Verfügung vom 3. August 2023
Sachverhalt
A. Der 1962 geborenen A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Be- schwerdeführerin) wurde mit Verfügung vom 13. November 2002 – basie- rend auf einer im Juni 2001 erfolgten Anmeldung – ab dem 1. August 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 42 % eine halbe Härtefallrente der Invaliden- versicherung (IV) zugesprochen (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1, 31). Dieser Rentenanspruch wur- de revisionsweise mit Verfügung vom 26. Mai 2004 (act. II 54) und mit Mit- teilung vom 21. Januar 2009 (act. II 72) bestätigt. Mit Verfügung vom
18. Mai 2011 (act. II 91) erfolgte revisionsweise bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Rentenherabsetzung auf eine Viertelsrente, da kein Härtefall mehr vorlag, was revisionsweise mit Mitteilung vom 20. Januar 2016 (act. II
99) bestätigt wurde. Mit Verfügung vom 14. November 2018 (act. II 102) erfolgte aufgrund der für Teilerwerbstätige neuen, ab 1. Januar 2018 gülti- gen Berechnungsmethode des Invaliditätsgrades eine Erhöhung der Vier- telsrente auf eine halbe Rente (Invaliditätsgrad 50 %). Mit Verfügung vom
16. Oktober 2020 (act. II 103) wurde eine Neuberechnung der Rente vor- genommen, da der Ehemann der Versicherten das Rentenalter erreicht hatte. B. Im Rahmen einer im Dezember 2020 von Amtes wegen eingeleiteten Revi- sion hob die IVB die bisherige halbe Rente mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 (act. II 124) rückwirkend per 1. Januar 2016 auf, dies bei einem Inva- liditätsgrad von 37 % und aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerde- führerin das seit 2015 erzielte, deutlich über dem bisher angerechneten Invalideneinkommen liegende jährliche Einkommen der Invalidenversiche- rung nicht gemeldet hatte (Meldepflichtverletzung). Aufgrund des effektiv erzielten Verdienstes habe seit 2015 ein rentenausschliessender Invali- ditätsgrad bestanden. Diese Verfügung blieb unangefochten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2025, IV 200 2023 732 -3- Mit Verfügung vom 22. Oktober 2021 (act. II 125) forderte die IVB von der Versicherten für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 31. Oktober 2021 zu viel ausgerichtete Rentenleistungen im Betrag von Fr. 39'821.-- zurück. Auch diese Verfügung blieb unangefochten. C. Am 1. November 2021 (act. II 126) stellte die Versicherte bezüglich der Rückforderung von Fr. 39'821.-- ein Erlassgesuch; sie sei sich keinerlei Meldepflichtverletzung bewusst und sie sei nicht in der Lage, diesen hohen Betrag zurückzuzahlen. Nach Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Versicherten und Durchführung des Vorbescheidverfahrens (act. II 129, 131 f., 135 - 138) wies die IVB das Erlassgesuch mit Verfügung vom 3. Au- gust 2023 (act. II 139) ab, da die Erlassvoraussetzungen des guten Glau- bens und der grossen Härte nicht erfüllt seien. D. Am 20. Oktober 2023 leitete die IVB ein am 30. August 2023 bei dieser eingegangenes, gegen die Verfügung vom 3. August 2023 gerichtetes Schreiben der Versicherten an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiter. Darin beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und den Erlass der verfügten Rückforderung von Fr. 39'821.--. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2023 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2025, IV 200 2023 732 -4-
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 3. August 2023 (act. II 139). Streitig und zu prüfen ist der Erlass der Rückforderung von zu viel ausbe- zahlten Rentenleistungen für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 31. Oktober 2021 im Betrag von Fr. 39'821.--. Nicht Streitgegenstand und damit nicht zu prüfen ist dagegen die Rückerstattungsforderung als solche sowie deren Höhe; die entsprechende Verfügung vom 22. Oktober 2021 (act. II 125) ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2025, IV 200 2023 732 -5-
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (SVR 2018 EL Nr. 7 S. 17, 9C_728/2016 E. 1.1). Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläubig. So- dann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umstän- den verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten glei- chermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvorausset- zung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Viel- mehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs- sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus- richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts- pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rücker- stattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in ande- ren Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach ei- nem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungs- grad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2022 EL Nr. 7 S. 21, 9C_318/2021 E. 3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2025, IV 200 2023 732 -6- 2.2 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Ver- ordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rück- forderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). 2.3 Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraus- setzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53; Urteil des Bundesgerichts 8C_213/2019 vom 13. Juni 2019 E. 4.4). 2.4 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Drit- te, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des inva- liditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den An- satz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgeben- den Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (Art. 77 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung [IVV; SR 831.201]). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei sich nach wie vor keiner Schuld bewusst. Sie habe sich weder bereichern noch die Versiche-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2025, IV 200 2023 732 -7- rung betrügen wollen. Ihrer Meinung nach habe sie sich immer korrekt ver- halten. Sie sei nach wie vor in ihrer Lebensqualität eingeschränkt. Die ihr vorgerechneten Einkommen würden nicht ganz der Wahrheit entsprechen, sie hätten nie so viel verdient. Sie hätten viele Extras absolvieren müssen wie Arztbesuche in … und … und beim Hausarzt, welche man auf eigene Kosten unternommen habe. Es sei überdies kein Vermögen für eine Rück- zahlung vorhanden. Demgegenüber verneint die Beschwerdegegnerin sowohl den guten Glau- ben als auch die grosse Härte (Beschwerdeantwort S. 2 C./lit. b/Ziff. 3; act. II 139). 3.2 Für die Berechnung des Invaliditätsgrades der Beschwerdeführerin wurde seit 2002 jeweils von einem Invalideneinkommen von rund Fr. 20'000.-- ausgegangen (vgl. Verfügung vom 13. November 2002: Fr. 20'112.-- [act. II 31]; Abklärungsbericht Haushalt vom 13. April 2011: Fr. 20'695.50 [act. II 88]; Verfügung vom 14. November 2018: Fr. 20'112.-- [act. II 102]). Zudem wurde die Beschwerdeführerin wiederholt auf ihre Meldepflicht (vgl. E. 2.4 hiervor) hingewiesen, insbesondere darauf, dass eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu melden ist (vgl. Ver- fügung vom 13. November 2002 [act. II 31]; Verfügung vom 26. Mai 2004 [act. II 54]; Mitteilung vom 21. Januar 2009 [act. II 72]; Mitteilung vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 13 Mai 2011 [ac.t II 90]; Verfügung vom 18. Mai 2011 [act. II 91]; Mitteilung vom 20. Januar 2016 [act. II 99]; Vorbescheid vom 21. Februar 2018 [act. II 100]; Verfügung vom 14. November 2018 [act. II 102]; Verfügung vom 16. Oktober 2020 [act. II 103]). In den Jahren 2015 bis 2019 hat die Beschwerdeführerin jeweils ein jährliches Einkommen zwischen Fr. 30'881.-- und Fr. 33'095.-- erzielt (act. II 106), mithin zwischen (rund) Fr. 10'000.-- und (rund) Fr. 13'000.-- mehr, als anlässlich der Bemessung des Invalideneinkommens angenommen worden war. Sie hat dies der Be- schwerdegegnerin jedoch nicht gemeldet. Bei Anwendung der zumutbaren Aufmerksamkeit wäre für die Beschwerdeführerin erkennbar gewesen (vgl. E. 2.1 hiervor), dass das seit 2015 jeweils erzielte Jahreseinkommen er- heblich höher war als das der Invaliditätsbemessung zugrunde gelegte, weshalb die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens vorliegend nicht erfüllt ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2025, IV 200 2023 732 -8- 3.3 Was die Erlassvoraussetzung der grossen Härte betrifft, wurde die diesbezügliche Berechnung der Beschwerdegegnerin vom 28. Febru- ar 2022 (act. II 136) nicht bestritten und es ergeben sich auch keine An- haltspunkte dafür, dass diese Berechnung nicht zutreffend wäre. Damit fehlt sowohl eine grosse Härte als auch der gute Glaube. Die beiden Er- lassvoraussetzungen müssten kumulativ erfüllt sein (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.4 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 3. Au- gust 2023 (act. II 139) offensichtlich nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 61 Ingress ATSG, welche Norm auch für den hier vor- liegenden Bereich der Eidgenössischen Invalidenversicherung zur Anwen- dung gelangt (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 69 IVG), bestimmt sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht nach kantonalem Recht. Es hat insbesondere den unter lit. a-i der Norm genannten Anforde- rungen zu genügen. Beim vorliegend streitigen Erlass einer Rückforderung handelt es sich nicht um eine Leistungsstreitigkeit (vgl. Beschluss der er- weiterten Abteilungskonferenz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. November 2006; BGE 122 V 221 E. 2 S. 222). Daher entfällt die in Art. 61 lit. fbis Teilsatz 1 ATSG vorgeschriebene, grundsätzliche Kostenfrei- heit des Verfahrens bei Leistungsstreitigkeiten (wobei die Streitigkeiten um IV-Leistungen ohnehin davon ausgenommenen sind [vgl. Art. 69 Abs. 1bis IVG]) und das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betref- fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenord- nung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsge- richt betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2025, IV 200 2023 732 -9- gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
IV 200 2023 732 MAK/BOC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. März 2025 Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Bossert A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 3. August 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2025, IV 200 2023 732 -2- Sachverhalt: A. Der 1962 geborenen A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Be- schwerdeführerin) wurde mit Verfügung vom 13. November 2002 – basie- rend auf einer im Juni 2001 erfolgten Anmeldung – ab dem 1. August 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 42 % eine halbe Härtefallrente der Invaliden- versicherung (IV) zugesprochen (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1, 31). Dieser Rentenanspruch wur- de revisionsweise mit Verfügung vom 26. Mai 2004 (act. II 54) und mit Mit- teilung vom 21. Januar 2009 (act. II 72) bestätigt. Mit Verfügung vom
18. Mai 2011 (act. II 91) erfolgte revisionsweise bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Rentenherabsetzung auf eine Viertelsrente, da kein Härtefall mehr vorlag, was revisionsweise mit Mitteilung vom 20. Januar 2016 (act. II
99) bestätigt wurde. Mit Verfügung vom 14. November 2018 (act. II 102) erfolgte aufgrund der für Teilerwerbstätige neuen, ab 1. Januar 2018 gülti- gen Berechnungsmethode des Invaliditätsgrades eine Erhöhung der Vier- telsrente auf eine halbe Rente (Invaliditätsgrad 50 %). Mit Verfügung vom
16. Oktober 2020 (act. II 103) wurde eine Neuberechnung der Rente vor- genommen, da der Ehemann der Versicherten das Rentenalter erreicht hatte. B. Im Rahmen einer im Dezember 2020 von Amtes wegen eingeleiteten Revi- sion hob die IVB die bisherige halbe Rente mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 (act. II 124) rückwirkend per 1. Januar 2016 auf, dies bei einem Inva- liditätsgrad von 37 % und aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerde- führerin das seit 2015 erzielte, deutlich über dem bisher angerechneten Invalideneinkommen liegende jährliche Einkommen der Invalidenversiche- rung nicht gemeldet hatte (Meldepflichtverletzung). Aufgrund des effektiv erzielten Verdienstes habe seit 2015 ein rentenausschliessender Invali- ditätsgrad bestanden. Diese Verfügung blieb unangefochten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2025, IV 200 2023 732 -3- Mit Verfügung vom 22. Oktober 2021 (act. II 125) forderte die IVB von der Versicherten für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 31. Oktober 2021 zu viel ausgerichtete Rentenleistungen im Betrag von Fr. 39'821.-- zurück. Auch diese Verfügung blieb unangefochten. C. Am 1. November 2021 (act. II 126) stellte die Versicherte bezüglich der Rückforderung von Fr. 39'821.-- ein Erlassgesuch; sie sei sich keinerlei Meldepflichtverletzung bewusst und sie sei nicht in der Lage, diesen hohen Betrag zurückzuzahlen. Nach Abklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Versicherten und Durchführung des Vorbescheidverfahrens (act. II 129, 131 f., 135 - 138) wies die IVB das Erlassgesuch mit Verfügung vom 3. Au- gust 2023 (act. II 139) ab, da die Erlassvoraussetzungen des guten Glau- bens und der grossen Härte nicht erfüllt seien. D. Am 20. Oktober 2023 leitete die IVB ein am 30. August 2023 bei dieser eingegangenes, gegen die Verfügung vom 3. August 2023 gerichtetes Schreiben der Versicherten an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiter. Darin beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und den Erlass der verfügten Rückforderung von Fr. 39'821.--. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2023 beantragt die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2025, IV 200 2023 732 -4- Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 3. August 2023 (act. II 139). Streitig und zu prüfen ist der Erlass der Rückforderung von zu viel ausbe- zahlten Rentenleistungen für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 31. Oktober 2021 im Betrag von Fr. 39'821.--. Nicht Streitgegenstand und damit nicht zu prüfen ist dagegen die Rückerstattungsforderung als solche sowie deren Höhe; die entsprechende Verfügung vom 22. Oktober 2021 (act. II 125) ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2025, IV 200 2023 732 -5- 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (SVR 2018 EL Nr. 7 S. 17, 9C_728/2016 E. 1.1). Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläubig. So- dann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umstän- den verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten glei- chermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvorausset- zung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Viel- mehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs- sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus- richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts- pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rücker- stattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in ande- ren Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach ei- nem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungs- grad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2022 EL Nr. 7 S. 21, 9C_318/2021 E. 3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2025, IV 200 2023 732 -6- 2.2 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Ver- ordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rück- forderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). 2.3 Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraus- setzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53; Urteil des Bundesgerichts 8C_213/2019 vom 13. Juni 2019 E. 4.4). 2.4 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Drit- te, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, des Zustands der Hilflosigkeit, des inva- liditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs, des für den An- satz der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrages massgeben- den Aufenthaltsortes sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen (Art. 77 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung [IVV; SR 831.201]). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei sich nach wie vor keiner Schuld bewusst. Sie habe sich weder bereichern noch die Versiche-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2025, IV 200 2023 732 -7- rung betrügen wollen. Ihrer Meinung nach habe sie sich immer korrekt ver- halten. Sie sei nach wie vor in ihrer Lebensqualität eingeschränkt. Die ihr vorgerechneten Einkommen würden nicht ganz der Wahrheit entsprechen, sie hätten nie so viel verdient. Sie hätten viele Extras absolvieren müssen wie Arztbesuche in … und … und beim Hausarzt, welche man auf eigene Kosten unternommen habe. Es sei überdies kein Vermögen für eine Rück- zahlung vorhanden. Demgegenüber verneint die Beschwerdegegnerin sowohl den guten Glau- ben als auch die grosse Härte (Beschwerdeantwort S. 2 C./lit. b/Ziff. 3; act. II 139). 3.2 Für die Berechnung des Invaliditätsgrades der Beschwerdeführerin wurde seit 2002 jeweils von einem Invalideneinkommen von rund Fr. 20'000.-- ausgegangen (vgl. Verfügung vom 13. November 2002: Fr. 20'112.-- [act. II 31]; Abklärungsbericht Haushalt vom 13. April 2011: Fr. 20'695.50 [act. II 88]; Verfügung vom 14. November 2018: Fr. 20'112.-- [act. II 102]). Zudem wurde die Beschwerdeführerin wiederholt auf ihre Meldepflicht (vgl. E. 2.4 hiervor) hingewiesen, insbesondere darauf, dass eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu melden ist (vgl. Ver- fügung vom 13. November 2002 [act. II 31]; Verfügung vom 26. Mai 2004 [act. II 54]; Mitteilung vom 21. Januar 2009 [act. II 72]; Mitteilung vom
13. Mai 2011 [ac.t II 90]; Verfügung vom 18. Mai 2011 [act. II 91]; Mitteilung vom 20. Januar 2016 [act. II 99]; Vorbescheid vom 21. Februar 2018 [act. II 100]; Verfügung vom 14. November 2018 [act. II 102]; Verfügung vom 16. Oktober 2020 [act. II 103]). In den Jahren 2015 bis 2019 hat die Beschwerdeführerin jeweils ein jährliches Einkommen zwischen Fr. 30'881.-- und Fr. 33'095.-- erzielt (act. II 106), mithin zwischen (rund) Fr. 10'000.-- und (rund) Fr. 13'000.-- mehr, als anlässlich der Bemessung des Invalideneinkommens angenommen worden war. Sie hat dies der Be- schwerdegegnerin jedoch nicht gemeldet. Bei Anwendung der zumutbaren Aufmerksamkeit wäre für die Beschwerdeführerin erkennbar gewesen (vgl. E. 2.1 hiervor), dass das seit 2015 jeweils erzielte Jahreseinkommen er- heblich höher war als das der Invaliditätsbemessung zugrunde gelegte, weshalb die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens vorliegend nicht erfüllt ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2025, IV 200 2023 732 -8- 3.3 Was die Erlassvoraussetzung der grossen Härte betrifft, wurde die diesbezügliche Berechnung der Beschwerdegegnerin vom 28. Febru- ar 2022 (act. II 136) nicht bestritten und es ergeben sich auch keine An- haltspunkte dafür, dass diese Berechnung nicht zutreffend wäre. Damit fehlt sowohl eine grosse Härte als auch der gute Glaube. Die beiden Er- lassvoraussetzungen müssten kumulativ erfüllt sein (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.4 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 3. Au- gust 2023 (act. II 139) offensichtlich nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 61 Ingress ATSG, welche Norm auch für den hier vor- liegenden Bereich der Eidgenössischen Invalidenversicherung zur Anwen- dung gelangt (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 69 IVG), bestimmt sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht nach kantonalem Recht. Es hat insbesondere den unter lit. a-i der Norm genannten Anforde- rungen zu genügen. Beim vorliegend streitigen Erlass einer Rückforderung handelt es sich nicht um eine Leistungsstreitigkeit (vgl. Beschluss der er- weiterten Abteilungskonferenz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. November 2006; BGE 122 V 221 E. 2 S. 222). Daher entfällt die in Art. 61 lit. fbis Teilsatz 1 ATSG vorgeschriebene, grundsätzliche Kostenfrei- heit des Verfahrens bei Leistungsstreitigkeiten (wobei die Streitigkeiten um IV-Leistungen ohnehin davon ausgenommenen sind [vgl. Art. 69 Abs. 1bis IVG]) und das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betref- fend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenord- nung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsge- richt betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2025, IV 200 2023 732 -9- gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.