Verfügung vom 26. September 2023
Sachverhalt
A. Der 1962 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), gelernter …, zuletzt bis Februar 2022 als … in einem 60 %-Pensum für die C.________ tätig, meldete sich im September 2022 unter Hinweis auf ein Lungenkarzinom mit Metastasen bei der Eidgenössischen Invalidenversi- cherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 3, 22). Die IV- Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) tätigte erwerbliche und medi- zinische Abklärungen. Insbesondere holte sie Berichte der behandelnden Ärzte sowie eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 11. April 2023 ein (act. II 36) und veranlasste durch den Abklärungs- dienst einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 5. Juni 2023 (act. II 40/2 ff.). Mit Vorbescheid vom 6. Juni 2023 (act. II 41) stellte die IVB dem Versicherten in Anwendung der gemischten Methode (Status: Erwerb 60 % und Haushalt 40 %) die Zusprache einer Rente von 66 % einer gan- zen Rente ab 1. März 2023 in Aussicht. Nach Einwand des Versicherten (act. II 44) und eingeholter Stellungnahme des Bereichs Abklärungen (act. II 47) verfügte die IVB am 26. September 2023 wie vorbescheidweise in Aussicht gestellt (act. II 49). B. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2023 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. jur. B.________, Beschwerde mit folgenden Rechtsbe- gehren: 1. Die Verfügung vom 26. September 2023 sei aufzuheben und es sei dem Be- schwerdeführer rückwirkend ab dem 1. März 2023 eine ganze Invalidenrente aus- zurichten. 2. Eventualiter sei die Verfügung vom 26. September 2023 aufzuheben und es sei nach Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen – insbesondere Einholung ei- nes verwaltungsexternen medizinischen Gutachtens – erneut über den Leistungs- anspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2024, IV/23/747, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2023 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Der Instruktionsrichter machte den Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 3. Januar 2024 auf die Möglichkeit einer Schlechterstellung im Falle einer Gutheissung der Beschwerde samt Rückweisung zur weite- ren Abklärung aufmerksam und gab ihm Gelegenheit, sich hierzu zu äus- sern bzw. einer Schlechterstellung durch Rückzug der Beschwerde zu ent- gehen. Mit Eingabe vom 15. Januar 2024 hielt der Beschwerdeführer an der Be- schwerde fest.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 26. September 2023 (act. II 49). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente der IV.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV [WE IV]) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung [IVV; SR 831.201]) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen
– grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die Erstanmeldung erfolgte im September 2022 (act. II 3). Damit konnte ein Rentenanspruch frühestens per 1. März 2023 entstehen (Art. 29 IVG). Folglich sind die Bestimmungen des IVG, der IVV sowie des ATSG in der jeweils seit 1. Januar 2022 gültigen Fassung massgebend (Ziff. 9100 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeu- tung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2024, IV/23/747, Seite 5 lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invali- ditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invali- ditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.4 2.4.1 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Invali- ditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4.2 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festge- legt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltli- chen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2024, IV/23/747, Seite 6 der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen. 2.4.3 Gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV werden für die Bestimmung des Invali- ditätsgrades von Teilerwerbstätigen die Invaliditätsgrade in Bezug auf die Erwerbstätigkeit (lit. a) und in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbe- reich (lit. b) zusammengezählt. Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 27bis Abs. 2 IVV das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäfti- gungsgrad von 100 % entspricht, hochgerechnet (lit. a), das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäfti- gungsgrad von 100 % entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst (lit. b) und die pro- zentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (lit. c). Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Auf- gabenbereich wird nach Art. 27bis Abs. 3 IVV der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermit- telt (lit. a) und der Anteil nach lit. a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Abs. 2 lit. c und einer Vollerwerbstätigkeit ge- wichtet (Abs. 3 lit. b). 2.4.4 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenan- spruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditäts- bemessungsmethode, welche sich aus dem Status ergibt. Dieser bestimmt sich nach Art. 24septies Abs. 1 IVV nach den erwerblichen Verhältnissen, in denen sich die versicherte Person befinden würde, wenn sie nicht gesund- heitlich beeinträchtigt wäre. Gemäss Art. 24septies Abs. 2 IVV gilt eine versi- cherte Person als erwerbstätig nach Art. 28a Abs. 1 IVG, wenn sie im Ge- sundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäfti- gungsgrad von 100 % oder mehr entspricht (lit. a). Die versicherte Person gilt als nicht erwerbstätig nach Art. 28a Abs. 2 IVG, wenn sie im Gesund- heitsfall keine Erwerbstätigkeit ausüben würde (lit. b) respektive als teiler- werbstätig nach Art. 28a Abs. 3 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall eine Er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2024, IV/23/747, Seite 7 werbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungsgrad von weniger als 100 % entspricht (lit. c). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; 2020 IV Nr. 72 S. 251 E. 4.1.1). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin legte in der angefochtenen Verfügung vom 26. September 2023 (act. II 49) gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 5. Juni 2023 (act. II 40/4 f. Ziff. 4) einen Status von 60 % Erwerbstätigkeit und 40 % Haushalt fest. 3.2 Der Beschwerdeführer stand von Juni 2001 bis Februar 2022 in einem Arbeitsverhältnis mit der C.________ als … mit einem Pensum zu Beginn von zwischen 60-90 % und ab Januar 2012 mit einem solchen von mehrheitlich 60 % unterbrochen mit Abschnitten von 70 % (Akten des Be- schwerdeführers [act. I] 4; act. II 3/7 Ziff. 5.4, 22/3 Ziff. 2., 44/1). Sowohl im Erstgespräch vom 4. Oktober 2022 (act. II 17) als auch während der Haus- haltabklärung vom 4. Mai 2023 (act. II 40/2 ff.) gab der Beschwerdeführer klar an, im Gesundheitsfall in einem Pensum von 60 % zu arbeiten: So führte er im Erstgespräch aus, dass er seit vielen Jahren im Umfang von 60 % gearbeitet habe und ohne Gesundheitsschaden in einem Umfang je nach Verdienst von 60 bis maximal 70 % bzw. bei analogen Bedingungen im Vergleich mit letzter Anstellung 60 % tätig wäre (act. II 17/2 lit. a und b). Anlässlich des Abklärungsgesprächs vor Ort erwähnte der Beschwerdefüh- rer, dass er bei guter Gesundheit weiterhin zu 60 % in seiner bisherigen Tätigkeit gearbeitet hätte. Zwischendurch habe es schon auch einmal Ge- danken gegeben, etwas anderes zu machen. Beispielsweise hätte er gerne noch … zurechtgemacht; das Einkommen mit 60 % habe immer "knapp gelangt" und er habe andere Prioritäten gehabt (act. II 40/5 Ziff. 4.2). Im im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwand vom 27. Juni 2023 erwähnte er, dass er die letzten Jahre "nur" zu 60 % angestellt gewesen sei. Als Grund für die Reduktion des Arbeitspensums auf 60 % per 2012 nannte er die eigenhändige über mehrere Jahre dauernde Renovation seines im Jahr
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2024, IV/23/747, Seite 8 2010 erworbenen Hauses, welches praktisch in unbewohnbaren Zustand gewesen sei (act. II 44/1). Auf diese sog. "Aussagen der ersten Stunde", welche in der Regel unbe- fangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47), ist abzustellen. Die Verwaltung ist damit zu Recht von einem Erwerbsteil von 60 % im Gesundheitsfall ausgegangen (act. II 40/5, 49/5). Die Angabe der früheren Arbeitgeberin, dass die damals vom Beschwerdeführer besetzte Stelle von 60 % nunmehr "aus strukturel- len Gründen" auf 80 % erhöht worden sei (act. I 4 f.), ändert daran nichts. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die frühere Arbeitgeberin den seit Juni … (act. II 22/3 Ziff. 2.1) angestellten Beschwerdeführer zu einem höheren Pensum verpflichtet hätte. 3.3 Anders als in der Beschwerdeantwort (S. 3 Ziff. 8) erwähnt, sind nach dem seit 2022 geltenden Recht allein die Status Vollerwerbstätigkeit, Nichterwerbstätigkeit und Teilerwerbstätigkeit vorgesehen. Die bisherige Teilerwerbstätigkeit ohne Aufgabenbereich, welche die Rechtsprechung zugelassen hat (BGE 131 V 51), ist seit 2022 nicht mehr möglich, denn Erwerbstätigkeit und Aufgabenbereich werden in dem Sinne komplementär betrachtet, dass alles, was nicht als Erwerbstätigkeit gilt, unter die Besor- gung des Aufgabenbereichs fällt (BSV, Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [Weiterent- wicklung der IV], Erläuternder Bericht [nach Vernehmlassung] vom 3. No- vember 2021, S. 14 f. Ziff. 3.5 in fine). Dieser Gedanke ist in Art. 27bis Abs. 1 IVV kodifiziert, welche Verordnungsbestimmung gesetzes- und verfas- sungskonform ist: Wie bei Art. 26bis Abs. 3 IVV (dazu BVR 2023 552 E. 5.3.4.3) stand es dem Verordnungsgeber frei, von der bisherigen Praxis des Bundesgerichts abzuweichen, was er denn auch getan hat und tun durfte. Die Verwaltungspraxis deckt sich denn auch mit Art. 28a Abs. 3 Satz 2 IVG: Die deutsche und italienische Fassung sprechen zwar davon, dass die Einschränkung im Aufgabenbereich festzulegen sei, wenn Versi- cherte "daneben auch im Aufgabenbereich tätig" waren bzw. "[s]e svolge anche le mansioni consuete", jedoch gibt die französische Fassung ohne
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2024, IV/23/747, Seite 9 die Verwendung des Terminus "auch" bzw. "anche" ("[s]'il accomplit ses travaux habituels") den wahren Sinn der Norm wieder – nämlich drei absch- liessende Status. Insoweit ist die bisherige Praxis des Bundesgerichts nicht mehr mit der neuen Regelung vereinbar, wie es MEYER/REICHMUTH, Recht- sprechung IVG, 4. Auflage, Art. 5 N. 24, postulieren. Damit besteht für die von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Statusfestsetzung beantragte reformatio in peius (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 8) kein Anlass (vgl. E. 2.4.3 hiervor). Die Invaliditätsbemessung hat demnach ausgehend von einem Status von 60 % Erwerb und 40 % Haushalt anhand der gemischten Methode (vgl. E. 2.4 hiervor) zu erfolgen, d.h. im Erwerbsbereich mittels Einkommensver- gleichs und im Aufgabenbereich mittels eines Betätigungsvergleichs (vgl. E. 4 f. hiernach). 4. 4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 IVV). Der RAD-Arzt Dr. med. D.________, Facharzt für Chirurgie, bestätigte in seinem Bericht vom 11. April 2023 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit März 2022 (act. II 36/3). Dies steht in Einklang mit den Berichten der behandelnden Ärzte. Gemäss diesen steht der Beschwerdeführer seit Mai 2021 aufgrund eines metastasierten Adenokarzinoms im Oberlappen rechts (hepatisch, Nebenniere links) mit Kompression der rechten Vena subclavia und Vena cava superior in durchgehender onkologischer Be- handlung (u.a. mit Chemo- und Erhaltungstherapien), wobei eine palliative Situation besteht mit nunmehr grössenprogredienter Raumforderung rechts hilär und zusätzlicher solitärer ossärer Metastase im Sternum (act. II 12, 30, 32/2). Unter Berücksichtigung des Wartejahres (mit Beginn März 2022; vgl. E. 2.3 hiervor) und der Anmeldung zum IV-Leistungsbezug im Septem-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2024, IV/23/747, Seite 10 ber 2022 (act. II 3) fällt der frühestmögliche Rentenbeginn in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG auf März 2023. Auf diesen Zeitpunkt hin ist die Invaliditätsbemessung vorzunehmen bzw. der IV-Grad zu bestimmen. 4.2 Gestützt auf die Ausführungen des RAD-Arztes Dr. med. D.________ vom 11. April 2023 besteht im Erwerbsbereich keine Arbeits- fähigkeit mehr, was mit Blick auf das diagnostizierte metastasierte Lun- genkarzinom mit progredientem Verlauf und palliativer Situation mit sehr schlechter Prognose (act. II 36/3; vgl. E. 4.1 hiervor) überzeugt. Diese Ein- schätzung ist zwischen den Parteien denn auch unbestritten. Aufgrund der fehlenden Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich beträgt die Einschränkung von vornherein 100 % bzw. gewichtet 60 % (100 % x 0.6 [Status]; vgl. E. 3 hiervor). Ein Einkommensvergleich erübrigt sich. 5. 5.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2). 5.2 Der Abklärungsbericht Haushalt vom 5. Juni 2023 (act. II 40/2 ff.) vermag nicht zu überzeugen, denn die geltend gemachte Cancer related
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2024, IV/23/747, Seite 11 Fatigue (CrF; Beschwerde S. 4 f.) wird darin weder erwähnt noch berück- sichtigt. Bei der krebsbedingten Fatigue handelt es sich um ein multidimen- sionales Syndrom, unter dem die Mehrheit der Krebspatienten während der Therapie leidet. Die CrF kann viele Jahre nach Therapieabschluss andau- ern und wird durch physische, psychologische und auch soziale Faktoren beeinflusst. Alle Erklärungsmodelle zur Ursache und Entstehung von Mü- digkeits- und Erschöpfungssyndromen gehen von komplexen und multi- kausalen Vorgängen aus. Bei der CrF können diese durch den Tumor be- dingt oder Folge der Therapie, aber auch Ausdruck einer genetischen Dis- position, begleitender somatischer oder psychischer Erkrankungen, wie auch verhaltens- oder umweltbedingter Faktoren sein (BGE 139 V 346 E. 3.2 S. 346). Inwieweit eine entsprechende Müdigkeit vorliegend medizi- nisch besteht oder nicht, ist nicht klar, denn in den medizinischen Akten wird sie nicht erwähnt (vgl. act. II 5, 12, 28/2, 29-31, 32/2, 33). Insoweit ist auch nicht klar, ob die Einschätzungen der Abklärungsperson auf einer genügenden medizinischen Basis beruhen oder nicht. In der Folge ist die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sich der RAD zur geltend gemachten Fatigue und deren Auswirkungen auf den Aufgabenbereich äussert (sowie allenfalls notwendige weitere Abklärungen tätigt, wenn dies als notwendig erscheinen sollte). Anschliessend wird die Einschätzung der Einschränkung im Aufgabenbereich neu vorzunehmen und eine neue Ver- fügung zu erlassen sein. Über einzelne Einschränkungen im Aufgabenbe- reich (Beschwerde S. 5 f.) kann deshalb noch nicht befunden werden. Mit prozessleitender Verfügung vom 3. Januar 2024 wurde der Beschwerde- führer auf die Möglichkeit einer reformatio in peius im Falle einer Rückwei- sung an die IV-Stelle hingewiesen (vgl. BGE 137 V 314). 6. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 26. September 2023 (act. II 49) in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde auf- zuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2024, IV/23/747, Seite 12 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 7.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundes- rechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine So- zialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Per- son ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwal- tung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückweisung bean- tragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualan- trag gestellt wird (SVR 2020 KV Nr. 23 S. 112 E. 11.1). Mit Kostennote vom 29. Januar 2024 macht Rechtsanwältin Dr. jur. B.________ einen Aufwand von 10.25 Stunden à Fr. 270.--, ausmachend Fr. 2'767.50, Auslagen von Fr. 88.10 und die Mehrwertsteuer (MWST) von Fr. 190.90 (bis 31. Dezember 2023) sowie Fr. 30.45 (ab 1. Januar 2024), total Fr. 3'076.95, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Die Parteien- tschädigung ist damit auf Fr. 3'076.95 festzusetzen; diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2024, IV/23/747, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 26. September 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'076.95 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin Dr. jur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2024, IV/23/747, Seite 4 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Verfügung vom 26. September 2023 sei aufzuheben und es sei dem Be- schwerdeführer rückwirkend ab dem 1. März 2023 eine ganze Invalidenrente aus- zurichten.
- Eventualiter sei die Verfügung vom 26. September 2023 aufzuheben und es sei nach Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen – insbesondere Einholung ei- nes verwaltungsexternen medizinischen Gutachtens – erneut über den Leistungs- anspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2024, IV/23/747, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2023 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Der Instruktionsrichter machte den Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 3. Januar 2024 auf die Möglichkeit einer Schlechterstellung im Falle einer Gutheissung der Beschwerde samt Rückweisung zur weite- ren Abklärung aufmerksam und gab ihm Gelegenheit, sich hierzu zu äus- sern bzw. einer Schlechterstellung durch Rückzug der Beschwerde zu ent- gehen. Mit Eingabe vom 15. Januar 2024 hielt der Beschwerdeführer an der Be- schwerde fest. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2024, IV/23/747, Seite 4 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 26. September 2023 (act. II 49). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente der IV. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV [WE IV]) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung [IVV; SR 831.201]) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die Erstanmeldung erfolgte im September 2022 (act. II 3). Damit konnte ein Rentenanspruch frühestens per 1. März 2023 entstehen (Art. 29 IVG). Folglich sind die Bestimmungen des IVG, der IVV sowie des ATSG in der jeweils seit 1. Januar 2022 gültigen Fassung massgebend (Ziff. 9100 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeu- tung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2024, IV/23/747, Seite 5 lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invali- ditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invali- ditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.4 2.4.1 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Invali- ditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4.2 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festge- legt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltli- chen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2024, IV/23/747, Seite 6 der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen. 2.4.3 Gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV werden für die Bestimmung des Invali- ditätsgrades von Teilerwerbstätigen die Invaliditätsgrade in Bezug auf die Erwerbstätigkeit (lit. a) und in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbe- reich (lit. b) zusammengezählt. Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 27bis Abs. 2 IVV das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäfti- gungsgrad von 100 % entspricht, hochgerechnet (lit. a), das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäfti- gungsgrad von 100 % entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst (lit. b) und die pro- zentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (lit. c). Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Auf- gabenbereich wird nach Art. 27bis Abs. 3 IVV der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermit- telt (lit. a) und der Anteil nach lit. a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Abs. 2 lit. c und einer Vollerwerbstätigkeit ge- wichtet (Abs. 3 lit. b). 2.4.4 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenan- spruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditäts- bemessungsmethode, welche sich aus dem Status ergibt. Dieser bestimmt sich nach Art. 24septies Abs. 1 IVV nach den erwerblichen Verhältnissen, in denen sich die versicherte Person befinden würde, wenn sie nicht gesund- heitlich beeinträchtigt wäre. Gemäss Art. 24septies Abs. 2 IVV gilt eine versi- cherte Person als erwerbstätig nach Art. 28a Abs. 1 IVG, wenn sie im Ge- sundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäfti- gungsgrad von 100 % oder mehr entspricht (lit. a). Die versicherte Person gilt als nicht erwerbstätig nach Art. 28a Abs. 2 IVG, wenn sie im Gesund- heitsfall keine Erwerbstätigkeit ausüben würde (lit. b) respektive als teiler- werbstätig nach Art. 28a Abs. 3 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall eine Er- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2024, IV/23/747, Seite 7 werbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungsgrad von weniger als 100 % entspricht (lit. c). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; 2020 IV Nr. 72 S. 251 E. 4.1.1).
- 3.1 Die Beschwerdegegnerin legte in der angefochtenen Verfügung vom 26. September 2023 (act. II 49) gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 5. Juni 2023 (act. II 40/4 f. Ziff. 4) einen Status von 60 % Erwerbstätigkeit und 40 % Haushalt fest. 3.2 Der Beschwerdeführer stand von Juni 2001 bis Februar 2022 in einem Arbeitsverhältnis mit der C.________ als … mit einem Pensum zu Beginn von zwischen 60-90 % und ab Januar 2012 mit einem solchen von mehrheitlich 60 % unterbrochen mit Abschnitten von 70 % (Akten des Be- schwerdeführers [act. I] 4; act. II 3/7 Ziff. 5.4, 22/3 Ziff. 2., 44/1). Sowohl im Erstgespräch vom 4. Oktober 2022 (act. II 17) als auch während der Haus- haltabklärung vom 4. Mai 2023 (act. II 40/2 ff.) gab der Beschwerdeführer klar an, im Gesundheitsfall in einem Pensum von 60 % zu arbeiten: So führte er im Erstgespräch aus, dass er seit vielen Jahren im Umfang von 60 % gearbeitet habe und ohne Gesundheitsschaden in einem Umfang je nach Verdienst von 60 bis maximal 70 % bzw. bei analogen Bedingungen im Vergleich mit letzter Anstellung 60 % tätig wäre (act. II 17/2 lit. a und b). Anlässlich des Abklärungsgesprächs vor Ort erwähnte der Beschwerdefüh- rer, dass er bei guter Gesundheit weiterhin zu 60 % in seiner bisherigen Tätigkeit gearbeitet hätte. Zwischendurch habe es schon auch einmal Ge- danken gegeben, etwas anderes zu machen. Beispielsweise hätte er gerne noch … zurechtgemacht; das Einkommen mit 60 % habe immer "knapp gelangt" und er habe andere Prioritäten gehabt (act. II 40/5 Ziff. 4.2). Im im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwand vom 27. Juni 2023 erwähnte er, dass er die letzten Jahre "nur" zu 60 % angestellt gewesen sei. Als Grund für die Reduktion des Arbeitspensums auf 60 % per 2012 nannte er die eigenhändige über mehrere Jahre dauernde Renovation seines im Jahr Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2024, IV/23/747, Seite 8 2010 erworbenen Hauses, welches praktisch in unbewohnbaren Zustand gewesen sei (act. II 44/1). Auf diese sog. "Aussagen der ersten Stunde", welche in der Regel unbe- fangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47), ist abzustellen. Die Verwaltung ist damit zu Recht von einem Erwerbsteil von 60 % im Gesundheitsfall ausgegangen (act. II 40/5, 49/5). Die Angabe der früheren Arbeitgeberin, dass die damals vom Beschwerdeführer besetzte Stelle von 60 % nunmehr "aus strukturel- len Gründen" auf 80 % erhöht worden sei (act. I 4 f.), ändert daran nichts. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die frühere Arbeitgeberin den seit Juni … (act. II 22/3 Ziff. 2.1) angestellten Beschwerdeführer zu einem höheren Pensum verpflichtet hätte. 3.3 Anders als in der Beschwerdeantwort (S. 3 Ziff. 8) erwähnt, sind nach dem seit 2022 geltenden Recht allein die Status Vollerwerbstätigkeit, Nichterwerbstätigkeit und Teilerwerbstätigkeit vorgesehen. Die bisherige Teilerwerbstätigkeit ohne Aufgabenbereich, welche die Rechtsprechung zugelassen hat (BGE 131 V 51), ist seit 2022 nicht mehr möglich, denn Erwerbstätigkeit und Aufgabenbereich werden in dem Sinne komplementär betrachtet, dass alles, was nicht als Erwerbstätigkeit gilt, unter die Besor- gung des Aufgabenbereichs fällt (BSV, Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [Weiterent- wicklung der IV], Erläuternder Bericht [nach Vernehmlassung] vom 3. No- vember 2021, S. 14 f. Ziff. 3.5 in fine). Dieser Gedanke ist in Art. 27bis Abs. 1 IVV kodifiziert, welche Verordnungsbestimmung gesetzes- und verfas- sungskonform ist: Wie bei Art. 26bis Abs. 3 IVV (dazu BVR 2023 552 E. 5.3.4.3) stand es dem Verordnungsgeber frei, von der bisherigen Praxis des Bundesgerichts abzuweichen, was er denn auch getan hat und tun durfte. Die Verwaltungspraxis deckt sich denn auch mit Art. 28a Abs. 3 Satz 2 IVG: Die deutsche und italienische Fassung sprechen zwar davon, dass die Einschränkung im Aufgabenbereich festzulegen sei, wenn Versi- cherte "daneben auch im Aufgabenbereich tätig" waren bzw. "[s]e svolge anche le mansioni consuete", jedoch gibt die französische Fassung ohne Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2024, IV/23/747, Seite 9 die Verwendung des Terminus "auch" bzw. "anche" ("[s]'il accomplit ses travaux habituels") den wahren Sinn der Norm wieder – nämlich drei absch- liessende Status. Insoweit ist die bisherige Praxis des Bundesgerichts nicht mehr mit der neuen Regelung vereinbar, wie es MEYER/REICHMUTH, Recht- sprechung IVG, 4. Auflage, Art. 5 N. 24, postulieren. Damit besteht für die von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Statusfestsetzung beantragte reformatio in peius (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 8) kein Anlass (vgl. E. 2.4.3 hiervor). Die Invaliditätsbemessung hat demnach ausgehend von einem Status von 60 % Erwerb und 40 % Haushalt anhand der gemischten Methode (vgl. E. 2.4 hiervor) zu erfolgen, d.h. im Erwerbsbereich mittels Einkommensver- gleichs und im Aufgabenbereich mittels eines Betätigungsvergleichs (vgl. E. 4 f. hiernach).
- 4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 IVV). Der RAD-Arzt Dr. med. D.________, Facharzt für Chirurgie, bestätigte in seinem Bericht vom 11. April 2023 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit März 2022 (act. II 36/3). Dies steht in Einklang mit den Berichten der behandelnden Ärzte. Gemäss diesen steht der Beschwerdeführer seit Mai 2021 aufgrund eines metastasierten Adenokarzinoms im Oberlappen rechts (hepatisch, Nebenniere links) mit Kompression der rechten Vena subclavia und Vena cava superior in durchgehender onkologischer Be- handlung (u.a. mit Chemo- und Erhaltungstherapien), wobei eine palliative Situation besteht mit nunmehr grössenprogredienter Raumforderung rechts hilär und zusätzlicher solitärer ossärer Metastase im Sternum (act. II 12, 30, 32/2). Unter Berücksichtigung des Wartejahres (mit Beginn März 2022; vgl. E. 2.3 hiervor) und der Anmeldung zum IV-Leistungsbezug im Septem- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2024, IV/23/747, Seite 10 ber 2022 (act. II 3) fällt der frühestmögliche Rentenbeginn in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG auf März 2023. Auf diesen Zeitpunkt hin ist die Invaliditätsbemessung vorzunehmen bzw. der IV-Grad zu bestimmen. 4.2 Gestützt auf die Ausführungen des RAD-Arztes Dr. med. D.________ vom 11. April 2023 besteht im Erwerbsbereich keine Arbeits- fähigkeit mehr, was mit Blick auf das diagnostizierte metastasierte Lun- genkarzinom mit progredientem Verlauf und palliativer Situation mit sehr schlechter Prognose (act. II 36/3; vgl. E. 4.1 hiervor) überzeugt. Diese Ein- schätzung ist zwischen den Parteien denn auch unbestritten. Aufgrund der fehlenden Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich beträgt die Einschränkung von vornherein 100 % bzw. gewichtet 60 % (100 % x 0.6 [Status]; vgl. E. 3 hiervor). Ein Einkommensvergleich erübrigt sich.
- 5.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2). 5.2 Der Abklärungsbericht Haushalt vom 5. Juni 2023 (act. II 40/2 ff.) vermag nicht zu überzeugen, denn die geltend gemachte Cancer related Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2024, IV/23/747, Seite 11 Fatigue (CrF; Beschwerde S. 4 f.) wird darin weder erwähnt noch berück- sichtigt. Bei der krebsbedingten Fatigue handelt es sich um ein multidimen- sionales Syndrom, unter dem die Mehrheit der Krebspatienten während der Therapie leidet. Die CrF kann viele Jahre nach Therapieabschluss andau- ern und wird durch physische, psychologische und auch soziale Faktoren beeinflusst. Alle Erklärungsmodelle zur Ursache und Entstehung von Mü- digkeits- und Erschöpfungssyndromen gehen von komplexen und multi- kausalen Vorgängen aus. Bei der CrF können diese durch den Tumor be- dingt oder Folge der Therapie, aber auch Ausdruck einer genetischen Dis- position, begleitender somatischer oder psychischer Erkrankungen, wie auch verhaltens- oder umweltbedingter Faktoren sein (BGE 139 V 346 E. 3.2 S. 346). Inwieweit eine entsprechende Müdigkeit vorliegend medizi- nisch besteht oder nicht, ist nicht klar, denn in den medizinischen Akten wird sie nicht erwähnt (vgl. act. II 5, 12, 28/2, 29-31, 32/2, 33). Insoweit ist auch nicht klar, ob die Einschätzungen der Abklärungsperson auf einer genügenden medizinischen Basis beruhen oder nicht. In der Folge ist die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sich der RAD zur geltend gemachten Fatigue und deren Auswirkungen auf den Aufgabenbereich äussert (sowie allenfalls notwendige weitere Abklärungen tätigt, wenn dies als notwendig erscheinen sollte). Anschliessend wird die Einschätzung der Einschränkung im Aufgabenbereich neu vorzunehmen und eine neue Ver- fügung zu erlassen sein. Über einzelne Einschränkungen im Aufgabenbe- reich (Beschwerde S. 5 f.) kann deshalb noch nicht befunden werden. Mit prozessleitender Verfügung vom 3. Januar 2024 wurde der Beschwerde- führer auf die Möglichkeit einer reformatio in peius im Falle einer Rückwei- sung an die IV-Stelle hingewiesen (vgl. BGE 137 V 314).
- Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 26. September 2023 (act. II 49) in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde auf- zuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2024, IV/23/747, Seite 12
- 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 7.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundes- rechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine So- zialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Per- son ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwal- tung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückweisung bean- tragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualan- trag gestellt wird (SVR 2020 KV Nr. 23 S. 112 E. 11.1). Mit Kostennote vom 29. Januar 2024 macht Rechtsanwältin Dr. jur. B.________ einen Aufwand von 10.25 Stunden à Fr. 270.--, ausmachend Fr. 2'767.50, Auslagen von Fr. 88.10 und die Mehrwertsteuer (MWST) von Fr. 190.90 (bis 31. Dezember 2023) sowie Fr. 30.45 (ab 1. Januar 2024), total Fr. 3'076.95, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Die Parteien- tschädigung ist damit auf Fr. 3'076.95 festzusetzen; diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2024, IV/23/747, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 26. September 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
- Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'076.95 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin Dr. jur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 23 747 IV ACT/LUB/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. April 2024 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. jur. B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 26. September 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2024, IV/23/747, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1962 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), gelernter …, zuletzt bis Februar 2022 als … in einem 60 %-Pensum für die C.________ tätig, meldete sich im September 2022 unter Hinweis auf ein Lungenkarzinom mit Metastasen bei der Eidgenössischen Invalidenversi- cherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 3, 22). Die IV- Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) tätigte erwerbliche und medi- zinische Abklärungen. Insbesondere holte sie Berichte der behandelnden Ärzte sowie eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 11. April 2023 ein (act. II 36) und veranlasste durch den Abklärungs- dienst einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 5. Juni 2023 (act. II 40/2 ff.). Mit Vorbescheid vom 6. Juni 2023 (act. II 41) stellte die IVB dem Versicherten in Anwendung der gemischten Methode (Status: Erwerb 60 % und Haushalt 40 %) die Zusprache einer Rente von 66 % einer gan- zen Rente ab 1. März 2023 in Aussicht. Nach Einwand des Versicherten (act. II 44) und eingeholter Stellungnahme des Bereichs Abklärungen (act. II 47) verfügte die IVB am 26. September 2023 wie vorbescheidweise in Aussicht gestellt (act. II 49). B. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2023 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. jur. B.________, Beschwerde mit folgenden Rechtsbe- gehren: 1. Die Verfügung vom 26. September 2023 sei aufzuheben und es sei dem Be- schwerdeführer rückwirkend ab dem 1. März 2023 eine ganze Invalidenrente aus- zurichten. 2. Eventualiter sei die Verfügung vom 26. September 2023 aufzuheben und es sei nach Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen – insbesondere Einholung ei- nes verwaltungsexternen medizinischen Gutachtens – erneut über den Leistungs- anspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2024, IV/23/747, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2023 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Der Instruktionsrichter machte den Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 3. Januar 2024 auf die Möglichkeit einer Schlechterstellung im Falle einer Gutheissung der Beschwerde samt Rückweisung zur weite- ren Abklärung aufmerksam und gab ihm Gelegenheit, sich hierzu zu äus- sern bzw. einer Schlechterstellung durch Rückzug der Beschwerde zu ent- gehen. Mit Eingabe vom 15. Januar 2024 hielt der Beschwerdeführer an der Be- schwerde fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2024, IV/23/747, Seite 4 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 26. September 2023 (act. II 49). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente der IV. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV [WE IV]) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversi- cherung [IVV; SR 831.201]) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen
– grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die Erstanmeldung erfolgte im September 2022 (act. II 3). Damit konnte ein Rentenanspruch frühestens per 1. März 2023 entstehen (Art. 29 IVG). Folglich sind die Bestimmungen des IVG, der IVV sowie des ATSG in der jeweils seit 1. Januar 2022 gültigen Fassung massgebend (Ziff. 9100 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeu- tung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2024, IV/23/747, Seite 5 lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren- te, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in pro- zentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invali- ditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invali- ditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invali- ditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.4 2.4.1 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Invali- ditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4.2 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festge- legt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltli- chen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2024, IV/23/747, Seite 6 der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen. 2.4.3 Gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV werden für die Bestimmung des Invali- ditätsgrades von Teilerwerbstätigen die Invaliditätsgrade in Bezug auf die Erwerbstätigkeit (lit. a) und in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbe- reich (lit. b) zusammengezählt. Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 27bis Abs. 2 IVV das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäfti- gungsgrad von 100 % entspricht, hochgerechnet (lit. a), das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäfti- gungsgrad von 100 % entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst (lit. b) und die pro- zentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (lit. c). Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Auf- gabenbereich wird nach Art. 27bis Abs. 3 IVV der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermit- telt (lit. a) und der Anteil nach lit. a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Abs. 2 lit. c und einer Vollerwerbstätigkeit ge- wichtet (Abs. 3 lit. b). 2.4.4 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenan- spruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditäts- bemessungsmethode, welche sich aus dem Status ergibt. Dieser bestimmt sich nach Art. 24septies Abs. 1 IVV nach den erwerblichen Verhältnissen, in denen sich die versicherte Person befinden würde, wenn sie nicht gesund- heitlich beeinträchtigt wäre. Gemäss Art. 24septies Abs. 2 IVV gilt eine versi- cherte Person als erwerbstätig nach Art. 28a Abs. 1 IVG, wenn sie im Ge- sundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäfti- gungsgrad von 100 % oder mehr entspricht (lit. a). Die versicherte Person gilt als nicht erwerbstätig nach Art. 28a Abs. 2 IVG, wenn sie im Gesund- heitsfall keine Erwerbstätigkeit ausüben würde (lit. b) respektive als teiler- werbstätig nach Art. 28a Abs. 3 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall eine Er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2024, IV/23/747, Seite 7 werbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungsgrad von weniger als 100 % entspricht (lit. c). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; 2020 IV Nr. 72 S. 251 E. 4.1.1). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin legte in der angefochtenen Verfügung vom 26. September 2023 (act. II 49) gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 5. Juni 2023 (act. II 40/4 f. Ziff. 4) einen Status von 60 % Erwerbstätigkeit und 40 % Haushalt fest. 3.2 Der Beschwerdeführer stand von Juni 2001 bis Februar 2022 in einem Arbeitsverhältnis mit der C.________ als … mit einem Pensum zu Beginn von zwischen 60-90 % und ab Januar 2012 mit einem solchen von mehrheitlich 60 % unterbrochen mit Abschnitten von 70 % (Akten des Be- schwerdeführers [act. I] 4; act. II 3/7 Ziff. 5.4, 22/3 Ziff. 2., 44/1). Sowohl im Erstgespräch vom 4. Oktober 2022 (act. II 17) als auch während der Haus- haltabklärung vom 4. Mai 2023 (act. II 40/2 ff.) gab der Beschwerdeführer klar an, im Gesundheitsfall in einem Pensum von 60 % zu arbeiten: So führte er im Erstgespräch aus, dass er seit vielen Jahren im Umfang von 60 % gearbeitet habe und ohne Gesundheitsschaden in einem Umfang je nach Verdienst von 60 bis maximal 70 % bzw. bei analogen Bedingungen im Vergleich mit letzter Anstellung 60 % tätig wäre (act. II 17/2 lit. a und b). Anlässlich des Abklärungsgesprächs vor Ort erwähnte der Beschwerdefüh- rer, dass er bei guter Gesundheit weiterhin zu 60 % in seiner bisherigen Tätigkeit gearbeitet hätte. Zwischendurch habe es schon auch einmal Ge- danken gegeben, etwas anderes zu machen. Beispielsweise hätte er gerne noch … zurechtgemacht; das Einkommen mit 60 % habe immer "knapp gelangt" und er habe andere Prioritäten gehabt (act. II 40/5 Ziff. 4.2). Im im Vorbescheidverfahren erhobenen Einwand vom 27. Juni 2023 erwähnte er, dass er die letzten Jahre "nur" zu 60 % angestellt gewesen sei. Als Grund für die Reduktion des Arbeitspensums auf 60 % per 2012 nannte er die eigenhändige über mehrere Jahre dauernde Renovation seines im Jahr
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2024, IV/23/747, Seite 8 2010 erworbenen Hauses, welches praktisch in unbewohnbaren Zustand gewesen sei (act. II 44/1). Auf diese sog. "Aussagen der ersten Stunde", welche in der Regel unbe- fangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47), ist abzustellen. Die Verwaltung ist damit zu Recht von einem Erwerbsteil von 60 % im Gesundheitsfall ausgegangen (act. II 40/5, 49/5). Die Angabe der früheren Arbeitgeberin, dass die damals vom Beschwerdeführer besetzte Stelle von 60 % nunmehr "aus strukturel- len Gründen" auf 80 % erhöht worden sei (act. I 4 f.), ändert daran nichts. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die frühere Arbeitgeberin den seit Juni … (act. II 22/3 Ziff. 2.1) angestellten Beschwerdeführer zu einem höheren Pensum verpflichtet hätte. 3.3 Anders als in der Beschwerdeantwort (S. 3 Ziff. 8) erwähnt, sind nach dem seit 2022 geltenden Recht allein die Status Vollerwerbstätigkeit, Nichterwerbstätigkeit und Teilerwerbstätigkeit vorgesehen. Die bisherige Teilerwerbstätigkeit ohne Aufgabenbereich, welche die Rechtsprechung zugelassen hat (BGE 131 V 51), ist seit 2022 nicht mehr möglich, denn Erwerbstätigkeit und Aufgabenbereich werden in dem Sinne komplementär betrachtet, dass alles, was nicht als Erwerbstätigkeit gilt, unter die Besor- gung des Aufgabenbereichs fällt (BSV, Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [Weiterent- wicklung der IV], Erläuternder Bericht [nach Vernehmlassung] vom 3. No- vember 2021, S. 14 f. Ziff. 3.5 in fine). Dieser Gedanke ist in Art. 27bis Abs. 1 IVV kodifiziert, welche Verordnungsbestimmung gesetzes- und verfas- sungskonform ist: Wie bei Art. 26bis Abs. 3 IVV (dazu BVR 2023 552 E. 5.3.4.3) stand es dem Verordnungsgeber frei, von der bisherigen Praxis des Bundesgerichts abzuweichen, was er denn auch getan hat und tun durfte. Die Verwaltungspraxis deckt sich denn auch mit Art. 28a Abs. 3 Satz 2 IVG: Die deutsche und italienische Fassung sprechen zwar davon, dass die Einschränkung im Aufgabenbereich festzulegen sei, wenn Versi- cherte "daneben auch im Aufgabenbereich tätig" waren bzw. "[s]e svolge anche le mansioni consuete", jedoch gibt die französische Fassung ohne
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2024, IV/23/747, Seite 9 die Verwendung des Terminus "auch" bzw. "anche" ("[s]'il accomplit ses travaux habituels") den wahren Sinn der Norm wieder – nämlich drei absch- liessende Status. Insoweit ist die bisherige Praxis des Bundesgerichts nicht mehr mit der neuen Regelung vereinbar, wie es MEYER/REICHMUTH, Recht- sprechung IVG, 4. Auflage, Art. 5 N. 24, postulieren. Damit besteht für die von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Statusfestsetzung beantragte reformatio in peius (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 8) kein Anlass (vgl. E. 2.4.3 hiervor). Die Invaliditätsbemessung hat demnach ausgehend von einem Status von 60 % Erwerb und 40 % Haushalt anhand der gemischten Methode (vgl. E. 2.4 hiervor) zu erfolgen, d.h. im Erwerbsbereich mittels Einkommensver- gleichs und im Aufgabenbereich mittels eines Betätigungsvergleichs (vgl. E. 4 f. hiernach). 4. 4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 IVV). Der RAD-Arzt Dr. med. D.________, Facharzt für Chirurgie, bestätigte in seinem Bericht vom 11. April 2023 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit März 2022 (act. II 36/3). Dies steht in Einklang mit den Berichten der behandelnden Ärzte. Gemäss diesen steht der Beschwerdeführer seit Mai 2021 aufgrund eines metastasierten Adenokarzinoms im Oberlappen rechts (hepatisch, Nebenniere links) mit Kompression der rechten Vena subclavia und Vena cava superior in durchgehender onkologischer Be- handlung (u.a. mit Chemo- und Erhaltungstherapien), wobei eine palliative Situation besteht mit nunmehr grössenprogredienter Raumforderung rechts hilär und zusätzlicher solitärer ossärer Metastase im Sternum (act. II 12, 30, 32/2). Unter Berücksichtigung des Wartejahres (mit Beginn März 2022; vgl. E. 2.3 hiervor) und der Anmeldung zum IV-Leistungsbezug im Septem-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2024, IV/23/747, Seite 10 ber 2022 (act. II 3) fällt der frühestmögliche Rentenbeginn in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG auf März 2023. Auf diesen Zeitpunkt hin ist die Invaliditätsbemessung vorzunehmen bzw. der IV-Grad zu bestimmen. 4.2 Gestützt auf die Ausführungen des RAD-Arztes Dr. med. D.________ vom 11. April 2023 besteht im Erwerbsbereich keine Arbeits- fähigkeit mehr, was mit Blick auf das diagnostizierte metastasierte Lun- genkarzinom mit progredientem Verlauf und palliativer Situation mit sehr schlechter Prognose (act. II 36/3; vgl. E. 4.1 hiervor) überzeugt. Diese Ein- schätzung ist zwischen den Parteien denn auch unbestritten. Aufgrund der fehlenden Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich beträgt die Einschränkung von vornherein 100 % bzw. gewichtet 60 % (100 % x 0.6 [Status]; vgl. E. 3 hiervor). Ein Einkommensvergleich erübrigt sich. 5. 5.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2). 5.2 Der Abklärungsbericht Haushalt vom 5. Juni 2023 (act. II 40/2 ff.) vermag nicht zu überzeugen, denn die geltend gemachte Cancer related
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2024, IV/23/747, Seite 11 Fatigue (CrF; Beschwerde S. 4 f.) wird darin weder erwähnt noch berück- sichtigt. Bei der krebsbedingten Fatigue handelt es sich um ein multidimen- sionales Syndrom, unter dem die Mehrheit der Krebspatienten während der Therapie leidet. Die CrF kann viele Jahre nach Therapieabschluss andau- ern und wird durch physische, psychologische und auch soziale Faktoren beeinflusst. Alle Erklärungsmodelle zur Ursache und Entstehung von Mü- digkeits- und Erschöpfungssyndromen gehen von komplexen und multi- kausalen Vorgängen aus. Bei der CrF können diese durch den Tumor be- dingt oder Folge der Therapie, aber auch Ausdruck einer genetischen Dis- position, begleitender somatischer oder psychischer Erkrankungen, wie auch verhaltens- oder umweltbedingter Faktoren sein (BGE 139 V 346 E. 3.2 S. 346). Inwieweit eine entsprechende Müdigkeit vorliegend medizi- nisch besteht oder nicht, ist nicht klar, denn in den medizinischen Akten wird sie nicht erwähnt (vgl. act. II 5, 12, 28/2, 29-31, 32/2, 33). Insoweit ist auch nicht klar, ob die Einschätzungen der Abklärungsperson auf einer genügenden medizinischen Basis beruhen oder nicht. In der Folge ist die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sich der RAD zur geltend gemachten Fatigue und deren Auswirkungen auf den Aufgabenbereich äussert (sowie allenfalls notwendige weitere Abklärungen tätigt, wenn dies als notwendig erscheinen sollte). Anschliessend wird die Einschätzung der Einschränkung im Aufgabenbereich neu vorzunehmen und eine neue Ver- fügung zu erlassen sein. Über einzelne Einschränkungen im Aufgabenbe- reich (Beschwerde S. 5 f.) kann deshalb noch nicht befunden werden. Mit prozessleitender Verfügung vom 3. Januar 2024 wurde der Beschwerde- führer auf die Möglichkeit einer reformatio in peius im Falle einer Rückwei- sung an die IV-Stelle hingewiesen (vgl. BGE 137 V 314). 6. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 26. September 2023 (act. II 49) in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde auf- zuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2024, IV/23/747, Seite 12 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 7.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundes- rechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine So- zialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Per- son ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwal- tung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückweisung bean- tragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualan- trag gestellt wird (SVR 2020 KV Nr. 23 S. 112 E. 11.1). Mit Kostennote vom 29. Januar 2024 macht Rechtsanwältin Dr. jur. B.________ einen Aufwand von 10.25 Stunden à Fr. 270.--, ausmachend Fr. 2'767.50, Auslagen von Fr. 88.10 und die Mehrwertsteuer (MWST) von Fr. 190.90 (bis 31. Dezember 2023) sowie Fr. 30.45 (ab 1. Januar 2024), total Fr. 3'076.95, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Die Parteien- tschädigung ist damit auf Fr. 3'076.95 festzusetzen; diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. April 2024, IV/23/747, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 26. September 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'076.95 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin Dr. jur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.