Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2022 (Schaden-Nr. 2017 7472883)
Sachverhalt
A. Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerde- führerin) zog sich bei einem Autounfall am 19. August 2005 als Beifahrerin diverse Verletzungen zu (Akten der Ersatzkasse UVG [nachfolgend Ersatz- kasse UVG bzw. Beschwerdegegnerin], [act. IIA], 1 f.). Mit Schreiben vom
30. November 2016 (Akten der Ersatzkasse UVG [act. II] 55) meldete die Versicherte dieses Ereignis der Ersatzkasse UVG, welche in der Folge di- verse medizinische Berichte (beinhaltend u.a. ein polydisziplinäres Gutach- ten der MEDAS C.________ vom 15. April 2010 [act. IIA 42; 42A] sowie ein Gutachten von Prof. Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. August 2013 [act. IIA 51], beide Expertisen zu Handen des Motorfahrzeug-Haftpflichtver-sicherers des Unfallverursachers [VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft, nachfolgend Vaudoise] erstellt) einholte und bei der E.________ GmbH (nachfolgend E.________) eine polydisziplinäre Begutachtung veranlasste (act. II 80; Expertise vom 10. Dezember 2018 [act. II 111]). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. II 112; 117) erliess die Ersatzkasse UVG am 21. Februar 2020 die folgende Verfügung (act. II 120): 1. Der Anspruch auf Versicherungsleistungen für die Zeit vom 19. August 2005 bis 30. November 2011 ist verjährt. 2. Die Taggeldleistungen und Heilbehandlungskosten werden per 31. Dezem- ber 2012 eingestellt. 3. Es besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. 4. Es besteht kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. 5. Einer allfälligen Einsprache wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 6. Es werden keine Kosten erhoben. Dagegen erhoben sowohl die Helsana Versicherungen AG als zuständiger obligatorischer Krankenpflegeversicherer als auch die Versicherte Einspra- che (act. II 122; 124). Während die Helsana Versicherungen AG ihre Ein- sprache in der Folge wieder zurückzog (act. II 125), wies die Ersatzkasse UVG jene der Versicherten mit Entscheid vom 12. Dezember 2022 (act. II
147) ab. Ferner sprach die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) der Versi- cherten mit Verfügung vom 7. November 2014 (Akten der Versicherten [act.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 3 I] 10) rückwirkend ab 1. Januar 2007 eine ganze Invalidenrente zu. Diese wurde mit Mitteilung vom 11. März 2016 (act. I 11) und mit Verfügung vom
12. Juni 2020 (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB], [act. III] 183) bestätigt. B. Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2022 liess die Versi- cherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, mit Eingabe vom 30. Januar 2023 Beschwerde erheben (in den Gerichtsakten). Sie stellte die folgenden Anträge (pag. 3): 1. Der Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2022 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin dazu zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. 2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2022 auf- zuheben und die Sache sei – im Sinne der Erwägungen – zur Vornah- me weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Es seien die Akten der Ersatzkasse UVG, der Vaudoise Versicherung (Motorfahrzeugversicherung des Unfallverursachers), Dossier …, Police …, sowie der IV-Stelle des Kantons Bern, beizuziehen. 4. Es sei ein polydisziplinäres Gutachten der Beschwerdeführerin (or- thopädischer, neurologischer, psychiatrischer und neuropsychologi- scher Ausrichtung) einzuholen. 5. Es sei der Beschwerdeführerin in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie die unentgeltliche Prozess- führung zu gewähren. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher MWST von 7.7 %) zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 21. März 2023 (pag. 77-88) stellte die Be- schwerdegegnerin die folgenden Anträge (pag. 78): 1. Die Beschwerde vom 30. Januar 2023 sei abzuweisen. 2. Die Akten der IV-Stelle des Kantons Bern seien beizuziehen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- führerin. Mit Verfügung vom 23. März 2023 (pag. 90 f.) hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gut und ordnete der Be- schwerdeführerin Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ als amtliche Anwältin bei. Ferner ersuchte er die IVB sowie die Vaudoise um Zustellung der die Beschwerdeführerin betreffenden Akten, welche mit Schreiben vom 24. März (pag. 92 f.) bzw. 4. Mai 2023 (pag. 100) eingereicht wurden (act. III [in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 4 elektronischer Form eingereicht]; Akten der Vaudoise [act. IIIA]). Entspre- chend ihrem Ersuchen (pag. 102) gewährte der Instruktionsrichter der Be- schwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 8. Mai 2023 (pag. 103 f.) Einsicht in die zugestellten Akten sowie Frist zur Einreichung einer Replik. Mit Replik vom 3. Juli 2023 (pag. 112-135) bzw. Duplik vom 26. Juli 2023 (pag. 143-148) halten die Parteien an ihren Rechtsbegehren und Stand- punkten fest.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist der die Verfügung vom 21. Februar 2020 (act. II
120) bestätigende Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2022 (act. II 147). Streitig ist der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 5 sicherung in Zusammenhang mit dem Ereignis vom 19. August 2005 über den 31. Dezember 2012 hinaus. Bereits im (streitigen) Verwaltungsverfah- ren unbestritten geblieben ist Dispositiv Ziffer 1 der Verfügung betreffend die Verjährung der Versicherungsleistungen für den Zeitraum bis 30. No- vember 2011 (vgl. act. II 147 S. 3 Ziff. 4).
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verord- nung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereig- net haben – was auf den vorliegenden Fall zutrifft (vgl. E. 1.2 vorne) – und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, wer- den nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). 2.2 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit (Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 147 V 161 E. 3.1 S. 162, 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181). 2.3 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwir- kung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 6 per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.4 2.4.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163). 2.4.2 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialver- sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.4.3 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 26. März 2019, 8C_824/2018, E. 3.2). Insbesondere ist der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen (Entscheid des BGer vom 23. Dezember 2022, 8C_410/2022, E. 4.2). 2.5 Der Unfallversicherer hat den Fall unter Einstellung von Heilbe- handlung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 7 der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund- heitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs- massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Die Bes- serung bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Stei- gerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Bes- serung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). 2.6 2.6.1 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ur- sache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die- ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2). 2.6.2 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358; SVR 2020 UV Nr. 34 S. 137 E. 3.2). 2.6.3 Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, aber nicht organisch objektiv ausgewiesen, so ist die Adäquanz besonders zu prüfen. Hat die versicherte Person beim Unfall eine Verletzung erlitten, welche die Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hiebei die durch BGE 134 V 109 E. 10 S. 126 ff. präzisierten Kriterien massgebend. Diese Rechtsprechung betrifft nicht nur "klassische“ Schleudertraumen (d.h. Beschleunigungsmechanismen der Halswirbelsäule [HWS] ohne Kopfanprall mit der Diagnose einer Distorsion der HWS bzw. des Nackens), sondern auch "äquivalente“ Unfallmechanismen, wenn es zum Kopfanprall mit Abknickung der HWS kommt. Voraussetzung ist je-doch, dass Beeinträchtigungen bestehen, die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 8 BGE 117 V 359 E. 4b S. 360) gehören (SVR 1997 UV Nr. 95 S. 346 E. 2a) und die für diese Verletzung typischen Symptome wie Nacken- und Kopfschmerzen innerhalb der massgeblichen Latenzzeit von 24 bis 72 Stunden auftreten (Entscheid des BGer vom 6. Juli 2021, 8C_294/2021, E. 5.1). Auch wenn und soweit sich die Folgen eines Schädel-Hirntraumas mit jenen eines Schleudertraumas der HWS vergleichen lassen, rechtfertigt es sich, die zu Verletzungen nach klassischem Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung sinngemäss anzuwenden (BGE 117 V 369 E. 4b S. 382; SVR 2001 UV Nr. 1 S. 2 E. 3). Erreicht ein allfälliges Schädel-Hirntrauma höchstens den Schweregrad einer Commotio cerebri nicht im Grenzbereich zu einer Contusio cerebri, so genügt dies grundsätzlich nicht für die Anwendung der Schleudertrauma- Praxis (SVR 2019 UV Nr. 41 S. 157 E. 7.2.2). Liegt keine der erwähnten Verletzungen vor, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 für Unfälle mit psychischen Folgeschäden zur Anwendung (sog. Psycho-Praxis; vgl. BGE 138 V 248 E. 4 S. 251). 2.6.4 Die Prüfung der Adäquanz erfolgt im Zeitpunkt des Fallabschlus- ses (E. 2.5 vorne; vgl. Entscheid des BGer vom 25. November 2021, 8C_363/2021, E. 6.4). Mithin ist sie bei Anwendung der Praxis zu den psy- chischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) in jenem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustan- des mehr erwartet werden kann. Bei der Schleudertrauma-Praxis ist dies der Zeitpunkt, in dem von der Fortsetzung der auf das Schleudertrauma- Beschwerdebild – dessen psychische und physische Komponenten nicht leicht zu differenzieren sind – gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung mehr zu erwarten ist (Entscheid des BGer vom 18. Dezember 2020, 8C_548/2020, E. 4.1.2). 3. Es steht zu Recht ausser Diskussion, dass das Ereignis vom 19. August 2005, bei dem sich die Beschwerdeführerin als Beifahrerin bei einem Au-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 9 tounfall diverse Verletzungen zuzog, einen Unfall im Rechtssinne (Art. 4 ATSG) darstellt (vgl. E. 2.3 vorne; act. II 147 S. 3 Ziff. 8). 4. Zu den beim Unfall erlittenen Verletzungen lässt sich den (medizinischen) Akten im hier massgeblichen Beurteilungszeitraum bis zum angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2022 im Wesentlichen Folgendes entnehmen: 4.1 Im Bericht des Spitals F.________ vom 19. August 2005 (act. IIA
2) wurden multiple Unterkieferfrakturen, ein Lippendurchbiss Unterlippe rechts sowie eine dislozierte Femurschaftfraktur rechts diagnostiziert. Nach einer Verlegung ins Spital G.________ erfolgten am 19. August 2005 eine Versorgung mittels eines antegraden Femurnagels (AFN-Osteosynthese rechts), am 20. August 2005 eine Kieferfrakturversorgung und am 25. Au- gust 2005 eine Korrektur der Rotationsfehlstellung des rechten Femurs (act. IIA 7). Am 30. Dezember 2005 wurde die Beschwerdeführerin am rechten Oberschenkel erneut operiert (Femurnageldynamisierung; spindel- förmige Exzision eines eingewachsenen Hautfadens), nachdem weder ra- diologisch noch klinisch Heilungszeichen der Fraktur sichtbar waren (act. IIA 10). 4.2 Im Bericht des Spitals H.________ vom 25. April 2006 (act. IIA 15), wurde ein Verdacht auf akute Belastungsstörung nach schwerem Un- fall (ICD-10 F43.0) bei retrograder Amnesie und einer Angststörung auf- grund medizinischer Krankheitsfaktoren (ICD-10 F06.4), bei Ängsten vor künftigen Operationen, vor der Zukunft und vor sozialen Situationen, dia- gnostiziert. Bei der Beschwerdeführerin beständen seit dem Unfall Zu- kunftsängste, Unsicherheiten und Sorgen um die bevorstehende Beinoperation. Gleichzeitig könne aufgrund schwerer Verletzungen (asym- metrisches Gesicht; Beinknochen, der nicht zusammenwachse; Narben am ganzen Körper) eine Störung der Körperidentität festgestellt werden. Auch klage sie über chronische Schmerzen (S. 1). 4.3 Im Bericht des Spitals G.________ vom 26. September 2006 (act. IIA 21), wurde festgehalten, es beständen noch Schmerzen im Oberschen- kel auf der rechten Seite. Die Beschwerdeführerin müsse noch zwei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 10 Gehstöcke benutzen. Die Fraktur sei immer noch nicht geheilt, zum jetzi- gen Zeitpunkt könne über die Prognose keine Aussage gemacht werden. Es bestehe bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 4.4 Mit Bericht des Spitals H.________ vom 13. November 2006 (act. IIA 22), hielten die behandelnden Psychologen (bei unveränderter psychia- trischer Diagnose; vgl. E. 4.2 vorne) fest, die Verletzungen hätten zu nach- haltigen Veränderungen ihres Körpers bzw. Gesichts geführt: So sei die Kopfform durch die Einsetzung von Metallplatten asymmetrisch geworden. Auch seien Unfallnarben im Gesicht zu erkennen. Zudem gehe die Be- schwerdeführerin mit Stöcken, da ihr Beinknochen nicht korrekt zusam- menwachse. Diese Veränderungen führten nebst häufigen Schmerzen auch zu grossen Ängsten und Gefühlen der Hilflosigkeit, insbesondere ge- genüber anstehenden Operationen, gegenüber sozialen Situationen und der Zukunft (S. 1). 4.5 Im Bericht der Klinik I.________ vom 28. November 2006 (act. IIA
23) wurde als "Konsultationsgrund" Knieschmerzen rechts festgehalten. Bei Status nach Femurschaftfraktur mit initialer Versorgung mittels Femurnagel zeige sich ein deutliches Rehabilitationsdefizit. Die im Bereich des distalen Femurs auftretenden Beschwerden seien auf die störende distale Schraube zurückführen. Der Frakturspalt scheine nicht ganz konsolidiert (S. 2). 4.6 Im Bericht der Klinik J.________ vom 5. Dezember 2006 (act. IIA
24) wurde festgehalten, soweit klinisch und röntgenologisch beurteilbar, seien alle Frakturen im Gesichtsbereich stabil ausgeheilt. Es beständen weiterhin Schmerzen im Bereich der Kiefergelenke und eine Hyperästhesie im Bereich des Hirnnerven V3 rechts. Die Kieferkontur zeige eine Asymme- trie bei Status nach mehrfacher Unterkieferfraktur. 4.7 Im Bericht der Klinik I.________ vom 3. Juli 2007 (act. IIA 28) wur- de festgehalten, die Beschwerdeführerin zeige eine belastungsabhängige Schmerzhaftigkeit über der Innenseite des Oberschenkels sowie über der distalen Verriegelungsschraube. Sie weise zwei Jahre nach Marknagelver- sorgung einer geschlossenen Oberschenkelfraktur eine delayed oder non- union auf. Diese sei bis auf eine störende Schraube relativ asymptomatisch. Der Aussenrotationsfehler von ca. 15° erscheine für die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 11 Klinik nicht relevant, weshalb diesbezüglich weiterhin konservativ verfahren werde. Die Beschwerdeführerin könne mit zunehmenden Belastungen und leichten sportlichen Tätigkeiten beginnen (Aquafit, Fahrrad fahren, Joggen; vgl. auch act. IIA 35; 39). 4.8 Im zu Handen der Vaudoise erstellten polydisziplinären Gutachten der MEDAS C.________ vom 15. April 2010 (umfassend die Fachdiszipli- nen der Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie sowie ein vom Spital K.________ zu Handen der MEDAS C.________ erstelltes kieferchirurgi- sches Teilgutachten vom 29. März 2010 [act. IIA 42; 42A]) wurden die fol- genden Diagnosen gestellt (act. IIA 42 S. 16 f.): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 1. Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), in Remission begriffen (ICD-10 F43.1) sowie soziale Phobie (ICD-10 F40.1) 2. Status nach Polytrauma anlässlich Verkehrsunfall 19. August 2005 mit/bei Status nach dislozierter Oberschenkelfraktur, AFN-Osteosynthese
19. August 2005 mit postoperativ verbliebener Innendrehfehlstellung von 39°. Rotationskorrektur 25. August 2005 mit postoperativ weiterhin ver- bliebener Achsen-Innendrehfehlstellung von ca. 25°. Hierdurch erschwer- tes Gangbild mit Stolperrisiko des linken Fusses über den vermehrt nach innengedrehten rechten Vorfuss Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 3. Als Folgen der Frontalkollision vom 19. August 2005: Unterkiefer- Mehrfragmentfrakturen paramedian beidseits, Alveolarfortsatzfraktur Un- terkieferfront, Zahnkronenfraktur Unterkieferfront, dislozierte Kieferköpfchenfrakturen beidseits, Risswunde und Narbenbildung Unter- lippe rechts, Lippenrot/Lippenweiss. Leichte Unterkieferasymmetrie, Kie- fergelenksschmerzen beidseits mit Trismus, Anästhesie/Parästhesie/Dysästhesie der Unterlippen (fehlen- de/verminderte/gestörte Sensibilität sowie Missempfinden im Ausbrei- tungsgebiet des Nervus alveolaris inferior), Operationsnarben retroaurikulär 4. Status nach HWS-Distorsion infolge heftigem Kopfanprall der bei dem Ereignis vom 19. August 2005 nicht angeschnallten Beschwerdeführerin mit aufgrund des Unfallmechanismus akquirierter und bis dato sympto- matisch auffälligen segmentalen Dysfunktionen C0-2 (oberes cervicales Drittel), therapeutisch zugänglich und besserungsfähig 5. Grenzwertiges Untergewicht (BMI 17.5 kg/m2) In orthopädischer Hinsicht folgt aus dem Gutachten, dass Unfallfolgen nach der erlittenen Gesichts-Schädel- und Kieferverletzung verblieben seien. Den rechten Oberschenkel betreffend handle es sich um eine noch persis-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 12 tierende Innendrehfehlstellung (ca. 25°). Die Beschwerdeführerin erlebe das Gehvermögen gelegentlich als unsicher und stolpere mit dem linken Fuss über den vermehrt einwärts gedreht aufgesetzten rechten Vorfuss. Die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei dem Ereignis 2005 akquirier- te HWS-Distorsion habe Folgen im Sinne einer segmentalen Dysfunktion im oberen cervicalen Drittel (C0-C2) hinterlassen. Die Beschwerdeführerin sei als rechts vorne sitzende Beifahrerin bei der Frontalkollision nicht ange- schnallt gewesen und heftig mit dem Kopf gegen die Windschutzscheibe geprallt, so dass es neben den Gesichts- und Kopfverletzungen auch zu einer unfallmechanisch erklärbaren HWS-Distorsion gekommen sei. Rein orthopädisch seien wechselbelastende Tätigkeiten bei uneingeschränktem Pensum zumutbar. Eine Minderung der Leistungsfähigkeit resultiere wegen der Unsicherheit bei funktionsungünstiger posttraumatisch verbliebener Innendrehfehlstellung des rechten Fusses und der dadurch provozierten Unsicherheit beim Gehen mit 20 % (S. 14). Auf neurologischem Gebiet seien keine Befunde/Diagnosen mit oder ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit festgestellt worden (S. 15). In kieferchirurgischer Hinsicht seien als posttraumatischer Restzustand eine leichte Unterkieferasymmetrie, Kiefergelenksschmerzen beidseits mit Trismus, Anästhesie/Parästhesie/Dysästhesie der Unterlippe, Narbenbil- dung über der Unterlippe, Operationsnarben retroaurikulär sowie myofaszi- ale Verspannungen beschrieben worden. Die von den Kiefergelenken ausgehenden Schmerzen seien aus gutachterlicher Sicht glaubhaft, eben- falls die kosmetischen Belange infolge der leichten Unterkieferasymmetrie und der störenden Narben. Es sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszu- gehen. Eine normale Nahrungsaufnahme sei absolut zumutbar. Interkur- rente Schmerzepisoden könnten zu hypothetischen temporären Arbeitsausfällen führen (S. 15 f.). In psychiatrischer Hinsicht bestehe sowohl in der bisherigen als auch in alternativen Verweistätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 0 % (S. 15). Insgesamt ständen die vorgebrachten Beschwerden allesamt in Überein- stimmung mit den erhobenen Befunden und würden ausschliesslich unfall-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 13 kausal auf das Ereignis vom 19. August 2005 bezogen (S. 20 f.). Der End- zustand sei noch nicht erreicht (S. 24). 4.9 Am 10. Januar 2012 erfolgte der Versuch einer Osteosynthesema- terialentfernung Femur rechts, welcher scheiterte (act. IIA 47 f.). Am
17. Januar 2012 wurde der Eingriff – diesmal erfolgreich – wiederholt (act. IIA 49). 4.10 Am 25. Januar 2013 hielt der behandelnde Arzt der Praxis L.________ in der Krankengeschichte der Beschwerdeführerin fest, insge- samt gesehen beständen insbesondere funktionelle Beschwerden bedingt durch die Innenrotationsfehlstellung am Femur. Sollten die Beschwerden zunehmen, sei zumindest die Indikation für eine derotierende Femurosteo- tomie in die ursprüngliche Rotationsachse zu diskutieren (act. II 70 S. 8). 4.11 Im zu Handen der Vaudoise erstellten psychiatrischen Gutachten vom 30. August 2013 (act. IIA 51) stellte Prof. Dr. med. D.________ die folgenden Diagnosen (S. 71): Dringender Verdacht auf Persönlichkeits- und Verhaltensstörung nach Schädel-Hirntrauma (ICD-10 F07.8): o Differentialdiagnostisch eine organische affektive Störung (ICD-10 F06.3) o Differentialdiagnostisch eine Anpassungsstörung mit gemischten Störung der Gefühle und des Verhaltens (ICD-10 F43.25) bei an- haltenden Belastungen, insbesondere durch somatische Be- schwerden Weder die Diagnose einer PTBS (bzw. einer Folgestörung im Sinne einer affektiven Problematik) noch jene einer sozialen Phobie könnten nachvoll- zogen werden (S. 65 f.). Auf der anderen Seite stehe anhand der Akten und aktuellen Angaben fest, dass die Beschwerdeführerin beim Unfall vom
19. August 2005 ein Schädel-Hirntrauma erlitten habe. Das sei mit in den Akten spärlich dokumentierter sowie aktuell angegebener Amnesie belegt. Dass ein Schädel-Hirntrauma stattgefunden habe, ergebe sich aus der Tat- sache, dass es sich um einen frontalen Unfall gehandelt habe, bei welchem die Beschwerdeführerin als Beifahrerin nicht angegurtet gewesen sei und offensichtlich Verletzungen des Gesichtsschädels erlitten habe. Das deute unzweifelhaft auf eine Verletzung im Schädelbereich hin mit möglicher Be- teiligung des Gehirns. Das Ausmass der allfälligen Hirnverletzung werde in der Neurotraumatologie in erster Linie anhand der dokumentierten Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 14 wusstseinsstörung erfasst. Die Angaben zur Bewusstseinsbeeinträchtigung (einschliesslich posttraumatische Amnesie) nach dem Unfall seien aller- dings spärlich und nicht schlüssig. Im Besonderen fänden sich in den me- dizinischen Akten keine Symptome, welche im Zusammenhang mit einer traumatischen Hirnverletzung auftreten könnten (S. 58 f.). Die anamnes- tisch erhobenen Angaben zu emotionalen Funktionen und zum Verhalten der Beschwerdeführerin nach dem Unfall wie auch die Feststellungen zu diesen Aspekten in den drei durchgeführten Explorationen seien verdächtig auf eine hirnorganische Grundlage bzw. mögliche Mitverursachung dieser Auffälligkeiten (S. 66). Aus diesem Grund habe der Untersucher eine neu- roradiologische Abklärung als dringend angezeigt erachtet, was die Be- schwerdeführerin jedoch verweigert habe. Die Frage nach einer Schädigung der frontalen Hirnstrukturen müsse auf dieser Grundlage offen bleiben. Es bleibe hier vorerst unklar, ob Folgen eines Hirntraumas vorlä- gen (S. 67). Unabhängig davon, ob eine hirnorganische oder eine soge- nannte "erlebnisreaktive" Störung vorliege, seien die geklagten Be- schwerden, insbesondere die nachweisbaren Befunde, mindestens teil- weise und überwiegend wahrscheinlich Folge des Unfalls vom 19. August 2005 (S. 73). 4.12 Dr. med. M.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, berichtete am 4. Dezember 2014 (act. II 52), es erfolge eine Konsultation für eine Zweitmeinung betreffend Fehlstellung des rechten Beins. Im Seitenvergleich bestehe eine Rotations- fehlstellung des rechten Femurs von ca. 21°. Aufgrund der beträchtlichen Fehlstellung und der sekundären Beschwerden im Knie und Rücken mache eine Derotationsosteotomie des rechten Femurs zur Korrektur der Rotati- onsfehlstellung Sinn, um Sekundärschäden in den angrenzenden Gelenken zu verhindern. 4.13 Im zu Handen der Beschwerdegegnerin verfassten polydiszi- plinären bzw. die Fachrichtungen Orthopädie-Traumatologie, Neurologie, Psychiatrie und Neuropsychologie umfassenden Gutachten des E.________ vom 10. Dezember 2018 (act. II 111) wurden die folgenden Diagnosen gestellt (S. 48): Überwiegend wahrscheinlich mit kausalem Zusammenhang zum Er- eignis vom 19. August 2005
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 15 - Chronifizierte komplexe PTBS resp. andauernde Persönlichkeitsän- derung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) mit/bei: o dauerhaft misslungener Anpassung an die unfallbedingten körperlichen Folgeschäden und kosmetischen Veränderungen bei nachhaltiger Erschütterung des Selbstwertgefüges o sekundärer sozialer Phobie mit massivem Vermeidungsverhal- ten und sozialem Rückzug o Affektregulationsstörungen, negative Selbstwahrnehmung; Beziehungsstörungen, Störungen der Impulskontrolle o Somatisierungstendenzen mit ausgedehnten chronischen Schmerzen o ausgeprägtem Misstrauen und paranoiden Verarbeitungsten- denzen o Hinweisen auf prämorbid bestehende Schwierigkeiten in der Lebensbewältigung und eine Persönlichkeitsunreife vor allem bezüglich beruflicher Identitätsfindung im Sinne einer Persön- lichkeitsakzentuierung mit emotional-instabilen (Borderline Ty- pus) und histrionischen Anteilen, DD Persönlichkeitsstörung o psychosozialen Belastungsfaktoren (finanzielle Knappheit, Schulden, Betreibungen, Wohnungskündigung) - Innenrotationsfehlstellung Femur rechts von etwa 20° (ICD-10 M21.8) o Status nach antegrader Marknagel-Osteosynthese am 19. Au- gust 2015, nach Korrektur einer Rotationsfehlstellung am 25. August 2005, nach Marknagel-Dynamisierung am 30. Dezem- ber 2005, nach versuchter Implantatentfernung am 12. Januar 2012 und nach definitiver Implantatentfernung am 25. Januar 2012 o Status nach Femurschaftfraktur vom 19. August 2005 (ICD-10 T93.1) - Chronische Kieferschmerzen (ICD-10 K10.8) o Status nach operativer Versorgung am 20. August 2005 o Status nach dislozierter und abgekippter Kieferköpfchenfraktur beidseits, Kieferwinkelfraktur links und Kieferparamedianfrak- tur rechts vom 19. August 2005 o gemäss Schlussbericht des kraniofazialen Zentrums Hirslan- den 12/2015 mehrheitlich beschwerdefrei bei klinisch und ra- diologisch stabilen Verhältnissen o aktuell Kieferbeschwerden im Hintergrund stehend Überwiegend wahrscheinlich ohne kausalen Zusammenhang zum Er- eignis vom 19. August 2005 - Primäre Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional instabilen und histrionischen Anteilen Die Schmerzen im rechten Bein und allenfalls auch im Bereich von Becken und unterer Wirbelsäule, nicht jedoch ein fast ubiquitäres Schmerzsyndrom am ganzen Bewegungsapparat, könnten auf die objektivierbare Innenrota- tionsfehlstellung des rechten Femurs von etwa 20° zurückgeführt werden. Die chronischen Kieferschmerzen liessen sich bei Status nach dislozierter und abgekippter Kieferköpfchenfraktur beidseits, Kieferwinkelfraktur links
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 16 und Kieferparamedianfraktur rechts vom 19. August 2005 mit Status nach operativer Versorgung am 20. August 2005 prinzipiell organisch-strukturell erklären, ständen aktuell aber eher im Hintergrund (S. 49). Die inzwischen (am 6. Dezember 2013) durchgeführte Kernspintomografie des Neurokraniums habe keine Hinweise auf traumatische Hirnverletzun- gen, auch keine Hämosiderinablagerungen, ergeben, so dass sich die Hy- pothese einer strukturellen Schädigung frontaler oder anderer Hirnstrukturen retrospektiv nicht erhärten lasse (S. 44). Als einzige Auffäl- ligkeit sei ein sehr kleines Kavernom der Pars medialis des Gyrus frontalis superior rechts beschrieben worden. Dieser Befund sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Zufallsbefund ohne klinische Relevanz zu beurteilen und vermöge die geltend gemachten psychischen und neuropsychologi- schen Beschwerden nicht zu erklären (S. 39). Aus heutiger neurologischer und auch neuropsychologischer Sicht könne an der damaligen Hypothese einer substantiellen Hirnverletzung nicht mit der erforderlichen überwiegen- den Wahrscheinlichkeit festgehalten werden, so dass sich letztlich auch die damalige Verdachtsdiagnose Persönlichkeits- und Verhaltensstörung nach Schädelhirn-Trauma nicht als überwiegend wahrscheinlich bestätigen lasse (S. 44). Der Endzustand sei spätestens mit der aktuellen Begutachtung erreicht, wahrscheinlich aber schon 2010, nachdem die von Seiten der MEDAS C.________ postulierte Verbesserung unter der laufenden psychothera- peutischen Behandlung innerhalb von 1-2 Jahren nicht eingetreten gewe- sen und bei der damaligen Begutachtung aus psychiatrischen Gründen eine volle Arbeitsunfähigkeit für alle beruflichen Tätigkeiten attestiert wor- den sei (S. 52). 5. Die im Recht liegenden medizinischen Berichte und Gutachten (E. 4 vorne; zum Beweiswert ärztlicher Berichte vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352) erlauben – wie nachfol- gend aufzuzeigen ist – eine zuverlässige Beurteilung der sich vorliegend stellenden Tat- und streitigen Rechtsfragen (BGE 143 V 124 E. 2.2.2
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 17 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der von der Beschwerdeführerin be- schwerdeweise beantragten Einholung eines (weiteren) polydisziplinären Gutachtens (pag. 3 Ziff. 4) bedarf es nicht. 6.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin erlitt beim Unfall vom 19. August 2005 eine dislozierte Oberschenkelfraktur rechts sowie multiple Unterkieferfrak- turen rechts (mit Lippendurchbiss daselbst). Im weiteren Verlauf stellten sich sodann psychische Beschwerden ein (vgl. E. 4 vorne). Dies ist unbe- stritten. Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, sie habe sich beim Unfall vom 19. August 2005 auch ein Schleudertrauma der HWS bzw. ein Schädelhirn-Trauma zugezogen (pag. 11-14, 118-121), was die Beschwer- degegnerin in Abrede stellt (pag. 79 Ziff. 7).
E. 6.2 Ein am Unfalltag im Spital F.________ durchgeführtes CT der HWS zeigte keine knöchernen Läsionen. Erbrechen und Übelkeit bestan- den nicht (act. IIA 2). Weder auf der Notfallstation des Spitals F.________ noch im weiteren Verlauf wurde seitens der behandelnden Ärzte je eine HWS-Distorsion diagnostiziert (vgl. E. 4.1-4.7 vorne). Insbesondere wurden die für Schleudertraumen gemäss Rechtsprechung typischen und aus be- weisrechtlicher Sicht echtzeitlich festzustellenden Symptome (vgl. Ent- scheid des BGer vom 24. September 2010, 8C_277/2010, E. 6.4.2) weder innerhalb der (massgeblichen) Latenzzeit von 24 bis 72 Stunden noch im weiteren Verlauf dokumentiert, womit die Annahme einer entsprechenden Verletzung (beweisrechtlich) zum Vornherein scheitert (vgl. E. 2.6.3 vorne). Soweit in der als "ärztliches Zeugnis" bezeichneten, allein eine Diagnosen- auflistung enthaltenden "Bestätigung" des behandelnden Chiropraktors vom 26. Oktober 2005 (act. III 68.2 S. 36) auch ein "Beschleunigungstrau- ma HWS – mit Cephalea" aufgeführt wird, kann darauf nicht abgestellt wer- den, handelt es sich doch hierbei nicht um eine fachärztliche und im Übrigen auch nicht weiter begründete Einschätzung. Sodann wird im MEDAS C.________-Gutachten vom 15. April 2010 zwar erstmals auch von ärztlicher Seite eine HWS-Distorsion diagnostiziert, jedoch allein mit dem Hinweis auf den Unfallmechanismus begründet (act. IIA 42 S. 14).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 18 Abgesehen davon, dass der (erstmals nach fünf Jahren erfolgte) direkte (und nicht weiter diskutierte) Schluss vom Unfallhergang auf das Vorliegen einer spezifischen Körperschädigung entgegen der Beschwerdeführerin (pag. 114 f.) nicht überzeugt, ist vorliegend nach dem eben Dargelegten entscheidend, dass weder zeitnah zum Unfall noch im weiteren Verlauf fachärztlich je eine HWS-Distorsion in Erwägung gezogen oder gar dia- gnostiziert wurde. Damit setzt sich das MEDAS C.________-Gutachten nicht ansatzweise auseinander und es wird nicht dargelegt, inwieweit die im Verlauf dokumentierte (echtzeitliche) Befundlage den Schluss auf eine HWS-Distorsion (oder eine äquivalente Verletzung) zuliesse. Im Übrigen findet die im MEDAS C.________-Gutachten postulierte segmentale Dys- funktion im Bereich von C0-C2 mit reaktiver Fehltonisierung der Nacken- muskulatur in den Akten keine Stütze respektive wurde dergleichen von keinem anderen Arzt festgestellt. Vielmehr ist zu wiederholen, dass ein am Unfalltag durchgeführtes CT (auch) der HWS keine Befunde ergab (act. IIA 2). Soweit im MEDAS C.________-Gutachten eine HWS-Distorsion dia- gnostiziert wurde, kann darauf demnach nicht abgestellt werden.
E. 6.3 Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin postulierten Schäde- lhirn-Traumas stellt sich die Sachlage nicht wesentlich anders dar: So er- gab eine craniale Computertomographie (CCT) am Unfalltag keine Kalottenfraktur, keine Basisfraktur und auch keine Hinweise auf Blutungen (act. IIA 2). Zwar postulierte Prof. Dr. med. D.________ in seinem Gutach- ten vom 30. August 2013 (act. IIA 51) dem Grundsatz nach, dass die Be- schwerdeführerin beim Unfall vom 19. August 2005 ein Schädelhirn- Trauma erlitten hat. Jedoch schloss er allein auf eine mögliche Beteiligung des Gehirns (S. 58 f.), erachtete die Befundlage lediglich als verdächtig für eine hirnorganische Grundlage der Auffälligkeiten (S. 66) und hielt eine weitere neuroradiologische Abklärung für notwendig (S. 67). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass für die Beurteilung des Schweregrades eines erlittenen Schädelhirn-Traumas in erster Linie die von den Ärzten initial festgestellten und bildgebenden Befunde massgebend sind (Entscheid des BGer vom 11. Januar 2023, 8C_596/2022, E. 4.3.2), welche vorliegend gemäss schlüssiger und im Einklang mit der dargelegten Aktenlage ste- hender Einschätzung von Prof. Dr. med. D.________ nicht den (beweis- mässig hinreichenden) Schluss auf eine Verletzung des Gehirns zulassen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 19 (vgl. act. IIA 51 S. 59). Im Weiteren lässt die – von Prof. Dr. med. D.________ in Übereinstimmung mit der Aktenlage allein gestellte – Ver- dachtsdiagnose eine Erkrankung bloss vermuten (vgl. PSCHYREMBEL, Klini- sches Wörterbuch, 267. Aufl. 2017, S. 406), womit diese demnach nicht als überwiegend wahrscheinlich erstellt zu qualifizieren ist (vgl. Entscheid des BGer vom 27. März 2020, 8C_113/2020, E. 8.2.2.1). Daran ändert auch das angefügte Adjektiv "dringend" nichts. Ferner förderte die (von Prof. Dr. med. D.________ empfohlene) weitere Diagnostik respektive ein MRI des Neurokraniums vom 6. Dezember 2013 keine relevanten Befunde zu Tage. Insbesondere wurde das darin zur Darstellung gebrachte Kavernom vom neurologischen Fachgutachter des E.________ als Zufallsbefund ohne klinische Relevanz qualifiziert (act. II 111 S. 39). Soweit die Beschwerde- führerin einwendet, aufgrund der schweren Frontalkollision sei es höchst unwahrscheinlich, dass es sich beim Kavernom um einen "Zufallsfund" handle (pag. 116), untermauert sie dies nicht mittels (fach-)medizinischer Berichte, weshalb ihre Laienkritik die Einschätzung im E.________- Gutachten nicht in Frage zu stellen vermag (vgl. Entscheid des BGer vom
21. Juni 2015, 9C_914/2015, E. 5.1). Im Übrigen stellen gemäss dem Spital K.________ 20-40 % der Kavernome Zufallsbefunde dar, verursachen auch keine Beschwerden (vgl. <www. neurochirurgie.insel.ch> - >Erkrankungen & Spezialgebiete ->Hirngefässe) und die Ursache deren Entstehung ist unbekannt (vgl. z.B. <www.flexikon.doccheck.com>), so dass die Einschätzung im E.________-Gutachten auch vor diesem Hinter- grund überzeugt. Schliesslich bleibt anzufügen, dass selbst wenn von einer leichten traumatischen Hirnverletzung ausgegangen würde, sich auch dies- falls das typische bunte Beschwerdebild – insbesondere Kopfschmerzen – innerhalb einer Latenzzeit von 24 bis 72 Stunden nach dem Unfall hätte manifestieren müssen (Entscheid des BGer vom 3. Mai 2021, 8C_14/2021, E. 4.2.1), was vorliegend nicht erstellt ist (vgl. E. 6.2 vorne). Aus alldem folgt, dass eine Verletzung des Gehirns respektive eine allfällige hirnorga- nische Störung nicht (mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit) erstellt ist, auch wenn aufgrund der erlittenen Kieferfrakturen zweifellos auf einen Kopfanprall beim Unfall vom 19. August 2005 ge- schlossen werden kann.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 20
E. 6.4 Zusammenfassend liegen weder die Folgen einer HWS-Distorsion (bzw. einer äquivalenten Verletzung) noch jene eines Schädelhirn-Traumas vor. 7. Die Beschwerdegegnerin hat den natürlichen Kausalzusammenhang (vgl. E. 2.4 vorne) zwischen den geltend gemachten Beschwerden und dem Unfall vom 19. August 2005 bejaht (act. II 147 S. 15 Ziff. 78). Dies ist kor- rekt und betrifft aus somatischer Sicht die Folgen des Oberschenkelbruchs bzw. die Beschwerden von Seiten der resultierenden Innenrotationsfehlstel- lung des rechten Femur sowie die nach den mehrfachen Unterkieferfraktu- ren weiterhin bestehenden chronischen Kieferschmerzen (act. IIA 42 S. 21; act. II 111 S. 48, 50). Ferner sind nach den übereinstimmenden Einschät- zungen in den vorliegenden Gutachten auch die psychischen Beschwerden
– ungeachtet ihrer jeweils unterschiedlich erfolgten diagnostischen Klassifi- zierung – überwiegend wahrscheinlich (zumindest teilweise) auf den Unfall vom 19. August 2005 zurückzuführen (act. IIA 41 S. 41; 51 S. 73; act. II 111 S. 48, 50). 8. 8.1 Was die unter dem Blickwinkel der anzuwendenden Adäquanzprü- fung (sowie des Fallabschlusses) massgebliche Frage nach der Natur des (natürlich kausalen) Beschwerdebildes anbelangt (vgl. E. 2.5 f. vorne), so liegen in Bezug auf die Oberschenkelfraktur rechts und der Unterkieferfrak- turen rechts organische Unfallfolgen vor (act. IIA 42 S. 14; 42A S. 3; act. II 111 S. 49), womit sich insofern eine separate Adäquanzprüfung erübrigt (vgl. E. 2.6.2 vorne). Im Weiteren folgt aus dem in E. 6 vorne Dargelegten, dass weder eine HWS-Distorsion noch die Folgen eines Schädelhirn- Traumas erstellt sind. Insbesondere sind die psychischen Beschwerden auch nicht auf das (keine klinische Relevanz aufweisende) Kavernom zurückzuführen (act. II 111 S. 39). Fehlt es an einer organischen Grundlage derselben, beurteilt sich der adäquate Kausalzusammenhang der (natürlich kausalen) psychischen Beschwerden folglich anhand der sog. Psycho- Praxis (vgl. E. 2.6.3 vorne). Entsprechend ist der Fallabschluss in jenem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 21 Zeitpunkt vorzunehmen, in dem von der Fortsetzung der auf die somati- schen Leiden – die Folgen der Oberschenkel- und Kieferfrakturen – gerich- teten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung mehr zu erwarten war (vgl. E. 2.6.4 vorne). 8.2 Die Beschwerdegegnerin hat den Fallabschluss auf den 31. De- zember 2012 festgelegt (act. II 147 S. 16 f. Ziff. 83). Festzuhalten ist, dass bereits im MEDAS C.________-Gutachten vom 15. April 2010 von Seiten der Oberschenkelfraktur und der Kieferfrakturen eine 100%ige Arbeits- fähigkeit in einer den Leiden angepassten Tätigkeit attestiert wurde (act. IIA 42 S. 14, 16). Wohl wurde damals der Endzustand (im Lichte der haft- pflichtrechtlichen Fragestellung) als nicht erreicht beurteilt (S. 24), weitere Behandlungen jedoch vorrangig aus (hier nicht beachtlicher) psychothera- peutischer Sicht für notwendig erachtet (S. 22). Die ebenfalls empfohlenen kieferchirurgischen Massnahmen hätten zudem die (insoweit bereits unein- geschränkte) Arbeitsfähigkeit nicht weiter gesteigert. Im E.________- Gutachten vom 10. Dezember 2018 wird zur Frage nach dem Endzustand ausgeführt, dieser sei spätestens mit der aktuellen Begutachtung erreicht, wahrscheinlich aber schon 2010, wobei auf die MEDAS C.________- Begutachtung Bezug genommen wurde (act. II 111 S. 52). Die Beschwer- degegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid hierzu ihrerseits fest, aufgrund der noch stattgefundenen Behandlung am 17. Januar 2012 (act. IIA 49) und der danach noch zu erwartenden Übergangszeit sei der Zeitpunkt des Fallabschlusses am 31. Dezember 2012 erreicht gewesen (act. II 147 S. 17 Ziff. 83). Zwar empfahl Dr. med. M.________ im Dezem- ber 2014 zwecks Korrektur der Innenrotationsfehlstellung eine Derotations- osteotomie des rechten Femurs (act. II 52), welche die Beschwerdeführerin jedoch nicht vornahm (vgl. act. II 111 S. 38). Ungeachtet dessen ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass von dieser Massnahme aus damaliger Sicht eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit hätte erwartet werden können. Dem- nach ist der Zeitpunkt des Fallabschlusses per 31. Dezember 2012 nicht zu beanstanden, was auch die Beschwerdeführerin nicht in Frage stellt. Dass damals noch Eingliederungsmassnahmen der IV hängig waren (act. III – Protokolleinträge S. 10 ff.), ist nicht relevant, da diese im Zeitpunkt des Einspracheentscheids längst abgeschlossen und damit deren Ergebnis mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 22 Blick auf das unfallversicherungsrechtliche Verfahren bekannt waren (act. III – Protokolleintrag vom 14. Mai 2013). 9. Wie in E. 8.1 vorne gezeigt, erfolgt die hinsichtlich der psychischen Be- schwerden vorzunehmende separate Adäquanzprüfung nach Massgabe der sog. Psycho-Praxis. 9.1 9.1.1 Bei psychischen Unfallfolgen setzt die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs grundsätzlich voraus, dass dem Unfallereignis für die Entstehung einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit eine mass- gebende Bedeutung zukommt. Das trifft dann zu, wenn es objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist gemäss BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 an das objektiv erfassbare Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – aus- gehend vom augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwi- ckelnden Kräften – eine Katalogisierung der Unfälle in leichte (banale), im mittleren Bereich liegende und schwere Unfälle vorzunehmen ist. Die erlit- tenen Verletzungen können dabei Rückschlüsse auf die Kräfte, die sich beim Unfall entwickelt haben, gestatten. Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen. Diese werden unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 140 V 356 E. 5.1 S. 359, 129 V 177 E. 4.1 S. 183; SVR 2018 UV Nr. 21 S. 76 E. 4.2, 2011 UV Nr. 10 S. 36 E. 4.2.2). 9.1.2 Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. ei- nem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzu- sammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel (vgl. jedoch BGE 140 V 356 E. 5.3 S. 360) ohne weiteres ver- neint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen wer- den darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 23 sundheitsschaden zu verursachen (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6a S. 139). Bei schweren Unfällen dagegen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6b S. 140). Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausal- zusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig be- antworten. Das Bundesgericht hat daher festgestellt, dass weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammen- hang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6c aa S. 140): - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrück- lichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen (somatischen) Ver- letzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychi- sche Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich ver- schlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist jedoch nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit neben dem Unfall allen- falls ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittle- ren Bereich zu zählen ist oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Un- fall zu qualifizieren ist. Sowohl einem mittelschweren wie auch einem im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegenden Ereignis kommt nur dann
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 24 im Sinne adäquater Kausalität massgebende Bedeutung für die aktuelle Ar- beits- und Erwerbsunfähigkeit zu, wenn ein einzelnes der unfallbezogenen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder aber diese in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind (RKUV 2005 U 548 S. 232 E. 3.2.3). Bei der Anerkennung der besonderen Ausprägung von Adäquanzkriterien auferlegt sich die Rechtsprechung eine grosse Zurück- haltung (Entscheid des BGer vom 3. Mai 2022, 8C_528/2021, E. 7.3.1). Liegt im eigentlichen mittleren Bereich keines der Einzelkriterien in beson- ders ausgeprägter oder auffallender Weise vor, so müssen für die Beja- hung des adäquaten Kausalzusammenhangs drei Kriterien erfüllt sein (SVR 2018 UV Nr. 3 S. 10 E. 5.1). Diese Würdigung des Unfalles zusam- men mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz (BGE 117 V 359 E. 6b S. 367, 115 V 133 E. 6c bb S. 140; vgl. RKUV 1997 U 272 S. 174 E. 4b). 9.1.3 Für die Beurteilung der Zusatzkriterien sind die Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Fallabschlusses massgebend (Entscheid des BGer vom
10. Oktober 2013, 8C_344/2013, E. 8). 9.2 Ob bei Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwi- schen dem versicherten Unfallereignis und der eingetretenen gesundheitli- chen Schädigung auch der erforderliche adäquate Kausalzusammenhang besteht, stellt schliesslich eine Rechtsfrage dar, deren Beantwortung der Verwaltung – und im Beschwerdefall dem Gericht – obliegt (Entscheid des BGer vom 27. November 2008, 8C_527/2008, E. 3.2.3). Dennoch stellen sich auch im Rahmen der Adäquanzprüfung verschiedentlich Fragen, zu deren Beantwortung ärztliche Auskünfte nützliche Dienste leisten können (vgl. Entscheid des BGer vom 13. Juli 2016, 8C_240/2016, E. 5.2). 9.3 Die Beschwerdegegnerin hat den Unfall vom 19. August 2005 als mittelschwer im engeren Sinne qualifiziert (act. II 147 S. 19 Ziff. 100). Die Beschwerdeführerin postuliert einen schweren Unfall (pag. 17). 9.3.1 Gemäss Rapport der Kantonspolizei … geriet der Lenker eines Personenwagens unter Missachtung der Sicherheitslinie in einer Kurve auf die Gegenfahrbahn, weil er gemäss seinen Angaben durch das Bedienen des Autoradios abgelenkt war. Dabei kollidierte er frontal mit dem korrekt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 25 entgegenkommenden Personenwagen des damaligen Lebenspartners der Beschwerdeführerin, dessen Beifahrerin sie war. Nach eigenen Angaben fuhr der damalige Lebenspartner mit einer Geschwindigkeit von rund 60 km/h (act. IIA 1 S. 6). Im Bericht des Spitals F.________ vom 19. August 2005 wird die Geschwindigkeit lediglich mit ca. 30 km/h und jene des Un- fallverursachers mit ca. 60 km/h angegeben (act. IIA 2). Laut Polizeirapport war die Front des Personenwagens des Lebenspartners stark eingedrückt (act. IIA 1 S. 3), womit zweifellos von einer erheblichen Wucht der Kollision auszugehen ist. Während der damalige (und angegurtete) Lebenspartner lediglich leicht verletzt wurde (S. 5), zog sich die Beschwerdeführerin die bekannten Verletzungen zu (vgl. E. 6.1 vorne). 9.3.2 Gestützt auf diese (unbestrittenen) Angaben lagen beim Unfaller- eignis vom 19. August 2005 nicht höhere Krafteinwirkungen vor als bei zahlreichen anderen Unfallereignissen, welche von der Rechtsprechung noch als im engeren Sinne mittelschwer beurteilt werden. Zu verweisen ist auf die im Entscheid des BGer vom 21. August 2019, 8C_212/2019, E. 4.2.2, aufgeführte Kasuistik, wobei auffällt, dass als mittelschwer auch Frontalkollisionen gelten, bei denen die Geschwindigkeiten der involvierten Fahrzeuge höher war als vorliegend, diese ins Schleudern gerieten und im Zuge der Kollision ins angrenzende Wiesland geschleudert wurden oder sich gar überschlugen. Vergleichbar ist der vorliegende Fall sodann etwa mit jenem, wie er dem Entscheid des BGer vom 5. Juni 2009 (8C_80/2009) zugrunde lag und bei dem die dort am Recht stehende Versicherte ihre eigene Geschwindigkeit mit 70 bis 80 km/h bzw. der Unfallverursacher mit 30 bis 40 km/h angaben. Auch dieser Unfall wurde als mittelschwer im en- geren Sinne taxiert (E. 6.1). Mithin ist mit der Beschwerdegegnerin auch vorliegend von einem mittelschweren Unfall im engeren Sinne auszugehen, womit für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einzel- nes der unfallbezogenen Kriterien in besonders ausgeprägter oder aber drei Kriterien in einfacher Weise erfüllt sein müssen (vgl. E. 9.1.2 vorne). 9.4 9.4.1 Der Berücksichtigung des Kriteriums der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls liegt der Gedanke zugrunde, dass solche Umstände geeignet sind, bei der betroffe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 26 nen Person während des Unfallgeschehens oder nachher psychische Ab- läufe in Bewegung zu setzen, die an den nachfolgenden psychischen Feh- lentwicklungen mitbeteiligt sein können. Dabei sind objektive Massstäbe anzuwenden. Nicht was im einzelnen Betroffenen beim Unfall psychisch vorgeht – sofern sich dies überhaupt zuverlässig feststellen liesse – soll entscheidend sein, sondern die objektive Eignung solcher Begleitumstän- de, bei Betroffenen psychische Vorgänge der genannten Art auszulösen. Zu beachten ist zudem, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist (BGE 148 V 301 E. 4.4.3 S. 308). Die Rechtsprechung bejaht das Kriterium namentlich dann, wenn objektiv eine unmittelbare Lebensbedrohung bestand (vgl. Entscheid des BGer vom
4. Mai 2023, 8C_500/2022, E. 5.2.3). Dies war nach der Aktenlage beim Unfall vom 19. August 2005 (vgl. E. 9.3.1 vorne) für die Unfallbeteiligten objektiv zu keinem Zeitpunkt der Fall – weder für die Beschwerdeführerin noch ihren damaligen Lebenspartner, welcher sich lediglich leicht verletzte (act. IIA 1 S. 5). Ferner geht aus den medizinischen Berichten überein- stimmend hervor, dass die Beschwerdeführerin für das Unfallereignis eine Amnesie aufweist und sich "praktisch nicht erinnern" kann (act. IIA 42 S. 36), erst am Sonntagabend nach dem Unfallereignis (welches sich am vor- angehenden Freitag ereignet hatte) "wieder zu Bewusstsein gekommen" ist (S. 9), vom Unfall "gar nichts" weiss (act. IIA 51 S. 24) bzw. derselbe ihr nur insofern in Erinnerung ist, als sie "etwas Schwarzes (ein schwarzes Auto)" gesehen hat (S. 32). Die Beschwerdeführerin verweist auf ihre Angaben anlässlich der Begutachtung im E.________ (pag. 124), wonach sie noch heute vor sich sehe, wie der grosse schwarze Mercedes plötzlich auf ihrer Fahrspur auf sie zugerast sei und ein Ausweichen nicht möglich gewesen sei, da auf beiden Seiten Leitplanken gewesen seien, und sie den Gedan- ken gehabt habe, dass sie nun sterben müsse (act. II 111 S. 17). Abgese- hen davon, dass diese Schilderung erstmals nach 13 Jahren erfolgte, gab die Beschwerdeführerin auch bei dieser Begutachtung an, sich an die Kolli- sion und daran, was danach passiert sei, nicht erinnern zu können (S. 17), womit auch diese Angaben an der Tatsache einer weitgehenden Amnesie für das Unfallereignis nichts ändern. Es bestehen denn auch in den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass massgeblich das Unfallgeschehen als sol- ches zur psychischen Fehlentwicklung führte (vgl. act. II 111 S. 41). Pra-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 27 xisgemäss – und entgegen der Beschwerdeführerin (pag. 18) – kann dem Kriterium der Eindrücklichkeit unter diesen Umständen daher nicht die glei- che Bedeutung beigemessen werden, wie wenn eine ungetrübte Erinne- rung an den Unfall und die damit verbundenen Begleitumstände gegeben wäre (Entscheid des BGer vom 5. Juni 2014, 8C_137/2014, E. 7.1). Weiter geht aus den Akten hervor, dass der damalige Hund der Beschwer- deführerin beim Unfall im Kofferraum lag und aufgrund seiner beim Unfall erlittenen schweren Verletzungen eingeschläfert werden musste (act. IIA 1 S. 7), was replicando als dramatischer Begleitumstand ins Feld geführt wird (pag. 124). Insofern ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin erst an- lässlich ihres Spitalaufenthalts von diesem Umstand erfuhr und der Hund ohne ihr Wissen eingeschläfert wurde (act. IIA 42 S. 36). Mithin war die Beschwerdeführerin nicht unmittelbar mit diesen Geschehnissen konfron- tiert. Im Übrigen ist nachvollziehbar, dass der Verlust des damaligen Hun- des der Beschwerdeführerin in Erinnerung bleibt (act. II 111 S. 18); jedoch hat sie sich nach dem Unfall wieder einen Hund zugelegt (act. IIA 42 S. 36) und spielen Hunde ganz generell weiterhin eine zentrale Rolle in ihrem Leben (vgl. act. IIA 51 S. 24). Dem Verlust des damaligen Hundes kommt denn auch nach den psychiatrischen (Teil-)Gutachten keine wesentliche Bedeutung zu respektive wird dieser Aspekt nicht weiter diskutiert. Insbe- sondere kann aus den entsprechenden Ergebnissen nicht gefolgert wer- den, dass dieser Umstand einen massgeblichen und nachhaltigen Einfluss auf die spätere psychische (Fehl-)Entwicklung genommen hat (vgl. act. IIA 42 S. 39 f.; 51 S. 66 ff.; act. II 111 S. 41). Demnach ist das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklich- keit des Unfalls zu verneinen. 9.4.2 Ferner hat die Beschwerdegegnerin das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen (somatischen) Verletzungen, insbeson- dere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen aus- zulösen, bejaht (act. II 147 S. 20 f. Ziff. 110). Sie erwog, die beim Unfall erlittenen Verletzungen (multiple Kieferfrakturen, dislozierte Femurschaft- fraktur, Durchbiss der Unterlippe) heilten nach durchgeführter Operation ab. Es seien keine lebenswichtigen Organe betroffen gewesen. Im Gesicht sei es jedoch zu einer bleibenden Narbe gekommen, welcher Umstand
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 28 geeignet sei, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Weil die Gut- achter betreffend die Narbe keine Integritätsentschädigung zugesprochen hätten, gelte das Kriterium jedoch nicht als in besonders ausgeprägter Form erfüllt. Dem ist beizupflichten. Aus den psychiatrischen Gutachten folgt, dass die Ursache der psychischen Fehlentwicklung zu einem Gutteil auf die Fokus- sierung der Beschwerdeführerin auf ihre Überzeugung, körperlich entstellt zu sein, zurückzuführen ist (vgl. act. IIA 22; 24; 42A S. 2; 51 S. 42, 66; act. II 111 S. 41). Auch wenn dabei gemäss ärztlicher Einschätzung das subjek- tive Erleben in Bezug auf die Selbstwahrnehmung der Beschwerdeführerin eine erhebliche Rolle gespielt hat bzw. spielt, steht fest, dass die unfallbe- dingten Veränderungen, insbesondere im Gesicht, objektiv nachweisbar und damit erkennbar sind (vgl. act. IIA 51 S. 66; act. II 111 S. 39 [betreffend mimische Asymmetrie]; act. IIA 42A S. 2 [betreffend Vernarbung]; act. IIIA 25 [betreffend kosmetische Deformität im Sinne einer Rotationsfehlstellung der Ohrmuschel]). Gleichzeitig wurden gutachterlich jedoch ein altersent- sprechendes Äusseres und im Gesicht und an den sichtbaren Körperparti- en abgesehen von einer sichtbaren Narbenbildung im Bereich der rechten Unterlippe und der bereits erwähnten diskreten Asymmetrie im Kieferbe- reich sowie im Bereich der Zähne keine physiognomischen Auffälligkeiten festgestellt (act. II 111 S. 28), womit objektiv zumindest nicht von einer gra- vierenden Entstellung des Gesichts gesprochen werden kann. Soweit die Beschwerdeführerin sodann auf die posttraumatische Innenrotationsfehl- stellung hinweist (pag. 19, 125), wodurch sich gemäss dem orthopädischen Experten des E.________ ein gewisses Mass an Schmerzen im rechten Bein und allenfalls auch im Bereich von Becken und der unteren Wirbelsäu- le erklären lasse (act. II 111 S. 38), so kann offen bleiben, ob dieser Aspekt unter dem Blickwinkel des vorliegenden Kriteriums zu diskutieren ist (vgl. E. 9.4.5 f.). Selbst wenn dies zu bejahen wäre und die bestehende (und unbe- strittene) Rotationsanomalie (für sich genommen) das Kriterium der Schwe- re oder besonderen Art der erlittenen (somatischen) Verletzungen ebenfalls zu erfüllen vermöchte, so änderte dies nichts daran, dass es insgesamt zwar gegeben ist, jedoch entgegen der Beschwerdeführerin (pag. 19) nicht besonders ausgeprägt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 29 9.4.3 Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Be- handlung setzt eine länger dauernde, kontinuierliche und zielgerichtete Behandlung somatisch begründbarer Beschwerden voraus (BGE 140 V 356 E. 5.6.2 S. 366). Die Beurteilung hat nicht allein nach einem zeitlichen Massstab zu erfolgen. Von Bedeutung sind vielmehr auch Art und Intensität der Behandlung sowie der Umstand, inwieweit noch eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist. Es muss, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesse- rung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von un- gewöhnlich langer Dauer gegeben sein. Manualtherapeutische Massnahmen zur Erhaltung des Zustandes, (haus-) ärztliche Verlaufskon- trollen sowie medikamentöse Schmerzbekämpfung allein genügen diesen Anforderungen nicht. Auch kommt einzig der Abklärung des Beschwerde- bildes dienenden Vorkehren nicht die Qualität einer Heilmethodik in diesem Sinne zu (SVR 2018 UV Nr. 29 S. 102 E. 4.4; Entscheid des BGer vom 27. November 2020, 8C_566/2019, E. 7.1). Aus den Akten folgt, dass die Beschwerdeführerin zwischen dem Unfall vom 19. August 2005 und dem Zeitpunkt des Fallabschlusses (31. Dezem- ber 2012) mehr oder weniger durchgehend in ärztlicher bzw. manualthera- peutischer Behandlung stand. Grössere behandlungsfreie Intervalle sind nicht ausgewiesen (vgl. act. II 71). Dass diese Massnahmen allein oder überwiegend der Erhaltung des Zustandes gedient hätten, folgt nicht aus den Akten. Die Fraktur von Seiten des rechten Femurs war erst im Zeit- punkt der Begutachtung im MEDAS C.________ (2010) radiologisch stabil konsolidiert (act. IIA 42 S. 19), wobei jedoch eine (ebenfalls operative Ein- griffe sowie manualtherapeutische Behandlungen erforderlich machende) Innenrotationsfehlstellung verblieb. Von kieferchirurgischer Seite wurde auch 2010 noch eine weitere Behandlung zwecks anatomischer und funkti- oneller Wiederherstellung des Vorzustandes als notwendig erachtet, darun- ter nebst operativer Eingriffe auch eine weitere myofasziale Therapie im Sinne von Physiotherapie (S. 16). Schliesslich erfolgten im Januar 2012 nochmals zwei weitere operative Eingriffe am rechten Oberschenkel (Os- teosynthesematerialentfernung [act. IIA 47; 49]). Im Übrigen wurden im MEDAS C.________-Gutachten die psychischen gegenüber den kiefer- chirurgischen und orthopädischen Beschwerden zwar als vorrangig taxiert
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 30 (act. IIA 42 S. 23). Indessen ist aufgrund der Akten nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass die durch die organischen Unfallfolgen aus- gelösten somatischen Beschwerden bis zum Zeitpunkt des Fallabschlusses zu einem namhaften Teil durch die psychischen Beschwerden überlagert wurden. Dagegen spricht der Umstand, dass im MEDAS C.________- Gutachten auch hinsichtlich der orthopädischen und kieferchirurgischen Befunde weitere medizinische Massnahmen (manualtherapeutischer und chirurgischer Natur) als notwendig erachtet wurden (S. 26). Demnach ist bei einer bis zum Fallabschluss gut siebenjährigen und sich auf organische Unfallfolgen beziehenden Behandlungsdauer ohne längerdauernden Un- terbruch das Kriterium entgegen der Beschwerdegegnerin (act. II 147 S. 21 Ziff. 113) in der einfachen Form zu bejahen. 9.4.4 Zum Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen ist Folgendes festzuhalten: Nach der Aktenlage hat die Beschwerdeführerin während nahezu des gesamten Beurteilungszeitraums über Beschwerden sowohl von Seiten der Oberschenkelfraktur als auch der Frakturen der Kieferge- lenke geklagt, wobei die Beschwerden teils als belastungsabhängig (vgl. etwa act. IIA 10; 28), teils als chronisch (vgl. etwa act. IIA 15; act. II 111 S. 41 unten) oder aber generell als "Schmerzen" (vgl. act. IIA 21-25; 27; 37) beschrieben wurden. Zwar stellte sich nach einem anfänglich verzögerten Heilungsverlauf ab Juli 2007 eine allmähliche Konsolidierung der Femur- fraktur ein. Dennoch klagte die Beschwerdeführerin auch weiterhin über Beschwerden, wobei anfänglich von einer leichten Besserung, im weiteren Verlauf jedoch wiederum von einer schmerzgeplagten Beschwerdeführerin die Rede war (vgl. act. II 70 S. 2 – Einträge vom 26. September 2007 und
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 14 Dezember 2009). Zwar wurde anlässlich der Begutachtung im MEDAS C.________ die beschriebene Schmerzhaftigkeit bei Dauerbelastung des rechten Beins als aktuell nicht mehr nachvollziehbar beschrieben (vgl. act. IIA 42 S. 19). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass als Folge der opera- tiven Eingriffe unbestrittenermassen eine Rotationsfehlstellung des rechten Oberschenkels resultierte, welche auch weiterhin und zuletzt im E.________-Gutachten als ursächlich für fortbestehende Knie- und Hüftbe- schwerden qualifiziert wurde (vgl. act. II 70 S. 7 f. – Einträge vom 5. Juli 2012, 5. und 25. Januar 2013; act. II 111 S. 38), womit insoweit auch die vorausgesetzte (unfallbedingte) Organizität der Beschwerden gegeben ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 31 (vgl. act. II 111 S. 49). Gleiches gilt, was die Beschwerden von Seiten des Kiefers anbelangt, wurden diese doch vom kieferchirurgischen Experten als mehrheitlich objektivierbar und glaubhaft eingestuft (act. IIA 42A S. 3; act. II 111 S. 49). Erst 2015 – und damit nach dem hier zu berücksichtigenden Zeitraum (vgl. E. 9.1.3 vorne) – war die Beschwerdeführerin von Seiten des Kiefers beschwerdefrei (act. II 53 – Eintrag vom 2. November 2015). Insge- samt ist somit von körperlichen Dauerbeschwerden auszugehen. Dass die- se in unterschiedlicher Intensität aufgetreten sind, führt dazu, dass das Kriterium nicht in besonders ausgeprägter Weise, sondern allein in der ein- fachen Form gegeben ist (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 26. September 2005, U 186/05, E. 3.5). 9.4.5 In Bezug auf das Kriterium der ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, macht die Beschwerdeführerin geltend, hätte keine Überkorrektur der Rotation in Bezug auf den rechten Femur stattgefunden, müsste sie sich nicht einer fünften Operation unter- ziehen. Dies sei klar ein ärztlicher Fehler bzw. eine Fehlbehandlung (pag. 24 f.). Nach der Rechtsprechung ist für die Annahme einer Fehlbehandlung zwar keine Sorgfaltspflichtverletzung im haftpflichtrechtlichen Sinne vorausge- setzt (Entscheid des BGer vom 1. April 2010, 8C_902/2009, E. 4.5), jedoch ist von einer kriteriumrelevanten Fehlbehandlung nur auszugehen, wenn in der medizinischen Wissenschaft und Praxis ein gewisser Konsens über die Schädlichkeit einer Therapiemethode besteht (Entscheid des BGer vom
8. April 2009, 8C_1020/2008, E. 5.6.1; vgl. RUMO-JUNGO/HOLZER, Bundes- gesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 72). Zwar ist unbestritten, dass nach den diversen operativen Eingriffen am rechten Femur eine Rotationsanomalie verblieb (vgl. act. II 111 S. 38). In- dessen ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte und die Be- schwerdeführerin zeigt auch nicht auf, dass die durchgeführten Behandlungen nicht gemäss den im Zeitpunkt deren Vornahme geltenden Regeln und Standards der Wissenschaft entsprachen bzw. die Rotations- anomalie eine Folge einer Fehlbehandlung ist. Damit ist fraglich, ob dieser Aspekt überhaupt unter dem Kriterium "Fehlbehandlung" zu diskutieren ist,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 32 was letztlich jedoch offen bleiben kann. Denn so oder anders kann jeden- falls nicht gesagt werden, dass die verbleibende Rotationsanomalie die Unfallfolgen erheblich verschlimmert(e), resultiert daraus doch insgesamt lediglich eine leicht verminderte Belastungsfähigkeit des rechten Beins bei vollständiger Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (S. 38; act. IIA 42 S. 14). Das Kriterium ist somit entgegen der Beschwerdeführerin nicht erfüllt. 9.4.6 Die beiden Teilaspekte des Kriteriums des schwierigen Heilungs- verlaufs und der erheblichen Komplikationen müssen nicht kumulativ erfüllt sein (SVR 2012 UV Nr. 2 S. 7 E. 3.5.5). Eine Komplikation ist ein Umstand, der den durchschnittlichen Heilungsprozess eines unfallbedingten Gesund- heitsschadens ungünstig beeinflusst und muss als solcher selber nicht auf den Unfall zurückzuführen sein (SVR 2018 UV Nr. 3 S. 10 E. 5.3). Aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden darf nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hiezu besonderer Umstän- de, welche die Heilung beeinträchtigt haben (BGE 140 V 356 E. 5.6.3 S. 367, 134 V 109 E. 10.2.6 S. 129; SVR 2019 UV Nr. 11 S. 85 E. 8.5, 2007 UV Nr. 25 S. 85 E. 8.5). Nicht darunter fallen etwa die Einnahme vieler Me- dikamente und die Durchführung verschiedener Therapien wie auch die Tatsache, dass trotz regelmässiger Therapien weder eine Be- schwerdefreiheit noch eine (vollständige) Arbeitsfähigkeit in der ange- stammten Tätigkeit erreicht werden konnten (SVR 2010 UV Nr. 10 S. 42 E. 4.3). Was den Heilungsverlauf anbelangt, so präsentierte sich dieser hinsichtlich des Bruchs des rechten Oberschenkels als verzögert (act. IIA 8-10). Noch im September 2006 wurde die Fraktur als nicht geheilt beschrieben (act. IIA
21) und auch im November 2006 zeigte sich ein deutliches Rehabilitations- defizit (act. IIA 23 S. 2). Erst im April 2008 präsentierte sich röntgenolo- gisch eine nahezu vollständige Konsolidierung (act. II 70 S. 2 – Eintrag vom
30. April 2008), wobei eine endgültige Konsolidierung erst anlässlich der Begutachtung im MEDAS C.________ festgehalten wurde. Ferner verblieb eine infolge der ersten Operation bestehende und mittels einer zweiten Operation nicht vollständig behobene Innenrotationsfehlstellung (act. IIA 5; act. II 111 S. 38; vgl. E. 9.4.5 vorne).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 33 Ungeachtet dessen, ob die verzögerte Frakturheilung im Sinne des Teilkri- teriums "Schwieriger Heilungsverlauf" zu beurteilen oder aber unter dem Titel "Erhebliche Komplikation" zu prüfen ist, so bleibt festzuhalten, dass die vorliegend involvierten psychiatrischen Gutachter dem protrahierten Heilungsverlauf von Seiten der rechten Femurfraktur bei der Entwicklung der psychischen Problematik keine ausschlaggebende Bedeutung beimas- sen (vgl. act. IIA 42 S. 39 f.; 51 S. 66 ff.; act. II 111 S. 46). Vielmehr wird – wie in E. 9.4.2 bereits gezeigt – die psychische Fehlentwicklung im We- sentlichen auf eine Erschütterung des Selbstwertgefüges durch das subjek- tive Erleben und die Selbstwahrnehmung erheblicher körperlicher und kosmetischer Entstellungen und Einschränkungen erklärt. Dabei wurden die Entstellungen bereits beim Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen (somatischen) Verletzungen berücksichtigt (vgl. E. 9.4.2 vor- ne). Was sodann die körperlichen Einschränkungen anbelangt, so resultier- ten solche nicht aus der verzögerten Frakturheilung, sondern aus der verbleibenden Innenrotationsfehlstellung. Wird diese unter dem Blickwinkel einer Komplikation bewertet, gilt das zur Fehlbehandlung Gesagte: Im Lich- te der dadurch resultierenden Beeinträchtigungen wäre jedenfalls nicht von einer erheblichen Komplikation auszugehen (vgl. E. 9.4.5 vorne). Ferner wurde dem Umstand der aufgrund der Innenrotationsfehlstellung notwendig gewordenen Mehrbehandlungen bereits im Rahmen des Kriteriums der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung Rechnung getragen (vgl. E. 9.4.3 vorne). Das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen ist somit nicht erfüllt. 9.4.7 Was Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit anbelangt, so folgt aus den Akten, dass hinsichtlich der somatischen Unfall- folgen vom 19. August 2005 bis 21. Juli 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähig- keit bestand und ab dem 24. Juli 2006 mit dem Hinweis "Arbeitsversuch" eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (act. IIA 12; 18; act. II 70 S. 1
– Eintrag vom 17. Juli 2006). Das Spital G.________ bescheinigte am 26. September 2006 demgegenüber auch weiterhin eine 100%ige Arbeitsun- fähigkeit; allerdings scheint dies auf einer Kontrolle vom 27. Februar 2006 zu basieren (act. IIA 21). Im Bericht der Klinik I.________ vom 3. Juli 2007 wurde der Beschwerdeführerin die Aufnahme leichter sportlicher Tätigkei- ten empfohlen (act. IIA 28). Ob damit die Wiedererlangung der (vollständi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 34 gen) Arbeitsfähigkeit einherging, ergibt sich weder aus diesem Bericht noch aus den folgenden Akten. Jedoch ist der Umstand, dass aufgrund der so- matischen Beeinträchtigungen fortan keine Arbeitsunfähigkeit mehr attes- tiert wurde, ein Indiz dafür, dass insoweit keine wesentliche Einschränkung mehr bestand, zumal im MEDAS C.________-Gutachten vom 15. April 2010 aus somatischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit (bei 20%iger Leis- tungseinschränkung) attestiert wurde (act. IIA 42 S. 14). Ob die Arbeits- fähigkeit bereits vor der Begutachtung im MEDAS C.________ wieder hergestellt war, ist indessen aufgrund der Akten nicht belegt und auch nicht mehr belegbar. Ob bei dieser Ausgangslage das Kriterium erfüllt ist, lässt sich demnach nicht abschliessend beurteilen, kann mit Blick auf das Er- gebnis (vgl. E. 9.5 sogleich) jedoch offen bleiben. 9.5 Aus dem Dargelegten folgt, dass die Kriterien der Schwere oder besonderen Art der erlittenen (somatischen) Verletzungen, der ungewöhn- lich langen Dauer der ärztlichen Behandlung sowie der körperlichen Dauer- schmerzen erfüllt sind, womit der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfall vom 19. Mai 2005 zu bejahen ist. Damit ist der Anspruch auf eine Rente sowie eine Inte- gritätsentschädigung unter Mitberücksichtigung des psychischen Gesund- heitsschadens und nach Massgabe von BGE 141 V 281 (BGE 141 V 574 E. 5.2 S. 581) zu prüfen. Nachdem die Beschwerdegegnerin im angefoch- tenen Einspracheentscheid einzig die somatischen Beschwerden berück- sichtigt hat, wird sie darüber noch zu befinden haben. 9.6 Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und der an- gefochtene Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2022 aufzuheben. Die Akten gehen zurück an die Beschwerdegegnerin zwecks Vorgehen im Sin- ne der Erwägungen. 10. 10.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG [Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 35 10.2 Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicher- te Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Ver- waltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Even- tualantrag gestellt wird (SVR 2020 KV Nr. 23 S. 112 E. 11.1). Mit am 31. Juli 2023 (Poststempel) eingereichter Kostennote (pag. 153) macht Rechtsanwältin Dr. B.________ ein Honorar von Fr. 12'435.35 (51.83 Stunden à Fr. 220.--), Auslagen von Fr. 142.90 und die Mehrwert- steuer (MWST) von Fr. 889.05 geltend (pag. 154-156). Dieser Betrag ist deutlich übersetzt. Hinzu kommt, dass zumindest ein Teil der Arbeiten durch den Anwaltspraktikanten durchgeführt wurden (pag, 106, 108), wobei diese praxisgemäss zum halben Stundenansatz zu entschädigen sind (VGE EL/2023/375 E. 4.4), indes eine Ausscheidung der entsprechenden Stunden gestützt auf die Kostennote nicht möglich ist. Unter Berücksichti- gung der eher (aber nicht überaus) komplexen Sach- und Rechtslage, der Tatsache, dass sich bereits im Verwaltungsverfahren die gleichen Tat- und Rechtsfragen stellten sowie mit Blick auf vergleichbare Fälle erscheint eine (auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beschränkte [pag. 150]) Parteientschädigung von pauschal Fr. 6’000.-- (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. 10.3 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Kostenliquidation im Rah- men der mit Verfügung vom 23. März 2023 (pag. 90 f.) gewährten unent- geltlichen Rechtspflege. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid der Ersatzkasse UVG vom 12. Dezember 2022 aufgeho-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 36 ben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf pauschal Fr. 6'000.-- (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Ersatzkasse UVG
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Dispositiv
- Der Anspruch auf Versicherungsleistungen für die Zeit vom 19. August 2005 bis 30. November 2011 ist verjährt.
- Die Taggeldleistungen und Heilbehandlungskosten werden per 31. Dezem- ber 2012 eingestellt.
- Es besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente.
- Es besteht kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung.
- Einer allfälligen Einsprache wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
- Es werden keine Kosten erhoben. Dagegen erhoben sowohl die Helsana Versicherungen AG als zuständiger obligatorischer Krankenpflegeversicherer als auch die Versicherte Einspra- che (act. II 122; 124). Während die Helsana Versicherungen AG ihre Ein- sprache in der Folge wieder zurückzog (act. II 125), wies die Ersatzkasse UVG jene der Versicherten mit Entscheid vom 12. Dezember 2022 (act. II 147) ab. Ferner sprach die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) der Versi- cherten mit Verfügung vom 7. November 2014 (Akten der Versicherten [act. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 3 I] 10) rückwirkend ab 1. Januar 2007 eine ganze Invalidenrente zu. Diese wurde mit Mitteilung vom 11. März 2016 (act. I 11) und mit Verfügung vom
- Juni 2020 (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB], [act. III] 183) bestätigt. B. Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2022 liess die Versi- cherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, mit Eingabe vom 30. Januar 2023 Beschwerde erheben (in den Gerichtsakten). Sie stellte die folgenden Anträge (pag. 3):
- Der Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2022 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin dazu zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
- Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2022 auf- zuheben und die Sache sei – im Sinne der Erwägungen – zur Vornah- me weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
- Es seien die Akten der Ersatzkasse UVG, der Vaudoise Versicherung (Motorfahrzeugversicherung des Unfallverursachers), Dossier …, Police …, sowie der IV-Stelle des Kantons Bern, beizuziehen.
- Es sei ein polydisziplinäres Gutachten der Beschwerdeführerin (or- thopädischer, neurologischer, psychiatrischer und neuropsychologi- scher Ausrichtung) einzuholen.
- Es sei der Beschwerdeführerin in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie die unentgeltliche Prozess- führung zu gewähren.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher MWST von 7.7 %) zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 21. März 2023 (pag. 77-88) stellte die Be- schwerdegegnerin die folgenden Anträge (pag. 78):
- Die Beschwerde vom 30. Januar 2023 sei abzuweisen.
- Die Akten der IV-Stelle des Kantons Bern seien beizuziehen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- führerin. Mit Verfügung vom 23. März 2023 (pag. 90 f.) hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gut und ordnete der Be- schwerdeführerin Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ als amtliche Anwältin bei. Ferner ersuchte er die IVB sowie die Vaudoise um Zustellung der die Beschwerdeführerin betreffenden Akten, welche mit Schreiben vom 24. März (pag. 92 f.) bzw. 4. Mai 2023 (pag. 100) eingereicht wurden (act. III [in Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 4 elektronischer Form eingereicht]; Akten der Vaudoise [act. IIIA]). Entspre- chend ihrem Ersuchen (pag. 102) gewährte der Instruktionsrichter der Be- schwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 8. Mai 2023 (pag. 103 f.) Einsicht in die zugestellten Akten sowie Frist zur Einreichung einer Replik. Mit Replik vom 3. Juli 2023 (pag. 112-135) bzw. Duplik vom 26. Juli 2023 (pag. 143-148) halten die Parteien an ihren Rechtsbegehren und Stand- punkten fest. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der die Verfügung vom 21. Februar 2020 (act. II 120) bestätigende Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2022 (act. II 147). Streitig ist der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 5 sicherung in Zusammenhang mit dem Ereignis vom 19. August 2005 über den 31. Dezember 2012 hinaus. Bereits im (streitigen) Verwaltungsverfah- ren unbestritten geblieben ist Dispositiv Ziffer 1 der Verfügung betreffend die Verjährung der Versicherungsleistungen für den Zeitraum bis 30. No- vember 2011 (vgl. act. II 147 S. 3 Ziff. 4). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verord- nung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereig- net haben – was auf den vorliegenden Fall zutrifft (vgl. E. 1.2 vorne) – und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, wer- den nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). 2.2 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit (Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 147 V 161 E. 3.1 S. 162, 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181). 2.3 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwir- kung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 6 per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.4 2.4.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163). 2.4.2 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialver- sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.4.3 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 26. März 2019, 8C_824/2018, E. 3.2). Insbesondere ist der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen (Entscheid des BGer vom 23. Dezember 2022, 8C_410/2022, E. 4.2). 2.5 Der Unfallversicherer hat den Fall unter Einstellung von Heilbe- handlung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 7 der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund- heitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs- massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Die Bes- serung bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Stei- gerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Bes- serung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). 2.6 2.6.1 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ur- sache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die- ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2). 2.6.2 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358; SVR 2020 UV Nr. 34 S. 137 E. 3.2). 2.6.3 Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, aber nicht organisch objektiv ausgewiesen, so ist die Adäquanz besonders zu prüfen. Hat die versicherte Person beim Unfall eine Verletzung erlitten, welche die Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hiebei die durch BGE 134 V 109 E. 10 S. 126 ff. präzisierten Kriterien massgebend. Diese Rechtsprechung betrifft nicht nur "klassische“ Schleudertraumen (d.h. Beschleunigungsmechanismen der Halswirbelsäule [HWS] ohne Kopfanprall mit der Diagnose einer Distorsion der HWS bzw. des Nackens), sondern auch "äquivalente“ Unfallmechanismen, wenn es zum Kopfanprall mit Abknickung der HWS kommt. Voraussetzung ist je-doch, dass Beeinträchtigungen bestehen, die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 8 BGE 117 V 359 E. 4b S. 360) gehören (SVR 1997 UV Nr. 95 S. 346 E. 2a) und die für diese Verletzung typischen Symptome wie Nacken- und Kopfschmerzen innerhalb der massgeblichen Latenzzeit von 24 bis 72 Stunden auftreten (Entscheid des BGer vom 6. Juli 2021, 8C_294/2021, E. 5.1). Auch wenn und soweit sich die Folgen eines Schädel-Hirntraumas mit jenen eines Schleudertraumas der HWS vergleichen lassen, rechtfertigt es sich, die zu Verletzungen nach klassischem Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung sinngemäss anzuwenden (BGE 117 V 369 E. 4b S. 382; SVR 2001 UV Nr. 1 S. 2 E. 3). Erreicht ein allfälliges Schädel-Hirntrauma höchstens den Schweregrad einer Commotio cerebri nicht im Grenzbereich zu einer Contusio cerebri, so genügt dies grundsätzlich nicht für die Anwendung der Schleudertrauma- Praxis (SVR 2019 UV Nr. 41 S. 157 E. 7.2.2). Liegt keine der erwähnten Verletzungen vor, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 für Unfälle mit psychischen Folgeschäden zur Anwendung (sog. Psycho-Praxis; vgl. BGE 138 V 248 E. 4 S. 251). 2.6.4 Die Prüfung der Adäquanz erfolgt im Zeitpunkt des Fallabschlus- ses (E. 2.5 vorne; vgl. Entscheid des BGer vom 25. November 2021, 8C_363/2021, E. 6.4). Mithin ist sie bei Anwendung der Praxis zu den psy- chischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) in jenem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustan- des mehr erwartet werden kann. Bei der Schleudertrauma-Praxis ist dies der Zeitpunkt, in dem von der Fortsetzung der auf das Schleudertrauma- Beschwerdebild – dessen psychische und physische Komponenten nicht leicht zu differenzieren sind – gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung mehr zu erwarten ist (Entscheid des BGer vom 18. Dezember 2020, 8C_548/2020, E. 4.1.2).
- Es steht zu Recht ausser Diskussion, dass das Ereignis vom 19. August 2005, bei dem sich die Beschwerdeführerin als Beifahrerin bei einem Au- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 9 tounfall diverse Verletzungen zuzog, einen Unfall im Rechtssinne (Art. 4 ATSG) darstellt (vgl. E. 2.3 vorne; act. II 147 S. 3 Ziff. 8).
- Zu den beim Unfall erlittenen Verletzungen lässt sich den (medizinischen) Akten im hier massgeblichen Beurteilungszeitraum bis zum angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2022 im Wesentlichen Folgendes entnehmen: 4.1 Im Bericht des Spitals F.________ vom 19. August 2005 (act. IIA 2) wurden multiple Unterkieferfrakturen, ein Lippendurchbiss Unterlippe rechts sowie eine dislozierte Femurschaftfraktur rechts diagnostiziert. Nach einer Verlegung ins Spital G.________ erfolgten am 19. August 2005 eine Versorgung mittels eines antegraden Femurnagels (AFN-Osteosynthese rechts), am 20. August 2005 eine Kieferfrakturversorgung und am 25. Au- gust 2005 eine Korrektur der Rotationsfehlstellung des rechten Femurs (act. IIA 7). Am 30. Dezember 2005 wurde die Beschwerdeführerin am rechten Oberschenkel erneut operiert (Femurnageldynamisierung; spindel- förmige Exzision eines eingewachsenen Hautfadens), nachdem weder ra- diologisch noch klinisch Heilungszeichen der Fraktur sichtbar waren (act. IIA 10). 4.2 Im Bericht des Spitals H.________ vom 25. April 2006 (act. IIA 15), wurde ein Verdacht auf akute Belastungsstörung nach schwerem Un- fall (ICD-10 F43.0) bei retrograder Amnesie und einer Angststörung auf- grund medizinischer Krankheitsfaktoren (ICD-10 F06.4), bei Ängsten vor künftigen Operationen, vor der Zukunft und vor sozialen Situationen, dia- gnostiziert. Bei der Beschwerdeführerin beständen seit dem Unfall Zu- kunftsängste, Unsicherheiten und Sorgen um die bevorstehende Beinoperation. Gleichzeitig könne aufgrund schwerer Verletzungen (asym- metrisches Gesicht; Beinknochen, der nicht zusammenwachse; Narben am ganzen Körper) eine Störung der Körperidentität festgestellt werden. Auch klage sie über chronische Schmerzen (S. 1). 4.3 Im Bericht des Spitals G.________ vom 26. September 2006 (act. IIA 21), wurde festgehalten, es beständen noch Schmerzen im Oberschen- kel auf der rechten Seite. Die Beschwerdeführerin müsse noch zwei Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 10 Gehstöcke benutzen. Die Fraktur sei immer noch nicht geheilt, zum jetzi- gen Zeitpunkt könne über die Prognose keine Aussage gemacht werden. Es bestehe bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 4.4 Mit Bericht des Spitals H.________ vom 13. November 2006 (act. IIA 22), hielten die behandelnden Psychologen (bei unveränderter psychia- trischer Diagnose; vgl. E. 4.2 vorne) fest, die Verletzungen hätten zu nach- haltigen Veränderungen ihres Körpers bzw. Gesichts geführt: So sei die Kopfform durch die Einsetzung von Metallplatten asymmetrisch geworden. Auch seien Unfallnarben im Gesicht zu erkennen. Zudem gehe die Be- schwerdeführerin mit Stöcken, da ihr Beinknochen nicht korrekt zusam- menwachse. Diese Veränderungen führten nebst häufigen Schmerzen auch zu grossen Ängsten und Gefühlen der Hilflosigkeit, insbesondere ge- genüber anstehenden Operationen, gegenüber sozialen Situationen und der Zukunft (S. 1). 4.5 Im Bericht der Klinik I.________ vom 28. November 2006 (act. IIA 23) wurde als "Konsultationsgrund" Knieschmerzen rechts festgehalten. Bei Status nach Femurschaftfraktur mit initialer Versorgung mittels Femurnagel zeige sich ein deutliches Rehabilitationsdefizit. Die im Bereich des distalen Femurs auftretenden Beschwerden seien auf die störende distale Schraube zurückführen. Der Frakturspalt scheine nicht ganz konsolidiert (S. 2). 4.6 Im Bericht der Klinik J.________ vom 5. Dezember 2006 (act. IIA 24) wurde festgehalten, soweit klinisch und röntgenologisch beurteilbar, seien alle Frakturen im Gesichtsbereich stabil ausgeheilt. Es beständen weiterhin Schmerzen im Bereich der Kiefergelenke und eine Hyperästhesie im Bereich des Hirnnerven V3 rechts. Die Kieferkontur zeige eine Asymme- trie bei Status nach mehrfacher Unterkieferfraktur. 4.7 Im Bericht der Klinik I.________ vom 3. Juli 2007 (act. IIA 28) wur- de festgehalten, die Beschwerdeführerin zeige eine belastungsabhängige Schmerzhaftigkeit über der Innenseite des Oberschenkels sowie über der distalen Verriegelungsschraube. Sie weise zwei Jahre nach Marknagelver- sorgung einer geschlossenen Oberschenkelfraktur eine delayed oder non- union auf. Diese sei bis auf eine störende Schraube relativ asymptomatisch. Der Aussenrotationsfehler von ca. 15° erscheine für die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 11 Klinik nicht relevant, weshalb diesbezüglich weiterhin konservativ verfahren werde. Die Beschwerdeführerin könne mit zunehmenden Belastungen und leichten sportlichen Tätigkeiten beginnen (Aquafit, Fahrrad fahren, Joggen; vgl. auch act. IIA 35; 39). 4.8 Im zu Handen der Vaudoise erstellten polydisziplinären Gutachten der MEDAS C.________ vom 15. April 2010 (umfassend die Fachdiszipli- nen der Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie sowie ein vom Spital K.________ zu Handen der MEDAS C.________ erstelltes kieferchirurgi- sches Teilgutachten vom 29. März 2010 [act. IIA 42; 42A]) wurden die fol- genden Diagnosen gestellt (act. IIA 42 S. 16 f.): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
- Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), in Remission begriffen (ICD-10 F43.1) sowie soziale Phobie (ICD-10 F40.1)
- Status nach Polytrauma anlässlich Verkehrsunfall 19. August 2005 mit/bei Status nach dislozierter Oberschenkelfraktur, AFN-Osteosynthese
- August 2005 mit postoperativ verbliebener Innendrehfehlstellung von 39°. Rotationskorrektur 25. August 2005 mit postoperativ weiterhin ver- bliebener Achsen-Innendrehfehlstellung von ca. 25°. Hierdurch erschwer- tes Gangbild mit Stolperrisiko des linken Fusses über den vermehrt nach innengedrehten rechten Vorfuss Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
- Als Folgen der Frontalkollision vom 19. August 2005: Unterkiefer- Mehrfragmentfrakturen paramedian beidseits, Alveolarfortsatzfraktur Un- terkieferfront, Zahnkronenfraktur Unterkieferfront, dislozierte Kieferköpfchenfrakturen beidseits, Risswunde und Narbenbildung Unter- lippe rechts, Lippenrot/Lippenweiss. Leichte Unterkieferasymmetrie, Kie- fergelenksschmerzen beidseits mit Trismus, Anästhesie/Parästhesie/Dysästhesie der Unterlippen (fehlen- de/verminderte/gestörte Sensibilität sowie Missempfinden im Ausbrei- tungsgebiet des Nervus alveolaris inferior), Operationsnarben retroaurikulär
- Status nach HWS-Distorsion infolge heftigem Kopfanprall der bei dem Ereignis vom 19. August 2005 nicht angeschnallten Beschwerdeführerin mit aufgrund des Unfallmechanismus akquirierter und bis dato sympto- matisch auffälligen segmentalen Dysfunktionen C0-2 (oberes cervicales Drittel), therapeutisch zugänglich und besserungsfähig
- Grenzwertiges Untergewicht (BMI 17.5 kg/m2) In orthopädischer Hinsicht folgt aus dem Gutachten, dass Unfallfolgen nach der erlittenen Gesichts-Schädel- und Kieferverletzung verblieben seien. Den rechten Oberschenkel betreffend handle es sich um eine noch persis- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 12 tierende Innendrehfehlstellung (ca. 25°). Die Beschwerdeführerin erlebe das Gehvermögen gelegentlich als unsicher und stolpere mit dem linken Fuss über den vermehrt einwärts gedreht aufgesetzten rechten Vorfuss. Die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei dem Ereignis 2005 akquirier- te HWS-Distorsion habe Folgen im Sinne einer segmentalen Dysfunktion im oberen cervicalen Drittel (C0-C2) hinterlassen. Die Beschwerdeführerin sei als rechts vorne sitzende Beifahrerin bei der Frontalkollision nicht ange- schnallt gewesen und heftig mit dem Kopf gegen die Windschutzscheibe geprallt, so dass es neben den Gesichts- und Kopfverletzungen auch zu einer unfallmechanisch erklärbaren HWS-Distorsion gekommen sei. Rein orthopädisch seien wechselbelastende Tätigkeiten bei uneingeschränktem Pensum zumutbar. Eine Minderung der Leistungsfähigkeit resultiere wegen der Unsicherheit bei funktionsungünstiger posttraumatisch verbliebener Innendrehfehlstellung des rechten Fusses und der dadurch provozierten Unsicherheit beim Gehen mit 20 % (S. 14). Auf neurologischem Gebiet seien keine Befunde/Diagnosen mit oder ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit festgestellt worden (S. 15). In kieferchirurgischer Hinsicht seien als posttraumatischer Restzustand eine leichte Unterkieferasymmetrie, Kiefergelenksschmerzen beidseits mit Trismus, Anästhesie/Parästhesie/Dysästhesie der Unterlippe, Narbenbil- dung über der Unterlippe, Operationsnarben retroaurikulär sowie myofaszi- ale Verspannungen beschrieben worden. Die von den Kiefergelenken ausgehenden Schmerzen seien aus gutachterlicher Sicht glaubhaft, eben- falls die kosmetischen Belange infolge der leichten Unterkieferasymmetrie und der störenden Narben. Es sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszu- gehen. Eine normale Nahrungsaufnahme sei absolut zumutbar. Interkur- rente Schmerzepisoden könnten zu hypothetischen temporären Arbeitsausfällen führen (S. 15 f.). In psychiatrischer Hinsicht bestehe sowohl in der bisherigen als auch in alternativen Verweistätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 0 % (S. 15). Insgesamt ständen die vorgebrachten Beschwerden allesamt in Überein- stimmung mit den erhobenen Befunden und würden ausschliesslich unfall- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 13 kausal auf das Ereignis vom 19. August 2005 bezogen (S. 20 f.). Der End- zustand sei noch nicht erreicht (S. 24). 4.9 Am 10. Januar 2012 erfolgte der Versuch einer Osteosynthesema- terialentfernung Femur rechts, welcher scheiterte (act. IIA 47 f.). Am
- Januar 2012 wurde der Eingriff – diesmal erfolgreich – wiederholt (act. IIA 49). 4.10 Am 25. Januar 2013 hielt der behandelnde Arzt der Praxis L.________ in der Krankengeschichte der Beschwerdeführerin fest, insge- samt gesehen beständen insbesondere funktionelle Beschwerden bedingt durch die Innenrotationsfehlstellung am Femur. Sollten die Beschwerden zunehmen, sei zumindest die Indikation für eine derotierende Femurosteo- tomie in die ursprüngliche Rotationsachse zu diskutieren (act. II 70 S. 8). 4.11 Im zu Handen der Vaudoise erstellten psychiatrischen Gutachten vom 30. August 2013 (act. IIA 51) stellte Prof. Dr. med. D.________ die folgenden Diagnosen (S. 71): Dringender Verdacht auf Persönlichkeits- und Verhaltensstörung nach Schädel-Hirntrauma (ICD-10 F07.8): o Differentialdiagnostisch eine organische affektive Störung (ICD-10 F06.3) o Differentialdiagnostisch eine Anpassungsstörung mit gemischten Störung der Gefühle und des Verhaltens (ICD-10 F43.25) bei an- haltenden Belastungen, insbesondere durch somatische Be- schwerden Weder die Diagnose einer PTBS (bzw. einer Folgestörung im Sinne einer affektiven Problematik) noch jene einer sozialen Phobie könnten nachvoll- zogen werden (S. 65 f.). Auf der anderen Seite stehe anhand der Akten und aktuellen Angaben fest, dass die Beschwerdeführerin beim Unfall vom
- August 2005 ein Schädel-Hirntrauma erlitten habe. Das sei mit in den Akten spärlich dokumentierter sowie aktuell angegebener Amnesie belegt. Dass ein Schädel-Hirntrauma stattgefunden habe, ergebe sich aus der Tat- sache, dass es sich um einen frontalen Unfall gehandelt habe, bei welchem die Beschwerdeführerin als Beifahrerin nicht angegurtet gewesen sei und offensichtlich Verletzungen des Gesichtsschädels erlitten habe. Das deute unzweifelhaft auf eine Verletzung im Schädelbereich hin mit möglicher Be- teiligung des Gehirns. Das Ausmass der allfälligen Hirnverletzung werde in der Neurotraumatologie in erster Linie anhand der dokumentierten Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 14 wusstseinsstörung erfasst. Die Angaben zur Bewusstseinsbeeinträchtigung (einschliesslich posttraumatische Amnesie) nach dem Unfall seien aller- dings spärlich und nicht schlüssig. Im Besonderen fänden sich in den me- dizinischen Akten keine Symptome, welche im Zusammenhang mit einer traumatischen Hirnverletzung auftreten könnten (S. 58 f.). Die anamnes- tisch erhobenen Angaben zu emotionalen Funktionen und zum Verhalten der Beschwerdeführerin nach dem Unfall wie auch die Feststellungen zu diesen Aspekten in den drei durchgeführten Explorationen seien verdächtig auf eine hirnorganische Grundlage bzw. mögliche Mitverursachung dieser Auffälligkeiten (S. 66). Aus diesem Grund habe der Untersucher eine neu- roradiologische Abklärung als dringend angezeigt erachtet, was die Be- schwerdeführerin jedoch verweigert habe. Die Frage nach einer Schädigung der frontalen Hirnstrukturen müsse auf dieser Grundlage offen bleiben. Es bleibe hier vorerst unklar, ob Folgen eines Hirntraumas vorlä- gen (S. 67). Unabhängig davon, ob eine hirnorganische oder eine soge- nannte "erlebnisreaktive" Störung vorliege, seien die geklagten Be- schwerden, insbesondere die nachweisbaren Befunde, mindestens teil- weise und überwiegend wahrscheinlich Folge des Unfalls vom 19. August 2005 (S. 73). 4.12 Dr. med. M.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, berichtete am 4. Dezember 2014 (act. II 52), es erfolge eine Konsultation für eine Zweitmeinung betreffend Fehlstellung des rechten Beins. Im Seitenvergleich bestehe eine Rotations- fehlstellung des rechten Femurs von ca. 21°. Aufgrund der beträchtlichen Fehlstellung und der sekundären Beschwerden im Knie und Rücken mache eine Derotationsosteotomie des rechten Femurs zur Korrektur der Rotati- onsfehlstellung Sinn, um Sekundärschäden in den angrenzenden Gelenken zu verhindern. 4.13 Im zu Handen der Beschwerdegegnerin verfassten polydiszi- plinären bzw. die Fachrichtungen Orthopädie-Traumatologie, Neurologie, Psychiatrie und Neuropsychologie umfassenden Gutachten des E.________ vom 10. Dezember 2018 (act. II 111) wurden die folgenden Diagnosen gestellt (S. 48): Überwiegend wahrscheinlich mit kausalem Zusammenhang zum Er- eignis vom 19. August 2005 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 15 - Chronifizierte komplexe PTBS resp. andauernde Persönlichkeitsän- derung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) mit/bei: o dauerhaft misslungener Anpassung an die unfallbedingten körperlichen Folgeschäden und kosmetischen Veränderungen bei nachhaltiger Erschütterung des Selbstwertgefüges o sekundärer sozialer Phobie mit massivem Vermeidungsverhal- ten und sozialem Rückzug o Affektregulationsstörungen, negative Selbstwahrnehmung; Beziehungsstörungen, Störungen der Impulskontrolle o Somatisierungstendenzen mit ausgedehnten chronischen Schmerzen o ausgeprägtem Misstrauen und paranoiden Verarbeitungsten- denzen o Hinweisen auf prämorbid bestehende Schwierigkeiten in der Lebensbewältigung und eine Persönlichkeitsunreife vor allem bezüglich beruflicher Identitätsfindung im Sinne einer Persön- lichkeitsakzentuierung mit emotional-instabilen (Borderline Ty- pus) und histrionischen Anteilen, DD Persönlichkeitsstörung o psychosozialen Belastungsfaktoren (finanzielle Knappheit, Schulden, Betreibungen, Wohnungskündigung) - Innenrotationsfehlstellung Femur rechts von etwa 20° (ICD-10 M21.8) o Status nach antegrader Marknagel-Osteosynthese am 19. Au- gust 2015, nach Korrektur einer Rotationsfehlstellung am 25. August 2005, nach Marknagel-Dynamisierung am 30. Dezem- ber 2005, nach versuchter Implantatentfernung am 12. Januar 2012 und nach definitiver Implantatentfernung am 25. Januar 2012 o Status nach Femurschaftfraktur vom 19. August 2005 (ICD-10 T93.1) - Chronische Kieferschmerzen (ICD-10 K10.8) o Status nach operativer Versorgung am 20. August 2005 o Status nach dislozierter und abgekippter Kieferköpfchenfraktur beidseits, Kieferwinkelfraktur links und Kieferparamedianfrak- tur rechts vom 19. August 2005 o gemäss Schlussbericht des kraniofazialen Zentrums Hirslan- den 12/2015 mehrheitlich beschwerdefrei bei klinisch und ra- diologisch stabilen Verhältnissen o aktuell Kieferbeschwerden im Hintergrund stehend Überwiegend wahrscheinlich ohne kausalen Zusammenhang zum Er- eignis vom 19. August 2005 - Primäre Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional instabilen und histrionischen Anteilen Die Schmerzen im rechten Bein und allenfalls auch im Bereich von Becken und unterer Wirbelsäule, nicht jedoch ein fast ubiquitäres Schmerzsyndrom am ganzen Bewegungsapparat, könnten auf die objektivierbare Innenrota- tionsfehlstellung des rechten Femurs von etwa 20° zurückgeführt werden. Die chronischen Kieferschmerzen liessen sich bei Status nach dislozierter und abgekippter Kieferköpfchenfraktur beidseits, Kieferwinkelfraktur links Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 16 und Kieferparamedianfraktur rechts vom 19. August 2005 mit Status nach operativer Versorgung am 20. August 2005 prinzipiell organisch-strukturell erklären, ständen aktuell aber eher im Hintergrund (S. 49). Die inzwischen (am 6. Dezember 2013) durchgeführte Kernspintomografie des Neurokraniums habe keine Hinweise auf traumatische Hirnverletzun- gen, auch keine Hämosiderinablagerungen, ergeben, so dass sich die Hy- pothese einer strukturellen Schädigung frontaler oder anderer Hirnstrukturen retrospektiv nicht erhärten lasse (S. 44). Als einzige Auffäl- ligkeit sei ein sehr kleines Kavernom der Pars medialis des Gyrus frontalis superior rechts beschrieben worden. Dieser Befund sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Zufallsbefund ohne klinische Relevanz zu beurteilen und vermöge die geltend gemachten psychischen und neuropsychologi- schen Beschwerden nicht zu erklären (S. 39). Aus heutiger neurologischer und auch neuropsychologischer Sicht könne an der damaligen Hypothese einer substantiellen Hirnverletzung nicht mit der erforderlichen überwiegen- den Wahrscheinlichkeit festgehalten werden, so dass sich letztlich auch die damalige Verdachtsdiagnose Persönlichkeits- und Verhaltensstörung nach Schädelhirn-Trauma nicht als überwiegend wahrscheinlich bestätigen lasse (S. 44). Der Endzustand sei spätestens mit der aktuellen Begutachtung erreicht, wahrscheinlich aber schon 2010, nachdem die von Seiten der MEDAS C.________ postulierte Verbesserung unter der laufenden psychothera- peutischen Behandlung innerhalb von 1-2 Jahren nicht eingetreten gewe- sen und bei der damaligen Begutachtung aus psychiatrischen Gründen eine volle Arbeitsunfähigkeit für alle beruflichen Tätigkeiten attestiert wor- den sei (S. 52).
- Die im Recht liegenden medizinischen Berichte und Gutachten (E. 4 vorne; zum Beweiswert ärztlicher Berichte vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352) erlauben – wie nachfol- gend aufzuzeigen ist – eine zuverlässige Beurteilung der sich vorliegend stellenden Tat- und streitigen Rechtsfragen (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 17 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der von der Beschwerdeführerin be- schwerdeweise beantragten Einholung eines (weiteren) polydisziplinären Gutachtens (pag. 3 Ziff. 4) bedarf es nicht.
- 6.1 Die Beschwerdeführerin erlitt beim Unfall vom 19. August 2005 eine dislozierte Oberschenkelfraktur rechts sowie multiple Unterkieferfrak- turen rechts (mit Lippendurchbiss daselbst). Im weiteren Verlauf stellten sich sodann psychische Beschwerden ein (vgl. E. 4 vorne). Dies ist unbe- stritten. Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, sie habe sich beim Unfall vom 19. August 2005 auch ein Schleudertrauma der HWS bzw. ein Schädelhirn-Trauma zugezogen (pag. 11-14, 118-121), was die Beschwer- degegnerin in Abrede stellt (pag. 79 Ziff. 7). 6.2 Ein am Unfalltag im Spital F.________ durchgeführtes CT der HWS zeigte keine knöchernen Läsionen. Erbrechen und Übelkeit bestan- den nicht (act. IIA 2). Weder auf der Notfallstation des Spitals F.________ noch im weiteren Verlauf wurde seitens der behandelnden Ärzte je eine HWS-Distorsion diagnostiziert (vgl. E. 4.1-4.7 vorne). Insbesondere wurden die für Schleudertraumen gemäss Rechtsprechung typischen und aus be- weisrechtlicher Sicht echtzeitlich festzustellenden Symptome (vgl. Ent- scheid des BGer vom 24. September 2010, 8C_277/2010, E. 6.4.2) weder innerhalb der (massgeblichen) Latenzzeit von 24 bis 72 Stunden noch im weiteren Verlauf dokumentiert, womit die Annahme einer entsprechenden Verletzung (beweisrechtlich) zum Vornherein scheitert (vgl. E. 2.6.3 vorne). Soweit in der als "ärztliches Zeugnis" bezeichneten, allein eine Diagnosen- auflistung enthaltenden "Bestätigung" des behandelnden Chiropraktors vom 26. Oktober 2005 (act. III 68.2 S. 36) auch ein "Beschleunigungstrau- ma HWS – mit Cephalea" aufgeführt wird, kann darauf nicht abgestellt wer- den, handelt es sich doch hierbei nicht um eine fachärztliche und im Übrigen auch nicht weiter begründete Einschätzung. Sodann wird im MEDAS C.________-Gutachten vom 15. April 2010 zwar erstmals auch von ärztlicher Seite eine HWS-Distorsion diagnostiziert, jedoch allein mit dem Hinweis auf den Unfallmechanismus begründet (act. IIA 42 S. 14). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 18 Abgesehen davon, dass der (erstmals nach fünf Jahren erfolgte) direkte (und nicht weiter diskutierte) Schluss vom Unfallhergang auf das Vorliegen einer spezifischen Körperschädigung entgegen der Beschwerdeführerin (pag. 114 f.) nicht überzeugt, ist vorliegend nach dem eben Dargelegten entscheidend, dass weder zeitnah zum Unfall noch im weiteren Verlauf fachärztlich je eine HWS-Distorsion in Erwägung gezogen oder gar dia- gnostiziert wurde. Damit setzt sich das MEDAS C.________-Gutachten nicht ansatzweise auseinander und es wird nicht dargelegt, inwieweit die im Verlauf dokumentierte (echtzeitliche) Befundlage den Schluss auf eine HWS-Distorsion (oder eine äquivalente Verletzung) zuliesse. Im Übrigen findet die im MEDAS C.________-Gutachten postulierte segmentale Dys- funktion im Bereich von C0-C2 mit reaktiver Fehltonisierung der Nacken- muskulatur in den Akten keine Stütze respektive wurde dergleichen von keinem anderen Arzt festgestellt. Vielmehr ist zu wiederholen, dass ein am Unfalltag durchgeführtes CT (auch) der HWS keine Befunde ergab (act. IIA 2). Soweit im MEDAS C.________-Gutachten eine HWS-Distorsion dia- gnostiziert wurde, kann darauf demnach nicht abgestellt werden. 6.3 Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin postulierten Schäde- lhirn-Traumas stellt sich die Sachlage nicht wesentlich anders dar: So er- gab eine craniale Computertomographie (CCT) am Unfalltag keine Kalottenfraktur, keine Basisfraktur und auch keine Hinweise auf Blutungen (act. IIA 2). Zwar postulierte Prof. Dr. med. D.________ in seinem Gutach- ten vom 30. August 2013 (act. IIA 51) dem Grundsatz nach, dass die Be- schwerdeführerin beim Unfall vom 19. August 2005 ein Schädelhirn- Trauma erlitten hat. Jedoch schloss er allein auf eine mögliche Beteiligung des Gehirns (S. 58 f.), erachtete die Befundlage lediglich als verdächtig für eine hirnorganische Grundlage der Auffälligkeiten (S. 66) und hielt eine weitere neuroradiologische Abklärung für notwendig (S. 67). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass für die Beurteilung des Schweregrades eines erlittenen Schädelhirn-Traumas in erster Linie die von den Ärzten initial festgestellten und bildgebenden Befunde massgebend sind (Entscheid des BGer vom 11. Januar 2023, 8C_596/2022, E. 4.3.2), welche vorliegend gemäss schlüssiger und im Einklang mit der dargelegten Aktenlage ste- hender Einschätzung von Prof. Dr. med. D.________ nicht den (beweis- mässig hinreichenden) Schluss auf eine Verletzung des Gehirns zulassen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 19 (vgl. act. IIA 51 S. 59). Im Weiteren lässt die – von Prof. Dr. med. D.________ in Übereinstimmung mit der Aktenlage allein gestellte – Ver- dachtsdiagnose eine Erkrankung bloss vermuten (vgl. PSCHYREMBEL, Klini- sches Wörterbuch, 267. Aufl. 2017, S. 406), womit diese demnach nicht als überwiegend wahrscheinlich erstellt zu qualifizieren ist (vgl. Entscheid des BGer vom 27. März 2020, 8C_113/2020, E. 8.2.2.1). Daran ändert auch das angefügte Adjektiv "dringend" nichts. Ferner förderte die (von Prof. Dr. med. D.________ empfohlene) weitere Diagnostik respektive ein MRI des Neurokraniums vom 6. Dezember 2013 keine relevanten Befunde zu Tage. Insbesondere wurde das darin zur Darstellung gebrachte Kavernom vom neurologischen Fachgutachter des E.________ als Zufallsbefund ohne klinische Relevanz qualifiziert (act. II 111 S. 39). Soweit die Beschwerde- führerin einwendet, aufgrund der schweren Frontalkollision sei es höchst unwahrscheinlich, dass es sich beim Kavernom um einen "Zufallsfund" handle (pag. 116), untermauert sie dies nicht mittels (fach-)medizinischer Berichte, weshalb ihre Laienkritik die Einschätzung im E.________- Gutachten nicht in Frage zu stellen vermag (vgl. Entscheid des BGer vom
- Juni 2015, 9C_914/2015, E. 5.1). Im Übrigen stellen gemäss dem Spital K.________ 20-40 % der Kavernome Zufallsbefunde dar, verursachen auch keine Beschwerden (vgl. <www. neurochirurgie.insel.ch> - >Erkrankungen & Spezialgebiete ->Hirngefässe) und die Ursache deren Entstehung ist unbekannt (vgl. z.B. <www.flexikon.doccheck.com>), so dass die Einschätzung im E.________-Gutachten auch vor diesem Hinter- grund überzeugt. Schliesslich bleibt anzufügen, dass selbst wenn von einer leichten traumatischen Hirnverletzung ausgegangen würde, sich auch dies- falls das typische bunte Beschwerdebild – insbesondere Kopfschmerzen – innerhalb einer Latenzzeit von 24 bis 72 Stunden nach dem Unfall hätte manifestieren müssen (Entscheid des BGer vom 3. Mai 2021, 8C_14/2021, E. 4.2.1), was vorliegend nicht erstellt ist (vgl. E. 6.2 vorne). Aus alldem folgt, dass eine Verletzung des Gehirns respektive eine allfällige hirnorga- nische Störung nicht (mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit) erstellt ist, auch wenn aufgrund der erlittenen Kieferfrakturen zweifellos auf einen Kopfanprall beim Unfall vom 19. August 2005 ge- schlossen werden kann. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 20 6.4 Zusammenfassend liegen weder die Folgen einer HWS-Distorsion (bzw. einer äquivalenten Verletzung) noch jene eines Schädelhirn-Traumas vor.
- Die Beschwerdegegnerin hat den natürlichen Kausalzusammenhang (vgl. E. 2.4 vorne) zwischen den geltend gemachten Beschwerden und dem Unfall vom 19. August 2005 bejaht (act. II 147 S. 15 Ziff. 78). Dies ist kor- rekt und betrifft aus somatischer Sicht die Folgen des Oberschenkelbruchs bzw. die Beschwerden von Seiten der resultierenden Innenrotationsfehlstel- lung des rechten Femur sowie die nach den mehrfachen Unterkieferfraktu- ren weiterhin bestehenden chronischen Kieferschmerzen (act. IIA 42 S. 21; act. II 111 S. 48, 50). Ferner sind nach den übereinstimmenden Einschät- zungen in den vorliegenden Gutachten auch die psychischen Beschwerden – ungeachtet ihrer jeweils unterschiedlich erfolgten diagnostischen Klassifi- zierung – überwiegend wahrscheinlich (zumindest teilweise) auf den Unfall vom 19. August 2005 zurückzuführen (act. IIA 41 S. 41; 51 S. 73; act. II 111 S. 48, 50).
- 8.1 Was die unter dem Blickwinkel der anzuwendenden Adäquanzprü- fung (sowie des Fallabschlusses) massgebliche Frage nach der Natur des (natürlich kausalen) Beschwerdebildes anbelangt (vgl. E. 2.5 f. vorne), so liegen in Bezug auf die Oberschenkelfraktur rechts und der Unterkieferfrak- turen rechts organische Unfallfolgen vor (act. IIA 42 S. 14; 42A S. 3; act. II 111 S. 49), womit sich insofern eine separate Adäquanzprüfung erübrigt (vgl. E. 2.6.2 vorne). Im Weiteren folgt aus dem in E. 6 vorne Dargelegten, dass weder eine HWS-Distorsion noch die Folgen eines Schädelhirn- Traumas erstellt sind. Insbesondere sind die psychischen Beschwerden auch nicht auf das (keine klinische Relevanz aufweisende) Kavernom zurückzuführen (act. II 111 S. 39). Fehlt es an einer organischen Grundlage derselben, beurteilt sich der adäquate Kausalzusammenhang der (natürlich kausalen) psychischen Beschwerden folglich anhand der sog. Psycho- Praxis (vgl. E. 2.6.3 vorne). Entsprechend ist der Fallabschluss in jenem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 21 Zeitpunkt vorzunehmen, in dem von der Fortsetzung der auf die somati- schen Leiden – die Folgen der Oberschenkel- und Kieferfrakturen – gerich- teten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung mehr zu erwarten war (vgl. E. 2.6.4 vorne). 8.2 Die Beschwerdegegnerin hat den Fallabschluss auf den 31. De- zember 2012 festgelegt (act. II 147 S. 16 f. Ziff. 83). Festzuhalten ist, dass bereits im MEDAS C.________-Gutachten vom 15. April 2010 von Seiten der Oberschenkelfraktur und der Kieferfrakturen eine 100%ige Arbeits- fähigkeit in einer den Leiden angepassten Tätigkeit attestiert wurde (act. IIA 42 S. 14, 16). Wohl wurde damals der Endzustand (im Lichte der haft- pflichtrechtlichen Fragestellung) als nicht erreicht beurteilt (S. 24), weitere Behandlungen jedoch vorrangig aus (hier nicht beachtlicher) psychothera- peutischer Sicht für notwendig erachtet (S. 22). Die ebenfalls empfohlenen kieferchirurgischen Massnahmen hätten zudem die (insoweit bereits unein- geschränkte) Arbeitsfähigkeit nicht weiter gesteigert. Im E.________- Gutachten vom 10. Dezember 2018 wird zur Frage nach dem Endzustand ausgeführt, dieser sei spätestens mit der aktuellen Begutachtung erreicht, wahrscheinlich aber schon 2010, wobei auf die MEDAS C.________- Begutachtung Bezug genommen wurde (act. II 111 S. 52). Die Beschwer- degegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid hierzu ihrerseits fest, aufgrund der noch stattgefundenen Behandlung am 17. Januar 2012 (act. IIA 49) und der danach noch zu erwartenden Übergangszeit sei der Zeitpunkt des Fallabschlusses am 31. Dezember 2012 erreicht gewesen (act. II 147 S. 17 Ziff. 83). Zwar empfahl Dr. med. M.________ im Dezem- ber 2014 zwecks Korrektur der Innenrotationsfehlstellung eine Derotations- osteotomie des rechten Femurs (act. II 52), welche die Beschwerdeführerin jedoch nicht vornahm (vgl. act. II 111 S. 38). Ungeachtet dessen ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass von dieser Massnahme aus damaliger Sicht eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit hätte erwartet werden können. Dem- nach ist der Zeitpunkt des Fallabschlusses per 31. Dezember 2012 nicht zu beanstanden, was auch die Beschwerdeführerin nicht in Frage stellt. Dass damals noch Eingliederungsmassnahmen der IV hängig waren (act. III – Protokolleinträge S. 10 ff.), ist nicht relevant, da diese im Zeitpunkt des Einspracheentscheids längst abgeschlossen und damit deren Ergebnis mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 22 Blick auf das unfallversicherungsrechtliche Verfahren bekannt waren (act. III – Protokolleintrag vom 14. Mai 2013).
- Wie in E. 8.1 vorne gezeigt, erfolgt die hinsichtlich der psychischen Be- schwerden vorzunehmende separate Adäquanzprüfung nach Massgabe der sog. Psycho-Praxis. 9.1 9.1.1 Bei psychischen Unfallfolgen setzt die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs grundsätzlich voraus, dass dem Unfallereignis für die Entstehung einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit eine mass- gebende Bedeutung zukommt. Das trifft dann zu, wenn es objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist gemäss BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 an das objektiv erfassbare Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – aus- gehend vom augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwi- ckelnden Kräften – eine Katalogisierung der Unfälle in leichte (banale), im mittleren Bereich liegende und schwere Unfälle vorzunehmen ist. Die erlit- tenen Verletzungen können dabei Rückschlüsse auf die Kräfte, die sich beim Unfall entwickelt haben, gestatten. Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen. Diese werden unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 140 V 356 E. 5.1 S. 359, 129 V 177 E. 4.1 S. 183; SVR 2018 UV Nr. 21 S. 76 E. 4.2, 2011 UV Nr. 10 S. 36 E. 4.2.2). 9.1.2 Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. ei- nem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzu- sammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel (vgl. jedoch BGE 140 V 356 E. 5.3 S. 360) ohne weiteres ver- neint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen wer- den darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Ge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 23 sundheitsschaden zu verursachen (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6a S. 139). Bei schweren Unfällen dagegen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6b S. 140). Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausal- zusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig be- antworten. Das Bundesgericht hat daher festgestellt, dass weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammen- hang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6c aa S. 140): - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrück- lichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen (somatischen) Ver- letzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychi- sche Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich ver- schlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist jedoch nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit neben dem Unfall allen- falls ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittle- ren Bereich zu zählen ist oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Un- fall zu qualifizieren ist. Sowohl einem mittelschweren wie auch einem im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegenden Ereignis kommt nur dann Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 24 im Sinne adäquater Kausalität massgebende Bedeutung für die aktuelle Ar- beits- und Erwerbsunfähigkeit zu, wenn ein einzelnes der unfallbezogenen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder aber diese in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind (RKUV 2005 U 548 S. 232 E. 3.2.3). Bei der Anerkennung der besonderen Ausprägung von Adäquanzkriterien auferlegt sich die Rechtsprechung eine grosse Zurück- haltung (Entscheid des BGer vom 3. Mai 2022, 8C_528/2021, E. 7.3.1). Liegt im eigentlichen mittleren Bereich keines der Einzelkriterien in beson- ders ausgeprägter oder auffallender Weise vor, so müssen für die Beja- hung des adäquaten Kausalzusammenhangs drei Kriterien erfüllt sein (SVR 2018 UV Nr. 3 S. 10 E. 5.1). Diese Würdigung des Unfalles zusam- men mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz (BGE 117 V 359 E. 6b S. 367, 115 V 133 E. 6c bb S. 140; vgl. RKUV 1997 U 272 S. 174 E. 4b). 9.1.3 Für die Beurteilung der Zusatzkriterien sind die Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Fallabschlusses massgebend (Entscheid des BGer vom
- Oktober 2013, 8C_344/2013, E. 8). 9.2 Ob bei Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwi- schen dem versicherten Unfallereignis und der eingetretenen gesundheitli- chen Schädigung auch der erforderliche adäquate Kausalzusammenhang besteht, stellt schliesslich eine Rechtsfrage dar, deren Beantwortung der Verwaltung – und im Beschwerdefall dem Gericht – obliegt (Entscheid des BGer vom 27. November 2008, 8C_527/2008, E. 3.2.3). Dennoch stellen sich auch im Rahmen der Adäquanzprüfung verschiedentlich Fragen, zu deren Beantwortung ärztliche Auskünfte nützliche Dienste leisten können (vgl. Entscheid des BGer vom 13. Juli 2016, 8C_240/2016, E. 5.2). 9.3 Die Beschwerdegegnerin hat den Unfall vom 19. August 2005 als mittelschwer im engeren Sinne qualifiziert (act. II 147 S. 19 Ziff. 100). Die Beschwerdeführerin postuliert einen schweren Unfall (pag. 17). 9.3.1 Gemäss Rapport der Kantonspolizei … geriet der Lenker eines Personenwagens unter Missachtung der Sicherheitslinie in einer Kurve auf die Gegenfahrbahn, weil er gemäss seinen Angaben durch das Bedienen des Autoradios abgelenkt war. Dabei kollidierte er frontal mit dem korrekt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 25 entgegenkommenden Personenwagen des damaligen Lebenspartners der Beschwerdeführerin, dessen Beifahrerin sie war. Nach eigenen Angaben fuhr der damalige Lebenspartner mit einer Geschwindigkeit von rund 60 km/h (act. IIA 1 S. 6). Im Bericht des Spitals F.________ vom 19. August 2005 wird die Geschwindigkeit lediglich mit ca. 30 km/h und jene des Un- fallverursachers mit ca. 60 km/h angegeben (act. IIA 2). Laut Polizeirapport war die Front des Personenwagens des Lebenspartners stark eingedrückt (act. IIA 1 S. 3), womit zweifellos von einer erheblichen Wucht der Kollision auszugehen ist. Während der damalige (und angegurtete) Lebenspartner lediglich leicht verletzt wurde (S. 5), zog sich die Beschwerdeführerin die bekannten Verletzungen zu (vgl. E. 6.1 vorne). 9.3.2 Gestützt auf diese (unbestrittenen) Angaben lagen beim Unfaller- eignis vom 19. August 2005 nicht höhere Krafteinwirkungen vor als bei zahlreichen anderen Unfallereignissen, welche von der Rechtsprechung noch als im engeren Sinne mittelschwer beurteilt werden. Zu verweisen ist auf die im Entscheid des BGer vom 21. August 2019, 8C_212/2019, E. 4.2.2, aufgeführte Kasuistik, wobei auffällt, dass als mittelschwer auch Frontalkollisionen gelten, bei denen die Geschwindigkeiten der involvierten Fahrzeuge höher war als vorliegend, diese ins Schleudern gerieten und im Zuge der Kollision ins angrenzende Wiesland geschleudert wurden oder sich gar überschlugen. Vergleichbar ist der vorliegende Fall sodann etwa mit jenem, wie er dem Entscheid des BGer vom 5. Juni 2009 (8C_80/2009) zugrunde lag und bei dem die dort am Recht stehende Versicherte ihre eigene Geschwindigkeit mit 70 bis 80 km/h bzw. der Unfallverursacher mit 30 bis 40 km/h angaben. Auch dieser Unfall wurde als mittelschwer im en- geren Sinne taxiert (E. 6.1). Mithin ist mit der Beschwerdegegnerin auch vorliegend von einem mittelschweren Unfall im engeren Sinne auszugehen, womit für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einzel- nes der unfallbezogenen Kriterien in besonders ausgeprägter oder aber drei Kriterien in einfacher Weise erfüllt sein müssen (vgl. E. 9.1.2 vorne). 9.4 9.4.1 Der Berücksichtigung des Kriteriums der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls liegt der Gedanke zugrunde, dass solche Umstände geeignet sind, bei der betroffe- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 26 nen Person während des Unfallgeschehens oder nachher psychische Ab- läufe in Bewegung zu setzen, die an den nachfolgenden psychischen Feh- lentwicklungen mitbeteiligt sein können. Dabei sind objektive Massstäbe anzuwenden. Nicht was im einzelnen Betroffenen beim Unfall psychisch vorgeht – sofern sich dies überhaupt zuverlässig feststellen liesse – soll entscheidend sein, sondern die objektive Eignung solcher Begleitumstän- de, bei Betroffenen psychische Vorgänge der genannten Art auszulösen. Zu beachten ist zudem, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist (BGE 148 V 301 E. 4.4.3 S. 308). Die Rechtsprechung bejaht das Kriterium namentlich dann, wenn objektiv eine unmittelbare Lebensbedrohung bestand (vgl. Entscheid des BGer vom
- Mai 2023, 8C_500/2022, E. 5.2.3). Dies war nach der Aktenlage beim Unfall vom 19. August 2005 (vgl. E. 9.3.1 vorne) für die Unfallbeteiligten objektiv zu keinem Zeitpunkt der Fall – weder für die Beschwerdeführerin noch ihren damaligen Lebenspartner, welcher sich lediglich leicht verletzte (act. IIA 1 S. 5). Ferner geht aus den medizinischen Berichten überein- stimmend hervor, dass die Beschwerdeführerin für das Unfallereignis eine Amnesie aufweist und sich "praktisch nicht erinnern" kann (act. IIA 42 S. 36), erst am Sonntagabend nach dem Unfallereignis (welches sich am vor- angehenden Freitag ereignet hatte) "wieder zu Bewusstsein gekommen" ist (S. 9), vom Unfall "gar nichts" weiss (act. IIA 51 S. 24) bzw. derselbe ihr nur insofern in Erinnerung ist, als sie "etwas Schwarzes (ein schwarzes Auto)" gesehen hat (S. 32). Die Beschwerdeführerin verweist auf ihre Angaben anlässlich der Begutachtung im E.________ (pag. 124), wonach sie noch heute vor sich sehe, wie der grosse schwarze Mercedes plötzlich auf ihrer Fahrspur auf sie zugerast sei und ein Ausweichen nicht möglich gewesen sei, da auf beiden Seiten Leitplanken gewesen seien, und sie den Gedan- ken gehabt habe, dass sie nun sterben müsse (act. II 111 S. 17). Abgese- hen davon, dass diese Schilderung erstmals nach 13 Jahren erfolgte, gab die Beschwerdeführerin auch bei dieser Begutachtung an, sich an die Kolli- sion und daran, was danach passiert sei, nicht erinnern zu können (S. 17), womit auch diese Angaben an der Tatsache einer weitgehenden Amnesie für das Unfallereignis nichts ändern. Es bestehen denn auch in den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass massgeblich das Unfallgeschehen als sol- ches zur psychischen Fehlentwicklung führte (vgl. act. II 111 S. 41). Pra- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 27 xisgemäss – und entgegen der Beschwerdeführerin (pag. 18) – kann dem Kriterium der Eindrücklichkeit unter diesen Umständen daher nicht die glei- che Bedeutung beigemessen werden, wie wenn eine ungetrübte Erinne- rung an den Unfall und die damit verbundenen Begleitumstände gegeben wäre (Entscheid des BGer vom 5. Juni 2014, 8C_137/2014, E. 7.1). Weiter geht aus den Akten hervor, dass der damalige Hund der Beschwer- deführerin beim Unfall im Kofferraum lag und aufgrund seiner beim Unfall erlittenen schweren Verletzungen eingeschläfert werden musste (act. IIA 1 S. 7), was replicando als dramatischer Begleitumstand ins Feld geführt wird (pag. 124). Insofern ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin erst an- lässlich ihres Spitalaufenthalts von diesem Umstand erfuhr und der Hund ohne ihr Wissen eingeschläfert wurde (act. IIA 42 S. 36). Mithin war die Beschwerdeführerin nicht unmittelbar mit diesen Geschehnissen konfron- tiert. Im Übrigen ist nachvollziehbar, dass der Verlust des damaligen Hun- des der Beschwerdeführerin in Erinnerung bleibt (act. II 111 S. 18); jedoch hat sie sich nach dem Unfall wieder einen Hund zugelegt (act. IIA 42 S. 36) und spielen Hunde ganz generell weiterhin eine zentrale Rolle in ihrem Leben (vgl. act. IIA 51 S. 24). Dem Verlust des damaligen Hundes kommt denn auch nach den psychiatrischen (Teil-)Gutachten keine wesentliche Bedeutung zu respektive wird dieser Aspekt nicht weiter diskutiert. Insbe- sondere kann aus den entsprechenden Ergebnissen nicht gefolgert wer- den, dass dieser Umstand einen massgeblichen und nachhaltigen Einfluss auf die spätere psychische (Fehl-)Entwicklung genommen hat (vgl. act. IIA 42 S. 39 f.; 51 S. 66 ff.; act. II 111 S. 41). Demnach ist das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklich- keit des Unfalls zu verneinen. 9.4.2 Ferner hat die Beschwerdegegnerin das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen (somatischen) Verletzungen, insbeson- dere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen aus- zulösen, bejaht (act. II 147 S. 20 f. Ziff. 110). Sie erwog, die beim Unfall erlittenen Verletzungen (multiple Kieferfrakturen, dislozierte Femurschaft- fraktur, Durchbiss der Unterlippe) heilten nach durchgeführter Operation ab. Es seien keine lebenswichtigen Organe betroffen gewesen. Im Gesicht sei es jedoch zu einer bleibenden Narbe gekommen, welcher Umstand Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 28 geeignet sei, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Weil die Gut- achter betreffend die Narbe keine Integritätsentschädigung zugesprochen hätten, gelte das Kriterium jedoch nicht als in besonders ausgeprägter Form erfüllt. Dem ist beizupflichten. Aus den psychiatrischen Gutachten folgt, dass die Ursache der psychischen Fehlentwicklung zu einem Gutteil auf die Fokus- sierung der Beschwerdeführerin auf ihre Überzeugung, körperlich entstellt zu sein, zurückzuführen ist (vgl. act. IIA 22; 24; 42A S. 2; 51 S. 42, 66; act. II 111 S. 41). Auch wenn dabei gemäss ärztlicher Einschätzung das subjek- tive Erleben in Bezug auf die Selbstwahrnehmung der Beschwerdeführerin eine erhebliche Rolle gespielt hat bzw. spielt, steht fest, dass die unfallbe- dingten Veränderungen, insbesondere im Gesicht, objektiv nachweisbar und damit erkennbar sind (vgl. act. IIA 51 S. 66; act. II 111 S. 39 [betreffend mimische Asymmetrie]; act. IIA 42A S. 2 [betreffend Vernarbung]; act. IIIA 25 [betreffend kosmetische Deformität im Sinne einer Rotationsfehlstellung der Ohrmuschel]). Gleichzeitig wurden gutachterlich jedoch ein altersent- sprechendes Äusseres und im Gesicht und an den sichtbaren Körperparti- en abgesehen von einer sichtbaren Narbenbildung im Bereich der rechten Unterlippe und der bereits erwähnten diskreten Asymmetrie im Kieferbe- reich sowie im Bereich der Zähne keine physiognomischen Auffälligkeiten festgestellt (act. II 111 S. 28), womit objektiv zumindest nicht von einer gra- vierenden Entstellung des Gesichts gesprochen werden kann. Soweit die Beschwerdeführerin sodann auf die posttraumatische Innenrotationsfehl- stellung hinweist (pag. 19, 125), wodurch sich gemäss dem orthopädischen Experten des E.________ ein gewisses Mass an Schmerzen im rechten Bein und allenfalls auch im Bereich von Becken und der unteren Wirbelsäu- le erklären lasse (act. II 111 S. 38), so kann offen bleiben, ob dieser Aspekt unter dem Blickwinkel des vorliegenden Kriteriums zu diskutieren ist (vgl. E. 9.4.5 f.). Selbst wenn dies zu bejahen wäre und die bestehende (und unbe- strittene) Rotationsanomalie (für sich genommen) das Kriterium der Schwe- re oder besonderen Art der erlittenen (somatischen) Verletzungen ebenfalls zu erfüllen vermöchte, so änderte dies nichts daran, dass es insgesamt zwar gegeben ist, jedoch entgegen der Beschwerdeführerin (pag. 19) nicht besonders ausgeprägt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 29 9.4.3 Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Be- handlung setzt eine länger dauernde, kontinuierliche und zielgerichtete Behandlung somatisch begründbarer Beschwerden voraus (BGE 140 V 356 E. 5.6.2 S. 366). Die Beurteilung hat nicht allein nach einem zeitlichen Massstab zu erfolgen. Von Bedeutung sind vielmehr auch Art und Intensität der Behandlung sowie der Umstand, inwieweit noch eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist. Es muss, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesse- rung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von un- gewöhnlich langer Dauer gegeben sein. Manualtherapeutische Massnahmen zur Erhaltung des Zustandes, (haus-) ärztliche Verlaufskon- trollen sowie medikamentöse Schmerzbekämpfung allein genügen diesen Anforderungen nicht. Auch kommt einzig der Abklärung des Beschwerde- bildes dienenden Vorkehren nicht die Qualität einer Heilmethodik in diesem Sinne zu (SVR 2018 UV Nr. 29 S. 102 E. 4.4; Entscheid des BGer vom 27. November 2020, 8C_566/2019, E. 7.1). Aus den Akten folgt, dass die Beschwerdeführerin zwischen dem Unfall vom 19. August 2005 und dem Zeitpunkt des Fallabschlusses (31. Dezem- ber 2012) mehr oder weniger durchgehend in ärztlicher bzw. manualthera- peutischer Behandlung stand. Grössere behandlungsfreie Intervalle sind nicht ausgewiesen (vgl. act. II 71). Dass diese Massnahmen allein oder überwiegend der Erhaltung des Zustandes gedient hätten, folgt nicht aus den Akten. Die Fraktur von Seiten des rechten Femurs war erst im Zeit- punkt der Begutachtung im MEDAS C.________ (2010) radiologisch stabil konsolidiert (act. IIA 42 S. 19), wobei jedoch eine (ebenfalls operative Ein- griffe sowie manualtherapeutische Behandlungen erforderlich machende) Innenrotationsfehlstellung verblieb. Von kieferchirurgischer Seite wurde auch 2010 noch eine weitere Behandlung zwecks anatomischer und funkti- oneller Wiederherstellung des Vorzustandes als notwendig erachtet, darun- ter nebst operativer Eingriffe auch eine weitere myofasziale Therapie im Sinne von Physiotherapie (S. 16). Schliesslich erfolgten im Januar 2012 nochmals zwei weitere operative Eingriffe am rechten Oberschenkel (Os- teosynthesematerialentfernung [act. IIA 47; 49]). Im Übrigen wurden im MEDAS C.________-Gutachten die psychischen gegenüber den kiefer- chirurgischen und orthopädischen Beschwerden zwar als vorrangig taxiert Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 30 (act. IIA 42 S. 23). Indessen ist aufgrund der Akten nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass die durch die organischen Unfallfolgen aus- gelösten somatischen Beschwerden bis zum Zeitpunkt des Fallabschlusses zu einem namhaften Teil durch die psychischen Beschwerden überlagert wurden. Dagegen spricht der Umstand, dass im MEDAS C.________- Gutachten auch hinsichtlich der orthopädischen und kieferchirurgischen Befunde weitere medizinische Massnahmen (manualtherapeutischer und chirurgischer Natur) als notwendig erachtet wurden (S. 26). Demnach ist bei einer bis zum Fallabschluss gut siebenjährigen und sich auf organische Unfallfolgen beziehenden Behandlungsdauer ohne längerdauernden Un- terbruch das Kriterium entgegen der Beschwerdegegnerin (act. II 147 S. 21 Ziff. 113) in der einfachen Form zu bejahen. 9.4.4 Zum Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen ist Folgendes festzuhalten: Nach der Aktenlage hat die Beschwerdeführerin während nahezu des gesamten Beurteilungszeitraums über Beschwerden sowohl von Seiten der Oberschenkelfraktur als auch der Frakturen der Kieferge- lenke geklagt, wobei die Beschwerden teils als belastungsabhängig (vgl. etwa act. IIA 10; 28), teils als chronisch (vgl. etwa act. IIA 15; act. II 111 S. 41 unten) oder aber generell als "Schmerzen" (vgl. act. IIA 21-25; 27; 37) beschrieben wurden. Zwar stellte sich nach einem anfänglich verzögerten Heilungsverlauf ab Juli 2007 eine allmähliche Konsolidierung der Femur- fraktur ein. Dennoch klagte die Beschwerdeführerin auch weiterhin über Beschwerden, wobei anfänglich von einer leichten Besserung, im weiteren Verlauf jedoch wiederum von einer schmerzgeplagten Beschwerdeführerin die Rede war (vgl. act. II 70 S. 2 – Einträge vom 26. September 2007 und
- Dezember 2009). Zwar wurde anlässlich der Begutachtung im MEDAS C.________ die beschriebene Schmerzhaftigkeit bei Dauerbelastung des rechten Beins als aktuell nicht mehr nachvollziehbar beschrieben (vgl. act. IIA 42 S. 19). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass als Folge der opera- tiven Eingriffe unbestrittenermassen eine Rotationsfehlstellung des rechten Oberschenkels resultierte, welche auch weiterhin und zuletzt im E.________-Gutachten als ursächlich für fortbestehende Knie- und Hüftbe- schwerden qualifiziert wurde (vgl. act. II 70 S. 7 f. – Einträge vom 5. Juli 2012, 5. und 25. Januar 2013; act. II 111 S. 38), womit insoweit auch die vorausgesetzte (unfallbedingte) Organizität der Beschwerden gegeben ist Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 31 (vgl. act. II 111 S. 49). Gleiches gilt, was die Beschwerden von Seiten des Kiefers anbelangt, wurden diese doch vom kieferchirurgischen Experten als mehrheitlich objektivierbar und glaubhaft eingestuft (act. IIA 42A S. 3; act. II 111 S. 49). Erst 2015 – und damit nach dem hier zu berücksichtigenden Zeitraum (vgl. E. 9.1.3 vorne) – war die Beschwerdeführerin von Seiten des Kiefers beschwerdefrei (act. II 53 – Eintrag vom 2. November 2015). Insge- samt ist somit von körperlichen Dauerbeschwerden auszugehen. Dass die- se in unterschiedlicher Intensität aufgetreten sind, führt dazu, dass das Kriterium nicht in besonders ausgeprägter Weise, sondern allein in der ein- fachen Form gegeben ist (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 26. September 2005, U 186/05, E. 3.5). 9.4.5 In Bezug auf das Kriterium der ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, macht die Beschwerdeführerin geltend, hätte keine Überkorrektur der Rotation in Bezug auf den rechten Femur stattgefunden, müsste sie sich nicht einer fünften Operation unter- ziehen. Dies sei klar ein ärztlicher Fehler bzw. eine Fehlbehandlung (pag. 24 f.). Nach der Rechtsprechung ist für die Annahme einer Fehlbehandlung zwar keine Sorgfaltspflichtverletzung im haftpflichtrechtlichen Sinne vorausge- setzt (Entscheid des BGer vom 1. April 2010, 8C_902/2009, E. 4.5), jedoch ist von einer kriteriumrelevanten Fehlbehandlung nur auszugehen, wenn in der medizinischen Wissenschaft und Praxis ein gewisser Konsens über die Schädlichkeit einer Therapiemethode besteht (Entscheid des BGer vom
- April 2009, 8C_1020/2008, E. 5.6.1; vgl. RUMO-JUNGO/HOLZER, Bundes- gesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 72). Zwar ist unbestritten, dass nach den diversen operativen Eingriffen am rechten Femur eine Rotationsanomalie verblieb (vgl. act. II 111 S. 38). In- dessen ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte und die Be- schwerdeführerin zeigt auch nicht auf, dass die durchgeführten Behandlungen nicht gemäss den im Zeitpunkt deren Vornahme geltenden Regeln und Standards der Wissenschaft entsprachen bzw. die Rotations- anomalie eine Folge einer Fehlbehandlung ist. Damit ist fraglich, ob dieser Aspekt überhaupt unter dem Kriterium "Fehlbehandlung" zu diskutieren ist, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 32 was letztlich jedoch offen bleiben kann. Denn so oder anders kann jeden- falls nicht gesagt werden, dass die verbleibende Rotationsanomalie die Unfallfolgen erheblich verschlimmert(e), resultiert daraus doch insgesamt lediglich eine leicht verminderte Belastungsfähigkeit des rechten Beins bei vollständiger Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (S. 38; act. IIA 42 S. 14). Das Kriterium ist somit entgegen der Beschwerdeführerin nicht erfüllt. 9.4.6 Die beiden Teilaspekte des Kriteriums des schwierigen Heilungs- verlaufs und der erheblichen Komplikationen müssen nicht kumulativ erfüllt sein (SVR 2012 UV Nr. 2 S. 7 E. 3.5.5). Eine Komplikation ist ein Umstand, der den durchschnittlichen Heilungsprozess eines unfallbedingten Gesund- heitsschadens ungünstig beeinflusst und muss als solcher selber nicht auf den Unfall zurückzuführen sein (SVR 2018 UV Nr. 3 S. 10 E. 5.3). Aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden darf nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hiezu besonderer Umstän- de, welche die Heilung beeinträchtigt haben (BGE 140 V 356 E. 5.6.3 S. 367, 134 V 109 E. 10.2.6 S. 129; SVR 2019 UV Nr. 11 S. 85 E. 8.5, 2007 UV Nr. 25 S. 85 E. 8.5). Nicht darunter fallen etwa die Einnahme vieler Me- dikamente und die Durchführung verschiedener Therapien wie auch die Tatsache, dass trotz regelmässiger Therapien weder eine Be- schwerdefreiheit noch eine (vollständige) Arbeitsfähigkeit in der ange- stammten Tätigkeit erreicht werden konnten (SVR 2010 UV Nr. 10 S. 42 E. 4.3). Was den Heilungsverlauf anbelangt, so präsentierte sich dieser hinsichtlich des Bruchs des rechten Oberschenkels als verzögert (act. IIA 8-10). Noch im September 2006 wurde die Fraktur als nicht geheilt beschrieben (act. IIA 21) und auch im November 2006 zeigte sich ein deutliches Rehabilitations- defizit (act. IIA 23 S. 2). Erst im April 2008 präsentierte sich röntgenolo- gisch eine nahezu vollständige Konsolidierung (act. II 70 S. 2 – Eintrag vom
- April 2008), wobei eine endgültige Konsolidierung erst anlässlich der Begutachtung im MEDAS C.________ festgehalten wurde. Ferner verblieb eine infolge der ersten Operation bestehende und mittels einer zweiten Operation nicht vollständig behobene Innenrotationsfehlstellung (act. IIA 5; act. II 111 S. 38; vgl. E. 9.4.5 vorne). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 33 Ungeachtet dessen, ob die verzögerte Frakturheilung im Sinne des Teilkri- teriums "Schwieriger Heilungsverlauf" zu beurteilen oder aber unter dem Titel "Erhebliche Komplikation" zu prüfen ist, so bleibt festzuhalten, dass die vorliegend involvierten psychiatrischen Gutachter dem protrahierten Heilungsverlauf von Seiten der rechten Femurfraktur bei der Entwicklung der psychischen Problematik keine ausschlaggebende Bedeutung beimas- sen (vgl. act. IIA 42 S. 39 f.; 51 S. 66 ff.; act. II 111 S. 46). Vielmehr wird – wie in E. 9.4.2 bereits gezeigt – die psychische Fehlentwicklung im We- sentlichen auf eine Erschütterung des Selbstwertgefüges durch das subjek- tive Erleben und die Selbstwahrnehmung erheblicher körperlicher und kosmetischer Entstellungen und Einschränkungen erklärt. Dabei wurden die Entstellungen bereits beim Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen (somatischen) Verletzungen berücksichtigt (vgl. E. 9.4.2 vor- ne). Was sodann die körperlichen Einschränkungen anbelangt, so resultier- ten solche nicht aus der verzögerten Frakturheilung, sondern aus der verbleibenden Innenrotationsfehlstellung. Wird diese unter dem Blickwinkel einer Komplikation bewertet, gilt das zur Fehlbehandlung Gesagte: Im Lich- te der dadurch resultierenden Beeinträchtigungen wäre jedenfalls nicht von einer erheblichen Komplikation auszugehen (vgl. E. 9.4.5 vorne). Ferner wurde dem Umstand der aufgrund der Innenrotationsfehlstellung notwendig gewordenen Mehrbehandlungen bereits im Rahmen des Kriteriums der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung Rechnung getragen (vgl. E. 9.4.3 vorne). Das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen ist somit nicht erfüllt. 9.4.7 Was Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit anbelangt, so folgt aus den Akten, dass hinsichtlich der somatischen Unfall- folgen vom 19. August 2005 bis 21. Juli 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähig- keit bestand und ab dem 24. Juli 2006 mit dem Hinweis "Arbeitsversuch" eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (act. IIA 12; 18; act. II 70 S. 1 – Eintrag vom 17. Juli 2006). Das Spital G.________ bescheinigte am 26. September 2006 demgegenüber auch weiterhin eine 100%ige Arbeitsun- fähigkeit; allerdings scheint dies auf einer Kontrolle vom 27. Februar 2006 zu basieren (act. IIA 21). Im Bericht der Klinik I.________ vom 3. Juli 2007 wurde der Beschwerdeführerin die Aufnahme leichter sportlicher Tätigkei- ten empfohlen (act. IIA 28). Ob damit die Wiedererlangung der (vollständi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 34 gen) Arbeitsfähigkeit einherging, ergibt sich weder aus diesem Bericht noch aus den folgenden Akten. Jedoch ist der Umstand, dass aufgrund der so- matischen Beeinträchtigungen fortan keine Arbeitsunfähigkeit mehr attes- tiert wurde, ein Indiz dafür, dass insoweit keine wesentliche Einschränkung mehr bestand, zumal im MEDAS C.________-Gutachten vom 15. April 2010 aus somatischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit (bei 20%iger Leis- tungseinschränkung) attestiert wurde (act. IIA 42 S. 14). Ob die Arbeits- fähigkeit bereits vor der Begutachtung im MEDAS C.________ wieder hergestellt war, ist indessen aufgrund der Akten nicht belegt und auch nicht mehr belegbar. Ob bei dieser Ausgangslage das Kriterium erfüllt ist, lässt sich demnach nicht abschliessend beurteilen, kann mit Blick auf das Er- gebnis (vgl. E. 9.5 sogleich) jedoch offen bleiben. 9.5 Aus dem Dargelegten folgt, dass die Kriterien der Schwere oder besonderen Art der erlittenen (somatischen) Verletzungen, der ungewöhn- lich langen Dauer der ärztlichen Behandlung sowie der körperlichen Dauer- schmerzen erfüllt sind, womit der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfall vom 19. Mai 2005 zu bejahen ist. Damit ist der Anspruch auf eine Rente sowie eine Inte- gritätsentschädigung unter Mitberücksichtigung des psychischen Gesund- heitsschadens und nach Massgabe von BGE 141 V 281 (BGE 141 V 574 E. 5.2 S. 581) zu prüfen. Nachdem die Beschwerdegegnerin im angefoch- tenen Einspracheentscheid einzig die somatischen Beschwerden berück- sichtigt hat, wird sie darüber noch zu befinden haben. 9.6 Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und der an- gefochtene Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2022 aufzuheben. Die Akten gehen zurück an die Beschwerdegegnerin zwecks Vorgehen im Sin- ne der Erwägungen.
- 10.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG [Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 35 10.2 Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicher- te Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Ver- waltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Even- tualantrag gestellt wird (SVR 2020 KV Nr. 23 S. 112 E. 11.1). Mit am 31. Juli 2023 (Poststempel) eingereichter Kostennote (pag. 153) macht Rechtsanwältin Dr. B.________ ein Honorar von Fr. 12'435.35 (51.83 Stunden à Fr. 220.--), Auslagen von Fr. 142.90 und die Mehrwert- steuer (MWST) von Fr. 889.05 geltend (pag. 154-156). Dieser Betrag ist deutlich übersetzt. Hinzu kommt, dass zumindest ein Teil der Arbeiten durch den Anwaltspraktikanten durchgeführt wurden (pag, 106, 108), wobei diese praxisgemäss zum halben Stundenansatz zu entschädigen sind (VGE EL/2023/375 E. 4.4), indes eine Ausscheidung der entsprechenden Stunden gestützt auf die Kostennote nicht möglich ist. Unter Berücksichti- gung der eher (aber nicht überaus) komplexen Sach- und Rechtslage, der Tatsache, dass sich bereits im Verwaltungsverfahren die gleichen Tat- und Rechtsfragen stellten sowie mit Blick auf vergleichbare Fälle erscheint eine (auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beschränkte [pag. 150]) Parteientschädigung von pauschal Fr. 6’000.-- (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. 10.3 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Kostenliquidation im Rah- men der mit Verfügung vom 23. März 2023 (pag. 90 f.) gewährten unent- geltlichen Rechtspflege. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid der Ersatzkasse UVG vom 12. Dezember 2022 aufgeho- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 36 ben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf pauschal Fr. 6'000.-- (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ersatzkasse UVG - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 23 74 UV KOJ/GET/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. November 2023 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ Beschwerdeführerin gegen Ersatzkasse UVG Postfach, 8010 Zürich Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2022 (Schaden-Nr. …)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 2 Sachverhalt: A. Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerde- führerin) zog sich bei einem Autounfall am 19. August 2005 als Beifahrerin diverse Verletzungen zu (Akten der Ersatzkasse UVG [nachfolgend Ersatz- kasse UVG bzw. Beschwerdegegnerin], [act. IIA], 1 f.). Mit Schreiben vom
30. November 2016 (Akten der Ersatzkasse UVG [act. II] 55) meldete die Versicherte dieses Ereignis der Ersatzkasse UVG, welche in der Folge di- verse medizinische Berichte (beinhaltend u.a. ein polydisziplinäres Gutach- ten der MEDAS C.________ vom 15. April 2010 [act. IIA 42; 42A] sowie ein Gutachten von Prof. Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. August 2013 [act. IIA 51], beide Expertisen zu Handen des Motorfahrzeug-Haftpflichtver-sicherers des Unfallverursachers [VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft, nachfolgend Vaudoise] erstellt) einholte und bei der E.________ GmbH (nachfolgend E.________) eine polydisziplinäre Begutachtung veranlasste (act. II 80; Expertise vom 10. Dezember 2018 [act. II 111]). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. II 112; 117) erliess die Ersatzkasse UVG am 21. Februar 2020 die folgende Verfügung (act. II 120): 1. Der Anspruch auf Versicherungsleistungen für die Zeit vom 19. August 2005 bis 30. November 2011 ist verjährt. 2. Die Taggeldleistungen und Heilbehandlungskosten werden per 31. Dezem- ber 2012 eingestellt. 3. Es besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. 4. Es besteht kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. 5. Einer allfälligen Einsprache wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 6. Es werden keine Kosten erhoben. Dagegen erhoben sowohl die Helsana Versicherungen AG als zuständiger obligatorischer Krankenpflegeversicherer als auch die Versicherte Einspra- che (act. II 122; 124). Während die Helsana Versicherungen AG ihre Ein- sprache in der Folge wieder zurückzog (act. II 125), wies die Ersatzkasse UVG jene der Versicherten mit Entscheid vom 12. Dezember 2022 (act. II
147) ab. Ferner sprach die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) der Versi- cherten mit Verfügung vom 7. November 2014 (Akten der Versicherten [act.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 3 I] 10) rückwirkend ab 1. Januar 2007 eine ganze Invalidenrente zu. Diese wurde mit Mitteilung vom 11. März 2016 (act. I 11) und mit Verfügung vom
12. Juni 2020 (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB], [act. III] 183) bestätigt. B. Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2022 liess die Versi- cherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, mit Eingabe vom 30. Januar 2023 Beschwerde erheben (in den Gerichtsakten). Sie stellte die folgenden Anträge (pag. 3): 1. Der Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2022 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin dazu zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. 2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2022 auf- zuheben und die Sache sei – im Sinne der Erwägungen – zur Vornah- me weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Es seien die Akten der Ersatzkasse UVG, der Vaudoise Versicherung (Motorfahrzeugversicherung des Unfallverursachers), Dossier …, Police …, sowie der IV-Stelle des Kantons Bern, beizuziehen. 4. Es sei ein polydisziplinäres Gutachten der Beschwerdeführerin (or- thopädischer, neurologischer, psychiatrischer und neuropsychologi- scher Ausrichtung) einzuholen. 5. Es sei der Beschwerdeführerin in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie die unentgeltliche Prozess- führung zu gewähren. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher MWST von 7.7 %) zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 21. März 2023 (pag. 77-88) stellte die Be- schwerdegegnerin die folgenden Anträge (pag. 78): 1. Die Beschwerde vom 30. Januar 2023 sei abzuweisen. 2. Die Akten der IV-Stelle des Kantons Bern seien beizuziehen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- führerin. Mit Verfügung vom 23. März 2023 (pag. 90 f.) hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gut und ordnete der Be- schwerdeführerin Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ als amtliche Anwältin bei. Ferner ersuchte er die IVB sowie die Vaudoise um Zustellung der die Beschwerdeführerin betreffenden Akten, welche mit Schreiben vom 24. März (pag. 92 f.) bzw. 4. Mai 2023 (pag. 100) eingereicht wurden (act. III [in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 4 elektronischer Form eingereicht]; Akten der Vaudoise [act. IIIA]). Entspre- chend ihrem Ersuchen (pag. 102) gewährte der Instruktionsrichter der Be- schwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 8. Mai 2023 (pag. 103 f.) Einsicht in die zugestellten Akten sowie Frist zur Einreichung einer Replik. Mit Replik vom 3. Juli 2023 (pag. 112-135) bzw. Duplik vom 26. Juli 2023 (pag. 143-148) halten die Parteien an ihren Rechtsbegehren und Stand- punkten fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der die Verfügung vom 21. Februar 2020 (act. II
120) bestätigende Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2022 (act. II 147). Streitig ist der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 5 sicherung in Zusammenhang mit dem Ereignis vom 19. August 2005 über den 31. Dezember 2012 hinaus. Bereits im (streitigen) Verwaltungsverfah- ren unbestritten geblieben ist Dispositiv Ziffer 1 der Verfügung betreffend die Verjährung der Versicherungsleistungen für den Zeitraum bis 30. No- vember 2011 (vgl. act. II 147 S. 3 Ziff. 4). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2017 sind die Änderung vom 25. September 2015 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) und die Änderung vom 9. November 2016 der Verord- nung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 25. September 2015 des UVG ereig- net haben – was auf den vorliegenden Fall zutrifft (vgl. E. 1.2 vorne) – und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, wer- den nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG). 2.2 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit (Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 147 V 161 E. 3.1 S. 162, 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181). 2.3 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwir- kung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 6 per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.4 2.4.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicher- ten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163). 2.4.2 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialver- sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.4.3 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 26. März 2019, 8C_824/2018, E. 3.2). Insbesondere ist der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen (Entscheid des BGer vom 23. Dezember 2022, 8C_410/2022, E. 4.2). 2.5 Der Unfallversicherer hat den Fall unter Einstellung von Heilbe- handlung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 7 der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesund- heitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungs- massnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Die Bes- serung bestimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Stei- gerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Bes- serung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). 2.6 2.6.1 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ur- sache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die- ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2). 2.6.2 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358; SVR 2020 UV Nr. 34 S. 137 E. 3.2). 2.6.3 Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, aber nicht organisch objektiv ausgewiesen, so ist die Adäquanz besonders zu prüfen. Hat die versicherte Person beim Unfall eine Verletzung erlitten, welche die Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hiebei die durch BGE 134 V 109 E. 10 S. 126 ff. präzisierten Kriterien massgebend. Diese Rechtsprechung betrifft nicht nur "klassische“ Schleudertraumen (d.h. Beschleunigungsmechanismen der Halswirbelsäule [HWS] ohne Kopfanprall mit der Diagnose einer Distorsion der HWS bzw. des Nackens), sondern auch "äquivalente“ Unfallmechanismen, wenn es zum Kopfanprall mit Abknickung der HWS kommt. Voraussetzung ist je-doch, dass Beeinträchtigungen bestehen, die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 8 BGE 117 V 359 E. 4b S. 360) gehören (SVR 1997 UV Nr. 95 S. 346 E. 2a) und die für diese Verletzung typischen Symptome wie Nacken- und Kopfschmerzen innerhalb der massgeblichen Latenzzeit von 24 bis 72 Stunden auftreten (Entscheid des BGer vom 6. Juli 2021, 8C_294/2021, E. 5.1). Auch wenn und soweit sich die Folgen eines Schädel-Hirntraumas mit jenen eines Schleudertraumas der HWS vergleichen lassen, rechtfertigt es sich, die zu Verletzungen nach klassischem Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung sinngemäss anzuwenden (BGE 117 V 369 E. 4b S. 382; SVR 2001 UV Nr. 1 S. 2 E. 3). Erreicht ein allfälliges Schädel-Hirntrauma höchstens den Schweregrad einer Commotio cerebri nicht im Grenzbereich zu einer Contusio cerebri, so genügt dies grundsätzlich nicht für die Anwendung der Schleudertrauma- Praxis (SVR 2019 UV Nr. 41 S. 157 E. 7.2.2). Liegt keine der erwähnten Verletzungen vor, gelangt die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 133 für Unfälle mit psychischen Folgeschäden zur Anwendung (sog. Psycho-Praxis; vgl. BGE 138 V 248 E. 4 S. 251). 2.6.4 Die Prüfung der Adäquanz erfolgt im Zeitpunkt des Fallabschlus- ses (E. 2.5 vorne; vgl. Entscheid des BGer vom 25. November 2021, 8C_363/2021, E. 6.4). Mithin ist sie bei Anwendung der Praxis zu den psy- chischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) in jenem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustan- des mehr erwartet werden kann. Bei der Schleudertrauma-Praxis ist dies der Zeitpunkt, in dem von der Fortsetzung der auf das Schleudertrauma- Beschwerdebild – dessen psychische und physische Komponenten nicht leicht zu differenzieren sind – gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung mehr zu erwarten ist (Entscheid des BGer vom 18. Dezember 2020, 8C_548/2020, E. 4.1.2). 3. Es steht zu Recht ausser Diskussion, dass das Ereignis vom 19. August 2005, bei dem sich die Beschwerdeführerin als Beifahrerin bei einem Au-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 9 tounfall diverse Verletzungen zuzog, einen Unfall im Rechtssinne (Art. 4 ATSG) darstellt (vgl. E. 2.3 vorne; act. II 147 S. 3 Ziff. 8). 4. Zu den beim Unfall erlittenen Verletzungen lässt sich den (medizinischen) Akten im hier massgeblichen Beurteilungszeitraum bis zum angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2022 im Wesentlichen Folgendes entnehmen: 4.1 Im Bericht des Spitals F.________ vom 19. August 2005 (act. IIA
2) wurden multiple Unterkieferfrakturen, ein Lippendurchbiss Unterlippe rechts sowie eine dislozierte Femurschaftfraktur rechts diagnostiziert. Nach einer Verlegung ins Spital G.________ erfolgten am 19. August 2005 eine Versorgung mittels eines antegraden Femurnagels (AFN-Osteosynthese rechts), am 20. August 2005 eine Kieferfrakturversorgung und am 25. Au- gust 2005 eine Korrektur der Rotationsfehlstellung des rechten Femurs (act. IIA 7). Am 30. Dezember 2005 wurde die Beschwerdeführerin am rechten Oberschenkel erneut operiert (Femurnageldynamisierung; spindel- förmige Exzision eines eingewachsenen Hautfadens), nachdem weder ra- diologisch noch klinisch Heilungszeichen der Fraktur sichtbar waren (act. IIA 10). 4.2 Im Bericht des Spitals H.________ vom 25. April 2006 (act. IIA 15), wurde ein Verdacht auf akute Belastungsstörung nach schwerem Un- fall (ICD-10 F43.0) bei retrograder Amnesie und einer Angststörung auf- grund medizinischer Krankheitsfaktoren (ICD-10 F06.4), bei Ängsten vor künftigen Operationen, vor der Zukunft und vor sozialen Situationen, dia- gnostiziert. Bei der Beschwerdeführerin beständen seit dem Unfall Zu- kunftsängste, Unsicherheiten und Sorgen um die bevorstehende Beinoperation. Gleichzeitig könne aufgrund schwerer Verletzungen (asym- metrisches Gesicht; Beinknochen, der nicht zusammenwachse; Narben am ganzen Körper) eine Störung der Körperidentität festgestellt werden. Auch klage sie über chronische Schmerzen (S. 1). 4.3 Im Bericht des Spitals G.________ vom 26. September 2006 (act. IIA 21), wurde festgehalten, es beständen noch Schmerzen im Oberschen- kel auf der rechten Seite. Die Beschwerdeführerin müsse noch zwei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 10 Gehstöcke benutzen. Die Fraktur sei immer noch nicht geheilt, zum jetzi- gen Zeitpunkt könne über die Prognose keine Aussage gemacht werden. Es bestehe bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. 4.4 Mit Bericht des Spitals H.________ vom 13. November 2006 (act. IIA 22), hielten die behandelnden Psychologen (bei unveränderter psychia- trischer Diagnose; vgl. E. 4.2 vorne) fest, die Verletzungen hätten zu nach- haltigen Veränderungen ihres Körpers bzw. Gesichts geführt: So sei die Kopfform durch die Einsetzung von Metallplatten asymmetrisch geworden. Auch seien Unfallnarben im Gesicht zu erkennen. Zudem gehe die Be- schwerdeführerin mit Stöcken, da ihr Beinknochen nicht korrekt zusam- menwachse. Diese Veränderungen führten nebst häufigen Schmerzen auch zu grossen Ängsten und Gefühlen der Hilflosigkeit, insbesondere ge- genüber anstehenden Operationen, gegenüber sozialen Situationen und der Zukunft (S. 1). 4.5 Im Bericht der Klinik I.________ vom 28. November 2006 (act. IIA
23) wurde als "Konsultationsgrund" Knieschmerzen rechts festgehalten. Bei Status nach Femurschaftfraktur mit initialer Versorgung mittels Femurnagel zeige sich ein deutliches Rehabilitationsdefizit. Die im Bereich des distalen Femurs auftretenden Beschwerden seien auf die störende distale Schraube zurückführen. Der Frakturspalt scheine nicht ganz konsolidiert (S. 2). 4.6 Im Bericht der Klinik J.________ vom 5. Dezember 2006 (act. IIA
24) wurde festgehalten, soweit klinisch und röntgenologisch beurteilbar, seien alle Frakturen im Gesichtsbereich stabil ausgeheilt. Es beständen weiterhin Schmerzen im Bereich der Kiefergelenke und eine Hyperästhesie im Bereich des Hirnnerven V3 rechts. Die Kieferkontur zeige eine Asymme- trie bei Status nach mehrfacher Unterkieferfraktur. 4.7 Im Bericht der Klinik I.________ vom 3. Juli 2007 (act. IIA 28) wur- de festgehalten, die Beschwerdeführerin zeige eine belastungsabhängige Schmerzhaftigkeit über der Innenseite des Oberschenkels sowie über der distalen Verriegelungsschraube. Sie weise zwei Jahre nach Marknagelver- sorgung einer geschlossenen Oberschenkelfraktur eine delayed oder non- union auf. Diese sei bis auf eine störende Schraube relativ asymptomatisch. Der Aussenrotationsfehler von ca. 15° erscheine für die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 11 Klinik nicht relevant, weshalb diesbezüglich weiterhin konservativ verfahren werde. Die Beschwerdeführerin könne mit zunehmenden Belastungen und leichten sportlichen Tätigkeiten beginnen (Aquafit, Fahrrad fahren, Joggen; vgl. auch act. IIA 35; 39). 4.8 Im zu Handen der Vaudoise erstellten polydisziplinären Gutachten der MEDAS C.________ vom 15. April 2010 (umfassend die Fachdiszipli- nen der Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie sowie ein vom Spital K.________ zu Handen der MEDAS C.________ erstelltes kieferchirurgi- sches Teilgutachten vom 29. März 2010 [act. IIA 42; 42A]) wurden die fol- genden Diagnosen gestellt (act. IIA 42 S. 16 f.): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 1. Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS), in Remission begriffen (ICD-10 F43.1) sowie soziale Phobie (ICD-10 F40.1) 2. Status nach Polytrauma anlässlich Verkehrsunfall 19. August 2005 mit/bei Status nach dislozierter Oberschenkelfraktur, AFN-Osteosynthese
19. August 2005 mit postoperativ verbliebener Innendrehfehlstellung von 39°. Rotationskorrektur 25. August 2005 mit postoperativ weiterhin ver- bliebener Achsen-Innendrehfehlstellung von ca. 25°. Hierdurch erschwer- tes Gangbild mit Stolperrisiko des linken Fusses über den vermehrt nach innengedrehten rechten Vorfuss Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 3. Als Folgen der Frontalkollision vom 19. August 2005: Unterkiefer- Mehrfragmentfrakturen paramedian beidseits, Alveolarfortsatzfraktur Un- terkieferfront, Zahnkronenfraktur Unterkieferfront, dislozierte Kieferköpfchenfrakturen beidseits, Risswunde und Narbenbildung Unter- lippe rechts, Lippenrot/Lippenweiss. Leichte Unterkieferasymmetrie, Kie- fergelenksschmerzen beidseits mit Trismus, Anästhesie/Parästhesie/Dysästhesie der Unterlippen (fehlen- de/verminderte/gestörte Sensibilität sowie Missempfinden im Ausbrei- tungsgebiet des Nervus alveolaris inferior), Operationsnarben retroaurikulär 4. Status nach HWS-Distorsion infolge heftigem Kopfanprall der bei dem Ereignis vom 19. August 2005 nicht angeschnallten Beschwerdeführerin mit aufgrund des Unfallmechanismus akquirierter und bis dato sympto- matisch auffälligen segmentalen Dysfunktionen C0-2 (oberes cervicales Drittel), therapeutisch zugänglich und besserungsfähig 5. Grenzwertiges Untergewicht (BMI 17.5 kg/m2) In orthopädischer Hinsicht folgt aus dem Gutachten, dass Unfallfolgen nach der erlittenen Gesichts-Schädel- und Kieferverletzung verblieben seien. Den rechten Oberschenkel betreffend handle es sich um eine noch persis-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 12 tierende Innendrehfehlstellung (ca. 25°). Die Beschwerdeführerin erlebe das Gehvermögen gelegentlich als unsicher und stolpere mit dem linken Fuss über den vermehrt einwärts gedreht aufgesetzten rechten Vorfuss. Die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei dem Ereignis 2005 akquirier- te HWS-Distorsion habe Folgen im Sinne einer segmentalen Dysfunktion im oberen cervicalen Drittel (C0-C2) hinterlassen. Die Beschwerdeführerin sei als rechts vorne sitzende Beifahrerin bei der Frontalkollision nicht ange- schnallt gewesen und heftig mit dem Kopf gegen die Windschutzscheibe geprallt, so dass es neben den Gesichts- und Kopfverletzungen auch zu einer unfallmechanisch erklärbaren HWS-Distorsion gekommen sei. Rein orthopädisch seien wechselbelastende Tätigkeiten bei uneingeschränktem Pensum zumutbar. Eine Minderung der Leistungsfähigkeit resultiere wegen der Unsicherheit bei funktionsungünstiger posttraumatisch verbliebener Innendrehfehlstellung des rechten Fusses und der dadurch provozierten Unsicherheit beim Gehen mit 20 % (S. 14). Auf neurologischem Gebiet seien keine Befunde/Diagnosen mit oder ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit festgestellt worden (S. 15). In kieferchirurgischer Hinsicht seien als posttraumatischer Restzustand eine leichte Unterkieferasymmetrie, Kiefergelenksschmerzen beidseits mit Trismus, Anästhesie/Parästhesie/Dysästhesie der Unterlippe, Narbenbil- dung über der Unterlippe, Operationsnarben retroaurikulär sowie myofaszi- ale Verspannungen beschrieben worden. Die von den Kiefergelenken ausgehenden Schmerzen seien aus gutachterlicher Sicht glaubhaft, eben- falls die kosmetischen Belange infolge der leichten Unterkieferasymmetrie und der störenden Narben. Es sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszu- gehen. Eine normale Nahrungsaufnahme sei absolut zumutbar. Interkur- rente Schmerzepisoden könnten zu hypothetischen temporären Arbeitsausfällen führen (S. 15 f.). In psychiatrischer Hinsicht bestehe sowohl in der bisherigen als auch in alternativen Verweistätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 0 % (S. 15). Insgesamt ständen die vorgebrachten Beschwerden allesamt in Überein- stimmung mit den erhobenen Befunden und würden ausschliesslich unfall-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 13 kausal auf das Ereignis vom 19. August 2005 bezogen (S. 20 f.). Der End- zustand sei noch nicht erreicht (S. 24). 4.9 Am 10. Januar 2012 erfolgte der Versuch einer Osteosynthesema- terialentfernung Femur rechts, welcher scheiterte (act. IIA 47 f.). Am
17. Januar 2012 wurde der Eingriff – diesmal erfolgreich – wiederholt (act. IIA 49). 4.10 Am 25. Januar 2013 hielt der behandelnde Arzt der Praxis L.________ in der Krankengeschichte der Beschwerdeführerin fest, insge- samt gesehen beständen insbesondere funktionelle Beschwerden bedingt durch die Innenrotationsfehlstellung am Femur. Sollten die Beschwerden zunehmen, sei zumindest die Indikation für eine derotierende Femurosteo- tomie in die ursprüngliche Rotationsachse zu diskutieren (act. II 70 S. 8). 4.11 Im zu Handen der Vaudoise erstellten psychiatrischen Gutachten vom 30. August 2013 (act. IIA 51) stellte Prof. Dr. med. D.________ die folgenden Diagnosen (S. 71): Dringender Verdacht auf Persönlichkeits- und Verhaltensstörung nach Schädel-Hirntrauma (ICD-10 F07.8): o Differentialdiagnostisch eine organische affektive Störung (ICD-10 F06.3) o Differentialdiagnostisch eine Anpassungsstörung mit gemischten Störung der Gefühle und des Verhaltens (ICD-10 F43.25) bei an- haltenden Belastungen, insbesondere durch somatische Be- schwerden Weder die Diagnose einer PTBS (bzw. einer Folgestörung im Sinne einer affektiven Problematik) noch jene einer sozialen Phobie könnten nachvoll- zogen werden (S. 65 f.). Auf der anderen Seite stehe anhand der Akten und aktuellen Angaben fest, dass die Beschwerdeführerin beim Unfall vom
19. August 2005 ein Schädel-Hirntrauma erlitten habe. Das sei mit in den Akten spärlich dokumentierter sowie aktuell angegebener Amnesie belegt. Dass ein Schädel-Hirntrauma stattgefunden habe, ergebe sich aus der Tat- sache, dass es sich um einen frontalen Unfall gehandelt habe, bei welchem die Beschwerdeführerin als Beifahrerin nicht angegurtet gewesen sei und offensichtlich Verletzungen des Gesichtsschädels erlitten habe. Das deute unzweifelhaft auf eine Verletzung im Schädelbereich hin mit möglicher Be- teiligung des Gehirns. Das Ausmass der allfälligen Hirnverletzung werde in der Neurotraumatologie in erster Linie anhand der dokumentierten Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 14 wusstseinsstörung erfasst. Die Angaben zur Bewusstseinsbeeinträchtigung (einschliesslich posttraumatische Amnesie) nach dem Unfall seien aller- dings spärlich und nicht schlüssig. Im Besonderen fänden sich in den me- dizinischen Akten keine Symptome, welche im Zusammenhang mit einer traumatischen Hirnverletzung auftreten könnten (S. 58 f.). Die anamnes- tisch erhobenen Angaben zu emotionalen Funktionen und zum Verhalten der Beschwerdeführerin nach dem Unfall wie auch die Feststellungen zu diesen Aspekten in den drei durchgeführten Explorationen seien verdächtig auf eine hirnorganische Grundlage bzw. mögliche Mitverursachung dieser Auffälligkeiten (S. 66). Aus diesem Grund habe der Untersucher eine neu- roradiologische Abklärung als dringend angezeigt erachtet, was die Be- schwerdeführerin jedoch verweigert habe. Die Frage nach einer Schädigung der frontalen Hirnstrukturen müsse auf dieser Grundlage offen bleiben. Es bleibe hier vorerst unklar, ob Folgen eines Hirntraumas vorlä- gen (S. 67). Unabhängig davon, ob eine hirnorganische oder eine soge- nannte "erlebnisreaktive" Störung vorliege, seien die geklagten Be- schwerden, insbesondere die nachweisbaren Befunde, mindestens teil- weise und überwiegend wahrscheinlich Folge des Unfalls vom 19. August 2005 (S. 73). 4.12 Dr. med. M.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, berichtete am 4. Dezember 2014 (act. II 52), es erfolge eine Konsultation für eine Zweitmeinung betreffend Fehlstellung des rechten Beins. Im Seitenvergleich bestehe eine Rotations- fehlstellung des rechten Femurs von ca. 21°. Aufgrund der beträchtlichen Fehlstellung und der sekundären Beschwerden im Knie und Rücken mache eine Derotationsosteotomie des rechten Femurs zur Korrektur der Rotati- onsfehlstellung Sinn, um Sekundärschäden in den angrenzenden Gelenken zu verhindern. 4.13 Im zu Handen der Beschwerdegegnerin verfassten polydiszi- plinären bzw. die Fachrichtungen Orthopädie-Traumatologie, Neurologie, Psychiatrie und Neuropsychologie umfassenden Gutachten des E.________ vom 10. Dezember 2018 (act. II 111) wurden die folgenden Diagnosen gestellt (S. 48): Überwiegend wahrscheinlich mit kausalem Zusammenhang zum Er- eignis vom 19. August 2005
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 15 - Chronifizierte komplexe PTBS resp. andauernde Persönlichkeitsän- derung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) mit/bei: o dauerhaft misslungener Anpassung an die unfallbedingten körperlichen Folgeschäden und kosmetischen Veränderungen bei nachhaltiger Erschütterung des Selbstwertgefüges o sekundärer sozialer Phobie mit massivem Vermeidungsverhal- ten und sozialem Rückzug o Affektregulationsstörungen, negative Selbstwahrnehmung; Beziehungsstörungen, Störungen der Impulskontrolle o Somatisierungstendenzen mit ausgedehnten chronischen Schmerzen o ausgeprägtem Misstrauen und paranoiden Verarbeitungsten- denzen o Hinweisen auf prämorbid bestehende Schwierigkeiten in der Lebensbewältigung und eine Persönlichkeitsunreife vor allem bezüglich beruflicher Identitätsfindung im Sinne einer Persön- lichkeitsakzentuierung mit emotional-instabilen (Borderline Ty- pus) und histrionischen Anteilen, DD Persönlichkeitsstörung o psychosozialen Belastungsfaktoren (finanzielle Knappheit, Schulden, Betreibungen, Wohnungskündigung) - Innenrotationsfehlstellung Femur rechts von etwa 20° (ICD-10 M21.8) o Status nach antegrader Marknagel-Osteosynthese am 19. Au- gust 2015, nach Korrektur einer Rotationsfehlstellung am 25. August 2005, nach Marknagel-Dynamisierung am 30. Dezem- ber 2005, nach versuchter Implantatentfernung am 12. Januar 2012 und nach definitiver Implantatentfernung am 25. Januar 2012 o Status nach Femurschaftfraktur vom 19. August 2005 (ICD-10 T93.1) - Chronische Kieferschmerzen (ICD-10 K10.8) o Status nach operativer Versorgung am 20. August 2005 o Status nach dislozierter und abgekippter Kieferköpfchenfraktur beidseits, Kieferwinkelfraktur links und Kieferparamedianfrak- tur rechts vom 19. August 2005 o gemäss Schlussbericht des kraniofazialen Zentrums Hirslan- den 12/2015 mehrheitlich beschwerdefrei bei klinisch und ra- diologisch stabilen Verhältnissen o aktuell Kieferbeschwerden im Hintergrund stehend Überwiegend wahrscheinlich ohne kausalen Zusammenhang zum Er- eignis vom 19. August 2005 - Primäre Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional instabilen und histrionischen Anteilen Die Schmerzen im rechten Bein und allenfalls auch im Bereich von Becken und unterer Wirbelsäule, nicht jedoch ein fast ubiquitäres Schmerzsyndrom am ganzen Bewegungsapparat, könnten auf die objektivierbare Innenrota- tionsfehlstellung des rechten Femurs von etwa 20° zurückgeführt werden. Die chronischen Kieferschmerzen liessen sich bei Status nach dislozierter und abgekippter Kieferköpfchenfraktur beidseits, Kieferwinkelfraktur links
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 16 und Kieferparamedianfraktur rechts vom 19. August 2005 mit Status nach operativer Versorgung am 20. August 2005 prinzipiell organisch-strukturell erklären, ständen aktuell aber eher im Hintergrund (S. 49). Die inzwischen (am 6. Dezember 2013) durchgeführte Kernspintomografie des Neurokraniums habe keine Hinweise auf traumatische Hirnverletzun- gen, auch keine Hämosiderinablagerungen, ergeben, so dass sich die Hy- pothese einer strukturellen Schädigung frontaler oder anderer Hirnstrukturen retrospektiv nicht erhärten lasse (S. 44). Als einzige Auffäl- ligkeit sei ein sehr kleines Kavernom der Pars medialis des Gyrus frontalis superior rechts beschrieben worden. Dieser Befund sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Zufallsbefund ohne klinische Relevanz zu beurteilen und vermöge die geltend gemachten psychischen und neuropsychologi- schen Beschwerden nicht zu erklären (S. 39). Aus heutiger neurologischer und auch neuropsychologischer Sicht könne an der damaligen Hypothese einer substantiellen Hirnverletzung nicht mit der erforderlichen überwiegen- den Wahrscheinlichkeit festgehalten werden, so dass sich letztlich auch die damalige Verdachtsdiagnose Persönlichkeits- und Verhaltensstörung nach Schädelhirn-Trauma nicht als überwiegend wahrscheinlich bestätigen lasse (S. 44). Der Endzustand sei spätestens mit der aktuellen Begutachtung erreicht, wahrscheinlich aber schon 2010, nachdem die von Seiten der MEDAS C.________ postulierte Verbesserung unter der laufenden psychothera- peutischen Behandlung innerhalb von 1-2 Jahren nicht eingetreten gewe- sen und bei der damaligen Begutachtung aus psychiatrischen Gründen eine volle Arbeitsunfähigkeit für alle beruflichen Tätigkeiten attestiert wor- den sei (S. 52). 5. Die im Recht liegenden medizinischen Berichte und Gutachten (E. 4 vorne; zum Beweiswert ärztlicher Berichte vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352) erlauben – wie nachfol- gend aufzuzeigen ist – eine zuverlässige Beurteilung der sich vorliegend stellenden Tat- und streitigen Rechtsfragen (BGE 143 V 124 E. 2.2.2
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 17 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der von der Beschwerdeführerin be- schwerdeweise beantragten Einholung eines (weiteren) polydisziplinären Gutachtens (pag. 3 Ziff. 4) bedarf es nicht. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin erlitt beim Unfall vom 19. August 2005 eine dislozierte Oberschenkelfraktur rechts sowie multiple Unterkieferfrak- turen rechts (mit Lippendurchbiss daselbst). Im weiteren Verlauf stellten sich sodann psychische Beschwerden ein (vgl. E. 4 vorne). Dies ist unbe- stritten. Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, sie habe sich beim Unfall vom 19. August 2005 auch ein Schleudertrauma der HWS bzw. ein Schädelhirn-Trauma zugezogen (pag. 11-14, 118-121), was die Beschwer- degegnerin in Abrede stellt (pag. 79 Ziff. 7). 6.2 Ein am Unfalltag im Spital F.________ durchgeführtes CT der HWS zeigte keine knöchernen Läsionen. Erbrechen und Übelkeit bestan- den nicht (act. IIA 2). Weder auf der Notfallstation des Spitals F.________ noch im weiteren Verlauf wurde seitens der behandelnden Ärzte je eine HWS-Distorsion diagnostiziert (vgl. E. 4.1-4.7 vorne). Insbesondere wurden die für Schleudertraumen gemäss Rechtsprechung typischen und aus be- weisrechtlicher Sicht echtzeitlich festzustellenden Symptome (vgl. Ent- scheid des BGer vom 24. September 2010, 8C_277/2010, E. 6.4.2) weder innerhalb der (massgeblichen) Latenzzeit von 24 bis 72 Stunden noch im weiteren Verlauf dokumentiert, womit die Annahme einer entsprechenden Verletzung (beweisrechtlich) zum Vornherein scheitert (vgl. E. 2.6.3 vorne). Soweit in der als "ärztliches Zeugnis" bezeichneten, allein eine Diagnosen- auflistung enthaltenden "Bestätigung" des behandelnden Chiropraktors vom 26. Oktober 2005 (act. III 68.2 S. 36) auch ein "Beschleunigungstrau- ma HWS – mit Cephalea" aufgeführt wird, kann darauf nicht abgestellt wer- den, handelt es sich doch hierbei nicht um eine fachärztliche und im Übrigen auch nicht weiter begründete Einschätzung. Sodann wird im MEDAS C.________-Gutachten vom 15. April 2010 zwar erstmals auch von ärztlicher Seite eine HWS-Distorsion diagnostiziert, jedoch allein mit dem Hinweis auf den Unfallmechanismus begründet (act. IIA 42 S. 14).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 18 Abgesehen davon, dass der (erstmals nach fünf Jahren erfolgte) direkte (und nicht weiter diskutierte) Schluss vom Unfallhergang auf das Vorliegen einer spezifischen Körperschädigung entgegen der Beschwerdeführerin (pag. 114 f.) nicht überzeugt, ist vorliegend nach dem eben Dargelegten entscheidend, dass weder zeitnah zum Unfall noch im weiteren Verlauf fachärztlich je eine HWS-Distorsion in Erwägung gezogen oder gar dia- gnostiziert wurde. Damit setzt sich das MEDAS C.________-Gutachten nicht ansatzweise auseinander und es wird nicht dargelegt, inwieweit die im Verlauf dokumentierte (echtzeitliche) Befundlage den Schluss auf eine HWS-Distorsion (oder eine äquivalente Verletzung) zuliesse. Im Übrigen findet die im MEDAS C.________-Gutachten postulierte segmentale Dys- funktion im Bereich von C0-C2 mit reaktiver Fehltonisierung der Nacken- muskulatur in den Akten keine Stütze respektive wurde dergleichen von keinem anderen Arzt festgestellt. Vielmehr ist zu wiederholen, dass ein am Unfalltag durchgeführtes CT (auch) der HWS keine Befunde ergab (act. IIA 2). Soweit im MEDAS C.________-Gutachten eine HWS-Distorsion dia- gnostiziert wurde, kann darauf demnach nicht abgestellt werden. 6.3 Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin postulierten Schäde- lhirn-Traumas stellt sich die Sachlage nicht wesentlich anders dar: So er- gab eine craniale Computertomographie (CCT) am Unfalltag keine Kalottenfraktur, keine Basisfraktur und auch keine Hinweise auf Blutungen (act. IIA 2). Zwar postulierte Prof. Dr. med. D.________ in seinem Gutach- ten vom 30. August 2013 (act. IIA 51) dem Grundsatz nach, dass die Be- schwerdeführerin beim Unfall vom 19. August 2005 ein Schädelhirn- Trauma erlitten hat. Jedoch schloss er allein auf eine mögliche Beteiligung des Gehirns (S. 58 f.), erachtete die Befundlage lediglich als verdächtig für eine hirnorganische Grundlage der Auffälligkeiten (S. 66) und hielt eine weitere neuroradiologische Abklärung für notwendig (S. 67). Dazu ist zunächst festzuhalten, dass für die Beurteilung des Schweregrades eines erlittenen Schädelhirn-Traumas in erster Linie die von den Ärzten initial festgestellten und bildgebenden Befunde massgebend sind (Entscheid des BGer vom 11. Januar 2023, 8C_596/2022, E. 4.3.2), welche vorliegend gemäss schlüssiger und im Einklang mit der dargelegten Aktenlage ste- hender Einschätzung von Prof. Dr. med. D.________ nicht den (beweis- mässig hinreichenden) Schluss auf eine Verletzung des Gehirns zulassen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 19 (vgl. act. IIA 51 S. 59). Im Weiteren lässt die – von Prof. Dr. med. D.________ in Übereinstimmung mit der Aktenlage allein gestellte – Ver- dachtsdiagnose eine Erkrankung bloss vermuten (vgl. PSCHYREMBEL, Klini- sches Wörterbuch, 267. Aufl. 2017, S. 406), womit diese demnach nicht als überwiegend wahrscheinlich erstellt zu qualifizieren ist (vgl. Entscheid des BGer vom 27. März 2020, 8C_113/2020, E. 8.2.2.1). Daran ändert auch das angefügte Adjektiv "dringend" nichts. Ferner förderte die (von Prof. Dr. med. D.________ empfohlene) weitere Diagnostik respektive ein MRI des Neurokraniums vom 6. Dezember 2013 keine relevanten Befunde zu Tage. Insbesondere wurde das darin zur Darstellung gebrachte Kavernom vom neurologischen Fachgutachter des E.________ als Zufallsbefund ohne klinische Relevanz qualifiziert (act. II 111 S. 39). Soweit die Beschwerde- führerin einwendet, aufgrund der schweren Frontalkollision sei es höchst unwahrscheinlich, dass es sich beim Kavernom um einen "Zufallsfund" handle (pag. 116), untermauert sie dies nicht mittels (fach-)medizinischer Berichte, weshalb ihre Laienkritik die Einschätzung im E.________- Gutachten nicht in Frage zu stellen vermag (vgl. Entscheid des BGer vom
21. Juni 2015, 9C_914/2015, E. 5.1). Im Übrigen stellen gemäss dem Spital K.________ 20-40 % der Kavernome Zufallsbefunde dar, verursachen auch keine Beschwerden (vgl.
- >Erkrankungen & Spezialgebiete ->Hirngefässe) und die Ursache deren Entstehung ist unbekannt (vgl. z.B. ), so dass die Einschätzung im E.________-Gutachten auch vor diesem Hinter- grund überzeugt. Schliesslich bleibt anzufügen, dass selbst wenn von einer leichten traumatischen Hirnverletzung ausgegangen würde, sich auch dies- falls das typische bunte Beschwerdebild – insbesondere Kopfschmerzen – innerhalb einer Latenzzeit von 24 bis 72 Stunden nach dem Unfall hätte manifestieren müssen (Entscheid des BGer vom 3. Mai 2021, 8C_14/2021, E. 4.2.1), was vorliegend nicht erstellt ist (vgl. E. 6.2 vorne). Aus alldem folgt, dass eine Verletzung des Gehirns respektive eine allfällige hirnorga- nische Störung nicht (mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit) erstellt ist, auch wenn aufgrund der erlittenen Kieferfrakturen zweifellos auf einen Kopfanprall beim Unfall vom 19. August 2005 ge- schlossen werden kann.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 20 6.4 Zusammenfassend liegen weder die Folgen einer HWS-Distorsion (bzw. einer äquivalenten Verletzung) noch jene eines Schädelhirn-Traumas vor. 7. Die Beschwerdegegnerin hat den natürlichen Kausalzusammenhang (vgl. E. 2.4 vorne) zwischen den geltend gemachten Beschwerden und dem Unfall vom 19. August 2005 bejaht (act. II 147 S. 15 Ziff. 78). Dies ist kor- rekt und betrifft aus somatischer Sicht die Folgen des Oberschenkelbruchs bzw. die Beschwerden von Seiten der resultierenden Innenrotationsfehlstel- lung des rechten Femur sowie die nach den mehrfachen Unterkieferfraktu- ren weiterhin bestehenden chronischen Kieferschmerzen (act. IIA 42 S. 21; act. II 111 S. 48, 50). Ferner sind nach den übereinstimmenden Einschät- zungen in den vorliegenden Gutachten auch die psychischen Beschwerden
– ungeachtet ihrer jeweils unterschiedlich erfolgten diagnostischen Klassifi- zierung – überwiegend wahrscheinlich (zumindest teilweise) auf den Unfall vom 19. August 2005 zurückzuführen (act. IIA 41 S. 41; 51 S. 73; act. II 111 S. 48, 50). 8. 8.1 Was die unter dem Blickwinkel der anzuwendenden Adäquanzprü- fung (sowie des Fallabschlusses) massgebliche Frage nach der Natur des (natürlich kausalen) Beschwerdebildes anbelangt (vgl. E. 2.5 f. vorne), so liegen in Bezug auf die Oberschenkelfraktur rechts und der Unterkieferfrak- turen rechts organische Unfallfolgen vor (act. IIA 42 S. 14; 42A S. 3; act. II 111 S. 49), womit sich insofern eine separate Adäquanzprüfung erübrigt (vgl. E. 2.6.2 vorne). Im Weiteren folgt aus dem in E. 6 vorne Dargelegten, dass weder eine HWS-Distorsion noch die Folgen eines Schädelhirn- Traumas erstellt sind. Insbesondere sind die psychischen Beschwerden auch nicht auf das (keine klinische Relevanz aufweisende) Kavernom zurückzuführen (act. II 111 S. 39). Fehlt es an einer organischen Grundlage derselben, beurteilt sich der adäquate Kausalzusammenhang der (natürlich kausalen) psychischen Beschwerden folglich anhand der sog. Psycho- Praxis (vgl. E. 2.6.3 vorne). Entsprechend ist der Fallabschluss in jenem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 21 Zeitpunkt vorzunehmen, in dem von der Fortsetzung der auf die somati- schen Leiden – die Folgen der Oberschenkel- und Kieferfrakturen – gerich- teten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung mehr zu erwarten war (vgl. E. 2.6.4 vorne). 8.2 Die Beschwerdegegnerin hat den Fallabschluss auf den 31. De- zember 2012 festgelegt (act. II 147 S. 16 f. Ziff. 83). Festzuhalten ist, dass bereits im MEDAS C.________-Gutachten vom 15. April 2010 von Seiten der Oberschenkelfraktur und der Kieferfrakturen eine 100%ige Arbeits- fähigkeit in einer den Leiden angepassten Tätigkeit attestiert wurde (act. IIA 42 S. 14, 16). Wohl wurde damals der Endzustand (im Lichte der haft- pflichtrechtlichen Fragestellung) als nicht erreicht beurteilt (S. 24), weitere Behandlungen jedoch vorrangig aus (hier nicht beachtlicher) psychothera- peutischer Sicht für notwendig erachtet (S. 22). Die ebenfalls empfohlenen kieferchirurgischen Massnahmen hätten zudem die (insoweit bereits unein- geschränkte) Arbeitsfähigkeit nicht weiter gesteigert. Im E.________- Gutachten vom 10. Dezember 2018 wird zur Frage nach dem Endzustand ausgeführt, dieser sei spätestens mit der aktuellen Begutachtung erreicht, wahrscheinlich aber schon 2010, wobei auf die MEDAS C.________- Begutachtung Bezug genommen wurde (act. II 111 S. 52). Die Beschwer- degegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid hierzu ihrerseits fest, aufgrund der noch stattgefundenen Behandlung am 17. Januar 2012 (act. IIA 49) und der danach noch zu erwartenden Übergangszeit sei der Zeitpunkt des Fallabschlusses am 31. Dezember 2012 erreicht gewesen (act. II 147 S. 17 Ziff. 83). Zwar empfahl Dr. med. M.________ im Dezem- ber 2014 zwecks Korrektur der Innenrotationsfehlstellung eine Derotations- osteotomie des rechten Femurs (act. II 52), welche die Beschwerdeführerin jedoch nicht vornahm (vgl. act. II 111 S. 38). Ungeachtet dessen ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass von dieser Massnahme aus damaliger Sicht eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit hätte erwartet werden können. Dem- nach ist der Zeitpunkt des Fallabschlusses per 31. Dezember 2012 nicht zu beanstanden, was auch die Beschwerdeführerin nicht in Frage stellt. Dass damals noch Eingliederungsmassnahmen der IV hängig waren (act. III – Protokolleinträge S. 10 ff.), ist nicht relevant, da diese im Zeitpunkt des Einspracheentscheids längst abgeschlossen und damit deren Ergebnis mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 22 Blick auf das unfallversicherungsrechtliche Verfahren bekannt waren (act. III – Protokolleintrag vom 14. Mai 2013). 9. Wie in E. 8.1 vorne gezeigt, erfolgt die hinsichtlich der psychischen Be- schwerden vorzunehmende separate Adäquanzprüfung nach Massgabe der sog. Psycho-Praxis. 9.1 9.1.1 Bei psychischen Unfallfolgen setzt die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs grundsätzlich voraus, dass dem Unfallereignis für die Entstehung einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit eine mass- gebende Bedeutung zukommt. Das trifft dann zu, wenn es objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist gemäss BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 an das objektiv erfassbare Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – aus- gehend vom augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwi- ckelnden Kräften – eine Katalogisierung der Unfälle in leichte (banale), im mittleren Bereich liegende und schwere Unfälle vorzunehmen ist. Die erlit- tenen Verletzungen können dabei Rückschlüsse auf die Kräfte, die sich beim Unfall entwickelt haben, gestatten. Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen. Diese werden unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 140 V 356 E. 5.1 S. 359, 129 V 177 E. 4.1 S. 183; SVR 2018 UV Nr. 21 S. 76 E. 4.2, 2011 UV Nr. 10 S. 36 E. 4.2.2). 9.1.2 Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. ei- nem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzu- sammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel (vgl. jedoch BGE 140 V 356 E. 5.3 S. 360) ohne weiteres ver- neint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen wer- den darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 23 sundheitsschaden zu verursachen (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6a S. 139). Bei schweren Unfällen dagegen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6b S. 140). Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausal- zusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig be- antworten. Das Bundesgericht hat daher festgestellt, dass weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammen- hang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6c aa S. 140): - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrück- lichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen (somatischen) Ver- letzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychi- sche Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich ver- schlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist jedoch nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit neben dem Unfall allen- falls ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittle- ren Bereich zu zählen ist oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Un- fall zu qualifizieren ist. Sowohl einem mittelschweren wie auch einem im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegenden Ereignis kommt nur dann
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 24 im Sinne adäquater Kausalität massgebende Bedeutung für die aktuelle Ar- beits- und Erwerbsunfähigkeit zu, wenn ein einzelnes der unfallbezogenen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder aber diese in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind (RKUV 2005 U 548 S. 232 E. 3.2.3). Bei der Anerkennung der besonderen Ausprägung von Adäquanzkriterien auferlegt sich die Rechtsprechung eine grosse Zurück- haltung (Entscheid des BGer vom 3. Mai 2022, 8C_528/2021, E. 7.3.1). Liegt im eigentlichen mittleren Bereich keines der Einzelkriterien in beson- ders ausgeprägter oder auffallender Weise vor, so müssen für die Beja- hung des adäquaten Kausalzusammenhangs drei Kriterien erfüllt sein (SVR 2018 UV Nr. 3 S. 10 E. 5.1). Diese Würdigung des Unfalles zusam- men mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz (BGE 117 V 359 E. 6b S. 367, 115 V 133 E. 6c bb S. 140; vgl. RKUV 1997 U 272 S. 174 E. 4b). 9.1.3 Für die Beurteilung der Zusatzkriterien sind die Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Fallabschlusses massgebend (Entscheid des BGer vom
10. Oktober 2013, 8C_344/2013, E. 8). 9.2 Ob bei Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwi- schen dem versicherten Unfallereignis und der eingetretenen gesundheitli- chen Schädigung auch der erforderliche adäquate Kausalzusammenhang besteht, stellt schliesslich eine Rechtsfrage dar, deren Beantwortung der Verwaltung – und im Beschwerdefall dem Gericht – obliegt (Entscheid des BGer vom 27. November 2008, 8C_527/2008, E. 3.2.3). Dennoch stellen sich auch im Rahmen der Adäquanzprüfung verschiedentlich Fragen, zu deren Beantwortung ärztliche Auskünfte nützliche Dienste leisten können (vgl. Entscheid des BGer vom 13. Juli 2016, 8C_240/2016, E. 5.2). 9.3 Die Beschwerdegegnerin hat den Unfall vom 19. August 2005 als mittelschwer im engeren Sinne qualifiziert (act. II 147 S. 19 Ziff. 100). Die Beschwerdeführerin postuliert einen schweren Unfall (pag. 17). 9.3.1 Gemäss Rapport der Kantonspolizei … geriet der Lenker eines Personenwagens unter Missachtung der Sicherheitslinie in einer Kurve auf die Gegenfahrbahn, weil er gemäss seinen Angaben durch das Bedienen des Autoradios abgelenkt war. Dabei kollidierte er frontal mit dem korrekt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 25 entgegenkommenden Personenwagen des damaligen Lebenspartners der Beschwerdeführerin, dessen Beifahrerin sie war. Nach eigenen Angaben fuhr der damalige Lebenspartner mit einer Geschwindigkeit von rund 60 km/h (act. IIA 1 S. 6). Im Bericht des Spitals F.________ vom 19. August 2005 wird die Geschwindigkeit lediglich mit ca. 30 km/h und jene des Un- fallverursachers mit ca. 60 km/h angegeben (act. IIA 2). Laut Polizeirapport war die Front des Personenwagens des Lebenspartners stark eingedrückt (act. IIA 1 S. 3), womit zweifellos von einer erheblichen Wucht der Kollision auszugehen ist. Während der damalige (und angegurtete) Lebenspartner lediglich leicht verletzt wurde (S. 5), zog sich die Beschwerdeführerin die bekannten Verletzungen zu (vgl. E. 6.1 vorne). 9.3.2 Gestützt auf diese (unbestrittenen) Angaben lagen beim Unfaller- eignis vom 19. August 2005 nicht höhere Krafteinwirkungen vor als bei zahlreichen anderen Unfallereignissen, welche von der Rechtsprechung noch als im engeren Sinne mittelschwer beurteilt werden. Zu verweisen ist auf die im Entscheid des BGer vom 21. August 2019, 8C_212/2019, E. 4.2.2, aufgeführte Kasuistik, wobei auffällt, dass als mittelschwer auch Frontalkollisionen gelten, bei denen die Geschwindigkeiten der involvierten Fahrzeuge höher war als vorliegend, diese ins Schleudern gerieten und im Zuge der Kollision ins angrenzende Wiesland geschleudert wurden oder sich gar überschlugen. Vergleichbar ist der vorliegende Fall sodann etwa mit jenem, wie er dem Entscheid des BGer vom 5. Juni 2009 (8C_80/2009) zugrunde lag und bei dem die dort am Recht stehende Versicherte ihre eigene Geschwindigkeit mit 70 bis 80 km/h bzw. der Unfallverursacher mit 30 bis 40 km/h angaben. Auch dieser Unfall wurde als mittelschwer im en- geren Sinne taxiert (E. 6.1). Mithin ist mit der Beschwerdegegnerin auch vorliegend von einem mittelschweren Unfall im engeren Sinne auszugehen, womit für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einzel- nes der unfallbezogenen Kriterien in besonders ausgeprägter oder aber drei Kriterien in einfacher Weise erfüllt sein müssen (vgl. E. 9.1.2 vorne). 9.4 9.4.1 Der Berücksichtigung des Kriteriums der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls liegt der Gedanke zugrunde, dass solche Umstände geeignet sind, bei der betroffe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 26 nen Person während des Unfallgeschehens oder nachher psychische Ab- läufe in Bewegung zu setzen, die an den nachfolgenden psychischen Feh- lentwicklungen mitbeteiligt sein können. Dabei sind objektive Massstäbe anzuwenden. Nicht was im einzelnen Betroffenen beim Unfall psychisch vorgeht – sofern sich dies überhaupt zuverlässig feststellen liesse – soll entscheidend sein, sondern die objektive Eignung solcher Begleitumstän- de, bei Betroffenen psychische Vorgänge der genannten Art auszulösen. Zu beachten ist zudem, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist (BGE 148 V 301 E. 4.4.3 S. 308). Die Rechtsprechung bejaht das Kriterium namentlich dann, wenn objektiv eine unmittelbare Lebensbedrohung bestand (vgl. Entscheid des BGer vom
4. Mai 2023, 8C_500/2022, E. 5.2.3). Dies war nach der Aktenlage beim Unfall vom 19. August 2005 (vgl. E. 9.3.1 vorne) für die Unfallbeteiligten objektiv zu keinem Zeitpunkt der Fall – weder für die Beschwerdeführerin noch ihren damaligen Lebenspartner, welcher sich lediglich leicht verletzte (act. IIA 1 S. 5). Ferner geht aus den medizinischen Berichten überein- stimmend hervor, dass die Beschwerdeführerin für das Unfallereignis eine Amnesie aufweist und sich "praktisch nicht erinnern" kann (act. IIA 42 S. 36), erst am Sonntagabend nach dem Unfallereignis (welches sich am vor- angehenden Freitag ereignet hatte) "wieder zu Bewusstsein gekommen" ist (S. 9), vom Unfall "gar nichts" weiss (act. IIA 51 S. 24) bzw. derselbe ihr nur insofern in Erinnerung ist, als sie "etwas Schwarzes (ein schwarzes Auto)" gesehen hat (S. 32). Die Beschwerdeführerin verweist auf ihre Angaben anlässlich der Begutachtung im E.________ (pag. 124), wonach sie noch heute vor sich sehe, wie der grosse schwarze Mercedes plötzlich auf ihrer Fahrspur auf sie zugerast sei und ein Ausweichen nicht möglich gewesen sei, da auf beiden Seiten Leitplanken gewesen seien, und sie den Gedan- ken gehabt habe, dass sie nun sterben müsse (act. II 111 S. 17). Abgese- hen davon, dass diese Schilderung erstmals nach 13 Jahren erfolgte, gab die Beschwerdeführerin auch bei dieser Begutachtung an, sich an die Kolli- sion und daran, was danach passiert sei, nicht erinnern zu können (S. 17), womit auch diese Angaben an der Tatsache einer weitgehenden Amnesie für das Unfallereignis nichts ändern. Es bestehen denn auch in den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass massgeblich das Unfallgeschehen als sol- ches zur psychischen Fehlentwicklung führte (vgl. act. II 111 S. 41). Pra-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 27 xisgemäss – und entgegen der Beschwerdeführerin (pag. 18) – kann dem Kriterium der Eindrücklichkeit unter diesen Umständen daher nicht die glei- che Bedeutung beigemessen werden, wie wenn eine ungetrübte Erinne- rung an den Unfall und die damit verbundenen Begleitumstände gegeben wäre (Entscheid des BGer vom 5. Juni 2014, 8C_137/2014, E. 7.1). Weiter geht aus den Akten hervor, dass der damalige Hund der Beschwer- deführerin beim Unfall im Kofferraum lag und aufgrund seiner beim Unfall erlittenen schweren Verletzungen eingeschläfert werden musste (act. IIA 1 S. 7), was replicando als dramatischer Begleitumstand ins Feld geführt wird (pag. 124). Insofern ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin erst an- lässlich ihres Spitalaufenthalts von diesem Umstand erfuhr und der Hund ohne ihr Wissen eingeschläfert wurde (act. IIA 42 S. 36). Mithin war die Beschwerdeführerin nicht unmittelbar mit diesen Geschehnissen konfron- tiert. Im Übrigen ist nachvollziehbar, dass der Verlust des damaligen Hun- des der Beschwerdeführerin in Erinnerung bleibt (act. II 111 S. 18); jedoch hat sie sich nach dem Unfall wieder einen Hund zugelegt (act. IIA 42 S. 36) und spielen Hunde ganz generell weiterhin eine zentrale Rolle in ihrem Leben (vgl. act. IIA 51 S. 24). Dem Verlust des damaligen Hundes kommt denn auch nach den psychiatrischen (Teil-)Gutachten keine wesentliche Bedeutung zu respektive wird dieser Aspekt nicht weiter diskutiert. Insbe- sondere kann aus den entsprechenden Ergebnissen nicht gefolgert wer- den, dass dieser Umstand einen massgeblichen und nachhaltigen Einfluss auf die spätere psychische (Fehl-)Entwicklung genommen hat (vgl. act. IIA 42 S. 39 f.; 51 S. 66 ff.; act. II 111 S. 41). Demnach ist das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklich- keit des Unfalls zu verneinen. 9.4.2 Ferner hat die Beschwerdegegnerin das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen (somatischen) Verletzungen, insbeson- dere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen aus- zulösen, bejaht (act. II 147 S. 20 f. Ziff. 110). Sie erwog, die beim Unfall erlittenen Verletzungen (multiple Kieferfrakturen, dislozierte Femurschaft- fraktur, Durchbiss der Unterlippe) heilten nach durchgeführter Operation ab. Es seien keine lebenswichtigen Organe betroffen gewesen. Im Gesicht sei es jedoch zu einer bleibenden Narbe gekommen, welcher Umstand
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 28 geeignet sei, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Weil die Gut- achter betreffend die Narbe keine Integritätsentschädigung zugesprochen hätten, gelte das Kriterium jedoch nicht als in besonders ausgeprägter Form erfüllt. Dem ist beizupflichten. Aus den psychiatrischen Gutachten folgt, dass die Ursache der psychischen Fehlentwicklung zu einem Gutteil auf die Fokus- sierung der Beschwerdeführerin auf ihre Überzeugung, körperlich entstellt zu sein, zurückzuführen ist (vgl. act. IIA 22; 24; 42A S. 2; 51 S. 42, 66; act. II 111 S. 41). Auch wenn dabei gemäss ärztlicher Einschätzung das subjek- tive Erleben in Bezug auf die Selbstwahrnehmung der Beschwerdeführerin eine erhebliche Rolle gespielt hat bzw. spielt, steht fest, dass die unfallbe- dingten Veränderungen, insbesondere im Gesicht, objektiv nachweisbar und damit erkennbar sind (vgl. act. IIA 51 S. 66; act. II 111 S. 39 [betreffend mimische Asymmetrie]; act. IIA 42A S. 2 [betreffend Vernarbung]; act. IIIA 25 [betreffend kosmetische Deformität im Sinne einer Rotationsfehlstellung der Ohrmuschel]). Gleichzeitig wurden gutachterlich jedoch ein altersent- sprechendes Äusseres und im Gesicht und an den sichtbaren Körperparti- en abgesehen von einer sichtbaren Narbenbildung im Bereich der rechten Unterlippe und der bereits erwähnten diskreten Asymmetrie im Kieferbe- reich sowie im Bereich der Zähne keine physiognomischen Auffälligkeiten festgestellt (act. II 111 S. 28), womit objektiv zumindest nicht von einer gra- vierenden Entstellung des Gesichts gesprochen werden kann. Soweit die Beschwerdeführerin sodann auf die posttraumatische Innenrotationsfehl- stellung hinweist (pag. 19, 125), wodurch sich gemäss dem orthopädischen Experten des E.________ ein gewisses Mass an Schmerzen im rechten Bein und allenfalls auch im Bereich von Becken und der unteren Wirbelsäu- le erklären lasse (act. II 111 S. 38), so kann offen bleiben, ob dieser Aspekt unter dem Blickwinkel des vorliegenden Kriteriums zu diskutieren ist (vgl. E. 9.4.5 f.). Selbst wenn dies zu bejahen wäre und die bestehende (und unbe- strittene) Rotationsanomalie (für sich genommen) das Kriterium der Schwe- re oder besonderen Art der erlittenen (somatischen) Verletzungen ebenfalls zu erfüllen vermöchte, so änderte dies nichts daran, dass es insgesamt zwar gegeben ist, jedoch entgegen der Beschwerdeführerin (pag. 19) nicht besonders ausgeprägt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 29 9.4.3 Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Be- handlung setzt eine länger dauernde, kontinuierliche und zielgerichtete Behandlung somatisch begründbarer Beschwerden voraus (BGE 140 V 356 E. 5.6.2 S. 366). Die Beurteilung hat nicht allein nach einem zeitlichen Massstab zu erfolgen. Von Bedeutung sind vielmehr auch Art und Intensität der Behandlung sowie der Umstand, inwieweit noch eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist. Es muss, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesse- rung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von un- gewöhnlich langer Dauer gegeben sein. Manualtherapeutische Massnahmen zur Erhaltung des Zustandes, (haus-) ärztliche Verlaufskon- trollen sowie medikamentöse Schmerzbekämpfung allein genügen diesen Anforderungen nicht. Auch kommt einzig der Abklärung des Beschwerde- bildes dienenden Vorkehren nicht die Qualität einer Heilmethodik in diesem Sinne zu (SVR 2018 UV Nr. 29 S. 102 E. 4.4; Entscheid des BGer vom 27. November 2020, 8C_566/2019, E. 7.1). Aus den Akten folgt, dass die Beschwerdeführerin zwischen dem Unfall vom 19. August 2005 und dem Zeitpunkt des Fallabschlusses (31. Dezem- ber 2012) mehr oder weniger durchgehend in ärztlicher bzw. manualthera- peutischer Behandlung stand. Grössere behandlungsfreie Intervalle sind nicht ausgewiesen (vgl. act. II 71). Dass diese Massnahmen allein oder überwiegend der Erhaltung des Zustandes gedient hätten, folgt nicht aus den Akten. Die Fraktur von Seiten des rechten Femurs war erst im Zeit- punkt der Begutachtung im MEDAS C.________ (2010) radiologisch stabil konsolidiert (act. IIA 42 S. 19), wobei jedoch eine (ebenfalls operative Ein- griffe sowie manualtherapeutische Behandlungen erforderlich machende) Innenrotationsfehlstellung verblieb. Von kieferchirurgischer Seite wurde auch 2010 noch eine weitere Behandlung zwecks anatomischer und funkti- oneller Wiederherstellung des Vorzustandes als notwendig erachtet, darun- ter nebst operativer Eingriffe auch eine weitere myofasziale Therapie im Sinne von Physiotherapie (S. 16). Schliesslich erfolgten im Januar 2012 nochmals zwei weitere operative Eingriffe am rechten Oberschenkel (Os- teosynthesematerialentfernung [act. IIA 47; 49]). Im Übrigen wurden im MEDAS C.________-Gutachten die psychischen gegenüber den kiefer- chirurgischen und orthopädischen Beschwerden zwar als vorrangig taxiert
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 30 (act. IIA 42 S. 23). Indessen ist aufgrund der Akten nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass die durch die organischen Unfallfolgen aus- gelösten somatischen Beschwerden bis zum Zeitpunkt des Fallabschlusses zu einem namhaften Teil durch die psychischen Beschwerden überlagert wurden. Dagegen spricht der Umstand, dass im MEDAS C.________- Gutachten auch hinsichtlich der orthopädischen und kieferchirurgischen Befunde weitere medizinische Massnahmen (manualtherapeutischer und chirurgischer Natur) als notwendig erachtet wurden (S. 26). Demnach ist bei einer bis zum Fallabschluss gut siebenjährigen und sich auf organische Unfallfolgen beziehenden Behandlungsdauer ohne längerdauernden Un- terbruch das Kriterium entgegen der Beschwerdegegnerin (act. II 147 S. 21 Ziff. 113) in der einfachen Form zu bejahen. 9.4.4 Zum Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen ist Folgendes festzuhalten: Nach der Aktenlage hat die Beschwerdeführerin während nahezu des gesamten Beurteilungszeitraums über Beschwerden sowohl von Seiten der Oberschenkelfraktur als auch der Frakturen der Kieferge- lenke geklagt, wobei die Beschwerden teils als belastungsabhängig (vgl. etwa act. IIA 10; 28), teils als chronisch (vgl. etwa act. IIA 15; act. II 111 S. 41 unten) oder aber generell als "Schmerzen" (vgl. act. IIA 21-25; 27; 37) beschrieben wurden. Zwar stellte sich nach einem anfänglich verzögerten Heilungsverlauf ab Juli 2007 eine allmähliche Konsolidierung der Femur- fraktur ein. Dennoch klagte die Beschwerdeführerin auch weiterhin über Beschwerden, wobei anfänglich von einer leichten Besserung, im weiteren Verlauf jedoch wiederum von einer schmerzgeplagten Beschwerdeführerin die Rede war (vgl. act. II 70 S. 2 – Einträge vom 26. September 2007 und
14. Dezember 2009). Zwar wurde anlässlich der Begutachtung im MEDAS C.________ die beschriebene Schmerzhaftigkeit bei Dauerbelastung des rechten Beins als aktuell nicht mehr nachvollziehbar beschrieben (vgl. act. IIA 42 S. 19). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass als Folge der opera- tiven Eingriffe unbestrittenermassen eine Rotationsfehlstellung des rechten Oberschenkels resultierte, welche auch weiterhin und zuletzt im E.________-Gutachten als ursächlich für fortbestehende Knie- und Hüftbe- schwerden qualifiziert wurde (vgl. act. II 70 S. 7 f. – Einträge vom 5. Juli 2012, 5. und 25. Januar 2013; act. II 111 S. 38), womit insoweit auch die vorausgesetzte (unfallbedingte) Organizität der Beschwerden gegeben ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 31 (vgl. act. II 111 S. 49). Gleiches gilt, was die Beschwerden von Seiten des Kiefers anbelangt, wurden diese doch vom kieferchirurgischen Experten als mehrheitlich objektivierbar und glaubhaft eingestuft (act. IIA 42A S. 3; act. II 111 S. 49). Erst 2015 – und damit nach dem hier zu berücksichtigenden Zeitraum (vgl. E. 9.1.3 vorne) – war die Beschwerdeführerin von Seiten des Kiefers beschwerdefrei (act. II 53 – Eintrag vom 2. November 2015). Insge- samt ist somit von körperlichen Dauerbeschwerden auszugehen. Dass die- se in unterschiedlicher Intensität aufgetreten sind, führt dazu, dass das Kriterium nicht in besonders ausgeprägter Weise, sondern allein in der ein- fachen Form gegeben ist (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 26. September 2005, U 186/05, E. 3.5). 9.4.5 In Bezug auf das Kriterium der ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, macht die Beschwerdeführerin geltend, hätte keine Überkorrektur der Rotation in Bezug auf den rechten Femur stattgefunden, müsste sie sich nicht einer fünften Operation unter- ziehen. Dies sei klar ein ärztlicher Fehler bzw. eine Fehlbehandlung (pag. 24 f.). Nach der Rechtsprechung ist für die Annahme einer Fehlbehandlung zwar keine Sorgfaltspflichtverletzung im haftpflichtrechtlichen Sinne vorausge- setzt (Entscheid des BGer vom 1. April 2010, 8C_902/2009, E. 4.5), jedoch ist von einer kriteriumrelevanten Fehlbehandlung nur auszugehen, wenn in der medizinischen Wissenschaft und Praxis ein gewisser Konsens über die Schädlichkeit einer Therapiemethode besteht (Entscheid des BGer vom
8. April 2009, 8C_1020/2008, E. 5.6.1; vgl. RUMO-JUNGO/HOLZER, Bundes- gesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 72). Zwar ist unbestritten, dass nach den diversen operativen Eingriffen am rechten Femur eine Rotationsanomalie verblieb (vgl. act. II 111 S. 38). In- dessen ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte und die Be- schwerdeführerin zeigt auch nicht auf, dass die durchgeführten Behandlungen nicht gemäss den im Zeitpunkt deren Vornahme geltenden Regeln und Standards der Wissenschaft entsprachen bzw. die Rotations- anomalie eine Folge einer Fehlbehandlung ist. Damit ist fraglich, ob dieser Aspekt überhaupt unter dem Kriterium "Fehlbehandlung" zu diskutieren ist,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 32 was letztlich jedoch offen bleiben kann. Denn so oder anders kann jeden- falls nicht gesagt werden, dass die verbleibende Rotationsanomalie die Unfallfolgen erheblich verschlimmert(e), resultiert daraus doch insgesamt lediglich eine leicht verminderte Belastungsfähigkeit des rechten Beins bei vollständiger Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (S. 38; act. IIA 42 S. 14). Das Kriterium ist somit entgegen der Beschwerdeführerin nicht erfüllt. 9.4.6 Die beiden Teilaspekte des Kriteriums des schwierigen Heilungs- verlaufs und der erheblichen Komplikationen müssen nicht kumulativ erfüllt sein (SVR 2012 UV Nr. 2 S. 7 E. 3.5.5). Eine Komplikation ist ein Umstand, der den durchschnittlichen Heilungsprozess eines unfallbedingten Gesund- heitsschadens ungünstig beeinflusst und muss als solcher selber nicht auf den Unfall zurückzuführen sein (SVR 2018 UV Nr. 3 S. 10 E. 5.3). Aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden darf nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hiezu besonderer Umstän- de, welche die Heilung beeinträchtigt haben (BGE 140 V 356 E. 5.6.3 S. 367, 134 V 109 E. 10.2.6 S. 129; SVR 2019 UV Nr. 11 S. 85 E. 8.5, 2007 UV Nr. 25 S. 85 E. 8.5). Nicht darunter fallen etwa die Einnahme vieler Me- dikamente und die Durchführung verschiedener Therapien wie auch die Tatsache, dass trotz regelmässiger Therapien weder eine Be- schwerdefreiheit noch eine (vollständige) Arbeitsfähigkeit in der ange- stammten Tätigkeit erreicht werden konnten (SVR 2010 UV Nr. 10 S. 42 E. 4.3). Was den Heilungsverlauf anbelangt, so präsentierte sich dieser hinsichtlich des Bruchs des rechten Oberschenkels als verzögert (act. IIA 8-10). Noch im September 2006 wurde die Fraktur als nicht geheilt beschrieben (act. IIA
21) und auch im November 2006 zeigte sich ein deutliches Rehabilitations- defizit (act. IIA 23 S. 2). Erst im April 2008 präsentierte sich röntgenolo- gisch eine nahezu vollständige Konsolidierung (act. II 70 S. 2 – Eintrag vom
30. April 2008), wobei eine endgültige Konsolidierung erst anlässlich der Begutachtung im MEDAS C.________ festgehalten wurde. Ferner verblieb eine infolge der ersten Operation bestehende und mittels einer zweiten Operation nicht vollständig behobene Innenrotationsfehlstellung (act. IIA 5; act. II 111 S. 38; vgl. E. 9.4.5 vorne).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 33 Ungeachtet dessen, ob die verzögerte Frakturheilung im Sinne des Teilkri- teriums "Schwieriger Heilungsverlauf" zu beurteilen oder aber unter dem Titel "Erhebliche Komplikation" zu prüfen ist, so bleibt festzuhalten, dass die vorliegend involvierten psychiatrischen Gutachter dem protrahierten Heilungsverlauf von Seiten der rechten Femurfraktur bei der Entwicklung der psychischen Problematik keine ausschlaggebende Bedeutung beimas- sen (vgl. act. IIA 42 S. 39 f.; 51 S. 66 ff.; act. II 111 S. 46). Vielmehr wird – wie in E. 9.4.2 bereits gezeigt – die psychische Fehlentwicklung im We- sentlichen auf eine Erschütterung des Selbstwertgefüges durch das subjek- tive Erleben und die Selbstwahrnehmung erheblicher körperlicher und kosmetischer Entstellungen und Einschränkungen erklärt. Dabei wurden die Entstellungen bereits beim Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen (somatischen) Verletzungen berücksichtigt (vgl. E. 9.4.2 vor- ne). Was sodann die körperlichen Einschränkungen anbelangt, so resultier- ten solche nicht aus der verzögerten Frakturheilung, sondern aus der verbleibenden Innenrotationsfehlstellung. Wird diese unter dem Blickwinkel einer Komplikation bewertet, gilt das zur Fehlbehandlung Gesagte: Im Lich- te der dadurch resultierenden Beeinträchtigungen wäre jedenfalls nicht von einer erheblichen Komplikation auszugehen (vgl. E. 9.4.5 vorne). Ferner wurde dem Umstand der aufgrund der Innenrotationsfehlstellung notwendig gewordenen Mehrbehandlungen bereits im Rahmen des Kriteriums der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung Rechnung getragen (vgl. E. 9.4.3 vorne). Das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen ist somit nicht erfüllt. 9.4.7 Was Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit anbelangt, so folgt aus den Akten, dass hinsichtlich der somatischen Unfall- folgen vom 19. August 2005 bis 21. Juli 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähig- keit bestand und ab dem 24. Juli 2006 mit dem Hinweis "Arbeitsversuch" eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (act. IIA 12; 18; act. II 70 S. 1
– Eintrag vom 17. Juli 2006). Das Spital G.________ bescheinigte am 26. September 2006 demgegenüber auch weiterhin eine 100%ige Arbeitsun- fähigkeit; allerdings scheint dies auf einer Kontrolle vom 27. Februar 2006 zu basieren (act. IIA 21). Im Bericht der Klinik I.________ vom 3. Juli 2007 wurde der Beschwerdeführerin die Aufnahme leichter sportlicher Tätigkei- ten empfohlen (act. IIA 28). Ob damit die Wiedererlangung der (vollständi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 34 gen) Arbeitsfähigkeit einherging, ergibt sich weder aus diesem Bericht noch aus den folgenden Akten. Jedoch ist der Umstand, dass aufgrund der so- matischen Beeinträchtigungen fortan keine Arbeitsunfähigkeit mehr attes- tiert wurde, ein Indiz dafür, dass insoweit keine wesentliche Einschränkung mehr bestand, zumal im MEDAS C.________-Gutachten vom 15. April 2010 aus somatischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit (bei 20%iger Leis- tungseinschränkung) attestiert wurde (act. IIA 42 S. 14). Ob die Arbeits- fähigkeit bereits vor der Begutachtung im MEDAS C.________ wieder hergestellt war, ist indessen aufgrund der Akten nicht belegt und auch nicht mehr belegbar. Ob bei dieser Ausgangslage das Kriterium erfüllt ist, lässt sich demnach nicht abschliessend beurteilen, kann mit Blick auf das Er- gebnis (vgl. E. 9.5 sogleich) jedoch offen bleiben. 9.5 Aus dem Dargelegten folgt, dass die Kriterien der Schwere oder besonderen Art der erlittenen (somatischen) Verletzungen, der ungewöhn- lich langen Dauer der ärztlichen Behandlung sowie der körperlichen Dauer- schmerzen erfüllt sind, womit der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfall vom 19. Mai 2005 zu bejahen ist. Damit ist der Anspruch auf eine Rente sowie eine Inte- gritätsentschädigung unter Mitberücksichtigung des psychischen Gesund- heitsschadens und nach Massgabe von BGE 141 V 281 (BGE 141 V 574 E. 5.2 S. 581) zu prüfen. Nachdem die Beschwerdegegnerin im angefoch- tenen Einspracheentscheid einzig die somatischen Beschwerden berück- sichtigt hat, wird sie darüber noch zu befinden haben. 9.6 Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und der an- gefochtene Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2022 aufzuheben. Die Akten gehen zurück an die Beschwerdegegnerin zwecks Vorgehen im Sin- ne der Erwägungen. 10. 10.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG [Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 35 10.2 Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicher- te Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Ver- waltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Even- tualantrag gestellt wird (SVR 2020 KV Nr. 23 S. 112 E. 11.1). Mit am 31. Juli 2023 (Poststempel) eingereichter Kostennote (pag. 153) macht Rechtsanwältin Dr. B.________ ein Honorar von Fr. 12'435.35 (51.83 Stunden à Fr. 220.--), Auslagen von Fr. 142.90 und die Mehrwert- steuer (MWST) von Fr. 889.05 geltend (pag. 154-156). Dieser Betrag ist deutlich übersetzt. Hinzu kommt, dass zumindest ein Teil der Arbeiten durch den Anwaltspraktikanten durchgeführt wurden (pag, 106, 108), wobei diese praxisgemäss zum halben Stundenansatz zu entschädigen sind (VGE EL/2023/375 E. 4.4), indes eine Ausscheidung der entsprechenden Stunden gestützt auf die Kostennote nicht möglich ist. Unter Berücksichti- gung der eher (aber nicht überaus) komplexen Sach- und Rechtslage, der Tatsache, dass sich bereits im Verwaltungsverfahren die gleichen Tat- und Rechtsfragen stellten sowie mit Blick auf vergleichbare Fälle erscheint eine (auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beschränkte [pag. 150]) Parteientschädigung von pauschal Fr. 6’000.-- (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen. 10.3 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Kostenliquidation im Rah- men der mit Verfügung vom 23. März 2023 (pag. 90 f.) gewährten unent- geltlichen Rechtspflege. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid der Ersatzkasse UVG vom 12. Dezember 2022 aufgeho-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Nov. 2023, UV/23/74, Seite 36 ben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf pauschal Fr. 6'000.-- (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Ersatzkasse UVG
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.