opencaselaw.ch

200 2023 749

Bern VerwG · 2023-09-26 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 26. September 2023

Sachverhalt

A. Der 1994 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) arbeitete ab 1. November 2022 bei der D.________ (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegeg- ner], Antwortbeilage [AB] 344 f.). Nachdem er das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 9. Februar 2023 (AB 346) fristlos gekündigt hatte, beantrag- te er mit Formular vom 20. Februar 2023 Arbeitslosenentschädigung ab

11. Februar 2023 (AB 354 ff.). In der Folge tätigte das AVA Abklärungen in Zusammenhang mit der Frage einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit (AB 163 ff., 234 ff., 246 ff., 306 ff., 335 ff.). Nach Aufnahme einer neuen Arbeitsstelle wurde der Versicherte per 31. März 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) abgemeldet (AB 174). Nachdem der Versicherte bei der Schlichtungsbehörde E.________ ein Schlichtungsgesuch eingereicht hatte (AB 196 ff.), zahlte das AVA Taggel- der in der Höhe von insgesamt Fr. 5'603.85 (Fr. 1’921.35 + Fr. 3'682.50) für die Monate Februar und März 2023 aus (AB 116 f.; vgl. auch AB 121) und zeigte der ehemaligen Arbeitgeberin des Versicherten die Subrogation an (AB 120 ff.). In der Folge machte das AVA im Rahmen des laufenden Schlichtungsverfahrens mit Gesuch vom 3. Mai 2023 (AB 112 ff.) eine For- derung in der Höhe von Fr. 5'603.85 gegenüber der ehemaligen Arbeitge- berin des Versicherten geltend. An der Schlichtungsverhandlung vom

30. Mai 2023 wurde eine Vereinbarung abgeschlossen und gerichtlich ge- nehmigt (AB 85 ff.). Darin wurde die ehemalige Arbeitgeberin zur Anpas- sung des Arbeitszeugnisses verpflichtet; ansonsten erklärten sich die Par- teien per Saldo aller zivilrechtlichen Ansprüche aus dem ehemaligen Ar- beitsverhältnis als vollständig auseinandergesetzt, wobei das arbeitslosen- versicherungsrechtliche Verhältnis davon ausdrücklich ausgenommen wur- de. Mit Verfügung vom 27. Juni 2023 (AB 63 ff.) stellte das AVA den Versicher- ten für die Dauer von 48 Tagen ab 11. Februar 2023 in der Anspruchsbe- rechtigung ein, mit der Begründung, die Arbeitslosigkeit sei selbstverschul-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2024, ALV/23/749, Seite 3 det, da der Versicherte das Arbeitsverhältnis von sich aus fristlos aufgelöst habe, ohne dass ihm eine neue Stelle zugesichert gewesen wäre. Zudem forderte das AVA den Betrag von Fr. 5'603.85 für bereits ausbezahlte Tag- gelder betreffend die Kontrollperioden Februar und März 2023 zurück. Eine dagegen erhobene Einsprache (AB 27 ff.) wies das AVA mit Entscheid vom

26. September 2023 (AB 17 ff.) ab. B. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin C.________, mit Eingabe vom 26. Oktober 2023 Beschwerde. Er bean- tragt, der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. September 2023 sei aufzuheben; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an den Be- schwerdegegner zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2023 beantragt der Beschwer- degegner die Abweisung der Beschwerde. Am 4. Dezember 2023 reichte der Beschwerdeführer dem Gericht unaufge- fordert eine Replik ein und hielt an seinen Anträgen fest. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2023 verzichtete der Beschwerdegegner auf eine Duplik und bestätigte den Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 26. Sep- tember 2023 (AB 17 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 48 Tagen wegen selbstverschulde- ter Arbeitslosigkeit ab dem 11. Februar 2023 sowie die Rückforderung von Fr. 5'603.85 für zu viel ausgerichtete Taggelder. Soweit der Beschwerdeführer den guten Glauben und damit sinngemäss auch die Frage eines allfälligen Erlasses thematisiert (Beschwerde S. 7 f. lit. C Ziff. 19), kann darauf mangels diesbezüglichen Anfechtungsobjekts (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 69 E. 5.2) nicht eingetreten werden. Die Verwaltung hätte ein allfälliges Erlassgesuch in einem separaten Verfahren zu prüfen (Art. 25 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts vom 11. September 2002 [ATSV; SR 830.11]).

E. 1.3 Da der Streitwert bei einer Einstelldauer von 48 Tagen und einem Taggeld von Fr. 173.30 (AB 116 f.) unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurtei- lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2024, ALV/23/749, Seite 5

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, indem er beanstandet, der Beschwerde- gegner habe sich nicht ansatzweise mit der in der Einsprache erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 AVIG (BGE 137 V 362) auseinandergesetzt (Beschwerde S. 5 lit. C Ziff. 13). 2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) garantiert namentlich das Recht, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betrof- fenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berück- sichtigt. Daraus folgt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. für Verfügungen auch Art. 52 Abs. 1 lit. b VRPG). Im Allgemeinen muss die Begründung zumindest so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung oder den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (statt vieler BGE 140 II 262 E. 6.2 S. 274, 136 I 229 E. 5.2 S. 236; BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2016 S. 402 E. 6.2). 2.3 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des An- spruchs auf Begründung als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist angesichts der hinreichenden Begründungsdichte des Einspra- cheentscheides vom 26. September 2023 (AB 17 ff.) nicht stichhaltig. Der Beschwerdegegner setzte sich – wenn auch nur kurz – mit den Vorbringen des Beschwerdeführers und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Rückforderung von gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AVIG ausgerichteter Arbeits- losenentschädigung auseinander und zeigte auf, dass vorliegend kein mit BGE 137 V 362 vergleichbarer Sachverhalt vorliegt. Aus den Darlegungen im angefochtenen Einspracheentscheid geht denn auch deutlich hervor, von welchen Überlegungen sich der Beschwerdegegner leiten liess und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2024, ALV/23/749, Seite 6 worauf er sich stützte. Dem Beschwerdeführer war es entsprechend auch möglich, eine ausführlich begründete und zielgerichtete Beschwerde einzu- reichen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist aufgrund des Darge- legten zu verneinen. 3. 3.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit er- fasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Ver- bleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). 3.2 Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, ob der ver- sicherten Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zu- mutbar gewesen sei, ein strenger Massstab anzulegen (SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 323 E. 1). Dass die Art der Beschäftigung oder das Betriebskli- ma den Wünschen der versicherten Person nicht entsprochen haben, genügt zur Annahme der Unzumutbarkeit nicht (ARV 1986 S. 95 E. 2). Auch ein gespanntes Verhältnis zu Vorgesetzten oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des früheren Arbeitgebers begründet für sich allein keine Un- zumutbarkeit (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 239; ARV 1986 S. 92 E. 2b; Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 9. Juni 2017, 8C_66/2017, E. 2). 3.3 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2024, ALV/23/749, Seite 7 bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Ver- schulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne ent- schuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die ar- beitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; ARV 2023 S. 200 E. 5.3, 2022 S. 444 E. 3.3). 4. 4.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass der Beschwer- deführer mit Schreiben vom 9. Februar 2023 (AB 346) das (unbefristete) Arbeitsverhältnis mit der D.________ fristlos ohne Zusicherung einer neuen Stelle kündigte. Es liegen gestützt auf die Akten keine Hinweise vor, dass er gezwungen gewesen wäre, von sich aus zu kündigen; entsprechendes wird auch nicht geltend gemacht. Damit begründet die Kündigung eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV, es sei denn, dem Beschwerdeführer sei der Verbleib am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zumutbar gewesen (vgl. E. 3.1 hiervor). Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens begründete der Beschwerdeführer die Kündigung hauptsächlich mit Mobbing, übler Nachrede sowie Verleum- dung. Man habe ihn zudem des Diebstahls bezichtigt. Überdies habe er eine schriftliche Verwarnung bekommen, die auf erfundenen Punkten ba- sierte. Ohne informiert worden zu sein, habe man ihm überdies sämtliche elektronischen Zugänge gesperrt. Ausserdem seien die Hygienestandards nicht eingehalten worden (AB 321, 346; vgl. auch AB 163 ff.). Diese Vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2024, ALV/23/749, Seite 8 würfe wurden von der ehemaligen Arbeitgeberin bestritten. Sie kritisierte ihrerseits insbesondere die Arbeitsweise respektive das Verhalten des Be- schwerdeführers gegenüber den Stammgästen, bezichtigte ihn des Dieb- stahles und der Verleumdung, der Sachbeschädigung sowie der Weiterga- be betriebsinterner Informationen und zeigte ihn wegen Diebstahls und Veruntreuung an (AB 234 ff.). Die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren hinsichtlich des Ar- beitsumfeldes geäusserten Vorwürfe des Mobbings, der üblen Nachrede sowie der Verleumdung sind aktenmässig nicht belegt und es bestehen keine Anhaltspunkte, welche seine damalige Darstellung auch nur ansatz- weise bestätigen. Auch sonst finden sich in den Akten keine Hinweise, dass die fristlose Kündigung gerechtfertigt gewesen wäre. Ferner beruft sich selbst der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht mehr darauf, dass ihm der weitere Verbleib am bisherigen Arbeitsplatz nicht zugemutet werden konnte. Entsprechend wurde anlässlich der Schlichtungsverhand- lung vom 30. Mai 2023 eine Vereinbarung abgeschlossen, worin sich die Parteien per Saldo aller zivilrechtlichen Ansprüche aus dem ehemaligen Arbeitsverhältnis als vollständig auseinandergesetzt erklärten (AB 88 f.). Demnach ist nicht erstellt, dass dem Beschwerdeführer der weitere Ver- bleib am Arbeitsplatz nicht mehr zugemutet werden konnte. Die (fristlose) Kündigung ohne vertragliche Zusicherung einer neuen Stelle, gereicht ihm folglich zum Verschulden, so dass die vorübergehende Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV grundsätzlich zu Recht erfolgt ist. 4.2 Zur Angemessenheit der verfügten Sanktion von 48 Einstelltagen (vgl. E. 3.3 hiervor) ist Folgendes festzuhalten: Bei der Einstelldauer in der Anspruchsberechtigung von 48 Tagen geht der Beschwerdegegner von einem schweren Verschulden im mittleren Bereich aus. Die Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen ist denn auch grundsätzlich als schweres Verschulden zu werten (Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV; vgl. E. 3.3 hiervor). Weiter berücksichtigte der Beschwerdegegner bei der Festlegung des Einstellmasses, dass der Be- schwerdeführer die Kündigungsfrist von zwei Monaten nicht eingehalten,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2024, ALV/23/749, Seite 9 sondern das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt hat (AB 22). Mit Blick auf die gesamten hier relevanten Umstände ist das Einstellmass von 48 Tagen nicht zu beanstanden respektive liegt es im Bereich des der Verwaltung zustehenden Ermessens, weshalb für das Gericht kein Anlass besteht, korrigierend einzugreifen (vgl. E. 3.3 hiervor). Im Übrigen wird das Sankti- onsmass vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer denn auch nicht gerügt. 5. Zu prüfen bleibt die Rückforderung im Betrag von Fr. 5'603.85. 5.1 5.1.1 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti- gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin (Satz 4). Eine Einstellung infolge selbstverschuldeter Arbeitslo- sigkeit beginnt mit dem ersten Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnis- ses (Art. 45 Abs. 1 lit. a AVIV), während dem die Einstelltage ab dem ers- ten Tag der Erfüllung sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen getilgt werden können (ARV 1987 S. 42 E. 3a; BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtspre- chung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 235). 5.1.2 Ist die versicherte Person beim Erlass der Einstellungsverfügung nicht mehr anspruchsberechtigt, so sind die Einstelltage mittels Rückforde- rung (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG) der ausbezahlten Taggelder zu tilgen (Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO], AVIG-Praxis ALE, D50). Danach können zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos ver- fügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeu- tung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2024, ALV/23/749, Seite 10 Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1). Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung resp. des Einspracheentscheides zu laufen beginnt (vgl. Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren [VwVG; SR 172.021] i.V.m. Art. 55 Abs. 1 ATSG; BGE 143 V 105 E. 2.1 S. 107; SVR 2023 IV Nr. 43 S. 148 E. 3.2, 2012 UV Nr. 17 S. 63 E. 3). Grundsätzlich bestimmt sich der Zeitpunkt, in welchem die Par- tei den angerufenen Revisionsgrund hätte entdecken können, nach dem Prinzip von Treu und Glauben. Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vor- handen ist. Blosse Vermutungen oder gar Gerüchte genügen dagegen nicht und vermögen den Lauf der Revisionsfristen nicht in Gang zu setzen. Die sichere Kenntnis ist nicht erst dann gegeben, wenn der Revisionskläger die neue erhebliche Tatsache sicher beweisen kann, sondern es genügt ein auf sicheren Grundlagen fussendes Wissen darüber (BGE 143 V 105 E. 2.4 S. 108). Schliesslich muss die Rückforderung gemäss SECO innerhalb der sechs- monatigen Einstellungsfrist verfügt werden (AVIG-Praxis ALE, D50). 5.2 Bei Erlass der Verfügung vom 27. Juni 2023 (AB 63 ff.) waren die Taggelder für die Kontrollperioden Februar und März 2023 bereits ausbe- zahlt (AB 116 f.) und die Abmeldung bereits erfolgt (AB 174), womit der Beschwerdeführer (im Zeitpunkt der Einstellungsverfügung) nicht mehr anspruchsberechtigt war. Demnach konnte die Einstellung nicht mit Tag- geldern getilgt werden, womit der Beschwerdegegner die bereits ausgerich- teten Taggelder grundsätzlich zu Recht zurückgefordert hat (vgl. E. 5.1.2 hiervor). Die Rückforderung erging am 27. Juni 2023 und damit ausserhalb der 30- tägigen Frist, innert welcher der Beschwerdegegner voraussetzungslos auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2024, ALV/23/749, Seite 11 die am 2. Mai 2023 ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung (AB 116 f.) hätte zurückkommen können (BGE 129 V 110 E. 1.2.3 S. 112; SVR 2015 ALV Nr. 15 S. 45 E. 2.2). Damit ist die Rückforderung von der Erfüllung eines Rückkommensgrundes im Sinne von Art. 53 ATSG abhängig (vgl. E. 5.1.2 hiervor). Dieser ist vorliegend in Form einer prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) gegeben. Im Zeitpunkt der Auszahlung der Taggel- der (AB 116 f.) waren dem Beschwerdegegner noch nicht alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände (BGE 148 V 217 E. 5.2.1 S. 223, 112 V 180 E. 4a S. 181) zugänglich, welche zuverlässig auf eine selbstver- schuldete Arbeitslosigkeit mit Sanktionsfolge (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV) schliessen liessen. Erst nach der Schlichtungsverhandlung vom 30. Mai 2023 (AB 85 ff.) hatte er von der Tatsache sichere Kenntnis, wonach dem Beschwerdeführer der Verbleib am bisherigen Arbeitsplatz zumutbar gewe- sen wäre (vgl. auch E. 4.1 hiervor). Damit hat er mit der am 27. Juni 2023 verfügten Rückforderung sowohl die sechsmonatige Einstellungsfrist (Be- ginn der Arbeitslosigkeit am 11. Februar 2023 [AB 355 Ziff. 16]) als auch die für die prozessuale Revision geltende Frist erfüllt (vgl. E. 5.1.2 hiervor). Dies wird vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. Vielmehr bringt dieser einzig vor, einer Rückforderung stehe die bundesgerichtliche Rechtsprechung entgegen. Das Bundesgericht habe in BGE 137 V 362 bei – wie vorliegend – gestützt auf Art. 29 AVIG ausgerich- teter Arbeitslosenentschädigung erkannt, dass es keinen Rückforderungsti- tel gegenüber der versicherten Person gebe. Eine Ausnahme hiervon sehe die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht vor (Beschwerde S. 6 f. lit. C Ziff. 16 f.). Hierzu ist festzuhalten was folg: 5.3 Der Beschwerdeführer verkennt die Tragweite von BGE 137 V 362. In besagtem Entscheid wurde erwogen, dass die Subrogation gemäss Art. 29 Abs. 2 AVIG der Arbeitslosenkasse keinen Rückforderungsan- spruch gegenüber der versicherten Person, sondern gegenüber dem ehe- maligen Arbeitgeber verschafft (E. 4.2.2 S. 366) und verneinte eine analoge Anwendbarkeit von Art. 55 Abs. 2 AVIG auf die Rückforderung von gestützt auf Art. 29 AVIG ausgerichteter Arbeitslosenentschädigung (E. 4.3 S. 367). Dabei ging es einzig darum, dass die Ausgleichskasse die Taggelder nicht zurückfordern darf, weil der Arbeitgeberin gegenüber keine Lohnforderun- gen bestanden oder auf deren Geltendmachung verzichtet wurde. Vorlie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2024, ALV/23/749, Seite 12 gend liegt jedoch kein mit BGE 137 V 362 vergleichbarer Sachverhalt vor. So forderte der Beschwerdegegner die Taggelder nicht zurück, weil zwi- schen den Parteien anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 30. Mai 2023 eine Vereinbarung abgeschlossen wurde (AB 88 f.) und demnach keine Lohnforderungen bestanden haben respektive auf solche verzichtet worden ist. Vielmehr geht es vorliegend um die Einstellung in der An- spruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit i.S.v. Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG und die daraus resultierende Rückforderung. Es wurde höchstrichterlich denn auch explizit erkannt, dass bei gewissen Tat- beständen – wie bei umstrittener fristloser Kündigung – nebst Art. 29 Abs. 1 AVIG auch eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung in Frage kommt (ARV 1999 S. 36 E. 5). Dies hat auch dann zu gelten, wenn die Einstellun- gen wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit – wie vorliegend – erst nach Auszahlung der Taggelder verfügt wird (so wohl auch Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 31. Juli 2001, C 242/99, wobei dort die Einstellungsverfügung nicht rechtzeitig er- folgte). 5.4 Da letztlich die Rückforderung von Fr. 5'603.85 in masslicher Hin- sicht nicht beanstandet wird und zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, er- folgte die Rückforderung zu Recht. 6. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

26. September 2023 (AB 17 ff.) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. 7.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2024, ALV/23/749, Seite 13 7.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- B.________, Rechtsanwältin C.________ z.H. des Beschwerdefüh- rers

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2024, ALV/23/749, Seite 4

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 i.V.m. Art. 119 der Verordnung vom

31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde grundsätzlich (vgl. jedoch E. 1.2 hiernach) einzutreten.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2024, ALV/23/749, Seite 4
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 i.V.m. Art. 119 der Verordnung vom
  4. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde grundsätzlich (vgl. jedoch E. 1.2 hiernach) einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 26. Sep- tember 2023 (AB 17 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 48 Tagen wegen selbstverschulde- ter Arbeitslosigkeit ab dem 11. Februar 2023 sowie die Rückforderung von Fr. 5'603.85 für zu viel ausgerichtete Taggelder. Soweit der Beschwerdeführer den guten Glauben und damit sinngemäss auch die Frage eines allfälligen Erlasses thematisiert (Beschwerde S. 7 f. lit. C Ziff. 19), kann darauf mangels diesbezüglichen Anfechtungsobjekts (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 69 E. 5.2) nicht eingetreten werden. Die Verwaltung hätte ein allfälliges Erlassgesuch in einem separaten Verfahren zu prüfen (Art. 25 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts vom 11. September 2002 [ATSV; SR 830.11]). 1.3 Da der Streitwert bei einer Einstelldauer von 48 Tagen und einem Taggeld von Fr. 173.30 (AB 116 f.) unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurtei- lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2024, ALV/23/749, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  5. 2.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, indem er beanstandet, der Beschwerde- gegner habe sich nicht ansatzweise mit der in der Einsprache erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 AVIG (BGE 137 V 362) auseinandergesetzt (Beschwerde S. 5 lit. C Ziff. 13). 2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) garantiert namentlich das Recht, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betrof- fenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berück- sichtigt. Daraus folgt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. für Verfügungen auch Art. 52 Abs. 1 lit. b VRPG). Im Allgemeinen muss die Begründung zumindest so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung oder den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (statt vieler BGE 140 II 262 E. 6.2 S. 274, 136 I 229 E. 5.2 S. 236; BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2016 S. 402 E. 6.2). 2.3 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des An- spruchs auf Begründung als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist angesichts der hinreichenden Begründungsdichte des Einspra- cheentscheides vom 26. September 2023 (AB 17 ff.) nicht stichhaltig. Der Beschwerdegegner setzte sich – wenn auch nur kurz – mit den Vorbringen des Beschwerdeführers und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Rückforderung von gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AVIG ausgerichteter Arbeits- losenentschädigung auseinander und zeigte auf, dass vorliegend kein mit BGE 137 V 362 vergleichbarer Sachverhalt vorliegt. Aus den Darlegungen im angefochtenen Einspracheentscheid geht denn auch deutlich hervor, von welchen Überlegungen sich der Beschwerdegegner leiten liess und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2024, ALV/23/749, Seite 6 worauf er sich stützte. Dem Beschwerdeführer war es entsprechend auch möglich, eine ausführlich begründete und zielgerichtete Beschwerde einzu- reichen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist aufgrund des Darge- legten zu verneinen.
  6. 3.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit er- fasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Ver- bleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). 3.2 Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, ob der ver- sicherten Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zu- mutbar gewesen sei, ein strenger Massstab anzulegen (SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 323 E. 1). Dass die Art der Beschäftigung oder das Betriebskli- ma den Wünschen der versicherten Person nicht entsprochen haben, genügt zur Annahme der Unzumutbarkeit nicht (ARV 1986 S. 95 E. 2). Auch ein gespanntes Verhältnis zu Vorgesetzten oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des früheren Arbeitgebers begründet für sich allein keine Un- zumutbarkeit (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 239; ARV 1986 S. 92 E. 2b; Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 9. Juni 2017, 8C_66/2017, E. 2). 3.3 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2024, ALV/23/749, Seite 7 bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Ver- schulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne ent- schuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die ar- beitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; ARV 2023 S. 200 E. 5.3, 2022 S. 444 E. 3.3).
  7. 4.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass der Beschwer- deführer mit Schreiben vom 9. Februar 2023 (AB 346) das (unbefristete) Arbeitsverhältnis mit der D.________ fristlos ohne Zusicherung einer neuen Stelle kündigte. Es liegen gestützt auf die Akten keine Hinweise vor, dass er gezwungen gewesen wäre, von sich aus zu kündigen; entsprechendes wird auch nicht geltend gemacht. Damit begründet die Kündigung eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV, es sei denn, dem Beschwerdeführer sei der Verbleib am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zumutbar gewesen (vgl. E. 3.1 hiervor). Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens begründete der Beschwerdeführer die Kündigung hauptsächlich mit Mobbing, übler Nachrede sowie Verleum- dung. Man habe ihn zudem des Diebstahls bezichtigt. Überdies habe er eine schriftliche Verwarnung bekommen, die auf erfundenen Punkten ba- sierte. Ohne informiert worden zu sein, habe man ihm überdies sämtliche elektronischen Zugänge gesperrt. Ausserdem seien die Hygienestandards nicht eingehalten worden (AB 321, 346; vgl. auch AB 163 ff.). Diese Vor- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2024, ALV/23/749, Seite 8 würfe wurden von der ehemaligen Arbeitgeberin bestritten. Sie kritisierte ihrerseits insbesondere die Arbeitsweise respektive das Verhalten des Be- schwerdeführers gegenüber den Stammgästen, bezichtigte ihn des Dieb- stahles und der Verleumdung, der Sachbeschädigung sowie der Weiterga- be betriebsinterner Informationen und zeigte ihn wegen Diebstahls und Veruntreuung an (AB 234 ff.). Die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren hinsichtlich des Ar- beitsumfeldes geäusserten Vorwürfe des Mobbings, der üblen Nachrede sowie der Verleumdung sind aktenmässig nicht belegt und es bestehen keine Anhaltspunkte, welche seine damalige Darstellung auch nur ansatz- weise bestätigen. Auch sonst finden sich in den Akten keine Hinweise, dass die fristlose Kündigung gerechtfertigt gewesen wäre. Ferner beruft sich selbst der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht mehr darauf, dass ihm der weitere Verbleib am bisherigen Arbeitsplatz nicht zugemutet werden konnte. Entsprechend wurde anlässlich der Schlichtungsverhand- lung vom 30. Mai 2023 eine Vereinbarung abgeschlossen, worin sich die Parteien per Saldo aller zivilrechtlichen Ansprüche aus dem ehemaligen Arbeitsverhältnis als vollständig auseinandergesetzt erklärten (AB 88 f.). Demnach ist nicht erstellt, dass dem Beschwerdeführer der weitere Ver- bleib am Arbeitsplatz nicht mehr zugemutet werden konnte. Die (fristlose) Kündigung ohne vertragliche Zusicherung einer neuen Stelle, gereicht ihm folglich zum Verschulden, so dass die vorübergehende Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV grundsätzlich zu Recht erfolgt ist. 4.2 Zur Angemessenheit der verfügten Sanktion von 48 Einstelltagen (vgl. E. 3.3 hiervor) ist Folgendes festzuhalten: Bei der Einstelldauer in der Anspruchsberechtigung von 48 Tagen geht der Beschwerdegegner von einem schweren Verschulden im mittleren Bereich aus. Die Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen ist denn auch grundsätzlich als schweres Verschulden zu werten (Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV; vgl. E. 3.3 hiervor). Weiter berücksichtigte der Beschwerdegegner bei der Festlegung des Einstellmasses, dass der Be- schwerdeführer die Kündigungsfrist von zwei Monaten nicht eingehalten, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2024, ALV/23/749, Seite 9 sondern das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt hat (AB 22). Mit Blick auf die gesamten hier relevanten Umstände ist das Einstellmass von 48 Tagen nicht zu beanstanden respektive liegt es im Bereich des der Verwaltung zustehenden Ermessens, weshalb für das Gericht kein Anlass besteht, korrigierend einzugreifen (vgl. E. 3.3 hiervor). Im Übrigen wird das Sankti- onsmass vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer denn auch nicht gerügt.
  8. Zu prüfen bleibt die Rückforderung im Betrag von Fr. 5'603.85. 5.1 5.1.1 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti- gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin (Satz 4). Eine Einstellung infolge selbstverschuldeter Arbeitslo- sigkeit beginnt mit dem ersten Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnis- ses (Art. 45 Abs. 1 lit. a AVIV), während dem die Einstelltage ab dem ers- ten Tag der Erfüllung sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen getilgt werden können (ARV 1987 S. 42 E. 3a; BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtspre- chung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 235). 5.1.2 Ist die versicherte Person beim Erlass der Einstellungsverfügung nicht mehr anspruchsberechtigt, so sind die Einstelltage mittels Rückforde- rung (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG) der ausbezahlten Taggelder zu tilgen (Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO], AVIG-Praxis ALE, D50). Danach können zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos ver- fügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeu- tung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2024, ALV/23/749, Seite 10 Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1). Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung resp. des Einspracheentscheides zu laufen beginnt (vgl. Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren [VwVG; SR 172.021] i.V.m. Art. 55 Abs. 1 ATSG; BGE 143 V 105 E. 2.1 S. 107; SVR 2023 IV Nr. 43 S. 148 E. 3.2, 2012 UV Nr. 17 S. 63 E. 3). Grundsätzlich bestimmt sich der Zeitpunkt, in welchem die Par- tei den angerufenen Revisionsgrund hätte entdecken können, nach dem Prinzip von Treu und Glauben. Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vor- handen ist. Blosse Vermutungen oder gar Gerüchte genügen dagegen nicht und vermögen den Lauf der Revisionsfristen nicht in Gang zu setzen. Die sichere Kenntnis ist nicht erst dann gegeben, wenn der Revisionskläger die neue erhebliche Tatsache sicher beweisen kann, sondern es genügt ein auf sicheren Grundlagen fussendes Wissen darüber (BGE 143 V 105 E. 2.4 S. 108). Schliesslich muss die Rückforderung gemäss SECO innerhalb der sechs- monatigen Einstellungsfrist verfügt werden (AVIG-Praxis ALE, D50). 5.2 Bei Erlass der Verfügung vom 27. Juni 2023 (AB 63 ff.) waren die Taggelder für die Kontrollperioden Februar und März 2023 bereits ausbe- zahlt (AB 116 f.) und die Abmeldung bereits erfolgt (AB 174), womit der Beschwerdeführer (im Zeitpunkt der Einstellungsverfügung) nicht mehr anspruchsberechtigt war. Demnach konnte die Einstellung nicht mit Tag- geldern getilgt werden, womit der Beschwerdegegner die bereits ausgerich- teten Taggelder grundsätzlich zu Recht zurückgefordert hat (vgl. E. 5.1.2 hiervor). Die Rückforderung erging am 27. Juni 2023 und damit ausserhalb der 30- tägigen Frist, innert welcher der Beschwerdegegner voraussetzungslos auf Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2024, ALV/23/749, Seite 11 die am 2. Mai 2023 ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung (AB 116 f.) hätte zurückkommen können (BGE 129 V 110 E. 1.2.3 S. 112; SVR 2015 ALV Nr. 15 S. 45 E. 2.2). Damit ist die Rückforderung von der Erfüllung eines Rückkommensgrundes im Sinne von Art. 53 ATSG abhängig (vgl. E. 5.1.2 hiervor). Dieser ist vorliegend in Form einer prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) gegeben. Im Zeitpunkt der Auszahlung der Taggel- der (AB 116 f.) waren dem Beschwerdegegner noch nicht alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände (BGE 148 V 217 E. 5.2.1 S. 223, 112 V 180 E. 4a S. 181) zugänglich, welche zuverlässig auf eine selbstver- schuldete Arbeitslosigkeit mit Sanktionsfolge (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV) schliessen liessen. Erst nach der Schlichtungsverhandlung vom 30. Mai 2023 (AB 85 ff.) hatte er von der Tatsache sichere Kenntnis, wonach dem Beschwerdeführer der Verbleib am bisherigen Arbeitsplatz zumutbar gewe- sen wäre (vgl. auch E. 4.1 hiervor). Damit hat er mit der am 27. Juni 2023 verfügten Rückforderung sowohl die sechsmonatige Einstellungsfrist (Be- ginn der Arbeitslosigkeit am 11. Februar 2023 [AB 355 Ziff. 16]) als auch die für die prozessuale Revision geltende Frist erfüllt (vgl. E. 5.1.2 hiervor). Dies wird vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. Vielmehr bringt dieser einzig vor, einer Rückforderung stehe die bundesgerichtliche Rechtsprechung entgegen. Das Bundesgericht habe in BGE 137 V 362 bei – wie vorliegend – gestützt auf Art. 29 AVIG ausgerich- teter Arbeitslosenentschädigung erkannt, dass es keinen Rückforderungsti- tel gegenüber der versicherten Person gebe. Eine Ausnahme hiervon sehe die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht vor (Beschwerde S. 6 f. lit. C Ziff. 16 f.). Hierzu ist festzuhalten was folg: 5.3 Der Beschwerdeführer verkennt die Tragweite von BGE 137 V 362. In besagtem Entscheid wurde erwogen, dass die Subrogation gemäss Art. 29 Abs. 2 AVIG der Arbeitslosenkasse keinen Rückforderungsan- spruch gegenüber der versicherten Person, sondern gegenüber dem ehe- maligen Arbeitgeber verschafft (E. 4.2.2 S. 366) und verneinte eine analoge Anwendbarkeit von Art. 55 Abs. 2 AVIG auf die Rückforderung von gestützt auf Art. 29 AVIG ausgerichteter Arbeitslosenentschädigung (E. 4.3 S. 367). Dabei ging es einzig darum, dass die Ausgleichskasse die Taggelder nicht zurückfordern darf, weil der Arbeitgeberin gegenüber keine Lohnforderun- gen bestanden oder auf deren Geltendmachung verzichtet wurde. Vorlie- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2024, ALV/23/749, Seite 12 gend liegt jedoch kein mit BGE 137 V 362 vergleichbarer Sachverhalt vor. So forderte der Beschwerdegegner die Taggelder nicht zurück, weil zwi- schen den Parteien anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 30. Mai 2023 eine Vereinbarung abgeschlossen wurde (AB 88 f.) und demnach keine Lohnforderungen bestanden haben respektive auf solche verzichtet worden ist. Vielmehr geht es vorliegend um die Einstellung in der An- spruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit i.S.v. Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG und die daraus resultierende Rückforderung. Es wurde höchstrichterlich denn auch explizit erkannt, dass bei gewissen Tat- beständen – wie bei umstrittener fristloser Kündigung – nebst Art. 29 Abs. 1 AVIG auch eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung in Frage kommt (ARV 1999 S. 36 E. 5). Dies hat auch dann zu gelten, wenn die Einstellun- gen wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit – wie vorliegend – erst nach Auszahlung der Taggelder verfügt wird (so wohl auch Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 31. Juli 2001, C 242/99, wobei dort die Einstellungsverfügung nicht rechtzeitig er- folgte). 5.4 Da letztlich die Rückforderung von Fr. 5'603.85 in masslicher Hin- sicht nicht beanstandet wird und zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, er- folgte die Rückforderung zu Recht.
  9. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
  10. September 2023 (AB 17 ff.) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
  11. 7.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2024, ALV/23/749, Seite 13 7.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
  12. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  13. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  14. Zu eröffnen (R): - B.________, Rechtsanwältin C.________ z.H. des Beschwerdefüh- rers - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 23 749 ALV WIS/BRO/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 15. Mai 2024 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Brunner A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwältin C.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 26. September 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2024, ALV/23/749, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1994 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) arbeitete ab 1. November 2022 bei der D.________ (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegeg- ner], Antwortbeilage [AB] 344 f.). Nachdem er das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 9. Februar 2023 (AB 346) fristlos gekündigt hatte, beantrag- te er mit Formular vom 20. Februar 2023 Arbeitslosenentschädigung ab

11. Februar 2023 (AB 354 ff.). In der Folge tätigte das AVA Abklärungen in Zusammenhang mit der Frage einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit (AB 163 ff., 234 ff., 246 ff., 306 ff., 335 ff.). Nach Aufnahme einer neuen Arbeitsstelle wurde der Versicherte per 31. März 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) abgemeldet (AB 174). Nachdem der Versicherte bei der Schlichtungsbehörde E.________ ein Schlichtungsgesuch eingereicht hatte (AB 196 ff.), zahlte das AVA Taggel- der in der Höhe von insgesamt Fr. 5'603.85 (Fr. 1’921.35 + Fr. 3'682.50) für die Monate Februar und März 2023 aus (AB 116 f.; vgl. auch AB 121) und zeigte der ehemaligen Arbeitgeberin des Versicherten die Subrogation an (AB 120 ff.). In der Folge machte das AVA im Rahmen des laufenden Schlichtungsverfahrens mit Gesuch vom 3. Mai 2023 (AB 112 ff.) eine For- derung in der Höhe von Fr. 5'603.85 gegenüber der ehemaligen Arbeitge- berin des Versicherten geltend. An der Schlichtungsverhandlung vom

30. Mai 2023 wurde eine Vereinbarung abgeschlossen und gerichtlich ge- nehmigt (AB 85 ff.). Darin wurde die ehemalige Arbeitgeberin zur Anpas- sung des Arbeitszeugnisses verpflichtet; ansonsten erklärten sich die Par- teien per Saldo aller zivilrechtlichen Ansprüche aus dem ehemaligen Ar- beitsverhältnis als vollständig auseinandergesetzt, wobei das arbeitslosen- versicherungsrechtliche Verhältnis davon ausdrücklich ausgenommen wur- de. Mit Verfügung vom 27. Juni 2023 (AB 63 ff.) stellte das AVA den Versicher- ten für die Dauer von 48 Tagen ab 11. Februar 2023 in der Anspruchsbe- rechtigung ein, mit der Begründung, die Arbeitslosigkeit sei selbstverschul-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2024, ALV/23/749, Seite 3 det, da der Versicherte das Arbeitsverhältnis von sich aus fristlos aufgelöst habe, ohne dass ihm eine neue Stelle zugesichert gewesen wäre. Zudem forderte das AVA den Betrag von Fr. 5'603.85 für bereits ausbezahlte Tag- gelder betreffend die Kontrollperioden Februar und März 2023 zurück. Eine dagegen erhobene Einsprache (AB 27 ff.) wies das AVA mit Entscheid vom

26. September 2023 (AB 17 ff.) ab. B. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin C.________, mit Eingabe vom 26. Oktober 2023 Beschwerde. Er bean- tragt, der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. September 2023 sei aufzuheben; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an den Be- schwerdegegner zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 22. November 2023 beantragt der Beschwer- degegner die Abweisung der Beschwerde. Am 4. Dezember 2023 reichte der Beschwerdeführer dem Gericht unaufge- fordert eine Replik ein und hielt an seinen Anträgen fest. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2023 verzichtete der Beschwerdegegner auf eine Duplik und bestätigte den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2024, ALV/23/749, Seite 4

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 i.V.m. Art. 119 der Verordnung vom

31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde grundsätzlich (vgl. jedoch E. 1.2 hiernach) einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 26. Sep- tember 2023 (AB 17 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 48 Tagen wegen selbstverschulde- ter Arbeitslosigkeit ab dem 11. Februar 2023 sowie die Rückforderung von Fr. 5'603.85 für zu viel ausgerichtete Taggelder. Soweit der Beschwerdeführer den guten Glauben und damit sinngemäss auch die Frage eines allfälligen Erlasses thematisiert (Beschwerde S. 7 f. lit. C Ziff. 19), kann darauf mangels diesbezüglichen Anfechtungsobjekts (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 69 E. 5.2) nicht eingetreten werden. Die Verwaltung hätte ein allfälliges Erlassgesuch in einem separaten Verfahren zu prüfen (Art. 25 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts vom 11. September 2002 [ATSV; SR 830.11]). 1.3 Da der Streitwert bei einer Einstelldauer von 48 Tagen und einem Taggeld von Fr. 173.30 (AB 116 f.) unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurtei- lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2024, ALV/23/749, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, indem er beanstandet, der Beschwerde- gegner habe sich nicht ansatzweise mit der in der Einsprache erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 AVIG (BGE 137 V 362) auseinandergesetzt (Beschwerde S. 5 lit. C Ziff. 13). 2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) garantiert namentlich das Recht, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betrof- fenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berück- sichtigt. Daraus folgt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. für Verfügungen auch Art. 52 Abs. 1 lit. b VRPG). Im Allgemeinen muss die Begründung zumindest so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung oder den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (statt vieler BGE 140 II 262 E. 6.2 S. 274, 136 I 229 E. 5.2 S. 236; BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2016 S. 402 E. 6.2). 2.3 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des An- spruchs auf Begründung als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist angesichts der hinreichenden Begründungsdichte des Einspra- cheentscheides vom 26. September 2023 (AB 17 ff.) nicht stichhaltig. Der Beschwerdegegner setzte sich – wenn auch nur kurz – mit den Vorbringen des Beschwerdeführers und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Rückforderung von gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AVIG ausgerichteter Arbeits- losenentschädigung auseinander und zeigte auf, dass vorliegend kein mit BGE 137 V 362 vergleichbarer Sachverhalt vorliegt. Aus den Darlegungen im angefochtenen Einspracheentscheid geht denn auch deutlich hervor, von welchen Überlegungen sich der Beschwerdegegner leiten liess und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2024, ALV/23/749, Seite 6 worauf er sich stützte. Dem Beschwerdeführer war es entsprechend auch möglich, eine ausführlich begründete und zielgerichtete Beschwerde einzu- reichen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist aufgrund des Darge- legten zu verneinen. 3. 3.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit er- fasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Ver- bleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). 3.2 Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, ob der ver- sicherten Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zu- mutbar gewesen sei, ein strenger Massstab anzulegen (SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 323 E. 1). Dass die Art der Beschäftigung oder das Betriebskli- ma den Wünschen der versicherten Person nicht entsprochen haben, genügt zur Annahme der Unzumutbarkeit nicht (ARV 1986 S. 95 E. 2). Auch ein gespanntes Verhältnis zu Vorgesetzten oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des früheren Arbeitgebers begründet für sich allein keine Un- zumutbarkeit (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 239; ARV 1986 S. 92 E. 2b; Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 9. Juni 2017, 8C_66/2017, E. 2). 3.3 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2024, ALV/23/749, Seite 7 bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Ver- schulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne ent- schuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die ar- beitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversi- cherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Ver- waltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na- heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; ARV 2023 S. 200 E. 5.3, 2022 S. 444 E. 3.3). 4. 4.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass der Beschwer- deführer mit Schreiben vom 9. Februar 2023 (AB 346) das (unbefristete) Arbeitsverhältnis mit der D.________ fristlos ohne Zusicherung einer neuen Stelle kündigte. Es liegen gestützt auf die Akten keine Hinweise vor, dass er gezwungen gewesen wäre, von sich aus zu kündigen; entsprechendes wird auch nicht geltend gemacht. Damit begründet die Kündigung eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV, es sei denn, dem Beschwerdeführer sei der Verbleib am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zumutbar gewesen (vgl. E. 3.1 hiervor). Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens begründete der Beschwerdeführer die Kündigung hauptsächlich mit Mobbing, übler Nachrede sowie Verleum- dung. Man habe ihn zudem des Diebstahls bezichtigt. Überdies habe er eine schriftliche Verwarnung bekommen, die auf erfundenen Punkten ba- sierte. Ohne informiert worden zu sein, habe man ihm überdies sämtliche elektronischen Zugänge gesperrt. Ausserdem seien die Hygienestandards nicht eingehalten worden (AB 321, 346; vgl. auch AB 163 ff.). Diese Vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2024, ALV/23/749, Seite 8 würfe wurden von der ehemaligen Arbeitgeberin bestritten. Sie kritisierte ihrerseits insbesondere die Arbeitsweise respektive das Verhalten des Be- schwerdeführers gegenüber den Stammgästen, bezichtigte ihn des Dieb- stahles und der Verleumdung, der Sachbeschädigung sowie der Weiterga- be betriebsinterner Informationen und zeigte ihn wegen Diebstahls und Veruntreuung an (AB 234 ff.). Die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren hinsichtlich des Ar- beitsumfeldes geäusserten Vorwürfe des Mobbings, der üblen Nachrede sowie der Verleumdung sind aktenmässig nicht belegt und es bestehen keine Anhaltspunkte, welche seine damalige Darstellung auch nur ansatz- weise bestätigen. Auch sonst finden sich in den Akten keine Hinweise, dass die fristlose Kündigung gerechtfertigt gewesen wäre. Ferner beruft sich selbst der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht mehr darauf, dass ihm der weitere Verbleib am bisherigen Arbeitsplatz nicht zugemutet werden konnte. Entsprechend wurde anlässlich der Schlichtungsverhand- lung vom 30. Mai 2023 eine Vereinbarung abgeschlossen, worin sich die Parteien per Saldo aller zivilrechtlichen Ansprüche aus dem ehemaligen Arbeitsverhältnis als vollständig auseinandergesetzt erklärten (AB 88 f.). Demnach ist nicht erstellt, dass dem Beschwerdeführer der weitere Ver- bleib am Arbeitsplatz nicht mehr zugemutet werden konnte. Die (fristlose) Kündigung ohne vertragliche Zusicherung einer neuen Stelle, gereicht ihm folglich zum Verschulden, so dass die vorübergehende Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV grundsätzlich zu Recht erfolgt ist. 4.2 Zur Angemessenheit der verfügten Sanktion von 48 Einstelltagen (vgl. E. 3.3 hiervor) ist Folgendes festzuhalten: Bei der Einstelldauer in der Anspruchsberechtigung von 48 Tagen geht der Beschwerdegegner von einem schweren Verschulden im mittleren Bereich aus. Die Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen ist denn auch grundsätzlich als schweres Verschulden zu werten (Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV; vgl. E. 3.3 hiervor). Weiter berücksichtigte der Beschwerdegegner bei der Festlegung des Einstellmasses, dass der Be- schwerdeführer die Kündigungsfrist von zwei Monaten nicht eingehalten,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2024, ALV/23/749, Seite 9 sondern das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt hat (AB 22). Mit Blick auf die gesamten hier relevanten Umstände ist das Einstellmass von 48 Tagen nicht zu beanstanden respektive liegt es im Bereich des der Verwaltung zustehenden Ermessens, weshalb für das Gericht kein Anlass besteht, korrigierend einzugreifen (vgl. E. 3.3 hiervor). Im Übrigen wird das Sankti- onsmass vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer denn auch nicht gerügt. 5. Zu prüfen bleibt die Rückforderung im Betrag von Fr. 5'603.85. 5.1 5.1.1 Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti- gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin (Satz 4). Eine Einstellung infolge selbstverschuldeter Arbeitslo- sigkeit beginnt mit dem ersten Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnis- ses (Art. 45 Abs. 1 lit. a AVIV), während dem die Einstelltage ab dem ers- ten Tag der Erfüllung sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen getilgt werden können (ARV 1987 S. 42 E. 3a; BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtspre- chung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 235). 5.1.2 Ist die versicherte Person beim Erlass der Einstellungsverfügung nicht mehr anspruchsberechtigt, so sind die Einstelltage mittels Rückforde- rung (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ATSG) der ausbezahlten Taggelder zu tilgen (Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO], AVIG-Praxis ALE, D50). Danach können zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos ver- fügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeu- tung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2024, ALV/23/749, Seite 10 Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1). Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung resp. des Einspracheentscheides zu laufen beginnt (vgl. Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren [VwVG; SR 172.021] i.V.m. Art. 55 Abs. 1 ATSG; BGE 143 V 105 E. 2.1 S. 107; SVR 2023 IV Nr. 43 S. 148 E. 3.2, 2012 UV Nr. 17 S. 63 E. 3). Grundsätzlich bestimmt sich der Zeitpunkt, in welchem die Par- tei den angerufenen Revisionsgrund hätte entdecken können, nach dem Prinzip von Treu und Glauben. Praxisgemäss beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist zu laufen, sobald bei der Partei eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vor- handen ist. Blosse Vermutungen oder gar Gerüchte genügen dagegen nicht und vermögen den Lauf der Revisionsfristen nicht in Gang zu setzen. Die sichere Kenntnis ist nicht erst dann gegeben, wenn der Revisionskläger die neue erhebliche Tatsache sicher beweisen kann, sondern es genügt ein auf sicheren Grundlagen fussendes Wissen darüber (BGE 143 V 105 E. 2.4 S. 108). Schliesslich muss die Rückforderung gemäss SECO innerhalb der sechs- monatigen Einstellungsfrist verfügt werden (AVIG-Praxis ALE, D50). 5.2 Bei Erlass der Verfügung vom 27. Juni 2023 (AB 63 ff.) waren die Taggelder für die Kontrollperioden Februar und März 2023 bereits ausbe- zahlt (AB 116 f.) und die Abmeldung bereits erfolgt (AB 174), womit der Beschwerdeführer (im Zeitpunkt der Einstellungsverfügung) nicht mehr anspruchsberechtigt war. Demnach konnte die Einstellung nicht mit Tag- geldern getilgt werden, womit der Beschwerdegegner die bereits ausgerich- teten Taggelder grundsätzlich zu Recht zurückgefordert hat (vgl. E. 5.1.2 hiervor). Die Rückforderung erging am 27. Juni 2023 und damit ausserhalb der 30- tägigen Frist, innert welcher der Beschwerdegegner voraussetzungslos auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2024, ALV/23/749, Seite 11 die am 2. Mai 2023 ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung (AB 116 f.) hätte zurückkommen können (BGE 129 V 110 E. 1.2.3 S. 112; SVR 2015 ALV Nr. 15 S. 45 E. 2.2). Damit ist die Rückforderung von der Erfüllung eines Rückkommensgrundes im Sinne von Art. 53 ATSG abhängig (vgl. E. 5.1.2 hiervor). Dieser ist vorliegend in Form einer prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) gegeben. Im Zeitpunkt der Auszahlung der Taggel- der (AB 116 f.) waren dem Beschwerdegegner noch nicht alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände (BGE 148 V 217 E. 5.2.1 S. 223, 112 V 180 E. 4a S. 181) zugänglich, welche zuverlässig auf eine selbstver- schuldete Arbeitslosigkeit mit Sanktionsfolge (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV) schliessen liessen. Erst nach der Schlichtungsverhandlung vom 30. Mai 2023 (AB 85 ff.) hatte er von der Tatsache sichere Kenntnis, wonach dem Beschwerdeführer der Verbleib am bisherigen Arbeitsplatz zumutbar gewe- sen wäre (vgl. auch E. 4.1 hiervor). Damit hat er mit der am 27. Juni 2023 verfügten Rückforderung sowohl die sechsmonatige Einstellungsfrist (Be- ginn der Arbeitslosigkeit am 11. Februar 2023 [AB 355 Ziff. 16]) als auch die für die prozessuale Revision geltende Frist erfüllt (vgl. E. 5.1.2 hiervor). Dies wird vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. Vielmehr bringt dieser einzig vor, einer Rückforderung stehe die bundesgerichtliche Rechtsprechung entgegen. Das Bundesgericht habe in BGE 137 V 362 bei – wie vorliegend – gestützt auf Art. 29 AVIG ausgerich- teter Arbeitslosenentschädigung erkannt, dass es keinen Rückforderungsti- tel gegenüber der versicherten Person gebe. Eine Ausnahme hiervon sehe die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht vor (Beschwerde S. 6 f. lit. C Ziff. 16 f.). Hierzu ist festzuhalten was folg: 5.3 Der Beschwerdeführer verkennt die Tragweite von BGE 137 V 362. In besagtem Entscheid wurde erwogen, dass die Subrogation gemäss Art. 29 Abs. 2 AVIG der Arbeitslosenkasse keinen Rückforderungsan- spruch gegenüber der versicherten Person, sondern gegenüber dem ehe- maligen Arbeitgeber verschafft (E. 4.2.2 S. 366) und verneinte eine analoge Anwendbarkeit von Art. 55 Abs. 2 AVIG auf die Rückforderung von gestützt auf Art. 29 AVIG ausgerichteter Arbeitslosenentschädigung (E. 4.3 S. 367). Dabei ging es einzig darum, dass die Ausgleichskasse die Taggelder nicht zurückfordern darf, weil der Arbeitgeberin gegenüber keine Lohnforderun- gen bestanden oder auf deren Geltendmachung verzichtet wurde. Vorlie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2024, ALV/23/749, Seite 12 gend liegt jedoch kein mit BGE 137 V 362 vergleichbarer Sachverhalt vor. So forderte der Beschwerdegegner die Taggelder nicht zurück, weil zwi- schen den Parteien anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 30. Mai 2023 eine Vereinbarung abgeschlossen wurde (AB 88 f.) und demnach keine Lohnforderungen bestanden haben respektive auf solche verzichtet worden ist. Vielmehr geht es vorliegend um die Einstellung in der An- spruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit i.S.v. Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG und die daraus resultierende Rückforderung. Es wurde höchstrichterlich denn auch explizit erkannt, dass bei gewissen Tat- beständen – wie bei umstrittener fristloser Kündigung – nebst Art. 29 Abs. 1 AVIG auch eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung in Frage kommt (ARV 1999 S. 36 E. 5). Dies hat auch dann zu gelten, wenn die Einstellun- gen wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit – wie vorliegend – erst nach Auszahlung der Taggelder verfügt wird (so wohl auch Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 31. Juli 2001, C 242/99, wobei dort die Einstellungsverfügung nicht rechtzeitig er- folgte). 5.4 Da letztlich die Rückforderung von Fr. 5'603.85 in masslicher Hin- sicht nicht beanstandet wird und zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, er- folgte die Rückforderung zu Recht. 6. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

26. September 2023 (AB 17 ff.) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. 7.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2024, ALV/23/749, Seite 13 7.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- B.________, Rechtsanwältin C.________ z.H. des Beschwerdefüh- rers

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.