Verfügung vom 29. September 2023
Sachverhalt
A.
Im Dezember 2010 meldete sich die … geborene A.________ (nachfol-
gend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) unter Hinweis auf Rückenbe-
schwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum
Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Be-
schwerdegegnerin], [act. II] 1.1 S. 93, 217-225). Nach diversen Abklärun-
gen sprach die IV-Stelle Schwyz der Versicherten mit (unangefochten
gebliebener) Verfügung vom 11. Dezember 2013 eine vom 1. August 2011
bis 31. Januar 2013 befristete Viertels-Invalidenrente (samt Kinderrenten)
zu (act. II 1.1 S. 11-21).
Im Juli 2022 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine elektro-
magnetische Hypersensibiliät mit einhergehenden Muskelverspannungen
bzw. Schmerzen erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (act. II 2). Die
infolge Wohnortswechsel der Versicherten nunmehr zuständige IVB tätigte
erwerbliche Abklärungen, holte Berichte behandelnder Ärzte ein, verneinte
einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (act. II 26) und stellte der Ver-
sicherten – nachdem sie das Dossier Dr. med. B.________, Praktische
Ärztin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vorgelegt hatte act. II 27) – mit
Vorbescheid vom 14. Februar 2023 (act. II 29) die Verneinung eines Ren-
tenanspruchs in Aussicht. In der Begründung hielt die IVB fest, seit der
letzten Verfügung sei es nicht zu einer Verschlechterung des Gesundheits-
zustandes gekommen. Dagegen erhob die Versicherte Einwand (act. II 30;
33). In der Folge beauftragte die IVB mit Schreiben vom 30. August 2023
(act. II 48) das C.________, (MEDAS), mit der Durchführung einer bidiszi-
plinären Begutachtung (Fachrichtungen Psychiatrie und Orthopädie), worü-
ber sie die Versicherte mit weiterem Schreiben vom 1. September 2023
(act. II 51) in Kenntnis setzte. Daraufhin teilte sie der IVB mit, ihr sei der
Reiseweg nach ... nicht zumutbar (act. II 52; 56), wobei sie eine Bescheini-
gung ihres Hausarztes einreichen liess (act. II 57). Mit Verfügung vom 29.
September 2023 (act. II 59) hielt die IVB am vorgesehenen Vorgehen fest,
nachdem sie das Dossier abermals dem RAD vorgelegt hatte (act. II 58).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2025, IV/23/694, Seite 3
B.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 3. Oktober 2023 Be-
schwerde. Sie beantragt sinngemäss die Durchführung der Begutachtung
durch eine näher gelegene Begutachtungsstelle.
Mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2023 beantragt die Beschwer-
degegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Bei der Anordnung des Gutachtens handelt es sich um eine Zwi- schenverfügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]); eine solche ist unter anderem dann selbständig an- fechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (BGE 138 V 271 E. 1.2.1 S. 275, 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Diese An- fechtbarkeitsvoraussetzung war für das erstinstanzliche Beschwerdeverfah- ren in IV-Angelegenheiten bzw. unter Herrschaft der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage grundsätzlich zu bejahen (BGE 138 V 271 E.
E. 1.2.3 S. 276). Mit dem Inkrafttreten der Änderungen vom 19. Juni 2020 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG;
SR 831.20 [Weiterentwicklung der IV – WEIV) und weiterer Erlasse (insbe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2025, IV/23/694, Seite 4
sondere des ATSG; AS 2021 705) per 1. Januar 2022 kann der Entscheid
vom Versicherungsträger über die Art der Begutachtung bzw. die Fachdis-
ziplinen bei mono- und bidisziplinären Gutachten (Art. 44 Abs. 5 i.V.m. Art.
44 Abs. 1 lit. a und b ATSG) nicht mehr im Zwischenverfahren gerichtlich
überprüft werden (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern IV 200
2024 438 vom 25. Juli 2024 E. 1.4.1 f.; vgl. auch RENÉ WIEDERKEHR, in
KIESER/KRADOLFER/LENDFERS [Hrsg.], Kommentar ATSG, 5. Aufl. 2024, Art.
44 N. 65b). Vorliegend geht es indessen nicht um die Frage nach der Art
der Begutachtung oder den zu berücksichtigenden Fachrichtungen, son-
dern ausschliesslich um die medizinische Zumutbarkeit der Begutachtung
(vgl. act. II 56; Beschwerde).
Die Bestimmung des Art. 44 ATSG beschlägt nach seinem klaren Wortlaut
die Notwendigkeit (Abs. 1), nicht auch die Zumutbarkeit einer medizini-
schen Abklärung (BBl 2017 2682). Ebenso betrifft der Umstand, dass im
Rahmen der Gutachtensanordnung nurmehr formelle Ausstandsgründe
nach Art. 36 Abs. 1 ATSG (Art. 44 Abs. 2 ATSG) geltend gemacht werden
können sollen (vgl. MARCO WEISS, Anmerkungen zur geplanten Revision
des
Art.
44
ATSG,
in
SZS
2018
S. 487),
als
objekt-
bzw.
personenbezogener Einwand die Begutachtung an sich, nicht jedoch den
subjektiven, die versicherte Person betreffenden Aspekt der Zumutbarkeit.
Dasselbe trifft auf Art. 43 Abs. 1bis ATSG zu, welcher sich nach dem klaren
Wortlaut auf die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen be-
zieht, weshalb aus der in den Materialien insoweit abgeleiteten aussch-
liesslichen Entscheidkompetenz des Versicherungsträgers (BBl 2017 2682)
für die hier streitgegenständliche Konstellation nichts gewonnen werden
kann. Ebenso wenig ergeben sich auch aus Art. 7j ff. der Verordnung vom
E. 1.3 Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Ge- setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.4 Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung vom 29. Septem- ber 2023 (act. II 59). Streitig und zu prüfen ist die Durchführung – insbe- sondere die Zumutbarkeit – einer bidisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin durch die MEDAS.
E. 1.5 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2025, IV/23/694, Seite 6
E. 1.6 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter
anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität
unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die vor-
aussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist nach Art. 7 Abs. 1 ATSG der
durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge-
sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf
dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Für die Beurtei-
lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind gemäss Art. 7 Abs. 2
ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu
berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus
objektiver Sicht nicht überwindbar ist.
2.2
2.2.1
Nach Art. 43 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren,
nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die
erforderlichen Auskünfte ein (Abs. 1). Der Versicherungsträger bestimmt
die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen (Abs. 1bis). Erachtet
der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein
Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden
Arten fest: a. monodisziplinäres Gutachten; b. bidisziplinäres Gutachten; c.
polydisziplinäres Gutachten (Art. 44 Abs. 1 ATSG). Soweit ärztliche oder
fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar
sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2
ATSG).
2.2.2
Zumutbar ist die Mitwirkung, wenn der verfolgte Zweck in einem
vernünftigen Verhältnis zur Beeinträchtigung des Pflichtigen steht. Für die-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2025, IV/23/694, Seite 7
se Beurteilung sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Umstän-
de zu berücksichtigen. Dabei ist die Frage der subjektiven Zumutbarkeit
ebenfalls objektiv zu klären: Es geht mithin nicht etwa darum, ob die betref-
fende Person aus ihrer eigenen, subjektiven Wahrnehmung heraus die
Untersuchung als zumutbar erachtet, sondern darum, dass die subjektiven
Umstände, etwa Alter, Gesundheitszustand, bisherige Erfahrungen mit Ab-
klärungen, in einer objektiven Betrachtung dahingehend gewürdigt werden,
ob diese Umstände die Untersuchung zulassen oder nicht. Dabei hat eine
versicherte Person, die Versicherungsleistungen beansprucht, auch eine
gewisse Belastung durch die erforderlichen Abklärungen in Kauf zu neh-
men. Die objektive Zumutbarkeit hängt unter anderem damit zusammen,
dass eine medizinische Untersuchung oder gar eine Begutachtung die per-
sönliche Freiheit einer versicherten Person tangieren kann, wobei lediglich
leichte Eingriffe in die Grundrechte der persönlichen Freiheit von den Ver-
sicherten in Kauf genommen werden müssen. Die üblichen Untersuchun-
gen in einer Gutachtensstelle sind ohne konkret entgegenstehende
Umstände generell als zumutbar zu betrachten (vgl. Urteil des Bundesge-
richts [BGer] 8C_283/2020 vom 4. August 2020 E. 4.2.1). Die Frage, ob
eine gutachtliche Abklärung medizinisch verantwortbar (respektive zumut-
bar) ist, ist vom ärztlichen Sachverständigen zu beantworten (vgl. Urteil des
BGer 9C_918/2015 vom 18. Dezember 2015 E. 2; vgl. auch CRISTINA
SCHIAVI, in: FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar,
Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 22 f. zu Art. 43
ATSG).
3.
3.1
Es ist unbestritten und steht fest, dass zwecks Abklärung der von
der Beschwerdeführerin in der Neuanmeldung vom Juli 2022 (act. II 2) mit
einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes bzw. einer Invalidität
(vgl. E. 2.1 vorne) begründeten Leistungsansprüche ein medizinisches
Gutachten durchzuführen und damit das Kriterium der Notwendigkeit dieser
Abklärungsmassnahme (vgl. E. 2.2.1 vorne) ohne weiteres gegeben ist.
Sodann wird weder vorgebracht noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass
die Gutachtensanordnung in verfahrensmässiger Hinsicht (vgl. Art. 44
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2025, IV/23/694, Seite 8
ATSG; Art. 72bis Abs. 1bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; Kreisschreiben über das
Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI] Ziff. 3064 ff. und 3094 ff. [zur
Bedeutung von Verwaltungsweisungen: BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6])
rechtsfehlerhaft erfolgt wäre. Im Weiteren hat die Beschwerdegegnerin
nach Rücksprache mit dem RAD (act. II 43) eine bidisziplinäre Untersu-
chung, bestehend aus den Fachrichtungen Orthopädie und Psychiatrie für
notwendig erachtet, was die Beschwerdeführerin – zu Recht – ebenso we-
nig beanstandet (zur nunmehr fehlenden Anfechtbarkeit derartiger Einwän-
de, vgl. E. 1.2 vorne). Auch macht sie keine materiellen oder formellen
personenbezogenen Einwendungen gegen die Sachverständigen (vgl. act.
II 51) der zufallsbasiert zugeteilten (act. II 47) Gutachterstelle (MEDAS)
geltend.
3.2
Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, eine Begutachtung in ...
sei ihr aufgrund der ihres Erachtens langen Anreise aus gesundheitlichen
Gründen nicht zumutbar.
Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin lässt sich den (medizini-
schen) Akten im Wesentlichen Folgendes entnehmen:
3.2.1
Im Bericht des Neurozentrums D.________ vom 8. Februar 2022
(act. II 13 S. 9-14) wurden die folgenden Diagnosen gestellt (S. 9):
-
Multilokuläre Beschwerden mit muskulären Schmerzen und Gelenk-
schmerzen
▪
Ätiologie: DD unspezifisch, DD infektiös
•
Rheumatologische Untersuchung 01/2022: Ohne
Hinweis auf rheumatologische Erkrankung
•
Elektrophysiologisch keine Polyneuropathie, keine Af-
fektion kleiner Nervenfasern
▪
Liquorpunktion geplant
-
Degenerative Veränderungen der LWS (= Lendenwirbelsäule)
▪
Anamnestisch Status nach Discushernienoperation LWK (=
Lendenwirbelkörper) 4-5
▪
02/2022: Irritative Schmerzen der Beine beidseits wechselsei-
tig
▪
DD zumindest partiell kompressiv/degenerativ bei neurofora-
minalen Einengungen und leichterer Instabilität LWK 4-5
Formal müsse die lokale Symptomatik der LWS von den multilokulären
Beschwerden unterschieden und abgegrenzt werden (S. 10). Eine lokale
lumbale und abstrahlende Schmerzsymptomatik auf der Höhe LWK 4-5 sei
möglich. Allerdings seien die Befunde nicht so stark ausgeprägt, dass hier
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2025, IV/23/694, Seite 9
eine operative Intervention erfolgen müsste. Die multilokulären Beschwer-
den könnten neurologisch nicht erklärt werden (S. 11). Subjektiv gehe die
Beschwerdeführerin von einem Zusammenhang mit Elektrosmog aus
(S. 9).
3.2.2
Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. E.________,
Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Bericht vom 14. August
2022 (act. II 13 S. 1-3) fest, die Beschwerdeführerin leide zunehmend inva-
lidisierend an den Folgen einer elektromagnetischen Hypersensibilität (S.
1).
3.2.3
Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin,
stellte im Bericht vom 22. September 2022 (act. II 20 S. 1 f.) im Wesentli-
chen die folgenden Diagnosen:
-
multilokuläre Beschwerden mit muskulären und polyarthralgischen
Schmerzen
-
lumboradikuläres Reizsyndrom L5 links
-
Coccygodynie
-
Spannungskopfschmerzen
-
Bursitis subdeltoidea links
-
Tendomyopathie der Kaumuskulatur links
Die Beschwerdeführerin habe vorgängig bereits mit einer Ärztin vom um-
weltmedizinischen Beratungsnetz der Ärztinnen und Ärzte für Umwelt-
schutz
eine
Telefonkonsultation
durchgeführt
(S. 1).
Die
umwelt-
medizinische
Beurteilung
beinhalte
verschiedene
Aspekte.
Eine
umweltmedizinische Erkrankung sei eine komplexe Multisystemerkrankung,
die immer multifaktoriell, multidimensional und multifunktional sei. Klassi-
scherweise liege daher keine Monokausalität, keine Linearität und schon
gar nicht ein Dosis-Wirkungsprinzip vor. Nicht untypisch für umweltmedizi-
nische Problemstellungen sei daher auch, dass oft ein Auslöser "das Fass
zum Überlaufen" bringe, dies aber nicht zwingend der "Hauptproblemstoff"
darstelle. Epidemiologische Daten zu Belastungen hülfen im Einzelfall
nicht, da jeder Mensch individuell reagiere. Auch würden stets nur Einzel-
stoff-Belastungen berücksichtigt (Monokausalität), was nicht der Realität
entspreche (Mehrfachbelastungen). Die Beschwerdeführerin leide an einer
Elektrohypersensibilität, welche bis heute keine medizinisch vollständig
anerkannte Entität sei und sowohl Diagnose wie auch Therapie seien expe-
rimentell und individuell, da keine anerkannten Leitlinien existierten. In der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2025, IV/23/694, Seite 10
klinisch-umweltmedizinischen Beurteilung erscheine bei der Beschwerde-
führerin eine Elektrohypersensibilität jedoch als sehr plausibel (S. 2).
3.2.4
Die RAD-Ärztin Dr. med. B.________ hielt im Bericht vom 15. De-
zember 2022 (act. II 27) fest, die von der Beschwerdeführerin dargelegten
Beschwerden, ausgelöst durch Elektrosmog, fast ubiquitär vorhanden, sei-
en möglich, stellten jedoch als Z-Diagnose (ICD-10 Z58) keine Entität im
Sinne der Invalidität nach IVG dar. Ein chronisches Wirbelsäulensyndrom
bestehe weiterhin (S. 5 f.).
3.2.5
Dr. med. F.________ hielt im Bericht vom 16. März 2023 (act. II 37
S. 7 f.) fest, nach mehreren Beratungsgesprächen erscheine die Elektrohy-
persensibilität als sehr wahrscheinlich, wie dies die Leiterin des umweltme-
dizinischen Beratungsnetzes der "Ärztinnen und Ärzte für Umweltschutz"
auch beschrieben habe (S. 7). Die Beschwerdeführerin sei im Alltag einge-
schränkt und verspüre Schmerzen. Dass hierfür ein "falscher Code" existie-
re sei eine formelle Sache, denn die Einschränkungen beständen
unabhängig von der Klassifizierung gemäss ICD-10 (S. 8).
3.2.6
Die RAD-Ärztin Dr. med. B.________ hielt im Bericht vom 20. Juli
2023 (act. II 43) fest, die Beschwerdeführerin leide an chronischen
Schmerzen und Störungen des Befindens wegen ubiquitärer Elektrosmog-
belastung, weshalb eine bidisziplinäre – orthopädisch-psychiatrische – Be-
gutachtung erforderlich sei (S. 2).
3.2.7
Mit Bericht vom 25. September 2023 (act. II 57 S. 1) hielt Dr. med.
E.________ fest, die Beschwerdeführerin könne nur stundenweise am öf-
fentlichen Verkehr teilnehmen. Eine Reise mit der Bahn nach ... dauere im
besten Fall drei Stunden und 22 Minuten hin und die gleiche Zeit wieder
zurück, notabene noch ohne ärztliche Untersuchungszeiten vor Ort. Aus
medizinisch-gesundheitlichen Gründen sei eine solche Reise für die Be-
schwerdeführerin nicht zumutbar.
3.2.8
Die RAD-Ärztin Dr. med. B.________ hielt in der Stellungnahme
vom 28. September 2023 (act. II 58) fest, die in der Bescheinigung des
Hausarztes vom 25. September 2023 dargelegten Gründe, dass der Weg
für die 44jährige Beschwerdeführerin mit der Bahn zu lange sei, seien aus
medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar. Die von der Beschwerdeführerin
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2025, IV/23/694, Seite 11
gewünschte Abschirmung von elektromagnetischen Strahlen jeglicher Art
sei im öffentlichen Raum nicht möglich. Der Reiseweg zur Begutachtung
sei zumutbar.
3.3
Was die objektive Zumutbarkeit anbelangt, so sind – wie in
E. 2.2.2 vorne dargelegt – die üblichen Untersuchungen in einer Gutachter-
stelle ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu
erachten. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und es ist auch nicht er-
sichtlich, inwiefern dies hier anders sein sollte. Es bestehen denn auch
keine Hinweise dafür, dass im vorliegenden Fall über das für eine Begut-
achtung übliche, objektiv zumutbare Ausmass hinausgehende Untersu-
chungen zu erfolgen hätten.
3.4
Was die – nach objektiven Kriterien zu beurteilende – Frage der
subjektiven Zumutbarkeit der Begutachtung anbelangt (vgl. E. 2.2.2 vorne),
so hielt die RAD-Ärztin Dr. med. B.________ – im Lichte der gestellten
Diagnosen (vgl. E. 3.2 vorne) überzeugend – fest, es gebe keinen medizi-
nischen Grund, welche die Begutachtung durch die MEDAS bzw. die Reise
nach ... (mit der Bahn) als unzumutbar erscheinen liessen (act. II 58). Was
die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht:
3.4.1
Nach der derzeitigen Aktenlage leidet die Beschwerdeführerin ei-
nerseits an Schmerzen von Seiten der LWS sowie – andererseits – an
"multilokulären" Beschwerden (act. II 13 S. 9), wobei eine lokale lumbale
und abstrahlende Schmerzsymptomatik auf der Höhe LWK 4-5 als "mög-
lich" erachtet wird, die Befunde allerdings als nicht so stark ausgeprägt
beurteilt werden, dass hier eine operative Intervention erfolgen müsste
(S. 11). Derweil konnten die als multilokulär bzw. ubiquitär umschriebenen,
von der Beschwerdeführerin sowie von ihrem Hausarzt mit einer Elektrohy-
persensibilität erklärten (act. II 57 S. 1) Beschwerden gestützt auf die bis-
her erfolgten Untersuchungen bis zum Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung vom 29. September 2023 (act. II 59) befundmässig nicht erklärt
bzw. diagnostisch allein einer Z-Diagnose (ICD-10 Z58) zugeordnet werden
(act. II 13 S. 1; 20 S. 1). Es sind in erster Linie diese Beschwerden, welche
gemäss Bescheinigung des Dr. med. E.________ vom 25. September
2023 eine Reise mit der Bahn nach ... angeblich unzumutbar machen (act.
II 57 S. 1), und nicht die Beschwerden aufgrund der LWS-Symptomatik.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2025, IV/23/694, Seite 12
Wie die RAD-Ärztin Dr. med. B.________ im Bericht vom 15. Dezember
2022 (act. II 27) zutreffend ins Feld führte, fallen Z-codierte Diagnosen
nicht unter den Begriff der invaliditätsrechtlich erheblichen Gesundheitsbe-
einträchtigungen bzw. stellen grundsätzlich keine invalidisierenden Ge-
sundheitsschäden dar (Urteil des BGer 9C_542/2019 vom 12. November
2019 E. 3.2). Dies kann grundsätzlich auch hinsichtlich der hier streitbetrof-
fenen Frage der Zumutbarkeit einer zwecks Begutachtung erforderlichen
Bahnreise nach ... nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, ansonsten die
am Recht stehende Person allein mittels subjektiver Schmerzangaben (vgl.
act. II 52 S. 2), die nach derzeitiger Aktenlage invalidenversicherungsrecht-
lich potentiell nicht relevant sind, Einfluss auf die Begutachtung nehmen
könnte. Jedenfalls ist ein medizinischer (oder anderweitiger) Grund, wel-
cher die Anreise mit der Bahn als unzumutbar erscheinen liesse, bei gege-
bener Aktenlage nicht erstellt. Wie es sich damit verhält, bedarf jedoch, wie
nachfolgend zu zeigen ist, keiner abschliessenden Würdigung.
3.4.2
Aus der Bescheinigung vom 25. September 2023 (act. II 57 S. 1)
geht hervor, dass Dr. med. E.________ "Eine Reise mit der Bahn" für nicht
zumutbar hält. Auch die Beschwerdeführerin scheint in der Beschwerde
davon auszugehen, dass die Anreise zur Begutachtung nach ... per Bahn
zu erfolgen hat. Die Beschwerdegegnerin hielt in der Beschwerdeant-wort
vom 10. November 2023 (S. 2 Rz. 6) jedoch zutreffend fest, dass eine An-
reise mit der Bahn nicht verlangt wurde (vgl. act. II 44; 51) bzw. die Mög-
lichkeit eines begleiteten Transports mit dem Auto besteht. Nichts Anderes
folgt auch aus dem Merkblatt Reisekosten, welches den an die Beschwer-
deführerin gerichteten Schreiben vom 24. Juli und 1. September 2023 (act.
II 44; 51) gemäss jeweiligem Vermerk beilag, und welches die Möglichkeit
eines Transports mit einem anderen Verkehrsmittel wie zum Beispiel einem
Privatauto nicht ausschliesst (<www.ahv-iv.ch> -> Merkblätter -> Leistun-
gen der IV -> Vergütung der Reisekosten in der IV; vgl. auch Ziff. 32 des
Kreisschreibens über die Vergütung der Reisekosten in der Invalidenversi-
cherung [KSVR]). Nachdem keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine
Reise nach ... (auch) mit einem anderen Verkehrsmittel als der Bahn nicht
möglich wäre – insbesondere dergleichen weder seitens der Beschwerde-
führerin noch der behandelnden Ärzte geltend gemacht wurde – besteht
zum vornherein kein Anlass für die Annahme, die vorgesehene Begutach-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2025, IV/23/694, Seite 13
tung sei unzumutbar. Dabei wird nicht verkannt, dass die Reise vom
Wohnort der Beschwerdeführerin nach ... erhebliche Zeit beansprucht. Die
Gutachtensvergabe an die MEDAS ist jedoch die Folge der mit der WEIV
(vgl. E. 1.2 vorne) eingeführten Regelung, wonach bidisziplinäre Gutachten
nur noch an zugelassene Gutachterstellen und nach Zufallsprinzip verge-
ben werden dürfen (Art. 72bis Abs. 2 IVV; act. II 47; 49 f.). Damit besteht in
Bezug (auch) auf die Vergabe von bidisziplinären Begutachtungen keine
Wahlmöglichkeit, weshalb bei – wie hier – gegebener Zumutbarkeit der
Begutachtung ein Wechsel der Gutachterstelle ausser Betracht fällt.
3.5
Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin mit Zwischenverfügung vom 29. September 2023
(act. II 59) an der (mit Schreiben vom 30. August 2023 [act. II 48]) in
Auftrag gegebenen bidisziplinären Begutachtung durch die MEDAS
festgehalten hat. Die dagegen erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen.
Es obliegt demnach der Beschwerdeführerin, sich den entsprechenden
Untersuchungen zu unterziehen.
4.
4.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei
Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab-
hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule-
gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei
diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdeführerin zu
tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvor-
schuss gleicher Höhe entnommen.
4.2
Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG
(Umkehrschluss) hat die (nicht rechtskundig vertretene) Beschwerdeführe-
rin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Be-
schwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem
sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz ebenfalls keinen An-
spruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2025, IV/23/694, Seite 14
Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSV; SR 830.11) oder aus den Verwaltungsweisungen (vgl. Ziff.
3067.1 und Ziff. 3074 ff. des Kreisschreibens über das Verfahren in der
Invalidenversicherung [KSVI] – zu deren Bedeutung vgl. BGE 150 V 1 E.
6.4.2 S. 6) Hinweise, welche in Bezug auf die Tragweite der hier im Fokus
stehenden Normen in eine andere Richtung deuten. Dasselbe gilt in Bezug
auf die bereits erwähnten Materialien: Danach wird mit der Revision des
Art. 44 ATSG zwar eine "Stärkung des Amtsermittlungsverfahrens" be-
zweckt (BBl 2017 2625), jedoch fehlen Anhaltspunkte, die dafür sprechen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2025, IV/23/694, Seite 5
dass im Falle der Zumutbarkeit einer Begutachtung nunmehr generell auf
den Erlass einer (anfechtbaren) Zwischenverfügung zu verzichten wäre
(BBl 2017 2625 ff.; vgl. ferner BSV, Ausführungsbestimmungen zur Ände-
rung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [Weiterentwick-
lung der IV], Erläuternder Bericht [nach Vernehmlassung], S. 16). Es
bestehen mit anderen Worten keine Hinweise dafür, dass insoweit in ver-
fahrensmässiger Hinsicht wieder der Rechtszustand von vor BGE 137 V
210 (vgl. E. 3.4.2.7) herbeigeführt werden sollte. Denn die Notwendigkeit
des Erlasses einer anfechtbaren Zwischenverfügung wurde darin gerade
auch damit begründet, dass die mit medizinischen Untersuchungen einher-
gehenden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische
oder psychische Integrität bedeuten, was unverändert gilt. Damit ist über
die bestrittene Zumutbarkeit einer Begutachtung auch weiterhin im Rahmen
einer anfechtbaren und in der Folge grundsätzlich gerichtlich überprüfbaren
Zwischenverfügung zu befinden (BGE 137 V 210 Regeste d; vgl. auch
MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesge-
setz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, Art. 28a N. 185),
zumal – wie eben gezeigt – die Durchführung einer für die versicherte Per-
son unzumutbaren Begutachtung einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil – etwa im Sinne einer gesundheitlichen Beeinträchtigung – bewir-
ken kann.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 23 694 IV
WIS/GET/SEE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil der Einzelrichterin vom 13. Januar 2025
Verwaltungsrichterin Wiedmer
Gerichtsschreiber Germann
A.________
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Bern
Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
betreffend Verfügung vom 29. September 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2025, IV/23/694, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Im Dezember 2010 meldete sich die … geborene A.________ (nachfol-
gend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) unter Hinweis auf Rückenbe-
schwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum
Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Be-
schwerdegegnerin], [act. II] 1.1 S. 93, 217-225). Nach diversen Abklärun-
gen sprach die IV-Stelle Schwyz der Versicherten mit (unangefochten
gebliebener) Verfügung vom 11. Dezember 2013 eine vom 1. August 2011
bis 31. Januar 2013 befristete Viertels-Invalidenrente (samt Kinderrenten)
zu (act. II 1.1 S. 11-21).
Im Juli 2022 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine elektro-
magnetische Hypersensibiliät mit einhergehenden Muskelverspannungen
bzw. Schmerzen erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (act. II 2). Die
infolge Wohnortswechsel der Versicherten nunmehr zuständige IVB tätigte
erwerbliche Abklärungen, holte Berichte behandelnder Ärzte ein, verneinte
einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (act. II 26) und stellte der Ver-
sicherten – nachdem sie das Dossier Dr. med. B.________, Praktische
Ärztin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vorgelegt hatte act. II 27) – mit
Vorbescheid vom 14. Februar 2023 (act. II 29) die Verneinung eines Ren-
tenanspruchs in Aussicht. In der Begründung hielt die IVB fest, seit der
letzten Verfügung sei es nicht zu einer Verschlechterung des Gesundheits-
zustandes gekommen. Dagegen erhob die Versicherte Einwand (act. II 30;
33). In der Folge beauftragte die IVB mit Schreiben vom 30. August 2023
(act. II 48) das C.________, (MEDAS), mit der Durchführung einer bidiszi-
plinären Begutachtung (Fachrichtungen Psychiatrie und Orthopädie), worü-
ber sie die Versicherte mit weiterem Schreiben vom 1. September 2023
(act. II 51) in Kenntnis setzte. Daraufhin teilte sie der IVB mit, ihr sei der
Reiseweg nach ... nicht zumutbar (act. II 52; 56), wobei sie eine Bescheini-
gung ihres Hausarztes einreichen liess (act. II 57). Mit Verfügung vom 29.
September 2023 (act. II 59) hielt die IVB am vorgesehenen Vorgehen fest,
nachdem sie das Dossier abermals dem RAD vorgelegt hatte (act. II 58).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2025, IV/23/694, Seite 3
B.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 3. Oktober 2023 Be-
schwerde. Sie beantragt sinngemäss die Durchführung der Begutachtung
durch eine näher gelegene Begutachtungsstelle.
Mit Beschwerdeantwort vom 10. November 2023 beantragt die Beschwer-
degegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1
Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun-
gen.
1.2
Bei der Anordnung des Gutachtens handelt es sich um eine Zwi-
schenverfügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG; SR 172.021]); eine solche ist unter anderem dann selbständig an-
fechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken
kann (BGE 138 V 271 E. 1.2.1 S. 275, 132 V 93 E. 6.1 S. 106). Diese An-
fechtbarkeitsvoraussetzung war für das erstinstanzliche Beschwerdeverfah-
ren in IV-Angelegenheiten bzw. unter Herrschaft der bis zum 31. Dezember
2021 geltenden Rechtslage grundsätzlich zu bejahen (BGE 138 V 271 E.
1.2.3 S. 276). Mit dem Inkrafttreten der Änderungen vom 19. Juni 2020 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG;
SR 831.20 [Weiterentwicklung der IV – WEIV) und weiterer Erlasse (insbe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2025, IV/23/694, Seite 4
sondere des ATSG; AS 2021 705) per 1. Januar 2022 kann der Entscheid
vom Versicherungsträger über die Art der Begutachtung bzw. die Fachdis-
ziplinen bei mono- und bidisziplinären Gutachten (Art. 44 Abs. 5 i.V.m. Art.
44 Abs. 1 lit. a und b ATSG) nicht mehr im Zwischenverfahren gerichtlich
überprüft werden (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern IV 200
2024 438 vom 25. Juli 2024 E. 1.4.1 f.; vgl. auch RENÉ WIEDERKEHR, in
KIESER/KRADOLFER/LENDFERS [Hrsg.], Kommentar ATSG, 5. Aufl. 2024, Art.
44 N. 65b). Vorliegend geht es indessen nicht um die Frage nach der Art
der Begutachtung oder den zu berücksichtigenden Fachrichtungen, son-
dern ausschliesslich um die medizinische Zumutbarkeit der Begutachtung
(vgl. act. II 56; Beschwerde).
Die Bestimmung des Art. 44 ATSG beschlägt nach seinem klaren Wortlaut
die Notwendigkeit (Abs. 1), nicht auch die Zumutbarkeit einer medizini-
schen Abklärung (BBl 2017 2682). Ebenso betrifft der Umstand, dass im
Rahmen der Gutachtensanordnung nurmehr formelle Ausstandsgründe
nach Art. 36 Abs. 1 ATSG (Art. 44 Abs. 2 ATSG) geltend gemacht werden
können sollen (vgl. MARCO WEISS, Anmerkungen zur geplanten Revision
des
Art.
44
ATSG,
in
SZS
2018
S. 487),
als
objekt-
bzw.
personenbezogener Einwand die Begutachtung an sich, nicht jedoch den
subjektiven, die versicherte Person betreffenden Aspekt der Zumutbarkeit.
Dasselbe trifft auf Art. 43 Abs. 1bis ATSG zu, welcher sich nach dem klaren
Wortlaut auf die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen be-
zieht, weshalb aus der in den Materialien insoweit abgeleiteten aussch-
liesslichen Entscheidkompetenz des Versicherungsträgers (BBl 2017 2682)
für die hier streitgegenständliche Konstellation nichts gewonnen werden
kann. Ebenso wenig ergeben sich auch aus Art. 7j ff. der Verordnung vom
11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSV; SR 830.11) oder aus den Verwaltungsweisungen (vgl. Ziff.
3067.1 und Ziff. 3074 ff. des Kreisschreibens über das Verfahren in der
Invalidenversicherung [KSVI] – zu deren Bedeutung vgl. BGE 150 V 1 E.
6.4.2 S. 6) Hinweise, welche in Bezug auf die Tragweite der hier im Fokus
stehenden Normen in eine andere Richtung deuten. Dasselbe gilt in Bezug
auf die bereits erwähnten Materialien: Danach wird mit der Revision des
Art. 44 ATSG zwar eine "Stärkung des Amtsermittlungsverfahrens" be-
zweckt (BBl 2017 2625), jedoch fehlen Anhaltspunkte, die dafür sprechen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2025, IV/23/694, Seite 5
dass im Falle der Zumutbarkeit einer Begutachtung nunmehr generell auf
den Erlass einer (anfechtbaren) Zwischenverfügung zu verzichten wäre
(BBl 2017 2625 ff.; vgl. ferner BSV, Ausführungsbestimmungen zur Ände-
rung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [Weiterentwick-
lung der IV], Erläuternder Bericht [nach Vernehmlassung], S. 16). Es
bestehen mit anderen Worten keine Hinweise dafür, dass insoweit in ver-
fahrensmässiger Hinsicht wieder der Rechtszustand von vor BGE 137 V
210 (vgl. E. 3.4.2.7) herbeigeführt werden sollte. Denn die Notwendigkeit
des Erlasses einer anfechtbaren Zwischenverfügung wurde darin gerade
auch damit begründet, dass die mit medizinischen Untersuchungen einher-
gehenden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische
oder psychische Integrität bedeuten, was unverändert gilt. Damit ist über
die bestrittene Zumutbarkeit einer Begutachtung auch weiterhin im Rahmen
einer anfechtbaren und in der Folge grundsätzlich gerichtlich überprüfbaren
Zwischenverfügung zu befinden (BGE 137 V 210 Regeste d; vgl. auch
MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesge-
setz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, Art. 28a N. 185),
zumal – wie eben gezeigt – die Durchführung einer für die versicherte Per-
son unzumutbaren Begutachtung einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil – etwa im Sinne einer gesundheitlichen Beeinträchtigung – bewir-
ken kann.
1.3
Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG;
SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie
Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Ge-
setzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG
155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.4
Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung vom 29. Septem-
ber 2023 (act. II 59). Streitig und zu prüfen ist die Durchführung – insbe-
sondere die Zumutbarkeit – einer bidisziplinären Begutachtung der
Beschwerdeführerin durch die MEDAS.
1.5
Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte-
rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi-
schenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2025, IV/23/694, Seite 6
1.6
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter
anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität
unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die vor-
aussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist nach Art. 7 Abs. 1 ATSG der
durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge-
sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf
dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Für die Beurtei-
lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind gemäss Art. 7 Abs. 2
ATSG ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu
berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus
objektiver Sicht nicht überwindbar ist.
2.2
2.2.1
Nach Art. 43 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren,
nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die
erforderlichen Auskünfte ein (Abs. 1). Der Versicherungsträger bestimmt
die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen (Abs. 1bis). Erachtet
der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein
Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden
Arten fest: a. monodisziplinäres Gutachten; b. bidisziplinäres Gutachten; c.
polydisziplinäres Gutachten (Art. 44 Abs. 1 ATSG). Soweit ärztliche oder
fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar
sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2
ATSG).
2.2.2
Zumutbar ist die Mitwirkung, wenn der verfolgte Zweck in einem
vernünftigen Verhältnis zur Beeinträchtigung des Pflichtigen steht. Für die-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2025, IV/23/694, Seite 7
se Beurteilung sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Umstän-
de zu berücksichtigen. Dabei ist die Frage der subjektiven Zumutbarkeit
ebenfalls objektiv zu klären: Es geht mithin nicht etwa darum, ob die betref-
fende Person aus ihrer eigenen, subjektiven Wahrnehmung heraus die
Untersuchung als zumutbar erachtet, sondern darum, dass die subjektiven
Umstände, etwa Alter, Gesundheitszustand, bisherige Erfahrungen mit Ab-
klärungen, in einer objektiven Betrachtung dahingehend gewürdigt werden,
ob diese Umstände die Untersuchung zulassen oder nicht. Dabei hat eine
versicherte Person, die Versicherungsleistungen beansprucht, auch eine
gewisse Belastung durch die erforderlichen Abklärungen in Kauf zu neh-
men. Die objektive Zumutbarkeit hängt unter anderem damit zusammen,
dass eine medizinische Untersuchung oder gar eine Begutachtung die per-
sönliche Freiheit einer versicherten Person tangieren kann, wobei lediglich
leichte Eingriffe in die Grundrechte der persönlichen Freiheit von den Ver-
sicherten in Kauf genommen werden müssen. Die üblichen Untersuchun-
gen in einer Gutachtensstelle sind ohne konkret entgegenstehende
Umstände generell als zumutbar zu betrachten (vgl. Urteil des Bundesge-
richts [BGer] 8C_283/2020 vom 4. August 2020 E. 4.2.1). Die Frage, ob
eine gutachtliche Abklärung medizinisch verantwortbar (respektive zumut-
bar) ist, ist vom ärztlichen Sachverständigen zu beantworten (vgl. Urteil des
BGer 9C_918/2015 vom 18. Dezember 2015 E. 2; vgl. auch CRISTINA
SCHIAVI, in: FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar,
Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 22 f. zu Art. 43
ATSG).
3.
3.1
Es ist unbestritten und steht fest, dass zwecks Abklärung der von
der Beschwerdeführerin in der Neuanmeldung vom Juli 2022 (act. II 2) mit
einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes bzw. einer Invalidität
(vgl. E. 2.1 vorne) begründeten Leistungsansprüche ein medizinisches
Gutachten durchzuführen und damit das Kriterium der Notwendigkeit dieser
Abklärungsmassnahme (vgl. E. 2.2.1 vorne) ohne weiteres gegeben ist.
Sodann wird weder vorgebracht noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass
die Gutachtensanordnung in verfahrensmässiger Hinsicht (vgl. Art. 44
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2025, IV/23/694, Seite 8
ATSG; Art. 72bis Abs. 1bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; Kreisschreiben über das
Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI] Ziff. 3064 ff. und 3094 ff. [zur
Bedeutung von Verwaltungsweisungen: BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6])
rechtsfehlerhaft erfolgt wäre. Im Weiteren hat die Beschwerdegegnerin
nach Rücksprache mit dem RAD (act. II 43) eine bidisziplinäre Untersu-
chung, bestehend aus den Fachrichtungen Orthopädie und Psychiatrie für
notwendig erachtet, was die Beschwerdeführerin – zu Recht – ebenso we-
nig beanstandet (zur nunmehr fehlenden Anfechtbarkeit derartiger Einwän-
de, vgl. E. 1.2 vorne). Auch macht sie keine materiellen oder formellen
personenbezogenen Einwendungen gegen die Sachverständigen (vgl. act.
II 51) der zufallsbasiert zugeteilten (act. II 47) Gutachterstelle (MEDAS)
geltend.
3.2
Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, eine Begutachtung in ...
sei ihr aufgrund der ihres Erachtens langen Anreise aus gesundheitlichen
Gründen nicht zumutbar.
Zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin lässt sich den (medizini-
schen) Akten im Wesentlichen Folgendes entnehmen:
3.2.1
Im Bericht des Neurozentrums D.________ vom 8. Februar 2022
(act. II 13 S. 9-14) wurden die folgenden Diagnosen gestellt (S. 9):
-
Multilokuläre Beschwerden mit muskulären Schmerzen und Gelenk-
schmerzen
▪
Ätiologie: DD unspezifisch, DD infektiös
•
Rheumatologische Untersuchung 01/2022: Ohne
Hinweis auf rheumatologische Erkrankung
•
Elektrophysiologisch keine Polyneuropathie, keine Af-
fektion kleiner Nervenfasern
▪
Liquorpunktion geplant
-
Degenerative Veränderungen der LWS (= Lendenwirbelsäule)
▪
Anamnestisch Status nach Discushernienoperation LWK (=
Lendenwirbelkörper) 4-5
▪
02/2022: Irritative Schmerzen der Beine beidseits wechselsei-
tig
▪
DD zumindest partiell kompressiv/degenerativ bei neurofora-
minalen Einengungen und leichterer Instabilität LWK 4-5
Formal müsse die lokale Symptomatik der LWS von den multilokulären
Beschwerden unterschieden und abgegrenzt werden (S. 10). Eine lokale
lumbale und abstrahlende Schmerzsymptomatik auf der Höhe LWK 4-5 sei
möglich. Allerdings seien die Befunde nicht so stark ausgeprägt, dass hier
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2025, IV/23/694, Seite 9
eine operative Intervention erfolgen müsste. Die multilokulären Beschwer-
den könnten neurologisch nicht erklärt werden (S. 11). Subjektiv gehe die
Beschwerdeführerin von einem Zusammenhang mit Elektrosmog aus
(S. 9).
3.2.2
Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. E.________,
Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Bericht vom 14. August
2022 (act. II 13 S. 1-3) fest, die Beschwerdeführerin leide zunehmend inva-
lidisierend an den Folgen einer elektromagnetischen Hypersensibilität (S.
1).
3.2.3
Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin,
stellte im Bericht vom 22. September 2022 (act. II 20 S. 1 f.) im Wesentli-
chen die folgenden Diagnosen:
-
multilokuläre Beschwerden mit muskulären und polyarthralgischen
Schmerzen
-
lumboradikuläres Reizsyndrom L5 links
-
Coccygodynie
-
Spannungskopfschmerzen
-
Bursitis subdeltoidea links
-
Tendomyopathie der Kaumuskulatur links
Die Beschwerdeführerin habe vorgängig bereits mit einer Ärztin vom um-
weltmedizinischen Beratungsnetz der Ärztinnen und Ärzte für Umwelt-
schutz
eine
Telefonkonsultation
durchgeführt
(S. 1).
Die
umwelt-
medizinische
Beurteilung
beinhalte
verschiedene
Aspekte.
Eine
umweltmedizinische Erkrankung sei eine komplexe Multisystemerkrankung,
die immer multifaktoriell, multidimensional und multifunktional sei. Klassi-
scherweise liege daher keine Monokausalität, keine Linearität und schon
gar nicht ein Dosis-Wirkungsprinzip vor. Nicht untypisch für umweltmedizi-
nische Problemstellungen sei daher auch, dass oft ein Auslöser "das Fass
zum Überlaufen" bringe, dies aber nicht zwingend der "Hauptproblemstoff"
darstelle. Epidemiologische Daten zu Belastungen hülfen im Einzelfall
nicht, da jeder Mensch individuell reagiere. Auch würden stets nur Einzel-
stoff-Belastungen berücksichtigt (Monokausalität), was nicht der Realität
entspreche (Mehrfachbelastungen). Die Beschwerdeführerin leide an einer
Elektrohypersensibilität, welche bis heute keine medizinisch vollständig
anerkannte Entität sei und sowohl Diagnose wie auch Therapie seien expe-
rimentell und individuell, da keine anerkannten Leitlinien existierten. In der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2025, IV/23/694, Seite 10
klinisch-umweltmedizinischen Beurteilung erscheine bei der Beschwerde-
führerin eine Elektrohypersensibilität jedoch als sehr plausibel (S. 2).
3.2.4
Die RAD-Ärztin Dr. med. B.________ hielt im Bericht vom 15. De-
zember 2022 (act. II 27) fest, die von der Beschwerdeführerin dargelegten
Beschwerden, ausgelöst durch Elektrosmog, fast ubiquitär vorhanden, sei-
en möglich, stellten jedoch als Z-Diagnose (ICD-10 Z58) keine Entität im
Sinne der Invalidität nach IVG dar. Ein chronisches Wirbelsäulensyndrom
bestehe weiterhin (S. 5 f.).
3.2.5
Dr. med. F.________ hielt im Bericht vom 16. März 2023 (act. II 37
S. 7 f.) fest, nach mehreren Beratungsgesprächen erscheine die Elektrohy-
persensibilität als sehr wahrscheinlich, wie dies die Leiterin des umweltme-
dizinischen Beratungsnetzes der "Ärztinnen und Ärzte für Umweltschutz"
auch beschrieben habe (S. 7). Die Beschwerdeführerin sei im Alltag einge-
schränkt und verspüre Schmerzen. Dass hierfür ein "falscher Code" existie-
re sei eine formelle Sache, denn die Einschränkungen beständen
unabhängig von der Klassifizierung gemäss ICD-10 (S. 8).
3.2.6
Die RAD-Ärztin Dr. med. B.________ hielt im Bericht vom 20. Juli
2023 (act. II 43) fest, die Beschwerdeführerin leide an chronischen
Schmerzen und Störungen des Befindens wegen ubiquitärer Elektrosmog-
belastung, weshalb eine bidisziplinäre – orthopädisch-psychiatrische – Be-
gutachtung erforderlich sei (S. 2).
3.2.7
Mit Bericht vom 25. September 2023 (act. II 57 S. 1) hielt Dr. med.
E.________ fest, die Beschwerdeführerin könne nur stundenweise am öf-
fentlichen Verkehr teilnehmen. Eine Reise mit der Bahn nach ... dauere im
besten Fall drei Stunden und 22 Minuten hin und die gleiche Zeit wieder
zurück, notabene noch ohne ärztliche Untersuchungszeiten vor Ort. Aus
medizinisch-gesundheitlichen Gründen sei eine solche Reise für die Be-
schwerdeführerin nicht zumutbar.
3.2.8
Die RAD-Ärztin Dr. med. B.________ hielt in der Stellungnahme
vom 28. September 2023 (act. II 58) fest, die in der Bescheinigung des
Hausarztes vom 25. September 2023 dargelegten Gründe, dass der Weg
für die 44jährige Beschwerdeführerin mit der Bahn zu lange sei, seien aus
medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar. Die von der Beschwerdeführerin
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2025, IV/23/694, Seite 11
gewünschte Abschirmung von elektromagnetischen Strahlen jeglicher Art
sei im öffentlichen Raum nicht möglich. Der Reiseweg zur Begutachtung
sei zumutbar.
3.3
Was die objektive Zumutbarkeit anbelangt, so sind – wie in
E. 2.2.2 vorne dargelegt – die üblichen Untersuchungen in einer Gutachter-
stelle ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu
erachten. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und es ist auch nicht er-
sichtlich, inwiefern dies hier anders sein sollte. Es bestehen denn auch
keine Hinweise dafür, dass im vorliegenden Fall über das für eine Begut-
achtung übliche, objektiv zumutbare Ausmass hinausgehende Untersu-
chungen zu erfolgen hätten.
3.4
Was die – nach objektiven Kriterien zu beurteilende – Frage der
subjektiven Zumutbarkeit der Begutachtung anbelangt (vgl. E. 2.2.2 vorne),
so hielt die RAD-Ärztin Dr. med. B.________ – im Lichte der gestellten
Diagnosen (vgl. E. 3.2 vorne) überzeugend – fest, es gebe keinen medizi-
nischen Grund, welche die Begutachtung durch die MEDAS bzw. die Reise
nach ... (mit der Bahn) als unzumutbar erscheinen liessen (act. II 58). Was
die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht:
3.4.1
Nach der derzeitigen Aktenlage leidet die Beschwerdeführerin ei-
nerseits an Schmerzen von Seiten der LWS sowie – andererseits – an
"multilokulären" Beschwerden (act. II 13 S. 9), wobei eine lokale lumbale
und abstrahlende Schmerzsymptomatik auf der Höhe LWK 4-5 als "mög-
lich" erachtet wird, die Befunde allerdings als nicht so stark ausgeprägt
beurteilt werden, dass hier eine operative Intervention erfolgen müsste
(S. 11). Derweil konnten die als multilokulär bzw. ubiquitär umschriebenen,
von der Beschwerdeführerin sowie von ihrem Hausarzt mit einer Elektrohy-
persensibilität erklärten (act. II 57 S. 1) Beschwerden gestützt auf die bis-
her erfolgten Untersuchungen bis zum Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung vom 29. September 2023 (act. II 59) befundmässig nicht erklärt
bzw. diagnostisch allein einer Z-Diagnose (ICD-10 Z58) zugeordnet werden
(act. II 13 S. 1; 20 S. 1). Es sind in erster Linie diese Beschwerden, welche
gemäss Bescheinigung des Dr. med. E.________ vom 25. September
2023 eine Reise mit der Bahn nach ... angeblich unzumutbar machen (act.
II 57 S. 1), und nicht die Beschwerden aufgrund der LWS-Symptomatik.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2025, IV/23/694, Seite 12
Wie die RAD-Ärztin Dr. med. B.________ im Bericht vom 15. Dezember
2022 (act. II 27) zutreffend ins Feld führte, fallen Z-codierte Diagnosen
nicht unter den Begriff der invaliditätsrechtlich erheblichen Gesundheitsbe-
einträchtigungen bzw. stellen grundsätzlich keine invalidisierenden Ge-
sundheitsschäden dar (Urteil des BGer 9C_542/2019 vom 12. November
2019 E. 3.2). Dies kann grundsätzlich auch hinsichtlich der hier streitbetrof-
fenen Frage der Zumutbarkeit einer zwecks Begutachtung erforderlichen
Bahnreise nach ... nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben, ansonsten die
am Recht stehende Person allein mittels subjektiver Schmerzangaben (vgl.
act. II 52 S. 2), die nach derzeitiger Aktenlage invalidenversicherungsrecht-
lich potentiell nicht relevant sind, Einfluss auf die Begutachtung nehmen
könnte. Jedenfalls ist ein medizinischer (oder anderweitiger) Grund, wel-
cher die Anreise mit der Bahn als unzumutbar erscheinen liesse, bei gege-
bener Aktenlage nicht erstellt. Wie es sich damit verhält, bedarf jedoch, wie
nachfolgend zu zeigen ist, keiner abschliessenden Würdigung.
3.4.2
Aus der Bescheinigung vom 25. September 2023 (act. II 57 S. 1)
geht hervor, dass Dr. med. E.________ "Eine Reise mit der Bahn" für nicht
zumutbar hält. Auch die Beschwerdeführerin scheint in der Beschwerde
davon auszugehen, dass die Anreise zur Begutachtung nach ... per Bahn
zu erfolgen hat. Die Beschwerdegegnerin hielt in der Beschwerdeant-wort
vom 10. November 2023 (S. 2 Rz. 6) jedoch zutreffend fest, dass eine An-
reise mit der Bahn nicht verlangt wurde (vgl. act. II 44; 51) bzw. die Mög-
lichkeit eines begleiteten Transports mit dem Auto besteht. Nichts Anderes
folgt auch aus dem Merkblatt Reisekosten, welches den an die Beschwer-
deführerin gerichteten Schreiben vom 24. Juli und 1. September 2023 (act.
II 44; 51) gemäss jeweiligem Vermerk beilag, und welches die Möglichkeit
eines Transports mit einem anderen Verkehrsmittel wie zum Beispiel einem
Privatauto nicht ausschliesst (-> Merkblätter -> Leistun-
gen der IV -> Vergütung der Reisekosten in der IV; vgl. auch Ziff. 32 des
Kreisschreibens über die Vergütung der Reisekosten in der Invalidenversi-
cherung [KSVR]). Nachdem keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine
Reise nach ... (auch) mit einem anderen Verkehrsmittel als der Bahn nicht
möglich wäre – insbesondere dergleichen weder seitens der Beschwerde-
führerin noch der behandelnden Ärzte geltend gemacht wurde – besteht
zum vornherein kein Anlass für die Annahme, die vorgesehene Begutach-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2025, IV/23/694, Seite 13
tung sei unzumutbar. Dabei wird nicht verkannt, dass die Reise vom
Wohnort der Beschwerdeführerin nach ... erhebliche Zeit beansprucht. Die
Gutachtensvergabe an die MEDAS ist jedoch die Folge der mit der WEIV
(vgl. E. 1.2 vorne) eingeführten Regelung, wonach bidisziplinäre Gutachten
nur noch an zugelassene Gutachterstellen und nach Zufallsprinzip verge-
ben werden dürfen (Art. 72bis Abs. 2 IVV; act. II 47; 49 f.). Damit besteht in
Bezug (auch) auf die Vergabe von bidisziplinären Begutachtungen keine
Wahlmöglichkeit, weshalb bei – wie hier – gegebener Zumutbarkeit der
Begutachtung ein Wechsel der Gutachterstelle ausser Betracht fällt.
3.5
Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin mit Zwischenverfügung vom 29. September 2023
(act. II 59) an der (mit Schreiben vom 30. August 2023 [act. II 48]) in
Auftrag gegebenen bidisziplinären Begutachtung durch die MEDAS
festgehalten hat. Die dagegen erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen.
Es obliegt demnach der Beschwerdeführerin, sich den entsprechenden
Untersuchungen zu unterziehen.
4.
4.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei
Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab-
hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule-
gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, hat bei
diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdeführerin zu
tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvor-
schuss gleicher Höhe entnommen.
4.2
Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG
(Umkehrschluss) hat die (nicht rechtskundig vertretene) Beschwerdeführe-
rin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Be-
schwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem
sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz ebenfalls keinen An-
spruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2025, IV/23/694, Seite 14
Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin
zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei-
cher Höhe entnommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Die Einzelrichterin:
Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110)
geführt werden.