Verfügung vom 22. September 2023
Sachverhalt
A. Die 1974 geborene und zuletzt als selbständige … eines … tätig gewesene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich Dezem- ber 2017 unter Hinweis auf die Folgen eines Unfalls vom 25. Juni 2016 (Ausrutschen mit Kniekontusion und spagatartiger Überdehnung der hinte- ren Oberschenkelmuskulatur links) bei der Eidgenössischen Invalidenversi- cherung (IV) zum Leistungsbezug an (Antwortbeilage der IV [AB] 5; vgl. auch AB 2.2, 12, 66/1). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) tätigte erwerbliche sowie medizinische Abklärungen; unter anderem holte sie die Akten der Taggeld- bzw. Unfallversicherer (AB 28, 31, 39, 63, 69, 104, 116 f., 136, 139, 156, 164, 171) ein. Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 65 ff.) hin liess sie die Versicherte bidiszi- plinär (orthopädisch-psychiatrisch) begutachten (Expertise MEDAS C.________ vom 23. September 2019; AB 91). Auf Nachfrage der IVB hin (vgl. AB 92) präzisierten die Gutachter ihre Ausführungen (AB 108); im (parallel zum IV-Verfahren laufenden) unfallversicherungsrechtlichen Ver- fahren hielten die Gutachter auf Einwände der Versicherten hin (vgl. AB 104.4/175 ff.) an ihrer Einschätzung fest (AB 116.3/6 ff.; vgl. auch AB 116.3/1 ff.). Nach Eingang weiterer fachärztlicher Berichte der behan- delnden Ärzte (vgl. AB 124 ff.) stellte der RAD Diskrepanzen zwischen den Gutachtern und den Fachärzten fest, weshalb er die Durchführung eines polydisziplinären Gutachtens (Neurologie, Orthopädie, Psychiatrie, Innere Medizin, Rheumatologie) empfahl (AB 133 ff.). Nach Eingang dieses Gut- achtens der MEDAS D.________ vom 16. Mai 2022 (AB 181) und einer Abklärung für Selbständigerwerbende (Bericht vom 17. August 2022; AB 185) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 22. August 2022 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 13 % die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (AB 186). Auf Einwand der Versicherten hin (AB 187, 190, 196) und nach Einholung von Stellungnahmen der Gutachterstelle (Bericht vom
8. August 2023; AB 199) sowie des Bereichs Abklärungen (Bericht vom
6. September 2023; AB 202) verfügte sie am 22. September 2023 wie in Aussicht gestellt (AB 203).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, IV/23/723, Seite 3 B. Hiergegen liess die Versicherte, wie schon im Verwaltungsverfahren vertre- ten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________, mit Eingabe vom 19. Oktober 2023 Beschwerde erheben. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung vom 22. September 2023 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, eventualiter sei der Beschwerdefüh- rerin mindestens eine Viertelsrente spätestens ab dem 1. Juli 2018 unbe- fristet zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2023 schliesst die Beschwer- degegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 22. September 2023 (AB 203). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch und in diesem Zu- sammenhang die Vollständigkeit der Sachverhaltsabklärung (vgl. Be- schwerde, S. 13 Ziff. 18).
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine schwere Ver- letzung des rechtlichen Gehörs, indem die Beschwerdegegnerin ihr vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. September 2023 (AB 203) die im Vorbescheidverfahren eingeholten Stellungnahmen der Gutachter- stelle vom 8. August 2023 (AB 199) sowie des Bereichs Abklärungen vom
6. September 2023 (AB 202) nicht vorgängig zur Kenntnis gebracht, son- dern sie erst zusammen mit der angefochtenen Verfügung zugestellt habe (Beschwerde, S. 3 Ziff. 4). 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). 2.2.1 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander- seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfah- rensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Be- weise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be- weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Bewei- se entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, IV/23/723, Seite 5 sern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der An- spruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Be- fugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72; SVR 2021 AHV Nr. 17 S. 53 E. 2.1). 2.2.2 Im Verwaltungsverfahren gilt das Mitwirkungs- und Äusserungsrecht der betroffenen Person namentlich im Zusammenhang mit der Durch- führung eines Augenscheins, der Befragung von Zeugen sowie bezüglich eines Expertengutachtens. Auf diese Beweismittel darf im Verwaltungsver- fahren nicht abgestellt werden, ohne den Betroffenen Gelegenheit zu ge- ben, an der Beweisabnahme teilzunehmen oder wenigstens nachträglich zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (BGE 125 V 332 E. 3a S. 335). Insbesondere hat der Versicherungsträger, der einer Gutachterin oder ei- nem Gutachter Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen zu stellen gedenkt, die versicherte Person vorgängig darüber zu informieren und ihr Gelegen- heit zu geben, auch ihrerseits solche Fragen zu stellen. Dies gilt auch in Verfahren, die mittels durch Einsprache anfechtbare Verfügung abge- schlossen werden (BGE 136 V 113 E. 5.4 S. 116; SVR 2019 IV Nr. 93 S. 316 E. 5.3.3.2). 2.2.3 Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwie- gende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die be- troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprü- fen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2021 IV Nr. 43 S. 140 E. 4.4.1, 2020 IV Nr. 57 S. 194 E. 3.3.1). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, IV/23/723, Seite 6 S. 197; SVR 2021 IV Nr. 43 S. 140 E. 4.4.1, 2020 IV Nr. 57 S. 194 E. 3.3.1). 2.3 Die Beschwerdegegnerin hat Stellungnahmen u.a. des Gutachterin- stituts eingeholt (AB 199; vgl. auch AB 202), nachdem seitens der Be- schwerdeführerin weitere Berichte über eine nach der Begutachtung erfolg- te Operation vom 13. Januar 2023 eingereicht worden waren (AB 190/2, 196/3 f.). Die Stellungnahme des neurologischen Gutachters der MEDAS D.________ vom 8. August 2023 (AB 199; vgl. E. 4.2.8 nachfolgend) enthält eine ergänzende Würdigung, weshalb diese entsprechend dem in E. 2.2.1 f. hiervor Ausgeführten vor Verfügungserlass der Beschwerdefüh- rerin zur weiteren Stellungnahme zuzustellen gewesen wäre. Indem die Beschwerdegegnerin dies unterlassen hat, hat sie das rechtliche Gehör verletzt. Daran ändert nichts, dass die gutachterliche Stellungnahme den vorgesehenen Entscheid (zu Recht; vgl. E. 4.4 nachfolgend) weiterhin stützt. Die Gehörsverletzung ist gerade noch nicht als schwer zu qualifizie- ren, weil der Gutachter in erster Linie zu offensichtlich falschen Darstellun- gen und Annahmen des Rechtsvertreters als medizinischem Laien Stellung nehmen musste und der Stellungnahme zu den neuen medizinischen Be- richten eher beschränkte Bedeutung zukommt. Als gerade noch leichte Gehörsverletzung hat sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren als geheilt zu gelten, zumal die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt ohne erkennba- re Erschwernisse respektive Einschränkungen umfassend darzulegen ver- mochte und das angerufene Verwaltungsgericht mit uneingeschränkter Kognition entscheidet. Eine Rückweisung würde mit Blick auf das in jeder Hinsicht schlüssige Gutachten der MEDAS D.________ (vgl. wiederum E. 4 nachfolgend) sowie das Ergebnis der materiellen Beurteilung (vgl. E. 5.3 nachfolgend) im Übrigen zu einem formalistischen Leerlauf und da- mit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem (der Anhörung gleich- gestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurtei- lung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Angesichts der untergeordne- ten Bedeutung der gutachterlichen Stellungnahme ist trotz Verletzung des rechtlichen Gehörs mit Heilung im vorliegenden Verfahren keine andere Kostenverteilung (vgl. E. 6 nachfolgend) geboten. Bei objektiver Betrach- tung führte die Stellungnahme nicht dazu, dass die Diskussion hierzu erst vor Gericht geführt werden konnte.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, IV/23/723, Seite 7 3. 3.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar datiert die angefoch- tene Verfügung vom 22. September 2023 (AB 203), womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Indessen liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Entstehung des Rentenan- spruchs vor dem 1. Januar 2022 (vgl. AB 185/5 Ziff. 7), weshalb die Be- stimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (fortan: aArt.) massgebend sind (vgl. Rz. 9100 f. des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 3.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, IV/23/723, Seite 8 reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollen- dung des 18. Altersjahres folgt. 3.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hy- pothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). 3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, IV/23/723, Seite 9 lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 4. 4.1 Die Parteien gehen übereinstimmend und zu Recht von einem frühestmöglichen Rentenbeginn per 1. Juli 2018 aus (AB 185/5 Ziff. 7; Be- schwerde, S. 4 f. Ziff. 5), zumal der Beschwerdeführerin (nach einem rund halbjährigen Unterbruch) ab 3. Juli 2017 (wieder) eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (AB 185/3 Ziff. 1.2; vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG) und die Anmel- dung bei der IV im Dezember 2017 erfolgte (AB 5; vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Ob die Beschwerdegegnerin die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während des Wartejahres mit 72.63 % (AB 185/3 Ziff. 1.2) korrekt berech- net hat oder nicht (85 % gemäss Berechnung der Beschwerdeführerin; Be- schwerde, S. 5 Ziff. 5), ist deshalb unerheblich, weil sie so oder anders mindestens 40 % arbeitsunfähig war (Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG). Indessen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführe- rin für die Zeit ab Juli 2018 bis zur Begutachtung der MEDAS D.________ (AB 181) einzig unfallkausale Beschwerden geltend macht und der Unfall- versicherer gestützt auf das orthopädische Teilgutachten des MEDAS C.________ (AB 91.2) die Leistungen per Ende Mai 2019 eingestellt hat, was das Bundesgericht mit Entscheid vom 16. März 2022, 8C_495/2021, insb. E. 4.3 (AB 171/4 ff.; vgl. E. 4.4.1 nachfolgend), im Nachgang an ein Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons … bestätigte. 4.2 Die rentenabweisende Verfügung vom 22. September 2023 (AB 203) basierte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem poly- disziplinären Gutachten der MEDAS D.________ vom 16. Mai 2022 (AB 181), da nach Ansicht des RAD auf das früher ergangene bidisziplinäre Gutachten der MEDAS C.________ vom 23. September 2019 (AB 91; vgl. auch AB 108 und 116.3/6 ff.) aufgrund von Diskrepanzen zu den fachärztli- chen Feststellungen und Einschätzungen nicht abgestellt werden konnte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, IV/23/723, Seite 10 (AB 133). Bereits an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass das Bun- desgericht mit BGer 8C_495/2021 (AB 171/4 ff.) im unfallversicherungs- rechtlichen Verfahren dem Gutachten der MEDAS C.________ Beweiswert zugemessen und den im Nachhinein verfassten (abweichenden) Berichten der behandelnden Ärzte die Relevanz abgesprochen hat (E. 4.2 ff.). Aus den umfangreichen medizinischen Akten ergibt sich im Wesentlichen das Folgende: 4.2.1 Die Gutachter der MEDAS C.________ hielten in der interdiszi- plinären Gesamtbeurteilung vom 31. Mai 2019 (vgl. AB 91.1/13 Ziff. 5) fest, die Beschwerdeführerin habe am 25. Juni 2016 eine Kniekontusion mit Abriss der ischiocruralen Muskulatur linksseitig erlitten. Diese abgerissene Muskulatur sei etwa sechs Wochen später am Tuber ischii refixiert worden (operative Refixation der partiellen Hamstring-Ruptur links). Aufgrund per- sistierender Beschwerden sei am 1. Oktober 2018 eine Ischiadicus- Neurolyse durchgeführt worden, gefolgt von vielfältigen weiteren konserva- tiven diagnostischen Massnahmen und Behandlungen. Entsprechend den Angaben der Beschwerdeführerin habe hierdurch jedoch kein entscheiden- der Effekt erzielt werden können (AB 91.1/3 Ziff. 4.1; vgl. auch AB 91.1/2 Ziff. 3). Orthopädischerseits ergäben die seitengleiche Muskelausprägung bzw. der zu erhebende Muskelstatus bezüglich der Kraftausübung im Becken-/Bein- bereich keine Hinweise auf eine schmerzbedingte Störung der Funktion des linken Beines (AB 91.1/6 Ziff. 4.6). Die Bildgebungen der LWS ergäben unspezifische Befunde mit leichten Degenerationen. Das Kernspintomo- gramm erhebe keine Hinweise auf eine Re-Ruptur der ischiocruralen Mus- kulatur (AB 91.1/3 Ziff. 4.1). Die Funktionsstörungen auf dem orthopädi- schen Fachgebiet seien nach objektiven Kriterien gering (AB 91.1/5 Ziff. 4.3). Es bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen den geschilder- ten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden; die Schmerzinten- sität könne somit nach objektiven Kriterien in der genannten Weise nicht nachvollzogen werden (AB 91.1/6 Ziff. 4.6). Aus somatischer Sicht bestün- den keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (AB 91.1/5 Ziff. 4.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, IV/23/723, Seite 11 Psychiatrischerseits habe die hereditär unbelastete, aber durch frühen Au- tonomiedruck in der Kindheit geprägte, psychiatrisch nicht vorerkrankte Beschwerdeführerin anlässlich des komplikationsreichen Behandlungsver- laufs nach der Beinmuskelverletzung und im Rahmen parallel stattfinden- der familiärer Probleme und einer zugleich ablaufenden Schilddrüsener- krankung eine depressive Entwicklung mit klinischer Manifestation einer mittelgradigen depressiven Episode im Frühjahr 2018 durchgemacht, wel- che inzwischen zur Remission habe gebracht werden können. Seither be- stehe rein psychiatrisch wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (AB 91.1/4 Ziff. 4.1). Es bestünden zwar Einschränkungen des subjektiven Wohlbefin- dens, jedoch keine Funktionsbeeinträchtigungen mit Relevanz für die Ar- beitsfähigkeit (AB 91.1/5 f. Ziff. 4.2 f.). Die Tätigkeit als … in einem … könne entsprechend der objektivierbaren Befunde geleistet werden (AB 91.1/7 Ziff. 4.7). Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht gelte ab dem 1. Januar 2019 (AB 108/2 unten). Die ärztlichen Berichte aus den Jahren 2018 und 2019 enthielten überwiegend Diagnosen/Angaben der Versicherten oder ärztli- che Befunde mit subjektiver Komponente. Diese wechselnden diagnosti- schen Einschätzungen sprächen für einen unspezifischen funktionellen Charakter der Störung. Sie liessen sich als residuale (rückläufige) Folge einer Koordinationsstörung im Beckenbereich nach Trauma und Operatio- nen interpretieren. Beim Vergleich der Situation im Juli 2018 mit der aktuel- len Befundung sei von einer richtungsweisenden Besserung der pelvinen Symptomatik auszugehen. In Bezug auf die depressive Störung sei auf- grund der Anamnese und Aktenanamnese von einer vollständigen Remis- sion der depressiven Störung im Juli 2018 auszugehen (AB 108/3 f.). 4.2.2 Mit den in der Folge von den behandelnden Ärzten bis Juli 2020 verfassten Berichten befasste sich bereits das Bundesgericht in BGer 8C_495/2021 (AB 171/4 ff.): Die MRI des Beckens vom 28. Februar (AB 116.4/14) und 11. März 2020 (AB 116.4/12) zeigten keine fassbare Ursache für die angegebene Schmerzsymptomatik bzw. (mit Kontrastmit- telgabe) keine (fassbare pathologische) Kontrastmittelaufnahme. Der zu- weisende Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie für Chirurgie, ging im Fe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, IV/23/723, Seite 12 bruar/März 2020 von einem Abriss der Sehne Musculus gluteus medius aus, wies aber auf deutliche Folgen der Neurolyse des Nervus ischias und eine Atrophie des Gluteus maximus hin (AB 129/27 ff.). Im Rahmen einer konsiliarisch-neurologischen Untersuchung konnte Dr. med. F.________, Facharzt für Neurologie, weder eine Neuropathie noch eine neurogene Atrophie oder Parese objektivieren (Bericht vom 20. März 2020; AB 129/23 f.). Dr. med. G.________, Facharzt für Neurochirurgie, schloss in den Beur- teilungen vom 29. April und 8. Juli 2020 auf eine leichtgradige Hypästhesie Dermatom C2 und C3 links sowie eine leichtgradige rezessale Stenose L4/5 linksseitig mit möglicher Irritation der Nervenwurzel L5 (AB 116.4/8 f. und 2 f.), was vom orthopädischen Gutachter der MEDAS C.________ un- ter Hinweis auf die von ihm durchgeführte Messung der Beinmuskulatur (keinerlei Seitendifferenz der Muskelausprägung) und den klinischen Be- fund anlässlich der Begutachtung als völlig unverständlich bezeichnet wur- de (Stellungnahme vom 24. Juni 2020; AB 116.3/3). 4.2.3 Nach einem Sturz auf die linke Hand am 31. Juli 2020 führte eine MRI-Untersuchung vom 18. August 2020 zur Verdachtsdiagnose einer Teil- ruptur der ulnarseitigen Bänder MPG Dig IV und Dig V der linken Hand (AB 129/9 f.). Ein MRI des linken Sprunggelenks vom 22. Dezember 2020 zeig- te keine ossären traumatischen Veränderungen (AB 129/7 f.). 4.2.4 Nach einem MRI des linken Kniegelenks vom 23. März 2021 (me- niskokapsuläre Separation des Innenmeniskus, kleine Baker-Zyste, intakte Menisci, intakter Bandapparat; AB 126/2) ging Dr. med. E.________ im Bericht vom 19. April 2021 von einer Pincer-Impingementsituation bei Pro- trusio acetabuli mit klaffendem Labrumriss antero-superior von 1:30 bis 2:30 Uhr aus. Die Ablösung des Innenmeniskus von der Kniegelenkskapsel erkläre die medialen Kniebeschwerden (AB 129/3 f.). Auch Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, konstatierte im Nachgang an die Untersuchung vom
4. Mai 2021 persistierende laterale Hüftschmerzen links mit/bei Status nach Operation des Hamstrings (2016) bzw. der Nervenrevision links, eine Labr- umläsion der linken Hüfte (positiver Impingementtest) und eine Meniskopa- thie; in dieser komplexen Situation sehe er keine Möglichkeiten, mit einer Hüftarthroskopie die Gesamtsituation in irgendwelcher Art zu verbessern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, IV/23/723, Seite 13 (AB 130/3 f.). In Kenntnis dessen entschied sich die Beschwerdeführerin für die arthroskopische Refixation des Innenmeniskus am 21. September 2021 (AB 145/6 ff.; vgl. auch AB 141/2). 4.2.5 Ein MRI des linken Sprunggelenks vom 22. Dezember 2020 zeigte eine Verdickung des Ligamentum fibulotalare anterius (DD alte posttrauma- tische narbige Veränderungen), eine Tendinose der Peroneus longus Seh- ne und eine chronische Fascitis plantaris, aber keine ossären traumati- schen Veränderungen (AB 129/7 f.). 4.2.6 Die Gutachter der MEDAS D.________ stellten im Rahmen der in- terdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 16. Mai 2022 (vgl. AB 181.1/12 Ziff. 5) keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit; ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Status nach Kon- tusion des linken Kniegelenks (2016; Bagatellunfall), eine Arthroskopie des linken Kniegelenks am 23. September 2021 bei beginnender Gonarthrose, eine leichte Kniegelenkskontusion links am 1. Februar 2022 (am Tag vor der orthopädischen Begutachtung), einen Status nach zweimaliger Opera- tion des Oberschenkels dorsal links (16. August 2016 und 1. Oktober 2018), eine Präarthrose des linken Hüftgelenks, einen Status nach Distor- sion des linken Handgelenks am 31. August 2016, eine Prae-Adipositas, einen Status nach Autoimmunthyreoiditis Hashimoto, einen Status nach Asthma bronchiale und einen Status nach anamnestisch mässigem Nikoti- nabusus. Explizit äusserten die Gutachter deutliche Hinweise für eine er- hebliche Symptomausweitung (AB 181.1/8 f. Ziff. 4.2). Sie führten aus, für eine chronische, langdauernde (sechs Jahre) Schmerzsymptomatik, wel- che der Beschwerdeführerin aus subjektiver Sicht keine oder allenfalls ge- ringe Arbeitsfähigkeit ermöglichen würde und für welche fast durchgängig eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, fänden sich in interdiszi- plinärer Gesamtschau keine hinreichenden pathophysiologische Korrelate. Es fänden sich nur vergleichsweise leichtgradige muskuloskettale Störungsdiagnosen, welche eine Tätigkeit im Rahmen des Zumutbar- keitsprofils vollumfänglich möglich machten. Auf den subjektiven Schmerz- angaben basierend sei es zu fortgesetztem Bezug von Versicherungsleis- tungen (Unfallversicherung) gekommen. Der medikolegale Aspekt durch- ziehe den Fallverlauf in sehr auffälliger Weise (AB 181.1/6 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, IV/23/723, Seite 14 In Bezug darauf, dass die Beschwerdeführerin ausgerechnet am Tag vor dem orthopädischen Gutachten bei einem Sturz das linke Knie kontusio- niert habe, erstaune diese zeitliche enge Koinzidenz zum orthopädischen Gutachten doch sehr, auch dass genau das linke Knie betroffen gewesen sei. Zumindest seien in der vier Wochen später durchgeführten neurologi- schen klinischen Untersuchung keine Auffälligkeiten mehr feststellbar ge- wesen bei entsprechend flüssigem, harmonisch sequenziertem Gangbild ohne erkennbares Schonhinken. Es könne rückblickend somit auch nach der beschriebenen erneuten Kniekontusion links am Vortag der orthopädi- schen Begutachtung keine bleibende Verschlechterung angenommen wer- den. Aus neurologischer Sicht fänden sich weder aktuell noch retrospektiv Hinweise für eine Affektion oder gar Schädigung neuraler Strukturen, ins- besondere sei rückblickend auch zu keinem Zeitpunkt eine Affektion des Nervus ischiadicus plausibel. Die Operationsindikation im Oktober 2018 müsse rückblickend betrachtet aus neurologischer Sicht erheblich infrage gestellt werden. Dies habe letztlich nur auf den subjektiven Beschwerdean- gaben der Beschwerdeführerin basiert, obgleich die objektivierbaren Ab- klärungsbefunde damals keine hinreichende Pathologie hätten belegen können. Es dürfe hier eher von Verlegenheitsdiagnosen ausgegangen wer- den. Auch aus internistisch-rheumatologischer Sicht fänden sich keinerlei Hinweise für eine entzündlich-rheumatologische Erkrankung. Gleichermas- sen seien allgemein-internistisch keine arbeitsrelevanten Diagnosen fest- stellbar. Aber auch psychiatrisch lasse sich keine krankheitswertige Störungsdiagnose feststellen. Es sei auch rückblickend zu bezweifeln, ob hier je eine solche vorgelegen habe. Im Übrigen erkläre auch die Be- schwerdeführerin selber, dass sie sich nicht psychisch relevant beeinträch- tigt fühle (AB 181.1/7 f.). Im Quer- und Längsschnittverlauf zeigten sich deutliche Inkonsistenzen: Gegen das Bestehen einer subjektiv invalidisierenden Schmerzsymptoma- tik und damit einhergehende Beeinträchtigung spreche nicht zuletzt die geringe Therapieaktivität hinsichtlich der Schmerzbehandlung. Es sei ledig- lich die Einnahme schwachwirksamer Analgetika angegeben worden, doch seien selbst diese bei der Kontrolle der Medikamentenspiegel nicht im Blut nachweisbar gewesen. Die Beschwerdeführerin sehe sich höchstens in einem geringen Pensum für eine adaptierte Tätigkeit in der Lage, wogegen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, IV/23/723, Seite 15 gemäss Tagesprofil ein durchaus sehr erfüllter Alltag beschrieben werde. Wie bereits erwähnt, sei rückblickend der gesamte Fallverlauf hoch auffällig und es seien durchgängig in hohem Masse medikolegale Aspekte und der Bezug von Versicherungsleistungen feststellbar. Dass hier die behandeln- den Ärzte fortwährend eine volle Arbeitsunfähigkeit attestierten, sei aktuell und auch rückblickend betrachtet nicht nachvollziehbar und erkläre sich nur dadurch, dass versicherungsfremde Faktoren und Inkonsistenzen nicht hinreichend eruiert und insbesondere nicht abgegrenzt worden seien (AB 181.1/8 und /10). Mindestens möglich seien körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbe- lastende Arbeiten. Lediglich rein stehende und rein gehende Tätigkeiten seien ungeeignet, ebenso Arbeiten in kauernder oder hockender Stellung und häufiges Treppensteigen. Die Tätigkeiten als … oder … eines eigenen … könnten als hinreichend leichte wechselbelastende Tätigkeiten bewertet werden und seien als medizinisch möglich zu erachten. Es bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit ganztags ohne Leistungsminderung. Diese Bewertung gelte aktuell wie auch durchgängig retrospektiv mit Ausnahme der peri-/ postoperativen Zeiten für jeweils maximal ca. drei Monate (AB 181.1/9 ff.). 4.2.7 Bezugnehmend auf eine biomechanische Analyse in der Klinik I.________ vom 20. Juli 2022 wies Dr. med. E.________ am 24. August 2022 auf eine extreme Kraftminderung der linken Hüfte und des linken Oberschenkels hin, welche das sporadische Einknicken erkläre. Im MRI des linken Kniegelenks zeige sich eine unveränderte Arthrofibrose ohne Re-Ruptur des Innenmeniskus mit Erguss und eine unveränderte femoroti- biale Chondropathie zweiten Grades nach Outerbridge; diese Befunde er- klärten die Bewegungseinschränkung und die Schwellung des linken Knie- gelenks (AB 187/9 f.). Nach einem nach dem erneuten Sturz vom 15. August 2022 am 26. Sep- tember 2022 durchgeführten MRI des linken Kniegelenks diagnostizierte Dr. med. E.________ eine radiäre Re-Ruptur der Innenmeniskushinter- hornwurzel ohne Dislokation der Meniskusfragmente; aus orthopädischer Sicht bestehe eine klare Indikation zur Arthroskopie mit Resektion der funk- tionsuntüchtigen Meniskusanteile (AB 190/2). In der Folge wurde diese Operation am 13. Januar 2023 vorgenommen (AB 196/3 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, IV/23/723, Seite 16 4.2.8 Gemäss Stellungnahme des neurologischen Gutachters der ME- DAS D.________ vom 8. August 2023 könne auch rückblickend nur von einer Kniekontusion links gesprochen werden und nicht von einer funktional relevanten Kniepathologie, welche über die erwähnte beginnende Gonar- throse und Status nach Kniekontusion 2016 mit Arthroskopie im September 2021 hinausgegangen sei. Auch die leicht reduzierte Hüftbelastbarkeit links sei berücksichtigt worden. Es habe eine stabil verheilte Läsion des Innen- meniskushinterhorns bestanden, welche erst nach der Kniekontusion nach dem Sturz vom 15. August 2022 als Re-Ruptur des Innenmeniskushinter- horns beschrieben worden sei. Selbst aus diesem erneuten Knietrauma erklärten sich keine längeren Arbeitsunfähigkeitszeiten. Eine vorbestehen- de extreme Kraftminderung der linken Hüfte und des linken Oberschenkels wäre mit Sicherheit auch in den gutachterlichen Untersuchungen aufgefal- len. Die Verwendung solch verbaler Superlative deute aber auch darauf hin, dass hier erheblich ausgeweitete Befunddarstellungen vorlägen. Es mögen zwar geringe muskuloskelettale Störungsdiagnosen bestehen, je- doch erklärten diese sicher nicht das angegebene Ausmass an Beschwer- den und insbesondere an funktionellen Einschränkungen. Entsprechend seien auch die Therapieaktivitäten gering gewesen. Wohl aber lägen er- hebliche Inkonsistenzen vor. Die versicherungsmedizinische Beurteilung sei zwingend unter Abgrenzung dieser Inkonsistenzen vorzunehmen. Dies erkläre auch die Diskrepanz zwischen den seitens der Beschwerdeführerin subjektiv behaupteten schwerwiegenden Beeinträchtigungen und der gut- achterlichen Beurteilung (AB 199/3 f.). In psychiatrischer Hinsicht lehne sich das psychische Befinden der Be- schwerdeführerin eng an ihren somatischen Befund an. Die Beschwerde- führerin selbst sehe sich ebenfalls nicht primär psychisch krank, sondern sehe alles als eine Folge ihrer somatischen Erkrankungen. Körperliche Erkrankungen führten fast immer auch zu psychischen Reaktionen und nur in seltenen Fällen lasse sich daraus eine psychische Erkrankung ableiten. So verhalte es sich auch im vorliegenden Fall. Der Internist Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, habe die Beschwer- deführerin vorsorglich wegen einer schwierigen psychosozialen Situation zur psychotherapeutischen Behandlung geschickt. Im Zentrum K.________ sei dann von einer mittelschweren depressiven Episode als Folge psycho-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, IV/23/723, Seite 17 sozialer Belastungsfaktoren sowie von einer chronischen Schmerzstörung als Unfallfolge gesprochen worden. Ganz abgesehen davon, dass vor al- lem die letzte Diagnose äusserst unpräzise sei bei auch (subjektiv) ange- gebenen organischen Schmerzen, berücksichtigten die Diagnosen weder die Symptomausweitung der Beschwerdeführerin noch ihre erhebliche Re- silienz. Auch die Behandler selbst seien von einer starken psychischen Persönlichkeit und einer raschen psychischen Besserung der Symptomatik ausgegangen. Diese ärztlichen Stellungnahmen unterstützten somit die Auffassung des Gutachters, dass eine eigenständige psychische Erkran- kung nicht vorliege, und selbst wenn eine solche vorläge, sei eine psy- chisch bedingte Arbeitsunfähigkeit nicht zu rechtfertigen (AB 199/4 f.). 4.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.3.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.3.2 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, IV/23/723, Seite 18 Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). Eine von anderen mit der versicherten Per- son befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten ei- nes Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Ge- richtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). 4.3.3 Solange keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche die Glaubwürdigkeit der Atteste eines Hausarztes oder einer Hausärztin zu erschüttern vermöchten, ist es unzulässig, deren Angaben bei der Beweis- würdigung unter Hinweis auf ihre Stellung und unter Berufung auf die fach- liche Kompetenz der Ärzte und Ärztinnen einer Universitätsklinik ausser Acht zu lassen (Entscheid des BGer vom 26. Juli 2011, 8C_278/2011, E. 5.3). In Bezug auf Atteste von Hausärzten darf und soll jedoch das Ge- richt der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3). Dies gilt nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso für den behandelnden Spezial- arzt und erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Entscheid des Eid- genössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4). 4.3.4 Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeu- tisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amt- lich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stel- len und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behan-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, IV/23/723, Seite 19 delnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher In- terpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Be- gutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2021 IV Nr. 10 S. 29 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3). 4.4 Das interdisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 16. Mai 2022 (AB 181.1) sowie die Teilgutachten (AB 181.3 bis 181.7) erfüllen mitsamt der Stellungnahme vom 8. August 2023 (AB 199) die Voraussetzungen der Rechtsprechung an Expertisen und erbringen vollen Beweis (vgl. E. 4.3.2 hiervor). Die gutachterlichen Feststellungen und Ausführungen beruhen auf umfassenden fachärztlichen Abklärungen und sind in Kenntnis bzw. Würdi- gung der Vorakten sowie der geklagten Einschränkungen getroffen worden. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar und begründeten die daraus gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesund- heitszustand sowie zur medizinisch-theoretisch zumutbaren Arbeitsfähig- keit nachvollziehbar. Sodann fanden die Ergebnisse der einzelnen fachärzt- lichen Untersuchungen Eingang in die umfassende interdisziplinäre Kon- sensbeurteilung (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.4 S. 128; 137 V 210 E. 1.2.4 S. 224). Das Gutachten ist im Übrigen in sich widerspruchsfrei, schlüssig sowie überzeugend. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ver- mag dessen Beweiswert nicht zu schmälern. 4.4.1 Einleitend ist hervorzuheben, dass die Gutachter der MEDAS C.________ und der MEDAS D.________ übereinstimmend und in Kennt- nis der divergierenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneinten (AB 91.1/5, 181.1/8) und vielmehr eine deutliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Beschwer- den und den objektivierbaren Befunden (MEDAS C.________; AB 91.1/6 Ziff. 4.6) bzw. gar deutliche Hinweise für eine erhebliche Symptomauswei- tung (MEDAS D.________; AB 181.1/8 f. Ziff. 4.2) konstatierten. Das Bun- desgericht hat mit BGer 8C_495/2021 (AB 171/4 ff.) dem Gutachten der MEDAS C.________ im (parallel zum IV-Verfahren laufenden) unfallversi- cherungsrechtlichen Verfahren Beweiswert zugemessen. Dabei würdigte das Bundesgericht die Berichte der behandelnden Ärzte bis Juli 2020 (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, IV/23/723, Seite 20 E. 4.2.2 hiervor) und hielt fest, dass deren Beurteilungen aufgrund der Stel- lung der beteiligten Fachpersonen als behandelnde Ärzte mit Vorbehalt zu würdigen seien (E. 4.2; vgl. in diesem Zusammenhang auch E. 4.3.2 hier- vor) und sich die behandelnden Ärzte nicht an den objektiven Befunden, sondern einzig an den subjektiven Schmerzangaben orientiert hätten (E. 4.3). 4.4.2 Gleich verhält es sich im vorliegenden Verfahren in Bezug auf das nach dem Entscheid des Bundesgerichts ergangene Gutachten der ME- DAS D.________, dessen Positionen nach Ansicht der Beschwerdeführerin "in diametralem Widerspruch zu den echtzeitlichen medizinischen Beurtei- lungen" stünden, ohne dass die Gutachter sich auch nur ansatzweise mit diesen abweichenden Beurteilungen auseinandergesetzt oder diese wider- legt hätten (Beschwerde, S. 5 f. Ziff. 7 f., S. 8 f. Ziff. 10 und S. 10 Ziff. 12 f.). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin begründeten die Gut- achter ihre abweichende Auffassung einlässlich und überzeugend, indem sie ausführten, für eine chronische Schmerzsymptomatik mit subjektiv emp- fundener und von den behandelnden Ärzten fast durchgängig attestierter voller Arbeitsunfähigkeit fänden sich keine hinreichenden pathophysiologi- schen Korrelate; vielmehr fänden sich nur vergleichsweise leichtgradige muskuloskelettale Störungsdiagnosen, welche eine Tätigkeit im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils vollumfänglich möglich machten. So stellten sie denn auch (rückwirkend betrachtet) die Operationsindikation im Oktober 2018 infrage, habe diese doch letztlich nur auf den subjektiven Beschwer- deangaben der Beschwerdeführerin basiert, zumal die damals objektivier- baren Abklärungsbefunde keine hinreichende Pathologie hätten belegen können und folglich eher von entsprechenden Verlegenheitsdiagnosen auszugehen sei. Im Hinblick auf das geklagte Knieleiden sei denn auch auffällig, dass sich die Beschwerdeführerin ausgerechnet am Tag vor der orthopädischen Begutachtung eine Kniekontusion zugezogen habe, sodass sie sich mit zwei Unterarmgehhilfen vorgestellt habe. In der vier Wochen später durchgeführten neurologischen Begutachtung sei dann ein flüssiges und normal sequenziertes Gangbild mit normalem Abrollverhalten, auch mit normalem Aufstehen aus der tiefen Hocke und normalem monopedalem Stand auch auf dem linken Bein beobachtet worden. Die Beschwerdeführe- rin habe am Tag der Kontrolle der Medikamentenspiegel keinerlei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, IV/23/723, Seite 21 Schmerzmedikamente eingenommen resp. benötigt, sei doch ein Sub- stanznachweis im Blut der angegebenen, aber ohnehin schwachwirksamen Analgetika (Ibuprofen 3 x 600 mg und Paracetamol 2 x 500 mg täglich) nicht gelungen. Gemäss Tagesprofil imponiere schliesslich ein sehr erfüllter bzw. aktiver Alltag mit Versorgung des Haushalts, Spaziergängen mit dem Hund, Autofahrten und vielfältigen Interessen (AB 181.1/7 f., 199/3). Dass die subjektiven Schmerzangaben der Beschwerdeführerin bei geltend ge- machten belastungsabhängigen Schmerzen von 5-8 und Ruheschmerzen von 3-4 auf der zehnteiligen visuellen Analogieskala (AB 181.6/6) aufgrund der objektiven Befunde nicht nachvollziehbar sind und auch in krassem Widerspruch zu ihren Tagesaktivitäten und dem Verzicht auf Schmerzmit- teleinnahme stehen, haben die Gutachter somit einlässlich dargelegt. 4.4.3 Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde, S. 6 Ziff. 7 f., erfolgte die Nachfrage bei den Gutachtern der MEDAS D.________ mitunter auf- grund neu eingereichter Berichte der behandelnden Ärzte (AB 189). Bei der entsprechenden Stellungnahme des neurologischen Gutachters vom
8. August 2023 (AB 199) handelt es sich im Wesentlichen um eine Wieder- holung der schon im Gutachten gemachten Ausführungen mit geringfügi- gen Präzisierungen sowie einer Beurteilung der neu eingereichten medizi- nischen Berichte. Seinen nachvollziehbaren Ausführungen zufolge ergeben sich aus diesen keinerlei neue substanziell verwertbare Sachverhalte, zu- mal die vom erneuten Knietrauma im August 2022 herrührende Re-Ruptur des Innenmeniskushinterhorns (vgl. dazu auch Beschwerde, S. 7 Ziff. 9) behandelt wurde (vgl. AB 196/3 f.) und sich nach überzeugender Meinung des Gutachters selbst daraus keine längeren Arbeitsunfähigkeitszeiten er- klären lassen. Zusammenfassend bestanden und bestehen einzig geringe muskuloskelettale Störungsdiagnosen, die das angegebene Ausmass an Beschwerden und insbesondere an funktionellen Einschränkungen nicht zu erklären vermögen (AB 199/4 f.). Mangels wichtiger neuer Aspekte bzw. infolge im Wesentlichen unveränderter Befundlage bestand kein Anlass zu weiteren Abklärungen vor Einholung der Stellungnahme vom 8. August 2023 (vgl. E. 4.3.4 hiervor). Auch im Zusammenhang mit der Erstellung des Gutachtens fehlte es (entgegen den Vorbringen in der Beschwerde, S. 12 f. Ziff. 17) an Anhaltspunkten für die Notwendigkeit weiterer Bildgebung, la- gen doch insbesondere das Arthro-MRI vom 4. April 2019 (AB 104.4/91)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, IV/23/723, Seite 22 und weitere MRI (vgl. E. 4.2.2 ff.) vor; zudem liegt es im Ermessen des medizinischen Sachverständigen, ob (und welche) Zusatzuntersuchungen durchzuführen sind (statt vieler: Entscheid des BGer vom 6. Januar 2015, 8C_516/2014, E. 6.2). 4.4.4 Soweit die rückblickende Gesamtschau einer objektiv ausgewiese- nen Arbeitsunfähigkeit beanstandet wird (Beschwerde, S. 7 ff. Ziff. 9), ist festzuhalten, dass schon die Gutachter der C.________ im September 2019 obgleich in Kenntnis der gegenteiligen Einschätzungen der behan- delnden Ärzte (AB 91.1/15 ff.) gestützt auf die von ihnen durchgeführten Muskeltests und die damals vorliegende Bildgebung (wesentliche) Ein- schränkungen verneinten (AB 91.1/3 ff. Ziff. 4.1 f.). Auch was den vom Bundesgericht in BGer 8C_495/2021 (AB 171/4 ff.) bereits beurteilten Zeit- raum betrifft (gewürdigt wurden Berichte behandelnder Ärzte bis Juli 2020), ergeben sich diesem zufolge selbst gestützt auf die im Nachhinein verfass- ten Berichte der behandelnden Ärzte keine nennenswerten neuen Erkennt- nisse hinsichtlich einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszu- stands der Beschwerdeführerin (E. 4.2) resp. sind diese in weiten Teilen an den zu den in der Bildgebung (erwähnt werden die MRT-Befunde vom
28. Februar und 11. März 2020) wenig ausgeprägten strukturellen Befun- den in Widerspruch stehenden Schmerzangaben der Beschwerdeführerin orientiert (E. 4.3 f.). Auch zum Zeitpunkt der Begutachtung der MEDAS D.________ im Mai 2022 lagen nur eine geringe Knie- und Hüftpathologie links und entsprechend geringe Therapieaktivitäten vor (AB 181.1/7 f.). Unter Berücksichtigung dessen ist die gutachterliche Folgerung einer auch retrospektiv durchgängig vollen Arbeitsfähigkeit ohne weiteres nachvoll- ziehbar, wobei die Gutachter sehr wohl unfall- und operationsbedingte Re- konvaleszenzen ausgeklammert haben (AB 181.1/11 Ziff. 4.7). Was die MRI-Befunde vom 22. Dezember 2021 (Sprunggelenk; AB 129/7; vgl. E. 4.2.5 hiervor) und 23. März 2021 (AB 126/2; vgl. E. 4.2.4 hiervor) anbe- langt, ist festzustellen, dass sowohl der orthopädische (AB 181.3/9) als auch der neurologische (AB 181.6/10) Gutachter die unteren Extremitäten persönlich untersucht haben (vgl. dazu auch das orthopädische Teilgutach- ten der MEDAS C.________: AB 91.2/8) und namentlich der neurologische Gutachter einen Monat nach dem erneuten Sturzereignis ein flüssiges und zügiges Gangbild konstatieren konnte (AB 181.6/10 und AB 181.1/7). Ins-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, IV/23/723, Seite 23 besondere haben die Gutachter im Rahmen der gutachterlichen Untersu- chung (inkl. auch elektrophysiologische Abklärung) die von Dr. med. E.________ unter Bezugnahme auf die biomechanische Analyse in der I.________ attestierte extreme Kraftminderung der linken Hüfte und des linken Oberschenkels (AB 187/9 f.; vgl. E. 4.2.7 hiervor sowie Beschwerde, S. 11 f. Ziff. 16) nicht feststellen können, weshalb sie diesbezüglich auch mit Blick auf die in allgemeiner Weise vorliegenden Inkonsistenzen nach- vollziehbar von einer erheblich ausgeweiteten Befunddarstellung ausgehen (AB 199/4). Folgerichtig liegen entsprechend den Gutachtern vergleichs- weise geringe muskuloskelettale Störungsdiagnosen vor (AB 181.1/7, 199/4). Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das MRI vom 18. Au- gust 2020 (AB 129/9 f.; vgl. E. 4.2.3 hiervor sowie Beschwerde, S. 8 Ziff. 9) die linke Hand und nicht das linken Knie (als Kernproblem) betrifft; die Gut- achter der MEDAS D.________ erwähnten diesbezüglich zutreffend einen Status nach Distorsion des linken Handgelenks (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit; AB 181.1/8 f. Ziff. 4.2). 4.4.5 Weiter beruft sich die Beschwerdeführerin (Beschwerde, S. 9 Ziff. 11; vgl. auch Beschwerde, S. 7 Ziff. 9) auf eine orthopädisch- chirurgische Beurteilung des Dr. med. L.________, Facharzt für Chirurgie, vom 1. Dezember 2017, welcher zufolge nebst nicht nachvollziehbaren Kniegelenksbeschwerden deutliche degenerative Veränderungen im Be- reich der LWS vorlägen, womit die subjektiv beklagten Beschwerden hin- reichend durch die Untersuchungsbefunde und das MRI objektiviert seien (AB 39.3/31). Diese Beurteilung (wie auch die in der Beschwerde, S. 7, erwähnte Beurteilung vom 29. Oktober 2018) stammt indessen aus einer Zeit, bevor das Arthro-MRI vom 4. April 2019 (Beurteilung: In Zusammen- schau mit der konventionellen Voraufnahme vom 22. März 2019 femoroa- cetabuläre Impingement-Konfiguration vom gemischten Typ, Labrumdege- neration mit ausgedehntem anterosuperiorem Labrumriss, leichter "peritro- chanterer" [richtig: pertrochantärer] Reizzustand, keine Bursitis trochanteri- ca, keine Ruptur der Hamstringssehnen; AB 104.4/91) gemacht wurde, weshalb diese Beurteilung auf ungenügenden Grundlagen basiert, woge- gen der orthopädische Gutachter sowohl auf diese Grundlage als auch auf den Bericht des Dr. med. H.________ vom 5. Mai 2021 (AB 130/3; vgl. auch E. 4.1.6 hiervor: "... sehe ich keine Möglichkeiten einer Hüftarthrosko-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, IV/23/723, Seite 24 pie die Gesamtsituation dieser Patientin in irgendwelcher Art zu verbes- sern.") und die selbst erhobenen, aktuellen klinischen Befunde abstellen konnte (vgl. dazu AB 181.3/10). Dass die behandelnden Ärzte bei ihren Beurteilungen nicht auf die objektiven Befunde, sondern ausschliesslich auf die subjektiven und übertriebenen Schmerzbekundungen der Beschwerde- führerin abgestellt haben, hat bereits das Bundesgericht festgestellt (AB 171/8 f.; vgl. bereits E. 4.4.1 hiervor), weshalb es hierzu keiner Weite- rungen bedarf (vgl. auch E. 4.4.2 hiervor). 4.4.6 Was die Kritik am aktuellen psychiatrischen Teilgutachten (Be- schwerde, S. 10 f. Ziff. 14 f.) betrifft, vermag diese ebenfalls nicht zu über- zeugen. Vorab ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin im Be- gutachtungszeitpunkt mit keinen seelischen Konflikten konfrontiert sah, sich psychisch gesund fühlte und auch keine psychisch auffällige Pathologie zeigte (AB 181.5/4, 181.6/9 und 181.4/5; vgl. auch AB 199/4 f.) sowie über ein hohes soziales Aktivitätsniveau berichtete (AB 181.1/8). Von psychi- schen Auffälligkeiten abzugrenzen ist die offenkundig ausgewiesene Selbstlimitierung und demonstrierte Behinderungsüberzeugung in der Ab- sicht, weiterhin mit Versicherungsleistungen versorgt zu werden (AB 181.1/6 unten). Soweit der psychiatrische Gutachter die noch von der MEDAS C.________ gestellte Diagnose einer chronischen Schmerz- störung (ICD-10F45.41; AB 91.3/5 Ziff. 6) nicht bestätigen konnte (AB 181.5/8), mag dies seinen Grund wohl darin haben, dass die Be- schwerdeführerin im Gegensatz zum Zeitpunkt der Begutachtung der ME- DAS C.________ nicht mehr über psychosoziale Belastungsfaktoren, na- mentlich über familiäre Probleme (vgl. AB 91.3/2), berichtete. Insoweit er- weist sich die unter Bezugnahme auf nicht fachärztliche Berichte des be- handelnden Arztes Dr. med. J.________ aus dem Jahre 2018 geübte Kritik als überholt und verfehlt. 4.5 Nach dem Dargelegten gestatten die verfügbaren Unterlagen ent- gegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde, S. 13 Ziff. 18) eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs. Die Be- schwerdegegnerin hat den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich ab- geklärt. Weiterer Abklärungen bedarf es nicht (BGE 144 V 361 E. 6.5
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, IV/23/723, Seite 25 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). 4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin aus versicherungsmedizinischer Sicht seit jeher (mit Ausnahme der unfall- und operationsbedingten Rekonvaleszenzen) die angestammte wie auch jede andere adaptierte (leichte bis mittelschwere, wechselbelastende) Tätigkeit zu 100 % möglich ist (AB 181.10 f. Ziff. 4.7 f.). Gestützt darauf ist nachfolgend der Rentenanspruch zu prüfen. 5. 5.1 5.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12 E. 3.2). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung schliesst nicht aus, dass auch bei Erwerbstätigen unter Umständen nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt wird. Das trifft namentlich bei selbständig Erwerbenden zum ei- nen dann zu, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit anzunehmen ist, dass die versicherte Person im Gesund- heitsfall ihre nicht einträgliche selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte. Gleiches ist anzu- nehmen für den Fall, dass die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung aus- geübte selbständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit übli- cherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, IV/23/723, Seite 26 Neuinvestitionen etc.) die Betriebsgewinne gering sind (BGE 135 V 58 E. 3.4.6 S. 64; SVR 2022 IV Nr. 37 S. 122 E. 3.2). 5.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohn- strukturerhebungen (LSE) herangezogen werden. Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorge- nommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (stan- dardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). 5.2 5.2.1 Die Beschwerdegegnerin ging gemäss Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 17. Juni 2022 davon aus, dass die Beschwer- deführerin bei guter Gesundheit zu 100 % als selbständigerwerbende … tätig wäre (AB 185/4 Ziff. 3). Diese per Ende 2015 aufgenommene Er- werbstätigkeit (AB 5/6 Ziff. 5.4) gab die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2017 wieder auf (AB 185/4 Ziff. 2), nachdem sie ab Juli 2016 Arbeitsun- fähigkeiten in unterschiedlicher Höhe zu verzeichnen hatte (vgl. AB 185/3 Ziff. 1.2). Damit hat die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen kei- nesfalls zu Ungunsten der Beschwerdeführerin gestützt auf die LSE 2018, Tabelle TA1, Ziff. 55-56 (…) festgelegt und an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 42.4 Stunden (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 55-56) angepasst. Entgegen der Beschwerdeführerin (Beschwerde, S. 5 Ziff. 6) kann das von der Be- schwerdegegnerin
– bei fehlender Berufsausbildung und bloss knapp zweijähriger nicht erfolg- reicher Tätigkeit – auf der Basis des Kompetenzniveaus 3 (komplexe prak-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, IV/23/723, Seite 27 tische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen) berechnete Valideneinkommen von Fr. 63'078.-- (AB 185/5 Ziff. 6) nicht als 'unterste Limite' angenommen werden. Die Beschwerde- führerin hat als Selbständigerwerbende bei der M.________ zwar ein Jah- reseinkommen von Fr. 70'000.-- versichert (AB 156.1/14 Ziff. 12), indessen hat der M.________-Kundenberater mit nachvollziehbarer Begründung festgehalten, dass die versicherte Lohnsumme kaum der wirtschaftlichen Gegenleistung des Betriebes entspreche (AB 2.4/3) und sie gegenüber der Ausgleichskasse jährliche Einkommen von bloss Fr. 9'333.-- abrechnete (AB 180/3). 5.2.2 Da die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit im zumutbaren (vollschichtigen) Umfang nachgeht, ist nicht zu beanstanden, dass die Be- schwerdegegnerin das Invalideneinkommen ebenfalls anhand der Tabel- lenlöhne berechnete und dabei auf den Totalwert Frauen im Kompetenzni- veau 1 abstellte (AB 185/5 Ziff. 6; vgl. E. 5.1.2 hiervor). So resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 54'681.--. Die beschwerdeweise Kritik an die- sem Invalideneinkommen erweist sich im Lichte der Ausführungen (vgl. E. 4.4) hiervor als unbegründet. Entgegen den Vorbringen der Beschwer- deführerin (Beschwerde, S. 14 Ziff. 21) ist kein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3) vorzunehmen. Ins- besondere trägt die gutachterliche Beurteilung den medizinischen Ein- schränkungen mit dem Zumutbarkeitsprofil hinreichend Rechnung, sodass diese nicht nochmals mittels eines Abzuges zu berücksichtigen sind. 5.2.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 63'078.-- und einem Invali- deneinkommen von Fr. 54'681.-- resultiert ein Invaliditätsgrad von 13 %. Damit besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. 3.3 hiervor). 5.3 Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 22. Sep- tember 2023 (AB 203) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, IV/23/723, Seite 28 6.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese sind dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen.
E. 6.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. zudem E. 2.3 in fine). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Bern keinen Entschädigungsanspruch (Art. 104 Abs. 3 VRPG; vgl. dazu auch BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten- vorschuss entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, IV/23/723, Seite 29 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, IV/23/723, Seite 4 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, IV/23/723, Seite 4 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 22. September 2023 (AB 203). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch und in diesem Zu- sammenhang die Vollständigkeit der Sachverhaltsabklärung (vgl. Be- schwerde, S. 13 Ziff. 18). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine schwere Ver- letzung des rechtlichen Gehörs, indem die Beschwerdegegnerin ihr vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. September 2023 (AB 203) die im Vorbescheidverfahren eingeholten Stellungnahmen der Gutachter- stelle vom 8. August 2023 (AB 199) sowie des Bereichs Abklärungen vom
- September 2023 (AB 202) nicht vorgängig zur Kenntnis gebracht, son- dern sie erst zusammen mit der angefochtenen Verfügung zugestellt habe (Beschwerde, S. 3 Ziff. 4). 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). 2.2.1 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander- seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfah- rensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Be- weise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be- weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Bewei- se entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äus- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, IV/23/723, Seite 5 sern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der An- spruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Be- fugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72; SVR 2021 AHV Nr. 17 S. 53 E. 2.1). 2.2.2 Im Verwaltungsverfahren gilt das Mitwirkungs- und Äusserungsrecht der betroffenen Person namentlich im Zusammenhang mit der Durch- führung eines Augenscheins, der Befragung von Zeugen sowie bezüglich eines Expertengutachtens. Auf diese Beweismittel darf im Verwaltungsver- fahren nicht abgestellt werden, ohne den Betroffenen Gelegenheit zu ge- ben, an der Beweisabnahme teilzunehmen oder wenigstens nachträglich zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (BGE 125 V 332 E. 3a S. 335). Insbesondere hat der Versicherungsträger, der einer Gutachterin oder ei- nem Gutachter Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen zu stellen gedenkt, die versicherte Person vorgängig darüber zu informieren und ihr Gelegen- heit zu geben, auch ihrerseits solche Fragen zu stellen. Dies gilt auch in Verfahren, die mittels durch Einsprache anfechtbare Verfügung abge- schlossen werden (BGE 136 V 113 E. 5.4 S. 116; SVR 2019 IV Nr. 93 S. 316 E. 5.3.3.2). 2.2.3 Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwie- gende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die be- troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprü- fen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2021 IV Nr. 43 S. 140 E. 4.4.1, 2020 IV Nr. 57 S. 194 E. 3.3.1). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, IV/23/723, Seite 6 S. 197; SVR 2021 IV Nr. 43 S. 140 E. 4.4.1, 2020 IV Nr. 57 S. 194 E. 3.3.1). 2.3 Die Beschwerdegegnerin hat Stellungnahmen u.a. des Gutachterin- stituts eingeholt (AB 199; vgl. auch AB 202), nachdem seitens der Be- schwerdeführerin weitere Berichte über eine nach der Begutachtung erfolg- te Operation vom 13. Januar 2023 eingereicht worden waren (AB 190/2, 196/3 f.). Die Stellungnahme des neurologischen Gutachters der MEDAS D.________ vom 8. August 2023 (AB 199; vgl. E. 4.2.8 nachfolgend) enthält eine ergänzende Würdigung, weshalb diese entsprechend dem in E. 2.2.1 f. hiervor Ausgeführten vor Verfügungserlass der Beschwerdefüh- rerin zur weiteren Stellungnahme zuzustellen gewesen wäre. Indem die Beschwerdegegnerin dies unterlassen hat, hat sie das rechtliche Gehör verletzt. Daran ändert nichts, dass die gutachterliche Stellungnahme den vorgesehenen Entscheid (zu Recht; vgl. E. 4.4 nachfolgend) weiterhin stützt. Die Gehörsverletzung ist gerade noch nicht als schwer zu qualifizie- ren, weil der Gutachter in erster Linie zu offensichtlich falschen Darstellun- gen und Annahmen des Rechtsvertreters als medizinischem Laien Stellung nehmen musste und der Stellungnahme zu den neuen medizinischen Be- richten eher beschränkte Bedeutung zukommt. Als gerade noch leichte Gehörsverletzung hat sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren als geheilt zu gelten, zumal die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt ohne erkennba- re Erschwernisse respektive Einschränkungen umfassend darzulegen ver- mochte und das angerufene Verwaltungsgericht mit uneingeschränkter Kognition entscheidet. Eine Rückweisung würde mit Blick auf das in jeder Hinsicht schlüssige Gutachten der MEDAS D.________ (vgl. wiederum E. 4 nachfolgend) sowie das Ergebnis der materiellen Beurteilung (vgl. E. 5.3 nachfolgend) im Übrigen zu einem formalistischen Leerlauf und da- mit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem (der Anhörung gleich- gestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurtei- lung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Angesichts der untergeordne- ten Bedeutung der gutachterlichen Stellungnahme ist trotz Verletzung des rechtlichen Gehörs mit Heilung im vorliegenden Verfahren keine andere Kostenverteilung (vgl. E. 6 nachfolgend) geboten. Bei objektiver Betrach- tung führte die Stellungnahme nicht dazu, dass die Diskussion hierzu erst vor Gericht geführt werden konnte. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, IV/23/723, Seite 7
- 3.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar datiert die angefoch- tene Verfügung vom 22. September 2023 (AB 203), womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Indessen liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Entstehung des Rentenan- spruchs vor dem 1. Januar 2022 (vgl. AB 185/5 Ziff. 7), weshalb die Be- stimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (fortan: aArt.) massgebend sind (vgl. Rz. 9100 f. des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 3.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, IV/23/723, Seite 8 reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollen- dung des 18. Altersjahres folgt. 3.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hy- pothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). 3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, IV/23/723, Seite 9 lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3).
- 4.1 Die Parteien gehen übereinstimmend und zu Recht von einem frühestmöglichen Rentenbeginn per 1. Juli 2018 aus (AB 185/5 Ziff. 7; Be- schwerde, S. 4 f. Ziff. 5), zumal der Beschwerdeführerin (nach einem rund halbjährigen Unterbruch) ab 3. Juli 2017 (wieder) eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (AB 185/3 Ziff. 1.2; vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG) und die Anmel- dung bei der IV im Dezember 2017 erfolgte (AB 5; vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Ob die Beschwerdegegnerin die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während des Wartejahres mit 72.63 % (AB 185/3 Ziff. 1.2) korrekt berech- net hat oder nicht (85 % gemäss Berechnung der Beschwerdeführerin; Be- schwerde, S. 5 Ziff. 5), ist deshalb unerheblich, weil sie so oder anders mindestens 40 % arbeitsunfähig war (Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG). Indessen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführe- rin für die Zeit ab Juli 2018 bis zur Begutachtung der MEDAS D.________ (AB 181) einzig unfallkausale Beschwerden geltend macht und der Unfall- versicherer gestützt auf das orthopädische Teilgutachten des MEDAS C.________ (AB 91.2) die Leistungen per Ende Mai 2019 eingestellt hat, was das Bundesgericht mit Entscheid vom 16. März 2022, 8C_495/2021, insb. E. 4.3 (AB 171/4 ff.; vgl. E. 4.4.1 nachfolgend), im Nachgang an ein Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons … bestätigte. 4.2 Die rentenabweisende Verfügung vom 22. September 2023 (AB 203) basierte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem poly- disziplinären Gutachten der MEDAS D.________ vom 16. Mai 2022 (AB 181), da nach Ansicht des RAD auf das früher ergangene bidisziplinäre Gutachten der MEDAS C.________ vom 23. September 2019 (AB 91; vgl. auch AB 108 und 116.3/6 ff.) aufgrund von Diskrepanzen zu den fachärztli- chen Feststellungen und Einschätzungen nicht abgestellt werden konnte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, IV/23/723, Seite 10 (AB 133). Bereits an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass das Bun- desgericht mit BGer 8C_495/2021 (AB 171/4 ff.) im unfallversicherungs- rechtlichen Verfahren dem Gutachten der MEDAS C.________ Beweiswert zugemessen und den im Nachhinein verfassten (abweichenden) Berichten der behandelnden Ärzte die Relevanz abgesprochen hat (E. 4.2 ff.). Aus den umfangreichen medizinischen Akten ergibt sich im Wesentlichen das Folgende: 4.2.1 Die Gutachter der MEDAS C.________ hielten in der interdiszi- plinären Gesamtbeurteilung vom 31. Mai 2019 (vgl. AB 91.1/13 Ziff. 5) fest, die Beschwerdeführerin habe am 25. Juni 2016 eine Kniekontusion mit Abriss der ischiocruralen Muskulatur linksseitig erlitten. Diese abgerissene Muskulatur sei etwa sechs Wochen später am Tuber ischii refixiert worden (operative Refixation der partiellen Hamstring-Ruptur links). Aufgrund per- sistierender Beschwerden sei am 1. Oktober 2018 eine Ischiadicus- Neurolyse durchgeführt worden, gefolgt von vielfältigen weiteren konserva- tiven diagnostischen Massnahmen und Behandlungen. Entsprechend den Angaben der Beschwerdeführerin habe hierdurch jedoch kein entscheiden- der Effekt erzielt werden können (AB 91.1/3 Ziff. 4.1; vgl. auch AB 91.1/2 Ziff. 3). Orthopädischerseits ergäben die seitengleiche Muskelausprägung bzw. der zu erhebende Muskelstatus bezüglich der Kraftausübung im Becken-/Bein- bereich keine Hinweise auf eine schmerzbedingte Störung der Funktion des linken Beines (AB 91.1/6 Ziff. 4.6). Die Bildgebungen der LWS ergäben unspezifische Befunde mit leichten Degenerationen. Das Kernspintomo- gramm erhebe keine Hinweise auf eine Re-Ruptur der ischiocruralen Mus- kulatur (AB 91.1/3 Ziff. 4.1). Die Funktionsstörungen auf dem orthopädi- schen Fachgebiet seien nach objektiven Kriterien gering (AB 91.1/5 Ziff. 4.3). Es bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen den geschilder- ten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden; die Schmerzinten- sität könne somit nach objektiven Kriterien in der genannten Weise nicht nachvollzogen werden (AB 91.1/6 Ziff. 4.6). Aus somatischer Sicht bestün- den keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (AB 91.1/5 Ziff. 4.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, IV/23/723, Seite 11 Psychiatrischerseits habe die hereditär unbelastete, aber durch frühen Au- tonomiedruck in der Kindheit geprägte, psychiatrisch nicht vorerkrankte Beschwerdeführerin anlässlich des komplikationsreichen Behandlungsver- laufs nach der Beinmuskelverletzung und im Rahmen parallel stattfinden- der familiärer Probleme und einer zugleich ablaufenden Schilddrüsener- krankung eine depressive Entwicklung mit klinischer Manifestation einer mittelgradigen depressiven Episode im Frühjahr 2018 durchgemacht, wel- che inzwischen zur Remission habe gebracht werden können. Seither be- stehe rein psychiatrisch wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (AB 91.1/4 Ziff. 4.1). Es bestünden zwar Einschränkungen des subjektiven Wohlbefin- dens, jedoch keine Funktionsbeeinträchtigungen mit Relevanz für die Ar- beitsfähigkeit (AB 91.1/5 f. Ziff. 4.2 f.). Die Tätigkeit als … in einem … könne entsprechend der objektivierbaren Befunde geleistet werden (AB 91.1/7 Ziff. 4.7). Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht gelte ab dem 1. Januar 2019 (AB 108/2 unten). Die ärztlichen Berichte aus den Jahren 2018 und 2019 enthielten überwiegend Diagnosen/Angaben der Versicherten oder ärztli- che Befunde mit subjektiver Komponente. Diese wechselnden diagnosti- schen Einschätzungen sprächen für einen unspezifischen funktionellen Charakter der Störung. Sie liessen sich als residuale (rückläufige) Folge einer Koordinationsstörung im Beckenbereich nach Trauma und Operatio- nen interpretieren. Beim Vergleich der Situation im Juli 2018 mit der aktuel- len Befundung sei von einer richtungsweisenden Besserung der pelvinen Symptomatik auszugehen. In Bezug auf die depressive Störung sei auf- grund der Anamnese und Aktenanamnese von einer vollständigen Remis- sion der depressiven Störung im Juli 2018 auszugehen (AB 108/3 f.). 4.2.2 Mit den in der Folge von den behandelnden Ärzten bis Juli 2020 verfassten Berichten befasste sich bereits das Bundesgericht in BGer 8C_495/2021 (AB 171/4 ff.): Die MRI des Beckens vom 28. Februar (AB 116.4/14) und 11. März 2020 (AB 116.4/12) zeigten keine fassbare Ursache für die angegebene Schmerzsymptomatik bzw. (mit Kontrastmit- telgabe) keine (fassbare pathologische) Kontrastmittelaufnahme. Der zu- weisende Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie für Chirurgie, ging im Fe- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, IV/23/723, Seite 12 bruar/März 2020 von einem Abriss der Sehne Musculus gluteus medius aus, wies aber auf deutliche Folgen der Neurolyse des Nervus ischias und eine Atrophie des Gluteus maximus hin (AB 129/27 ff.). Im Rahmen einer konsiliarisch-neurologischen Untersuchung konnte Dr. med. F.________, Facharzt für Neurologie, weder eine Neuropathie noch eine neurogene Atrophie oder Parese objektivieren (Bericht vom 20. März 2020; AB 129/23 f.). Dr. med. G.________, Facharzt für Neurochirurgie, schloss in den Beur- teilungen vom 29. April und 8. Juli 2020 auf eine leichtgradige Hypästhesie Dermatom C2 und C3 links sowie eine leichtgradige rezessale Stenose L4/5 linksseitig mit möglicher Irritation der Nervenwurzel L5 (AB 116.4/8 f. und 2 f.), was vom orthopädischen Gutachter der MEDAS C.________ un- ter Hinweis auf die von ihm durchgeführte Messung der Beinmuskulatur (keinerlei Seitendifferenz der Muskelausprägung) und den klinischen Be- fund anlässlich der Begutachtung als völlig unverständlich bezeichnet wur- de (Stellungnahme vom 24. Juni 2020; AB 116.3/3). 4.2.3 Nach einem Sturz auf die linke Hand am 31. Juli 2020 führte eine MRI-Untersuchung vom 18. August 2020 zur Verdachtsdiagnose einer Teil- ruptur der ulnarseitigen Bänder MPG Dig IV und Dig V der linken Hand (AB 129/9 f.). Ein MRI des linken Sprunggelenks vom 22. Dezember 2020 zeig- te keine ossären traumatischen Veränderungen (AB 129/7 f.). 4.2.4 Nach einem MRI des linken Kniegelenks vom 23. März 2021 (me- niskokapsuläre Separation des Innenmeniskus, kleine Baker-Zyste, intakte Menisci, intakter Bandapparat; AB 126/2) ging Dr. med. E.________ im Bericht vom 19. April 2021 von einer Pincer-Impingementsituation bei Pro- trusio acetabuli mit klaffendem Labrumriss antero-superior von 1:30 bis 2:30 Uhr aus. Die Ablösung des Innenmeniskus von der Kniegelenkskapsel erkläre die medialen Kniebeschwerden (AB 129/3 f.). Auch Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, konstatierte im Nachgang an die Untersuchung vom
- Mai 2021 persistierende laterale Hüftschmerzen links mit/bei Status nach Operation des Hamstrings (2016) bzw. der Nervenrevision links, eine Labr- umläsion der linken Hüfte (positiver Impingementtest) und eine Meniskopa- thie; in dieser komplexen Situation sehe er keine Möglichkeiten, mit einer Hüftarthroskopie die Gesamtsituation in irgendwelcher Art zu verbessern Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, IV/23/723, Seite 13 (AB 130/3 f.). In Kenntnis dessen entschied sich die Beschwerdeführerin für die arthroskopische Refixation des Innenmeniskus am 21. September 2021 (AB 145/6 ff.; vgl. auch AB 141/2). 4.2.5 Ein MRI des linken Sprunggelenks vom 22. Dezember 2020 zeigte eine Verdickung des Ligamentum fibulotalare anterius (DD alte posttrauma- tische narbige Veränderungen), eine Tendinose der Peroneus longus Seh- ne und eine chronische Fascitis plantaris, aber keine ossären traumati- schen Veränderungen (AB 129/7 f.). 4.2.6 Die Gutachter der MEDAS D.________ stellten im Rahmen der in- terdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 16. Mai 2022 (vgl. AB 181.1/12 Ziff. 5) keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit; ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Status nach Kon- tusion des linken Kniegelenks (2016; Bagatellunfall), eine Arthroskopie des linken Kniegelenks am 23. September 2021 bei beginnender Gonarthrose, eine leichte Kniegelenkskontusion links am 1. Februar 2022 (am Tag vor der orthopädischen Begutachtung), einen Status nach zweimaliger Opera- tion des Oberschenkels dorsal links (16. August 2016 und 1. Oktober 2018), eine Präarthrose des linken Hüftgelenks, einen Status nach Distor- sion des linken Handgelenks am 31. August 2016, eine Prae-Adipositas, einen Status nach Autoimmunthyreoiditis Hashimoto, einen Status nach Asthma bronchiale und einen Status nach anamnestisch mässigem Nikoti- nabusus. Explizit äusserten die Gutachter deutliche Hinweise für eine er- hebliche Symptomausweitung (AB 181.1/8 f. Ziff. 4.2). Sie führten aus, für eine chronische, langdauernde (sechs Jahre) Schmerzsymptomatik, wel- che der Beschwerdeführerin aus subjektiver Sicht keine oder allenfalls ge- ringe Arbeitsfähigkeit ermöglichen würde und für welche fast durchgängig eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, fänden sich in interdiszi- plinärer Gesamtschau keine hinreichenden pathophysiologische Korrelate. Es fänden sich nur vergleichsweise leichtgradige muskuloskettale Störungsdiagnosen, welche eine Tätigkeit im Rahmen des Zumutbar- keitsprofils vollumfänglich möglich machten. Auf den subjektiven Schmerz- angaben basierend sei es zu fortgesetztem Bezug von Versicherungsleis- tungen (Unfallversicherung) gekommen. Der medikolegale Aspekt durch- ziehe den Fallverlauf in sehr auffälliger Weise (AB 181.1/6 f.). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, IV/23/723, Seite 14 In Bezug darauf, dass die Beschwerdeführerin ausgerechnet am Tag vor dem orthopädischen Gutachten bei einem Sturz das linke Knie kontusio- niert habe, erstaune diese zeitliche enge Koinzidenz zum orthopädischen Gutachten doch sehr, auch dass genau das linke Knie betroffen gewesen sei. Zumindest seien in der vier Wochen später durchgeführten neurologi- schen klinischen Untersuchung keine Auffälligkeiten mehr feststellbar ge- wesen bei entsprechend flüssigem, harmonisch sequenziertem Gangbild ohne erkennbares Schonhinken. Es könne rückblickend somit auch nach der beschriebenen erneuten Kniekontusion links am Vortag der orthopädi- schen Begutachtung keine bleibende Verschlechterung angenommen wer- den. Aus neurologischer Sicht fänden sich weder aktuell noch retrospektiv Hinweise für eine Affektion oder gar Schädigung neuraler Strukturen, ins- besondere sei rückblickend auch zu keinem Zeitpunkt eine Affektion des Nervus ischiadicus plausibel. Die Operationsindikation im Oktober 2018 müsse rückblickend betrachtet aus neurologischer Sicht erheblich infrage gestellt werden. Dies habe letztlich nur auf den subjektiven Beschwerdean- gaben der Beschwerdeführerin basiert, obgleich die objektivierbaren Ab- klärungsbefunde damals keine hinreichende Pathologie hätten belegen können. Es dürfe hier eher von Verlegenheitsdiagnosen ausgegangen wer- den. Auch aus internistisch-rheumatologischer Sicht fänden sich keinerlei Hinweise für eine entzündlich-rheumatologische Erkrankung. Gleichermas- sen seien allgemein-internistisch keine arbeitsrelevanten Diagnosen fest- stellbar. Aber auch psychiatrisch lasse sich keine krankheitswertige Störungsdiagnose feststellen. Es sei auch rückblickend zu bezweifeln, ob hier je eine solche vorgelegen habe. Im Übrigen erkläre auch die Be- schwerdeführerin selber, dass sie sich nicht psychisch relevant beeinträch- tigt fühle (AB 181.1/7 f.). Im Quer- und Längsschnittverlauf zeigten sich deutliche Inkonsistenzen: Gegen das Bestehen einer subjektiv invalidisierenden Schmerzsymptoma- tik und damit einhergehende Beeinträchtigung spreche nicht zuletzt die geringe Therapieaktivität hinsichtlich der Schmerzbehandlung. Es sei ledig- lich die Einnahme schwachwirksamer Analgetika angegeben worden, doch seien selbst diese bei der Kontrolle der Medikamentenspiegel nicht im Blut nachweisbar gewesen. Die Beschwerdeführerin sehe sich höchstens in einem geringen Pensum für eine adaptierte Tätigkeit in der Lage, wogegen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, IV/23/723, Seite 15 gemäss Tagesprofil ein durchaus sehr erfüllter Alltag beschrieben werde. Wie bereits erwähnt, sei rückblickend der gesamte Fallverlauf hoch auffällig und es seien durchgängig in hohem Masse medikolegale Aspekte und der Bezug von Versicherungsleistungen feststellbar. Dass hier die behandeln- den Ärzte fortwährend eine volle Arbeitsunfähigkeit attestierten, sei aktuell und auch rückblickend betrachtet nicht nachvollziehbar und erkläre sich nur dadurch, dass versicherungsfremde Faktoren und Inkonsistenzen nicht hinreichend eruiert und insbesondere nicht abgegrenzt worden seien (AB 181.1/8 und /10). Mindestens möglich seien körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbe- lastende Arbeiten. Lediglich rein stehende und rein gehende Tätigkeiten seien ungeeignet, ebenso Arbeiten in kauernder oder hockender Stellung und häufiges Treppensteigen. Die Tätigkeiten als … oder … eines eigenen … könnten als hinreichend leichte wechselbelastende Tätigkeiten bewertet werden und seien als medizinisch möglich zu erachten. Es bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit ganztags ohne Leistungsminderung. Diese Bewertung gelte aktuell wie auch durchgängig retrospektiv mit Ausnahme der peri-/ postoperativen Zeiten für jeweils maximal ca. drei Monate (AB 181.1/9 ff.). 4.2.7 Bezugnehmend auf eine biomechanische Analyse in der Klinik I.________ vom 20. Juli 2022 wies Dr. med. E.________ am 24. August 2022 auf eine extreme Kraftminderung der linken Hüfte und des linken Oberschenkels hin, welche das sporadische Einknicken erkläre. Im MRI des linken Kniegelenks zeige sich eine unveränderte Arthrofibrose ohne Re-Ruptur des Innenmeniskus mit Erguss und eine unveränderte femoroti- biale Chondropathie zweiten Grades nach Outerbridge; diese Befunde er- klärten die Bewegungseinschränkung und die Schwellung des linken Knie- gelenks (AB 187/9 f.). Nach einem nach dem erneuten Sturz vom 15. August 2022 am 26. Sep- tember 2022 durchgeführten MRI des linken Kniegelenks diagnostizierte Dr. med. E.________ eine radiäre Re-Ruptur der Innenmeniskushinter- hornwurzel ohne Dislokation der Meniskusfragmente; aus orthopädischer Sicht bestehe eine klare Indikation zur Arthroskopie mit Resektion der funk- tionsuntüchtigen Meniskusanteile (AB 190/2). In der Folge wurde diese Operation am 13. Januar 2023 vorgenommen (AB 196/3 f.). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, IV/23/723, Seite 16 4.2.8 Gemäss Stellungnahme des neurologischen Gutachters der ME- DAS D.________ vom 8. August 2023 könne auch rückblickend nur von einer Kniekontusion links gesprochen werden und nicht von einer funktional relevanten Kniepathologie, welche über die erwähnte beginnende Gonar- throse und Status nach Kniekontusion 2016 mit Arthroskopie im September 2021 hinausgegangen sei. Auch die leicht reduzierte Hüftbelastbarkeit links sei berücksichtigt worden. Es habe eine stabil verheilte Läsion des Innen- meniskushinterhorns bestanden, welche erst nach der Kniekontusion nach dem Sturz vom 15. August 2022 als Re-Ruptur des Innenmeniskushinter- horns beschrieben worden sei. Selbst aus diesem erneuten Knietrauma erklärten sich keine längeren Arbeitsunfähigkeitszeiten. Eine vorbestehen- de extreme Kraftminderung der linken Hüfte und des linken Oberschenkels wäre mit Sicherheit auch in den gutachterlichen Untersuchungen aufgefal- len. Die Verwendung solch verbaler Superlative deute aber auch darauf hin, dass hier erheblich ausgeweitete Befunddarstellungen vorlägen. Es mögen zwar geringe muskuloskelettale Störungsdiagnosen bestehen, je- doch erklärten diese sicher nicht das angegebene Ausmass an Beschwer- den und insbesondere an funktionellen Einschränkungen. Entsprechend seien auch die Therapieaktivitäten gering gewesen. Wohl aber lägen er- hebliche Inkonsistenzen vor. Die versicherungsmedizinische Beurteilung sei zwingend unter Abgrenzung dieser Inkonsistenzen vorzunehmen. Dies erkläre auch die Diskrepanz zwischen den seitens der Beschwerdeführerin subjektiv behaupteten schwerwiegenden Beeinträchtigungen und der gut- achterlichen Beurteilung (AB 199/3 f.). In psychiatrischer Hinsicht lehne sich das psychische Befinden der Be- schwerdeführerin eng an ihren somatischen Befund an. Die Beschwerde- führerin selbst sehe sich ebenfalls nicht primär psychisch krank, sondern sehe alles als eine Folge ihrer somatischen Erkrankungen. Körperliche Erkrankungen führten fast immer auch zu psychischen Reaktionen und nur in seltenen Fällen lasse sich daraus eine psychische Erkrankung ableiten. So verhalte es sich auch im vorliegenden Fall. Der Internist Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, habe die Beschwer- deführerin vorsorglich wegen einer schwierigen psychosozialen Situation zur psychotherapeutischen Behandlung geschickt. Im Zentrum K.________ sei dann von einer mittelschweren depressiven Episode als Folge psycho- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, IV/23/723, Seite 17 sozialer Belastungsfaktoren sowie von einer chronischen Schmerzstörung als Unfallfolge gesprochen worden. Ganz abgesehen davon, dass vor al- lem die letzte Diagnose äusserst unpräzise sei bei auch (subjektiv) ange- gebenen organischen Schmerzen, berücksichtigten die Diagnosen weder die Symptomausweitung der Beschwerdeführerin noch ihre erhebliche Re- silienz. Auch die Behandler selbst seien von einer starken psychischen Persönlichkeit und einer raschen psychischen Besserung der Symptomatik ausgegangen. Diese ärztlichen Stellungnahmen unterstützten somit die Auffassung des Gutachters, dass eine eigenständige psychische Erkran- kung nicht vorliege, und selbst wenn eine solche vorläge, sei eine psy- chisch bedingte Arbeitsunfähigkeit nicht zu rechtfertigen (AB 199/4 f.). 4.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.3.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.3.2 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, IV/23/723, Seite 18 Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). Eine von anderen mit der versicherten Per- son befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten ei- nes Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Ge- richtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). 4.3.3 Solange keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche die Glaubwürdigkeit der Atteste eines Hausarztes oder einer Hausärztin zu erschüttern vermöchten, ist es unzulässig, deren Angaben bei der Beweis- würdigung unter Hinweis auf ihre Stellung und unter Berufung auf die fach- liche Kompetenz der Ärzte und Ärztinnen einer Universitätsklinik ausser Acht zu lassen (Entscheid des BGer vom 26. Juli 2011, 8C_278/2011, E. 5.3). In Bezug auf Atteste von Hausärzten darf und soll jedoch das Ge- richt der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3). Dies gilt nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso für den behandelnden Spezial- arzt und erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Entscheid des Eid- genössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4). 4.3.4 Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeu- tisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amt- lich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stel- len und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behan- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, IV/23/723, Seite 19 delnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher In- terpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Be- gutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2021 IV Nr. 10 S. 29 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3). 4.4 Das interdisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 16. Mai 2022 (AB 181.1) sowie die Teilgutachten (AB 181.3 bis 181.7) erfüllen mitsamt der Stellungnahme vom 8. August 2023 (AB 199) die Voraussetzungen der Rechtsprechung an Expertisen und erbringen vollen Beweis (vgl. E. 4.3.2 hiervor). Die gutachterlichen Feststellungen und Ausführungen beruhen auf umfassenden fachärztlichen Abklärungen und sind in Kenntnis bzw. Würdi- gung der Vorakten sowie der geklagten Einschränkungen getroffen worden. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar und begründeten die daraus gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesund- heitszustand sowie zur medizinisch-theoretisch zumutbaren Arbeitsfähig- keit nachvollziehbar. Sodann fanden die Ergebnisse der einzelnen fachärzt- lichen Untersuchungen Eingang in die umfassende interdisziplinäre Kon- sensbeurteilung (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.4 S. 128; 137 V 210 E. 1.2.4 S. 224). Das Gutachten ist im Übrigen in sich widerspruchsfrei, schlüssig sowie überzeugend. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ver- mag dessen Beweiswert nicht zu schmälern. 4.4.1 Einleitend ist hervorzuheben, dass die Gutachter der MEDAS C.________ und der MEDAS D.________ übereinstimmend und in Kennt- nis der divergierenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneinten (AB 91.1/5, 181.1/8) und vielmehr eine deutliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Beschwer- den und den objektivierbaren Befunden (MEDAS C.________; AB 91.1/6 Ziff. 4.6) bzw. gar deutliche Hinweise für eine erhebliche Symptomauswei- tung (MEDAS D.________; AB 181.1/8 f. Ziff. 4.2) konstatierten. Das Bun- desgericht hat mit BGer 8C_495/2021 (AB 171/4 ff.) dem Gutachten der MEDAS C.________ im (parallel zum IV-Verfahren laufenden) unfallversi- cherungsrechtlichen Verfahren Beweiswert zugemessen. Dabei würdigte das Bundesgericht die Berichte der behandelnden Ärzte bis Juli 2020 (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, IV/23/723, Seite 20 E. 4.2.2 hiervor) und hielt fest, dass deren Beurteilungen aufgrund der Stel- lung der beteiligten Fachpersonen als behandelnde Ärzte mit Vorbehalt zu würdigen seien (E. 4.2; vgl. in diesem Zusammenhang auch E. 4.3.2 hier- vor) und sich die behandelnden Ärzte nicht an den objektiven Befunden, sondern einzig an den subjektiven Schmerzangaben orientiert hätten (E. 4.3). 4.4.2 Gleich verhält es sich im vorliegenden Verfahren in Bezug auf das nach dem Entscheid des Bundesgerichts ergangene Gutachten der ME- DAS D.________, dessen Positionen nach Ansicht der Beschwerdeführerin "in diametralem Widerspruch zu den echtzeitlichen medizinischen Beurtei- lungen" stünden, ohne dass die Gutachter sich auch nur ansatzweise mit diesen abweichenden Beurteilungen auseinandergesetzt oder diese wider- legt hätten (Beschwerde, S. 5 f. Ziff. 7 f., S. 8 f. Ziff. 10 und S. 10 Ziff. 12 f.). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin begründeten die Gut- achter ihre abweichende Auffassung einlässlich und überzeugend, indem sie ausführten, für eine chronische Schmerzsymptomatik mit subjektiv emp- fundener und von den behandelnden Ärzten fast durchgängig attestierter voller Arbeitsunfähigkeit fänden sich keine hinreichenden pathophysiologi- schen Korrelate; vielmehr fänden sich nur vergleichsweise leichtgradige muskuloskelettale Störungsdiagnosen, welche eine Tätigkeit im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils vollumfänglich möglich machten. So stellten sie denn auch (rückwirkend betrachtet) die Operationsindikation im Oktober 2018 infrage, habe diese doch letztlich nur auf den subjektiven Beschwer- deangaben der Beschwerdeführerin basiert, zumal die damals objektivier- baren Abklärungsbefunde keine hinreichende Pathologie hätten belegen können und folglich eher von entsprechenden Verlegenheitsdiagnosen auszugehen sei. Im Hinblick auf das geklagte Knieleiden sei denn auch auffällig, dass sich die Beschwerdeführerin ausgerechnet am Tag vor der orthopädischen Begutachtung eine Kniekontusion zugezogen habe, sodass sie sich mit zwei Unterarmgehhilfen vorgestellt habe. In der vier Wochen später durchgeführten neurologischen Begutachtung sei dann ein flüssiges und normal sequenziertes Gangbild mit normalem Abrollverhalten, auch mit normalem Aufstehen aus der tiefen Hocke und normalem monopedalem Stand auch auf dem linken Bein beobachtet worden. Die Beschwerdeführe- rin habe am Tag der Kontrolle der Medikamentenspiegel keinerlei Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, IV/23/723, Seite 21 Schmerzmedikamente eingenommen resp. benötigt, sei doch ein Sub- stanznachweis im Blut der angegebenen, aber ohnehin schwachwirksamen Analgetika (Ibuprofen 3 x 600 mg und Paracetamol 2 x 500 mg täglich) nicht gelungen. Gemäss Tagesprofil imponiere schliesslich ein sehr erfüllter bzw. aktiver Alltag mit Versorgung des Haushalts, Spaziergängen mit dem Hund, Autofahrten und vielfältigen Interessen (AB 181.1/7 f., 199/3). Dass die subjektiven Schmerzangaben der Beschwerdeführerin bei geltend ge- machten belastungsabhängigen Schmerzen von 5-8 und Ruheschmerzen von 3-4 auf der zehnteiligen visuellen Analogieskala (AB 181.6/6) aufgrund der objektiven Befunde nicht nachvollziehbar sind und auch in krassem Widerspruch zu ihren Tagesaktivitäten und dem Verzicht auf Schmerzmit- teleinnahme stehen, haben die Gutachter somit einlässlich dargelegt. 4.4.3 Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde, S. 6 Ziff. 7 f., erfolgte die Nachfrage bei den Gutachtern der MEDAS D.________ mitunter auf- grund neu eingereichter Berichte der behandelnden Ärzte (AB 189). Bei der entsprechenden Stellungnahme des neurologischen Gutachters vom
- August 2023 (AB 199) handelt es sich im Wesentlichen um eine Wieder- holung der schon im Gutachten gemachten Ausführungen mit geringfügi- gen Präzisierungen sowie einer Beurteilung der neu eingereichten medizi- nischen Berichte. Seinen nachvollziehbaren Ausführungen zufolge ergeben sich aus diesen keinerlei neue substanziell verwertbare Sachverhalte, zu- mal die vom erneuten Knietrauma im August 2022 herrührende Re-Ruptur des Innenmeniskushinterhorns (vgl. dazu auch Beschwerde, S. 7 Ziff. 9) behandelt wurde (vgl. AB 196/3 f.) und sich nach überzeugender Meinung des Gutachters selbst daraus keine längeren Arbeitsunfähigkeitszeiten er- klären lassen. Zusammenfassend bestanden und bestehen einzig geringe muskuloskelettale Störungsdiagnosen, die das angegebene Ausmass an Beschwerden und insbesondere an funktionellen Einschränkungen nicht zu erklären vermögen (AB 199/4 f.). Mangels wichtiger neuer Aspekte bzw. infolge im Wesentlichen unveränderter Befundlage bestand kein Anlass zu weiteren Abklärungen vor Einholung der Stellungnahme vom 8. August 2023 (vgl. E. 4.3.4 hiervor). Auch im Zusammenhang mit der Erstellung des Gutachtens fehlte es (entgegen den Vorbringen in der Beschwerde, S. 12 f. Ziff. 17) an Anhaltspunkten für die Notwendigkeit weiterer Bildgebung, la- gen doch insbesondere das Arthro-MRI vom 4. April 2019 (AB 104.4/91) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, IV/23/723, Seite 22 und weitere MRI (vgl. E. 4.2.2 ff.) vor; zudem liegt es im Ermessen des medizinischen Sachverständigen, ob (und welche) Zusatzuntersuchungen durchzuführen sind (statt vieler: Entscheid des BGer vom 6. Januar 2015, 8C_516/2014, E. 6.2). 4.4.4 Soweit die rückblickende Gesamtschau einer objektiv ausgewiese- nen Arbeitsunfähigkeit beanstandet wird (Beschwerde, S. 7 ff. Ziff. 9), ist festzuhalten, dass schon die Gutachter der C.________ im September 2019 obgleich in Kenntnis der gegenteiligen Einschätzungen der behan- delnden Ärzte (AB 91.1/15 ff.) gestützt auf die von ihnen durchgeführten Muskeltests und die damals vorliegende Bildgebung (wesentliche) Ein- schränkungen verneinten (AB 91.1/3 ff. Ziff. 4.1 f.). Auch was den vom Bundesgericht in BGer 8C_495/2021 (AB 171/4 ff.) bereits beurteilten Zeit- raum betrifft (gewürdigt wurden Berichte behandelnder Ärzte bis Juli 2020), ergeben sich diesem zufolge selbst gestützt auf die im Nachhinein verfass- ten Berichte der behandelnden Ärzte keine nennenswerten neuen Erkennt- nisse hinsichtlich einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszu- stands der Beschwerdeführerin (E. 4.2) resp. sind diese in weiten Teilen an den zu den in der Bildgebung (erwähnt werden die MRT-Befunde vom
- Februar und 11. März 2020) wenig ausgeprägten strukturellen Befun- den in Widerspruch stehenden Schmerzangaben der Beschwerdeführerin orientiert (E. 4.3 f.). Auch zum Zeitpunkt der Begutachtung der MEDAS D.________ im Mai 2022 lagen nur eine geringe Knie- und Hüftpathologie links und entsprechend geringe Therapieaktivitäten vor (AB 181.1/7 f.). Unter Berücksichtigung dessen ist die gutachterliche Folgerung einer auch retrospektiv durchgängig vollen Arbeitsfähigkeit ohne weiteres nachvoll- ziehbar, wobei die Gutachter sehr wohl unfall- und operationsbedingte Re- konvaleszenzen ausgeklammert haben (AB 181.1/11 Ziff. 4.7). Was die MRI-Befunde vom 22. Dezember 2021 (Sprunggelenk; AB 129/7; vgl. E. 4.2.5 hiervor) und 23. März 2021 (AB 126/2; vgl. E. 4.2.4 hiervor) anbe- langt, ist festzustellen, dass sowohl der orthopädische (AB 181.3/9) als auch der neurologische (AB 181.6/10) Gutachter die unteren Extremitäten persönlich untersucht haben (vgl. dazu auch das orthopädische Teilgutach- ten der MEDAS C.________: AB 91.2/8) und namentlich der neurologische Gutachter einen Monat nach dem erneuten Sturzereignis ein flüssiges und zügiges Gangbild konstatieren konnte (AB 181.6/10 und AB 181.1/7). Ins- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, IV/23/723, Seite 23 besondere haben die Gutachter im Rahmen der gutachterlichen Untersu- chung (inkl. auch elektrophysiologische Abklärung) die von Dr. med. E.________ unter Bezugnahme auf die biomechanische Analyse in der I.________ attestierte extreme Kraftminderung der linken Hüfte und des linken Oberschenkels (AB 187/9 f.; vgl. E. 4.2.7 hiervor sowie Beschwerde, S. 11 f. Ziff. 16) nicht feststellen können, weshalb sie diesbezüglich auch mit Blick auf die in allgemeiner Weise vorliegenden Inkonsistenzen nach- vollziehbar von einer erheblich ausgeweiteten Befunddarstellung ausgehen (AB 199/4). Folgerichtig liegen entsprechend den Gutachtern vergleichs- weise geringe muskuloskelettale Störungsdiagnosen vor (AB 181.1/7, 199/4). Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das MRI vom 18. Au- gust 2020 (AB 129/9 f.; vgl. E. 4.2.3 hiervor sowie Beschwerde, S. 8 Ziff. 9) die linke Hand und nicht das linken Knie (als Kernproblem) betrifft; die Gut- achter der MEDAS D.________ erwähnten diesbezüglich zutreffend einen Status nach Distorsion des linken Handgelenks (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit; AB 181.1/8 f. Ziff. 4.2). 4.4.5 Weiter beruft sich die Beschwerdeführerin (Beschwerde, S. 9 Ziff. 11; vgl. auch Beschwerde, S. 7 Ziff. 9) auf eine orthopädisch- chirurgische Beurteilung des Dr. med. L.________, Facharzt für Chirurgie, vom 1. Dezember 2017, welcher zufolge nebst nicht nachvollziehbaren Kniegelenksbeschwerden deutliche degenerative Veränderungen im Be- reich der LWS vorlägen, womit die subjektiv beklagten Beschwerden hin- reichend durch die Untersuchungsbefunde und das MRI objektiviert seien (AB 39.3/31). Diese Beurteilung (wie auch die in der Beschwerde, S. 7, erwähnte Beurteilung vom 29. Oktober 2018) stammt indessen aus einer Zeit, bevor das Arthro-MRI vom 4. April 2019 (Beurteilung: In Zusammen- schau mit der konventionellen Voraufnahme vom 22. März 2019 femoroa- cetabuläre Impingement-Konfiguration vom gemischten Typ, Labrumdege- neration mit ausgedehntem anterosuperiorem Labrumriss, leichter "peritro- chanterer" [richtig: pertrochantärer] Reizzustand, keine Bursitis trochanteri- ca, keine Ruptur der Hamstringssehnen; AB 104.4/91) gemacht wurde, weshalb diese Beurteilung auf ungenügenden Grundlagen basiert, woge- gen der orthopädische Gutachter sowohl auf diese Grundlage als auch auf den Bericht des Dr. med. H.________ vom 5. Mai 2021 (AB 130/3; vgl. auch E. 4.1.6 hiervor: "... sehe ich keine Möglichkeiten einer Hüftarthrosko- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, IV/23/723, Seite 24 pie die Gesamtsituation dieser Patientin in irgendwelcher Art zu verbes- sern.") und die selbst erhobenen, aktuellen klinischen Befunde abstellen konnte (vgl. dazu AB 181.3/10). Dass die behandelnden Ärzte bei ihren Beurteilungen nicht auf die objektiven Befunde, sondern ausschliesslich auf die subjektiven und übertriebenen Schmerzbekundungen der Beschwerde- führerin abgestellt haben, hat bereits das Bundesgericht festgestellt (AB 171/8 f.; vgl. bereits E. 4.4.1 hiervor), weshalb es hierzu keiner Weite- rungen bedarf (vgl. auch E. 4.4.2 hiervor). 4.4.6 Was die Kritik am aktuellen psychiatrischen Teilgutachten (Be- schwerde, S. 10 f. Ziff. 14 f.) betrifft, vermag diese ebenfalls nicht zu über- zeugen. Vorab ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin im Be- gutachtungszeitpunkt mit keinen seelischen Konflikten konfrontiert sah, sich psychisch gesund fühlte und auch keine psychisch auffällige Pathologie zeigte (AB 181.5/4, 181.6/9 und 181.4/5; vgl. auch AB 199/4 f.) sowie über ein hohes soziales Aktivitätsniveau berichtete (AB 181.1/8). Von psychi- schen Auffälligkeiten abzugrenzen ist die offenkundig ausgewiesene Selbstlimitierung und demonstrierte Behinderungsüberzeugung in der Ab- sicht, weiterhin mit Versicherungsleistungen versorgt zu werden (AB 181.1/6 unten). Soweit der psychiatrische Gutachter die noch von der MEDAS C.________ gestellte Diagnose einer chronischen Schmerz- störung (ICD-10F45.41; AB 91.3/5 Ziff. 6) nicht bestätigen konnte (AB 181.5/8), mag dies seinen Grund wohl darin haben, dass die Be- schwerdeführerin im Gegensatz zum Zeitpunkt der Begutachtung der ME- DAS C.________ nicht mehr über psychosoziale Belastungsfaktoren, na- mentlich über familiäre Probleme (vgl. AB 91.3/2), berichtete. Insoweit er- weist sich die unter Bezugnahme auf nicht fachärztliche Berichte des be- handelnden Arztes Dr. med. J.________ aus dem Jahre 2018 geübte Kritik als überholt und verfehlt. 4.5 Nach dem Dargelegten gestatten die verfügbaren Unterlagen ent- gegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde, S. 13 Ziff. 18) eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs. Die Be- schwerdegegnerin hat den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich ab- geklärt. Weiterer Abklärungen bedarf es nicht (BGE 144 V 361 E. 6.5 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, IV/23/723, Seite 25 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). 4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin aus versicherungsmedizinischer Sicht seit jeher (mit Ausnahme der unfall- und operationsbedingten Rekonvaleszenzen) die angestammte wie auch jede andere adaptierte (leichte bis mittelschwere, wechselbelastende) Tätigkeit zu 100 % möglich ist (AB 181.10 f. Ziff. 4.7 f.). Gestützt darauf ist nachfolgend der Rentenanspruch zu prüfen.
- 5.1 5.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12 E. 3.2). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung schliesst nicht aus, dass auch bei Erwerbstätigen unter Umständen nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt wird. Das trifft namentlich bei selbständig Erwerbenden zum ei- nen dann zu, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit anzunehmen ist, dass die versicherte Person im Gesund- heitsfall ihre nicht einträgliche selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte. Gleiches ist anzu- nehmen für den Fall, dass die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung aus- geübte selbständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit übli- cherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, IV/23/723, Seite 26 Neuinvestitionen etc.) die Betriebsgewinne gering sind (BGE 135 V 58 E. 3.4.6 S. 64; SVR 2022 IV Nr. 37 S. 122 E. 3.2). 5.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohn- strukturerhebungen (LSE) herangezogen werden. Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorge- nommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (stan- dardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). 5.2 5.2.1 Die Beschwerdegegnerin ging gemäss Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 17. Juni 2022 davon aus, dass die Beschwer- deführerin bei guter Gesundheit zu 100 % als selbständigerwerbende … tätig wäre (AB 185/4 Ziff. 3). Diese per Ende 2015 aufgenommene Er- werbstätigkeit (AB 5/6 Ziff. 5.4) gab die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2017 wieder auf (AB 185/4 Ziff. 2), nachdem sie ab Juli 2016 Arbeitsun- fähigkeiten in unterschiedlicher Höhe zu verzeichnen hatte (vgl. AB 185/3 Ziff. 1.2). Damit hat die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen kei- nesfalls zu Ungunsten der Beschwerdeführerin gestützt auf die LSE 2018, Tabelle TA1, Ziff. 55-56 (…) festgelegt und an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 42.4 Stunden (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 55-56) angepasst. Entgegen der Beschwerdeführerin (Beschwerde, S. 5 Ziff. 6) kann das von der Be- schwerdegegnerin – bei fehlender Berufsausbildung und bloss knapp zweijähriger nicht erfolg- reicher Tätigkeit – auf der Basis des Kompetenzniveaus 3 (komplexe prak- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, IV/23/723, Seite 27 tische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen) berechnete Valideneinkommen von Fr. 63'078.-- (AB 185/5 Ziff. 6) nicht als 'unterste Limite' angenommen werden. Die Beschwerde- führerin hat als Selbständigerwerbende bei der M.________ zwar ein Jah- reseinkommen von Fr. 70'000.-- versichert (AB 156.1/14 Ziff. 12), indessen hat der M.________-Kundenberater mit nachvollziehbarer Begründung festgehalten, dass die versicherte Lohnsumme kaum der wirtschaftlichen Gegenleistung des Betriebes entspreche (AB 2.4/3) und sie gegenüber der Ausgleichskasse jährliche Einkommen von bloss Fr. 9'333.-- abrechnete (AB 180/3). 5.2.2 Da die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit im zumutbaren (vollschichtigen) Umfang nachgeht, ist nicht zu beanstanden, dass die Be- schwerdegegnerin das Invalideneinkommen ebenfalls anhand der Tabel- lenlöhne berechnete und dabei auf den Totalwert Frauen im Kompetenzni- veau 1 abstellte (AB 185/5 Ziff. 6; vgl. E. 5.1.2 hiervor). So resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 54'681.--. Die beschwerdeweise Kritik an die- sem Invalideneinkommen erweist sich im Lichte der Ausführungen (vgl. E. 4.4) hiervor als unbegründet. Entgegen den Vorbringen der Beschwer- deführerin (Beschwerde, S. 14 Ziff. 21) ist kein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3) vorzunehmen. Ins- besondere trägt die gutachterliche Beurteilung den medizinischen Ein- schränkungen mit dem Zumutbarkeitsprofil hinreichend Rechnung, sodass diese nicht nochmals mittels eines Abzuges zu berücksichtigen sind. 5.2.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 63'078.-- und einem Invali- deneinkommen von Fr. 54'681.-- resultiert ein Invaliditätsgrad von 13 %. Damit besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. 3.3 hiervor). 5.3 Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 22. Sep- tember 2023 (AB 203) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, IV/23/723, Seite 28
- 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese sind dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 6.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. zudem E. 2.3 in fine). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Bern keinen Entschädigungsanspruch (Art. 104 Abs. 3 VRPG; vgl. dazu auch BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten- vorschuss entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, IV/23/723, Seite 29
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 23 723 IV FRC/ZID/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. April 2024 Verwaltungsrichterin Frey, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 22. September 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, IV/23/723, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1974 geborene und zuletzt als selbständige … eines … tätig gewesene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich Dezem- ber 2017 unter Hinweis auf die Folgen eines Unfalls vom 25. Juni 2016 (Ausrutschen mit Kniekontusion und spagatartiger Überdehnung der hinte- ren Oberschenkelmuskulatur links) bei der Eidgenössischen Invalidenversi- cherung (IV) zum Leistungsbezug an (Antwortbeilage der IV [AB] 5; vgl. auch AB 2.2, 12, 66/1). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) tätigte erwerbliche sowie medizinische Abklärungen; unter anderem holte sie die Akten der Taggeld- bzw. Unfallversicherer (AB 28, 31, 39, 63, 69, 104, 116 f., 136, 139, 156, 164, 171) ein. Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 65 ff.) hin liess sie die Versicherte bidiszi- plinär (orthopädisch-psychiatrisch) begutachten (Expertise MEDAS C.________ vom 23. September 2019; AB 91). Auf Nachfrage der IVB hin (vgl. AB 92) präzisierten die Gutachter ihre Ausführungen (AB 108); im (parallel zum IV-Verfahren laufenden) unfallversicherungsrechtlichen Ver- fahren hielten die Gutachter auf Einwände der Versicherten hin (vgl. AB 104.4/175 ff.) an ihrer Einschätzung fest (AB 116.3/6 ff.; vgl. auch AB 116.3/1 ff.). Nach Eingang weiterer fachärztlicher Berichte der behan- delnden Ärzte (vgl. AB 124 ff.) stellte der RAD Diskrepanzen zwischen den Gutachtern und den Fachärzten fest, weshalb er die Durchführung eines polydisziplinären Gutachtens (Neurologie, Orthopädie, Psychiatrie, Innere Medizin, Rheumatologie) empfahl (AB 133 ff.). Nach Eingang dieses Gut- achtens der MEDAS D.________ vom 16. Mai 2022 (AB 181) und einer Abklärung für Selbständigerwerbende (Bericht vom 17. August 2022; AB 185) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 22. August 2022 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 13 % die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (AB 186). Auf Einwand der Versicherten hin (AB 187, 190, 196) und nach Einholung von Stellungnahmen der Gutachterstelle (Bericht vom
8. August 2023; AB 199) sowie des Bereichs Abklärungen (Bericht vom
6. September 2023; AB 202) verfügte sie am 22. September 2023 wie in Aussicht gestellt (AB 203).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, IV/23/723, Seite 3 B. Hiergegen liess die Versicherte, wie schon im Verwaltungsverfahren vertre- ten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________, mit Eingabe vom 19. Oktober 2023 Beschwerde erheben. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung vom 22. September 2023 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, eventualiter sei der Beschwerdefüh- rerin mindestens eine Viertelsrente spätestens ab dem 1. Juli 2018 unbe- fristet zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2023 schliesst die Beschwer- degegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, IV/23/723, Seite 4 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 22. September 2023 (AB 203). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch und in diesem Zu- sammenhang die Vollständigkeit der Sachverhaltsabklärung (vgl. Be- schwerde, S. 13 Ziff. 18). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine schwere Ver- letzung des rechtlichen Gehörs, indem die Beschwerdegegnerin ihr vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. September 2023 (AB 203) die im Vorbescheidverfahren eingeholten Stellungnahmen der Gutachter- stelle vom 8. August 2023 (AB 199) sowie des Bereichs Abklärungen vom
6. September 2023 (AB 202) nicht vorgängig zur Kenntnis gebracht, son- dern sie erst zusammen mit der angefochtenen Verfügung zugestellt habe (Beschwerde, S. 3 Ziff. 4). 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). 2.2.1 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander- seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfah- rensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Be- weise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be- weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Bewei- se entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, IV/23/723, Seite 5 sern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der An- spruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Be- fugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72; SVR 2021 AHV Nr. 17 S. 53 E. 2.1). 2.2.2 Im Verwaltungsverfahren gilt das Mitwirkungs- und Äusserungsrecht der betroffenen Person namentlich im Zusammenhang mit der Durch- führung eines Augenscheins, der Befragung von Zeugen sowie bezüglich eines Expertengutachtens. Auf diese Beweismittel darf im Verwaltungsver- fahren nicht abgestellt werden, ohne den Betroffenen Gelegenheit zu ge- ben, an der Beweisabnahme teilzunehmen oder wenigstens nachträglich zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (BGE 125 V 332 E. 3a S. 335). Insbesondere hat der Versicherungsträger, der einer Gutachterin oder ei- nem Gutachter Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen zu stellen gedenkt, die versicherte Person vorgängig darüber zu informieren und ihr Gelegen- heit zu geben, auch ihrerseits solche Fragen zu stellen. Dies gilt auch in Verfahren, die mittels durch Einsprache anfechtbare Verfügung abge- schlossen werden (BGE 136 V 113 E. 5.4 S. 116; SVR 2019 IV Nr. 93 S. 316 E. 5.3.3.2). 2.2.3 Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwie- gende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die be- troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprü- fen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2021 IV Nr. 43 S. 140 E. 4.4.1, 2020 IV Nr. 57 S. 194 E. 3.3.1). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, IV/23/723, Seite 6 S. 197; SVR 2021 IV Nr. 43 S. 140 E. 4.4.1, 2020 IV Nr. 57 S. 194 E. 3.3.1). 2.3 Die Beschwerdegegnerin hat Stellungnahmen u.a. des Gutachterin- stituts eingeholt (AB 199; vgl. auch AB 202), nachdem seitens der Be- schwerdeführerin weitere Berichte über eine nach der Begutachtung erfolg- te Operation vom 13. Januar 2023 eingereicht worden waren (AB 190/2, 196/3 f.). Die Stellungnahme des neurologischen Gutachters der MEDAS D.________ vom 8. August 2023 (AB 199; vgl. E. 4.2.8 nachfolgend) enthält eine ergänzende Würdigung, weshalb diese entsprechend dem in E. 2.2.1 f. hiervor Ausgeführten vor Verfügungserlass der Beschwerdefüh- rerin zur weiteren Stellungnahme zuzustellen gewesen wäre. Indem die Beschwerdegegnerin dies unterlassen hat, hat sie das rechtliche Gehör verletzt. Daran ändert nichts, dass die gutachterliche Stellungnahme den vorgesehenen Entscheid (zu Recht; vgl. E. 4.4 nachfolgend) weiterhin stützt. Die Gehörsverletzung ist gerade noch nicht als schwer zu qualifizie- ren, weil der Gutachter in erster Linie zu offensichtlich falschen Darstellun- gen und Annahmen des Rechtsvertreters als medizinischem Laien Stellung nehmen musste und der Stellungnahme zu den neuen medizinischen Be- richten eher beschränkte Bedeutung zukommt. Als gerade noch leichte Gehörsverletzung hat sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren als geheilt zu gelten, zumal die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt ohne erkennba- re Erschwernisse respektive Einschränkungen umfassend darzulegen ver- mochte und das angerufene Verwaltungsgericht mit uneingeschränkter Kognition entscheidet. Eine Rückweisung würde mit Blick auf das in jeder Hinsicht schlüssige Gutachten der MEDAS D.________ (vgl. wiederum E. 4 nachfolgend) sowie das Ergebnis der materiellen Beurteilung (vgl. E. 5.3 nachfolgend) im Übrigen zu einem formalistischen Leerlauf und da- mit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem (der Anhörung gleich- gestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurtei- lung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Angesichts der untergeordne- ten Bedeutung der gutachterlichen Stellungnahme ist trotz Verletzung des rechtlichen Gehörs mit Heilung im vorliegenden Verfahren keine andere Kostenverteilung (vgl. E. 6 nachfolgend) geboten. Bei objektiver Betrach- tung führte die Stellungnahme nicht dazu, dass die Diskussion hierzu erst vor Gericht geführt werden konnte.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, IV/23/723, Seite 7 3. 3.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar datiert die angefoch- tene Verfügung vom 22. September 2023 (AB 203), womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Indessen liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Entstehung des Rentenan- spruchs vor dem 1. Januar 2022 (vgl. AB 185/5 Ziff. 7), weshalb die Be- stimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (fortan: aArt.) massgebend sind (vgl. Rz. 9100 f. des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 3.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, IV/23/723, Seite 8 reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollen- dung des 18. Altersjahres folgt. 3.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hy- pothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). 3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, IV/23/723, Seite 9 lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 4. 4.1 Die Parteien gehen übereinstimmend und zu Recht von einem frühestmöglichen Rentenbeginn per 1. Juli 2018 aus (AB 185/5 Ziff. 7; Be- schwerde, S. 4 f. Ziff. 5), zumal der Beschwerdeführerin (nach einem rund halbjährigen Unterbruch) ab 3. Juli 2017 (wieder) eine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (AB 185/3 Ziff. 1.2; vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG) und die Anmel- dung bei der IV im Dezember 2017 erfolgte (AB 5; vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Ob die Beschwerdegegnerin die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während des Wartejahres mit 72.63 % (AB 185/3 Ziff. 1.2) korrekt berech- net hat oder nicht (85 % gemäss Berechnung der Beschwerdeführerin; Be- schwerde, S. 5 Ziff. 5), ist deshalb unerheblich, weil sie so oder anders mindestens 40 % arbeitsunfähig war (Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG). Indessen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführe- rin für die Zeit ab Juli 2018 bis zur Begutachtung der MEDAS D.________ (AB 181) einzig unfallkausale Beschwerden geltend macht und der Unfall- versicherer gestützt auf das orthopädische Teilgutachten des MEDAS C.________ (AB 91.2) die Leistungen per Ende Mai 2019 eingestellt hat, was das Bundesgericht mit Entscheid vom 16. März 2022, 8C_495/2021, insb. E. 4.3 (AB 171/4 ff.; vgl. E. 4.4.1 nachfolgend), im Nachgang an ein Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons … bestätigte. 4.2 Die rentenabweisende Verfügung vom 22. September 2023 (AB 203) basierte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem poly- disziplinären Gutachten der MEDAS D.________ vom 16. Mai 2022 (AB 181), da nach Ansicht des RAD auf das früher ergangene bidisziplinäre Gutachten der MEDAS C.________ vom 23. September 2019 (AB 91; vgl. auch AB 108 und 116.3/6 ff.) aufgrund von Diskrepanzen zu den fachärztli- chen Feststellungen und Einschätzungen nicht abgestellt werden konnte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, IV/23/723, Seite 10 (AB 133). Bereits an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass das Bun- desgericht mit BGer 8C_495/2021 (AB 171/4 ff.) im unfallversicherungs- rechtlichen Verfahren dem Gutachten der MEDAS C.________ Beweiswert zugemessen und den im Nachhinein verfassten (abweichenden) Berichten der behandelnden Ärzte die Relevanz abgesprochen hat (E. 4.2 ff.). Aus den umfangreichen medizinischen Akten ergibt sich im Wesentlichen das Folgende: 4.2.1 Die Gutachter der MEDAS C.________ hielten in der interdiszi- plinären Gesamtbeurteilung vom 31. Mai 2019 (vgl. AB 91.1/13 Ziff. 5) fest, die Beschwerdeführerin habe am 25. Juni 2016 eine Kniekontusion mit Abriss der ischiocruralen Muskulatur linksseitig erlitten. Diese abgerissene Muskulatur sei etwa sechs Wochen später am Tuber ischii refixiert worden (operative Refixation der partiellen Hamstring-Ruptur links). Aufgrund per- sistierender Beschwerden sei am 1. Oktober 2018 eine Ischiadicus- Neurolyse durchgeführt worden, gefolgt von vielfältigen weiteren konserva- tiven diagnostischen Massnahmen und Behandlungen. Entsprechend den Angaben der Beschwerdeführerin habe hierdurch jedoch kein entscheiden- der Effekt erzielt werden können (AB 91.1/3 Ziff. 4.1; vgl. auch AB 91.1/2 Ziff. 3). Orthopädischerseits ergäben die seitengleiche Muskelausprägung bzw. der zu erhebende Muskelstatus bezüglich der Kraftausübung im Becken-/Bein- bereich keine Hinweise auf eine schmerzbedingte Störung der Funktion des linken Beines (AB 91.1/6 Ziff. 4.6). Die Bildgebungen der LWS ergäben unspezifische Befunde mit leichten Degenerationen. Das Kernspintomo- gramm erhebe keine Hinweise auf eine Re-Ruptur der ischiocruralen Mus- kulatur (AB 91.1/3 Ziff. 4.1). Die Funktionsstörungen auf dem orthopädi- schen Fachgebiet seien nach objektiven Kriterien gering (AB 91.1/5 Ziff. 4.3). Es bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen den geschilder- ten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden; die Schmerzinten- sität könne somit nach objektiven Kriterien in der genannten Weise nicht nachvollzogen werden (AB 91.1/6 Ziff. 4.6). Aus somatischer Sicht bestün- den keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (AB 91.1/5 Ziff. 4.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, IV/23/723, Seite 11 Psychiatrischerseits habe die hereditär unbelastete, aber durch frühen Au- tonomiedruck in der Kindheit geprägte, psychiatrisch nicht vorerkrankte Beschwerdeführerin anlässlich des komplikationsreichen Behandlungsver- laufs nach der Beinmuskelverletzung und im Rahmen parallel stattfinden- der familiärer Probleme und einer zugleich ablaufenden Schilddrüsener- krankung eine depressive Entwicklung mit klinischer Manifestation einer mittelgradigen depressiven Episode im Frühjahr 2018 durchgemacht, wel- che inzwischen zur Remission habe gebracht werden können. Seither be- stehe rein psychiatrisch wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (AB 91.1/4 Ziff. 4.1). Es bestünden zwar Einschränkungen des subjektiven Wohlbefin- dens, jedoch keine Funktionsbeeinträchtigungen mit Relevanz für die Ar- beitsfähigkeit (AB 91.1/5 f. Ziff. 4.2 f.). Die Tätigkeit als … in einem … könne entsprechend der objektivierbaren Befunde geleistet werden (AB 91.1/7 Ziff. 4.7). Diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht gelte ab dem 1. Januar 2019 (AB 108/2 unten). Die ärztlichen Berichte aus den Jahren 2018 und 2019 enthielten überwiegend Diagnosen/Angaben der Versicherten oder ärztli- che Befunde mit subjektiver Komponente. Diese wechselnden diagnosti- schen Einschätzungen sprächen für einen unspezifischen funktionellen Charakter der Störung. Sie liessen sich als residuale (rückläufige) Folge einer Koordinationsstörung im Beckenbereich nach Trauma und Operatio- nen interpretieren. Beim Vergleich der Situation im Juli 2018 mit der aktuel- len Befundung sei von einer richtungsweisenden Besserung der pelvinen Symptomatik auszugehen. In Bezug auf die depressive Störung sei auf- grund der Anamnese und Aktenanamnese von einer vollständigen Remis- sion der depressiven Störung im Juli 2018 auszugehen (AB 108/3 f.). 4.2.2 Mit den in der Folge von den behandelnden Ärzten bis Juli 2020 verfassten Berichten befasste sich bereits das Bundesgericht in BGer 8C_495/2021 (AB 171/4 ff.): Die MRI des Beckens vom 28. Februar (AB 116.4/14) und 11. März 2020 (AB 116.4/12) zeigten keine fassbare Ursache für die angegebene Schmerzsymptomatik bzw. (mit Kontrastmit- telgabe) keine (fassbare pathologische) Kontrastmittelaufnahme. Der zu- weisende Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie für Chirurgie, ging im Fe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, IV/23/723, Seite 12 bruar/März 2020 von einem Abriss der Sehne Musculus gluteus medius aus, wies aber auf deutliche Folgen der Neurolyse des Nervus ischias und eine Atrophie des Gluteus maximus hin (AB 129/27 ff.). Im Rahmen einer konsiliarisch-neurologischen Untersuchung konnte Dr. med. F.________, Facharzt für Neurologie, weder eine Neuropathie noch eine neurogene Atrophie oder Parese objektivieren (Bericht vom 20. März 2020; AB 129/23 f.). Dr. med. G.________, Facharzt für Neurochirurgie, schloss in den Beur- teilungen vom 29. April und 8. Juli 2020 auf eine leichtgradige Hypästhesie Dermatom C2 und C3 links sowie eine leichtgradige rezessale Stenose L4/5 linksseitig mit möglicher Irritation der Nervenwurzel L5 (AB 116.4/8 f. und 2 f.), was vom orthopädischen Gutachter der MEDAS C.________ un- ter Hinweis auf die von ihm durchgeführte Messung der Beinmuskulatur (keinerlei Seitendifferenz der Muskelausprägung) und den klinischen Be- fund anlässlich der Begutachtung als völlig unverständlich bezeichnet wur- de (Stellungnahme vom 24. Juni 2020; AB 116.3/3). 4.2.3 Nach einem Sturz auf die linke Hand am 31. Juli 2020 führte eine MRI-Untersuchung vom 18. August 2020 zur Verdachtsdiagnose einer Teil- ruptur der ulnarseitigen Bänder MPG Dig IV und Dig V der linken Hand (AB 129/9 f.). Ein MRI des linken Sprunggelenks vom 22. Dezember 2020 zeig- te keine ossären traumatischen Veränderungen (AB 129/7 f.). 4.2.4 Nach einem MRI des linken Kniegelenks vom 23. März 2021 (me- niskokapsuläre Separation des Innenmeniskus, kleine Baker-Zyste, intakte Menisci, intakter Bandapparat; AB 126/2) ging Dr. med. E.________ im Bericht vom 19. April 2021 von einer Pincer-Impingementsituation bei Pro- trusio acetabuli mit klaffendem Labrumriss antero-superior von 1:30 bis 2:30 Uhr aus. Die Ablösung des Innenmeniskus von der Kniegelenkskapsel erkläre die medialen Kniebeschwerden (AB 129/3 f.). Auch Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, konstatierte im Nachgang an die Untersuchung vom
4. Mai 2021 persistierende laterale Hüftschmerzen links mit/bei Status nach Operation des Hamstrings (2016) bzw. der Nervenrevision links, eine Labr- umläsion der linken Hüfte (positiver Impingementtest) und eine Meniskopa- thie; in dieser komplexen Situation sehe er keine Möglichkeiten, mit einer Hüftarthroskopie die Gesamtsituation in irgendwelcher Art zu verbessern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, IV/23/723, Seite 13 (AB 130/3 f.). In Kenntnis dessen entschied sich die Beschwerdeführerin für die arthroskopische Refixation des Innenmeniskus am 21. September 2021 (AB 145/6 ff.; vgl. auch AB 141/2). 4.2.5 Ein MRI des linken Sprunggelenks vom 22. Dezember 2020 zeigte eine Verdickung des Ligamentum fibulotalare anterius (DD alte posttrauma- tische narbige Veränderungen), eine Tendinose der Peroneus longus Seh- ne und eine chronische Fascitis plantaris, aber keine ossären traumati- schen Veränderungen (AB 129/7 f.). 4.2.6 Die Gutachter der MEDAS D.________ stellten im Rahmen der in- terdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 16. Mai 2022 (vgl. AB 181.1/12 Ziff. 5) keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit; ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Status nach Kon- tusion des linken Kniegelenks (2016; Bagatellunfall), eine Arthroskopie des linken Kniegelenks am 23. September 2021 bei beginnender Gonarthrose, eine leichte Kniegelenkskontusion links am 1. Februar 2022 (am Tag vor der orthopädischen Begutachtung), einen Status nach zweimaliger Opera- tion des Oberschenkels dorsal links (16. August 2016 und 1. Oktober 2018), eine Präarthrose des linken Hüftgelenks, einen Status nach Distor- sion des linken Handgelenks am 31. August 2016, eine Prae-Adipositas, einen Status nach Autoimmunthyreoiditis Hashimoto, einen Status nach Asthma bronchiale und einen Status nach anamnestisch mässigem Nikoti- nabusus. Explizit äusserten die Gutachter deutliche Hinweise für eine er- hebliche Symptomausweitung (AB 181.1/8 f. Ziff. 4.2). Sie führten aus, für eine chronische, langdauernde (sechs Jahre) Schmerzsymptomatik, wel- che der Beschwerdeführerin aus subjektiver Sicht keine oder allenfalls ge- ringe Arbeitsfähigkeit ermöglichen würde und für welche fast durchgängig eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, fänden sich in interdiszi- plinärer Gesamtschau keine hinreichenden pathophysiologische Korrelate. Es fänden sich nur vergleichsweise leichtgradige muskuloskettale Störungsdiagnosen, welche eine Tätigkeit im Rahmen des Zumutbar- keitsprofils vollumfänglich möglich machten. Auf den subjektiven Schmerz- angaben basierend sei es zu fortgesetztem Bezug von Versicherungsleis- tungen (Unfallversicherung) gekommen. Der medikolegale Aspekt durch- ziehe den Fallverlauf in sehr auffälliger Weise (AB 181.1/6 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, IV/23/723, Seite 14 In Bezug darauf, dass die Beschwerdeführerin ausgerechnet am Tag vor dem orthopädischen Gutachten bei einem Sturz das linke Knie kontusio- niert habe, erstaune diese zeitliche enge Koinzidenz zum orthopädischen Gutachten doch sehr, auch dass genau das linke Knie betroffen gewesen sei. Zumindest seien in der vier Wochen später durchgeführten neurologi- schen klinischen Untersuchung keine Auffälligkeiten mehr feststellbar ge- wesen bei entsprechend flüssigem, harmonisch sequenziertem Gangbild ohne erkennbares Schonhinken. Es könne rückblickend somit auch nach der beschriebenen erneuten Kniekontusion links am Vortag der orthopädi- schen Begutachtung keine bleibende Verschlechterung angenommen wer- den. Aus neurologischer Sicht fänden sich weder aktuell noch retrospektiv Hinweise für eine Affektion oder gar Schädigung neuraler Strukturen, ins- besondere sei rückblickend auch zu keinem Zeitpunkt eine Affektion des Nervus ischiadicus plausibel. Die Operationsindikation im Oktober 2018 müsse rückblickend betrachtet aus neurologischer Sicht erheblich infrage gestellt werden. Dies habe letztlich nur auf den subjektiven Beschwerdean- gaben der Beschwerdeführerin basiert, obgleich die objektivierbaren Ab- klärungsbefunde damals keine hinreichende Pathologie hätten belegen können. Es dürfe hier eher von Verlegenheitsdiagnosen ausgegangen wer- den. Auch aus internistisch-rheumatologischer Sicht fänden sich keinerlei Hinweise für eine entzündlich-rheumatologische Erkrankung. Gleichermas- sen seien allgemein-internistisch keine arbeitsrelevanten Diagnosen fest- stellbar. Aber auch psychiatrisch lasse sich keine krankheitswertige Störungsdiagnose feststellen. Es sei auch rückblickend zu bezweifeln, ob hier je eine solche vorgelegen habe. Im Übrigen erkläre auch die Be- schwerdeführerin selber, dass sie sich nicht psychisch relevant beeinträch- tigt fühle (AB 181.1/7 f.). Im Quer- und Längsschnittverlauf zeigten sich deutliche Inkonsistenzen: Gegen das Bestehen einer subjektiv invalidisierenden Schmerzsymptoma- tik und damit einhergehende Beeinträchtigung spreche nicht zuletzt die geringe Therapieaktivität hinsichtlich der Schmerzbehandlung. Es sei ledig- lich die Einnahme schwachwirksamer Analgetika angegeben worden, doch seien selbst diese bei der Kontrolle der Medikamentenspiegel nicht im Blut nachweisbar gewesen. Die Beschwerdeführerin sehe sich höchstens in einem geringen Pensum für eine adaptierte Tätigkeit in der Lage, wogegen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, IV/23/723, Seite 15 gemäss Tagesprofil ein durchaus sehr erfüllter Alltag beschrieben werde. Wie bereits erwähnt, sei rückblickend der gesamte Fallverlauf hoch auffällig und es seien durchgängig in hohem Masse medikolegale Aspekte und der Bezug von Versicherungsleistungen feststellbar. Dass hier die behandeln- den Ärzte fortwährend eine volle Arbeitsunfähigkeit attestierten, sei aktuell und auch rückblickend betrachtet nicht nachvollziehbar und erkläre sich nur dadurch, dass versicherungsfremde Faktoren und Inkonsistenzen nicht hinreichend eruiert und insbesondere nicht abgegrenzt worden seien (AB 181.1/8 und /10). Mindestens möglich seien körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbe- lastende Arbeiten. Lediglich rein stehende und rein gehende Tätigkeiten seien ungeeignet, ebenso Arbeiten in kauernder oder hockender Stellung und häufiges Treppensteigen. Die Tätigkeiten als … oder … eines eigenen … könnten als hinreichend leichte wechselbelastende Tätigkeiten bewertet werden und seien als medizinisch möglich zu erachten. Es bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit ganztags ohne Leistungsminderung. Diese Bewertung gelte aktuell wie auch durchgängig retrospektiv mit Ausnahme der peri-/ postoperativen Zeiten für jeweils maximal ca. drei Monate (AB 181.1/9 ff.). 4.2.7 Bezugnehmend auf eine biomechanische Analyse in der Klinik I.________ vom 20. Juli 2022 wies Dr. med. E.________ am 24. August 2022 auf eine extreme Kraftminderung der linken Hüfte und des linken Oberschenkels hin, welche das sporadische Einknicken erkläre. Im MRI des linken Kniegelenks zeige sich eine unveränderte Arthrofibrose ohne Re-Ruptur des Innenmeniskus mit Erguss und eine unveränderte femoroti- biale Chondropathie zweiten Grades nach Outerbridge; diese Befunde er- klärten die Bewegungseinschränkung und die Schwellung des linken Knie- gelenks (AB 187/9 f.). Nach einem nach dem erneuten Sturz vom 15. August 2022 am 26. Sep- tember 2022 durchgeführten MRI des linken Kniegelenks diagnostizierte Dr. med. E.________ eine radiäre Re-Ruptur der Innenmeniskushinter- hornwurzel ohne Dislokation der Meniskusfragmente; aus orthopädischer Sicht bestehe eine klare Indikation zur Arthroskopie mit Resektion der funk- tionsuntüchtigen Meniskusanteile (AB 190/2). In der Folge wurde diese Operation am 13. Januar 2023 vorgenommen (AB 196/3 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, IV/23/723, Seite 16 4.2.8 Gemäss Stellungnahme des neurologischen Gutachters der ME- DAS D.________ vom 8. August 2023 könne auch rückblickend nur von einer Kniekontusion links gesprochen werden und nicht von einer funktional relevanten Kniepathologie, welche über die erwähnte beginnende Gonar- throse und Status nach Kniekontusion 2016 mit Arthroskopie im September 2021 hinausgegangen sei. Auch die leicht reduzierte Hüftbelastbarkeit links sei berücksichtigt worden. Es habe eine stabil verheilte Läsion des Innen- meniskushinterhorns bestanden, welche erst nach der Kniekontusion nach dem Sturz vom 15. August 2022 als Re-Ruptur des Innenmeniskushinter- horns beschrieben worden sei. Selbst aus diesem erneuten Knietrauma erklärten sich keine längeren Arbeitsunfähigkeitszeiten. Eine vorbestehen- de extreme Kraftminderung der linken Hüfte und des linken Oberschenkels wäre mit Sicherheit auch in den gutachterlichen Untersuchungen aufgefal- len. Die Verwendung solch verbaler Superlative deute aber auch darauf hin, dass hier erheblich ausgeweitete Befunddarstellungen vorlägen. Es mögen zwar geringe muskuloskelettale Störungsdiagnosen bestehen, je- doch erklärten diese sicher nicht das angegebene Ausmass an Beschwer- den und insbesondere an funktionellen Einschränkungen. Entsprechend seien auch die Therapieaktivitäten gering gewesen. Wohl aber lägen er- hebliche Inkonsistenzen vor. Die versicherungsmedizinische Beurteilung sei zwingend unter Abgrenzung dieser Inkonsistenzen vorzunehmen. Dies erkläre auch die Diskrepanz zwischen den seitens der Beschwerdeführerin subjektiv behaupteten schwerwiegenden Beeinträchtigungen und der gut- achterlichen Beurteilung (AB 199/3 f.). In psychiatrischer Hinsicht lehne sich das psychische Befinden der Be- schwerdeführerin eng an ihren somatischen Befund an. Die Beschwerde- führerin selbst sehe sich ebenfalls nicht primär psychisch krank, sondern sehe alles als eine Folge ihrer somatischen Erkrankungen. Körperliche Erkrankungen führten fast immer auch zu psychischen Reaktionen und nur in seltenen Fällen lasse sich daraus eine psychische Erkrankung ableiten. So verhalte es sich auch im vorliegenden Fall. Der Internist Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, habe die Beschwer- deführerin vorsorglich wegen einer schwierigen psychosozialen Situation zur psychotherapeutischen Behandlung geschickt. Im Zentrum K.________ sei dann von einer mittelschweren depressiven Episode als Folge psycho-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, IV/23/723, Seite 17 sozialer Belastungsfaktoren sowie von einer chronischen Schmerzstörung als Unfallfolge gesprochen worden. Ganz abgesehen davon, dass vor al- lem die letzte Diagnose äusserst unpräzise sei bei auch (subjektiv) ange- gebenen organischen Schmerzen, berücksichtigten die Diagnosen weder die Symptomausweitung der Beschwerdeführerin noch ihre erhebliche Re- silienz. Auch die Behandler selbst seien von einer starken psychischen Persönlichkeit und einer raschen psychischen Besserung der Symptomatik ausgegangen. Diese ärztlichen Stellungnahmen unterstützten somit die Auffassung des Gutachters, dass eine eigenständige psychische Erkran- kung nicht vorliege, und selbst wenn eine solche vorläge, sei eine psy- chisch bedingte Arbeitsunfähigkeit nicht zu rechtfertigen (AB 199/4 f.). 4.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.3.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.3.2 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, IV/23/723, Seite 18 Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). Eine von anderen mit der versicherten Per- son befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten ei- nes Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Ge- richtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). 4.3.3 Solange keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche die Glaubwürdigkeit der Atteste eines Hausarztes oder einer Hausärztin zu erschüttern vermöchten, ist es unzulässig, deren Angaben bei der Beweis- würdigung unter Hinweis auf ihre Stellung und unter Berufung auf die fach- liche Kompetenz der Ärzte und Ärztinnen einer Universitätsklinik ausser Acht zu lassen (Entscheid des BGer vom 26. Juli 2011, 8C_278/2011, E. 5.3). In Bezug auf Atteste von Hausärzten darf und soll jedoch das Ge- richt der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3). Dies gilt nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso für den behandelnden Spezial- arzt und erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Entscheid des Eid- genössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4). 4.3.4 Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeu- tisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amt- lich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stel- len und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behan-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, IV/23/723, Seite 19 delnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher In- terpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Be- gutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2021 IV Nr. 10 S. 29 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3). 4.4 Das interdisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 16. Mai 2022 (AB 181.1) sowie die Teilgutachten (AB 181.3 bis 181.7) erfüllen mitsamt der Stellungnahme vom 8. August 2023 (AB 199) die Voraussetzungen der Rechtsprechung an Expertisen und erbringen vollen Beweis (vgl. E. 4.3.2 hiervor). Die gutachterlichen Feststellungen und Ausführungen beruhen auf umfassenden fachärztlichen Abklärungen und sind in Kenntnis bzw. Würdi- gung der Vorakten sowie der geklagten Einschränkungen getroffen worden. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar und begründeten die daraus gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesund- heitszustand sowie zur medizinisch-theoretisch zumutbaren Arbeitsfähig- keit nachvollziehbar. Sodann fanden die Ergebnisse der einzelnen fachärzt- lichen Untersuchungen Eingang in die umfassende interdisziplinäre Kon- sensbeurteilung (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.4 S. 128; 137 V 210 E. 1.2.4 S. 224). Das Gutachten ist im Übrigen in sich widerspruchsfrei, schlüssig sowie überzeugend. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ver- mag dessen Beweiswert nicht zu schmälern. 4.4.1 Einleitend ist hervorzuheben, dass die Gutachter der MEDAS C.________ und der MEDAS D.________ übereinstimmend und in Kennt- nis der divergierenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneinten (AB 91.1/5, 181.1/8) und vielmehr eine deutliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Beschwer- den und den objektivierbaren Befunden (MEDAS C.________; AB 91.1/6 Ziff. 4.6) bzw. gar deutliche Hinweise für eine erhebliche Symptomauswei- tung (MEDAS D.________; AB 181.1/8 f. Ziff. 4.2) konstatierten. Das Bun- desgericht hat mit BGer 8C_495/2021 (AB 171/4 ff.) dem Gutachten der MEDAS C.________ im (parallel zum IV-Verfahren laufenden) unfallversi- cherungsrechtlichen Verfahren Beweiswert zugemessen. Dabei würdigte das Bundesgericht die Berichte der behandelnden Ärzte bis Juli 2020 (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, IV/23/723, Seite 20 E. 4.2.2 hiervor) und hielt fest, dass deren Beurteilungen aufgrund der Stel- lung der beteiligten Fachpersonen als behandelnde Ärzte mit Vorbehalt zu würdigen seien (E. 4.2; vgl. in diesem Zusammenhang auch E. 4.3.2 hier- vor) und sich die behandelnden Ärzte nicht an den objektiven Befunden, sondern einzig an den subjektiven Schmerzangaben orientiert hätten (E. 4.3). 4.4.2 Gleich verhält es sich im vorliegenden Verfahren in Bezug auf das nach dem Entscheid des Bundesgerichts ergangene Gutachten der ME- DAS D.________, dessen Positionen nach Ansicht der Beschwerdeführerin "in diametralem Widerspruch zu den echtzeitlichen medizinischen Beurtei- lungen" stünden, ohne dass die Gutachter sich auch nur ansatzweise mit diesen abweichenden Beurteilungen auseinandergesetzt oder diese wider- legt hätten (Beschwerde, S. 5 f. Ziff. 7 f., S. 8 f. Ziff. 10 und S. 10 Ziff. 12 f.). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin begründeten die Gut- achter ihre abweichende Auffassung einlässlich und überzeugend, indem sie ausführten, für eine chronische Schmerzsymptomatik mit subjektiv emp- fundener und von den behandelnden Ärzten fast durchgängig attestierter voller Arbeitsunfähigkeit fänden sich keine hinreichenden pathophysiologi- schen Korrelate; vielmehr fänden sich nur vergleichsweise leichtgradige muskuloskelettale Störungsdiagnosen, welche eine Tätigkeit im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils vollumfänglich möglich machten. So stellten sie denn auch (rückwirkend betrachtet) die Operationsindikation im Oktober 2018 infrage, habe diese doch letztlich nur auf den subjektiven Beschwer- deangaben der Beschwerdeführerin basiert, zumal die damals objektivier- baren Abklärungsbefunde keine hinreichende Pathologie hätten belegen können und folglich eher von entsprechenden Verlegenheitsdiagnosen auszugehen sei. Im Hinblick auf das geklagte Knieleiden sei denn auch auffällig, dass sich die Beschwerdeführerin ausgerechnet am Tag vor der orthopädischen Begutachtung eine Kniekontusion zugezogen habe, sodass sie sich mit zwei Unterarmgehhilfen vorgestellt habe. In der vier Wochen später durchgeführten neurologischen Begutachtung sei dann ein flüssiges und normal sequenziertes Gangbild mit normalem Abrollverhalten, auch mit normalem Aufstehen aus der tiefen Hocke und normalem monopedalem Stand auch auf dem linken Bein beobachtet worden. Die Beschwerdeführe- rin habe am Tag der Kontrolle der Medikamentenspiegel keinerlei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, IV/23/723, Seite 21 Schmerzmedikamente eingenommen resp. benötigt, sei doch ein Sub- stanznachweis im Blut der angegebenen, aber ohnehin schwachwirksamen Analgetika (Ibuprofen 3 x 600 mg und Paracetamol 2 x 500 mg täglich) nicht gelungen. Gemäss Tagesprofil imponiere schliesslich ein sehr erfüllter bzw. aktiver Alltag mit Versorgung des Haushalts, Spaziergängen mit dem Hund, Autofahrten und vielfältigen Interessen (AB 181.1/7 f., 199/3). Dass die subjektiven Schmerzangaben der Beschwerdeführerin bei geltend ge- machten belastungsabhängigen Schmerzen von 5-8 und Ruheschmerzen von 3-4 auf der zehnteiligen visuellen Analogieskala (AB 181.6/6) aufgrund der objektiven Befunde nicht nachvollziehbar sind und auch in krassem Widerspruch zu ihren Tagesaktivitäten und dem Verzicht auf Schmerzmit- teleinnahme stehen, haben die Gutachter somit einlässlich dargelegt. 4.4.3 Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde, S. 6 Ziff. 7 f., erfolgte die Nachfrage bei den Gutachtern der MEDAS D.________ mitunter auf- grund neu eingereichter Berichte der behandelnden Ärzte (AB 189). Bei der entsprechenden Stellungnahme des neurologischen Gutachters vom
8. August 2023 (AB 199) handelt es sich im Wesentlichen um eine Wieder- holung der schon im Gutachten gemachten Ausführungen mit geringfügi- gen Präzisierungen sowie einer Beurteilung der neu eingereichten medizi- nischen Berichte. Seinen nachvollziehbaren Ausführungen zufolge ergeben sich aus diesen keinerlei neue substanziell verwertbare Sachverhalte, zu- mal die vom erneuten Knietrauma im August 2022 herrührende Re-Ruptur des Innenmeniskushinterhorns (vgl. dazu auch Beschwerde, S. 7 Ziff. 9) behandelt wurde (vgl. AB 196/3 f.) und sich nach überzeugender Meinung des Gutachters selbst daraus keine längeren Arbeitsunfähigkeitszeiten er- klären lassen. Zusammenfassend bestanden und bestehen einzig geringe muskuloskelettale Störungsdiagnosen, die das angegebene Ausmass an Beschwerden und insbesondere an funktionellen Einschränkungen nicht zu erklären vermögen (AB 199/4 f.). Mangels wichtiger neuer Aspekte bzw. infolge im Wesentlichen unveränderter Befundlage bestand kein Anlass zu weiteren Abklärungen vor Einholung der Stellungnahme vom 8. August 2023 (vgl. E. 4.3.4 hiervor). Auch im Zusammenhang mit der Erstellung des Gutachtens fehlte es (entgegen den Vorbringen in der Beschwerde, S. 12 f. Ziff. 17) an Anhaltspunkten für die Notwendigkeit weiterer Bildgebung, la- gen doch insbesondere das Arthro-MRI vom 4. April 2019 (AB 104.4/91)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, IV/23/723, Seite 22 und weitere MRI (vgl. E. 4.2.2 ff.) vor; zudem liegt es im Ermessen des medizinischen Sachverständigen, ob (und welche) Zusatzuntersuchungen durchzuführen sind (statt vieler: Entscheid des BGer vom 6. Januar 2015, 8C_516/2014, E. 6.2). 4.4.4 Soweit die rückblickende Gesamtschau einer objektiv ausgewiese- nen Arbeitsunfähigkeit beanstandet wird (Beschwerde, S. 7 ff. Ziff. 9), ist festzuhalten, dass schon die Gutachter der C.________ im September 2019 obgleich in Kenntnis der gegenteiligen Einschätzungen der behan- delnden Ärzte (AB 91.1/15 ff.) gestützt auf die von ihnen durchgeführten Muskeltests und die damals vorliegende Bildgebung (wesentliche) Ein- schränkungen verneinten (AB 91.1/3 ff. Ziff. 4.1 f.). Auch was den vom Bundesgericht in BGer 8C_495/2021 (AB 171/4 ff.) bereits beurteilten Zeit- raum betrifft (gewürdigt wurden Berichte behandelnder Ärzte bis Juli 2020), ergeben sich diesem zufolge selbst gestützt auf die im Nachhinein verfass- ten Berichte der behandelnden Ärzte keine nennenswerten neuen Erkennt- nisse hinsichtlich einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszu- stands der Beschwerdeführerin (E. 4.2) resp. sind diese in weiten Teilen an den zu den in der Bildgebung (erwähnt werden die MRT-Befunde vom
28. Februar und 11. März 2020) wenig ausgeprägten strukturellen Befun- den in Widerspruch stehenden Schmerzangaben der Beschwerdeführerin orientiert (E. 4.3 f.). Auch zum Zeitpunkt der Begutachtung der MEDAS D.________ im Mai 2022 lagen nur eine geringe Knie- und Hüftpathologie links und entsprechend geringe Therapieaktivitäten vor (AB 181.1/7 f.). Unter Berücksichtigung dessen ist die gutachterliche Folgerung einer auch retrospektiv durchgängig vollen Arbeitsfähigkeit ohne weiteres nachvoll- ziehbar, wobei die Gutachter sehr wohl unfall- und operationsbedingte Re- konvaleszenzen ausgeklammert haben (AB 181.1/11 Ziff. 4.7). Was die MRI-Befunde vom 22. Dezember 2021 (Sprunggelenk; AB 129/7; vgl. E. 4.2.5 hiervor) und 23. März 2021 (AB 126/2; vgl. E. 4.2.4 hiervor) anbe- langt, ist festzustellen, dass sowohl der orthopädische (AB 181.3/9) als auch der neurologische (AB 181.6/10) Gutachter die unteren Extremitäten persönlich untersucht haben (vgl. dazu auch das orthopädische Teilgutach- ten der MEDAS C.________: AB 91.2/8) und namentlich der neurologische Gutachter einen Monat nach dem erneuten Sturzereignis ein flüssiges und zügiges Gangbild konstatieren konnte (AB 181.6/10 und AB 181.1/7). Ins-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, IV/23/723, Seite 23 besondere haben die Gutachter im Rahmen der gutachterlichen Untersu- chung (inkl. auch elektrophysiologische Abklärung) die von Dr. med. E.________ unter Bezugnahme auf die biomechanische Analyse in der I.________ attestierte extreme Kraftminderung der linken Hüfte und des linken Oberschenkels (AB 187/9 f.; vgl. E. 4.2.7 hiervor sowie Beschwerde, S. 11 f. Ziff. 16) nicht feststellen können, weshalb sie diesbezüglich auch mit Blick auf die in allgemeiner Weise vorliegenden Inkonsistenzen nach- vollziehbar von einer erheblich ausgeweiteten Befunddarstellung ausgehen (AB 199/4). Folgerichtig liegen entsprechend den Gutachtern vergleichs- weise geringe muskuloskelettale Störungsdiagnosen vor (AB 181.1/7, 199/4). Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das MRI vom 18. Au- gust 2020 (AB 129/9 f.; vgl. E. 4.2.3 hiervor sowie Beschwerde, S. 8 Ziff. 9) die linke Hand und nicht das linken Knie (als Kernproblem) betrifft; die Gut- achter der MEDAS D.________ erwähnten diesbezüglich zutreffend einen Status nach Distorsion des linken Handgelenks (ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit; AB 181.1/8 f. Ziff. 4.2). 4.4.5 Weiter beruft sich die Beschwerdeführerin (Beschwerde, S. 9 Ziff. 11; vgl. auch Beschwerde, S. 7 Ziff. 9) auf eine orthopädisch- chirurgische Beurteilung des Dr. med. L.________, Facharzt für Chirurgie, vom 1. Dezember 2017, welcher zufolge nebst nicht nachvollziehbaren Kniegelenksbeschwerden deutliche degenerative Veränderungen im Be- reich der LWS vorlägen, womit die subjektiv beklagten Beschwerden hin- reichend durch die Untersuchungsbefunde und das MRI objektiviert seien (AB 39.3/31). Diese Beurteilung (wie auch die in der Beschwerde, S. 7, erwähnte Beurteilung vom 29. Oktober 2018) stammt indessen aus einer Zeit, bevor das Arthro-MRI vom 4. April 2019 (Beurteilung: In Zusammen- schau mit der konventionellen Voraufnahme vom 22. März 2019 femoroa- cetabuläre Impingement-Konfiguration vom gemischten Typ, Labrumdege- neration mit ausgedehntem anterosuperiorem Labrumriss, leichter "peritro- chanterer" [richtig: pertrochantärer] Reizzustand, keine Bursitis trochanteri- ca, keine Ruptur der Hamstringssehnen; AB 104.4/91) gemacht wurde, weshalb diese Beurteilung auf ungenügenden Grundlagen basiert, woge- gen der orthopädische Gutachter sowohl auf diese Grundlage als auch auf den Bericht des Dr. med. H.________ vom 5. Mai 2021 (AB 130/3; vgl. auch E. 4.1.6 hiervor: "... sehe ich keine Möglichkeiten einer Hüftarthrosko-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, IV/23/723, Seite 24 pie die Gesamtsituation dieser Patientin in irgendwelcher Art zu verbes- sern.") und die selbst erhobenen, aktuellen klinischen Befunde abstellen konnte (vgl. dazu AB 181.3/10). Dass die behandelnden Ärzte bei ihren Beurteilungen nicht auf die objektiven Befunde, sondern ausschliesslich auf die subjektiven und übertriebenen Schmerzbekundungen der Beschwerde- führerin abgestellt haben, hat bereits das Bundesgericht festgestellt (AB 171/8 f.; vgl. bereits E. 4.4.1 hiervor), weshalb es hierzu keiner Weite- rungen bedarf (vgl. auch E. 4.4.2 hiervor). 4.4.6 Was die Kritik am aktuellen psychiatrischen Teilgutachten (Be- schwerde, S. 10 f. Ziff. 14 f.) betrifft, vermag diese ebenfalls nicht zu über- zeugen. Vorab ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin im Be- gutachtungszeitpunkt mit keinen seelischen Konflikten konfrontiert sah, sich psychisch gesund fühlte und auch keine psychisch auffällige Pathologie zeigte (AB 181.5/4, 181.6/9 und 181.4/5; vgl. auch AB 199/4 f.) sowie über ein hohes soziales Aktivitätsniveau berichtete (AB 181.1/8). Von psychi- schen Auffälligkeiten abzugrenzen ist die offenkundig ausgewiesene Selbstlimitierung und demonstrierte Behinderungsüberzeugung in der Ab- sicht, weiterhin mit Versicherungsleistungen versorgt zu werden (AB 181.1/6 unten). Soweit der psychiatrische Gutachter die noch von der MEDAS C.________ gestellte Diagnose einer chronischen Schmerz- störung (ICD-10F45.41; AB 91.3/5 Ziff. 6) nicht bestätigen konnte (AB 181.5/8), mag dies seinen Grund wohl darin haben, dass die Be- schwerdeführerin im Gegensatz zum Zeitpunkt der Begutachtung der ME- DAS C.________ nicht mehr über psychosoziale Belastungsfaktoren, na- mentlich über familiäre Probleme (vgl. AB 91.3/2), berichtete. Insoweit er- weist sich die unter Bezugnahme auf nicht fachärztliche Berichte des be- handelnden Arztes Dr. med. J.________ aus dem Jahre 2018 geübte Kritik als überholt und verfehlt. 4.5 Nach dem Dargelegten gestatten die verfügbaren Unterlagen ent- gegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde, S. 13 Ziff. 18) eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs. Die Be- schwerdegegnerin hat den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich ab- geklärt. Weiterer Abklärungen bedarf es nicht (BGE 144 V 361 E. 6.5
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, IV/23/723, Seite 25 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). 4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin aus versicherungsmedizinischer Sicht seit jeher (mit Ausnahme der unfall- und operationsbedingten Rekonvaleszenzen) die angestammte wie auch jede andere adaptierte (leichte bis mittelschwere, wechselbelastende) Tätigkeit zu 100 % möglich ist (AB 181.10 f. Ziff. 4.7 f.). Gestützt darauf ist nachfolgend der Rentenanspruch zu prüfen. 5. 5.1 5.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12 E. 3.2). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung schliesst nicht aus, dass auch bei Erwerbstätigen unter Umständen nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt wird. Das trifft namentlich bei selbständig Erwerbenden zum ei- nen dann zu, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit anzunehmen ist, dass die versicherte Person im Gesund- heitsfall ihre nicht einträgliche selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte. Gleiches ist anzu- nehmen für den Fall, dass die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung aus- geübte selbständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit übli- cherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, IV/23/723, Seite 26 Neuinvestitionen etc.) die Betriebsgewinne gering sind (BGE 135 V 58 E. 3.4.6 S. 64; SVR 2022 IV Nr. 37 S. 122 E. 3.2). 5.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohn- strukturerhebungen (LSE) herangezogen werden. Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorge- nommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (stan- dardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). 5.2 5.2.1 Die Beschwerdegegnerin ging gemäss Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 17. Juni 2022 davon aus, dass die Beschwer- deführerin bei guter Gesundheit zu 100 % als selbständigerwerbende … tätig wäre (AB 185/4 Ziff. 3). Diese per Ende 2015 aufgenommene Er- werbstätigkeit (AB 5/6 Ziff. 5.4) gab die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2017 wieder auf (AB 185/4 Ziff. 2), nachdem sie ab Juli 2016 Arbeitsun- fähigkeiten in unterschiedlicher Höhe zu verzeichnen hatte (vgl. AB 185/3 Ziff. 1.2). Damit hat die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen kei- nesfalls zu Ungunsten der Beschwerdeführerin gestützt auf die LSE 2018, Tabelle TA1, Ziff. 55-56 (…) festgelegt und an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 42.4 Stunden (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 55-56) angepasst. Entgegen der Beschwerdeführerin (Beschwerde, S. 5 Ziff. 6) kann das von der Be- schwerdegegnerin
– bei fehlender Berufsausbildung und bloss knapp zweijähriger nicht erfolg- reicher Tätigkeit – auf der Basis des Kompetenzniveaus 3 (komplexe prak-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, IV/23/723, Seite 27 tische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen) berechnete Valideneinkommen von Fr. 63'078.-- (AB 185/5 Ziff. 6) nicht als 'unterste Limite' angenommen werden. Die Beschwerde- führerin hat als Selbständigerwerbende bei der M.________ zwar ein Jah- reseinkommen von Fr. 70'000.-- versichert (AB 156.1/14 Ziff. 12), indessen hat der M.________-Kundenberater mit nachvollziehbarer Begründung festgehalten, dass die versicherte Lohnsumme kaum der wirtschaftlichen Gegenleistung des Betriebes entspreche (AB 2.4/3) und sie gegenüber der Ausgleichskasse jährliche Einkommen von bloss Fr. 9'333.-- abrechnete (AB 180/3). 5.2.2 Da die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit im zumutbaren (vollschichtigen) Umfang nachgeht, ist nicht zu beanstanden, dass die Be- schwerdegegnerin das Invalideneinkommen ebenfalls anhand der Tabel- lenlöhne berechnete und dabei auf den Totalwert Frauen im Kompetenzni- veau 1 abstellte (AB 185/5 Ziff. 6; vgl. E. 5.1.2 hiervor). So resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 54'681.--. Die beschwerdeweise Kritik an die- sem Invalideneinkommen erweist sich im Lichte der Ausführungen (vgl. E. 4.4) hiervor als unbegründet. Entgegen den Vorbringen der Beschwer- deführerin (Beschwerde, S. 14 Ziff. 21) ist kein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3) vorzunehmen. Ins- besondere trägt die gutachterliche Beurteilung den medizinischen Ein- schränkungen mit dem Zumutbarkeitsprofil hinreichend Rechnung, sodass diese nicht nochmals mittels eines Abzuges zu berücksichtigen sind. 5.2.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 63'078.-- und einem Invali- deneinkommen von Fr. 54'681.-- resultiert ein Invaliditätsgrad von 13 %. Damit besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. 3.3 hiervor). 5.3 Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 22. Sep- tember 2023 (AB 203) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, IV/23/723, Seite 28 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab- hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese sind dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 6.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. zudem E. 2.3 in fine). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Bern keinen Entschädigungsanspruch (Art. 104 Abs. 3 VRPG; vgl. dazu auch BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten- vorschuss entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. April 2024, IV/23/723, Seite 29 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.