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200 2023 687

Bern VerwG · 2024-04-05 · Deutsch BE

Verfügung vom 28. August 2023

Sachverhalt

A. Die 1993 geborene und am 17. Januar 2018 in die Schweiz eingereiste A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im November 2019 mit Verweis auf ein seit 2009 bestehendes, in … operiertes "Kunstauge" bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Hilfsmittel) an (Antwortbeilage [AB] 1). Nach durchgeführtem Vorbescheid- verfahren (AB 4) verneinte die IV-Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom 7. Januar 2020 den Anspruch auf das verlangte Hilfsmittel (Kunstauge), da die versicherungsmässigen Vor- aussetzungen fehlten (AB 5). Diese Verfügung blieb unangefochten. Mit Schreiben vom 30. September 2020 wies sich Rechtsanwalt B.________ als Rechtsvertreter der Versicherten aus und reichte ein Leis- tungsgesuch seiner Klientin für eine berufliche Integration/Rente ein (AB 8). Die IV-Stelle tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen und gewährte als Frühinterventionsmassnahmen eine Brille (unter dem Titel Arbeitsplatzanpassung; AB 65) sowie einen Deutschkurs (AB 67). Mit Mitteilung vom 27. Mai 2021 schloss sie die Frühintervention ab und ver- neinte einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (AB 68). Auf Anraten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. Aktenbeurteilung vom

29. März 2021 [AB 45]) holte sie bei der C.________ (MEDAS) ein polydis- ziplinäres Gutachten ein (MEDAS-Gutachten vom 13. Dezember 2021 inkl. interdisziplinärer Gesamtbeurteilung und Teilgutachten [AB 81.1 ff.]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 82, 84, 89, 93) verneinte sie mit Verfügung vom 14. März 2022 bei einem Invaliditätsgrad von 20% einen Rentenanspruch (AB 95) und mit Verfügung vom 25. März 2022 gewährte sie der Versicherten ab 1. Oktober 2019 eine Hilflosenentschädigung we- gen einer Hilflosigkeit leichten Grades (AB 97). Gegen diese Verfügungen erhob die Versicherte am 29. April 2022 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Mit Urteil vom 6. Okto- ber 2022 (IV/2022/256 bis 258) hob das Verwaltungsgericht die Verfügung vom 14. März 2022 (Rentenanspruch; AB 95) in teilweiser Gutheissung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2024, IV/23/687, Seite 3 Beschwerde auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die Be- schwerdegegnerin zurück. Soweit die Verfügung vom 25. März 2022 betref- fend (Hilflosenentschädigung; AB 97) wies es die Beschwerde ab (AB 112). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2022 wies die IV-Stelle das Leistungsbe- gehren der Versicherten hinsichtlich beruflicher Eingliederungsmassnah- men (erneut; vgl. AB 68) ab (AB 113). Betreffend allfälligen Rentenan- spruch beauftragte sie nach Rücksprache mit dem RAD (AB 115 f.) Prof. Dr. med. D.________, Facharzt für Ophthalmologie, Klinikdirektor und Chefarzt der Klinik E.________, mit einem ophthalmologischen Gutachten (Gutachten vom 24. April 2023 [AB 126.1]). Nach durchgeführtem Vorbe- scheidverfahren (AB 127 f., 129) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 28. August 2023 ab. Die Abklärungen hätten ergeben, dass die gesundheitliche Einschränkung, infolge derer eine 70%ige Er- werbsunfähigkeit bestehe, bereits vor der Einreise in die Schweiz eingetre- ten sei. Damit seien die versicherungsmässigen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nicht erfüllt (AB 131). B. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsan- walt B.________, am 28. September 2023 Beschwerde mit den Rechtsbe- gehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Verfügung aufzu- heben und die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 1. November 2023 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 2. April 2024 kam dem Verwaltungsgericht eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin samt Beilage zu.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2024, IV/23/687, Seite 4

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

28. August 2023 (AB 131). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerde- führerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat und dabei insbesondere, ob die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2024, IV/23/687, Seite 5 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vor- behältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar datiert die angefochtene Verfügung vom 28. August 2023 (AB 131), womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Indessen liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Entstehung des Ren- tenanspruchs vor dem 1. Januar 2022, weshalb die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung massgebend sind (vgl. auch Rz. 9100 f. des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisun- gen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228), wobei sich hinsichtlich der hier im Zentrum stehenden Frage der versicherungs- mässigen Voraussetzungen nichts geändert hat. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3 Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erfor- derliche Art und Schwere erreicht hat. Das IVG beruht somit auf dem Kon-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2024, IV/23/687, Seite 6 zept des leistungsspezifischen Invaliditätsfalles (BGE 137 V 417 E. 2.2.3 S. 422, 126 V 461 E. 1 S. 461). Nach der Gerichtspraxis ist dieser Zeit- punkt objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes der versicherten Per- son festzustellen; zufällige externe Faktoren, wie insbesondere die subjek- tive Kenntnis des Leistungsansprechers oder der Leistungsansprecherin, sind unerheblich (BGE 112 V 275 E. 1b S. 277; ZAK 1987 S. 46 E. 3a; AHI 2003 S. 209 E. 2a). Der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts richtet sich insbe- sondere nicht danach, wann eine Anmeldung eingereicht oder von wann an eine Leistung gefordert wird. Er braucht auch nicht mit jenem Zeitpunkt identisch zu sein, in welchem die versicherte Person erstmals erfährt, dass ihr Gesundheitsschaden einen Leistungsanspruch zu begründen vermag (BGE 118 V 79 E. 3a S. 82). Ein Gesundheitsschaden kann somit bezüg- lich verschiedener Leistungsarten der Invalidenversicherung mehrere Inva- liditätseintritte auslösen, weshalb der Versicherungsfall im Rahmen jeder gesetzlichen Leistungsnorm autonom bestimmt werden muss (SVR 2007 IV Nr. 7 S. 24 E. 1.1). Dies bedeutet, dass die Ablehnung eines bestimmten Anspruches wegen damaliger fehlender Erfüllung der versicherungsmässi- gen Voraussetzungen später in Betracht fallende andersartige Ansprüche nicht präjudiziert (SVR 2008 IV Nr. 14 S. 42 E. 4). 2.4 Nach den allgemeinen versicherungsmässigen Voraussetzungen (Art. 4 ff. IVG) sind ausländische Staatsangehörige, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und ge- wöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 IVG). Die besonderen Vorausset- zungen des Anspruchs auf eine ordentliche Rente setzen unter anderem voraus, dass die versicherte Person bei Eintritt der Invalidität während min- destens drei Jahren Beiträge geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG; vgl. Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 23. Juli 2020, 8C_237/2020, E. 5.1). 2.5 Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als einge- treten, in dem der Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 ATSG und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 28 ff. IVG entsteht, das heisst frühestens, wenn die versicherte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2024, IV/23/687, Seite 7 Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnitt- lich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% bleibend oder für längere Zeit er- werbsunfähig (Art. 7 und 8 ATSG) ist (BGE 137 V 417; BGer 8C_237/2020, E. 5.2, Entscheid des BGer vom 22. Mai 2019, 8C_58/2019, E. 2.3 und vom 8. August 2014, 8C_167/2014, E. 4; vgl. Entscheid des BGer vom

21. März 2016, 9C_711/2015, E. 6.3.2 in fine). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht ergibt sich aus den Akten Folgendes: 3.1.1 2009 erlitt die Versicherte durch eine Splitterbombenexplosion in … eine Verletzung der linken Orbita mit vernarbtem Knochen- und Weich- teildefekt. Dabei kam es zu einer Augenverletzung mit Abulbie links (Glas- auge) und einer zentralen Netzhautnarbe im rechten Auge (AB 18.2 S. 3, AB 33 S. 4). Am 17. Januar 2018 reiste die Versicherte in die Schweiz ein (AB 1 S. 3). Im Oktober 2018 erfolgte wegen periokulärer Schmerzen und zur Beurteilung, ob ein plastischer Eingriff am linken Auge möglich sei, eine Vorstellung in der Klinik E.________, wobei die dortigen Ärzte ausführten, dass aus ophthalmologischer Sicht keine Intervention notwendig sei. Die geklagten Schmerzen seien am ehesten als neuropathisch oder allenfalls ossär zu interpretieren. Um die Möglichkeiten einer plastischen Rekon- struktion zu diskutieren, hätten sie die Versicherte einem plastischen Chir- urgen zugewiesen (AB 33 S. 4). Am 2. August 2019 erfolgte primär aus ästhetischen Gründen eine Kranioplastik durch Knochenaugmentation su- praorbital links mittels Beckenkammknochen- und Beckenkammspongiosa- transplantation (AB 18.2 S. 3; vgl. AB 18.3 S. 3 f., AB 21 S. 10, AB 25 S. 13). Aufgrund einer Abszessbildung erfolgten am 20. und 25. September 2019 je eine Abszessinzision (AB 18.2 S. 3, AB 21 S. 10, AB 25 S. 13). Am

4. Juni 2020 wurde sodann ein Atherom parietal rechts mit ausstrahlenden Schmerzen entfernt (AB 18.2 S. 3, AB 21 S. 10). Schliesslich erfolgte eine Osteosynthesematerialentfernung supraorbital links und eine Reaugmenta- tion des linken Supraorbitalrands mittels Beckenkammtransplantat am

29. Juli 2020 (AB 21 S. 10, AB 39.26 S. 1). Diesbezüglich ist eine eher

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2024, IV/23/687, Seite 8 langsame Erholung mit körperlicher Schonung dokumentiert (AB 21 S. 10, AB 39.26 S. 1). Seit der Operation vom 2. August 2019 klagt die Versicher- te vermehrt über Kopfschmerzen (AB 18.2 S. 1, S. 3 und S. 5, AB 18.3 S. 3 ff., AB 25 S. 2 f., AB 39.38 S. 1, AB 81.4 S. 16). Zudem ist eine Ver- schlechterung des Visus rechts dokumentiert (vgl. AB 18.3 S. 5, AB 21 S. 12, AB 24 S. 4, AB 33 S. 2, AB 39.34, AB 81.6 S. 4 und S. 6). Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit wurde der Versicherten von 1. April 2020 bis 20. Oktober 2020 (AB 38.11) bzw. ab 23. Oktober 2020 bis auf weiteres (AB 39.38 S. 2) attestiert. In der IV-Anmeldung vom Oktober 2020 gab die Versicherte hinsichtlich Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung "Das eine Auge blind und das andere seit Operation beeinträchtigt" an (AB 8 S. 6). Gemäss Beurteilung der Abteilung Versicherungsmedizin der Suva, Dr. med. univ. F.________, Fachärztin für Ophthalmologie, vom

7. Januar 2021 sind die Beschwerden an den Augen auf das Ereignis von 2009 zurückzuführen (AB 39.8). Im Verlaufsbericht der Hausärztin med. prakt. Christine Huber vom 15. Februar 2021 werden neben chronischen Kopfschmerzen eine chronische Müdigkeit, Depression, differentialdiagnos- tisch eine posttraumatische Belastungsstörung und Konzentrationsschwie- rigkeiten genannt. Der Gesundheitszustand sei stationär (AB 41 S. 2). 3.1.2 Nachdem gemäss Beurteilung des RAD, Dr. med. G.________, Facharzt für Chirurgie, vom 29. März 2021 nach Aktenlage die sich stellen- den Fragen, insbesondere diejenige nach dem Zumutbarkeitsprofil bei Ein- reise in die Schweiz, nicht vollständig beantwortbar waren (vgl. AB 45 S. 5), holte die IV-Stelle bei der MEDAS ein polydisziplinäres Gutachten ein (MEDAS-Gutachten vom 13. Dezember 2021 [AB 81.1 ff.]). Dieses ergab als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in Bezug auf das rechte Auge eine Retinopathia sclopetaria, am ehesten als Folge der Kriegsverletzung 2009 mit Makulaforamen Stadium IV (nach Grass) und Makulanarbe, eine Myopia media, einen Astigmatismus obliquus und in Bezug auf das linke Auge eine posttraumatische, mit Prothese versorgte Abulbie (mit in der Folge Monokulus in Bezug auf das rechte Auge). Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) sowie ein Verdacht auf chronischen Spannungs- kopfschmerz mit perikranialer Hypotension (ICD-10: G44.2) diagnostiziert, wobei festgehalten wurde, dass sich die bei geistiger und körperlicher Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2024, IV/23/687, Seite 9 beit massiv akzentuierte Kopfschmerzintensität nicht somatisch erklären lasse (AB 81.2 S. 4). Zu keinem Zeitpunkt seien nonverbale Zeichen für eine ausgeprägte Kopfschmerzsymptomatik gefunden worden. In aller Re- gel seien Spannungstypkopfschmerzen nicht dazu geeignet, eine höher- gradige Arbeitsunfähigkeit zu begründen, dies zumal während einer neuro- logischen Exploration von über einer Stunde und bei Angaben von einer Kopfschmerzintensität von 9.5/10 keine nonverbalen Hinweise oder Zei- chen hätten identifiziert werden können, die einem Kopfschmerz von derar- tiger Intensität entsprechen würden (AB 81.2 S. 5). Die Versicherte sei schwer sehbehindert. Das Sehvermögen/der Visus am rechten einzigen Auge sei 0.1 und das Gesichtsfeld sei konzentrisch stark eingeschränkt. Die Versicherte könne daher keinerlei Tätigkeiten ausüben, welche hohe Anforderungen voraussetzten wie binokulares Sehen, gutes Sehvermögen oder gutes Gesichtsfeld. Aus psychiatrischer Sicht leide die Versicherte unter depressiven Symptomen wegen ihrer schwierigen Situation mit den Beschwerden und bei anhaltender Arbeitsunfähigkeit, mangelnden Deutschkenntnissen und eher schlechter Integration in der Schweiz. Es seien die diagnostischen Kriterien einer leichten depressiven Episode erfüllt. Diese leichte depressive Episode lasse sich auch in der Hamilton- Depression-Scale-Testung bestätigen. Die Versicherte leide unter posttraumatischen Symptomen mit vermehrter Traurigkeit, wenn sie sich an das traumatische Erlebnis, den Bombenangriff in ihrer Heimat …, erinnere. Sie leide auch unter Albträumen. Sonst bestünden zu wenig Merkmale für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-10, insbesondere fehlten eine deutliche Abstumpfung der Umgebung gegenüber oder Phasen von Erregtheit. Auch die Diagnose einer Angststörung könne als zusätzliche Diagnose nicht gestellt werden. Die Versicherte leide unter Ängsten, wenn sie sich an die traumatischen Ereignisse erinnere, eine spezifische Angststörung mit deutlichen vegetativen Symptomen als Ausdruck der Angst könne jedoch nicht diagnostiziert werden. Aus polydisziplinärer Sicht führten einzig die ophthalmologischen Diagnosen zu einer relevanten hochgradigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (AB 81.2 S. 6). Die Versicherte müsse als schwer sehbehindert betrachtet werden und könne sämtliche Tätigkeiten, welche Anforderungen an das binokulare Sehen voraussetzten oder bei denen ein gutes Sehvermögen und/oder ein gutes Gesichtsfeld

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2024, IV/23/687, Seite 10 vonnöten sei, nicht ausführen. Für alle derartigen Tätigkeiten bestehe eine vollständige und anhaltende Arbeitsunfähigkeit. Für eine optimal adaptierte berufliche Verweistätigkeit, die diesen Anforderungen vollends entspreche, bestehe aus medizinisch-theoretischer Sicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Dabei bestehe keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit, d.h. in einer solchen Tätigkeit im freien Arbeitsmarkt bestehe bezogen auf ein Vollzeitpensum eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (AB 81.2 S. 8 f.). 3.1.3 Mit Urteil vom

6. Oktober 2022 (IV/2022/256) hielt das Verwaltungsgericht in einlässlicher Würdigung der Akten fest, dass das MEDAS-Gutachten vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 13 Dezember 2021 sei angegeben worden, dass die Versicherte in ange- passten Tätigkeiten 100% arbeitsfähig sei. Diese Einschätzung könne nicht geteilt werden, da auch in angepasster Tätigkeit zu berücksichtigen sei, dass die Versicherte mehr Zeit benötige, um zum Arbeitsplatz zu gelangen, dass sie sich bei der Arbeit zurechtfinden müsse und dass sie in jeder Tätigkeit aufgrund sehr reduzierter visueller Funktion langsamer sei als eine Person mit voller Sehkraft (AB 126.1 S. 8). Es seien mehrere Operati- onen durchgeführt worden, um den Orbitaknochen kosmetisch zu rekon- struieren. Diese Eingriffe hätten keinen Einfluss auf die Sehleistung (AB 126.1 S. 9). Die Versicherte habe aufgrund der Bombenverletzung, die sie in … erlitten habe, sowohl ein Auge als auch die fast vollständige Funk- tion des anderen Auges verloren. Mit dem noch verbliebenen Auge sehe die Versicherte noch knapp 0.1. Sie sehe damit nur grob Umrisse, keine Details wie Gesichter oder bei der ... Staub oder Verunreinigungen. Mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2024, IV/23/687, Seite 12 dieser Sehschärfe könne sie nur mit vergrössernden Sehhilfen (Lupen) lesen. Da sie einäugig sei, habe sie nur ein zweidimensionales, kein räum- liches Sehen. Sie habe zusätzlich aufgrund der grossflächigen posttrauma- tischen Netzhautnarben eine konzentrische Gesichtsfeldeinschränkung von ca. 20 Grad Durchmesser (Tunnelgesichtsfeld). Es bestehe damit eine starke Sehbeeinträchtigung. Sie könne keine Tätigkeiten ausüben, die An- forderungen an Sehleistung und Gesichtsfeld stellten. Sie könne grobe Umrisse in einem kleinen Gesichtsfeld sehen und brauche längere Zeit, um sich zu orientieren (AB 126.1 S. 10). In Bezug auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei die Versicherte als nicht arbeitsfähig zu beurteilen. Sie könne keine Details wie Staub oder Verun- reinigungen sehen und daher keine … ausüben. Da eine Visusverbesse- rung nicht möglich sei, werde sich die Arbeitsfähigkeit nicht verändern. Eine angepasste Tätigkeit müsse keine Anforderungen an die Sehschärfe oder das Gesichtsfeld haben. Es müsse ein fester Arbeitsplatz mit kleinem, schnell überschaubarem Arbeitsfeld, konstanter Beleuchtung, optimal in sitzender Position oder wenn stehend, dann mit der Möglichkeit der Pausen im Sitzen, sein. Die Tätigkeit selber sollte aus kurzen, leicht zu erlernenden Handgriffen bestehen, die keine besondere Konzentration erfordern (AB 126.1 S. 11). Sie benötige einen geschützten Arbeitsplatz, zum Bei- spiel in einem Blindenzentrum. Tätigkeiten in einer Wäscherei, wie etwa Zusammenfalten von Wäsche oder einfache Tätigkeiten in der Verpackung, wie das Füllen von Kisten, seien denkbar. Sie benötige eine gute Anleitung und Überwachung der Arbeit, dafür seien Deutschkenntnisse Voraus- setzung. Zusätzlich müsse die Bewältigung des Arbeitsweges mitberück- sichtigt werden. Um alleine den Arbeitsplatz erreichen zu können, benötige sie einen Blindenstock oder einen Blindenhund. In angepasster Tätigkeit sei eine Präsenz von maximal drei Stunden täglich möglich. Dabei sei eine Einschränkung der Leistung um ca. 50% zu erwarten. Eine Person mit gu- ter Sehleistung könne die gleiche Tätigkeit viel schneller durchführen. Nach guter Einarbeitung sei aber eine Leistungssteigerung möglich. Es bestehe insgesamt etwa eine 30%ige Arbeitsfähigkeit resp. eine 70%ige Arbeitsun- fähigkeit. Zunächst müsse die Versicherte einen Deutschkurs absolvieren, um in der neuen Tätigkeit eingearbeitet werden zu können. Parallel dazu müsse sie eine Blindenschulung absolvieren, um zu lernen, mit einem Blin-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2024, IV/23/687, Seite 13 denstock den Arbeitsweg zu bewältigen. Alternativ sei auch ein Blinden- hund als Wegbegleiter zu prüfen. Der zeitliche Verlauf sei daher nicht vor- hersehbar (AB 126.1 S. 12). 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). 3.3 Das ophthalmologische Gutachten vom 24. April 2023 (AB 126.1) erfüllt in Bezug auf sein Fachgebiet sämtliche der in Erwägung 3.2 hiervor genannten, von der Rechtsprechung an solche Expertisen gestellten An- forderungen. Es ist im Hinblick auf die streitigen Belange umfassend, be- ruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Be- schwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden. In der Dar- legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation ist es einleuchtend und die getätigten Schlussfolge- rungen sind begründet. Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprechen würden, sind keine ersichtlich. Das Gutachten hat somit volle Beweiskraft. Gleiches gilt für das allgemeininternistische (AB 81.3), das neurologische (AB 81.4) und das psychiatrische (AB 81.5)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2024, IV/23/687, Seite 14 Teilgutachten des MEDAS-Gutachtens vom 13. Dezember 2021, wie mit VGE IV/2022/256 bereits festgehalten, worauf verwiesen werden kann (VGE IV/2022/256, E. 4.3.2; AB 112 S. 12 f.; vgl. E. 3.1.3 hiervor). Gestützt auf diese medizinischen Abklärungen ist erstellt, dass aus allge- meininternistischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht kein Gesund- heitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit besteht. Die von der Beschwerdeführerin geklagten und auch im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Beschwerden wie u.a. starke chronische Kopfschmerzen, er- hebliche Konzentrationsschwäche, Bewegungseinschränkung des Kopfes, chronische Müdigkeit und depressive Episoden wurden von den Gutach- tern in ihren Teilgutachten und dabei insbesondere bei der Beurteilung und Würdigung umfassend berücksichtigt. Ihre Schlussfolgerung, dass diese Beschwerden keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben, überzeugt. Darauf ist abzustellen. Damit ist erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin einzig aus ophthalmologischen Gründen eine relevante Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit vorliegt (siehe VGE IV/2022/256 E. 4.3.2; AB 112 S. 13). 3.4 Dass bei der Beschwerdeführerin aus ophthalmologischen Grün- den eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit besteht, ist gestützt auf das Fachgutachten vom 24. April 2023 erstellt (AB 126.1 S. 12) und unbestritten (siehe AB 131 S. 1, Beschwerde S. 9, Beschwerdeantwort S. 2). Strittig ist demgegenüber der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts bezüglich des Anspruchs auf eine ordentliche Invalidenrente (vgl. E. 2.5 hiervor). Diesbezüglich ist im ophthalmologischen Gutachten vom 24. April 2023 ausdrücklich festgehalten, dass die in der Schweiz durchgeführten Operationen keinen Einfluss auf die Sehleistung haben resp. hatten und die Beschwerdeführerin aufgrund der 2009 erlittenen Bombenverletzung sowohl ein Auge als auch die fast vollständige Funktion des anderen Auges verloren hat (AB 126.1 S. 9 f.). Dem widersprechende fachärztliche Angaben finden sich in den Akten nicht (vgl. AB 21 S. 12, AB 24, AB 33). Vielmehr hat auch Dr. med. univ. F.________ die Sehminderung rechts einzig auf die 2009 zugezogene Verletzung zurückgeführt (AB 39.8). Damit ist gestützt auf die Akten mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit erstellt, dass die mit den ophthalmologischen Gesundheits-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2024, IV/23/687, Seite 15 schäden verbundene Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit entgegen der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 7 ff.) nicht erst nach den in der Schweiz durchgeführten Operationen, sondern weit überwiegend bereits 2009 eingetreten und die Beschwerdeführerin bei der Einreise in die Schweiz im Jahr 2018 bereits aufgrund schwerer Sehschwäche zu mindes- tens 40% invalid war. Damit ist der Versicherungsfall Rente im Zusammen- hang mit den ophthalmologischen Gesundheitsschäden zu einem Zeitpunkt eingetreten, bevor die allgemeinen versicherungsmässigen Voraussetzun- gen nach Art. 6 Abs. 2 IVG und die besonderen Voraussetzungen des An- spruchs auf eine ordentliche Rente im Sinne von Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt sein konnten (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.5 An diesem Beweisergebnis ändert nichts, dass die Beschwerde- führerin gemäss Akten ab November 2019 in geringem Umfang im Stun- denlohn für die H.________ GmbH erwerbstätig war (vgl. AB 17.1) und offenbar ab Februar 2020 fest angestellt wurde (vgl. AB 18.1 S. 6, AB 18.3 S. 5), lag der Gesundheitsschaden doch auch gemäss Fragebogen für Ar- beitgebende vom 10. November 2020 bereits seit Anstellung vor, auch wenn ärztlicherseits eine (vollständige, krankheitsbedingte) Arbeitsunfähig- keit erst ab 1. April 2020 attestiert wurde (vgl. AB 38.11 und AB 39.38 S. 2), und wurde die Versicherte doch deswegen von Anfang an primär als Mithil- fe im Bereich … und nicht bei der … eingesetzt (vgl. AB 28 S. 2 Ziff. 2.8 sowie AB 39.34). Entsprechend gab die Beschwerdeführerin anlässlich der ophthalmologischen Begutachtung im März 2023 auch an, dass sie bei der Arbeit als … die Details nicht habe sehen können (AB 126.1 S. 5). Auf- grund dieser Umstände kann die kurzzeitige und funktionell eingeschränkte Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht als Indiz ge- gen die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses gewertet werden, dass die Beschwerdeführerin bereits bei der Einreise in die Schweiz im Jahr 2018 aus ophthalmologischen Gründen zu mindestens 40% invalid war. Auch kann die in der Schweiz eingetretene (weitere) Verminderung des Visus von 0.25p auf 0.1p (vgl. AB 21 S. 12, AB 24 S. 4, AB 33 S. 2, AB 81.6 S. 4 und S. 6 sowie AB 126.1 S. 6) nicht als neuer Versicherungsfall gewertet werden, begründet doch eine solche Verschlechterung bei unveränderter Invaliditätsursache und fortdauernder Invalidität ohne wesentliche Unter- brechung nach ständiger Rechtsprechung keinen neuen Versicherungsfall

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2024, IV/23/687, Seite 16 (vgl. Entscheide des BGer vom 19. Dezember 2018, 9C_692/2018, E. 4.2.3 und vom 30. Mai 2017, 8C_93/2017, E. 4.2 mit Hinweisen). Ein neuer Ver- sicherungsfall aus anderen Gründen (vgl. BGer 8C_93/2017, E. 4.2 sowie Entscheid des BGer vom 20. August 2013, 9C_294/2013, E. 4.1 in fine) fällt vorliegend ausser Betracht, ist doch erstellt, dass die Beschwerdeführerin einzig aus den seit 2009 bestehenden ophthalmologischen Gründen in ih- rer Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist und dass den übrigen geklagten Beschwerden keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu- kommt (vgl. E. 3.3 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat somit die Erfül- lung der allgemeinen versicherungsmässigen Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 IVG für einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung und der besonderen Voraussetzungen des Anspruchs auf eine ordentliche Rente im Sinne von Art. 36 Abs. 1 IVG mangels eines nach der Einreise in die Schweiz eingetretenen Invaliditätsfalles bzw. mangels erfüllter Bei- tragspflicht zu Recht verneint. Damit erübrigen sich Weiterungen zu berufli- chen Massnahmen (vgl. Beschwerde S. 5 f. und S. 9), die im Übrigen oh- nehin nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung sind (vgl. AB 131 sowie Beschwerdeantwort S. 2 Rz. 6 und S. 3 Rz. 9). 3.6 Der Sachverhalt erweist sich nach dem Dargelegten als rechts- genüglich abgeklärt. Von weiteren Beweismassnahmen sind bei dieser Ausgangslage keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse mehr zu erwarten, weshalb auf solche – und damit auch auf die eventualiter bean- tragte Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurtei- lung – in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). 3.7 Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) resp. des Verbots widersprüchlichen Verhaltens vorbringt, da die Beschwerdegegnerin vor dem Vorbescheid vom 7. Juni 2023 (AB 127) nie geltend gemacht habe, die versicherungsmässigen Voraussetzungen des Anspruchs auf eine ordentliche Rente seien nicht erfüllt, sondern zunächst einen Rentenanspruch mit der Begründung abgewiesen habe, es liege kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vor (vgl. Verfügung vom 14. März

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2024, IV/23/687, Seite 17 2022 [AB 95]), ohne die versicherungsmässigen Voraussetzungen zu ver- neinen (vgl. Beschwerde S. 11 f.), kann ihr nicht gefolgt werden. Der Anspruch auf eine Rente (wie auf jede Leistung der Invalidenversiche- rung) besteht nur, wenn alle kumulativ erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist es der Verwaltung erlaubt, bereits aufgrund des Feh- lens einer einzigen Voraussetzung einen Leistungsanspruch zu verneinen, ohne damit über die anderen Voraussetzungen entscheiden zu müssen. Dies hat die Beschwerdegegnerin vorliegend im Rahmen einer materiellen Prüfung in ihrer ersten diesbezüglichen Verfügung (AB 95) getan und den Anspruch auf eine Rente verneint. Dass die Verfügung vom Gericht aufge- hoben worden ist und die Einschätzung sich aus rein medizinischer Sicht inzwischen als nicht zutreffend erwiesen hat, ändert daran nichts. Es be- steht keine Grundlage für den von der Beschwerdeführerin verlangten Ver- trauensschutz. Denn bis anhin wurde nie über die Rente rechtskräftig ent- schieden, mithin auch zu keinem Zeitpunkt begründungsweise (zumindest implizit) verbindlich über die versicherungsmässigen Voraussetzungen ent- schieden. Wo hier eine Verletzung von Treu und Glauben und mithin die Grundlage für Vertrauensschutz liegen soll, erschliesst sich nicht. Dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin, nachdem sie nota bene hin- sichtlich Hilfsmittel die versicherungsmässigen Voraussetzungen gerade verneint hatte (vgl. AB 5), eine vertrauensrechtlich relevante Zusicherung gemacht hätte, kann ausgeschlossen werden. Schliesslich kann bei bereits erfolgter Verneinung eines Anspruchs auch zu keinem Zeitpunkt eine Re- formatio-Konstellation bestanden haben. 3.8 Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung der Beschwer- degegnerin vom 28. August 2023 (AB 131) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2024, IV/23/687, Seite 18 hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern (samt Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. März 2024 inkl. Beilage) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2024, IV/23/687, Seite 19 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 23 687 IV KOJ/PES/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. April 2024 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 28. August 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2024, IV/23/687, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1993 geborene und am 17. Januar 2018 in die Schweiz eingereiste A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im November 2019 mit Verweis auf ein seit 2009 bestehendes, in … operiertes "Kunstauge" bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Hilfsmittel) an (Antwortbeilage [AB] 1). Nach durchgeführtem Vorbescheid- verfahren (AB 4) verneinte die IV-Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom 7. Januar 2020 den Anspruch auf das verlangte Hilfsmittel (Kunstauge), da die versicherungsmässigen Vor- aussetzungen fehlten (AB 5). Diese Verfügung blieb unangefochten. Mit Schreiben vom 30. September 2020 wies sich Rechtsanwalt B.________ als Rechtsvertreter der Versicherten aus und reichte ein Leis- tungsgesuch seiner Klientin für eine berufliche Integration/Rente ein (AB 8). Die IV-Stelle tätigte in der Folge medizinische und erwerbliche Abklärungen und gewährte als Frühinterventionsmassnahmen eine Brille (unter dem Titel Arbeitsplatzanpassung; AB 65) sowie einen Deutschkurs (AB 67). Mit Mitteilung vom 27. Mai 2021 schloss sie die Frühintervention ab und ver- neinte einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (AB 68). Auf Anraten des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. Aktenbeurteilung vom

29. März 2021 [AB 45]) holte sie bei der C.________ (MEDAS) ein polydis- ziplinäres Gutachten ein (MEDAS-Gutachten vom 13. Dezember 2021 inkl. interdisziplinärer Gesamtbeurteilung und Teilgutachten [AB 81.1 ff.]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 82, 84, 89, 93) verneinte sie mit Verfügung vom 14. März 2022 bei einem Invaliditätsgrad von 20% einen Rentenanspruch (AB 95) und mit Verfügung vom 25. März 2022 gewährte sie der Versicherten ab 1. Oktober 2019 eine Hilflosenentschädigung we- gen einer Hilflosigkeit leichten Grades (AB 97). Gegen diese Verfügungen erhob die Versicherte am 29. April 2022 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Mit Urteil vom 6. Okto- ber 2022 (IV/2022/256 bis 258) hob das Verwaltungsgericht die Verfügung vom 14. März 2022 (Rentenanspruch; AB 95) in teilweiser Gutheissung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2024, IV/23/687, Seite 3 Beschwerde auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die Be- schwerdegegnerin zurück. Soweit die Verfügung vom 25. März 2022 betref- fend (Hilflosenentschädigung; AB 97) wies es die Beschwerde ab (AB 112). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2022 wies die IV-Stelle das Leistungsbe- gehren der Versicherten hinsichtlich beruflicher Eingliederungsmassnah- men (erneut; vgl. AB 68) ab (AB 113). Betreffend allfälligen Rentenan- spruch beauftragte sie nach Rücksprache mit dem RAD (AB 115 f.) Prof. Dr. med. D.________, Facharzt für Ophthalmologie, Klinikdirektor und Chefarzt der Klinik E.________, mit einem ophthalmologischen Gutachten (Gutachten vom 24. April 2023 [AB 126.1]). Nach durchgeführtem Vorbe- scheidverfahren (AB 127 f., 129) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 28. August 2023 ab. Die Abklärungen hätten ergeben, dass die gesundheitliche Einschränkung, infolge derer eine 70%ige Er- werbsunfähigkeit bestehe, bereits vor der Einreise in die Schweiz eingetre- ten sei. Damit seien die versicherungsmässigen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nicht erfüllt (AB 131). B. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsan- walt B.________, am 28. September 2023 Beschwerde mit den Rechtsbe- gehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Verfügung aufzu- heben und die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 1. November 2023 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 2. April 2024 kam dem Verwaltungsgericht eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin samt Beilage zu.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2024, IV/23/687, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

28. August 2023 (AB 131). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerde- führerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat und dabei insbesondere, ob die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2024, IV/23/687, Seite 5 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vor- behältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Zwar datiert die angefochtene Verfügung vom 28. August 2023 (AB 131), womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Indessen liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Entstehung des Ren- tenanspruchs vor dem 1. Januar 2022, weshalb die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invali- denversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung massgebend sind (vgl. auch Rz. 9100 f. des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisun- gen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228), wobei sich hinsichtlich der hier im Zentrum stehenden Frage der versicherungs- mässigen Voraussetzungen nichts geändert hat. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3 Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erfor- derliche Art und Schwere erreicht hat. Das IVG beruht somit auf dem Kon-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2024, IV/23/687, Seite 6 zept des leistungsspezifischen Invaliditätsfalles (BGE 137 V 417 E. 2.2.3 S. 422, 126 V 461 E. 1 S. 461). Nach der Gerichtspraxis ist dieser Zeit- punkt objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes der versicherten Per- son festzustellen; zufällige externe Faktoren, wie insbesondere die subjek- tive Kenntnis des Leistungsansprechers oder der Leistungsansprecherin, sind unerheblich (BGE 112 V 275 E. 1b S. 277; ZAK 1987 S. 46 E. 3a; AHI 2003 S. 209 E. 2a). Der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts richtet sich insbe- sondere nicht danach, wann eine Anmeldung eingereicht oder von wann an eine Leistung gefordert wird. Er braucht auch nicht mit jenem Zeitpunkt identisch zu sein, in welchem die versicherte Person erstmals erfährt, dass ihr Gesundheitsschaden einen Leistungsanspruch zu begründen vermag (BGE 118 V 79 E. 3a S. 82). Ein Gesundheitsschaden kann somit bezüg- lich verschiedener Leistungsarten der Invalidenversicherung mehrere Inva- liditätseintritte auslösen, weshalb der Versicherungsfall im Rahmen jeder gesetzlichen Leistungsnorm autonom bestimmt werden muss (SVR 2007 IV Nr. 7 S. 24 E. 1.1). Dies bedeutet, dass die Ablehnung eines bestimmten Anspruches wegen damaliger fehlender Erfüllung der versicherungsmässi- gen Voraussetzungen später in Betracht fallende andersartige Ansprüche nicht präjudiziert (SVR 2008 IV Nr. 14 S. 42 E. 4). 2.4 Nach den allgemeinen versicherungsmässigen Voraussetzungen (Art. 4 ff. IVG) sind ausländische Staatsangehörige, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und ge- wöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 IVG). Die besonderen Vorausset- zungen des Anspruchs auf eine ordentliche Rente setzen unter anderem voraus, dass die versicherte Person bei Eintritt der Invalidität während min- destens drei Jahren Beiträge geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG; vgl. Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 23. Juli 2020, 8C_237/2020, E. 5.1). 2.5 Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als einge- treten, in dem der Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 ATSG und Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 28 ff. IVG entsteht, das heisst frühestens, wenn die versicherte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2024, IV/23/687, Seite 7 Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnitt- lich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% bleibend oder für längere Zeit er- werbsunfähig (Art. 7 und 8 ATSG) ist (BGE 137 V 417; BGer 8C_237/2020, E. 5.2, Entscheid des BGer vom 22. Mai 2019, 8C_58/2019, E. 2.3 und vom 8. August 2014, 8C_167/2014, E. 4; vgl. Entscheid des BGer vom

21. März 2016, 9C_711/2015, E. 6.3.2 in fine). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht ergibt sich aus den Akten Folgendes: 3.1.1 2009 erlitt die Versicherte durch eine Splitterbombenexplosion in … eine Verletzung der linken Orbita mit vernarbtem Knochen- und Weich- teildefekt. Dabei kam es zu einer Augenverletzung mit Abulbie links (Glas- auge) und einer zentralen Netzhautnarbe im rechten Auge (AB 18.2 S. 3, AB 33 S. 4). Am 17. Januar 2018 reiste die Versicherte in die Schweiz ein (AB 1 S. 3). Im Oktober 2018 erfolgte wegen periokulärer Schmerzen und zur Beurteilung, ob ein plastischer Eingriff am linken Auge möglich sei, eine Vorstellung in der Klinik E.________, wobei die dortigen Ärzte ausführten, dass aus ophthalmologischer Sicht keine Intervention notwendig sei. Die geklagten Schmerzen seien am ehesten als neuropathisch oder allenfalls ossär zu interpretieren. Um die Möglichkeiten einer plastischen Rekon- struktion zu diskutieren, hätten sie die Versicherte einem plastischen Chir- urgen zugewiesen (AB 33 S. 4). Am 2. August 2019 erfolgte primär aus ästhetischen Gründen eine Kranioplastik durch Knochenaugmentation su- praorbital links mittels Beckenkammknochen- und Beckenkammspongiosa- transplantation (AB 18.2 S. 3; vgl. AB 18.3 S. 3 f., AB 21 S. 10, AB 25 S. 13). Aufgrund einer Abszessbildung erfolgten am 20. und 25. September 2019 je eine Abszessinzision (AB 18.2 S. 3, AB 21 S. 10, AB 25 S. 13). Am

4. Juni 2020 wurde sodann ein Atherom parietal rechts mit ausstrahlenden Schmerzen entfernt (AB 18.2 S. 3, AB 21 S. 10). Schliesslich erfolgte eine Osteosynthesematerialentfernung supraorbital links und eine Reaugmenta- tion des linken Supraorbitalrands mittels Beckenkammtransplantat am

29. Juli 2020 (AB 21 S. 10, AB 39.26 S. 1). Diesbezüglich ist eine eher

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2024, IV/23/687, Seite 8 langsame Erholung mit körperlicher Schonung dokumentiert (AB 21 S. 10, AB 39.26 S. 1). Seit der Operation vom 2. August 2019 klagt die Versicher- te vermehrt über Kopfschmerzen (AB 18.2 S. 1, S. 3 und S. 5, AB 18.3 S. 3 ff., AB 25 S. 2 f., AB 39.38 S. 1, AB 81.4 S. 16). Zudem ist eine Ver- schlechterung des Visus rechts dokumentiert (vgl. AB 18.3 S. 5, AB 21 S. 12, AB 24 S. 4, AB 33 S. 2, AB 39.34, AB 81.6 S. 4 und S. 6). Eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit wurde der Versicherten von 1. April 2020 bis 20. Oktober 2020 (AB 38.11) bzw. ab 23. Oktober 2020 bis auf weiteres (AB 39.38 S. 2) attestiert. In der IV-Anmeldung vom Oktober 2020 gab die Versicherte hinsichtlich Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung "Das eine Auge blind und das andere seit Operation beeinträchtigt" an (AB 8 S. 6). Gemäss Beurteilung der Abteilung Versicherungsmedizin der Suva, Dr. med. univ. F.________, Fachärztin für Ophthalmologie, vom

7. Januar 2021 sind die Beschwerden an den Augen auf das Ereignis von 2009 zurückzuführen (AB 39.8). Im Verlaufsbericht der Hausärztin med. prakt. Christine Huber vom 15. Februar 2021 werden neben chronischen Kopfschmerzen eine chronische Müdigkeit, Depression, differentialdiagnos- tisch eine posttraumatische Belastungsstörung und Konzentrationsschwie- rigkeiten genannt. Der Gesundheitszustand sei stationär (AB 41 S. 2). 3.1.2 Nachdem gemäss Beurteilung des RAD, Dr. med. G.________, Facharzt für Chirurgie, vom 29. März 2021 nach Aktenlage die sich stellen- den Fragen, insbesondere diejenige nach dem Zumutbarkeitsprofil bei Ein- reise in die Schweiz, nicht vollständig beantwortbar waren (vgl. AB 45 S. 5), holte die IV-Stelle bei der MEDAS ein polydisziplinäres Gutachten ein (MEDAS-Gutachten vom 13. Dezember 2021 [AB 81.1 ff.]). Dieses ergab als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in Bezug auf das rechte Auge eine Retinopathia sclopetaria, am ehesten als Folge der Kriegsverletzung 2009 mit Makulaforamen Stadium IV (nach Grass) und Makulanarbe, eine Myopia media, einen Astigmatismus obliquus und in Bezug auf das linke Auge eine posttraumatische, mit Prothese versorgte Abulbie (mit in der Folge Monokulus in Bezug auf das rechte Auge). Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) sowie ein Verdacht auf chronischen Spannungs- kopfschmerz mit perikranialer Hypotension (ICD-10: G44.2) diagnostiziert, wobei festgehalten wurde, dass sich die bei geistiger und körperlicher Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2024, IV/23/687, Seite 9 beit massiv akzentuierte Kopfschmerzintensität nicht somatisch erklären lasse (AB 81.2 S. 4). Zu keinem Zeitpunkt seien nonverbale Zeichen für eine ausgeprägte Kopfschmerzsymptomatik gefunden worden. In aller Re- gel seien Spannungstypkopfschmerzen nicht dazu geeignet, eine höher- gradige Arbeitsunfähigkeit zu begründen, dies zumal während einer neuro- logischen Exploration von über einer Stunde und bei Angaben von einer Kopfschmerzintensität von 9.5/10 keine nonverbalen Hinweise oder Zei- chen hätten identifiziert werden können, die einem Kopfschmerz von derar- tiger Intensität entsprechen würden (AB 81.2 S. 5). Die Versicherte sei schwer sehbehindert. Das Sehvermögen/der Visus am rechten einzigen Auge sei 0.1 und das Gesichtsfeld sei konzentrisch stark eingeschränkt. Die Versicherte könne daher keinerlei Tätigkeiten ausüben, welche hohe Anforderungen voraussetzten wie binokulares Sehen, gutes Sehvermögen oder gutes Gesichtsfeld. Aus psychiatrischer Sicht leide die Versicherte unter depressiven Symptomen wegen ihrer schwierigen Situation mit den Beschwerden und bei anhaltender Arbeitsunfähigkeit, mangelnden Deutschkenntnissen und eher schlechter Integration in der Schweiz. Es seien die diagnostischen Kriterien einer leichten depressiven Episode erfüllt. Diese leichte depressive Episode lasse sich auch in der Hamilton- Depression-Scale-Testung bestätigen. Die Versicherte leide unter posttraumatischen Symptomen mit vermehrter Traurigkeit, wenn sie sich an das traumatische Erlebnis, den Bombenangriff in ihrer Heimat …, erinnere. Sie leide auch unter Albträumen. Sonst bestünden zu wenig Merkmale für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-10, insbesondere fehlten eine deutliche Abstumpfung der Umgebung gegenüber oder Phasen von Erregtheit. Auch die Diagnose einer Angststörung könne als zusätzliche Diagnose nicht gestellt werden. Die Versicherte leide unter Ängsten, wenn sie sich an die traumatischen Ereignisse erinnere, eine spezifische Angststörung mit deutlichen vegetativen Symptomen als Ausdruck der Angst könne jedoch nicht diagnostiziert werden. Aus polydisziplinärer Sicht führten einzig die ophthalmologischen Diagnosen zu einer relevanten hochgradigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (AB 81.2 S. 6). Die Versicherte müsse als schwer sehbehindert betrachtet werden und könne sämtliche Tätigkeiten, welche Anforderungen an das binokulare Sehen voraussetzten oder bei denen ein gutes Sehvermögen und/oder ein gutes Gesichtsfeld

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2024, IV/23/687, Seite 10 vonnöten sei, nicht ausführen. Für alle derartigen Tätigkeiten bestehe eine vollständige und anhaltende Arbeitsunfähigkeit. Für eine optimal adaptierte berufliche Verweistätigkeit, die diesen Anforderungen vollends entspreche, bestehe aus medizinisch-theoretischer Sicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Dabei bestehe keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit, d.h. in einer solchen Tätigkeit im freien Arbeitsmarkt bestehe bezogen auf ein Vollzeitpensum eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (AB 81.2 S. 8 f.). 3.1.3 Mit Urteil vom

6. Oktober 2022 (IV/2022/256) hielt das Verwaltungsgericht in einlässlicher Würdigung der Akten fest, dass das MEDAS-Gutachten vom

13. Dezember 2021, soweit das allgemeininternistische, das neurologische und das psychiatrische Teilgutachten (AB 81.3 - 81.5) betreffend, die Voraussetzungen der Rechtsprechung an Expertisen erfüllt und gestützt auf die interdisziplinäre MEDAS-Gesamtbeurteilung erstellt ist, dass im vorliegenden Fall einzig aus ophthalmologischen Gründen eine relevante Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit vorliegt (VGE IV/2022/256, E. 4.3.2; AB 112 S. 12 f.). Dem ophthalmologischen Teilgutachten fehlte hingegen der Be- weiswert vorab hinsichtlich des Zumutbarkeitsprofils (VGE IV/2022/256, E. 4.3.3; AB 112 S. 13 f.); ebenso bot es keine Grundlage für eine absch- liessende Prüfung der versicherungsmässigen Voraussetzungen: Zwar stellte der ophthalmologische Gutachter fest, dass der Befund seit der Ein- reise stabil sei (AB 81.6 S. 6), doch bestätigte er gleichzeitig einen Visus- verlust von 0.25p im Sommer 2020 (AB 21 S. 12) auf nur noch 0.1p im Sommer 2021 (AB 81.6 S. 4), ohne diesen Umstand näher zu begründen. Zudem machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die Sehleistung am rechten Auge seit einer (in der Schweiz durchgeführten) Operation redu- ziert sei (AB 8 S. 6, AB 57 S. 2). In der Folge wurde die Sache zur Einho- lung eines monodisziplinären ophthalmologischen Gutachtens an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen. Das daraufhin erstellte ophthalmologische Gutachten des Prof. Dr. med. D.________ vom 24. April 2023 (AB 126.1) ergab als Diagnosen in Über- einstimmung mit dem ophthalmologischen Teilgutachten der MEDAS (AB 81.6) in Bezug auf das rechte Auge eine Retinopathia sclopetaria, am

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2024, IV/23/687, Seite 11 ehesten als Folge der Kriegsverletzung 2009, eine Myopie, ein Astigmatis- mus und ein Makulaforamen Grad IV sowie in Bezug auf das linke Auge eine posttraumatische, mit Prothese versorgte Abulbie 2009 (AB 126.1 S. 8). Die Versicherte habe nach einer Bombenverletzung in ihrer Heimat das linke Auge verloren. Am rechten Auge sei es zu einer stumpfen Verlet- zung der Netzhaut mit grossflächigen Netzhautnarben gekommen, die zu einer massiven Visusverschlechterung und Gesichtsfeldeinschränkung geführt hätten. Die Versicherte sehe mit dem rechten Auge unter 0.2 und das Gesichtsfeld sei stark eingeschränkt. Damit erfülle sie aus ophthalmo- logischer Sicht die Mindestanforderungen für eine leichte Hilflosenentschä- digung. Die am 20. März 2023 erhobenen ophthalmologischen Befunde (AB 126.1 S. 6) bestätigten die Befunde des MEDAS-Gutachtens von 2021 und hätten sich nicht wesentlich verschlechtert. Die Versicherte lebe seit 2019 (recte: 2018) in der Schweiz. Sie habe in der Heimat keine Ausbil- dung abgeschlossen. Sie habe dann in der Schweiz als … einige Monate gearbeitet, aufgrund von fehlenden Deutschkenntnissen und reduzierter Sehkraft sei ihr gekündigt worden. Sie leide zusätzlich unter chronischen Kopfschmerzen und Konzentrationsproblemen. Dies habe sowohl den durchgeführten Deutschkurs als auch die durchgeführten Integrationsver- suche erschwert (AB 126.1 S. 7). Die Versicherte sei durch die schwere Sehbehinderung sowohl beruflich als auch im privaten Leben massiv beein- trächtigt und auf fremde Hilfe angewiesen. Im MEDAS-Gutachten vom

13. Dezember 2021 sei angegeben worden, dass die Versicherte in ange- passten Tätigkeiten 100% arbeitsfähig sei. Diese Einschätzung könne nicht geteilt werden, da auch in angepasster Tätigkeit zu berücksichtigen sei, dass die Versicherte mehr Zeit benötige, um zum Arbeitsplatz zu gelangen, dass sie sich bei der Arbeit zurechtfinden müsse und dass sie in jeder Tätigkeit aufgrund sehr reduzierter visueller Funktion langsamer sei als eine Person mit voller Sehkraft (AB 126.1 S. 8). Es seien mehrere Operati- onen durchgeführt worden, um den Orbitaknochen kosmetisch zu rekon- struieren. Diese Eingriffe hätten keinen Einfluss auf die Sehleistung (AB 126.1 S. 9). Die Versicherte habe aufgrund der Bombenverletzung, die sie in … erlitten habe, sowohl ein Auge als auch die fast vollständige Funk- tion des anderen Auges verloren. Mit dem noch verbliebenen Auge sehe die Versicherte noch knapp 0.1. Sie sehe damit nur grob Umrisse, keine Details wie Gesichter oder bei der ... Staub oder Verunreinigungen. Mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2024, IV/23/687, Seite 12 dieser Sehschärfe könne sie nur mit vergrössernden Sehhilfen (Lupen) lesen. Da sie einäugig sei, habe sie nur ein zweidimensionales, kein räum- liches Sehen. Sie habe zusätzlich aufgrund der grossflächigen posttrauma- tischen Netzhautnarben eine konzentrische Gesichtsfeldeinschränkung von ca. 20 Grad Durchmesser (Tunnelgesichtsfeld). Es bestehe damit eine starke Sehbeeinträchtigung. Sie könne keine Tätigkeiten ausüben, die An- forderungen an Sehleistung und Gesichtsfeld stellten. Sie könne grobe Umrisse in einem kleinen Gesichtsfeld sehen und brauche längere Zeit, um sich zu orientieren (AB 126.1 S. 10). In Bezug auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei die Versicherte als nicht arbeitsfähig zu beurteilen. Sie könne keine Details wie Staub oder Verun- reinigungen sehen und daher keine … ausüben. Da eine Visusverbesse- rung nicht möglich sei, werde sich die Arbeitsfähigkeit nicht verändern. Eine angepasste Tätigkeit müsse keine Anforderungen an die Sehschärfe oder das Gesichtsfeld haben. Es müsse ein fester Arbeitsplatz mit kleinem, schnell überschaubarem Arbeitsfeld, konstanter Beleuchtung, optimal in sitzender Position oder wenn stehend, dann mit der Möglichkeit der Pausen im Sitzen, sein. Die Tätigkeit selber sollte aus kurzen, leicht zu erlernenden Handgriffen bestehen, die keine besondere Konzentration erfordern (AB 126.1 S. 11). Sie benötige einen geschützten Arbeitsplatz, zum Bei- spiel in einem Blindenzentrum. Tätigkeiten in einer Wäscherei, wie etwa Zusammenfalten von Wäsche oder einfache Tätigkeiten in der Verpackung, wie das Füllen von Kisten, seien denkbar. Sie benötige eine gute Anleitung und Überwachung der Arbeit, dafür seien Deutschkenntnisse Voraus- setzung. Zusätzlich müsse die Bewältigung des Arbeitsweges mitberück- sichtigt werden. Um alleine den Arbeitsplatz erreichen zu können, benötige sie einen Blindenstock oder einen Blindenhund. In angepasster Tätigkeit sei eine Präsenz von maximal drei Stunden täglich möglich. Dabei sei eine Einschränkung der Leistung um ca. 50% zu erwarten. Eine Person mit gu- ter Sehleistung könne die gleiche Tätigkeit viel schneller durchführen. Nach guter Einarbeitung sei aber eine Leistungssteigerung möglich. Es bestehe insgesamt etwa eine 30%ige Arbeitsfähigkeit resp. eine 70%ige Arbeitsun- fähigkeit. Zunächst müsse die Versicherte einen Deutschkurs absolvieren, um in der neuen Tätigkeit eingearbeitet werden zu können. Parallel dazu müsse sie eine Blindenschulung absolvieren, um zu lernen, mit einem Blin-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2024, IV/23/687, Seite 13 denstock den Arbeitsweg zu bewältigen. Alternativ sei auch ein Blinden- hund als Wegbegleiter zu prüfen. Der zeitliche Verlauf sei daher nicht vor- hersehbar (AB 126.1 S. 12). 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). 3.3 Das ophthalmologische Gutachten vom 24. April 2023 (AB 126.1) erfüllt in Bezug auf sein Fachgebiet sämtliche der in Erwägung 3.2 hiervor genannten, von der Rechtsprechung an solche Expertisen gestellten An- forderungen. Es ist im Hinblick auf die streitigen Belange umfassend, be- ruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Be- schwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden. In der Dar- legung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation ist es einleuchtend und die getätigten Schlussfolge- rungen sind begründet. Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprechen würden, sind keine ersichtlich. Das Gutachten hat somit volle Beweiskraft. Gleiches gilt für das allgemeininternistische (AB 81.3), das neurologische (AB 81.4) und das psychiatrische (AB 81.5)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2024, IV/23/687, Seite 14 Teilgutachten des MEDAS-Gutachtens vom 13. Dezember 2021, wie mit VGE IV/2022/256 bereits festgehalten, worauf verwiesen werden kann (VGE IV/2022/256, E. 4.3.2; AB 112 S. 12 f.; vgl. E. 3.1.3 hiervor). Gestützt auf diese medizinischen Abklärungen ist erstellt, dass aus allge- meininternistischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht kein Gesund- heitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit besteht. Die von der Beschwerdeführerin geklagten und auch im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Beschwerden wie u.a. starke chronische Kopfschmerzen, er- hebliche Konzentrationsschwäche, Bewegungseinschränkung des Kopfes, chronische Müdigkeit und depressive Episoden wurden von den Gutach- tern in ihren Teilgutachten und dabei insbesondere bei der Beurteilung und Würdigung umfassend berücksichtigt. Ihre Schlussfolgerung, dass diese Beschwerden keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben, überzeugt. Darauf ist abzustellen. Damit ist erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin einzig aus ophthalmologischen Gründen eine relevante Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit vorliegt (siehe VGE IV/2022/256 E. 4.3.2; AB 112 S. 13). 3.4 Dass bei der Beschwerdeführerin aus ophthalmologischen Grün- den eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit besteht, ist gestützt auf das Fachgutachten vom 24. April 2023 erstellt (AB 126.1 S. 12) und unbestritten (siehe AB 131 S. 1, Beschwerde S. 9, Beschwerdeantwort S. 2). Strittig ist demgegenüber der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts bezüglich des Anspruchs auf eine ordentliche Invalidenrente (vgl. E. 2.5 hiervor). Diesbezüglich ist im ophthalmologischen Gutachten vom 24. April 2023 ausdrücklich festgehalten, dass die in der Schweiz durchgeführten Operationen keinen Einfluss auf die Sehleistung haben resp. hatten und die Beschwerdeführerin aufgrund der 2009 erlittenen Bombenverletzung sowohl ein Auge als auch die fast vollständige Funktion des anderen Auges verloren hat (AB 126.1 S. 9 f.). Dem widersprechende fachärztliche Angaben finden sich in den Akten nicht (vgl. AB 21 S. 12, AB 24, AB 33). Vielmehr hat auch Dr. med. univ. F.________ die Sehminderung rechts einzig auf die 2009 zugezogene Verletzung zurückgeführt (AB 39.8). Damit ist gestützt auf die Akten mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit erstellt, dass die mit den ophthalmologischen Gesundheits-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2024, IV/23/687, Seite 15 schäden verbundene Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit entgegen der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 7 ff.) nicht erst nach den in der Schweiz durchgeführten Operationen, sondern weit überwiegend bereits 2009 eingetreten und die Beschwerdeführerin bei der Einreise in die Schweiz im Jahr 2018 bereits aufgrund schwerer Sehschwäche zu mindes- tens 40% invalid war. Damit ist der Versicherungsfall Rente im Zusammen- hang mit den ophthalmologischen Gesundheitsschäden zu einem Zeitpunkt eingetreten, bevor die allgemeinen versicherungsmässigen Voraussetzun- gen nach Art. 6 Abs. 2 IVG und die besonderen Voraussetzungen des An- spruchs auf eine ordentliche Rente im Sinne von Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt sein konnten (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.5 An diesem Beweisergebnis ändert nichts, dass die Beschwerde- führerin gemäss Akten ab November 2019 in geringem Umfang im Stun- denlohn für die H.________ GmbH erwerbstätig war (vgl. AB 17.1) und offenbar ab Februar 2020 fest angestellt wurde (vgl. AB 18.1 S. 6, AB 18.3 S. 5), lag der Gesundheitsschaden doch auch gemäss Fragebogen für Ar- beitgebende vom 10. November 2020 bereits seit Anstellung vor, auch wenn ärztlicherseits eine (vollständige, krankheitsbedingte) Arbeitsunfähig- keit erst ab 1. April 2020 attestiert wurde (vgl. AB 38.11 und AB 39.38 S. 2), und wurde die Versicherte doch deswegen von Anfang an primär als Mithil- fe im Bereich … und nicht bei der … eingesetzt (vgl. AB 28 S. 2 Ziff. 2.8 sowie AB 39.34). Entsprechend gab die Beschwerdeführerin anlässlich der ophthalmologischen Begutachtung im März 2023 auch an, dass sie bei der Arbeit als … die Details nicht habe sehen können (AB 126.1 S. 5). Auf- grund dieser Umstände kann die kurzzeitige und funktionell eingeschränkte Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht als Indiz ge- gen die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses gewertet werden, dass die Beschwerdeführerin bereits bei der Einreise in die Schweiz im Jahr 2018 aus ophthalmologischen Gründen zu mindestens 40% invalid war. Auch kann die in der Schweiz eingetretene (weitere) Verminderung des Visus von 0.25p auf 0.1p (vgl. AB 21 S. 12, AB 24 S. 4, AB 33 S. 2, AB 81.6 S. 4 und S. 6 sowie AB 126.1 S. 6) nicht als neuer Versicherungsfall gewertet werden, begründet doch eine solche Verschlechterung bei unveränderter Invaliditätsursache und fortdauernder Invalidität ohne wesentliche Unter- brechung nach ständiger Rechtsprechung keinen neuen Versicherungsfall

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2024, IV/23/687, Seite 16 (vgl. Entscheide des BGer vom 19. Dezember 2018, 9C_692/2018, E. 4.2.3 und vom 30. Mai 2017, 8C_93/2017, E. 4.2 mit Hinweisen). Ein neuer Ver- sicherungsfall aus anderen Gründen (vgl. BGer 8C_93/2017, E. 4.2 sowie Entscheid des BGer vom 20. August 2013, 9C_294/2013, E. 4.1 in fine) fällt vorliegend ausser Betracht, ist doch erstellt, dass die Beschwerdeführerin einzig aus den seit 2009 bestehenden ophthalmologischen Gründen in ih- rer Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist und dass den übrigen geklagten Beschwerden keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu- kommt (vgl. E. 3.3 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat somit die Erfül- lung der allgemeinen versicherungsmässigen Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 IVG für einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung und der besonderen Voraussetzungen des Anspruchs auf eine ordentliche Rente im Sinne von Art. 36 Abs. 1 IVG mangels eines nach der Einreise in die Schweiz eingetretenen Invaliditätsfalles bzw. mangels erfüllter Bei- tragspflicht zu Recht verneint. Damit erübrigen sich Weiterungen zu berufli- chen Massnahmen (vgl. Beschwerde S. 5 f. und S. 9), die im Übrigen oh- nehin nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung sind (vgl. AB 131 sowie Beschwerdeantwort S. 2 Rz. 6 und S. 3 Rz. 9). 3.6 Der Sachverhalt erweist sich nach dem Dargelegten als rechts- genüglich abgeklärt. Von weiteren Beweismassnahmen sind bei dieser Ausgangslage keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse mehr zu erwarten, weshalb auf solche – und damit auch auf die eventualiter bean- tragte Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurtei- lung – in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). 3.7 Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) resp. des Verbots widersprüchlichen Verhaltens vorbringt, da die Beschwerdegegnerin vor dem Vorbescheid vom 7. Juni 2023 (AB 127) nie geltend gemacht habe, die versicherungsmässigen Voraussetzungen des Anspruchs auf eine ordentliche Rente seien nicht erfüllt, sondern zunächst einen Rentenanspruch mit der Begründung abgewiesen habe, es liege kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vor (vgl. Verfügung vom 14. März

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2024, IV/23/687, Seite 17 2022 [AB 95]), ohne die versicherungsmässigen Voraussetzungen zu ver- neinen (vgl. Beschwerde S. 11 f.), kann ihr nicht gefolgt werden. Der Anspruch auf eine Rente (wie auf jede Leistung der Invalidenversiche- rung) besteht nur, wenn alle kumulativ erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist es der Verwaltung erlaubt, bereits aufgrund des Feh- lens einer einzigen Voraussetzung einen Leistungsanspruch zu verneinen, ohne damit über die anderen Voraussetzungen entscheiden zu müssen. Dies hat die Beschwerdegegnerin vorliegend im Rahmen einer materiellen Prüfung in ihrer ersten diesbezüglichen Verfügung (AB 95) getan und den Anspruch auf eine Rente verneint. Dass die Verfügung vom Gericht aufge- hoben worden ist und die Einschätzung sich aus rein medizinischer Sicht inzwischen als nicht zutreffend erwiesen hat, ändert daran nichts. Es be- steht keine Grundlage für den von der Beschwerdeführerin verlangten Ver- trauensschutz. Denn bis anhin wurde nie über die Rente rechtskräftig ent- schieden, mithin auch zu keinem Zeitpunkt begründungsweise (zumindest implizit) verbindlich über die versicherungsmässigen Voraussetzungen ent- schieden. Wo hier eine Verletzung von Treu und Glauben und mithin die Grundlage für Vertrauensschutz liegen soll, erschliesst sich nicht. Dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin, nachdem sie nota bene hin- sichtlich Hilfsmittel die versicherungsmässigen Voraussetzungen gerade verneint hatte (vgl. AB 5), eine vertrauensrechtlich relevante Zusicherung gemacht hätte, kann ausgeschlossen werden. Schliesslich kann bei bereits erfolgter Verneinung eines Anspruchs auch zu keinem Zeitpunkt eine Re- formatio-Konstellation bestanden haben. 3.8 Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung der Beschwer- degegnerin vom 28. August 2023 (AB 131) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2024, IV/23/687, Seite 18 hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule- gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezah- lung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern (samt Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. März 2024 inkl. Beilage)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. April 2024, IV/23/687, Seite 19 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.