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200 2023 711

Bern VerwG · 2023-09-08 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 8. September 2023

Sachverhalt

A.

Der 1954 geborene B.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer 2)

wurde durch seine Beiständin am 28. Oktober 2021 zum Bezug von Ergän-

zungsleistungen (EL) zu seiner Altersrente angemeldet (Akten der Aus-

gleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1).

Dabei wurde unter anderem angegeben, der Versicherte habe nach seiner

Pensionierung die Schweiz verlassen und mit seiner Tochter im Ausland

gelebt (act. II 1 S. 10). In diesem Zusammenhang habe er sich das Freizü-

gigkeitsguthaben aus beruflicher Vorsorge in der Höhe von Fr. 136'996.65

auszahlen lassen (act. II 1 S. 6 Ziff. 11.4.2). Dieses sei innerhalb kurzer

Zeit aufgebraucht worden (act. II 1 S. 10). Am 23. Juli 2019 sei der Versi-

cherte in die Schweiz zurückgekehrt (act. II 1 S. 1 Ziff. 1). Mit der Austritts-

abrechnung der Vorsorgeeinrichtung (act. II 10 S. 1 f.) wurde eine Editions-

verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons … eingereicht, woraus sich

ergibt, dass der Versicherte gegen seine Tochter Strafanzeige unter ande-

rem wegen Veruntreuung des Freizügigkeitsguthabens eingereicht hatte

(act. II 10 S. 4).

Mit Verfügung vom 28. Juli 2022 (act. II 21) lehnte die AKB einen EL-

Anspruch für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2021 ab. Zur Be-

gründung legte sie dar, der Versicherte weise unter Anrechnung des Frei-

zügigkeitsguthabens in der Höhe von Fr. 131'503.-- (nach Abzug der Son-

dersteuer und einer Amortisation von jährlich Fr. 10'000.--) ein Vermögen

über dem zulässigen Wert von Fr. 100'000.-- auf. Zudem sprach die AKB

mit separater Verfügung vom 7. Juli 2022 (act. II 19) resp. inhaltlich iden-

tisch eröffneter Verfügung vom 28. Juli 2022 (act. II 22) dem Versicherten

ab dem 1. Januar 2022 EL in der Höhe von monatlich Fr. 422.-- zu. Dabei

berücksichtigte sie bei der EL-Berechnung das Freizügigkeitsguthaben

(nach Abzug der Sondersteuer und einer Amortisation von jährlich

Fr. 10'000.--) als Verzichtsvermögen (act. II 22 S. 7). Gegen die Verfügun-

gen vom 28. Juli 2022 erhoben die Regionalen Sozialdienste A.________

(RSD bzw. Beschwerdeführer 1) und der Versicherte, vertreten durch seine

Beiständin, am 14. September 2022 (act. II 25) Einsprache und verlangten,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2025, EL 200 2023 711

-3-

bei den EL-Berechnungen sei das Freizügigkeitsguthaben nicht zu berück-

sichtigen. In der Folge sistierte die AKB mit prozessleitender Verfügung

vom 12. Januar 2023 (act. II 33) das Einspracheverfahren bis zur rechts-

kräftigen Erledigung des Strafverfahrens gegenüber der Tochter des Versi-

cherten. Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsge-

richt des Kantons Bern mit Urteil EL 200 2023 109 vom 26. Mai 2023

(act. II 42) gut. Es hob die angefochtene Zwischenverfügung vom 12. Ja-

nuar 2023 auf und wies die AKB an, das Verfahren wieder aufzunehmen.

Zur Begründung legte es dar, die Anrechnung eines Verzichtsvermögens

könne im vorliegenden Fall losgelöst von einem allfällig strafrechtlich rele-

vanten

Verhalten

der

Tochter

des

Versicherten

geklärt

werden

(VGE EL 200 2023 109 E. 3.3). In der Folge holte die AKB beim Versicher-

ten weitere Angaben sowie Bankunterlagen ein (act. II 43) und wies mit

Entscheid vom 8. September 2023 (act. II 45) die Einsprache vom 14. Sep-

tember 2022 ab.

B.

Hiergegen erhoben der RSD, handelnd durch C.________ (Stellenleiter),

und der Versicherte, vertreten durch D.________ (Beiständin), mit Eingabe

vom 11. Oktober 2023 Beschwerde. Sinngemäss beantragen sie, das Be-

schwerdeverfahren sei bis zum Vorliegen der Ergebnisse einer neuropsy-

chologischen Testung des Beschwerdeführers 2 zu sistieren, der Einspra-

cheentscheid vom 8. September 2023 sei aufzuheben und ab dem 1. Ok-

tober 2021 seien EL ohne Berücksichtigung des nicht mehr vorhandenen

Freizügigkeitsguthabens zuzusprechen.

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 14. Dezem-

ber 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Eingabe vom 15. März 2024 reichten die Beschwerdeführenden einen

neuropsychologischen Bericht vom 10. Januar 2024 zu den Akten (Akten

der Beschwerdeführenden [act. IA] 1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2025, EL 200 2023 711

-4-

Am 22. April 2024 nahm die Beschwerdegegnerin Stellung zum neuropsy-

chologischen Bericht vom 10. Januar 2024 und hielt am Antrag auf Abwei-

sung der Beschwerde fest.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 8. Septem- ber 2023 (act. II 45). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch von Okto- ber bis Dezember 2021 sowie ab Januar 2022 (vgl. Verfügungen vom 28. Juli 2022, act. II 21 f.) und dabei einzig, ob bei den EL-Berechnungen das Freizügigkeitsguthaben aus beruflicher Vorsorge von Fr. 131'503.-- (nach Abzug der Sondersteuer und einer Amortisation von Fr. 10'000.-- jährlich) resp. ein Verzichtsvermögen in dieser Höhe zu berücksichtigen ist. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2025, EL 200 2023 711 -5- schränken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).

E. 1.3 Umstritten ist der EL-Anspruch der Monate Oktober, November und Dezember 2021 sowie derjenige ab Januar 2022. Gestützt darauf, dass EL- Verfügungen nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 1 S. 2 E. 4.1), liegt der Streitwert vorliegend unterhalb von Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun-

desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än-

derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über

die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-

cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Vorbehältlich besonderer

übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben

(BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die Anmel-

dung zum Leistungsbezug erfolgte im Oktober 2021 (act. ll 1). Der EL-

Anspruch ist somit aufgrund der ab 1. Januar 2021 geltenden Rechtslage

zu prüfen.

2.2

Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge-

wöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergän-

zungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach

lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2025, EL 200 2023 711

-6-

hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergän-

zungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskos-

ten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem

Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen

übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9

Abs. 1 ELG):

a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen

festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe

beziehen;

b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpfle-

geversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG.

2.3

Nach Art. 9a Abs. 1 ELG haben nur Personen Anspruch auf Ergän-

zungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermö-

gensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei

Fr. 100'000.--. Ferner gehört nach Art. 9a Abs. 3 ELG Vermögen, auf wel-

ches nach Art. 11a Abs. 2 - 4 ELG verzichtet wurde, auch zum Reinvermö-

gen nach Art. 9a Abs. 1 ELG.

2.4

Gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG werden die Einnahmen, Vermögens-

werte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person oh-

ne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als

Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden. Die Be-

stimmung von Art. 11a Abs. 2 ELG gilt auch für Vermögen, auf das vor dem

Inkrafttreten der Änderungen verzichtet wurde. Für die Berücksichtigung

eines Vermögensverzichts in der EL-Berechnung ist grundsätzlich unerheb-

lich, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (BGE 146 V 306 E. 2.3.1

S. 308).

2.5

Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall –

das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn

sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat

das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes

vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu

fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die-

sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2025, EL 200 2023 711

-7-

haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen

als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022

UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3).

3.

3.1

Gestützt auf die Akten steht fest und ist unbestritten, dass die

E.________, dem Beschwerdeführer 2 per Valuta 1. September 2017 das

Pensionskassenguthaben in der Höhe von Fr. 136'996.65 auf ein Freizü-

gigkeitskonto der F.________ (nachfolgend F.________) ausbezahlt hat

(act. II 44 S. 120). Die Tochter des Beschwerdeführers 2 hatte bereits seit

dem 8. Mai 2012 und bis zum 29. Juli 2019 für alle Geschäftsbeziehungen

mit der F.________ eine Vollmacht mit Einzelunterschrift (act. II 44 S. 13

und S. 128). Im Weiteren ist unstrittig, dass am 20. November 2018 die

Saldierung des Freizügigkeitskontos bei der F.________ erfolgte (act. II 44

S. 121) und das Pensionskassenguthaben (Fr. 137'164.52 bzw. umgerech-

net 120'284.36 Euro; act. II 44 S. 166) per Valuta 22. November 2018 auf

ein am 11. Oktober 2018 bei der G.________ eröffnetes Konto überwiesen

wurde (act. II 44 S. 126 f. und S. 147 ff.). Auf diesem Konto konnten der

Beschwerdeführer 2 und seine Tochter zunächst Transaktionen nur ge-

meinsam (Kollektivunterschrift) vornehmen. Ab dem 21. Dezember 2018

waren für dieses Konto sowohl der Beschwerdeführer 2 als auch seine

Tochter einzelunterschriftsberechtigt (act. II 161 ff.). Zudem ist – wie bereits

mit VGE EL 200 2023 109 E. 3.1 festgehalten wurde (act. II 42 S. 9) – er-

stellt, dass das Freizügigkeitsguthaben nicht mehr vorhanden ist (act. II 12

S. 2, 44 S. 165). Insbesondere kann den Unterlagen der G.________ ent-

nommen werden, dass jeweils zugunsten der Tochter des Beschwerdefüh-

rers 2 am 27. Dezember 2018 ein Transaktion von 5'000 Euro und am 16.

Januar 2019 drei Transaktionen in der Höhe von 50'000 Euro, 32'279.86

Euro und 3'000 Euro, insgesamt 85'279.86 Euro, erfolgten (act. II 44 S.

165). Die Belege enthalten die Unterschrift des Beschwerdeführers 2 (act.

II 44 S. 170 f. uns S. 176 ff.).

3.2

Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob dem Beschwerdeführer 2

das unbestritten nicht mehr vorhandene Freizügigkeitsguthaben als Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2025, EL 200 2023 711

-8-

zichtsvermögen im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG (vgl. E. 2.4 hiervor) an-

zurechnen ist und dabei insbesondere, ob ihm hätte bewusst sein müssen,

dass sein Verhalten zu einer Vermögensentäusserung ohne Rechtspflicht

und ohne gleichwertige Gegenleistung führt.

3.2.1

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 2 primärer

Analphabet ist (act. II 44 S. 184). Er ist nur wenige Monate in die Primar-

schule gegangen und kann – wie das auch seine ehemalige Arbeitgeberin

bestätigt hat (act. II 44 S. 188) – weder lesen noch schreiben (act. IA 1

S. 1). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (act. II 45 S. 3;

Beschwerdeantwort S. 6; Stellungnahme vom 22. April 2024 S. 2) vermag

daran nichts zu ändern, dass er seine Zucker- und Blutwerte eigenhändig

in seiner Agenda festhält. So gab sein Hausarzt Dr. med. H.________,

Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, am 27. Juni 2023 (act. II 44

S. 185) an, dass er seine Werte "schlecht" notiert. Der Kopie der Agenda

kann zudem entnommen werden, dass er ca. alle drei bis fünf Tage einzig

einen Wert von 70 oder 71 festhält (Akten der Beschwerdeführenden [act. I]

25). Daraus kann somit nicht geschlossen werden, dass er Zahlen tatsäch-

lich lesen sowie schreiben kann und diese auch versteht. Im Weiteren hat

zunächst die im Jahr 2012 verstorbene Ehefrau alle administrativen und

finanziellen Angelegenheiten erledigt (act. II 44 S. 182); anschliessend war

die Tochter des Beschwerdeführers 2 dafür zuständig. Dazu erteilte der

Beschwerdeführer 2 seiner Tochter am 8. Mai 2012 (act. II 44 S. 13) eine

Vollmacht mit Einzelunterschrift für alle Geschäftsbeziehungen mit der

F.________ und am 21. Dezember 2018 berechtigte er sie in Bezug auf

das Konto bei der G.________ zur Einzelunterschrift (act. II 15 S. 27

Ziff. 3.1, 44 S. 161 ff.). Nach seiner Rückkehr in die Schweiz im Juli 2019

wurde der Beschwerdeführer 2 von einer Nachbarin und der Familie seines

Sohnes unterstützt (act. II 15 S. 29 Ziff. 4.2; Beschwerde S. 6 f. Ziff. 22 f.),

bis sein Sohn bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ... (nachfol-

gend KESB) eine Gefährdungsmeldung einreichte (act. II 15 S. 21). Dar-

aufhin liess die KESB durch den Beschwerdeführer 1 einen Abklärungsbe-

richt im Bereich des Erwachsenenschutzes, datiert vom 31. August 2021

(act. II 15 S. 26), erstellen und errichtete gestützt auf diesen mit Entscheid

vom 12. Oktober 2021 (act. II 15 S. 33) eine Vertretungsbeistandschaft mit

Einkommens- und Vermögensverwaltung. Dem Abklärungsbericht kann im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2025, EL 200 2023 711

-9-

Wesentlichen entnommen werden, dass durch den stetigen Alkoholkon-

sum, die mangelhafte Ernährung und die unzureichenden Hygienezustände

beim Beschwerdeführer 2 ein Schwächezustand vorliegt (act. II 15 S. 29

Ziff. 4.1). Zudem wurde festgehalten, dass er in alltagspraktischen als auch

in administrativen und finanziellen Belangen stark überfordert, in seinem

Wohl gefährdet und grundsätzlich nicht mehr alleine wohnfähig wäre, wenn

er nicht hätte zurückgreifen können auf die nachbarschaftliche und familiä-

re Unterstützung im Alltag (act. II 15 S. 29 Ziff. 4.2 f.). Damit steht fest,

dass der Beschwerdeführer 2 Zeit seines Lebens nicht in der Lage war,

sich selbständig um seine administrativen und finanziellen Angelegenheiten

zu kümmern.

3.2.2

Im Weiteren ist der neuropsychologischen Standortbestimmung von

lic. phil. I.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie und Psycho-

therapie FSP, vom 10. Januar 2024 (act. IA 1) zu entnehmen, dass das

Befundmuster des Beschwerdeführers 2 insgesamt auf eine mittelschwere

bis teilweise schwere kognitive Funktionsstörung hinweist, welche sich in

den Bereichen der Aufmerksamkeits- und Exekutivfunktionen sowie des

Gedächtnisses manifestiert. Insbesondere legte die Fachpsychologin dar,

der Beschwerdeführer 2 habe eine allgemeine psycho-physische Verlang-

samung gezeigt, die speziell im Bereich der Aufmerksamkeit deutliche Ein-

schränkungen zur Folge habe. Ferner habe er auch deutliche Schwierigkei-

ten bei Aufgaben zur Prüfung der planerischen Fähigkeiten, des Vorausse-

hens und des Ziehens von Schlussfolgerungen gezeigt. Aufgrund der neu-

ropsychologischen Defizite sei der Beschwerdeführer 2 auf externe Unter-

stützung angewiesen (act. IA 1 S. 2). Diese Ausführungen überzeugen und

ergeben mit den übrigen Akten ein stimmiges Gesamtbild. Soweit die Be-

schwerdegegnerin vorbringt, bei diesem Bericht handle es sich einzig um

eine Momentaufnahme (vgl. Stellungnahme vom 22. April 2024 S. 2 Ziff. 3),

kann ihr mit Blick auf die ätiologischen Ausführungen der Fachpsychologin

nicht gefolgt werden. Nachvollziehbar und differenziert legte sie dar, die

neuropsychologische Störung mit kognitiven Einschränkungen und Verhal-

tensauffälligkeiten könne nicht eindeutig zugeordnet werden; die Ein-

schränkungen seien eher multifaktoriell. Das heisse, die reduzierten kogni-

tiven Leistungen würden durch verschiedene Faktoren beeinflusst, so

durch psychisch-affektive Faktoren (geringere Selbstwirksamkeit, Verunsi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2025, EL 200 2023 711

-10-

cherung, leicht depressive Stimmungslage), eventuelle hirnorganische Fak-

toren (eine beginnende dementielle Erkrankung könne nicht ausgeschlos-

sen werden) und einen tiefen Bildungsgrad (im Sinne einer reduzierten

kognitiven Plastizität und verminderten kognitiven Reserven) mit Analpha-

betismus (act. IA 1 S. 4). Daraus erhellt, dass sich die mittelschweren bis

teilweise schweren kognitiven Funktionsstörungen nicht erst in den letzten

Jahren entwickelt haben. Aufgrund der schlüssig dargelegten neuropsycho-

logischen Befunde und der sich daraus ergebenden Einschränkungen ist –

entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. Stellungnahme

vom 22. April 2024 S. 2 Ziff. 3) – davon auszugehen, dass der Beschwer-

deführer 2 kognitiv nicht in der Lage gewesen ist, die Bewegungen auf sei-

nen Konti zu verstehen und zu überprüfen. Weiter ist anzunehmen, dass er

– selbst wenn er die Transaktionen zugunsten seiner Tochter realisiert hät-

te – nicht in der Lage gewesen wäre, die Tragweite dieser Kontobewegun-

gen zu erfassen. Gleich verhält es sich mit den von ihm eröffneten Bank-

konten und der in diesem Zusammenhang eigenhändig unterzeichneten

Bankverträgen und erteilten Vollmachten (vgl. u.a. act. II 44 S. 13, 121 und

147 ff.). Gestützt auf die mittelschweren bis teilweise schweren kognitiven

Funktionsstörungen ist davon auszugehen, dass er die Bankdokumente

nicht verstanden hat und sich der Tragweite seines Handelns nicht bewusst

war. Daran ändert nichts, dass Bankangestellte eine Aufklärungspflicht

haben und dem Beschwerdeführer 2 – wie die Beschwerdegegnerin vor-

bringt (vgl. Beschwerdeantwort S. 5 f. Ziff. 2.5; Stellungnahme vom

22. April 2024 S. 2 Ziff. 4) – die Kontoverträge und Vertragsänderungen in

der Muttersprache erläutert wurden. Vielmehr ist anzunehmen, dass er

seiner Tochter auch vollumfänglich vertraut und sämtliche ihm vorgelegten

Dokumente aufgrund dieses Vertrauensverhältnisses unterschrieben hat.

Am 26. Juli 2019 zeigte der Beschwerdeführer 2 seine Tochter denn auch

wegen Veruntreuung seiner Pensionskassengelder an (act. II 12 S. 2), was

ebenfalls ein Indiz dafür ist, dass er mit den Transaktionen auf seinen Kon-

ten nicht einverstanden gewesen ist. Gemäss Rechtsprechung sind Ver-

mögensrückschläge, welche Folge einer Straftat sind und nicht auf grob-

fahrlässigem Verhalten beruhen, als unfreiwillige Vermögensverluste anzu-

sehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts [BGer] 9C_355/2023 vom 7. Sep-

tember 2023 E. 5.2, 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 5.2, 8C_567/2007

vom 2. Juli 2008 E. 6.5). Aufgrund der mittelschweren bis teilweise schwe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2025, EL 200 2023 711

-11-

ren kognitiven Funktionsstörungen kann dem Beschwerdeführer 2 kein

grobfahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden. Vielmehr ist davon aus-

zugehen, dass er aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse nicht in der

Lage war, die getätigten Bankgeschäfte zu verstehen sowie zu überwachen

und seine Tochter das Freizügigkeitsguthaben gegen seinen eigentlichen

Willen entwendet und verbraucht hat.

3.3

Nach dem Dargelegten ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 2.4 hiervor) davon auszugehen, dass der Be-

schwerdeführer 2 nicht freiwillig auf das seiner Tochter anvertraute Vermö-

gen verzichtet hat. Infolgedessen hat die Beschwerdegegnerin bei den EL-

Berechnungen zu Unrecht das Freizügigkeitsguthaben von Fr. 131'503.--

(nach Abzug der Sondersteuer) resp. ein Verzichtsvermögen in dieser

Höhe angerechnet.

3.4

Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist gestützt auf die vorliegen-

den Akten hinreichend erstellt, weshalb auf weitere Beweiserhebungen zu

verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368,

124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; Urteil des BGer

9C_298/2024 vom 14. August 2024 E. 5.2, zur Publikation vorgesehen;

SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). Insbesondere wurde mit

Blick auf die neuropsychologische Standortbestimmung vom 10. Januar

2024 (act. IA 1) die beantragte Sistierung des Beschwerdeverfahrens

(vgl. Beschwerde S. 2, Antrag Ziff. 1) obsolet.

4.

In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid

vom 8. September 2023 (act. II 45) aufzuheben und die Sache an die Be-

schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Ergänzungsleistungen

von Oktober bis Dezember 2021 und ab 1. Januar 2022 ohne Berücksichti-

gung des Freizügigkeitsguthabens in der Höhe von Fr. 131'503.-- (nach

Abzug der Sondersteuer) resp. ohne Anrechnung eines Verzichtsvermö-

gens neu berechnet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2025, EL 200 2023 711

-12-

5.

5.1

In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG

(Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu

erheben.

5.2

Der – wie hier der Fall – durch eine Organisation der öffentlichen

Sozialhilfe vertretene Beschwerdeführer 2 hat trotz Obsiegens keinen An-

spruch auf Parteientschädigung (BGE 126 V 11 E. 4 S. 12). Ebenso wenig

hat der Beschwerdeführer 1 praxisgemäss Anspruch auf Parteikostener-

satz (Art. 104 Abs. 1 und 4 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. b VRPG).

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführenden sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG; BGE 146 V 331 E. 1.1). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 8. September 2023 aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückge- wiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch werden Parteikos- tenentschädigungen zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - Regionale Sozialdienste A.________ (zweifach): z.H. der Beschwer- deführenden - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2025, EL 200 2023 711 -13- Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EL 200 2023 711

WIS/SAW/LAB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 7. April 2025

Verwaltungsrichterin Wiedmer

Gerichtsschreiberin Baumann

Regionale Sozialdienste A.________

Beschwerdeführer 1

B.________

vertreten durch Regionale Sozialdienste A.________

Beschwerdeführer 2

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern

Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern

Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 8. September 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2025, EL 200 2023 711

-2-

Sachverhalt:

A.

Der 1954 geborene B.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer 2)

wurde durch seine Beiständin am 28. Oktober 2021 zum Bezug von Ergän-

zungsleistungen (EL) zu seiner Altersrente angemeldet (Akten der Aus-

gleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1).

Dabei wurde unter anderem angegeben, der Versicherte habe nach seiner

Pensionierung die Schweiz verlassen und mit seiner Tochter im Ausland

gelebt (act. II 1 S. 10). In diesem Zusammenhang habe er sich das Freizü-

gigkeitsguthaben aus beruflicher Vorsorge in der Höhe von Fr. 136'996.65

auszahlen lassen (act. II 1 S. 6 Ziff. 11.4.2). Dieses sei innerhalb kurzer

Zeit aufgebraucht worden (act. II 1 S. 10). Am 23. Juli 2019 sei der Versi-

cherte in die Schweiz zurückgekehrt (act. II 1 S. 1 Ziff. 1). Mit der Austritts-

abrechnung der Vorsorgeeinrichtung (act. II 10 S. 1 f.) wurde eine Editions-

verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons … eingereicht, woraus sich

ergibt, dass der Versicherte gegen seine Tochter Strafanzeige unter ande-

rem wegen Veruntreuung des Freizügigkeitsguthabens eingereicht hatte

(act. II 10 S. 4).

Mit Verfügung vom 28. Juli 2022 (act. II 21) lehnte die AKB einen EL-

Anspruch für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2021 ab. Zur Be-

gründung legte sie dar, der Versicherte weise unter Anrechnung des Frei-

zügigkeitsguthabens in der Höhe von Fr. 131'503.-- (nach Abzug der Son-

dersteuer und einer Amortisation von jährlich Fr. 10'000.--) ein Vermögen

über dem zulässigen Wert von Fr. 100'000.-- auf. Zudem sprach die AKB

mit separater Verfügung vom 7. Juli 2022 (act. II 19) resp. inhaltlich iden-

tisch eröffneter Verfügung vom 28. Juli 2022 (act. II 22) dem Versicherten

ab dem 1. Januar 2022 EL in der Höhe von monatlich Fr. 422.-- zu. Dabei

berücksichtigte sie bei der EL-Berechnung das Freizügigkeitsguthaben

(nach Abzug der Sondersteuer und einer Amortisation von jährlich

Fr. 10'000.--) als Verzichtsvermögen (act. II 22 S. 7). Gegen die Verfügun-

gen vom 28. Juli 2022 erhoben die Regionalen Sozialdienste A.________

(RSD bzw. Beschwerdeführer 1) und der Versicherte, vertreten durch seine

Beiständin, am 14. September 2022 (act. II 25) Einsprache und verlangten,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2025, EL 200 2023 711

-3-

bei den EL-Berechnungen sei das Freizügigkeitsguthaben nicht zu berück-

sichtigen. In der Folge sistierte die AKB mit prozessleitender Verfügung

vom 12. Januar 2023 (act. II 33) das Einspracheverfahren bis zur rechts-

kräftigen Erledigung des Strafverfahrens gegenüber der Tochter des Versi-

cherten. Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsge-

richt des Kantons Bern mit Urteil EL 200 2023 109 vom 26. Mai 2023

(act. II 42) gut. Es hob die angefochtene Zwischenverfügung vom 12. Ja-

nuar 2023 auf und wies die AKB an, das Verfahren wieder aufzunehmen.

Zur Begründung legte es dar, die Anrechnung eines Verzichtsvermögens

könne im vorliegenden Fall losgelöst von einem allfällig strafrechtlich rele-

vanten

Verhalten

der

Tochter

des

Versicherten

geklärt

werden

(VGE EL 200 2023 109 E. 3.3). In der Folge holte die AKB beim Versicher-

ten weitere Angaben sowie Bankunterlagen ein (act. II 43) und wies mit

Entscheid vom 8. September 2023 (act. II 45) die Einsprache vom 14. Sep-

tember 2022 ab.

B.

Hiergegen erhoben der RSD, handelnd durch C.________ (Stellenleiter),

und der Versicherte, vertreten durch D.________ (Beiständin), mit Eingabe

vom 11. Oktober 2023 Beschwerde. Sinngemäss beantragen sie, das Be-

schwerdeverfahren sei bis zum Vorliegen der Ergebnisse einer neuropsy-

chologischen Testung des Beschwerdeführers 2 zu sistieren, der Einspra-

cheentscheid vom 8. September 2023 sei aufzuheben und ab dem 1. Ok-

tober 2021 seien EL ohne Berücksichtigung des nicht mehr vorhandenen

Freizügigkeitsguthabens zuzusprechen.

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 14. Dezem-

ber 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Eingabe vom 15. März 2024 reichten die Beschwerdeführenden einen

neuropsychologischen Bericht vom 10. Januar 2024 zu den Akten (Akten

der Beschwerdeführenden [act. IA] 1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2025, EL 200 2023 711

-4-

Am 22. April 2024 nahm die Beschwerdegegnerin Stellung zum neuropsy-

chologischen Bericht vom 10. Januar 2024 und hielt am Antrag auf Abwei-

sung der Beschwerde fest.

Erwägungen:

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Die Beschwerdeführenden sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren

Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid

berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung,

weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG; BGE 146 V 331

E. 1.1). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die

Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG;

Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989

über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 8. Septem-

ber 2023 (act. II 45). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch von Okto-

ber bis Dezember 2021 sowie ab Januar 2022 (vgl. Verfügungen vom 28.

Juli 2022, act. II 21 f.) und dabei einzig, ob bei den EL-Berechnungen das

Freizügigkeitsguthaben aus beruflicher Vorsorge von Fr. 131'503.-- (nach

Abzug der Sondersteuer und einer Amortisation von Fr. 10'000.-- jährlich)

resp. ein Verzichtsvermögen in dieser Höhe zu berücksichtigen ist. Die

richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2025, EL 200 2023 711

-5-

schränken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die

übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen

(BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).

1.3

Umstritten ist der EL-Anspruch der Monate Oktober, November und

Dezember 2021 sowie derjenige ab Januar 2022. Gestützt darauf, dass EL-

Verfügungen nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE

141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 1 S. 2

E. 4.1), liegt der Streitwert vorliegend unterhalb von Fr. 20'000.--, weshalb

die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt

(Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun-

desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än-

derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über

die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-

cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Vorbehältlich besonderer

übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich

diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu

ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben

(BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die Anmel-

dung zum Leistungsbezug erfolgte im Oktober 2021 (act. ll 1). Der EL-

Anspruch ist somit aufgrund der ab 1. Januar 2021 geltenden Rechtslage

zu prüfen.

2.2

Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge-

wöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergän-

zungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach

lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2025, EL 200 2023 711

-6-

hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergän-

zungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskos-

ten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem

Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen

übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9

Abs. 1 ELG):

a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen

festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe

beziehen;

b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpfle-

geversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG.

2.3

Nach Art. 9a Abs. 1 ELG haben nur Personen Anspruch auf Ergän-

zungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermö-

gensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei

Fr. 100'000.--. Ferner gehört nach Art. 9a Abs. 3 ELG Vermögen, auf wel-

ches nach Art. 11a Abs. 2 - 4 ELG verzichtet wurde, auch zum Reinvermö-

gen nach Art. 9a Abs. 1 ELG.

2.4

Gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG werden die Einnahmen, Vermögens-

werte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person oh-

ne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als

Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden. Die Be-

stimmung von Art. 11a Abs. 2 ELG gilt auch für Vermögen, auf das vor dem

Inkrafttreten der Änderungen verzichtet wurde. Für die Berücksichtigung

eines Vermögensverzichts in der EL-Berechnung ist grundsätzlich unerheb-

lich, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (BGE 146 V 306 E. 2.3.1

S. 308).

2.5

Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall –

das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn

sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat

das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes

vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu

fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die-

sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2025, EL 200 2023 711

-7-

haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen

als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022

UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3).

3.

3.1

Gestützt auf die Akten steht fest und ist unbestritten, dass die

E.________, dem Beschwerdeführer 2 per Valuta 1. September 2017 das

Pensionskassenguthaben in der Höhe von Fr. 136'996.65 auf ein Freizü-

gigkeitskonto der F.________ (nachfolgend F.________) ausbezahlt hat

(act. II 44 S. 120). Die Tochter des Beschwerdeführers 2 hatte bereits seit

dem 8. Mai 2012 und bis zum 29. Juli 2019 für alle Geschäftsbeziehungen

mit der F.________ eine Vollmacht mit Einzelunterschrift (act. II 44 S. 13

und S. 128). Im Weiteren ist unstrittig, dass am 20. November 2018 die

Saldierung des Freizügigkeitskontos bei der F.________ erfolgte (act. II 44

S. 121) und das Pensionskassenguthaben (Fr. 137'164.52 bzw. umgerech-

net 120'284.36 Euro; act. II 44 S. 166) per Valuta 22. November 2018 auf

ein am 11. Oktober 2018 bei der G.________ eröffnetes Konto überwiesen

wurde (act. II 44 S. 126 f. und S. 147 ff.). Auf diesem Konto konnten der

Beschwerdeführer 2 und seine Tochter zunächst Transaktionen nur ge-

meinsam (Kollektivunterschrift) vornehmen. Ab dem 21. Dezember 2018

waren für dieses Konto sowohl der Beschwerdeführer 2 als auch seine

Tochter einzelunterschriftsberechtigt (act. II 161 ff.). Zudem ist – wie bereits

mit VGE EL 200 2023 109 E. 3.1 festgehalten wurde (act. II 42 S. 9) – er-

stellt, dass das Freizügigkeitsguthaben nicht mehr vorhanden ist (act. II 12

S. 2, 44 S. 165). Insbesondere kann den Unterlagen der G.________ ent-

nommen werden, dass jeweils zugunsten der Tochter des Beschwerdefüh-

rers 2 am 27. Dezember 2018 ein Transaktion von 5'000 Euro und am 16.

Januar 2019 drei Transaktionen in der Höhe von 50'000 Euro, 32'279.86

Euro und 3'000 Euro, insgesamt 85'279.86 Euro, erfolgten (act. II 44 S.

165). Die Belege enthalten die Unterschrift des Beschwerdeführers 2 (act.

II 44 S. 170 f. uns S. 176 ff.).

3.2

Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob dem Beschwerdeführer 2

das unbestritten nicht mehr vorhandene Freizügigkeitsguthaben als Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2025, EL 200 2023 711

-8-

zichtsvermögen im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG (vgl. E. 2.4 hiervor) an-

zurechnen ist und dabei insbesondere, ob ihm hätte bewusst sein müssen,

dass sein Verhalten zu einer Vermögensentäusserung ohne Rechtspflicht

und ohne gleichwertige Gegenleistung führt.

3.2.1

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 2 primärer

Analphabet ist (act. II 44 S. 184). Er ist nur wenige Monate in die Primar-

schule gegangen und kann – wie das auch seine ehemalige Arbeitgeberin

bestätigt hat (act. II 44 S. 188) – weder lesen noch schreiben (act. IA 1

S. 1). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (act. II 45 S. 3;

Beschwerdeantwort S. 6; Stellungnahme vom 22. April 2024 S. 2) vermag

daran nichts zu ändern, dass er seine Zucker- und Blutwerte eigenhändig

in seiner Agenda festhält. So gab sein Hausarzt Dr. med. H.________,

Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, am 27. Juni 2023 (act. II 44

S. 185) an, dass er seine Werte "schlecht" notiert. Der Kopie der Agenda

kann zudem entnommen werden, dass er ca. alle drei bis fünf Tage einzig

einen Wert von 70 oder 71 festhält (Akten der Beschwerdeführenden [act. I]

25). Daraus kann somit nicht geschlossen werden, dass er Zahlen tatsäch-

lich lesen sowie schreiben kann und diese auch versteht. Im Weiteren hat

zunächst die im Jahr 2012 verstorbene Ehefrau alle administrativen und

finanziellen Angelegenheiten erledigt (act. II 44 S. 182); anschliessend war

die Tochter des Beschwerdeführers 2 dafür zuständig. Dazu erteilte der

Beschwerdeführer 2 seiner Tochter am 8. Mai 2012 (act. II 44 S. 13) eine

Vollmacht mit Einzelunterschrift für alle Geschäftsbeziehungen mit der

F.________ und am 21. Dezember 2018 berechtigte er sie in Bezug auf

das Konto bei der G.________ zur Einzelunterschrift (act. II 15 S. 27

Ziff. 3.1, 44 S. 161 ff.). Nach seiner Rückkehr in die Schweiz im Juli 2019

wurde der Beschwerdeführer 2 von einer Nachbarin und der Familie seines

Sohnes unterstützt (act. II 15 S. 29 Ziff. 4.2; Beschwerde S. 6 f. Ziff. 22 f.),

bis sein Sohn bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ... (nachfol-

gend KESB) eine Gefährdungsmeldung einreichte (act. II 15 S. 21). Dar-

aufhin liess die KESB durch den Beschwerdeführer 1 einen Abklärungsbe-

richt im Bereich des Erwachsenenschutzes, datiert vom 31. August 2021

(act. II 15 S. 26), erstellen und errichtete gestützt auf diesen mit Entscheid

vom 12. Oktober 2021 (act. II 15 S. 33) eine Vertretungsbeistandschaft mit

Einkommens- und Vermögensverwaltung. Dem Abklärungsbericht kann im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2025, EL 200 2023 711

-9-

Wesentlichen entnommen werden, dass durch den stetigen Alkoholkon-

sum, die mangelhafte Ernährung und die unzureichenden Hygienezustände

beim Beschwerdeführer 2 ein Schwächezustand vorliegt (act. II 15 S. 29

Ziff. 4.1). Zudem wurde festgehalten, dass er in alltagspraktischen als auch

in administrativen und finanziellen Belangen stark überfordert, in seinem

Wohl gefährdet und grundsätzlich nicht mehr alleine wohnfähig wäre, wenn

er nicht hätte zurückgreifen können auf die nachbarschaftliche und familiä-

re Unterstützung im Alltag (act. II 15 S. 29 Ziff. 4.2 f.). Damit steht fest,

dass der Beschwerdeführer 2 Zeit seines Lebens nicht in der Lage war,

sich selbständig um seine administrativen und finanziellen Angelegenheiten

zu kümmern.

3.2.2

Im Weiteren ist der neuropsychologischen Standortbestimmung von

lic. phil. I.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie und Psycho-

therapie FSP, vom 10. Januar 2024 (act. IA 1) zu entnehmen, dass das

Befundmuster des Beschwerdeführers 2 insgesamt auf eine mittelschwere

bis teilweise schwere kognitive Funktionsstörung hinweist, welche sich in

den Bereichen der Aufmerksamkeits- und Exekutivfunktionen sowie des

Gedächtnisses manifestiert. Insbesondere legte die Fachpsychologin dar,

der Beschwerdeführer 2 habe eine allgemeine psycho-physische Verlang-

samung gezeigt, die speziell im Bereich der Aufmerksamkeit deutliche Ein-

schränkungen zur Folge habe. Ferner habe er auch deutliche Schwierigkei-

ten bei Aufgaben zur Prüfung der planerischen Fähigkeiten, des Vorausse-

hens und des Ziehens von Schlussfolgerungen gezeigt. Aufgrund der neu-

ropsychologischen Defizite sei der Beschwerdeführer 2 auf externe Unter-

stützung angewiesen (act. IA 1 S. 2). Diese Ausführungen überzeugen und

ergeben mit den übrigen Akten ein stimmiges Gesamtbild. Soweit die Be-

schwerdegegnerin vorbringt, bei diesem Bericht handle es sich einzig um

eine Momentaufnahme (vgl. Stellungnahme vom 22. April 2024 S. 2 Ziff. 3),

kann ihr mit Blick auf die ätiologischen Ausführungen der Fachpsychologin

nicht gefolgt werden. Nachvollziehbar und differenziert legte sie dar, die

neuropsychologische Störung mit kognitiven Einschränkungen und Verhal-

tensauffälligkeiten könne nicht eindeutig zugeordnet werden; die Ein-

schränkungen seien eher multifaktoriell. Das heisse, die reduzierten kogni-

tiven Leistungen würden durch verschiedene Faktoren beeinflusst, so

durch psychisch-affektive Faktoren (geringere Selbstwirksamkeit, Verunsi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2025, EL 200 2023 711

-10-

cherung, leicht depressive Stimmungslage), eventuelle hirnorganische Fak-

toren (eine beginnende dementielle Erkrankung könne nicht ausgeschlos-

sen werden) und einen tiefen Bildungsgrad (im Sinne einer reduzierten

kognitiven Plastizität und verminderten kognitiven Reserven) mit Analpha-

betismus (act. IA 1 S. 4). Daraus erhellt, dass sich die mittelschweren bis

teilweise schweren kognitiven Funktionsstörungen nicht erst in den letzten

Jahren entwickelt haben. Aufgrund der schlüssig dargelegten neuropsycho-

logischen Befunde und der sich daraus ergebenden Einschränkungen ist –

entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. Stellungnahme

vom 22. April 2024 S. 2 Ziff. 3) – davon auszugehen, dass der Beschwer-

deführer 2 kognitiv nicht in der Lage gewesen ist, die Bewegungen auf sei-

nen Konti zu verstehen und zu überprüfen. Weiter ist anzunehmen, dass er

– selbst wenn er die Transaktionen zugunsten seiner Tochter realisiert hät-

te – nicht in der Lage gewesen wäre, die Tragweite dieser Kontobewegun-

gen zu erfassen. Gleich verhält es sich mit den von ihm eröffneten Bank-

konten und der in diesem Zusammenhang eigenhändig unterzeichneten

Bankverträgen und erteilten Vollmachten (vgl. u.a. act. II 44 S. 13, 121 und

147 ff.). Gestützt auf die mittelschweren bis teilweise schweren kognitiven

Funktionsstörungen ist davon auszugehen, dass er die Bankdokumente

nicht verstanden hat und sich der Tragweite seines Handelns nicht bewusst

war. Daran ändert nichts, dass Bankangestellte eine Aufklärungspflicht

haben und dem Beschwerdeführer 2 – wie die Beschwerdegegnerin vor-

bringt (vgl. Beschwerdeantwort S. 5 f. Ziff. 2.5; Stellungnahme vom

22. April 2024 S. 2 Ziff. 4) – die Kontoverträge und Vertragsänderungen in

der Muttersprache erläutert wurden. Vielmehr ist anzunehmen, dass er

seiner Tochter auch vollumfänglich vertraut und sämtliche ihm vorgelegten

Dokumente aufgrund dieses Vertrauensverhältnisses unterschrieben hat.

Am 26. Juli 2019 zeigte der Beschwerdeführer 2 seine Tochter denn auch

wegen Veruntreuung seiner Pensionskassengelder an (act. II 12 S. 2), was

ebenfalls ein Indiz dafür ist, dass er mit den Transaktionen auf seinen Kon-

ten nicht einverstanden gewesen ist. Gemäss Rechtsprechung sind Ver-

mögensrückschläge, welche Folge einer Straftat sind und nicht auf grob-

fahrlässigem Verhalten beruhen, als unfreiwillige Vermögensverluste anzu-

sehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts [BGer] 9C_355/2023 vom 7. Sep-

tember 2023 E. 5.2, 9C_180/2010 vom 15. Juni 2010 E. 5.2, 8C_567/2007

vom 2. Juli 2008 E. 6.5). Aufgrund der mittelschweren bis teilweise schwe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2025, EL 200 2023 711

-11-

ren kognitiven Funktionsstörungen kann dem Beschwerdeführer 2 kein

grobfahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden. Vielmehr ist davon aus-

zugehen, dass er aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse nicht in der

Lage war, die getätigten Bankgeschäfte zu verstehen sowie zu überwachen

und seine Tochter das Freizügigkeitsguthaben gegen seinen eigentlichen

Willen entwendet und verbraucht hat.

3.3

Nach dem Dargelegten ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 2.4 hiervor) davon auszugehen, dass der Be-

schwerdeführer 2 nicht freiwillig auf das seiner Tochter anvertraute Vermö-

gen verzichtet hat. Infolgedessen hat die Beschwerdegegnerin bei den EL-

Berechnungen zu Unrecht das Freizügigkeitsguthaben von Fr. 131'503.--

(nach Abzug der Sondersteuer) resp. ein Verzichtsvermögen in dieser

Höhe angerechnet.

3.4

Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist gestützt auf die vorliegen-

den Akten hinreichend erstellt, weshalb auf weitere Beweiserhebungen zu

verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368,

124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; Urteil des BGer

9C_298/2024 vom 14. August 2024 E. 5.2, zur Publikation vorgesehen;

SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). Insbesondere wurde mit

Blick auf die neuropsychologische Standortbestimmung vom 10. Januar

2024 (act. IA 1) die beantragte Sistierung des Beschwerdeverfahrens

(vgl. Beschwerde S. 2, Antrag Ziff. 1) obsolet.

4.

In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid

vom 8. September 2023 (act. II 45) aufzuheben und die Sache an die Be-

schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Ergänzungsleistungen

von Oktober bis Dezember 2021 und ab 1. Januar 2022 ohne Berücksichti-

gung des Freizügigkeitsguthabens in der Höhe von Fr. 131'503.-- (nach

Abzug der Sondersteuer) resp. ohne Anrechnung eines Verzichtsvermö-

gens neu berechnet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2025, EL 200 2023 711

-12-

5.

5.1

In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG

(Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu

erheben.

5.2

Der – wie hier der Fall – durch eine Organisation der öffentlichen

Sozialhilfe vertretene Beschwerdeführer 2 hat trotz Obsiegens keinen An-

spruch auf Parteientschädigung (BGE 126 V 11 E. 4 S. 12). Ebenso wenig

hat der Beschwerdeführer 1 praxisgemäss Anspruch auf Parteikostener-

satz (Art. 104 Abs. 1 und 4 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. b VRPG).

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent-

scheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 8. September 2023

aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückge-

wiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge.

2.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch werden Parteikos-

tenentschädigungen zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- Regionale Sozialdienste A.________ (zweifach): z.H. der Beschwer-

deführenden

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Die Einzelrichterin:

Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2025, EL 200 2023 711

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Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.