen zulas- sen (vgl. Art. 11 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über die Militär- versicherung [MVG; SR 833.1], Art. 50 Abs. 2 IVG), darf diese den betrei- bungsrechtlichen Notbedarf der versicherten Person nicht beeinträchtigen. Für die Berechnung des Notbedarfs sind die betreibungsrechtlichen Regeln anzuwenden (BGE 138 V 402 E. 4.2 S. 405, 131 V 249 E. 1.2 S. 252).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2024, IV/23/757, Seite 7 2.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Rückforde- rungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszah- lung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). 2.3 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechts- kräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rück- forderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt wor- den sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wieder- erwägung oder die für die prozessuale Revision bestehenden Vorausset- zungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1). 2.3.1 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügun- gen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer an- fänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststel- lung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (BGE 148 V 195 E. 5.3 S. 202). Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräfti- ger Verfügungen bzw. Einspracheentscheide nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414). 2.3.2 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht mög- lich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Aus- schlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswür- digung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2024, IV/23/757, Seite 8 Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328). Das Institut der prozessualen Revision bezweckt die Verwirklichung des materi- ellen Rechts, indem eine Verfügung zurückgenommen werden soll, die auf von Anfang an fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruht hat (BGE 115 V 308 E. 4a aa S. 313). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, es liege kein unrechtmässiger Bezug von Leistungen gemäss Art. 25 Satz 1 ATSG vor. Die Verrechnung der Nachzahlung der Beschwerdegegnerin habe exakt den gesetzlichen Vorgaben entsprochen. Zum Zeitpunkt der Verrechnung habe sowohl bei der Beschwerdegegnerin als auch beim Versicherten Einigkeit darüber be- standen, dass ein Rentenanspruch bestehe. Uneinigkeit habe lediglich be- züglich der Höhe der Rentenleistungen bestanden. Die Beschwerdeführerin habe keine Veranlassung gehabt, das Bestehen des Rentenanspruchs des Versicherten gegenüber der Beschwerdegegnerin und deren Rentenent- scheide anzuzweifeln. 3.2 3.2.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die IV-Verfügungen vom 28. Mai 2021, mit welcher die Beschwerdegegnerin dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 44 % bzw. 50 % ab 1. April 2015 eine Viertelsrente sowie ab 1. Januar 2016 eine halbe Rente zugesprochen hatte, in Kopie an die Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme gingen (act. II 115, 116; act. IF 447, 448). Die MV-Verfügungen vom 20. Juni 2018 (act. IE 340), mit wel- chen die Beschwerdeführerin dem Versicherten ab 1. Juli 2018 eine Rente von 50 % unter Anrechnung eines im 2008 erfolgten Rentenauskaufs zu- gesprochen und einen Anspruch auf ein zusätzliches Taggeld vor 2016 abgewiesen hatte, und der Einspracheentscheid vom 6. Januar 2020 (act. IE 403), mit welchem die Beschwerdeführerin diese Beurteilung bestätigt hatte, gingen ebenfalls in Kopie an die Beschwerdegegnerin (act. IE 340, 403). Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin teilte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 9. Oktober 2020 zudem mit, der Fall sei zurzeit vor dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2024, IV/23/757, Seite 9 kantonalen Gericht hängig, sie habe bisher keine Taggelder ausgerichtet (act. IE 421). Es steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin und die Be- schwerdegegnerin gegenseitig jeweils Kenntnis der rentenzusprechenden Verfügungen hatten, jedoch auch vom Umstand, dass der Versicherte da- gegen Rechtsmittel erhoben hatte. In Folge des Erlasses der IV- Verfügungen vom 28. Mai 2021 (act. IF 447, 448), obwohl diese nicht rechtskräftig waren, berechnete die Beschwerdegegnerin eine Nachzah- lung von IV-Leistungen in der Höhe von Fr. 55'947.-- (act. IF 447), was sie der Beschwerdeführerin zur Kenntnis brachte mit der Möglichkeit, bis Ende Juli 2021 einen allfälligen Verrechnungsantrag zu stellen (vgl. act. IF 454). Nachdem die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. Juni 2021 eine Überentschädigung in der Höhe von Fr. 28'307.30 ermittelt hatte (act. IF 457), stellte sie bei der Beschwerdegegnerin bzw. bei der zuständigen Rentenauszahlungsstelle SAK bezüglich der Nachzahlung der IV-Renten des Versicherten zugleich einen Verrechnungsantrag über diese Summe (act. IF 455). Die Beschwerdegegnerin, welche von einer Rentennachzah- lung von Fr. 55'947.-- abzüglich der Einbehalte von Fr. 1'221.-- (zugunsten des Regionalen Sozialdienstes) und von Fr. 28'307.30 (zugunsten der Be- schwerdeführerin) ausging, verfügte am 13. Juli 2021 zuhanden des Versi- cherten einen Saldo von Fr. 26'418.70 (act. IF 459). Nachdem sich die Be- schwerdeführerin per E-Mail vom 2. September 2021 bei der ZAS bezug- nehmend auf ihren Verrechnungsantrag vom 30. Juni 2021 und die Verfü- gung vom 13. Juli 2021 erkundigt hatte, wann der von ihr rückgeforderte Betrag von Fr. 28'307.20 an sie erstattet werde (act. IF 462), wurde ihr die genannte Summe am 7. September 2021 überwiesen (act. IF 464). Es ist demnach unbestritten und gestützt auf die Aktenlage erstellt, dass der Beschwerdeführerin der Betrag von Fr. 28'307.20 am 7. September 2021 zugegangen ist, somit zu einem Zeitpunkt, als noch kein rechtskräfti- ger Entscheid hinsichtlich des IV-Rentenanspruchs des Versicherten vor- lag. Erst danach lehnte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 8. Februar 2022 den betreffenden Rentenanspruch im Sinne einer zuvor angedrohten reformatio in peius ab (IV/2021/504/505), was mit BGer 8C_177/2022 (act. II 140) bestätigt wurde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2024, IV/23/757, Seite 10 3.2.2 Die seinerzeitige Drittauszahlung an die Beschwerdeführerin im Betrag von Fr. 28'307.20 erfolgte gestützt auf die – in der Folge unange- fochten in Rechtskraft erwachsene – Verfügung der ZAS vom 13. Juli 2021 (act. IF 459). Letztere basierte zwar auf den Rentenverfügungen der Be- schwerdegegnerin vom 28. Mai 2021, doch teilt sie nicht automatisch das Schicksal jener Verwaltungsakte; die Verfügung der ZAS vom 13. Juli 2021 (act. IF 459) ist m.a.W. nicht in dem Sinne akzessorisch, dass sie mit der Aufhebung der IV-Verfügungen vom 28. Mai 2021 (act. II 115, 116) eben- falls ohne weiteres aufgehoben wurde. Mit VGE IV/2021/504 f. (act. II 135) bzw. BGer 8C_177/2022 (act. II 159) wurde der Verfügung der ZAS vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 13 Juli 2021 jedoch nachträglich die rechtliche Basis entzogen, was einen prozessualen Revisionsgrund darstellt. Es liegt mithin ein die Rückerstat- tungspflicht der Beschwerdeführerin begründender Rückkommenstitel im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG vor (vgl. E. 2.2 f. hiervor). 3.3 An diesem Ergebnis ändern die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts. Entgegen ihrer Meinung kann sie sich nicht auf eine gesetzliche Bestimmung berufen, gibt es doch keine Rechtsgrundlage für eine Über- weisung des Betrags von Fr. 28'307.20. Die Begründung, die Verrechnung sei rechtmässig erfolgt gestützt auf die Koordinationsbestimmung von Art. 69 ATSG in Bezug auf eine allfällige Überentschädigung und Art. 32 der Verordnung vom 10. November 1993 über die Militärversicherung (MVV; SR 833.11) bezüglich Anrechnung von Leistungen beim Zusammen- treffen von Leistungen der Militärversicherung mit solchen der Invaliden- versicherung, ist hier nicht stichhaltig. Denn die Beschwerdegegnerin rich- tete mit Blick auf den rechtskräftigen BGer 8C_177/2022 keine Leistungen an den gleichen Versicherten aus. Es fehlt damit auch an einer allfälligen Überentschädigung. Ebenso lag keine Vorleistungspflicht vor. Eine solche besteht bei einem Versicherungsfall, welcher einen Anspruch auf Leistun- gen begründen würde, jedoch Zweifel vorlägen, welche Sozialversicherung die Leistungen zu erbringen habe, weshalb die berechtigte Person Vorleis- tungen verlangen könnte (Art. 70 Abs. 1 lit. d ATSG) und die Beschwerde- gegnerin allenfalls gegenüber der Beschwerdeführerin vorleistungspflichtig wäre (Art. 70 Abs. 2 lit. d ATSG). Eine solche Vorleistungspflicht würde indes eine nachträgliche Leistungspflicht eines anderen Versicherers be- dingen, welche hier aber gerade nicht besteht. Auch der Einwand der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2024, IV/23/757, Seite 11 schwerdeführerin, es habe im Zeitpunkt der Verrechnung Einigkeit zwi- schen den Parteien und dem Versicherten bestanden, dass der Versicherte einen Rentenanspruch habe, ändert nichts daran, dass im Zeitpunkt der Überweisung vom 7. September 2021 noch nicht rechtskräftig über den Anspruch entschieden worden und die Überweisung mithin ohne Rechts- grundlage erfolgt war. Auch dem Einwand, der Versicherte wäre allenfalls leistungspflichtig, kann nicht gefolgt werden. Der Betrag von Fr. 28'307.30 wurde von der Nachzahlung von IV-Leistungen in der Höhe von Fr. 55'947.-- (act. IF 447) subtrahiert und der Versicherte erhielt gerade nicht den ganzen Betrag von Fr. 55'947.-- überwiesen, weshalb er für den Betrag von Fr. 28'307.30 auch nicht rückerstattungspflichtig ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Es liegen in den Akten denn auch keinerlei Anhaltspunkte vor, dass die Beschwerdegegnerin den Betrag bereits beim Versicherten zurückgefordert hätte. 3.4 Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung resp. des Einspracheentscheides zu laufen be- ginnt (vgl. Art. 67 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 ATSG; BGE 143 V 105 E. 2.1 S. 107; SVR 2023 IV Nr. 43 S. 148 E. 3.2, 2012 UV Nr. 17 S. 63 E. 3). Grundsätzlich bestimmt sich der Zeitpunkt, in welchem die Partei den angerufenen Revisionsgrund hätte entdecken können, nach dem Prinzip von Treu und Glauben. Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revisi- onsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist. Blosse Vermutungen oder gar Gerüchte genügen dagegen nicht und vermögen den Lauf der Revisionsfristen nicht in Gang zu setzen. Die siche- re Kenntnis ist nicht erst dann gegeben, wenn der Revisionskläger die neue erhebliche Tatsache sicher beweisen kann, sondern es genügt ein auf si- cheren Grundlagen fussendes Wissen darüber (BGE 143 V 105 E. 2.4 S. 108). Vorliegend hatte die Beschwerdegegnerin spätestens mit Eröffnung des BGer 8C_177/2022 vom 13. Juli 2022 Kenntnis davon, dass ein prozessua-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2024, IV/23/757, Seite 12 ler Revisionsgrund vorliegt und der Verfügung der ZAS vom 13. Juli 2021 die rechtliche Basis fehlt (vgl. E. 3.2 hiervor). Damit stellt sich die Frage, ob mit der hier angefochtenen Rückerstattungsverfügung vom 25. September 2023 (act. II 159) die relative 90-tägige Revisionsfrist gewahrt wurde. Dazu ist festzuhalten, dass die ZAS bereits am 30. August 2022 eine Rückerstat- tungsverfügung (act. II 149) erlassen hatte; auch wenn diese mangels Zu- ständigkeit der ZAS in der Folge aufgehoben und durch die hier angefoch- tene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. September 2023 ersetzt wurde, waren mit jener ersten Verfügung sowohl die relative 90-tägige Re- visionsfrist als auch die relative dreijährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG (vgl. E. 2.2 hiervor) ein für alle Mal gewahrt (vgl. dazu Ent- scheid des BGer vom 29. Januar 2015, 9C_320/2014, E. 2.2 und E. 4.2). 3.5 Die angefochtene Verfügung vom 25. September 2023 ist demnach nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2024, IV/23/757, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Suva, Abteilung Militärversicherung
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- Januar bis 31. Dezember 2013, vom 24. April bis 24. Mai 2015, vom
- Januar bis 19. Mai 2016, vom 11. Juli bis 4. Dezember 2016, vom 26. bis
- Dezember 2016, vom 1. bis 17. Januar 2017, vom 11. Februar bis
- April 2017 und ab 1. Juli 2018. Betreffend das in den übrigen Zeiträu- men ab 2012 ausgerichtete Taggeld werde die Sache nach Eintritt der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2024, IV/23/757, Seite 3 Rechtskraft des Entscheids an die Suva zurückgewiesen, damit sie – nach der Berechnung des Anspruchs im Sinne der Erwägungen – neu verfüge (MV/2020/107; Akten der Suva [act. IF] 460). Die dagegen erhobene Be- schwerde wies das Bundesgericht (BGer) mit Entscheid vom 26. April 2022, 8C_643/2021, ab, soweit darauf einzutreten war (act. IF 485). B. Der Versicherte hatte sich auch bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen angemeldet, welche Sach- leistungen gewährte und den Fall im März 1994 abschloss, da der Versi- cherte nach seiner Ausbildung zum … rentenausschliessend beruflich ein- gegliedert war (Akten der IVB [act. II] 1.1/23, 1.1/25). Im Oktober 2014 meldete sich der Versicherte bei der IVB erneut zum Leistungsbezug an (act. II 27). Mit Verfügungen vom 28. Mai 2021 sprach ihm die IVB ab
- April 2015 eine Viertelsrente und ab 1. Januar 2016 eine halbe Rente sowie entsprechende Kinderrenten zu (act. II 115, 116). Hiergegen erhob der Versicherte am 5. Juli 2021 Beschwerde (act. II 119; vgl. auch lit. D hiernach). C. Nachdem die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) der Suva mit Datum vom 28. Mai 2021 die Nachzahlung von IV-Leistungen in der Höhe von Fr. 55'947.-- angezeigt hatte (act. IF 447), stellte die Suva am 30. Juni 2021 einen Verrechnungsantrag im Betrag von Fr. 28'307.30 (act. IF 455). Mit gleichentags erlassener (unangefochten gebliebener) Verfügung teilte die Suva dem Versicherten mit, es liege eine Überentschädigung in der Höhe von Fr. 28'307.30 vor und sie habe diesen Betrag bei der Ausgleichskasse zur Verrechnung mit der ihm zustehenden Nachzahlung geltend gemacht; sollte das laufende Beschwerdeverfahren zu Veränderungen der Kür- zungsberechnung führen, werde die Berechnung entsprechend angepasst (act. IF 457). Am 13. Juli 2021 verfügte die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) schliesslich zuhanden des Versicherten einen Saldo von Fr. 26'418.70, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2024, IV/23/757, Seite 4 wobei sie von der Rentennachzahlung von Fr. 55'947.-- Einbehalte von Fr. 1'221.-- an den Regionalen Sozialdienst und von Fr. 28'307.30 an die Suva in Abzug brachte (act. IF 459); diese Verfügung blieb unangefochten. Gestützt darauf sowie auf den Verrechnungsantrag der Suva vom 30. Juni 2021 veranlasste die ZAS per 7. September 2021 die Überweisung von Fr. 28'307.30 an die Suva (act. IF 462, 464). Gleichentags erfolgte eine Abrechnung der SAK an den Versicherten (act. IF 463). D. Mit Urteil vom 8. Februar 2022 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern im Rahmen einer reformatio in peius die Beschwerde des Versicher- ten vom 5. Juli 2021 ab, soweit darauf einzutreten war, und hob die Verfü- gungen vom 28. Mai 2021 auf (IV/2021/504 und IV/2021/505; act. II 135). Die dagegen erhobene Beschwerde (act. II 137) wies das BGer mit Ent- scheid vom 13. Juli 2022, 8C_177/2022, ab, soweit darauf einzutreten war (act. II 140). Nach diesem Entscheid des BGer forderte die ZAS mit Verfügung vom
- August 2022 von der Suva zu Unrecht bezahlte Leistungen von Fr. 28'307.30 zurück (Akten der Suva, act. I 1; act. II 149). Hiergegen erhob die Suva entsprechend der Rechtsmittelbelehrung Einsprache (act. IF 499). Nachdem die Rückerstattungsverfügung vom 30. August 2022 aufgehoben wurde (act. IF 505), erliess die IVB am 25. September 2023 eine neue, gleichlautende Rückerstattungsverfügung (act. I 2; act. II 159). E. Hiergegen erhob die Suva am 27. Oktober 2023 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfü- gung vom 25. September 2023. Mit Beschwerdeantwort vom 27. November 2023 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2024, IV/23/757, Seite 5 Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 1.2.1 In formeller Hinsicht ist vorab festzustellen, dass eine erste von der ZAS erlassene Rückforderungsverfügung vom 30. August 2022 (act. I 1; act. IF 505), gegen welche die Beschwerdeführerin entsprechend der Rechtsmittelbelehrung Einsprache erhoben hatte (act. IF 499), wegen einer falschen Kopfzeile und der nicht korrekten Rechtsmittelbelehrung wieder aufgehoben wurde (act. IF 505, 508). In der Folge erliess die IVB die hier angefochtene Rückforderungsverfügung vom 25. September 2023 (act. I 2). Es ist zu Recht unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin als Versi- cherungsträgerin, welche die umstrittene obgenannte Leistung (IV-Rente) zugesprochen hatte, für den Erlass dieser Verfügung zuständig war (vgl. dazu UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 25 N. 49). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2024, IV/23/757, Seite 6 1.2.2 Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die Verfügung vom 25. Sep- tember 2023, mit welcher die Beschwerdegegnerin von der Beschwerde- führerin zu Unrecht ausbezahlte bzw. verrechnete Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 28'307.30 zurückfordert. Streitig und zu prüfen ist die Recht- mässigkeit dieser Rückforderung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Die Verrechenbarkeit sich gegenüberstehender Forderungen stellt nach Lehre und Rechtsprechung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, der für das Zivilrecht in Art. 120 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) ausdrücklich verankert ist, aber auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung gelangt. Unter Vorbehalt verwaltungsrechtlicher Sonderbe- stimmungen können im Prinzip Forderungen und Gegenforderungen von Bürgerinnen und Bürgern und des Gemeinwesens miteinander verrechnet werden. Der Verrechnungsgrundsatz gilt insbesondere auch im Bundesso- zialversicherungsrecht, und zwar selbst in jenen Zweigen, welche dies nicht ausdrücklich vorsehen; allerdings kennen die meisten Gebiete der Sozial- versicherung eine ausdrückliche Regelung (BGE 132 V 127 E. 6.1.1 S. 135). Soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze eine (zweiginterne oder zweigübergreifende) Verrechnung von Leistungen und Forderungen zulas- sen (vgl. Art. 11 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über die Militär- versicherung [MVG; SR 833.1], Art. 50 Abs. 2 IVG), darf diese den betrei- bungsrechtlichen Notbedarf der versicherten Person nicht beeinträchtigen. Für die Berechnung des Notbedarfs sind die betreibungsrechtlichen Regeln anzuwenden (BGE 138 V 402 E. 4.2 S. 405, 131 V 249 E. 1.2 S. 252). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2024, IV/23/757, Seite 7 2.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Rückforde- rungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszah- lung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). 2.3 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechts- kräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rück- forderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt wor- den sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wieder- erwägung oder die für die prozessuale Revision bestehenden Vorausset- zungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1). 2.3.1 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügun- gen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer an- fänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststel- lung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (BGE 148 V 195 E. 5.3 S. 202). Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräfti- ger Verfügungen bzw. Einspracheentscheide nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414). 2.3.2 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht mög- lich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Aus- schlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswür- digung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2024, IV/23/757, Seite 8 Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328). Das Institut der prozessualen Revision bezweckt die Verwirklichung des materi- ellen Rechts, indem eine Verfügung zurückgenommen werden soll, die auf von Anfang an fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruht hat (BGE 115 V 308 E. 4a aa S. 313).
- 3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, es liege kein unrechtmässiger Bezug von Leistungen gemäss Art. 25 Satz 1 ATSG vor. Die Verrechnung der Nachzahlung der Beschwerdegegnerin habe exakt den gesetzlichen Vorgaben entsprochen. Zum Zeitpunkt der Verrechnung habe sowohl bei der Beschwerdegegnerin als auch beim Versicherten Einigkeit darüber be- standen, dass ein Rentenanspruch bestehe. Uneinigkeit habe lediglich be- züglich der Höhe der Rentenleistungen bestanden. Die Beschwerdeführerin habe keine Veranlassung gehabt, das Bestehen des Rentenanspruchs des Versicherten gegenüber der Beschwerdegegnerin und deren Rentenent- scheide anzuzweifeln. 3.2 3.2.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die IV-Verfügungen vom 28. Mai 2021, mit welcher die Beschwerdegegnerin dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 44 % bzw. 50 % ab 1. April 2015 eine Viertelsrente sowie ab 1. Januar 2016 eine halbe Rente zugesprochen hatte, in Kopie an die Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme gingen (act. II 115, 116; act. IF 447, 448). Die MV-Verfügungen vom 20. Juni 2018 (act. IE 340), mit wel- chen die Beschwerdeführerin dem Versicherten ab 1. Juli 2018 eine Rente von 50 % unter Anrechnung eines im 2008 erfolgten Rentenauskaufs zu- gesprochen und einen Anspruch auf ein zusätzliches Taggeld vor 2016 abgewiesen hatte, und der Einspracheentscheid vom 6. Januar 2020 (act. IE 403), mit welchem die Beschwerdeführerin diese Beurteilung bestätigt hatte, gingen ebenfalls in Kopie an die Beschwerdegegnerin (act. IE 340, 403). Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin teilte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 9. Oktober 2020 zudem mit, der Fall sei zurzeit vor dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2024, IV/23/757, Seite 9 kantonalen Gericht hängig, sie habe bisher keine Taggelder ausgerichtet (act. IE 421). Es steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin und die Be- schwerdegegnerin gegenseitig jeweils Kenntnis der rentenzusprechenden Verfügungen hatten, jedoch auch vom Umstand, dass der Versicherte da- gegen Rechtsmittel erhoben hatte. In Folge des Erlasses der IV- Verfügungen vom 28. Mai 2021 (act. IF 447, 448), obwohl diese nicht rechtskräftig waren, berechnete die Beschwerdegegnerin eine Nachzah- lung von IV-Leistungen in der Höhe von Fr. 55'947.-- (act. IF 447), was sie der Beschwerdeführerin zur Kenntnis brachte mit der Möglichkeit, bis Ende Juli 2021 einen allfälligen Verrechnungsantrag zu stellen (vgl. act. IF 454). Nachdem die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. Juni 2021 eine Überentschädigung in der Höhe von Fr. 28'307.30 ermittelt hatte (act. IF 457), stellte sie bei der Beschwerdegegnerin bzw. bei der zuständigen Rentenauszahlungsstelle SAK bezüglich der Nachzahlung der IV-Renten des Versicherten zugleich einen Verrechnungsantrag über diese Summe (act. IF 455). Die Beschwerdegegnerin, welche von einer Rentennachzah- lung von Fr. 55'947.-- abzüglich der Einbehalte von Fr. 1'221.-- (zugunsten des Regionalen Sozialdienstes) und von Fr. 28'307.30 (zugunsten der Be- schwerdeführerin) ausging, verfügte am 13. Juli 2021 zuhanden des Versi- cherten einen Saldo von Fr. 26'418.70 (act. IF 459). Nachdem sich die Be- schwerdeführerin per E-Mail vom 2. September 2021 bei der ZAS bezug- nehmend auf ihren Verrechnungsantrag vom 30. Juni 2021 und die Verfü- gung vom 13. Juli 2021 erkundigt hatte, wann der von ihr rückgeforderte Betrag von Fr. 28'307.20 an sie erstattet werde (act. IF 462), wurde ihr die genannte Summe am 7. September 2021 überwiesen (act. IF 464). Es ist demnach unbestritten und gestützt auf die Aktenlage erstellt, dass der Beschwerdeführerin der Betrag von Fr. 28'307.20 am 7. September 2021 zugegangen ist, somit zu einem Zeitpunkt, als noch kein rechtskräfti- ger Entscheid hinsichtlich des IV-Rentenanspruchs des Versicherten vor- lag. Erst danach lehnte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 8. Februar 2022 den betreffenden Rentenanspruch im Sinne einer zuvor angedrohten reformatio in peius ab (IV/2021/504/505), was mit BGer 8C_177/2022 (act. II 140) bestätigt wurde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2024, IV/23/757, Seite 10 3.2.2 Die seinerzeitige Drittauszahlung an die Beschwerdeführerin im Betrag von Fr. 28'307.20 erfolgte gestützt auf die – in der Folge unange- fochten in Rechtskraft erwachsene – Verfügung der ZAS vom 13. Juli 2021 (act. IF 459). Letztere basierte zwar auf den Rentenverfügungen der Be- schwerdegegnerin vom 28. Mai 2021, doch teilt sie nicht automatisch das Schicksal jener Verwaltungsakte; die Verfügung der ZAS vom 13. Juli 2021 (act. IF 459) ist m.a.W. nicht in dem Sinne akzessorisch, dass sie mit der Aufhebung der IV-Verfügungen vom 28. Mai 2021 (act. II 115, 116) eben- falls ohne weiteres aufgehoben wurde. Mit VGE IV/2021/504 f. (act. II 135) bzw. BGer 8C_177/2022 (act. II 159) wurde der Verfügung der ZAS vom
- Juli 2021 jedoch nachträglich die rechtliche Basis entzogen, was einen prozessualen Revisionsgrund darstellt. Es liegt mithin ein die Rückerstat- tungspflicht der Beschwerdeführerin begründender Rückkommenstitel im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG vor (vgl. E. 2.2 f. hiervor). 3.3 An diesem Ergebnis ändern die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts. Entgegen ihrer Meinung kann sie sich nicht auf eine gesetzliche Bestimmung berufen, gibt es doch keine Rechtsgrundlage für eine Über- weisung des Betrags von Fr. 28'307.20. Die Begründung, die Verrechnung sei rechtmässig erfolgt gestützt auf die Koordinationsbestimmung von Art. 69 ATSG in Bezug auf eine allfällige Überentschädigung und Art. 32 der Verordnung vom 10. November 1993 über die Militärversicherung (MVV; SR 833.11) bezüglich Anrechnung von Leistungen beim Zusammen- treffen von Leistungen der Militärversicherung mit solchen der Invaliden- versicherung, ist hier nicht stichhaltig. Denn die Beschwerdegegnerin rich- tete mit Blick auf den rechtskräftigen BGer 8C_177/2022 keine Leistungen an den gleichen Versicherten aus. Es fehlt damit auch an einer allfälligen Überentschädigung. Ebenso lag keine Vorleistungspflicht vor. Eine solche besteht bei einem Versicherungsfall, welcher einen Anspruch auf Leistun- gen begründen würde, jedoch Zweifel vorlägen, welche Sozialversicherung die Leistungen zu erbringen habe, weshalb die berechtigte Person Vorleis- tungen verlangen könnte (Art. 70 Abs. 1 lit. d ATSG) und die Beschwerde- gegnerin allenfalls gegenüber der Beschwerdeführerin vorleistungspflichtig wäre (Art. 70 Abs. 2 lit. d ATSG). Eine solche Vorleistungspflicht würde indes eine nachträgliche Leistungspflicht eines anderen Versicherers be- dingen, welche hier aber gerade nicht besteht. Auch der Einwand der Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2024, IV/23/757, Seite 11 schwerdeführerin, es habe im Zeitpunkt der Verrechnung Einigkeit zwi- schen den Parteien und dem Versicherten bestanden, dass der Versicherte einen Rentenanspruch habe, ändert nichts daran, dass im Zeitpunkt der Überweisung vom 7. September 2021 noch nicht rechtskräftig über den Anspruch entschieden worden und die Überweisung mithin ohne Rechts- grundlage erfolgt war. Auch dem Einwand, der Versicherte wäre allenfalls leistungspflichtig, kann nicht gefolgt werden. Der Betrag von Fr. 28'307.30 wurde von der Nachzahlung von IV-Leistungen in der Höhe von Fr. 55'947.-- (act. IF 447) subtrahiert und der Versicherte erhielt gerade nicht den ganzen Betrag von Fr. 55'947.-- überwiesen, weshalb er für den Betrag von Fr. 28'307.30 auch nicht rückerstattungspflichtig ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Es liegen in den Akten denn auch keinerlei Anhaltspunkte vor, dass die Beschwerdegegnerin den Betrag bereits beim Versicherten zurückgefordert hätte. 3.4 Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung resp. des Einspracheentscheides zu laufen be- ginnt (vgl. Art. 67 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 ATSG; BGE 143 V 105 E. 2.1 S. 107; SVR 2023 IV Nr. 43 S. 148 E. 3.2, 2012 UV Nr. 17 S. 63 E. 3). Grundsätzlich bestimmt sich der Zeitpunkt, in welchem die Partei den angerufenen Revisionsgrund hätte entdecken können, nach dem Prinzip von Treu und Glauben. Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revisi- onsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist. Blosse Vermutungen oder gar Gerüchte genügen dagegen nicht und vermögen den Lauf der Revisionsfristen nicht in Gang zu setzen. Die siche- re Kenntnis ist nicht erst dann gegeben, wenn der Revisionskläger die neue erhebliche Tatsache sicher beweisen kann, sondern es genügt ein auf si- cheren Grundlagen fussendes Wissen darüber (BGE 143 V 105 E. 2.4 S. 108). Vorliegend hatte die Beschwerdegegnerin spätestens mit Eröffnung des BGer 8C_177/2022 vom 13. Juli 2022 Kenntnis davon, dass ein prozessua- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2024, IV/23/757, Seite 12 ler Revisionsgrund vorliegt und der Verfügung der ZAS vom 13. Juli 2021 die rechtliche Basis fehlt (vgl. E. 3.2 hiervor). Damit stellt sich die Frage, ob mit der hier angefochtenen Rückerstattungsverfügung vom 25. September 2023 (act. II 159) die relative 90-tägige Revisionsfrist gewahrt wurde. Dazu ist festzuhalten, dass die ZAS bereits am 30. August 2022 eine Rückerstat- tungsverfügung (act. II 149) erlassen hatte; auch wenn diese mangels Zu- ständigkeit der ZAS in der Folge aufgehoben und durch die hier angefoch- tene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. September 2023 ersetzt wurde, waren mit jener ersten Verfügung sowohl die relative 90-tägige Re- visionsfrist als auch die relative dreijährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG (vgl. E. 2.2 hiervor) ein für alle Mal gewahrt (vgl. dazu Ent- scheid des BGer vom 29. Januar 2015, 9C_320/2014, E. 2.2 und E. 4.2). 3.5 Die angefochtene Verfügung vom 25. September 2023 ist demnach nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
- 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2024, IV/23/757, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Suva, Abteilung Militärversicherung - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 23 757 IV KOJ/SCC/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 26. Februar 2024 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero Suva Abteilung Militärversicherung, Service Center, Postfach, 6009 Luzern Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin in Sachen A.________ betreffend Verfügung vom 25. September 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2024, IV/23/757, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1962 geborene A.________ (Versicherter) erlitt am 1. August 1983 anlässlich eines "…"-Kurses bei einem Autounfall ein Polytrauma. Für die- sen Unfall war er bei der Abteilung Militärversicherung (MV) der Schweize- rischen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdeführerin) versi- chert. Er bezog verschiedene Leistungen, u.a. sprach ihm die Suva mit Verfügung vom 7. Mai 2008 bei einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % eine MV-Rente zu, welche sie ihm per 1. Mai 2008 mit Fr. 204'331.85 auskaufte (Akten der Suva [act. IB] 279). Am 1. September 2016 meldete er sich er- neut an und ersuchte um Leistungen (Rente/Taggeld) wegen einer Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes (Akten der Suva [act. IC] 94). Die Suva veranlasste eine Funktionsorientierte Medizinische Abklärung (FOMA; inklusive einer arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit [EFL]) bei der B.________ AG (Bericht vom 4. Dezember 2017 [Akten der Suva {act. ID} 277]). Mit Verfügung vom 20. Juni 2018 sprach sie dem Ver- sicherten bei einem Invaliditätsgrad von 50 % ab dem 1. Juli 2018 eine monatliche Invalidenrente von Fr. 3'002.50 zu unter Anrechnung des im Jahr 2008 erfolgten Rentenauskaufs; hinsichtlich des Taggelds lehnte sie einen weiteren Anspruch für die Zeit vor 2016 ab (Akten der Suva [act. IE] 340). Die hiergegen erhobene Einsprache (act. IE 357) wies die Suva mit Entscheid vom 6. Januar 2020 ab, soweit sie darauf eintrat (act. IE 403). Hiergegen erhob der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde (act. IE 411). Auf eine mögliche reformatio in peius auf- merksam gemacht (act. IE 419), hielt er an der Beschwerde fest (act. IE 431). Mit Urteil vom 16. August 2021 wies das Verwaltungsgericht des Kan- tons Bern die Beschwerde ab, hob die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des ange- fochtenen Entscheids auf und stellte fest, dass kein Anspruch auf eine zu- sätzliche Invalidenrente bestehe sowie kein Taggeldanspruch für Zeit vom
1. Januar bis 31. Dezember 2013, vom 24. April bis 24. Mai 2015, vom
1. Januar bis 19. Mai 2016, vom 11. Juli bis 4. Dezember 2016, vom 26. bis
31. Dezember 2016, vom 1. bis 17. Januar 2017, vom 11. Februar bis
30. April 2017 und ab 1. Juli 2018. Betreffend das in den übrigen Zeiträu- men ab 2012 ausgerichtete Taggeld werde die Sache nach Eintritt der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2024, IV/23/757, Seite 3 Rechtskraft des Entscheids an die Suva zurückgewiesen, damit sie – nach der Berechnung des Anspruchs im Sinne der Erwägungen – neu verfüge (MV/2020/107; Akten der Suva [act. IF] 460). Die dagegen erhobene Be- schwerde wies das Bundesgericht (BGer) mit Entscheid vom 26. April 2022, 8C_643/2021, ab, soweit darauf einzutreten war (act. IF 485). B. Der Versicherte hatte sich auch bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen angemeldet, welche Sach- leistungen gewährte und den Fall im März 1994 abschloss, da der Versi- cherte nach seiner Ausbildung zum … rentenausschliessend beruflich ein- gegliedert war (Akten der IVB [act. II] 1.1/23, 1.1/25). Im Oktober 2014 meldete sich der Versicherte bei der IVB erneut zum Leistungsbezug an (act. II 27). Mit Verfügungen vom 28. Mai 2021 sprach ihm die IVB ab
1. April 2015 eine Viertelsrente und ab 1. Januar 2016 eine halbe Rente sowie entsprechende Kinderrenten zu (act. II 115, 116). Hiergegen erhob der Versicherte am 5. Juli 2021 Beschwerde (act. II 119; vgl. auch lit. D hiernach). C. Nachdem die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) der Suva mit Datum vom 28. Mai 2021 die Nachzahlung von IV-Leistungen in der Höhe von Fr. 55'947.-- angezeigt hatte (act. IF 447), stellte die Suva am 30. Juni 2021 einen Verrechnungsantrag im Betrag von Fr. 28'307.30 (act. IF 455). Mit gleichentags erlassener (unangefochten gebliebener) Verfügung teilte die Suva dem Versicherten mit, es liege eine Überentschädigung in der Höhe von Fr. 28'307.30 vor und sie habe diesen Betrag bei der Ausgleichskasse zur Verrechnung mit der ihm zustehenden Nachzahlung geltend gemacht; sollte das laufende Beschwerdeverfahren zu Veränderungen der Kür- zungsberechnung führen, werde die Berechnung entsprechend angepasst (act. IF 457). Am 13. Juli 2021 verfügte die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) schliesslich zuhanden des Versicherten einen Saldo von Fr. 26'418.70,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2024, IV/23/757, Seite 4 wobei sie von der Rentennachzahlung von Fr. 55'947.-- Einbehalte von Fr. 1'221.-- an den Regionalen Sozialdienst und von Fr. 28'307.30 an die Suva in Abzug brachte (act. IF 459); diese Verfügung blieb unangefochten. Gestützt darauf sowie auf den Verrechnungsantrag der Suva vom 30. Juni 2021 veranlasste die ZAS per 7. September 2021 die Überweisung von Fr. 28'307.30 an die Suva (act. IF 462, 464). Gleichentags erfolgte eine Abrechnung der SAK an den Versicherten (act. IF 463). D. Mit Urteil vom 8. Februar 2022 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern im Rahmen einer reformatio in peius die Beschwerde des Versicher- ten vom 5. Juli 2021 ab, soweit darauf einzutreten war, und hob die Verfü- gungen vom 28. Mai 2021 auf (IV/2021/504 und IV/2021/505; act. II 135). Die dagegen erhobene Beschwerde (act. II 137) wies das BGer mit Ent- scheid vom 13. Juli 2022, 8C_177/2022, ab, soweit darauf einzutreten war (act. II 140). Nach diesem Entscheid des BGer forderte die ZAS mit Verfügung vom
30. August 2022 von der Suva zu Unrecht bezahlte Leistungen von Fr. 28'307.30 zurück (Akten der Suva, act. I 1; act. II 149). Hiergegen erhob die Suva entsprechend der Rechtsmittelbelehrung Einsprache (act. IF 499). Nachdem die Rückerstattungsverfügung vom 30. August 2022 aufgehoben wurde (act. IF 505), erliess die IVB am 25. September 2023 eine neue, gleichlautende Rückerstattungsverfügung (act. I 2; act. II 159). E. Hiergegen erhob die Suva am 27. Oktober 2023 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfü- gung vom 25. September 2023. Mit Beschwerdeantwort vom 27. November 2023 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2024, IV/23/757, Seite 5 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 1.2.1 In formeller Hinsicht ist vorab festzustellen, dass eine erste von der ZAS erlassene Rückforderungsverfügung vom 30. August 2022 (act. I 1; act. IF 505), gegen welche die Beschwerdeführerin entsprechend der Rechtsmittelbelehrung Einsprache erhoben hatte (act. IF 499), wegen einer falschen Kopfzeile und der nicht korrekten Rechtsmittelbelehrung wieder aufgehoben wurde (act. IF 505, 508). In der Folge erliess die IVB die hier angefochtene Rückforderungsverfügung vom 25. September 2023 (act. I 2). Es ist zu Recht unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin als Versi- cherungsträgerin, welche die umstrittene obgenannte Leistung (IV-Rente) zugesprochen hatte, für den Erlass dieser Verfügung zuständig war (vgl. dazu UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 25 N. 49).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2024, IV/23/757, Seite 6 1.2.2 Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die Verfügung vom 25. Sep- tember 2023, mit welcher die Beschwerdegegnerin von der Beschwerde- führerin zu Unrecht ausbezahlte bzw. verrechnete Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 28'307.30 zurückfordert. Streitig und zu prüfen ist die Recht- mässigkeit dieser Rückforderung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Verrechenbarkeit sich gegenüberstehender Forderungen stellt nach Lehre und Rechtsprechung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, der für das Zivilrecht in Art. 120 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) ausdrücklich verankert ist, aber auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung gelangt. Unter Vorbehalt verwaltungsrechtlicher Sonderbe- stimmungen können im Prinzip Forderungen und Gegenforderungen von Bürgerinnen und Bürgern und des Gemeinwesens miteinander verrechnet werden. Der Verrechnungsgrundsatz gilt insbesondere auch im Bundesso- zialversicherungsrecht, und zwar selbst in jenen Zweigen, welche dies nicht ausdrücklich vorsehen; allerdings kennen die meisten Gebiete der Sozial- versicherung eine ausdrückliche Regelung (BGE 132 V 127 E. 6.1.1 S. 135). Soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze eine (zweiginterne oder zweigübergreifende) Verrechnung von Leistungen und Forderungen zulas- sen (vgl. Art. 11 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über die Militär- versicherung [MVG; SR 833.1], Art. 50 Abs. 2 IVG), darf diese den betrei- bungsrechtlichen Notbedarf der versicherten Person nicht beeinträchtigen. Für die Berechnung des Notbedarfs sind die betreibungsrechtlichen Regeln anzuwenden (BGE 138 V 402 E. 4.2 S. 405, 131 V 249 E. 1.2 S. 252).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2024, IV/23/757, Seite 7 2.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Rückforde- rungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszah- lung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG). 2.3 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechts- kräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rück- forderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt wor- den sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wieder- erwägung oder die für die prozessuale Revision bestehenden Vorausset- zungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1). 2.3.1 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügun- gen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer an- fänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststel- lung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (BGE 148 V 195 E. 5.3 S. 202). Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräfti- ger Verfügungen bzw. Einspracheentscheide nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (ZAK 1988 S. 555 E. 2b). Zweifellos ist die Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung – denkbar (BGE 141 V 405 E. 5.2 S. 414). 2.3.2 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht mög- lich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Aus- schlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswür- digung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2024, IV/23/757, Seite 8 Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328). Das Institut der prozessualen Revision bezweckt die Verwirklichung des materi- ellen Rechts, indem eine Verfügung zurückgenommen werden soll, die auf von Anfang an fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruht hat (BGE 115 V 308 E. 4a aa S. 313). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, es liege kein unrechtmässiger Bezug von Leistungen gemäss Art. 25 Satz 1 ATSG vor. Die Verrechnung der Nachzahlung der Beschwerdegegnerin habe exakt den gesetzlichen Vorgaben entsprochen. Zum Zeitpunkt der Verrechnung habe sowohl bei der Beschwerdegegnerin als auch beim Versicherten Einigkeit darüber be- standen, dass ein Rentenanspruch bestehe. Uneinigkeit habe lediglich be- züglich der Höhe der Rentenleistungen bestanden. Die Beschwerdeführerin habe keine Veranlassung gehabt, das Bestehen des Rentenanspruchs des Versicherten gegenüber der Beschwerdegegnerin und deren Rentenent- scheide anzuzweifeln. 3.2 3.2.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die IV-Verfügungen vom 28. Mai 2021, mit welcher die Beschwerdegegnerin dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 44 % bzw. 50 % ab 1. April 2015 eine Viertelsrente sowie ab 1. Januar 2016 eine halbe Rente zugesprochen hatte, in Kopie an die Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme gingen (act. II 115, 116; act. IF 447, 448). Die MV-Verfügungen vom 20. Juni 2018 (act. IE 340), mit wel- chen die Beschwerdeführerin dem Versicherten ab 1. Juli 2018 eine Rente von 50 % unter Anrechnung eines im 2008 erfolgten Rentenauskaufs zu- gesprochen und einen Anspruch auf ein zusätzliches Taggeld vor 2016 abgewiesen hatte, und der Einspracheentscheid vom 6. Januar 2020 (act. IE 403), mit welchem die Beschwerdeführerin diese Beurteilung bestätigt hatte, gingen ebenfalls in Kopie an die Beschwerdegegnerin (act. IE 340, 403). Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin teilte die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 9. Oktober 2020 zudem mit, der Fall sei zurzeit vor dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2024, IV/23/757, Seite 9 kantonalen Gericht hängig, sie habe bisher keine Taggelder ausgerichtet (act. IE 421). Es steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin und die Be- schwerdegegnerin gegenseitig jeweils Kenntnis der rentenzusprechenden Verfügungen hatten, jedoch auch vom Umstand, dass der Versicherte da- gegen Rechtsmittel erhoben hatte. In Folge des Erlasses der IV- Verfügungen vom 28. Mai 2021 (act. IF 447, 448), obwohl diese nicht rechtskräftig waren, berechnete die Beschwerdegegnerin eine Nachzah- lung von IV-Leistungen in der Höhe von Fr. 55'947.-- (act. IF 447), was sie der Beschwerdeführerin zur Kenntnis brachte mit der Möglichkeit, bis Ende Juli 2021 einen allfälligen Verrechnungsantrag zu stellen (vgl. act. IF 454). Nachdem die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. Juni 2021 eine Überentschädigung in der Höhe von Fr. 28'307.30 ermittelt hatte (act. IF 457), stellte sie bei der Beschwerdegegnerin bzw. bei der zuständigen Rentenauszahlungsstelle SAK bezüglich der Nachzahlung der IV-Renten des Versicherten zugleich einen Verrechnungsantrag über diese Summe (act. IF 455). Die Beschwerdegegnerin, welche von einer Rentennachzah- lung von Fr. 55'947.-- abzüglich der Einbehalte von Fr. 1'221.-- (zugunsten des Regionalen Sozialdienstes) und von Fr. 28'307.30 (zugunsten der Be- schwerdeführerin) ausging, verfügte am 13. Juli 2021 zuhanden des Versi- cherten einen Saldo von Fr. 26'418.70 (act. IF 459). Nachdem sich die Be- schwerdeführerin per E-Mail vom 2. September 2021 bei der ZAS bezug- nehmend auf ihren Verrechnungsantrag vom 30. Juni 2021 und die Verfü- gung vom 13. Juli 2021 erkundigt hatte, wann der von ihr rückgeforderte Betrag von Fr. 28'307.20 an sie erstattet werde (act. IF 462), wurde ihr die genannte Summe am 7. September 2021 überwiesen (act. IF 464). Es ist demnach unbestritten und gestützt auf die Aktenlage erstellt, dass der Beschwerdeführerin der Betrag von Fr. 28'307.20 am 7. September 2021 zugegangen ist, somit zu einem Zeitpunkt, als noch kein rechtskräfti- ger Entscheid hinsichtlich des IV-Rentenanspruchs des Versicherten vor- lag. Erst danach lehnte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 8. Februar 2022 den betreffenden Rentenanspruch im Sinne einer zuvor angedrohten reformatio in peius ab (IV/2021/504/505), was mit BGer 8C_177/2022 (act. II 140) bestätigt wurde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2024, IV/23/757, Seite 10 3.2.2 Die seinerzeitige Drittauszahlung an die Beschwerdeführerin im Betrag von Fr. 28'307.20 erfolgte gestützt auf die – in der Folge unange- fochten in Rechtskraft erwachsene – Verfügung der ZAS vom 13. Juli 2021 (act. IF 459). Letztere basierte zwar auf den Rentenverfügungen der Be- schwerdegegnerin vom 28. Mai 2021, doch teilt sie nicht automatisch das Schicksal jener Verwaltungsakte; die Verfügung der ZAS vom 13. Juli 2021 (act. IF 459) ist m.a.W. nicht in dem Sinne akzessorisch, dass sie mit der Aufhebung der IV-Verfügungen vom 28. Mai 2021 (act. II 115, 116) eben- falls ohne weiteres aufgehoben wurde. Mit VGE IV/2021/504 f. (act. II 135) bzw. BGer 8C_177/2022 (act. II 159) wurde der Verfügung der ZAS vom
13. Juli 2021 jedoch nachträglich die rechtliche Basis entzogen, was einen prozessualen Revisionsgrund darstellt. Es liegt mithin ein die Rückerstat- tungspflicht der Beschwerdeführerin begründender Rückkommenstitel im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG vor (vgl. E. 2.2 f. hiervor). 3.3 An diesem Ergebnis ändern die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts. Entgegen ihrer Meinung kann sie sich nicht auf eine gesetzliche Bestimmung berufen, gibt es doch keine Rechtsgrundlage für eine Über- weisung des Betrags von Fr. 28'307.20. Die Begründung, die Verrechnung sei rechtmässig erfolgt gestützt auf die Koordinationsbestimmung von Art. 69 ATSG in Bezug auf eine allfällige Überentschädigung und Art. 32 der Verordnung vom 10. November 1993 über die Militärversicherung (MVV; SR 833.11) bezüglich Anrechnung von Leistungen beim Zusammen- treffen von Leistungen der Militärversicherung mit solchen der Invaliden- versicherung, ist hier nicht stichhaltig. Denn die Beschwerdegegnerin rich- tete mit Blick auf den rechtskräftigen BGer 8C_177/2022 keine Leistungen an den gleichen Versicherten aus. Es fehlt damit auch an einer allfälligen Überentschädigung. Ebenso lag keine Vorleistungspflicht vor. Eine solche besteht bei einem Versicherungsfall, welcher einen Anspruch auf Leistun- gen begründen würde, jedoch Zweifel vorlägen, welche Sozialversicherung die Leistungen zu erbringen habe, weshalb die berechtigte Person Vorleis- tungen verlangen könnte (Art. 70 Abs. 1 lit. d ATSG) und die Beschwerde- gegnerin allenfalls gegenüber der Beschwerdeführerin vorleistungspflichtig wäre (Art. 70 Abs. 2 lit. d ATSG). Eine solche Vorleistungspflicht würde indes eine nachträgliche Leistungspflicht eines anderen Versicherers be- dingen, welche hier aber gerade nicht besteht. Auch der Einwand der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2024, IV/23/757, Seite 11 schwerdeführerin, es habe im Zeitpunkt der Verrechnung Einigkeit zwi- schen den Parteien und dem Versicherten bestanden, dass der Versicherte einen Rentenanspruch habe, ändert nichts daran, dass im Zeitpunkt der Überweisung vom 7. September 2021 noch nicht rechtskräftig über den Anspruch entschieden worden und die Überweisung mithin ohne Rechts- grundlage erfolgt war. Auch dem Einwand, der Versicherte wäre allenfalls leistungspflichtig, kann nicht gefolgt werden. Der Betrag von Fr. 28'307.30 wurde von der Nachzahlung von IV-Leistungen in der Höhe von Fr. 55'947.-- (act. IF 447) subtrahiert und der Versicherte erhielt gerade nicht den ganzen Betrag von Fr. 55'947.-- überwiesen, weshalb er für den Betrag von Fr. 28'307.30 auch nicht rückerstattungspflichtig ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Es liegen in den Akten denn auch keinerlei Anhaltspunkte vor, dass die Beschwerdegegnerin den Betrag bereits beim Versicherten zurückgefordert hätte. 3.4 Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung resp. des Einspracheentscheides zu laufen be- ginnt (vgl. Art. 67 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 ATSG; BGE 143 V 105 E. 2.1 S. 107; SVR 2023 IV Nr. 43 S. 148 E. 3.2, 2012 UV Nr. 17 S. 63 E. 3). Grundsätzlich bestimmt sich der Zeitpunkt, in welchem die Partei den angerufenen Revisionsgrund hätte entdecken können, nach dem Prinzip von Treu und Glauben. Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revisi- onsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist. Blosse Vermutungen oder gar Gerüchte genügen dagegen nicht und vermögen den Lauf der Revisionsfristen nicht in Gang zu setzen. Die siche- re Kenntnis ist nicht erst dann gegeben, wenn der Revisionskläger die neue erhebliche Tatsache sicher beweisen kann, sondern es genügt ein auf si- cheren Grundlagen fussendes Wissen darüber (BGE 143 V 105 E. 2.4 S. 108). Vorliegend hatte die Beschwerdegegnerin spätestens mit Eröffnung des BGer 8C_177/2022 vom 13. Juli 2022 Kenntnis davon, dass ein prozessua-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2024, IV/23/757, Seite 12 ler Revisionsgrund vorliegt und der Verfügung der ZAS vom 13. Juli 2021 die rechtliche Basis fehlt (vgl. E. 3.2 hiervor). Damit stellt sich die Frage, ob mit der hier angefochtenen Rückerstattungsverfügung vom 25. September 2023 (act. II 159) die relative 90-tägige Revisionsfrist gewahrt wurde. Dazu ist festzuhalten, dass die ZAS bereits am 30. August 2022 eine Rückerstat- tungsverfügung (act. II 149) erlassen hatte; auch wenn diese mangels Zu- ständigkeit der ZAS in der Folge aufgehoben und durch die hier angefoch- tene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. September 2023 ersetzt wurde, waren mit jener ersten Verfügung sowohl die relative 90-tägige Re- visionsfrist als auch die relative dreijährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG (vgl. E. 2.2 hiervor) ein für alle Mal gewahrt (vgl. dazu Ent- scheid des BGer vom 29. Januar 2015, 9C_320/2014, E. 2.2 und E. 4.2). 3.5 Die angefochtene Verfügung vom 25. September 2023 ist demnach nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Feb. 2024, IV/23/757, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Suva, Abteilung Militärversicherung
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.